Informationen zu Badekuren nach dem Bundesversorgungsgesetz

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Informationen zu Badekuren nach dem Bundesversorgungsgesetz
Informationen zu Badekuren
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Was ist eine Badekur?
Die Badekur ist eine Sonderform der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Sie gehört damit zu den Maßnahmen, die landläufig als „Kur“ bezeichnet werden. Sie hat
das Ziel, einen Heilerfolg zu sichern oder einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Badekur?
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Anspruch auf eine Badekur haben Beschädigte zur Behandlung von Schädigungsfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen zur Behandlung von
Nichtschädigungsfolgen.
Dies gilt auch für Berechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Zivildienstgesetz und dem Anti-D-Hilfegesetz.
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Einen Anspruch haben auch Ehegatten oder Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben unter bestimmten Voraussetzungen.
Sie haben bereits einen Antrag auf Versorgung gestellt und die Versorgungsbehörde hat
noch nicht darüber entschieden? Sie können unter bestimmten Umständen trotzdem eine
Badekur durchführen.
Sprechen Sie bitte Ihre zuständige Versorgungsbehörde an, wenn Sie wissen möchten, ob
Sie zum Kreis der berechtigten Personen gehören.
Wo beantrage ich eine Badekur?
Bitte stellen Sie den Kurantrag bei der örtlich zuständigen Versorgungsbehörde.
Wo werden Badekuren durchgeführt?
Badekuren werden grundsätzlich in Kureinrichtungen durchgeführt, die im Verzeichnis der
Kureinrichtungen zur Durchführung von Badekuren nach dem BVG des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales aufgeführt sind.
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Welche Kosten entstehen für mich?
Ihnen entstehen keine Kosten für Ihren Aufenthalt in der Kureinrichtung. Die Abrechnung
der Kurkosten erfolgt unmittelbar zwischen Ihrer zuständigen Versorgungsbehörde und der
Kureinrichtung.
Bitte reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. In diesem Fall werden grundsätzlich
die Fahrtkosten von der Versorgungsbehörde übernommen. Wenn Sie Pkw, Taxi oder andere Verkehrsmittel nutzen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung in Frage. Bitte sprechen Sie vor Reisebeginn Ihre zuständige Versorgungsbehörde an.
Wie lange dauert eine Badekur?
Die Badekur dauert mindestens 29 Tage einschließlich Ankunfts- und Abreisetag. Die Badekur kann bis zu 57 Tage dauern, wenn es medizinisch notwendig ist.
Wie oft kann eine Badekur durchgeführt werden?
Eine Badekur kann alle drei Jahre durchgeführt werden. Davon kann abgewichen werden,
wenn eine vorzeitige Kurmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich
ist.
Kuren bzw. Rehabilitationsmaßnahmen anderer Leistungsträger (z. B. der Rentenversicherung) können angerechnet werden, wenn sich der Kurerfolg günstig auf die Schädigungsfolgen ausgewirkt hat. Einzelheiten hierzu können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Versorgungsbehörde erfragen.
Wer kann mich begleiten?
a) während der An- und Abreise
Wenn Sie Unterstützung bei der An- und Abreise benötigen, können Sie sich von einer
Person begleiten lassen. Klären Sie unbedingt vorher mit Ihrer Versorgungsbehörde, in
welchem Umfang die dabei entstehenden Kosten übernommen werden.
b) während der gesamten Badekur
Wenn sie täglich Hilfe benötigen (z. B. bei der Körperpflege, auf dem Weg zu den Kuranwendungen), können Sie sich von einer Person begleiten lassen (Kurdauerbegleitung).
Sie und Ihre Begleitung werden selbstverständlich in derselben Kureinrichtung untergebracht.
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Sollte eine Kurdauerbegleitung nicht zur Verfügung stehen, können Sie die Badekur auch
in einer Kureinrichtung durchführen, die die erforderliche Zusatzbetreuung sicherstellen
kann.
Wo sind die Voraussetzungen für eine Badekur gesetzlich geregelt?
Die Voraussetzungen für eine Badekur finden Sie in§ 10 Absatz 1, 2, 7 und 8, § 11 Absatz 2
sowie § 12 Absatz 3 Bundesversorgungsgesetz. Diese Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.
§ 10 Bundesversorgungsgesetz
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind,
gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der
Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu
verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn, dass die als Folge
einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung
erfordert, ohne Einfluss ist.
(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die
nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.
(…)
(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen,
a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, dass der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer
Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung
sicherstellen kann, oder
b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist oder
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c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte
Anspruch auf Pflegezulage hat, oder
d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist
oder
e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen
Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder
f) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.
Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absatzes sind Leistungen, die nach ihrer
Zweckbestimmung und der Art der Leistungserbringung übereinstimmen. Sachleistungen
anderer Träger, die dem gleichen Zweck dienen wie Kostenübernahmen, Geldleistungen
oder Zuschüsse nach diesem Gesetz, gelten im Verhältnis zu diesen Leistungen als entsprechende Leistungen. Die Ansprüche, die ein Berechtigter nach den Absätzen 2, 4, 5 und
6 für sich hat, werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert ist.
(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden.
§ 11 Bundesversorgungsgesetz
(…)
(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um
den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist.
Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, daß eine vorzeitige
Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die Badekur
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die
den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.
(…)
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§ 12 Bundesversorgungsgesetz
(…)
(3) Ehegatten oder Lebenspartnern und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, kann eine Badekur gewährt werden, wenn sie den Beschädigten mindestens
seit zwei Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen kann auch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Beendigung der Pflegetätigkeit eine Badekur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit
zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder
einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Badekuren können bis zehn Jahre nach Beendigung
der Pflegetätigkeit gewährt werden, wenn die Pflegetätigkeit länger als zehn Jahre gedauert
hat. § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Berechtigte nach Satz 1
und 2 erhalten Haushaltshilfe entsprechend § 11 Abs. 4.
(…)
Haben Sie weitere Fragen? Ihre örtlich zuständige Versorgungsbehörde kann Ihnen
weiterhelfen.