Definition: Sorgfaltspflicht

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Definition: Sorgfaltspflicht
Definition: Sorgfaltspflicht
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Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
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Gefahrenabwehr
TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
Michael Brinkmann
Volksbank Münster Marathon
Sorgfalt ist das gründliche Vorgehen, wobei alle
wesentliche Aspekte beachtet werden, z. B:
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alle Regeln der Kunst (Lege artis),
der Stand der Technik oder
der Stand der Wissenschaft.
Das Gegenteil von Sorgfalt ist Fahrlässigkeit.
Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung, sich
umsichtig zu verhalten und der nötigen Sorgfalt Genüge
zu tun. Der Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung
unnötiger Risiken für andere und die verbindliche Haftung
für Fahrlässigkeit.
Wird die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, so liegt im
juristischen Sinne eine Fahrlässigkeit vor. Das deutsche
BGB etwa definiert in § 277 eine Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten.[1]
Quellen: Lexikon von Juraforum.de: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
Amtsblatt NRW, Anlage 3. VVAPO-GOSt NRW
Definition: Sorgfaltspflicht
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Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
Gefahrenabwehr
TeilnehmerAufklärung
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㤠823 BGB: Als Veranstalter bestehen
Verkehrssicherungspflichten, bei deren Missachtung
Schadensersatzansprüche gegeben sind.
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Es besteht, mit den Teilnehmern, eine vertragliche
Haftung nach § 280 ff. BGB (auch ohne Startgeld).
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Ein genereller Haftungsausschluss ist nicht möglich:
§ 309 Nr.7a BGB bestimmt: Ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen sind unwirksam.
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Allenfalls für eine einfache Fahrlässigkeit ist bei
Einschränkung der Klausel ein Haftungsausschuss
denkbar.“
Claus Baumann, DLV-Beauftragter Volkslauf,
26.06.08
Sorgfaltspflicht
Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
Gefahrenabwehr
TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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Bei öffentlichen Veranstaltungen bestehen nicht ausschließbare
Verkehrssicherungspflichten gegenüber Teilnehmern und Zuschauern bei deren
Missachtung Schadensersatzansprüche und Straftatbestände gegeben sind (§ 823 BGB).
Der Veranstalter schafft einen Zustand der Gefahr, in dem ein erhöhtes Risiko für Leib und
Leben besteht. Es obliegt der Sorgfaltspflicht des Veranstalters, durch Konzepte der
Gefahrenabwehr dafür zu sorgen, dass sich diese Risiken nicht verwirklichen.
Die Wahrung der Sicherheit von Leib und Leben der Teilnehmer und Zuschauer ist Teil der
vertraglichen Haftung einer öffentlichen Sportveranstaltung.
Diese Sorgfaltspflicht bezieht ein:
Vorbeugung der Gefahrenentstehung (Schutz vor unerwarteten Risiken)
rasche und wirksame Hilfestellung zur Schadensbegrenzung im Schadensfall
möglichst genaue Beschreibung von Anforderungen und vorhersehbaren Risiken der
Veranstaltung in der Ausschreibung (umfassende Aufklärung)
geeignete Streckenführung, -absicherung und –überwachung riskanter Passagen
ausreichend Verpflegungs- und Sanitätsposten, geeignete Kommunikation
Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht kann der Veranstalter einen „Rennarzt“ mit der
Wahrnehmung der Gefahrenabwehr von Leib und Leben beauftragen.
Diese Anforderung kann die Fachkompetenz des einzelnen Arztes erheblich
übersteigen und so zu einem Übernahmeverschulden führen.
Mögliche Straftatbestände bei Missachtung der Sorgfaltspflicht (unzureichende
Massnahmen zur Risikovermeidung) durch den Veranstalter sind:
fahrlässige Körperverletzung (Art 125 StGB)
fahrlässige Tötung (Art. 125 StGB)
Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB)
Netzle, „Die Haftung des Rennarztes“, Schweiz. Z. f. Sportmed. U. Sporttraum. 57(1), 15-18, 2009
Gefahrenabwehrplanung
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Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht werden die zuständigen Behörden zur Prüfung veranlasst, ob
die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Allgemeinheit, erwarten lässt.
Ausgehend vom Erkenntnisstand, der sich vor der Veranstaltung gewinnen lässt, hat die Behörde nach
einer Gefährdungsanalyse zu entscheiden, ob eine Veranstaltung genehmigt werden kann und ggf. unter
welchen Auflagen.
Bei Auflagen zum Schutz der Gesundheit hat die Behörde auch zu prüfen, ob eine Betreuung durch den
Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen ausreicht oder zusätzlich Mittel und Personal für die Notfallrettung
oder den Krankentransport am Veranstaltungsort bereitzuhalten sind und in welchem Umfang. Die
Grenzen ergeben sich aus §§ 2 bis 4 Rettungsdienstgesetz.
Quelle: Erlass zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen, MAGS NRW 2006
Gefahrenabwehrplanung: Es muß zwischen öffentlicher Sicherheit
(Zuschauer, etc.) und Sicherheit der Teilnehmer unterschieden werden
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Verantwortung des Veranstalters
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Die Entscheidung der Behörde verpflichtet den Veranstalter, er hat für die Erfüllung der Auflagen zu
sorgen. Es steht ihm frei, durch einen privatrechtlichen Vertrag die Durchführung von Aufgaben auf
Hilfsorganisationen oder andere zu übertragen, wenn sie in der Lage sind, die Auflagen zu erfüllen.
Gleiches gilt für genehmigungsfreie Veranstaltungen. Auch hier kann der Veranstalter die zur Sicherheit
und zum Schutze der Teilnehmer gebotenen Maßnahmen auf Hilfsorganisationen oder andere
übertragen.
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Im Mittelpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung steht die öffentliche Sicherheit, insbesondere für
die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Allgemeinheit (Zuschauer, etc.).
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Grundlage der behördlichen Gefahreneinschätzung und der Bemessung des sanitätsdienstlichen
Kräfteansatzes ist das sog. Maurerschema.
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Darüber hinaus gibt nationale (VAO, IWR) Reglements und internationale Empfehlungen, die vornehmlich
der Gefahrenabwehr für die Teilnehmer dienen.
Quelle: Erlass zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen, MAGS NRW 2006
Maurer-Schema (zuletzt aktualisiert 2010)
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Perspektiven
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Das Maurer-Schema ist ein von Klaus Maurer entwickeltes Verfahren zur
Risikobewertung bei Großveranstaltungen. Mithilfe eines Algorithmus kann ermittelt
werden, welches Gefahrenpotenzial von einer Veranstaltung ausgeht und wie viele
Einsatzkräfte des Sanitätswachdienstes vorgehalten werden sollten. Dem Algorithmus
liegen Erfahrungswerte zugrunde, die gegebenenfalls noch an die örtlichen
Gegebenheiten angepasst werden müssen.
Maurer geht davon aus, dass die Besucher der Veranstaltung selbst ein wesentlicher
Faktor für das von der Veranstaltung ausgehende Gefahrenpotential sind. Daher ist die
Anzahl der maximal zulässigen und der erwarteten Besucher Grundlage der
Berechnungen. Der Anzahl der zulässigen Besucher und der tatsächlich erwarteten
Besucher wird nach einer Regel je ein Punktwert zugeordnet. Diese Punktwerte werden
addiert und mit einem Wichtungsfaktor multipliziert. Der Wichtungsfaktor gibt die
Gefahrneigung der Veranstaltung an und wird in einer Tabelle für verschiedene
Veranstaltungsarten angegeben. Dem so berechneten Wert können noch Punktwerte
für besondere Gefahren zugefügt werden.
Quelle: Wikipedia, retrieved 30.08.2010
Kritik am Maurer-Schema
Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
Gefahrenabwehr
TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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These: Eine Kräftebemessung nach dem Maurerschema
reicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei
Laufveranstaltungen nicht aus, weil
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Volksbank Münster Marathon
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das Maurer-Schema nicht wissenschaftlich validiert ist
davon ausgeht, das die Hauptgefährdung vom Zuschauer
ausgeht. Die wissenschaftliche Datenlage zeigt, dass dies bei
Laufveranstaltungen nicht zutrifft.
nicht die reichhaltige wissenschaftliche Studienlage zu
Zwischenfällen bei Laufveranstaltungen („Stand der
Wissenschaft“) und deren rettungsmedizinischen
Behandlungserfordernisse („Stand der Technik“) berücksichtigt
Der ermittelte Kräfteansatz bleibt deutlich unter den IAAFEmpfehlungen
Empfehlungen der Fachorganisationen I:
Nationale Bestimmungen: IWR
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Sorgfaltspflichten
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TeilnehmerAufklärung
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Perspektiven
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IWR, Stand 06.04.2009
Anhang 2: Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen (seit 11/1995 unverändert):
Bei Volkslaufveranstaltungen muss an den Strecken und am Ziel ausreichende sanitätsdienstliche
Versorgung gewährleistet sein (§ 14 Nr. 11.3 VAO),
Bei wichtigen (=internationalen) Veranstaltungen ist die Position eines "Wettkampfarztes" zu besetzen. Diese
Regel hat für nationale Veranstaltungen keine Bedeutung.
§ 823 Abs. 1 BGB: Wer eine öffentliche Veranstaltung organisiert, muß die erforderlichen und zumutbaren
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Vorbeugung der Gefahrenentstehung, rasche und wirksame Hilfestellung
zur Schadensbegrenzung im Schadensfall) treffen.
je wahrscheinlicher eine Gefahrenverwirklichung desto größer müssen die Vorkehrungen für eine
Schadensbegrenzung sein.
Maßgebend für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sanitätsdienstes ist demnach das Gefahrenpotential
der Veranstaltung. Dies ergibt sich aus:
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Art der Veranstaltung („Leichtathletik stellt keine besondere Gefahrenquelle dar, daher besteht rein
veranstaltungsbedingt keine Notwendigkeit für einen Sanitätsdienst“),
–
Publikum („Sanitätsdienst nicht unter 1500 Zuschauern (ASB, 1995), ein Notarzt ab mindestens 5000
Zuschauern (IM NRW)“)
–
Ort der Veranstaltung (Sanitätsdienst bei besonders abgelegene Sportstätten)
–
sonstige Umstände (z.B. besonders hohe Temperaturen).
Quelle: http://www.deutscher-leichtathletik-verband.de/image.php?AID=13712&VID=0,
retrieved 25.08.2009
Empfehlungen der Fachorganisationen II:
Nationale Bestimmungen: VAO
Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
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Gefahrenabwehr
TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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Volksbank Münster Marathon
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Veranstaltungsordnung, (VAO, Stand 25.11.2005), § 14
6 Schutzbestimmungen
6.1 Zum Schutz der Teilnehmer sollen folgende Hinweise beachtet werden:
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6.1.1 Startzeiten für Langstreckenwettbewerbe unter 20km:
• Juni/Juli/August bis 9.00 Uhr bzw. nach 18.00 Uhr
• Mai/September bis 10.00 Uhr bzw. nach 17.00 Uhr
–
6.1.2 Startzeiten für Langstreckenwettbewerbe ab 20 km:
• Juni/Juli/August bis 8.00 Uhr bzw. nach 18.00 Uhr
• Mai/September bis 9.00 Uhr bzw. nach 17.00 Uhr
6.2 An Hitzetagen mit Temperaturen über 20 Grad und bei hoher Luftfeuchtigkeit muss der
Veranstalter zusätzliche Erfrischungsstellen (Wasserstellen) an der Strecke einrichten.
6.3 Der zuständige LV entscheidet über Ausnahmen und ist berechtigt, bei besonderen
Bedingungen Auflagen zu erteilen. Die behördlichen Empfehlungen zum Sporttreiben bei hohen
Ozonwerten sollen beachtet werden.
11 Strecken, Streckenüberwachung, Sanitätsdienst
11.3 Bei den Veranstaltungen ist an den Strecken und am Ziel eine ausreichende sanitätsdienstliche
Versorgung zu gewährleisten.
Quelle; http://www.deutscher-leichtathletik-verband.de/image.php?AID=13712&VID=0,
retrieved 25.08.2009
Empfehlungen der Fachorganisationen III: International
IAAF
(International Association of Athletics Federations, 1912)
Competition Medical Handbook for Track and Field an Road Racing, 3rd Edition,
Part II Medical Managemnt and Administration for Long Distance Racing
Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
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TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
Das Handbuch liefert die derzeit fundiertesten und evidenzbasiertesten Empfehlungen zur
medizinischen Gefahrenabwehrplanung bei Langstreckenläufen:
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Vorschläge zur medizinischen personellen und materiellen Resourcenplanung
Handlungsorientierte Veranstaltungsplanung aus medizinischer Sicht
Konzepte zur medizinischen Läuferaufklärung
Organisation und Bestückung von Verpflegungspunkten
Organisation und Bestückung von Sanitäts- und Rettungsdienstposten und –Fahrzeugen an
Strecke und im Ziel
Fortbildungsinhalte relevanter Notfallbilder für das med. Personal mit Handlungsalgorhythmen
Ausstattungsempfehlungen und –Mengen für Sanitäts- und Rettungsdienst
Vorlagen für Notfallprotokolle
Quelle: http://www.iaaf.org/mm/Document/imported/41614.pdf
Empfehlungen der Fachorganisationen IV: International
IAAF
(International Association of Athletics Federations, 1912)
Competition Medical Handbook for Track and Field an Road Racing, 3rd Edition,
Part II Medical Managemnt and Administration for Long Distance Racing
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Perspektiven
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Empfehlungen zur Gefahrenabwehr / Sanitätsdienst:
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Läufe >10km und mit mehr als 500 Teilnehmern sollten einen ärztlichen „medical
director“ haben, der mit laufassoziierten Erkrankungen und CPR vertraut ist.
Die Ärzte und das medizinische Hilfspersonal sollten mit laufassoziierten
Krankheitsbildern und CPR vertraut sein.
Jeder Sanitätsposten sollte mit einem Arzt bestückt sein.
Das Ärzteteam sollte über den Veranstalter versichert sein.
Pro 1000 Läufer sollten 5-10 medizinische Kräfte und 4-6 nicht medizinisch
geschulte Kräfte zur Verfügung stehen.
AED-bestückte Kräder und Fahrräder werden empfohlen.
Alle 2-4km sollte eine medizinische Versorgungsmöglichkeit bestehen.
Für Rennen <25km wird ein RTW, für Rennen<25km 2 RTW kalkuliert.
Einsatzzeiten für „Erste Hilfe“ sollten <4Minuten betragen, das ersteintreffende
RM sollte <8Minuten eintreffen.
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Quelle: http://www.iaaf.org/mm/Document/imported/41614.pdf
Wie gehen wir in Münster damit um?
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Die Gefahrenabwehrplanung erfolgt alljährlich aktualisiert anhand:
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Maurer-Schema (da Kalkulationsgrundlage der zuständigen
Behörde und gutachterlich im Schadensfall relevant)
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Orientierung an den IAAF-Empfehlungen
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Analyse der Zwischenfälle aus den zurückliegenden
Veranstaltungen (standardisierte Erfassung durch den
Rennarzt seit 2007)
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Bezugnahme auf die aktuelle wissenschaftliche Studienlage
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Bezugnahme auf den aktuellen Stand der
rettungsmedizinischen Technik und der ärztlichen Kunst
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Rückmeldungen in der 2x jährlichen technischen
Besprechung
Startnummerrückseite Standard
„Volksbank-Münster-Marathon“
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Vorschlag: Startnummerrückseite
Standard „Volksbank-Münster-Marathon“
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Warum zusätzlich Gewichtsangaben im Rennverlauf?
Die IMMDA (Int.Marathon Medical Directors Ass.) empfiehlt das Wiegen hyponätriämiegefährdeter Läufer alle
10km zur Erkennung hyponatriämiegefährdeter Sportler (>4% Gewichtsverlust)
Beispiel: Volksbank-Münster-Marathon:
Notfallprotokoll 2008
Version 1.07, an allen
medizinischen
Versorgungspunkten
verfügbar
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Protokollierung der
Rettungsmittel
auf DIVI-Protokollen
hier nicht mit erfasst
wenig ausgefüllt:
Trinkpunkte und
Getränk
Durst / Salzhunger
„Verbleib“
Missverständnisse:
Knieprobleme als
„auffällige Motorik“
gedeutet
schmerzhafte
Bewegungseinschrän
kung als nicht intakte
Durchblutung
gedeutet
Weiterentwicklung
des Protokolls 2009
Seite 1
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Weiterentwicklung
des Protokolls 2009
Seite 2
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Beispiel Volksbank-MünsterMarathon: Rennärztliche Auswertung
der Notfallprotokolle 2009
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72 Protokolle wurden ausgewertet
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davon 50 (69,4%) mit nachvollziehbarer und ausreichender Dokumentation
• davon 44 (61,1%) mit nachvollziehbar sinnvoller und vollständig
adäquater medizinischer Versorgung:
• Defizite waren z.B.
– bei Überlastungsproblemen keine Kühlung
– bei (Schnitt-)wunden kein Verband
17 Läufer (23,6%) brachen Lauf wegen medizinischer Probleme ab
Mittelwert des Alters der versorgten Läufer: 34,3 Jahre ± 10,46
Gefahrenschwerpunkte der Laufstrecke:
Wo ist wann was zu tun?
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Der Betrieb aller Medical Points ist ab 10:00 Uhr sinnvoll,
Ein Einrichten auf Stoßzeiten ist sinnvoll
Auswertung: Notfallart
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• erwartetes Spektrum
• Bedeutung von Praevention:
Training für Verletzungen des
Bewegungsapparates den
Teilnehmern empfehlen
(Mentorenschulung)
Diagnosen
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• Muskelkrampf fehlt als Ankreuzdiagnose
• bei internistischen Notfällen schlechte
Diagnostik und Dokumentation
Auswertung: Qualitätskontrolle
der medizinischen Versorgung
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Perspektiven
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bei 26 internistischen Patienten zuwenig Diagnostik erfolgt
auch bei bewusstlos Eingelieferten kein Blutzucker etc.
Einflussnahme des Rennarztes zwecks Qualitätsverbesserung
der med. Versorgung und Dokumentation durch die HiOrgs
Therapie
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• 3x dokumentierte Infusiontherapie
ohne ärztliche Sichtung (?)
• Medikamente:
2x Magnesium
2x Akrinor
1x MCP
1x Glucose 40%
Verbleib der Patienten
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• unzureichende Dokumentation von Empfehlungen und Verbleib
• Transporte meist eher primär nach Auffinden durch RTW
Feld „Lauf abgebrochen / fortgesetzt“:
•30x (41,6%) keine Angabe
•17x (23,6%) abgebrochen
•16x (22,2%) regulär beendet
•8x (11,1%) fortgesetzt
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Ein Teil der Gefahrenvorbeugung:
die Läuferaufklärung
Es erfolgt eine gezielte Information und Aufklärung
der Läuferinnen und Läufer bereits vor der Anmeldung
•Einhaltung der DGSP-Standards zur Vorsorge, med.
Netzwerk (www.dgsp.de)
•Implementierung des GRR-Fragebogens zur Gesundheit
•Marathon-Novizenbetreuung über ein Mentorenprogramm
•Schulungsveranstaltungen durch Rennarzt
•Trainingspläne, Trainingsläufe („MüMa on Tour“)
•Staffellauf als Einstieg anstelle von „0 auf 42“
•„Laufmedizin“ auf homepage, Newsletter, Foren
•Aufklärungsbroschüre „42 Tipps für 42km“
•Bundesweites Marathon-Medizin-Symposium
Zukunftsperspektiven I
Sorgfalt &
Sorgfaltspflichten
Was soll bundesweit standardisiert und zentral erfasst
werden (Koop. MS-Marathon mit SpoHo Köln)?
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TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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• Fragebogen zur Gesundheit (DGSP orientiert)
• Notfallpass auf der Startnummerrückseite
• Notfallprotokoll an den medizinischen
Versorgungspunkten
• Lokale und zentrale Auswertung der
Notfallprotokolle
• Rückmeldewesen
• Resultierende Versorgungskonzepte
Zukunftsperspektiven II
Warum soll standardisiert werden?
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TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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• Ermittlung von Daten zu:
– Gesundheits- und Risikoprofil der Teilnehmer
– Art, Häufigkeit und Verteilung medizinischer Notfälle
auf der Strecke
• Begründung zu Standards zu:
– Sanitätsdienstlichem Kräfteansatz
– Art und Verteilung von Ausrüstung und
Rettungsmitteln
– Ausstattungs- und Schulungsempfehlungen zu den
medizinischen Versorgungspunkten
• Schulung von Veranstaltern und medizinischem Personal
zu:
– Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch sinnvolle
Gefahrenabwehrplanung
– Besonderheiten des Straßenlaufes aus medizinischer
Sicht
Zukunftperspektiven III
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Sorgfaltspflichten
Gefahrenabwehr
TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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Wie soll standardisiert werden?
• Veranstaltungsinterne Auswertung von
Startnummerrückseiten und medizinischen
Versorgungsprotokollen (excel-Tabelle)
• Bundesweite Auswertung durch GRR (Versendung der
excel-Tabelle an GRR-Medical-Team)
• Rückmeldung der Ergebnisse exklusiv an die beteiligten
Läufe
• Wissenschaftliche Veröffentlichung als Initiative der
GRR-angeschlossenen Veranstalter (Signalwirkung)
• Ziel: Begründung von bundesweiten Standards aufgrund
der erhobenen Daten
Zukunftsperspektiven IV
Zukunftsperspektive für GRR-Läufe
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TeilnehmerAufklärung
Perspektiven
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Die Standardisierung sanitätsdienstlicher Abläufe ermöglicht:
– Die Erfüllung und Dokumentation der Sorgfaltspflicht des
Veranstalters (siehe Zugspitzlauf)
– Die sinnvolle kosteneffektive Resourcenplanung des
Sanitätsdienstes
– Die Überwachung und Verbesserung der sanitätsdienstlichen
Versorgungsqualität der Veranstaltung (Ärzte/Nichtärzte)
– Die Erhebung bundesweiter Daten zu Volksläufen als Initiative der
Veranstalter (und nicht Verbände, etc.)
– Die Begründung von Standards zur medizinischen Praevention und
Versorgung von Zwischenfällen bei Volksläufen
Noch Fragen?
Sorgfalt &
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TeilnehmerAufklärung
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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