Definition: Sorgfaltspflicht
Transcrição
Definition: Sorgfaltspflicht
Definition: Sorgfaltspflicht • Sorgfalt & Sorgfaltspflichten • • • • • Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Sorgfalt ist das gründliche Vorgehen, wobei alle wesentliche Aspekte beachtet werden, z. B: • alle Regeln der Kunst (Lege artis), der Stand der Technik oder der Stand der Wissenschaft. Das Gegenteil von Sorgfalt ist Fahrlässigkeit. Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung, sich umsichtig zu verhalten und der nötigen Sorgfalt Genüge zu tun. Der Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung unnötiger Risiken für andere und die verbindliche Haftung für Fahrlässigkeit. Wird die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, so liegt im juristischen Sinne eine Fahrlässigkeit vor. Das deutsche BGB etwa definiert in § 277 eine Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.[1] Quellen: Lexikon von Juraforum.de: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; Amtsblatt NRW, Anlage 3. VVAPO-GOSt NRW Definition: Sorgfaltspflicht • Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon „§ 823 BGB: Als Veranstalter bestehen Verkehrssicherungspflichten, bei deren Missachtung Schadensersatzansprüche gegeben sind. • Es besteht, mit den Teilnehmern, eine vertragliche Haftung nach § 280 ff. BGB (auch ohne Startgeld). • Ein genereller Haftungsausschluss ist nicht möglich: § 309 Nr.7a BGB bestimmt: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sind unwirksam. • Allenfalls für eine einfache Fahrlässigkeit ist bei Einschränkung der Klausel ein Haftungsausschuss denkbar.“ Claus Baumann, DLV-Beauftragter Volkslauf, 26.06.08 Sorgfaltspflicht Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven • • • • • • • • • • • • Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • • • Bei öffentlichen Veranstaltungen bestehen nicht ausschließbare Verkehrssicherungspflichten gegenüber Teilnehmern und Zuschauern bei deren Missachtung Schadensersatzansprüche und Straftatbestände gegeben sind (§ 823 BGB). Der Veranstalter schafft einen Zustand der Gefahr, in dem ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben besteht. Es obliegt der Sorgfaltspflicht des Veranstalters, durch Konzepte der Gefahrenabwehr dafür zu sorgen, dass sich diese Risiken nicht verwirklichen. Die Wahrung der Sicherheit von Leib und Leben der Teilnehmer und Zuschauer ist Teil der vertraglichen Haftung einer öffentlichen Sportveranstaltung. Diese Sorgfaltspflicht bezieht ein: Vorbeugung der Gefahrenentstehung (Schutz vor unerwarteten Risiken) rasche und wirksame Hilfestellung zur Schadensbegrenzung im Schadensfall möglichst genaue Beschreibung von Anforderungen und vorhersehbaren Risiken der Veranstaltung in der Ausschreibung (umfassende Aufklärung) geeignete Streckenführung, -absicherung und –überwachung riskanter Passagen ausreichend Verpflegungs- und Sanitätsposten, geeignete Kommunikation Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht kann der Veranstalter einen „Rennarzt“ mit der Wahrnehmung der Gefahrenabwehr von Leib und Leben beauftragen. Diese Anforderung kann die Fachkompetenz des einzelnen Arztes erheblich übersteigen und so zu einem Übernahmeverschulden führen. Mögliche Straftatbestände bei Missachtung der Sorgfaltspflicht (unzureichende Massnahmen zur Risikovermeidung) durch den Veranstalter sind: fahrlässige Körperverletzung (Art 125 StGB) fahrlässige Tötung (Art. 125 StGB) Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) Netzle, „Die Haftung des Rennarztes“, Schweiz. Z. f. Sportmed. U. Sporttraum. 57(1), 15-18, 2009 Gefahrenabwehrplanung Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven • • • Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht werden die zuständigen Behörden zur Prüfung veranlasst, ob die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Allgemeinheit, erwarten lässt. Ausgehend vom Erkenntnisstand, der sich vor der Veranstaltung gewinnen lässt, hat die Behörde nach einer Gefährdungsanalyse zu entscheiden, ob eine Veranstaltung genehmigt werden kann und ggf. unter welchen Auflagen. Bei Auflagen zum Schutz der Gesundheit hat die Behörde auch zu prüfen, ob eine Betreuung durch den Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen ausreicht oder zusätzlich Mittel und Personal für die Notfallrettung oder den Krankentransport am Veranstaltungsort bereitzuhalten sind und in welchem Umfang. Die Grenzen ergeben sich aus §§ 2 bis 4 Rettungsdienstgesetz. Quelle: Erlass zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen, MAGS NRW 2006 Gefahrenabwehrplanung: Es muß zwischen öffentlicher Sicherheit (Zuschauer, etc.) und Sicherheit der Teilnehmer unterschieden werden Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Verantwortung des Veranstalters • Die Entscheidung der Behörde verpflichtet den Veranstalter, er hat für die Erfüllung der Auflagen zu sorgen. Es steht ihm frei, durch einen privatrechtlichen Vertrag die Durchführung von Aufgaben auf Hilfsorganisationen oder andere zu übertragen, wenn sie in der Lage sind, die Auflagen zu erfüllen. Gleiches gilt für genehmigungsfreie Veranstaltungen. Auch hier kann der Veranstalter die zur Sicherheit und zum Schutze der Teilnehmer gebotenen Maßnahmen auf Hilfsorganisationen oder andere übertragen. • Im Mittelpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung steht die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Allgemeinheit (Zuschauer, etc.). • Grundlage der behördlichen Gefahreneinschätzung und der Bemessung des sanitätsdienstlichen Kräfteansatzes ist das sog. Maurerschema. • Darüber hinaus gibt nationale (VAO, IWR) Reglements und internationale Empfehlungen, die vornehmlich der Gefahrenabwehr für die Teilnehmer dienen. Quelle: Erlass zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen, MAGS NRW 2006 Maurer-Schema (zuletzt aktualisiert 2010) Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung • Perspektiven • Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Das Maurer-Schema ist ein von Klaus Maurer entwickeltes Verfahren zur Risikobewertung bei Großveranstaltungen. Mithilfe eines Algorithmus kann ermittelt werden, welches Gefahrenpotenzial von einer Veranstaltung ausgeht und wie viele Einsatzkräfte des Sanitätswachdienstes vorgehalten werden sollten. Dem Algorithmus liegen Erfahrungswerte zugrunde, die gegebenenfalls noch an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Maurer geht davon aus, dass die Besucher der Veranstaltung selbst ein wesentlicher Faktor für das von der Veranstaltung ausgehende Gefahrenpotential sind. Daher ist die Anzahl der maximal zulässigen und der erwarteten Besucher Grundlage der Berechnungen. Der Anzahl der zulässigen Besucher und der tatsächlich erwarteten Besucher wird nach einer Regel je ein Punktwert zugeordnet. Diese Punktwerte werden addiert und mit einem Wichtungsfaktor multipliziert. Der Wichtungsfaktor gibt die Gefahrneigung der Veranstaltung an und wird in einer Tabelle für verschiedene Veranstaltungsarten angegeben. Dem so berechneten Wert können noch Punktwerte für besondere Gefahren zugefügt werden. Quelle: Wikipedia, retrieved 30.08.2010 Kritik am Maurer-Schema Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven • These: Eine Kräftebemessung nach dem Maurerschema reicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei Laufveranstaltungen nicht aus, weil • • • Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • das Maurer-Schema nicht wissenschaftlich validiert ist davon ausgeht, das die Hauptgefährdung vom Zuschauer ausgeht. Die wissenschaftliche Datenlage zeigt, dass dies bei Laufveranstaltungen nicht zutrifft. nicht die reichhaltige wissenschaftliche Studienlage zu Zwischenfällen bei Laufveranstaltungen („Stand der Wissenschaft“) und deren rettungsmedizinischen Behandlungserfordernisse („Stand der Technik“) berücksichtigt Der ermittelte Kräfteansatz bleibt deutlich unter den IAAFEmpfehlungen Empfehlungen der Fachorganisationen I: Nationale Bestimmungen: IWR Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr • • • • • TeilnehmerAufklärung • • Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon IWR, Stand 06.04.2009 Anhang 2: Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen (seit 11/1995 unverändert): Bei Volkslaufveranstaltungen muss an den Strecken und am Ziel ausreichende sanitätsdienstliche Versorgung gewährleistet sein (§ 14 Nr. 11.3 VAO), Bei wichtigen (=internationalen) Veranstaltungen ist die Position eines "Wettkampfarztes" zu besetzen. Diese Regel hat für nationale Veranstaltungen keine Bedeutung. § 823 Abs. 1 BGB: Wer eine öffentliche Veranstaltung organisiert, muß die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Vorbeugung der Gefahrenentstehung, rasche und wirksame Hilfestellung zur Schadensbegrenzung im Schadensfall) treffen. je wahrscheinlicher eine Gefahrenverwirklichung desto größer müssen die Vorkehrungen für eine Schadensbegrenzung sein. Maßgebend für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sanitätsdienstes ist demnach das Gefahrenpotential der Veranstaltung. Dies ergibt sich aus: – Art der Veranstaltung („Leichtathletik stellt keine besondere Gefahrenquelle dar, daher besteht rein veranstaltungsbedingt keine Notwendigkeit für einen Sanitätsdienst“), – Publikum („Sanitätsdienst nicht unter 1500 Zuschauern (ASB, 1995), ein Notarzt ab mindestens 5000 Zuschauern (IM NRW)“) – Ort der Veranstaltung (Sanitätsdienst bei besonders abgelegene Sportstätten) – sonstige Umstände (z.B. besonders hohe Temperaturen). Quelle: http://www.deutscher-leichtathletik-verband.de/image.php?AID=13712&VID=0, retrieved 25.08.2009 Empfehlungen der Fachorganisationen II: Nationale Bestimmungen: VAO Sorgfalt & Sorgfaltspflichten • • • Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • • • • • • • Veranstaltungsordnung, (VAO, Stand 25.11.2005), § 14 6 Schutzbestimmungen 6.1 Zum Schutz der Teilnehmer sollen folgende Hinweise beachtet werden: – 6.1.1 Startzeiten für Langstreckenwettbewerbe unter 20km: • Juni/Juli/August bis 9.00 Uhr bzw. nach 18.00 Uhr • Mai/September bis 10.00 Uhr bzw. nach 17.00 Uhr – 6.1.2 Startzeiten für Langstreckenwettbewerbe ab 20 km: • Juni/Juli/August bis 8.00 Uhr bzw. nach 18.00 Uhr • Mai/September bis 9.00 Uhr bzw. nach 17.00 Uhr 6.2 An Hitzetagen mit Temperaturen über 20 Grad und bei hoher Luftfeuchtigkeit muss der Veranstalter zusätzliche Erfrischungsstellen (Wasserstellen) an der Strecke einrichten. 6.3 Der zuständige LV entscheidet über Ausnahmen und ist berechtigt, bei besonderen Bedingungen Auflagen zu erteilen. Die behördlichen Empfehlungen zum Sporttreiben bei hohen Ozonwerten sollen beachtet werden. 11 Strecken, Streckenüberwachung, Sanitätsdienst 11.3 Bei den Veranstaltungen ist an den Strecken und am Ziel eine ausreichende sanitätsdienstliche Versorgung zu gewährleisten. Quelle; http://www.deutscher-leichtathletik-verband.de/image.php?AID=13712&VID=0, retrieved 25.08.2009 Empfehlungen der Fachorganisationen III: International IAAF (International Association of Athletics Federations, 1912) Competition Medical Handbook for Track and Field an Road Racing, 3rd Edition, Part II Medical Managemnt and Administration for Long Distance Racing Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Das Handbuch liefert die derzeit fundiertesten und evidenzbasiertesten Empfehlungen zur medizinischen Gefahrenabwehrplanung bei Langstreckenläufen: • • • • • • • • Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Vorschläge zur medizinischen personellen und materiellen Resourcenplanung Handlungsorientierte Veranstaltungsplanung aus medizinischer Sicht Konzepte zur medizinischen Läuferaufklärung Organisation und Bestückung von Verpflegungspunkten Organisation und Bestückung von Sanitäts- und Rettungsdienstposten und –Fahrzeugen an Strecke und im Ziel Fortbildungsinhalte relevanter Notfallbilder für das med. Personal mit Handlungsalgorhythmen Ausstattungsempfehlungen und –Mengen für Sanitäts- und Rettungsdienst Vorlagen für Notfallprotokolle Quelle: http://www.iaaf.org/mm/Document/imported/41614.pdf Empfehlungen der Fachorganisationen IV: International IAAF (International Association of Athletics Federations, 1912) Competition Medical Handbook for Track and Field an Road Racing, 3rd Edition, Part II Medical Managemnt and Administration for Long Distance Racing Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven • Empfehlungen zur Gefahrenabwehr / Sanitätsdienst: • Läufe >10km und mit mehr als 500 Teilnehmern sollten einen ärztlichen „medical director“ haben, der mit laufassoziierten Erkrankungen und CPR vertraut ist. Die Ärzte und das medizinische Hilfspersonal sollten mit laufassoziierten Krankheitsbildern und CPR vertraut sein. Jeder Sanitätsposten sollte mit einem Arzt bestückt sein. Das Ärzteteam sollte über den Veranstalter versichert sein. Pro 1000 Läufer sollten 5-10 medizinische Kräfte und 4-6 nicht medizinisch geschulte Kräfte zur Verfügung stehen. AED-bestückte Kräder und Fahrräder werden empfohlen. Alle 2-4km sollte eine medizinische Versorgungsmöglichkeit bestehen. Für Rennen <25km wird ein RTW, für Rennen<25km 2 RTW kalkuliert. Einsatzzeiten für „Erste Hilfe“ sollten <4Minuten betragen, das ersteintreffende RM sollte <8Minuten eintreffen. • • • • • • • • Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Quelle: http://www.iaaf.org/mm/Document/imported/41614.pdf Wie gehen wir in Münster damit um? Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Die Gefahrenabwehrplanung erfolgt alljährlich aktualisiert anhand: • Maurer-Schema (da Kalkulationsgrundlage der zuständigen Behörde und gutachterlich im Schadensfall relevant) • Orientierung an den IAAF-Empfehlungen • Analyse der Zwischenfälle aus den zurückliegenden Veranstaltungen (standardisierte Erfassung durch den Rennarzt seit 2007) • Bezugnahme auf die aktuelle wissenschaftliche Studienlage • Bezugnahme auf den aktuellen Stand der rettungsmedizinischen Technik und der ärztlichen Kunst • Rückmeldungen in der 2x jährlichen technischen Besprechung Startnummerrückseite Standard „Volksbank-Münster-Marathon“ Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Vorschlag: Startnummerrückseite Standard „Volksbank-Münster-Marathon“ Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Warum zusätzlich Gewichtsangaben im Rennverlauf? Die IMMDA (Int.Marathon Medical Directors Ass.) empfiehlt das Wiegen hyponätriämiegefährdeter Läufer alle 10km zur Erkennung hyponatriämiegefährdeter Sportler (>4% Gewichtsverlust) Beispiel: Volksbank-Münster-Marathon: Notfallprotokoll 2008 Version 1.07, an allen medizinischen Versorgungspunkten verfügbar Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Protokollierung der Rettungsmittel auf DIVI-Protokollen hier nicht mit erfasst wenig ausgefüllt: Trinkpunkte und Getränk Durst / Salzhunger „Verbleib“ Missverständnisse: Knieprobleme als „auffällige Motorik“ gedeutet schmerzhafte Bewegungseinschrän kung als nicht intakte Durchblutung gedeutet Weiterentwicklung des Protokolls 2009 Seite 1 Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Weiterentwicklung des Protokolls 2009 Seite 2 Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Beispiel Volksbank-MünsterMarathon: Rennärztliche Auswertung der Notfallprotokolle 2009 Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven 72 Protokolle wurden ausgewertet – Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon – – davon 50 (69,4%) mit nachvollziehbarer und ausreichender Dokumentation • davon 44 (61,1%) mit nachvollziehbar sinnvoller und vollständig adäquater medizinischer Versorgung: • Defizite waren z.B. – bei Überlastungsproblemen keine Kühlung – bei (Schnitt-)wunden kein Verband 17 Läufer (23,6%) brachen Lauf wegen medizinischer Probleme ab Mittelwert des Alters der versorgten Läufer: 34,3 Jahre ± 10,46 Gefahrenschwerpunkte der Laufstrecke: Wo ist wann was zu tun? Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Der Betrieb aller Medical Points ist ab 10:00 Uhr sinnvoll, Ein Einrichten auf Stoßzeiten ist sinnvoll Auswertung: Notfallart Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • erwartetes Spektrum • Bedeutung von Praevention: Training für Verletzungen des Bewegungsapparates den Teilnehmern empfehlen (Mentorenschulung) Diagnosen Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • Muskelkrampf fehlt als Ankreuzdiagnose • bei internistischen Notfällen schlechte Diagnostik und Dokumentation Auswertung: Qualitätskontrolle der medizinischen Versorgung Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon bei 26 internistischen Patienten zuwenig Diagnostik erfolgt auch bei bewusstlos Eingelieferten kein Blutzucker etc. Einflussnahme des Rennarztes zwecks Qualitätsverbesserung der med. Versorgung und Dokumentation durch die HiOrgs Therapie Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • 3x dokumentierte Infusiontherapie ohne ärztliche Sichtung (?) • Medikamente: 2x Magnesium 2x Akrinor 1x MCP 1x Glucose 40% Verbleib der Patienten Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • unzureichende Dokumentation von Empfehlungen und Verbleib • Transporte meist eher primär nach Auffinden durch RTW Feld „Lauf abgebrochen / fortgesetzt“: •30x (41,6%) keine Angabe •17x (23,6%) abgebrochen •16x (22,2%) regulär beendet •8x (11,1%) fortgesetzt Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Ein Teil der Gefahrenvorbeugung: die Läuferaufklärung Es erfolgt eine gezielte Information und Aufklärung der Läuferinnen und Läufer bereits vor der Anmeldung •Einhaltung der DGSP-Standards zur Vorsorge, med. Netzwerk (www.dgsp.de) •Implementierung des GRR-Fragebogens zur Gesundheit •Marathon-Novizenbetreuung über ein Mentorenprogramm •Schulungsveranstaltungen durch Rennarzt •Trainingspläne, Trainingsläufe („MüMa on Tour“) •Staffellauf als Einstieg anstelle von „0 auf 42“ •„Laufmedizin“ auf homepage, Newsletter, Foren •Aufklärungsbroschüre „42 Tipps für 42km“ •Bundesweites Marathon-Medizin-Symposium Zukunftsperspektiven I Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Was soll bundesweit standardisiert und zentral erfasst werden (Koop. MS-Marathon mit SpoHo Köln)? Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • Fragebogen zur Gesundheit (DGSP orientiert) • Notfallpass auf der Startnummerrückseite • Notfallprotokoll an den medizinischen Versorgungspunkten • Lokale und zentrale Auswertung der Notfallprotokolle • Rückmeldewesen • Resultierende Versorgungskonzepte Zukunftsperspektiven II Warum soll standardisiert werden? Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • Ermittlung von Daten zu: – Gesundheits- und Risikoprofil der Teilnehmer – Art, Häufigkeit und Verteilung medizinischer Notfälle auf der Strecke • Begründung zu Standards zu: – Sanitätsdienstlichem Kräfteansatz – Art und Verteilung von Ausrüstung und Rettungsmitteln – Ausstattungs- und Schulungsempfehlungen zu den medizinischen Versorgungspunkten • Schulung von Veranstaltern und medizinischem Personal zu: – Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch sinnvolle Gefahrenabwehrplanung – Besonderheiten des Straßenlaufes aus medizinischer Sicht Zukunftperspektiven III Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Wie soll standardisiert werden? • Veranstaltungsinterne Auswertung von Startnummerrückseiten und medizinischen Versorgungsprotokollen (excel-Tabelle) • Bundesweite Auswertung durch GRR (Versendung der excel-Tabelle an GRR-Medical-Team) • Rückmeldung der Ergebnisse exklusiv an die beteiligten Läufe • Wissenschaftliche Veröffentlichung als Initiative der GRR-angeschlossenen Veranstalter (Signalwirkung) • Ziel: Begründung von bundesweiten Standards aufgrund der erhobenen Daten Zukunftsperspektiven IV Zukunftsperspektive für GRR-Läufe Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon • Die Standardisierung sanitätsdienstlicher Abläufe ermöglicht: – Die Erfüllung und Dokumentation der Sorgfaltspflicht des Veranstalters (siehe Zugspitzlauf) – Die sinnvolle kosteneffektive Resourcenplanung des Sanitätsdienstes – Die Überwachung und Verbesserung der sanitätsdienstlichen Versorgungsqualität der Veranstaltung (Ärzte/Nichtärzte) – Die Erhebung bundesweiter Daten zu Volksläufen als Initiative der Veranstalter (und nicht Verbände, etc.) – Die Begründung von Standards zur medizinischen Praevention und Versorgung von Zwischenfällen bei Volksläufen Noch Fragen? Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon Sorgfalt & Sorgfaltspflichten Gefahrenabwehr TeilnehmerAufklärung Perspektiven Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Michael Brinkmann Volksbank Münster Marathon