Quartal I 2010 - Hubarbeitsbühnen

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Quartal I 2010 - Hubarbeitsbühnen
INFORMATIONSBROSCHÜRE
Arbeitsbühnen
I Quartal 2010
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Definition („vgl. § 1 BetrSichV“)
Arbeitsbühnen
Mit Arbeitsbühnen bezeichnet man die Gesamtheit aller beweglichen Arbeitsplattformen, die mit Hilfe
von Hubmechanismen an hoch gelegene Arbeitsplätze angehoben werden können. Besonders flexibel
sind selbst fahrende Systeme, die mit verschiedenen Antriebssystemen ausgestattet, für Einsätze in Innenund Außenbereichen geeignet sind.
Arbeitsbühnen unterteilen sich in vier Hauptgruppen:
Anhängerarbeitsbühnen (freibewegliche Bühne, die als Anhänger an Fahrzeugen Verwendung findet)
LKW-Arbeitsbühnen (sind fest auf einen LKW montiert)
Scherenarbeitsbühnen ( mit vertikalen Antrieb wird ein scherenartiges Gestänge ausund eingefahren, auf dem schließlich eine Plattform mit einem Korb angebracht ist)
selbstfahrende Arbeitsbühnen (Arbeitsbühnen als Anbauteil an andere Maschinen, z.B. an
einen Stapler oder Teleskopstapler )
Anhängerarbeitsbühnen
LKW-Arbeitsbühnen
Scherenarbeitsbühne
selbstfahrende Arbeitsbühne
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Anforderungen an Bediener („vgl. BetrSichV“)
Die Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, im Umgang mit Hubarbeitsbühnen qualifiziert und in den Besonderheiten der zu steuernden Hubarbeitsbühne eingewiesen
sein. Die Eignung des Bedieners muss geprüft und nachgewiesen werden. Die Qualifikation muss über
eine jährliche Unterweisung aufgefrischt und die Mitarbeiter im Umgang sensibilisiert werden. Wichtig ist
weiter, dass die Bediener vom Unternehmen schriftlich beauftragt werden müssen.
Mögliche Gefahrenquellen
Auch wenn Hubarbeitsbühnen die betriebliche Sicherheit erhöhen können, ist es jedoch wichtig zu erkennen, dass bei fehlerhaftem Einsatz, unqualifiziertem Personal oder ungenügender Vorsicht auch die
Hubarbeitsbühne selbst zur Gefahr werden kann!
Falsche Arbeitsbühne für den Einsatz
Unqualifiziertes Bedienpersonal
Unzureichende Berücksichtigung der Arbeitsumgebung
Unzureichende Sichtkontrollen an der Hubarbeitsbühne vor dem Einsatz
Unzureichende Funktionsprüfungen vor dem Einsatz
Nicht durchgeführte Prüfungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Arbeitsbühne
Sicherungssysteme vor dem Einsatz werden nicht ordnungsgemäß eingesetzt
Tragfähigkeit des Bodens und Abstände werden nicht berücksichtigt
Zuladen von Gewichten während des Einsatzes der Hubarbeitsbühne, etc.
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Sicherheit („vgl. BGG 945“)
Bei gewerblich eingesetzten Hubarbeitsbühnen in Deutschland ist eine jährliche Sicherheitsprüfung nach
BGG 945 und 945-1 Prüfbuch für Hebebühnen (auch als UVV-Prüfung bekannt) (nach den Richtlinien der
Berufsgenossenschaften) in Verbindung mit den Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) Vorschriften und DIN-Normen vorgeschrieben.
Das Tragen einer PSA (persönliche Schutzausrüstung) wie Schutzschuhe, Schutzhelm bzw. Warnkleidung
ist für jeden gewerblichen Betrieb von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft geregelt. Dies gilt für
die gesamte Dauer der Ausübung der Arbeitstätigkeit, dazu gehört natürlich auch während eine Arbeitsbühne bedient wird.
Eine allgemeine Vorschrift bezüglich des Tragens einer PSA, insbesondere eines Gurtes/Absturzsicherung
gibt es gemäß aktueller Gesetzeslage, anders als z. B. in Großbritannien oder Italien, in Deutschland nicht.
Das Anlegen einer PSA kann jedoch neben der jeweiligen Berufsgenossenschaft, z. B . auch durch den Arbeitgeber, oder auf Privat-, Werks-, Messegelände durch den Geländeinhaber vorgeschrieben werden.
Durch Änderungen im Gesetz muss ab Sommer 2009 jede Arbeitsbühne einen Anschlagpunkt/Befestigungspunkt zum Anbringen einer Schutzausrüstung gegen Absturz haben.
In den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen (BGR 500, Kapitel 2.10) ist
unter anderem auch die Beschäftigungsbeschränkung geregelt. Darin heißt es: „Mit der selbstständigen
Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem
Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der
Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt
werden.“
Die vorgeschriebene Unterweisung ist vom Unternehmer, also dem Arbeitgeber, gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ jährlich durchzuführen.
Zusammenfassung
jährliche Sicherheitsprüfung nach BGG 945 und 945-1
keine Pflicht zur Absturzsicherung in Deutschland
Pflicht, seit Sommer 2009, jede Arbeitsbühne muss einen Anschlag-,Befestigungspunkt
zum Anbringen einer Schutzausrüstung gegen Absturz haben
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Sicherheit im Umgang: „Vor dem Arbeiten mit Arbeitsbühnen“.
Die richtige Hubarbeitsbühne für den Einsatz auswählen. Untergrund und Umgebung berücksichtigen, notwendige Achsen-Lenkmöglichkeiten gewährleisten.
Sicherstellen, dass nur qualifiziertes, eingewiesenes und schriftlich beauftragtes Personal eingesetz wird.
Durchführung der Sichtkontrolle nach äußeren Beschädigungen, Leckagen, Vorratskontrolle
Hydraulik und Batterie, Fabrikschilder und Beschriftungen, Prüfbuch vorhanden und UVV-Prüfung
durchgeführt, Warnkennzeichnungen vorhanden.
Durchführung der Funktionskontrolle der Not-Aus-Schalter, Funktionsfähigkeit der Bedienelemente, Erprobung der Signaleinrichtungen und Bremskontrolle.
Tragfähigkeit des Bodens berücksichtigen und immer Unterlegplatten einsetzen.
Abstützungen vollständig ausfahren oder ausziehen.
Dosenlibelle und Nivellierwaagen kontrollieren, Fahr- und Schwenkbereiche kontrollieren und
gegebenenfalls sichern.
Sicherheit im Umgang: „Während dem Arbeiten mit Arbeitsbühnen“.
Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung:
Sicherheitsschuhe, Arbeitskleidung und wenn notwendig Signalkleidung, Absturzsicherung
und Schutzhelm.
Nur die zugelassenen Zugänge verwenden und Arbeitsbühne nur entsprechend den Herstellerangaben einsetzen.
Zulässige Belastung der Plattform nicht überschreiten. Besondere Vorsicht ist bei Zuladungen
geboten.
Plattform nicht in Schwingungen versetzten und Gegenstände auf der Plattform gegen Herunterfallen sichern.
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BGG 966 Grundsatz der DGUV - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV hat nunmehr die BGG 966 Veröffentlicht. Das IPAFSchulungsprogramm ist konform und es entspricht darüber hinaus auch noch der internationalen ISO
18878.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Anforderungen
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung).
Unternehmer dürfen Personen nur mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die
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das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen
bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend
dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.
Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird
Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“
wichtige Anhaltspunkte.
Geistige und charakterliche Eignung.
Ausbildung
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten.
Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes.
Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
theoretische Ausbildung
1
Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
2
Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten
3
Betrieb allgemein
4
Übernahme und Transport der Maschine
5
Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
6
Arbeiten mit der Maschine
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Prüfung
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Unfallgeschehen
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Sondereinsätze
praktische Ausbildung
1
Einweisung an der Hubarbeitsbühne
2
Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung
3
Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung)
4
Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung)
5
Einüben der Steuerungsfunktionen
6
Einüben der Funktion des Notablass
7
Abschlussprüfung ( Erteilung eines Zertifikates über die Teilnahme und über das Ergebnis der
Abschlussprüfung)
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