Köbler: Rechtsspanisch, Deutsch-spanisches und
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Köbler: Rechtsspanisch, Deutsch-spanisches und
Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 1 von insgesamt 7 Köbler: Rechtsspanisch, Deutsch-spanisches und spanisch deutsches Rechtswörterbuch für jedermann, Verlag Vahlen, München 1997 I. Das Angebot an Rechtswörterbüchern deutsch-spanisch/spanisch-deutsch ist klein, ihr Preis meist recht hoch. Der Titel läßt daher aufhorchen. Ein „Rechtswörterbuch für jedermann“ zu einem zugänglichen Preis? Und das scheint wörtlich gemeint. Heißt es doch im Vorwort: „ ...(Ich) habe begonnen, mit Hilfe von mehrsprachigen Mitarbeitern zweisprachige Übersichten über den gegenwärtigen Grundwortschatz wichtiger Fremdsprachen herzustellen. Sie sollen jedermann in den Stand versetzen, fremde Rechtswörter in der eigenen Sprache zu verstehen und eigene Rechtswörter in der fremden Sprache zum Ausdruck zu bringen“. Ein mutiges Wort, hat doch „jedermann“ im angesprochenen Bereich ohnehin schon mit der doppelten Schwierigkeit zu kämpfen, sich mit einer anderen Sprache und einer anderen Rechtsordnung auseinanderzusetzen. Und jetzt soll er fremde Rechtswörter in der eigenen Sprache verstehen und eigene in der fremden zum Ausdruck bringen können. Aber das Buch hält nicht, was das Vorwort verspricht. Mit diesem Werk, das in der Tat eher den Namen „Übersicht“ verdient, wird sich der Jedermann-Benutzer oft alleine gelassen und verwirrt fühlen, wenn er nicht gar dem Gefühl einer Scheinkompetenz erliegt. II. Dem Buch, das durch Substantive und Verben geprägt ist, fehlen nicht nur meist vernünftige Kollokationen, sondern auch - von wenigen und unvollständigen Ausnahmen abgesehen Minimalhinweise auf die Bedeutung von mehreren aufgeführten Übersetzungen für ein Wort Synonyme wäre hier nicht der richtige Ausdruck, - ganz zu schweigen von weitergehenden Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Einige Beispiele sollen dies beleuchten: deutsch/spanisch abbrechen = romper, suspender, derribar, interrumpir; Hinterher liest man zwar Abbruch eines Bauwerks = derribo, einer Schwangerschaft interrupción und von Verhandlungen = ruptura, aber was ist z.B. mit suspender Abkürzung = abreviatura, reducción (wie wäre es noch mit atajo?) Ablauf = vencimiento, proceso(!); Abstand = distancia, traspaso. Das ist ja nun nicht falsch, denn das DRAE1 sagt uns:“ Precio de la cesión de estos géneros (géneros traspasados) o del local donde se ejerce un comercio o industria“. Aber wie soll „Jedermann“ daraus schlau werden. abstellen = reparar (wohl im Sinne „einen Fehler oder Mangel abstellen“), enviar (wohl: jemand zu etwas abstellen?, diese Unterscheidung ist z.B. im Becher2 deutlich hervorgehoben.) abtreten = ceder, traspasar, retirarse 1 2 Diccionario de la Lengua Española, Real Academia Española, Vigésima Primera Edición (Edición en CD-ROM Becher, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 4. Auflage Autor: Dr. Otto M. Hierneis Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 2 von insgesamt 7 Akkord = destajo, acuerdo(!) Annahme =supuesto ,recepción, aceptación Aufgabe = tarea, función, abandono, expedición(!) Auseinandersetzung = conflicto, liquidación, partición Ausgabe = gasto, expedición, edición aussetzen = sobreseer(!), suspender, dejar en suspenso, exponer, abandonar, ofrecer; - welch weiter Weg von suspender zu ofrecer! Jedoch findet sich bei Einstellung sobreseimiento, bei einstellen dann wieder nur suprimir, cesar, suspender und zum Schluß noch aus dem Buchstaben B: Bahn = camino, vía, ferrocarril!); Behinderung = estorbo, obstaculización, dificultad, minusvalía (wo bleibt die political correctness?) spanisch/deutsch abandonar = abandonnieren, abbuchen, aufgeben (verzichten), aussetzen, preisgeben, räumen, überlassen, vernachlässigen, verzichten. abandono = Abandon, Abbuchung, Aufgabe, Aussetzung (Aussetzung von Menschen), Hilflosigkeit, Preisgabe, Vernachlässigung, Verzicht; daneben: abandono de cosas, de destino, de hijos, de menores. Wann sagt man aber im Deutschen abandonnieren oder Abandon? Dazu fehlt jeder Hinweis abono = Abonnement, Einzahlung, Gutschrift. acción = Aktie, Aktion, Handeln, Handlung, Klage, Tat, Tätigkeit, Vorgehen. Es fehlt die wichtige Bedeutung (Rechts-)Anspruch oder einklagbarer Anspruch (DRAE: Derecho que se tiene a pedir alguna cosa en juicio). Dann folgen viele weitere Zusammensetzungen, bei denen weniger stört, daß die zu den deutschen Wörtern Aktie und Klage(?) gehörigen Begriffe durcheinander dargestellt werden, als daß eine willkürlich erscheinende Aufzählung vorgenommen wird, die teilweise unvollständig erscheint (acción de desalojo, aber nicht de desahucio). Ähnliches gilt für die im übrigen durchaus verdienstvollen Versuche bei acto warum aber acto auténtico und nicht instrumento público für öffentliche Urkunde? - acuerdo, administración, agente - hier findet sich der heute allgemein durch diplomático ersetzte antiquierte agente diplomático - und viele mehr, wobei jedoch eine Systematik nicht erkennbar ist und, zumindest teilweise, offenbar Begriffe aus anderen Wörterbüchern abgekürzt übernommen wurden (Dies drängt die Frage auf, ob hier etwa eine Art Becher light entstehen sollte). Es wäre bereits ein Fortschritt gewesen, unterschiedliche Bedeutungen der jeweiligen Entsprechungen durch ein Semikolon zu trennen. Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen, aber die wenigen mögen bereits aufzeigen, worum es geht. Autor: Dr. Otto M. Hierneis Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 3 von insgesamt 7 III. Die Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit, eine Sprache in einer anderen Sprache 1:1 abzubilden, trifft auf dem Gebiet des Rechts in besonderem Maße zu. Die Hauptaufgabe des Übersetzers „Texte so zu übersetzen, als wären sie in der Zielsprache geschrieben“, ist auch hier das Ziel, aber nicht durch eine krampfhafte Suche nach passenden Begriffen aus der eigenen bzw. anderen Rechtswelt, sondern durch Formulierungen und ggf. auch Erläuterungen, die einen juristisch vorgebildeten Leser in der Zielsprache möglichst genau wissen lassen, worum es geht. Viele juristischen Begriffe (oder vielleicht alle?) sind in der jeweiligen Rechtsordnung mit Definitionen, Umständen, Tatbestandsmerkmalen, Gegebenheiten, Voraussetzungen und Folgen verbunden, die gerade für diese Rechtsordnung typisch sind.. Der Versuch, für jeden Begriff in der Ausgangssprache eine Entsprechung in der anderen Sprache zu suchen, die im dortigen Rechtssystem vorkommt, in diesem aber häufig eine ganz andere Bedeutung hat, ist nicht nur naiv, sondern auch gefährlich. Die bei der Übersetzung von Rechtstexten unabdingbare Rechtsvergleichung hat nicht in dem zu findenden Begriff, sondern vorher stattzufinden. Erst dann kann entschieden werden, ob, was in der Tat häufig zutrifft, eine völlige oder zumindest annähernde 1:1-Entsprechung vorhanden und sinnvoll ist. Ein Musterbeispiel für einen richtigen Ansatz ist die Zusammenstellung von Übersetzungen deutscher Gerichtsbezeichnungen, erarbeitet vom Auswärtigen Amt und bekanntgegeben vom Bundesminister der Justiz 1974. Es überzeugt in zweifacher Hinsicht: Es wird nicht versucht gewaltsam eine Übersetzung der deutschen Begriffe durch solche zu vorzunehmen, die auch in der spanischen Gerichtsorganisation vorkommen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, daß die deutsche Gerichtsbezeichnung in Klammern angefügt werden soll, um deutlich zu machen, „daß die etwaige Übereinstimmung der übersetzten Bezeichnung des deutschen Gerichts mit der Bezeichnung eines Gerichts im spanischen Sprachraum (!) nicht ohne weiteres auch auf eine gleiche Funktion des deutschen und des ausländischen Gerichts hinweisen muß. Zugleich wird dem Leser der Übersetzung ein unfehlbarer Hinweis gegeben, an welches deutsche Gericht er sich ggf. wenden kann.“ In diesen zwei kurzen Sätzen ist zusammengefaßt, was für viele juristische Begriffe gilt (Código Civil ist weder BGB noch ABGB, sondern das spanische Zivilgesetzbuch; BOE ist nicht der Bundesanzeiger, sondern der spanische Staatsanzeiger etc.). Dies vorausgeschickt hier als Beispiel die Entsprechungen einiger deutscher Gerichte in dieser Empfehlung und in dem hier zu rezensierenden Buch: Deutsch BJMin Köbler, Rechtsspanisch Amtsgericht Juzgado local juzgado municipal, juzgado de partido, juzgado local in Spanien: Juzgado de primera instancia Landgericht Tribunal regional audiencia provincial, tribunal territorial Oberlandesgericht Tribunal regional superior tribunal regional superior, tribunal superior territorial, tribunal superior Autor: Dr. Otto M. Hierneis Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 4 von insgesamt 7 de Justicia Tribunal Superior de Justicia ist aus den hier angeführten allgemeinen Gründen keine gute Übersetzung für OLG. Es handelt sich um die höchsten Gerichte der jeweiligen Autonomen Gemeinschaften, die an die Stelle der früheren Audiencias Territoriales getreten sind. Es werden damit Konnotationen verbunden, die mit einem deutschen OLG nichts zu tun haben. Art. 20 LOPJ (Ley Orgánica del Poder Judicial; spanisches Gerichtsverfassungsgesetz) lautet: El ejercicio de la potestad jurisdiccional se atribuye a los siguientes Juzgados y Tribunales: Juzgados de Paz. Juzgados de Primera Instancia e Instrucción, de lo Penal, de lo Contencioso-administrativo, de lo Social, de Menores y de Vigilancia Penitenciaria. Audiencias Provinciales. Tribunales Superiores de Justicia. Audiencia Nacional. Tribunal Supremo. Für die unterstrichenen Gerichte bietet das Buch keine Übersetzung an; Audiencia provincial ist übersetzt mit Landgericht, Tribunal Superior de Justicia mit Oberlandesgericht (siehe jeweils oben) und Tribunal Supremo (zutreffend) mit Oberster Gerichtshof. Dafür finden sich Rückübersetzungen der oben erwähnten und weiterer deutscher Gerichte und eher überflüssige Ausdrücke wie Tribunal colegiado und colegial für Kollegialgericht. Ein weiteres Beispiel in diesem Sinne ist die jeweilige Übersetzung der Organe von Aktiengesellschaften, die in Deutschland Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand sind, in Spanien in der Regel Hauptversammlung und Verwaltungsrat, gelegentlich ein alleiniger Verwalter (administrador). Hier werden folgende deutsch/spanische und spanisch/deutsche Übersetzungen angeboten, ohne auf irgendwelche Unterschiede hinzuweisen deutsch spanisch spanisch Aufsichtsrat consejo de Consejo de Aufsichtsrat administración, de inspección, consejo inspección, vigilancia de administración, consejo de vigilancia Vorstand dirección, directorio, consejo administrativo dirección, directorio, consejo administrativo deutsch Vorstand, Verwaltungsrat Auch dies kann natürlich nicht überzeugen, sondern verwirrt eher, als daß es hilft, zumal es in südamerikanischen Rechtsordnungen, wie z.B. Argentinien, neben dem Verwaltungsrat einen fakultativen Aufsichtsrat geben kann. Der consejero delegado ist überhaupt nicht erwähnt. Meine (erprobten) Vorschläge sind hier: Consejero delegado = geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied; Aufsichtsrat = Consejo de Vigilancia oder de Supervisión3; Vorstand = Junta directiva 3 Hier werden zwei Übersetzungen angeboten, die absolut gleichwertig sind. C. de Supervisión findet sich in den spanischen Versionen der Geschäftsberichte großer deutscher Gesellschaften. Autor: Dr. Otto M. Hierneis Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 5 von insgesamt 7 IV. Vor allem aber fehlt dem Buch, was besonders in der Einführung deutlich wird, eine sorgfältige und professionelle Hinwendung zum Thema. Deutlich wird dies schon an den knappen und teilweise nichtssagenden Ausführungen zur „Verwaltung“:“ In der Rechtswirklichkeit begegnet die Verwaltung vielfacher Unzufriedenheit.“ Wo wäre das nicht so? Die Ausführungen zum Verfahren zeigen dies ebenfalls. Originaltext: „Bezirksgerichten bzw. Friedensgerichten (bzw.[!] juzgados de partido) ist ein dreistufiges Gerichtssystem übergeordnet. In zweiter Instanz bestehen Territorialgerichtshöfe für Zivilsachen und Provinzialgerichtshöfe vor allem für Strafsachen.“ Es sieht nicht so aus, als ob die Verfasser die Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial berücksichtigt hätten, wo es in den Motiven sinngemäß heißt, daß die Schaffung der Tribunales Superiores de Justicia zum Wegfall der Audiencias Territoriales geführt hat, ganz abgesehen davon, daß die Ausdrücke Bezirksgericht bzw. juzgados de partido in der spanischen Rechtswirklichkeit nirgends vorkommen. Im Strafrecht ist zwar der neue Código Penal von 1996 angedeutet, im Bürgerlichen Recht endet die Rechtsentwicklung Spaniens dagegen allem Anschein nach mit 1984, obwohl gerade nachher bedeutende Gesetzesänderungen u.a. zur weiteren Durchführung der Gleichberechtigung von Frau und Mann, zum rechtlichen Schutz Minderjähriger, zur Änderung des Interregionalen Privatrechts und des Staatsangehörigkeitsrechtes erfolgt sind. Im Sachenrecht findet sich am Ende der Hinweis: „Sonstige dingliche Rechte sind vor allem der Nießbrauch und die Dienstbarkeit“. Von Hypotheken ist weder in diesem Satz noch vorher die Rede. An früherer Stelle heißt es lediglich :“Das Eigentum und andere dingliche Rechte sind (!) in ein Register ... einzutragen“. Als gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (sociedad de ganancias) genannt. Unabhängig davon, daß der gesetzliche Güterstand „sociedad de gananciales“ heißt (Art 1344 ff. CC4) , ist er keine Zugewinn-, sondern eine Errungenschaftsgemeinschaft. Der (deutschen) Zugewinngemeinschaft entspricht das „régimen de participación“ (Art. 1411 ff. CC). Es ist verständlich, daß eine Einführung nur das sein kann, was ihr Name sagt, aber sie sollte zumindest richtig sein und etwas Sachverstand erkennen lassen. 4 Código Civil (español) = spanisches Zivilgesetzbuch Autor: Dr. Otto M. Hierneis Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 6 von insgesamt 7 V. Leider sind auch zahlreiche Übersetzungen fehlerhaft oder unsinnig: abgeschlossen = perfecto; Abzahlungskauf = venta a plazos; akzidentiell = adicional; Begünstigter = favorecedor; juez singular (warum nicht: unipersonal) = Einzelrichter; juez profesional und warum nicht de carrera = Berufsrichter. Zumindest missverständlich sind Übersetzungen wie: abhören = escuchar; Assessor = asesor. Unter ausfüllen findet sich: llenar, ocupar, aber nicht rellenar. Dafür enthält der spanische Teil viele Rückübersetzungen deutscher Institutionen in die deutsche Sprache: Abogacía Federal = Bundesanwaltschaft, abogado federal = Bundesanwalt, abogado fiscalista = Fachanwalt für Steuerrecht, abogado laboralista = Fachanwalt für Steuerrecht. usw. Gleiche Schreibfehler im spanischen und deutschen Teil deuten darauf hin, daß eine computergesteuerte Umkehr durchgeführt wurde (adquisición derivadiva). Alle diese Mängel werden nicht dadurch kompensiert, daß im deutschen Teil - recht losgelöst - zusammengesetzte Ausdrücke, wie „Aufnahme neuer Betätigung“ oder „ Ausschließliche Gesetzgebung des US-Kongresses“ aufgeführt sind. VI. Ein besserer Abgleich wäre empfehlenswert gewesen. Auch hierfür ein Beispiel: Unter Aufgebot (Aufgebot im Eherecht) findet sich publicación, proclamas matrimoniales, jedoch nicht amonestaciones. Andererseits ist im spanisch-deutschen Teil unter amonestaciones aufgeführt: Heiratsaufgebot, wie auch umgekehrt im deutsch spanischen Teil. Was ist der Unterschied? VII. Schließlich weist das Buch auch zahlreiche technische Mängel auf. So ist z.B. gelegentlich das Stichwort nicht fett gedruckt (Ankündigung), gelegentlich stimmt das Stichwort oben auf der Seite mit dieser nicht überein: objeto de valor vor dilación. Da verwundert es nicht mehr, daß sich auch sehr schnell Schreibfehler finden lassen, wie z.B.: abgeleiteter Eigentumserwerb = adquisición derivadiva; Amerika = America; Ankündigung = Sanuncio Autor: Dr. Otto M. Hierneis Köbler: Rechtsspanisch, D/S, S/D, Vahlen, München 1997 Seite 7 von insgesamt 7 Fazit: Bei einer Abwägung zwischen der Freude über ein Rechtswörterbuch zu einem erschwinglichen Preis und dem Ärger über dessen viele Unzulänglichkeiten überwiegt letzterer. Es bleibt nur noch zu sagen: Wer weiß, was man braucht, um mit diesem Wörterbuch vernünftig umzugehen, der braucht dieses Wörterbuch aller Voraussicht nach nicht. Allenfalls in der Hand des Kenners und Könners könnte es gelegentlich Denkanstöße geben, aber der verfügt ohnehin über andere Hilfsmittel und Werkzeuge. Autor: Dr. Otto M. Hierneis