Immobilienwertermittlung nach der Sachwertrichtlinie 2012
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Immobilienwertermittlung nach der Sachwertrichtlinie 2012
Immobilienwertermittlung nach der Sachwertrichtlinie 2012 Bachelor Thesis Natalia Stercer Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - technische Fachrichtung Bauingenieurwesen Natalia Stercer Matrikelnummer: 1466627 Studiengang: Wirtschaftsingenieurwesen - technische Fachrichtung Bauingenieurwesen Bachelor Thesis Thema: Immobilienwertermittlung nach der Sachwertrichtlinie 2012 Eingereicht: 23. September 2014 Betreuer: Dipl.-Ing. M. Röder-Sorge Prof. Dr.-Ing. H. J. Linke Fachgebiet Landmanagement Fachbereich Bauingenieurwesen und Geodäsie Technische Universität Darmstadt Franziska-Braun-Straße 7 64287 Darmstadt Ehrenwörtliche Erklärung Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig angefertigt habe. Sämtliche aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommene Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und noch nicht veröffentlicht. Darmstadt, den 18. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Motivation und Gang der Untersuchung ......................................................................... 1 2 Grundlagen der Verkehrswertermittlung......................................................................... 4 3 4 5 2.1 Gesetzliche Grundlagen ........................................................................................... 4 2.2 Geschichtlicher Hintergrund der ImmoWertV........................................................... 6 2.3 Geschichtlicher Hintergrund und Gründe für die Novellierung der WertR 06 ........... 8 Theorie der Sachwertrichtlinie...................................................................................... 11 3.1 Zweck und Anwendungsbereich............................................................................. 11 3.2 Begriffsklärung ...................................................................................................... 12 3.3 Abgrenzung zu anderen normierten Verfahren....................................................... 13 3.4 Markt- und modellkonforme Sachwertermittlung................................................... 14 Grundsätzlicher Verfahrensablauf................................................................................. 19 4.1 Verfahrensablauf des Sachwertverfahrens nach ImmoWertV .................................. 19 4.2 Gegenüberstellung des Ablaufschemas zum bisherigen Sachwertverfahren ............ 22 4.3 Integrierte Marktanpassung ................................................................................... 23 4.4 Einhaltung des Modellkonformitätsgrundsatzes ..................................................... 24 Sachwertverfahren nach ImmoWertV i. V. m. SW-RL .................................................... 28 5.1 Bodenwert ............................................................................................................. 28 5.1.1 5.2 Vorläufiger mit dem Sachwertfaktor kompatibler Bodenwert ............................ 29 Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlage............................................................ 30 5.2.1 Normalherstellungskosten 2010 ........................................................................ 32 5.2.1.1 Einhaltung des Modellkonformitätsgrundsatzes......................................... 33 5.2.1.2 Unterschiede zu den NHK 2000................................................................. 34 5.2.2 Baunebenkosten................................................................................................ 35 5.2.2.1 5.2.3 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren....................................... 37 Brutto-Grundfläche ........................................................................................... 37 5.2.3.1 Grundsätze bei der Ermittlung der BGF nach DIN 277............................... 38 5.2.3.2 Grundsätze bei der Ermittlung der red. BGF .............................................. 39 5.2.3.3 Anrechenbarkeit der Dachgeschossflächen................................................. 40 5.2.3.4 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren....................................... 42 I 5.2.4 Ermittlung maßgeblicher Normalherstellungskosten ......................................... 43 5.2.4.1 Gebäudeart nach Anlage 1 SW-RL ............................................................. 43 5.2.4.2 Gebäudestandard nach Anlage 2 SW-RL .................................................... 44 5.2.4.3 Ermittlung gewichteter NHK und des gewichteten Gebäudestandards ....... 46 5.2.4.4 Sonderfälle – Gebäudemix......................................................................... 47 5.2.4.5 Korrekturfaktoren...................................................................................... 48 5.2.4.6 Umrechnung mit dem Baupreisindex......................................................... 49 5.2.4.7 Nicht erfasste Bauteile, Einrichtungen und Vorrichtungen sowie c-Flächen 50 5.2.4.8 Ermittlung gewöhnlicher Herstellungskosten............................................. 51 5.2.4.9 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren....................................... 53 5.2.5 Alterswertminderung ........................................................................................ 55 5.2.5.1 Übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung ....... 56 5.2.5.2 Wirtschaftliche Restnutzungsdauer – Modifizierte Restnutzungsdauer....... 57 5.2.5.3 Verlängerung der Restnutzungsdauer durch Modernisierung..................... 58 5.2.5.4 Verkürzung der Restnutzungsdauer durch unterlassene Instandhaltung sowie Baumängel und Bauschäden ............................................................................ 62 5.3 5.2.5.5 Lineare Alterswertminderung .................................................................... 63 5.2.5.6 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren....................................... 64 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ............ 66 5.3.1 Ermittlung des Wertanteils nach Erfahrungssätzen............................................ 68 5.3.2 Ermittlung nach gewöhnlichen Herstellungskosten ........................................... 69 5.4 Vorläufiger Sachwert ............................................................................................. 69 5.4.1 5.5 Marktangepasster vorläufiger Sachwert ................................................................. 70 5.5.1 5.6 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren .............................................. 69 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren .............................................. 71 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale ............................................... 73 5.6.1 Wirtschaftliche Überalterung............................................................................. 73 5.6.2 Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand ........................................................ 74 5.6.3 Baumängel und Bauschäden ............................................................................. 74 5.6.4 Besondere Ertragsverhältnisse........................................................................... 75 5.6.5 Freilegungskosten und Bodenverunreinigungen ................................................ 75 5.6.6 Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen ................................................. 76 II 5.6.7 5.7 Verkehrswert (Marktwert) ..................................................................................... 77 5.7.1 6 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren .............................................. 77 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren .............................................. 78 Beispiel zur Bewertung eines freistehenden Einfamilienhauses ..................................... 79 6.1 Beispiel nach dem Sachwertmodell der SW-RL mit den NHK 2010......................... 80 6.2 Beispiel nach dem Sachwertmodell der WertR 06 mit den NHK 2000 .................... 88 6.3 Vergleich der Ergebnisse ........................................................................................ 91 7 Kritische Würdigung ..................................................................................................... 93 8 Fazit ........................................................................................................................... 101 Literaturverzeichnis............................................................................................................ 102 III Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Rechtsgrundlage der Verkehrswertermittlung.................................................... 6 Abbildung 2: Ermittlung des Sachwertfaktors....................................................................... 16 Abbildung 3: Beispielhafte Darstellung der Preis/ Sachwert Funktion................................... 17 Abbildung 4: Sachwertverfahren nach ImmoWertV .............................................................. 21 Abbildung 5: Gegenüberstellung des Sachwertverfahrens nach der WertV und ImmoWertV . 22 Abbildung 6: Modellkonforme Sachwertermittlung .............................................................. 25 Abbildung 7: Ablaufschema zur Ermittlung der Herstellungskosten ...................................... 31 Abbildung 8: Brutto-Grundfläche nach der Sachwertrichtlinie .............................................. 40 Abbildung 9: Anrechenbarkeit der Dachgeschossflächen....................................................... 41 Abbildung 10: Ausschnitt aus Tabellenwerk der NHK 2010 .................................................. 43 Abbildung 11: Ausschnitt aus NHK 2000 .............................................................................. 53 Abbildung 12: „Ursprüngliches“ Baujahr ohne Modifizierung der RND ................................. 61 Abbildung 13: „Ursprüngliches“ und „fiktives“ Baujahr bei Modifizierung der RND .............. 62 Abbildung 14: Verlauf bei Verkürzung der RND ................................................................... 63 Abbildung 15: Verlauf der Alterswertminderung, linear und nach Ross ................................ 65 Abbildung 16: Verlauf der linearen Alterswertminderung bei einer GND von 100 und 80 Jahren....................................................................................................................... 66 Abbildung 17: Darstellung der Sachwertfaktorkurven für ein Borichtwertniveau von 120 €/m² ........................................................................................................................ 72 IV Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Ersetzte Regelungen der WertR 2006..................................................................... 9 Tabelle 2: Modellparameter nach Anlage 5 der SW-RL ......................................................... 27 Tabelle 3: Gebäudearten nach NHK 2010............................................................................. 44 Tabelle 4: Wägungsanteile der Kostengruppen ..................................................................... 45 Tabelle 5: Berechnungsschema zur Ermittlung eines gew. Standards und gew. NHK 2010 ... 47 Tabelle 6: Mischkalkulation bei Gebäudemix........................................................................ 48 Tabelle 7: Auszug aus der Tabelle für Orientierungswerte nach Anlage 3 der SW-RL............ 56 Tabelle 8: Modernisierungselemente mit maximal zu vergebender Punktzahl....................... 58 Tabelle 9: Modernisierungsgrad nach der Gesamtpunktzahl ................................................. 59 Tabelle 10: Formelwerte zur Ermittlung der Verlängerung der Restnutzungsdauer............... 59 Tabelle 11: Matrix für modifizierte RND bei üblicher GND von 80 Jahren ............................ 60 Tabelle 12: Pauschaler Ansatz zu Ermittlung des Wertanteils von Außenanlagen ................. 68 Tabelle 13: Bewertungsrelevante Daten................................................................................ 79 Tabelle 14: Gebäudeart 1.01 Freistehende Einfamilienhäuser............................................... 80 Tabelle 15: Gebäudeart 14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen............................................. 81 Tabelle 16: Berechnung des gewichteten Gebäudestandards und gew. NHK ......................... 81 Tabelle 17: Übliche Gesamtnutzungsdauer........................................................................... 82 Tabelle 18: Modernisierungsgrad des Einfamilienhauses ...................................................... 83 Tabelle 19: Berechnung der modifizierten Restnutzungsdauer ............................................. 83 Tabelle 20: Gebäudetyp 1.01: Freistehendes Einfamilienhaus............................................... 88 V Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BBauG Bundesbaugesetz BelWertV Beleihungswertverordnung BewG Bewertungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGF Brutto-Grundfläche BGH Bundesgerichtshof BKI Baukosteninformationszentrum BMF Bundesministerium für Finanzen BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung DG Dachgeschoss dgl. dergleichen DIN 277 DIN 277-1:2005-02: Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - Teil 2: Gliederung der Netto-Grundfläche (Nutzflächen, Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen) DIN Deutsches Institut für Normung ebf. Erschließungsbeitragsfrei ebp. Erschließungsbeitragspflichtig EG Erdgeschoss EW-RL Ertragswertrichtlinie ff. fortfolgende gew. gewichtet ggf. gegebenenfalls GND Gesamtnutzungsdauer i. d. R. in der Regel i. V. m. in Verbindung mit II. BV II. Berechnungsverordnung ImmoWertV Immobilienwertermittlungsverordnung KG Kellergeschoss mod. modifiziert NHK Normalherstellungskosten VI Nr. Nummer OG Obergeschoss red. BGF reduzierte Brutto-Grundfläche RND Restnutzungsdauer S. Seite sog. sogenannte SW-RL Sachwertrichtlinie TUD Technische Universität Darmstadt u. a. unter anderem Vgl. vergleiche VW-RL Vergleichswertrichtlinie WertR Wertermittlungsrichtlinien WertV Wertermittlungsverordnung WoFIV Wohnflächenverordnung VII 1 Motivation und Gang der Untersuchung Die klassischen Wertermittlungsverfahren befinden sich im Wandel. Die geänderten Bedingungen auf dem Grundstücksmarkt haben in den letzten Jahren zu der Notwendigkeit geführt, die bisher angewandte Wertermittlungsrichtlinie WertR 06 zu aktualisieren. Bis heute wurden bereits die Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL), die Sachwertrichtlinie (SW-RL) und die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) novelliert. Mit der Aktualisierung der Ertragswertrichtlinie (EW-RL), die bisher als Entwurf vorliegt, sind schließlich alle Einzelrichtlinien die der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerten) von Grundstücken dienen auf dem neuesten Stand. Damit wäre eine Reihe von Novellierungen beendet und die Einzelrichtlinien können wieder zu einem Gesamtwerk zusammengefasst werden. Das Augenmerk dieser Arbeit liegt auf der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie SW-RL), auf der das Sachwertverfahren beruht. Es ist eins der drei normierten Wertermittlungsmethoden, die aktuell in der ImmoWertV geregelt werden. Trotz vieler Kritiken ist dieses Verfahren, vor allem bei selbstgenutzten Eigenheimen bzw. nicht ertragsorientierten Objekten, eine häufig angewandte Wertermittlungsmethode. Das bisherige Sachwertverfahren wurde u. a. wegen des kostenorientierten Modellansatzes und unzeitgemäßer Datengrundlage kritisiert.1 Dem Erfordernis zur Novellierung des Sachwertverfahrens kam das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) nach. Vor fast genau zwei Jahren, im Oktober 2012, wurde die Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie SW-RL) mit den NHK 2010 veröffentlicht. Die Neuregelungen basieren u. a. auf den Ergebnissen des Forschungsprojekts „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung“. Dieses Forschungsprojekt wurde vom BMVBS mit dem Ziel vergeben, die Akzeptanz des Sachwertverfahrens durch eine Aktualisierung der Datengrundlage zu erhöhen.2 Die Sachwertrichtlinie dient dem Zweck detaillierte Hinweise und Empfehlungen zum Sachwertverfahren nach den §§ 21 bis 23 ImmoWertV und für die Ableitung der Sachwertfaktoren zu geben. Nach der Veröffentlichung der SW-RL 2012 wurde das Fehlen aktueller und einheitlicher Marktdaten, die gerade bei der Sachwertermittlung erforderlich sind, von der Fachwelt beanstandet. Diese standen zum Zeitpunkt der Einführung der Richtlinie nicht zur Verfügung. Somit blieb abzuwarten, bis die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte die relevanten Daten, nach dem neuen 1 Vgl. Habath, A. 2008: Die neuen Normalherstellungskosten (NHK 2005) im Praxistest. Artikel in der AIZ. www.trendimmobilien.de/dateien/Die%20neuen%20NHK%202005_Teil%201.pdf (Abgerufen am 01.09.14). 2 Vgl. www.sprengnetter.de/open/view_shop/0/action/standard%3Bdetail/article/292/menu/219/M/irz4HA (Abgerufen am 26.07.14). 1 Sachwertmodell, abgeleitet und veröffentlicht hatten. Mittlerweile hat Sprengnetter aktuelle adress- und regionsbezogene Marktanpassungsfaktoren für typische Sachwertobjekte wie Einund Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser flächendeckend zur Verfügung gestellt. Auch viele Gutachterausschüsse arbeiten bereits mit dem neuen Sachwertmodell nach der SW-RL und den NHK 2010 (z. B. Gutachterausschuss im Kreis Paderborn, in SchleswigHolstein usw.). Dementsprechend steht der Sachwertermittlung von Immobilien, nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen, nichts mehr im Wege. Diese Arbeit befasst sich mit der Frage was sich mit der Einführung der Sachwertrichtlinie 2012 im Vergleich zum Vorgängermodell geändert hat. Das Ziel hierbei ist die umfassende Beschreibung des Sachwertmodells nach der Sachwertrichtlinie 2012 mit den NHK 2010, in Verbindung mit den Vorschriften der ImmoWertV und eine Ausarbeitung der Unterschiede des bisherigen Modells nach der WertR 06. Zu Beginn dieser Arbeit erfolgt die rechtliche Einordnung der Verkehrswertermittlung. Diese Ausführungen bewegen sich von den gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches (BauGB), über die Vorschriften der ImmoWertV, bis hin zu den Hinweisen der Sachwertrichtlinie (SWRL). Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt die Eckdaten zum geschichtlichen Hintergrund der ImmoWertV und der WertR 06. Zum Ende des Kapitels werden die Gründe, die zur Novellierung der Wertermittlungsrichtlinie WertR 06 geführt haben, aufgezeigt. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den allgemeinen Grundlagen sowie dem Zweck und Anwendungsbereich der Sachwertrichtlinie, die zu einem besseren Verständnis des Sachwertmodells führen sollen. Des Weiteren findet eine Abgrenzung der normierten Wertermittlungsverfahren nach Objektzuordnung statt. Anschließend erfolgt die Beschreibung von markt- bzw. ertragswirtschaftlichen Überlegungen im Sachwertverfahren und dem besonderen Stellenwert von modellkonformer Sachwertermittlung. Der grundsätzliche Verfahrensgang der Sachwertmethode nach den Vorschriften der ImmoWertV und eine Gegenüberstellung des Ablaufschemas mit dem bisherigen Sachwertverfahren nach der WertV 88 werden in Kapitel vier dargestellt. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt Ausführungen zur integrierten Marktanpassung und zur Einhaltung des Modellkonformitätsgrundsatzes im Sachwertverfahren. Nach den dargelegten Grundlagen in den ersten vier Kapiteln, folgt die ausführliche Beschreibung des Sachwertverfahrens nach der Sachwertrichtlinie 2012 mit den NHK 2010. Dabei werden die Grundzüge des Modells und die Modellparameter zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts nach der SW-RL beschrieben. Die Unterschiede, die sich aus dem bisherigen Sachwertmodell ergeben, werden parallel zu den Ausführungen erläutert. Um die entsprechenden Änderungen zu veranschaulichen und die Einordnung in den 2 Verfahrensablauf zu erleichtern, sind die Unterschiede unter dem jeweiligen Abschnitt dargestellt. Für ein besseres Verständnis des Sachwertverfahrens nach der SW-RL 2012 und zur Verdeutlichung der ausgearbeiteten Unterschiede ist in Kapitel sechs die Sachwertermittlung eines fiktiven Bewertungsobjekts dargelegt. Anschließend werden die Ergebnisse des aktuellen und bisherigen Modells zusammengefasst und verglichen. Im vorletzten Kapitel erfolgt die kritische Würdigung des Sachwertmodells nach der neuen Richtlinie. Abschleißend wird in einem Fazit geklärt, ob die vorgenommenen Änderungen sinnvoll sind und ob sie zu größerer Marktnähe des Sachwertverfahrens geführt haben. 3 2 Grundlagen der Verkehrswertermittlung In diesem Kapitel werden zunächst einige rechtliche Grundlagen aufgeführt, die bei der Verkehrswertermittlung zur Anwendung kommen. Anschließend wird der gesetzliche Rahmen, welcher für die Verkehrswertermittlung ausschlaggebend ist, umrissen. Der gesetzliche Rahmen bewegt sich hierarchisch von den Vorschriften des Baugesetzbuches über die Regelungen der Wertermittlungsrichtlinie. Immobilienwertermittlungsverordnung Als Nächstes Immobilienwertermittlungsverordnung wird die dargestellt. bis historische Zuletzt folgen hin Entwicklung der zur der geschichtliche Hintergrund und die Gründe für die Novellierung der Wertermittlungsrichtlinie. 2.1 Gesetzliche Grundlagen Den Rahmen für die Verkehrwertermittlung von Immobilien bilden eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Normen. Diese gesetzlichen Grundlagen müssen vom Sachverständigen, welcher sich mit der Wertermittlung von Bauobjekten befasst, besonders beachtet werden. Einige der gesetzlichen Grundlagen sind: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): z. B. Sachrecht §§ 854 ff. BGB und Mietrecht §§ 535 ff. BGB Baugesetzbuch (BauGB): z. B. Drittes Kapitel enthält Regelungen zur Wertermittlung Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV): Grundsätze für die Verkehrswertermittlung Wertermittlungsrichtlinien (WertR): soweit noch nicht abgelöst Sachwertrichtlinie (SW-RL): Richtlinie zur Sachwertermittlung Baunutzungsverordnung (BauNVO): z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung DIN 277: z. B. Berechnungsgrundlage für die Brutto-Grundfläche DIN 276: Kosten im Bauwesen Diese Aufzählung ist nicht vollständig und dient nur der Veranschaulichung. 3 3 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S 53 ff. 4 Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Verkehrswertermittlung von Immobilien. Es enthält, somit neben den Bestimmungen zu dem allgemeinen und besonderen Städtebaurecht, gesetzliche Vorschriften zu den Grundsätzen der Wertermittlung von Immobilien. Die Vorschriften des BauGB dienen dazu, die Wertermittlung von Immobilien rechtssicher, bundeseinheitlich und marktkonform zu gestalten. Diese Anforderungen erfüllt das BauGB durch die Regelungen der §§ 192 bis 199 BauGB. 4 Diese enthalten u. a. die Anweisungen zur Bildung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Aufgaben und Befugnisse. Darüber hinaus werden bereits hier die Begriffe Verkehrswert (§ 194), Kaufpreissammlung (§ 195) und Bodenrichtwerte (§ 196) definiert. Anschließend legt § 199 BauGB die Ermächtigungsgrundlagen dar. Die, durch den § 199 Abs. 1 BauGB ermächtige Bundesregierung erließ die Vorschriften der ImmoWertV, welche die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung des Verkehrswertes festlegen und die Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten, einschließlich der Bodenrichtwerte, regeln. Die Richtlinien zur Wertermittlung (Sachwertrichtlinie) sind bundesministerielle Verwaltungsanweisungen die weitergehende Hinweise zur Verkehrswertermittlung geben. Ferner ermächtigt § 199 Abs. 2 BauGB die Landesregierungen dazu, die Tätigkeit der Gutachterausschüsse, ergänzend zu den Vorschriften des BauGB, zu regeln. 5 Dem BauGB nachgeordnet sind die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und die Wertermittlungsrichtlinien (WertR 06). Die Regelungen der WertR 06 beziehen sich auf die Wertermittlungsverordnung (WertV 88/98), diese wurde jedoch zum 19.05.2010 von der ImmoWertV abgelöst. Erhalten blieb die WertR 06, die nach und nach durch die aktualisierten Richtlinien ersetzt werden soll. Die zentralen gesetzlichen Grundsätze der Verkehrswertermittlung sind somit in der ImmoWertV und den Wertermittlungsrichtlinien verankert. Im Folgenden sollen daher diese beiden Regelwerke in Bezug auf ihren geschichtlichen Hintergrund erläutert werden. 4 Sprengnetter, H. O. 2013: Immobilienwertermittlung - Kommentar und Handbuch. Band 5. S. 1/3/2.1/5. 5 Vgl. §§ 192 bis 199 BauGB. 5 Abbildung 1: Rechtsgrundlage der Verkehrswertermittlung Eigene Darstellung 2.2 Geschichtlicher Hintergrund der ImmoWertV Die heutige ImmoWertV entstammt der Wertermittlungsverordnung aus dem Jahr 1961 (WertV 61). Die WertV wurde seit dem mehreren Aktualisierungen unterzogen. Die WertV 61 war die erste bundeseinheitliche Wertermittlungsverordnung und wurde auf der Grundlage des Bundesbaugesetztes 1960 (BBauG 60) ermächtigt. Sie enthielt Vorschriften zu Bodenwertermittlung mittels des Vergleichswertverfahrens, Regelungen zum Ertrags- und Sachwertverfahren sowie erste Begriffsdefinitionen zur Wertermittlung von Immobilien. Das Ziel der WertV 61 lag in erster Linie in der Realisierung einer bundeseinheitlichen und marktkonformen Wertermittlung auf Basis gesetzlicher Grundlagen. Diese Wertermittlung sollte außerdem die Markttransparenz sicherstellen sowie eine Normung der Begriffe und Vereinheitlichung der Ermittlungsmethoden darstellen. Bis heute haben diese Ziele nicht an Aktualität verloren. 6 In den darauf folgenden Jahren wurde die Verordnung mehrmals aktualisiert. Die letzte Novellierung begann im Jahr 2008 und führte zur heutigen Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV.6 Die ersten Entwürfe der ImmoWertV entstanden auf der Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) einberufenen Sachverständigengremiums. Diese hatte die Aufgabe eine unabhängige Überprüfung der Regelungen zur Grundstückswertermittlung im BauGB und insbesondere der Wertermittlungsverordnung (WertV) durchzuführen. Anhand der Überprüfung wurden entsprechende Empfehlungen zu möglichen Änderungen der WertV ausgesprochen.7 Die in der Fachwelt über die Zeit entstandenen Verbesserungs- und Modernisierungsvorschläge wurden bei der Arbeit des Sachverständigengremiums ebenfalls berücksichtigt. Nach weiteren Beteiligungsverfahren konnte die ImmoWertV im Jahr 2010 eingeführt werden und ersetzt seither die WertV 88/98. Zusammenfassend lassen sich folgende Neuregelungen aufführen: 8 Verwaltungsvereinfachung und Anwendungsfreundlichkeit durch systematischen Aufbau der Vorschriften und Straffung einzelner Regelungen Transparenz und Vergleichbarkeit der Verkehrswertermittlung Berücksichtigung künftiger Entwicklungen in der Verkehrswertermittlung Berücksichtigung des Entwicklungszustands (besondere Flächen) eines Grundstücks Die Marktanpassung findet bei der Verkehrswertermittlung vor Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale statt Aufnahme der Regelungen zu Bodenrichtwerten und Markanpassungsfaktoren in die Vorschriften zu den erforderlichen Daten Eigenständige Vorschrift zur Ermittlung des Bodenwerts Aufnahme weiterer Varianten des Ertragswertverfahrens Anpassung der Vorschriften zum Sachwertverfahren Am 19. Mai 2010 wurde die ImmoWertV erlassen und bildet die Basis für die Wertermittlung von Immobilien. Die Verfahrensvorschriften, auf denen die ImmoWertV aufgebaut ist, haben 6 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 494 ff. 7 Bericht des Sachverständigengremiums zur Überprüfung des Wertermittlungsrechts, 2008. S. 9 ff. 8 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 498. 7 sich seit langem in der Bewertungspraxis bewährt und genießen auch in der Rechtssprechung eine breite Zustimmung. Gutachterausschüsse und stattliche Bewertungsstellen sind dazu verpflichtet die ImmoWertV bei Wertermittlungen heranzuziehen. Für private Sachverständige ist ihre Anwendung zwar nicht zwingend, es wird jedoch empfohlen die Verordnung als Grundlage ihrer Arbeit heranzuziehen. Die normierten Begriffe und Verfahren, die die ImmoWertV beinhaltet haben den Zweck die Wertermittlungen von Immobilien untereinander vergleichbar, verständlich und transparent zu gestalten. 9 2.3 Geschichtlicher Hintergrund und Gründe für die Novellierung der WertR 06 Die ersten Wertermittlungsrichtlinien wurden bereits im Jahr 1955, vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) herausgegeben und haben den Bereich der Bundesvermögens- und Bauverwaltung betroffen. Die Richtlinien waren in erster Linie an die Bundesvermögensverwaltung adressiert und stellten eine verbindliche Verwaltungsanweisung des Bundes dar. Die Wertermittlungsrichtlinien wurden im Jahr 1976 (WertR 76) an die Wertermittlungsverordnung von 1961 (WertV 61) angepasst. Im weiteren Zeitverlauf wurden die Richtlinien im Jahr 1991 (WertR 91) und 2002 (WertR 02) erneut überarbeitet und veröffentlicht. Im Zuge der Bekanntmachung der WertR 02 wurden die Normalherstellungskosten, nach dem Preisstand 2000 (NHK 2000) in die Wertermittlungsrichtlinien integriert. Damit wurden die Normalherstellungskosten von 1913 abgelöst. 10 Eine weitere Aktualisierung der WertR fand im Jahr 2006 statt. Bei dieser Aktualisierung wurde der erste Teil der Richtlinien (Verkehrswertermittlung von Grundstücken) lediglich redaktionell novelliert. Die Regelungen des zweiten Teils (Verkehrswertermittlung von Rechten und Belastungen an Grundstücken) wurden neu überarbeitet. Mit Inkrafttreten der ImmoWertV 2010 wurde die WertR 06 nicht aufgehoben und auch nicht an die neue Verordnung angepasst. Die WertR 06 hat so lange Bestand und kann angewandt werden, bis sie formell aufgehoben oder durch aktualisierte Richtlinien ersetzt worden ist. 11 Vor dem Erlass der Sachwertrichtlinie mit den NHK 2010 im Oktober 2012, wurde das Sachwertverfahren in der WertR 2006 geregelt. Mit dem Forschungsprojekt „Aktuelle 9 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S 56 ff. 10 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 509. 11 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 504 ff. 8 Gebäudesachwerte Bundesministerium in der für Verkehrswertermittlung“, Verkehr, Bau und welches im Stadtentwicklung Jahr 2005 (BMVBS) an vom das Baukosteninformationszentrum deutscher Architektenkammern (BKI) vergeben wurde, sollten sowohl das Tabellenwerk der NHK 2000 als auch sonstige für die Sachwertermittlung erforderliche Daten überarbeitet werden. 12 Die Ergebnisse des Projekts sind im 2008 veröffentlichten Abschlussbericht einzusehen. In die Regelungen der WertR 06 wurden die entwickelten Vorschläge jedoch nicht übernommen. Auch das überarbeitete Tabellenwerk zu den NHK 2005 war fachlich umstritten und fand keine Akzeptanz. Basierend auf den Forschungsergebnissen des Projekts und unter Berücksichtigung von Vorschlägen und Kritikpunkten aus der Fachwelt, wurden in den nachfolgenden Jahren sowohl die Sachwertrichtlinie, als auch die NHK 2010 erarbeitet. 13 Die Regelungen der SW-RL ersetzten einige Nummern der WertR 06 vom 1. März 2006 (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Ersetzte Regelungen der WertR 2006 Von der SW-RL ersetzte Nummern der WertR 06 Richtliniennummern der WertR 2006 Bezeichnung Nr. 1.5.5 Abs. 4 „Allgemeines zu den Wertermittlungsrichtlinien“ Nr. 3.1.3 „Sachwertverfahren“ Nr. 3.6 „Sachwert“ „Wert der baulichen Anlagen am Wertermittlungsstichtag“ bis „Wert der sonstigen Anlagen“ Nr. 3.6.1 bis Nr. 3.6.2 Anlagen der WertR 2006 Bezeichnung Anlage 4 „Durchschnittliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung (ohne Modernisierung)“ Anlage 6 „Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF)“ Anlage 7 „Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000)“ Anlage 8 „Tabelle zur Wertminderung wegen Alters von Gebäuden“ Die Notwendigkeit zur Anpassung der Richtlinie folgte bereits aus der Tatsache, dass diese sich auf die Regelungen der WertV 88 bezog, die jedoch im Jahr 2010 von der ImmoWertV abgelöst wurden. Somit mussten die Vorschriften der ImmoWertV im Sachwertverfahren umgesetzt werden. Mit der WertR 06 nicht konform war beispielsweise die lineare Alterswertminderung oder die Berücksichtigung besonderer objektspezifischer 12 Abschlussbericht: Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung 2008. S. 4 ff. 13 Sprengnetter, H. O. 2013: Sachwertrichtlinie und Wertermittlungsrichtlinie zum Sachwertverfahren. S. 69 ff. NHK 2010: Kommentar zu der neuen 9 Grundstücksmerkmale nach der Anpassung an die Lage auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung). Darüber hinaus enthielt die Wertermittlungsrichtlinie zum Teil änderungsund ergänzungsbedürftige Ausführungen und Daten. Vor allem das veraltete Tabellenwerk der NHK 2000, welches Kennwerte basierend auf den NHK 1995 enthielt, war als problematisch anzusehen. Das System und die Kostenkennwerte der NHK 2000 waren somit über 15 Jahre alt und reformbedürftig. Auch die unzeitgemäßen Ausstattungsstandardtabellen enthielten Beschreibungsmerkmale, die nicht mehr aktuell waren und heutigen Anforderungen weder im Wert noch per Definition genügen konnten. Die Sachwertrichtlinie wurde im September 2012 erlassen und ersetzt die bis dahin gültigen Regelungen zum Sachwertverfahren aus der Wertermittlungsrichtlinie (WertR 06). Die der WertR 06 zugrunde liegenden Normalherstellungskosten (NHK) 2000 wurden mit der Einführung der Sachwertrichtlinie durch NHK 2010 ersetzt. 14 Nach der Einführung der Sachwertrichtlinie geht das Sachwertverfahren im Gleichschritt mit den Rechtsgrundlagen, zugleich hat man die Richtlinie an die neue Kostenentwicklung und den aktuellen Stand der Bautechnik angepasst. 15 14 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 186. 15 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S 195 ff. 10 3 Theorie der Sachwertrichtlinie Um den Zugang zum Sachwertverfahren nach der Sachwertrichtlinie zu erleichtern, werden nachfolgend der Zweck und Anwendungsbereich des Sachwertverfahrens beschrieben. Neben einer Klärung der Begriffe Ersatzbeschaffungs- und Reproduktionskosten sowie Kosten und Wert, findet eine Abgrenzung der normierten Wertermittlungsverfahren nach Objektzuordnung statt. Im Anschluss daran werden die markt- bzw. ertragswirtschaftlichen Überlegungen im Sachwertverfahren sowie der besondere Stellenwert modellkonformer Sachwertermittlung beschrieben. 3.1 Zweck und Anwendungsbereich Das Sachwertverfahren wird angewendet, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Herstellungskosten und nicht die Erzielung von Mietrenditen für die Preisbestimmung des Bewertungsobjekts ausschlaggebend sind. Das kann z. B. damit begründet werden, dass der Käufer eines Eigenheims die Wahl hat, das Haus selber zu errichten oder zu erwerben. Er wird also die Herstellungskosten eines Neubaus im Auge behalten und diese mit dem Kaufpreis eines fertig errichteten Hauses vergleichen. Vor der Durchführung des Sachwertverfahrens muss zunächst geklärt werden, ob die zu bewertende Immobilie ein Sachwertobjekt ist. Typische Sachwertobjekte sind vor allem Einund Zweifamilienhäuser sowie Villen, die zur Eigennutzung gekauft oder errichtet werden. Da hier die individuelle Nutzung des Eigenheims und nicht der erzielbare Ertrag im Vordergrund steht, ist das Ertragswertverfahren nicht geeignet. Wegen fehlender Vergleichspreise kann auch das Vergleichswertverfahren oftmals nicht durchgeführt werden. 16 Das Sachwertverfahren kommt daher vor allem bei selbstgenutzten Objekten wie Ein- und Zweifamilienhäusern zur Anwendung. Hieraus sollte allerdings nicht abgeleitet werden, dass auch eigen genutzte Gewerbe- oder Industrieobjekte mit Hilfe des Sachwertverfahrens bewertet werden sollten. In diesen Fällen geht es nämlich den Nutzern dieser baulichen Anlagen vordergründig um die erzielbare Rendite.17 Neben der Bewertung von Sachwertobjekten kann das Sachwertverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse anderer Wertermittlungsverfahren herangezogen werden. Im Rahmen der Beleihungswertermittlung und der steuerlichen Bewertung kommt das Sachwertverfahren ebenfalls zur Anwendung. Die 16 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1871. 17 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 943. 11 Vorschriften dazu sind in der Beleihungswertverordnung (BelWertV) und in dem Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Die Anwendung der Sachwertrichtlinie ist nur für Behörden verbindlich, denen diese vorgeschrieben wird. Sie wird aber allen in der Grundstückswertermittlung tätigen (Sachverständige, Gutachterausschüsse) zur Anwendung empfohlen. 18 3.2 Begriffsklärung Wichtige Begriffe in Bezug auf die Anwendung des Sachwertverfahrens sind die Ersatzbeschaffungs- und Reproduktionskosten. Neben diesen beiden Begrifflichkeiten sollen im Folgenden auch die Begriffe Kosten und Wert erläutert werden. Als Grundlage für die Ermittlung des Sachwerts einer baulichen Anlage dienen die gewöhnlichen Herstellungskosten, welche unter Beachtung der marktüblichen Gegebenheiten am Wertermittlungsstichtag für den Neubau eines entsprechenden Objekts aufzuwenden wären. Bei älteren Objekten werden nicht die Rekonstruktionskosten für den Wiederaufbau alter Techniken angesetzt, sondern die Herstellungskosten, die den aktuellen Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gesichtspunkte am Wertermittlungsstichtag berücksichtigen. Somit sind die zeitgemäßen Ersatzbeschaffungskosten, für die Ermittlung des Sachwerts von baulichen Anlagen, ausschlaggebend. Der Sachwert eines Grundstücks stimmt mit dessen Verkehrswert (Marktwert) meist nicht überein. Ein an Kosten orientierter Sachwert bedarf einer Anpassung an den Grundstücksmarkt. Der (vorläufige) Sachwert wird mit Hilfe von Sachwertfaktoren an die jeweilige Grundstücksmarktlage angepasst. 19 Daraus ergibt sich ein marktangepasster (vorläufiger) Sachwert, der nach der Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale i. d. R. dem Verkehrswert (Marktwert) entspricht. Dieser gibt den Preis wieder, welchen ein potentieller Käufer bereit wäre zu zahlen. In Zahlen ausgedrückt kann dieser Preis höher oder niedriger sein als der berechnete Wert der baulichen Anlage. Das hängt u. a. von der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Immobilienmarkt ab. 20 18 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S 196. 19 Vgl. § 8 Abs. 2 ImmoWertV 2010. 20 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1874. 12 3.3 Abgrenzung zu anderen normierten Verfahren Die ImmoWertV unterscheidet zwischen drei normierten Wertermittlungsverfahren: das Vergleichswertverfahren das Ertragswertverfahren das Sachwertverfahren Grundsätzlich sind diese drei Verfahren gleichrangig.21 Bei der Wahl des Wertermittlungsverfahrens sind jedoch die Art des Grundstücks und die preisbestimmenden Mechanismen auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt ausschlaggebend. Vor dem Einsatz eines der Wertermittlungsverfahren ist die Wahl des entsprechenden Verfahrens zu begründen. Das Vergleichswertverfahren kann zur Verkehrswertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke herangezogen werden. Dabei muss eine hohe Anzahl von Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke vorliegen, die in ihren Eigenschaften direkt mit dem Bewertungsobjekt vergleichbar sind. Ferner ist auf die Aktualität der Vergleichspreise zu achten. Diese sind nur geeignet, wenn die Verkäufe zeitnah zum Wertermittlungsstichtag liegen. Aufgrund dieser Vorgaben kommt das Vergleichswertverfahren nur bei marktgängigen Objekten, wie Eigentumswohnungen und Einfamilienhausgrundstücken zur Anwendung. 22 Das Ertragswertverfahren wird zur Verkehrswertermittlung von Renditeobjekten herangezogen, z. B. Mietwohnhäuser und gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstücke. Dabei geht es in erster Linie darum, welche nachhaltig erzielbaren Erträge vom Bewertungsobjekt erwirtschaftet werden. 23 Das Sachwertverfahren kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn der Sachwert des Bewertungsobjekts und nicht die Ertragserzielung preisbestimmend ist. Das ist in erster Linie bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Villen der Fall, die zur Eigennutzung erworben werden. 24 21 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 923. 22 Gablenz, K. B. 2005: Grundstückswertermittlung leicht verständlich. S. 41. 23 Kleiber, W. 2010: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 961. 24 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 941. 13 3.4 Markt- und modellkonforme Sachwertermittlung Im folgenden Abschnitt werden die markt- und modellkonformen Prinzipien der Sachwertermittlung aufgezeigt. Im Zuge der Anwendung der Sachwertrichtlinie soll darauf geachtet werden, dass die Ermittlung der Sach- bzw. Verkehrswerte von Immobilien, nach einheitlichen markt- und modellkonformen Grundsätzen erfolgt. Marktkonformes Sachwertverfahren Die Sachwertermittlung nach der ImmoWertV i. V. m. SW-RL darf nicht nur als eine reine Rechenmethode verstanden werden, die sich allein an Baukosten orientiert. Zwar stellen die gewöhnlichen Herstellungskosten die Grundlage für die Ermittlung des Sachwertes einer baulichen Anlage dar, im weiteren Verlauf werden jedoch sowohl der Markt, als auch die ertragswirtschaftlichen Überlegungen in das Sachwertverfahren integriert. 25 Die Vorschriften der ImmoWertV sehen eine zwingende Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt vor. Folgender Abschnitt zeigt nun, an welchen Stellen im Verfahrensablauf die ertragswirtschaftlichen Überlegungen des Grundstücksmarktes berücksichtigt werden. Besonders die Bezugnahme des § 8 Abs. 3 ImmoWertV, auf die Berücksichtigung von erheblich abweichenden Erträgen, ist an dieser Stelle hervorzuheben. In dieser Vorschrift wird darauf hingewiesen, dass sonstige objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind, soweit es marktüblich ist und diese den Verkehrswert beeinflussen. Eine ähnliche Formulierung befand sich in der WertV 88/98. Nach Maßgabe des § 25 WertV 88/98 mussten auch hier „sonstige wertbeeinflussende Umstände“ bei der Sachwertermittlung berücksichtigt werden. Die explizite Nennung, zur Beachtung von besonders abweichenden Erträgen in den Angaben der ImmoWertV, ist als eine Konkretisierung bisheriger Regelungen zu verstehen. Die Forderungen des § 8 Abs. 2 und 3 ImmoWertV, wonach die Marktlage vor den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen zu berücksichtigen ist, zeigt die Bemühungen des Gesetzgebers „das Sachwertverfahren auf eine marktkonforme Verkehrswertermittlung auszurichten“. 26 Neben den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen gehen auch andere Größen in die Berechnungen mit ein, wie z. B. die Gesamt- und Restnutzungsdauer und die daraus 25 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1875. 26 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1875. 14 abgeleitete Alterswertminderung. Diese Größen tragen dazu bei, die ertragswirtschaftlichen Sichtweisen des Grundstücksmarktes in die Sachwertermittlung zu integrieren. Die Restnutzungsdauer einer baulichen Anlage ist ein prognostizierter Zeitraum, in dem das Objekt noch voraussichtlich wirtschaftlich nutzbar ist, also wirtschaftlichen Ertrag abwirft. 27 Auch der Hinweis in § 21 Abs. 1 ImmoWertV macht deutlich, dass die Nutzbarkeit der baulichen und sonstigen Anlagen bei der Ermittlung des Sachwerts wichtig ist. Das bedeutet, dass eine technisch einwandfreie Bauanlage keinen Sachwert hat, wenn diese nicht wirtschaftlich nutzbar ist. Aus dem Verhältnis der Rest- zur Gesamtnutzungsdauer wird die Alterswertminderung abgeleitet. Diese gibt an, welche Wertminderung eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung erfährt. Die Wertminderung kann u. a. aus den über die Zeit wachsenden Anforderungen an Gebäude erklärt werden. Je mehr ein Objekt hinter die aktuellen Standards fällt, desto geringer ist die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit dieses Gebäudes. Folglich kann die Alterswertminderung als eine Marktsanpassung verstanden werden. 28 Modellkonformes Sachwertverfahren In der Sachwertermittlung ist besonders auf das modellkonforme Vorgehen zu achten. 29 Insbesondere, wenn der Sachwertfaktor auf einer von der Sachwertrichtlinie abweichenden Datengrundlage abgeleitet wurde.30 Das Prinzip der Modellkonformität zieht sich im Idealfall durch das gesamte Sachwertverfahren. Kleiber äußert sich in seinem Buch „Verkehrswertermittlung von Grundstücken“ wie folgt zum Modellkonformitätsgrundsatz: „Überspitzt formuliert müssen die Normalherstellungskosten noch nicht einmal „richtig“ sein. Die angewandte Methode der Sachwertermittlung kann falsch oder richtig sein. Eine methodisch falsche Sachwertermittlung kann gleichwohl zum „richtigen“ Verkehrswert führen, wenn der Sachwertfaktor das „falsche“ (vorläufige) Sachwertergebnis „richtet“, d. h. an den Verkehrwert (Marktwert) justiert. Die Frage was methodisch der „richtige“ oder „falsche“ Sachwert ist, kann bei alledem unbeantwortet bleiben, wenn man nur in demselben System bleibt.“ 31 27 Vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 ImmoWertV 2010. 28 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1875. 29 In Nr. 1 Abs. 2 SW-RL 2012 ausdrücklich gefordert. 30 Linke, H. J. 2014: Skript: Bodenordnung und Bodenwirtschaft IV – Sachwertverfahren. S. 3. 31 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 504. 15 Aus diesem Grund ist die Marktanpassung durch den passenden Sachwertfaktor sehr wichtig. Die Sachwertfaktoren werden nach Maßgabe des § 14 ImmoWertV von den Gutachterausschüssen abgeleitet. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte hat u. a. die Aufgabe eine Kaufpreissammlung zu führen, sie auszuwerten und zu veröffentlichen sowie Bodenrichtwerte zu ermitteln. Auch die Bereitstellung anderer, für die Wertermittlung erforderlicher Daten gehört zu seinem Aufgabenbereich. 32 Für aussagekräftige Sachwertfaktoren wird eine hohe Anzahl von Daten benötigt. Die Grundlage der Ermittlung bilden die tatsächlichen Kaufpreise von üblichen Grundstücken, die nach der jeweiligen Gebäudeart unterschieden werden. Dabei werden auf dem Markt erzielbare Kaufpreise ihren vorläufigen Sachwerten gegenüber gestellt (siehe Abbildung 2). Abbildung 2: Ermittlung des Sachwertfaktors Quelle: vgl. Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1878 32 Vgl. § 193 Abs. 5 BauGB. 16 Dieses Verhältnis aus dem erzielbarem Preis und dem vorläufigen Sachwert gibt den Sachwertfaktor wieder und kann wie folgt dargestellt werden: Abbildung 3: Beispielhafte Darstellung der Preis/ Sachwert Funktion Quelle: vgl. Sommer, G. 2012: Das Sachwertverfahren nach Sachwertrichtlinie. S. 23 Anhand dieser Grafik kann man erkennen, dass: bei einem erzielbaren Kaufpreis von 200.000 € der vorläufige Sachwert ebenfalls 200.000 € beträgt. In diesem Punkt (SP) schneidet die Preis/Sachwert Funktion die Winkelhalbierende. Der Sachwertfaktor ist 1,00 Links vom Schnittpunkt (SP): die erzielbaren Kaufpreise sind meist höher als die vorläufigen Sachwerte. Der Sachwertfaktor ist > 1,00 Rechts von Schnittpunkt (SP): die erzielbaren Kaufpreise sind meist niedriger als die vorläufigen Sachwerte. Der Sachwertfaktor ist < 1,00 Trägt man diese Informationen in einer Tabelle zusammen, erhält man die Sachwertfaktoren für die jeweilige Gebäudeart und dem entsprechenden vorläufigen Sachwert. 33 33 Vgl. Sommer, G. 2012: Das Sachwertverfahren nach Sachwertrichtlinie. S. 23. 17 Zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung (Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke, Umrechnungskoeffizienten) verwenden die Gutachterausschüsse bestimmte Modelle. Um den Grundsatz der Modellkonformität zu wahren, sind die bei der Ermittlung von Vergleichsdaten angewandten Methoden, einschließlich Bewertungsfall eingesetzter anzuwenden. Hierbei Modellparameter müssen die auch für den jeweiligen Grundstücksmerkmale des Referenzgrundstücks Beachtung finden. Zu diesem Zweck ist es Empfehlenswert den entsprechenden Bericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte auszuwerten. Dieser enthält u. a. das Modell, welches bei der Ableitung der Sachwertfaktoren herangezogen wurde. Erfolgt die Ermittlung des Sachwerts nicht nach genau diesem Modell, so ist das Ergebnis der Wertermittlung (Verkehrswert) mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft. 34 Das modellkonforme Vorgehen bei der Verkehrswertermittlung ist kein neues Phänomen der Sachwertrichtlinie, sondern war auch im bisherigen Sachwertmodell praxisrelevant. Nur eine modellkonforme Anwendung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten, kann zu einem fehlerfreien Ergebnis, dem Verkehrswert führen. Der Modellkonformitätsgrundsatz gewinnt mit dem Erlass der ImmoWertV und der SW-RL jedoch mehr an Bedeutung. Die Vorschriften der SW-RL konkretisieren in Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 SW-RL die Forderung, den Grundsatz der Modellkonformität bei der Sachwertermittlung zu wahren. Des Weiteren heißt es im Richtlinientext, dass die verwendete Ableitungsmethode und die herangezogenen Daten bei der Anwendung der Sachwertfaktoren zu beachten sind (Nr. 5 Abs. 3 SW-RL). 34 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1878. 18 4 Grundsätzlicher Verfahrensablauf Dieses Kapitel enthält den grundsätzlichen Verfahrensablauf des Sachwertverfahrens nach den Vorschriften der ImmoWertV und eine Gegenüberstellung des Ablaufschemas mit dem bisherigen Sachwertmodell. Darüber hinaus werden die Grundlagen, die eine konsequente Einbindung der Lage auf dem Grundstücksmarkt sicherstellen, beschrieben. Anschließend folgen praktische Hinweise zur Einhaltung des Modellkonformitätsgrundsatzes im Sachwertverfahren. 4.1 Verfahrensablauf des Sachwertverfahrens nach ImmoWertV Der Verfahrensablauf des Sachwertverfahrens ist in der ImmoWertV und der SW-RL geregelt. Der vorläufige Sachwert eines Grundstücks setzt sich nach § 21 Abs. 1 ImmoWertV zusammen aus: dem vorläufigen Sachwert der nutzbaren baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) dem vorläufigen Sachwert der nutzbaren baulichen Außenanlagen sowie sonstigen Anlagen aus dem vorläufigen Bodenwert, welcher mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens (gemäß § 16 ImmoWertV) ermittelt wird Die Ermittlung dieser Werte erfolgt zunächst getrennt. Erst bei der Anpassung an den Grundstücksmarkt durch den Sachwertfaktor werden die vorläufigen Sachwerte zusammen geführt. 35 Der Begriff „vorläufiger Sachwert“ ist in der ImmoWertV nicht gebräuchlich. Dennoch hilft er dabei deutlich zu machen, dass bisher weder eine Marktanpassung noch die Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale statt fand. Die Bezeichnung als „vorläufiger Sachwert“ ist in der Wertermittlung üblich und dient einer besseren Verständlichkeit sowie einer Unterscheidung der Sachwertbegriffe. Somit ergibt sich nach Maßgabe der §§ 21 bis 23 ImmoWertV nur der „vorläufige Sachwert“. 36 Der vorläufige Sachwert der nutzbaren baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen oder sonstiger Anlagen, wird auch als Gebäudesachwert bezeichnet. Zur Ermittlung des Gebäudesachwertes werden die gewöhnlichen Herstellungskosten der baulichen Anlage 35 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 2043. 36 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1883 ff. 19 (Normalherstellungskosten) herangezogen. Diese werden auf der Grundlage der BruttoGrundfläche (BGF) und den Kostenkennwerten der NHK 2010 errechnet und anhand von Baupreisindizes an die aktuellen Preisverhältnisse angepasst. Die gewöhnlichen Herstellungskosten geben an, welche Kosten für die Errichtung eines gleichwertigen Neubaus am Wertermittlungsstichtag aufzubringen wären. Anschließend sind die Herstellungskosten einer linearen Alterswertminderung zu unterziehen. Der Gebäudesachwert enthält weder die Markanpassung noch besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale im Sinne des § 8 Abs. 3 ImmoWertV. Soweit der vorläufige Sachwert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen noch nicht vom Bodenwert oder vom Sachwertfaktor miterfasst worden ist, findet die Ermittlung nach Erfahrungssätzen oder mit Hilfe der §§ 22 und 23 ImmoWertV nach den zeitangepassten gewöhnlichen Herstellungskosten statt. Durch die Marktanpassung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertV wird, unter Beachtung der Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt, der vorläufige marktangepasste Sachwert aus der Summe der vorläufigen Sachwerte ermittelt. Anschließend folgt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ImmoWertV die Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. Der so ermittelte Sachwert, der gegebenenfalls noch durch die Ergebnisse der beiden übrigen Wertermittlungsverfahren (Vergleichs- und Ertragswertverfahren) zu korrigieren ist entspricht in der Regel dem Verkehrswert des Bewertungsobjekts (siehe Abbildung 4). 37 37 Linke, H. J. 2014: Skript: Bodenordnung und Bodenwirtschaft IV – Sachwertverfahren. S. 6 ff. 20 Abbildung 4: Sachwertverfahren nach ImmoWertV Eigene Darstellung 21 4.2 Stellt Gegenüberstellung des Ablaufschemas zum bisherigen Sachwertverfahren man das Sachwertverfahren nach den Regelungen der WertV 88 dem Sachwertverfahren nach der ImmoWertV gegenüber, so lassen sich wesentliche Unterschiede im Ablaufschema erkennen (siehe Abbildung 5). Abbildung 5: Gegenüberstellung des Sachwertverfahrens nach der WertV und ImmoWertV Quelle: vgl. Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1876 Gemäß den Vorschriften der §§ 21 bis 25 WertV 88 stand die Beurteilung des Substanzwerts der baulichen Anlage an erster Stelle. Unter dem Substanzwert versteht man die Summe aus dem Bodenwert, dem Gebäudezeitwert und dem Wert baulicher Außenanlagen sowie sonstiger Anlagen unter Berücksichtigung besonderer wertbeeinflussender Umstände. Nach der entsprechenden Ermittlung des kostenorientierten Sachwerts wurde der Verkehrswert 22 nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV 88, durch Anpassung an den Grundstücksmarkt abgeleitet. Dazu wurde der Sachwert bzw. Substanzwert des Bewertungsobjekts mit dem passenden Sachwertfaktor multipliziert. 38 Im Gegendsatz zur WertV 88 sieht die ImmoWertV eine integrierte Marktanpassung vor. 39 Dazu wurde das Ablaufschema des Sachwertverfahrens um zwei Schritte ergänzt. Die Marktanpassung erfolgt durch Anwendung passender Sachwertfaktoren direkt nach der Ermittlung des vorläufigen Sachwerts. Der vorläufige Sachwert setzt sich gemäß §§ 21 bis 23 ImmoWertV aus dem vorläufigen Bodenwert, dem vorläufigen Gebäudezeitwert und dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen sowie sonstigen Anlagen zusammen. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale werden erst nachträglich durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Dieser Verfahrensablauf soll u. a. die Modellkonformität des Sachwertverfahrens sicherstellen. Somit ergibt sich der Verkehrswert nach § 8 ImmoWertV aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert unter Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. 40 4.3 Integrierte Marktanpassung Die ImmoWertV sieht eine konsequente Einbindung der Lage auf dem Grundstücksmarkt im Sachwertverfahren vor, d. h. die Marktanpassung ist in die Sachwertermittlung integriert. Somit entspricht der vorläufige Sachwert nach der ImmoWertV dem marktangepassten vorläufigen Sachwert. Dies wird bei der Betrachtung des § 8 Abs. 2 ImmoWertV deutlich: „In den Wertermittlungsverfahren nach Absatz 1 sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung), 2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks.“ 41 Diese Reihenfolge ist u. a. der Tatsache geschuldet, dass die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte überwiegend unbelastete, also schadensfreie Referenzgrundstücke zur 38 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1875. 39 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1881. 40 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S 187. 41 § 8 Abs. 2 ImmoWertV 2010. 23 Ableitung der Marktanpassungsfaktoren heranziehen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale erst nach der Marktanpassung auf ein unbelastetes Bewertungsobjekt durch Zu- und Abschläge anzurechnen. 4.4 Einhaltung des Modellkonformitätsgrundsatzes Die Qualität der Sachwertermittlung ist wesentlich von dem Sachwertfaktor abhängig. 42 Aus diesem Grund muss vor dem Einsatz des Sachwertverfahrens geprüft werden, welches Bewertungsmodell einschließlich verwendeter Modellparameter zur Ableitung des Sachwertfaktors herangezogen wurde und welche Eigenschaften das Referenzgrundstück aufweist. Die Ermittlung des vorläufigen Boden- und Gebäudesachwerts muss sich an genau diesem Modell orientieren. Weichen die durchschnittlichen Grundstückseigenschaften, die nicht nur den Grund und Boden sondern auch das Bauobjekt selbst und sonstige bauliche Anlagen betreffen, von den Merkmalen des Referenzgrundstücks ab, muss der Boden- und Gebäudesachwert rechnerisch aufgeteilt werden. Die jeweiligen Wertanteile werden wie folgt unterschieden: Die mit dem Referenzgrundstücks kompatible Merkmale vom Referenzgrundstück abweichende Merkmale Abbildung 6 zeigt ein beispielhaftes Ablaufschema einer modellkonformen Sachwertermittlung. Dabei bilden die mit dem Referenzgrundstück kompatiblen Wertanteile des Bewertungsgrundstücks die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwerts. Die abweichenden Merkmale werden zunächst Acht gelassen. Eine differenzielle Berücksichtigung erfolgt nach der Marktanpassung als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, soweit es dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. 43 42 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S 187. 43 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1885. 24 Abbildung 6: Modellkonforme Sachwertermittlung Quelle: vgl. Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1886. 25 Beispiel: Bodensondierung Grundstücksgröße des Bewertungsobjekts: 1.000 m² Bodenrichtwert: 250 €/m² Marktübliche Grundstücksgröße: 500 m² Ermittlung des mit dem Sachwertfaktor kompatiblen Bodenwerts: Grundstücksgröße: 1.000 m² Bodenrichtwert: 250 €/m² (500) Vorläufiger Bodenwert: 500 m² * 250 €/m² = 125.000 € Restfläche: 500 m² Die Restfläche von 500 m² wird nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV nachträglich berücksichtigt. Dazu kann ein pauschaler Wertansatz herangezogen werden. 26 Nicht zuletzt ist die Anlage 5 der SW-RL zu nennen (siehe Tabelle 2) mit deren Hilfe das Sachwertverfahren modellkonform durchgeführt werden kann. Darin werden Modellparameter aufgelistet, welche bei der Ableitung der Sachwertfaktoren herangezogen werden können. Die Sachwertrichtlinie legt auch ausdrücklich fest, dass sowohl das angewandte Modell als auch die aufgeführten Modellparameter bei der Veröffentlichung der Sachwertfaktoren zu beschreiben sind. Die Anwendung dieses Sachwertmodells bei der Ableitung der Sachwertfaktoren ist jedoch nicht zwingend, es handelt sich dabei vielmehr um eine Empfehlung. Letztendlich dient es dem Zweck, die Ableitung der Sachwertfaktoren marktgerecht zu vereinheitlichen. Tabelle 2: Modellparameter nach Anlage 5 der SW-RL SW-RL Anlage 5, Modellparameter für die Ermittlung des Sachwertfaktors Normalherstellungskosten NHK 2010 (Anlage 1 SW-RL) Gebäudebaujahrsklassen Gebäudestandard keine nach Standardmerkmalen und Standardstufen (Anlage 2 SW-RL) Baunebenkosten in den NHK 2010 enthalten Korrekturfaktoren für das Land und die Ortsgröße (z. B. Regionalfaktor) keine Bezugsmaßstab Brutto-Grundfläche Baupreisindex Preisindex für die Bauwirtschaft des statistischen Bundesamtes Baujahr ursprüngliches Baujahr Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 3 SW-RL Restnutzungsdauer Gesamtnutzungsdauer abzüglich Alter; ggf. modifizierte Restnutzungsdauer; Bei Modernisierungsmaßnahmen Verlängerung der Restnutzungsdauer nach Anlage 4 SW-RL Alterswertminderung linear Wertansatz für bauliche Außenanlagen, sonstige Anlagen Wertansatz für bei der BGF-Berechnung nicht erfasste Bauteile kein gesonderter Ansatz – Anlagen sind im üblichen Umfang im Sachwert enthalten oder Pauschaler Ansatz in Höhe von… kein gesonderter Ansatz – Bauteile sind im üblichen Umfang im Sachwert enthalten oder Pauschaler Ansatz in Höhe von… Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale keine oder entsprechende Kaufpreisbereinigung Bodenwert ungedämpft, zutreffender Bodenrichtwert ggf. angepasst an die Merkmale des Einzelobjekts Grundstücksfläche marktübliche, objektbezogene Grundstücksgröße 27 5 Sachwertverfahren nach ImmoWertV i. V. m. SW-RL Nachdem im vorherigen Kapitel der grundsätzliche Verfahrensablauf bei der Anwendung des Sachwertverfahrens erläutert wurde, sollen nun die wesentlichen Verfahrensschritte im Detail aufgegriffen werden. Hierbei liegt der Fokus auf den Grundlagenvorschriften, derer sich das Sachwertverfahren bedient: die Vorschriften der ImmoWertV, die Anwendungshinweise der Sachwertrichtlinie 2012, sowie die NHK 2010. Kapitel 5 enthält somit eine detaillierte Erläuterung der Modellparameter die der Ermittlung des vorläufigen Sachwerts dienen. Zur Erinnerung, der vorläufige Sachwert des Bewertungsobjekts setzt sich Zusammen aus dem vorläufigen Sachwert der nutzbaren baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen), dem vorläufigen Sachwert der nutzbaren baulichen Außenanlagen sowie sonstigen Anlagen und aus dem vorläufigen Bodenwert. Parallel zu den Ausführungen in diesem Kapitel, werden die Unterschiede, die sich aus dem bisherigen Sachwertmodell ergeben, unter den jeweiligen Abschnitten erläutert. Im den nachfolgenden Abschnitten wird zunächst davon ausgegangen, dass der Verkehrswert anhand der Vorschriften der ImmoWertV mit der SW-RL auf der Grundlage der NHK 2010 ermittelt wird. Des Weiteren wird die Anwendung aktueller Sachwertfaktoren auf Basis der Kostenkennwerte der NHK 2010 vorausgesetzt. Davon abweichende Tatbestände, vor allem die Unterschiede zum bisherigen Sachwertmodell nach der WertV 88 i. V. m. WertR 06 und die Heranziehung der NHK 2000 werden gesondert erwähnt. 5.1 Bodenwert Der Bodenwert eines Grundstücks wird getrennt von dessen baulichen Anlagen berechnet, vielmehr ist von einem unbebauten Grundstück auszugehen. Bereits vorhandene Bauwerke im Außenbereich, soweit sie rechtlich und wirtschaftlich nutzbar sind, sind in die Bodenwertermittlung mit einzubeziehen. 44 Die Ermittlung des Bodenwerts erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 ImmoWertV vorrangig nach dem Vergleichswertverfahren (§ 16 ImmoWertV). Dazu sind genügend geeignete Vergleichspreise erforderlich, die anhand von Kaufpreisen für Grundstücke abgeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Merkmale der Vergleichsgrundstücke mit denen des zu bewertenden Grundstücks hinreichend übereinstimmen. 45 Die Vorrangstellung des 44 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1899 ff. 45 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 189. 28 Vergleichswertverfahrens bei der Ermittlung des Bodenwertes ist einer höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zu verdanken. 46 Begründet wurde dieses Urteil damit, dass das Vergleichswertverfahren die einfachste und zuverlässigste Methode zur Ermittlung des Bodenwerts sei. Im Gegensatz dazu wurde nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 1 WertV 88 folgende Formulierung verwendet: „…neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke…“ können zur Ermittlung des Bodenwerts „…auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.“ 47 Diese augenscheinliche Gleichstellung von Vergleichspreisen und Bodenrichtwerten bei der Bodenwertermittlung wurde mit dem Erlass der ImmoWertV 2010 aufgehoben. Die Heranziehung geeigneter Bodenrichtwerte erfolgt, wenn für das zu bewertende Grundstück keine oder nicht genügend Vergleichspreise vorliegen. Der Bodenrichtwert ist geeignet, wenn eine ausreichende Übereinstimmung der Merkmale (z. B. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Lage, Form, Größe und Entwicklungszustand des Grundstücks, Erschließungszustand usw.) des Bewertungsgrundstücks mit den Eigenschaften des Referenzgrundstücks vorliegt. Unter Berücksichtigung des Modellkonformitätsgrundsatzes ist die Heranziehung von Bodenrichtwerten besonders dann geboten, wenn diese bereits bei der Ermittlung des Sachwertfaktors in die Berechnungen eingingen. Die Höhe geeigneter Bodenrichtwerte ist beim örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte zu erfragen und ggf. durch Interpolation an das zu bewertende Grundstück anzupassen. 48 5.1.1 Vorläufiger mit dem Sachwertfaktor kompatibler Bodenwert Die Regelungen des § 16 ImmoWertV kommen im Sachwertverfahren nur eingeschränkt zum Einsatz. 49 Grundsätzlich sind bei der Bodenwertermittlung die besonderen Verhältnisse nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und 4 ImmoWertV zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermittlung des vorläufigen Sachwerts wird jedoch der vorläufige Bodenwert bestimmt. Um den Grundsatz der Modellkonformität zu wahren, muss der vorläufige Bodenwert mit dem Sachwertfaktor kompatibel sein. Bei der Ableitung der Sachwertfaktoren kommen Kaufpreise von Grundstücken zur Anwendung, die in der Regel keine besonderen Merkmale, wie in § 16 Abs. 3 und 4 ImmoWertV beschrieben, aufweisen. Aus diesem Grund bestimmt sich der 46 Vgl. das BGH-Urteil vom 12.07.1971 – III ZR 197/68. 47 § 13 Abs. 2 Satz 1 WertV 88. 48 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1339. 49 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1899 ff. 29 vorläufige, mit dem Sachwertfaktor kompatible Bodenwert, nach den durchschnittlichen Grundstücksmerkmalen und der durchschnittlichen Grundstücksfläche der Referenzgrundstücke, deren Kaufpreise zur Ermittlung des Sachwertfaktors herangezogen wurden. Anlage 5 der SW-RL bezieht sich auf die Grundstücksfläche als Modellparameter zur Ableitung des Sachwertfaktors, die auf Basis einer marktüblichen, objektbezogenen Grundstücksgröße anzusetzen ist. Liegt eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der marktüblichen Grundstücksgröße vor, dann ist eine Aufteilung des Grundstücks, die sog. Bodensondierung, erforderlich. Die abweichende Grundstücksgröße wird nachträglich, nach der Marktanpassung, als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal berücksichtigt. Das gilt auch für alle anderen, den Bodenwert beeinflussende Eigenschaften, die nicht in den Sachwertfaktor eingegangen sind. Diese sind nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale nachträglich zu berücksichtigen. 50 Zu solchen bodenwertbezogenen Besonderheiten zählen u. a.: 51 5.2 erhebliche Abweichung von der marküblichen Grundstücksgröße abgaberechtliche Besonderheiten, insbesondere Erschließungsbeiträge bodenbezogene Rechte und Belastungen weitere Merkmale nach § 6 ImmoWertV Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlage Die gewöhnlichen Herstellungskosten bilden die Grundlage für die Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlage. Sie sind nach § 21 Abs. 1 ImmoWertV i. V. m. Nr. 4.1 der SW-RL je Flächen- oder Rauminhalt mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten eines Gebäudes zu vervielfachen. Die ImmoWertV setzt auf diese Weise definierte gewöhnliche Herstellungskosten dem Begriff Normalherstellungskosten gleich. 52 Die Brutto-Grundfläche bildet die Bezugsgrundlage der Normalherstellungskosten. Maßgebend für die Berechnung ist aber eine um c-Flächen reduzierte Brutto-Grundfläche. Abbildung 7 zeigt ein Ablaufschema zur Ermittlung der Herstellungskosten der baulichen Anlagen. In den kommenden Abschnitten wird die Ermittlung des Gebäudesachwerts 50 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1901. 51 Vgl. § 6 ImmoWertV 2010. 52 Vgl. Nr. 4.1 Abs. 2 SW-RL 2012. 30 detailliert beschrieben. Die Unterschiede zum bisherigen Sachwertmodell nach WertV 88/WertR 06 werden unter den jeweiligen Kapiteln erläutert. Abbildung 7: Ablaufschema zur Ermittlung der Herstellungskosten Quelle: vgl. Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1904 31 5.2.1 Normalherstellungskosten 2010 Bei Normalherstellungskosten handelt es sich um standardisierte, üblicherweise anfallende „gewöhnliche Herstellungskosten“, die für die Errichtung eines gleichwertigen Neubaus aufzuwenden sind. Die allgemeinen Hinweise zu den NHK 2010 sind in Nr. 4.1.1 und Anlage 1 der SW-RL enthalten. Normalherstellungskosten 2010 sind nach der Gebäudeart pro m² reduzierter Brutto-Grundfläche (z. B. Einfamilienhaus) und den Gebäudestandards (Ausstattung und Beschaffenheit) gegliedert und im Tabellenwerk (Anlage 2 der SW-RL) eingeordnet. Sie geben auf den Stichtag bezogene Ersatzbeschaffungskosten für den Neubau eines Gebäudes an, keine Rekonstruktionskosten. 53 Die NHK 2010 sind als Bundesmittelwerte zur Jahresmitte 2010 angegeben. Um auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag zu gelangen, muss man die Kostenkennwerte für die jeweilige Gebäudeart mit dem entsprechenden Baupreisindex umrechnen. 54 Die Umrechnung mit dem Baupreisindex erfasst auch eine ggf. erfolgte Umsatzsteueränderung. Die Kostenkennwerte der NHK 2010 umfassen auch die Baunebenkosten. Die jeweilige Höhe kann dem Tabellenwerk entnommen werden, ebenso wie die zum Preisstand aktuelle Umsatzbzw. Mehrwertsteuer von 19 %. Grundsätzlich steht die Wahl der Normalherstellungskosten dem Ermessen des Anwenders zu.55 Die Regelung Nr. 4.1 Abs. 2 Nr. 1 SW-RL empfiehlt jedoch ausdrücklich die Anwendung der NHK 2010 in Zusammenhang mit der Ermittlung der Herstellungskosten eines Gebäudes nach der SW-RL. Es sind diejenigen Kostenkennwerte aus dem Tabellenwerk der NHK 2010 zu entnehmen, welche mit dem Wertermittlungsobjekt nach entsprechender Berücksichtigung der Gebäudeart und des Gebäudestandards je Flächeneinheit hinreichend übereinstimmen. Bei geänderter Gebäudenutzung kann der Kennwert angepasst werden. Sollte die zu bewertende Gebäudeart nicht in den NHK 2010 genannt sein, können andere geeignete Datensammlungen herangezogen werden. Die Ermittlung der Herstellungskosten nach einzelnen Bauleistungen (Einzelkosten) ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. 56 Diese Regelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um „gewöhnliche“ Einzelkosten handelt. Da die Kosten bei einer Gesamtausschreibung in der Regel geringer ausfallen als bei Einzelvergabe der Gewerke, kann diese Regelung meist vernachlässigt werden. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die tatsächlich entstandenen Herstellungskosten. 53 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 190. 54 Vgl. Nr. 4.1.2 Abs. 1 SW-RL 2012. 55 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1906. 56 Vgl. Nr. 4.1 Abs. 2 SW-RL 2012. 32 5.2.1.1 Einhaltung des Modellkonformitätsgrundsatzes Eine modellkonforme Ermittlung des Gebäudesachwerts, auf der Grundlage der NHK und dem Sachwertfaktor, erfordert eine genaue Untersuchung der vom Gutachterausschuss für Grundstückwerte angewandten Daten. Der Sachverständige muss zunächst Informationen über das Bewertungsmodell, das vom Gutachterausschuss verwendet wurde, mit dazugehörigen Modellparametern einholen. Ferner ist auf die Grundstückseigenschaften des Referenzgrundstücks zu achten sowie weitere, bei der Ableitung des Sachwertfaktors eingesetzte Daten (z. B. Korrekturfaktoren, Wertansatz für nicht berücksichtigte Bauteile und c-Flächen sowie bauliche und sonstige Außenanlagen). Bei Anwendung der NHK 2010 sind diejenigen Sachwertfaktoren zugrunde zu legen, die auf Basis der NHK 2010 abgeleitet wurden. Das entspricht dem Grundsatz der Modellkonformität. Sollten die entsprechenden Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, können vorübergehend die NHK 2000 zum Einsatz kommen. 57 Es ist also darauf zu achten, dass die Sachwertfaktoren auf der Grundlage der Normalherstellungskosten ermittelt wurden, die der Wertermittlung zugrunde liegen. Andernfalls würde die Berechnung zu verfälschten Ergebnissen führen. Ferner müssen auch die gleichen Berechnungsgrundsätze für die Ermittlung der Flächen (bzw. der Rauminhalte) unterstellt werden, die auch der Gutachterausschuss bei der Ableitung der Sachwertfaktoren verwendet hat. Mit den NHK 2010 nicht erfasste Herstellungskosten von besonderen Bauteilen, Einrichtungen und Vorrichtungen (z. B. Kellerlichtschächte, Gartengeräteschuppen, Aufzüge usw.) sowie nicht berücksichtigte c-Flächen (z. B. Balkone) gehen mit ihrem Wertanteil nur dann in die Berechnungen der Herstellungskosten mit ein, wenn diesen nicht bereits mit dem Sachwertfaktor berücksichtigt werden. Der Umfang, in dem die besonderen Bauteile und dergleichen bei der Ableitung des Sachwertfaktors berücksichtigt wurden, ist bei der Veröffentlichung der Sachwertfaktoren anzugeben. Weichen im konkreten Bewertungsfall diese Positionen erheblich vom üblichen Umfang ab, dann erfolgt die Berücksichtigung nach der Marktanpassung, gemäß § 8 Abs. 3 ImmowertV als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale. Bei den Kostenkennwerten der NHK 2010 handelt es sich um Bundesmittelwerte, die tatsächlichen Kosten baulicher Anlagen können erheblich davon abweichen. Das liegt u. a. daran, dass die gewöhnlichen Herstellungskosten von der Region und der Ortsgröße abhängen. Es wird empfohlen, die Sachwertfaktoren auf der Grundlage vorläufiger 57 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1906 ff. 33 Sachwerte, die nicht regionalisiert wurden, zu ermitteln. Werden bei der Ableitung der Sachwertfaktoren ortsüblich anfallende Kaufpreise mit den nicht regionalisierten vorläufigen Sachwerten ins Verhältnis gesetzt, dann erhält man einen sog. „lokalen“ bzw. „regionalspezifischen“ Sachwertfaktor. Bei Anwendung eines solchen Sachwertfaktors, kann die Korrektur der Kostenkennwerte mit den Ortsgrößen- und Regionalfaktoren entfallen, die Anpassung erfolgt mit dem „regionalspezifischen“ Sachwertfaktor. 58 Hat der Gutachterausschuss die Sachwertfaktoren auf der Grundlage regionalisierter vorläufiger Sachwerte abgeleitet, dann müssen die Normalherstellungskosten ebenfalls regionalisiert werden. Das geschieht mittels eines Orts- und Regionalfaktors, der die NHK an die örtlichen Verhältnisse anpasst. Um den Modellkonformitätsgrundsatz zu wahren muss dabei der gleiche Korrekturfaktor herangezogen werden, wie er bei der Ableitung des entsprechenden Sachwertfaktors verwendet wurde. Aus diesem Grund muss der Gutachterausschuss den verwendeten Orts- und Regionalfaktor in seinem Bericht angeben. 59 5.2.1.2 Unterschiede zu den NHK 2000 Die Umstellung der NHK 2000 auf die NHK 2010 ist eine der wichtigsten Änderungen im Zuge der Einführung der Sachwertrichtlinie. Um einen besseren Überblick zu verschaffen, werden die wesentlichen Unterschiede zu den NHK 2000 zusammengefasst dargestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Differenzen unter den jeweiligen Abschnitten weiter ausgearbeitet. Die wesentlichen Unterschiede sind: 60 die NHK 2010 unterscheiden bei Gebäudearten 1.01 – 3.33 (Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) zwischen fünf normierten Gebäudestandards. Wobei sich die ersten beiden Standardstufen auf Gebäude mit veralteter Ausstattung beziehen. Sonstige Gebäudearten werden nach drei Gebäudestandards unterschieden Die Bezeichnung „Gebäudetyp“ wurde durch „Gebäudeart“ ersetzt die Bezeichnung „Ausstattungsstandards“ wurde durch „Gebäudestandards“ ersetzt 58 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1939. 59 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1180. 60 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 198 ff. 34 die Kostenkennwerte der NHK 2010 sind nicht mehr nach Baujahrklassen unterteilt die Kostenkennwerte der NHK 2010 werden als Punktwerte angegeben, satt wie bisher in Spannen die durchschnittliche Geschosshöhe wird nicht mehr angegeben die üblichen Baunebenkosten und die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer sind in den NHK 2010 enthalten die Kostenkennwerte der NHK 2010 beziehen sich auf die reduzierte BruttoGrundfläche, die abweichend von DIN 277 zu ermitteln ist keine Unterteilung bei Mehrfamilienhäusern nach Anzahl der Geschosse, oder nach Kategorien „Freistehend“, „Kopfhaus“ oder „Mittelhaus“. Mehrfamilienhäuser werden nur noch nach der Anzahl der Wohneinheiten unterteilt die Anrechnung der Dachgeschossflächen bei der Brutto-Grundfläche und den NHK erfolgt differenziert keine Ortsgrößen- und Regionalfaktoren, die Anpassung erfolgt mit einem „lokalem“ Sachwertfaktor neuer Korrekturfaktor für freistehende Mehrfamilienhäuser von 1,05 neue Korrekturfaktoren für die Grundrissgröße und für die Grundrissart von Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung neue Korrekturfaktoren für die Gebäudegrößen und für die Unterbauten von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden 5.2.2 Baunebenkosten Die Baunebenkosten werden in den NHK 2010 mit erfasst. Die jeweilige Höhe kann dem Tabellenwerk der NHK 2010 entnommen werden und ist abhängig von dem Gebäudestandard und dem Umfang der Gesamtkosten. 61 Eine abschließende Definition der Baunebenkosten kann nicht angegeben werden. Es gibt jedoch drei wichtige Quellen, welche die Baunebenkosten beschreiben. Hierzu gehören der § 22 Abs. 2 ImmoWertV, die DIN 276 unter der Kostengruppe 700 und Anlage 1 zur II. Berechnungsverordnung (II. BV). 61 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1913. 35 Nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 3 ImmoWertV werden Baunebenkosten definiert als „Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen“.62 Die DIN 276 kommt bei allen Bauvorhaben zur Anwendung, hier sind die im Hochbau anfallenden Kosten definiert. Die Baunebenkosten werden in der Kostengruppe 700 erfasst. Demnach umfassen die Baunebenkosten die Kosten, welche auf der Basis von Honorarordnungen oder anderen vertraglichen Arrangements bei der Planung und Durchführung entstehen. 63 Gemäß Anlage 1 der II. Berechnungsverordnung umfassen die Baunebenkosten: Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen Kosten, der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens Kosten der Behördenleistungen Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, Kapitalkosten und Erbbauzinsen, Beschaffung und Verzinsung der Zwischenfinanzierung, die auf die Bauzeit entfallenen Steuerbelastungen des Grundstücks und Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaftungskosten sonstige Nebenkosten Entsprechen die Baunebenkosten des Bewertungsobjekts denen, die bei der Ableitung des Sachwertfaktors zugrunde gelegt wurden, kann man von einer hinreichenden Berücksichtigung der Baunebenkosten ausgehen. Das gleiche gilt auch, wenn der Sachwertfaktor unter Einbeziehung der NHK 2010 abgeleitet wurde. Sollten die tatsächlichen Baunebenkosten von den im Tabellenwerk ausgewiesenen Baunebenkosten abweichen, kann man diese rechnerisch anpassen. Dazu werden die Baunebenkosten aus den Kostenkennwerten herausgerechnet und die tatsächlich anfallenden Kosten wieder eingerechnet. Zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität wird jedoch davon abgeraten. 64 62 § 22 Abs. 2 Satz 3 ImmoWertV 2010. 63 Kosten im Bauwesen. www.bauprofessor.de/DIN%20276%20-%20Kosten%20im%20Bauwesen/7c11ced30775-4dcc-8772-9ec6abe8d1dc (Abgerufen am 28.08.14). 64 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1913 ff. 36 5.2.2.1 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Im Unterschied zu den NHK 2010 müssen die Baunebenkosten bei Heranziehung der NHK 2000 in einem zusätzlichen Rechenschritt berücksichtigt und anschließend zu den Normalherstellungskosten hinzu addiert werden. Eine Empfehlung über die Höhe der anzusetzenden Baunebenkosten ist den Tabellen der NHK 2000 zu entnehmen. Darüber hinaus hat sich die Höhe der Baunebenkosten nach oben hin geändert. Für freistehende Einfamilienhäuser wird in den NHK 2000 16 % angesetzt. Die aktuellen Kostenkennwerte sehen bei dieser Gebäudeart Baunebenkosten in Höhe von 17 % vor. Auch für die Gebäudearten Zweifamilien-, Doppel- und Reihenhäuser werden in den NHK 2010 einheitlich 17 % angesetzt. Im Gegensatz dazu sind die Baunebenkosten, bei diesen Gebäudetypen, nach den NHK 2000 mit 14 % anzurechnen. Mit Einführung der NHK 2010 steigen die Baunebenkosten für Mehrfamilienhäuser um 5 %-Punkte von 14 % auf 19 %. Ein ähnlicher Trend zeigt sich auch bei den anderen Gebäudearten. Eine weitere Unterscheidung bezieht sich auf die Definition der Baunebenkosten. Gemäß § 22 Abs. 2 WertV 88 gehören die Kosten „für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche Finanzierung“ auch zu den Baunebenkosten. Dieser Halbsatz wurde nach der Novellierung und Herausgabe der ImmoWertV aus dem § 22 Abs.2 ImmoWertV gestrichen. 5.2.3 Brutto-Grundfläche Die Bezugsgrundlage der Normalherstellungskosten ist die Brutto-Grundfläche (BGF). Nach DIN 277 ist die Brutto-Grundfläche folgendermaßen definiert: „Brutto-Grundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks … und deren konstruktive Umschließungen“. In diesem Zusammenhang oft verwendeter Begriff der „Nutzbarkeit“ muss differenziert betrachtet werden und erfordert eine anwendungsbezogene Interpretation. Die Nutzbarkeit einer Grundrissebene setzt ihre Zugänglichkeit und die Begehbarkeit auf fester Decke voraus. Nicht nutzbare Grundrissebenen von Bauwerken gehören nicht zur Brutto-Grundfläche. Das sind insbesondere: 65 65 Kriechkeller, Kellerschächte, Außentreppen Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1917. 37 konstruktive Hohlräume (abgehängte Decken) Zwischenräume bei Kaltdächern, nicht nutzbare Dachflächen Flächen für die Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen Nach den Vorgaben der DIN 277 werden die Grundflächen nach drei Bereichen unterschieden. Bei der Berechnung der Grundflächen ist darauf zu achten, dass diese getrennt nach dem jeweiligen Bereich ermittelt werden. 66 Die Grundflächen werden in folgende Bereiche unterteilt: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen Bereich c: nicht überdeckt 5.2.3.1 Grundsätze bei der Ermittlung der BGF nach DIN 277 In Bezug auf die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind nach DIN 277 die folgenden Grundsätze zu beachten. Bei der Bestimmung der Grundflächen ist von äußeren Maßen der Bauteile auszugehen, einschließlich Bekleidung (z. B. Putz) in Höhe der Decken- bzw. Bodenbelagsoberkanten. Aus Vereinfachungsgründen werden Vor- und Rücksprünge sowie andere formgebende Profilierungen der Grundfläche nicht erfasst. Die Grundflächen sind getrennt nach den Geschossen, den unterschiedlichen Höhen und dem jeweiligen Bereich a, b oder c zu ermitteln. Die Brutto-Grundfläche der Bauteile des Bereichs b (z. B. nicht abgeschlossene Durchfahrten, überdachte Balkone sowie Loggien usw.) wird nur bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung berechnet. Konstruktions-Grundflächen, z. B. Durchgänge, die zwischen den Bereichen a und b liegen, werden dem Bereich a angerechnet. Waagerechte Flächen sind mit den konkreten Maßen zu erfassen. Schräg liegende Bauteile wie z. B. Treppen und Rampen werden bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche nicht 66 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 266. 38 beachtet. Man erfasst nur die vertikale Projektion der Schrägen Flächen auf die horizontale Ebene und misst somit über das Bauteil (Treppe) hinweg. 67 Nicht nutzbare Grundrissebenen von Bauwerken gehören nicht zur Brutto-Grundfläche. 68 5.2.3.2 Grundsätze bei der Ermittlung der red. BGF Die Kostenkennwerte der NHK 2010 beziehen sich auf m² reduzierter Brutto-Grundfläche. Mit ihr soll die Summe der marktüblichen nutzbaren Grundflächen erfasst werden. Die Ermittlung der reduzierten Brutto-Grundfläche hat in Anlehnung an die Grundsätze der DIN 277 zu erfolgen. Die Berechnungen sind im Gutachten nachvollziehbar darzustellen. In Nr. 4.1.1.4 der SW-RL sind Hinweise zur Ermittlung der reduzierten Brutto-Grundfläche enthalten. Bei der Ermittlung der reduzierten Brutto-Grundfläche ist auf einige Besonderheiten Rücksicht zu nehmen: 69 1. Es ist zunächst darauf zu achten, dass nur die Grundflächen der Bereiche a und b einzubeziehen sind. Die sog. c-Flächen (nicht überdeckte Bauteile) sind nicht Bestandteil der reduzierten Brutto-Grundfläche (siehe Abbildung 8). 2. Des Weiteren sind die Dachgeschossflächen mit einer lichten Höhe kleiner als 1,25 m nicht anzurechnen, auch wenn sie zugänglich und begehbar sind. 3. Überdeckte Balkone sind, entgegen der Definition der DIN 277, dem Bereich c zuzuordnen und somit nicht in der reduzierten Brutto-Grundfläche zu erfassen. Sie sind nach Nr. 4.1.1.7 SW-RL den besonderen Bauteilen zuzuordnen. 4. Im Übrigen wird auch die Fläche vom ausgebauten Spitzboden (zusätzliche Ebene im Dachgeschoss) nicht berücksichtigt. Diese kann jedoch durch Zuschlag erfasst werden. Die Höhe des Zuschlags ist dabei zu begründen. 67 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1916 ff. 68 Vgl. Kapitel 5.2.3 „Brutto-Grundfläche“. 69 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1918 ff. 39 Abbildung 8: Brutto-Grundfläche nach der Sachwertrichtlinie Quelle: Abbildung 1 der SW-RL 2012 5.2.3.3 Anrechenbarkeit der Dachgeschossflächen Die Gebäudearten 1 bis 3 (freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) werden in den NHK 2010 weiter unterteilt. Es wird unterschieden zwischen Gebäudearten mit voll ausgebautem und nicht ausgebautem Dachgeschoss sowie Gebäudearten mit Flachdach und flach geneigtem Dach. Welche konkretisierte Gebäudeart vorliegt, entscheidet die Anrechenbarkeit der Grundfläche des Dachgeschosses. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundflächen in Dachgeschossen ausschlaggebend. Nach der Richtlinie Nr. 4.1.1.5 Abs. 2 Satz 2 SW-RL genügt auch eine untergeordnete Nutzung, wie z. B. Lager- und Abstellräume. Dachgeschosse gelten als nutzbar, sobald sie begehbar sind und eine lichte Höhe von 1,25 m haben (siehe Abbildung 9). Für die Begehbarkeit muss das 40 Dachgeschoss zugänglich und mit einer festen Decke ausgestattet sein. In solchen Fällen wird die Grundfläche in voller Höhe der Brutto-Grundfläche angerechnet. 70 Eingeschränkt nutzbare, aber nicht ausbaufähige Dachgeschosse, sind durch einen Abschlag der Kostenkennwerte zu würdigen. Die Nutzbarkeit ausgebauter Dachgeschosse wird im Wesentlichen von der vorhandenen Wohnfläche bestimmt. Diese wiederum ist von der Dachneigung, der Giebelbreite und dem Drempel abhängig. Ein nicht vorhandener Drempel verringert die Wohnfläche und ist deshalb durch einen Abschlag des Kostenkennwerts zu berücksichtigen. Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer können auf Grund ihrer Konstruktion nicht genutzt werden, deshalb ist ihre Grundfläche bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche nicht zu berücksichtigen. 71 Abbildung 9: Anrechenbarkeit der Dachgeschossflächen Eigene Darstellung 70 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 193. 71 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 205. 41 Werthaltige, vom üblichen Umfang abweichende Bauteile, die nicht erfasst wurden (z. B. Balkone, Dachterrassen u. ä.), sind nach der Markanpassung gemäß § 8 Abs. 3 ImmoWertV als besondere objektspezifische Merkmale zu berücksichtigen. 72 5.2.3.4 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Die Wertermittlungsrichtlinie WertR 2006 enthält in den Ausführungen zur Berechnung der Brutto-Grundfläche lediglich eine kurze Definition. Zusätzlich enthält einen Vermerk nachdem eine detaillierte Berechnung der Brutto-Grundfläche beizufügen ist. Alle weiteren Hinweise zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind der Anlage 6 WertR 06 zu entnehmen. Im Gegensatz dazu werden in der Sachwertrichtlinie die Regelungen und die Berechnungsgrundsätze zur Brutto-Grundfläche direkt im Richtlinientext festgelegt. Die Berechnungsgrundlagen nach den Regelungen der WertR 2006 wurden zum Teil modifiziert. So wurde z. B. der Zusatz entfernt, nachdem in Ausnahmefällen der BruttoRauminhalt als Bezugsgrundlage der NHK dient. Des Weiteren erfolgt nach der WertR 06 die Berechnung der Grundflächen getrennt, nicht nur nach den Bereichen a und b (ohne cFlächen), sondern auch nach der jeweiligen Geschosshöhe. Diese wird benötigt um den erforderlichen Kostenkennwert aus dem Tabellenwerk der NHK 2000, welches u. a. nach durchschnittlicher Geschosshöhe unterscheidet, entnehmen zu können. Flächen überdeckter Balkone, die nach altem Sachwertverfahren dem Bereich b angehörten, werden in die Berechnungen miteinbezogen. Lediglich unter dem Dachüberstand befindliche Balkone (Bereich c) werden nicht erfasst. Sonstige zum Bereich c zuordenbare Bauteile (z. B. nicht überdachte Terrassen) werden ebenfalls vernachlässigt. Im Vergleich zur WertR 06 sind die Regelungen zur Anrechenbarkeit von Dachgeschossflächen nach Maßgabe des aktuellen Sachwertverfahrens wesentlich konkreter und detaillierter. 72 Vgl. Nr. 4.1.1.7 SW-RL 2012. 42 5.2.4 Um Ermittlung maßgeblicher Normalherstellungskosten die objektspezifischen Normalherstellungskosten eines Gebäudes anhand des Tabellenwerks der SW-RL zu identifizieren, müssen folgende Kriterien des Bewertungsobjekts festgestellt werden: die Gebäudeart der Gebäudestandard die ermittelte reduzierte BGF ggf. die Trauflänge, Giebelbreite, Drempel und die Zahl der Wohneinheiten (bei Mehrfamilienhäusern) Die Kostenkennwerte sind pro m² reduzierter BGF angegeben. Sie beziehen sich nicht auf bestimmte Flächen eines Gebäudes, sondern sind dem Gesamtobjekt zugeordnet. 73 5.2.4.1 Gebäudeart nach Anlage 1 SW-RL Die Anlage 1 der SW-RL gibt die Kostenkennwerte der NHK 2010, differenziert nach Gebäudeart und Gebäudestandard, wieder. Das Tabellenwerk der NHK 2010 unterscheidet zwischen 18 Gebäudearten. Nachstehende Abbildung zeigt einen Ausschnitt des Tabellenwerks der NHK 2010 für die Gebäudearten 1 bis 3. Abbildung 10: Ausschnitt aus Tabellenwerk der NHK 2010 Quelle: Anlage 1 der SW-RL 73 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1920. 43 Innerhalb einer Gebäudeart finden zusätzliche Gliederungen statt (siehe Tabelle 3). Nach der Festlegung der Gebäudeart ist das Bewertungsobjekt gemäß weiterer Unterscheidungsmerkmale zu differenzieren. Anschließend kann der Kostenkennwert aus dem Tabellenwerk entnommen werden. Tabelle 3: Gebäudearten nach NHK 2010 Gebäudeart Gegliedert nach 1. Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser Geschosse, Dachausbau, Gebäudestandards 2. Doppel- und Reihenhäuser Geschosse, Dachausbau, Gebäudestandards 3. Reihenmittelhäuser Geschosse, Dachausbau, Gebäudestandards 4. Mehrfamilienhäuser Anzahl der Wohneinheiten, Gebäudestandards 5. Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken/Geschäftshäuser Nutzung, Gebäudestandards 6. Bürogebäude Bauweisen, Gebäudestandards 7. Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude Gebäudestandards 8. Kindergärten, Schulen Gebäudestandards 9. Wohnheime, Alten-/Pflegeheime Gebäudestandards 10. Krankenhäuser, Tageskliniken 11. Beherbergungsstätten (Hotels), Verpflegungseinrichtungen 12. Sporthallen, Freizeitbäder/Heilbäder 13. Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohändler 14. Garagen 15. Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude 16. Lagergebäude 17. Sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude) 18. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Gebäudestandards Gebäudestandards Nutzung, Gebäudestandards Gebäudestandards Einzel-, Mehrfach-, Hoch-, Tief-, Nutzfahrzeuggaragen, Gebäudestandards Geschossigkeit, Hallenanteil, Bauweise, Gebäudestandards Anteiliger Nutzung, Gebäudestandards Gebäudestandards z. B. Traufhöhe, Unterbau, Gebäudegröße, Gebäudestandards 5.2.4.2 Gebäudestandard nach Anlage 2 SW-RL Anlage 2 der SW-RL beschreibt die Gebäudestandards, welche nach Standardstufen und neun Kostengruppen gegliedert sind. Sowohl die Standardstufen als auch die Kostengruppen beziehen sich auf das Bezugsjahr der NHK 2010. Die Gebäudearten werden nach drei Standardstufen differenziert. Die Gebäudearten freistehendes Ein- bzw. Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reihenhäuser (Nr. 1.01 bis 3.33), werden zusätzlich nach zwei weitren 44 Standardstufen (1 und 2) unterschieden. Diese Standardstufen werden Häusern zugeordnet, die keine zeitgemäße Ausstattung aufweisen, jedoch noch wirtschaftlich nutzbar sind. Die Gebäudestandards, die sich wie bereits erläutert durch die Standartstufen und die Kostengruppen ergeben, sind ein Hauptunterscheidungsmerkmal für Gebäude. Sie dienen der Orientierung und beschreiben beispielhaft mögliche Standardmerkmale. Nach den Regelungen in Nr. 4.1.1.2. Abs. 2 SW-RL sind die, am Wertermittlungsstichtag herrschenden Anforderungen und technischen Standards der baulichen Anlage maßgebend für die Ermittlung des Gebäudestandards, nicht die im Baujahr geltenden Verhältnisse. Merkmale, die nicht in den Tabellen aufgeführt werden, müssen zusätzlich sachverständig berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden in den Gebäudestandardtabellen Jahreszahlen angegeben, die sich auf die Wärmeschutzanforderungen im jeweiligen Zeitraum beziehen. Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Bewertungsfall von den Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. 74 Des Weiteren enthält die Tabelle 1 der SW-RL Wägungsanteile für neun Kostengruppen. Die Wägungsanteile sind je nach Kostengruppe unterschiedlich hoch und ergeben in der Summe 100 % (siehe Tabelle 4). Tabelle 4: Wägungsanteile der Kostengruppen Kostengruppe Wägungsanteil Außenwände 23 % Dach 15 % Fenster und Außentüren 11 % Innenwände und -türen 11 % Deckenkonstruktion und Treppen 11 % Fußböden 5% Sanitäreinrichtungen 9% Heizung 9% Sonstige technische Ausstattung 6% Summe der Anteile 100 % 74 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1922. 45 5.2.4.3 Ermittlung gewichteter NHK und des gewichteten Gebäudestandards Einem Gebäude kann selten eine Standardstufe zugeordnet werden, aus diesem Grund wird der gewogene Gebäudestandard berechnet. Dieser ergibt sich indem die jeweilige Standardstufenbewertung einer Kostengruppe mit dem Wägungsanteil dieser gewichtet wird. Die Summe der gewichteten Standards ergibt den durchschnittlichen bzw. gewogenen Gebäudestandard. Anschließend werden die gewogenen Normalherstellungskosten ermittelt. Dazu wird der jeweilige Anteil der Standardstufe mit dem entsprechenden Wägungsanteil und dem Kostenkennwert der jeweiligen Standardstufe multipliziert und aufaddiert. 75 Da es sich bei den Wägungsanteilen um Schätzwerte handelt, lässt sich der Gebäudestandard eines Hauses trotz exakter Zahlenwerte nicht punktgenau berechnen. Im konkreten Bewertungsfall können einer Kostengruppe mehrere Standardstufen zugeordnet werden. Weist ein Bauteil Eigenschaften mehrerer Standardstufen auf, kann eine entsprechende Gewichtung vorgenommen werden (siehe Beispiel unten). Das folgende Beispiel zeigt eine exemplarische Ermittlung des gewogenen Gebäudestandards und des gewogenen Kostenkennwerts, anhand des in Anlage 2 der SW-RL vorgegebenen Berechnungsschemas. Beispiel: Freistehendes Einfamilienhaus (Typ 1.01) Im vorliegenden Beispiel weisen die Ausstattungsmerkmale Innenwände- und Türen, Fußböden, Sanitäreinrichtungen und Heizung Eigenschaften mehrerer Standardstufen auf. Nach Maßgabe der Tabelle für Gebäudestandards von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern aus Anlage 2 der SW-RL ergeben sich die Wägungsanteile wie folgt: 75 Innenwände- und Türen: 60 % aus Standardstufe 3 und 40 % aus Standardstufe 4 Fußbodenbeläge: 50 % aus Standardstufe 3 und 50 % aus Standardstufe 4 Sanitäreinrichtungen: 40 % aus Standardstufe 3 und 60 % aus Standardstufe 4 Heizung: 70 % aus Standardstufe 3 und 30 % aus Standardstufe 4 Vgl. Anlage 2 der SW-RL. Anwendungsbeispiel für Tabelle 1. 46 Tabelle 5: Berechnungsschema zur Ermittlung eines gew. Standards und gew. NHK 2010 Ausstattungsmerkmal Berechnungsschema zur Ermittlung eines gewichteten Standards und gewichteter NHK 2010 Standardeinstufung WägungsStananteil dard 1 2 3 4 5 gew. anteilige NHK gew. Außenwände 1,0 0,23 0,69 192,05 €/m² BGF Dach 1,0 0,15 0,45 125,25 €/m² BGF 0,11 0,44 110,55 €/m² BGF 0,11 0,37 55,11 €/m² BGF 44,22 €/m² BGF 0,11 0,44 110,55 €/m² BGF 0,07 0,24 0,07 0,25 0,09 0,30 0,06 0,18 Fenster und Außentüren 1,0 0,60 Innenwände und türen 0,40 Deckenkonstruktion und Treppen 1,0 0,5 Fußböden 0,5 0,4 Sanitäreinrichtungen 0,6 0,70 Heizung 0,30 Sonstige technische Ausstattung 1,0 29,23 €/m² BGF 35,18 €/m² BGF 23,38 €/m² BGF 42,21 €/m² BGF 52,61 €/m² BGF 27,14 €/m² BGF 50,10 €/m² BGF ∑ = 1,00 Gewogener Standard = 3,36 Zu bewertende Gebäude Typ 1.01 655 725 835 100 5 126 0 Gewogene NHK = rd. 898 €/m² BGF Berechnung des gew. Standard: (3*0,6*0,11) + (4*0,4*0,11) = 0,37 Berechnung des gew. NHK Anteils: 1,0*0,23*835 €/m² BGF = 192,05 €/m² BGF Unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale ergibt sich in diesem Beispiel ein gewogener Standard von 3,36 und ein gewogener Kostenkennwert von 898 €/m² BGF. 5.2.4.4 Sonderfälle – Gebäudemix In besonderen Fällen, in denen ein Gebäude aus mehreren unterschiedlichen Gebäudearten besteht (Gebäudemix), kann die Ermittlung des Gebäudesachwerts auf der Grundlage der jeweiligen Kostenkennwertanteile stattfinden. Dabei werden für die entsprechenden Gebäudearten die jeweiligen Kostenkennwerte herangezogen. Diese Vorgehensweise wird auch als Mischkalkulation bezeichnet. 76 76 Vgl. Nr. 4.1.1.6 der SW-RL 2012. 47 Beispiel für Gebäudemix: Freistehendes Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und teilweiser Unterkellerung Es werden Kostenkennwerte für die Gebäudeart 1.01 (Keller, Erdgeschoss, Dachgeschoss voll ausgebaut) und Gebäudeart 1.21 (Erdgeschoss, nicht unterkellert, Dachgeschoss voll ausgebaut) herangezogen. Nach Ermittlung der gewogenen NHK für beide Gebäudearten werden die Kostenkennwerte mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche multipliziert und anschließend aufaddiert. Tabelle 6: Mischkalkulation bei Gebäudemix Gebäudeart 1.01 (unterkellert) Gebäudeart 1.21 (nicht unterkellert) Anteilige red. Brutto-Grundfläche 165 m² 110 m² gew. Kostenkennwert 835 €/m² red. BGF 1005 €/m² red. BGF Anteilige Herstellungskosten 137.775 € 110.550 € Herstellungskosten gesamt 248.325 € 5.2.4.5 Korrekturfaktoren Die NHK 2010 enthalten in Anlage 1 SW-RL Korrekturfaktoren, welche die Anpassung des entsprechenden Kostenkennwerts wegen besonderer Merkmale des Bewertungsobjekts erlauben. 77 Folgende Korrekturfaktoren können dem Tabellenwerk entnommen werden: Korrekturfaktor von 1,05 für freistehendes Zweifamilienhaus Korrekturfaktoren für die Grundrissgröße und für die Grundrissart von die Unterbauten von Mehrfamilienhäuser und Wohnhäuser mit Mischnutzung Korrekturfaktoren für die Gebäudegrößen und für landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden Ferner sieht die SW-RL in einigen Fällen eine Modifizierung der Kostenkennwerte durch Zubzw. Abschläge vor. Anders als bei den Korrekturfaktoren wird die Höhe dieser Faktoren in der SW-RL nicht definiert. 77 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 192. 48 Fälle, die eine Modifizierung, nach Maßgabe der Nr. 4.1.1.5 der SW-RL erfordern: Wertminderung wegen eines fehlenden Drempels, bei ausgebauten bzw. nicht ausgebauten, aber ausbaufähigen Dachgeschossen Wertminderung wegen eingeschränkter Nutzbarkeit des Dachgeschosses, bei nicht ausgebauten Dachgeschossen Wertsteigerung wegen eines ausgebauten Spitzbodens im ausgebauten Dachgeschoss Die Anpassung der Kostenkennwerte, nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 4.1.1.5 der SW-RL ist jedoch problematisch. 78 5.2.4.6 Umrechnung mit dem Baupreisindex Bei den Kostenkennwerten der NHK 2010 handelt es sich um Kosten, die aufgewendet werden müssten, wenn man das Bewertungsobjekt im Jahr 2010 nochmals errichten würde. Deshalb müssen die auf der Grundlage der NHK 2010 ermittelten Herstellungskosten auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag angepasst werden. 79 Die Baupreisindexreihen beschreiben den Verlauf der Preisentwicklung von Herstellungskosten für Neuerrichtung und Instandhaltung von Gebäuden. Das statistische Bundesamt unterscheidet bei den Preisindizes zwischen folgenden Bauwerksarten: 80 konventioneller Neubau im Hochbau (Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude) Neubau von Einfamiliengebäuden in vorgefertigter Bauart aus Holz Neubau im Tiefbau (Straßen, Brücken, Ortskanäle) Instandhaltung von Wohngebäuden Nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 ImmoWertV ist keine bestimmte Baupreisindexreihe vorgesehen. Die Nr. 4.1.2. Abs. 1 Satz 2 SW-RL konkretisiert die Regelung. Demnach ist für die entsprechende Gebäudeart zutreffende und am Wertermittlungsstichtag aktuelle Preisindex für die Bauwirtschaft des statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden. 81 Das statistische Bundesamt hat mit dem Berichtsmonat August 2013 die 78 Vgl. Kapitel 7 „Kritische Würdigung“. 79 Vgl. Nr. 4.1.2 der SW-RL 2012. 80 www.destatis.de (Abgerufen am 26.06.14). 81 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1947 ff. 49 Baupreisindizes auf das neue Basisjahr 2010 umgestellt. Folglich müssen nun aktuelle Preisindizes für die Bauwirtschaft zum Basisjahr 2010 = 100 verwendet werden. 5.2.4.7 Nicht erfasste Bauteile, Einrichtungen und Vorrichtungen sowie c-Flächen Die Normalherstellungskosten decken nicht die gesamte Ausstattung einer baulichen Anlage ab. Soweit nicht erfasste Bauteile, Einrichtungen und Vorrichtungen sowie c-Flächen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr den Verkehrswert beeinflussen, müssen sie mit dem jeweiligen Wertanteil berücksichtigt werden. Die üblichen, nicht erfasste Bauteile und dgl., sind in den Kostenkennwerten der NHK 2010 enthalten. Die Höhe des üblichen Umfangs ist jedoch nicht bekannt. Mit den NHK 2010 nicht erfasste Positionen sind nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV bei der Ermittlung des vorläufigen Gebäudesachwerts durch Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Die Zu- bzw. Abschläge haben sich am jeweiligen Kostenkennwert nicht erfasster Bauteile zu orientieren. 82 Wurde der Sachwertfaktor auf der Grundlage des von der Sachwertrichtlinie vorgeschlagenen Modells aus Anlage 5 abgeleitet, dann sind die besonderen Bauteile, Einrichtungen und Vorrichtungen sowie nicht erfasste c-Flächen im üblichen Umfang erfasst worden. Der übliche Umfang, der mit dem Sachwertfaktor berücksichtigt wurde, ist vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte anzugeben. Weichen einzelne Positionen des Bewertungsobjekts erheblich von diesem üblichen Umfang ab, dann ist dies wertmindernd bzw. werterhöhend nach der Marktanpassung gemäß § 8 Abs. 3 ImmoWertV zu bemessen, soweit es dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht (Grundsatz der Modellkonformität). 83 Ferner können die vom Üblichen abweichende Bauteile und dergleichen sowie nicht vernachlässigbare c-Flächen mit einem pauschalen Ansatz ermittelt werden. Ist der Kostenanteil der vom üblichen Umfang abweichenden Wertanteile unter 2 % der Herstellungskosten, dann können diese bei der Berechung vernachlässigt werden. 84 82 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1943 ff. 83 Linke, H. J. 2014: Skript: Bodenordnung und Bodenwirtschaft IV – Sachwertverfahren. S. 24. 84 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1919. 50 5.2.4.8 Ermittlung gewöhnlicher Herstellungskosten Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Ermittlung der Herstellungskosten wie folgt zusammengefasst werden: 85 1. Es sind geeignete Normalherstellungskosten heranzuziehen. Vorrangig werden bei der Sachwertrichtlinie die NHK 2010 empfohlen. Also die gewöhnlichen Herstellungskosten, welche für die entsprechende Gebäudeart unter Rücksichtnahme des Gebäudestandards, je Flächeneinheit festgesetzt sind. Die Kostenkennwerte der NHK 2010 beziehen sich auf m² reduzierter Brutto-Grundfläche. 2. In Anlehnung an die DIN 277 ist dann die Gesamtfläche des zu bewertenden Gebäudes zu berechnen. In die Berechnung gehen die äußeren Gebäudemaße, einschließlich Bekleidung Bodenbelagsoberkante ein. (z. B. Putz) in Höhe der Decken- bzw. 86 Im Rahmen der Anwendung der NHK 2010 sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu ermitteln, die sog. c-Flächen gehen nicht in die Berechnung mit ein. 87 So ermittelte Brutto-Grundfläche wird reduzierte Brutto-Grundfläche. 3. Die vorläufigen Herstellungskosten der baulichen Anlagen erhält man, indem die reduzierte Brutto-Grundfläche des Bewertungsobjekts mit den NHK 2010 vervielfacht wird. Die vorläufigen Herstellungskosten beziehen sich auf den Kostenstand der Jahresmitte von 2010 (Jahresdurchschnitt). 4. Von den Normalherstellungskosten oder dem Sachwertfaktor nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen und Vorrichtungen sowie c-Flächen sind durch Zu- bzw. Abschläge zu bemessen. Nach dem Modelkonformitätsgrundsatz sind die gebäudebezogene Besonderheiten nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 ImmoWertV als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale nach der Marktanpassung zu berücksichtigen. 5. Entsprechendes gilt auch für die Merkmale des Grund und Bodens (z. B. Rechte am Grundstück), wenn diese vom Referenzgrundstück abweichen, welches zur Ableitung des Sachwertfaktors herangezogen wurde. 85 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1902 ff. 86 Vgl. Nr. 4.1.1.4 Abs. 3 SW-RL 2012. 87 Vgl. Nr. 4.1.1.4 Abs. 2 Satz 2 SW-RL 2012. 51 6. Ergänzende Berücksichtigung der Baunebenkosten kann bei Anwendung der NHK 2010 entfallen. Die Höhe der Baunebenkosten, kann dem Tabellenwerk entnommen werden. 7. Anschließend erfolgt eine Umrechnung der vorläufigen Herstellungskosten auf die Preisverhältnisse des Wertermittlungsstichtags. Dazu werden Baupreisindexreihen herangezogen (vgl. Nr. 4.1.2 Abs. 1 SW-RL). entsprechende 88 Im nachfolgenden Abschnitt werden die Unterschiede im Bezug auf die Ermittlung des Gebäudesachwerts beschrieben, die sich aus dem bisherigen Sachwertverfahren nach den Vorschriften der WertV 88/WertR 06 ergeben haben. 88 Vgl. Nr. 4.1.2 Abs. 1 SW-RL 2012. 52 5.2.4.9 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Im Zuge der Novellierung der Richtlinie wurden nicht nur die Bezeichnungen „Gebäudetyp“ und „Ausstattungsstandards“ zu „Gebäudeart“ und „Gebäudestandards“ geändert, sondern auch einige Kriterien, nach denen das Bewertungsobjekt zu differenzieren ist. 89 Zusätzlich zur aktuellen Unterteilung der Gebäudearten wurden früher außerdem nach der Geschossigkeit (bis zu 10 OG in Mehrfamilienhäusern), der Geschosshöhe und den Baualterstuffen unterschieden. Darüber hinaus erfolgte die Angabe der Kostenkennwerte in Spannen und nicht als Punktwerte, wie in den NHK 2010. Abbildung 11 zeigt einen beispielhaften Ausschnitt aus dem Tabellenwerk der NHK 2000. Abbildung 11: Ausschnitt aus NHK 2000 Quelle: Anlage 7 der WertR 06 Die NHK 2000 bezeichnen die Ausstattungsstandards mit „einfach“, „mittel“, „gehoben“ und „stark gehoben“. Die aktuellen NHK 2010 enthalten dagegen die Standardstufen 1 bis 5. Beim Gebäudetyp freistehendes Einfamilienhaus unterscheiden die NHK 2000 nur zwischen diesen vier Ausstattungsstandards. Die Einfamilienreihenhäuser werden nach Kopf- und Mittelhaus differenziert und haben zwei Ausstattungsstandards „einfach“ und „mittel“ zur Auswahl. Die Unterscheidung der Mehrfamilienhäuser erfolgt zunächst nach Kopfhaus, 89 Vgl. Kap. 5.2.1.2 „Unterschiede zu den NHK 2000“. 53 Mittelhaus oder ein freistehendes Haus. Des Weiteren kann man bei diesem Gebäudetyp zwischen drei Ausstattungsstandards wählen. Die unstrukturierte Angabe verschieden vieler Ausstattungsstandardstufen zieht sich durch die gesamten NHK 2000 fort. Im Gegensatz dazu sehen die NHK 2010 fünf Standardstufen für die Gebäudearten freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser vor. Alle weiteren Gebäudearten, die in den NHK 2010 aufgeführt werden, unterscheiden zwischen drei Standardstufen. Die Gebäudetypen „Funktionsgebäude für Sportanlagen“ (Typ 21) und „Kirchen, Stadt- und Dorfkirchen, Kapelle“ (Typ 24) wurden aus der Sammlung entfernt. Dafür ist die Bezeichnung „Reihenmittelhaus“ (Gebäudeart 3.01 bis 3.33) neu dazu gekommen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die „Gebäudeart“ bzw. „Gebäudetyp“ Nummern nicht mehr übereinstimmen. Ferner hat die WertR 06 kein Wägungsschema für die einzelnen Standardmerkmale in den NHK 2000 angegeben. 90 Die Kostengruppen konnten jedoch nach dem Modell des AGVGA- NRW gewichtet werden. Die NHK 2010 unterscheiden nicht mehr nach Gebäudebaujahrsklassen. Die Baualtersstufen, dienen dazu die Kostenkennwerte einer Bauperiode zuzuordnen. Die Begründung für die Baualtersstufen liegt darin, dass sich der Kostenaufwand für den Bau eines Hauses über die Zeit verändert. Dieser Unterschied muss sich in den Normalherstellungskosten widerspiegeln. Der unterschiedliche Kostenaufwand lässt sich u. a. aus unterschiedlichen Baumethoden, Baustoffen und dem Stand technischer Anlagen erklären. Diese Differenzierung der Normalherstellungskosten nach verschiedenen Bauperioden findet in den NHK 2010 nicht statt. Laut BMVBS soll diese von der linearen Alterswertminderung aufgefangen werden. 91 Aber auch das Ableiten von baujahrsspezifischen Sachwertfaktoren soll das Fehlen der Gebäudebaujahrsklassen kompensieren. 92 Darüber hinaus sieht das bisherige Sachwertmodell ergänzende Korrekturfaktoren vor. So werden beispielsweise die Kostenkennwerte Baupreisverhältnisse angepasst. 93 der NHK 2000 an die regionalen Die Berücksichtigung der Ortsgröße erfolgt mittels eines Ortsgrößenfaktors. Beide Faktoren lassen sich durch Multiplikation zu einem kombinierten Korrekturfaktor zusammenfassen. Das Sachwertmodell nach der SW-RL sieht keine Orts- bzw. 90 Sprengnetter, H. O. 2013: Sachwertrichtlinie und Wertermittlungsrichtlinie zum Sachwertverfahren. S. 78 ff. 91 Vgl. Kapitel 7 „Kritische Würdigung“. 92 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1927. 93 Vgl. Nr. 3.6.1.1.2 der WertR 2006. NHK 2010: Kommentar zu der neuen 54 Regionalfaktoren vor, wenn die Normalherstellungskosten bereits mit dem jeweiligen (regionalspezifischen) Sachwertfaktor regionalisiert wurden. 94 Die Vorschrift über die Berücksichtigung der einzelnen Bauteilen, Einrichtungen und Vorrichtungen, gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV ist aus dem § 22 Abs. 1 Satz 2 WertV hervorgegangen. Beide Vorschriften lassen jedoch offen, wie die Zu- und Abschläge für die, mit den Normalherstellungskosten nicht erfasste Bauteile und dgl., zu berücksichtigen sind. Im bisherigen Sachwertmodell werden alle nicht erfassten Positionen vor der Marktanpassung berücksichtigt. Gemäß § 22 Abs. 5 WertV 88 kann zur Ermittlung der Herstellungskosten die tatsächlich entstandenen Kosten herangezogen werden. Nach den neuen Vorschriften der ImmoWertV bleiben die tatsächlichen Herstellungskosten der baulichen Anlage unberücksichtigt. 5.2.5 Alterswertminderung Nach dem Sachwertmodell der SW-RL berechnete Herstellungskosten entsprechen dem Neubauwert einer vergleichbaren baulichen Anlage zum Wertermittlungsstichtag. Handelt es sich beim Bewertungsobjekt jedoch um keinen Neubau, dann müssen die Herstellungskosten einer Wertminderung wegen Alter unterzogen werden. Die lineare Alterswertminderung ist in der SW-RL vorgeschrieben 95 und löst damit, in der Praxis überwiegend angewandte, Alterswertminderung nach Ross ab. Die unpräzise Formulierung des § 23 ImmoWertV wird durch Nr. 4.3 der SW-RL konkretisiert. Ferner wird in Nr. 4.3 Abs. 3 SW-RL die Formel zur Berechnung der Alterswertminderung dargelegt. Die Formel lautet: Um zum vorläufigen Gebäudesachwert zu gelangen, müssen die ermittelten gewöhnlichen Herstellungskosten einer linearen Alterswertminderung unterzogen werden. Alle Immobilien unterliegen mit der Zeit einem wirtschaftlichen Wertverzehr, selbst wenn diese einer ordnungsgemäßen Instandhaltung unterzogen wurden. Mit fortschreitendem Alter entspricht der Standard baulicher Anlagen immer weniger einem neu errichteten Gebäude. 94 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1940. 95 Vgl. Nr. 4.3 der SW-RL 2012. 55 Mit der Alterswertminderung werden die ermittelten Herstellungskosten, welche den Kosten für einen Neubau entsprechen, auf einen marktüblichen Wert reduziert. Und zwar auf den Wert, der für eine gealterte bauliche Anlage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Aus diesem Grund kann die Alterswertminderung auch als eine Markanpassung verstanden werden. 96 Die Sachwertrichtlinie schreibt die lineare Alterswertminderung vor, diese dient u. a. der Vergleichbarkeit von Wertermittlungen. Um den Grundsatz der Modellkonformität zu wahren ist jedoch das Alterswertminderungsverfahren anzuwenden, welches der Gutachterausschuss für Grundstückswerte bei der Ableitung der Sachwertfaktoren herangezogen hat. 97 Da die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer in die Berechnungen der linearen Alterswertminderung eingehen, stehen diese Größen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Alterswertminderung und müssen vorher ermittelt werden. 5.2.5.1 Übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung Die übliche Gesamtnutzungsdauer entspricht dem Zeitraum, in dem ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Instandhaltung nach seiner Zweckbestimmung wirtschaftlich nutzbar ist. 98 Anlage 3 der SW-RL enthält Orientierungswerte für anzusetzende Gesamtnutzungsdauer. Für die Gebäudeart freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser wird die Gesamtnutzungsdauer nach den Standardstufen 1 bis 5 differenziert (siehe Tabelle 7). Tabelle 7: Auszug aus der Tabelle für Orientierungswerte nach Anlage 3 der SW-RL Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser Bei diesen typischen Standardstufe 1 60 Jahre Standardstufe 2 65 Jahre Standardstufe 3 70 Jahre Standardstufe 4 75 Jahre Standardstufe 5 80 Jahre Sachwertobjekten kommt die, bei der Berechnung der Herstellungskosten ermittelte, gewogene Standardstufe zum Einsatz. Durch Interpolation lässt 96 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1875. 97 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1951. 98 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1953. 56 sich mit dem gewogenen Standard eine auf mehrere Nachkommastellen „genaue“ Gesamtnutzungsdauer ermitteln. Diese ist jedoch sachverständig aufzurunden. Die Gesamtnutzungsdauer ist, je nach Gebäudeart von weiteren Faktoren abhängig. Bei Wohngebäuden ist es z. B. die Grundrissgestaltung, die Sanitäranlagen und die Wärmedämmung. 5.2.5.2 Wirtschaftliche Restnutzungsdauer – Modifizierte Restnutzungsdauer Das Sachwertverfahren kann zu keinen marktkonformen Ergebnissen führen, wenn das Bewertungsobjekt wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist. 99 Somit weisen wirtschaftlich nutzbare bauliche Anlagen eine Restnutzungsdauer auf. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Gebäudealter am Wertermittlungsstichtag: Restnutzungsdauer (RND) = Gesamtnutzungsdauer (GND) – Gebäudealter Das Ergebnis entspricht der Zeitspanne, in der das Haus bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung noch wirtschaftlich nutzbar ist. Vorausgesetzt wird dabei die rechtliche Zulässigkeit. Je nach Erhaltungszustand des Gebäudes, kann sich eine Veränderung der Restnutzungsdauer ergeben. Bei einer überdurchschnittlichen Instandhaltung oder Modernisierungsmaßnahmen verlängert sich die Restnutzungsdauer. Unbehebbare Baumängel und Bauschäden oder in gravierenden Fällen von unterlassener Instandhaltung wird die Restnutzungsdauer verkürzt.100 Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtnutzungsdauer eine Modellgröße ist, die weder durch Modernisierungsmaßnahmen verlängert oder durch unterlassene Instandhaltung verkürzt werden kann. Folglich wirken sich diese Umstände auf die Restnutzungsdauer und auf das Alter des Gebäudes aus. Vor der Berechnung des Gebäudealters und der Alterswertminderung ist der Modernisierungsgrad festzustellen, falls eine Modernisierung vorgenommen wurde, ist die Restnutzungsdauer sachgemäß zu verlängern. 101 99 Vgl. Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 SW-RL 2012. 100 Vgl. Nr. 4.3.2 SW-RL 2012. 101 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1954 ff. 57 5.2.5.3 Verlängerung der Restnutzungsdauer durch Modernisierung Unter der Modernisierung einer baulichen Anlage ist die Erneuerung wichtiger Bestandteile des Gebäudes zu verstehen, wie z. B. Decken, Mauern, Treppen oder Dächer. 102 Mit der Modernisierung wird die Qualität des Hauses wesentlich verbessert, diese ist mit der Qualität eines jüngeren Hauses vergleichbar. Das spiegelt sich in der längeren Restnutzungsdauer wieder. Neu in der Sachwertrichtlinie ist das „Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen“. Dieses Modell wird in der Anlage 4 der SW-RL beschrieben. Formell gesehen wurde das Modell neu in die Sachwertrichtlinie aufgenommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine neue Grundidee. Modernisierungen wurden auch früher in der Praxis berücksichtigt und wirkten sich auf die Länge der Restnutzungsdauer aus. 103 Die Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen baulicher Anlagen erfolgt anhand einer Punktetabelle, die jeder Maßnahme eine maximale Punktzahl zuordnet (siehe Tabelle 8). Tabelle 8: Modernisierungselemente mit maximal zu vergebender Punktzahl Modernisierungselemente max. Punkte Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung 4 Modernisierung der Fenster und Außentüren 2 Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2 Modernisierung der Heizungsanlage 2 Wärmedämmung der Außenwände 4 Modernisierung von Bädern 2 Modernisierung des Innenausbaus (z. B. Decken, Treppen, Fußböden) 2 Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2 Wichtig bei der Bemessung von Modernisierungsmaßnahmen ist, dass diese zum Wertermittlungsstichtag oder kurz zuvor statt gefunden haben. Bei Maßnahmen aus früherer Zeit, muss zunächst geprüft werden, ob ein kleinerer als der maximale Punktwert zu vergeben 102 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 67. 103 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 209. 58 ist. 104 Mit der erreichten Gesamtpunktzahl kann, anhand der Tabelle mit entsprechenden Anhaltspunkten, der Modernisierungsgrad bestimmt werden (siehe Tabelle 9). Tabelle 9: Modernisierungsgrad nach der Gesamtpunktzahl Modernisierungsgrad nach der Gesamtpunktzahl ≤ 1 Punkt nicht modernisiert 4 Punkte kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung 8 Punkte mittlerer Modernisierungsgrad 13 Punkte überwiegend modernisiert ≥ 18 Punkte umfassend modernisiert Mit Hilfe des Modernisierungsgrades kann die Verlängerung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen anhand dieser Formel berechnet werden: Die Formelwerte können der Tabelle in Anlage 4 der SW-RL entnommen werden. Neben den Variablen a, b, und c enthält die Tabelle in der letzten Spalte Angaben zum relativen Alter, ab dem die Formeln anwendbar sind. Das relative Alter lässt sich aus [Alter/GND] * 100 berechnen (siehe Tabelle 10). Tabelle 10: Formelwerte zur Ermittlung der Verlängerung der Restnutzungsdauer a b c ab einem relativen Alter [%] von ≤ 1 Punkt 0,0125 2,625 152,50 60 4 Punkte 0,0073 1,577 111,33 40 8 Punkte 0,0050 1,100 100,00 20 13 Punkte 0,0033 0,735 95,28 15 ≥ 18 Punkte 0,0020 0,440 94,20 10 Modernisierungsgrad Die Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer anhand der oben genanten Formel bietet sich vor allem an, wenn das tatsächliche Gebäudealter nicht in den Matrizen, in Anlage 4 der SW-RL, zu finden ist. An dieser Stelle ist zu beachten, dass eine lineare Interpolation der Werte zu einem falschen Ergebnis führen würde, da der theoretische Ansatz des Modells nicht-linear ist. 105 104 Vgl. Anlage 4 SW-RL 2012. 105 Sommer, G. 2012: Das Sachwertverfahren nach Sachwertrichtlinie. S. 11 ff. 59 Das Modell enthält acht Matrizen für acht verschiedene Gesamtnutzungsdauern. Mit deren Hilfe die verlängerte Restnutzungsdauer, für den jeweiligen Modernisierungsgrad, abgelesen werden kann. Unten abgebildet ist eine modifizierte Darstellung der Tabelle 2.1 aus der Anlage 4 der SW-RL. Tabelle 11: Matrix für modifizierte RND bei üblicher GND von 80 Jahren Modernisierungsgrad ≤ 1 Punkt 4 Punkte 8 Punkte 13 Punkte ≥ 18 Punkte modifizierte Restnutzungsdauer Gebäudealter 0 80 80 80 80 80 5 75 75 75 75 75 10 70 70 70 70 71 15 65 65 65 66 69 20 60 60 61 63 68 25 55 55 56 60 66 30 50 50 53 58 64 35 45 45 49 56 63 40 40 41 46 53 62 45 35 37 43 52 61 50 30 33 41 50 60 55 25 30 38 48 59 60 21 27 37 47 58 65 17 25 35 46 57 70 15 23 34 45 57 75 13 22 33 44 56 ≥ 80 12 21 32 44 56 Die dunkler eingerahmten Werte lassen jeweils die erste Veränderung der Restnutzungsdauer erkennen. Ferner kann man anhand der Tabelle 11 feststellen, dass sich eine umfassende Modernisierung eher früh und eine geringe Modernisierung eher spät lohnt. Maßgeblich für das Maß der Verlängerung der Restnutzungsdauer sind demnach die übliche Gesamtnutzungsdauer, das Gebäudealter und der ermittelte Modernisierungsgrad. 106 106 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 207 ff. 60 5.2.5.3.1 Gebäudealter und „fiktives Baujahr bei Modernisierungen Grundsätzlich ist der Begriff Baujahr nicht einheitlich definiert. Das „ursprüngliche“ Baujahr kann als der Zeitpunkt verstanden werden, an dem die Nutzung des Gebäudes erstmalig nach der Fertigstellung beginnt. Dieser Begriff ist an dieser Stelle von Bedeutung, da im weiteren Verlauf die Bezeichnung „fiktives“ Baujahr eingeführt wird. man aus der Differenz zwischen der üblichen 107 Das Alter des Gebäudes erhält Gesamtnutzungsdauer und der Restnutzungsdauer (siehe Abbildung 12): Gebäudealter = Gesamtnutzungsdauer – (modifizierte) Restnutzungsdauer Abbildung 12: „Ursprüngliches“ Baujahr ohne Modifizierung der RND Quelle: vgl. Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 67. Das rechnerische Alter der baulichen Anlage verändert sich, wenn zum Wertermittlungsstichtag eine modifizierte Restnutzungsdauer ermittelt wurde.108 Das resultiert daraus, dass die Richtlinie zwar eine Veränderung der Restnutzungsdauer zulässt, jedoch keine Veränderung der Gesamtnutzungsdauer. Aus diesem Grund wird das „ursprüngliche“ Baujahr verschoben und man erhält das „fiktive“ Baujahr (siehe Abbildung 13). Wurde das Bewertungsobjekt modernisiert, dann liegt das „fiktive“ Baujahr zwischen 107 Sommer, G. 2012: Das Sachwertverfahren nach Sachwertrichtlinie. S. 16. 108 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 67. 61 dem „ursprünglichen“ Baujahr und dem Bewertungsstichtag. Das Gebäude wird somit fiktiv verjüngt und entspricht nun einem später erbauten Haus. 109 Abbildung 13: „Ursprüngliches“ und „fiktives“ Baujahr bei Modifizierung der RND Quelle: vgl. Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 68. 5.2.5.4 Verkürzung der Restnutzungsdauer durch unterlassene Instandhaltung sowie Baumängel und Bauschäden Grundsätzlich ist die unterlassene Instandhaltung baulicher Anlagen, sowie Rückstände, Schäden und Mängel als Bauschaden zu berücksichtigen und sollen nicht in die Modifizierung der Restnutzungsdauer eingehen. Vor allem da es sich bei der Alterwertminderung um einen altersbedingten Wertverzehr handelt, der auch bei ordnungsgemäßer Unterhaltung der Gebäude auftritt. 110 In gravierenden Fällen, in denen die Baumängel und Bauschäden unbehebbar sind (z. B. Gründungsschäden), muss die Restnutzungsdauer sachverständig verkürzt werden. 111 Das liegt daran, dass ein entsprechendes Bauobjekt, trotz regelmäßiger Bewirtschaftung, eine kürzere Restnutzungsdauer aufweist und somit schneller altert als ein vergleichbares Objekt ohne Schäden. Diesem Zustand wird dadurch Rechnung getragen, dass das Bewertungsobjekt fiktiv älter gemacht wird und damit der Qualität eines älteren Gebäudes entspricht siehe Abbildung 14). Durch die Verkürzung der Restnutzungsdauer tritt das „fiktive“ Ende der 109 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1959 ff. 110 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1962. 111 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 68. 62 Gesamtnutzungsdauer schneller ein, und zwar um die Zeitspanne, um die die Restnutzungsdauer verringert wurde. Das „fiktive“ Baujahr liegt in so einem Fall vor dem „ursprünglichen“ Baujahr des Hauses. 112 Abbildung 14: Verlauf bei Verkürzung der RND Quelle: vgl. Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 69. 5.2.5.5 Lineare Alterswertminderung Nach der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer, kann die lineare Alterswertminderung durchgeführt werden. Dazu werden die entsprechenden Werte in folgende Formel eingesetzt: Der Differenzbetrag im Nenner der Formel entspricht dem Gebäudealter bzw. dem „fiktiven“ Gebäudealter. Das Ergebnis kann als Korrekturgröße bezeichnet werden und gibt eine prozentuelle Wertminderung Gebäudeherstellungskosten des mit Alters dem wieder. Prozentsatz Nach erhält der Multiplikation man die von absolute Alterswertminderung. Um zu alterswertgeminderten Herstellungskosten zu gelangen wird der Wert der absoluten Alterswertminderung von den Herstellungskosten abgezogen. 113 112 Renner, U., Sohni, M. 2012: Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Immobilien. S. 68 f. 113 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 215 ff. 63 5.2.5.6 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Eine wesentliche Änderung im Bezug auf die übliche Gesamtnutzungsdauer ergibt sich für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser. Diese werden nun nach den Standardstufen 1 bis 5 differenziert. bei fast allen ordnungsgemäßer Gebäudearten, die Instandhaltung 114 Ferner hat sich im Vergleich zur WertR 06, durchschnittliche verringert. Gesamtnutzungsdauer Konnte früher die bei übliche Gesamtnutzungsdauer von bis zu 100 Jahren angesetzt werden, so sind es nach der SW-RL maximal bis zu 80 Jahre. Damit geht eine deutliche Reduzierung der zu erwartenden Nutzungsdauer einher. Der Grund für den Rückgang der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist dem Umstand zu verdanken, dass sowohl die Wohnansprüche der Bewohner, als auch die Anforderungen an bauliche Anlagen zugenommen haben. 115 Des Weiteren sieht die SW-RL eine zwingende Anwendung der linearen Alterswertminderung vor. Damit wurde die Alterswertminderung nach Ross, die bisher überwiegend angewandt wurde, abgelöst. Vergleicht man beide Methoden, dann führt das alte Verfahren über die gesamte Nutzungsdauer zur geringeren Alterswertminderung. Die Ermittlung der Alterswertminderung nach Ross ist nicht mehr zulässig. Da diese zu einem mit dem Alter ansteigenden Grad der Alterwertminderung führt (siehe Abbildung. 15). Um den Grundsatz der Modellkonformität zu wahren muss das Verfahren nach Ross dann angewandt werden, wenn dieses zur Ableitung der Sachwertfaktoren zu Grunde gelegt wurde. Die Formel für die Alterswertminderung nach Ross lautet: Die Abbildung 15 zeigt den Verlauf der linearen Alterswertminderung und der Alterswertminderung nach Ross für eine Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren. Über die gesamte Nutzungsdauer liegt der Graph von dem Verfahren nach Ross unter dem der linearen Alterswertminderung und führt somit zu einer geringeren Alterswertminderung. Ebenso gut erkennbar ist der mit dem Alter ansteigende Grad der Alterswertminderung. Demnach würden Gebäude ab einem gewissen Alter schneller verfallen. Mit der linearen Alterswertminderung wurde diese Annahme fallen gelassen. 114 Vgl. Anlage 3 SW-RL 2012. 115 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 211 ff. 64 10 0 90 80 70 60 50 40 30 20 10 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 0 AWM kumiliert Alterswertminderung, linear und nach Ross Alter AWM linear AWM nach Ross Abbildung 15: Verlauf der Alterswertminderung, linear und nach Ross Quelle: vgl. Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 216. Der Grund dafür, dass die Bauobjekte nun einer höheren Alterswertminderung unterliegen, ist zunächst darin begründet, dass die Anwendung der linearen Alterswertminderung in der SWRL vorgeschrieben wird. Ein anderer Grund dafür sind die reduzierten Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer. 116 Beispiel: Einfamilienhaus mit Standardstufe 5 nach der SW-RL kann bei Standardstufe 5 eine maximale Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren angenommen werden. Nach der linearen Alterswertminderung altert das Haus jährlich um 1,25 %. nach der WertR würde man für das gleiche Haus eine Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren ansetzten. Wendet man hier erneut die lineare Alterswertminderung an, so erkennt man, dass das gleiche Haus nun jährlich um 1 % altert. Dieser Zusammenhang lässt sich auch graphisch ablesen, siehe Abbildung 16. 116 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 216. 65 Vergleich der linearen Alterswertminderung bei einer GND von 100 und 80 Jahren 10 0 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 AWM kumiliert 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Alter AWM bei 100 J. GND AWM bei 80 J. GND Abbildung 16: Verlauf der linearen Alterswertminderung bei einer GND von 100 und 80 Jahren. Quelle: vgl. Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 217. 5.3 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen Üblicherweise verfügt das Bewertungsobjekt, neben dem Gebäude, auch über bauliche Außenanlagen sowie sonstige Anlagen. Diese liegen außerhalb des Gebäudes und innerhalb des Grundstücks. Zu baulichen Außenanlagen gehören z. B.: Aufschüttungen, Mauern, Befestigte Wege und Plätze, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Tore und Türen usw. Mit sonstigen Anlagen werden nicht bauliche Anlagen bezeichnet, dazu gehören z. B.: Gestaltungsgrün, parkähnliche Gartenanlagen, ortüblicher Aufwuchs und Anpflanzungen 117 Nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 ImmoWertV sind bei der Ermittlung des Sachwerts auch die baulichen Außenanlagen und sonstige Anlagen zu berücksichtigen, soweit diese nutzbar sind. 117 Vgl. Nr. 4.2 SW-RL 2012. 66 Nicht nutzbare Anlagen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr keine werterhöhende Bedeutung haben, sind demnach nicht zu berücksichtigen. Um Doppelberücksichtigungen zu vermeiden muss zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang die baulichen Außenanlagen und sonstige Anlagen bereits im Bodenwert oder im Sachwertfaktor mit erfasst wurden. Für gewöhnlich sind Anlagen, wie Hecken/Sträucher und „übliche Zier- und Nutzgärten“ im Bodenwert erfasst. Das liegt daran, dass die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte die Vergleichspreise, welche zur Berechnung des Bodenwerts herangezogen werden, nicht um den Wertanteil des vorhandenen Aufwuchses korrigieren. Aus diesem Grund sollen lediglich besonders wertvolle Anlagen, die nicht im Bodenwert erfasst wurden, nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 ImmoWertV berücksichtigt werden. 118 Wurde der Sachwertfaktor ohne einen gesonderten Wertansatz für bauliche und sonstige Anlagen abgeleitet,119 dann sind diese bereits im üblichen Umfang im Sachwertfaktor enthalten und der übliche Umfang muss bei der Veröffentlichung der Sachwertfaktoren dargelegt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Gutachterausschuss für Grundstückswerte diese Anlagen mit einem pauschalen Ansatz berücksichtigt hat. In diesen Fällen sind keine Sachwerte für baulichen Außenanlagen und sonstige Anlagen zu ermitteln. Erheblich vom üblichen Umfang abweichende Anlagen sind nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale nach der Markanpassung zu berücksichtigen. 120 Soweit die Berücksichtigung baulicher Außenanlagen und sonstiger Anlagen notwendig ist, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 121 Ermittlung des Wertanteils nach Erfahrungssätzen Ermittlung nach gewöhnlichen Herstellungskosten 118 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 216 ff. 119 Vgl. Anlage 5 SW-RL 2012. 120 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1968 ff. 121 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1971. 67 5.3.1 Ermittlung des Wertanteils nach Erfahrungssätzen Bei der Ermittlung des Wertanteils nach Erfahrungssätzen handelt es sich um einen pauschalen Zuschlag, als Prozentsatz des alterswertgeminderten Gebäudesachwerts. Der pauschale Ansatz wird dadurch begründet, dass der Wert von Außenanlagen im gewissen Verhältnis zum Gebäudesachwert steht. In der Regel wird ein Zuschlag in Höhe von 1 - 5 % des vorläufigen Gebäudesachwerts angesetzt. Dieser Zuschlag ist umso höher, je neuwertiger und größer das Bewertungsobjekt ist. Die Tabelle 12 enthält eine beispielhafte Auflistung der prozentualen Wertanteile von Außenanlagen, gemessen am alterswertgeminderten Gebäudesachwert von Ein- und Zweifamilienhäusern. Tabelle 12: Pauschaler Ansatz zu Ermittlung des Wertanteils von Außenanlagen Pauschaler Ansatz zu Ermittlung des Wertanteils von Außenanlagen als Prozentsatz des alterswertgeminderten Gebäudesachwerts von Ein- und Zweifamilienhäusern Kategorie Einfachste Anlagen Einfache Anlagen Durchschnittliche Anlagen Aufwendige Anlagen Beschreibung Hofflächenbefestigung im geringen Umfang, Gehwegplatten, einfache Holz- oder Metallzäune Hofflächenbefestigung, Gehwegplatten in winterfester Ausführung, gemauerte Einfriedung mit Holz- oder Metallzäunen Großflächig befahrbare Weg- und Hoffläche; Gehwege und Einfriedung in Natur- oder Kunststein Großflächig befahrbare Weg- und Hofflächen; Gehwege und Einfriedung in Natur- oder Kunststein, Pergola; Stützmauern und Treppenanlagen für Grundstücke mit Höhenunterschieden, Zierteiche Ein- und Zweifamilienhäuser 1 bis 2 % 2% bis 4 % 4 % bis 6 % bis 10 % Dieser Methode wird in der Praxis oft der Vorzug eingeräumt. Zum einen, weil die Sachwertfaktoren auf der Grundlage entsprechender Ermittlung abgeleitet wurden und zum anderen, weil die Ermittlung nach den gewöhnlichen Herstellungskosten mit einem erheblichen Rechenaufwand verbunden ist. 122 122 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1973. 68 5.3.2 Ermittlung nach gewöhnlichen Herstellungskosten Diese Methode ist, wie oben bereits erwähnt, von nachrangiger Bedeutung. Die Ermittlung der Sachwerte baulicher Außenanlagen und sonstiger Anlagen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 bis 23 ImmoWertV. Dabei muss der ermittelte Wert dieser Anlagen einer Alterwertminderung unterzogen werden. In diesem Fall soll die Restnutzungsdauer des Gebäudes zur Orientierung herangezogen werden. 123 5.4 Vorläufiger Sachwert Die getrennt ermittelten und zeitangepassten vorläufigen Sachwerte werden nun, vor der Marktanpassung zusammengeführt. Der vorläufige Sachwert setzt sich aus der Summe der einzelnen vorläufigen Sachwerte zusammen. Diese sind: der vorläufiger Sachwert der baulichen Anlage (ohne Außenanlagen), der vorläufiger Sachwert der nutzbaren baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen sowie der vorläufige Bodenwert. Um zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts zu gelangen, muss die Summe dieser Komponenten zunächst an die Lage auf dem Grundstücksmarkt angepasst werden. Anschließend erfolgt die Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Merkmale des Bewertungsobjekts. 5.4.1 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Vergleicht man die vorläufigen Sachwerte der Modelle nach der SW-RL und nach der WertR 06, so lässt sich ein Unterschied feststellen. Die neuen vorläufigen Sachwerte fallen niedriger aus, als die Sachwerte nach dem bisherigen Modell. Die Ursache für diesen Unterschied liegt in modellbedingten Abweichungen, wie z. B. den Kostenkennwerten der NHK 2010, der geänderten Gesamtnutzungsdauer und der linearen Alterswertminderung. 124 123 Vgl. § 21 Abs. 3 ImmoWertV 2010. 124 Vgl. Kapitel 6 „Beispiel zur Bewertung eines freistehenden Einfamilienhauses“. 69 5.5 Marktangepasster vorläufiger Sachwert Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Verkehrswert einer Immobilie ist die Markanpassung. Die ImmoWertV würdigt dies, indem sie die Marktanpassung als einen Verfahrensbestandteil in das Sachwertverfahren integriert. 125 Die Marktanpassung dient dem Zweck, die allgemeinen Marktverhältnisse auf dem Immobilienmarkt in der Verkehrswertermittlung abzubilden. Dabei werden die Lage auf dem örtlichen Grundstücksmarkt sowie die regionalen Baupreisverhältnisse durch Heranziehung zutreffender Sachwertfaktoren berücksichtigt. 126 Den marktangepassten vorläufigen Sachwert erhält man durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit dem einschlägigen Sachwertfaktor: Marktangepasster vorläufiger Sachwert = vorläufiger Sachwert * Sachwertfaktor Um den Modellkonformitätsgrundsatz zu wahren, muss bei der Anwendung der Sachwertfaktoren darauf geachtet werden, dass der vorläufige Sachwert nach dem gleichen Modell ermittelt wird, wie es bei der Ableitung des entsprechenden Sachwertfaktors der Fall war. Heranziehung falscher bzw. ungeeigneter Sachwertfaktoren führt zu fehlerhaften Ergebnissen. Auch die Übernahme alter Marktanpassungsfaktoren führt nicht zum sachgerechten Resultat, weil der vorläufige Sachwert nach der SW-RL nicht mit dem Sachwert nach WertR 06 übereinstimmt. Das liegt u. a. an der Vielzahl geänderter Parameter durch die SW-RL. Liegen keine passenden Marktanpassungsfaktoren vor, kann auf Sachwertfaktoren aus vergleichbaren Regionen oder auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Dazu ist jedoch eine gewisse Markterfahrung des Sachverständigen nötig. Die Heranziehung von Erfahrungswerten muss im Bericht sachverständig begründet werden. 127 125 Vgl. § 21 Abs. 1 ImmoWertV 2010. 126 Vgl. Nr. 5 Abs. 1 SW-RL 2012. 127 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1986. 70 5.5.1 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren An dieser Stelle des Verfahrens bringt die ImmoWertV mit dem § 8 Abs. 2 ImmoWertV eine Änderung der Vorgehensweise des Wertermittlungsverfahrens mit sich. Die Regelung sieht eine bestimmte Reihenfolge in der Verkehrswertermittlung vor. Demnach hat die Marktanpassung vor der Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale statt zu finden. Im Gegensatz zur ImmoWertV war das Sachwertverfahren nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WertV 88 mit der Ermittlung des Sachwerts beendet. Dieser Sachwert entsprach dem Substanzwert des Objekts. Unter dem Substanzwert versteht man die Summe aus dem Bodenwert, dem Gebäudezeitwert und dem Wert der baulichen und sonstigen Außenanlagen unter Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Merkmale, jedoch ohne Marktanpassung. Des Weiteren enthielt § 21 WertV 88 keinen Verweis auf die Marktanpassung durch Anwendung der Sachwertfaktoren. Aus diesem kostenorientierten Sachwert wurde erst nachträglich nach § 7 Satz 2 WertV 88 der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt abgeleitet. Die Marktanpassung war somit kein integraler Bestandteil des Verfahrens. Die Einführung der Sachwertrichtlinie erfordert die Ableitung neuer Sachwertfaktoren. Diese müssen auf der Grundlage des neuen Sachwertmodells, nach den Regelungen der SW-RL und den NHK 2010 abgeleitet werden. Vergleicht man die alten mit den aktuellen Sachwertfaktoren im Sprengnetter-Sachwertfaktor-Gesamtsystem, dann lässt sich feststellen, dass die neuen Sachwertfaktoren höher ausfallen. Abbildung 18 zeigt einen Vergleich der Sprengnetter-Sachwertfaktor-Gesamt- und Referenzsysteme 2006 mit dem System von 2012. Dazu wurden die Sachwertfaktorkurven (NHK 2000 und NHK 2010) für das Bodenwertniveaus von 120 €/m² beispielhaft gewählt und in einem Diagramm abgebildet. 128 128 Vgl. Kierig, J. 2013: Neue Sachwertfaktoren deutlich höher. http://www.nhk2010.de/neue-sachwertfaktorendeutlich-hoher-2/#more-385 (Abgerufen am 26.08.14). 71 Abbildung 17: Darstellung der Sachwertfaktorkurven für ein Borichtwertniveau von 120 €/m² Quelle: http://www.nhk2010.de/neue-sachwertfaktoren-deutlich-hoher-2/#more-385 (Abgerufen am 26.08.14). Anhand der Grafik lässt sich erkennen, dass die Sachwertfaktorkurve nach dem Modell NHK 2010 für ein Bodenrichtwertniveau von 120 €/m² über der Sachwertfaktorkurve nach dem Modell NHK 2000 liegt. Für ein Bewertungsobjekt mit einem vorläufigen Sachwert von ca. 800.000 € würde sich nach dem alten Verfahren ein Sachwertfaktor von 0,55 ergeben. Nach dem Sachwertmodell der SW-RL mit den NHK 2010 ergibt sich dagegen ein vorläufiger Sachwert von ca. 563.000 € mit einem Sachwertfaktor von 0,79. Die Ursachen für das unterschiedliche Niveau der Sachwertfaktoren sind u. a. in den modellbedingten Abweichungen begründet, z. B. NHK 2010 (statt NHK 2000), keine Baujahresanpassung sowie keine Regionalisierung der NHK 2010, kein gesonderter Ansatz der Baunebenkosten, lineare Alterswertminderung (statt AWM nach Ross) sowie teilweise kürzere Gesamtnutzungsdauer. 129 129 Vgl. Kierig, J. 2013: Neue Sachwertfaktoren deutlich höher. http://www.nhk2010.de/neue-sachwertfaktorendeutlich-hoher-2/#more-385 (Abgerufen am 26.08.14). 72 5.6 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale Nach der Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Sachwerts erfolgt die Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. Dabei handelt es sich um Verkehrswert beeinflussende Grundstücksmerkmale, die noch keine Beachtung in der Sachwertermittlung fanden. Insbesondere solche, die von den Merkmalen des Referenzgrundstücks, welcher zur Ableitung des Sachwertfaktors heran gezogen wurde, abweichen und somit nicht durch den Sachwertfaktor hinreichend berücksichtigt wurden. Diese Abweichungen (Anomalien) fallen unter die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 ImmoWertV. Eine beispielhafte, jedoch nicht vollständige Aufzählung wird im § 8 Abs. 3 ImmoWertV aufgeführt, dabei werden genannt: Wirtschaftliche Überalterung Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand Baumängel und Bauschäden Besondere Ertragsverhältnisse Die Sachwertrichtlinie konkretisiert diese Grundstücksmerkmale in den Nummern 6.1 bis 6.4 und nennt weitere wertbeeinflussende Umstände wie: 5.6.1 Freilegungskosten (Nr. 6.5 SW-RL) Bodenverunreinigungen (Nr. 6.6 SW-RL) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen (Nr. 6.7 SW-RL) Wirtschaftliche Überalterung Von einer wirtschaftlichen Überalterung kann gesprochen werden, falls die marktüblichen Anforderungen, welche an eine Immobilie gestellt werden, nicht mehr erfüllt sind. Dies ist z. B. beim Zurückbleiben hinter dem Stand des technischen Fortschritts der Fall. Auch eine unzeitgemäße und unwirtschaftliche Grundrissgestaltung, Geschosshöhe, Raumtiefe sowie Struktur und Raumgestaltung kann zu den Merkmalen der wirtschaftlichen Überalterung eingeordnet werden. 130 130 Vgl. Nr. 6.3 SW-RL 2012. 73 Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Überalterung erfolgt in der Regel im Zuge der Alterwertminderung. Eine zusätzliche Wertanpassung kann in Ausnahmefällen angebracht sein, vor allem, wenn das Objekt nicht mehr marktüblich oder nur eingeschränkt nutzbar ist.131 5.6.2 Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand Ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand ist nicht mit Modernisierung gleichzusetzen. 132 Hierbei wird die Restnutzungsdauer nicht verlängert, es erfolgt lediglich eine positive Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage. Eine Werterhöhung wegen überdurchschnittlichem Erhaltungszustand kommt nur in Betracht, wenn der überdurchschnittliche Erhaltungszustand nicht bereits an einer anderen Stelle im Verfahren berücksichtigt wurde. 133 5.6.3 Baumängel und Bauschäden Die Begriffe Baumängel und Bauschäden können wie folgt ausgelegt werden: Baumangel ist ein Mangel am Bauwerk, welcher bereits bei Errichtung des Gebäudes entstanden ist. Dieser kann infolge fehlerhafter Planung oder Bauausführung sowie durch mangelhafte Baustoffe entstehen. Dazu gehören u. a. mangelhafte Isolierung (Schall, Wärme, Feuchte), mangelhafte Belüftung und Mängel an der Statik. Bauschäden treten erst nach Fertigstellung der baulichen Anlage auf. Sie können infolge eines Baumangels (Mangelfolgeschaden), durch äußere Einflüsse (Feuer, Sturm, Regen) oder auch wegen unterlassener bzw. mangelhafter Instandhaltung entstehen. Als Bauschaden werden z. B. Gründungsschäden, Schubrisse, Putzschäden, Schäden am Dach sowie Schäden infolge mangelhafter (Wärme-) Isolierung bezeichnet. Unbehebbare Baumängel und Bauschäden sind durch entsprechende Verkürzung der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen, da in solchen Fällen i. d. R. keine wirtschaftlich sinnvolle Beseitigung möglich ist. 131 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 995. 132 Vgl. Nr. 6.4 SW-RL 2012. 133 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1003. 74 Fand die Berücksichtigung durch eine Verkürzung der Restnutzungsdauer bereits statt, kann auf Wertminderung gemäß § 8 Abs. ImmoWertV verzichtet werden. 134 Nicht gravierende, behebbare Baumängel und Bauschäden können durch eine marktgerechte Wertminderung berücksichtigt werden. Nach Maßgabe der Nr. 6.2 der SW-RL gibt es folgende Möglichkeiten die Wertminderung zu bemessen: auf der Grundlage von Erfahrungswerten mit Hilfe von Bauteiltabellen auf der Grundlage ihrer Beseitigungskosten Wobei die vollen Schadensbeseitigungskosten nur dann angesetzt werden dürfen, wenn der Schaden unverzüglich zu beseitigen ist. Andernfalls sind diese Kosten einer Alterswertminderung zu unterziehen, welche sich an der Alterswertminderung des Gebäudesachwerts orientiert. 5.6.4 Besondere Ertragsverhältnisse Unter besonderen Ertragsverhältnissen versteht die Sachwertrichtlinie eine erhebliche Abweichung vom marktüblich erzielbaren Ertrag. Als mögliche Ursachen können Leerstand von baulichen Anlagen, eine abweichende Nutzung (Fehlnutzung), steuerliche Vergünstigungen (Denkmalschutz) sowie überdurchschnittliche Bewirtschaftungskosten aufgrund besonderer Beschaffenheit des Gebäudes genannt werden. 135 Vom Marktüblichen erheblich abweichende Erträge sind wertmindernd oder werterhöhend zu berücksichtigen. Die Sachwertrichtlinie schreibt die Ermittlung des Wertansatzes auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens vor. 136 5.6.5 Freilegungskosten und Bodenverunreinigungen Ist der Boden des Bewertungsobjekts durch Verunreinigungen belastet, muss dieser Umstand wertmindernd berücksichtigt werden. Die Wertminderung orientiert sich an den Kosten für geeignete Gegenmaßnahmen. Diese können z. B. Sanierung, Freilegung, Teilabriss oder 134 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 975. 135 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1006. 136 Vgl. Nr. 6.1 SW-RL 2012. 75 Sicherungsmaßnahmen sein. Sind diese Maßnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderlich und entspricht ihr Aufwand der marktüblichen Nutzung des Grundstücks, dann muss die Berücksichtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 ImmoWertV erfolgen. 137 5.6.6 Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen Das Grundstück stellt eine rechtlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit dar, die zeitgleich in ein größeres Umfeld eingebunden ist. So können u. a. folgende Beziehung zwischen dem Grundstück und seinem Umfeld entstehen: Abhängigkeiten zu benachbarten Grundstücken wirtschaftliche und rechtliche Beziehungen zu natürlichen bzw. juristischen Personen Interessen der Allgemeinheit Daraus folgt eine Regelungsnotwendigkeit, sowohl im privatrechtlichen, als auch im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Sachwertrichtlinie verweist in Nr. 6.7 SW-RL, hinsichtlich der grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen, auf Nr. 4 des Zweiten Teils der WertR 06. Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind z. B.: Überbau Leitungs- und Wegerecht Wohnungsrecht Nießbrauch Die Auflistung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale beschränkt sich an dieser Stelle auf die Aufzählung in der Sachwertrichtlinie und ist damit unvollständig. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 ImmoWertV durch Zu- oder Abschläge oder in anderer marktkonformer Weise zu berücksichtigen sind, soweit eine erhebliche Abweichung vom üblichen Umfang vorliegt. Die Höhe der Zu- oder Abschläge bzw. die Art und Weise der Ermittlung sind sachverständig zu begründen. 137 Vgl. Nr. 6.5 und Nr. 6.6 SW-RL 2012. 76 5.6.7 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Eine weitere Anpassung des Verfahrensablaufs, neben der integrierten Marktanpassung, ist die nachträgliche Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstückmerkmale. 138 Im Gegensatz dazu sah die WertV 88/98 die Berücksichtigung von Baumängel und Bauschäden sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände vor der Marktanpassung vor. 139 Erst im letzten Schritt, bei der Ermittlung des Verkehrswerts, erfolgte die Anpassung an die Lage auf dem Grundstücksmarkt. Ferner hat § 24 WertV 88/98 die Möglichkeit eingeräumt, die Baumängel und Bauschäden auf der Grundlage ihrer Beseitigungskosten zu berücksichtigen. Diese Formulierung wurde nicht übernommen, nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV sind die Baumängel und Bauschäden nur soweit zu berücksichtigen, wie es dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Die WertR 06 enthält im dritten Teil detaillierte Vorschriften zur Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden sowie weitere Regelungen zur Berücksichtigung wertbeeinflussender Umstände. Die Auflistung der Regelungen in der Sachwertrichtlinie wurde im Vergleich zur WertR 06 nachvollziehbarer und übersichtlicher dargestellt. 5.7 Verkehrswert (Marktwert) Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Verkehrswert einer Immobilie zum Wertermittlungsstichtag aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert, nachdem der Wertanteil besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale berücksichtigt wurde. Der Verkehrswert wird nach dem BauGB § 194 BauGB wie folgt definiert: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“ 140 Zur Plausibilisierung des Verkehrswerts sind, gemäß Nr. 7 SW-RL i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV, andere Verfahrensergebnisse heranzuziehen. Üblicherweise werden möglichst 138 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 216 ff. 139 Sommer, G., Kröll, R. 2008: Lehrbuch zur Grundstückwertermittlung. S. 77 ff. 140 Vgl. § 194 BauGB. 77 zwei von einander unabhängige Wertermittlungsverfahren angewendet. Werden dabei erheblich abweichende Ergebnisse festgestellt, müssen vor allem die herangezogenen wertermittlungsrelevanten Daten überprüft werden. Der Verkehrswert wird dann, unter Würdigung der Aussagefähigkeit des Verfahrens, der Lage auf dem Grundstückmarkt und der Qualität angewandter Daten, abgeleitet. 141 5.7.1 Unterschiede zum bisherigen Sachwertverfahren Der eigentliche Verkehrswert bleibt bei beiden Modellen im Idealfall nahezu unverändert. Das wird jedoch nur durch entsprechen hohe Sachwertfaktoren möglich, denn die neuen, nach dem Modell der SW-RL, ermittelten vorläufigen Sachwerte fallen, im Vergleich zu den bisherigen vorläufigen Sachwerten (Substanzwerten), geringer aus. 142 Nach der Auffassung der WertR 06 sind hohe Marktanpassungsfaktoren ein Indikator gegen die Eignung des Wertermittlungsverfahrens. 143 Im Gegensatz dazu steht die Aussage im Richtlinientext der SW-RL. Gemäß Nr. 7 Abs. 1 SW-RL „kann auch ein relativ hoher oder niedriger Sachwertfaktor sachgerecht sein.“ Daraus folgt, dass die Eignung des Sachwertverfahrens nicht allein aufgrund hoher Sachwertfaktoren in Frage gestellt werden kann. Diese sind u. a. von den Merkmalen des Objekts (z. B. Größe, Lage, Baujahr usw.) und den Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt abhängig. In dem vorstehenden Kapitel wurde das Sachwertverfahren nach den Vorschriften der ImmoWertV, in Verbindung mit der Sachwertrichtlinie und den NHK 2010 ausführlich beschrieben. Dabei wurden die Unterschiede, welche sich nach dem Modellwechsel ergeben haben, beleuchtet. Im folgenden Kapitel werden die Erkenntnisse aus Kapitel 5 anhand eines Beispiels veranschaulicht. Dabei wird eine fiktive Immobilie zunächst nach der SW-RL und anschließend nach dem bisherigen Sachwertmodell bewertet und anschließend verglichen. Den Berechnungen dieses Beispiels wurde kein Sachwertfaktor zugrunde gelegt. Für ein vollständiges Berechnungsschema, wurde die Bewertung des Objekts, ohne die (zwingend) nötige Anpassung an die Lage auf dem Grundstücksmarkt, durchgeführt. 141 Sommer, G., Kröll, R. 2008: Lehrbuch zur Grundstückwertermittlung. S. 238 ff. 142 Vgl. Kapitel 6 „Beispiel zur Bewertung eines freistehenden Einfamilienhauses“. 143 Vgl. Nr. 3.7 WertR 2006. 78 6 Beispiel zur Bewertung eines freistehenden Einfamilienhauses Beim vorliegenden Beispiel handelt es sich um ein fiktives Bewertungsobjekt. Es wird die Bewertung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage simuliert. Das Haus liegt in einer mittelgroßen Stadt in Hessen mit rd. 150.000 Einwohnern. Die Wertermittlung erfolgt anhand des Sachwertverfahrens. Tabelle 13: Bewertungsrelevante Daten Bewertungsrelevante Stichtage Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 01. April 2014 Gebäude- und Grundstückmerkmale Art des Gebäudes freistehendes Einfamilienhaus Aufteilung des Gebäudes voll unterkellert (KG) Erdgeschoss (EG) ausgebautes Dachgeschoss (DG) mit einem 1,00 m hohem Drempel Baujahr 1974 übliche GND 72 Jahre Gebäudealter 40 Jahre BGF - Gebäude 360 m² red. BGF - Gebäude 350 m² (nicht berücksichtigt wurde ein überdachter Balkon (b-Fläche)) Einzelgarage Garage in Massivbauweise übliche GND 60 Jahre Alter 40 Jahre red. BGF - Garage 26,40 m² Grundstücksgröße (ebf.) 500 m² Bodenrichtwert 370 €/m² ebf. (500) Außenanlagen durchschnittliche Außenanlagen 79 Weitere Besonderheiten des Bewertungsobjekts Das Einfamilienhaus verfügt über zwei Balkone. Der Balkon im Erdgeschoss ist überdacht, im Dachgeschoss befindlicher Balkon ist nur teilweise durch den Dachvorsprung überdacht. Die Fläche der Balkone beträgt jeweils 10 m². Darüber hinaus befindet sich im Keller eine zwei Personen Sauna. Die Außenwand des Einfamilienhauses hat einige Risse, die beseitigt werden müssen. Die Kosten für die Behebung des Bauschadens betragen 2.000 €. 6.1 Beispiel nach dem Sachwertmodell der SW-RL mit den NHK 2010 Das Bewertungsobjekt wird mit dem Sachwertverfahren (SW-RL/NHK 2010) bewertet. Sachwertverfahren: Bodenwert + Herstellungskosten der baulichen Anlagen - Korrektur wegen Alter = Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen + Außenanlagen und sonstige Anlagen = Vorläufiger Sachwert (Gebäude und Außenanlagen) * Marktanpassung durch Sachwertfaktor = Marktangepasster vorläufiger Sachwert ± Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale = Verkehrswert (Marktwert) NHK 2010 – Gebäudeart; Gewogener Gebäudestandard und gewogene NHK Tabelle 14: Gebäudeart 1.01 Freistehende Einfamilienhäuser Kostenkennwerte für freistehende Einfamilienhäuser in €/m² red. BGF Keller-, Erdgeschoss Dachgeschoss voll ausgebaut Freistehende Einfamilienhäuser Gebäudeart 1.01 Gebäudestandard 1 2 3 4 5 655 725 835 1005 1260 Einschließlich Mehrwertsteuer und Baunebenkosten in Höhe von 17 % 80 Tabelle 15: Gebäudeart 14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen Kostenkennwerte für Einzelgaragen/Mehrfachgaragen in €/m² red. BGF Gebäudeart Standardstufe 3: Fertiggaragen Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen 14.1 Gebäudestandard 3 4 5 245 485 780 Einschließlich Mehrwertsteuer und Baunebenkosten in Höhe von 12 % Tabelle 16: Berechnung des gewichteten Gebäudestandards und gew. NHK Ausstattungsmerkmal Berechnungsschema zur Ermittlung eines gewichteten Standards und gewichteter NHK 2010 Standardeinstufung StanWägungsdard anteil 1 2 3 4 5 gew. anteilige NHK gew. Außenwände 1,0 0,23 0,69 192,05 €/m² BGF Dach 1,0 0,15 0,45 125,25 €/m² BGF 0,11 0,44 110,55 €/m² BGF 0,11 0,37 55,11 €/m² BGF 44,22 €/m² BGF 0,11 0,44 110,55 €/m² BGF 0,07 0,24 0,07 0,25 0,09 0,30 0,06 0,18 Fenster und Außentüren 1,0 0,60 Innenwände und Innentüren 0,40 Deckenkonstruktion und Treppen 1,0 0,5 Fußböden 0,5 0,4 Sanitäreinrichtungen 0,6 0,70 Heizung 0,30 Sonstige technische Ausstattung 1,0 29,23 €/m² BGF 35,18 €/m² BGF 23,38 €/m² BGF 42,21 €/m² BGF 52,61 €/m² BGF 27,14 €/m² BGF 50,10 €/m² BGF ∑ = 1,00 Gewogener Standard = 3,36 Zu bewertende Gebäude Typ 1.01 655 725 835 1005 1260 Gewogene NHK = rd. 898 €/m² BGF Berechnung des gew. Standard: (3*0,6*0,11) + (4*0,4*0,11) = 0,37 Berechnung des gew. NHK Anteils: 1,0*0,23*835 €/m² BGF = 192,05 €/m² BGF Unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale ergibt sich: ein gewogener Gebäudestandard von 3,36 ein gewogener Kostenkennwert von 898 €/m² BGF 81 Übliche Gesamtnutzungsdauer 144 Tabelle 17: Übliche Gesamtnutzungsdauer Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser Standardstufe 1 60 Jahre Standardstufe 2 65 Jahre Standardstufe 3 70 Jahre Standardstufe 4 75 Jahre Standardstufe 5 80 Jahre Einzelgarage 60 Jahre Aus der gewogenen Standardstufe von 3,36 ergibt sich die übliche Gesamtnutzungsdauer des Hauses von 72 Jahren Für die Garage ergibt sich die übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren Die Restnutzungsdauer der Garage beträgt: 60 – 40 = 20 Jahre (übliche GND – Alter) Modernisierung145 Im Jahr 2000 wurden am Haus Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Gemäß Anlage 4 der SW-RL wurde der Modernisierungsgrad wie folgt ermittelt: 144 Vgl. Anlage 3 SW-RL 2012. 145 Vgl. Anlage 4 SW-RL 2012. 82 Tabelle 18: Modernisierungsgrad des Einfamilienhauses Modernisierungselemente max. Punkte Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung 0 Modernisierung der Fenster und Außentüren 2 Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 0 Modernisierung der Heizungsanlage 1 Wärmedämmung der Außenwände 2 Modernisierung von Bädern 1 Modernisierung des Innenausbaus (Decken, Treppen, Fußböden) 2 Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 0 Gesamtsumme 8 Aus den Modernisierungsmaßnahmen ergibt sich ein mittlerer Modernisierungsgrad Die modifizierte Restnutungsdauer wird anhand der Formel aus Anlage 4 der SW-RL berechnet. Die Formel lautet: Tabelle 19: Berechnung der modifizierten Restnutzungsdauer Modernisierungsgrad a b c ≤ 1 Punkt 0,0125 2,625 152,50 4 Punkte 0,0073 1,577 111,33 8 Punkte 0,0050 1,100 100,00 13 Punkte 0,0033 0,735 95,28 ≥ 18 Punkte 0,0020 0,440 94,20 0,005 * [100/72] * 40² - 1,1 * 40 + 100 * [72/100] = 39 Mit einem Gebäudealter von 40 Jahren und der üblichen Gesamtnutzungsdauer von 72 Jahren ergibt sich eine verlängerte Restnutzungsdauer von 39 Jahren Das Gebäude wird verjüngt, das „fiktive“ Alter beträgt: 72 – 39 = 33 Jahre (GND – (mod. RND) 83 Modellkonforme Ermittlung des Sachwerts Da es sich bei dem vorliegenden Beispiel um eine fiktive Bewertung handelt, werden hier nur Annahmen im Bezug auf den Sachwertfaktor getroffen. Um den Modellkonformitätsgrundsatz zu wahren, muss bei der Anwendung der Sachwertfaktoren darauf geachtet werden, dass der vorläufige Sachwert nach dem gleichen Modell (samt Parameter) ermittelt wird, wie es bei der Ableitung des entsprechenden Sachwertfaktors der Fall war. Annahme: Der heranzuziehende Sachwertfaktor wurde auf der Grundlage des Modells aus Anlage 5 der SW-RL abgeleitet. Bei der Ableitung des Sachwertfaktors wurde ein erschließungsbeitragsfreier Bodenwert herangezogen. Die Marktübliche Grundstücksgröße betrug 500 m². Durchschnittliche Gebäudemerkmale der Referenzgrundstücke, die der Ableitung des herangezogenen Sachwertfaktors zugrunde lagen: Baujahr 1970 bis 1990, ordnungsgemäß errichtet und instand gehalten durchschnittlicher Erhaltungszustand besondere Bauteile, Einrichtungen und Vorrichtungen sowie c-Flächen weisen einen üblichen Umfang von 2 % der Herstellungskosten auf Gebäudestandard von 3,00 lineare Alterswertminderung marktübliche Nutzung der Referenzgrundstücke bauliche Außenanlagen und sonstige Anlagen wurden auf der Grundlage durchschnittlicher Pauschalen der vorläufigen alterswertgeminderten Gebäudesachwerte ermittelt keine besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale gemäß § 8 Abs. 3 ImmoWertV Den Berechnungen dieses Beispiels wurde kein Sachwertfaktor zugrunde gelegt. Folglich bleibt die Marktanpassung unberücksichtigt. Um ein mögliches Berechnungsschema vollständig darzustellen, wurde jedoch die Bewertung des Objekts ohne die (zwingend) nötige Anpassung an die Lage auf dem Grundstücksmarkt durchgeführt. 84 Sachwertermittlung Vorläufiger mit dem Sachwertfaktor kompatibler Bodenwert Grundstücksgröße (ebf.) 500 m² Bodenrichtwert 370 €/m² (ebf.) Vorläufiger Bodenwert 185.000 € Vorläufiger Sachwert baulicher Anlagen Einfamilienhaus 1.01 red. Brutto-Grundfläche Garage 14.1 350 m² 26,40 m² 3,36 4 898 €/m² red. BGF 485 €/m² red. BGF 17 % 12 % 314.300 € 12.804 € 1,092 1,092 343.216 € 13.982 € 40 Jahre (33) 40 Jahre 72 Jahre 60 Jahre Restnutzungsdauer (modifiziert) 32 Jahre (39) 20 Jahre lineare AWM: [GND – (mod.) RND/GND] *100 45,83 % 66,67 % 157.296 € 9.321 € gew. Gebäudestandard gew. Kostenkennwert nach NHK 2010 Baunebenkosten in den NHK 2010 enthalten Herstellungskosten Umrechnung auf Wertermittlungsstichtag 1.04.2014 Baupreisindex zum Basisjahr 2010 100 Baupreisindex zum Wertermittlungsstichtag 109,2 Indexfaktor 109,2/100 Gewöhnliche Herstellungskosten zum Wertermittlungsstichtag (Neubaukosten) Lineare Alterswertminderung Gebäudealter (fiktiv) übliche Gesamtnutzungsdauer Alterswertminderung absolut Herstellungskosten 185.920 € (alterswertgemindert) Vorläufiger alterswertgeminderter Gebäudesachwert (insgesamt) 4.661 € 190.581 € 85 Vorläufiger Sachwert der baulichen und sonstigen Außenanlagen Durchschnittliche Außenanlagen, pauschaler Ansatz der vorläufigen alterswertgeminderten Gebäudesachwerte in Höhe von 5% 9.529 € Vorläufiger Sachwert vorläufiger Bodenwert + vorläufiger alterswertgeminderter Gebäudesachwert + vorläufiger Sachwert der baulichen und sonstigen Außenanlagen Vorläufiger Sachwert 185.000 € 190.581 € 9.529 € 385.110 € Marktangepasster vorläufiger Sachwert Diesem Beispiel wurde kein Sachwertfaktor zugrunde gelegt. Der marktangepasste vorläufige Sachwert ergibt sich aus der Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit dem passenden Sachwertfaktor Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale soweit nicht bereits durch den Sachwertfaktor berücksichtigt Bodenbezogene Besonderheiten Abweichende Grundstücksgröße entfällt Abweichende Lagemerkmale entfällt Abgaberechtliche Besonderheiten entfällt 86 Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale soweit nicht bereits durch den Sachwertfaktor berücksichtigt Gebäudebezogene Besonderheiten Wertanteil nicht erfasster Besonderer Bauteile und dgl. - Balkon 5.000 € - Außentreppe entfällt - Kellerlichtschächte entfällt - Eingangsvordach entfällt - Sauna - Garagentor 4.500 € entfällt Baumängel und Bauschäden - 2.000 € Wirtschaftliche Überalterung entfällt Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand entfällt Besondere Ertragsverhälnisse entfällt Besondere Außenanlagen und sonstige Anlagen Bereits im Bodenwert bzw. mit dem Sachwertfaktor berücksichtigt entfällt Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen entfällt Summe besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale Gesamtsumme (ohne Marktanpassung) 7.500 € 392.610 € Verkehrswert (Marktwert) Marktangepassten vorläufigen Sachwert zuzüglich besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale (wurde nicht ermittelt, da kein Sachwertfaktor zur Verfügung stand) 87 6.2 Beispiel nach dem Sachwertmodell der WertR 06 mit den NHK 2000 Das Bewertungsobjekt wird mit dem Sachwertverfahren (WertR 06/NHK 2000) bewertet. Sachwertverfahren: Bodenwert + Herstellungskosten der baulichen Anlage + Baunebenkosten - Korrektur wegen Alter + Außenanlagen und sonstige Anlagen - Korrektur wegen Baumängel und Bauschäden ± Sonstige wertbeeinflussende Umstände = Sachwert/„Substanzwert“ * Marktanpassung durch Sachwertfaktor = Verkehrswert (Marktwert) NHK 2000 Gebäudetyp; Ausstattungsstandard Tabelle 20: Gebäudetyp 1.01: Freistehendes Einfamilienhaus Kostenkennwerte für freistehende Einfamilienhäuser in €/m² red. BGF Keller-, Erdgeschoss, Dachgeschoss voll ausgebaut Ausstattungsstandards Typ Baualtersstufen Vor 1925 19251945 19461959 19601969 19701984 19851999 2000 einfach 410-425 430-440 440-475 475-500 505-530 535-580 580 mittel 470-485 490-500 500-540 540-575 575-605 610-660 660 gehoben 540-560 565-580 580-625 625-66o 665-700 700-760 760 stark gehoben 740-765 770-785 790-850 855-900 905-955 9551035 1040 1.01 Baunebenkosten in Höhe von 16 % Gesamtnutzungsdauer 60 bis 100 Jahren Gemäß der Standardtabelle der NHK 2010 ergibt sich ein gehobener Ausstattungsstandard. Der Kostenkennwert für das Einfamilienhaus wurde nach den NHK 2000 mit 680 €/m² BGF angenommen, Baunebenkosten werden mit 16 % angerechnet. Gesamtnutzungsdauer für das Einfamilienhaus liegt bei 100 Jahren. 88 Für Einzelgaragen enthalten die NHK 2000 keine Kostenkennwerte, aus diesem Grund wird der Kostenkennwert für eine freistehende Kleingarage in Höhe von 255 €/m² BGF angenommen. Die Baunebenkosten für die Garage betragen 12 %. Gesamtnutzungsdauer für die Garage liegt bei 50 Jahren. Bodenwert Grundstücksgröße (ebf.) 500 m² Bodenrichtwert 370 €/m² (ebf.) Vorläufiger Bodenwert 185.000 € Sachwert baulicher Anlagen Einfamilienhaus 1.01 Brutto-Grundfläche Kleingarage 360 m² Ausstattungsstandard 26,40 m² gehoben Kostenkennwert nach NHK 2000 680 €/m² BGF 255 €/m² BGF 244.800 € 6.732 € 16 % 12 % 283.968 € 7.540 € 1,27 1,27 360.639 € 9.576 € Herstellungskosten Baunebenkosten Gebäudeherstellungskosten inkl. BNK Regional- und Ortsgrößenfaktor 1,00 Umrechnung auf Wertermittlungsstichtag 1.04.2014 Baupreisindex zum Basisjahr 2000 100 Baupreisindex zum Wertermittlungsstichtag 127 Indexfaktor 127/100 Gewöhnliche Herstellungskosten zum Wertermittlungsstichtag (Neubaukosten) 89 Alterswertminderung nach Ross Gebäudealter 40 Jahre 40 Jahre 100 Jahre 50 Jahre 60 Jahre 10 Jahre 28 % 72 % Alterswertminderung absolut 100.979 € 6.895 € Herstellungskosten (alterswertgemindert) 259.660 € 2.681 € Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer AWM nach Ross (Anlage 8 der WertR 2006) Alterswertgeminderter Gebäudesachwert (insgesamt) 262.341 € Sachwert der baulichen und sonstigen Außenanlagen Durchschnittliche Außenanlagen, pauschaler Ansatz der vorläufigen alterswertgeminderten Gebäudesachwerte in Höhe von 5% 13.117 € Korrektur wegen Baumängel und Bauschäden Baumängel und Bauschäden - 2.000 € Sonstige wertbeeinflussende Umstände Wertanteil nicht erfasster Bauteile und dgl. - Balkon - Außentreppe entfällt - Kellerlichtschächte entfällt - Eingangsvordach entfällt - Sauna - Garagentor entfällt Wirtschaftliche Überalterung entfällt Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand entfällt Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen entfällt Summe 5.000 € 4.500 € 9.500 € 90 Sachwert/“Substanzwert“ Bodenwert 185.000 € + Alterswertgeminderter Gebäudesachwert 262.341 € + Sachwert der baulichen und sonstigen Außenanlagen 13.117 € - Baumängel und Bauschäden - 2.000 € - Sonstige werbeeinflussende Umstände 9.500 € Sachwert/“Substanzwert“ 467.958 € Verkehrswert (Marktwert) Marktanpassungsfaktor multipliziert mit dem Substanzwert (wurde nicht ermittelt) 6.3 Vergleich der Ergebnisse Nachfolgend werden die Ergebnisse der Sachwertermittlung nach den vorstehenden Sachwertmodellen miteinander verglichen. Dabei sind die Sachwerte des Einfamilienhauses getrennt von den Sachwerten der Garage dargestellt worden. Einfamilienhaus Bezugseinheit Modell nach der SW-RL mit den NHK 2010 Modell nach der WertR 06 mit den NHK 2000 350 m² red. BGF 360 m² BGF NHK im Basisjahr 898 €/m² red. BGF 680 €/m² BGF Baunebenkosten In den NHK 2010 enthalten 16 % 109,2 127 343.216 € 360.639 € Gesamtnutzungsdauer 72 Jahre 100 Jahre Restnutzungsdauer 39 Jahre 60 Jahre 45,83 % (linear) 28 % (nach Ross) 185.920 € 259.660 € 5% 5% Bodenwert 185.000 € 185.00 € Vorläufiger Sachwert 380.449 € 465.277 € 0,90 0,74 342.404 € 344.305 € Baupreisindex Gebäudeherstellungskosten inkl. BNK Alterswertminderung Gebäudezeitwert Außenanlagen Sachwertfaktor Sachwert 91 Modell nach der SW-RL mit den NHK 2010 Garage Modell nach der WertR 06 mit den NHK 2000 Bezugseinheit 26,40 m² red. BGF 26,40 m² BGF NHK im Basisjahr 485 €/m² red. BGF 255 €/m² BGF Baunebenkosten In den NHK 2010 enthalten 12 % 109,2 127 Gebäudeherstellungskosten inkl. BNK 13.982 € 9.576 € Gesamtnutzungsdauer 60 Jahre 50 Jahre Restnutzungsdauer 20 Jahre 10 Jahre 66,67 % (linear) 72 % (nach Ross) 4.661 € 2.681 € Baupreisindex Alterswertminderung Gebäudezeitwert Die Herstellungskosten der Garage, nach dem Modell der SW-RL und den NHK 2010 belaufen sich auf 4.596 €, nach dem Modell der WertR 06 und den NHK 2000 wurden die Herstellungskosten in Höhe von 2.681 € berechnet. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass die NHK 2000 keine passenden Kostenkennwerte für den Gebäudetyp Einzelgarage aufweisen. Aus diesem Grund wurde der Kostenkennwert für freistehende Kleingaragen angenommen.Ddieser fällt wesentlich geringer aus als der Kostenkennwert für Einzelgaragen (Gebäudeart 14.1) nach den NHK 2010. Darüber hinaus ergab die Wertminderung wegen Alters unterschiedlich hohe Alterswertminderungsfaktoren. Das liegt einerseits an den verschiedenen Alterswertminderungsmethoden und andererseits an der angesetzten Gesamtnutzungsdauer. Die lineare AWM führt zu einem höheren Alterswertminderungsfaktor als die AWM nach Ross. Zudem beträgt die Gesamtnutzungsdauer für Kleingaragen nach den NHK 2000 50 Jahre. Die NHK 2010 geben einen Richtwert von 60 Jahren an. Beim Vergleich der Ergebnisse der Bewertung des Einfamilienhauses werden deutliche Unterschiede sichtbar. Diese ergeben sich aus modellbedingten Differenzen, wie z. B. der Bezugseinheit, den Baunebenkosten, der Alterswertminderung und der Gesamtnutzungsdauer. Darüber hinaus fällt auf, dass der vorläufige Sachwert nach dem neuen Sachwertmodell wesentlich geringer ausfällt. Die Gegenüberstellung des Beispiels nach den Modellen der NHK 2010 und NHK 2000 bestätigt die Aussage von Sprengnetter, wonach höhere Sachwertfaktoren benötigt werden, um zu gleichwertigen Verkehrswerten zu gelangen und die modellbedingten Unterschiede wieder auszugleichen. 146 146 Vgl. Kierig, J. 2013: Neue Sachwertfaktoren deutlich höher. http://www.nhk2010.de/neue-sachwertfaktorendeutlich-hoher-2/#more-385 (Abgerufen am 26.08.14). 92 7 Kritische Würdigung Trotz der Relevanz des Sachwertverfahrens, vor allem bei selbstgenutzten Wohnhäusern, ist es eine schwache Wertermittlungsmethoden. Welche Schwachstellen dem Sachwertverfahren anzurechnen sind und inwiefern sich durch die gesetzlichen Neuerungen eine Verbesserung eingestellt hat, soll im Folgenden näher erläutert werden. Das bisherige Sachwertverfahren wurde oft wegen der Kostenbezogenheit bei der Ermittlung des Sachwerts kritisiert. Aus diesem Grund wurde das Verfahren auch als das „Verfahren der Steinezähler“ oder auch als das „Buchhalterverfahren“ bezeichnet. 147 Mit der ImmoWertV wurde die Marktanpassung, gemäß § 8 Abs. 2 ImmoWertV, in das Sachwertverfahren integriert. Damit ist der Sachwert zwar nicht mehr vornehmlich an Kosten orientiert, die Kritik diesbezüglich hält sich in der Literatur jedoch hartnäckig. 148 Mit der Einführung der Sachwertrichtlinie werden weitere mathematische Schritte in das Sachwertverfahren eingebaut, dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Verkehrswert exakt berechnet werden kann. Allerdings führen die zusätzlichen Rechenschritte eher zu einer erschwerten Lesbarkeit des Gutachtens und macht das Verfahren undurchsichtig für einen Laien (z. B. Hausverkäufer). 149 Eine wichtige Änderungen im Zuge der eingeführten Sachwertrichtlinie sind die neuen Normalherstellungskosten 2010. Diese enthalten Kostenkennwerte für die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 in €/m² reduzierter BGF. Eine Unterscheidung nach den genannten Kostengruppen findet aber nicht satt, außer für landwirtschaftliche Betriebgebäude. Kleiber äußert sich in seinem Buch „Verkehrswertermittlung von Grundstücken“ kritisch gegenüber den NHK 2010 und nennt diese „konstruierte Kunstwerke aus der Retorte“. 150 Um diese Bezeichnung besser erklären zu können gibt Kleiber einen Rückblick in das Jahr 2008. In diesem Jahr hat das Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) die zu jener Zeit aktuellen Normalherstellungskosten 2005 und ein „bauteilorientiertes 147 Vgl. Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 232. 148 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 921. 149 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 191. 150 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1909. 93 Verfahren zur Restwertminderung“ vorgestellt. 151 In diese Sammlung sind 1400 Daten aus abgerechneten und in der Datenbank des BKI registrierten Bauprojekten deutscher Architekturbüros eingegangen. Aus diesen Werten wurden im gleichen Jahr die NHK 2005 abgeleitet, die auch das vom BKI vorgeschlagene Alterswertminderungsmodell enthielten. Aufgrund massiver Kritik an den aufgeführten Werten und dem Vorwurf das Verfahren zu Verkomplizieren, haben sich die NHK 2005 nicht durchsetzten können. Aus den 1400 abgerechneten Bauprojekten wurden 7000 Tabellenwerte abgeleitet, dies bedeutet, dass gerade mal 20 % der abgeleiteten Tabellenwerte rechnerisch belegt werden konnten. Damit wurde die Glaubwürdigkeit der empirischen Grundlagen in Frage gestellt. Der Vorwurf, es würde sich um „synthetische Herstellungskosten“ handeln, führte dazu, dass das BMVBS die NHK 2005 nicht in die WertR 2006 aufnahm, sondern die NHK 2000 beibehielt. Das BMVBS veranlasste Korrekturmaßnahmen am Tabellenwerk der NHK 2005. Ohne eine nachvollziehbare empirische Überprüfung der Werte wurden aus NHK 2005 die NHK 2010 abgeleitet. Die 7000 Tabellenwerte der NHK 2005 wurden zu 430 Kostenkennwerten der NHK 2010 zusammen gepresst. Aus diesem Grund werden die NHK 2010 auch „konstruierte Kunstwerke aus der Retorte“ bezeichnet. Die ohnehin als synthetisch angesehenen NHK 2005, die aus einer relativ kleinen Erhebung von 1400 Daten abgeleitet wurden und ein Tabellenwerk mit rund 7000 Werten darstellten, wurden nun durch Fortschreibung weiter „verzerrt und gestreckt“ um zu den Kostenkennwerten der NHK 2010 zu gelangen. 152 Mit dem Erlass der SW-RL 2012 wurden auch die NHK 2010 eingeführt. Diese weichen nicht nur in den Kostenkennwerten, sondern auch in der Struktur erheblich vom Vorgänger (NHK 2005) ab. Schaut man sich das Tabellenwerk der NHK 2010 weiter an, dann stellt man fest, dass für einige Gebäudearten Korrekturfaktoren angegeben wurden. Auch die SW-RL räumt an vielen Stellen die Möglichkeit zur Korrektur der Kostenkennwerte ein, wobei die Höhe der Korrekturfaktoren nicht weiter definiert wird. So ist beispielsweise die Anpassung der Kostenkennwerte, nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 4.1.1.5 der SW-RL, als problematisch anzusehen. 151 Abschlussbericht des Forschungsprojekts: „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung“ 2008. S. 38. 152 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1908 ff. 94 Gemäß Nr. 4.1.1.5 der SW-RL sind Anpassungen der jeweiligen Kostenkennwerte in folgenden Fällen möglich: Wertminderung wegen eines fehlenden Drempels, bei ausgebauten bzw. nicht ausgebauten, aber ausbaufähigen Dachgeschossen Wertminderung wegen eingeschränkter Nutzbarkeit des Dachgeschosses, bei nicht ausgebauten Dachgeschossen Wertsteigerung wegen eines ausgebauten Spitzbodens im ausgebauten Dachgeschoss Das Problem ist einerseits, dass den angesetzten Kostenkennwerten der NHK 2010 zugrunde gelegte Dachkonstruktionen (z. B. Dachneigung, Drempelhöhe, Traulänge oder Giebelbreite) nicht bekannt sind, sodass eine Abweichung davon nicht sachgerecht berücksichtigt werden kann. Andererseits würde sich eine Anpassung des Kostenkennwerts, wegen einer Besonderheit des Dachgeschosses, auf die gesamte Brutto-Grundfläche der baulichen Anlage auswirken. Würdigt man beispielsweise die eingeschränkte Nutzbarkeit des Dachgeschosses mit einem Abschlag des für das Gesamtgebäude geltenden Kostenkennwerts, dann wirkt sich diese Wertminderung auf die gesamten Herstellungskosten der baulichen Anlage aus. Alternativ kann die Wirtschaftlichkeit des Dachgeschosses anhand des Nutzflächenfaktors (Verhältnis der Brutto-Grundfläche zur Wohnfläche) beurteilt werden. 153 Eine Reihe von Korrekturfaktoren, die nach dem bisherigen Modell mit den NHK 2000 ausschlaggebend waren, fanden in der SW-RL mit den NHK 2010 keine Berücksichtigung. So auch die Gebäudebaujahrsfaktoren, welche die NHK 2000 an die entsprechende Bauperiode (je nach Baualtersstufe) angepasst haben. 154 Laut BMVBS soll die Differenzierung nach verschiedenen Bauperioden von der linearen Alterswertminderung aufgefangen werden. Aber auch das Ableiten von baujahrspezifischen Sachwertfaktoren soll das Fehlen der Gebäudebaujahrsklassen kompensieren. Kleiber äußert sich dazu kritisch in seinem Buch „Verkehrswertermittlung von Grundstücken“. Demnach wäre die amtliche Begründung, man könnte die Baualtersklassen durch die lineare Alterswertminderung auffangen, abwegig. Laut Kleiber stellt die lineare Alterswertminderung nach § 23 ImmoWertV keinen Zusammenhang zwischen den NHK und der jeweiligen Bauperiode her. Genau dieser Zusammenhang wäre aber für die Ermittlung gewöhnlicher 153 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1930. 154 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1927. 95 Herstellungskosten ausschlaggebend. Aus diesem Grund ist es nach Kleiber erforderlich nach Baualtersstufen zu unterscheiden, wie es die NHK 2000 getan haben. Nur so wäre eine realitätsnahe Ermittlung der Neubaukosten aller Bauperioden (nicht nur Neubauten) möglich.155 Eine wichtige Korrekturgröße ist der Orts- und Regionalfaktor, dieser Faktor dient zur Anpassung der NHK an die regionalen Baupreisverhältnisse sowie zur Berücksichtigung der Ortsgröße. Bei den Kostenkennwerten der NHK handelt es sich um Bundesmittelwerte. Die tatsächlichen gewöhnlichen Herstellungskosten können erheblich davon abweichen. Diese Abweichung beruht u. a. darauf, dass die Kosten des Baumarkts von der Region und der Ortsgröße abhängen. Dennoch werden weder in der ImmoWertV noch in der SW-RL, Vorgaben zur Berücksichtigung der regionalen Baupreisverhältnisse oder dem Einfluss der Ortsgröße gemacht. Der Grund dafür ist, dass die SW-RL davon ausgeht, dass die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sich an die Vorgaben des Modells in Anlage 5 der SW-RL halten werden. Nach diesem Modell werden keine Orts- und Regionalfaktoren berücksichtigt. Demnach werden die Sachwertfaktoren auf der Grundlage vorläufiger Sachwerte, die nicht regionalisiert wurden, abgeleitet. Bildet man das Verhältnis zwischen ortsüblich anfallenden Kaufpreisen und nicht regionalisierten vorläufigen Sachwerten, so erhält man einen „regionalspezifischen“ Sachwertfaktor. 156 Bei Anwendung eines solchen Sachwertfaktors, kann die Korrektur der Kostenkennwerte mit den Ortsgrößen- und Regionalfaktoren entfallen. Andernfalls muss der gleiche Korrekturfaktor herangezogen werden, wie er vom Gutachterausschuss bei der Ableitung des entsprechenden Sachwertfaktors verwendet wurde (Grundsatz der Modellkonformität). Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Gutachterausschuss die herangezogenen Korrekturfaktoren in seinem Bericht angibt. Die Gutachterausschüsse sind nicht zur Einhaltung der Vorgaben des Modells aus der SW-RL verpflichtet, lediglich die Vorschriften der ImmoWertV sind für Gutachterausschüsse verbindlich. Die ImmoWertV gibt nur allgemeine Grundsätze, zur Ermittlung des Sachwerts, vor. Bis auf die lineare Alterswertminderung (§ 23 ImmoWertV), die vorgeschrieben ist, haben die Gutachterausschüsse freie Methodenwahl beim Sachwertverfahren. Werden aber die Sachwertfaktoren auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden abgeleitet, lassen sie sich nicht mehr vergleichen. 155 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1928. 156 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 1940. 96 Die Bezugsgröße der NHK 2010 ist die reduzierte Brutto-Grundfläche. Diese wird jedoch oft wegen der fehlenden Marktnähe kritisiert. So liegen dem Sachverständigen i. d. R. Bauunterlagen aus verschiedenen Jahrzehnten vor. Dementsprechend finden sich darin verschiedene Berechnungsarten der Grundfläche. Selbst wenn die Unterlagen die BruttoGrundfläche enthalten und diese korrekt ermittelt wurde, können die Werte nicht ohne weiteres in die Berechnungen der Sachwertermittlung übernommen werden. Eine kritiklose Übernahme dieser Werte führt, ohne eine Anpassung an die SW-RL, zu falschen Ergebnissen. Obwohl die DIN 277 eine gängige Norm im Bauwesen ist, erfolgt die Ermittlung der BGF im Sachwertverfahren differenziert von den Vorschriften der DIN 277. Eine abweichende Berechnung der Brutto-Grundfläche von dieser Norm führt jedoch zwangsläufig zu Erschwernissen und potentiellen Fehlern bei der Sachwertermittlung. 157 Oftmals kann den Bauunterlagen nur die Wohnfläche entnommen werden, in diesen Fällen muss diese auf die Brutto-Grundfläche umgerechnet werden. Die Wohnfläche eines Gebäudes entspricht nicht der Brutto-Grundfläche, somit können Häuser mit gleicher BGF verschiedene Wohnflächen haben. Ein Objekt mit größerer Wohnfläche hat für gewöhnlich einen höheren Wert für einen potentiellen Käufer. Das muss sich wertsteigernd auf den Verkehrswert auswirken. Ein Sachwertfaktor kann diesen Zusammenhang jedoch nicht herstellen. Obwohl sich auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit 158 ausgebauter Dachgeschosse an der vorhandenen Wohnfläche orientiert159 enthält die Sachwertrichtlinie lediglich auf die reduzierte Brutto-Grundfläche bezogene NHK 2010. Eine sachgemäße Beurteilung der Nutzbarkeit von Dachgeschossflächen stellt den Anwender der SW-RL vor einige Schwierigkeiten. So ist beispielsweise die Berücksichtigung von Spitzböden (zusätzliche Ebene im Dachgeschoss), selbst wenn diese ausgebaut und nutzbar sind, nicht in der reduzierten Brutto-Grundfläche vorgesehen. Dieser Umstand kann so erklärt werden, dass die Herstellungskosten von einem ausgebauten Spitzboden nicht den Herstellungskosten von einem ausgebauten Vollgeschoss entsprechen können. Würde die Grundfläche eines Spitzbodens jedoch zu 100 % in die BGF eingehen, so würde diese auch zu 100 % mit den Kostenkennwerten der NHK 2010 bemessen werden. Das wiederum, wäre jedoch keine markgerechte Würdigung des Spitzbodens. Aus diesem Grund kann der Spitzboden durch einen Zuschlag auf den Kostenkennwert berücksichtigt werden. Die Höhe 157 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 191. 158 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 192. 159 Vgl. Nr. 4.1.1.5 Abs. 3 Satz 1 SW-RL 2012. 97 des Zuschlags wird in der SW-RL nicht weiter definiert, diese ist selbst zu wählen und zu begründen. Auch die Berücksichtigung eingeschränkt nutzbarer Dachgeschossflächen ist kritikwürdig. So gilt beispielsweise ein Dachgeschoss bereits ab einer lichten Höhe von 1,25 m und begehbarer Decke als eingeschränkt nutzbar. In diesem Fall sieht Nr. 4.1.1.5 Abs. 2 Satz 2 SW-RL einen nicht weiter definierten Abschlag vom Kostenkennwert für die Gebäudeart mit nicht ausgebautem Dachgeschoss vor. Dabei ist strittig, ob man bei dieser Firsthöhe von (eingeschränkter) Nutzbarkeit sprechen kann, selbst wenn das Dachgeschoss begehbar und zugänglich ist. Die SW-RL empfiehlt, die Kostenkennwerte aufgrund von Besonderheiten des Dachgeschosses durch Zu- oder Abschläge anzupassen. Diese Vorgehensweise ist jedoch abzulehnen. Eine einheitliche und marktgerechte Methode zur Beurteilung der Dachgeschossflächen ist in der Sachwertrichtlinie nicht gegeben. Dies ist vor allem der Vielfalt geometrischer Möglichkeiten zur Gestaltung von Dachkonstruktionen geschuldet. Neu in der SW-RL und nicht ganz unkritisch ist der Ansatz zur Berücksichtigung von Modernisierungen. Damit ist das „Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen“ gemeint, welches in Anlage 4 der SW-RL beschrieben wird. Prinzipiell liegt diesem Modell ein theoretischer Ansatz zu Grunde, mit zum Teil marktfernen Annahmen. Dieser wird bereits durch das Modell der Gesamtnutzungsdauer widerlegt. Nach diesem Modell ist ein Gebäudealter von mehr als 80 Jahren nicht zu erreichen. Angenommen es handelt sich bei dem Bewertungsobjekt um ein 75 Jahre altes Haus. Eine geringe Modernisierung im Rahmen der Instandhaltung (4 Punkte), wie z. B. die Erneuerung von Bädern, Decken und Fußböden, führt nach dem Modell zu einer um 22 Jahre längeren Restnutzungsdauer. Ebenso abwegig ist die Vorstellung, dass ein Haus, mit bereits abgelaufener Gesamtnutzungsdauer (≥ 80 Jahre), durch die Erzielung eines Punktes (≤ 1 Punkt = nicht modernisiert) die Restnutzungsdauer um weitere 12 Jahre erhöhen kann. Umgekehrt führt eine umfassende Modernisierung eines 10 Jahre alten Hauses zu einer Erhöhung der Restnutzungsdauer von nur einem Jahr, dies ist kein akzeptables KostenNutzen-Verhältnis und ist im Normalfall abzulehnen. Ferner lässt sowohl die Formel als auch die dazugehörige Tabelle mit den Variablen, welche zur Berechnung der modifizierten Restnutzungsdauer angegeben wurde Kritik zu. Zum einen 98 erweckt die komplizierte Formel den Anschein, man könne die verlängerte Restnutzungsdauer auf mehrere Nachkommastellen genau berechnen. Des Weiteren ist die Bedeutung der letzten Spalte in der Tabelle mit den Formelwerten, die das relative Alter enthält, nicht sofort klar. In der Fußnote des Richtlinientextes lautet die Erklärung: „Die Spalte gibt das Alter an, von dem an die Formeln anwendbar sind.“ 160 Diese Angabe ist jedoch für die Berechnung mit der Formel nicht relevant. Vielmehr gibt die letzte Spalte das Alter wieder, ab dem sich die Modernisierung bei einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren zum ersten Mal positiv auf die Restnutzungsdauer auswirkt. Nach der Ermittlung des vorläufigen Sachwerts erfolgt die Marktanpassung. Entscheidend für die Genauigkeit der Anpassung an die Lage auf dem Grundstücksmarkt ist der passende Sachwertfaktor. Es ist fraglich, ob die Heranziehung von Marktanpassungsfaktoren aus benachbarten Gebieten bzw. auf der Grundlage des Bundesdurchschnitts ermittelten Werten, eine akzeptable Alternative für „lokale“ Sachwertfaktoren bietet. 161 Ein weiterer Problempunkt ist die kleine Datenbasis, die vor allem auf die Modellumstellung zurück zu führen ist. Um marktgerechte Sachwertfaktoren ableiten zu können, benötigen die Gutachterausschüsse umfangreiches Datenmaterial. Dieses muss allerdings zunächst ermittelt werden. Besonders für nicht typische Sachwertobjekte wie Lagerhallen, Krankenhäuser oder Schulen stehen nicht genügend Vergleichspreise zur Verfügung, um daraus Marktanpassungsfaktoren nach dem neuen Modell ermitteln zu können. Dazu kommt, dass die „alten“ Sachwertfaktoren nicht mehr mit den, nach dem neuen Modell, abgeleiteten Werten verglichen werden können. Für diese Situation ist der schnelle Wechsel der Vorschriften verantwortlich. Die Gutachterausschüsse hatten in den letzten beiden Jahren die Aufgabe schnell neue Marktanpassungsfaktoren zu ermitteln. Dazu mussten neben den neuen Vorschriften der ImmoWertV, nun auch das aktuelle Sachwertmodell nach der SW-RL beachtet werden. Dabei ist fraglich, ob die neuen Sachwertfaktoren den Markt ausreichend widerspiegeln, denn eine Auswertung längerer Zeitreihen ist wegen des raschen Wechsels der Grundlagen nicht möglich. 162 160 Vgl. Anlage 4 SW-RL 2012. 161 Vgl. Nr. 5 Abs. 1 SW-RL 2012. 162 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 225 ff. 99 Am Ende des Sachwertverfahrens steht der Verkehrswert (Marktwert). Dieser gibt den Preis wieder, den ein potentieller Käufer zu zahlen bereit wäre. Dieser Preis stimmt meist nicht mit dem überein, was das Bewertungsobjekt aus der Sicht eines Sachverständigen wert ist. 163 Es ist zu beachten, dass die Rechtssprechung Toleranzen für die Verkehrswertermittlung bis zu ± 30 % akzeptiert. 164 Diese Ungenauigkeit ist jedoch nicht der SW-RL geschuldet, sondern dem Verkehrswert (Marktwert) selbst. Die Ursachen für diese Ungenauigkeit liegen u. a. in der Streuung der Vergleichspreise, die auch zur Ableitung der Sachwertfaktoren herangezogen werden. Die dadurch entstehenden Unsicherheiten in den Sachwertfaktoren führen zu Ungenauigkeiten des Ergebnisses. Ein weiterer Grund für die Toleranzen sind die Marktteilnehmer, die mit unterschiedlichen Anschauungen an die Preisverhandlungen gehen. So ist beispielsweise das Vorhandensein eines Kindergartens in der Nähe des Grundstücks für den einen ein werterhöhender und für den anderen ein wertmindernder Umstand. Letztlich kann man eins mit Sicherheit festhalten, der Sachwertfaktor ist das wesentliche Element bei der Verkehrswertermittlung nach dem Sachwertverfahren.165 Nur wenn der Gutachterausschuss den Marktanpassungsfaktor marktgerecht ableitet und der Sachverständige den Grundsatz der Modellkonformität streng befolgt, kann ein marktnahes Ergebnis ermittelt werden. 163 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 37. 164 Kleiber, W. 2014: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. S. 491. 165 Petersen, H., Schnoor, J., Seitz, W., Vogel, R. 2013: Verkehrswertermittlung von Immobilien – Praxisorientierte Bewertung. S. 226. 100 8 Fazit Mit den Neuregelungen und Änderungen der SW-RL wurde versucht, die Schwächen des Sachwertverfahrens zu beseitigen und die Sachwertermittlung näher an das tatsächliche Marktgeschehen zu bringen. Aber nicht alle Änderungen verleihen dem Sachwertverfahren die gewünschte Marktnähe. So würde das Verfahren durch eine Umstellung der Bezugsgröße für die NHK auf Wohnfläche, zumindest bei entsprechend genutzten Objekten wie Wohnhäusern, zu größerer Marktnähe führen. Darüber hinaus würde eine Beurteilung der Raumgestaltung des Bewertungsobjekts mehr Aufschluss über die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes geben. Das könnte man anhand des Ausbauverhältnisses (Umbauter Raum bzw. BRI/Wohn- bzw. Nutzfläche) oder des Nutzflächenfaktors (Nutzfläche/Geschossfläche) veranschaulichen. Gelungen dagegen ist der formale Aufbau der Richtlinie. Die SW-RL ist schlanker, der Richtlinientext schlüssiger und am Verfahrensablauf orientiert. Das fördert die Lesbarkeit und Verständlichkeit der SW-RL, auch für Laien. Eine sinnvolle Änderung, in Zusammenhang mit der eingeführten SW-RL, ist auch die Integrierung der Marktanpassung und die ausdrückliche Forderung nach modellkonformer Sachwertermittlung. Eine modellkonforme Anwendung der Marktanpassungsfaktoren führt zu steigender Genauigkeit des Verfahrens. Nach dem Grundsatz der Modelkonformität muss das Wertermittlungsverfahren zum Einsatz kommen, dass vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte bei der Ableitung der Sachwertfaktoren angewandt wurde. Der Gutachterausschuss ist jedoch nicht an die Wertermittlungsrichtlinien gebunden, obwohl dieser der eigentliche Adressat der Richtlinien ist. Für Gutachterausschüsse sind nur die Vorschriften der ImmoWertV verbindlich, die SW-RL beinhaltet dagegen lediglich Anwendungshinweise und Empfehlungen. Da die ImmoWertV aber, bis auf die lineare Alterswertminderung, keine verbindlichen Vorgaben zur Sachwertermittlung macht, können die Gutachterausschüsse beliebige Sachwertmethoden anwenden. Die Vorschriften der SW-RL sind für den frei tätigen Sachverständigen also nur soweit von Bedeutung, wie diese vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte befolgt wurden. Somit hängt der freie Sachverständige im hohen Maße vom Gutachterausschuss ab. Abschließend lässt folgendes festhalten. Die Einführung der Sachwertrichtlinie 2012 und der NHK 2010 hat die Qualität des Sachwertverfahrens nicht gemindert. Die erwähnten notwendigen Verbesserungen wurden jedoch nicht durchgeführt. Was bleibt ist ein hohes Maß an Verantwortung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Denn es hängt von ihnen ab, inwieweit sich die SW-RL in der Praxis etablieren wird. 101 Literaturverzeichnis Abschlussbericht des Forschungsprojekts „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung“ 2008. http://www.sprengnetter.de/send_file.php/material/AbschlussberichtForschungsproje ktNHK.pdf (Abgerufen am 5. September 2014). Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004. Zuletzt geändert durch G zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21. 12. 2006, BGB1. I S. 3316. Verlag C. H. Beck oHG, Nördlingen. Deutscher Taschenbuch Verlag, München. ISBN: 978-3-406-56162-7 (C. H. Beck) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004. Zuletzt geändert durch G zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts v. 11. 06. 2013, BGB1. I S. 1548. Verlag C. H. Beck oHG, Nördlingen. Deutscher Taschenbuch Verlag, München. 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