HOAI-Novelle 2008 Der neue Preisindex für Bauland Steht die
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HOAI-Novelle 2008 Der neue Preisindex für Bauland Steht die
HOAI-Novelle 2008 J. Kierig Der neue Preisindex für Bauland J. Kierig und Dr. J. Gante Steht die Immobilienbewertung vor einer technischen Revolution? J. Kierig Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung Dr. W.-D. Drosdzol Bundesweite Regionalisierung von p und k Dr. H.-O. Sprengnetter Neue NHK 2005 für Lagergebäude A. Hintz EDITORIAL 1 Liebe Leserinnen, Liebe Leser, sicher wissen Sie schon, dass das WertermittlungsForum in Sprengnetter Immobilienbewertung übergegangen ist. In diesem Prozess des Umbruchs war es unserem Hause sehr wichtig, Bewährtes zu erhalten und gleichzeitig Neues zu entwickeln. Vor Ihnen liegt daher eine Fachzeitschrift mit neuem Titel und neuem Layout aber mit dem bewährten Anspruch der ehemaligen WFA. Durch die konsequente Neugestaltung erfolgt nicht nur die Anpassung an das Erscheinungsbild einer modernen Fachpublikation. Der neue Titel beschreibt vielmehr auch das gesamte Themenspektrum der Fachzeitschrift. „immobilien & bewerten“ liefert Ihnen quartalsweise Informationen zu Immobilien und insbesondere zu deren Bewertung mit einem speziellen Fokus auf Forschung, Recht und Praxis. „Forschung“ kennzeichnet dabei den wissenschaftlichen Anspruch, den Sie als Leserinnen und Leser der Zeitschrift vom Sprengnetter Fachverlag erwarten dürfen. Die Ergebnisse von aktuellen Immobilienmarktanalysen werden hiervon ebenso erfasst wie fundierte Veröffentlichungen zur Bewertungstheorie. „Praxis“ steht für alle Inhalte, die zur Bewältigung Ihrer täglichen Bewertungsaufgaben hilfreich sein werden. Hierzu zählen zum Beispiel Erfahrungsberichte zur Bewertung spezieller Immobilien oder die Bekanntgabe aktualisierter Bewertungsdaten. Abgerundet wird das Themenspektrum durch alle relevanten Neuigkeiten aus Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Redaktion ist davon überzeugt, mit dieser Mischung Ihre Anforderungen an eine Fachzeitschrift mit dem Schwerpunkt Immobilienbewertung zu erfüllen. In der ersten Ausgabe der „immobilien & bewerten“ erwartet Sie unter anderem ein Fachbeitrag über die im Rahmen der Erbschaftsteuerreform geplanten Änderungen der steuerlichen Immobilienbewertung. Dr. Wolf-Dietrich Drosdzol informiert ausführlich über die Bedeutung dieser Änderungen für Sie als Bewertungssachverständige. Mit dem Beitrag von André Hintz beginnt die „immobilien & bewerten“ zudem eine Reihe von Fachbeiträgen zu den geplanten Änderungen der Normalherstellungskosten. Verschiedene Autoren werden zu den vorgeschlagenen Neuerungen Stellung nehmen und auch Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Herzlichst, Ihr Hans Otto Sprengnetter 01 | 2008 immobilien & bewerten INHALT FACHBEITRÄGE IMMOBILIENMARKT HOAI-Novelle 2008 – Zukünftig freie Honorarvereinbarungen für Wertgutachten Mieten und Immobilienpreise 2006 stabil 38 Preise für bestehende Wohngebäude 2006 rückläufig 40 DMB veröffentlicht Betriebskostenspiegel 2007 41 Anzahl der Zwangsversteigerungstermine im Jahr 2007 wieder leicht angestiegen 42 DESTATIS: Verbraucherpreise umbasiert 44 Rat der Immobilienweisen legt Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft 2008 vor 45 Amtliche Preisindizes und Zinsinformationen 46 ■ J. Kierig 4 Der neue Preisindex für Bauland – tauglich für die Wertermittlung? ■ J. Kierig / Dr. J. Gante 7 Steht die Immobilienbewertung vor einer technischen Revolution? ■ J. Kierig 12 Sachverständige und steuerliche Bewertung; zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung ■ Dr. W.-D. Drosdzol 14 Örtliche Marktkompetenz – bundesweite Regionalisierung der Liegenschaftszinssätze und Marktanpassungsfaktoren ■ Dr. H.O. Sprengnetter 22 RECHTSPRECHUNG 25 Grundstücksrecht œ Was umfasst der öffentliche Glaube des Grundbuchs? (LG Heidelberg) 47 Sachverständigenwesen œ HOAI: Zwei Wertermittlungen – ein Auftrag (LG Köln) 47 Neue NHK 2005 – Hinweise zur Anwendung bei der Bewertung von Lagergebäuden ■ A. Hintz INFORMATIONEN Kurzübersicht zu den geänderten Rechtsgrundlagen 31 16. Jahreskongress „Immobilienbewertung“ in Fulda 31 Deutscher Mietgerichtstag diskutiert „Mietrecht im Zeichen des Klimawandels“ 33 Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln entfallen 34 „Mutmacher der Nation“ und „Unternehmer des Jahres“ Vorschau auf immobilien & bewerten 2/2008 œ C. Sauerborn: Zur Risikoanalyse des Immobilieninvestments œ J. Kierig: Wie ermittelt man das fiktive Baujahr? œ C. Sauerborn: Sachverständiger Spielraum bei der Marktanpassung 35 Novellierte 1. BImSchV zukünftig auch für Immobiliensachverständige von Bedeutung 36 œ D. Eickemeyer / S. Walkenbach: Wettbewerbsrechtliche Werbeverbote für Vermessungsingenieure unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtssprechung BBR-Expertenpanel zum Gewerbeimmobilienmarkt 2007 (2. Hj.) 37 œ H.-P. Strotkamp: Aktuelle Fragen zum Überbau, insbesondere i.Vm. EnEV Prüfungsergebnisse der Sprengnetter Akademie 37 œ A. Habath: Zum Ableitungsmodell der Liegenschaftszinssätze des Berliner Gutachterausschusses für Renditeimmobilien 2007 01 | 2008 immobilien & bewerten 3 FACHBEITRÄGE Kierig: HOAI-Novelle 2008 HOAI-Novelle 2008 – Zukünftig freie Honorarvereinbarungen für Wertgutachten ■ von Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig Seit 13 Jahren sind die Honorarsätze für Architekten und Ingenieure nicht mehr angepasst worden. Nun endlich zeichnet sich eine 4 Änderung ab. Entgegen dem mehrheitlichen Willen der Bewertungssachverständigen droht jedoch der Wegfall der verbindlichen HOAI-Regelungen für Gutachten und Wertermittlungen. 1 Einleitung Der seit langem angekündigte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie liegt jetzt in der Fassung vom 8. Februar 2008 vor. Nachfolgend werden die für Bewertungssachverständige wichtigsten Änderungsvorschläge des Entwurfs vorgestellt. Da viele Sachverständige zugleich Architekten, Stadtplaner oder Vermessungsingenieure sind, wird zunächst jedoch auf die für diese Berufsgruppen wichtigen Änderungsvorschläge eingegangen. Im Hinblick auf die anstehende Novelle ist von Interesse, wie die Bewertungssachverständigen derzeit mit den aktuellen Honorarregelungen umgehen und wie sie zu dem drohenden Wegfall dieser Regelungen stehen. Hierzu werden die Ergebnisse einer diesbezüglichen Befragung veröffentlicht, die im Rahmen einer von Sprengnetter Immobilienbewertung betreuten Diplomarbeit durchgeführt wurde. 2 Die wichtigsten Änderungen für Architekten, Vermessungsingenieure und Stadtplaner 2.1 Wegfall von 51 Paragrafen Nach dem vorliegenden Entwurf soll die HOAI von aktuell 103 Paragrafen auf 52 Vorschriften verschlankt und in einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil aufgegliedert werden: 01 | 2008 immobilien & bewerten A Teil I Teil II Teil III Teil IV Teil V B Verbindlicher Teil der HOAI Allgemeine Vorschriften §§ 1 – 15 Flächenplanung §§ 16 – 20 Objektplanung §§ 21 – 30 (insb. Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) Fachplanung §§ 45 – 51 Überleitungs- und Schlussvorschriften § 52 Unverbindlicher Teil der HOAI = Anlage zur HOAI 2.2 Beschränkung auf Büros im Inland Aufgrund einer Vorgabe der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der neuen HOAI auf Büros mit Sitz im Inland begrenzt (Inländer-HOAI). Klarzustellen ist hier aber, dass die Richtlinie einen Auslandssitz nur in engen Grenzen anerkennt: Immer wenn ein Architekt oder Ingenieur seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt, gilt er als in Deutschland niedergelassen, kann sich also nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie berufen. 2.3 Absenkung der Tafelendwerte Derzeit beträgt der Tafelendwert der HOAI rund 25,5 Mio. Euro Baukosten im Hochbau. Verträge über höhere Bausummen unterliegen nicht mehr den Preisregeln. Die Anwendbarkeit der HOAI soll eingeschränkt werden, indem die Tafelendwerte (z.B. bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten auf 5 Mio. Euro) abgesenkt werden, sodass die HOAI nur noch für Kleinprojekte gilt. Mit der Absenkung der Tafelendwerte soll der Schutz vor Preiswettbewerb vor allem für solche kleineren und mittleren Unternehmen erhalten bleiben, die im Wesentlichen kleinere Aufträge bearbeiten. Die Honorare für Aufträge über höhere Baukosten, die in der Regel von größeren Büros übernommen werden, sind zukünftig frei vereinbar. 2.4 Deregulierung der sog. „Beratungsleistungen“ Zukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen in der HOAI. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungsleistungen im Wirtschaftsleben. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass eine Deregulierung der Beratungsleistungen auch im Preisrecht anderer freier Berufe bereits aufgegriffen worden sei: Mit dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1. Juli 2006 dort die staatliche Preisregulierung für Beratungsleistungen entfallen. Die v.g. Beratungsleistungen werden in den unverbindlichen Anhang der HOAI verschoben. Diese Regelungen bilden für die Honorarvereinbarungen einen Anhalt. Das Honorar kann jedoch für diese Leistungsbilder künftig frei vereinbart werden. 2.5 Wegfall von Leistungsphasen; Anhebung der Tafelwerte Die HOAI konzentriert sich bei ihren Regelungen zukünftig auf geistigschöpferische Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren (Leistungsphasen 1 – 5 bei Objektplanungen und Ingenieurbauwerken bzw. 1 – 3 bei Tragwerksplanungen). Die weite- Kierig: HOAI-Novelle 2008 FACHBEITRÄGE ren Leistungsphasen sollen in den unverbindlichen Anhang der HOAI verschoben werden, für die das Honorar frei vereinbart werden kann. Damit bleiben wesentliche Regelungen bestehen, ohne die HOAI mit Leistungsbeschreibungen zu überfrachten, die nicht zum Kerngeschäft der Architekten und Ingenieure zählen – so der Verordnungsgeber. Die Anwendung der HOAI soll damit für die Betroffenen transparenter und einfacher gemacht werden. Die Tafelwerte in den verbleibenden Leistungsphasen werden um zehn Prozentpunkte angehoben. 2.7 Wegfall der Stundensätze bei Beibehaltung des Mindestpreischarakters 2.6 Abkoppelung der Honorare von der Bausumme durch die Einführung des Baukostenvereinbarungsmodells Die bislang in den §§ 33 und 34 enthaltenen Regelungen für Gutachten und Wertermittlungen sollen ersatzlos gestrichen werden. Diese Leistungen werden auch nicht in der unverbindlichen Anlage der HOAI erfasst. Somit bietet in diesen Fällen die neue HOAI noch nicht einmal einen Anhalt für zukünftige Honorarvereinbarungen. Sollte der Entwurf in dieser Hinsicht unverändert in Kraft treten, dann könnten Bewertungssachverständige zukünftig ihre Honorare für Wertgutachten und gutachtliche Stellungnahmen nach dem Werkvertragsrecht des BGB (§§ 632 ff) vollkommen frei aushandeln. Der Verordnungsgeber begründet die Streichung wie folgt: „Da die HOAI eine Preisvorschrift darstellt, waren alle Vorschriften zu streichen, die keine klare Honorarregelung enthalten. Ferner waren alle Vorschriften zu streichen, die sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen haben oder Leistungen nur kursorisch ansprachen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht. Die Streichung entspricht weitgehend den Streichungsvorschlägen des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) vom 19. September 2003, dessen Einschätzung der Verordnungsgeber in diesem Punkt teilt.“ Welche der genannten Gründe auf die §§ 33 und 34 zutreffen sollen, steht nicht in der Begründung. Architekten und Ingenieure sollen zukünftig ihre Honorare auf der Basis von vorab vereinbarten Baukosten berechnen, anstatt wie bisher auf der Grundlage der festgestellten, tatsächlichen Kosten. Die Parteien vereinbaren bei Auftragserteilung einen bestimmten Betrag als Baukosten. Dieser Betrag wird der Honorarermittlung zugrunde gelegt. Bauherr und Planer müssen bei diesem Modell möglichst exakt in einem sehr frühen Stadium vereinbaren, wie groß das Investitionsvolumen sein wird. Die Einführung des Baukostenvereinbarungsmodells soll zu einer zusätzlichen Flexibilisierung der Ermittlung der Honorare nach der HOAI beitragen, da die bisherige komplizierte Feststellung der anrechenbaren Kosten im Regelfall entfällt. Für Bauherren, ob nun öffentliche Auftraggeber oder Private, bedeutet die Neuregelung größere Planungssicherheit in Bezug auf die Honorare der Planer. Sie sollen auf die vorher festgelegte Ermittlungsbasis für das Honorar vertrauen dürfen. Das könnte neben dem Verbraucherschutz auch ein Anreiz für kostengünstiges Bauen sein, meint der Verordnungsgeber. Damit soll nicht zuletzt auch ein Anreiz gegeben werden, die Fähigkeit der Büros zur exakten Kalkulation und Vertragsgestaltung zu stärken. Die bisherigen Regelungen in § 6 – Stundensatz für den Büroinhaber zwischen 38 € und 82 € – werden ersatzlos gestrichen. Allerdings muss sich das nach Stunden vereinbarte und berechnete Honorar in dem Rahmen halten, der durch die Mindest- und Höchstsätze nach den neuen (gekappten) Tafeln verbindlich ist. 3 Die wichtigsten Änderungen für Bewertungssachverständige 4 Verfahrensfortgang Bevor sich das Kabinett mit dem Entwurf befasst, soll am 9. April 2008 noch eine Anhörung der Kammern und Verbände erfolgen. Die Kammern und Verbände verwahren sich mehrheitlich gegen diesen Entwurf und fordern gemeinsam mit der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) die Einrichtung einer Facharbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des BMWI, BMVBS und der Berufsstände der Architekten, Ingenieure und Stadtplaner mit dem Ziel, bis zum Sommer 2008 einen überarbeiteten Novellierungsentwurf vorzulegen.1) 5 Zur praktischen Umsetzung der bisherigen verbindlichen Honorarregelungen Anna von Sydow-Blumberg hat im Wintersemester 2005/2006 in einer von Sprengnetter Immobilienbewertung (vormals WertermittlungsForum) betreuten Diplomarbeit an der Fachhochschule Oldenburg2) 177 Bewertungssachverständige nach der praktischen Umsetzung des § 34 HOAI durch die Wertermittler befragt. Von den Befragten kamen 133 aus den westlichen und 44 aus den östlichen Bundesländern. Nur rd. 17 % der Befragten gingen davon aus, dass in ihrem beruflichen Umfeld HOAI-konform abgerechnet wird. Der überwiegende Teil vermutete, dass nur 50 bis 75 % der Kollegen im Sinne der HOAI abrechnen würden. Das würde bedeuten, dass rd. ein Drittel der Bewertungssachverständigen gegen die aktuelle Rechtslage verstoßen würden. 1) Vgl. Offener Brief der AHO an die Bundesminister Glos und Tiefensee vom 19.März 2008 (www.aho.de, Rubrik Aktuelles) 2) Anna von Sydow-Blumberg: Verordneter Verdienst am freien Markt für Wertermittler unter Berücksichtigung des § 34 HOAI, Diplomarbeit im Wintersemester 2005/2006 an der Fachhochschule Oldenburg, Fachbereich Bauwesen (unveröffentlicht) 01 | 2008 immobilien & bewerten 5 FACHBEITRÄGE Angabe 100 % 16,9% eigene Angaben 12,4% Kierig: HOAI-Novelle 2008 keine Angabe 17,0% Angabe 25 % 6,8% Angabe 50 % 22,6% Angabe 75 % 24,3% Abb. 1: Antwort auf die Frage, wie viel Prozent der Kolleg(inn)en in der eigenen Region erfahrungsgemäß HOAI-konform abrechnen 6 Es wurde bewusst nicht danach gefragt, ob die Befragten selber HOAIkonform abrechnen, da bei einer solchen Fragestellung keine wahrheitsgemäßen Angaben zu erwarten waren. Bei Anwendung der HOAI wird von 73 % der Befragten überwiegend die Normalstufe der Honorierung zugrunde gelegt. Nur 18 % der Befragten greifen überwiegend auf die Schwierigkeitsstufe zurück. In beiden Fällen findet der Mittelsatz mehrheitlich Anwendung. Allerdings gaben immerhin 32 % der Sachverständigen an, die überwiegend die Normalstufe ihrer Honorierung zugrunde legen, dass sie nur nach dem Mindestsatz abrechnen würden. Schwierigkeitsstufe 18,0% keine Angabe 9,0% Normalstufe 73,0% Abb. 2: Antwort auf die Frage, welche Honorarstufe vom Befragten bei Anwendung der HOAI der Honorierung überwiegend zugrunde gelegt wird Einige Sachverständige versuchen im Wettbewerb zu bestehen, indem sie Gutachten zu besonders günstigen Preisen anbieten. Sofern sie hierbei die Mindestsätze der HOAI unterschreiten ist dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Diese Sachverständigen können z.B. von Mitbewerbern auf Unterlassung und ggf. auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist es jedoch statthaft, auf die Erstattung der Nebenkosten komplett zu verzichten. Dies wäre also eine zulässige Möglichkeit, im Preiswettbewerb zu bestehen. In der Befragung wurde deshalb erkundet, wie viele Sachver- 01 | 2008 immobilien & bewerten ständige von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Nur 6 % der Befragten gaben an, dass sie selber auf die Abrechnung derartiger Kosten verzichten. Hingegen vermuteten 46 % der Befragten, dass es bei ihren Kollegen sehr wohl zu einem Verzicht auf die Abrechnung von Nebenkosten kommt. Der Befragung zufolge würde somit rd. ein Drittel auf einen Teil des Honorars verzichten, der ihnen nach der Verordnung eigentlich zusteht. Angabe 50% 20,0% Angabe 25% 15,0% Angabe 75% 5,0% eigene Angaben 6,0% keine Angabe 26,0% 6 Meinungsbild der Wertermittler zum Wegfall der verbindlichen Honorarregelungen Wie stehen nun die Bewertungssachverständigen zum drohenden Wegfall der HOAI-Regelungen für Wertgutachten.1) Die überwiegende Mehrheit der in der Diplomarbeit Befragten votiert gegen den Wegfall der HOAI. Nur 22 % stimmen diesem Wegfall zu. Dieses Ergebnis stellt sich sowohl für die Gesamtheit der befragten Wertermittler, als auch für die aus dem westlichen bzw. östlichen Teil der Republik kommende Gruppe von Sachverständigen ein. keine Angabe 4,5% Angabe 0% 28,0% Abb. 3: Antwort auf die Frage, wie viel Prozent der Kolleg(inn)en in der eigenen Region erfahrungsgemäß auf die Abrechnung der Nebenkosten verzichten Die Sachverständigen wurden auch danach befragt, wie viel Zeit sie für die Bewertung eines Einfamilienhausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung benötigen. Der mittlere Zeitaufwand beträgt somit 13 Stunden pro Gutachten. Der von den Befragten pro Gutachten durchschnittlich ermittelte Verkehrswert betrug rd. 200.000 € (Spanne 900 bis 8 Mio. €). Wenn nun – wie die Befragung ergab – überwiegend der Mittelsatz der Normalstufe der Honorierung zugrunde gelegt wird, so ergäbe sich pro Gutachten nach der aktuellen Honorartafel zu § 34 Abs. 1 ein Grundhonorar von rd. 900 €. Bei einem durchschnittlichen Aufwand von 13 Stunden pro Gutachten beträgt somit der überschlägig ermittelte durchschnittliche Stundensatz der Befragten rd. 70 €. Dieser entspricht in etwa dem Stundesatz, den Wertermittler nach JVEG für Gerichtsgutachten geltend machen können (75 €). Der ermittelte Stundensatz ist zwar überraschend gering. Da er jedoch dem JVEG-Stundensatz quasi entspricht, erscheint das Ergebnis plausibel. 1) Schon 2005 war aufgrund des damals vorliegenden „Statusberichts 2000 plus Architekten / Ingenieure“ zu erwarten, dass die HOAI-Regelungen für Gutachten und Wertermittlungen wahrscheinlich ersatzlos gestrichen werden sollen. ja 21,5% nein 74,0% Abb. 4: Antwort auf die Frage, ob die Befragten für den Wegfall der HOAI sind Der Teil, der sich für den Wegfall der HOAI ausspricht, geht überwiegend davon aus, dass sich sein unternehmerischer Gewinn durch den Wegfall nicht verändern wird. Sollte es dennoch der Fall sein, so geht er tendenziell von einer Erhöhung aus. Zwar vermuten die Mehrheit der 74 %, die sich gegen den Wegfall der HOAI ausgesprochen haben, dass sich bei einem Wegfall auch ihr unternehmerischer Gewinn nicht verändern wird, doch sollte es dazu kommen, glauben sie tendenziell an eine Verringerung ihres Gewinns. Unabhängig davon, ob der Befragte nun persönlich für den Verbleib des § 34 in der HOAI stimmt oder dagegen ist, gehen ca. 50 % aller Wertermittler davon aus, dass diese politische Entscheidung keinen Einfluss auf ihren unternehmerischen Gewinn haben wird. Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass sich die Politik eines Besseren besinnt und im Wesentlichen an den bisherigen verbindlichen Regelungen für Gutachten und Wertermittlungen festhält. Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig Sprengnetter Immobilienbewertung Barbarossastraße 2, 53489 Sinzig ■ Kierig / Dr. Gante: Der neue Preisindex für Bauland Der neue Preisindex für Bauland – tauglich für die Wertermittlung? ■ von Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig und Dr.-Ing. (Assessor) Jürgen Gante DESTATIS hat einen neuen Preisindex für Bauland entwickelt und vorgestellt. Dieser stellt die Preisentwicklung von unbebauten, baureifen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 100 m² dar, die in den Baugebieten der Gemeinden liegen und die Baulandeigenschaft besitzen. Der Index wird auf seine Verwendbarkeit in der Wertermittlung analysiert. 1 Der neue Preisindex für Bauland Baulandkomponente analog einer Deflationierung bereinigt werden kann.2) 1.1 Vorbemerkungen Zur Abdeckung der Ausgaben für das Wohnen im eigenen Heim („selbst genutztes Wohneigentum“) beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) hat das Statistische Bundesamt (DESTATIS) den Häuserpreisindex für Wohnungsneubauten und bestehende Wohngebäude entwickelt.1) Dabei wurde u.a. auch für das Marktsegment des Kaufs schlüsselfertiger Häuser eine Erhebung bei den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte (GAA) aufgebaut und aus diesen Daten ein Preisindex gebildet. In der Regel werden in den Kaufverträgen keine separaten Preise für Gebäude sowie Grund und Boden ausgewiesen, so dass die erhobenen Preise für das schlüsselfertige Bauen auch den Wert des zugehörigen Baulands enthalten. Der auf dieser Datengrundlage zunächst berechnete Preisindex schloss daher die Preisentwicklung des Baulands mit ein. Das (europäische) Konzept des HVPI sieht für die Berechnung eines Häuserpreisindex hingegen vor, die Preisentwicklung für schlüsselfertige Häuser ohne Baulandanteil zu ermitteln. Um diese Vorgabe einzuhalten, sollte ein Preisindex für Bauland aufgebaut werden, mit dem der Häuserpreisindex um die 1) Zur Methodik des Häuserpreisindex siehe Sauerborn in [3] und Sauerborn/Gante in [4]. Aktuelle Ergebnisse sind abgedruckt in immobilien & bewerten 2008, S. 40. 1.2 Datengrundlage Der Preisindex für Bauland fußt auf den Kaufwerten für baureifes Land der amtlichen Statistik der Kaufwerte für Bauland (Fachserie 17, Reihe 5)3). Dies erfolgt aufgrund der Überlegung, dass baureifes Land zum einen den Hauptteil der Verkäufe von Bauland darstellt und zum anderen die relevante Baulandart für das Ziel ist, die Preisentwicklung für das Wohnen im eigenen Heim darzustellen. Bei der bestehenden Kaufwertestatistik handelt es sich bekanntermaßen um sog. „Unit Values“, d.h. es wird die Summe der Preise aller Verkäufe von Bauland bestimmter Merkmalskombinationen durch die Summe der verkauften Flächen geteilt. Dies ergibt den durchschnittlichen Preis je Quadratmeter für die jeweilige Merkmalskombination. Da die statistischen Massen, aus denen die durchschnittlichen Kaufwerte ermittelt werden, sich von Jahr zu Jahr aus anders gearteten Einzelfällen zusammensetzen können, hat die Statistik der Kaufwerte für Bauland mehr den Charakter einer Grundeigentumswechselstatistik als den einer echten Preisstatistik.4) Bei der Statistik der Kaufwerte für Bau- 2) Vgl. Vorholt in [6]. 3) Vgl. Sprengnetter, Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien, Kap. 4.06 Abschnitt 2 (ab 85. Aktualisierung). 4) Vgl. DESTATIS in [2]. FACHBEITRÄGE land werden die Preisveränderungen durch Struktureffekte überlagert, die dann in der Statistik scheinbare Preisveränderungen bewirken, die tatsächlich nicht gegeben sind. Dies soll an einem vereinfachten Beispiel erläutert werden. 2005 wurden in der Gemeinde A 10 ha baureife Grundstücke mit einem durchschnittlichen Kaufwert von 100 €/m² gehandelt. Im Folgejahr wurden nur 5 ha verkauft. Der Kaufwert ist gegenüber 2005 um 10 % auf 110 €/m² gestiegen. In der Gemeinde B haben 2005 ebenfalls 10 ha baureifes Land den Eigentümer gewechselt. Der durchschnittliche Kaufwert dieser Flächen ist jedoch deutlich höher als in der Gemeinde A. Er beträgt 200 €/m². Auch in der Gemeinde B sind die Kaufwerte von 2005 nach 2006 um 10 % gestiegen. Allerdings hat – anders als in der Gemeinde A – der Flächenumsatz deutlich zugenommen. Bildet man nun einen durchschnittlichen Kaufwert für beide Gemeinden, so bewirkt der durch die Geldumsatzverschiebung bewirkte Struktureffekt einen scheinbaren Preisanstieg in der Kaufwertestatistik von 28,3 %. Tatsächlich sind in beiden Gemeinden die Kaufwerte nur um 10 % gestiegen (siehe Tab. 1 auf Folgeseite). So belegt die Analyse der Kaufwerte für baureifes Land nach Bundesländern von Vorholt, dass der Anstieg der Kaufwerte für baureifes Land in Deutschland in den letzten Jahren durch die Entwicklung in Bayern dominiert wurde:5) In Bayern war das Preisniveau von baureifem Land bereits im Jahr 2000 vergleichsweise hoch und nahm bis zum Jahr 2006 noch weiter zu (um rd. 68 %). Zur gleichen Zeit verdoppelte sich die verkaufte Fläche von baureifem Land in Bayern nahezu. In den anderen Bundesländern nahmen die Kaufwerte weniger stark zu oder sanken sogar und dies war zugleich – mit Ausnahme von Sachsen und Bremen – mit einem flächenmäßigen Rückgang des verkauften Baulands verbunden. Dadurch nahm der Anteil Bayerns an der Kaufsumme von baureifem Land in Deutschland von 14,4 % im Jahr 2000 auf 40,9 % im Jahr 2006 zu. Dies zeigt, dass die rasante Entwicklung der Kaufwerte für baureifes Land in Deutschland zwischen 2000 und 2006 von + 61,2 % 5) Vgl. Vorholt in [6]. 01 | 2008 immobilien & bewerten 7 FACHBEITRÄGE sehr stark von regionalen Strukturänderungen hervorgerufen wurde, da sich die Struktur der Verkäufe (nach Bundesländern) zugunsten der (teuren) Grundstücke in Bayern verlagerte. Kierig / Dr. Gante: Der neue Preisindex für Bauland Gem. A Gem. B 1.3 Methodik 8 Unit Value-Zeitreihen sind umso weniger von Strukturänderungen betroffen, je homogener die zugrunde liegende Gesamtheit ist, d.h. in diesem Fall, je vergleichbarer die in der Gesamtheit zusammengefassten Bodentypen sind. Auf der anderen Seite kann eine Gesamtheit begrifflich nicht zu eng gefasst werden, da sonst keine Werte für diese Gesamtheit vorliegen und diese somit geschätzt werden müssten. Das bedeutet aus Sicht der Statistik, dass ein gewisser Grad von Strukturänderungen innerhalb einer Gesamtheit in Kauf genommen werden muss, während der Effekt der Strukturänderung in Bezug auf die Variable(n), die den Aufbau der Tabelle bildet (bilden), kontrolliert wird. Je größer der Einfluss der Strukturvariable(n) auf die Baulandpreise ist, desto homogener sind die Fälle (in Bezug auf die Baulandpreise) in den Tabellenzellen und desto besser wird die Strukturänderung beim Zeitvergleich der Baulandpreise auf Basis von Unit Value-Zeitreihen kontrolliert bzw. ausgeschaltet. Für den Preisindex für Bauland wurden deshalb aus den Kaufwertestatistiken auf Kreisebene insgesamt 440 elementare Kaufwerte-Indexreihen gebildet. Um die Auswirkungen von Ausreißern zu begrenzen, wurden die elementaren Indexreihen durch Bildung gleitender Durchschnitte geglättet. Zur Berechnung des Preisindex für Deutschland wurden die Elementarindizes zu einer einzigen Zahl mit Gewichten entsprechend der Bedeutung der jeweiligen Elementarindizes gemittelt. Die in der Statistik der Kaufwerte für Bauland angegebenen Kaufsummen konnten für diese Gewichtung nicht direkt genutzt werden, da es – wie die Erfahrungen bei der Statistik der Kaufwerte für Bauland gezeigt haben – bei den Meldungen durch die Finanzämter zum 1) Bis einschl. 2004 ohne Hamburg; (v): vorläufige Werte. 01 | 2008 immobilien & bewerten 2005 2006 Veränd. [%] Kaufwert [€/m²] 100 110 + 10 % Fläche [ha] 10 5 Kaufwert [€/m²] 200 220 Gewicht [ha] 10 15 150 192,5 Ø Kaufwert für die Gemeinden A und B [€/m²] Tab. 1: + 28,3 % Beispiel zur Verdeutlichung eines Struktureffekts Preisindex für Bauland Jahr + 10 % Index1) Kaufwerte baureifes Land Veränderung zur Vorjahresperiode [%] Kaufwerte [€/m²] Veränderung zur Vorjahresperiode [%] 2000 100,0 – 76,21 7,9 2001 101,5 1,5 75,20 – 1,3 2002 102,9 1,4 80,44 7,0 2003 104,3 1,4 99,89 24,2 2004 105,5 1,2 103,47 3,6 2005 106,7 1,1 115,80 11,9 2006 108,3 (v) 1,5 (v) 122,85 6,0 Tab. 2: Vergleich des Baulandpreisindex mit den Kaufwerten für baureifes Land, Deutschland (DESTATIS, Fachserie 17, Reihe 5) und deren Entwicklung Teil erhebliche Meldeausfälle gibt. Die entsprechenden Elementarindizes würden dadurch ein zu geringes Gewicht erhalten. Deshalb wurden mit dem baugewerblichem Umsatz und der Anzahl der Baugenehmigungen für Wohngebäude mit ein oder zwei Wohnungen zwei zusätzliche Variablen in die Gewichtung einbezogen, die mit der Bautätigkeit und damit dem Kauf von Bauland in Verbindung stehen. Aus diesen drei Variablen wurde ein Mittelwert berechnet, der das Gewicht für die Preisindizes für Bauland der einzelnen Bundesländer bildet. Für die Gewichtung der Elementarindizes zu einem Bundesland-Ergebnis wurden dagegen nur die Anteile der Kaufsummen zugrunde gelegt. Die Zusammenfassung dieser Reihen zu einem Preisindex ergab für den Zeitraum 2000 bis 2006 im Bundesdurchschnitt einen Anstieg der Preise für baureifes Land um 8,3 % – gegenüber einem Anstieg des einfachen durchschnittlichen Kaufwertes um 61,2 % (siehe Tab. 2). Interessanterweise ergibt die Zusammenfassung für Bayern im Zeitraum 2000 bis 2006 nach Angaben von Vorholt einen noch geringeren Preisanstieg von nur 1,6 % – gegenüber einem Anstieg des einfachen durchschnittlichen Kaufwertes um 68,3 %. Dies zeigt, dass es im Zeitraum 2000 bis 2006 auch eine große regionale Strukturänderung beim Verkauf von baureifem Land innerhalb Bayerns gab. Eine wichtige Voraussetzung für das o.g. Konzept eines Preisindex für Bauland ist, dass die Variablen – in diesem Fall die regionale Differenzierung nach Kreisen –, die den Aufbau der ausgewerteten Tabelle festlegen, einen deutlichen Einfluss auf die Struktur der Baulandpreise haben. Nach Vorholt deutet der große Unterschied in der Entwicklung des Index der Kaufwerte und des Preisindex darauf hin, dass dies der Fall ist. Dies könne auch ökonomisch begründet werden, da die regionale Nachfrage nach Bauland abhängig von der Bevölkerungszahl bzw. von der Bevölkerungsdichte und von der Kaufkraft sei. Ein Schlüsselfaktor für diese Nachfragefaktoren sei jedoch der Zustand der regionalen Wirtschaft, der sich regional sehr unterschiedlich darstellen kann. Außerdem beeinflusse die Bevölkerungsdichte auch das Angebot von Bauland entscheidend. Kierig / Dr. Gante: Der neue Preisindex für Bauland 1.4 Aktuelle Zahlenwerte Der Preisindex für Bauland zeigt im Zeitraum 2000 bis 2006 einen Preisanstieg von 8,3 % – gegenüber einem Anstieg von + 61,2 % des einfachen Durchschnittspreises für baureifes Bauland in Deutschland (vgl. Tab. 2). Dieser immense Unterschied erklärt sich nach Angaben von Vorholt ganz überwiegend dadurch, dass der Anteil Bayerns beim Verkauf von (baureifem) Bauland in Deutschland – gemessen an der Kaufsumme – von 14,4 % im Jahr 2000 auf 40,9 % im Jahr 2006 gestiegen ist.1) Dieser Struktureffekt wirke sich beim neuen Preisindex für Bauland nicht aus. Der Vergleich der Entwicklung des Preisindex für Bauland mit der Entwicklung der einfachen durchschnittlichen Kaufwerte im Zeitraum 2000 bis 2006 (+ 8,3 % gegenüber + 61,2 %) lässt den Schluss zu, dass es nunmehr deutlich bessere Informationen über die Entwicklung der Baulandpreise gibt. Im Gegensatz zu den in der KaufwerteStatistik ausgewiesenen Zeitreihen wirken sich beim Preisindex für Bauland Strukturänderungen beim Kauf von baureifem Land kaum aus. Anzumerken ist, dass die Ergebnisse für den Zeitraum nach dem dritten Quartal 2006 derzeit noch als vorläufig gekennzeichnet sind, da sie mit dem Erscheinen der Jahresergebnisse der Kaufwertetabelle für Kreise neu „justiert“ werden. Veröffentlicht wird der neue Preisindex für Bauland künftig vierteljährlich in der Fachserie 17 „Preise“, Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“ [1]. Er ist etwas mehr als sechs Monate nach Ende des Berichtsquartals verfügbar. 1.5 Ausblick/Weiterentwicklung Mittelfristig beabsichtigt DESTATIS eine Weiterentwicklung des Preisindex für Bauland derart, dass – anstelle zusammengefasster Daten – Einzeldaten der Statistik der Kaufwerte für Bauland als Datengrundlage dienen. Die Statistischen Landesämter werden dazu DESTATIS in Zukunft Einzeldaten zur 1) Vgl. Vorholt in [6]. FACHBEITRÄGE 115 15 110 10 105 5 100 0 9 95 -5 1/00 1/01 1/02 1/03 1/04 1/05 1/06 Veränderung zum Vorjahreszeitraum [%] 1/07 Index Abb. 1: Baulandpreisindex und dessen Entwicklung (Datenquelle: DESTATIS) Verfügung stellen. Diese sollen unter Einsatz hedonischer Methoden ausgewertet werden. Die Umstellung auf Originärdaten soll Aussagen über die Qualität der Ergebnisse erlauben und die Qualität der Ergebnisse selbst noch weiter verbessern. 2 Verwendbarkeit des Preisindex für Bauland in der Wertermittlung 2.1 Zur Berücksichtigung von Struktureffekten in dem Preisindex für Bauland In dem Preisindex für Bauland sind Struktureffekte, die durch unterschiedliche Kaufsummenvolumina in unterschiedlich preisigen Gebieten bedingt sind, durch das in Abschnitt 1 vorgestellte Verfahren berücksichtigt. Nicht erfasst sind dabei die Struktureffekte, die durch den Verkauf unterschiedlicher Baulandqualitäten innerhalb eines Kreises entstehen: So kann es beispielsweise sein, dass in einem Kreis in einem Jahr nur Baugrundstücke in dem mittelpreisigen Segment, in dem folgenden Jahr überwiegend Baugrundstücke in dem hochpreisigen Segment und in dem darauf folgenden Jahr wiederum nur Baugrundstücke in dem niedrigpreisigen Segment veräußert werden. Die Indexaussagen wären dann beispielsweise für das Folgejahr eine Zunahme von 10 % und für das darauf folgende Jahr eine Abnahme von – 25 %. Der Einfluss dieser „falschen“ Aussage auf das Bundesergebnis wird durch die Konstruktion des Index wesentlich beeinflusst: Durch die (zusätzliche) Gewichtung der Landesindizes mit dem baugewerblichen Umsatz und der Anzahl der Baugenehmigungen wird der Einfluss bei kleinem Gewicht für das Bundesland abgeschwächt oder gar verstärkt (bei großem Gewicht für das Bundesland). Der Einfluss der Berücksichtigung einer „falschen“ Elementar-Indexreihe auf das Bundesergebnis wird als eher gering eingeschätzt. Erst das (eher unwahrscheinliche) Zusammentreffen einer Vielzahl „falscher“ Elementar-Indexreihen könnte das Bundesergebnis verzerren. Dies insbesondere dann, wenn œ diese „falschen“ Elementar-Indexreihen verstärkt in einzelnen Bundesländern auftreten, œ in die gleiche Richtung wirken und œ das Bundesland ein großes Gewicht in dem Bundesindex hat. Auch DESTATIS vermutet in diesem Zusammenhang, dass die Auswirkungen von Änderungen der (aus statistischer Sicht unbeobachtbaren) Struktur der verkauften Baulandgrundstücke nur gering sind.2 ) 2) Vgl. Vorholt in [6]. 01 | 2008 immobilien & bewerten FACHBEITRÄGE 10 Sprengnetter Immobilienbewertung (vormals WertermittlungsForum) wurde 2003 in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beauftragt, für das gesamte Bundesgebiet auf Kreisebene Bodenpreisindizes für die Baulandarten Wohnen (differenziert nach Ein- und Zweifamilienwohnhaus- sowie Mehrfamilienwohnhausgrundstücken) und Gewerbe (differenziert nach Gewerbe- und Geschäftsgrundstücken) abzuleiten. Grundlage der Bodenpreisindizes für Ein- und Zweifamilienwohnhausgrundstücke bildeten die von den GAA abgeleiteten Bodenpreisindexreihen sowie Bodenrichtwertreihen. Anders als bei dem von DESTATIS ermittelten Baulandpreisindex wurden so die hier skizzierten Strukturänderungen (Wechsel der Kauffälle innerhalb der verschiedenen Preissegmente auf Kreisebene) nahezu eliminiert. Die Bodenpreisindexreihen der GAA beruhen ebenfalls auf tatsächlich gezahlten Kaufpreisen, allerdings werden die Kaufpreise im Rahmen der Indexbildung von den GAA hinsichtlich der Qualität des Baulandes genau analysiert. Zudem werden von den meisten GAA Bodenpreisindexreihen speziell für unbebaute Ein- und Zweifamilienwohnhausgrundstücke ermittelt. Dies entspricht einer weiteren Normierung des baureifen Landes, da der Index nicht von der Entwicklung der Preise für unbebaute Mehrfamilienwohnhausgrundstücke oder unbebaute Grundstücke in Mischgebieten beeinträchtigt wird. Diese Normierung erfüllt die oben skizzierte Zielsetzung des Preisindex für Bauland in vollem Umfang. In dem v.g. Gutachten wurde die Bodenwertentwicklung der unbebauten Ein- und Zweifamilienwohnhausgrundstücke in Deutschland anhand der Bodenpreisindexreihen der GAA empirisch analysiert.1) Dabei zeigte sich u.a., dass œ die Bodenwertentwicklungen in den Städten und Kreisen bezogen auf Bundeslandgruppen sehr dicht beieinander verlaufen, œ sich die Bodenwertentwicklung zwischen dem früheren Bundesgebiet und den neuen Ländern signifikant unterscheidet und 1) Vgl. Sauerborn in [5]. 01 | 2008 immobilien & bewerten Kierig / Dr. Gante: Der neue Preisindex für Bauland œ ein bundesdurchschnittlicher Index nicht geeignet sein kann, die Marktverhältnisse vor Ort für die Anforderungen der Wertermittlung zutreffend widerzuspiegeln. 2.2 Vergleich mit der durchschnittlichen Entwicklung von Bodenpreisindexreihen Ein Vergleich des Preisindex für Bauland von DESTATIS mit den Bodenpreisindexreihen für unbebaute Einund Zweifamilienwohnhausgrundstücke der örtlichen GAA lässt vermuten, dass der deutschlandweite Trend mit einem Anstieg von + 8,3 % in dem Zeitraum 2000 bis 2006 plausibel ist (vgl. Tab. 3 auf Folgeseite). Allerdings ergeben sich zu den örtlichen Entwicklungen teils immense Abweichungen von in Einzelfällen mehr als 30 % nach oben bzw. unten. Die größten Abweichungen der hier untersuchten Regionen zu dem Bundesindex sind in der Stadt Lünen mit + 38,5 % und in der Stadt Bocholt mit – 26,4 % zu verzeichnen. 2.3 Zur Verwendbarkeit des Preisindex für Bauland in Wertermittlungsgutachten Wie die Bodenpreisindexreihen der örtlichen GAA beziehen sich die Aussagen des Preisindex für Bauland auf unbebaute Grundstücke, da nur diese in der Statistik der Kaufwerte für Bauland beobachtet werden. Somit sind beide Indexreihen grundsätzlich geeignet, die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Dies insbesondere deshalb, weil keine wesentlichen Effekte durch überlagernde Strukturveränderungen zu erwarten sind. Der Vergleich des neuen Bundesindex mit den örtlichen Bodenpreisindexreihen der GAA in Abschnitt 2.2 belegt, dass der Preisindex für Bauland die Entwicklung der Bodenpreise in Deutschland als Durchschnitt zutreffend widerspiegelt. Die Bodenpreisentwicklung verläuft regional allerdings sehr unterschiedlich; die Abweichungen sind in Einzelfällen gravierend. Aus diesem Grund und weil die GAA ihre Indizes noch stärker normieren als DESTATIS, sollte in Wertermittlungsgutachten vorrangig auf die örtlichen Daten der GAA zurückgegriffen werden. Allenfalls hilfsweise kann der Preisindex für Bauland (ggf. ergänzend zu weiteren Informationen) verwendet werden, wenn œ der örtliche GAA keine Bodenpreisindexreihen ableitet und œ geeignete Indikatoren, die der unterschiedlichen Entwicklung vor Ort und des Bundesindex Rechnung tragen, wie z.B. die Eingruppierung in die BBR-Bodenmarkttypen wachsende/ schrumpfende Märkte, belastbar abgeleitet werden können. Die vorangegangenen Ausführungen machen zudem deutlich, dass die Kaufwerte für baureifes Land für die Ermittlung von durchschnittlichen Bodenwertänderungen vollkommen ungeeignet sind. Es wird deshalb empfohlen, diese auch nicht hilfsweise bei Wertermittlungen zu verwenden. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die bundesdurchschnittlichen Kaufwerte als auch für die, die Landesämter ermitteln. Denn auch hier bewirken Strukturveränderungen scheinbare Preisveränderungen, wie das Beispiel Bayern verdeutlicht (siehe Abschnitt 1.2). Bislang ist man auf der Grundlage der Kaufwertestatistik davon ausgegangen, dass die Bodenwerte in Deutschland im langfristigen Mittel um jährlich rd. 5 % gestiegen sind. Der neue Baulandpreisindex zeigt, dass dies zumindest für den Zeitraum 2000 bis 2006 nicht zutrifft. Im Schnitt betrug in diesem Zeitraum die jährliche Veränderungsrate rd. 1,4 %. Demnach entspricht die durchschnittliche Bodenwertdynamik in etwa der Veränderung der Verbraucherpreise. 3 Literaturverzeichnis: [1] DESTATIS: Preisindizes für die Bauwirtschaft, Februar 2008 [2] DESTATIS: Qualitätsbericht – Statistik der Kaufwerte für Bauland, Sept. 2005 [3] Sauerborn: Statistisches Bundesamt entwickelt einen „Häuserpreisindex“, WFA 2005, S. 68 Kierig / Dr. Gante: Der neue Preisindex für Bauland [4] Sauerborn/Gante: Aktuelle Informationen zum Häuserpreisindex (HPI) des Statistischen Bundesamts, WFA 2007, S. 87 FACHBEITRÄGE [5] Sauerborn: Die Bodenwertentwicklung in Deutschland – Allgemein anwendbare Indexsysteme, veröffentlicht in der Tagungsmappe zum 13. Jahreskongress „Immobilienbewertung“, 2005 Indexwert 2000 Indexwert 2006 Entwicklung 2000 bis 2006 Lünen 109,0 160,0 + 46,8 % Kreis Kleve 137,0 175,0 + 27,7 % Kreis SiegenWittgenstein 165,0 209,0 + 26,7 % Kreis Düren 137,0 167,0 Neuss 112,7 Oberbergischer Kreis [6] Vorholt: Entwicklung eines Preisindex für Bauland, Wirtschaft und Statistik, 2008, S. 142 Indexwert 2000 Indexwert 2006 Entwicklung 2000 bis 2006 Trier 100,0 107,0 + 7,0 % Landkreis SoltauFallingbostel 100,0 106,0 + 6,0 % Ennepe-Ruhr-Kreis 100,0 105,9 + 5,9 % + 21,9 % Rhein-Sieg-Kreis 201,0 212,0 + 5,5 % 133,1 (v) + 18,1 % Landkreis Verden 100,0 104,0 + 4,0 % 130,0 152,0 + 16,9 % Duisburg 195,0 201,0 + 3,1 % Kreis Olpe 154,0 179,0 + 16,2 % Kreis Coesfeld Paderborn 149,0 173,0 + 16,1 % Mainz 100,0 101,1 + 1,1 % Witten 119,0 137,0 + 15,1 % Dortmund 100,0 101,0 + 1,0 % Solingen 115,0 130,0 + 13,0 % Frankfurt am Main 98,6 99,0 + 0,4 % + 12,0 % Mannheim 225,0 224,0 + 0,4 % Ort Hamburg 1) Ort 2) + 1,6 % Hochsauerlandkreis 117,0 130,0 + 11,1 % Essen 120,0 120,0 ± 0,0 % Leverkusen 114,0 126,0 + 10,5 % Wuppertal 120,0 120,0 ± 0,0 % + 10,3 % Bühl 126,0 125,0 – 0,8 % + 9,8 % Kreis Viersen 1094,0 1079,0 – 1,4 % + 9,6 % Mülheim an der Ruhr 1740,0 1707,0 – 1,9 % + 8,6 % Hannover 100,0 98,0 (v) – 2,0 % Bottrop 124,0 121,0 – 2,4 % Bochum 127,0 121,0 – 4,7 % Gelsenkirchen 108,0 101,0 – 6,5 % Bocholt 116,0 95,0 – 18,1 % 2) Kreis Mettmann 2) Köln Düsseldorf Aachen 230,0 252,0 2) Preisindex für Bauland Ratingen 100,0 108,3 2) + 8,3 % + 8,2 % Hagen 149,0 161,0 + 8,1 % Bonn 100,0 108,0 + 8,0 % Landkreis Rotenburg (Wümme) 100,0 108,0 + 8,0 % 1) In Hamburg werden Bodenpreisindexreihen für einzelne Lagequalitäten ermittelt. Der hier angegebene Wert für die Entwicklung von 2000 bis 2006 ist das arithmetische Mittel aller angegebenen Bodenpreisindexreihen. 2) In diesen Städten/Kreisen werden Bodenpreisindexreihen für einzelne Stadt- bzw. Kreisgebiete ermittelt. Der hier angegebene Wert für die Entwicklung von 2000 bis 2006 ist das arithmetische Mittel aller angegebenen Bodenpreisindexreihen. Tab. 3: Entwicklung der Bodenpreise in verschiedenen Regionen Deutschlands (Quelle: Grundstücksmarktberichte der (Oberen) Gutachterausschüsse) Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig und Dr.-Ing. (Assessor) Jürgen Gante Sprengnetter Immobilienbewertung Barbarossastraße 2, 53489 Sinzig ■ 01 | 2008 immobilien & bewerten 11 FACHBEITRÄGE Kierig: Steht die Immobilienbewertung vor einer technischen Revolution? Steht die Immobilienbewertung vor einer technischen Revolution? ■ von Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig Diese Frage stellte die Immobilien Zeitung in der 4. diesjährigen Ausgabe vom 31. Januar 2008. Anhand eines konkreten Bewertungsfalles, für den der Zeitung ein Verkehrswertgutachten vorlag, 12 wurden elf Wertermittlungsprogramme verglichen. Der IZ-Test brachte zum Teil verblüffende Ergebnisse. Der Fall Das Ergebnis Der IZ lag ein Verkehrswertgutachten für ein 856 m² großes, mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück in der Nähe von München vor. Aus diesem Gutachten entnahm die IZ den Referenzwert in Höhe von 505.000 € für den Test. Nur vier Anbieter landeten mit ihren Programmen einen „Volltreffer“, die Abweichungen zum Referenzwert lagen zwischen 2,6 % und 7,6 %. Die Wertermittlungsergebnisse der übrigen Anbieter wertete die IZ als „komplette Fehlwürfe“. In diesen Fällen wichen die Endergebnisse zwischen 17 % und 35 % vom Referenzwert ab. Den Fachmann verwundern solche Abweichungen wohl kaum, wenn z.B. einzelne Anbieter den Marktwert mittels Sachwertverfahren ermitteln und dabei auf eine Marktanpassung verzichten. Der „Volltreffer“, den die „Quelle Bausparkasse“ landete, ist wohl eher ein Zufall, da das Programm noch nicht einmal die Adresse des Bewertungsobjekts abfragte. Demzufolge können mit diesem Programm regionale Besonderheiten auch nicht berücksichtigt werden. Nur eines der getesteten Programme (WF-OneClick) passte den Bodenrichtwert an die Grundstücksgröße des Bewertungsobjekts durch einen Abschlag an. Dies überrascht, weil unzählige Untersuchungen bewiesen haben, dass zwischen Grundstücksgröße und relativem Bodenwert ein funktionaler Zusammenhang besteht. In einem Fall wurde am Bodenrichtwert – dem durchschnittlichen Lagewert – sogar ein Zuschlag angebracht (Wertweiser). Die IZ glaubt, dass ein solcher Zuschlag zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Bewertungsobjekts (sehr gute Infrastruktur, ruhige Wohnlage und unmittelbare Nähe zur bayerischen Landeshauptstadt München) Die Testkandidaten Verglichen wurden insgesamt elf Anbieter, die für die Bewertung von Standardimmobilien spezielle Software entwickelt haben. Alle Anbieter bieten eine Schnellbewertung1) an, für die relativ wenige Angaben benötigt werden. Die von den Anbietern anvisierten Zielgruppen unterscheiden sich jedoch deutlich. Einige Programme stehen im Internet jedermann zur Verfügung und wenden sich somit an den Endkunden, der i.d.R. sein eigenes Haus selbst bewerten möchte. Andere Programme lassen sich nur mit Sachverstand sachgemäß steuern. So muss der Anwender z.T. selbst den Bodenwert und die Miete lage- und objektspezifisch angepasst eingeben. Einige Anbieter wenden sich mit ihrem Produkt insbesondere an Banken, die auf solche vollautomatisierten Systeme zunehmend im Massengeschäft zugreifen. 1) Die meisten getesteten Programme ermitteln unmittelbar den Wert. Z.T. wurde für die Wertermittlung jedoch auch ein längerer Zeitraum benötigt. Im Falle von Fartax waren es sogar vier Tage. 01 | 2008 immobilien & bewerten erforderlich sei und übersieht hierbei, dass gerade solche Lagefaktoren üblicherweise im Bodenrichtwert berücksichtigt sind. Der Zuschlag führt somit zu einer Doppelberücksichtigung dieser Lagefaktoren. Die getesteten Programme stellen sehr unterschiedliche Anforderungen an die Programmanwender. Die Quelle Bausparkasse erwartet bspw. vom Anwender die Eingabe des Bodenwerts. Bei Immobilienwert 24 muss der Kunde selber die Miete eingeben. Fartax verlangte recht detaillierte Angaben zur Ausstattung und zum Zustand des Objekts. Zumindest bei diesen Programmen wird somit vorausgesetzt, dass der Anwender in der Lage ist, solche Werte selber zu ermitteln und über den hierfür erforderlichen Sachverstand verfügt. Andere Programme, wie z.B. WF-OneClick wenden sich hingegen bewusst an den Bewertungslaien. Die vom Anwender abgefragten Daten sind hier auf ein Minimum beschränkt und können sämtlich ohne Bewertungssachverstand gemacht werden. Das Programm fragt bspw. Baujahr, Ausstattungsindikatoren und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen ab und ermittelt hieraus voll automatisch den Ausstattungsstandard und Zustand der Immobilie. Auf diesbezügliche Wertungen des Anwenders, wie z.B. „gut“ oder „schlecht“ verzichtet das Programm bewusst, da solche nur von Sachverständigen sachgemäß vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund gelangt die IZ zu dem Ergebnis, dass automatisierte Lösungen den Gutachter nicht ersetzen können. Auch ich vertrete diese Auffassung. Wer auf der Basis einer Wertermittlung erhebliche Vermögensdispositionen vornehmen will (Kauf, Verkauf, Erbauseinandersetzung, Ehescheidung etc.), der ist gut beraten, einen Sachverständigen mit einem Verkehrswertgutachten zu beauftragen. Nur solche Gutachten, in denen der Sachverständige jede Objektbesondertheit nachvollziehbar berücksichtigt, bieten dem Kunden für seine Entscheidung die ausreichende Sicherheit und halten in (z.B. gerichtlichen) Auseinandersetzungen stand. Solche Gutachten haben aber auch ihren Preis. Kierig: Steht die Immobilienbewertung vor einer technischen Revolution? Anbieter On-geo (Lora) Sprengnetter (WF-OneClick) HVB Expertise (Wertweiser) F + B Beratung (Immo-Quick-Check) GSD (bodenrichtwerte.com) rel. Bodenwert ermittelt angepasst €/m² €/m² FACHBEITRÄGE Verfahren Marktanpassung Endergebnis € Abweichung % ? 470 Sachwert – 24 % 518.000 € 2,6 % 470 369 Sachwert –3% 527.000 € 4,4 % 470 505 Sachwert Fehlanzeige 683.000 € 35,2 % 470 470 Sachwert – 4,4 % 593.731 € 17,6 % ? 450 Vergleichswert Fehlanzeige 543.600 € 7,6 % ? ? Vergleichswert Fehlanzeige 645.000 € 27,7 % 500 500 Sachwert Fehlanzeige 673.000 € 33,3 % Quelle Bausparkasse ? 500 ? Fehlanzeige 535.220 € 6,0 % inframation (geoport) ? ? Vergleichswert Fehlanzeige 636.000 € 25,9 % 470 470 Ertragswert Fehlanzeige 626.000 € 24,0 % ? 484 Ertragswert Fehlanzeige 600.000 € 18,8 % Investimo Wert24 Fartax Dr. Barzel (immobilienwert24.com) Tab. 1: Testergebnisse im Überblick Für 39 Euro sind solche Leistungen auf keinen Fall zu erhalten. Die grobe Werteinschätzung, die man für diesen Preis ggf. erhält, kann eine hinreichende Einzelfallsicherheit nicht garantieren. Im Massengeschäft sieht das jedoch anders aus. Immer dann, wenn massenhaft Einzelbewertungen von Standardimmobilien durchzuführen1) oder ganze Portfolios zu bewerten sind2) treten die Vorteile der Programme zu Tage, die eine voll automatisierte Bewertung ermöglichen. I.d.R. ist es aufgrund der Anzahl der benötigten Wertermittlungen und der dafür zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, Sachverständige mit der Erstellung differenzierter Gutachten zu beauftragen. In diesen Fällen gilt es den Unsicherheitsfaktor „Mensch“, der ja gerade eben nicht über den erforderlichen Sachverstand verfügt, auszuschalten und dennoch eine möglichst treffsichere Wertaussage zu generieren. Hierzu müssen die Programme die Gesetzmäßigkeiten des Immobilienmarktes 25 % Immo-Quick-Check Investimo 20 % 15 % Fartax 10 % Quelle Bausparkasse 5% Lora Wert WF-OneClick 5% GSD 10 % immobilienwert24.com 15 % 20 % geoport 25 % Wert24 1) Kreditinstitute benötigen diese bspw. für ihre Kreditentscheidungen bei Kleindarlehen. 2) Wird z.B. ein neuer Pfandbrief begeben müssen alle als Sicherheit dienenden Immobilien in kürzester Zeit bewertet werden. Wertweiser Abb. 1: grafische Darstellung der Testergebnisse 01 | 2008 immobilien & bewerten 13 FACHBEITRÄGE 14 beherrschen und außerdem über eine möglichst große Basis mit allen für die Wertermittlung benötigten Daten (mit Bodenwerten, Mieten, Vergleichspreisen, NHK, Baunebenkosten, Bewirtschaftungskosten, Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätzen, Umrechnungskoeffizienten etc.) verfügen. Auch wenn solche Programme keine hinreichende Treffsicherheit für den Einzelfall garantieren können, so reicht die Genauigkeit, die sich im Mittel über alle Wertermittlungen einstellt für den v.g. Zweck i.d.R. vollkommen aus. Dass es möglich ist, mit voll automatisierten Programmen eine sachgemäße Wertaussage zu treffen, zeigt eindrucksvoll der IZ-Test. Dass der Einsatz solcher Software im Massengeschäft sinnvoll möglich ist, zeigen auch die praktischen Erfahrungen. Natürlich lassen sich die Rationalisierungsmöglichkeiten der Vollautomatisierung mit der Sicherheit, die nur durch sachverständige Begutachtung zu erlangen ist, kombinieren. Mit dem Produkt „proValue“ wird genau dieser Kierig: Steht die Immobilienbewertung vor einer technischen Revolution? Gedanke von der Firma goValue sehr erfolgreich nachvollzogen. Bei diesem Produkt handelt es sich um eine mit WF-OneClick durchgeführte voll automatisierte Wertermittlung i.V.m. einem Besichtigungsprotokoll. Die Besichtigung erfolgt durch qualifizierte Gutachter, die zudem in die automatisierte Wertermittlung sachverständig eingreifen können und das Ergebnis der Wertermittlung plausibilisieren. Fazit In Deutschland werden auch weiterhin Sachverständige für Immobilienbewertung benötigt. Vor dem Hintergrund der anstehenden Erbschaftsteuerreform, der bereits erfolgten Novellierung des Investmentgesetzes sowie der Subprime-Krise ist sogar davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Sachverständigenleistungen noch deutlich zunehmen wird. Nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens können im Einzelfall siche- Sachverständige und steuerliche Bewertung; zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung ■ von Dr. jur. Wolf-Dietrich Drosdzol Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die im Rahmen der Erbschaftsteuerreform geplanten Änderungen der steuerlichen Grundstücksbewertung, die erhebliche Bedeutung für die Grundstückssachverständigen haben werden. Diese sollten sich frühzeitig auf die neuen Bewertungsregelungen einstellen. 1 Einleitung Im Dezember 2007 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) eingebracht1), der eine kom- 1) Bundesrats-Drucks. 4/08. 01 | 2008 immobilien & bewerten plette Neufassung der Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (sog. Bedarfsbewertung) enthält. Umgesetzt werden mit diesen Regelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seiner Erbschaftsteuer-Entscheidung re Vermögensdispositionen getroffen werden. Zur Streitbeilegung ist ebenfalls nur ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten geeignet, dem beide streitenden Parteien vertrauen können. Im Massengeschäft wird hingegen ein ausführliches, nachvollziehbares und jede Einzelheit berücksichtigende Sachverständigenleistung – wie bislang – nicht benötigt. Hier hat die technische Revolution bereits begonnen. Dabei ist die automatisierte Wertermittlung nur ein kleiner Baustein. Denn zur kostenoptimierten und vor allem beschleunigten Kreditvergabe automatisiert derzeit die Kreditwirtschaft den kompletten Kreditvergabeprozess. Hier wird der Sachverstand der Gutachter nur in Einzelfällen benötigt. Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig Sprengnetter Immobilienbewertung Barbarossastraße 2, 53489 Sinzig ■ vom 07.11.20062). Das BVerfG hatte darin eine Immobilienbewertung gefordert, die sich am gemeinen Wert (= Verkehrswert, Marktwert) orientiert. Für die Neuregelung ist ein neuer Sechster Abschnitt des Bewertungsgesetzes (BewG) – für Grundstücke die §§ 176 bis 187 BewG – vorgesehen. Die Detailregelungen für bebaute Grundstücke und Sonderfälle (insbesondere Erbbaurechtsfälle) bleiben dabei einer Rechtsverordnung der Bundesregierung vorbehalten, für die das Bundesfinanzministerium im Februar 2008 einen Diskussionsentwurf vorstellte (Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der §§ 182, 183 und 184 des Bewertungsgesetzes – Grundvermögensbewertungsverordnung – GrBewV)3). Nach derzeitiger Planung ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in der ersten Jahreshälfte 2008 vorgesehen. 2) S. dazu den Beitrag des Verfassers in WFA 1/2007 S. 20 (22 ff.). 3) www.bundesfinanzministerium.de. Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung 2 Zunächst: Anwendungsbereich der neuen Regelungen (Sechster Abschnitt des BewG) Die Bewertungsregelungen für Grundstücke gelten nach der Überschrift des Abschnitts nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für die Grunderwerbsteuer sind die bisherigen Regelungen (Vierter Abschnitt des BewG)1) weiter anzuwenden. 3 Der gemeine Wert (= Verkehrswert) als Richtschnur (§ 177 BewG-E) Nach § 177 des Gesetzentwurfs (im Folgenden BewG-E) ist den Bewertungen der unbebauten und bebauten Grundstücke der gemeine Wert (§ 9 BewG) zugrunde zu legen. Der gemeine Wert entspricht dem Verkehrswert (= Marktwert) nach § 194 BauG. Die Regelung enthält die Richtschnur (Bewertungsmaßstab), die in den folgenden besonderen Bewertungsvorschriften erheblich modifiziert wird (typisierter gemeiner Wert). 4 Die Bewertung unbebauter Grundstücke (§§ 178f. BewG-E) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach § 179 Abs. 1 Satz 1 regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Es handelt sich hier also nicht um eine Bewertung mit dem gemeinen Wert entsprechend einer Verkehrswertermittlung nach allen wertbestimmenden Merkmalen (vgl. §§ 3 bis 5 WertV), sondern wie bisher um eine pauschalierende Wertermittlung. Die Neuerung besteht darin, dass ein allgemeiner Abschlag vom Bodenrichtwert (bisher 20 %) nicht mehr vorgenommen wird. „Flankiert“ wird diese pauschale Wertermittlung durch die Öffnungsklausel nach § 187 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts). 1) Vgl. Drosdzol in Sprengnetter u.a., Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Teil 12, Kapitel 3, Abschnitt 5. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme2) bereits gefordert, am bisherigen pauschalen Abschlag von 20 % vom Bodenrichtwert festzuhalten, um Überbewertungen in einer größeren Zahl von Fällen zu vermeiden. Im Zentrum der Bewertung stehen wie bisher die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse nach § 196 BauGB. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung ist der Bodenrichtwert nicht in jedem Falle unverändert zu übernehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Anpassungen vorzunehmen sind, wenn die lagetypischen Merkmale des Bewertungsobjekts von denen des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen. Der Gesetzeswortlaut trägt dieser Zielsetzung mit dem Wort „regelmäßig“ Rechnung. Zu erwarten ist, dass die Verwaltung auf der Basis dieser Regelung an den bisherigen Anpassungen des Bodenrichtwerts (Ableitung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert) festhalten wird3). 5 Die Bewertung bebauter Grundstücke 5.1 Die Grundstücksarten (§ 181 BewG-E) Im Unterschied zum geltenden Recht4) unterscheidet der Gesetzentwurf in § 181 Abs. 1 BewG für die Bewertung bebauter Grundstücke nach Grundstücksarten: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke, 6. sonstige bebaute Grundstücke. Diese Unterscheidung hat Bedeutung für die Wahl des Bewertungsverfahrens (§ 182 BewG-E). 2) BR-Drucks. 4/08 (Beschluss). 3) S. dazu Drosdzol in Sprengnetter u.a., Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Teil 12, Kapitel 3, Abschnitt 5.2.6.2. 4) Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren nach § 146 BewG. FACHBEITRÄGE 5.2 Die anzuwendenden Bewertungsverfahren (§ 182 BewG-E) Nach § 182 Abs. 1 BewG-E ist der Wert der bebauten Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Für die Wertermittlung gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften, mithin die WertV. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Bewertungsverfahren in Anlehnung an die „anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung“ zu regeln5). Der Anwendungsbereich und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verfahren sind in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift enthalten. Die Bewertung läuft danach auf eine „normale“ Verkehrswertermittlung hinaus – mit der Maßgabe, dass der Gesetzgeber keine Verfahrenswahl zulässt, sondern das anzuwendende Verfahren vorgibt. Absatz 5 ermöglicht weitergehende Typisierungen durch Rechtsverordnung: Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Typisierungen und Vereinfachungen der Wertermittlung zu regeln. Der Entwurf der Rechtsverordnung wurde eingangs bereits erwähnt; eine Beschlussfassung der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrates werden zeitnah zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten sein. Dass die Zielsetzung des Gesetzentwurfs letztlich auf eine typisierte (vereinfachte) Wertermittlung hinausläuft, bestätigt die Öffnungsklausel des § 187 BewG-E (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts), die sich auch auf die Bewertung bebauter Grundstücke bezieht. Diese Regelung machte keinen Sinn, wenn die Wertermittlung hier auf eine reine Verkehrswertermittlung hinausliefe. 5) Vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 14 Teil C (Grundvermögen), BR-Drucks. 4/08. 01 | 2008 immobilien & bewerten 15 FACHBEITRÄGE 5.3 Die Bewertungsverfahren im Einzelnen 5.3.1 Das Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2 BewG-E) Im Vergleichswertverfahren sind nach § 182 Abs. 2 Satz 1 BewG-E grundsätzlich zu bewerten 1. Wohnungseigentum, 2. Teileigentum, 3. Ein- und Zweifamilienhäuser. 16 Für das Vergleichswertverfahren stehen nach der gesetzlichen Regelung zwei Wege zur Verfügung: œ die Heranziehung von Vergleichskaufpreisen, d.h. von Kaufpreisen für Grundstücke, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen, œ die Anwendung von Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse. Nach dem (Diskussions-)Entwurf einer Grundvermögensbewertungsverordnung (GrBewV-E) können Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt und mitgeteilt werden. Vorbild sein könnten die Euro-Beträge je m² Wohn-/ Nutzfläche, die sich aus den Grundstücksmarktberichten der Gutachterausschüsse ergeben und nach Wohnungsgrößen und Baujahrsgruppen gestaffelt sind; diese müssten allerdings „verfeinert“ werden, insbesondere die wesentlichen wertbestimmenden Merkmale enthalten und stärker (detaillierter) lagebezogen ermittelt werden. Beziehen sich die Vergleichsfaktoren nur auf das Gebäude, ist der Bodenwert nach § 179 BewG gesondert zu ermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 GrBewV-E). Liegt insoweit geeignetes Vergleichsmaterial vor, sind bei der Verkehrswertermittlung noch Anpassungen der Ausgangsgrößen durch Zu- und Abschläge wegen Abweichungen des Bewertungsobjekts von den wertbeeinflussenden Merkmalen der Vergleichsgrundstücke vorzunehmen (vgl. § 14 WertV). Der Entwurf der GrBewV – unter der Zielsetzung einer einfachen und praktikablen Wertermittlung – vermeidet diesen Weg: Besonderheiten, insbe- 01 | 2008 immobilien & bewerten Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung zu ermitteln. Der Bodenwert ist wie der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 zu ermitteln (Satz 3). Der Entwurf der GrBewV (§§ 2 bis 6) sieht – gegenüber den Regelungen der WertV – stark vereinfachend folgendes Bewertungsverfahren vor (siehe Abb. 1). sondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden nicht berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Damit werden u.a. komplizierte Berechnungen in Fällen mit Nutzungs- und Duldungsrechten (Nießbrauch, Wohnungsrecht) vermieden. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 187 BewG-E führen. Zu den Einzelheiten: œ Rohertrag (§ 4 GrBewV-E) ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den im Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig ge- 5.3.2 Das Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 BewG-E) Im Ertragswertverfahren sind nach § 182 Abs. 3 Satz 1 BewG-E zu bewerten 1. Mietwohngrundstücke, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Nach § 183 Abs. 3 Satz 2 BewG-E ist bei diesem Verfahren der Wert der baulichen Anlagen getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags Rohertrag ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks ./. Bodenverzinsung Bodenwert H Liegenschaftszinssatz Bodenrichtwert ggf. angepasster Bodenrichtwert = Gebäudereinertrag × × Grundstücksfläche Vervielfältiger = = Bodenwert + Gebäudeertragswert = Ertragswert des Grundstücks ≤ Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, § 187 BewG-E Abb. 1: vereinfachtes Bewertungsverfahren gem. Entwurf der GrBewV (§§ 2 bis 6) Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung zahlt wird. Betriebskosten sind wiederum nicht einzubeziehen. œ Bewirtschaftungskosten (§ 5 GrBewV-E) sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben dabei unberücksichtigt. Für die Bewirtschaftungskosten gelten „Erfahrungswerte“, die vorrangig von den Gutachterausschüssen zu ermitteln sind. Soweit Erfahrungssätze der Gutachterausschüsse nicht zur Verfügung stehen, sind die pauschalen Bewirtschaftungskosten nach Anlage 3 GrBewV-E anzusetzen. Diese sind aus Vereinfachungsgründen als Prozentsätze vom Rohertrag formuliert. œ Die Bodenwertverzinsung (§ 3 Abs. 2 GrBewV-E) ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes auf den Bodenwert. Anzuwenden sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Für die Fälle, in denen Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gibt der Verordnungsentwurf (pauschale) Liegenschaftszinssätze vor, z.B. 5 % für Mietwohngrundstücke, 5,5 % für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 %. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung ergibt, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen. œ Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus Anlage 1 GrBewV-E ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren (§ 3 Abs. 3 GrBewV-E). Maßgebend für den Vervielfältiger, der dem Vervielfältiger nach der Anlage zur WertV entspricht, sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes wird regelmäßig aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 2 GrBewV-E ergibt, und dem Baujahr des Gebäudes ermittelt. Haben sich nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen ergeben, die die wirtschaftliche Gesamtnut- FACHBEITRÄGE 5.3.3 Das Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 BewG-E) zungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer entsprechend veränderten Restnutzungsdauer auszugehen. In jedem Falle beträgt die Restnutzungsdauer eines noch genutzten Gebäudes mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Diese Regelung macht insbesondere bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen (wesentlich) verlängert wurde. œ Bei der Ermittlung des Ertragswerts des Grundstücks ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Hierdurch werden komplizierte Wertermittlungen in Fällen erspart, in denen nach Abzug der Bodenwertverzinsung kein positiver Gebäudereinertrag mehr verbleibt (vgl. § 20 WertV, Liquidationsverfahren), z.B. bei schlechter baulicher Ausnutzung in teuren Lagen. œ Mit dem Gebäudeertragswert sind regelmäßig sonstige bauliche Anlagen (insbesondere Außenanlagen) des Grundstücks „abgegolten“; sie werden nicht gesondert berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 Satz 3 GrBewV-E). Im Sachwertverfahren sind nach § 182 Abs. 4 Satz 1 BewG-E zu bewerten 1. Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn ein Vergleichswert nicht vorliegt, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete nicht ermitteln lässt, 3. sonstige bebaute Grundstücke. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 BewG-E sind bei diesem Verfahren der Wert der baulichen Anlagen und der Wert der sonstigen Anlagen getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten zu ermitteln. Der Bodenwert ist wie der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 zu ermitteln (Satz 3). Die §§ 7 bis 9 GrBewV-E sehen – gegenüber den Regelungen der WertV stark vereinfachend – folgendes Bewertungsverfahren vor (siehe Abb. 2). Gebäuderegelherstellungskosten × Brutto-Grundfläche des Gebäudes Bodenrichtwert ggf. angepasster Bodenrichtwert = Gebäuderegelherstellungswert × ./. Grundstücksfläche Alterswertminderung = = Bodenwert + Gebäudesachwert = vorläufiger Sachwert × Wertzahl = Grundstückwert ≤ Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, § 187 BewG Abb. 2: vereinfachtes Bewertungsverfahren gem. §§ 7 bis 9 GrBewV-E 01 | 2008 immobilien & bewerten 17 FACHBEITRÄGE 18 Zu den Einzelheiten der Bewertung nach dem GrBewV-E: Grundlage des Gebäudesachwerts sind die Gebäuderegelherstellungskosten. Dies sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Die Gebäuderegelherstellungskosten sind in der Anlage 4 geregelt. Bezugsgröße ist dabei die Brutto-Grundfläche (BGF) des Gebäudes nach DIN 277. Das Tabellenwerk der Anlage 4 enthält die Regelherstellungskosten je m² BGF – gegliedert nach Gebäudeklassen (z.B. Gebäudeklasse 1.11: Ein- und Zweifamilienhäuser mit Keller, Dachgeschoss ausgebaut), Baujahrsgruppen (z.B. bis 1945) und Ausstattungsstandard (einfach, mittel, gut). Die Regelherstellungskosten beruhen auf den Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000). Für Zwecke der typisierenden steuerlichen Wertermittlung werden Gebäudetypen zusammengefasst und anhand des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Baukostenindex zum 01.01.2007 angepasst. Raummeterpreise werden in Flächenpreise umgerechnet. Eingerechnet werden die Baunebenkosten. Aus Vereinfachungsgründen wird zudem auf eine Regionalisierung der Regelherstellungskosten verzichtet. œ Die Alterswertminderung bestimmt sich regelmäßig nach dem Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 2 zu dieser Verordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 2), die beispielsweise bei Wohngrundstücken 80 Jahre beträgt. Dabei ist von einer gleichmäßigen (linearen) jährlichen Wertminderung auszugehen. Der verbleibende Gebäudewert darf im Regelfalle 40 % des Gebäuderegelherstellungswerts nicht unterschreiten. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 5 von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer, d.h. einem entsprechenden späteren oder früheren Baujahr, auszugehen. œ Mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert sind regelmäßig sonstige bau- 01 | 2008 immobilien & bewerten Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung Bodenwert = Bodenrichtwert × Grundstücksfläche = 235 Euro/m² × 270 m² = 63.450 Euro Gebäudesachwertwert Wohngebäude Regelherstellungskosten = 820 Euro/m² BGF × Brutto-Grundfläche = 234 m² = Gebäuderegelherstellungswert = 191.880Euro Garage Regelherstellungskosten = 290 Euro/m² BGF × Brutto-Grundfläche = 18 m² = Gebäudeherstellungswert = 5.220 Euro = Summe Gebäudeherstellungswerte = 197.100 Euro ./. Alterswertminderung 19 Jahre × 1,25 % × 197.100 Euro = 46.811 Euro = Gebäudesachwert = 150.289 Euro Vorläufiger Sachwert 213.739 Euro × Wertzahl (Anlage 5 GrBewV) = 1,0 = Grundstückswert 213.739 Euro Abb. 3: Ermittlung des Grundstückswerts im vereinfachten Bewertungsverfahren gem. §§ 7 bis 9 GrBewV-E liche Anlagen (insbesondere Außenanlagen) und sonstige Anlagen abgegolten (§ 7 Abs. 1 Satz 2). œ Als Wertzahlen sind nach § 9 Abs. 1 auf den vorläufigen Sachwert die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) anzuwenden. Stehen im Bewertungsfall keine geeigneten Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse zur Verfügung, sind die in Anlage 5 der Verordnung geregelten Wertzahlen anzuwenden (§ 9 Abs. 2). Die Wertzahlen für Wohngrundstücke sind nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts und dem Bodenpreisniveau (Bodenrichtwert) gestaffelt. Sie beruhen auf bundesweiten Untersuchungen bei den Gutachterausschüssen1). Für Geschäftsgrund1) S. dazu auch Sprengnetter, Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien, Kapitel 3.03, Abschnitt 4. stücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und Teileigentum sind allein nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts differenzierte Wertzahlen vorgesehen. Dazu folgendes Bewertungsbeispiel: Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) in Bonn; Grundstücksfläche 270 m², Bodenrichtwert 235 Euro/m²; Gebäude: Baujahr 1989, Dachgeschoss ausgebaut, Keller, Brutto-Grundfläche 234 m², mittlere Ausstattung, durchschnittlicher Erhaltungszustand; Einzelgarage (Brutto-Grundfläche = 18 m²); Verkehrswert geschätzt auf 230.000 Euro. Der Grundstückswert wird gem. Abb. 3 ermittelt. Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung 6 Sonderfälle (§§ 183 bis 186 BewG-E) 6.1 Bewertung in Erbbaurechtsfällen (§ 183 BewG-E) 6.1.1 Allgemeines In Abkehr zu den bisherigen steuerlichen Bewertungsgrundsätzen, nach denen ein Gesamtwert Ausgangsgröße der Bewertung in Erbbaurechtsfällen war, gilt jetzt, dass die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstück) gesondert zu ermitteln sind (§ 183 Satz 1 BewG-E). Die gesetzliche Regelung enthält für die Bewertung in Erbbaurechtsfällen nur allgemeine Vorgaben: Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung angemessen zu berücksichtigen (§ 183 Satz 2 BewG-E). Die Einzelheiten der Wertermittlung sind durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu regeln (§ 183 Satz 3 BewG-E). 6.1.2 Bewertung des Erbbaurechts nach dem Entwurf der GrBewV (§ 10) Der Wert des Erbbaurechts ist (vorrangig) im Vergleichswertverfahren nach § 1 GrBewV-E zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 10 Abs. 1). In anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil und einem Gebäudewerteanteil (§ 10 Abs. 2). Das Verfahren, das der finanzmathematischen Methode der Tz. 4.3.2 WertR 2006 nachgebildet ist, stellt sich wie in Abb. 4 dar (Überblick): Zu den Einzelheiten: Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Erbbauberech- FACHBEITRÄGE Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ./. Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins = Unterschiedsbetrag Gebäudeertrags- oder Gebäudesachwert × ./. Vervielfältiger nach Anlage 1 Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks = = Bodenwertanteil + Gebäudewertanteil = Wert des Erbbaurechts ≤ Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, § 187 BewG-E Abb. 4: Verfahren gem. finanzmathematischen Methode der Tz. 4.3.2 WertR 2006 tigte dadurch erlangt, dass er nach dem Erbbaurechtsvertrag über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht den vollen Bodenwertverzinsungsbetrag (angemessene Bodenwertverzinsung) leisten muss. Der Bodenwertanteil kann auch negativ sein, wenn der vereinbarte Erbbauzins höher ist als der bei Neuabschluss zum Bewertungsstichtag übliche Erbbauzins. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssatzes auf den Bodenwert nach § 179 BewG-E (§ 10 Abs. 4 GrBewV-E). Stehen diese nicht zur Verfügung, gelten pauschale Liegenschaftszinssätze (z.B. 3 % für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie ein Ein- oder Zweifamilienhaus gestaltet ist, 5 % für Mietwohngrundstücke und das übrige Wohnungseigentum). Der Rückgriff auf den – ggf. pauschalen – Liegenschaftszinssatz wird damit gerechtfertigt, dass bislang ungeklärt ist, inwieweit sich regional übliche Erbbauzinssätze herausgebildet haben.1) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem Vervielfältiger nach Anlage 1 zur GrBewV kapitalisieren (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GrBewV-E). Maßgeblich für die Höhe des Vervielfältigers sind der 1) Begründung zu § 10 Abs. 4 GrBewV-E. 01 | 2008 immobilien & bewerten 19 FACHBEITRÄGE 20 jeweilige – ggf. pauschale – Liegenschaftszinssatz und die Restlaufzeit des Erbbaurechts. Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 3, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 8 GrBewVE. Er mindert sich um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks, wenn nach den vertraglichen Regelungen der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist (§ 10 Abs. 5 GrBewV-E). 6.1.3 Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 11 GrBewV-E) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist (vorrangig) im Vergleichswertverfahren nach § 1 GrBewV-E zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 11 Abs. 1). In anderen Fällen ist der Wert des Erbbaurechts der Bodenwertanteil. Der Bodenwertanteil ist um einen Gebäudewertanteil zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist (§ 11 Abs. 2). Der Bodenwertanteil setzt sich zusammen aus dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts (auf den Besteuerungszeitpunkt) abgezinsten Bodenwert nach § 179 BewG-E und den über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen (§ 11 Abs. 3). Zu den Einzelheiten der Bewertung: Die Abzinsung des Bodenwerts richtet sich nach den Faktoren der Anlage 6 zur GrBew-E. Dabei sind die Zinssätze zugrunde zu legen, die für den angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts1) maßgeblich sind. Weiter richtet sich der Abzinsungsfaktor nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts. 1) S.o. Bewertung des Erbbaurechts. 01 | 2008 immobilien & bewerten Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung Beispiel für den Abzinsungsfaktor (Liegenschaftszinssatz 5 %, Restlaufzeit des Erbbaurechts 40 Jahre): Der Abzinsungsfaktor beträgt 0,1420. Als Erbbauzinsen sind die im Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem Vervielfältiger nach Anlage 1 zur Verordnung zu kapitalisieren (§ 11 Abs. 3 Satz 3). Dabei sind die Zinssätze zugrunde zu legen, die für den angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts maßgeblich sind. Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Gebäudewert oder anteilige Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts entschädigungslos zufällt. 6.2 Bewertung in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 184 BewG-E) § 12 Abs. 1 GrBewV-E folgende Regelungen: Das Grundstück wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 3, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 8 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger anzuwenden, der sich nach der am Bewertungsstichtag verbleibenden (tatsächlichen) Nutzungsdauer ergibt. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung nach § 8 Abs. 2 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. 6.2.3 Die Bewertung des belasteten Grundstücks nach dem Entwurf der GrBewV 6.2.1 Allgemeines In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gilt jetzt der Grundsatz, dass die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln sind (§ 184 Satz 1 BewG-E). Die gesetzliche Regelung enthält auch hier für die Bewertung nur allgemeine Vorgaben: Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert die Höhe der Pachtzinsen und die Restlaufzeit des Nutzungsrechts angemessen zu berücksichtigen (§ 184 Satz 2 BewG-E). Die Einzelheiten der Wertermittlung sind durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu regeln (§ 184 Satz 3 BewG-E). 6.2.2 Die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach dem Entwurf der GrBewV Für die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden enthält Für die Bewertung des belasteten Grundstücks enthält § 12 Abs. 2 GrBewV-E folgende Regelungen: Der Wert des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 des Gesetzes zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 10 Abs. 4 GrBewV-E (angemessene Verzinsung des Bodenwerts in Erbbaurechtsfällen) und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist aus Anlage 6 zur GrBewV-E zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 1 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt. Dr. Drosdzol: Zu den geplanten Änderungen der Bedarfsbewertung 6.3 Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 185 BewG-E) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen (§ 185 Abs. 1 BewG-E). Die Bewertung in diesen Fällen ist in § 185 Abs. 2 BewG-E stark vereinfachend geregelt: Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. 6.4 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz (§ 186 BewG-E) Unverändert festgehalten wird an der sachlichen Befreiung für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und „im Frieden nicht oder nur gelegentlich für andere Zwecke benutzt werden“. Diese baulichen Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht. 7 Zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 187 BewG-E) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 185 ermittelte Wert, ist nach § 187 BewG dieser Wert anzusetzen. Die Bedeutung der Vorschrift wird angesichts des angestrebten höheren Wertniveaus und der Typisierung der Wertermittlung wohl zunehmen. Für die Praxis des Nachweises werden sich keine Änderungen ergeben: Geeignet für den Nachweis ist ein Gutachten des örtlichen Gutachter- ausschusses oder eines Grundstückssachverständigen1). Der Nachweis kann auch mit einem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor und nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreis geführt werden2). 8 Die Anwendung des neuen Bewertungsrechts Die neuen Bewertungsvorschriften des BewG sind ab Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes anzuwenden3). Die GrBewV tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (§ 13 GrBewV-E). Auf Antrag kann das neue Bewertungsrecht rückwirkend auf Erwerbe von Todes wegen ab dem 01.01.2007 angewandt werden. Macht ein Erwerber von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Verordnung erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 anzuwenden (§ 13 Abs. 2 GrBewV-E). Die Verordnung tritt am 31.12.2011 außer Kraft (§ 13 Abs. 3 GrBewV). Der Verordnungsgeber verpflichtet sich insoweit zu einer zeitnahen Überprüfung der in der Verordnung enthaltenen Verfahren und Wertansätze. 9 FACHBEITRÄGE 10 Zusammenfassung und Ausblick Mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts und dem Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung der §§ 182, 183 und 184 des Bewertungsgesetzes zeichnet sich jetzt ein klares Bild des neuen steuerlichen Bewertungsrechts. Die Grundsätze der Verkehrswertermittlung aus der WertV und den WertR wurden übernommen, jedoch einer starken Typisierung und Vereinfachung unterworfen. Diese „Verkehrswertnähe“ der steuerlichen Bewertung zwingt steuerliche Berater und die (freien) Grundstückssachverständige viel stärker als bisher, in Bewertungsangelegenheiten der Erbschaftsteuer zusammenzuarbeiten. Für die Sachverständigen kann sich durch die Erbschaftsteuerreform ein weites Betätigungsfeld eröffnen. Sie sollten sich deshalb zeitnah auf die neuen steuerlichen Bewertungsvorschriften einstellen. Dr. jur. Wolf-Dietrich Drosdzol Florusstraße 13, 53225 Bonn ■ Änderungen des BauGB Art. 4 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (Regierungsentwurf) sieht wichtige Änderungen des BauGB vor, die insbesondere die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der weiteren grundstücksbezogenen Daten betreffen. Über diese Gesetzesänderung, die am 01.01.2009 in Kraft treten soll, wird in einem gesonderten Beitrag zu berichten sein. 1) Vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 02.04.2007, aaO. (Tz. 2); BFH-Urteil vom 10.11.2004 – II R 69/01 – BStBl 2005 II S.259. 2) Vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 02.04.2007, aaO; BFH-Urteil vom 02.07.2004 – II R 55/01 – BFH/NV 2004 S. 1329. 3) § 189 Abs. 1 BewG. Dies ist der vierzehnte Tag nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wird. 01 | 2008 immobilien & bewerten 21 FACHBEITRÄGE Dr. Sprengnetter: Bundesweite Regionalisierung von p und k Örtliche Marktkompetenz – bundesweite Regionalisierung der Liegenschaftszinssätze und Marktanpassungsfaktoren Faktoren 5 bis 7 werden durch die regelmäßig (d.h. wiederkehrend oder besser fortlaufend) abzuleitenden regionalen Korrekturen4) berücksichtigt (Motto: Die Märkte sind lokal.). 2 ■ von Dr.-Ing. Hans Otto Sprengnetter In diesem Artikel werden zu den vom Autor bereits 1978 abgeleite- 22 ten und überregional sowie zeitunabhängig wirkenden Gesamtsystemen die von „Sprengnetter Marktforschung“ ermittelten regionalen Korrekturen zu p und k erstmalig in ihren bundesweiten Zusammenhängen aufgezeigt. 1 Die wesentlichen Einflussfaktoren 1.1 Das Ertragswert-Liegenschaftszinssatz-Gesamtsystem und seine wesentlichen Einflussfaktoren Von Sprengnetter sind in Kapitel 3.04, Abschnitt 1 der Arbeitsmaterialien1) folgende wesentlichen Einflussfaktoren des Liegenschaftszinssatzes (p) genannt:2) 1. das Ertragswertmodell, 2. der sachliche Teilmarkt (d.h. die Objektart), 3. die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen, 4. die Objektgröße, 5. die Region, 6. die Lage und 7. die Zeit. In Abschnitt 21) ist auch die Bedeutung der generellen Systeme der Liegenschaftszinssätze beschrieben.3) Abschnitt 31) dieses Kapitels stellt die Abhängigkeiten des Liegenschaftszinssatzes von dem Teilmarkt und der Restnutzungsdauer durch Tabellen 1) Vgl. [1] Sprengnetter, Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien. 2) Vgl. auch [2] Sprengnetter u.a., Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Teil 6, Kapitel 2, Abschnitt 5.5 (Abhängigkeiten). 3) Die nachstehenden Erläuterungen gelten grundsätzlich gleichermaßen für das Sachwert-MarktanpassungsfaktorGesamtsystem. 01 | 2008 immobilien & bewerten und Umrechnungsfunktionen dar. In Abschnitt 3.2.61) ist erläutert, wie die regionalen Korrekturen zu diesem bundesdurchschnittlichen Liegenschaftszinssatzsystem zu bestimmen sind. 1.2 Das Sachwert-Marktanpassungsfaktor-Gesamtsystem und seine wesentlichen Einflussfaktoren Von Sprengnetter sind u.a. in Kapitel 3.03, Abschnitt 1 der Arbeitsmaterialien1) folgende Einflussfaktoren als den Marktanpassungsfaktor (k) wesentlich beeinflussend genannt: 1. das Sachwertmodell, 2. der sachliche Teilmarkt (d.h. die Objektart), 3. das Bodenwertniveau (d.h. die Wirtschaftskraft der Region), 4. die Höhe des vorläufigen Sachwerts (d.h. der Substanzwert), 5. die Region und 6. die Zeit. 1.3 Regionale Korrekturen zu den Gesamtsystemen Die von Sprengnetter abgeleiteten bundesdurchschnittlichen Gesamtsysteme für p und k stellen die Relationen der weitgehend regions- und zeitunabhängigen Faktoren 1 bis 4 dar (Motto: Die Zusammenhänge sind global.). Die Weshalb sind regionale Korrekturen unverzichtbar?5) Auf der Grundlage von regionalen Korrekturen können insbesondere œ Grundstücksmärkte verschiedener Regionen miteinander verglichen werden, œ von Gutachterausschüssen, Maklerverbänden o.ä. veröffentlichte Ertragswert-Liegenschaftszinssätze oder Sachwert-Marktanpassungsfaktoren schnell auf Plausibilität überprüft werden und œ örtliche Ertragswert-Liegenschaftszinssätze und örtliche SachwertMarktanpassungsfaktoren für alle Objektarten auf der Grundlage von nur wenigen Kaufpreisauswertungen aus den von Sprengnetter mitgeteilten bundesdurchschnittlichen Gesamtsystemen abgeleitet werden.6) Die regionalen Korrekturen bewirken quasi die regionale und zeitliche Anpassung der Daten der bundesdurchschnittlichen Gesamtsysteme an die örtliche Grundstücksmarktsituation zum Wertermittlungsstichtag. 4) „regionale Korrekturen“ ist der Oberbegriff zu y Regionalfaktoren zu p (f(p)REG) und y regionale Korrekturglieder zu k (∆ kREG). 5) Vgl. hierzu die ausführlichen Darlegungen in [2] Sprengnetter u.a., Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Teil 6, Kapitel 2, Abschnitt 5.5.2.2 (Zur Bedeutung von Gesamtsystemen). 6) Grundsätzlich bilden bereits jährlich ca. 10 bis 20 Kaufpreisnachbewertungen je Landkreis bzw. Stadt eine hinreichend genaue Grundlage für die Ableitung der regionalen Korrekturen. Dies ist eine Arbeit, die von regionalen Sachverständigenausschüssen sehr einfach zu bewältigen ist. Diese geringe Anzahl ist deshalb ausreichend, weil durch das Gesamtsystem die funktionalen Abhängigkeiten der Einflussfaktoren feststehen. Durch die Nachbewertungen werden nur die funktionalen bzw. relativen örtlichen und zeitlichen Abweichungen zu bundesdurchschnittlichen Gesamtsystemen (nämlich ∆ kREG und f(p)REG) ermittelt. Dr. Sprengnetter: Bundesweite Regionalisierung von p und k FACHBEITRÄGE Ratingen f p (MFH) = 1,00 Berlin f p (MFH) = 1,00 23 Abb. 3: Regionalfaktoren pREG für Berlin mit Umland Abb. 1: Bundesweite regionale Korrekturen zu den Liegenschaftszinssätzen für Mehrfamilienhausgrundstücke f(p)MFH (Stand 01.01.2008) Berlin k (EFH) = 0,00 netter Expertengremien“ sowie den Ergebnissen von „goValue-Auftragsbewertungen“. Mit diesen Darstellungen sollen insbesondere die deutschlandweit bestehenden regionalen und stichtagsbezogenen Unterschiede aufgezeigt werden. Diese betragen1) beim Ertragswert-Liegenschaftszinssatz (0,65 × p∅BRD) < pREG < (1,35 × p∅BRD) und beim Sachwert-Marktanpassungsfaktor2) Trier k (EFH) = 0,00 (k∅BRD – 0,15) < kREG < (k∅BRD + 0,15) Abb. 2: Bundesweite regionale Korrekturglieder zu den SachwertMarktanpassungsfaktoren ∆ kEFH für Einfamilienhausgrundstücke (Stand 01.01.2008) 3 Übersicht der regionalen Korrekturen Auf vielfache Nachfrage hin werden nachstehend die von „Sprengnetter Marktforschung“ abgeleiteten regionalen Korrekturen zum ErtragswertLiegenschaftszinssatz und zum Sachwert-Marktanpassungsfaktor in einer bundesweiten Übersicht dargestellt. Die Datengrundlage entstammt Kaufpreisnachbewertungen der „Spreng- Abschließend untersucht und dargestellt sind die regionalen Differenzierungen in den Hauptzentren (Berlin, Hamburg, München, Ruhrgebiet) sowie in den Bundesländern, in denen die Mitglieder der „Sprengnetter Expertengremien“ bereits flächendeckend arbeiten oder wo brauchbare Veröffentlichungen von Gutachterausschüssen vorliegen. Diese regionalen Korrekturen sind noch bezüglich einiger Wirtschaftszentren und Wirtschaftsachsen 1) Die Regionen mit den extremsten regionalen Korrekturen sind in Abb. 1 und Abb. 2 jedoch nicht dargestellt. 2) In ca. 70 % aller Regionen liegen die regionalen Korrekturglieder zum SachwertMarktanpassungsfaktor ∆ kREG jedoch im Bereich p∅BRD ± 0,05. (z.B. Rheinschiene) und bezüglich einiger bestehender Unplausibilitäten vertieft zu analysieren. Beispiele: œ sprunghafte Übergänge an den Grenzen der Bundesländer œ Gebiete, in denen die Kaufkraft und das Bodenwertniveau nicht mit dem System der ermittelten regionalen Korrekturen korrespondiert Aus den Abbildungen 1 und 2 ist bereits ablesbar, dass die regionalen Korrekturen sich mit zunehmendem Abstand von den Großstädten (z.B. Berlin, Hamburg und München) signifikant verändern. Dies wird in Abbildung 3 an einer Ausschnittsvergrößerung für „Berlin mit Umland“ beispielhaft dargestellt. Die Abbildungen enthalten nur die durchschnittlichen regionalen Korrekturen für die Städte bzw. Landkreise (z.B. für die Stadt Berlin oder den Landkreis Teltow-Flämig). Die regionalen Korrekturen sind innerhalb der Städte bzw. Landkreise noch gemäß den bekannten Einflussfaktoren (z.B. Bodenwertniveau) sachgemäß zu differenzieren. 4 Zur Verfügbarkeit der regionalen Korrekturen Diese von „Sprengnetter Marktforschung“ zusammengestellten regionalen Korrekturen können – anders als die Daten zur Berücksichtigung der sonstigen weitgehend regions- und 01 | 2008 immobilien & bewerten FACHBEITRÄGE 24 zeitunabhängigen Einflussfaktoren, wie Umrechnungskoeffizienten für die RND und Objektgröße etc. – bisher nicht käuflich erworben werden. Die regionalen Korrekturen sind bisher noch jeweils Eigentum der Mitglieder der regionalen „Sprengnetter Expertengremien“. Diese Mitglieder haben die Korrekturen durch örtliche KauffallNachbewertungen und ggf. durch Auswertung von GutachterausschussVeröffentlichungen abgeleitet und wenden diese bei ihren örtlichen Bewertungen an; sie können somit in ihrer Region marktkonforme Wertermittlungen für alle Objekte auch für aktuelle Stichtage beweisbar garantieren. Diese regionalen Korrekturen stehen „Sprengnetter Immobilienbewertung“ bisher nur für WF-OneClick (der Software für institutionelle automatisierte Wertermittlungen) zur Verfügung. In die sonstige „Sprengnetter Software“ (z.B. WF-ProSa, WF-SmartValue und WF-ProBel) sind diese regionalen Korrekturen vom Sachverständigen von Hand an den in den nachstehenden Abbildungen 4 und 5 durch einen Pfeil gekennzeichneten Stellen einzugeben. Alle übrigen Einflussfaktoren (z.B. Objektart, Restnutzungsdauer, Objektgröße) werden – bis auf die „Lagewertigkeit innerhalb der Region“ – von der Software automatisiert berücksichtigt. 5 Zusammenfassung Bei der Ableitung von ErtragswertLiegenschaftszinssätzen und SachwertMarktanpassungsfaktoren werden in der von „Sprengnetter Immobilienbewertung“ herausgegebenen Fachsoftware (z.B. WF-ProSa, WF-SmartValue und WF-ProBel) nach dem Motto „Die Zusammenhänge sind global, die Märkte lokal“ (Sprengnetter 1978) alle global wirkenden Einflussfaktoren automatisiert berechnet und vorgeschlagen (vgl. Abbildungen 4 und 5). Das sind z.B. beim Liegenschaftszinssatz (vgl. Abbildung 5) insbesondere œ die Objektart (d.h. der sachliche Teilmarkt) œ die Restnutzungsdauer œ die Objektgröße 01 | 2008 immobilien & bewerten Dr. Sprengnetter: Bundesweite Regionalisierung von p und k Abb. 4: Assistent zur Berechnung des Sachwert-Marktanpassungsfaktors Abb. 5: Assistent zur Berechnung des Ertragswert-Liegenschaftszinssatzes œ die Lage (bzw. das relative Bodenwertniveau) und œ die Anbauart. Bei Eingabe der regionalen Korrekturen f(p)REG erfolgt jedoch derzeit noch keine Softwareunterstützung – hier ist die örtliche Marktkompetenz des jeweiligen Bewertungssachverständigen gefragt. 6 Literatur [1] Sprengnetter, H. O.: Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien, Loseblattsammlung, Sprengnetter Immobilienbewertung, Sinzig 2007 [2] Sprengnetter, H. O. u.a.: Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Loseblattsammlung, Sprengnetter Immobilienbewertung, Sinzig 2007 [3] Sprengnetter, H. O.: Zur Bedeutung von Gesamt- und Referenzsystemen für die Immobilienbewertung. WFA 1/2007, 14. [4] Sprengnetter, H. O.: WF-Qualitätsoffensive „bundesweit belastbare Marktdaten“. WFA 2/2007, 62. [5] Arbeitspapier für die „Ableitung regionaler Marktdaten. Teil 3: Gesamtsysteme und regionale Korrekturen zu den Liegenschaftszinssätzen und Marktanpassungsfaktoren“. Sprengnetter Immobilienbewertung (unveröffentlicht). Dr.-Ing. H.O. Sprengnetter Sprengnetter Immobilienbewertung Barbarossastraße 2, 53489 Sinzig ■ Hintz: Neue NHK 2005 für Lagergebäude FACHBEITRÄGE Neue NHK 2005 – Hinweise zur Anwendung bei der Bewertung von Lagergebäuden ■ von André Hintz Neu bedeutet nicht immer besser: Die neuen NHK 2005 für reine Lagergebäude müssen für die Praxis weiter differenziert und um entsprechende Anpassungsfaktoren ergänzt werden. 1 Einleitung Die neuen NHK 2005 sind veröffentlicht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den NHK für Gewerbehallen (Bezeichnung in NHK 2000 als „Lagergebäude, Produktionsgebäude“; in NHK 2005 „Lagergebäude mit / ohne Mischnutzung“). Für die v.g. Gewerbehallen mussten wir bei den NHK 2000 noch darauf hinweisen, dass die NHK nach eigenen Baupreisauswertungen und gemäß Vergleich mit anderen Baupreisstatistiken tlw. wesentlich überhöht sind.1) Dennoch müssen diese überhöhten Herstellungskosten der Sachwertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn die auf dieser Basis abgeleiteten Sachwert-Marktanpassungsfaktoren Anwendung finden (erster Grundsatz marktkonformer Wertermittlung).2) In der Bewertungspraxis ist es jedoch äußerst unbefriedigend, wenn zunächst der vorläufige Gebäudesachwert mit den marktfremden Herstellungskosten auf ein unrealistisches Maß „hochgejubelt“ und der vorläufige Sachwert anschließend mit einem gewaltigen Marktanpassungsabschlag wieder auf einen realistischen Gesamtwert reduziert wird. Insbesondere dem Gutachtenleser als Bewertungslaien war dieses Vorgehen kaum zu vermitteln. Zudem werden für Bewertungsaufgaben, in denen ausschließlich Gebäudewerte zu ermitteln sind (z.B. die Gebäudeentschädigung bei 1) Vgl. „wichtige Hinweise“ zu den NHK 2000 in Sprengnetter, Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien, S. 3.01.1/VI.2/2. 2) Vgl. Sachwert-Marktanpassungsfaktoren für Gewerbegrundstücke (Handwerk, Gewerbe) a.a.O, S. 3.03./4.7/1. Zeitablauf eines Erbbaurechts oder der Enteignung), und bei der Beleihungswertermittlung marktkonforme Herstellungskosten bzw. -werte benötigt. Verständlicherweise kam hier Kritik an der Tauglichkeit des Sachwertverfahrens auf. Große Erwartungen wurden deshalb in die neuen Normalherstellungskosten 2005 für Gewerbehallen gelegt. Herausgekommen ist auf den ersten Blick ein deutlich reduziertes und somit realistischeres Niveau der diesbezüglichen Herstellungskosten. Leider fehlt es jedoch an den für eine differenzierte Wertermittlung notwendigen Angaben zu den wesentlichen wertbestimmenden Eigenschaften des Normgebäudes und diesbezüglichen Umrechnungskoeffizienten bei abweichenden Eigenschaften des Bewertungsobjekts. Dieser Beitrag soll entsprechende Hilfestellungen für die Bewertungspraxis geben. 2 Allgemeiner Hintergrund der veröffentlichten NHK 2005 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung BBR hat im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMVBS das Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern BKI im August 2005 im Rahmen einer Überarbeitung der Normalherstellungskosten für die Wertermittlungsrichtlinien mit dem Forschungsprojekt „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung“ beauftragt: „Ziel des Forschungsprojekts ist die Überarbeitung der Normalherstellungskosten 2000 und weiterer, für die Sachwertermittlung notwen- diger Daten. … Erkannte Schwachpunkte bzw. Fehler sollen dabei behoben werden. Ziel ist ein von der Praxis akzeptiertes auf einer aktualisierten Datengrundlage beruhendes Sachwertverfahren.“3) An diesem Ziel ist das Ergebnis zu messen. Das BKI ist eine zentrale Service-Einrichtung für alle Architekten und Architektinnen in Deutschland. Gemäß dem Abschlussbericht dieses Projekts umfasst die Baukostendatenbank des BKI derzeit ca. 1.400 abgerechnete Projekte zu Neubauten, Altbauten, energiesparendem Bauen und Freianlagen. Bei fehlenden bzw. unzureichend besetzten Gebäudearten wurden sog. „Systemgrundrisse“ entwickelt und für diese Kostenkennwerte synthetisch ermittelt (dies betrifft vorwiegend Ein- und Zweifamilien(reihen)häuser). Die Berechnung der Kostenkennwerte wurde zunächst auf dem Preisstand und dem Datenbestand des 1. Quartals 2007 durchgeführt; das Ergebnis wurde deshalb ursprünglich als „NHK 2007“ angekündigt. Zum Projektabschluss wurden lt. Bericht dann aber alle Werte mittels Baupreisindex auf das 1. Quartal 2005 zurück gerechnet, weshalb auch das in 2008 veröffentlichte Resultat in „NHK 2005“ umbenannt wurde. Nach eigenen Angaben des BKI im v.g. Abschlussbericht verfügt es selbst nicht über einschlägige Erfahrungen als Sachverständiger, z.B. bei der Sachwertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Sondern dieses Wissen wird, soweit erforderlich, durch den hinzugezogenen Expertenkreis in das Projekt eingebracht. Vor diesem Hintergrund sind Aussagen des BKI zu Verfahrensfragen zunächst als Anregungen zu verstehen. Um die Umgewöhnung und Neueinarbeitung in die NHK 2007 für die Anwender gering zu halten, wurde seitens des BKI versucht, möglichst viele wesentliche Elemente der NHK 2000 beizubehalten, wie insbesondere: œ die grundsätzliche Arbeitsweise mit Gebäudearten (früher Gebäudetypen); 3) Zitat aus der Projekt- und Leistungsbeschreibung des Forschungsprojektes. 01 | 2008 immobilien & bewerten 25 FACHBEITRÄGE Hintz: Neue NHK 2005 für Lagergebäude 77.216 Lagergebäude, ohne Mischnutzung, Kaltlager Baujahre: …1925 €/m² BGF 1925 - 1945 300 Bauwerk – Baukonstruktion 400 Bauwerk – Technische Anlagen 300 + 400 Bauwerk Merkmale der Stichprobe: 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 2004 2005 250 265 265 275 275 300 300 325 330 30 30 30 30 30 35 35 35 35 280 295 295 305 305 335 335 360 365 Nebenkosten (in % am Bauwerk) mittlere Geschosshöhe 6,71 m von ∅ bis 14 16 17 Geschosszahl – Wohnfläche / BGF – Gesamtnutzungsdauer: 40 – 60 Jahre BGF / Nutzeinheit – Standardeinordnung siehe Anlage 2 26 Tab. 1: NHK 2005 für Lagergebäude, ohne Mischnutzung, Kaltlager (Kostenstand 1. Quartal 2005 inkl. MwSt.) œ die Baujahresklassen einschließlich der ursprünglichen Jahreszahlen und Bandbreiten (wenngleich diese vom BKI nicht nachvollzogen bzw. aus der eigenen Datenbasis nicht nachgewiesen werden konnten); œ teilweise visuelle Unterstützung durch Piktogramme; œ Tabellen zur (Ausstattungs-)Standardeinordnung (leider nicht vollständig für alle Gebäudearten, denn diesbezügliche Angaben wären selbst bei Gebäudearten ohne Standardaufteilung der NHK hilfreich für den Vergleich des Normgebäudes mit dem Bewertungsobjekt); œ Angabe der (Bau-)Nebenkosten in Prozent; œ Angabe der (üblichen) Gesamtnutzungsdauern. Neu gegenüber den NHK 2000 sind insbesondere folgende Punkte: œ Die Nennung der NHK je m² BGF erfolgt durchgängig differenziert nach den Kostengruppen „300 BauwerkBaukonstruktion“ und „400 BauwerkTechnische Anlagen“ nach DIN 276 (vorrangig zwecks Berücksichtigung von Gebäudemodernisierungen). œ Es gibt Anmerkungen, die den „Gültigkeitsrahmen“ der Kostenkennwerte beschreiben, wie die mittlere Höhe, das Verhältnis der Wohnfläche zur BGF; und ggf. weitere Merkmale (leider nicht durchgängig und tlw. unzureichend, vgl. Abschnitt 3 dieses Beitrags). œ Bei allen Gebäudearten wird als einheitliche Bezugsmenge die BGF (nicht mehr der BRI) mit entsprechender Be- 01 | 2008 immobilien & bewerten rechnungsanweisung in der Anlage 8 der NHK 2005 verwendet. œ Wenn eine Standardeinteilung erfolgt, dann immer einheitlich in 3 Standards (statt bisher mit „einfach / mittel / gehoben / stark gehoben“ tlw. 4 Ausstattungsstandards). œ Auch auf die bisherigen Regionalfaktoren wurde verzichtet. Das wurde von Sprengnetter1) bereits bei den früheren NHK-Veröffentlichungen vorgeschlagen, da diesbezügliche Abhängigkeiten nicht abschließend beweisbar sind und bisher auch hierzu kein schlüssiges, deutschlandweit flächendeckendes Modell entwickelt werden konnte. Darüber hinaus wurde ein verändertes Modell zur Alterswertminderung vorgestellt und der Begriff der Modernisierung definiert. Beide werden nicht in diesem Beitrag sondern in späteren gesonderten Abhandlungen kommentiert. 3 Hinweise zu den NHK 2005 für Lagergebäude Die in diesem Beitrag betrachteten Lager- und Versandgebäude sind als Gebäudeart unter lfd. Nr. 77 in den NHK 2005 untergliedert in: œ 77.216 Lagergebäude, ohne Mischnutzung, Kaltlager; œ 77.217 Lagergebäude, mit bis zu 25% Mischnutzung; œ 77.218 Lagergebäude, mit mehr als 25% Mischnutzung. 1) Vgl. Sprengnetter, Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar, Teil 7 (Sachwertverfahren), Kapitel 2, Abschnitt 4.7.2 (Regionale Baupreisunterschiede). „Lagergebäude mit Mischnutzung“ sind gemäß Fußnote in den NHK 2005 „Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellung oder Verkaufsflächen, etc.“ Eine Standardeinteilung erfolgt nicht, weshalb es auch für diese Gebäudeart keine Tabellen zur (Ausstattungs-) Standardeinordnung gibt. Dieser Beitrag stellt zum besseren Verständnis zunächst nur auf die erste Gebäudeart „77.216 Lagergebäude, ohne Mischnutzung, Kaltlager“ ab. Die Ausführungen gelten nach den durchgeführten Untersuchungen aber gleichermaßen auch für die Gebäudeart „77.217 Lagergebäude, mit bis zu 25% Mischnutzung“. Die Gebäudeart „77.218 Lagergebäude, mit mehr als 25% Mischnutzung“ ist als problematisch anzusehen, da hierunter unterschiedlichste Gebäude subsumiert wurden; für Wertermittlungszwecke ist es häufig sinnvoller, die NHKs als gewichteten Mittelwert entsprechend dem Anteil der einzelnen Nutzungen an der Gesamtfläche zu bestimmen. Für die Gebäudeart „77.216 Lagergebäude, ohne Mischnutzung, Kaltlager“ wurden die in Tab. 1 dargestellten NHK 2005 veröffentlicht. Bereits vor Veröffentlichung der NHK 2005 wurden von uns zwecks Plausibilisierung der umstrittenen NHK 2000 u.a. anhand der vom BKI veröffentlichten Herstellungskosten für abgerechnete Einzelobjekte gewöhnliche Herstellungskosten abgeleitet (vgl. nach- Hintz: Neue NHK 2005 für Lagergebäude Spalte Objekt Nr. 1 2 FACHBEITRÄGE 3 4 5 6 7 8 Kosten Größe Kosten Größe Kosten Größe Kosten BRI:BGF €/m³ BRI m³ BRI absolut € m² BGF €/m² BGF m² NF €/m² NF m³/m² 7400-001 35,00 8.217,00 287.595,00 1.040,00 276,53 1.032,00 278,68 7,90 7400-002 42,00 13.049,00 548.058,00 2.084,00 262,98 1.353,00 405,07 6,26 7400-003 84,00 1.385,00 116.340,00 218,00 533,67 196,00 593,57 6,35 7400-005 44,00 1.408,00 61.952,00 281,00 220,47 270,00 229,45 5,01 7400-006 84,00 1.361,00 114.324,00 314,00 364,09 312,00 366,42 4,33 7700-013 52,00 10.171,00 528.892,00 1.394,00 379,41 1.173,00 450,89 7,30 7700-025 33,00 20.705,00 683.265,00 2.356,00 290,01 2.307,00 296,17 8,79 7700-026 59,00 24.640,00 1.453.760,00 2.800,00 519,20 2.570,00 565,67 8,80 7700-034 79,00 8.221,00 649.459,00 1.483,00 437,94 1.362,00 476,84 5,54 Mittelwert 56,89 9.906,33 493.738,33 1.330,00 364,92 1.175,00 406,97 6,70 lt. BKI 2006 55,00 370,00 410,00 Tab. 2: BKI Baukosten 2006 für Lagergebäude, ohne Mischnutzung (Kostenstand 1. Quartal 2006 inkl. MwSt.) folgend im Abschnitt 4). So sind in den „BKI Baukosten 2006 – Teil 1 Statistische Kostenkennwerte für Gebäude“ (Kostenstand 1. Quartal 2006 inkl. MwSt.) – nachfolgend als „BKI 2006“ bezeichnet – auf Seite 510 ff. unter der Gebäudeart „Lagergebäude, ohne Mischnutzung“ 9 Vergleichsobjekte aufgeführt (siehe Tab. 2). Anmerkungen zur Tabelle 2: In den „BKI 2006“ werden zu den einzelnen Objekten nur die relativen Herstellungskosten je m³ BRI (vgl. Spalte 1) sowie die Flächen bzw. Rauminhalte (vgl. Spalten 2, 4 und 6) angegeben. Die sonstigen Größen (vgl. Spalten 3, 5, 7 und 8) wurden ergänzend aus den veröffentlichten Werten errechnet. Es fällt auf, dass: œ der Mittelwert der tatsächlichen BGFbezogenen Herstellungskosten der Vergleichsobjekte mit 364,92 €/m² BGF (in den „BKI 2006“ mit 370,- €/m² BGF veröffentlicht) übereinstimmt mit den veröffentlichten NHK 2005 in Höhe von 365,- €/m² BGF und œ der Mittelwert des Verhältnisses zwischen BRI und BGF der Vergleichsobjekte mit 6,70 m³/m² übereinstimmt mit der in den NHK 2005 veröffentlichten „mittleren Geschosshöhe“ von 6,71 m. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, dass die veröffentlichten NHK 2005 einfach dem Mittelwert der tatsächlichen Herstellungskosten der 9 Ver- gleichsobjekte entsprechen. Es muss daher bezweifelt werden, dass die durchschnittlichen Baukosten der Vergleichsobjekte (Kostenstand 1. Quartal 2006) für diese Gebäudeart tatsächlich – wie im Abschlussbericht des Projekts angegeben – mit dem Baupreisindex auf das Basisjahr (1. Quartal) 2005 = 100 zurückgerechnet wurden. Auch eine Normierung der Vergleichsobjekte wurde offenbar nicht vorgenommen. Es werden damit hinsichtlich Ausführung und Größe völlig unterschiedliche Gebäude unter einem Durchschnittswert zusammengefasst. So handelt es sich z.B. bei dem Vergleichsobjekt Nr. 7400-006 um eine „Führanlage und Außenreitplatz“ („Die Führanlage ist eine Rundhalle mit Deckenführanlage mit einem Durchmesser von 20 m. Stahlrahmenkonstruktion.“). Das Vergleichsobjekt Nr. 7700-013 ist dagegen ein „Getränkelager“ („Getränkeauslieferungslager mit gekühltem Lagerraum; … Stahlbetonskelettbau.“). Für die Verkehrswertermittlung sind derart undifferenzierte NHKs als unbrauchbar anzusehen. Das eingangs genannte Ziel des Projekts, eine aktuelle Datengrundlage für ein von der Praxis akzeptiertes Sachwertverfahren vorzulegen, wurde für diese Gebäudeart leider verfehlt. Für die Erzielung marktkonformer Bewertungsergebnisse ist es deshalb zwingend erforderlich, die NHK 2005 für Lagergebäude œ für das Normgebäude hinsichtlich der wesentlich wertbestimmenden Eigenschaften weiter zu konkretisieren (bzw. damit auch der Höhe nach zu modifizieren) und œ für abweichende Merkmale entsprechende Anpassungsfaktoren (Umrechnungskoeffizienten) zur Verfügung zu stellen. 4 Ergänzungen der NHK 2005 für Lagergebäude Entsprechend den v.g. Erkenntnissen werden anhand eigener Baupreisauswertungen nachfolgend Vorschläge zur sachgemäßen Ergänzung bzw. Modifizierung der NHK 2005 für Lagergebäude zur Diskussion gestellt. Hierzu werden Thesen bezüglich wesentlicher bestehender Abhängigkeiten der NHK 2005 aufgestellt. 4.1 Abhängigkeit von der Objektgröße Bereits durch Vergleich der Spalten 1 und 2 der Tabelle 2 fällt auf, dass trotz der genannten Unterschiedlichkeit der 9 Vergleichsobjekte für die größeren Gebäude tendenziell geringere Herstellungskosten angefallen sind. Nach den angestellten empirischen Untersuchungen ist der BRI allein jedoch nicht geeignet, die Objektgröße hinreichend dif- 01 | 2008 immobilien & bewerten 27 FACHBEITRÄGE 28 ferenziert zu beschreiben, da bei übereinstimmendem BRI dennoch zwei erheblich abweichende Hallen vorliegen können (d.h. eine flächenmäßig kleine Halle mit überdurchschnittlicher Hallenhöhe und eine flächenmäßig größere Halle mit geringerer Hallenhöhe). Nach derzeitigem Erkenntnisstand erscheint es deshalb für die Bewertungspraxis am praktikabelsten, die Hallengröße differenziert über die BGF und die „Geschoss- bzw. Hallenhöhe“ (sog. „Kubikmeteraufwand“ gemäß Verhältnis m³ BRI zu m² BGF) zu berücksichtigen. Bezüglich der Hallenhöhe wird an dieser Stelle noch einmal klarstellend darauf hingewiesen, dass bei einer unwirtschaftlichen bzw. auf dem örtlichen Grundstücksmarkt nicht nachgefragten Hallenhöhe für die (Herstellungs)Wertermittlung eine entsprechende Reduzierung auf ein übliches und wirtschaftliches Maß vorzunehmen ist. a) modifizierter NHK 2005 – Grundwert für Lagergebäude ohne Mischnutzung In Anlehnung an die NHK 2000 werden das Normgebäude für die modifizierten NHK 2005 sowie der NHK-Grundwert als Ergebnis der eigenen empirischen Untersuchungen wie folgt festgelegt: œ NHK-Grundwert: 100,- €/m³ BRI bzw. 400,- €/m² BGF œ „Hallenhöhe“ (bzw. BRI : BGF): 4 m (bzw. m³/m²) œ Hallengröße (BGF): 100 m²1) œ Sonstiges: eingeschossig b) Abhängigkeit von der BGF Die amtlichen NHK 2005 wurden nur noch bezogen auf die BGF veröffentlicht. Auch bei der Anwendung der BRI-bezogenen modifizierten NHK 2005 kann die BGF i.d.R. ohne große Mühen ergänzend ermittelt werden. Zur Anpassung des NHK-Grundwerts an die ggf. abweichende BGF des Bewertungsobjekts werden vorläufig die 1) Die geringe BGF (und Höhe) wurde für den modifizierten NHK 2005 – Grundwert gewählt, um einen Bezug zu den NHK 2000 herzustellen; perspektivisch können bzw. sollten die Werte auf durchschnittliche marktübliche Größen (z.B. 600 m² große Hallen mit 6,50 m Hallenhöhe) umbasiert werden. 01 | 2008 immobilien & bewerten Hintz: Neue NHK 2005 für Lagergebäude in Tab. 3 angegebenen Umrechnungskoeffizienten empfohlen. BGF (m²) Koeffizient nungskoeffizienten für die beiden v.g. Bezugsmaßstäbe anzuwenden: Hallen- Koeffizient bei Koeffizient bei höhe Bezugsmaß- Bezugsmaß(m) stab BRI stab BGF 100 1 250 0,9 500 0,8 4 1 1 1.000 0,7 5 0,95 1,19 2.500 0,6 6 0,9 1,31 5.000 0,5 7 0,88 1,53 10.000 0,4 8 0,85 1,7 9 0,83 1,8 10 0,8 2 11 0,78 2,13 12 0,75 2,18 13 0,73 2,36 14 0,7 2,45 Tab. 3: Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung der modifizierten NHK 2005 für Lagergebäude bei abweichender BGF c) Abhängigkeit von der „Hallenhöhe“ (Verhältnis BRI zu BGF) Zu den amtlichen NHK 2005 wurde eine „mittlere Geschosshöhe“ (= 6,71 m) angegeben, die nachweislich dem durchschnittlichen Verhältnis zwischen BRI und BGF (dem sog. „Kubikmeteraufwand“) der Auswertungsobjekte entspricht. Bei der notwendigen Anpassung des NHK-Grundwerts bezüglich der „Hallenhöhe“ muss darauf geachtet werden, ob der Herstellungswert des Normgebäudes auf der Grundlage des BRI oder der BGF bestimmt wird. Bei der Wahl des BRI als Bezugsmaßstab reduzieren sich die relativen Herstellungskosten mit zunehmender Hallenhöhe. Bei der nur zweidimensionalen BGF als Bezugsmaßstab erhöhen sich dagegen die relativen Herstellungskosten mit zunehmender Hallenhöhe. Es sind deshalb unterschiedliche Umrech- Tab. 4: Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung der modifizierten NHK 2005 für Lagergebäude bei abweichender „Hallenhöhe“ Beispiel 1 (Probe): Berechnung des Herstellungswerts auf der Basis BRI und BGF Bewertungsobjekt: œ Lagerhalle, eingeschossig œ BGF 1.000 m² œ BRI 8.000 m³ œ Hallenhöhe (bzw. BRI : BGF) 8 m (bzw. m³/m²) Das Beispiel zeigt, dass (nur) bei sach- Bewertung mit modifizierten NHK 2005 (Herstellungswert des Normgebäudes): Berechnungsbasis BRI Größe BGF 8.000 m³ 1.000 m² Erläuterung gemäß Beispiel modifizierter NHK-Grundwert 100,- €/m³ 400,- €/m² vgl. 4.1 unter a) Größenanpassung bezüglich BGF × 0,70 × 0,70 vgl. Tab. 2 Größenanpassung bezüglich Höhe × 0,85 × 1,70 vgl. Tab. 3 angepasster NHK-Grundwert = Herstellungswert des Normgebäudes × 59,50 €/m³ = 476.000,00 € = × 476,00 €/m² = 476.000,00 € Hintz: Neue NHK 2005 für Lagergebäude Spalte (alt) 1 (4) 2 (8) FACHBEITRÄGE 3 4 (1) 5 (2) 6 7 (3) 8 9 Größe m² BRI:BGF NHK Kosten Größe m³ Herstellungs- Differenz ab- Differenz Objekt Nr. BGF m³/m² €/m³ BRI €/m³ BRI BRI wert € Kosten solut € relativ % 7400-001 1.040,00 7,90 59 35 8.217,00 484.803,00 287.595,00 –197.208,00 –69% 7400-002 2.084,00 6,26 56 42 13.049,00 730.744,00 548.058,00 –182.686,00 –33% 7400-003 218,00 6,35 83 84 1.385,00 114.955,00 116.340,00 1.385,00 7400-005 281,00 5,01 84 44 1.408,00 118.272,00 61.952,00 –56.320,00 –91% 7400-006 314,00 4,33 87 84 1.361,00 118.407,00 114.324,00 –4.083,00 –4% 7700-013 1.394,00 7,30 59 52 10.171,00 600.089,00 528.892,00 –71.197,00 –13% 7700-025 2.356,00 8,79 51 33 20.705,00 1.055.955,00 683.265,00 –372.690,00 –55% 7700-026 2.800,00 8,80 49 59 24.640,00 1.207.360,00 1.453.760,00 246.400,00 17% 7700-034 1.483,00 5,54 65 79 8.221,00 534.365,00 649.459,00 115.094,00 18% –57.922,78 –25% Mittelwert 1% Tab. 5: Gegenüberstellung der auf der Grundlage der modifizierten NHK 2005 ermittelten Herstellungswerte und der tatsächlichen Herstellungskosten gemäß BKI 2006 gemäßer Anpassung des NHK-Grundwerts im Hinblick auf die jeweiligen Objekteigenschaften und den gewählten Bezugsmaßstabe (BRI oder BGF) der gleiche richtige Herstellungswert des Normgebäudes ermittelt wird. Beispiel 2: Bestimmung der Differenzen zu Kostenkennwerten der BKI 2006-Vergleichsobjekte Zur Veranschaulichung der Problematik unzureichend differenzierter NHKs wurden die 9 Vergleichsobjekte aus den „BKI 2006“ mit den modifizierten NHK 2005 nachbewertet. Die Ergebnisse werden in Tab. 5 dargestellt. Diskussion der bestehenden Differenzen: Die zwischen den ermittelten Herstellungswerten (vgl. Spalte 6) gegenüber den tatsächlichen Baukosten (vgl. Spalte 7) bestehenden Abweichungen (vgl. Spalten 8 und 9) sind zum Teil ganz erheblich. Bei genauerer Betrachtung der Vergleichsobjekte in den „BKI 2006“ ist jedoch festzustellen, dass es sich bei den Objekten mit der größten Abweichung Nr. 7400-001 (tatsächliche Herstellungskosten 69 % unterhalb des ermittelten Herstellungswerts) und Nr. 7400-005 (tatsächliche Herstellungskosten 91 % unterhalb des ermittelten Herstellungswerts) um sehr einfache, einseitig offene Lagerhallen handelt. Für diese muss eine eigene Objektart bzw. ein eigener Standard (wie in den NHK 2000 nach Sprengnetter der Gebäudetyp „einseitig offene Lagerschuppen“) vorgesehen werden. Im Ergebnis sind deshalb auch die NHK 2005 für diesen Gebäudetyp durch die beiden v.g. „Ausreißer“ als tendenziell etwas zu niedrig anzusehen.1) Für das Objekt Nr. 7400-002 (–33 %, Kartoffellagerhalle) sind Region, Konjunktur und Standard jeweils als „unter Durchschnitt“ angegeben. Das Ergebnis erscheint insofern als plausibel gegenüber dem durchschnittlichen Herstellungswert. Im Hinblick auf den Standard ist deshalb auch hier noch eine zusätzliche Anpassung erforderlich (vgl. Abschnitt 4.2). Das Objekt Nr. 7700-025 (–55%, Region und Konjunktur „Durchschnitt“, Standard „unter Durchschnitt) ist mit 20.705 m³ BRI und 2.356 m² BGF vergleichbar groß mit dem nachfolgenden Objekt Nr. 7700-026 (+17%, Region „über Durchschnitt“, Konjunktur und Standard „unter Durchschnitt“) mit 24.640 m³ BRI und 2.800 m² BGF. Die Abweichung der tatsächlichen Herstel1) Ohne diese beiden Ausreißer ergibt sich aus den 7 verbleibenden Vergleichsobjekten in der Tab. 1 ein Mittelwert von rd. 398,- €/m² BGF (anstatt 365,- €/m² BGF). lungskosten ist nicht durch die konjunkturelle Lage bzw. regionale Baupreisunterschiede zu erklären. Im Verhältnis zu den sonstigen Objekten erscheinen die Kosten für das Objekt Nr. 7700-025 ungewöhnlich gering. Ohne die v.g. Vergleichsobjekte Nr. 7400-001, 7400-002, 7400-005 und 7700-025 ergibt sich im Mittel eine Abweichung von nur noch –2% (anstelle der –25%). Die Abweichungen der verbliebenen Vergleichsobjekte können zunächst der üblichen Streuung der tatsächlichen Herstellungskosten zugeordnet werden. 4.2 Abhängigkeit vom Gebäudestandard (Ausstattungsstandard) In den NHK 2005 sind für Lagergebäude keine Abstufungen bezüglich des (Gebäude- bzw. Ausstattungs-) Standards enthalten. Dies erscheint insbesondere deshalb im Gesamtsystem unplausibel, weil für landwirtschaftliche Mehrzweckgebäude und Scheunen entsprechende Abstufungen veröffentlicht wurden (vgl. Anlage 4 zu den NHK 2005); ebenso für Bürogebäude (vgl. NHK 2005, Anlage 2). Eine diesbezügliche Abstufung ist konsequenterweise zumindest auch bei La- 01 | 2008 immobilien & bewerten 29 FACHBEITRÄGE gergebäuden mit Mischnutzungen erforderlich. Die NHK 2005 für Lagergebäude sind diesbezüglich unvollständig bzw. unzureichend differenziert. Es wird deshalb empfohlen, bei deutlich über- bzw. unterdurchschnittlichem Gebäude- bzw. Ausstattungsstandard an den modifizierten NHK 2005 in Anlehnung an die v.g. Objektarten entsprechende Zu- bzw. Abschläge vorzunehmen. 30 4.3 Sonstige Anpassungen der NHK-Grundwerte Die NHK 2005 enthalten – wie bereits ausgeführt – keine Hinweise für Anpassungen bei abweichenden Gebäudemerkmalen. Auch die vorgeschlagenen Anpassungen bezüglich der Hallengröße (BGF und Höhe) sind in der Bewertungspraxis häufig nicht ausreichend. Bis zur Veröffentlichung eines modifizierten NHK 2005-Gesamtsystems für Lagergebäude können für sonstige notwendige Anpassungen (z.B. für Hallen mit Zwischendecken oder besonderen technischen Einrichtungen) die diesbezüglichen Angaben in den NHK 2000 nach Sprengnetter angewendet werden. 5 Zusammenfassung und Ausblick Die NHK 2005 für Lagergebäude (hier Gebäudeart „77.216 Lagergebäude, ohne Mischnutzung, Kaltlager“) sind für Wertermittlungszwecke nicht hinreichend bezüglich der wesentlich wertbestimmenden Merkmale (z.B. bezüglich der Hallengröße) differenziert. Es fehlen insbesondere Anpassungsfaktoren zur Berücksichtigung von abweichenden Eigenschaften des jeweiligen Bewertungsobjekts. Mit dem vorliegenden Hintz: Neue NHK 2005 für Lagergebäude Beitrag werden diesbezügliche Ergänzungen zur Diskussion gestellt. Bei der Anwendung in der Bewertungspraxis muss darauf geachtet werden, dass mit der Veränderung des Bewertungsmodells (d.h. der Anwendung der neuen modifizierten NHK 2005) auch eine Überprüfung bzw. Anpassung der Sachwert-Marktanpassungsfaktoren erforderlich ist. Im Rahmen der ersten diesbezüglichen empirischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass sich speziell für Gewerbeobjekte durch die tendenzielle Reduzierung der NHK 2005 gegenüber den NHK 2000 und somit geringeren vorläufigen Sachwerte entsprechend geringere Marktanpassungsabschläge (bzw. höhere Marktanpassungsfaktoren MAF) ergeben. Bei den von uns mit den modifizierten NHK 2005 nachbewerteten Objekten lagen die Sachwert-Marktanpassungsfaktoren durchschnittlich bzw. sogar relativ einheitlich in etwa in der Größenordnung um den MAF 0,70, wobei auch hier Abhängigkeiten vom Bodenwertniveau und der Höhe des vorläufigen Sachwerts noch näher zu untersuchen sind. Durch die in diesem Beitrag vorgeschlagene stärkere Anpassung der modifizierten NHK 2005 bezüglich der Objektgröße (BGF und Hallenhöhe) ergeben sich allerdings bereits geringere Schwankungen in der Höhe der vorläufigen Sachwerte, was wiederum einen etwas flacheren Verlauf der Marktanpassungsfaktoren-Kurve, aber insbesondere auch eine höhere statistische Signifikanz des SachwertMarktanpassungsfaktors für diese Objektart erwarten lässt. Nach der Vervollständigung der zur Diskussion gestellten modifizierten NHK 2005 für Lagergebäude ist die Ableitung von Gewerbe-Marktanpassungsfaktoren ein vorrangiges Aufga- benfeld. Den als Resonanz auf diesen Beitrag erhofften Anregungen aus der Praxis wird mit großem Interesse entgegen gesehen. Zudem bleibt abzuwarten, ob bis zur Veröffentlichung der NHK 2005 noch verbessernde Änderungen und Ergänzungen durchgeführt werden. Zusammenfassende Empfehlungen zur erforderlichen Verbesserung der NHK 2005 für Gewerbehallen: œ Ausschluss von Ausreißern mit nicht repräsentativer Bauweise (z.B. sehr einfache, tlw. offene Lagerschuppen) bei der NHK-Ableitung und damit tendenzielle Erhöhung der NHK für Lagergebäude ohne Mischnutzung œ Ergänzung der Definition des jeweiligen Normgebäudes hinsichtlich der wesentlich wertbestimmenden Eigenschaften (insbesondere Beschreibung des Ausstattungsstandards und der Objektgröße) œ Ableitung und Veröffentlichung von Umrechnungskoeffizienten für die erforderliche Anpassung bei abweichenden wesentlich wertbestimmenden Eigenschaften des Bewertungsobjekts (insbesondere bezüglich BGF, Hallenhöhe und Ausstattungsstandard) André Hintz Sprengnetter Immobilienbewertung Barbarossastraße 2, 53489 Sinzig ■ Linktipp Den Endbericht des Forschungsprojekts „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung“ finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.bmvbs.de) in den Rubriken „Stadtentwicklung, Wohnen“ und „Alle Beiträge aus Stadtentwicklung, Wohnen“. 01 | 2008 immobilien & bewerten INFORMATIONEN Kurzübersicht zu den geänderten Rechtsgrundlagen ■ zusammengestellt von Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig Diese Kurzübersicht verschafft einen quartalsweisen Überblick über alle relevanten Gesetzesänderungen. U.a. sind Sie so in der Lage, in Ihren Gutachten durch Aktualisierung des Abschnitts „Rechtsgrundlagen“ immer auf die aktuelle Gesetzesfassung Bezug zu nehmen. œ Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz) vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) œ Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) œ Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). Das Gesetz regelt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und enthält Änderungen zu den §§ 4 und 4a des JVEG sowie des § 140 Abs. 3 FlurbG. Siehe ausführliche Informationen in WFA 1/2007, S. 36. œ Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) œ Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) i.d.F. des Art. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) œ Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG), Art. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) 16. Jahreskongress „Immobilienbewertung“ in Fulda In Fulda trafen sich vom 17. bis 19. Januar 2008 rund 450 Bewertungssachverständige aus Verwaltung, Wissenschaft und Praxis, um aktuelle Neuerungen rund um die Immobilienwertermittlung zu diskutieren. Flankiert wurde das Hauptprogramm von einer Fachausstellung sowie zahlreichen Workshops und Schulungen. Im Zeichen der amerikanischen Immobilienkrise werden rechtssichere und nachvollziehbare Wertgutachten für Gewerbe- und Wohnobjekte immer wichtiger. Dipl.-Ing. (Ass.) Jochem Kierig von der Geschäftsleitung der Sprengnetter GmbH betonte in seinem Vortrag „Was war 2007 – Was kommt 2008?“, der Bedarf an Fachexpertise werde auch durch die Erbschaftssteuerreform wachsen. „Fach-Know-how für die Begutachtung von Immobilien schafft Verläss- lichkeit und Vertrauen im Markt“, so Kierig in seinem Ausblick auf das laufende Jahr. In seinem Vortrag ging Kierig außerdem auf relevante rechtliche Änderungen des Jahres 2008 wie die Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Berechnung im Bereich der Zugewinngemeinschaft ein. In dem Vortrag „WMR – Der neue Standard für die Wohnflächen- und Mietwertermittlung“ zeichnete Dr.-Ing. œ Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), Art. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) œ Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) œ Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2089); geändert wurden u.a. das Investmentgesetz, das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und das Pfandbriefgesetz. Siehe ausführliche Informationen in WFA 4/2007, S. 186 – 188. œ Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117) œ Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung – MilchQuotV) vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359). Die Verordnung ist am 1. April 2008 in Kraft getreten. ■ (Ass.) Jürgen Gante (Sprengnetter Immobilienbewertung) die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wohnfläche nach. Demnach ist in Mietwertgutachten grundsätzlich von der Wohnfläche nach Wohnflächenverordnungen bzw. (je nach Vertragsdatum) der II. Berechnungsverordnung auszugehen, es sei denn, die Mietparteien haben in dem Vertrag eine andere Regelung vereinbart. Wie Grundflächenbesonderheiten in der Mietwertermittlung nach einheitlichen, objektiven Kriterien zu berücksichtigen sind, zeigte Dr. Gante am Beispiel eines gefangenen Raums. Auf die Gesetzesänderungen im Steuerrecht in 2007 und bevorstehende Gesetzesänderungen ging Dr. iur. Wolf-Dietrich Drosdzol (Bundesfinanzakademie) in seinem Vortrag „2008 – Welche Änderungen sind im grundstücksbezogenen Steuerrecht zu erwarten?“ ein. Dr. Drosdzol stellte insbesondere die Wertermittlungsverfahren des neuen sechsten Abschnitts 01 | 2008 immobilien & bewerten 31 INFORMATIONEN 32 des Bewertungsgesetzes dar und betonte dabei die Erforderlichkeit profunder Kenntnisse in der Verkehrswertermittlung. Dipl. Geogr. Matthias Waltersbacher (Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung) stellte in seinem Vortrag „Bundesweite Immobilienmarktbeobachtung – neue Perspektiven, neue Trends“ fest, dass eine qualifizierte Datengrundlage und Indikatoren zur Beurteilung von Marktentwicklungen mit den derzeitigen (amtlichen) Daten nicht ausreichend gegeben seien. Detailliert stellte Waltersbacher aktuelle Ergebnisse der BBR-Preisbeobachtung vor und gab einen Überblick über aktuelle Forschungsvorhaben des BBR zum Aufbau eines Preisbeobachtungssystems. Die „Neuerungen in der Überbaurechtsprechung – Folgerungen für die Wertermittlung“ stellte Vermessungsdirektor Dipl.-Ing. Hans-Peter Strotkamp (LVermGeo Rheinland-Pfalz) vor. Illustriert durch zahlreiche Beispiele vermittelte Strotkamp einen Überblick über zahlreiche Fallgestaltungen und zeichnete dabei die jeweiligen Lösungsansätze einprägsam nach. Professor Dr.-Ing. Franz Reuter (TU Dresden) widmete sich intensiv der Thematik „Aktuelle Bewertungsfragen in der städtebaulichen Sanierung“. Dabei stellte Professor Reuter insbesondere das vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags aus rechtlicher Sicht vor und erläuterte dies und die erforderliche Trennung stadtumbaubedingter und sanierungsbedingter Werterhöhungen an mehreren praktischen Beispielen. Der Verwendung von Texten, Karten, Plänen, Fotographien und Zitaten in Gutachten widmete sich Rechtsanwalt Dominik Eickemeier (Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) in seinem Vortrag zum Thema „Sachverständiger und Recht – Stolpersteine bei der Berufsausübung vermeiden!“ und gab dabei zahlreiche nützliche Hinweise, wie Abmahnungen vermieden werden können bzw. wie auf Abmahnungen zu reagieren ist. Auch die Grenze der rechtlich zulässigen Akquisition (EMail-Werbung, Faxwerbung, direkte Ansprache über Telefon) und die Anforderungen an die Gestaltung des 01 | 2008 immobilien & bewerten eigenen Internetauftritts beleuchtete Eickemeier. In dem Vortrag „Aktuelle Fragen der Sachwertermittlung von Gebäuden“ stellte Regierungsdirektor Dr. Johannes Stemmler (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) umfassend die vom Bundesgesetzgeber geplanten Änderungen des BauGB und speziell des Sachwertmodells der WertV88 vor. Dabei gab er schon einen Ausblick auf die überarbeiteten Normalherstellungskosten. Tobias Schrödel (T-Systems Consultant) verzauberte die Kongressteilnehmer in seinem Vortrag der etwas anderen Art zu dem Thema „LiveHacking – Sichere IT – Security mal anders“. So demonstrierte Schrödel u.a. die „Sicherheit“ von Passwörtern und Mobiltelefonen. Besonders interessant war auch die Information, welche Daten als Metadaten einem Word- oder pdf-Dokument angehängt sind und von Jedermann ausgelesen werden können. Natürlich hatte Schrödel eine Vielzahl nützlicher Tipps, die ein solches Hacking zumindest erschweren wenn nicht gar unmöglich machen. Dipl.-Ing. Steffen Kluge (zertifizierter Sachverständiger aus Dresden) betrachtete das „Krankenhaus als Management-Immobilie“. Kluge beleuchtete intensiv die besonderen Probleme, die bei der Verkehrswertermittlung eines mit einem Krankenhaus bebauten Grundstücks auftreten. Sowohl die nachhaltige Nutzbarkeit der Gebäude und baulichen Anlagen, der „nutzungsspezifische“ Bodenwert, die besonderen wertbeeinflussenden Umstände, Umnutzungsaufwendungen als auch Miet-/Pachtbesonderheiten standen dabei in dem Fokus seines Vortrags. Dipl.-Ing. (Ass.) Ralf Kranich stellte die „Portfoliobewertung“ als Aufgabenstellung in der Immobilienbewertung vor. Diese Aufgabe, die von einem einzelnen Sachverständigen nicht zu bewältigen sei, könne nur in einem geeigneten Netzwerk, wie es von der goValue GmbH realisiert ist, angegangen werden. In seinem Vortrag ging Kranich insbesondere auf die (unterschiedlichen) Genauigkeitsanforderungen und die unterschiedlichen Verfahren zur Portfoliobewertung (Desktopbewertung, Massenbewertung, Paketbewertung und aggregierte Einzelbewertung) ein. Parallel zum Vortragsprogramm fanden Workshops zu acht verschiedenen Themen statt. In „Liebe deinen Kunden – Erfolgreiche Kundenbeziehungen“ zeigte Steffen Schaak von der FlowFact AG, wie Kundenbeziehungen durch den Einsatz einer professionellen CRM Software intensiviert werden können. In „Marktdaten – schnell, einfach und kostengünstig bei geoport beschaffen“ gab die Inframation AG einen Überblick in die Arbeit mit geoport, die Preisstruktur für Abrufe und die Verknüpfungen zur WF-Software. Rechtsanwalt Mattias Grischke (Novitas Versicherungsmakler GmbH & Co KG) erläuterte in dem Workshop „Berufshaftpflichtversicherung – wie verhalte ich mich im Schadensfall?“ die Auswirkungen der Neuordnung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008. Die Themen der weiteren Workshops: œ Elektronischer Rechtsverkehr mit WF-Prosa – Gutachten elektronisch signiert via E-Mail an das Gericht (Dipl.-Ing. (FH) Kerstin Nell, Sprengnetter Immobilienbewertung) œ Wie finde ich was in WF-Bibliothek? (Dipl.-Ing. (Ass.) Christina Forkert, Sprengnetter Immobilienbewertung) œ Präsentation des goValue Onlinesystems (Dipl.-Kffr. Christine Rösch, goValue) œ Wettbewerbsvorteile durch belegbare örtliche Markttransparenz – Mit WFProsa örtliche Marktdatengesamtsysteme ableiten (Dr. Gante) Großen Dank zollten die Veranstalter auch den zahlreichen Ausstellern, die mit ihrer Teilnahme an der Fachausstellung das Programm abrundeten und wesentlich zum Erfolg des Jahreskongresses beitrugen. Zu den Ausstellern zählten u.a. der Haufe Verlag, BZIS, InfoTec, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, VÖB-Immobilienservice, Bellevue, IVD, FlowFact, geoport, novitas, Immobilienmanager. Die Tagungsunterlagen sind bei der Sprengnetter Akademie erhältlich. Der nächste Jahreskongress „Immobilienbewertung“ findet vom 15. bis 17. Januar 2009 wieder in Fulda statt. ■ INFORMATIONEN Deutscher Mietgerichtstag diskutiert „Mietrecht im Zeichen des Klimawandels“ Mehr als 400 Mietrechtler aus Rechtsprechung, Anwaltspraxis und Wissenschaft kamen am 7. und 8. März 2008 in der Dortmunder Westfalenhalle zum 10. Deutschen Mietgerichtstag zusammen. Das Vortragsprogramm wurde von Arbeitskreisen flankiert, in denen aktuelle Themen wie etwa die Wohnflächenermittlung erörtert wurden. Zwei Tage diskutierten Deutschlands führende Mietrechtler über Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit bei Immobilien, ökologische Modernisierung und Contracting als Instrument des Klimaschutzes und gingen der Frage nach, inwieweit das Mietrecht dem Klimaschutz entgegensteht. So widmete sich Professor Dr. Felix Ekardt (Universität Bremen) in dem Festvortrag „Das Prinzip der Nachhaltigkeit” insbesondere der Nachzeichnung globaler Zielsetzungen und der bisherigen (gesetzgeberischen) Bestrebungen der Bundesregierung im Bereich des Umweltrechts. Zudem wurden nationale und internationale Wege zu einer wirklichen Klimawende einschließlich der Frage nach einem „neuen” Lebensstil erörtert. Professor Ekardt forderte dabei wiederholt eine Generationenverantwortung, aber auch die Verantwortung gegenüber Bewohnern anderer Länder, ein. Zu der Thematik „Umsetzung von WEG-Beschlüssen in Mietverhältnissen nach der WEG-Reform” referierte Rechtsanwalt Michael Drasdo (Neuss). Er ging insbesondere der Frage nach, ob der vermietende Sondereigentümer nach der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft diesen geänderten Schlüssel der Betriebskostenabrechnung zu Grunde legen darf bzw. ob ihm gar das Recht zusteht, den (bestehenden) Vertrag mit dem Mieter ggf. einseitig zu modifizieren. Drasdo kommt zu dem Ergebnis, dass dem vermietenden Sondereigentümer ein solches Recht nicht zusteht. Es könne nur so abgerechnet werden, wie es im Mietertrag vereinbart sei. Sofern die Mietpartei einer diesbezüglichen Vertragsänderung nicht zustimmen sollte, führe das ggf. dazu, dass der Vermieter seine Aufwendungen nicht gänzlich über die Betriebskostenabrechnung abrechnen könne. Bei neuen Mietverträgen, in denen sich der Vermieter diesem „Risiko” durch dynamische Verweisungsklauseln entledigen wolle, bezweifelt Drasdo die Zulässigkeit solcher Klauseln, denn der Mieter müsse erkennen können, welche Leistungen von ihm gefordert würden. Auch im Schrifttum werde die Auffassung vertreten, dass dynamische Verweisungsklauseln den Mieter unangemessen benachteiligen und somit keine Wirkung entfalten können. In dem Arbeitskreis „Auswirkungen der Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln“ ging Professor Dr. Friedemann Sternel (Hamburg) insbesondere den Fragestellungen nach, ob der Mieter dafür Kostenersatz verlangen kann, dass er in der Vergangenheit – insbesondere aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses – renoviert hat, und ob der Vermieter nunmehr einen Mietausgleich beanspruchen kann, weil nunmehr er renovierungspflichtig ist. Professor Sternel gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Mieter ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 539 BGB zustehen könne, wenn er bei Beendung des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nachholt oder eine Schlussrenovierung durchführt, obwohl die ihn mit Renovierungsmaßnahmen belastende Klauseln unwirksam sind. Dem Vermieter von Wohnraum stehe auf der anderen Seite allerdings kein kostenorientierter Renovierungszuschlag im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB zu, denn dieser sei in Bezug auf das Vergleichsmietenprinzip systemwidrig. RiAG Dr. Beate Flatow (Kiel) führte in den Arbeitskreis „Urkundenverfahren – Prozessrisiken und Praktikabilität“ ein. Sie gelangt zu dem Fazit, dass das Urkundenverfahren sich vor allem anbietet, wenn die Beitreibung der Ansprüche noch aussichtsreich erscheint und wenn nicht ohnehin sicher mit einer Säumnisentscheidung zu rechnen ist. Fast immer sei ein Urkundenprozess zu empfehlen, wenn im Gewerbemietrecht Mietrückstände im laufenden Mietverhältnis eingeklagt werden. In dem Arbeitskreis „Flächenermittlung und Flächenabweichung” stellte Dr.Ing. (Ass.) Jürgen Gante (Sprengnetter Immobilienbewertung) den interessierten Teilnehmern die WF-Wohnflächenund Mietwertrichtlinie (WMR) zur Berücksichtigung von Grundflächenbesonderheiten in der Mietwertermittlung vor. Im Anschluss daran zeigte Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard (Bremen) auf, dass es nach der neueren Rechtsprechung des BGH für den Vermieter kaum gefährlicheres gebe, als die Wohnungsgröße in dem Mietvertrag unzutreffend anzugeben. Im „schlimmsten Falle” könne der Mieter kündigen, die Miete rückwirkend mindern, bis auf weiteres Schadensersatz sowie (angemessene) Umzugs-, Makler-, Gutachter und vergebene Renovierungskosten verlangen. Der Vermietung noch zu errichtender, bei Vertragsabschluss also erst im Planungsstadium befindlicher Mietobjekte widmete sich Professor Dr. Wolfgang Hau (Universität Passau) im Arbeitskreis „Schriftform des Mietvertrages – Vertragsabschluss, Mietbeginn“. Insbesondere bei Zeitmietverträgen ergeben sich regelmäßig Probleme bezüglich des Mietbeginns. VorsRiLG a.D. Dr. Hans Langenberg (Hamburg) widmete sich in dem Arbeitskreis „Ungelöste Fragen der Umlage und Abrechnung von Betriebskosten“ denjenigen Problemen, zu denen eine Entscheidung des BGH noch aussteht, denjenigen Problemen, zu denen bislang nur Teilaspekte entschieden 01 | 2008 immobilien & bewerten 33 INFORMATIONEN 34 wurden und schließlich den Folgeproblemen aus Urteilen des BGH. VorsRiLG Regine Paschke (Berlin) stellte dem Arbeitskreis „Rauchverbote im Mietverhältnis“ die (nationale und internationale) Historie der Rauchverbote voran. Demnach stand auf einen Verstoß gegen das Rauchverbot z.B. im Herzogtum Lüneburg bis ins Jahr 1692 die Todesstrafe. Im Folgenden ging Paschke der Frage nach, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses das Rauchen zivilrechtlich im Treppenhaus, auf dem Balkon und in der Wohnung gestattet ist bzw. ob und wie es vom Vermieter untersagt werden kann. In dem Arbeitskreis „Mietvertragsdurchführung mit dem Zwangsverwalter“ stellte VorsRiOLG a.D. Hans-Georg Eckert (Rostock) das Problem der divergierenden Interessen von Mieter und Zwangsverwalter in den Vordergrund seiner Überlegungen. Während der Mieter das Mietverhältnis ohne Beeinträchtigung durch die Zwangsverwaltung durchzuführen beabsichtigt, muss der Zwangsverwalter aus dem beschlagnahmten Objekt möglichst viel „herausholen“. Dabei sei nach wie vor vielfach unklar, ob sich die Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter oder den Zwangsverwalter richten und umgekehrt, wer also Ansprüche gegen den Mieter erheben kann. In dem Arbeitskreis „Umweltmängel und Umfeldmängel im Gewerberaummietrecht“ beschäftigte sich Rechtsanwalt Jürgen Fritz (Düsseldorf) u.a. mit dem Urteil des OLG Stuttgart, wonach eine Beratungsstelle für Hartz IV Empfänger in einer hochpreisigen Gewerbeimmobilie einen Mangel darstellt, der zur Mietminderung berechtigt. Auch wurde der Frage nachgegangen, ob zu warme Wohnungen oder Gewerberäume zur Mietminderung berechtigen. Als Basis für die von Professor Dr. Peter Derleder (Universität Bremen) geleitete Podiumsdiskussion „Steht das Mietrecht dem Klimaschutz entgegen?“ referierten Rechtsanwalt Bodo Friers (Berlin) zur „Bedeutung der EnEV für das Mietverhältnis“, PD Dr. Markus Artz (Universität Trier) zur „Ökologischen Modernisierung des Wohnungsbestandes“ und Rechtsanwalt Norbert Eisenschmid (Berlin) zum „Contracting als Instrument des Klimaschutzes“. Friers gelangt zu dem Ergebnis, dass sie EnEV – als öffentliches Recht – keine privatrechtliche Anspruchsgrundlage für den Mieter sein kann. Wenn eine Wohnung oder ein Haus wie besichtigt gemietet wird, dann sei vertraglich grundsätzlich lediglich der Standard geschuldet, den das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Anmietung hat. Ausnahmen von die- Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln entfallen ■ von Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig Zum Abbau bürokratischer Hemmnisse wurde im September 2007 das Preisklauselrecht geändert. Damit entfällt die Genehmigungspflicht im Preisangaben- und Preisklauselgesetz. Das am 14. September 2007 in Kraft getretene neue Preisklauselgesetz1) ersetzt § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie die Preisklauselverordnung. 1) BGBl. Nr 47 vom 13.09.2007, S. 2246 01 | 2008 immobilien & bewerten Das bisherige Genehmigungserfordernis für Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot automatisch wirkender Wertsicherungsklauseln (§ 2 Preisangabenund Preisklauselgesetz i. V. m. der Preisklauselverordnung – PrKV) wird ersetzt durch unmittelbar im Gesetz sem Grundsatz ergäben sich nur daraus, dass Standards, die der Gesundheit oder Sicherheit dienen, und gewisse Mindeststandards eingehalten würden. Dr. Artz betonte in seinem Referat das Kosten-Nutzen-Dilemma: Während der Vermieter seine Investitionen in die Modernisierung des Bestandes – wenn überhaupt – nur über eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB gedeckt bekäme, profitiere der Mieter von einer solchen Maßnahme unmittelbar durch geringere Betriebskostenleistungen. Eisenschmid ging insbesondere der Frage nach, ob der Vermieter nach Umstellung einer zunächst selbst betriebenen Heizungsanlage auf Wärmecontracting, also auf Wärmelieferung durch einen Dritten, statt der bislang umgelegten Heizkosten nach § 7 Abs. 2 Heikostenverordnung nunmehr den Wärmelieferungspreis des Contractors nach § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung vom Mieter verlangen kann. Die Vorträge und Einführungen in die Arbeitskreise stehen auf der Internetseite www.mietgerichtstag.de (Rubrik Archiv / Mietgerichtstag 2008) kostenfrei zum Download zur Verfügung. Der nächste Deutsche Mietgerichtstag findet am 27. und 28.03.2009 voraussichtlich wieder in Dortmund statt. ■ geregelte Legalausnahmen. Somit besteht weiterhin ein Indexierungsverbot, das jedoch nunmehr mit einem System von Legalausnahmen kombiniert ist. Bei Wertsicherungsklauseln ist demnach keine Genehmigung durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle) mehr erforderlich. Dadurch entfallen jährlich rd. 17.000 Anträge2). Dies soll den Unternehmen 640.000 € Bürokratiekosten pro Jahr ersparen. Die bisher in der Preisklauselverordnung (PrKV) geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot wurden 2) Vgl. Schauerte. Bürokratieabbau kommt voran – Bundesrat beschließt Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz einstimmig. Pressemitteilung des BMWi vom 06.07.2007 INFORMATIONEN (weitgehend wörtlich) direkt in das Gesetz übernommen. Künftig sind darüber hinaus auch Wertsicherungsklauseln bei Zahlungen auf Lebenszeit eines Beteiligten zulässig (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a PreisklauselG). Eine Genehmigung anderer als der im Gesetz aufgelisteten Klauseln ist damit künftig nicht mehr möglich. Die diesbezügliche Generalklausel (§ 3 Abs. 5 PrKV) entfällt im neuen Recht. Bei einem Verstoß tritt die Unwirksamkeit nur und erst ab deren rechtskräftiger Feststellung ein (§ 8 PreisklauselG), es sei denn, die Beteiligten haben etwas anderes vereinbart. Nach der Übergangsvorschrift gilt das Genehmigungserfordernis noch, soweit die Genehmigung bis zum 13. September 2007 beantragt wurde (§ 9 PreisklauselG). Ist für eine Wertsicherungsklausel bis dahin kein Genehmigungsantrag gestellt (Eingangsdatum bei der BAFA ist entscheidend), gilt das neue Preisklauselgesetz, auch wenn die Klausel noch während der Geltung der alten Vorschriften vereinbart wurde. „Mutmacher der Nation“ und „Unternehmer des Jahres“ ■ von Dipl.-Ing. (Assessor) Steffen Albert ÖBVI und bei WF-Zert zertifizierter Sachverständiger Uwe Ehrhorn gewinnt den renommierten Mittelstandswettbewerb „Mutmacher der Nation“ und wird wenig später auch „Unternehmer des Jahres“ in seiner Heimatstadt. Das Vermessungsbüro Ehrhorn hat sich im Landkreis Verden (Niedersachsen) seit langem einen Namen gemacht: Bereits 1985 gründete Uwe Ehrhorn die Firma und ließ sich als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in der Stadt Achim nieder. Neben den hoheitlichen Vermessungsaufgaben im Bereich des Liegenschaftskatasters betreut er seit jeher auch zahlreiche Bauvorhaben. Die Bauflaute traf Ehrhorns Büro vor vier Jahren jedoch mit voller Wucht. Die Krise lässt sich mit einer einzigen Zahl ausdrücken: –25 Prozent – einen solchen Umsatzrückgang musste das Vermessungsbüro Ehrhorn in den Jahren 2003 und 2004 verkraften. Doch mit zahlreichen Lösungsansätzen bekam der Diplom-Ingenieur das bedrohliche Problem in den Griff: Mit Hilfe von aufgelösten Lebensversicherungen zahlte er Kredite für die inzwischen zu groß gewordene Büroimmobilie ab, er baute das eigene Controlling- und Qualitätsmanagement-System weiter aus. Und: Ehrhorn setzte fortan auf Transparenz innerhalb des Büros. „Ich benenne alle wichtigen Kennzahlen des Unternehmens und informiere meine Mitarbeiter wöchentlich, monatlich und jährlich über die Geschäftsentwicklung.“ Eine Maßnahme, die auch von den sonst skeptischen Banken honoriert wird. Eine intensive und systematische Kundenpflege sowie ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess und ein straffes Kostenmanagement trugen im Laufe der vergangenen Jahre dazu bei, dass das Vermessungsbüro wieder in ruhiges Fahrwasser geriet. Heute beschäftigt Uwe Ehrhorn bei einem gegenüber dem Jahr 2002 um 10% niedrigeren Jahresumsatz zwölf hoch motivierte Mitarbeiter. Ein im Jahre 2002 an der WFAkademie begonnenes Zusatzstudium als „Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ beginnt zudem Früchte zu tragen. Zunächst nur als zweites In einer Synopse hat das Deutsche Notarinstitut DNoti das neue Preisklauselgesetz der bisherigen Regelung im Preisangaben- und Preisklauselgesetz sowie in der Preisklauselverordnung gegenübergestellt. Siehe http://www.dnoti.de/DOC/2007/ 2007_Preisklauselgesetz.doc. Dipl.-Ing. (Assessor) Jochem Kierig, Sprengnetter Immobilienbewertung, Barbarossastraße 2, 53489 Sinzig ■ 35 Standbein gedacht, sorgt die Qualifikation nun für zusätzliche Aufträge und Umsätze. Uwe Ehrhorn komplettierte seine Fortbildung mit dem Abschluss „Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, Schwerpunkt Verkehrs-/Marktwertermittlung“, den er im Dezember 2007 bei WF-Zert erworben hat. Im Juni 2007 ist der ÖBVI und zertifizierte Sachverständige Uwe Ehrhorn in dem renommierten Mittelstandswettbewerb „Mutmacher der Nation" für den Landessieg in Niedersachsen nominiert worden. Anfang November ist er dann als Landessieger ausgezeichnet worden. Im Rahmen der Mutmacher-Gala am 28. November 2007 in Berlin hat er aus den Händen von Ministerpräsident Christian Wulf und Prof. Lothar Späth die Auszeichnung als Landessieger Niedersachsen in Empfang nehmen können. Gewürdigt worden sind die Tatkraft und Initiative, die er gerade in schwierigen Zeiten bewiesen hat. Diese Tatkraft und Initiative beeindruckte auch den Wirtschaftsbeirat der Stadt Achim, der Uwe Ehrhorn am 25. Februar 2008 zum „Achimer Unternehmer des Jahres“ kürte. Mit Innovation, Flexibilität und Vielfalt wird es dem Preisträger auch künftig gelingen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Quellen: Pressemitteilung „Mutmacher der Nation“ vom 29.11.2007, Achimer Kurier vom 26.02.2008 ■ 01 | 2008 immobilien & bewerten INFORMATIONEN Novellierte 1. BImSchV zukünftig auch für Immobiliensachverständige von Bedeutung ■ von Dipl.-Ing. (FH) Kerstin Nell In Deutschland gibt es etwa 30 Millionen sog. Kleinfeuerungsanlagen, die jährlich knapp 25.000 Tonnen Staub produzieren. Das ist 36 zuviel, meint das Bundesumweltministerium (BMU) und will die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen novellieren. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch bekannt als 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV), ist insbesondere das Instrument für Schornsteinfeger und Heizungsfachleute. Teilbereiche werden jedoch durch die Novellierung zunehmend auch für Immobilienbewertungssachverständige interessant. Die 1. BImSchV regelt, wie kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen, wie z.B. offene Kamine, Kaminund Kachelöfen sowie Pelletöfen) aufgestellt, betrieben, gewartet werden dürfen, welche Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten (die derzeitig geltenden Grenzwerte stammen aus dem Jahr 1988) und in welchen Zeitintervallen die Anlagen überprüft werden müssen. Hauptziel der Novelle ist eine deutliche Reduzierung der Feinstaubimmissionen, die zukünftig u.a. mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen erreicht werden soll. Es werden jedoch nicht nur die Anforderungen an neue Anlagen ab dem Tag des Inkrafttretens der 1. BImSchV verschärft. Auch die Integration der bestehenden Anlagen in das Gesamtkonzept ist von wesentlicher Bedeutung – und dies ist die Stelle an der es auch für Immobilienbewertungssachverständige interessant wird. Es werden viele Betreiber von bestehenden Kleinfeuerungsanlagen von dem derzeitigen Verordnungsentwurf betroffen sein, was wiederum zukünftig bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden muss. 01 | 2008 immobilien & bewerten Erstmalig werden auch die Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe in die Verordnung mit einbezogen. Diese Anlagen sowie auch bestehende Feuerungsanlagen müssen zu bestimmten Stichtagen die in der 1. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte einhalten (vgl. Tab. 1 und 2). Ist dies nicht der Fall, so sind diese Anlagen auszutauschen oder nachträglich mit Einrichtungen zur Staubminderung nachzurüsten. Die Übergangsfristen wurden jedoch vom Verordnungsgeber so gewählt, dass die meisten Feue- Zeitpunkt der Errichtung rungsanlagen zu den u.g. Stichtagen 20 Jahre und älter sind und wahrscheinlich „sowieso“ in diesem Zeitraum durch eine neue Feuerungsanlagen oder evtl. auch eine neue Einzelraumfeuerungsanlage ersetzt würden. Somit sollen dem Betreiber dieser Anlagen keine bis nur geringe zusätzliche Kosten zugemutet werden. Offene Kamine, Badeöfen, private Kochherde und Backöfen sowie Öfen mit Baujahr vor 1950 sind von den Änderungen ausgenommen. Die 1. BImSchV tritt voraussichtlich Mitte 2008 in Kraft. Dann gelten für Einzelraum- und Feuerungsanlagen wahrscheinlich die in den Tab. 1 und 2 dargestellten Fristen.1) Weitere Informationen sowie den Verordnungsentwurf als Download finden Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums unter www.bmu.de. ■ 1) Entwurf und Begründung zur ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Stand März 2008 (Quelle: www.bmu.de) Zeitpunkt der Einhaltung (Grenzwerte nach § 5 Abs. 1, Stufe 1) Vor dem 31.12.1994 01.01.2015 01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der 1. BImSchV 01.01.2019 Tab. 1: Übergangsregelung für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe – ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen Zeitpunkt der Typenprüfung (lt. Typenschild) Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme Vor dem 01.01.1975 oder das Jahr der Typenprüfung ist nicht mehr feststellbar 31.12.2014 01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017 01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020 01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 31.12.2024 Tab. 2: Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe – ausgenommen Grundöfen INFORMATIONEN BBR-Expertenpanel zum Gewerbeimmobilienmarkt 2007 (2. Hj.) Das BBR stellt bei gewerblichen Immobilieninvestments den Trend zurück in die City und den Bestand fest. Trotz der verhältnismäßig stabilen Konjunkturlage und abnehmender Leerstände sieht die Mehrheit der Immobilienmarktakteure nicht im Neubau, sondern vielmehr in einer Generalüberholung der Gewerbeimmobilienbestände das attraktivste Betätigungsfeld. In den klassischen Segmenten Büro und Einzelhandel werden dabei nach wie vor die Innenstadt oder Citylagen besonders favorisiert. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) in dem erstmalig durchgeführten BBR-Expertenpanel zum Gewerbeimmobilienmarkt. Per OnlineBefragung gaben bundesweit rund 200 Immobilienmarktakteure aus sämtlichen Tätigkeitsfeldern und Marktseg- menten der Branche zum Jahreswechsel ihre Einschätzung zu konjunkturellen und regionalen Trends und Perspektiven ab. Bei der Entwicklung und ersten Durchführung der Panelbefragung wurde das BBR von der Bonner empirica GmbH unterstützt. In den Innenstadt- oder Citylagen erwarten die Immobilienmarktexperten den höchsten Nachfragedruck und die stärksten Preissteigerungen. Insofern rechnen die befragten Fachleute mit einer weiteren Spreizung der Preise entlang des Qualitätsgefälles. Eine ähnliche Tendenz ergibt sich im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Top-Regionen und den peripheren Regionen. Die Experten geben zu bedenken, dass sie mitunter auf einer recht schwachen Prüfungsergebnisse der Sprengnetter Akademie Im Rahmen der Sachverständigenausbildung der Sprengnetter Akademie fanden von Januar bis April 2008 in Koblenz und Fulda Prüfungen zum „geprüften Gutachter bzw. Sachverständigen für Immobilienbewertung ZIS (Sprengnetter Akademie)“ statt. Die Sprengnetter Akademie gratuliert ganz herzlich allen Absolventen und wünscht für die zukünftige Bewertungstätigkeit viel Erfolg. Nachfolgend sind alle Absolventen jeweils mit ihrer Registrierungsnummer aufgeführt, unter der Sie bei der Sprengnetter Akademie geführt werden. geprüfte/r Gutachter/in für Immobilienbewertung ZIS (Sprengnetter Akademie) œ G 00803-02 Dipl.-Ing. Georg Vogt 57562 Herdorf œ G 00712-54 Dipl.-Kfm. (FH) Olaf Buchner 21647 Moisburg œ G 00703-24 Ralf Winkler 98646 Hildburghausen œ G 00803-06 Dipl.-Ing. (FH) Günther Hundsrucker 83607 Holzkirchen geprüfte/r Sachverständige/r für Immobilienbewertung ZIS (Sprengnetter Akademie) œ G 00711-52 Florian Meister 29585 Jelmstorf œ S 00712-60 Dipl.-Ing. (FH) Margot Burkhardt 97892 Kreuzwertheim œ G 00712-53 Dipl.-Ing. Hubert Nimmrichter 36100 Petersberg œ S 00706-33 Hilmar Drößler 37534 Badenhausen Informationsgrundlage urteilen müssen: Für gut 90% der Befragten zählen die Verfügbarkeit und Qualität von Marktdaten zu einem der gegenwärtig wichtigsten Themen für die Immobilienwirtschaft. Dies legt den Schluss nahe, dass das Daten- und Informationsangebot für die Immobilienbranche aus eigener Sicht noch Lücken zu schließen hat. Zugangsbedingungen zu den lokalen Grundstücksmärkten und die Transparenz des Grundstücksangebotes werden ebenfalls als sehr relevant eingestuft. Es ist vorgesehen, die Panelbefragung als Baustein der Immobilienmarktbeobachtung des BBR künftig halbjährlich durchzuführen und damit dem Bedürfnis der Immobilienmarktakteure nach verlässlichen Basisinformationen zu entsprechen. Ansprechpartner für inhaltliche Fragen: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Eva Korinke, Referat II 11 Wohnungs- und Immobilienmarkt E-Mail: [email protected] ■ œ S 00711-62 Dipl.-Ing. Architekt BDA Bodo Gützlag 30173 Hannover œ S 00711-54 Dietmar Hanschke 88690 Uhldingen œ S 00711-56 Dipl.-Ing. Brit Purmann 38889 Blankenburg / Harz œ S 00703-14 Dipl.-Betriebswirt Jan-Peter Sattler 53125 Bonn œ S 00711-55 Dipl.-Ing. Hans Jürgen Schweickart 67433 Neustadt an der Weinstraße œ S 00803-04 Dipl.-Ing. Marion Stappenbeck 53225 Bonn œ S 00803-06 Uwe Szymborski 30827 Garbsen œ S 00803-05 Dipl.-Ing. Ralf Trollmann 63450 Hanau œ S 00711-59 Betriebswirt (IHK) Michael Votteler 07554 Brahmenau œ S 00712-57 Angelika Wiesneth 96047 Bamberg 01 | 2008 immobilien & bewerten 37 IMMOBILIENMARKT Mieten und Immobilienpreise 2006 stabil ■ zusammengefasst von Dr.-Ing. (Assessor) Jürgen Gante Nach dem Bericht „Wohnungs- und Immobilienmärkte in Deutschland 2006“ sind Mieten und Immobilienpreise 2006 weitgehend stabil geblieben. Die Zusammenführung des Wohnungsmarktbe- 38 richts des BBR mit dem Bauland- und Immobilienmarktbericht ermöglicht einen umfassenden Überblick über das Geschehen auf Siedlungsstruktur in Deutschland. Es gibt ein breites Netz attraktiver Städte, die in der Standortwahl als Wohn- und Arbeitsplatz konkurrenzfähig sind. Den großen Preisdifferenzen innerhalb Deutschlands stehen ebenso deutliche regionale Kaufkraftunterschiede gegenüber. Während im Mittel in Deutschland neue Einfamilienhäuser das 6,2fache des verfügbaren Haushaltsjahreseinkommens kosten, liegt der Wert im Norden mit 5,0 noch deutlich unter dem Wert des Ostens mit 5,5 während im Süden ein 7-faches Jahreseinkommen aufzubringen ist. den Bauland- und Immobilienmärkten, erstmals auch mit Analysen zu Einzelhandels- und Büroimmobilien. 1 Wohnungs- und Immobilienmärkte Die Wohnungs- und Immobilienmärkte in Deutschland sind weiterhin entspannt. Seit über zehn Jahren ist die Wohnungsbautätigkeit rückläufig, in vielen Regionen stagnieren oder sinken die Preise und Mieten real. Noch nie hat es in Deutschland eine so lange Periode gegeben, in der sich die Wohnungsmärkte – von einzelnen Teilmärkten abgesehen – derart moderat entwickelt haben. Die in vielen ostdeutschen Städten zu verzeichnenden Symptome wie erhöhter Leerstand oder Preis- und Mietrückgänge erscheinen zunehmend auch in manchen Regionen Westdeutschlands, insbesondere in den großen Ballungskernen der altindustriellen Regionen des Ruhrgebiets und in einigen strukturschwächeren ländlichen Regionen. In Ostdeutschland konnte der Leerstand in den letzten drei Jahren zwar verringert werden, beträgt im Mittel aber immer noch etwa 13 bis 14 %, in einzelnen Städten oder Teilmärkten auch 20 % und mehr. In den alten Ländern stehen in einzelnen Städten bis zu 7 % der Wohnungen leer. Die Konstellationen für eine Belebung der Neubautätigkeit sind vor allem auf der Kostenseite günstig. Trotz eines leichten Anstiegs der Zinsen sind die Finanzierungsbedingungen mit unter 5 % für Kredite mit 5 bis 10-jähriger Laufzeit für neue Investitionen wie auch für Umschuldungen im langfristi- 01 | 2008 immobilien & bewerten gen Vergleich nach wie vor sehr niedrig. Hinzu kommen günstige Baukosten im Wohnungsbau. Seit dem Höchststand Mitte der 90er Jahre sind die durchschnittlich veranschlagten Baukosten um real etwa 20 % gesunken und liegen im Jahr 2006 bei etwa 1.240 €/m² Wohnfläche im Einfamilienhausbau. Auch die Preise für baureifes Wohnbauland in den Städten und Gemeinden haben sich in den vergangenen Jahren im Saldo nominal kaum verändert. Ebenso ist Bauland real günstiger als noch zu Ende der 90er Jahre; allerdings haben sich zeitgleich die Baulandtransaktionen von den ländlichen Räumen stärker auf die im Vergleich teureren Stadtregionen verlagert. Dieser räumliche Struktureffekt ist in Ostdeutschland stärker als in Westdeutschland ausgeprägt. Bei den Immobilienpreisen zeigt sich ein wesentlich ausgeprägteres Preisgefälle vom Süden, über den Westen, zum Norden hin zum Osten als bei den Mieten. Am teuersten sind die vom BBR analysierten Neubau-Standardhäuser in und um München (390.000 bis 445.000 €). Im Kontrast zu den meisten anderen europäischen Staaten stehen die beiden einwohnerstärksten Städte Deutschlands (Berlin und Hamburg), in der Rangfolge der Großstädte nicht unter den zwanzig teuersten deutschen Großstädten. Das durchschnittliche Neubau-Preisniveau in der Hauptstadt erreicht nur das Niveau der Mittelzentren anderer Hochpreisregionen. Dies untermauert die besondere 2 Gewerbeimmobilien 2.1 Der Markt für Büroimmobilien Die Zahl der Bürobeschäftigten betrug im Jahr 2005 – gestützt auf Hochrechnungen von empirica – insgesamt 12,6 Mio., darunter rd. 9,3 Mio. sozialversicherungspflichtig. Im Vergleich zur Gesamtbeschäftigung hat die Bürobeschäftigung in den vergangenen Jahrzehnten überproportional zugenommen und erreicht 2005 einen Anteil von über einem Drittel. Die Entwicklung des Bürobeschäftigtenwachstums verlief regional durchaus unterschiedlich: Es reicht von einer Abnahme von rd. 10 % in den neuen Ländern bis zu hin zu einem Zuwachs von rd. 5 % in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg. Nach der empirica-Bürobeschäftigtenprognose werden nahezu alle Raumordnungsregionen bis zum Jahr 2015 ein Bürobeschäftigtenwachstum verzeichnen. Stärker als heute werden sich demnach regionale Schwerpunkträume mit besonders dynamischer Bürobeschäftigtenentwicklung in allen Landesteilen herauskristallisieren, wie z.B. die Regionen um Hamburg und Bremen, die Großräume Köln/Bonn/Aachen, Leipzig, Dresden und München sowie ein Band von Stuttgart bis Würzburg mit Wachstumsraten von mehr als 9 % bis im Jahr 2015. Trotz eines in den meisten TopBürolagen positiven Trends der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigtenentwicklung ist die Leerstandsbetroffenheit hier sehr heterogen und für Teilsegmente mitunter auch prägend. IMMOBILIENMARKT Das höchste Niveau erreicht der Leerstand 2006 in Frankfurt am Main mit einer Quote von ca. 16 bis 19 %. Ursächlich hierfür ist eine in Frankfurt besonders ausgeprägte Bautätigkeit, die Büroflächen zeitversetzt in einer Phase des Konjunkturabschwungs und bereits rückläufiger Nachfrage expandieren ließ. Die aktuelle BBR-Gewerbebaulandumfrage zeigt, dass auch zahlreiche Mittelstädte (ein Drittel der befragten Mittelstädte) Büroleerstände von über 15% aufweisen. Die durchschnittlichen Mietpreise für Büroflächen in den Metropolen und Großstädten liegen im Jahr 2006 bei rd. 12,00 €/m² für Büros mit gutem und knapp 5,40 €/m² für Flächen mit einfachem Nutzwert. Im Ost-West-Vergleich existiert noch ein deutlicher Niveauunterschied: In den neuen Ländern liegt die Durchschnittsmiete für beide Nutzungssegmente mit ca. 9,80 €/m² für qualitativ hochwertige und 4,40 €/m² für eher einfache Büroräume im Schnitt 22 % unter dem Wert der alten Länder. Der seit dem Jahr 2002 anhaltende Mietenrückgang in allen Teilsegmenten hat sich mittlerweise am oberen Preisende erkennbar abgeschwächt, nominal sogar umgekehrt. Dies entspricht der Tendenz von höherwertigen Büroflächen, sensibler auf Konjunkturschwankungen zu reagieren. Im Zehnjahreszeitraum betrachtet erfolgte der stärkste Mietenrückgang in der Ländergruppe Osten (mit Berlin), wo sich das Preisniveau für einfache Büroflächen real auf annähernd die Hälfte des Jahres 1997 reduziert hat. Auffallende Unterschiede bestehen zwischen den Wohnungsmarkttypen: In den wachsenden Regionstypen liegt das Mietenniveau durchschnittlich zwischen 30 und 70 % über dem stagnierender und schrumpfender Regionen. winne dagegen verbuchen in erster Linie der Versand-Handel (speziell: ECommerce), Fachmärkte und Lebensmitteldiscounter. Die daraus erwachsenden Folgen für Handelsimmobilien und Standorte sind deutlich sichtbar: Das durch Flächenexpansion getragene Umsatzwachstum der Fachmärkte und Lebensmitteldiscounter innerhalb der vergangenen Jahre hat die Umsatzentwicklung räumlich aus den Kernstädten hinaus verlagert. Durch die stark autoorientierten Ansiedlungsmuster beider Betriebsformen weisen mittlerweise vor allem die inneren Pendlereinzugsbereiche der Stadtregionen eine überdurchschnittliche Dynamik der Umsatzentwicklung auf. Angesichts der Tatsache, dass Fachmärkte und Lebensmitteldiscounter zusammen heute rund ein Drittel des gesamten Einzelhandelsumsatzes ausmachen, kann hinsichtlich der Dynamik des Einzelhandelsumsatzes von einer spürbaren Suburbanisierung gesprochen werden. Die Mietpreise für Ladengeschäfte in 1a- und 1b-Lagen entwickeln sich bereits seit einigen Jahren rückläufig: Während die 1a-Lagen zwischen 1997 und 2006 mit real etwa –2 % nur relativ geringe Preisrückgänge verzeichneten, war die Preisentwicklung in den 1b-Lagen im gleichen Zeitraum pro Jahr mehr als doppelt so stark rückläufig. Damit erweisen sich die b-Lagen als weitaus konjunkturabhängiger. Ausgeprägte Unterschiede im Preisniveau bestehen für kleinere Ladengeschäfte in 1a-Lage hinsichtlich der Wohnungsmarktregionstypen: Unter wachsenden Marktbedingungen liegt das Preisniveau nominal mindestens 75 % über dem Niveau schrumpfender Regionen. 3 2.2 Der Markt für Einzelhandelsimmobilien Der deutsche Einzelhandelsmarkt durchlebt seit etlichen Jahren einen tief greifenden Strukturwandel. Zu den Verlierern des Struktur- und Konsumwandels zählen insbesondere traditionelle Fachgeschäfte, Supermärkte und Warenhäuser; die größten Wachstumsge- Schlussfolgerungen und Ausblick des BBR In der Mehrzahl der Städte und Kreise stagnieren oder sinken im Jahr 2006 die Wohnungsmieten und Häuserpreise. Die Nettokaltmiete in Deutschland liegt nahezu unverändert bei 4,84 €/m², die Preise für neue Einfamilienhäuser inkl. Grundstück verharren bei rd. 215.000 €. Gleichzeitig haben sich die Wohnungsleerstände in vielen Räumen stabilisiert. Vor dem Hintergrund sowohl der Krise des USamerikanischen Immobilienmarktes, der befürchteten Auswirkungen von Wohnungsverkäufen an ausländische Finanzinvestoren aber auch den mit dem demografischen Wandel verbundenen Herausforderungen unterstreicht das BBR die in der Gesamtschau vergleichsweise robuste Konstitution der Wohnungs- und Immobilienmärkte in Deutschland. Die regional aufgefächerten Analyseergebnisse bestätigen die bekannte regionale Spreizung hoher Mieten und Preise sowie eines knapperen Wohnungsangebots in Wachstumsregionen und niedriger Mieten sowie bedeutsamer Leerstände in strukturschwachen Räumen. Die Niveauunterschiede zwischen wachsenden und schrumpfenden Regionen bleiben bestehen, werden im Jahr 2006 jedoch nicht größer. Da die Märkte weitgehend entspannt sind, verlagern sich Marktanteile aus den ländlich-peripheren Räumen in die Städte und deren Umland, wo das Preisniveau auch weiterhin deutlich höher ist. Hieraus resultieren allem voran bei den Baulandumsätzen höhere Kaufwerte je m², aber auch die Objektpreise der verkauften Wohnimmobilien liegen im Durchschnitt vielfach höher als in den Vorjahren. Diese räumlichen Struktureffekte bei den Umsätzen suggerieren einen Anstieg der Mieten und Preise, obwohl sich das regionale Preisniveau kaum verändert hat. Jenseits der Marktperspektive vertieft der Bericht auch soziale, städtebauliche und siedlungsstrukturelle Einzelthemen, wie z.B. die Wohnsituation der Haushalte oder die Rückkopplung der Baulandmärkte auf die Siedlungsflächenentwicklung. Auch das aktuelle Thema einer Renaissance der Städte greift der Bericht auf. „Die Wertschätzung der Städte als Wohnstandort ist hoch. Aber nur in den Städten, die auch ein hinreichendes Wohnangebot bereitstellen, kann die Abwanderung ins Umland reduziert werden. Ein Trend zurück in die Städte ist kein Selbstläufer“, so Projektleiter Markus Sigismund. Quelle: www.bbr.bund.de (Rubrik Veröffentlichungen / Berichte / Bd. 27) ■ 01 | 2008 immobilien & bewerten 39 IMMOBILIENMARKT Preise für bestehende Wohngebäude 2006 rückläufig Der neu berechnete Preisindex für bestehende Wohngebäude lag nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) im Jahresdurchschnitt 2006 um 1,7 % unter dem Indexstand des Jahres 2005. Seit Beginn der Preisbeobachtung im Jahr 2000 ist insgesamt ein Rückgang um 3,0 % feststellbar. 40 1 Methodik Die Zielsetzung, Komponenten und Datengrundlage des Häuserpreisindex wurden von Sauerborn/Gante in WFA 2/2007, S. 87 f. dargestellt. Mit dem erstmals veröffentlichten Preisindex für bestehende Wohngebäude werden gebrauchte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie gebrauchte Wohnungen in Mehrfamiliengebäude preisstatistisch erfasst. Anzumerken ist dabei, dass die Preise für bestehende Wohngebäude auch die anteiligen Grundstückspreise enthalten (im Gegensatz dazu ist der Häuserpreisindex für Wohnungsneubauten um die anteiligen Grundstückspreise bereinigt). Dieser methodische Unterschied ist bei einem Vergleich der in Tabelle angegebenen Indexwerte zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Nutzung eines Preisindex für (unbebautes) Bauland auch zur Bereinigung der Preisentwicklung für Jahr Quartal 2000 JD 2001 JD 2002 JD 2003 JD 2004 JD 2005 JD 2006 JD 1. Q 2. Q 2005 3. Q 4. Q 1. Q 2. Q 2006 3. Q 4. Q 1) Preisindex für bestehende Wohngebäude 100,0 100,4 99,1 99,2 97,7 98,7 97,0 99,0 98,8 99,1 97,7 99,3 95,3 98,2 95,3 V 1) 0,4 -1,3 0,1 -1,5 1,0 -1,7 -0,5 -0,2 1,8 2,7 0,3 -3,5 -0,9 -2,5 gebrauchte Wohngebäude um die Preisentwicklung der (bebauten) Grundstücke besteht nach Aussage von Jens Dechent (DESTATIS) unter den am Pilotprojekt teilnehmenden Ländern noch Diskussionsbedarf. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Preise für unbebautes Bauland und die Preise von bereits bebauten Grundstücken (ohne den Preisanteil der Bebauung) unterschiedlich entwickeln. 2 Ergebnisse Im Vergleich zu der Preisentwicklung bei bestehenden Wohngebäuden entwickelten sich die Preise für neu erstellte Häuser und Wohnungen deutlich unterschiedlich. So lag der Häuserpreisindex für neue Wohngebäude im Jahr 2006 um 0,9 % über dem Stand des Jahres 2005. Der seit Beginn des Jahres 2004 wieder zu beoPreisindex für neu erstellte Wohngebäude (Häuserpreisindex) 100,0 99,2 98,9 98,8 99,7 100,3 101,2 100,6 99,5 100,2 100,7 100,4 99,9 102,5 101,9 V 1) -0,8 -0,3 -0,1 0,9 0,6 0,9 1,2 -0,1 0,5 0,6 -0,2 0,4 2,3 1,2 Preisindex für den Eigenbau 100,0 99,9 99,9 100,0 101,2 102,1 104,4 102,1 102,0 102,1 102,3 102,9 103,5 105,0 106,1 V 1) -0,1 0,0 0,1 1,2 0,9 2,3 1,8 0,7 0,5 0,6 0,8 1,5 2,8 3,7 bachtende Preisanstieg bei neu erstellten Wohngebäuden (2005: +0,6 %, 2004: +0,9 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahr) hat sich somit auch im Jahr 2006 fortgesetzt. Im Zeitraum von 2000 bis 2006 erhöhten sich die Preise neu erstellter Häuser und Wohnungen um insgesamt 1,2 %. Deutlich unterschiedlich entwickelten sich auch die drei Teilindizes des Häuserpreisindex. Während der Preisindex für schlüsselfertiges Bauen von 2000 bis 2006 um 6,9 % gesunken ist, stieg er in demselben Zeitraum für den Eigenbau um 4,4 % bzw. für den Fertigteilbau um 5,1 %. 3 Ausblick Zu einer vollständigen Erfassung des selbst genutzten Wohneigentums gehört auch die Entwicklung eines Preisindex für Großreparaturen, Umbauten und Instandsetzung. Außerdem ist vorgesehen, den Preisindex für Bauland weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang soll – sobald Einzeldaten hierfür zur Verfügung stehen – die Anwendung hedonischer Methoden beim Preisindex für Bauland geprüft werden. Quelle: Jens Dechent: „Häuserpreisindex – Projektfortschritt und erste Ergebnisse für bestehende Wohngebäude“, in Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik“, Heft 1/2008 ■ Preisindex für den Fertigteilbau 100,0 101,1 101,7 102,2 103,0 103,8 105,1 103,6 103,9 103,9 103,8 104,0 104,1 105,5 106,9 Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum in % Tab.: Preisindex für bestehende Wohngebäude, Häuserpreisindex und dessen drei Teilindizes 01 | 2008 immobilien & bewerten V 1) 1,1 0,6 0,5 0,8 0,8 1,3 1,0 0,9 0,7 0,5 0,4 0,2 1,5 3,0 Preisindex für schlüsselfertiges Bauen 100,0 97,1 95,8 95,1 95,3 95,1 93,1 96,4 92,7 95,0 96,2 94,0 90,8 96,2 91,4 V 1) -2,9 -1,3 -0,7 0,2 -0,2 -2,1 0,2 -2,3 0,4 0,6 -2,5 -2,0 1,3 -5,0 IMMOBILIENMARKT DMB veröffentlicht Betriebskostenspiegel 2007 Nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) werden in Deutschland monatlich durchschnittlich 2,13 €/m² für Betriebskosten bezahlt. Damit entfallen rund 37 % der Gesamtwohnkosten auf die Betriebskosten. Vorbemerkungen Dem Betriebskostenspiegel 2007 liegen rund 17.000 Abrechnungen des Abrechnungsjahres 2006 zugrunde. Diese Daten beziehen sich auf etwa 9 Mio. m² Mietwohnungsfläche. Preisentwicklung Insgesamt sind die Betriebskosten im Abrechnungsjahr 2006 um 3,5 % monatlich auf durchschnittlich 2,13 €/m² Wohnfläche gestiegen. Die Preise der so genannten „kalten“ Betriebskosten waren dabei stabil. Hier gab es keine Steigerungen. Teilweise sind die Kosten sogar niedriger als im Vorjahr, zum Beispiel bei den Kosten für Aufzug bzw. für die Sachund Haftpflichtversicherungen. Ursächlich hierfür sind nach Ansicht des DMB ein möglicherweise gesteigertes Kostenbewusstsein und ein verbessertes Betriebskostenmanagement. Letztlich seien die Preissteigerungen bei den Betriebskosten ausschließlich auf die höheren Heizkosten zurückzuführen. Diese machen etwa 38 % der Betriebskosten insgesamt aus. Heizung und Warmwasser sind im Abrechnungsjahr 2006 um rund 13 % teurer geworden. Damit sind und bleiben die Heizkosten, wie schon in den Vorjahren, Preistreiber Nr. 1 bei den Wohnkosten. Ursache für die hohen Heizkosten seien die drastisch gestiegenen Energiepreise. Während im Kalenderjahr 2006 durchschnittlich 6 % weniger Heizenergie verbraucht wurde, stiegen die Preise für Heizöl um 10,7 %, für Gas um 17,7 %. Zwischen den Jahren 2000 und 2006 ist Öl sogar um 44,3 % und Gas um 57,8 % teurer geworden. Während die Kosten für ölbeheizte und fernwärmeversorgte Objekte 2006 nahezu gleich hoch waren, lagen die Kosten für Häuser mit Gasheizung etwa 7 % niedriger. Ost- und Westdeutschland im Vergleich Der DMB stellt fest, dass sich Ost- und Westdeutschland bei den Betriebskosten immer stärker annähern. Das gelte insbesondere bei den warmen Betriebskosten. Heizung und Warmwasser sind im Ergebnis in Ost und West gleich teuer. Gegenüber dem Vorjahr sind die warmen Betriebskosten in Ostdeutschland um 21 % gestiegen, in Westdeutschland „nur“ um 10 %. „Wahrscheinlich ist die niedrigere Steigerungsrate in Westdeutschland in erster Linie darauf zurückzuführen, dass wir bei unserem aktuellen Betriebskostenspiegel auf viele Daten der professionellen Wohnungswirtschaft zurückgreifen konnten. Hier ist nach unseren bisherigen Erfahrungen die Energieeffizienz eher höher, und damit sind die Heizkosten niedriger als bei kleineren Privatvermietern“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des DMB. Bei den so genannten „kalten“ Betriebskosten sind die Preise in Ostdeutschland niedriger. Das gilt insbesondere für stark personenbezogene Kosten, wie Hauswart, Gartenpflege und Gebäudereinigung. Insgesamt liegen die Betriebskosten über alle 17 Kostenarten gerechnet in Ostdeutschland etwa 15 % niedriger als in Westdeutschland. Prognose 2007 / 2008 Im Kalenderjahr 2007 seien die „kalten“ Betriebskosten weitgehend stabil geblieben. Das erwartet der DMB auch für 2008. Bei den Heizkosten allerdings sei mit einem weiteren Preisanstieg zu rechnen. Während der Gaspreis 2007 gleich hoch blieb bzw. sogar leicht unter das Niveau des Vorjahres fiel, sind die Ölpreise bis einschließlich November 2007 schon um knapp 25 % gestiegen. Die Gaspreise ziehen nach. Zum 1. Januar 2008 hatten etwa 250 Gasversorger Preiserhöhungen angekündigt. Zu erwarten sei, dass zum 1. April, spätestens zum 1. Oktober 2008, weitere Gaspreiserhöhungen stattfinden. Der Betriebskostenspiegel 2007 steht allen Interessierten kostenlos zur Verfügung unter www.mieterbund.de. Zudem beabsichtigt der DMB, örtliche Betriebskostenspiegel oder landesweit geltende Betriebskostenspiegel zu veröffentlichen. Quelle: www.mieterbund.de ■ Positionen BRD West Ost Grundsteuer 0,20 0,22 0,11 Wasser inkl. Abwasser 0,39 0,40 0,37 Heizung 0,85 0,84 0,86 Warmwasser 0,22 0,22 0,20 Aufzug 0,16 0,17 0,11 Straßenreinigung 0,05 0,06 0,03 Müllbeseitigung 0,18 0,18 0,16 Gebäudereinigung 0,14 0,14 0,10 Gartenpflege 0,09 0,09 0,07 Allgemein Strom 0,04 0,04 0,05 Schornsteinreinigung 0,03 0,04 0,02 Versicherungen 0,12 0,12 0,08 Hauswart 0,20 0,21 0,14 Antenne/Kabel 0,10 0,10 0,10 Sonstige 0,05 0,05 0,05 Insgesamt 2,82 2,88 2,45 Tab.: Betriebskostenspiegel 2007 des DMB (Datengrundlage: Abrechnungsjahr 2006; Angaben in €/m² und Monat) 01 | 2008 immobilien & bewerten 41 IMMOBILIENMARKT Anzahl der Zwangsversteigerungstermine im Jahr 2007 wieder leicht angestiegen Wichtige Indikatoren für die Entwicklung einer Region sind Informationen über Zwangsversteigerungen und Non-Performing Loans – Ein kurzer Überblick über die wesentlichen Kennzahlen. 1 schaftliche Splitterflächen und œ Garagen, Wochenendhäuser, Schiffe, Flugzeuge sowie Sonstige. Entwicklung der Zwangsversteigerungen (Argetra) 1.1 Vorbemerkungen Die Argetra GmbH erfasst seit ca. 30 Jahren fortlaufend die Zwangsversteigerungen (Termine und amtlich festgesetzte Verkehrswerte) bei inzwischen über 500 Amtsgerichten in Deutschland. Die Zahlen werden auf Bundesbzw. Landesebene zusammengefasst sowie für 40 branchenrelevante Städte angegeben. Abfragen sind bis hin zur PLZ-Ebene möglich und umfassen Angaben differenziert nach œ Eigentumswohnungen und Appartements, œ Ein- bis Zweifamilienhäuser, œ Gewerbliche Nutzung – Renditeobjekte (Mehrfamilienhäuser, Büro- und Geschäftshäuser, Supermärkte, Einkaufszentren, Landwirtschaft), œ Bauland, Grundstücke, landwirt- Die Angaben enthalten Aussagen bezüglich œ Anzahl Zwangsversteigerungstermine, Verkehrswertsumme und durchschnittlicher Verkehrswert nach Nutzungsart œ Anzahl Ersttermine sowie Zwangsversteigerungstermine, Verkehrswertsumme und durchschnittlicher Verkehrswert nach Nutzungsart œ Anzahl Folgetermine sowie Zwangsversteigerungstermine, Verkehrswertsumme und durchschnittlicher Verkehrswert nach Nutzungsart œ durchschnittliche Anzahl sowie Zeitspanne an benötigten Terminen nach Nutzungsart (Wie viele Termine wurden in dieser Nutzungsart benötigt?) œ durchschnittliche Verweildauer sowie Zeitspanne zwischen Beschlagnahme 100.000 91.700 92.300 92.577 91.788 90.000 Anzahl anberaumter ZV-Termine 42 87.800 80.000 91.036 79.800 70.000 60.000 57.600 52.800 50.000 47.900 39.500 40.000 30.000 20.000 32.200 26.100 10.000 0 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 Abb. 1: Entwicklung anberaumter Zwangsversteigerungstermine 1995 bis 2007 01 | 2008 immobilien & bewerten (Einreichung des Antrags auf ZV) und Durchführung des ersten Termins (nach Immo-Nutzungsart) œ durchschnittliche Dauer sowie Zeitspanne zwischen Beschlagnahme und Zuschlag nach Nutzungsart (Antrag wird am 1.1.2007 eingereicht, Festsetzung des Termins auf 1.5.2007) œ Wie viele der Objekte (%) konnten auch nach 2 Jahren in der Zwangsversteigerung überhaupt nicht veräußert werden? Eigenen Angaben zufolge können die Daten der Argetra GmbH Doppelnennungen enthalten, weil in einzelnen Verfahren sowohl Gesamt- als auch Einzelangebote möglich sind. 1.2 Entwicklung der Zwangsversteigerungstermine Die Anzahl der Zwangsversteigerungstermine im Jahr 2007 ist gegenüber dem Vorjahr leicht um 0,8 % auf 91.788 Termine angestiegen. Damit verweilt die Anzahl – nach dem starken Anstieg in den 90er Jahren und zu Beginn dieses Jahrzehnts – auf dem seit dem Jahr 2003 gegebenen Niveau. Alle alten Bundesländer bis auf Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein fallen durch Zunahmen an Zwangsversteigerungsterminen im Jahr 2007 auf. Insgesamt ist hier eine Zunahme von rd. +4,0 % zu verzeichnen. Die Neuen Länder sind – in der Betrachtung der absoluten Zahlen – nicht mehr Spitzenreiter in der Zwangsversteigerungs-Statistik. Hier kann ein Rückgang im Vergleich zum Vorjahr von rd. –5,3 % festgestellt werden. Bemerkenswert ist auch die rückläufige Zahl in Sachsen sowie in Thüringen. Von den im Jahr 2007 bei den deutschen Amtsgerichten anberaumten Zwangsversteigerungsterminen entfielen 71,7 % auf Ersttermine und 28,3 % auf Folgetermine. Bei den Folgeterminen handelte es sich bei 35,3 % um Eigentumswohnungen, bei 33,5 % um Gewerbeobjekte und bei 26,1 % um Ein-/Zweifamilienhäuser bzw. Doppelhaushälften. Grundstücke waren mit 4,1 % betroffen, Garagen und Sonstiges mit 1,0 %. IMMOBILIENMARKT 1.4 Ausblick für 2008 Die Argetra GmbH prognostiziert für 2008 eine leichte Zunahme der Zwangsversteigerungstermine. In ausgewählten östlichen immobilienwirtschaftlich relevanten Städten sei allerdings eine vermehrte Nachfrage nach „guten“ Objekten festzustellen, was sich entsprechend positiv auf die Erlösquoten auswirken werde. Das Bild in den alten und neuen Ländern werde weiterhin sehr unterschiedlich sein. Konjunktur und Stadtparlamente haben hierauf einen ganz maßgeblichen Einfluss. Der Verkauf größerer Wohnungskontingente durch die Kommunen z.B. im sächsischen Raum an westliche Wohnungsgesellschaften habe sicher auch eine belebende Wirkung auf den gesamten Wohnungsbestand im Raum. 2 20 18 17,487 43 16 Anzahl [in Tsd.] Die Summe der Verkehrswerte bewegte sich im Jahr 2007 bei 16,53 Mrd. € und verzeichnete gegenüber dem Vorjahr 2006 einen Rückgang von 885,6 Mio. €. Dies bedeutet eine Reduzierung in der Summe der amtlich festgesetzten Verkehrswerte um 5,1 %. In allen Bundesländern mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern wurde auch ein Rückgang der durchschnittlichen Verkehrswerte festgestellt. schehen entwickelt, das auf den Handel mit notleidenden Krediten selbst abzielt. Amtliche Informationen über dieses Marktgeschehen liegen nicht vor. Dafür enthält die Studie „The German Bad Loan Market“ Analysen der notleidenden Kredite in Deutschland; allerdings nur auf Bundesebene und mit Stand gering zu halten, hat die Bank bei der Behandlung notleidender Kredite die Möglichkeit der Kreditsanierung, der Kreditabwicklung und des Verkaufs. International ist der Handel mit NonPerforming Loans ein etablierter Transaktionstypus. In Deutschland hat sich erst in den letzten Jahren ein Marktge- 14 12 11,215 9,692 10 7,904 8 6,358 6,287 5,782 6 5,117 3,262 4 5,188 3,259 2 2,829 0,545 0,424 0 BR BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SL SN ST SH TH 12,01 10,75 6,95 3,17 3,89 5,31 3,27 1,13 1,93 2,31 -0,6 -2,98 -7,07 -7,31 -11,63 -23,74 Abb. 2: Anzahl der Zwangsversteigerungstermine in den einzelnen Bundesländern im Jahr 2007 und prozentuale Entwicklung gegenüber dem Vorjahr 20 Entwicklung der Non-Performing Loans 18,80 18,01 18 18,30 18,04 17,41 Verkehrswerte in Mrd. € 16 Unter Non-Performing Loans (NPL) versteht man Kreditarrangements, die „notleidend“ geworden sind, bei denen also Verzug oder Insolvenz des Schuldners drohen bzw. eingetreten sind. Die Kreditarrangements können rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Formen annehmen, beispielsweise klassische Tilgungskredite, Überziehungskredite oder auch verbriefte Kreditforderungen. Non-Performing Loans müssen von der Bank zu Lasten ihres Ertrages wertbereinigt werden. Um den Verlust aus dem Kreditengagement möglichst 5,021 1,418 [%] 1.3 Entwicklung der amtlich festgesetzten Verkehrswerte 16,53 15,80 14 12,99 12 10 10,28 8 6 12,53 10,28 8,23 6,85 4 2 0 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 Abb. 3: Entwicklung der Summe der Verkehrswerte aller Objekte 1995 bis 2007 01 | 2008 immobilien & bewerten IMMOBILIENMARKT Februar 2005. Demnach betrug der Nominalwert der gehandelten notleidenden Kredite in Deutschland im Jahr 2003 rd. 3 Mrd. €, 2004 rd. 12 Mrd. € und 2005 rd. 20 Mrd. € (geschätzter Wert). Tendenz: steigend. Informationen über NPL stellen eine wichtige Zusatzinformation (bzw. Vorabinformation) zu Zwangsversteigerungen dar, da sie als Indikator für zu- künftige Zwangsversteigerungen zugleich Indikator für die zukünftige Entwicklung einer Region sind. Quelle zu Abschnitt 1: Argetra GmbH;VIZ®-Jahresbericht 2007. Quellen zu Abschnitt 2: œ Mercer Oliver Wyman/Kroll Corporate Advisory & Restructuring Group: The German Bad Loan Market, 2005. œ Sprengnetter, H.O: Risikoaufdeckung durch automatisierte und belastbare Bewertungen großer Immobilienbestände, Vortrag auf dem NPLForum 2007. ■ 44 DESTATIS: Verbraucherpreise umbasiert Der Verbraucherpreisindex wird ab dem Berichtsmonat Januar 2008 von der bisherigen Basis 2000 auf das Basisjahr 2005 umgestellt. Veränderung gegenüber Vorjahreszeitraum [%] Veränderung gegenüber Vormonat [%] Jahr Monat 2005 = 100 2005 JD –– 100,0 1,5 –– 2006 JD –– 101,6 1,6 –– 2007 JD –– 103,9 2,3 –– 2007 Jan. 102,4 1,7 0,0 Feb. 102,9 1,8 0,5 März 103,1 2,0 0,2 April 103,6 2,1 0,5 Mai 103,6 2,1 0,0 Juni 103,6 1,9 0,0 Juli 104,2 2,1 0,6 Aug. 104,1 2,2 -0,1 Sept. 104,2 2,7 0,1 Okt. 104,5 2,8 0,3 Nov. 105,0 3,2 0,5 Dez. 105,6 3,1 0,6 Jan. 105,3 2,8 -0,3 Feb. 105,8 2,8 0,5 2008 Tab. 1: Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex; JD = Jahresdurchschnitt) 01 | 2008 immobilien & bewerten Beim Preisindex für die Lebenshaltung hat das Statistische Bundesamt zum 1. Januar 2008 zwei wichtige Änderungen vorgenommen: 1. Mit Berichtsmonat Januar 2008 stellt das Statistische Bundesamt den Preisindex für die Lebenshaltung auf das Basisjahr 2005 (bisher 2000) um. Eine solche Umbasierung erfolgt grundsätzlich alle fünf Jahre (zuletzt 2003 auf das Basisjahr 2000). Die aktuellen Indizes sind in Tabelle 1 abgedruckt. 2. Zeitgleich mit der Umbasierung wurde der Warenkorb an veränderte Verbrauchsgewohnheiten angepasst, das Wägungsschema aktualisiert und folgende methodische Verbesserungen in der Verbraucherpreisstatistik implementiert: œ Einführung einer Geschäftstypengewichtung für z.B. Discounter, Supermärkte etc., da sich die Einkaufsgewohnheiten der Konsumenten auch im Hinblick auf die Frage, wo gekauft wird, verändern, œ Ausweitung der Preiserhebungszeiträume für bestimmte Güter auf mehr als eine Arbeitswoche in der Monatsmitte (anstatt Preiserhebung zu einem Stichtag) und œ getrennte Nachweisung der Preisentwicklung im Gesundheitswesen nach gesetzlich und privat Versicherten. Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilungen Nr. 84 vom 29. Februar 2008 und Nr. 111 vom 14. März 2003. Die komplette Zeitreihe (ab 1948) ist für das Basisjahr 2005 = 100 in Sprengnetter u.a., Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien, Band III, Kap. 4.02 (ab 85. Aktualisierung) abgedruckt. ■ IMMOBILIENMARKT Rat der Immobilienweisen legt Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft 2008 vor Der Rat der Immobilienweisen hat Mitte Februar die Ergebnisse seines Frühjahrsgutachtens Immobilienwirtschaft 2008 der Fachwelt präsentiert. Während für den Wohnimmobilienmarkt überwiegend steigende Mieten und Kaufpreise prognostiziert werden, geht der Büro- und Einzelhandelsimmobilienmarkt demnach mittelfristig eher schweren Zeiten entgegen. Die Mitglieder des von der Immobilien Zeitung initiierten Rats der Immobilienweisen, Dr. Marie-Therese KringsHeckemeier (empirica ag, Schwerpunkt Wohnimmobilien), Hartmut Bulwien (BulwienGesa AG, Schwerpunkt Büroimmobilien) und Olaf Petersen (GfK GeoMarketing GmbH, Schwerpunkt Einzelhandelsimmobilien) haben in dem Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft 2008 den Wohn-, Büro- und Einzelhandelsimmobilienmarkt analysiert und Prognosen für die weitere Entwicklung erstellt. So erwartet Krings-Heckemeier 2008 in dem Sektor Wohnimmobilien eine deutliche Belebung der Mieten und Kaufpreise. Sie stützt sich dabei auf eine Analyse der Angebotsmieten durch empirica, der zufolge in 81 von 118 untersuchten kreisfreien Städten ein Anstieg beobachtet wurde (mit +12 % am stärksten in Passau). Als Folge der geringen Wohnungsneubautätigkeit in den letzten Jahren, des derzeitigen Konjunkturaufschwungs, der steigenden Nachfrage und der postulierten Mietsteigerungen rechnet Dr. Krings-Heckemeier auch mit einem baldigen Anstieg der Bautätigkeit. Diese Trends seien allerdings regional zu differenzieren. Einzige Metropole mit eher stagnierender – wenn nicht gar negativer – Entwicklung ist der Prognose zufolge Frankfurt, da dort der Geschosswohnungsbau gesättigt sei. Der größte Anstieg der Miet- und Kaufpreise wird für München erwartet, da die in den letzten Jahren fertig gestellten Wohneinheiten den Zuzug nicht aufzufangen vermochten. Lohnen würden sich Investitionen insbesondere bei Eigentumswohnungen in guter und sehr guter Lage – aufgrund der hohen Grundstückspreise in erster Linie im Luxusbereich ab 4.500 €/m² aufwärts. Auch in Stuttgart sei von einem Anstieg der Mieten und Kaufpreise in beinahe allen Marktsegmenten auszugehen. Insbesondere der Trend zu exklusivem Wohnen werde die Preise für sanierte Altbauten und Neubauwohnungen ab 60 m² in B-Lagen um bis zu 3 %, in A-Lagen auch darüber hinaus nach oben ziehen lassen. In den anderen Metropolen (Berlin, Hamburg, Düsseldorf, und Köln) sei nur in guten und sehr guten Lagen ein Aufwärtstrend zu erwarten – in erster Linie bei den Mietpreisen. Mit großer Sorge prognostiziert Bulwien die Entwicklung auf dem deutschen Büroimmobilienmarkt. Zwar sehe die Lage für das Jahr 2008 noch recht gut aus, allerdings drohe in den Jahren 2010/2011 ein Überangebot an neuen Flächen. Bis 2011 würde der Leerstand vielerorts um ein bis zwei Prozentpunkte abgebaut werden; eine Vollvermietung bedeute dies allerdings nicht. Die höchste Flächenabsorptionsquote wiesen der Bulwien-Studie zufolge im vergangenen Jahr die Standorte Köln und Frankfurt am Main auf, relativ schwach fiel der Zuwachs an belegter Bürofläche in München und Hamburg aus. In Hamburg führt Bulwien dies auf die vielen Umzüge von der Innenstadt in Richtung Hafencity zurück, in München auf die hohe Eigennutzerquote bei den Neuverträgen. Das Spitzenmietniveau wird nach Bulwien 2008 den höchsten Zuwachs in München (+6 %) und Frankfurt (+5 %) erlangen; nur noch schwach aufwärts gehen soll es in Köln (+1 %) und Düsseldorf (+3 %). Die Bürofertigstellungen in den beiden rheinischen Metropolen sollen in diesem Jahr zudem deutlich stärker zunehmen als in den übrigen Städten. Gute Aussichten attestiert Bulwien neben Hamburg auch den Vermietungsmärkten zahlreicher B-Standorte, darunter Essen, Hannover, Bremen, Leipzig, Dresden und Duisburg. Auch die Entwicklung auf dem Einzelhandelsimmobilienmarkt wird von Petersen mit gedämpftem Optimismus nachgezeichnet. Trotz weiterhin sinkender Arbeitslosenzahlen, steigender Einkommen und eines für 2008 prognostizierten geringeren Anstiegs der Verbraucherpreise sei nicht mit einer Aufhellung der Konsumstimmung zu rechnen. Demgegenüber sei allerdings weiterhin ein Anstieg der Einzelhandelsverkaufsflächen zu registrieren: „Alleine für Shoppingcenter liegen für 2008 und später mehr als 50 konkrete Planungen vor“, erläutert Petersen. Damit werde sich deren Anzahl auf mehr als 450 mit einer Gesamtfläche von knapp 15 Mio. m² erhöhen. Für den Investmentmarkt wird in dem Frühjahrsgutachten weiterhin ein hohes Interesse an der Einzelhandelsimmobilie prognostiziert. Quelle: www.immobilien-zeitung.de ■ 01 | 2008 immobilien & bewerten 45 IMMOBILIENMARKT Amtliche Preisindizes und Zinsinformationen ■ zusammengestellt von Sprengnetter Immobilienbewertung Verbraucherpreise und Wohnungsmieten (Quelle: Statistisches Bundesamt) Verbraucherpreise 46 Wohnungsmieten Monat / Jahr Index V Index V 12/2007 105,6 3,1 102,8 1,3 01/2008 105,3 2,8 103,0 1,3 02/2008 105,8 2,8 103,1 1,3 03/2008 106,3 3,1 103,2 1,4 Tab.: Verbraucherpreis- und Wohnungsmietenindex in Deutschland (Basis 2005 = 100) V = Veränderung gegenüber den entsprechenden Vorjahreswerten [%] Baupreise (Quelle: Statistisches Bundesamt und jeweilige Statistische Landesämter) Gebiet Baden-Württembg. Bayern Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westf. Saarland Fr. Bundesgebiet Tab.: Index 115,6 114,4 113,8 109,8 113,6 119,8 113,6 V +2,6 +3,2 +3,2 +2,5 +2,7 +3,1 +3,0 Gebiet Berlin Brandenburg Sachsen Sachsen-Anh. Thüringen Neue Länder Deutschland Index 110,8 127,5 113,7 110,8 114,9 116,0 114,1 V +4,1 +6,3 +2,2 +2,2 +2,7 +3,1 +3,0 Baupreisindex für Wohngebäude im Feb. 2008 (Basis 2000 = 100) In Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein werden keine eigenen Indizes abgeleitet. Zinssätze 116 114 112 110 108 106 104 102 100 98 2004 VPI WMI BPI 2005 2006 2007 Tab.: 2009 Abb.: Indexentwicklung der Verbraucherpreise (VPI), Wohnungsmieten (WMI) und Baupreise (BPI) in Deutschland; Basis 2000 = 100 118 116 114 112 110 108 106 104 102 100 98 2004 D NL FB 2005 2006 2007 2008 2009 Abb.: Indexentwicklung der Baupreise in Deutschland (D), dem früheren Bundesgebiet (FB) und den neuen Ländern (NL); Basis 2000 = 100 6% (Quelle: Deutsche Bundesbank) Monat/Jahr 11/2007 12/2007 01/2008 02/2008 2008 bis 1 4,03 4,22 4,08 3,91 (v) Laufzeit [Jahre] über 2 3,26 3,20 3,56 3,22 (v) WohZ 5% 9 bis 10 4,09 4,21 4,03 3,95 Kapitalzinssätze [% p.a.] der EWU-Zinsstatistik mit unterschiedlichen Laufzeiten 4% KapZ 3% 2% 2004 2005 2006 2007 2008 2009 x = derzeit kein Wert vorhanden; v = vorläufiger Wert Monat/Jahr 11/2007 12/2007 01/2008 02/2008 Tab.: Zinsbindungsfrist [Jahre] variabel / bis 1 über 1 bis 5 über 5 bis 10 5,91 5,30 5,08 5,97 5,33 5,03 5,99 5,17 5,04 5,80 (v) 5,11 (v) 4,94 (v) Wohnungsbaukreditzinssätze [% p.a.] mit anfänglicher Zinsbindung für das Neugeschäft der deutschen Banken Aktueller Basiszinssatz nach § 247 BGB: 3,32 % (gültig seit dem 01. Januar 2008) 01 | 2008 immobilien & bewerten Abb.: Entwicklung der Kapital- (KapZ, 9-10 Jahre) und Wohnungsbaukreditzinssätze (WohZ, 5-10 Jahre) in Deutschland INFO Weitere wichtige Indizes und komplette Zeitreihen erhalten Sie in Sprengnetter: Grundstücksbewertung – Arbeitsmaterialien (Bände Ia-III). Aktuelle Indizes finden Sie auch unter www.sprengnetter.de, Rubrik „Service/Zeitreihen“. RECHTSPRECHUNG Grundstücksrecht Was umfasst der öffentliche Glaube des Grundbuchs? œ Wird das Grundstück, auf das sich der übereinstimmende Wille der Parteien bei den Kaufverhandlungen bezogen hat, in der Vertragsurkunde falsch bezeichnet, bezieht sich die Auflassungserklärung nur auf die vereinbarte Fläche. œ Vom öffentlichen Glauben umfasst sind nur Bestandsangaben, soweit durch sie eine bestimmte Bodenfläche als Gegenstand des eingetragenen Grundstücksrechts nachgewiesen wird, also nicht die Angaben über Größe, Lage, Bebauung. (Leitsätze, nicht amtlich) LG Heidelberg, Urteil vom 21.03.2007 – 5 O 178/06 ■ Sachverständigenwesen HOAI: Zwei Wertermittlungen – ein Auftrag œ Erstellt der Architekt ein Wertgutachten, so steht ihm ein Honorar gemäß § 632 BGB, § 34 HOAI zu. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung hat der Architekt nach den Mindestsätzen der Normalstufe abzurechnen. œ Auf mehrere getrennte Wertermittlungen, die nur – mehr oder weniger zufällig – gleichzeitig in einem „Auftrag“ vergeben werden und bei denen im Ergebnis dann auch trotz des einheitlichen Auftrags dennoch mehrere Verkehrswerte auszuwerfen, also „mehrere Wertermittlungen“ vorzunehmen sind, ist die Vorschrift des § 34 HOAI nach Sinn und Zweck nicht anzuwenden. (Leitsätze, nicht amtlich) LG Köln, Urteil vom 21.03.2007 – 13 S 216/06 Aus den Gründen: Keinen Bedenken begegnet daneben die getrennte Abrechnung für die beiden Objekte mit ihrem jeweils getrennten Ansatz der einzelnen Verkehrswerte für die beiden Einheiten. Soweit § 34 Abs. 2, S. 2 HOAI meint, dass dann, wenn im Rahmen „einer Wertermittlung“ mehrere Objekte zu bewerten sind, das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen ist, greift diese Vorschrift hier nicht mit der Folge ein, dass die Klägerin die beiden Verkehrswerte hätte addieren und eine einheitliche Rechnung hätte erstellen müssen. Zwar hat das OLG Hamm im Urt. v. 8.6.1989 – 21 U 216/88, WF-Bib. das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen einer Wertermittlung“ wohl so verstanden, als dass es allein darauf ankomme, dass ein „einheitlicher Auftrag“ den Begutachtungen (dort: zwei Wertgutachten für zwei Häuserkomplexe aufgrund eines einheitlichen Auftrages) zugrunde liege. Allein so würden Abgrenzungsfragen vermieden (wie z.B. hinsichtlich der Gleichartigkeit oder des örtlichen Zusammenhangs) und allein so würde man dem Willen des Gesetzgebers am ehesten Genüge tun. Diese Auffassung – die hier zu einer einheitlichen Abrechnung führen müsste – ist jedoch eher vereinzelt geblieben… Soweit jedoch die vom OLG Hamm entschiedene Frage als solche klar und eindeutig angesprochen und sachlich diskutiert wird, wird die Entscheidung zu Recht mehrheitlich als falsch abgelehnt … Dem schließt sich die Kammer an. Schon der Wortlaut des § 34 HOAI gebietet es, dass die Formulierungen „eine Wertermittlung“ und „ein Auftrag“ nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Nach dem Wortlaut ist vielmehr allein eine einheitliche „Wertermittlung“ Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift. Nur insofern wollte der Gesetzgeber ersichtlich eine Ausnutzung des Degressionseffekts der Gebührentabelle für den einheitlichen Vorgang „einer“ Wertermittlung. Auf mehrere getrennte Wertermittlungen, die nur – mehr oder weniger zufällig – gleichzeitig in einem „Auftrag“ vergeben werden und bei denen im Ergebnis dann auch trotz des einheitlichen Auftrages dennoch mehrere Verkehrswerte auszuwerfen, also „mehrere Wertermittlungen“ vorzunehmen sind, ist die Vorschrift nach Sinn und Zweck nicht anzuwenden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man die Honorarforderungen für mehrere selbstständige Wertermittlungen allein deshalb kürzen sollte, weil diesen (ggf. zufällig) ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt. Eine echte Arbeitsersparnis o.ä. wird es dort regelmäßig nicht geben, so dass kein sachlicher Grund für eine Zusammenfassung vorliegt. In der Wertermittlungspraxis herrscht Einigkeit darüber, dass „eine Wertermittlung“ eben ein in sich abgeschlossenes und einheitliches Wertermittlungsgutachten mit einem abschließend ermittelten Verkehrswert ist. Dass dazu wiederum im Vorfeld selbst recht häufig mehrere Wertermittlungen mit Hilfe unterschiedlicher Verfahren durchzuführen sind, aus denen dann das einheitliche Gesamtergebnis abzuleiten ist, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise für mehrere Wertgutachten aufgrund eines nur zufällig einheitlichen Auftrages. Insofern können unter § 34 Abs. 2, S. 2 HOAI zwar u.U. „einheitliche“ Wertermittlungen für in Zusammenhang stehende Gebäudekomplexe oder Objektmehrheiten erfasst werden, jedoch eben nur dann, wenn insofern ein einheitlicher Verkehrswert ermittelt wird. Mit dem hier vorliegenden Fall zweier Wertermittlungen aufgrund eines einheitlichen Auftrages hat dies nichts gemein.■ INFO Alle hier veröffentlichten Entscheidungen sind einschließlich Begründung in WF-Bibliothek enthalten bzw. zur Aufnahme vorgesehen. 01 | 2008 immobilien & bewerten 47 Abonnieren Sie jetzt Ihren Wissensvorsprung Ich bestelle das Archiv der „immobilien & bewerten“ (vormals WFA) 1995 - 2006 auf CD-ROM zum Preis von 89,00 ¤. Ich abonniere „immobilien & bewerten“ ab der nächsten Ausgabe. Der Preis des Jahresabonnements 2008 (4 Hefte) beträgt 79,00 ¤. Ich beziehe fortlaufend die Ergänzungslieferung zu „Sprengnetter u.a.: Grundstücksbewertung – Lehrbuch und Kommentar“ und erhalte einen Nachlass auf den Abopreis der „immobilien & bewerten“ in Höhe von 10,00 ¤ / Jahr. Ich beziehe „immobilien & bewerten“ im Abonnement und erhalte daher das Archiv der „immobilien & bewerten“ zum Vorzugspreis von 79,00 ¤. Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 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