Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu

Transcrição

Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
Amtsblatt für den Landkreis
Oberallgäu
Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
3. November 2015/Seite 60
Amtsblatt Nr. 45
Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu:
Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr
Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt:
Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr
Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren.
Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211
Ärztlicher Notfalldienst
Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der
Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen.
Am 7. und 8. November 2015 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und
Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den
Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu erreichen.
Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer
01805/191212.
Zahnärztlicher Notfalldienst
im Altlandkreis Sonthofen
Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 7. und 8. November 2015
unter Telefon 08322/5542. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und
von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten
ist in der Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo,
wer, wann“ aufgeführt.
Sonntags- und Nachtdienst
der Apotheken
Bad Hindelang:
am 7. November 2015: Drei-Kugel-Apotheke, Marktstraße 22,
Telefon 08324/328 (18.00 bis 19.00 Uhr)
Sonthofen, Immenstadt, Blaichach:
am 7. November 2015: Stern-Apotheke, Sonthofen,
Bahnhofstraße 11, Telefon 08321/4400
am 8. November 2015: Iller-Apotheke, Blaichach,
Ettensberger Str. 1a, Telefon 08321/5099, und
Stern-Apotheke, Sonthofen, Bahnhofstraße 11,
Telefon 08321/4400 (10.00 bis 12.00 Uhr)
Verkehrsquelle
1
Wohngebäude
1.1
Einfamilienhäuser
(dies sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser)
Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Zahl der Stellplätze
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 26.10.2015 (Bpl.-Nr.
0841/15), der Firma Wechs, Herrn Reinhard Wechs, Ostrachstraße 7,
87541 Bad Hindelang, den Neubau eines Gewerbebaues mit angeschlossener Werkstatt, in 87541 Bad Hindelang, Am Großen Bichel (Fl.-Nr.
1700/2), Gemarkung Hindelang, bauaufsichtlich genehmigt.
2 Stellplätze
1.2
Einfamilienhäuser
1.2.1
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung
bis 60 m2 Wohnfläche 5)
2 Stellplätze, zus. 1 Stellplatz für die Einliegerwohnung
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung
über 60 m2 Wohnfläche 5)
2 Stellplätze je Wohnung
1.2.2
1.3
Mehrfamilienhäuser
und sonstige Gebäude mit Wohnungen
1.3.1
Wohnungen bis 60 m2 Wohnfläche 5)
1.3.2
Wohnungen über 60 m2 Wohnfläche
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg, Postfach 112343, Hausanschrift: 86152
Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
1 Stellplatz je Wohnung
5)
1.3.3
2 Stellplätze je Wohnung
zusätzlich 10 % der Summe der Stellplätze,
mind. 1 Stellplatz als Besucherstellplatz 7)
1.4
Gebäude mit Altenwohnungen,
Seniorenwohnanlage („betreutes Wohnen“)
2
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein und Räume
mit geringem Besucherverkehr 6)
2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume,
Praxen und dergl.) 6)
1 Stellplatz je Wohnung
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und
ist unzulässig.
1 Stellplatz je angefangene 30 m2 NF 1)
Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in
Bausachen abgeschafft.
1 Stellplatz je angefangene 20 m2 NF, mindestens 4 Stellplätze
1)
3
Verkaufsstätten
3.1
Läden, Waren- und Geschäftshäuser
1 Stellplatz je angefangene 30 m2 NF (V), mindestens 2 Stellplätze je Laden 2)
3.2
Verbrauchermärkte, Einkaufszentren
1 Stellplatz je angefangene 15 m2 NF (V) 2)
4
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
4.1
Gaststätten
1 Stellplatz je angefangene 8 m2 NGRF 3)
4.2
Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Diskotheken)
1 Stellplatz je angefangene 8 m2 NF 1)
5
Gewerbliche Anlagen
5.1
Handwerks- und Gewerbebetriebe
1 Stellplatz je angefangene 50 m2 NF, oder je 3 Beschäftigte 1) 4)
5.2
Lagerräume, -plätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze
1 Stellplatz je angefangene 90 m2 NF, oder je 3 Beschäftigte 1) 4)
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende
Wirkung.
Gez.: Herbert Liebl
Oberstdorf, Fischen:
am 7. November 2015: Vallis-Apotheke, Oberstdorf,
Poststraße 10, Telefon 08322/940700
(17.00 bis 19.00 Uhr)
am 8. November 2015: Engel-Apotheke, Oberstdorf,
Nebelhornstraße 1, Telefon 08322/2121
Oberstaufen:
am 7. November: Propstei-Apotheke, Oberstaufen,
Hugo-von-Königsegg-Str. 1, Telefon 08386/2730
am 8. November 2015: Raphael-Apotheke, Lindenberg,
Hauptstraße 41, Telefon 08381/92200
Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben,
Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach:
am 8. November 2015:Cornelius-Apotheke, Dietmannsried,
An der Wilhelmshöhe 32, Telefon 08374/589658
(18.00 bis 20.00 Uhr)
Diensthabende Apotheken in Kempten:
am 7. November 2015: Pluspunkt-Apotheke,
August-Fischer-Platz 1, Telefon 0831/2006206
am 8. November 2015: Rottach-Apotheke im Cambomed,
Rottachstraße 71-73, Telefon 0831/592020
Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden
Fällen in Anspruch zu nehmen!
Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu
über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Gewerbegebiet „Seifen-West“
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Immenstadt i. Allgäu hat am
18.06.2015 für das Gewerbegebiet „Seifen-West“ den Bebauungsplan in
der Fassung vom 16.04.2015 als Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu
war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Der Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung und Textteil vom
16.04.2015 – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der
Stadt Immenstadt i. Allgäu, Dienstgebäude Kirchplatz 7, Zimmer Nr. 313,
während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann
kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über Art und Weise, wie die Umweltbelange und die
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach
Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über seinen Inhalt
Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines
Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen
Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder
im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Immenstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt,
der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215
Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch
diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Immenstadt i. Allgäu, 23.10.2015
STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU
Gez.: Armin Schaupp, 1. Bürgermeister
Nr.
MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr!
Z2-263
Die Stadt Sonthofen erlässt aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerischen Bauordnung – (BayBO) – (BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), in Verbindung mit
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - (GO) - (BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S.
400), folgende
Satzung
über die Zahl, Größe, Beschaffenheit und Ablösung
von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Sonthofen
(Stellplatzsatzung)
Vom 15. Oktober 2015
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Sonthofen, soweit
nicht durch rechtsverbindliche Bebauungspläne oder andere städtebauliche Satzungen ausdrücklich abweichende Festsetzungen getroffen
werden.
§2
Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Die Anzahl der aufgrund Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze
für Kraftfahrzeuge ist nach den in der Anlage 1 festgelegten Zahlen
zu berechnen. Entsprechend der jeweiligen Nutzung ist rechnerisch
auf zwei Stellen hinter dem Komma die jeweilige Stellplatzzahl zu
ermitteln und auf eine ganze Zahl aufzurunden.
Herbert Liebl
(2) Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf
jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Anwendung der Rundungsregel auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu ermitteln. Die auf
zwei Dezimalstellen ermittelten Werte sind zu addieren und auf eine
ganze Zahl aufzurunden.
sichtlich genehmigt wird oder wenn die Baugenehmigung nach Art.
69 BayBO erlischt. Ein bereits bezahlter Ablösungsbetrag wird zinslos
erstattet. Bei einer Änderung der Planung ist der Stellplatzbedarf entsprechend neu zu berechnen. Bei Mehr- oder Minderbedarf ist eine
Ergänzungsvereinbarung zu treffen.
(3) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage 1 nicht erfasst sind, ist nach der Anlage zur Verordnung über den
Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen
Stellplätze (GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.
§5
Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können in begründeten Einzelfällen
Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der Stadt, bei ver-fahrensfreien Vorhaben von der Stadt
erteilt werden.
(4) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung sind Stellplätze
in solcher Zahl herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
Als anzuerkennender Altbestand ist die in der letzten gültigen Baugenehmigung festgestellte Zahl der Stellplätze, soweit diese tatsächlich
errichtet sind, heranzuziehen. Fehlt eine Baugenehmigung oder ist in
der Baugenehmigung keine Stellplatzzahl genannt, ist der Altbestand
nach Abs. 1 - 3 zu bewerten.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu
500.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Stellplätze entgegen § 2 nicht errichtet,
(5) Bei der Stellplatzermittlung für Freischankflächen von Gaststätten
wird bis zur Größe der im Gebäude liegenden Gastraumfläche von
einer Wechselnutzung ausgegangen. Für die darüber hinausgehende
Freischankfläche ist bei genehmigungspflichtigen Anlagen der zusätzliche Stellplatznachweis erforderlich.
2. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 3 verstößt.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf
für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung
ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
(2) Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 23. April 2010 außer Kraft.
§3
Größe und Beschaffenheit
(1) Für die Größe der Stellplätze und der erforderlichen Zufahrts- und
Rückstoßflächen sind die „Verordnung über den Bau und Betrieb von
Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)“
und die eingeführten technischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Oberirdische Stellplätze sind grundsätzlich in versickerungsfähiger
Ausführung herzustellen (z. B. aus Mineralbeton, Schotterrasen,
Rasensteinen, als Drainpflaster oder als Pflaster aus Naturstein oder
Betonstein mit Drain- oder Rasenfugen).
(3) Bei der Schaffung von Stellplätzen an öffentlichen Straßen dürfen
öffentliche Parkplätze nicht verloren gehen, ausgenommen ist hier die
Ein- und Ausfahrt. Bei mehr als 5 zusammenhängenden oberirdischen
Stellplätzen ist eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zu schaffen.
(4) Stellplatzanlagen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern
einzugrünen. Ab 3 Stellplätzen ist 1 standortgerechter hochstämmiger
Baum an geeigneter Stelle zu pflanzen. Bei größeren Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind für je 10 Stellplätze 2
standortgerechte hochstämmige Bäume innerhalb der Stellplatzanlage
zu pflanzen. Die Randstreifen von größeren Stellplatzanlagen sind
mit mindestens 1,20 m breiten Pflanzstreifen herzustellen. In diesen
Pflanzstreifen sind pro 20 lfm. 1 standortgerechter hochstämmiger
Baum oder 5 standortgerechte Sträucher mit mindestens 1,0 m Wuchshöhe zu pflanzen.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 1. Dezember 2015 in Kraft.
(3) Bauanträge, die bei der Stadt Sonthofen bis zum 30. November 2015
vorliegen, werden nach der Stellplatzsatzung Stand 23. April 2010
behandelt.
STADT SONTHOFEN
Sonthofen, den 23. Oktober 2015
Fußnoten
1)
NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2
2)
NF(V) = Verkaufsnutzfläche
3)
NGRF = Nettogastraumfläche
4)
Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche (NF) zu
berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum
tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
– Ein gegenüberstellender Nachweis ist zu führen. –
5)
Wohnfläche = als Wohnfläche zählt die Wohnfläche ohne Terrasse und
Balkon; jedoch sind u. a. Loggien, Wintergärten usw. hinzuzurechnen.
6)
Geringer Besucherverkehr = hierzu zählen z. B. reine Terminpraxen
oder Büro- und Verwaltungsräume, in denen nachweislich eine geringe
Besucheranzahl zu erwarten ist. Erheblicher Besucherverkehr = hierzu
zählen z. B. Praxen mit Notfall- und Schmerzpatientenbehandlung und
Gemeinschaftspraxen.
7)
§4
Ablösung
(1) Werden die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem
geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes nach entsprechender rechtlicher Sicherung gegenüber dem Freistaat Bayern
hergestellt, besteht die Möglichkeit zur Ablösung der Stellplatzpflicht
im Rahmen einer vertraglichen Regelung vor Erteilen der Baugenehmi-gung (Ablösungsvertrag).
(2) Die Ablösung erfolgt durch die Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber
der Stadt.
(3) Als Ablösungsbetrag werden je Stellplatz 7.500,– Euro festgelegt.
(4) Der Ablösungsbetrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung, spätestens 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung fällig.
(5) Die Verpflichtungen des Bauherrn zur Stellplatzablösung entfallen,
wenn er das Baugesuch zurücknimmt, das Bauvorhaben nicht bauauf-
21-265
Öffentliche Zustellung
Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu vom 23.10.2015 an Herrn
Thomas Kolzem, wohnhaft zuletzt 87487 Wiggensbach, derzeit unbekannt, wegen Einstellung und Rückforderung.
Der Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu an Herrn Kolzem wird
hiermit öffentlich zugestellt und kann beim Landratsamt Oberallgäu,
Sozialamt, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Dieser Brief gilt zwei Wochen nach dem Tag des Aushängens als
zugestellt.
Sonthofen, den 27.10.2015
41-266
Bekanntmachung des Marktes Oberstdorf
Vollzug der Wassergesetzte;
Antrag auf Errichtung und Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage
an der Trettach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4737/0, Gmkg. Oberstdorf, durch die Kraftwerk GmbH & Co. Oberstdorf KG.
I.
Die Kraftwerk GmbH & Co. Oberstdorf KG beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die wasserrechtliche Gestattung für die Errichtung und den Antrag auf Errichtung und Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage an der Trettach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4737/0,
Gmkg. Oberstdorf, durch die Kraftwerk GmbH & Co. Oberstdorf
KG. Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Trettach im Bereich der
Oberau. Dazu soll Wasser an einer bestehenden Konsolidierungssperre oberhalb der Talebene Oberau aus der Trettach über einen
Coanda-Rechen entnommen werden. Mit einer Druckrohrleitung
über ca. 960 m Länge wird das entnommene Wasser orographisch
rechts der Trettach in nördliche Richtung zum Krafthaus auf Höhe
der Alpe Oberau geführt. Die ersten ca. 40 m ab dem Fassungsbauwerk soll die Druckrohrleitung mittels Rohrvortrieb, anschließend
in erdverlegter Bauweise errichtet werden. Im Krafthaus soll
das Wasser über eine Turbine geleitet und folgend über einen ca.
45 m langen, erdüberdeckten Unterwasserkanal wieder der Trettach
zugeführt werden.
Als Anlage ist eine reine Laufwasserkraftanlage mit Fassungsbauwerk, Druckrohrleitung und Maschinensatz geplant. Bei einer
Ausbauwassermenge von 1,2 m3, einem Druckrohrdurchmesser
DN900 und einer Nutzfallhöhe von 64,8 m errechnet sich eine max.
Leistung an der Übergabeklemme von 666 KW.
Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister
(5) Die Stadt kann aus Gründen des Ortsbildes, des Umweltschutzes
(z. B. Lärm- und Geruchsbelästigungen) und der Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anstatt oberirdischen
Stellplätzen den Bau von Tiefgaragen verlangen.
(6) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Ortsbild, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die beabsichtigte Grünordnung nicht beeinträchtigt werden.
Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer
3.14, und bei der Marktgemeinde Bad Hindelang, Marktstraße 9, 87541
Bad Hindelang, eingesehen werden.
Besucherstellplätze = diese Stellplätze müssen als solche gekennzeichnet und für die Besu-cher jederzeit anfahrbar sein.
NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2 (Gliederung der Netto-Grundfläche)
Die Berechnungen der Grundflächen sind für jedes Bauwerk getrennt
aufzustellen. Dies gilt auch, wenn auf einem Grundstück mehrere
Bauwerke vorhanden bzw. geplant sind.
II. Für die geplante Maßnahme ist zusätzlich eine Umweltverträgllichkeitsprüfung durchzuführen.
III. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass
1.
die Pläne für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Oberau und die Umweltverträglichkeitsprüfung von
Montag bis Freitag während der allgemeinen Dienststunden
beim Markt Oberstdorf, Marktbauamt, Prinzregenten-Platz
1, 87561 Oberstdorf, während der Zeit vom 11.11.2015 bis
einschließlich 11.12.2015 zur öffentlichen Einsicht aufliegen
und eingesehen werden können,
2.
jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich
beim Markt Oberstdorf Einwendungen gegen den Plan erheben kann,
3.
bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt
bleiben können,
4a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr
als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen
sind.
MARKT OBERSTDORF
Gez.: Laurent O. Mies, 1. Bürgermeister
Z2-267
NF(V) = Verkaufsnutzfläche
Verkaufsnutzfläche ist die Nettogrundfläche aller dem Kundenverkehr
dienenden Räume. Hierzu gehören auch Windfang, Kassenvorraum,
der Bereich zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials, Fleisch- und Wursttheken und externe Räume zur Rücknahme von Pfandflaschen.
NGRF = Nettogastraumfläche
Die Nettogastraumfläche ist die Nettogrundfläche der nutzbaren Gastraumflächen einschließlich Thekenbereich ohne Küche, Toiletten und
sonstige Betriebs- und Lagerflächen
Z2-264
Bekanntmachung der Gemeinde Fischen i. Allgäu
über das Inkrafttreten der 1. Erweiterung
der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im Zusammenhang
bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils Berg“
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Fischen i. Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2015 die 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im Zusammenhang bebauten nordöstlichen
und östlichen Gemeindeteils Berg“ in der Fassung vom 03.07.2013 als
Satzung beschlossen.
Amtsblatt Nr. 45
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
Die 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im
Zusammenhang bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils
Berg“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht
erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht
keiner Genehmigung durch das Landratsamt Oberallgäu bedürfen.
den Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Fischen i. Allgäu unter
Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Veränderungssperre „Marktwaage"
der Stadt Sonthofen
Fischen i. Allgäu, den 29.10.2015
GEMEINDE FISCHEN i. ALLGÄU
Die 1. Erweiterung der „Ortsabrundungssatzung für einen Teil des im
Zusammenhang bebauten nordöstlichen und östlichen Gemeindeteils
Berg“ – bestehend aus der Zeichnung, Satzung und Begründung – liegt
ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, I. Stock, Zimmer 18, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.
Gez.: Edgar Rölz, 1. Bürgermeister
3. November 2015/Seite 61
Lageplan vom 08. Oktober 2015 M = 1:1.500
Z2-270
Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu
II.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für
nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches
herbeigeführt wird.
Der Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Immenstadt hat
in seiner Sitzung vom 16.07.2015 den Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Bereich „An der Schießstätte“, Grundstück Fl.Nr. 916/70,
Tfl., Gemarkung Immenstadt, beschlossen. Auf der Teilfläche des
Grundstücks sollen Wohngebäude errichtet werden.
Der betroffenen Öffentlichkeit (Bürgern) wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stadt legt hierzu die Unterlagen der Einbeziehungssatzung „An der Schießstätte“ zusammen mit der Begründung in der
Fassung vom 16.07.2015 in der Zeit vom 11.11.2015 bis zum 14.12.2015
in der Stadtverwaltung Immenstadt, Dienstgebäude Kirchplatz 7, 2.
OG, Zimmer 313, öffentlich aus. Während der Auslagefrist können
Stellungnahmen von jedermann vorgebracht werden. Gem. § 13 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der Erstellung einer zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB findet keine
Anwendung.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§
215 Abs. 2 BauGB).
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehen-
Immenstadt, 27.10.2015
STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU
Gez.: Armin Schaupp, 1. Bürgermeister
Z2-272
Legende:
Ausgefertigt:
Sonthofen, 26. Oktober 2015
STADT SONTHOFEN
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
gez.:
Christian Wilhelm
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Sonthofen
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann
von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Satzung über die Veränderungssperre
für den Bereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 85 „Marktwaage“
Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu
Gemarkung Immenstadt (siehe Lageplan).
STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU
Gez.: Armin Schaupp, 1. Bürgermeister
Z2-271
§4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag
der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Sonthofen, den 26. Oktober 2015
STADT SONTHOFEN
Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres
Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach 15 Abs. 1
BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18
Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung
verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der
Stadt Sonthofen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Sonthofen, 26. Oktober 2015
STADT SONTHOFEN
Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister
$XI GHP 0RRV
Landratsamt Oberallgäu
SG 22 – Techn. Umweltschutz
6RQ
IV
RS
HQN
Q
H
WUD‰
PD‰VWDEVORV
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 75 „Binswangen-Süd“;
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Sonthofen hat in seiner Sitzung am 29. September
2015 beschlossen, den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 75 „Binswangen-Süd“
zu ändern.
Das Änderungsgebiet ist umfasst den gesamten Geltungsbereich des B-Planes. Der räumliche Umgriff ist im beigefügten Lageplan (maßstabslos)
gestrichelt umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses.
Mit der Änderung des B-Planes Nr. 75 „Binswangen-Süd“ werden folgende
Planungsziele angestrebt:
– Erhöhung der Wohnraumhöhe im Dachgeschoss
– keine zusätzliche Verschattung der tieferliegenden bestehenden Bebauung
an der Strausbergstraße
BImSchG;
Antrag der Firma Allgäu Milch Käse eG zur wesentlichen Änderung
des bestehenden Milchwerks auf dem Grundstück Fl.-Nr. 237 und 258
(Teilfl.), Gmkg. Kimratshofen, Markt Altusried;
Neubau eines Reifelagers für Käse sowie Umbau mit Einbau von Büros
und Umkleideräumen im Obergeschoss der Butterei
Bekanntmachung gemäß § 3 a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
6WDGW 6RQWKRIHQ %HEDXXQJVSODQ 1U %LQVZDQJHQ6G
Bekanntmachung der Stadt Sonthofen
29.10.2015
D
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan der Stadt
Sonthofen vom 08. Oktober 2015, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
1. Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29
BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
]X §1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Sonthofen hat am 28. April 2015 beschlossen, für
das Gebiet zwischen der Hirnbeinstraße, Hindelanger Straße und Promenadestraße den Bebauungsplan Nr. 85 „Marktwaage“ aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
H
VWUD‰
VEHUJ
6WUDX
D
7DOZHJ
D
% D
D
Vom 26. Oktober 2015
J
1
*HOWXQJVEHUHLFK
LW]ZH
Satzung über eine Veränderungssperre
für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
85 „Marktwaage“
5RWVS
Die Stadt Sonthofen erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 118 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Art. 23 Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom
24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), folgende
Immenstadt, 27.10.2015
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 22.10.2015 beschlossen, für das
Gebiet „Otto-Keck-Straße“ einen Bebauungsplan gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Gebiet soll als „Allgemeines
Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt
werden und umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 618/48, und 618/5 Tfl., beide
Die Änderung des B-Planes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach §
13a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von
einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht
gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von
einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Der Beschluss zur Änderung des B-Planes Nr 75 „Binswangen-Süd“
wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht.
Sonthofen, 07. Oktober 2015
Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister
Die Firma Allgäu Milch Käse eG, Landstr. 41, 87452 Altusried, beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur wesentlichen Ände-rung des Milchwerks auf dem
Grundstück Fl.-Nr. 237 und 258 (Teilfl.) Gmkg. Kimrats-hofen, Markt
Altusried. Die geplante Änderung umfasst die Erweiterung des im Juni
2015 genehmigten Reifelagers für Käse sowie den Umbau mit Einbau
von Büros und Umkleideräumen im Obergeschoss der Butterei.
Das Landratsamt Oberallgäu führt ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch. Die allgemeine Vorprüfung
des Einzelfalls gemäß § 3 c i.V.m. Anlage 1, Nr. 7.29.1 und Anlage 2
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – ergab,
dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich ist.
Gez.: Stefan Bechter
STADT SONTHOFEN
Z2-268
Dienstsiegel
Az SG 22-171/4-296-13 Bt
22-273
Sonthofen, den 3. November 2015
Gez.: Anton Klotz, Landrat
Z2-269