ORGAINVENT- System zur Herkunftskennzeichnung

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ORGAINVENT- System zur Herkunftskennzeichnung
ORGAINVENTSystem zur
Herkunftskennzeichnung von
Fleisch
Systemhandbuch
Stand: V 1.1 - Feb. 2015
Gliederung
1.
Herkunftskennzeichnung für Fleisch am POS
2.
Rechtsvorgaben
3.
Systemvorgaben für nicht gesetzlich geregelte Fleischarten
4.
Freiwillige Angaben
5.
Chargenbildung
6.
Musteretiketten
7.
Dokumentation und Nachweisführung
8.
Kontrolle
9.
Sanktionen
10. Anhang:
a.
Sammlung Rechtstexte
b.
KN-Codes
c.
Glossar
d.
Formblatt Ablaufbeschreibung
1. ORGAINVENT-System zur
Herkunftskennzeichnung für
Fleisch
Der Endverbraucher kennt bereits seit 1998 Herkunftsinformationen für Rindfleisch
– sowohl an der Bedienungstheke als auch auf SB-Verpackungen. Gefordert werden
diese Angaben durch die VO(EG) 1760/2000.
Die Rindfleischetikettierung kann bereits seit März 1998 mit Hilfe des ORGAI NVENT-Systems in den Unternehmen durchgeführt werden.
Ab dem 1. April 2015 sind Herkunftsinformationen für den Endverbraucher sowie
für Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen (z.B. Gastronomen, Großküchen) auf
vorverpacktem Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelfleisch (SSZG) gemäß
VO(EU) 1337/2013 vorgeschrieben.
An der Bedienungstheke werden die Herkunftsangaben für die erwähnten Fleischarten (noch) nicht gesetzlich gefordert, können aber freiwillig gemacht werden.
Zu weiteren Fleischarten sind derzeit keine gesetzlichen Vorgaben zu erwarten. Die
VO(EU) 1169/2011 beinhaltet jedoch bereits mit Art. 26 (5) a) eine Vorgabe, die auf
die mögliche verpflichtende Herkunftsangabe von anderen Fleischarten als Rind-,
Schwein, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch abzielt.
Herkunftsangaben, die jetzt zu weiteren Fleischarten (z.B. Wild, Pferd, anderes
Geflügel, z.B. Strauß oder Wachtel, Exoten, z.B. Springbock oder Lama) gemacht
werden, unterliegen demnach nur den allgemeinen europäischen Vorschriften für
freiwillige Angaben (Kapitel V, VO (EU) 1169/2011) wie z.B. „nicht irreführend“,
„nicht zweideutig oder missverständlich“ „sachlich“ und „überprüfbar“.
Für diese Fleischarten sowie für alle freiwilligen Angaben zu Rindfleisch sowie zu
Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelfleisch hat ORGAINVENT das bekannte System weiterentwickelt und ausgedehnt.
Bei freiwilligen Angaben zu Fleisch handelt es sich um Angaben, die der Endverbraucher nicht selbst erkennen kann, die aber ggf. für den Kaufentscheid wichtig
sind. Der Kunde ist bereit, für Fleisch mit bestimmten Merkmalen / Angaben mehr
zu bezahlen.
Zu den freiwilligen Angaben gehören bestimmte Merkmale bzw. die Beschaffenheit
des Fleisches, Angaben zu Bedingungen der Erzeugung, über gesetzliche Vorgaben
hinausgehende Kontrollen oder Prüfungen sowie Marken- und Qualitätsfleischprogramme.
Im Rahmen des ORGAINVENT-Systems bestimmt jeder Teilnehmer selbst den
Umfang der Kennzeichnung, die ins ORGAINVENT-System einfließt: Fleischart,
Prozessstufe, ggf. freiwillige Angaben.
Auf allen Etiketten bzw. dem Aushang an der Bedienungstheke weist sich der
ORGAINVENT-Teilnehmer durch seine 5-stellige ORGAINVENT-Nr. aus.
Alle ORGAINVENT-Teilnehmer sind in der öffentlich zugänglichen Teilnehmerliste
auf der Homepage www.orgainvent.de aufgeführt.
Das markenrechtlich geschützte Logo zum ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch kann gemäß Gestaltungskatalog für die Zeichennutzung
verwendet werden. Es signalisiert dem Verbraucher die Anwendung des ORGAINVENT-Systems, unabhängig von sonstigen Marken oder Firmennamen.
Die neutrale Kontrolle des ORGAINVENT-Systems in den Unternehmen ist – soweit
zutreffend – eng mit dem QS- System gekoppelt, um die sich dabei bietenden Synergien ausschöpfen zu können. Eine Teilnahme am QS-System ermöglichst Synergien, ist aber nicht verpflichtend.
Grundsätzlich wird jeder ORGAINVENT-Teilnehmer regelmäßig auf die Einhaltung
der rechtlichen sowie der Systemvorgaben kontrolliert.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Systemvorgaben greift das Sanktionssystem von ORGAINVENT, dessen vorrangige Aufgabe es ist, nachhaltig und im Sinne
der Gemeinschaft der Systemteilnehmer für ein systemkonformes Verhalten zu
sorgen und Fehlverhalten zu maßregeln. Um Verstößen vorzubeugen, unterstützt
ORGAINVENT aktiv bei der Umsetzung der Systemvorgaben im Unternehmen, z.B.
durch Anpassung der Arbeitsanweisungen oder Inhouse-Schulungen und einen
engen Kontakt mit den Unternehmen.
2. Rechtsvorgaben zur
Herkunftskennzeichnung von
Fleisch
Seit September 2000 muss jedes in der EU vermarktete Stück Rindfleisch mit Herkunftsangaben und einer Referenz-Nr. zur Rückverfolgbarkeit versehen sein.
Die Vorgaben für Rindfleisch sind in der VO(EG) 1760/2000 und ergänzend in we iteren europäischen und nationalen Vorschriften beschrieben.
Etikettierungspflichtig ist frisches, gekühltes und gefrorenes Rind- und Kalbfleisch
mit und ohne Knochen, das in die KN-Codes

0201 frisches und gekühltes Rindfleisch mit und ohne Knochen

0202 gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen

0206 1095, 0206 29 91 frisches, gekühltes, gefrorenes Saumfleisch und Zwerchfellpfeiler
eingestuft wird. Hierzu gehört auch Bison- und Büffelfleisch
Bei verpacktem Rindfleisch ist grundsätzlich die kleinste verpackte Einheit (z.B.
Vakuumbeutel) vollständig zu etikettieren, mindestens aber die kleinste verschlossene Verkaufseinheit (z.B. Karton). Bei loser Ware in der Bedienungstheke sind die
Herkunftsangaben, die Referenz-Nr. zur Rückverfolgbarkeit sowie ggf. fakultative
Angaben schriftlich und sichtbar geeignet im Bereich der Fleischtheke aufzuführen.
Die Herkunftskennzeichnung von jedem Stück Rindfleisch umfasst:

das Land der Geburt

das Land oder die Länder der Mast

das Land der Schlachtung + Zulassungs-Nr. des Schlachtbetriebs

das Land oder die Länder der Zerlegung + Zulassungs-Nr. aller Zerlegebetriebe

eine Referenz-Nr. zur Rückverfolgbarkeit
Die Herkunftsangaben können in der substantivierten Form „Geburt“, „Mast“,
„Schlachtung“, „Zerlegung“ ebenso wie in der Verbform „geboren in“, „gemästet
in“, „geschlachtet in“, „zerlegt in“ angegeben werden.
Wenn Geburt, Mast und Schlachtung im gleichen Land erfolgt sind, kann auch die
Angabe „Herkunft“ verwendet werden.
Für die gesondert genannten Artikel Hackfleisch, Abschnitte und Fleischteilstücke
gibt es z.T. abweichende Regelungen zur Chargenbildung und Etikettierung.
Diese beiden Kategorien von Fleisch von Rindern bis 12 Monate unterliegen hi nsichtlich der Herkunftskennzeichnung den Vorgaben der VO(EG) 1760/2000.
Zusätzlich müssen jedoch alle Fleischstücke und genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse (z.B. Innereien, Schwanz, Backenfleisch u.a. „KN 0206“-Artikel) mit einer
Schlachtalterangabe versehen sein. Die Herkunftsangaben sind bei genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen nicht gefordert.

Kalbfleisch: „Schlachtalter weniger als 8 Monate“ (o. „Kategorie V“ in der Etikettierung auf den Stufen vor Vermarktung an den Endverbraucher)

Jungrindfleisch: „Schlachtalter von 8 bis weniger als 12 Monate“ (o. „Kategorie
Z“ in der Etikettierung auf den Stufen vor Vermarktung an den Endverbraucher)
Ab 1. April 2015 müssen gem. VO(EU) 1337/2013 Herkunftsangaben auf vorverpacktem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Hausgeflügel (Hühner,
Puten, Engen, Gänse, Perlhühner) mit Abgabe an den Endverbraucher sowie an
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen gemacht werden. Bei nicht vorverpackter
Ware besteht keine Kennzeichnungspflicht, die Herkunftsangaben müssen aber an
die nächste Prozessstufe weitergeleitet werden, damit später vorverpackte Ware
entsprechend gekennzeichnet werden kann.
Fleisch der oben genannten Tierarten, das über die Bedienungstheke vermarktet
wird, unterliegt nicht der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung. Eine freiwillige
Kennzeichnung ist hier jedoch möglich.
Etikettierungspflichtig ist frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch, das in die fo lgenden KN-Codes eingestuft wird.

Schweinefleisch (KN 0203) – auch Fleisch vom Wildschwein

Schaf- und Ziegenfleisch (KN 0204)

Geflügelfleisch (ex KN 0207).
Die Etiketten enthalten folgende Pflichtangaben:

„aufgezogen in“: Ländername

„geschlachtet in“: Ländername

Partienummer
Alternativ kann bei Fleisch von Tieren, die im selben Land geboren, ununterbrochen
aufgezogen und geschlachtet wurden, die Angabe „Ursprung“ verwendet werden.
Für die gesondert aufgeführten Artikel Hackfleisch und Abschnitte sowie für Verpackungen mit mehreren Stücken Fleisch derselben oder unterschiedlicher Tierarten
gibt es z.T. abweichende Regelungen hinsichtlich Chargenbildung und Etiketti erung.
Die Angabe „aufgezogen in“ bezieht sich je nach Schlachtalter der Tiere auf bestimmte Aufzuchtsabschnitte vor der Schlachtung. Bei Tieren, die im erforderlichen
Aufzuchtsabschnitt in mehreren Ländern gelebt haben, gibt es vorgeschriebene
Etikettierungsangaben.
Für Fleisch von Tieren, die im erforderlichen Aufzuchtsabschnitt in mehreren Ländern aufgezogen wurden, gelten folgende Vorgaben:
Wenn das Tier im erforderlichen Aufzuchtsabschnitt in mindestens zwei unterschiedlichen Ländern aufgezogen wurde und die Länder nicht explizit benannt werden sollen:

„aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“

„aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern“

„aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern“ –
Wenn das Tier im erforderlichen Aufzuchtsabschnitt in mindestens zwei unterschiedlichen Ländern aufgezogen wurde und die Länder auf dem Etikett benannt
werden sollen:

„aufgezogen in: Liste der Mitgliedstaaten oder Drittländer der Aufzucht“
Bei den heute üblichen Aufzuchtsverfahren von Tieren kommt eine Vermarktung
während der Mastphase nur in Einzelfällen vor. Hiervon betroffen sind ggf. Gänse,
sowie Puten und Schweine, die ein 3-stufiges Aufzuchtsverfahren durchlaufen (Geburtsbetrieb - Jungtieraufzucht – Mast). In der Regel verbleiben die Masttiere aber
während der gesamten Mast in einem Betrieb und werden von dort an die Schlachtstätte vermarktet. Somit sind die oben erwähnten Aufzuchtsangaben mit mehreren
Ländern sicherlich eine Ausnahme.

Sonderfall Wildschwein: geschossen in: Ländername
Tabellarische Übersicht über Herkunftangaben gem. VO(EU)1337/2013
Schwein
Schaf / Ziege
Geflügel
Aufgezogen in: Name Mitgliedstaat o. Drittland
Schlachtalter > 6 Monate: Land
des letzten Aufzuchtsabschnitts
Schlachtalter > 6 Monate: Land
des letzten Aufzuchtsabschnitts
Schlachtalter > 1 Monat: Land
des letzten Aufzuchtsabschnitts
von mind. 4 Monaten
von mind. 6 Monaten
von mind. 1 Monat
Abhängig vom Schlachtalter
Schlachtalter < 6 Monate und
Schlachtalter < 6 Monate: Land,
Schlachtalter < 1 Monat, Land in
und bei Schweinen vom Le-
Lebendgewicht bei Schlachtung
in dem die gesamte Aufzucht
dem die gesamte Aufzucht ab
ab 80 kg: Land des letzten Aufzuchtsabschnitts ab 30 kg
erfolgte
Beginn der Mast erfolgte
bendgewicht
Schlachtalter < 6 Monate und
Lebendgewicht bei Schlachtung
unter 80 kg: Land, in dem die
gesamte Aufzucht erfolgte
Aufgezogen in mehreren Mit-
In keinem der Länder, in denen das Tier aufgezogen wurde, erfolgte der o.a. erforderliche Aufzuchtsab-
gliedstaaten der EU
Aufgezogen in mehreren NichtEU-Ländern
Aufgezogen in mehreren EU-
schnitt
Freiwillige Angabe: wenn der Produzent es wünscht und die Angaben nachweisbar sind, kann eine vollständige Liste der Aufzuchtsländer angegeben werden: „ aufgezogen in: Liste der Mitg lied s taaten o d er
Drittländ er d er Auf zuc ht“
und Nicht-EU-Ländern
Aufgezogen außerhalb der EU
Wenn Fleisch aus Drittländern in die EU eingeführt wird und die Information für das Aufzuchtsland
nicht verfügbar ist
Ursprung: Name Mitgliedstaat
oder Drittland
Freiwillige Angabe: nur wenn Geburt, ununterbrochene Aufzucht und Schlachtung im betreffenden Land
erfolgt sind
Geschlachtet in: Name Mit-
Pflichtangabe für alle
gliedstaat oder Drittland
Partienummer
Pflichtangabe für alle
Ausnahmen für Hackfleisch und Abschnitte
Wenn Hackfleisch oder Abschnitte produziert wurden aus Fleisch …
Ursprung: EU
… von Tieren, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden
Aufgezogen und geschlachtet in
der EU
… von Tieren, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU aufgezogen und geschlachtet wurden
Aufgezogen und geschlachtet
…, das in die EU importiert wurde
außerhalb der EU
Aufgezogen außerhalb der EU,
Geschlachtet in der EU
… von Schlachttieren, die in die EU importiert wurden und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
geschlachtet wurden
Aufgezogen und geschlachtet in
… von Tieren aufgezogen und geschlachtet in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und von Fleisch, das
und außerhalb der EU
in die EU importiert wurde
… von Tieren, die in die EU importiert wurden und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet
wurden
Weitere Ausnahmen
Geschossen in: Ländername
Nur für Fleisch von Wildschweinen
Referenznummer oder Partienummer zur Rückverfolgbarkeit
Auf dem Etikett muss eine Referenz-Nummer angegeben werden (auch Partie-Nr.,
Chargen-Nr., Ident.-Nr., ID-Nr., Lot-Nr., usw.), mit der eine Verbindung zwischen
dem gekennzeichneten Fleischstück und einem Einzeltier oder einer Tiergruppe
gewährleistet wird.
Die Referenz-Nr. kann vom ORGAINVENT-Teilnehmer unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben (u.a. max. 24 h) bei der Chargenbildung frei vergeben werden. Sie muss jedoch jeweils eindeutig und plausibel sein. Die mit einer ReferenzNr. bezeichnete Menge an Fleisch muss hinsichtlich aller Etikettierungsangaben
(Herkunftsangaben, ggf. freiwillige Angaben) homogen und endlich sein.
Ländernamen
Die Ländernamen müssen in der Etikettierung ausgeschrieben werden. Abkürzungen der Ländernamen, wie z.B. „DE“, „FR“ oder „AT“ dürfen nur verwendet werden,
wenn die Erklärung direkt auf dem Etikett erfolgt, z.B. „DE = Deutschland“. In Begleit- oder Lieferpapieren, die nicht zur Herkunftskennzeichnung gegenüber dem
Kunden verwendet werden sowie in eigenen Dokumenten, sind Abkürzungen zulässig.
Ausnahmeregelung für Fleisch aus Drittländern
Fleisch aus Drittländern (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) unterliegt bei Vermarktung in
der EU ebenfalls den Vorgaben der Herkunftskennzeichnung nach VO(EG)
1760/2000 bzw. VO(EU) 1337/2013. Sofern jedoch die Angaben zur Geburt (bei
Rind) sowie zur Mast bzw. Aufzucht (SSZG) nicht vorliegen, muss dieses Fleisch
gesondert gekennzeichnet werden:
Rindfleisch:

„Herkunft: Nicht-EG, geschlachtet in: Name des Drittlandes“
Andere Fleischarten (SSZG):

„Aufgezogen außerhalb der EU“,

„geschlachtet in: Name des Drittlandes“
Diese Herkunftskennzeichnung muss bei einer weiteren Etikettierung (z.B. nach
Zerlegung oder Portionierung) in Europa übernommen werden und kann nicht in
eine Herkunftskennzeichnung mit „Herkunft“ oder „Ursprung“ oder Nennung der
Länder bei Geburt und Mast / Aufzucht geändert werden.
3. Systemvorgaben für weitere
Fleischarten
Für die hier aufgeführten Fleischarten gibt es derzeit keine gesetzlichen Vorgaben
für eine Herkunftskennzeichnung oder für weitere Angaben zum Fleisch.
In Analogie zu den bekannten EU-Verordnungen zur Herkunftskennzeichnung von
Rindfleisch sowie von Schweine-, Schaf- und Ziegen-, sowie Geflügelfleisch fordert
das ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch möglichst
ausführliche Angaben zu den Ereignissen „Geburt“, „Aufzucht / Mast“, „Schlachtung“ und ggf. „Zerlegung“.
Wildbret
Wildbret ist die Bezeichnung für Fleisch von frei lebenden Tieren, die dem Jagdrecht
unterliegen, dem Wild. Hierzu gehören:

Hirsch (Rotwild, Damwild, Rehwild, Ren, Elch)

Hase / Wildkaninchen

Geflügel: Fasan, Wildente, Rebhuhn

Mufflon (Schaf)

Gamswild + Steinwild (Ziegen)
Unterschieden wird nach freilebendem Wild und nach Gatterhaltung von Wildti eren.
Für die Herkunftskennzeichnung ist die folgende Angabe zu machen:

Land der Jagd („erlegt in oder geschossen in: Ländername“)
Die Haltungsform, das Jagdrevier, der Name des Jägers und das Zerlegeland + ggf.
Zulassungs-Nr. des zerlegenden Betriebes sind freiwillige Angaben.
Kaninchen
Kaninchen werden als Hobby oder als landwirtschaftlicher Nebenerwerb gehalten. Je
nach Mastendgewicht (2,2-3,0 kg) und Futtergrundlage (Alleinfutter / Grünfutter)
dauert die Aufzucht 70-166 Tage. I.d.R. werden Kaninchen während der Aufzucht
nicht vermarktet, so dass die Ereignisse

„Geburt“,

„Aufzucht / Mast“ (gesamtes Leben) und

„Schlachtung“
jeweils mit Ländername angegeben werden können.
Bei Kaninchenteilstücken (z.B. Rücken, Schlegel) kann freiwillig die „Zerlegung“
angegeben werden. Eine häufige freiwillige Angabe ist der Name des Mästers.
Exoten
Fleischspezialitäten aus anderen Ländern werden auch in Deutschland vermarktet
und erfreuen sich steigender Beliebtheit. Dabei werden auch Exoten wie Lama- oder
Straußenfleisch oder Fleisch von afrikanischen Hirschen (Springbock u.ä.) angeboten. Auch hierzu können – wenn beim Import durch entsprechende Papiere belegt –
Herkunftsangaben gemacht werden.
Zum Teil werden diese Tiere aber auch bereits in Deutschland gehalten. Pflichtangaben sind:

Aufzucht (mindestens 2/3 der Lebenszeit)

Schlachtung
jeweils mit Ländername angegeben.
Freiwillige Angaben (mit entsprechenden Nachweisen) sind: Geburtsland, Haltungsform, Zerlegeland, Zulassungs-Nr. von Schlacht- und Zerlegebetrieben.
Pferd
Pferdefleisch ist zwar nur ein Randsegment, aber aus der europäischen Fleischwirtschaft nicht wegzudenken. Regional erfreut sich Pferdefleisch weiterhin großer
Beliebtheit. Aufgrund der Tierkennzeichnung ist eine Angabe der Ereignisse

Geburt

Aufzucht / Mast (gesamte Lebenszeit)

Schlachtung
ohne weiteres möglich.
Die Angabe des Halters oder des Zerlegebetriebes sowie der Zulassungs-Nr. von
Schlacht- und Zerlegebetrieben sind zusätzliche freiwillige Angaben.
Weitere Tierarten
Die oben aufgeführten Tierarten stellen keine abschließende Liste dar. Sie kann bei
Bedarf erweitert werden.
4. Freiwillige Angaben
Die Herkunftsangaben sind – wie in Kapitel 1 beschrieben – Pflichtangaben bei
Rindfleisch sowie bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (SSZG). Alle
weiteren Angaben, mit denen diese Fleischarten weiter differenziert werden können,
sind sog. freiwillige Angaben.
Für R i n dflei sc h gibt es für diese freiwilligen Angaben Regelungen im Abschnitt II
des Titels II der VO(EG) 1760/2000, eingefügt durch die VO (EU) 653/2014.
Lebensmittelinformationen, die freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden,
müssen

objektiv sein

durch die Behörden überprüfbar sein

für die Verbraucher verständlich sein

der VO(EU) 1169/2011 (insbes. Art. 36 und 37) entsprechen.
Für die an deren Fleischarten (SSZG) regelt Art. 8 der VO(EU) 1337/2013 die Vorgabe, dass die Angaben mit zusätzlichen Informationen zur Herkunft des Fleisches
ergänzt werden können. Diese zusätzlichen Informationen dürfen

nicht im Widerspruch zu den obligatorischen Herkunftsangaben stehen

müssen den Bestimmungen der Art. 36 und 37 der VO(EU) 1169/2011 entsprechen
Alle zusätzlichen Informationen zum Fleisch (aller Tierarten) müssen gem. Art. 36 +
37 der VO(EU) 1169/2011 folgenden Anforderungen entsprechen:

handelt es sich um die freiwillige Angabe von Informationen gem. Art. 9 + 10
der o.g. VO, dann sind sie gemäß der dort vorgegebenen Anforderungen zu machen. (z.B. freiwilliges MHD auf Transportverpackungen)

freiwillige Informationen dürfen für die Verbraucher nicht irreführend sein

freiwillige Angaben dürfen für die Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein

freiwillige Angaben müssen ggf. auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten
beruhen

freiwillige Angaben dürfen den Raum für verpflichtende Informationen auf
dem Etikett nicht einschränken
Im ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch können alle
freiwilligen Angaben, die einen Mehrwert für die Verbraucher darstellen und die
sachlich nachprüfbar sind, abgesichert werden. Hierzu gehören:
Angaben zu bestimmten Merkmalen bzw. zur Beschaffenheit des Fleisches

Rasse (z.B. Angus oder Charolais, Deutsches Landschwein oder Mangalitzer
Wollschwein, Pinzgauer Ziege oder Burenziege, Charolaisschaf oder Texelschaf,
Pekingente, Barbarieente, etc.)

Kategorie / Geschlecht (z.B. Jungbulle oder Ochse, weibliches oder männliches
Schwein, ggf. kastriert, Lamm oder Bock, etc.)

Angaben zum Reifegrad des Fleisches (z.B. 10 Tage gereift, trocken gereift, etc.)

Weitere Angaben, die mit ORGAINVENT individuell abgestimmt werden
Angaben zu Bedingungen der Erzeugung

Haltungsangaben (z.B. Weidehaltung, Offenstallhaltung, etc.)

Fütterungsangaben (z.B. nur hofeigenes Futter, Futter mit xx % Getreideanteil,
etc.)

Angaben zur tiermedizinischen Gesundheit (soweit sie über gesetzliche Anforderungen hinausgeht, z.B. Ausschluss / freiwilliger Verzicht auf bestimmter
Medikamente)

Angaben zum Tiertransport oder zu Tiertransportzeiten (z.B. Tiere werden max.
20 km transportiert, Tiertransport < 2 h, etc.)

Regionalangaben (z.B. „aus der Eifel“, „aus Hessen“, etc.).
Regionalangaben sind kleiner als ein Staat und müssen sich auf ein klares G ebiet beziehen. Alle administrativen Grenzen (Gemeinde-, Stadt-, Kreis-, Bezirks-,
Bundesländergrenzen) sind möglich. Weiterhin sind Landschaftsnamen, deren
im Volksmund gebräuchliche Namen naturbezogener, historischer, wirtschaftlicher oder anderer Art sind, ebenfalls möglich. Bei diesen bestehen jedo ch im
Gegensatz zu politischen Grenzen (Gemeinde, Kreis), die durch amtliche
Vermessung eindeutig festgelegt sind, i.d.R. keine präzisen, sondern nur unscharfe, rechtlich nicht festgelegte Begrenzungen. Hier erfolgt eine genaue Begrenzung durch den Teilnehmer bzw. durch ORGAINVENT unter Berücksichtigung anerkannter Quellen / Referenzen. Für Deutschland ist dies die topographische Karte „Landschaften, Namen und Abgrenzungen“, herausgegeben vom
Bundesamt für Geodäsie und Kartographie.

Alteingebürgerte Landschaft mit oft natürlicher Begrenzung, z.B. Harz

Historische Landschaft mit bis heute weitgehend erhaltenen administrativen Grenzen, z.B. Münsterland

Wirtschaftslandschaft, z.B. Ruhrgebiet

Naturräumliche Einheit: aus wissenschaftlichen Gründen gebildete Einheiten, die das ganze Land lückenlos aneinander grenzend überziehen (z.B.
Norddeutsches Tiefland)

Weitere Angaben, die mit ORGAINVENT individuell abgestimmt werden
Über gesetzliche Vorgaben hinausgehende Kontrollen und Dokumentationen
z.B. kontrollierte Qualität, gesicherte Qualität, verbesserte Dokumentation etc.
Hier müssen tatsächlich nachweisbare Kontrollen im Produktionsablauf erfolgt sein,
die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.
Marken- und Qulitätsfleischprogramme,
die häufig unter dem geschützten Namen mehrere Punkte oder o. angegebenen
Einzelangaben vereinigen.
Freiwillige Angaben,
die Regelungsinhalte anderer Rechtsbereiche betreffen (z.B. alle Angaben gem.
LMIV oder Öko-VO), unterliegen auch deren Kontrollmechanismen.
Unspezifische Angaben,
die mehr dem Bereich der Werbung denn der sachlichen Information unterliegen,
z.B. Qualität-*, Premium-*, Spitzen-*, Meister-* u.v.m. haben keinen sachlichen und
überprüfbaren Hintergrund und werden im ORGAINVENT-System nicht berücksichtigt. Werden diese unspezifischen Angaben mit sachlichen Angaben (siehe vorstehende Beispiele) kombiniert, z.B. „Qualitäts-Jungbullenfleisch“, so ist lediglich
für die Sachangabe – hier „Jungbulle“ ein Nachweis erforderlich.
Freiwillige Zusatzangaben aus dem Ausland
können – bei entsprechender Prüfung der Angabe im Heimatland – ebenfalls in das
System integriert werden.
ORGAINVENT übernimmt gern die individuelle Beratung und Unterstützung bei
der Entwicklung von Marken- und Qualitätsprogrammen für Fleisch und prüft vorab
die gewünschte Spezifikation auf Sachlichkeit und unter Berücksichtigung der o.g.
Rechtsvorschriften.
5. Chargenbildung
Für Chargen oder Partien, die bei der Zerlegung von Rindfleisch bzw. den anderen
Fleischarten Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel (SSZG) gebildet werden dürfen, gibt es
weitreichende rechtliche Vorgaben. Nicht gesetzlich geregelt ist die Chargenbildung
von Fleisch weiterer Tierarten. Die Begriffe „Partie“ und „Charge“ werden synonym
verwendet.

Eine Chargenbildung ist zulässig beim Zerlegen, Hacken oder Verpacken von
Fleisch unter praktisch gleichen Bedingungen.

Eine Partie stammt von einer Tierart.

Die Größe einer Charge darf den Umfang einer Tagesproduktion im Betrieb
nicht überschreiten (max. 24 h). Ausnahme: die Chargenbildung bei nicht vorverpacktem Rindfleisch an der Bedienungstheke unterliegt nicht der 24 Stunden-Frist

Eine Charge ist hinsichtlich aller ausgelobten Etikettierungsangaben homogen
(Herkunftsangaben, ggf. freiwillige Angaben). Hier gibt es Ausnahmen, die später gesondert erklärt werden.

Die Bestandteile einer Charge müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
Wird z.B. bei einem Zerlegeschritt das Fleisch nicht mit anderem Fleisch (der
gleichen oder einer anderen Fleischart) vermischt, bleibt die Identität unverändert und i.d.R. die bestehende Kennzeichnung erhalten („Einzeltierzerlegung“).
Bei einer Vermischung von Fleisch wird dagegen eine neue Charge gebildet und
mit einer neuen Kennzeichnung (Referenz-Nr.) versehen.
Chargenbildungsvorgaben für Rindfleisch
Es darf nur Rindfleisch mit identischen Angaben zur Geburt / Mast / Schlachtung
einschließlich der Zulassungs-Nr. eines Schlachthofes / ggf. Zerlegung (bis zu 3
Zerlegeschritte und Zulassungs-Nr. im Rahmen der Prozesskette) sowie gleicher
freiwilliger Angaben vermischt werden.
Rindfleisch-Abschnitte
Rindfleischabschnitte aus unterschiedlichen Geburts- und Mastländern, die beim
Parieren, Entbeinen der Schlachtkörper oder beim Zerlegen von Rindfleisch gewo nnen werden, dürfen in eine Charge zusammengeführt werden. Nur die Schlachtung
muss im selben Land erfolgt sein – allerdings sind mehrere Schlachthöfe möglich.
Das Land der Erzeugung sowie die Zulassungsnummer des erzeugenden Betriebes
müssen angegeben werden. Die Chargengröße darf eine Tagesproduktion nicht
überschreiten
Saumfleisch und Nierenzapfen sind keine Abschnitte. Demnach dürfen diese Produkte nicht gem. der besonderen Etikettierungsvorgaben für Abschnitte (Art. 5a)
etikettiert werden. Saumfleisch und Nierenzapfen sind also genauso wie andere
Fleischstücke (z.B. Oberschale) schlachthofrein zu etikettieren.
Gulasch und Geschnetzeltes dürfen ebenfalls nicht mit der "Abschnittsregelung"
etikettiert werden. Für "Gulasch" und "Geschnetzeltes" gibt es Vorgaben und Anfo rderungen aus den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse, die von Fleischabschnitten im Sinne der Rindfleischetikettierung nicht erfüllt werden.
Sog. "Streifenfleisch" oder „Fleisch für Hackfleisch“, das zur Hackfleischherstellung
verwendet werden soll, darf nach den Anforderungen des Lebensmittelhygienerechts
(VO (EG) 853/2004 und Tierische LebensmittelhygieneVO) nicht aus Fleischabschnitten, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, hergestellt werden. Zwar
ist die Verwendung von kleinen Fleischstücken, die beim Zerschneiden von ganzem
Muskelfleisch entstehen, zulässig, jedoch ist eine Abgrenzung zu sonstigen A bschnitten nicht eindeutig und deshalb die Abschnittsrelegelung zur Etikettierung
von Rohmaterial zur Hackfleischherstellung nicht zulässig.
Abschnitte sollten - nach Empfehlung des BMEL - auch als solche auf dem Etikett
gekennzeichnet werden. Jedoch sind auch die Bezeichnungen "Verarbeitung sfleisch" oder "Industriefleisch" zulässig.
Rinderhackfleisch
Auch Hackfleisch darf aus Rindfleisch unterschiedlicher Geburts- und Mastländer
vermischt werden. Das Schlachtland muss jedoch identisch sein. Statt der „Zerlegung“ wird die „Herstellung“ – der Ort, an dem das Hackfleisch durch den Wolf
gedreht oder fein gehackt wurde – genannt. Zulassungsnummern müssen nicht
angegeben werden. Die Chargengröße darf eine Tagesproduktion nicht überschreiten. Der Begriff „Herkunft“ umfasst bei Hackfleisch nur die Ereignisse „Geburt“
und „Mast“. Die Ereignisse „Schlachtung“ und „Herstellung“ müssen immer separat
genannt werden. Die Angaben „Zerlegung“ sowie die Zulassungs-Nr. der beteiligten
Betriebe können freiwillig genannt werden.
Rindfleisch: Vorverpackte Fleischteilstücke (SB) und nicht vorverpackte
Fleischteilstücke an der Bedientheke
Im Gegensatz zu Fleischstücken (z.B. Oberschale) darf bei Fleischteilstücken (z.B.
Roulade oder Gulasch) Rindfleisch aus bis zu drei verschiedenen Schlachtbetrieben
und aus bis zu drei verschiedenen Zerlegebetrieben in eine Charge zusammeng efasst werden (sog. „3+3-Regel“). Die zusammengeführten Fleischstücke müssen
jedoch bei den Herkunftsangaben (Geburt / Mast / Schlachtung / Zerlegung) sowie
allen ausgelobten freiwilligen Angaben homogen sein. Es gibt besondere Etiketti erungsvorgaben (siehe Kapitel 6) und alle Zulassungsnummern der beteiligten
Schlacht- und Zerlegebetriebe (je max. 3) müssen auf dem Etikett genannt werden.
Die Chargengröße darf eine Tagesproduktion nicht überschreiten.
Die Herstellung von Fleischteilstücken im LEH ist kein Zerlegevorgang i.S. der
Rindfleischetikettierung und muss nicht auf dem Etikett genannt werden.
Eine solche Fleischteilstückcharge darf nicht weiter zerlegt oder vermischt werden.
Es handelt sich um Verpackungen für die Endverbraucher.
Bei nicht vorverpackten Fleischteilstücken (Bedienungstheke der Endverkaufsstelle)
darf eine Charge ebenfalls Fleisch aus max. je drei Schlacht- und Zerlegebetrieben
umfassen. Die Charge darf eine Tagesproduktion überschreiten.
Die Chargen für vorverpackte und nicht vorverpackte Fleischteilstücke können aber
auch mit den Regeln für Fleischstücke (schlachthofrein) gebildet werden.
Chargenbildungsregeln für andere Fleischarten (SSZG)
Bei Bildung einer Charge unter Verwendung der Ursprungsangabe, z.B. „Ursprung:
Deutschland“ muss das Fleisch von Tieren stammen, die nachweislich in Deutsc hland geboren, ununterbrochen in Deutschland aufgewachsen und in Deutschland
geschlachtet wurden. Fleisch von Tieren, die mehrere Länder im Lebenslauf haben,
kann nicht mit der Angabe „Ursprung: …“ ausgezeichnet werden.
Dies gilt auch für Ursprungsangaben für Fleisch aus Drittländern, z.B. „Ursprung:
Brasilien“.
Die bei der Rindfleischetikettierung vorgeschriebene Schlachthofreinheit ist hier
nicht zu beachten. Auch müssen Zulassungs-Nr. im Zusammenhang mit den Ereignissen „Schlachtung“ oder „Zerlegung“ nicht angegeben werden.
Wenn die Geburt nicht im Aufzuchts- und Schlachtland erfolgt ist oder sie nicht
explizit benannt werden soll, beschränkt sich die Herkunftsangabe auf den erforderlichen Aufzuchtsabschnitt (siehe Kapitel 1) sowie auf die Schlachtung (dies sind die
Pflichtangaben).
Tiere, bei denen z.B. der erforderliche Aufzuchtsabschnitt in Frankreich sowie die
Schlachtung in Deutschland erfolgt ist, erhalten die Angabe: „aufgezogen in Frankreich, geschlachtet in Deutschland“. Bei einer Chargenbildung können nur
Schlachtkörper von Tieren einfließen, die genau diese Angaben enthalten. Schlachtkörper mit anderen Aufzuchts- oder Schlachtländern sind gesondert zu kennzeichnen.
Eine Vermischung von Fleisch von Tieren, die in verschiedenen Ländern aufgezogen
wurden, z.B. ‚aufgezogen in Frankreich, geschlachtet in Deutschland‘ und ‚aufgezogen in Belgien, geschlachtet in Deutschland‘ ist bei der Partiebildung beim Zerlegen
und Hacken nicht zulässig.
Eine analoge Angabe für Fleisch aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten wäre z.B. „aufgezogen in Brasilien, geschlachtet in Argentinien“.
Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt nicht in einem Land erreicht wurde,
sondern die Tiere i n mehreren Ländern nacheinander aufgezogen wurden , können
zwei Varianten verwendet werden:

„aufgezogen in: Liste der Ländernamen, geschlachtet in Deutschland

„aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU, geschlachtet in Deutsc hland“
Wenn alle Aufzuchtsländer bekannt sind, kann die Variante 1 mit der Länderliste
angewendet werden.
Die Variante 2 ist zu wählen, wenn die Aufzuchtsländer dem Schlachthof nicht bekannt sind oder nicht explizit genannt werden sollen. In eine Partie mit dieser Angabe können auch Schlachtkörper von Tieren einfließen, die in verschiedenen Mi tgliedstaaten der EU aufgezogen wurden. Auf dem Etikett werden die Länder nicht
benannt und sie müssen bei den Tieren auch nicht identisch sein. Alle Tiere müssen
aber mindestens in zwei EU-Mitgliedstaaten aufgezogen sein und das Schlachtland
muss identisch sein.
Bei Drittlandsware würde eine analoge Angabe z.B. lauten: „aufgezogen in mehreren
Nicht-EU-Ländern, geschlachtet in Argentinien“ oder wenn Fleisch vo n Tieren vermischt wird, die sowohl in nicht EU-als auch in EU-Mitgliedstaaten aufgezogen
wurden: „aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern, geschlachtet in
Deutschland“.
Wenn die Aufzuchtsländer außerhalb der EU nicht bekannt sind, gibt es z.B. fo lgende Angabe: „aufgezogen außerhalb der EU, geschlachtet in Argentinien“.
Bei Hac kfleisch oder Fleisc habsc hn i tten können die Partien schlachtlandübergreifend zusammengestellt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für diese Produkte!
„Fleisch für Hackfleisch“ ist weder Abschnitt noch Hackfleisch, sondern Fleisc hstück und darf nicht mit der „Hack / Abschnitts-Regelung“ gekennzeichnet werden.
Die Angabe „Ursprung: EU“ entsteht, wenn Fleisch mit verschiedenen Ursprungsangaben zu einer Hackfleisch- / Fleischabschnittscharge vermischt wird.
Wenn bei der Rohware zur Hackfleischherstellung aber nur die gesetzlich geforderten Angaben „Aufzucht“ und „Schlachtung“ angegeben werden, kann bei einer
Vermischung auch nur diese Angabe verwendet werden. „Ursprungsware“ kann in
eine solche Charge einfließen.
Entsprechende Chargen von Hackfleisch oder Fleischabschnitten können für verschiedene Kombination aus Fleisch von Tieren gebildet werden, die in - oder außerhalb der EU aufgezogen und geschlachtet wurden:

Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU

Aufgezogen außerhalb der EU, geschlachtet in der EU

Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU
Verpackungspartie (SSZG)
Eine Sonderregel stellt die Verpackungspartie dar. Sie darf nur auf der dem Verkauf
an den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vorgelagerten
Stufe gebildet werden. Die Verpackungspartie kann dabei sowohl aus mehreren
Stücken Fleisch einer Tierart (z.B. Schweinegulasch o. Schweineschnitzel) oder auch
aus mehreren Stücken verschiedener Tierarten (z.B. gemischtes Gulasch o. Fondueplatte mit Fleischwürfeln von Schwein, Geflügel und Rindfleisch) bestehen.
V erpac k un g sparti e aus versc hi eden en Flei sc harten :
Für diese Verpackungspartie müssen die Herkunftsangaben für jede Tierart geso ndert auf dem Etikett angegeben werden.
V erpac k un g sparti e aus Flei sc h versc hi eden er Herk un ft:
Bei der Mischung von Fleisch derselben Tierart mit unterschiedlichen Herkunftsangaben in einer Verpackungspartie müssen auf dem Etikett alle Länder genannt werden. Die Variante „mehrere Mitgliedstaaten der EU“ kann hier nicht verwendet
werden.
Es ist zu beachten, dass tatsächlich mehrere Stücke Fleisch in jeder Verpackung sind
und dass die Herkünfte auch in jeder Verpackung gemischt sind.
V erpac k un g sparti e mi t R i n dflei sc h:
Bei einer Mischung von SSZG-Fleisch mit Rindfleisch müssen sowohl die Regeln
der VO(EU) 1337/2013 als auch die der VO(EG) 1760/2000 beachtet werden.
Für Rindfleisch ist eine Herkunftskennzeichnung erst ab 50 % Rindfleisch im g emischten Produkt verpflichtend, da erst dann das Erzeugnis in den KN -Code 0201
fällt, der zu einer Etikettierungspflicht führt.
Die Herkunftsangaben für die anderen Fleischarten (SSZG) in einer Mischung mit
Rindfleisch sind jedoch immer zu nennen, sofern die anderen Fleischarten in der
Zutatenliste von frischen Fleischzubereitungen aufgeführt werden.
O R G AIN V E N T - E mpfehlun g : Die Herkunftsangaben sollten – unabhängig vom
Anteil der verschiedenen Fleischarten – immer für alle Fleischarten vollständig auf
dem Etikett aufgeführt werden, um keine Irritationen beim Verbraucher hervorzurufen. Für die jeweils eingesetzte Rohware sind diese Herkunftsangaben stets verfügbar. Wenn der Rindfleischanteil unter 50 % liegt, ist er (freiwillig) gemäß VO(EG)
1760/2000 zu etikettieren. Die Anwendung der Rindfleischetikettierungsregeln bei
einer freiwilligen Herkunfskennzeichnung empfiehlt u.a. auch das BMEL.
6. Musteretiketten
Die Etiketten für die einzelnen Fleischarten bzw. Prozessstufen sehen zum Teil
unterschiedlich aus. Hier finden Sie Musteretiketten mit den wichtigsten Angaben.
Alle Vorgaben der LMIV, die andere Punkte als die Herkunftskennzeichnung betreffen, sind nicht in die Etiketten integriert, sind aber gleichwohl zu beachten.
Weiterhin ist die fünfstellige ORGAINVENT-Nr. bei jeder Etikettierung (Etikett oder
Infoplakat an der Bedientheke) anzugeben.
Schlachtkörperetikett Rind
Bei Rindfleisch ist ein Herkunftsetikett bei der Vermarktung von Schlachtkörperhälften oder –vierteln vorgeschrieben. Die Angaben der neutralen Klassifizierung
(Kategorie – Fleischigkeit, Fettgewebe, z.B. A O- 2+) können entweder auf den
Schlachtkörper gestempelt oder auf dem Etikett angegeben werden. Die Etiketten
werden auf der Innenseite der Schlachtkörper auf allen vier Vierteln (2 x Rippen, 2 x
Lende) aufgeklebt. Ist die Klassifizierung auf dem Etikett aufgeführt, müssen die
zusätzlichen Angaben „Schlachtgewicht“ und „Schlachtdatum“ ebenfalls angegeben
werden.
Bei Schlachtkörpern von Tieren unter 30 Monaten ist zusätzlich ein blauer Streifen
auf dem Etikett aufzubringen, der dem Zerlegebetrieb als Hinweis dient, dass die
Wirbelsäule nicht als sog. Risikomaterial entfernt werden muss. Für die Platzierung,
Dicke oder Farbgestaltung des blauen Streifens gibt es keine rechtlichen Vorgaben –
er sollte deutlich erkennbar angebracht werden.
Als Referenz-Nr. zur Rückverfolgbarkeit wird i.d.R. die Ohrmarkennummer oder die
mit dieser 1:1 verknüpften Schlachtnummer verwendet.
Bei Kalbs- und Jungrind-Schlachtkörpern ist die Verkehrsbezeichnung „Kalb“ oder
„Jungrind“ aufzuführen.
Es sind alle Mastländer aufzuführen. Ausnahme: eine Mast von max. 30 Tagen nach
der Geburt oder vor der Schlachtung im betreffenden Land muss nicht extra als
Mastland angegeben werden.
Schlachtkörperetikett Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel
Die Schlachtkörper der o.g. Tierarten müssen nicht direkt gekennzeichnet werden,
es sei denn, sie werden vorverpackt an den Endverbraucher oder Anbieter von G emeinschaftsverpflegung vermarktet, was z.B. bei Hausgeflügel vorkommt.
Bei den Herkunftsangaben gibt es keine Variationen vom Rechtstext – siehe Kapitel
2. Die Herkunftsangaben müssen jedoch bei der Vermarktung der Ware vom
Schlachthof auf dem Lieferschein / Begleitpapier mitgegeben werden. Im Gegensatz
zu Rindfleisch ist keine individuelle Kennzeichnung notwendig – die Herkunftsangaben beziehen sich auf die gesamte Lieferung.
Sofern Etiketten verwendet werden, muss sichergestellt werden, dass diese sicher
am Schlachtkörper befestigt sind. Hier sind Haftpapiere (mit entsprechender Zulassung) zu verwenden. Möglich sind auch Schlaufenetiketten, die am Schlachtkörper
befestigt werden (siehe nebenstehendes Beispiel).
Schlachtkörperetiketten weiterer Fleischarten (Wild, etc.)
Bei der freiwilligen Herkunftskennzeichnung weiterer Fleischarten empfiehlt ORGAINVENT eine körperliche Kennzeichnung mit Herkunftsetiketten. Es besteht
auch die Möglichkeit, die Schlachtkörper in individueller Art und Weise zu ken nzeichnen (z.B. gestempelte Schlacht- oder Tiernummer) und damit verknüpft die
Herkunftsangaben auf dem Begleitpapier aufzuführen. Bei Vermarktung in Umhüllungen (z.B. Satten, Vakuumverpackungen, Tüten) sind diese mit einem Herkunftsetikett zu versehen.
Zerlegeetiketten Rindfleisch
Bei der Herkunftsetikettierung von Fleischstücken (z.B. Oberschale, Rinderbein,
Roastbeef) werden bei Rindfleisch die Herkunftsangaben um die Angabe zur Zerlegung ergänzt:

Zerlegt in / Zerlegung: Ländername/n + Zulassungs-Nr. von max. 3 Zerlegebetrieben
Bei mehreren Zerlegeprozessen in unterschiedlichen Betriebsstätten sind alle Zerlegeländer sowie sämtliche Zulassungs-Nr. der Zerlegebetriebe aufzuführen.
Die „Zerlegung“ ist kein Bestandteil der „Herkunft“, sondern muss immer geso ndert auf dem Etikett aufgeführt werden.
Es ist stets die kleinste verpackte Einheit durch ein Einlege- oder ein Außenetikett zu
kennzeichnen.
Bei loser Ware in Kisten oder auf Haken kann das Etikett

in die Kiste eingelegt

an der Kiste aufgeklebt

auf das Fleisch geklebt
werden. Wichtig sind eine sicherere Anbringung und der Schutz vor Verlust der
Etikettierung sowie ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Weitergabe und Dokumentation der Etikettierungsinhalte bei weiterer Verarbeitung der losen Ware.
In weiteren Zerlegeschritten entstehen Flei sc htei lstüc k e - z.B. Rouladen, Steak,
Gulasch – für die es hinsichtlich Chargenbildung und Etikettierung Ausnahmereg elungen gibt.
Im Gegensatz zu Fleischstücken kann bei der Chargenbildung von Fleischteilstücken Rindfleisch aus bis zu drei Schlachtbetrieben und bis zu drei Zerlegebetrieben
zusammengeführt werden (sog. „3+3-Regel“) – siehe Kapitel 5.
Bei Anwendung der „3+3-Regel“ müssen geänderte Etikettierungsvorgaben für die
Schlacht- und die Zerlegeangabe verwendet werden:

Tiere der Gruppe geschlachtet in: Ländername + max. 3 Zul-Nr. der Schlachtbetriebe

Fleisch der Partie zerlegt in: Ländername/n + max. 3 Zul-Nr. der Zerlegebetriebe
Zerlegeetikett Schwein-, Schaf-, Ziegen-, Geflügelfleisch
Eine direkte Herkunftsetikettierung von zerlegter und vorverpackter Ware ist nur
notwendig, wenn diese Ware an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung oder an
den Endverbraucher vermarktet wird.
Großverbraucher wie Gastronomen kaufen auch vorverpackte Fleischstücke (Oberschale vom Schwein, Lammnuss, Putenbrust o.ä.) und portionieren diese selbst. In
diesem Fall müssen die erwähnten Teilstücke etikettiert sein. Wenn die gleichen
Teilstücke an ein Fleischereifachgeschäft oder an die Fleischabteilung im LEH vermarktet werden, ist eine direkte Etikettierung nicht notwendig. Die Weitergabe der
Herkunftsdaten mit Zuordnung zur gelieferten Ware ist jedoch verpflichtend.
Da der zerlegende Betrieb mitunter vorab noch nicht weiß, an wen die Ware vermarktet wird, empfiehlt ORGAINVENT eine Herkunftsetikettierung sämtlicher
vorverpackter Fleischstücke.
Die nach weiterer Zerlegung entstehenden Fleischteilstücke, die vom Endverbraucher ohne weitere Zerlegschritte direkt verwendet werden können, müssen – bei
Vermarktung in SB-Verpackung – vollständig etikettiert sein.
Zerlegeetikett weitere Fleischarten
Bei der freiwilligen Herkunftskennzeichnung von zerlegter Ware weiterer Fleischarten sind alle verpackten Fleischstücke mit einem Etikett zu versehen. Bei nicht verpackter Ware in Kisten oder Haken empfiehlt ORGAINVENT die Verwendung von
Etiketten in Analogie zur Rindfleischetikettierung. Bei nicht verpackter Ware sind
die Herkunftsangaben auf jeden Fall in den Lieferpapieren an den Kunden mitzug eben und der gelieferten Ware eindeutig zuordenbar.
Etikett für Rinderhackfleisch
Für Rinderhackfleisch gelten besondere Regeln für die Pflichtangaben: Zusätzlich
muss auf dem Etikett die Angabe über das Herstellungsland (Hacken, fein zerkleinern oder durch den Wolf drehen) angegeben werden:

Hergestellt in / Herstellung: Ländername
Die Angabe zum Zerlegeland kann entfallen oder freiwillig beibehalten werden.
Die Zulassungs-Nr. zur Schlachtung und Zer-legung brauchen nicht angegeben zu
werden, da keine Begrenzung auf einen Schlachthof, sondern nur eine Begrenzung
auf ein Schlachtland besteht.
Der Herkunftsbegriff umfasst bei Rinderhackfleisch nur die Ereignisse „Geburt“
und „Mast“, nicht jedoch die Schlachtung.
Gemäß den Rechtsvorgaben muss die Herkunft (also alle Geburts- und Mastländer)
auf dem Etikett von Rinderhackfleisch nur aufgeführt werden, wenn sie sich vom
Herstellungsland unterscheiden. Im ORGAINVENT-System wird die Herkunft von
Rinderhackfleisch immer angegeben.
Etikett für Hackfleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel
Für Hackfleisch anderer Fleischarten gibt es Ausnahmeregelungen zur Chargenbi ldung, die freiwillig angewendet werden können – siehe Kapitel 5. Deshalb ist bei
der Etikettierung auch die Herkunftsangabe „EU“ möglich. Es müssen keine einzelnen Ländernamen genannt werden. Die „Herstellungsangabe“ (wie bei Rindfleisch)
ist nicht gefordert, kann aber freiwillig gemacht werden.
Etikett für Hackfleisch weiterer Tierarten
Bei der freiwilligen Herkunftskennzeichnung von Hackfleisch weiterer Fleischarten
im ORGAINVENT-System kann neben den geforderten Herkunftsangaben das Herstellungsland freiwillig genannt werden.
Etikett für gemischtes Hackfleisch
Die Vermarktung von gemischtem Hackfleisch mit unterschiedlichen Anteilen
Rind- und Schweinefleisch ist durchaus üblich. Dabei ist auf vorverpacktem gemischtem Hackfleisch immer die Herkunftsangabe zum Schweinefleisch zu machen. Eine Rindfleischetikettierung ist erst ab einem Rindfleischanteil ab 50 % verpflichtend. Darunter ist aber eine freiwillige Herkunftsangabe des Rindfleischanteils
möglich.
ORGAINVENT empfiehlt die Angabe in Analogie zu den Vorgaben der VO (EG)
1760/2000.
Etikett für Rindfleischabschnitte
Für Rindfleischabschnitte gibt es Chargenbildungsvorgaben, die freiwillig als Ausnahmeregelung angewendet werden können –siehe Kapitel 5. Bei Anwendung der
„Abschnittsregelung“ muss dann die Angabe zur Erzeugung auf dem Abschnittsetikett aufgeführt werden

Erzeugt in / Erzeugung: Ländername + Zul-Nr. des erzeugenden Betriebs
Die Angabe des Zerlegelandes ist fakultativ und kann entfallen oder freiwillig beib ehalten werden. Die Zulassungs-Nr. der Schlacht- und Zerlegebetriebe müssen nicht
angegeben werden, da keine Begrenzung auf einen Schlachthof sondern nur eine
Begrenzung auf ein Schlachtland besteht.
Die Chargenbildung kann über mehrere Geburts- und Mastländer erfolgen, die
jedoch alle auf dem Etikett aufgeführt werden müssen.
Etikett für Abschnitte von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
Es gelten die gleichen (freiwilligen) Chargen- und Etikettierungsvorgaben wie für
Hackfleisch der angegebenen Fleischarten – siehe Kapitel 5.
Für Abschnitte ist deshalb bei der Etikettierung auch die Herkunftsangabe „EU“
möglich, da keine Ländernamen genannt werden müssen. Die „Erzeugungsangabe“
(wie bei Rindfleisch) ist nicht gefordert, kann aber freiwillig gemacht werden.
Etikett für Abschnitte weiterer Fleischarten
Die Herkunftsetikettierung von Abschnitten weiterer Fleischarten ist freiwillig und
erfolgt nur über die Systemvorgaben von ORGAINVENT. Die bei den einzelnen
Tierarten genannten verpflichtenden Angaben sind zu machen, zusätzlich kann die
Angabe zur Erzeugung freiwillig gemacht werden.

Erzeugt in / Erzeugung: Ländername
7. Dokumentation und
Nachweisführung
Sowohl in der Rindfleischetikettierung als auch in der Herkunftskennzeichnung für
andere Tierarten (Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel (SSZG)) wird ein umfassendes
Kennzeichnungs- und Registriersystem zur Erfassung der Zu- und Abgänge von
Tieren, Schlachtkörpern und Fleischstücken gefordert, welches die Rückverfolgbarkeit des Fleisches und der damit verbundenen Angaben gewährleistet.
In einem Unternehmen ist an den kritischen Punkten

„Wareneingang“

„Zerlegeprozesse mit ggf. Chargenbildung“ sowie

„Warenausgang“
besonderes Augenmerk gefordert.
Hier müssen Daten erfasst, ggf. ergänzt oder neu erstellt, gelenkt und ggf. in D okumente übertragen werden.
Die im Qualitätsmanagement übliche Vorgehensweise einer Ablaufbeschreibung hat
sich auch für die Umsetzung von Etikettierungssystemen in den Betrieben bewährt.
Dabei werden alle Prozessschritte im Unternehmen hinsichtlich der Relevanz für
die Herkunftskennzeichnung von Fleisch analysiert und schriftlich niedergelegt.
Rechts- und sonstige Vorgaben sowie betriebsspezifische Formulare oder Nachwei ssysteme werden den einzelnen Schritten zugeordnet.
ORGAINVENT macht keine Vorgaben hinsichtlich der Ablaufbeschreibung oder des
Belegwesens – hier kann das betriebsinterne IT- oder Warenwirtschaftssystem genauso verwendet werden wie eine handschriftlich geführte Dokumentation.
Sinnvoll ist es, die Ablaufbeschreibung für die Mitarbeiter verstän dlich und anschaulich – z.B. in Form von kurzen Arbeitsanweisungen zu erstellen. Entscheidend ist
der Informationsgehalt und nicht die Form.
ORGAINVENT hat zur Vereinfachung der Darstellung der Ablaufbeschreibung
einen Vorschlag für ein Formblatt erstellt, das universell für alle Prozessstufen und
Fleischarten verwendbar ist. Ebenso kann aber auch eine eigene Arbeitsanweisung
zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch erarbeitet werden. Die Ablaufbeschreibung bzw. die Arbeitsanweisung ist nach Einritt in das System und bei Änderungen
an ORGAINVENT zu senden. Eine Kopie erhält die neutrale Kontrollstelle, der diese
Beschreibung als Grundlage für die Kontrollen dient.
Eine fehlende oder den Mitarbeitern nicht bekannte Beschreibung der innerbetrieblichen Abläufe führt zu Fehlerpunkten bei der Kontrolle.
ORGAINVENT-Empfehlung für die Erstellung einer Ablaufbeschreibung
1.
Benennen der verantwortlichen Person für die Umsetzung des ORGAINVENT Systems im Unternehmen
2.
Erfassen aller betrieblichen Abläufe (Wareneingang - Warenausgang), insbesondere der „Schnittstellen / kritischen Prozessschritte“ unter folgender Fragestellung

Wie läuft der jeweilige Arbeitsschritt ab?

Wer ist zuständig / verantwortlich?

Was ist an dieser Stelle zu kontrollieren, was muss besonders geregelt werden?

Kann hier etwas vermischt oder verwechselt werden?

Welche Daten / Informationen fallen für die Herkunftskennzeichnung von
Fleisch an?
3.

Wo und wie und wie lang werden die Nachweise und Belege aufbewahrt?

Was passiert bei Abweichungen?
Ggf. müssen die Abläufe im Hinblick auf eine fehlerlose Verwendung und
Weitergabe der Herkunftskennzeichnung optimiert werden
4.
Die festgelegte Umsetzung der Herkunftskennzeichnung ist zu dokumentieren.
Die Mitarbeiter sind zur Anwendung des ORGAINVENT-Systems im Unternehmen
regelmäßig zu schulen, denn nur Mitarbeiter, die sich ihrer Verantwortung bewusst
sind, gewährleisten eine fehlerfreie Umsetzung im Unternehmen.
Im laufenden Betrieb ist das System zu pflegen, so sind z.B. die anfallenden Belege
und Nachweise zu archivieren. Bei Änderungen der Arbeitsabläufe müssen die Ablaufbeschreibung sowie die Arbeitsanweisungen aktualisiert werden. Sofern bei
Kontrollen Abweichungen festgestellt werden, müssen diese durch geeignete Maßnahmen zügig korrigiert werden, damit die Sicherheit des Etikettierungssystems
und die Rückverfolgbarkeit des Fleisches und der damit verbundenen Angaben
gewährleistet wird.
Archivierungsfrist
Alle erstellten Dokumente zur Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch sind ein Jahr
aufzubewahren.
Für die anderen Fleischarten (SSZG) sowie für weitere Fleischarten sind keine A rchivierungsfristen gesetzlich vorgegeben.
Hier empfiehlt ORGAINVENT die Beachtung von Vorgaben aus anderen Standards
(z.B. QS, IFS, BRC), die i.d.R. eine Archivierungsdauer im Rahmen eines Prüfzeitraums vorsehen.
Schnittstellen / Kritische Prozessschritte
Die Prozessschritte Wareneingang, Zerlegung mit Chargenbildung, Lagerung sowie
Warenausgang sind hinsichtlich der dort zu erfassenden Kriterien besonders sensibel.
Waren ei n g an g
Jede Stufe ist für die eigene Wareneingangskontrolle und Dokumentation der etikettierungsrelevanten Angaben im WE verantwortlich. Die Lieferung (Tiere, Schlachtkörper oder Teilstücke) muss erfasst und die Kennzeichnung / Etikettierung auf
Vollständigkeit, Richtigkeit und Zulässigkeit (v.a. bei freiwilligen Angaben) überprüft werden. Falschetikettierungen (oder Tierkennzeichnungen) sollen bereits an
dieser Stelle erkannt werden.
Für Tiere oder Warenlieferungen, die ohne eindeutige Identifikation angeliefert
werden (z.B. fehlende Ohrmarken, keine oder unvollständige Begleitpapiere oder
Etiketten) müssen Verfahren zur besonderen Behandlung vorgesehen werden, damit
es nicht zu einer Vermischung mit korrekt gekennzeichneter Ware kommt.
Die Wareneingangskontrolle soll nachvollziehbar dokumentiert werden, z.B. durch
Abzeichnen der Lieferscheine, Führen eines Wareneingangsbuches o.ä.
Der Lieferant kann die Registrierungsaufgabe durch das Bereitstellen von Lieferscheinen mit allen etikettierungsrelevanten Angaben erleichtern. Dann müssen im
Wareneingang nur die Daten auf dem Lieferschein mit den Daten auf den Etiketten
verglichen werden.
Der Lieferant ist aber nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit i.S.d. Wareneingangsregistratur verantwortlich. Fehlende Angaben müssen vom Kunden ergänzt,
falsche Angaben können handschriftlich korrigiert werden.
C harg en bi ldun g
Die Bildung einer Charge (Partie) ist beim Zerlegen, Hacken oder Verpacken von
Fleisch unter praktisch gleichen Bedingungen zulässig. Für die Größe und Zusammensetzung der Charge gibt es eindeutige Vorgaben, z.T. auf bestimmte Fleischarten beschränkt. Die Bestandteile einer Charge müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
Wird z.B. bei einem Zerlegeschritt das Fleisch nicht mit anderem Fleisch vermischt,
bleibt die Identität unverändert und i.d.R. die bestehende Kennzeichnung erhalten.
Bei einer Vermischung von Fleisch wird dagegen eine neue Charge gebildet und mit
einer neuen Kennzeichnung (Referenz-Nr.) versehen.
Jede Chargenbildung ist zu dokumentieren.
Lag erun g
Bei der Lagerung von Fleisch aller Art ist auf eine durchgängige Identifizierung des
Fleisches zu achten, bei der innerhalb eines Unternehmens nicht zwingend Etiketten verwendet werden müssen – es sind andere Verfahren zur direkten oder indirekten Kennzeichnung möglich, z.B. Aufteilung der Rohrbahnen oder Regalplätze. Es
muss jedoch durch klare Anweisungen sichergestellt werden, z.B. first-in-first-outPrinzip, dass die Etikettierungsdaten dem Fleisch jederzeit zugeordnet werden kö nnen.
Eine Vermischung oder Verwechslung von Chargen muss ausgeschlossen werden.
Fleisch, das nicht mehr identifizierbar ist, muss gesperrt und einer anderweitigen
Verwendung (außerhalb der Herkunftsverpflichtung) zugeführt werden.
Waren ausg an g
Viele Unternehmen wünschen, dass der Fleischlieferung ein Begleitpapier mit den
etikettierungsrelevanten Daten beigefügt ist oder diese Daten bereits vorab übermi ttelt werden. Damit wird die Wareneingangskontrolle beim Kunden erheblich erleichtert und der Lieferschein oder das Begleitpapier kann als Beleg für die gesetzlich
vorgeschriebene Registratur genutzt werden.
Die Angaben auf den Etiketten dürfen dabei nicht im Widerspruch mit den Angaben
auf Lieferscheinen oder der vorab übermittelten Daten stehen. Im Zweifelsfall sind
die Angaben auf dem Begleitpapier zu korrigieren, da das Etikett auf dem Fleisch die
„echte“ Etikettierung darstellt.
Angaben auf Lieferscheinen ersetzen bei Rindfleisch keine E tikettierungsangaben
auf dem Etikett. Bei anderen Fleischarten ist die Ware ggf. nicht körperlich mit einem Etikett gekennzeichnet. Hier ist die Weitergabe der Information über den Li eferschein ausreichend.
Auch der Warenabgang ist zu dokumentieren: Dies können auf der Vorstufe die
„Ausgangslieferscheine“ und auf der Endverkaufsstufe eine „Auspackliste“ oder das
Sammeln der ausgepackten Originaletiketten sein.
Die gesetzlich geforderte Verbindung zwischen Warenein- und –abgang ist zu beachten. Diese Verbindung kann auf vielfältige Weise hergestellt werden.
Wichtig ist, dass in der gemeinsamen Betrachtung von Wareneingangs-, Chargen-
und Warenausgangsdokumentation das Fleisch jederzeit identifizierbar und sämtliche damit verbundene Angaben innerhalb des Unternehmens bis auf den Waren eingang rückverfolgbar sind.
8. Kontrollen
Im ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch sind interne
und externe Kontrollen vorgesehen.
Interne Kontrollen
Innerhalb der Unternehmen findet die „Eigenkontrolle“ statt, die sich im Wesentlichen in der kompetenten Umsetzung des Systems ausdrückt. Anhand von konkreten und verständlichen Arbeitsanweisungen wissen alle Mitarbeiter, auf welche
Punkte sie in ihrem Arbeitsbereich zu achten haben. Sofern „Kontrollpunkte“ oder
„kritische Kontrollpunkte“ in den Vorgaben vorhanden sind, sind diese gemäß Prüfplan abzuarbeiten. Ergänzend können regelmäßige interne Audits durch das eigene
Qualitätsmanagement die Funktionsfähigkeit des internen Kennzeichnungs- und
Registrierungssystems bestätigen oder ggf. durch Korrekturhinweise verbessern. Die
Dokumentation eines internen Audits pro Jahr ist bei der neutralen Kontrolle vorzulegen.
Externe Kontrollen
Die Überprüfung durch die neutralen Kontrollstellen ist „der Blick von außen“ auf
die Vorgänge im Unternehmen. Betriebsfremde Personen mit entsprechender Qualifikation prüfen, ob die Umsetzung im Unternehmen funktionsfähig ist und ob die
Eigenkontrollen sowie die Dokumentation schlüssig und umfassend sind. Sie best ätigen so das funktionierende System oder legen Schwachstellen bloß, die mit geei gneten Korrekturmaßnahmen behoben werden.
Hinsichtlich der neutralen Kontrollen in den Unternehmen bieten sich Synergien
mit dem bereits bestehenden Kontrollsystem der QS GmbH an.
Innerhalb der ersten 8 Wochen nach Anmeldung und Aufnahme in das ORGAI NVENT-System führt die beauftragte Kontrollstelle eine Systemkontrolle beim neuen
Teilnehmer durch. Auf der Grundlage dieser Kontrolle kann der Teilnehmer von der
Kontrollstelle ein Zertifikat erhalten.
Meldet ein bestehender Teilnehmer eine oder mehrere neue Tierarten an, für die
bisher keine ORGAINVENT-Systemteilnahme bestand, muss keine Erstkontrolle
durchgeführt werden. Möchte der Teilnehmer aber ein Zertifikat für diese Tierart(en) erhalten, so kann dieses nur nach erfolgter Systemkontrolle ausgestellt werden.
Unternehmen mit QS-System
Bei allen ORGAINVENT-Teilnehmern, die auch am System der QS GmbH teilnehmen, werden die Pflichtangaben der VO(EG) 1760/2000 und der VO(EU) 1337/2013
durch die regelmäßige QS-Kontrolle geprüft. Die prozessspezifischen Leitfäden der
QS GmbH wurden um die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erg änzt und
fließen somit in die QS-Kontrollen ein. Dies bedeutet, dass auch wegen einer fehlerhaften Herkunftskennzeichnung oder einer nicht ausreichenden Dokumentation
und Rückverfolgbarkeit von Herkunftsangaben im Unternehmen ein schlechtes QSPrüfergebnis die Folge sein wird.
Sofern ein ORGAINVENT-Unternehmen mit QS-Teilnahme auch freiwillige Angaben zu den Fleischarten Rind, Schwein und Geflügel (Huhn, Pute) machen möchte,
prüft der Auditor, der die QS-Kontrolle durchführt, nach einer zusätzlichen Checkliste auch die Zulässigkeit und Rückverfolgbarkeit der freiwilligen Angaben. Diese
Kontrolle muss gesondert bei der Kontrollstelle durch den ORGAINVENT Teilnehmer beauftragt werden.
Grundsätzlich muss bei allen ORGAINVENT-Systemteilnehmern im Jahr 2015 eine
Systemkontrolle durchgeführt werden. ORGAINVENT-Systemteilnehmer, die im
Jahr 2015 eine QS-Systemkontrolle haben, erfüllen diese Pflicht automatisch, wenn
gleichzeitig das ORGAINVENT-System mitgeprüft wird. Hat die letzte ORGAINVENT-Systemkontrolle im letzten Quartal 2014 stattgefunden, kann auch die Synergie mit der QS-Systemkontrolle bis spätestens Ende erstes Quartal 2016 genutzt
werden. Ansonsten muss unabhängig davon in 2015 eine ORGAINVENTSystemkontrolle durchgeführt werden. Das bestehende Zertifikat für die Rindfleischetikettierung kann in diesen Fällen von der Kontrollstelle bis zum Datum der QSSystemkontrolle verlängert werden. Zertifikate für andere Tierarten können von den
Kontrollstellen nur nach erfolgter Kontrolle ausgestellt werden.
Unternehmen ohne QS-Teilnahme
Für alle ORGAINVENT-Mitglieder, die nicht gleichzeitig Teilnehmer im QS-System
sind, wird die Kontrolle nur anders organisiert, aber analog durchgeführt. D ie Unternehmen beauftragen bei Eintritt in das System selbst eine unabhängige Kontrollstelle mit der regelmäßigen Überwachung der betrieblichen Herkunftskennzeic hnung von Fleisch.
Im ORGAINVENT-System ist bereits eine Vielzahl von unabhängigen Kontrollstellen vertraglich eingebunden. Dieser Pool kann auf Wunsch der Teilnehmer erweitert
werden. Der ORGAINVENT-Teilnehmer beauftragt eine dieser Kontrollstellen nach
eigener Wahl. Die Kontrollstelle gibt gegenüber ORGAINVENT eine rechtsverbindliche Erklärung bezüglich der Kontrolltätigkeit im betreffenden Unternehmen ab.
Unabhängige Kontrollstellen
Es gibt keine gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen oder -verfahren für unabhängige Kontrollstellen für den Bereich „Kontrolle von Herkunftskennzeichnungen
von Fleisch“. ORGAINVENT prüft vor Aufnahme in den ORGAINVENT-Pool die
Eignung einer unabhängigen Kontrollstelle. Die Kontrollstelle muss in der Lage
sein, fachlich kompetent und unabhängig Zertifizierungsentscheidungen treffen zu
können. ORGAINVENT erwartet als wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines unabhängigen Zertifizierungsverfahrens eine Akkreditierung der Kontrollstelle in einem branchennahen Prüfsystem (z.B. QS, IFS, BRC) und macht Auflagen bezüglich des Einsatzes von Auditoren.
Die Auditoren prüfen, ob die Umsetzung des betriebsindividuellen Etikettierung ssystems (Pflichtangaben und freiwillige Angaben) funktionsfähig und die Eigenko ntrollen sowie die Dokumentation schlüssig und umfassend sind. Weiterhin wird
geprüft, ob geeignete Nachweise für die Rückverfolgbarkeit vorhanden sind. Es werden alle Schnittstellen innerhalb des Unternehmens geprüft, die für die Herkunftskennzeichnung von Fleisch relevant sind: Wareneingang, Produktionsprozess, Lager, Warenausgang. Im Rahmen dieser Kontrolle wird auch immer eine Prüfung der
Rückverfolgbarkeit vom Warenausgang bis in den Wareneingang von verschiedenen
Fleischstücken durchgeführt.
Prüfhäufigkeit
Die Gleichbehandlung aller Systemmitglieder durch Anwendung eines standardisierten Kontrollkonzeptes steht im ORGAINVENT-System im Vordergrund. Hinsichtlich der Prüfhäufigkeit orientiert sich ORGAINVENT am QS-System. Jede angemeldete Betriebsstätte muss kontrolliert werden. Dabei gibt es je nach Kon trollergebnis eine Abstufung in der Prüfhäufigkeit der Systemkontrollen. Das Kontrollergebnis wird in Form eines ORGAINVENT-Status angegeben:

ORGAINVENT-Status I: Prüffrequenz: 2 Jahre

ORGAINVENT-Status II: Prüffrequenz: 1 Jahr

ORGAINVENT-Status III: Prüffrequenz: 6 Monate
Etwas anders ist das Kontrollverfahren auf der Stufe des Endverkaufs (LEH, C&C
und FFG) geregelt. Hier gibt es eine Stichprobenregelung für Bündel von Filialen
sowie selbständig geführten Endverkaufsbetriebsstätten.
Diese Bündel werden jährlich überwacht, i.d.R. mit 10 % der angemeldeten Betriebsstätten im Bündel. Bei einer Einstufung nach Kontrollen in einen anderen
Status als ORGAINVENT-Status I wird die Stichprobenquote auf 15 % erhöht. Bei
jeweils der Hälfte der besuchten Betriebsstätten wird eine Systemkontrolle, bei der
anderen Hälfte eine Stichprobenkontrolle durchgeführt.
Alle Kontrollen auf der Endverkaufsstufe (LEH, C&C, FFG) finden unangekündigt
statt.
Unangekündigte Kontrollen
Im ORGAINVENT-System werden auf allen Stufen unangekündigte Kontrollen
durchgeführt. In Analogie zum QS-System können die ORGAINVENT-Teilnehmer
selbst entscheiden, ob die nächste Systemkontrolle unangekündigt fristgerecht vor
Ablauf der Zertifizierung erfolgen soll oder ob zwischen zwei angekündigten Sy stemkontrollen eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt werden soll.
Bei den Stichprobenkontrollen wird nur die Rückverfolgbarkeit verschiedener
Fleischstücke vom Warenausgang bis zum Wareneingang geprüft. Die unangekündigten Stichprobenkontrollen liegen mindestens 2 Monate vor oder nach einer angekündigten Systemkontrolle.
Spotaudits auf der vorgelagerten Stufe
Alle freiwilligen Angaben zu Rind-, Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch
(z.B. Kategorie, Rasse, Reife, Regionalangaben u.v.m.) sowie alle freiwilligen Angaben zu anderen Fleischarten (auch Herkunftsangaben) unterliegen keiner stufenübergreifenden Kontrolle (wie die Herkunftsangaben zu Rind-, Schweine-, Geflügel-,
Schaf- und Ziegenfleisch) über sämtliche Vertriebs- und Produktionsstufen.
Die neutralen Kontrollen in den Betrieben berücksichtigen nur die korrekte Weitergabe der o.g. Angaben innerhalb des Unternehmens sowie die Rückverfolgbarkeit
dieser Angaben vom Warenausgang bis zum Wareneingang des Unternehmens. Die
Wahrheit der Angabe oder Zulässigkeit der Angabe wird nicht geprüft.
Sofern die Vorlieferanten ebenfalls Teilnehmer im ORGAINVENT-System sind, ist
die Kette auch hinsichtlich der freiwilligen Angaben geschlossen. Sind die Vorlieferanten nicht im ORGAINVENT-System, können zur Absicherung der Angaben auf
der Vorstufe sog. „Spotaudits“ beauftragt werden. Den Auftrag erteilt der jeweilige
ORGAINVENT-Teilnehmer unter expliziter Nennung der zu auditierenden Lieferanten und der freiwilligen Angaben, die im liefernden Unternehmen bis zum Wareneingang zurückverfolgt werden sollen. Die Organisation und Durchführung obliegt
ORGAINVENT.
Die Spotaudits verfolgen das Ziel, die Rückverfolgbarkeit von freiwilligen Angaben
bis zum jeweiligen Ursprung sicherzustellen und die Lieferanten in das ORGAINVENT-System zu integrieren. Der Vorteil für den Lieferanten liegt auf der Hand: mit
der Systemteilnahme erspart er sich ggf. eine Vielzahl von Spotaudits verschiedener
Kunden.
Landwirtschaftliche Betriebe
Landwirtschaftliche Betriebe sind i.d.R. keine ORGAINVENT-Teilnehmer, soweit sie
nur mit der Erzeugung von Schlachttieren betraut sind und nicht als Verarbeiter /
Vermarkter von Fleisch auftreten. Die Nachweisführung der Lebendtierherkunft
(wie von der EU gefordert), wird am Schlachthof erhoben. Eine freiwillige Kontrolle
von Herkunftsangaben vor Ort auf den landwirtschaftlichen im Rahmen der freiwilligen Spotaudits möglich.
Wenn freiwilli g e An g aben zum Fleisch gemacht werden sollen, die ihren Ursprung
auf der landwirtschaftlichen Stufe haben und nicht über behördliche Dokumente
oder existierende und anerkannte Kontrollsysteme (QS, BIO, Markenfleischprogramme) belegt werden können (z.B. Haltungs- oder Fütterungsangaben), muss die
Zulässigkeit dieser Angaben auf den vorgelagerten Betrieben im Rahmen des ORGAINVENT-Systems neutral kontrolliert werden. Angemessen ist eine jährliche
Kontrollquote von 10 % der Betriebe. Auf dem Schlachtbetrieb muss ein Nachweis
über diese Kontrollen vorhanden sein.
Kontrollergebnisse
Direkt im Anschluss an die Kontrolle wird vom Auditor das Ergebnis ermittelt.

ORGAINVENT-Status I: es konnten keine Mängel festgestellt werden, das System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch funktioniert

ORGAINVENT-Status II: das ORGAINVENT-System wird mit kleineren Abweichungen im Betrieb umgesetzt

ORGAINVENT-Status III: das ORGAINVENT-System wird mit größeren Abweichungen im Betrieb umgesetzt

Nicht bestanden: das ORGAINVENT-System wird mangelhaft im Betrieb umgesetzt, die Information der Kunden u. /o. die Rückverfolgbarkeit ist nicht gewährleistet
Bei ORGAINVENT-Status II und III sowie bei „Nicht bestanden“ ist die neutrale
Kontrollstelle verpflichtet:

in Abstimmung mit dem Systemteilnehmer Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Abweichung zu vereinbaren.

eine angemessene Frist bzw. einen Termin zur Korrektur der Abweichung festzusetzen (max. 6 Wochen). Innerhalb dieser Frist können – soweit möglich die
Korrekturen durch Dokumente der neutralen Kontrollstelle vorgelegt werden.

ggf. eine Nachkontrolle zur Begutachtung vor Ort festzusetzen.
ORGAINVENT verfolgt die im Audit aufgedeckten Abweichungen bei „Nicht bestanden“ über das systeminterne Sanktionssystem
Behördliche Kontrolle
Zukünftig wird die obligatorische Rindfleischetikettierung der behördlichen Kontrolle der BLE als Marktordnungsbehörde unterliegen.
Die Herkunftskennzeichnung von Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch
sowie die Prüfung der freiwilligen Angaben zum Rindfleisch werden den zuständigen Stellen für die Lebensmittelüberwachung in den Bundesländern unterliegen.
Die behördlichen Kontrollen laufen ähnlich den neutralen Kontrollen ab. Darüber
hinaus sind die Behörden berechtigt, Warenproben zu ziehen, um die Einstufung in
die KN-Codes zu überprüfen.
Direkte Kontrollen durch ORGAINVENT
Direkte Kontrollen entsprechen inhaltlich den vorgestellten Kontrollen und können
von ORGAINVENT in Ausnahmefällen oder bei Gefahr im Verzug angeordnet werden. Bei Abweichungen sind die Kontrollkosten vom ORGAINVENT-Teilnehmer zu
zahlen.
9. Sanktionssystem
Bei der Rindfleischetikettierung sind durch die VO (EU) 653/2014 behördliche San ktionen bei Verstoß gegen die Vorgaben vorgesehen. Bei allen anderen Fleischarten
greifen die behördlichen Sanktionen gemäß VO(EU) 1169/2011.
Die neutralen Kontrollen haben das vorrangige Ziel, die rechts- und systemkonforme Umsetzung im Unternehmen zu bestätigen. Sollten Abweichungen bei neutralen Kontrollen erkannt werden, müssen diese schnellstmöglich abgestellt werden.
Das ORGAINVENT-Sanktionssystem verfolgt in erster Linie das Ziel, nachhaltig und
im Sinne der Gemeinschaft der Systemteilnehmer für ein systemkonformes Verhalten zu sorgen und Fehlverhalten zu maßregeln.
Die Sanktionen werden von ORGAINVENT direkt gegenüber dem Vertragspartner
(Mitglied) ausgesprochen, nicht gegenüber der verursachenden Unternehmensgliederung (z.B. Filiale, Betriebsstätte, Niederlassung u.ä.), denn der Vertragspartner hat
die Aufgabe, die Umsetzung des ORGAINVENT-Systems in allen Betriebsstätten zu
gewährleisten. Er ist gegenüber ORGAINVENT verantwortlich, dass festgestellte
Mängel unverzüglich abgestellt werden.
Alle Beanstandungen beim Prüfergebnis „Nicht bestanden“ – mit Ausnahme von
Erstkontrollen eines Unternehmens - werden einem unabhängigen, vom Aufsichtsrat der ORGAINVENT eingesetzten Sanktionsbeirat vorgelegt, dessen Tätigkeit in
einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt ist.
Die Grundlage für eine Sanktionierung bilden alle zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere die Checkliste mit der dokumentierten Abweichung. Dem
Vertragspartner wird vorab mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Als Sofortmaßnahme wird durch die zuständige neutrale Kontrollstelle in kurzfristigem Abstand (max. 8 Wochen) eine Nachkontrolle durchgeführt.
Das ORGAINVENT-Sanktionssystem ist mehrstufig aufgebaut:

San k ti o n sstufe 0 : Die Bewertung des Sanktionsbeirates führt zum Ergebnis,
dass keine weiteren Maßnahmen gegenüber dem Vertragspartner notwendig
sind.

San k ti o n sstufe 1 : Die Bewertung des Sanktionsbeirates führt zum Ergebnis,
dass gegenüber dem Vertragspartner eine Ermahnung auszusprechen ist, die
Herkunftskennzeichnung sorgfältiger im Unternehmen umzusetzen. Eine
Teilnahme der verantwortlichen Mitarbeiter an einer ORGAINVENT-Schulung
wird empfohlen.

San k ti o n sstufe 2 : Die Bewertung des Sanktionsbeirates führt zum Ergebnis,
dass gegenüber dem Vertragspartner eine Abmahnung auszusprechen ist. Eine
individuelle-Schulung durch ORGAINVENT wird dringend empfohlen.

San k ti o n sstufe 3 : Die Bewertung des Sanktionsbeirates führt zum Ergebnis,
dass gegenüber dem Vertragspartner eine Abmahnung in Verbindung mit einer
Vertragsstrafe ausgesprochen werden muss. Auf Sanktionsstufe 3 kann je nach
Schwere der Verstöße, und/oder nach Höhe des durch die Verstöße verursachten Schadens und/oder unter Berücksichtigung der durch das systemwidrige
Tun erlangten Vorteile sowie unter Berücksichtigung der Größe des Betriebes
eine Vertragsstrafe bis zu 10.000,00 € verhängt werden.
Eine Vertragsstrafe wird im Einzelfall nach freiem Ermessen durch den unabhängigen Sanktionsbeirat festgesetzt.
Der Vertragspartner hat die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zur Durchsetzung der Vertragsstrafe zu tragen.
ORGAINVENT ist im Ergebnis der Sanktionsbeiratssitzungen verpflichtet:

den Vertragspartner über die Entscheidung des Sanktionsbeirates zu informieren

die vom Sanktionsbeirat festgesetzte Sanktionsmaßnahme bei dem Vertragspartner durchzusetzen
Bei Sanktionsstufe 3 ist ORGAINVENT weiterhin verpflichtet

zu prüfen, inwieweit zum Schutz der Solidargemeinschaft aller Vertragspartner
vom vertraglich geregelten außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch g emacht werden muss

ggf. die Kündigung zu erklären und

ggf. weitere Schritte zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadensersatz) zu ergreifen.
Nach erfolgter außerordentlicher Kündigung eines Systemvertrages kann der betreffende Vertragspartner frühestens nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten und vorb ehaltlich einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen dem ORGAINVENT-System
beitreten.
Erfolgt in der Konsequenz einer Sanktion eine lediglich fristgerechte Kündigung des
Systemvertrages – gleich von welcher Seite diese vollzogen wird – so ist ein erneuter
Systembeitritt ohne weitere Sperrfrist erst nach Prüfung der Voraussetzungen mö glich.
10. Anhang
alle hier aufgeführten Rechtstexte können von der ORGAINVENT-homepage
www.orgainvent.de herunter geladen werden. Sie sind dort in der aktuell geltenden
Version, z.T. als konsolidierte Fassung, hinterlegt.
VO (EG) 1760/2000
vom 17.7.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registri erung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleische rzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) 802/97 des Rates.
VO (EG) 1825/2000
vom 25.8.2000 mit Durchführungsvorschriften zur VO(EG) 1760/2000 hinsichtlich
der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
VO (EG) 999/2001
vom 22.5.1999, mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Insbes. Anhang V „Spezifizierte
Risikomaterialien“.
VO (EG) 178/2002
vom 28.1.2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
VO (EG) 853/2004
vom 29.4.2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs
VO (EG) 275/2007
vom 15.3.2007 vom 15.3.2007 mit Änderungen zur VO (EG) 1825/2000
VO (EG) 566/2008
vom 18.6.2008, mit Durchführungs-bestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007
des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten
Rindern
VO (EG) 810/2008
vom 11.8.2008, Neufassung der VO(EG) 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von
Zollkontingenten für hochwertiges, frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch
und gefrorenes Büffelfleisch („Hilton-Quote“).
VO(EG) 1249/2008
vom 10.12.2008, mit Durchführungs-bestimmungen zu den gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise
VO (EU) 1169/2011
vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel …
VO (EU) 1308/2013
vom 17. Dezember 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwir tschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere A nhang VII über die Vermarktung von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Ri ndern
VO (EU) 1337/2013
vom 13.12.2013 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) 1169/2011 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem
oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
VO (EU) 653/2014
vom 15.5.2014 zur Änderung der VO (EG) 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen
Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch
LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
vom 26.4.2006, zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung des L ebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 28.5.2014
RiFlEtikettG Rindfleischetikettierungsgesetz
vom 26.2.1998, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.7.2014
RiFlEtikettV Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch
vom 30.6.2009, zuletzt geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013
RiFlEtikettStrV Verordnung zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts
vom 5.3.2001, zuletzt geändert Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 22.6.2010
RindHKlV Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für
Rinderschlachtkörper
vom 12.11.2008, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
in der Fassung vom 3.3.2010, zuletzt geändert durch Gesetz gegen unseriöse G eschäftspraktiken vom 1.10.2013
ViehVerkV Viehverkehrsverordnung
vom 6.7.2007, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.4.2014
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts vom 8.8.2007
vom 17.6.2014
KN-Codes
Gem. VO(EG) 2658 /87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den Gemeinsamen Zolltarif i.d.a.g.F.
KN-Code
Warenbezeichnung
0201
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202
Fleisch von Rindern, gefroren
0203
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 10 95 und
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 29 91
0207
Fleisch (und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse)* von Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren
*genießbare Schlachtnebenerzeugnisse müssen nicht gem. VO (EU) 1337/2013 etikettiert
werden.
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung:
Definition gem. VO(EU) 1169/2011, Art. 2 (2) d)
Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile
Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für
den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Aufzuchtsabschnitt:
siehe VO(EU) 1337/2013, Art. 5
erforderliche Zeit in der Aufzucht der Tiere, die für die Herkunftsangabe auf dem
Etikett als relevant angesehen wird. Der erforderliche Aufzuchtsabschnitt ist bei den
unterschiedlichen Tierarten abhängig vom Schlachtalter und ggf. vom Lebendg ewicht zum Zeitpunkt der Schlachtung. Nur bei sehr jungen Tieren umfasst der erforderliche Aufzuchtsabschnitt das gesamte Leben von Geburt / Schlupf bis zur
Schlachtung.
BLE
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn ist zuständige Behörde zur Kontrolle der Rindfleischetikettierung in Deutschland
Endverbraucher
Definition gem. VO (EG) 178/2002, Art. 3, 18.
Der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen
der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
Etikett
Definition gem. VO (EU) 1169/2011, Art. 2(2)i)
alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, g edruckt, geprägt, markiert, graviert oder getempelt werden, bzw. daran angebracht
sind.
Ex KN 0207
siehe VO(EU) 1001/2013, Kapitel 2
in der Position 0207 ist Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105 (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner)
frisch, gekühlt und gefroren aufgeführt. Für die Herkunftskennzeichnung gem.
VO(EG) 1337/2013 ist aber nur das Geflügelfleisch vorgesehen. Das „ex“ vor dem
KN-Code bezeichnet nur einen Ausschnitt aus dieser Position, in diesem Fall nur
das Fleisch und nicht die Schlachtnebenerzeugnisse (z.B. Leber u.a.)
Fleischabschnitte
siehe VO(EU) 1337/2013, Art. 2(2) a)
kleine Fleischstücke, die … als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und bei Entbeinen der
Schlachtkörper und / oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
siehe VO (EU) 1001/2013, Kapitel 2
Teile von geschlachteten Tieren, die nicht als Fleisch bezeichnet werden und die vor
der Klassifizierung der Schlachtkörper entfernt werden. Für die menschliche Ernährung geeignet sind z.B. Leber, Niere, Herz, Schwanz, Kopffleisch, Zunge, Ni erenzapfen, Saumfleisch
Hackfleisch
siehe VO(EG) 853/2004, Anhang I, 1.13
Entbeintes Fleisch, das durch Hacken/Faschieren zerkleinert wurde und weniger als
1 % Salz enthält;
Kennzeichnungs- und Registriersystem
siehe VO (EU) 1337/2013, Art. 3
Mit diesem System wird die Verbindung zwischen etikettiertem Fleisch und dem
Tier oder der Tiergruppe, von der das Fleisch stammt, gewährleistet. Insbesondere
wird erfasst, wann Tiere oder Fleisch in ein Unternehmen geliefert werden und
wann sie es wieder verlassen. Eine Rückverfolgbarkeit über sämtliche Stufen der
Prozessskette ist somit möglich
Lebensmittelunternehmen
Definition gem. VO(EG) 178/2002, Art. 3(2)
alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder
nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen
Lebensmittelunternehmer
Definition gem. VO(EG) 178/2002, Art. 3(3)
die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die
Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebens-mittelunternehmen erfüllt werden;
Ursprung
Definition gem. VO (EU) 1337/2013, Erwägungs-grund 3
Der Begriff „Ursprung“ bleibt solchem Fleisch vorbehalten, das von Tieren stammt,
die in ein und demselben Mitglied-staat bzw. Drittland geboren, aufgezogen und
geschlachtet wurden, d.h. vollständig von ihnen gewonnen oder hergestellt wurde.
Verpackungspartie
siehe VO (EU) 1337/2013, Art. 5.3
im Gegensatz zur Partiebildung beim Zerlegen oder Hacken von Fleisch, wo nur
tierartenreine Partien gebildet werden dürfen, können bei der Partiebildung beim
Verpacken für vorverpackte Ware für den Endverbraucher oder den Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegungen auch Fleischstücke verschiedener Tierarten in eine
Verpackung gelegt werden. Für alle Tierarten müssen die Herkunftsangaben g emacht werden – es gibt aber nur eine Partienummer für das gesamte Produkt.
Vorverpacktes Lebensmittel
Definition gem. VO(EU) 1169/2011, Art. 2(2)e)
jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel
und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt
worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch
auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt : Lebensmittel, die auf
Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes
Lebensmittel“ nicht erfasst
ORGAINVENT GmbH
Südstr. 133
53175 Bonn
Tel.: 0228 – 35 06 100
Fax: 0228 – 35 06 109
[email protected]
www.orgainvent.de

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