Tairf-Info zur Altersteilzeit

Transcrição

Tairf-Info zur Altersteilzeit
I N F O R M AT I ON
zur Altersteilzeit für
Arbeiter und Angestellte
im öffentlichen Dienst
und bei Sparkassen
(TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der
Fassung des Änderungstarifvertrags
Nr. 2 vom 30. Juni 2000)
Wer? Was? Wann? Wie viel?
Herausgeber: ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Kurt Martin, Mitglied im Bundesvorstand
Bearbeitung: Wolfgang Schelter
Gesamtherstellung: Hauer + Ege GmbH, Stuttgart
W-2147-11-0804
Wer? Was? Wann? Wie viel?
Informationen zur Altersteilzeit
im öffentlichen Dienst
Seite 5
Anhang I Beispiele und Tabellen
Seite 11
Anhang II Tarifvertrag Altersteilzeit
Seite 16
Anhang III Altersteilzeitgesetz
Seite 26
Wer?
Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben
in die Altersrente ermöglicht werden. Die Grundlage ist das
Altersteilzeitgesetz vom 23. 7.1996 (siehe Seite 26).
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst, also für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter,
für die die Tarifverträge des öffentlichen Dienste gelten, gilt
auch der Tarifvertrag zur Altersteilzeit (siehe Seite 16). Dieser
gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Der Tarifvertrag ergänzt die
gesetzlichen Bestimmungen und stockt die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen auf. Insoweit gilt das Günstigkeitsprinzip.
Die Arbeitgeber können mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
● die das 55. Lebensjahr vollendet haben und
● eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet
haben, Altersteilzeit vereinbaren, wenn sie innerhalb
● der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtig i. S. des Sozialgesetzbuches III (Arbeitsförderung)
beschäftigt waren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Damit der Arbeitgeber planen kann, hat er einen
Anspruch darauf, dass er drei Monate vor dem geplanten
Beginn der Altersteilzeit informiert wird. Der Arbeitgeber kann
den Anspruch auf Altersteilzeit nur dann ablehnen, soweit
dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe
entgegenstehen. Diese hat er im Falle der Ablehnung zu
beweisen.
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Was?
Altersteilzeit bedeutet Reduzierung und Verteilung der
Arbeitszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Das Sozialgesetzbuch VI kennt im Wesentlichen 5 verschiedene
Altersrenten:
● Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
● Altersrente für Frauen,
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der
Altersteilzeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit.
● Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit,
● Altersrente für Schwerbehinderte,
● Altersrente für langjährig Versicherte.
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende
Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
● in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses (voll)
geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit
unter Fortzahlung der Bezüge (siehe Seite 9) freigestellt
wird (Blockmodell) oder
● durchgehend Teilzeitarbeit geleistet wird (Teilzeitmodell).
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Wunsch nach
einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
Die Einzelheiten der Altersteilzeit werden in einer Altersteilzeitvereinbarung festgelegt.
Wann?
Mindestdauer und Auslaufen der gesetzlichen
bzw. tariflichen Regelung
Das Altersteilzeitverhältnis soll mindestens für die Dauer
von zwei Jahren vereinbart werden. Es kann für höchstens
10 Jahre vereinbart werden. Die Vereinbarung muss sich
zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters
beansprucht werden kann.
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Die Altersgrenzen für die Altersrenten sind mehrfach angehoben
worden. Altersrente nach Altersteilzeit erhält, wer vor
dem 1. Januar 1952 geboren ist. Da das Mindestalter bei
55 Jahren liegt und als spätester Eintritt in Altersteilzeit der
31.12. 2009 (Auslaufen des Altersteilzeitgesetzes) möglich ist,
bedeutet dies, dass die zwischen dem 1. Januar 1952 und
31.12.1954 Geborenen noch Altersteilzeit in Anspruch nehmen
können. Die Altersteilzeit muss so geplant sein, dass an ihrem
Ende ein Rentenzugang steht. Daraus folgt, dass für ab dem
1. Januar 1952 Geborene grundsätzlich die Altersteilzeit bis
zum 65. Lebensjahr vereinbart werden muss, weil kein früherer
Rentenzugang mit Abschlag zur Verfügung steht. Dies gilt auch
für die Altersrente für Frauen. Ein früherer Rentenzugang ist
noch für Schwerbehinderte oder langjährig Versicherte möglich
(siehe Tabellen auf Seite 11–13).
Da die Grundlage für die Altersteilzeit das Altersteilzeitgesetz
ist, und dieses am 31. Dezember 2009 ausläuft, muss die
Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Abweichend endet das
Arbeitsverhältnis vorzeitig, wenn vor dem festgelegten Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ungekürzte Rente besteht.
Eine Altersrente für Frauen ist davon nicht erfasst, wenn die
7
Inanspruchnahme einer Rente zum Ruhen der Versorgungsrente
aus der Zusatzversorgung a. F.) führen würde. Das Arbeitsverhältnis endet auch, wenn tatsächlich eine Altersrente –
egal ob gekürzt oder ungekürzt – bezogen wird. Für den Fall,
dass die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet, wird das
noch bestehende Wertguthaben ausgezahlt.
Wie viel?
Bezüge und Aufstockungsleistungen
Während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die
sich aus der Anwendung der tariflichen Vorschriften für Teilzeitbeschäftigte ergeben Er erhält also in der Regel die Hälfte der
Bezüge, einschließlich zum Beispiel des Urlaubsgeldes, der
Zuwendung und vermögenswirksamer Leistungen. Bestimmte
Zeitzuschläge, sowie Wechselschicht und Schichtzulagen
werden jedoch nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten
Tätigkeit berücksichtigt. Die Bezüge werden um Aufstockungsleistungen erhöht.
Einmalzahlungen
Einmalzahlungen werden durch die Neufassung des Altersteilzeitgesetzes bei der Berechnung des Regelarbeitsentgelts nicht
mehr berücksichtigt. Diese Änderung hat auf den Tarifvertrag
keinen Einfluss. Hier bleibt es bei der Aufstockung auch für
Einmalzahlungen (z. B. der Zuwendung).
Sozialversicherungsbeiträge
Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die Bezüge entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen einerseits und 90 v. H.
des bisherigen Arbeitentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mit dieser Regelung soll die Renteneinbuße durch die
Altersteilzeitarbeit begrenzt werden. Davon unberührt ist
jedoch die Tatsache, dass bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht die maximale Anzahl von
Entgeltpunkten erarbeitet wird und dass bei einem Renteneintritt vor diesem Zeitpunkt Rentenkürzungen vorgenommen
werden (Beispiel Seite 14).
Aufstockungsbetrag
Einkünfte aus Nebentätigkeit
Die Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 Prozent
der Alterteilzeitbruttobezüge aufgestockt.
Mindestnettobetrag
Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 Prozent des Nettobetrages des bisherigen bei voller
Arbeitszeit erzielten Arbeitsentgelts erhält. Grundlage ist eine
„83%-Tabelle“ die bestimmte Abzüge in pauschalierter Form
berücksichtigt (Beispiel Seite 14).
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Während des Altersteilzeitverhältnisses darf der Arbeitnehmer
keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1. April 2003 400 €)
überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen sind bereits
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
ausgeübt worden.
Nichtbestehen bzw. Ruhen der
Aufstockungsleistungen
Arbeitsunfähigkeit
Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit kann kein
Arbeitsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit zum Zuge kommen,
da der Arbeitnehmer von der Arbeit befreit ist. Während der
Arbeitsphase kann Arbeitsunfähigkeit jedoch erhebliche
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Konsequenzen haben, wenn die Fristen der Entgeltfortzahlung
überschritten sind. Die Aufstockungsleistungen werden in der
Regel für die Dauer von 26 Wochen weitergezahlt (zusätzlicher
Beitrag zur Rentenversicherung und Zuschuss zu anderer
Zukunftssicherung lediglich 6 Wochen). Nach dem Auslaufen
der Entgeltfortzahlung wird Krankengeld von der Krankenkasse
gezahlt. Die Erkrankung während der Arbeitsphase über den
Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus, führt dazu, dass sich
die Arbeitsphase verlängert. Die Verlängerung erfolgt um die
Hälfte des Zeitraumes der Erkrankung nach Beendigung der
Entgeltfortzahlung (Beispiel Seite 15).
Anhang I
Altersrente nach Altersteilzeit
Versicherte
Geburtsjahr und -monat
1946
Nebentätigkeit, Mehrarbeit und Überstunden
Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht bei Nebentätigkeit, Mehrarbeit und Überstunden, die die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1. April 2003 400 €) überschreitet.
1947
Urlaubsanspruch
Für die Zeit der Freistellung im Blockmodell besteht kein
Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der
Arbeitsphase in die Freistellung beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat
(Beispiel Seite 15).
1948
1949 – 1951
10
Beispiele und Tabellen
Januar
Febr.
März
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Januar
Febr.
März
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Januar
Febr.
März
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr
Monat
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
61
61
61
61
61
61
61
61
61
61
61
61
62
62
62
62
62
62
62
62
62
62
62
62
63
63
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
0
11
Altersrentenarten und Rentenbeginn
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Rentenart gibt
es nicht
mehr
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn ohne Abschläge
65
65
65
65
65
65
65
65
65
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn mit Abschlägen
60
60
60
auf 61
61
auf 62
62
auf 63
63
63
63
63
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn ohne Abschläge
64
auf 65
65
65
65
65
65
65
65
65
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn mit Abschlägen
60
60
60
60
60
60
60
60
60
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn ohne Abschläge
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn mit Abschlägen
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
Sondervertrauensschutz
(am 16.11.2000 50. Lj.
vollendet) – ohne Abschläge
60
60
60
60
60
60
60
Kein Sondervertrauensschutz mehr
Altersrente für Frauen
Rentenart gibt
es nicht
mehr
Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente für langjährig Versicherte
12
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn ohne Abschläge
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
Altersgrenze für frühestmöglichen
Rentenbeginn mit Abschlägen
63
63
63
63
63
63
63
63
auf
62)
62)
auf
62
62
13
Vereinfachtes Beispiel für die Berechnung des Altersteilzeit-Nettoentgelts
Vollzeit Bruttoentgelt
Vollzeit Nettoentgelt
(indiv. Steuerkl. III)
Altersteilzeit Bruttoentgelt
Nettoentgelt aus ATZ-Brutto
(individuell, hier: Steuerklasse III)
Aufstockung 20 % vom ATZ-Brutto
Zwischensumme
Zusatzaufstockung:
Mindestnettobetrag nach 83 %-Tabelle
bei Bemessungsgrundlage von
2500,00 = 1513,51 Zusatzaufstockung
auf mindestens 83 % des pauschalierten
bisherigen Nettoentgelts damit
1513,51 ./. 1195,88 = 317,63
ATZ-Nettoentgelt insgesamt
(Aufstockungsbetrag insgesamt 567,63)
2500,00
1779,47
1250,00
945,88
+ 250,00
1195,88
+ 317,63
Beispiel für Nacharbeit wegen
Arbeitsunfähigkeit
Altersteilzeit im Blockmodell vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2006
Arbeitsphase vom 1.1.2004 bis zum 30.06.2005,
Krankengeldbezug vom 1.9.2004 bis zum 31.12.2004
(4 Monate),
Nacharbeit vom 1.7.2005 bis 31.8.2005 (2 Monate)
Beispiel für die Berechnung des Urlaubs im Jahr des
Wechsels in die Freistellungsphase
Die Arbeitnehmerin hat einen tariflichen Urlaubsanspruch
von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Sie tritt am 1. Mai ihre
Freizeitphase an. Der Urlaubsanspruch beträgt:
30 Tage : 12 Monate = 2,5; 2,5 x 4 Monate = 10 Tage
1513,51
Aufstockung RV-Beitrag –
Beispiel für die Berechnung
des Unterschiedsbetrages:
Fiktives bisheriges Entgelt1
3000,00
90 v. H.
2700,00
Teilzeitbruttoentgelt (50 v. H.)
1500,00
Unterschiedsbetrag
1200,00
Beitragspflichtiges Arbeitentgelt
2700,00
Beim Teilzeitbruttoentgelt werden die RV-Beiträge gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
getragen. Auf den Unterschiedsbetrag zahlt allein der Arbeitgeber den Beitrag.
14
1
Höchstens Beitragsbemessungsgrenze
15
Anhang II
Tarifvertrag Altersteilzeit
§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ)
vom 5. Mai 1998
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000
Gültig ab 1. Juli 2000
Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages
älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig
Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnen.
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte,
Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O),
c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder (MTArb),
e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II,
f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an
den MTArb (MTArb-O),
g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen
und Betriebe – (BMT-G-O),
h) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf
Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen)
fallen.
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a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf
Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,
haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber
drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des
Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann
einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die
Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muß vor dem
1. Januar 2010 beginnen.
§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer
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vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im
Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in
die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der
durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer
Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann
auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden,
daß sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der
Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der
§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß
sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert
wird.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Für die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der
Länder fallenden Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für
Kraftfahrer entsprechend.
2. Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach
Nr. 5 Abs. 5 SR 2e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts
A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage
2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen gilt für die
Anwendung dieses Tarifvertrages die dienstplanmäßig zu leistende
Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder
ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend.
18
§4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen
Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge
mit der Maßgabe, daß die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, sowie
Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem
Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt
werden.
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus
geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen
Voraussetzungen als Überstunden.
§5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge
zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur
Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser
Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden,
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O
bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese
werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und
3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für
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eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der
sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu
tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt
unberücksichtigt.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabs. 1 Satz 2
zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene
Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne
Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen
Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend
von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des
aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1
dieses Unterabsatzes gelten bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O
bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O entsprechend.
Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im
Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (z.B. nach § 35 Abs. 4 BAT/BAT-O)
zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach
Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne
die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre;
in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich
zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2
letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden
Nettobetrages einzubeziehen.
Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge
des Bundes und der Länder fallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen,
die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für
Kraftfahrer entsprechend.
20
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit
nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2eI BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a
des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des
Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden
Sonderregelungen ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne
des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die
Vergütung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die während der Arbeitsphase, längstens während
der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige
Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz
2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des
Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei
bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach
Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind
für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen
gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) des
Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen
den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits, und 90 v. H.
des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des
sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu
tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
(5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der
Zuschuß des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz
4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
21
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den
Fällen, in denen eine aufgrund dieses Tarifvertrages
geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum
von mehr als sechs Jahren erstreckt.
(7) Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit
eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H.
Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der
Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen)
und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des
Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes
(§ 67 Nr. 26b BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat
vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen
wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die
Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei
werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine
Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
§6
Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV
überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig
ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über
Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
22
§7
Urlaub
Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im
Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht
kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der
Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung
zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
§8
Nichtbestehen bzw. Ruhen der
Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5)
längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. § 37
Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens
bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuß).
Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der
Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstokkungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45
ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Arbeitnehmer für den nach Unterabsatz 1
maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt
für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den
Arbeitgeber ab.
(2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.B. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-O)
hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeits-
23
phase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum
übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem
gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während
der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt
oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und
Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf
die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht,
erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente
nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
§9
Ende des Arbeitsverhältnisses
(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a)
beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er
Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach
den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser
Anspruch seinen Erben zu.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. a:
Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a zum
Ruhen der Versorgungsrente nach § 41 Abs. 7 VersTV-G, § 65 Abs. 7 VBLSatzung führen würde.
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
§ 10
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen
tariflichen Beendigungstatbestände (z.B. § 53 bis 60
BAT/BAT-O)
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden
Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen.
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat,
für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder,
wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen
kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen werden können oder
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-recht-
24
licher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine
vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
Mitwirkungspflicht
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte
Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen
Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
§ 11
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft.
Vor dem 26 Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über
den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.
25
Anhang III
Altersteilzeitgesetz
Altersteilzeitgesetz
i.d.F. des
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
§1
Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein
gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente
ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert
durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit
älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des
55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen
Arbeitnehmers ermöglichen.
§2
Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit
erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben,
und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit)
und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften
eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwen-
26
dung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten,
in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem
Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen
und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im
Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die
Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht
überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der
Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines
Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche
Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein
Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon
Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative
gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit
nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen
werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1,
27
2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder,
wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getroffen werden.
(3) Sieht die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche
Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten
Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs
Jahren zu erbringen.
§3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus,
dass
1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um
mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei
die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile
umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des
Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit,
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90
vom Hundert der monatlichen Betragsbemessungs-
28
grenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach
Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammenhang durch
Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der
Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen,
wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer
auf dem freigemachten oder auf einem in diesem
Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt,
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50
Arbeitnehmer beschäftigt und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über
fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei
beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts,
die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit
nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer
Betracht bleiben.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
29
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus
erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei
Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die
Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach
Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach
Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
§4
Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens
sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in
Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag
entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom
Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und
dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 231 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden
Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist.
Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall
vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe
des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1
Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der
Versicherungspflicht befreit wäre.
30
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer
die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr
vollendet hat,
2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat,
für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder,
wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmers beanspruchen
kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder
3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
bezieht.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der
Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr
beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Dies gilt nicht,
wenn der Arbeitplatz mit einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut
wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier
Jahre die Leistungen erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in
der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit
Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausübt,
die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch überschreiten, oder aufgrund solcher
31
Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der
Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens
150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume
sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der
altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb
der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
ständig ausgeübt hat.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in
der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus
Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
findet keine Anwendung.
§6
Begriffsbestimmungen
(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Alterteilzeitarbeit im Sinne
dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom
Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt
werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer
vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im
Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in
die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitzeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet
werden.
32
§7
Berechnungsvorschrift
(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als
50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach
Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des
Unternehmens in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist
das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahres errichtet
worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist,
so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als
50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens
anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses
Kalenderjahres 50 nicht überschreiten wird.
(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf
Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte
Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende außer
Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.
33
(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit
beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind
schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
§8
Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme
von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes
zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Anspruch des Arbeitgebers
auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt
für den Fall, dass der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat
oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist,
ohne dass dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten
des Arbeitnehmers ursächlich war.
(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,
in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach
Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig.
§ 8a
Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im
Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das
den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach
§ 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeit-
34
geberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter
Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen
oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im
Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung
des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten
Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4
bleibt hiervon unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3
nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen
nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung
des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in
Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch
Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von
Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung
geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2,
§§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
35
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil
des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von
den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind
unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber
dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über
deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
§9
Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund
eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die
Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die
Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 10
Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Alterteilzeitarbeit (§ 2)
geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach
§ 3 Abs.1 Nr.1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach
den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt,
bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu
legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht
im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der
Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen,
ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht
werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne
die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.
Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an dem
die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte.
36
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesagentur
Leistungen nach § 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld und
liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die
Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, erbringt die Bundesagentur anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der
Erstattungsleistungen nach § 4. Satz 1 gilt soweit und
solange nicht, als Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom
Arbeitgeber erbracht werden. Durch die Leistungen darf der
Höchstförderzeitraum nach § 4 Abs. 1 nicht überschritten
werden. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur wegen
Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und solange ihnen
Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie nicht Mitglied
einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären.
(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld, gilt für die Berechnung der Leistungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die vereinbarte
Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in
den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von
Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt
hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung,
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach
37
dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit
Beiträge gezahlt werden.
§ 11
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden
Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind,
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Falle
des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach
Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der
Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt
hat, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig
sind, oder
2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt
insoweit nicht in Betracht.
§ 12
Verfahren
(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt
vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren
Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn
des Monats der Antragstellung. In den Fällen des § 3 Abs. 3
kann die Agentur für Arbeit auch vorab entscheiden, ob die
Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind
38
die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der
Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt
werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk
der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit
für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht.
(2) Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die
gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro
verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht
und nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf
Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die
Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die
Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig,
erbringt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit
dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2
verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten
werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in
monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe
der laufenden Leistungen.
39
(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für
Arbeit vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen
für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit
erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung
erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung
anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in
geringerer Höhe zuerkannt wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 13
§ 304 Abs. 1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches
und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 14
§ 15
Auskünfte und Prüfung
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 13 in Verbindung mit § 319 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 315 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1
oder Satz 2 oder § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstückes
oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei der
Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt,
5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
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(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen
für Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur. § 66
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das
bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum
30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch
fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist
mit 30 Tagen anzusetzen.
§ 15a
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die
Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der
bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.
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§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die
Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem
1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
§ 15c
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur
die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000
geltenden Fassung vorliegen.
§ 15d
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur
Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und
§ 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen
nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli
2000 geltenden Fassung.
§ 15e
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen,
gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April
2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis
zum 31. März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin
erfüllen.
§ 15g
Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden.
Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur
abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem
1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli
2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 16
Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach
§ 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2
erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf
die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor
dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch
auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die
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Beitrittserklärung
Ich möchte Mitglied werden ab:
Einzugsermächtigung:
Monat/Jahr
Ich bevollmächtige die Gewerkschaft ver.di,
den jeweiligen satzungsgemäßen Beitrag bis auf
Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren
Persönliche Daten:
Name
■ monatlich
■ halbjährlich
Vorname/Titel
einzuziehen.
■ vierteljährlich
■ jährlich
Straße/Hausnr.
Name des Geldinstituts/Filiale (Ort)
PLZ
Wohnort
Bankleitzahl
Kontonummer
Telefon
Name Kontoinhaber/in (bitte in Druckbuchstaben)
E-Mail
Geburtsdatum
Datum/Unterschrift Kontoinhaber/in
Staatsangehörigkeit
Tarifvertrag
Geschlecht
■ weiblich
■ männlich
Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe bzw.
Besoldungsgruppe
Beschäftigungsdaten
■ Arbeiter/in
■ Angestellte/r
■ Beamter/in
■ DO-Angestellte/r
■ Selbstständige/r
■ freie/r Mitarbeiter/in
Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe
regelmäßiger monatlicher
Bruttoverdienst
Euro
Monatsbeitrag
Euro
■ Vollzeit
■ Teilzeit
Anzahl Wochenstd.
■ Erwerbslos
Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.di-Satzung pro
Monat 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes.
Für Rentner/innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen,
Krankengeldbezieher/innen und Erwerbslose beträgt der
Monatsbeitrag 0,5 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens.
Der Mindestbeitrag beträgt € 2,50 monatlich.
Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-,
Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/innen beträgt der Beitrag € 2,50 monatlich.
Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.
■ Wehr-/Zivildienst bis
■ Azubi-Volontär/in-Referendar/in bis
■ Schüler/in-Student/in bis
■ Praktikant/in bis
■ Altersteilzeit bis
■ Sonstiges
Datenschutz
Beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)
Straße/Hausnummer im Betrieb
PLZ
Ich willige ein, dass meine persönlichen Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Mitgliedsverhältnisses und der Wahrnehmung gewerkschaftspolitischer Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen
des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.
Ort
Personalnummer im Betrieb
Datum/Unterschrift
Wirtschafts-/Geschäftszweig
ausgeübte Tätigkeit
Werber/in:
■ ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in
Name
W-1978-14-0604
Ich war Mitglied
der Gewerkschaft:
Vorname
von:
bis:
Monat/Jahr
Monat/Jahr
Mitgliedsnummer

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