Segway Personal Transporter

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Segway Personal Transporter
Betrieb von Kraftfahrzeugen der Bauart „Segway Personal Transporter“
Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
vom 15. November 2007 – VII 42 – 621. 431.691 –
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
§ 74 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) und § 70 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erteilt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein folgende
Ausnahmegenehmigung
1.
Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung wird im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein versuchsweise in stets widerruflicher Weise genehmigt, mit
elektronischen Mobilitätshilfen der Bauart „Segway Personal Transporter“ mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, nachfolgend Segway
genannt,
a)
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO),
b)
auf Fahrradstraßen (Zeichen 244 StVO),
c)
auf Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen,
d)
auf Seitenstreifen, wenn keine Sonderwege für Radfahrer vorhanden sind,
e)
in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), soweit sie für den Radverkehr zugelassen
sind,
f)
auf anderen Sonderwegen für Fußgänger, wenn keine Sonderwege für Radfahrer
und keine Seitenstreifen vorhanden sind,
g)
auf Fahrbahnen innerhalb von geschwindigkeitsbeschränkten Zonen (Zeichen
274.1 StVO) und
h)
auf anderen innerörtlichen Fahrbahnen, soweit diese nicht mit Zeichen 330 StVO
(Autobahn) oder Zeichen 331 StVO (Kraftfahrstraße) gekennzeichnet oder autobahnähnlich ausgebaut sind und keine für den Segway zugelassenen Sonderwege
und Seitenstreifen nach den Buchstaben b bis f vorhanden sind,
zu fahren.
Dabei sind, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die für den Radverkehr geltenden Vorschriften analog anzuwenden. Auf Sonderwegen für Radfahrer und / oder
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Fußgänger ist die Geschwindigkeit an die der jeweiligen Verkehrsart anzupassen, für die
der Sonderweg bestimmt ist. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden;
bei Bedarf ist zu warten. Im Übrigen sind die allgemeinen Verhaltensvorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung zu beachten.
2.
Der Betrieb des Segway wird abweichend von den nachfolgend genannten Vorschriften
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen:
-
§ 3 FZV – Notwendigkeit der Zulassung
-
§ 4 FZV – Voraussetzung für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
-
§ 27 Abs. 3 FZV – Anbringung des Versicherungskennzeichens
-
§ 30a StVZO – Antimanipulationsforderungen bezüglich der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit
-
§ 35a StVZO – fehlender Sitz des Fahrzeugführers
-
§ 35 h StVZO – Mitführpflicht von Erste-Hilfe-Material
-
§ 36 i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVZO – Bauartgenehmigung für die Bereifung
-
§ 38a Abs. 3 StVZO – Sicherung gegen unbefugte Benutzung
-
§ 41 Abs. 1 StVZO – keine zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen vorhanden
-
§ 41 Abs. 5 StVZO – ohne mechanische Feststellbremse
-
§§ 49 a bis 54 StVZO – Vorschriften über die Beleuchtungseinrichtungen
-
§ 55 Abs. 1 StVZO – ohne Hupe
-
§ 55a StVZO – elektromagnetische Verträglichkeit nicht nachgewiesen
-
§ 58 Abs. 3 Nr. 1 StVZO – ohne Geschwindigkeitsschilder
3. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV ist für das Führen des Segway eine MofaPrüfbescheinigung nach § 5 FeV oder eine Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 1, 6 FeV oder
eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis ausreichend.
Nebenbestimmungen:
I.
Bedingungen
1.
Das Fahrzeug muss gem. § 3 Abs. 1 FZV einem genehmigten Typ entsprechen
oder es muss eine Einzelgenehmigung gem. § 21 StVZO von einer Zulassungsbehörde erteilt sein. Aus der jeweiligen Genehmigung muss sich ergeben, dass die
höchstzulässige Geschwindigkeit des Segway technisch auf 20 km/h begrenzt ist
und eine mittlere Bremssollverzögerung von mindestens 3,5 m/s² gewährleistet ist.
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2.
Die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur zulässig, wenn eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 FZV
führt. Abweichend von § 27 Abs. 3 FZV reicht ein Versicherungskennzeichen aus,
das nach vorne sichtbar ist.
3.
Der Segway muss mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht,
an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht und einem roten Rückstrahler sowie gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten ausgestattet sein. Die
lichttechnischen Einrichtungen müssen den Vorschriften nach § 67 StVZO entsprechen.
4.
Der Segway ist mit einer Einrichtung für Schallzeichen nach § 55 Abs. 6 StVZO
(helltönende Glocke) auszurüsten.
5.
Sonstige technische Änderungen dürfen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden.
6.
Mit der Inbetriebnahme und dem Führen des Segway werden das Land SchleswigHolstein und andere Gebietskörperschaften sowie die sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechts von allen - auch eigenen - Ersatzansprüchen freigestellt,
die aus Anlass des Betriebes und des Einsatzes des Fahrzeugs erhoben werden
könnten.
II.
Auflagen
1.
Bei der Benutzung des Segway auf öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Abdruck
dieser Ausnahmegenehmigung mitzuführen und bei Kontrollen den berechtigten
Personen zur Prüfung auszuhändigen. Den Weisungen der kontrollierenden Personen ist Folge zu leisten.
2.
Die Mofa-Prüfbescheinigung oder der Führerschein ist während der Benutzung des
Segway auf öffentlichen Verkehrsflächen im Original mitzuführen und berechtigten
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3.
Die Nutzerin oder der Nutzer des Fahrzeugs muss vor dem ersten Führen des
Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen die vom Hersteller vorgesehene Schulung in der Bedienung und Steuerung des Segway absolviert haben.
III.
Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung ist jederzeit widerrufbar und befristet bis zum 31. Dezember 2010.
Die Ausnahmegenehmigung erlischt, wenn eine bundesrechtliche Vorschrift über die
Nutzung des Segway in Kraft getreten ist.
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IV.
Hinweise
1.
Wer als Nutzerin oder Nutzer des Segway vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
Bestimmungen dieser Ausnahmegenehmigung verstößt oder in sonstiger Weise
der Halterverantwortung nach § 31 StVZO zuwiderhandelt, kann nach den Vorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten belangt werden.
2.
Durch den jeweiligen Straßenbaulastträger wird keine Gewähr für die uneingeschränkte Benutzung der für den Betrieb und Einsatz der elektronischen Mobilitätshilfe vorgesehenen Verkehrsflächen übernommen.
3.
Die übrigen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Inkrafttreten
Die Ausnahmegenehmigung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.