Arbeitszeit von Lehrkräften/ Schulleitungen

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Arbeitszeit von Lehrkräften/ Schulleitungen
Arbeitszeit von
Lehrkräften/
Schulleitungen
Wie gehen wir bewusst und
aktiv-gestaltend damit um?!
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Struktur der Lehrerarbeitszeit – Grundinfos,
Zeitsouveränität (Vor- und Nachteile …)
Arbeitszeit: Umfang
• Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten
Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit (§ 4 AzUVO)
wird durch Verordnung der Landesregierung
geregelt (gilt für Tarifbeschäftigte aufgrund von § 44 TVL analog)
=> Rechtsverordnung Arbeitszeit muss bis 1.8.2014
(BVerwG 30.08.2012) erlassen werden
Arbeitszeit: Umfang
• „… Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und
Beamten in Baden-Württemberg beträgt nach § 4 der
Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung 41 Stunden pro
Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und
Feiertagen ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit
von 41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit
von 1.804 Zeitstunden …“ aus: Entwurf der VwW
Anrechnungsstunden und Freistellungen, I. Allgemeine Grundsätze, Ziffer 2, gültig ab
1.8.2014
Arbeitszeit: Umfang/Verteilung
• Beachten: Schuljahr hat i.d.R. 38,5 Wochen – Differenz:
5,5 Wochen
• Differenz Ferien-Urlaubsanspruch „hereinarbeiten“ =
1804 geteilt durch 40 Wochen = 45,1 = täglich 9,1
Zeitstunden …
Der Blick über
den Tellerrand
– allerdings
mit Zahlen aus
2005
Gebundene/disponible Arbeitszeit
Die Arbeitszeit von Lehrkräften besteht aus drei Teilen:
1. in 38 Schulwochen aus den Deputats-Stunden
2. aus der gebundenen oder nicht disponiblen
Arbeitszeit, wie z.B.
- Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sitzungen von
Arbeitsgruppen, Kooperationszeit, Aufsichten, Vertretungsstunden,
Durchführung von Prüfungen, Elternsprechstunde…
- sonstigen termingebundenen Aufgaben im Auftrag der
Schulleitung usw.,
- von der GLK beschlossenen verbindlichen Aktivitäten
(Elternsprechtage, Schulfeste, Pädagogische Tage, Tage der
offenen Tür, außerunterrichtliche Veranstaltungen usw.)
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Gebundene/nicht disponible Arbeitszeit
3. Nicht gebundene oder disponible Arbeitszeit.
Über deren zeitliche Lage und ggf. auch deren zeitliche
Ausdehnung entscheidet die einzelne Lehrkraft selbst oder in
Absprache mit anderen, z.B.:
• Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
• Entwurf und Korrektur von Klassenarbeiten, Tests
• individuelle Fortbildung,
• dienstlich veranlasste Gespräche mit Kolleg/innen,
Schüler/innen oder Eltern
• individuelle Sprechstunden für Eltern oder Schüler/innen
• usw.
Quantität und Qualität:
Verdichtete Arbeitszeit
• „Gute Arbeit“ in der Schule - Studie „Arbeitsqualität aus
Sicht von Lehrerinnen und Lehrern - Ergebnisse aus der Erhebung
zum DGB-Index Gute Arbeit“ - 2007/2008
• „Jeweils rund ein Drittel geben an, in hohem oder sehr
hohem Maße unter Zeitdruck und unerwünschten
Unterbrechungen während der Arbeitszeit zu leiden. Rund
ein Fünftel berichten, dass sie infolge der hohen
Arbeitsintensität gezwungen sind, in hohem oder sehr hohem
Maße Abstriche bei der Qualität der Arbeit zu machen.
Auch wenn dieser Anteil nur unerheblich höher ist, als bei den
Vergleichsgruppen, so stimmt er doch besonders bedenklich.
…“
Verdichtete Arbeitszeit
• Schließlich gehen diese Abstriche stets zu Lasten der
Unterrichtsqualität … Für die Tätigkeit der Lehrerinnen und
Lehrer stellen emotionale Anforderungen demnach eine
besonders hohe Belastung dar. Laut Angabe der Befragten
sind 34 Prozent von Belastungen durch emotionale
Anforderungen betroffen, bei den Vergleichsgruppen sind
dies dagegen nur jeweils 22 Prozent.
• In erhöhtem Maße treffen emotionale Belastungen mit 37
Prozent auf Frauen zu, die diese deutlich häufiger als ihre
männlichen Kollegen erfahren (30 %)…“
Zeitmangel, Zeitknappheit oder
Zeitwohlstand?
Zeitmangel
• „In der heutigen Schule wird die Dimension Zeit permanent
verbalisiert aus der passiven Opferposition heraus
(Zeitdruck, Stoffdruck, Überlastung etc.), aber permanent
tabuisiert bezüglich der aktiven
Gestaltungsmöglichkeiten.
Das Argument Zeit dient lediglich zur Legitimation der eigenen
Problemhypnose und treibt Lehrer/-innen und Schüler/-innen
immer weiter in eine depressive Anti-Lernhaltung….“
Zeitknappheit
• „Notwendig wäre eine systematische Einbeziehung der
zeitlichen Dimension in alle relevanten schulischen
Zusammenhänge. Alle Beschleunigungsversuche im
Bildungswesen verlangsamen auf Dauer die Leistungsfähigkeit der Schüler und der Schule.“
Zeitkompetenz
• „Die in Schulen arbeitenden Personen sind permanent mit
dem Faktor Zeit befasst, allerdings in der Regel mit dem
Zeitmangel. Dagegen ist der souveräne Umgang mit Zeit
im „toten Winkel“ der Pädagogen geblieben.
Hier hat gerade die Schule eine zentrale formende Aufgabe,
indem sie als Gestalterin der Zeit beim Lernen vorlebt,
wie man umgeht mit der eigenen Zeit…..
Zeitkompetenz ist ein grundlegendes Element in einer
gesundheitsfördernden Schule, welche wir entwickeln …,
wenn wir unsere Schüler/-innen und uns selbst nicht weiter in
den Zeit-Infarkt treiben lassen wollen.“
Zeitsouveränität
• Zeitsouveränität ist die Selbstbestimmung des
Individuums über die eigene Verwendung der Zeit.
Im engeren Sinn bezeichnet sie die Möglichkeit, die
eigene Arbeitszeit selbst zu bestimmen …und außerdem
die gewählte Arbeitszeit selbständig weiter einzuteilen
…wobei die Auswahl der Aufgaben auf die bestehenden
Aufträge beschränkt bleibt…“ (aus: Wikipedia)
Zeitsouveränität: Zweiteilung
• Zeitsouveränität am Arbeitsplatz Schule???
Fehlanzeige!!
• Zeitsouveränität am häuslichen Arbeitsplatz?? Ja!!
• Vorteil: Selbstbestimmung am häuslichen Arbeitsplatz
• Nachteil: Entgrenzung = „Das Gefühl, niemals fertig zu
sein!“
• Was tun, um mehr Zeitsouveränität am
Arbeitsplatz Schule zu erhalten?
Teilzeitbeschäftigte – sind wir die
„Dummen“?
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Arbeitszeit: Teilzeit- und Vollzeit
Nicht teilbare und teilbare Arbeitszeit-Anteile
Teilbar:
• Deputat – und alle Zeitanteile, die am Deputat hängen
(Vor- und Nachbereitung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
Entwurf und Korrektur von Klassenarbeiten, Tests, individuelle
Fortbildung, dienstlich veranlasste Gespräche mit Kolleg/innen,
Schüler/innen oder Eltern..)
• Zahl der Aufsicht(en), Vertretungsstunden, allgemeinen Aufgaben
Nicht teilbar:
• Konferenzen, Dienstbesprechungen
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Teilbare Aufgaben
•
•
•
•
•
•
•
Aufsichten (Pausen- und Busaufsichten)
Prüfungen aller Art
Klassenleitung (z.B. im Team)
Schulentwicklungsprojekte, Kooperationen, Teambesprechungen
Schulischen Veranstaltungen (Schulfest, Schuldisco, Projekttage,
Bundesjugendspiele usw.)
Außerschulische Veranstaltungen wie z.B. Wandertage und
Schullandheimaufenthalte (Arbeitnehmer/innen werden auf Antrag wie
Vollbeschäftigte bezahlt)
Flexibler Umgang mit Zeitfenstern bei Sprechstunden und
Elternsprechtagen
Arbeitszeit je Woche nach Vollzeit und verschiedenen Stufen von
Teilzeitbeschäftigung
150 Prozent
146%
der
140 vereinbarten
136%
Arbeitszeit
130
123%
120
116%
110
100
100%
Vollzeit
90%
75%
66%
50%
1/2 Stelle
Quelle: H.G. Schönwälder: Lehrerarbeit als Gegenstand von Arbeitswissenschaft. Im
GEW-Script „Lehrerarbeit“. Dokumentation einer GEW-Fachtagung Frankfurt am Main 1998 S. 30
(Unterhälftige Teilzeit gab es damals noch nicht! )
GLK kann Grundsätze zur
familiengerechten Arbeitszeit beschließen
Rechtliche Grundlagen:
Beamtenstatusgesetz: „§45 Fürsorge. Der Dienstherr hat …für das Wohl
der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familie zu sorgen…“
Chancengleichheitsgesetz: 㤤 13 Familiengerechte Arbeitszeit. Die
Dienststellen können auf Antrag …eine familiengerechte Gestaltung der täglichen
und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn sie nachweislich zur Betreuung
eines Kindes unter 18 oder einer …pflegebedürftigen angehörigen Person
erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen….“
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GLK kann Grundsätze zur
familiengerechten Arbeitszeit beschließen
Rechtliche Grundlagen:
Konferenzordnung §2 Abs. 1
„Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die
gem. § 45 Abs. 2 SchG die GLK …berät und beschließt, gehören insbesondere…
Ziffer 9: „ allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der
Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung
der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von
Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 SchG“
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Eingriff der Schulleitung in die disponible
Arbeitszeit
Rechtliche Grundlagen:
§ 23 Abs. 2 SchG
Rechtsstellung der Schule
.
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr
übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben
erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen,
allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und
Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
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Wie erlangen wir ein individuelles/kollektives/kollegiales
Zeitbewusstsein? Welche (Arbeits-)Zeit verwenden wir
wie? Welche Zeitressourcen stehen (uns) neben den
Deputatsstunden zur Verfügung?
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Welche Arbeitszeit verwenden wir wie?
Zeit(nutzungs)bewusstsein: Wie könnten wir (zeitökonomisch)
herausfinden, wofür wir unsere Zeit verwenden?
Aufgabenkritik: „Es geht nicht nur darum, dass man die richtigen
Dinge tut, sondern man muss die Dinge auch richtig tun.“
Solidarität/Kollegialität:
Sind die zeitlichen
Belastungen und
Entlastungen solidarisch
und kollegial verteilt?
„Deputats-Nachlässe“
In der noch geltenden Verwaltungsvorschrift AZ sind - derzeit darüber hinaus Nachlässe festgelegt:
Anrechnungen - für besondere schulbezogene Aufgaben und
Belastungen
Ermäßigungen - für personenbezogene Nachlässe wegen
individueller Umstände (Alter und Schwerbehinderung)*
funktionsbezogene Freistellungen - (für Personalratsmitglieder,
künftig im LPVG)*
Arbeitsbefreiungen - für Schwerbehindertenvertrauenspersonen,
basierend auf SGB IX)*
* Künftig in der Rechtsverordnung oder VwV zur RVO, weil personenbezogen
Allgemeines Entlastungskontingent:
„Poolstunden“
Die Schule bekommt gem. VwV AZ Stunden für das Entlastungskontingent
zugewiesen. Diese Stunden wurden zum Schuljahr 2013/14 um durchschnittlich 14 %
gekürzt.
Sie können verwendet werden für Deputats- Nachlässe z.B.
•Lehrmittel- und Fachraumverwaltung
•SMV Verbindungslehrer
•Lehrkraft für Suchtprävention
•Verkehrserziehungsbeauftragte
•Lehrerbücherverwaltung
•starke Belastung von Lehrkräften
•Betreuung von Sammlungen aller Art, des Schulchors, des Schulorchesters, der Schulband
•Qualitätsentwicklung und Evaluation
•Oder für … (was immer die GLK beschließt)!
Strittig, ob SL-Aufgabe oder im Entlastungskontingent enthalten:
• Öffentlichkeitsarbeit (Eigentlich nach § 41 SchG Aufgabe der Schulleitung)
• Schulpartnerschaften
• Schulbuchverwaltung (gehört zu den Aufgaben des Schulträgers)
• Sicherheitsbeauftragte/r (unterstützt die Schulleitung)
• Datenschutzbeauftragte/r (unterstützt die Schulleitung)
Sonstigen Anrechnungen
• Schulleitungsaufgaben (Leitungszeit): Sockel Klassenzahl
plus „Zuschläge“ (für Schulen mit > 15%
Ausländerkindern; Koordination des
Ganztagsbetriebes…)
• Geschäftsführender Schulleiter
• Koordination der Sprachförder- und
Integrationsmaßnahmen,
• Chancengleichheitsbeauftragte (über 50 Beschäftigte
oder BfC beim SSA)
• Mentor/innen für Anwärter/innen, Referendar/innen und
Studierende
Sonstigen Anrechnungen
• PC-Betreuung,
• Beratungslehrer,
• Sonderschullehrkräften im Überprüfungsverfahren zur
Feststellung des sonderpädagogisches Förderbedarfs
• Oberstufenberatung
Abwesenheitsvertretung
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Abwesenheitsvertretung
Ursachen von Abwesenheit : Krankheit, Rekonvaleszenz,
Mutterschutz und Elternzeit, Aus-, Weiter- und Fortbildung - weitere
Dienstgeschäfte z.B. Begleitung von Schülern bei
außerunterrichtlichen Veranstaltungen
Instrumente: Organisationserlass
kurzfristig entstehende und mittel- oder langfristig absehbare
Abwesenheit
kurzfristige Abwesenheit: SL muss neben Recht des Schülers
auf Unterricht vor allem Pflicht zur Beaufsichtigung
gewährleisten…
mittel- und längerfristig absehbarer Abwesenheit:
grundsätzliches Recht auf Unterricht nach Pflichtstundentafel
abwägen gegen andere Rechtsgüter, z.B. Recht, nicht dauerhaft
durch umfängliche Mehrarbeit Beeinträchtigungen oder gar
Schädigungen der Gesundheit zu erleiden…
Abwesenheitsvertretung – Mehrarbeit (MAU)
 geringeres Volumen an Lehrerarbeitszeit durch Um- oder
Neuverteilung dem grundsätzlichen Anspruch auf Erhalt des
Unterrichts nach Pflichtstundentafel anpassen
 Einzelfallerwägung: bis zu welcher Grenze und in welchem
Umfang Abwesenheit durch Mehrarbeit aufgefangen werden
kann/muss
 keine verdeckte Arbeitszeiterhöhung
 § 70 Abs. 2 Ziffer 4 LPVG - uneingeschränktes
Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit –
Vereinbarung zu Standards für die Anordnung von Mehrarbeit
 keine Anweisung, kurzfristigen MAU mit Bezahlanspruch nur nach
Rücksprache mit dem Schulamt anzuordnen
 Genehmigung durch SSA: durch MAU soll ein Ausfall abgedeckt
werden soll, der drei Wochen oder länger dauert
Abwesenheitsvertretungs: Möglichkeiten
gem. Organisationserlass Nr. 1.5
• Anforderung KV (ab der 4. Woche)
• Kürzung von über den Pflichtbereich hinausgehenden
Angeboten
• Variables Deputat
• 70-Stunden-Lehrkräfte (nur GS)
• Befristete Aufstockung von Teilzeit, Abbruch von
Beurlaubung
• MAU
Abwesenheitsvertretung: MAU
•
•
•
•
•
•
Das ist in der Schule nur Unterricht
Nur, wenn dringend dienstlich notwendig
Primär Abgeltung durch Freizeitausgleich
Bezahlung erst ab der 4. Stunde/Monat
Teilzeitbeschäftigte anteilig
Ausgefallene Stunden dürfen nicht gegengerechnet
werden, Arbeitszeitkonten dürfen nicht geführt werden
Abwesenheitsvertretung: MAU - Bezahlung
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Mindeststundenzahl („Bagatellgrenze“)
entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
angewandt.
Beispiele:
Deputat Berechnung Grenze
A. Deputat 14/28
B. Deputat 19/25
C. Deputat 27/28
D. Deputat 8,5/28
E: Deputat 9/26
F: Deputat voll
3
3
3
3
3
3
4
Std. x 14/28
Std. x 19/25
Std. x 27/28
Std. x 8,5/28
Std. x 9/26
Std x 1
Std. X 1
=
=
=
=
=
=
=
1,50 Std.
2,28 Std.
2,89 Std .
0,90 Std.
1,03 Std.
3 Std.
4 Std.
=>
=>
=>
=>
=>
=>
=>
Bezahlung ab der
Bezahlung ab der
Bezahlung ab der
Bezahlung ab der
Bezahlung ab der
keine Bezahlung
Bezahlung ab der
2.
3.
3.
1.
2.
Std.
Std.
Std.
Std.
Std.
1. Std.
Sobald die Summe von regulärem Unterricht plus Mehrarbeit das volle Deputat überschreitet,
wird jede weitere MAU-Stunde wie Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten behandelt.
Aufsicht und außerunterrichtliche
Veranstaltungen – auch Arbeitszeit
 Aufsicht, Wandertage, Schulfeste etc. gehören zu den
allgemeinen Aufgaben von Lehrer /innen.
 Diese zusätzliche zeitliche Belastung ist aber keine
Mehrarbeit im Sinne des LBG!
Einflussmöglichkeiten der GLK?
Arbeitszeit – Umgang mit Beanspruchung
Schulgesetz § 44
Abs.1: Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle
wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art
nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern.
=> Konkretisierung in Konferenzordnung § 2
Abs. 3:
Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für SL und
Lehrer/innen bindend.
Anmerkung: Beschlüsse der zuständigen Konferenzen können z. B. die
Freiheit einzelner Lehrer einschränken, über die Benutzung von
Schulbüchern zu entscheiden. Fachlehrer muss nach
Fachkonferenzbeschluss eingeführtes Buch verwenden, kann aber darüber
hinaus weiteres Material einsetzen.
Regelungskompetenz der GLK
KonfO § 2, Abs. 2
• Nr.6: Beratung und Beschlussfassung: einheitliche
Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an
der Schule
• Nr. 9: allgemeine Empfehlung für die Verteilung der
Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben.
GLK kann Grundsätze zur
familiengerechten Arbeitszeit
beschließen
Gesetzesgrundlagen:
Beamtenstatusgesetz, §45
Chancengleichheitsgesetz, §§ 13 und 14,
Konferenzordnung, §2
41
Mehrarbeit begrenzen!!!
Ständige und vor allem nicht bezahlte Mehrarbeit
• verdeckt die strukturelle Unterversorgung der Schulen
• erschwert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
• schadet der Gesundheit
• ist versteckte Arbeitszeiterhöhung
• vernichtet Einstellungschancen für Junge
Stundenplangestaltung, Vertretung
• Teilzeitbeschäftigung muss Berücksichtigung finden bei der Stundenplangestaltung (besonders auch bei Teilzeit aus familiären Gründen,
=> Chancengleichheitsgesetz).
• Soweit möglich sollten bei der Stundenplangestaltung Blöcke gebildet
werden. Der Einsatz in nur einer Unterrichtsstunde am Tag sollte
vermieden werden, es sei denn, die Lehrkraft ist damit einverstanden.
Dasselbe gilt für den Einsatz am Vor- und Nachmittag des gleichen
Tages, wenn dabei weniger als vier Unterrichtsstunden abgeleistet
werden.
• Der Einsatz von Teilzeitlehrkräften bei der Vertretung sollte
angemessen sein und einvernehmlich geregelt werden. Alternative
Vertretungskonzepte sollten in der Schule diskutiert und umgesetzt
werden.
=> Solche Grundsätze können in der GLK besprochen und beschlossen werden!
Ganztags(grund)schule
• Für den Antrag Ganztagsschule zu werden, ist die
Zustimmung von Gesamtlehrerkonferenz (GLK) und
Schulkonferenz nötig.
• Auch die Ausgestaltung des Ganztagesangebots (wie lange an
wie vielen Tagen, Verbindlichkeit ja oder nein, etc.) sollte in
der GLK beschlossen werden.
• Die Frage, ob die Schule nur LWS oder Geld (Monetarisierung)
und LWS erhalten will (und wenn ja in welchem Verhältnis),
muss in der GLK besprochen, beschlossen und vor allem gut
überlegt werden.
Weitere Aufgaben für die GLK
Neue Arbeitszeitverordnung
(AZVO) ab 1.8.2014
45
ENTWURF Rechtsverordnung
Arbeitszeit Lehrer
Regelt grundsätzlich die an die Person der Lehrkraft gebundenen
Zeitbestandteile, Details werden in ergänzender VwV geregelt :
• Dauer der Unterrichtsstunde + Abweichungen
• Regeldeputat
• Leitungszeit
• Altersermäßigung
• Schwerbehindertenermäßigung
Entwurf RVO AZ § 1
Zeitdauer der Unterrichtseinheit
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl
der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu
unterrichten haben. Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit
mehr oder weniger als 45 Minuten, verringert oder erhöht sich
die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.
Fiktives!!! Beispiel – ohne Gewähr!!!
• Die Schule XY beschließt, die Unterrichtsstunde dauert 40
Minuten.
• Damit sind 25 x 5 Minuten = 125 (Unterrichts-) Minuten übrig.
• 125 geteilt durch 40 ergibt 3,125 Unterrichtsstunden,
entspricht also 3 Deputatsstunden mehr und es bleibt 0,125
Deputatsstunden übrig, entspricht ca. 1/4 Zeitstunde.
• Diese könnte man z.B. für ca ½ Stunde Förderunterricht
verwenden.
Entwurf RVO:
Unterrichtsähnlich - nicht Unterricht
(2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf
die Unterrichtsverpflichtung angerechnet:
1. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für
das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1
erforderlich ist, wird für 45 Minuten einer solchen Einheit eine
Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
2. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für
das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist,
wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf
die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
Entwurf RVO:
Unterrichtsähnlich - nicht Unterricht
3. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für
das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung
erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine
Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
(3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im
Übrigen abgerundet.
=> Diese Teile sind hochstrittig und bedürfen in jedem Falle der Ausgestaltung durch
VwV
Nicht-Unterricht
• Tätigkeiten mit geringerer Vor- und
Nachbereitungszeit sollen faktorisiert auf das Deputat
angerechnet werden, d.h. nur 1½ oder sogar nur 2
Unterrichtsstunden à 45 Minuten zählen als eine
Deputatsstunde.
Die HPRe beraten derzeit eine Empfehlungsliste mit dem
KM.
• Auf dieser Basis sollte danach in der GLK beraten und
ggfs. beschlossen werden.
Wer definiert
das?
Wie viel ist
„eingeschränkt“
?
Was
ist
das?
Bei einem Einsatz in Gruppen mit
unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vorund Nachbereitung nur eingeschränkt
erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit
je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die
Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit
unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine
oder nur eine geringfügige Vor- und
Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei
dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine
Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung
angerechnet.
wie viel Vor- und
Nachbereitung
braucht man für
AG, HA-Betreuung,
Förderunterricht..?
Neue Verwaltungsvorschrift IV.
„Anrechnungen dienen dem Ausgleich
unterschiedlicher zeitlicher Belastungen
einzelner Lehrkräfte.“
Basis für die Bemessung der Anrechnung ist
• der Zeitaufwand der Lehrkraft im Jahr geteilt durch den
Umrechnungsfaktor, der sich aus der Jahresarbeitszeit der
Beamt/innen geteilt durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft nach § 2 der LehrkräfteArbeitszeitVO ergibt.
• Daraus ergibt sich bei den jeweiligen wöchentlichen
Unterrichtsverpflichtungen ein unterschiedliches Zeitvolumen
in Stunden
Basis: Regelmäßige Arbeitszeit Beamt/innen BaWü:
41 Stunden /Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen
ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit von
41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit von 1.804
Zeitstunden
Und noch eine Aufgabe für die GLK
Sparpläne des KM/der La
Landesregierung
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Sparbeitrag des KM :
• Hinausschieben der Altersermäßigung
• voraussichtlich Änderung des Pensions – Eintrittsalters
(frühestens 2016/17)
• „effektiver“ Einsatz
der Ressourcen
Veränderte Altersermäßigung
AZVO § 4
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der
vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten
ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden um 1 Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden um 2 Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die
wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
=> Sparbeitrag ca. 600 Deputate
Veränderung Pensionseitritt
1.8. nach, statt 1.8. vor Erreichen der Altersgrenze
(Info 13)
Beispiel:
Geburtstag
15.10.1954
Plus 65 =
15.10.2019
Plus 7 Monate=
15.5.2020
Abschlagsfreie Pension(1.8. vor):
In Planung:(1.8. nach):
Pension zum 1.8.2020 => plus 2x 0,3%
Pension zum 1.8.2019 => minus 10x0,3
1.8.2019
1.6.2020
+0,6%
- 3%
KM-Überlegung: Ressourcen effektiver
einsetzen
Mehr Lehrerwochenstunden dem Unterricht zuführen
 Kürzung Poolstunden
 Kürzung Altersermäßigung
 Pädagogische Tage, Lehrerfortbildung, Evaluation,….nicht
mehr auf „Kosten“ der Unterrichtszeit
 „Verbrauch“ von Deputatsstunden einschränken
 ….
 …
=> Sparbeitrag: hunderte von Deputaten
GEW und Personalrat unterstützen
Lehrer/innen und Schulen
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Neues LPVG
Bisher: Mitbestimmung über die Grundsätze für die Aufstellung
der Dienstpläne § 79 Abs. 1 S. 2.
Ansonsten kein Beteiligungsrecht im Einzelfall.
Neu: § 70 Angelegenheiten der uneingeschränkten
Mitbestimmung
(1)Der Personalrat hat mitzubestimmen über
4. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft