Feuerwehrsatzung - Gemeinde Reilingen

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Feuerwehrsatzung - Gemeinde Reilingen
FEUERWEHRSATZUNG
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs.
4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, 18a des Feuerwehrgesetzes hat der
Gemeinderat am 19. Januar 2009 folgende Satzung beschlossen
§1
Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr Reilingen, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine
gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Reilingen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit.
(2)
Die Feuerwehr besteht aus
1.
2.
3.
4.
der Einsatzabteilung,
der Altersabteilung,
der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr),
dem Spielmannszug.
§2
Aufgaben
(1)
Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten
und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen.
Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus
lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. - § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz
(2)
Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere
und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung,
insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen,
Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden. Zuständig ist der Bürgermeister.
(3)
In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere
1. die Angehörigen der Einsatzabteilung nach den jeweiligen Vorschriften aus- und
fortzubilden - es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden,
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.
§3
Aufnahme in die Feuerwehr
(1)
Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr sind
1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. ein guter Ruf,
3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,
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4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit, diese soll mindestens 10
Jahre betragen.
Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen nicht
ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.
(2)
Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4
Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend
von Absatz 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 regeln.
(3)
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der
Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(4)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller
vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(5)
Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält auf Wunsch einen vom Bürgermeister
ausgestellten Dienstausweis.
§4
Beendigung des Feuerwehrdienstes
(1)
Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der
Feuerwehr
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen
und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes
wird oder
4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6).
(2)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn
der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine
besondere Härte bedeutet.
(3)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere
Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann
nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten auch ohne seinen Antrag entlassen
werden.
(4)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere
Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten schriftlich
anzuzeigen.
(5)
Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag auf Entlassung ist unter
Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(6)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im
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Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden
(§ 12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
(7)
Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen
Bescheid fest. Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag
eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1)
Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen
Feuerwehrkommandanten,
seine
Stellvertreter
und
die
Mitglieder
des
Feuerwehrausschusses zu wählen.
(2)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 15
Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich
tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.
(3)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in
Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des
§ 16 Feuerwehrgesetz.
(4)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an
Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz
von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
(5)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1
Feuerwehrgesetz)
1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich
teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der
Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu
beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu
pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
7. Funkmeldeempfänger nach Möglichkeit ständig mit sich zu führen.
(6)
Die Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen
dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher
anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn
melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
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(7)
Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm
obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis
erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der
Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße ahnden - §
14 Absatz 2 Feuerwehrgesetz.
§6
Altersabteilung
(1)
In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das
65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2
dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2)
Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben, aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen.
(3)
Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer
von fünf Jahren gewählt.
§7
Jugendabteilung
(1)
Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Reilingen".
(2)
In die Jugendabteilung können Personen zwischen dem vollendeten 8. Lebensjahr und
dem vollendeten 18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden.
(3)
Die Anwärter wählen den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die
Dauer von drei Jahren. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende
Angehörige der Einsatzabteilung mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung
beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der Einsatzabteilung
der Feuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.
(4)
Die Jugendabteilung regelt die Gestaltung ihrer Abteilung im Weiteren durch die
Jugendfeuerwehrordnung selbst.
§ 7a
Spielmannszug
Der Spielmannszug regelt
Spielmannszugordnung.
die
Gestaltung
seiner
Abteilung
selbst
durch
die
§8
Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben
oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft
als Ehrenmitglied und
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2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft
als Ehrenkommandant verleihen.
§9
Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1.
Feuerwehrkommandant,
2.
Feuerwehrausschuss,
3.
Hauptversammlung.
§ 10
Feuerwehrkommandant,
stellvertretende Feuerwehrkommandanten
(1)
Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(2)
Der Feuerwehrkommandant, sein 1. Stellvertreter und sein 2. Stellvertreter werden von
den aktiven Angehörigen der Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer
Wahl gewählt.
(3)
Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(4)
Gewählt werden kann nur, wer
1. der Feuerwehr-Einsatzabteilung angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5)
Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden nach der Wahl und nach
Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(6)
Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer
Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines
Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle
oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der
Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum
Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Absatz 2 Satz 2
Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.
(7)
Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese
Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
1. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr hinzuwirken (§ 9 Abs. 1
Satz 2 Feuerwehrgesetz),
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2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig
mitzuteilen,
3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,
4. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie der Gerätewarte zu überwachen,
5. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
6. auf eine ordnungsgemäße
Feuerwehrgesetz),
Ausrüstung
hinzuwirken
(§
9
Abs.
1
Satz
2
7. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken (§ 9 Abs.
1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.
(8)
Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen
feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der
Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme
zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen
werden. - § 9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz -
(9)
Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehr-kommandanten
zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu
vertreten.
(10)
Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(11)
Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines
hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der
Feuerwehrausschuss zu hören.
§ 11
Unterführer
(1)
Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
1. der Feuerwehr Einsatzabteilung angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2)
erforderlichen
Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des
Feuerwehrausschusses bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre
Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens
bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
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(3)
Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.
§ 12
Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1)
Der Schriftführer und der Kassenverwalter sowie deren Stellvertreter werden vom
Feuerwehrausschuss eingesetzt und abberufen. Die Gerätewarte werden vom
Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich
tätigen
Feuerwehrgerätewarts
oder
der
Übertragung
der
Aufgaben
des
Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu
hören.
(2)
Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die
Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen
Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.
(3)
Der Kassenverwalter hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und
Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von schriftlichen
Auszahlungsanweisungen des Feuerwehrkommandanten oder der stellvertretenden
Feuerwehrkommandanten leisten.
(4)
Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren
und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
§ 13
Feuerwehrausschuss
(1)
Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden
und aus 8 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der
Einsatzabteilung. Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an
- die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- der Leiter der Altersabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart,
- der Leiter des Spielmannszugs.
Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss
gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
(1a)
Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Feuerwehrausschusses wird
eine Ergänzungswahl in der nächsten Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit
durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(2)
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit
der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen.
Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3)
Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden
einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den
Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(4)
Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5)
Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird
eine Niederschrift gefertigt.
(6)
Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der
Feuerwehr beratend zuziehen.
§ 14
Hauptversammlung
(1)
Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine
ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der
Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren
Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über
das vergangene Jahr und der Kassenverwalter den Kassenbericht zu erstatten. Die
Hauptversammlung beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung
des Kassenverwalters.
(2)
Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen
eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der
Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und
Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister
vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven
Angehörigen der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite
Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
aktiven Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der
Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist
geheim abzustimmen.
(4)
Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die
Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
§ 15
Wahlen
(1)
Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden
vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die
Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
(2)
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem
Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)
Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Steht
nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
Stehen 2 oder mehr Bewerber zur Wahl und erreicht im ersten Wahlgang keiner die
notwendige Stimmenzahl, sollte zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten
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Stimmzahlen eine Stichwahl stattfinden, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält.
Steht kein Bewerber für das Amt des 2. Stellvertreters zur Verfügung, bleibt das Amt
unbesetzt.
(4)
Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das
Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,
wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen
Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)
Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist
innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den
Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb
eines Monats eine Neuwahl statt.
(6)
Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seiner
Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der
Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der
Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im
Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen.
§ 16
Feuerwehrkasse
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1)
Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die
Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2)
Das Sondervermögen besteht aus
1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
2. Erträgen aus Veranstaltungen,
3. sonstigen Einnahmen,
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3)
Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan
auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse
voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben
können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ihre Deckung
gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren dürfen
nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan hierzu ermächtigt.
(4)
Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der
Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die
Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck
zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans
den Bürgermeister.
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(5)
Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die
von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der
Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 17
Inkrafttreten und Allgemeines
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 26. November 1990 mit allen sich
anschließenden Änderungen außer Kraft.
(3)
Innerhalb dieser Satzung steht die männliche Form von Funktionen sowohl für die
männlichen wie auch für die weiblichen Angehörigen der Feuerwehr.
Reilingen, den 20. Januar 2009
Klein
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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