Sozialleistungen im FSJ

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Sozialleistungen im FSJ
Sozialleistungen im FSJ
Vorwort
Viele FSJler/-innen werden mit monatlich 300 Euro Taschengeld sicherlich nicht auskommen. Das Taschengeld ist
aber ohnehin kein Gehalt im klassischen Sinne, sondern vielmehr eine Aufwandsentschädigung. Oftmals wird bei
Vorlage des Freiwilligenausweises immerhin der Azubi-Status eingeräumt (im Nahverkehr ist das sogar
vorgeschrieben), aber auch der macht nichts kostenlos.
Der Staat hat jedoch mitgedacht, und es gibt tatsächlich mindestens zwei relevante Transferleistungen, über
deren Antrag-stellung es lohnt nachzudenken: Wohngeld und Arbeitslosengeld II. Der Unterschied ist, dass
Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern soll, während beim Wohngeld der Lebensunterhalt bereits
gesichert sein muss (z.B. durch Unterhalts-zahlungen der Eltern).
Um hier einen kurzen Einblick zu ermöglichen, haben wir diesen kleinen Reader zusammengestellt. Wir haben uns
bemüht, ihn übersichtlich zu halten, und sind daher vom Regelfall eines/einer alleinstehenden Freiwilligen
ausgegangen, der/die alleine wohnt. Bei Sonderkonstellationen forschen wir gerne nach. Eine Rechtsberatung
dürfen, können und wollen wir jedoch nicht ersetzen.
Im Zweifel hilft es, vor der Antragstellung in der jeweiligen Behörde (oder, um anonym zu bleiben, auch in der
gleichen Behörde eines anderen Ortes) anzurufen und nachzufragen. Wenn man weiß, was man will, fällt es in der
Regel leicht, die richtigen Fragen zu stellen und dann erhält man auch oft die richtigen Antworten…
Grundsätzlich gilt es, den Antrag so zeitig wie möglich zu stellen: Rückwirkend wird in der Regel nichts gezahlt.
Wer die entsprechenden Formulare nicht parat hat oder die Formulare nicht versteht, aber erst später Zeit für
einen Beratungstermin hat, sollte dennoch einen „Antrag stellen“. Dafür reicht es meist, einen Brief an die
Behörde zu schreiben, in dem man mitteilt, welche Sozialleistung man gerne beantragen möchte. Dort wird dann
auffallen, dass noch weitere Daten von Euch gebraucht werden und man wird bei Euch nachfragen. Für Eure
Antwort und ggf. die damit verbundene Einreichung von Anlagen gibt es dann i.d.R. eine Frist, die eingehalten
werden muss.
Wohngeld während des FSJs
Wohngeld kann beantragen, wer Mieter/-in von Wohnraum ist und die Miete aufgrund eines Mietvertrages
(mündlich oder schriftlich) selbst bezahlt. Untermieter/-innen sind Hauptmieter/-innen insofern gleichgestellt.
Einen Antrag könnt Ihr erst stellen, wenn Ihr die Wohnung bereits bezogen habt. Ein Antrag im Vorfeld, um zu
wissen, ob man überhaupt Wohngeld bekommen würde, ist damit also nicht möglich (auch wenn das praktischer
wäre…).
Weiterhin ist Voraussetzung, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich in dieser Wohnung befindet. Hierzu
sollte man prüfen, von wo aus man arbeitet, wo man seine Freizeit verbringt, wo man sich (ehrenamtlich)
engagiert und wo soziales Kontakte bestehen. In der Regel ist der wohngeldrechtliche Lebensmittelpunkt mit
dem melderechtlichen Hauptwohnsitz identisch – eine tiefgreifende Überprüfung erübrigt sich in diesem Fall
regelmäßig.
Bewohner/-innen von Wohngemeinschaften beantragen stets nur für den von ihnen selbst genutzten Teil der
Wohnung und geben auch nur den auf sie entfallenden Teil der Miete an. Zum Beleg ist bei WGs der Mietvertrag
über die gesamte Wohnung dem Antrag beizulegen, ergänzt um eine Erklärung zur Wohnraumnutzung und
anteiligen Miete. Die Zahlung der anteiligen Miete ist z.B. durch Vorlage eines Kontoauszuges zu belegen. Liegt
eine gemeinsame Haushaltsführung (wie bei einer Familie) vor, handelt es sich nicht um eine WG und der Antrag
muss gemeinsam für alle Haushaltsmitglieder gestellt werden.
Das Wohngeld soll seiner Zweckbestimmung nach ein angemessenes Wohnen wirtschaftlich sichern helfen. Es ist
von daher nur ein Zuschuss zur Miete und kann diese weder völlig decken, noch kann und darf es Mittel zur
Bestreitung des sonstigen Lebensunterhaltes sein. Daraus leitet sich ab, dass die Wohngeldstelle zu prüfen hat,
ob die verfügbaren Einkünfte ausreichen, um das Existenzminimum (Regelsatz Sozialhilfe von aktuell 374 Euro)
und den nicht durch die Wohngeldzahlung gedeckten Teil der Miete zu finanzieren.
Man muss also auch ohne Wohngeld ausreichend Einkommen haben! Davon wird ausgegangen, wenn das
monatliche Einkommen die Summe von Sozialhilferegelsatz (aktuell 374 Euro) und Mietkosten erreicht. Mit
„Einkommen“ ist jedoch nicht nur das FSJ-Taschengeld von 300 Euro gemeint, sondern es finden zum Beispiel
auch (freiwillige) regelmäßige Unterhalts-zahlungen durch Eltern oder Großeltern, Einkommen durch Nebenjobs,
(Halb-)Waisenrenten oder weitergereichtes Kindergeld Berücksichtigung (Nachweise sind entsprechend
vorzulegen).
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Es sind Personen ausgeschlossen, die über ein erhebliches Vermögen verfügen (das ist ab 60.000 Euro der Fall).
Wohngeld ist jedoch elternunabhängig – Einkommen und Vermögen der Eltern werden also nicht berücksichtigt!
Die Höhe des Wohngeldes ist recht unterschiedlich und hängt in erster Linie von der durchschnittlichen Miete im
Wohnort ab. In München oder Wiesbaden ist es dementsprechend besonders hoch, während es in Höxter oder
Plauen eher gering ausfällt. Genauere Informationen halten die Wohngeldbehörden parat. Mit etwas Glück kann
man monatliche Wohngeldzahlungen in Höhe von 250-350 Euro erhalten.
Beantragt wird das Wohngeld bei den örtlich zuständigen Wohngeldbehörden. Das ist persönlich oder auch
postalisch möglich. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden; Wohngeld wird nach abgeschlossener
Bearbeitung zwar rückwirkend für den Zeitpunkt ab Antragstellung ausgezahlt, jedoch nicht rückwirkend für den
Zeitraum vor der Antragstellung.
Die Wohngeldbehörden sind häufig bei den Landkreisen eingerichtet, bei größeren Orten bei den Stadt- und
Gemeindeverwaltungen (teilweise in den Bürgerämtern oder -büros, teilweise aber auch bei extra eingerichteten
Wohngeldämtern).
Die zuständige Wohngeldbehörde kann hier gefunden werden: http://www.wohngeldantrag.de/amt
Arbeitslosengeld II während des FSJs
Die Bezeichnung „Arbeitslosengeld II“ ist ein wenig irreführend, denn anders als der Name vermuten lässt, wird
Arbeitslosengeld II auch an Erwerbstätige (ergänzend) gezahlt, wenn der Lebensunterhalt ansonsten nicht
gesichert wäre. Diese Transferleistung ist unter dem Begriff Hartz IV (was für das dazugehörige Reformgesetz
steht) bekannter.
Vielleicht ist es erst einmal „uncool“ Hartz IV zu bekommen – gleichzeitig ist es aber auch die Transferleistung, die
allen Bürger/-innen des Landes eine menschenwürdige Lebensführung sichern soll. Gerade von Seiten der Politik
wird gerne auf Hartz IV verwiesen, wenn bemängelt wird, dass die Höhe des FSJ-Taschengeldes nur jungen
Menschen mit zahlenden Eltern dieses Jahr ermöglicht. Insofern sollte man Hartz IV als Geschenk des Staates für
das ehrenamtliche Engagement sehen.
Arbeitslosengeld II wird immer für eine Bedarfsgemeinschaft berechnet. Keine Bedarfsgemeinschaft ist eine WG
(das ist nur eine Zweckgemeinschaft zum Wohnen), wohingegen ein Pärchen, das sich die Zimmer teilt, sehr wohl
als eine Bedarfsge-meinschaft betrachtet wird. Gleiches gilt für Familien. Wohnt ihr also bei Euren Eltern, wird
deren Einkommen und Vermögen mit Eurem in einem Topf geworfen und gemeinsam betrachtet. Wohnt ihr alleine,
wird nur Euer Einkommen und Vermögen betrachtet, da Eure Eltern in der Regel nicht unterhaltspflichtig (siehe
unten) sind. (Anmerkung: Wenn Eure Eltern Ar-beitslosengeld II erhalten und Ihr bei Ihnen wohnt, wird Euer FSJTaschengeld beim Einkommen mit angerechnet!)
Die Berechnung von Hartz IV ist grundsätzlich ganz einfach: Zuerst wird der Bedarf des/der Antragsteller/-in
geprüft (bei Alleinstehenden 374 Euro plus Kosten der Unterkunft). Dann wird geprüft, wie viel derjenige/diejenige
davon schon hat. Und der Rest wird dann bezahlt. Ganz so einfach geht es zwar nicht immer, sollte aber.
Hieran sieht man schon, dass das FSJ-Taschengeld natürlich irgendwie berücksichtigt („angerechnet“) wird.
Praktisch sähe die Rechnung also so aus: Regelsatz (374 Euro) + Unterkunftskosten - Taschengeld = Zahlbetrag.
Diese Rechnung vernachlässigt aber, dass man als FSJler auch aufgrund genau dieser Tätigkeit besondere
Ausgaben hat, die man noch zusätzlich vom Taschengeld bezahlen müsste. Daher kann vom Taschengeld noch
eine monatliche Pauschale in Höhe von 175 Euro abgezogen werden (§ 1 Abs. 7 ALG-II-VO), sodass nur ein
Taschengeld in Höhe von 125 Euro angerechnet wird.
Grundsätzlich kann es nicht schaden, schon beim Antrag auf die Pauschale (am besten auch gleich mit dem
Paragraphen) hinzuweisen, da diese Pauschale nur für FSJler/-innen gilt und auch erst zum Jahresbeginn
eingeführt wurde.
Wer zwar nicht ausreichend Einkommen hat, aber noch ausreichend Erspartes (mehr als 3.100 Euro), muss erst
das vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nutzen.
Darüber hinaus gibt es noch eine ungemütliche Regelung, die besagt, dass Unter-25-Jährige von zuhause nur
dann ausziehen und anschließend Hartz IV voll beziehen können, wenn sie sich anschließend selbst finanziell
unterhalten können oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Ob auch ein FSJ Kultur ein wichtiger Grund ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und führt deshalb immer
wieder zu Streitereien Manche/-r Sachbearbeiter/-in fragt sich dabei: Hätte die Person ihr FSJ Kultur nicht auch am
Heimatort machen können? Hat die Person nicht die Möglichkeit, beim Träger oder der Einsatzstelle zu wohnen?
Bringt der Person dieses FSJ Kultur (vor allem bezogen auf die Berufschancen später) irgendetwas? Hätte die
Person nicht „etwas Vernünftiges“ wie einen richtigen Job oder ein Studium machen können? Diese Fragen solltet
Ihr am besten selbst gleich bei der Antragstellung beantworten, damit
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niemand auf falsche Gedanken kommt. Schreibt dazu einfach einen kurzen Text und stellt eure persönliche
Situation dar. Eure Aussagen könnt ihr durch Nachweise glaubhaft machen (z.B. durch ein Ablehnungsschreiben
eines FSJ-Platzes/Arbeitsplatzes am Heimatort). Grundsätzlich lässt sich beobachten, dass die Hürden für die
Anerkennung eines „wichtigen Grundes“ in den letzten Jahren deutlich gesunken sind – teilweise wird bei einem
FSJ Kultur auch gar nicht mehr weiter nachgefragt.
Liegt ein solcher „wichtiger Grund“ bei Euch nicht vor, werden die Unterkunftskosten nicht übernommen, und
auch der Re-gelsatz nur zu 80% gezahlt.
Wer Arbeitslosengeld II bekommt, kann in vielen Orten einen speziellen Ausweis erhalten, mit dem in öffentlichen
Einrichtungen (Theater, Museen etc.) oder auch im Nahverkehr deutliche Rabatte gewährt werden – mehr als
gegenüber FSJler/-innen.
Beantragt wird das Arbeitslosengeld II bei den dafür eingerichteten JobCentern (nicht beim Sozialamt und auch
nicht bei der Agentur für Arbeit) – teilweise heißen die JobCenter auch „ARGE SGB II“ oder haben einen ähnlich
kreativen Namen.
JobCenter-Suche nach PLZ: http://www.sgb2.info/service/jobcenter
Elterlicher Unterhalt während des FSJs
Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihre Kindern zu unterhalten, also auch Unterhalt zu leisten, wenn diese
nicht mehr zu Hause wohnen. Bei volljährigen Kindern trifft das in der Regel nur noch zu, wenn sich diese noch in
Ausbildung befinden sowie anschließend für eine gewisse Übergangszeit. Die Gerichte haben es bisher stets
verneint, das FSJ als Ausbildungsabschnitt anzusehen, wenn es nicht notwendige Voraussetzung für ein Studium
oder eine Ausbildung ist (z.B. als Praxisjahr für die Fachhochschulreife oder als notwendiges Vorpraktikum) oder
die Eltern das FSJ im Vorhinein als Teil der Ausbildung anerkannt haben.
Mit der Ablösung des FSJ-Gesetzes durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz im Jahr 2008 wurde die
Ausrichtung der Freiwilligendienste jedoch umfassend verändert. Nach § 1 dieses Gesetzes fördern
Jugendfreiwilligendienste die „Bildungs-fähigkeit“ der Jugendlichen. Das Freiwillige Soziale Jahr wird zwar
weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird
aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit „an Lernzielen orientiert“ ist. Außerdem
wird die – weiterhin vorgesehene – pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines
zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, „soziale, kulturelle und interkulturelle
Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken“ (§ 3 des
Gesetzes).
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (Aktenzeichen 10 WF
300/11) nun höchstrichterlich festgestellt, dass grundsätzlich auch während eines FSJs ein Unterhaltsanspruch
gegenüber den Eltern besteht, wenn bei Beginn dieses Abschnittes noch nicht feststeht, ob das FSJ einen Bezug
zur weiteren Ausbildung haben wird und das Freiwillige Soziale Jahr sich somit konkret „auszahlen“ wird. Es
spricht nach Ansicht des Gerichtes viel dafür, dass das Freiwillige Soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als
angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann.
Kindergeld während des FSJs
Kindergeld soll die Eltern dabei unterstützen, für ihr Kind zu sorgen, und beträgt mindestens 184 Euro monatlich.
Für Eltern, die erwerbstätig sind, gibt es den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag, wenn dieser höher liegt als das
Kindergeld.
Zwar orientiert sich das Kindergeld an der Unterhaltspflicht, jedoch ist der Staat hier mehr oder wenig großzügig:
// Kindergeld steht auch allen Eltern von FSJler/-innen zu (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Bst. d BKGG) und
// allen Eltern von Kindern in einer bis zu viermonatigen Übergangszeit, z.B. zwischen Schule und FSJ (§ 2 Abs. 2
Nr. 2 Bst. b BKGG).
Voraussetzung für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ist immer, dass das Kind noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat – die bisher immer vorhandene Einkommensgrenze ist seit dem Kalenderjahr 2012
entfallen. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse (in der Regel bei der Agentur für Arbeit
angesiedelt) zu beantragen. Für Waisen- und Halbwaisenrente gelten analoge Regelungen. Zuständig ist hier der
jeweilige gesetzliche Rentenversicherungsträger. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch ist § 67 Abs. 3 Nr. 2
Bst. b SGB VII.
Arbeitslosengeld nach dem FSJ
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Alle am FSJ Kultur Teilnehmenden erhalten Taschengeld und sind daher auch in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert – dementsprechend werden von der Einsatzstelle auch die Beiträge zur
Arbeitslosenförderung monatlich entrichtet. Wer zwölf Monate lang an einem FSJ teilgenommen hat, hat im
Anschluss sechs Monate Anspruch auf Arbeitslo-sengeld in Höhe von aktuell 140 Euro (Mehr im Falle von
Vorbeschäftigungen). Voraussetzung dafür ist, dass Ihr nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ihr
bemüht seid, diesen „beschäftigungslosen Zustand“ zu beenden sowie der Agentur für Arbeit für
Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht.
Da es sich hierbei um eine Versicherungs- und nicht um eine Transferleistung handelt, sind die bürokratischen
Hürden deutlich geringer, und es kommt beispielsweise nicht auf die Höhe Eures Vermögens an.
Entgegen der Darstellung diverser, besteht die Pflicht für FSJler/-innen, sich mindestens drei Monate vor Ende des
FSJs arbeitssuchend zu melden, nicht mehr. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpoliti-schen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung vom 01.01.2009
aufgehoben. FSJler/-innen sind hierbei mit betrieblichen Auszubildenden gleichzusetzen. Daher muss die
Meldung erst am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen.
Die Beantragung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Zur Fristwahrung kann die
Arbeits-suchend-Meldung auch online auf jobboerse.arbeitsagentur.de oder telefonisch bei der
Arbeitnehmerhotline der Bundesagentur für Arbeit unter 01801-555111 (Festnetzpreis 3,9 Cent/min;
Mobilfunkpreise höchstens 42 Cent/min) erfolgen – das persönliche Erscheinen ist darüber hinaus aber dennoch
erforderlich.
Verzeichnis der Agenturen für Arbeit online unter:
www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Dienststellen/Dienststellen-Nav.html
Autoren: Lukas Brieke // Dana Hieronimus // Kilian Schmuck
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