2012.11_HES-SO Wallis_BOT_SR

Transcrição

2012.11_HES-SO Wallis_BOT_SR
Botschaft
zum Gesetzesentwurf über die Westschweizer Fachhochschule Valais/Wallis (HES-SO
Valais/Wallis)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
an den
Grossen Rat
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Wir haben die Ehre, Ihnen die Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über die Westschweizer
Fachhochschule Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) zu unterbreiten.
1. Einführung
In den Bereichen, die von der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) abgedeckt und von
der neuen Interkantonalen Vereinbarung der HES-SO geregelt werden, der das Walliser
Parlament mit Gesetz vom 16. November 20111 beigetreten ist, zählt der Kanton Wallis
folgende Hochschulen, die im Folgenden vorgestellt werden.
1.1. HES-SO Wallis
Mit diesem Namen, der vom Staatsrat angenommen wurde, werden die beiden folgenden
öffentlich-rechtlichen Hochschulen bezeichnet:
1. die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis, Bereiche Ingenieurwissenschaften und Wirtschaft &
Dienstleistungen);
2. die Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS, Bereiche
Gesundheit und Soziale Arbeit).
1.2. Walliser Schule für Gestaltung (ECAV)
Die ECAV ist eine privatrechtliche Stiftung und hat ihren Sitz in Siders. Ihre Bachelor- und
Masterstudiengänge in bildender Kunst sind direkt in den HES-SO-Bereich „Design und
Bildende Kunst“ integriert.
1.3. Musikhochschule (HEMU) Waadt-Wallis-Freiburg
Die HEMU Waadt-Wallis-Freiburg ist eine privatrechtliche Stiftung und hat ihren Sitz in
Lausanne. Zu ihr gehören zwei regionale Zweigstellen in Sitten und Granges-Paccot. Ihre
Bachelor- und Masterstudiengänge in Musik sind direkt in den HES-SO-Bereich „Musik und
Bühnenkunst“ integriert.
2. Geschichtliches und Chronologie
In der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts schuf der Bundesrat die
Fachhochschulen (FH), um die Berufsbildung aufzuwerten.
1997 taten sich die Kantone Genf, Jura, Neuenburg, Wallis, Freiburg und Waadt zusammen,
um die Fachhochschule Westschweiz zu schaffen. Diese FH bietet in den Partnerkantonen
und –regionen qualitativ hoch stehende Berufsbildungen auf Universitätsniveau an, die
gleichzeitig wissenschaftlich und praxisorientiert sind.
1
Bis zum Ablauf der festgelegten Frist am 8. März 2012 wurde kein Referendum gegen dieses Gesetz eingereicht.
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Am 22. September 1999 organisierte der Kanton Wallis unter dem Namen Fachhochschule
Wallis (FH-Wallis) eine Bildungsstätte auf Universitätsniveau im Sinne des
Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (FHG).
Durch die Vereinbarung vom 6. Juli 2001 haben die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis,
Neuenburg, Genf und Jura beschlossen, die Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit
und Soziale Arbeit zu schaffen. Mit der Annahme, am 12. September 2001, des
Beitrittsgesetzes zur interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der Fachhochschule
Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS), hat der Grosse Rat des Kantons
Wallis diesen Grundsatz genehmigt.
Am 22. März 2002 organisierte der Kanton Wallis unter dem Namen Fachhochschule Wallis
für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) eine selbstständige öffentlich-rechtliche
Anstalt, eine Bildungsstätte auf Universitätsniveau im Sinne des FHG.
Am 4. Oktober 2006 genehmigte der Staatsrat auf Antrag des Departements für Erziehung,
Kultur und Sport den Entscheid, der am 17. Juni 2005 von den strategischen Ausschüssen
der HES-SO/HES-S2 getroffen wurde, und nahm den neuen Namen HES-SO Wallis an, um
die beiden betreffenden Walliser Einrichtungen, nämlich die FH-Wallis und die FHW-GS zu
bezeichnen.
Am 16. November 2011 hiess der Grosse Rat auf Antrag des Staatsrats in einer einzigen
Lesung das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen
Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) (nachfolgend: die
Interkantonale Vereinbarung) gut. Er ratifizierte so die neue Interkantonale Vereinbarung,
die ausgearbeitet wurde, um die zwingenden Anforderungen des Bundes zu beachten; dazu
gehört die Integration aller Ausbildungsbereiche, die in den Regionen und an den
Hochschulen der HES-SO angeboten werden.
Im Januar 2012 unternahm der Staatsrat gemäss den Absichten, die er in der Botschaft vom
31. August 2011 an den Grossen Rat erklärt hatte, Schritte zur Erfüllung der
gesetzgeberischen Arbeiten für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das neue
Recht. Am 4. April 2012 ernannte er eine Kommission, die beauftragt war, bei der
Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes über die Hochschule Wallis (HES-SO Valais/Wallis) zu
helfen, mit dem alle Ausbildungsbereiche zusammengefasst werden, die gegenwärtig
von den beiden unter Punkt 1.1 genannten Institutionen angeboten werden.
3. Notwendigkeit des Zusammenschlusses der beiden Walliser Hochschulen
strukturelle und funktionale Erwägungen
3.1. Walliser Fachhochschule (FH-Wallis)
Im Ausführungsgesetz über die Walliser Fachhochschule (FH-Wallis) vom 22. September
1999 werden der Betrieb geregelt, die zuständigen Behörden bezeichnet und die Verfahren
festgelegt. Im Gesetz werden auch die Modalitäten der Vertretung der FH-Wallis bei der HESSO, bei der sie Mitglied ist, geregelt.
Die FH-Wallis wird in Ausbildungsbereiche, in Forschungszentren und Studiengänge
gegliedert. Ihre drei Organe sind der Rat der FH-Wallis, die Generaldirektion und der
Direktionsrat. Die Generaldirektion wird namentlich von einem Direktor und stellvertretenden
Direktoren gebildet; der Staatsrat legt deren Vollmachten und Zuständigkeiten fest. Die
Bereiche – Ingenieurwissenschaften/Wirtschaft und Dienstleistungen – werden
stellvertretenden Direktoren übertragen. Die FH-Wallis führt die Aufträge aus, die den FH
übertragen werden, und trägt namentlich zur Stärkung der Walliser Wirtschaft bei.
3.2. Fachhochschule Wallis Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)
Im Gesetz über die Walliser Fachhochschule für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)
vom 22. März 2002 werden der Betrieb geregelt, die zuständigen Behörden bezeichnet und
die Verfahren festgelegt. Im Gesetz werden auch die Modalitäten der Vertretung der FHW-GS
bei der HES-S2, bei der sie Mitglied ist, geregelt.
Die FHW-GS ist in Abteilungen und Studiengänge gegliedert. Ihre drei Organe sind der
leitende Ausschuss der FHW-GS, der beratende Rat der FHW-GS und die Generaldirektion.
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Die Generaldirektion wird namentlich von einem Direktor und stellvertretenden
Verantwortlichen gebildet; der Staatsrat legt deren Vollmachten und Zuständigkeiten fest. Die
FHW-GS erfüllt die Aufgaben, die den FH übertragen werden, und trägt insbesondere zur
Entwicklung des Walliser Netzes für Gesundheit und soziale Arbeit bei.
3.3. Annäherung der beiden Walliser Hochschulen seit 2004
2004 beantragte die Kommission Strukturelle Massnahmen des Grossen Rates, dass der
Betrieb der tertiären Bildungsinstitutionen durch den Zusammenschluss der FH-Wallis und der
FHW-GS optimiert wird.
Am 10. März 2004 startete der Staatsrat den Annäherungsprozess der beiden Hochschulen,
indem er die Stelle des Direktoren der FHW-GS als stellvertretenden Direktor für den Bereich
der Gesundheit und der Sozialen Arbeit in die Generaldirektion der FH-Wallis aufnahm. Seit
diesem Datum werden die beiden tertiären Bildungsinstitutionen von einem einzigen Direktor
geleitet. Diese Änderung war der Anfang der Vereinfachung des Organisationsmodells der
FHW-GS (Aufhebung der Funktion des stellvertretenden Verantwortlichen im Sinne von
Artikel 15 des Gesetzes über die FHW-GS) und der Schaffung einer vereinheitlichten
Organisation auf Kantonsebene.
Seit dem 1. September 2004 sind die Mitarbeiter, die den verschiedenen Dienststellen der
FH-Wallis und der FHW-GS zugewiesen sind – Finanzen, Personalwesen, Informatik,
Verwaltung der akademischen Tätigkeiten, Betrieb usw. — im allgemeinen Organ HES-SO
Wallis zusammengefasst.
3.4. Schwierigkeiten der gegenwärtigen Situation
 Personalverwaltung
Zurzeit werden die Mitarbeiter, die unter der Leitung der HES-SO Wallis zusammengefasst
werden, unabhängig von der Kategorie entweder von der FH-Wallis oder von der FHW-GS
angestellt. Die Arbeitsverhältnisse und die Lohnkonditionen werden in verschiedenen
Gesetzesbestimmungen geregelt:

Dienstverhältnis und Gehalt des Personals der FH-Wallis: zwei Gesetze, ein
Reglement und eine Verordnung des Staatsrats;

Dienstverhältnis und Gehalt des Personals der FHW-GS: zwei Reglemente des
Staatsrats.
Diese Situation führt zu bedeutenden Schwierigkeiten bei der Verwaltung, die mit der
Vereinheitlichung der Verfahren bei der Personalverwaltung beim allgemeinen Organ HESSO Wallis nicht gelöst werden.
 Finanzen
Da die FH-Wallis und die FHW-GS zwei verschiedene rechtliche Einheiten sind, müssen sie
die Dienstleistungen, die von der rechtlichen Einheit HES-SO Wallis geliefert oder erworben
werden, intern verbuchen und die Kostenstellen identifizieren. Ausserdem gelten für sie
verschiedene gesetzliche Vorschriften bei der Verwaltung der ihnen zugeteilten finanziellen
Mittel und bei der Präsentation der Budgets. Auch in diesem Bereich hebt die
Vereinheitlichung der Verfahren die Schwierigkeiten vor Ort nicht ganz auf.
3.5. Begründung des Zusammenschlusses
Seit 2004 haben sich die FH-Wallis und die FHW-GS stark angenähert und haben dieselbe
Vision und eine gemeinsame Kultur, die auf die solidarische Verteidigung der Walliser
Interessen und den Fortbestand der an den Hochschulen ausgeübten Tätigkeiten gerichtet
sind. Die Voraussetzungen für ihre Zusammenlegung in einer einzigen öffentlich-rechtlichen
Institution, die die kritische Masse besser erreicht und mehr Synergien zugunsten der
Wirtschaft, der Kultur sowie der Gesundheit und sozialen Arbeit nutzen kann, sind erfüllt.
4. Gesetzgebungsbedarf
Die Bildung der HES-SO Valais/Wallis durch den Zusammenschluss der FH-Wallis und der
FHW-GS wird seit 2005/2006 geprüft. Als man den vorwiegenden Einfluss, den die neue
Interkantonale Vereinbarung auf die Organisation und den Betrieb des rechtlichen Organs
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HES-SO
Valais/Wallis
betrachtete,
beschloss
Gesetzgebungsarbeiten
zu
verschieben,
bis
Gesetzesbestimmungen in Kraft sind.
man,
die
die
neuen
dazugehörigen
interkantonalen
Gegen das Gesetz vom 16. November 2011 wurde in der Frist, die am 8. März 2012 ablief,
kein Referendum eingereicht, und der Kanton Wallis ist demzufolge der neuen
Interkantonalen Vereinbarung beigetreten. Die Kantonsregierungen verfügen über eine Frist
von 2 Jahren vom Datum des Inkrafttretens der Interkantonalen Vereinbarung am 1. Januar
2013 an, um ihre kantonale Gesetzgebung dem neuen Recht anzupassen. Der Staatsrat des
Kantons Wallis entspricht dieser Forderung und unterbreitet Ihnen den Gesetzesentwurf über
die HES-SO Valais/Wallis.
4.1. Motion der Walliser Delegation in der interparlamentarischen Kommission (IPK)
der HES-SO, eingereicht von den Abgeordneten Jean-Albert Ferrez (CVPU) und
Marcelle Monnet-Terrettaz (Linke Allianz), vom 17.12.2010
Die Walliser Delegation in der Interparlamentarischen Kommission der HES-SO verlangte mit
dieser Motion, dass die kantonale Gesetzgebung anlässlich des bevorstehenden
Inkrafttretens der neuen Interkantonalen Vereinbarung der HES-SO komplett revidiert wird.
In der Motion wird dies folgendermassen formuliert: „Man muss vom Inkrafttreten einer
einzigen Interkantonalen Vereinbarung profitieren, um die Gesetzgebung zu vereinfachen und
alle diese Texte (s. Punkt 4.2) zugunsten eines neuen und einzigen Beitrittsgesetzes und
eines einzigen Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis aufheben, wie das die übrigen
Partnerkantone tun.“
In der Antwort auf die Motion 3.107 bestätigte die Regierung am 7. September 2011 ihre feste
Absicht, die Gesetzgebungsarbeiten, die aufgrund des Inkrafttretens der neuen
Interkantonalen Vereinbarung nötig geworden waren, in Angriff zu nehmen. Sie legte ihre
Absicht dar, bei dieser Gelegenheit die Schwierigkeiten, denen die beiden Hochschulen
aufgrund einer komplexen rechtlichen Lage begegnen, (s. Punkte 3.4 und 4.2) aufzuheben.
4.2. Gesetzliche Bestimmungen | Vereinfachung
Hier soll keine vollständige Liste aller Erlasse, in denen die FH-Wallis und die FHW-GS
derzeit geregelt werden, erstellt werden, aber wir zählen fünf Gesetze, abgesehen von den
kantonalen Beitrittsgesetzen zu Interkantonalen Vereinbarungen und Konkordaten.
Mit dem künftigen Gesetz können der Gesetzgebungsrahmen, in dem sich die beiden
Hochschulen zurzeit bewegen, stark vereinfacht und zugleich das Dienstverhältnis und das
Gehalt des Personals, namentlich der Mitglieder des Lehrkörpers und des Mittelbaus
vereinheitlicht werden.
Wenn das Walliser Parlament die Grundsätze des Betriebs und der Organisation, die im
Gesetzesentwurf bestimmt werden und stark an den Vorschriften der Interkantonalen
Vereinbarung ausgerichtet sind, annimmt, so kann die Normendichte stark gesenkt und die
Zahl der einschlägigen Gesetze vermindert werden. Die Regierung wird in einer zweiten
Phase auch die kantonalen Bestimmungen auf niederer Stufe revidieren.
5. Entwurf des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis
5.1. Vernehmlassungsverfahren und Ergebnisse
Gemäss dem Staatsratsentscheid vom 4. April 2012 hat eine eigene Kommission unter
der Leitung der Dienststelle für tertiäre Bildung den vorliegenden Gesetzesentwurf
ausarbeitet.
Die Kommission setzt sich aus den nachfolgenden Mitgliedern zusammen:
- Stefan Bumann, Chef der Dienststelle für tertiäre Bildung, Präsident;
- François Seppey, Direktor der HES-SO Wallis;
- Jean-Albert Ferrez, Mitglied der betreffenden, interparlamentarischen Kommission;
- Herbert Volken, Mitglied des Rates der Fachhochschule Wallis;
- Patrick Van Overbergh, Präsident des Verbandes für die höhere Berufsbildung des
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Wallis (VHBV);
- Daniel Vogel, Verantwortlicher Organisationsentwicklung und Rekrutierung bei der
Dienststelle für Personalmanagement (DPM);
- Marylène Volpi Fournier, Präsidentin des Zentralverbandes der Magistraten, der
Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis (ZMLP);
- Vanessa Holzer Rey, Juristin beim Verwaltungs- Rechts- und Sportdienst.
Da es sich um ein Anwendungsgesetz handelt und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die wichtigsten Partner in der Kommission vertreten waren, hat der Staatsrat auf
eine erweiterte Konsultation verzichtet. Indes wurde der Entwurf Anfangs Juli 2012 der
Direktion der Fachhochschule Westschweiz unterbreitet. Demzufolge konnte letztere ihre
Bemerkungen zum Entwurf einbringen.
5.2. Unterbreiteter endgültiger Entwurf
Indem das Kantonsparlament am 16. November 2011 die Interkantonale Vereinbarung
annahm, verpflichtete es sich, sicher zu stellen, dass die Hochschule über die nötige
Selbstständigkeit für den Betrieb verfügt und gegenüber der Kantonsverwaltung
unabhängig ist (Artikel 39, Absatz 3, Interkantonale Vereinbarung). Es hiess auch
namentlich die Aufgaben (Artikel 4, Interkantonale Vereinbarung), die Funktionsprinzipien
(Kapitel III der Interkantonalen Vereinbarung) und die Pflichten und Zuständigkeiten der
Direktionen der Hochschulen (Artikel 40, Interkantonale Vereinbarung) gut.
Im Gesetzesentwurf über die HES-SO Valais/Wallis werden die Grundsätze der
Selbstständigkeit und der Unabhängigkeit der Hochschule verankert und eine selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. In ihm werden
die Ausführungsbestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung bei der Organisation, beim
Betrieb und bei der Zuständigkeit festgehalten.
5.3. Kommentar
Im Dokument, das dieser Botschaft beiliegt (Beilage 2) und integrierender Bestandteil von ihr
bildet, wird der Gesetzesentwurf über die HES-SO Valais/Wallis artikelweise kommentiert.
6. Inhalt des Entwurfs für ein neues Gesetz: Kontinuität und Änderungen
Der Entwurf für ein kantonales Gesetz nimmt die Gesetzesbestimmungen auf, die von der
HES-SO in der Interkantonalen Vereinbarung festgelegt wurden. Für nähere Erläuterungen
verweisen wir auf den ausführlichen Kommentar (Beilage 2).
Zusammenfassend zeichnet sich der Gesetzesentwurf, der Ihnen zur Genehmigung
unterbreitet wird, aus durch mehrere Änderungen; diese wurden aufgrund des
Inkrafttretens der neuen Interkantonalen Vereinbarung und der Erfahrungen, die die
beiden bestehenden Hochschulen beim Betrieb gemacht haben, unausweichlich. Er
erfüllt die kantonalen und interkantonalen Anforderungen bei den Führungs- und
Organisationsstrukturen. Er bildet das Ergebnis einer breiten Akzeptanz bei den
verschiedenen Parteien und bringt bedeutende Innovationen und Vorteile mit sich, darunter
seien folgende genannt:
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Verbesserung bei der Steuerung der akademischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
aufgrund der Selbstständigkeit, die der HES-SO Valais/Wallis bei der Verwaltung ihres
Personals und ihrer finanziellen Mittel gewährt wird;
Vereinfachung und Beschleunigung der Anstellungsverfahren, weil der Generaldirektion
der kantonalen Anstalt mehr Kompetenzen zugeteilt werden;
Handlungsfreiheit und Flexibilität beim Einsatz der Mittel, mit denen die hohe Qualität
der Bildung und Forschung aufrecht erhalten werden soll, weil die HES-SO Valais/Wallis
gegenüber der Kantonsverwaltung unabhängig ist;
Verantwortung, die der HES-SO Valais/Wallis übertragen wird; diese ist als Folge der
gewährten Selbstständigkeit gegenüber der Walliser Regierung und dem Rektorat der
HES-SO für die Ausführung ihrer Aufgaben und für die Verwaltung ihres Personals und
ihrer finanziellen Mittel verantwortlich;
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Beibehaltung der wesentlichen Grundlagen der HES-SO Valais/Wallis, die namentlich
die Erfüllung der — akademischen und wissenschaftlichen — Aufgaben zugunsten der
Wirtschaft, des sozialen und gesundheitlichen Netzes und der Kultur im Kanton Wallis
umfassen;
Einführung eines Führungsmodells, das sich auf Leistungsaufträge stützt, die von
der HES-SO Valais einerseits mit dem Rektorat der HES-SO und andererseits mit
Kanton Wallis abgeschlossen werden.
7. Finanzielle Auswirkungen
Das vorgesehene Finanzmodell entspricht dem System, welches durch die interkantonale
Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) festgelegt wird. Am
16. November 2011 ist der Grosse Rat des Kantons Wallis über ein Gesetz dieser
Vereinbarung beigetreten.
Die finanziellen Auswirkungen der neuen, interkantonalen Vereinbarung wurden im Rahmen
des Budgets 2013 und der Mehrjahresplanung 2013-2016 bereits berücksichtigt.
Die Bildung der HES-SO Valais/Wallis durch den Zusammenschluss der FH-Wallis und der
FHW-GS führt an sich zu keinen zusätzlichen Kosten für den Kanton Wallis, da sie einerseits
den Betrieb der beiden Hochschulen, der sich seit 2004 auf ein gemeinsames
Organisationsmodell stützt (s. Punkt 3.3), übernimmt und optimiert und anderseits das
Finanzierungsmodell der HES-SO befolgt.
8. Abschliessende Bemerkungen
Mit den Bestimmungen des Entwurfs des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis werden
die beiden Hochschulen, die im Wallis 1999 und 2002 geschaffen wurden, gefestigt; der
Kanton hat sie geschaffen, weil er in dieser Randregion qualitativ hoch stehende
Berufsausbildungen auf Universitätsstufe, die sowohl wissenschaftlich als auch auf die
Praxis ausgerichtet sind, anbieten und die Karriereaussichten der Jugendlichen
erweitern wollte. Sie bestätigen die Integration der Ausbildungsbereiche, die vom
Fachhochschulgesetz des Bundes abhängen.
Der Gesetzesentwurf entspricht den Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung,
namentlich was die Selbstständigkeit und die Unabhängigkeit der HES-SO Valais/Wallis
gegenüber der Kantonsverwaltung anbelangt. Mit diesen Rahmenbedingungen, die es
unbedingt braucht, um die Entwicklung und den Fortbestand der Walliser Hochschule
sicherzustellen, kann sie das ausgezeichnete Niveau der Ausbildung und der Forschung
aufrechterhalten.
Im Gesetzesentwurf werden die Aufgaben und die Grundlagen des Betriebs einer
Hochschule festgehalten, die in einem zweisprachigen Randkanton, der unter der
Abwanderung seiner Studierenden leidet, verankert ist. Er misst der Zusammenarbeit der
HES-SO Valais/Wallis mit den interessierten Kreisen, die beabsichtigte Bedeutung bei und
wertet die Besonderheiten der Walliser Hochschule, unter anderem den interdisziplinären
Ansatz und die Zweisprachigkeit, auf. Er bringt die Rolle der HES-SO Valais/Wallis als Motor
bei der Diversifizierung der Wirtschaft und der Entwicklung des gesundheitlich-sozialen und
kulturellen Netzes ins Bewusstsein. Er geht aus der politischen Absicht des Parlaments
und der Regierung hervor, die kantonale Gesetzgebung an das neue interkantonale
Recht anzupassen und den gegenwärtigen Betrieb zu optimieren.
Wir hoffen, dass der Grosse Rat dem Entwurf, den wir ihm mit der vorliegenden Botschaft
vorlegen, zustimmt und versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen
und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie, samt uns,
dem Machtschutz Gottes.
Sitten, den
Die Präsidentin des Staatsrates: Esther Waeber-Kalbermatten
Der Staatskanzler: Philipp Spörri
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Beilagen, die integrierenden Bestandteil der Botschaft bilden
Interkantonale Vereinbarung der HES-SO, die mit dem Beitrittsgesetz vom 16. November
2011 genehmigt wurde
Kommentar zu den einzelnen Artikeln des Gesetzesentwurfes über die HES-SO Valais/Wallis
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Kommentare zum Entwurf des Gesetzes über die Fachhochschule Westschweiz
Valais/Wallis
Titel: Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsform und Autonomie
In Absatz 1 wird auf die Zugehörigkeit der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis zur
HES-SO, der einzigen zugelassenen, öffentlichen Fachhochschule in der Westschweiz,
hingewiesen.
Absatz 2 bezieht sich auf die Bestimmungen von Artikel 39, Absatz 3 Buchstabe a) der
Interkantonalen Vereinbarung, laut dem jeder Kanton sicherstellen muss, dass seine
Hochschule über die für ihren Betrieb notwendige Selbstständigkeit verfügt und
gegenüber der Kantonsverwaltung unabhängig ist. In ihm wird der HES-SO Valais/Wallis
den Status einer selbstständigen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit verliehen.
In den Absätzen 3 und 4 werden die Grundsätze der Leitung einer selbstständigen,
gegenüber der Kantonsverwaltung unabhängigen Anstalt verankert. Die HES-SO
Valais/Wallis wird über einen Leistungsauftrag geführt. Das Globalbudget, mit dem sie
ausgestattet wird, dient der Finanzierung der Fachhochschulaufgaben, die ihr zugewiesen
werden.
Im Absatz 5 wird bestimmt, dass der HES-SO Valais/Wallis zusätzliche Aufgaben,
insbesondere die Lehrgänge der höheren Fachschulen (HF), zugewiesen werden können.
Derzeit betreibt die Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit die beiden HFStudiengänge Werkstattleiter/-in und Kleinkindererzieher/-in.
In Absatz 6 wird die Möglichkeit eröffnet, weitere Walliser Hochschulen, die vom Bund
anerkannt werden, aber einen privatrechtlichen Status haben, wie namentlich die Walliser
Schule für Gestaltung, aufzunehmen.
Art. 2
Aufgaben
Dieser Artikel übernimmt fast vollständig den Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung.
In Absatz 4 wird der Beitrag der HES-SO Valais/Wallis zur Entwicklung der Wirtschaft und
des sozialen-gesundheitlichen und kulturellen Netzes des Kantons in Form eines
Kompetenzen- und Technologietransfers ins Bewusstsein gerufen. Sie kann
wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, indem sie die Unternehmensgründungen
unterstützt.
Absatz 7 betont die Zweisprachigkeit der Schule und deren Auswirkungen auf die
Hochschule.
Art. 3
Sprachen
Absatz 1 weist auf die sprachliche Besonderheit der HES-SO Valais/Wallis hin, die
Studierende deutscher und französischer Muttersprache ausbildet. Soweit möglich und
sofern es aufgrund der kritischen Masse der Studierenden möglich ist, sorgt sie dafür, dass
die Ausbildungen in beiden Kantonssprachen angeboten werden. Der Staatsrat muss
entsprechende Weisungen erlassen.
In den Absätzen 2 und 4 wird die Attraktivität des zweisprachigen Studiums (Deutsch und
Französisch) verstärkt, das die HES-SO Valais/Wallis aufgrund der besonderen
Bestimmungen der HES-SO anbieten kann. Es sei darauf hingewiesen, dass ein
zweisprachiges HES-SO-Diplom zweifelsohne einen Trumpf für die Aufnahme der Abgänger
in die Arbeitswelt darstellt.
In Absatz 3 wird eine Ausweitung der Praxis des Bachelor-Studiengangs in Tourismus der
HES-SO in Siders, wo bereits Vorlesungen auf Englisch gehalten werden, vorgesehen.
Kommentare zu den Artikeln des Gesetzesentwurfes über die HES-SO Valais/Wallis/Wallis
06/08/2012
Seite 1 von 9
Art. 4
Oberaufsicht des Staates
In diesem Artikel wird die Oberaufsicht des Staatsrats über die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt genau festgelegt. Das Departement, das für die Erziehung zuständig ist,
über die Dienststelle für tertiäre Bildung, wird für die Aufsicht der vom Kanton festgelegten
Zielvereinbarungen und Leistungsverträge definiert.
2. Abschnitt: Funktionsprinzipien
Art. 5
Autonomie
In diesem Artikel werden die Grenzen der Handlungsfreiheit der HES-SO Valais/Wallis
festgelegt. Sie ist eine selbstständige Anstalt, der als Folge der Autonomie die
Verantwortung für die Geschäftsführung übertragen wird.
Art. 6
Akademische Freiheit
Dieser Artikel übernimmt wortwörtlich den Artikel 11 der Interkantonalen Vereinbarung.
Art. 7
Gerechtigkeit und Chancengleichheit
Dieser Artikel übernimmt wortwörtlich die Artikel 12 und 13 der Interkantonalen
Vereinbarung.
Art. 8
Zusammenarbeit
Dieser Artikel übernimmt Bestimmungen des Ausführungsgesetzes über die
Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom 22. September 1999 und des Gesetzes über die
Schaffung der Fachhochschule für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März
2002; er erweitert die betreffenden Sektoren und passt die Terminologie an die neue
Bundesgesetzgebung an (HFKG). Der Begriff „Hochschulen“ umfasst die Universitäten, die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), die Fachhochschulen (FH) und die
Pädagogischen Hochschulen (PH).
Art. 9
Unterstützung der Wirtschaft, der Gemeinwesen und Institutionen in den
Bereichen Soziales, Gesundheit und Kunst
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen der beiden geltenden Gesetze über die FHWallis und die FHW-GS; er erweitert die betreffenden Sektoren und passt die Terminologie
an die neuen Voraussetzungen an. In ihm soll die bedeutende Rolle bekräftigt werden, die
die HES-SO Valais/Wallis bei der Entwicklung des Kantons spielt, indem sie
Forschungsprojekte durchführt und Dienstleistungen für Dritte erbringt und zur Entstehung
von neuen Unternehmen beiträgt.
Art. 10
Mitwirkung
Dieser Artikel garantiert die Mitwirkung der Studierenden und des Personals und deren
Vertretung in den Kooperationsräten der HES-SO und der HES-SO Valais/Wallis; er
übernimmt wortwörtlich den Artikel 14 der Interkantonalen Vereinbarung.
Art. 11
Geistiges Eigentum
In diesem Artikel wird auf die Bestimmungen über diese Thematik in Artikel 15 der
Interkantonalen Vereinbarung und auf ein besonderes Reglement, das vom Staatsrat
erlassen wird, verwiesen.
Das geltende Reglement über die Verwertung und Nutzung der Forschungsergebnisse der
FH-Wallis und der FHW-GS (SR/VS 414.73), das bereits gewisse Bestimmungen enthält,
die in der Interkantonalen Vereinbarung vorgesehen sind, wird an die neuen
Voraussetzungen angepasst.
Kommentare zu den Artikeln des Gesetzesentwurfes über die HES-SO Valais/Wallis/Wallis
06/08/2012
Seite 2 von 9
Art. 12
Qualitätssicherung und Kontrolle
Die FH-Wallis und die FHW-GS verfügen über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem
für alle Prozesse (Management | Grund- und Nachdiplomausbildung | angewandte
Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen | personelle / finanzielle / materielle usw.
Mittel). Dieses System muss den gemeinsamen Standards der HES-SO angepasst werden.
Das interne Kontrollsystem wird ebenfalls eingeführt, um den eigenen Bedürfnissen der
Anstalt und den Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung gerecht zu werden.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 13
Grundsätze
Zurzeit sind die beiden Walliser Fachhochschulen mit ihren jeweiligen Bereichen 
Ingenieurwissenschaften und Wirtschaft & Dienstleistungen (FH-Wallis) | Gesundheit und
Soziale Arbeit (FHW-GS)  unter der allgemeinen Bezeichnung HES-SO Wallis
zusammengefasst. Dieses Organisationsmodell, das sich bewährt hat, lehnt sich eng an
dasjenige der HES-SO an. Es wird beibehalten und im Gesetzesentwurf verankert. Absatz 1
ist so formuliert, dass der Aufbau später aufgrund von Entscheiden des Bundes und/oder
der Kantone jederzeit geändert werden kann.
Die allgemeine Einheit HES-SO Wallis ist derzeit die einzige Anstalt in der Westschweiz, die
ihre Hochschulen  Ingenieurschule, Hochschule für Wirtschaft, für Gesundheit und für
Soziale Arbeit  als „Bereiche“ bezeichnet. Fehlende Sichtbarkeit und ein Defizit beim
Image sind offensichtlich und benachteiligen die Walliser Hochschule bei den Aktionen zur
externen Kommunikation (namentlich Rekrutierung von Studierenden). In Absatz 2 wird dem
abgeholfen, indem der Generaldirektion der Anstalt die Verantwortung übertragen wird, die
Bezeichnung des Bereichs nach der einschlägigen Praxis der übrigen Hochschulen
festzulegen. Dieses Organ der HES-SO Valais/Wallis ist auch zuständig, die Organisation
der Bereiche zu beschliessen.
Art. 14
Organe
Die HES-SO verfügt schon über zahlreiche Organe. Deshalb ist es wichtig, dass auf
Kantonsebene nicht noch mehr geschaffen werden und dass man sich streng an die
Bestimmungen und Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung hält, um einen optimalen
Betrieb sicherzustellen.
In diesem Artikel werden die Organe der HES-SO Valais-Wallis bezeichnet: die
Generaldirektion und der Kooperationsrat. Weiter kann der Staatsrat für jeden Bereich einen
strategischen Rat einsetzen (vgl. Art. 34, Abs. 3).
Art. 15
Generaldirektion
Die Generaldirektion ist das oberste Leitungsorgan. Sie übernimmt die allgemeine
Verantwortung für die Schule unter der Aufsicht des Staatsrats.
In den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels werden die Zusammensetzung, das Verfahren
zur Ernennung der Mitglieder und die Instanz, die deren Zuständigkeiten und Pflichtenhefte
bestimmen darf, festgelegt.
In Absatz 4 wird der Generaldirektion die Pflicht auferlegt, für die Koordination zwischen den
Bereichen und die Förderung der Interdisziplinarität und der Zusammenarbeit zwischen
ihnen zu sorgen.
Gemäss den Grundsätzen, die in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs aufgestellt werden, gibt der
Absatz 5 der Generaldirektion die Freiheit, sich selber zu organisieren, wobei sie natürlich
auch die zentralen Dienste wie Personalwesen, Finanzen, Informatik, Kommunikation usw.,
die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, organisieren muss.
Kommentare zu den Artikeln des Gesetzesentwurfes über die HES-SO Valais/Wallis/Wallis
06/08/2012
Seite 3 von 9
Art. 16
Pflichten und Zuständigkeiten der Generaldirektion
In Absatz 1 wird auf die Pflichten und Zuständigkeiten hingewiesen, die den Hochschulen
von Artikel 40 der Interkantonalen Vereinbarung übertragen werden.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass die Generaldirektion für die Erfüllung der Leistungsaufträge
mit der HES-SO und dem Kanton Wallis verantwortlich ist.
Absatz 3 bezieht die Generaldirektion logischerweise in die Ausarbeitung der vierjährigen
Zielvereinbarung der HES-SO mit ein, denn sie muss sicherstellen, dass die Ziele erreicht
werden.
In den Absätzen 4 und 5 werden die Einzelheiten der Vertretung der HES-SO Valais/Wallis
namentlich in den Organen der HES-SO festgehalten.
Absatz 6 verleiht der Generaldirektion der selbstständigen Anstalt, die gegenüber der
Kantonsverwaltung unabhängig ist, die Zuständigkeit, alles Personal mit Ausnahme des
Generaldirektors und der Bereichsdirektor anzustellen.
Art. 17
Kooperationsrat
In der Interkantonalen Vereinbarung wird der Walliser Hochschule die Pflicht auferlegt, ein
Organ zu schaffen, das die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellt.
Dieser Kooperationsrat wird auf Ebene der Schule geschaffen, damit auf Kantonsebene ein
vereinheitlichter Betrieb sichergestellt wird. Er ersetzt den bestehenden Konsultativrat der
FHW-GS.
In den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels werden die Zusammensetzung dieses
Organs, sein Betrieb und seine Zuständigkeiten festgehalten.
4. Abschnitt: Studierende
Art. 18
Studienorganisation
Die HES-SO erlässt die Reglemente, Weisungen und Studienpläne der Bachelor- und
Masterstudien. Sie beschliesst die Voraussetzungen für die Zulassung, Ausbildung und
Diplomierung und regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden. In Absatz 1 wird der
kantonalen Walliser Schule die Pflicht auferlegt, sie zu beachten.
Art. 19
Studiengebühren – Kostenbeteiligungen
Das Reglememt über die Gebühren an der HES-SO vom 26. Mai 2011 hält die Gebühren
fest, die von den Kandidaten für die Aufnahme und bei den immatrikulierten Studierenden in
den Bachelor-Studiengängen erhoben werden. In Absatz 1 wird der Generaldirektion die
Pflicht auferlegt, die Bestimmungen des genannten Reglements anzuwenden.
Beteiligungen an den Studienkosten werden von den Hochschulen für gewisse Leistungen,
die klar identifiziert sind und nicht von der Studiengebühr gedeckt werden, erhoben. Das
Rektorat der HES-SO stellt die Harmonisierung der Beteiligung an den Studienkosten pro
Studiengang sicher. In Absatz 2 wird vorgesehen, dass die Zuständigkeit, die Beträge dieser
besonderen Beiträge festzulegen, der Generaldirektion der Walliser Hochschule verliehen
wird; diese muss sie auch kommunizieren.
Art. 20
Zweisprachigkeit und Mobilität
In Absatz 1 wird die Zweisprachigkeit ins Bewusstsein gerufen; die Hochschule des Wallis
teilt diese Besonderheit mit derjenigen des Kantons Freiburg.
Absatz 2 übernimmt den Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung und verstärkt die aktive
Rolle der HES-SO Valais/Wallis beim akademischen Austausch; diese fördert die Mobilität
ihrer Studierenden seit vielen Jahren.
Art. 21
Diplome
Dieser Artikel übernimmt wortwörtlich den Artikel 46 der Interkantonalen Vereinbarung.
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5. Abschnitt: Personal
Art. 22
Grundsätze
In Absatz 1 wird der Grundsatz der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, die von der
Kantonsverwaltung losgelöst und Arbeitgeberin des eigenen Personals ist, verankert.
In Absatz 2 wird vorgeschrieben, dass die HES-SO Valais/Wallis ihr Personal der
Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL) anschliesst. Die Mitarbeiter aller Kategorien der
FH-Wallis und der FHW-GS sind zurzeit der PKWAL angeschlossen, und das bleibt bei der
Schaffung der Walliser Hochschule durch die Zusammenlegung der beiden bestehenden
juristischen Einheiten gleich.
Art. 23
Lehr- und Forschungspersonal
In Absatz 1 werden die Kategorien des Lehr- und Forschungspersonals festgehalten.
In Artikel 48 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung wird vorgeschrieben: „Zur Stärkung
des Zusammenhalts, zur Sicherstellung der Chancengleichheit Hochschulen und zur Förderung der
Kompetenzen sowie der beruflichen Mobilität der Mitarbeitenden der Hochschulen erlässt die HES-SO
bezüglich des Anstellungsprofils, der Funktionen und der Aufgaben des Unterrichts- und
Forschungspersonals allgemein gültige Regeln.“ Die Walliser Hochschule muss die von der
HES-SO erlassenen allgemein gültigen Bestimmungen über die Anstellung und die
Verwaltung des Lehr- und Forschungspersonals anwenden. Diese zwingenden Regeln
werden von Zeit zu Zeit geändert, um sie an die Entwicklung auf nationaler Ebene
anzupassen. Zurzeit werden das Dienstverhältnis und das Gehalt des Personals der FHWallis in vier Erlassen geregelt (zwei Gesetze, ein Reglement und eine Verordnung). Das
Dienstverhältnis und das Gehalt des Personals der FHW-GS, einer 2002 geschaffenen
selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, werden in zwei Reglementen geregelt. Aus
den vorher genannten Gründen wird in Absatz 2 vorgesehen, dass das Dienstverhältnis und
das Gehalt des Lehr- und Forschungspersonals der HES-SO Valais/Wallis in einer
Verordnung des Staatsrats geregelt wird, so dass Änderungen aufgrund von Beschlüssen
der HES-SO erleichtert werden und das Verfahren einfacher wird. Die kantonale
Gesetzgebung über das Dienstverhältnis und das Gehalt des Lehr- und
Forschungspersonals wird schliesslich mit einer starken Verminderung der Normendichte
optimiert.
Absatz 3 gehört zur Anwendung des Grundsatzes nach Artikel 22 Absatz 1, gemäss dessen
Wortlaut die HES-SO Valais/Wallis Arbeitgeberin des Personals der selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt ist. Die Generaldirektion muss die Beachtung der allgemein
gültigen Regeln, die von der HES-SO erlassen wurden, bei der Anstellung des Lehr- und
Forschungspersonals sicherstellen.
Art. 24
Administratives und technisches Personal
Die HES-SO verzichtete darauf, Rahmenbedingungen für das administrative und technische
Personal zu erlassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis und das
Gehalt des Personals des Staates Wallis werden deshalb in den Verordnungen über das
Dienstverhältnis und das Gehalt des Personals der HES-SO Valais/Wallis, die vom Staatsrat
erlassen werden, übernommen. Laut dem Grundsatz von Absatz 1 werden die
Verordnungen nach Personalkategorien unterteilt, und es ist vorgesehen, dass in der
Verordnung das ganze Personal der Schule behandelt wird.
Absatz 2 gehört zur Anwendung des Grundsatzes nach Artikel 22 Absatz 1, laut dessen
Wortlaut die HES-SO Valais/Wallis Arbeitgeberin des Personals der selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt ist. Die Generaldirektion muss die kantonalen Vorschriften über
die Anstellung und die Verwaltung des Personals beachten.
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Art. 25
Sozialpartnerschaft
In diesem Artikel wird der Grundsatz der Partnerschaft der HES-SO Valais/Wallis mit den
Personalverbänden verankert. Der Zentralverband der Magistraten, der Lehrerschaft und
des Personals des Staates Wallis (ZMLP) unterzeichnete eine Vereinbarung mit dem
Staatsrat und gehört deshalb zu den Sozialpartnern, die ebenfalls von der Schule anerkannt
werden.
6. Abschnitt: Finanzfragen
Art. 26
Grundsätze
In Absatz 1 wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der HES-SO Valais/Wallis
grundsätzlich an das Finanzmodell der HES-SO, das das Parlament mit dem Gesetz über
den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 16. November 2011 angenommen hat,
gebunden ist.
In Absatz 2 werden die Einzelheiten der Führung der selbstständigen Anstalt mit
Leistungsaufträgen erläutert. Auf interkantonaler Ebene wird die vierjährige Zielvereinbarung
zwischen dem Kanton und der HES-SO in Leistungsaufträge aufgeteilt (s. Artikel 4 Absatz 4
der Interkantonalen Vereinbarung). Es handelt sich konkret um den Auftrag zwischen dem
Rektorat der HES-SO und der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis. Auf kantonaler
Ebene wird die Leistungsvereinbarung zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO
Valais/Wallis abgeschlossen. Die Verwaltung der beiden HF-Studiengänge, die im
Kommentar zu Artikel 2 als zusätzliche Aufgabe der HES-SO Valais/Wallis erwähnt wurde,
gehört beispielsweise zu dieser kantonalen Leistungsvereinbarung.
In Absatz 3 werden die Grundsätze, die für die Führung der HES-SO Valais/Wallis mit
Leistungsaufträgen angewendet werden, festgelegt.
In Absatz 4 ist die Aufteilung auf die verschiedenen Bereiche und zentralen Dienste zu
berücksichtigen.
In Absatz 5 wird eine Ausführungsverordnung für die gesamte Verwaltung der
Leistungsaufträge, die der HES-SO Valais/Wallis auf Kantonsebene erteilt werden,
vorgesehen.
In Absatz 6 werden die Informationspflichten der kantonalen Anstalt gegenüber der
Regierung festgehalten.
Art. 27
Finanzielle Kompetenzen
In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 3 und 6 der Verordnung betreffend die
Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und
Dienststellen vom 29. Juni 2005 (SR/VS 611.101) verfügen die Organisationseinheiten der
FH-Wallis und der FHW-GS über eine Kompetenzdelegation, die von staatlichen kantonalen
Instanzen in gehöriger Form ausgestellt wurde. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die
finanziellen Kompetenzen, die zurzeit delegiert sind, der neuen Stellung der HES-SO
Valais/Wallis angepasst werden.
Art. 28
Rechnungsführung und Buchhaltung
Der Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 51 Absatz 1 der Interkantonalen
Vereinbarung.
In Absatz 2 wird der HES-SO Valais/Wallis die Pflicht auferlegt, das Departement über ihre
Verwaltung und ihre Ergebnisse zu informieren.
In Absatz 3 wird der HES-SO Valais/Wallis die Verantwortung für ihre Kasse übertragen, das
ist die Folge ihrer Stellung als selbstständige Anstalt. Bei der Verpflichtung von Mitteln für
grosse, namentlich europäische Forschungsprojekte kann die Walliser Hochschule wenn
nötig Bankdarlehen in Anspruch nehmen, so dass sie nicht finanzielle Mittel mobilisieren
muss, die sie für ihren Betrieb unbedingt braucht (Lohnzahlungen usw.). Für Anleihen, deren
Betrag eine Million Franken übersteigt, braucht sie aber die Ermächtigung des Staatsrats,
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der für die von der HES-SO Valais/Wallis aufgenommenen Anleihen bis 4 Millionen Franken
bürgt.
In Absatz 4 wird die Möglichkeit, die den Kantonen in Artikel 53 Absatz 6 der Interkantonalen
Vereinbarung geboten wird, genutzt, nämlich, dass sie ihre Hochschulen ermächtigen,
Reserven zu bilden. Die Walliser Regierung hat über die Anwendung von sehr genauen
Geschäftsführungsregeln, darunter das Führen einer analytischen Buchhaltung pro
Forschungsinstitut, die FH-Wallis bereits ermächtigt, über einen solchen Fonds zu verfügen
(s. Artikel 40 Absatz 2). Die Walliser Hochschule benützt diesen Spezialfinanzierungsfonds
„Aufträge“, zur Zeit um die finanziellen Folgen der Tätigkeiten zu regeln, die sie ausserhalb
des Lehrbereichs unternimmt (Forschung und Dienstleistungen für Dritte). Die Reserve, die
von den positiven jährlichen Saldi gespiesen wird, dient dazu, allfällige Defizite
(Aufwandüberschüsse) aufzufangen, die nicht vorhergesehenen Ausgaben insbesondere für
die Forschung zu decken und Prospektionstätigkeiten, Erkundungsarbeiten usw. zu
finanzieren.
Der Absatz 5 übernimmt wortwörtlich die Bestimmungen von Artikel 51 Absatz 4 der
Interkantonalen Vereinbarung.
Der Absatz 6 übernimmt wortwörtlich die Bestimmungen von Artikel 51 Absatz 5 der
Interkantonalen Vereinbarung.
Art. 29
Revision
In diesem Artikel wird dem Kantonalen Finanzinspektorat, das bereits die jährlichen
Kontrollen der FH-Wallis und der FHW-GS sicherstellt, die Rolle eines Revisionsorgans
zugewiesen.
Art. 30
Mittel
Die Absätze 1 und 2 übernehmen fast alle Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 2 und 3
der Interkantonalen Vereinbarung.
Absatz 3 beauftragt die Forschungsteams der HES-SO Valais/Wallis, zusätzliche
Finanzierungsquellen zu suchen, damit die Herkunft der Mittel, die namentlich der
Forschung gewidmet werden, so weit wie möglich diversifiziert werden kann.
Art. 31
Beteiligung der Standortgemeinden
In Absatz 1 wird auf den Erlass hingewiesen, der die Beteiligung der Gemeinden regelt, die
Studiengänge auf Tertiärstufe beherbergen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass die Beträge, die der HES-SO Valais/Wallis in Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen überwiesen werden, von der Schule für genau bestimmte
Zwecke verwendet werden.
Art. 32
Investitionen
Dieser Artikel erwähnt die Grundsätze der Übernahme und der Behandlung der
Investitionskosten.
Art. 33
Finanzierung der Bachelor- und Masterstudiengänge, die in beiden
Amtssprachen angeboten werden
In diesem Artikel werden die Grundsätze der Finanzierung, die für die Studiengänge gelten,
die in beiden Amtssprachen geführt werden, festgehalten.
7. Abschnitt: Dem Kanton vorbehaltene Zuständigkeiten
Art. 34
Kompetenzen des Staatsrates
In diesem Artikel wird der Grundsatz aufgestellt, nach dem der Staatsrat für alle
Kompetenzen, die dem Kanton von der Interkantonalen Vereinbarung vorbehalten werden,
zuständig ist; die kantonalen Bestimmungen, die eine andere Behörde vorsehen, bleiben
vorbehalten.
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In Absatz 2 werden einige der Zuständigkeiten, die der Staatsrat ausübt, erwähnt.
In Absatz 3 wird die Möglichkeit für den Staatsrat eröffnet, für jeden Bereich einen
strategischen Rat einzusetzen. Diese Instanz fungiert als beratendes Organ des Staatsrates
in Bezug auf die künftige, strategische Ausrichtung des Bereiches.
Unter den in Absatz 5 erwähnten, örtlichen, besonderen Voraussetzungen ist insbesondere
die Zweisprachigkeit des Kantons Wallis zu verstehen.
Art. 35
Budget
In diesem Artikel wird auf die Budgetvorschriften, die sowohl für die HES-SO als auch für die
HES-SO Valais/Wallis gelten, hingewiesen.
Art. 36
Berichte des Staatsrats
Der Tätigkeitsbericht der HES-SO Wallis enthält dieselben Bestandteile, welche im Rapport
des Regierungsausschusses der HES-SO gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 der
Interkantonalen Vereinbarung erwähnt sind.
8. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 37
Instanz und Verfahren
Die Absätze 1 und 2 resultieren aus Artikel 47 der interkantonalen Vereinbarung der
HES-SO, mit welchem die Kantone angehalten werden, ein Beschwerdeverfahren
einzuführen sowie ein Organ vorzusehen, das in erster Instanz die Beschwerden der
Kandidaten und Studierenden behandelt.
Der Absatz 3 übernimmt die üblichen Bestimmungen über die Beschwerde.
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Übergangsbestimmungen
Der Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen, die in solchen Situationen allgemein
angewendet werden.
In Absatz 2 wird die Schaffung einer Reserve durch die HES-SO Valais/Wallis (s.
Kommentar zu Artikel 30 Absatz 4) über einen Transfer des Fonds „Aufträge“, der mit dem
Einverständnis des Staatsrats gebildet wird, genehmigt.
Art. 39
Ausführungsbestimmungen
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen, die allgemein für die Veröffentlichung von
zusätzlichen Bestimmungen durch den Staatsrat auf dem Verordnungs- und dem
Reglementsweg angewendet werden.
Art. 40
Änderungen
1. Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die
kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999
Die Änderungen dieses Gesetzes sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Es geht
konkret darum, die Terminologie an die neue Bezeichnung HES-SO Valais/Wallis
anzupassen.
2. Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere
berufliche Ausbildung vom 17. November 1988.
Die Änderungen dieses Gesetzes sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Es geht
konkret darum, die Terminologie an die neue Bezeichnung HES-SO Valais/Wallis
anzupassen.
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Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
Dieser Artikel enthält die üblichen einschlägigen Bestimmungen.
Art. 42
Referendum und Inkrafttreten
Dieser Artikel übernimmt die üblichen einschlägigen Bestimmungen. Zudem ist die
Möglichkeit eines differenzierten Inkrafttretens der verschiedenen Bestandteile des
Gesetzes vorzusehen, da gewisse gesetzgeberische Arbeiten (z. B. über das
Personalstatut) mehr Zeit in Anspruch nehmen werden und vom Fortschreiten der
Ausarbeitung der diesbezüglichen, reglementarischen Bestimmungen der HES-SO
abhängen.
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