Vortrag Bühlmann Rechtsanwälte AG: „Die EU

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Vortrag Bühlmann Rechtsanwälte AG: „Die EU
Die EU Verbraucherrechte Richtlinie und die
Schweiz
RA Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich
Bühlmann Rechtsanwälte AG
www.br-legal.ch
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
1
Einführung
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
2
Konsumentenschutz
im Schweizer Recht?
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
3
.
. Gesetzliche Grundlagen verstreut
über allg. Gesetzgebung
. Kein systematischer autonomer
Nachvollzug im Bereich
Konsumenten-, resp.
Verbraucherrecht
. Hohes Maß an Selbstregulierung
. K
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
4
Aktuelle
Gesetzgebungsverfahren
im Konsumentenbereich
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
5
Aktuelle Gesetzgebungsverfahren im
Konsumentenbereich
.
.
Einführung eines gesetzlichen Widerrufsrechtes nach
EU-Vorbild
Mehrwertdienste
.
.
.
Revision Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV)
Revision Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
Preistransparenz und lauterer Wettbewerb bei
Mehrwertdiensten. Mehr Informationen: http://br-news.ch/mehrkonsumentenschutz-im-bereich-der-mehrwertdienste/
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Einführung gesetzliches
Widerrufsrecht
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Entwurf Schweizer Widerrufsrecht
.
.
.
.
Widerrufsfrist: 14 Tage
Bei sämtlichen Fernabsatzgeschäften
Widerruf soll formfrei erfolgen können (kein
Musterformular)
Ausnahmen größtenteils = EU Recht, jedoch kein WR
bei:
.
.
.
(Generell) Lebensmitteln
(Gewerblichen) Angeboten auf Auktionsplattformen
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Entwurf Schweizer Widerrufsrecht
.
Informationspflicht (Widerrufsbelehrung)
.
Nur Information über:
.
.
.
Widerrufsrecht, Widerrufsfrist
Firma und Adresse des Widerrufsadressaten
(bei Download digitaler Inhalte) Nichtbestehen des WR
.
.
Widerrufsrecht erlöscht bei Gebrauch, der über Prüfung
Vertragsmässigkeit hinausgeht
.
Dienstleistungen
.
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
9
Gegenüberstellung / Vergleich
EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und geltendes Schweizer Recht
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Keine entsprechenden Regelungen im
Schweizer Recht
. Diverse Informationspflichten (Art. 5 & 6 RL 2011/83/EU)
.
.
.
.
.
.
.
.
.
Identität Anbieter im Offline-Handel
Verfahren im Umgang mit Beschwerden
Bestehen von gesetzlichen Gewährleistungsrechten
Information über weitere Leistungen und Garantien
Laufzeit des Vertrages, Kündigungsbedingungen
Information über Bestehen und Ausüben des Widerrufsrechts
Allenfalls bestehende Verhaltenskodizes
Funktionsweise von digitalen Inhalten (inkl.
Schutzmaßnahmen und Interoperabilität)
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Keine entsprechenden Regelungen im
Schweizer Recht
. Formale Anforderungen für außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Art. 7 RL
2011/83/EU)
.
.
.
Informationen auf Papier oder dauerhaftem Datenträger,
lesbar und in klar und verständlicher Sprache
Kopie des unterzeichneten Vertrages auf Papier / dauerhaftem
Datenträger
Zustimmung des Verbrauchers bei Dienstleistungserbringung
vor Ablauf der Widerrufsfrist auf dauerhaftem Datenträger
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Keine entsprechenden Regelungen im
Schweizer Recht
. Formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen (Art. 8
RL 2011/83/EU)
.
.
.
.
Hinweispflicht auf wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis
der Waren, ggf. Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen
und Mindestvertragsdauer vor Abgabe einer Bestellung
Ausdrückliche Bestätigung durch den Verbraucher, dass
Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist (z.B.
Nachvertragliche Informationspflicht auf dauerhaftem
Datenträger
Hinweispflicht auf Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Keine entsprechenden Regelungen im
Schweizer Recht
. Widerrufsrecht, also
.
.
.
.
.
.
.
.
Widerrufsfrist (Art. 9 RL)
Nichtaufklärung über Widerrufsrecht (Art. 10 RL)
Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 11 RL)
Wirkungen des Widerrufs (Art. 12 RL)
Pflichten des Unternehmers (Art. 13 RL)
Pflichten des Verbrauchers (Art. 14 RL)
Wirkungen des Widerrufs auf akzessorische Verträge (Art. 15
RL)
Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Art. 16 RL)
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Keine entsprechenden Regelungen im
Schweizer Recht
. Sonstige Verbraucherrechte (Kapitel IV RL)
.
.
.
.
.
Pflicht der Lieferung unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Vertragsschluss ohne abweichende Vereinbarung (Art. 18 RL)
Verbot von Entgelten, welche tatsächliche Kosten für die
Verwendung eines Zahlungsmittels übersteigen (Art. 19 RL)
Risikoübergang im Versendungskauf (Art. 20 RL) nach Schweizer
Recht mit Übergabe an den Transporteur
Verbot höherer Telefontarife als Grundtarif (Art. 21 RL)
Opt-In für zusätzliche Kosten, Verbot Voreinstellungen (Art. 22 RL)
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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und das wenige,
das bleibt?
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Wozu gibt es entsprechende, resp. ähnliche
Regelungen im Schweizer Recht?
. Information über wesentliche Eigenschaften der Ware
(Art. 5 & 6 RL)
.
.
.
Preisbekanntgabepflichten (Art. 5 & 6 RL)
.
.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und i UWG-CH: Produktbeschreibungen
dürfen nicht falsch oder irreführend sein
Zahlreiche spezialgesetzliche Vorschriften (z.B. Lebensmittel,
Kosmetika, Elektrogeräte)
CH-Preisbekanntgabevorschriften sehen weitgehend
identische Anforderungen vor
Information über Zahlungs-, Lieferungs- und
Leistungsbedingungen, Liefertermin
.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG-CH: keine irreführenden Angaben
über die vorrätige Mengen
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Wozu gibt es entsprechende, resp. ähnliche
Regelungen im Schweizer Recht?
. Information über Identität Anbieter (Online-Handel)
.
.
Information über Kosten der für den Vertragsschluss
eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern mehr
als nur Grundpreis verrechnet wird
.
.
Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3
Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG-CH)
Keine allg. entsprechende Pflicht, allerdings Spezialregeln
zum Einsatz von Mehrwertdiensten
Sonstige Verbraucherrechte
.
.
Nachfrist und Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf (Art. 18 RL);
vergleichbar gem. Art. 102 ff. OR-CH
Opt-in für zusätzliche Kosten: erforderlich bei
Zusatzleistungen zu Flugreisen (Art. 11c Abs. 4 PBV-CH)
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Praktische Relevanz
der EUHarmonisierung aus
Schweizer Sicht?
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Harmonisierung des
Verbraucherschutzes ist
begrüssenswert, jedoch .....
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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1. Harmonisierte Regeln, aber....
2. Verbraucherschutzrecht ist
wichtig für Händler, aber...
3. Rechtsprechung zur
Anwendbarkeit lokalen
Rechts im Widerspruch zu
Harmonisierungsgedanken
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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1. ABER
. Umsetzung der Richtlinie
mit nach wie vor vielen
nationalen
Unterschieden.
. Kein Herkunftslandprinzip
im Verhältnis mit der
Schweiz.
. Beispiel.....
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Beispiel: Impressum Online-Shop
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Beispiel: Impressum Online-Shop
Online-Shop GmbH
Elfenstraße 212, 81541 München
[email protected]
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Beispiel: Impressum Online-Shop
Online-Shop GmbH
Elfenstraße 212, 81541 München
[email protected]
+49 89 2344325
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Beispiel: Impressum Online-Shop
Online-Shop GmbH
Elfenstraße 212, 81541 München
[email protected]
+49 89 2344325
Amtsgericht München, HRB 214042
USt.-Id.: DE 2328 37 745
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Beispiel: Impressum Online-Shop
Online-Shop GmbH
Elfenstraße 212, 81541 München
[email protected]
+49 89 2344325
Amtsgericht München, HRB 214042
USt.-Id.: DE 2328 37 745
Capital: Euro 50.000,Editor: Torsten Heinz
Host-Provider: Internet München AG, Truderingstr. 45,
81234 München, 089-43434343
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Beispiel: Impressum Online-Shop
Online-Shop GmbH
Elfenstraße 212, 81541 München
Director: Klaus Mannheim
[email protected]
+49 89 2344325
Amtsgericht München, HRB 214042
VAT-Nr.: DE 2328 37 745
Capital: Euro 50.000,Share Holders: Max Muster (50 %), Moritz Muster (50 %)
Editor: Torsten Heinz
Scope of business: Sale of products
Member of IHK München
Industrial Code: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/
Host-Provider: Internet München AG, Truderingstr. 45, 81234
München, 089-43434343
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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2. ABER
. Verbraucherschutzrecht
ist wichtig für Händler,
aber...
. Eben für lokale
Compliance bei weitem
nicht alles!
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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E-Business: Cross Border-Compliance
.
Vertraglich
.
.
.
.
.
Vertragsschluss online
AGB-Recht
Verbraucherrecht
Umgang mit Kundendaten
Außervertraglich
.
.
.
.
.
Werbebeschränkungen
Datenschutz
Wettbewerbsrechtliche Anforderungen (z.B. marketingschemes)
Produktregulierung
Preiswerbung u. Preisbekanntgabe
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3. ABER
. Rechtsprechung zur
Anwendbarkeit lokalen
Rechts im Widerspruch zu
Harmonisierungsgedanken
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Anwendbarkeit ausländischen Rechts
.
Anknüpfung (i.V.m. der Schweiz)
.
.
.
DE: Art. 46b EGBGB (Verbraucherschutz), Art. 40 EGBGB (UWG)
eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf diesen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses
Staates, ausrichtet
DE: Art. 40 EGBGB (UWG) -> Marktortprinzip
Marktortprinzip ist zurückhaltend anzuwenden: Angebote und
Werbung auf Schweizer Websites sind daher nur dann nach
deutschem Recht zu beurteilen, wenn sich der Internetauftritt
bestimmungsgema ̈ß auch in Deutschland ausgewirkt hat
oder gezielt mögliche Kunden in Deutschland angesprochen
wer- den.
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Anwendbarkeit ausländischen Rechts
.
Exkurs: Anknüpfung Verbraucherverträge (zwischen
EU-Mitgliedstaaten): Art. 6 Abs. 2 Rom I VO
2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf
einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl
darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz
entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen
gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1
mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch
Vereinbarung abgewichen werden darf
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Hamburger
Autohändler in
Österreich
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Hamburger
Autohändler in
Österreich
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Anwendbarkeit ausländischen Rechts
.
.
Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer
Gesamtabwägung
. Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach
aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden (c.f.
Urteil vom 06.09.2012, Rs. C-190/11)
. Einziger wirklich sicherer Ausschluss: Keine Lieferung
an ausländische Adressen
Aber: Internationale Ausrichtung nicht
gleichbedeutend mit Ausrichtung auf einzelne Länder
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Cross Border-Compliance
in der Praxis
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Cross Border-Compliance in der Praxis
.
Gestaltungsmöglichkeiten
.
.
.
.
.
Ländershops, vollständig nach lokalem Recht ausgestaltet
ohne spezifische Ausrichtung auf ein bestimmtes Land
race to the bottom of the
Differenzierung innerhalb eines einheitlichen Shops (bspw.
Diskriminierung bei Verbraucherrechten innerhalb AGB)
Ländergruppen und beliebige Kombination der o.g.
Möglichkeiten
-> Vollständige Compliance ist sehr aufwändig, sehr teuer und
selbst bei entsprechendem Mitteleinsatz kaum möglich.
Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz
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Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit.
RA Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich
Bühlmann Rechtsanwälte AG
www.br-legal.ch
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