SANIERUNG UND KRISENMANAGEMENT

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SANIERUNG UND KRISENMANAGEMENT
SANIERUNG UND KRISENMANAGEMENT
Unterlagen zur Vorlesung
Univ.Lektor Mag. Roman Hofmeister
Insolvenz und Sanierung
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1
1.KRISE, INSOLVENZ UND SANIERUNG .................................................................4
1.1Begriff „Krise“ im allgemeinen Sinn...............................................................................................................4
1.2Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ ........................................................................................................................4
1.3Begriff „Sanierung“ ..........................................................................................................................................5
1.4Begriff „Sanierungsfähigkeit“..........................................................................................................................6
1.5Insolvenzursachenanalyse ................................................................................................................................7
1.6Arten der Gläubigerbefriedigung ....................................................................................................................9
2.SANIERUNGSFORMEN ..........................................................................................9
2.1 Wesentliche Statements .................................................................................................................................11
2.2 Außergerichtlicher Ausgleich .......................................................................................................................11
2.2 Konkurstatbestände.......................................................................................................................................13
2.3 gerichtlicher Ausgleich ..................................................................................................................................13
2.5 Anschlusskonkurs .........................................................................................................................................14
2.6 Konkursabweisung mangels Masse .............................................................................................................15
2.7 Konkurs ..........................................................................................................................................................15
2.8 Zwangsausgleich.............................................................................................................................................17
3.VORGEHENSWEISE BEI DER BERECHNUNG DES
ERFÜLLUNGSERFORDERNISSES FÜR EINEN (ZWANGS)AUSGLEICH ............18
4.HAFTUNGEN .........................................................................................................18
4.1Strafrechtliche Bestimmungen.......................................................................................................................19
4.2Zivilrechtliche Haftungen...............................................................................................................................19
5.GRUNDSÄTZE DER SANIERUNG .......................................................................19
6.BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE INSTRUMENTE ................................................20
7.SANIERUNGSBEDINGUNGEN UND SANIERUNGSMAßNAHMEN ....................20
8.INHALT EINES SANIERUNGSKONZEPTS ..........................................................23
9.ÜBERBLICK ÜBER ANSÄTZE ZUR ERTRAGSSANIERUNG .............................23
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2
10.(BERECHTIGTE) ERWARTUNGEN AN DIE HAUSBANK BEI DER SANIERUNG
..................................................................................................................................24
11.ABSCHLUSS .......................................................................................................24
LITERATURVERZEICHNIS ......................................................................................25
ANHANG...................................................................................................................25
1. Krise, Insolvenz und Sanierung
1.1
Begriff „Krise“ im allgemeinen Sinn
Eine Unternehmenskrise sei definiert als eine Entwicklung, durch welche ein Unternehmen in
Gefahr gerät
• seine strategische Entwicklungsfähigkeit einzubüßen
• seine Investitionskraft zu verlieren
• seine Ertragskraft nachhaltig zu schmälern
• zahlungsunfähig zu werden.
In einem frühen Krisenstadium ist es dem Unternehmen noch möglich und nach rechtlichen
und betriebwirtschaftlichen Kriterien erlaubt, durch geeignete Maßnahmen eine Insolvenz
abzuwenden.
Für die Krisenbewältigung in diesem Stadium gelten Kriterien des Krisenmanagements und
noch nicht der Sanierung im engeren Sinn.
Zwar zeigen sich bereits betriebswirtschaftliche Entwicklungen, die bei nicht entsprechendem
Handeln eine Insolvenz wahrscheinlich werden lassen, wie beispielsweise Umsatzverluste,
Kundenverlust, Erträge nur mehr durch nicht nachhaltig wirksame Einsparungseffekte (etwa
bei Einkaufspreisen, Währungskursänderungen, durch sinkende Abschreibungsbeträge, etc.),
Reduzierung des Eigenkapitals, Verluste im laufenden Geschäft oder Überhang der
Aufwände über die Erträge („Cash-Abgang“) im laufenden Geschäft, u.v.a.m.,
es besteht aber noch keine Insolvenzsituation.
Indikatoren einer Krise sind Frühwarnsignale unterschiedlicher Stufen.
Wesentlich beim Krisenmanagement im definierten Stadium ist, im Gegensatz zur
Insolvenzsituation bzw. der Situation einer akuten Insolvenzgefahr,
- die grundsätzlich nicht eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung/des
Unternehmers
- das Fehlen insolvenzrechtlich relevanter Sachverhalte.
Die Bearbeitung dieser niedrigen Krisenstufe ist nicht Kernthema unserer Veranstaltung,
obwohl Methoden der Bewältigung akuter Krisen auch für Krisenmanagement bei Krisen im
Entwicklungsstadium geeignet sind.
1.2
Begriff „Zahlungsunfähigkeit“
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3
Im erweiterten Sinn spricht man von Insolvenz, wenn zur Zahlung fällige Verpflichtungen
nicht erfüllt werden können. Im engeren Sinn sind zu unterscheiden
- die Zahlungsstockung
- die drohende Zahlungsunfähigkeit und
- die Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsstockung bedeutet vorübergehende Zahlungsfähigkeit, die aber in absehbarer Zeit
wieder bewältigt werden kann. Zahlungsstockungen können auftreten, wenn beispielsweise
Kunden vertragswidrig verspätet zahlen oder wenn sich die Fälligkeit von
Zahlungsverpflichtungen häuft (z.B. bei der Fälligkeit von Sonderzahlungen bei
gleichzeitigem Quartalsabschluss der Kreditkonten und saisonal bedingtem Umsatzrückgang).
Der Begriff der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ stammt aus der deutschen Gesetzgebung.
„Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt
der Fälligkeit zu erfüllen, wenn also die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, aber
mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten wird.“1
Im österreichischen Recht scheint eine ähnliche, zum frühzeitigen Schutz der Gläubiger
gedachte Bestimmung die Festlegung der Mindestgrenzen für den Reorganisationsbedarf im
Unternehmensreorganisationsgesetz 1997 zu sein: §4/1: Der Unternehmer hat im Antrag auf
Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, dass er nicht insolvent ist und das
Unternehmen der Reorganisation bedarf.“ und § 22 zur Haftung: „...wonach die
Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre
beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs)....“2
Zahlungsunfähigkeit wird in der Konkursordnung insbesondere dann angenommen, „wenn
der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass
Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger
ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht
die Annahme, dass er zahlungsfähig ist.“3
In der Literatur wird unterschieden zwischen
- materieller Insolvenz und
- formeller Insolvenz.
„Unter materieller Insolvenz ist jener Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Schuldner
zahlungsunfähig und/oder überschuldet war (im Gegensatz zur formellen Insolvenz, das ist
der Zeitpunkt der Konkurseröffnung).“4
1.3
Begriff „Sanierung“
Der Begriff der formellen Insolvenz darf nicht verwechselt werden mit dem Begriff der
formellen Sanierung. Unter formeller Sanierung verstehen Hamerle et.al.
„- Ausbuchung von Verlustvorträgen durch Auflösung stiller Reserven...
- Verwendung vorhandener Rücklagen
1
Wimmer/Dauerheim/Wagner/Weidekind: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht. Neuwied/Kriftel, 2002,
21.Kapitel, S 1908, und dort zitierte Literatur
2
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) 1997 idF BGBl 2001/98, zitiert nach Kodex des österreichischen
Rechts, Zivilgerichtliches Verfahren, 16. Auflage, Stand 1.2.2003, Wien
3
Konkursordnung (KO) 1914, idF BGBL I 2002/75, zitiert nach Kodex, a.a.O.
4
Feuchtinger/Lesigang: Praxisleitfaden Insolvenzrecht. Wien 2003, S 60
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4
-
Kapitalherabsetzung ohne gleichzeitige Kapitalrückzahlung (vereinfachte
Kapitalherabsetzung; §§ 182-191 AktG und § 59 GmbHG) – Saldierung des
Buchgewinns mit dem vorhandenen Verlustvortrag.“5
„Sanieren heißt, ein Unternehmen wieder selbständig lebensfähig zu machen, oder, mit einem
Vergleich aus dem medizinischen Bereich...nach der Behandlung in der Intensivstation wieder
ohne künstliche Ernährung weiterleben zu lassen. Sanieren endet nicht mit einer erfolgreichen
„Feuerwehraktion“, sondern mit der Wiedereingliederung eines leistungsfähigen,
konkurrenzfähigen Unternehmens in den Markt....“6
Diese „materielle Sanierung“ gliedern Hamerle et.al. in
a) finanzwirtschaftliche Sanierung
- zu Lasten der Gesellschafter
- zu Lasten der Gläubiger
- unter Nutzung von Förderungen, Subventionen und Sale & Lease back und
b) leistungswirtschaftliche Sanierung
worunter sie die Wiederherstellung und Sicherung der Ertrags- und Finanzkraft durch
unterschiedlichste betriebswirtschaftliche Maßnahmen verstehen.7
Aus dem Blickwinkel der juristischen Betrachtung ist zu unterscheiden zwischen
- Sanierung des Rechtsträgers (der juristischen Person) und
- Sanierung des operativen Unternehmens.
1.4
Begriff „Sanierungsfähigkeit“
Ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist, d.h. ob bei Abwägung aller Fakten eine Liquidation
im Rahmen der Insolvenz als wirtschaftlich sinnvollste Lösung erkannt wird oder ob dem
Unternehmen realistische Zukunftschancen eingeräumt werden können, hängt von einer Fülle
von Einflussgrößen ab.
Wimmer et. al. verlangen bei der Prüfung der Unternehmens-Fortführungschancen:
„Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung im vorinsolvenzlichen
Bereich,
- Prüfung der Konsequenzen der Betriebsfortführung durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO,
- gutachterliche Überpüfung, ob der Tatbestand der „Überschuldung“ als
Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt...“8
Die Sanierungsfähigkeitsprüfung ist somit eng verknüpft mit jener Prüfung, die im Rahmen
einer Fortbestehungsprüfung zu erfolgen hat, d.h.
- Sorgfältige Prüfung der Wertansätze im Jahresabschluss
- sorgfältige Analyse der Verlustursachen und Prognose der zukünftigen Vermeidbarkeit
dieser Ursachen
- fiktive Liquidationsrechnung bzw. fiktives Liquidationskonzept
5
Hamerle/Lahodny-Karner/Reisch, Hrsg.: Sanierung von Unternehmen. Wien, Stand Oktober 2000, Reg. 11,
Kap. 2.3.1, Seite 1
6
Hofmeister, Roman: Sanierung in Klein- und Mittelbetrieben unter besonderer Berücksichtigung der
rechtlichen Situation in Österreich. in: Seicht/Stiegler, Hrsg.: Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen ´85,
Controlling und Unternehmenssanierung, Wien 1985, S 189-212, S 190
7
Hamerle et.al., a.a.O., Reg.11, Kap. 2.3.2, S 2
8
Wimmer et.al., a.a.O., Seite 1978
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5
-
Unternehmenskonzept
darauf aufbauende Planungsrechnungen, insbesondere Leistungsbudget, Finanzplan
und Planbilanz.9
Vorrangiges Ziel jedes Sanierungskonzepts muss es zunächst sein, das Unternehmen ohne
Schaden für seine Gläubiger zu konsolidieren und Rechtmäßigkeit und Plausibilität des
Sanierungsversuches in einer Fortbestehensprognose zu dokumentieren.
Ziele einer Fortbestehensprognose sind:
– gesetzeskonforme Fortführung
– dynamische Überschuldungsprüfung
– Prognose der Wiederherstellung (ausreichenden) Eigenkapitals innerhalb eines, maximal
zweier Jahre
– Prognose der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit
– Exculpierung des Geschäftsführers
– Anfechtungsvermeidung für Banken und sonstige Gläubiger
– Basis für einen Bestätigungsvermerk durch den Wirtschaftsprüfer bei prüfplichtigen
Unternehmen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne persönlich
haftenden Gesellschafter, d.h. GmbH & Co. KG etc., mit einer Bilanzsumme > € 3,125
Mio., einem Umsatz von > 6,25 Mio. und einer Mitarbeiterzahl > 50 im Jahresdurchschnitt,
wobei zwei dieser 3 Kriterien nachhaltig überschritten sein müssen)
– Vermeidung der Haftung nach URG (Unternehmensreorganisationsgesetz 1997) in Höhe
von € 100.000,--.
Eine Sanierung ohne Insolvenz ist, vorausgesetzt es bestehen keine nachhaltigen rechtlichen
Hindernisse (d.h. Vorliegen eines Konkurstatbestands, der nicht innerhalb von 60 Tagen
beseitigt werden kann), aus betriebswirtschaftlichen Gründen wie auch aus Gründen der
Rechtsfolgen in Zivil- und Strafrecht vorzuziehen, denn:
– Ein Insolvenzverfahren löst im ersten Ansatz weder Liquiditätsprobleme noch
Ertragsprobleme.
– Eine erfolgreiche Bewältigung erfordert den Zufluss liquider Mittel für die
Fortführungsfinanzierung (unter den Prämissen Vorauszahlung bzw. Zug-um-ZugZahlung) wie für die Bezahlung der Verfahrenskosten und der Quotenzahlungen für
Altverbindlichkeiten.
– Eine Entschuldung findet lediglich bei nicht besicherten Gläubigern statt (d.h. Nicht bei
Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigten).
– Alle unternehmerischen Maßnahmen unterliegen der Kontrolle (beim Ausgleich) oder der
Handlungsbereitschaft (beim Konkurs) des durch das Gericht beauftragten Verwalters
(Ausgleichs- bzw. Masseverwalter).
– Die Insolvenzsituation bringt enormen zeitlichen Druck auf alle Sanierungsmaßnahmen
(aufgrund der in den Insolvenzverfahren vorgesehenen Fristen).
1.5
Insolvenzursachenanalyse
Durch den Kreditschutzverband von 1870 („KSV“) wird regelmäßig jährlich eine prozentuelle
Verteilung der Verlustursachen veröffentlicht, die in den Schwerpunkten ein nahezu
kontinuierliches Bild zeigt. Als Beispiel die Insolvenz-Ursachen 2002 mit dem KSVUntertitel „Bilanzen erröten nicht aus Scham. Dies ist das Ergebnis der Insolvenzursachen-
9
siehe dazu: Hofmeister, Roman: Die Fortbestehensprognose für Kapitalgesellschaften. Wien 2003
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Auswertung des KSV. 2075 heimische Pleitefälle wurden heuer untersucht.“10 Im Überblick
werden folgende Ursachen-Bereiche genannt:
Fehler/Verlustquellen im innerbetrieblichen Bereich – 30 %
Fahrlässigkeit – 25 %
Kapitalmangen/Kapitalarmut – 20 %
Fehler/Verlustquellen im außerbetrieblichen Bereich – 13 %
persönliches Verschulden – 7 %
sonstige Ursachen – 5 %
Das Resümee des KSV: „Wenn Schiffe stranden, dann zumeist durch schlimme Fahrfehler
ihrer Kapitäne....Nur in knapp einem Fünftel der ausgewerteten Insolvenzen liegt die Ursache
des wirtschaftlichen Misserfolges in externen Gründen.“
Noch tiefer ging eine Ursachenerforschung im Jahr 2001, wo als „Pleite-Gründe“ genannt
wurden:
- keine zeitgemäße Buchführung
- Kalkulationsmisserfolge
- strategische und operative Planungsfehler
- Organisationsmängel
- Wettbewerbsdruck
- Überschätzung der Zahlungsmoral
- Marketingdefizite
- Konflikte unter Eigentümern oder Führungsriege
- Nichteingestehen der Realität (Logik der Zahlen versus Logik der Gefühle)
- Eigenkapitalschwäche.11
Einen interessanten Meinungsvergleich über die Ursachen für die Krise nach Ansicht von 200
Unternehmern, 79 Kammerberatern, 165 Unternehmensberatern und 100 Bankberatern bietet
die Deutsche Ausgleichsbank, zitiert in einem Artikel des Handelsblatts unter dem Titel
„Schuld sind immer die anderen“:12
Ursache
wirtschaftliche Lage
Planungsfehler des
Unternehmens bei der
Finanzierung
Forderungsausfälle
bzw. Zahlungsmoral
falsche Einschätzung
der Planung durch die
Hausbank
Managementfehler
bzw. Schwächen in
der
Unternehmensführung
UnternehmerMeinung in %
KammerberaterMeinung in %
UnternehmensberaterMeinung in %
BankberaterMeinung in %
52%
26%
40%
26%
22 %
35%
30%
23%
20%
13%
10%
21%
11%
4%
9%
3%
11%
33%
30%
39%
10
www.ksv.at
forum.ksv , Februar/März 2001
12
Deutsche Ausgleichsbank, zitiert in: Handelsblatt, Hamburg 6.6.2003
11
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7
1.6
Arten der Gläubigerbefriedigung
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Gläubigerbefriedigung, wenn ein Unternehmen nicht in
der Lage ist, alle Verbindlichkeiten abzudecken:
a) rangmäßig: Der vorrangig gereihte Gläubiger erhält seine Ansprüche zur Gänze
bezahlt, eher der nachrangig gereihte Gläubiger Zahlungen bekommt.
Typische Situationen: Hypothekargläubiger, Gläubiger bei gerichtlichen Exekutionen,
Kosten des Insolvenzverfahrens, Massekosten (nach Insolvenzanmeldung angefallene
Ansprüche).
b) quotenmäßig: Jeder Gläubiger wird gleich behandelt und erhält einen gleichen Anteil
am verteilbaren Vermögen.
Typische Situationen: Ausgleich, Konkurs, Zwangsausgleich.
2. Sanierungsformen
Der nachstehende Überblick zeigt, welche Sanierungsverfahren die Rechtsordnung und Praxis
für Unternehmen entwickelt hat, dies unter dem Aspekt der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit
und des Erfordnisses der Fremdkapitalminderung durch Forderungsnachlass seitens der
Gläubiger.
In diesem Überblick werden die Sonderbestimmungen für natürliche Personen
(„Privatkonkurs“) nicht separat angeführt und auch im weiteren nicht näher besprochen. Es
wird auf die §§ 181 bis 216 der Konkursordnung sowie hinsichtlich der erforderlichen
Formulare und Hilfen auf www.help.gv.at verwiesen, wobei im Ablauf zu beachten ist:
- Zuständigkeit bei Privatkonkurs: örtlich zuständiges Bezirksgericht
- Voraussetzung lt. § 183/2 KO: Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleichs
- §§ 193ff KO: Zahlungsplan (Gläubiger müssen zustimmen)
- §§ 199ff KO: Abschöpfungsverfahren (Gericht entscheidet)
- §§ 213ff KO: Restschuldbefreiung (im ersten Ansatz: bei Zahlung von mindestens
10% der Forderungen, ggf. nach Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens auch
deutlich niedrigere Quotenzahlung).
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Formen der Sanierung
gerichtlich
außergerichtlich
Stundungsausgleich
(Moratorium)
außergerichtlicher
Ausgleich mit
Schuldennachlass
Verfahren w ird
eröffnet
Reorganisationsverfahren (exotisch)
Verfahren wird nicht
eröffnet
Konkursabweisung
mangels
Masse
Ausgleich
(selten)
Anschlusskonkurs
Schließung/
Liquidation
amtswegige Löschung
bei
Kapitalgesellschaften
Konkurs
Zwangsausgleich
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Nachstehend werden lediglich die wichtigsten Formen der Sanierung erläutert. Zum
Reorganisationsverfahren wird auf das Unternehmensreorganisationsgesetz 1997
hingewiesen.
2.1 Wesentliche Statements
•
•
•
•
•
Durch ein erfolgreich durchgeführtes Insolvenzverfahren werden die
Verbindlichkeiten des Unternehmens reduziert werden. Damit ist aber die Ertragslage
bestenfalls im Ansatz saniert (durch Wegfall von Finanzierungskosten).
Der Aspekt der Reduktion von Verbindlichkeiten kann das Interesse an einem Kauf
des Unternehmens erhöhen.
Durch ein Insolvenzverfahren wird Rechtssicherheit geschaffen. Daher ist es als
Vorstufe für einen Unternehmenskauf geeignet (siehe u.a. § 1409a ABGB).
Ein Insolvenzverfahren birgt andererseits eine Fülle von Bedrohungen für
Geschäftsleitung und Gläubiger in Form von Haftungen und Anfechtungen. Diese
können weitestgehend vermieden werden, wenn ein Insolvenzverfahren gewählt wird,
welches diese Gefahren reduziert.
Von Insolvenzverfahren sind nach KSV-Statistik vorwiegende junge Unternehmen
betroffen. 26 % des Anteils an Insolvenz betraf 2002 Unternehmen mit Gründungsjahr
ab dem Jahr 2000, weitere 28 % Gründungsjahr 1995-1999, weitere 14 %
Gründungsjahr 1990-1994, d.h. 68 % der Insolvenzen betrafen Unternehmen, die nicht
länger als 12 Jahre am Markt waren.13
Scheinbar eine betriebswirtschaftliche Absurdität, die aber für eine nachhaltig erfolgreiche
Sanierung unabdingbar ist:
NACHHALTIGE SANIERUNG = SANIERUNG DES UNTERNEHMENSERGEBNISSES
(d.h. Ertragssanierung)
ABSOLUTE DOMINANZ WÄHREND DER AKUTEN SANIERUNG = LIQUIDITÄT
(Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, Erhaltung der Zahlungsfähigkeit)
2.2 Außergerichtlicher Ausgleich
Rechtsbasis:
Anzahl der Verfahren pro Jahr (2002):
wirtschaftliche Ausgangssituation:
Bedingungen:
Vorteile gegenüber anderen Verfahren:
Nachteile für die Gläubiger:
handelnde Personen:
13
Übung in der Praxis, Vertragsfreiheit
unbekannt
drohende Zahlungsunfähigkeit
Möglichkeit einer raschen Quotenzahlung
(beispielsweise durch Hilfe
Außenstehender), ausreichende finanzielle
Mittel für die Fortführung
nur begrenzte Öffentlichkeitswirkung,
Vermeidung von Anfechtungen,
üblicherweise rasche Abwicklung, relativ
geringe Verfahrenskosten
nur beschränkte Prüfungsmöglichkeit für die
Angemessenheit der angebotenen Quote
Geschäftsleitung/Unternehmer,
Rechtsanwalt, Unternehmensberater
forum ksv, September/Oktober 2003, S 5
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10
formelle Organe:
Form des Antrags:
Unterlagen für den Antrag:
Schuldnervertreter:
Gläubigervertreter:
übliche Verfahrensdauer:
übliche Quote/Mindestquote:
Quotenzahlungstermine:
Zustimmungserfordernis der Gläubiger:
Absicherung der Mitarbeiteransprüche:
bevorrechtete Gläubiger:
Kündigungsrechte für Mitarbeiter:
Festlegung der Kosten:
Anfechtungstatbestände:
persönliche Haftungen der
Geschäftsleitung:
Beendigung des Verfahrens:
steuerliche Folgen:
Quote für die angefallenen Steuern:
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keine
formlos, Muster
üblicherweise Vermögens- und
Schuldenaufstellung und Darstellung der
Angemessenheit der Quote
Rechtsanwalt, Unternehmensberater,
bevorrechtete Gläubigerschutzverbände
(KSV, AKV)
KSV, AKV, Verein Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer – ISA, Rechtsanwälte
sehr kurz (meistens nur ca. 1-3 Monate)
mindestens 20 % bis 100 % (bei
Stundungsausgleich)
üblicherweise prompt nach Annahme das
Vorschlags durch die Gläubiger
100 % (einstimmig!), abweichende Quoten
sind möglich, aber nur mit Zustimmung der
benachteiligten Gläubige
keine, Mitarbeiter sind durch den Schuldner
in vollem Ausmaß zu bezahlen
Aussonderungsberechtigte (Leasinggeber,
Eigentumsvorbehaltsberechtigte),
Absonderungsberechtigte
(Pfandrechtsinhaber),
Sozialversicherungsträger (dürfen keinem
(außergerichtlichen) Ausgleich zustimmen),
alle neuen Verbindlichkeiten ab Antrag auf
außergerichtlichen Ausgleich (üblicherweise)
keine
freie Vereinbarung mit den eigenen Beratern
keine
nur bei Nachweis betrügerischer Aktivitäten
mit der vollständigen Bezahlung aller
ausgeglichenen Verbindlichkeiten
Umsatzsteuerrückverrechnung,
Sanierungsgewinn bei Einkommen- und
Körperschaftssteuer
mit dem Finanzamt zu vereinbaren
(verhandlungsfähig)
11
2.2 Konkurstatbestände
Nach §§ 66/67 KO sind Konkurstatbestände
- Zahlungsunfähigkeit und bei Kapitalgesellschaften
- Überschuldung.
„Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne
schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines
Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist.“14
Die Überschuldungsprüfung hat nicht nur statisch zu erfolgen, sondern es ist in dynamischer
Betrachtungsweise der vom Unternehmen voraussichtlich in Zukunft erzielbare Ertrag zu
berücksichtigen.15 Ergibt die dynamische Überschuldungsprüfung („Fortbestehensprognose“)
ein positives Ergebnis, d.h. kann die Wiederherstellung der Eigenkapitalbasis in einem
angemessenen Zeitraum (maximal 1-3 Jahre) in plausibler Form prognostiziert werden, liegt
kein Konkurstatbestand vor.
2.3 gerichtlicher Ausgleich
Rechtsbasis:
zuständiges Gericht:
Anzahl der Verfahren (2002):
wirtschaftliche Ausgangssituation:
Bedingungen:
Vorteile gegenüber anderen Verfahren:
Nachteile für die Gläubiger:
handelnde Personen:
formelle Organe:
Inhalt/Form des Antrags:
Unterlagen für den Antrag:
Schuldnervertreter:
Gläubigervertreter:
übliche Verfahrensdauer:
Ausgleichsordnung (AO) 1914, idF BGBl I
2002/75, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Landesgericht als Ausgleichsgericht
ca. 80-100, Zahl seit Jahren eher rückläufig
Zahlungsunfähigkeit
Erfüllbarkeit einer Mindestquote von 40 %
Schuldner behält grundsätzlich seine
Geschäfts- und Handlungsfähigkeit
Vermeidung von Anfechtungen
nur im Fall wirtschaftlich erheblicher
Anfechtungsgründe, welche die Quote
erhöhen würden
Ausgleichsgericht, Ausgleichsverwalter,
Geschäftsführung
Ausgleichsgericht, Ausgleichsverwalter,
Gläubigerbeirat
lt. § 2 AO
lt. § 2 AO
Rechtsanwalt, bevorrechtete
Gläubigerschutzverbände (KSV, AKV)
KSV, AKV, Verein Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer – ISA, Rechtsanwälte
bis zur Abstimmungstagsatzung ca. 2-4
Monate
14
§ 69/2 Konkursordnung
siehe Urteil des OGH vom 28.3.2002, zitiert bei Hofmeister, Roman: Die Fortbestehensprognose für
Kapitalgesellschaften, Wien 2003, Seite 12
15
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12
übliche Quote/Mindestquote:
Quotenzahlungstermine:
Zustimmungserfordernis der Gläubiger:
Absicherung der Mitarbeiteransprüche:
bevorrechtete Gläubiger (§ 23 AO):
Kündigungsrechte für Mitarbeiter:
Festlegung der Kosten:
Anfechtungstatbestände:
persönliche Haftungen der
Geschäftsleitung:
Beendigung des Verfahrens:
steuerliche Folgen:
Quote für die angefallenen Steuern:
40 %, zahlbar innerhalb von höchstens 2
Jahren (§ 3 AO)
zu vereinbaren, üblicherweise ein Teil kurz
nach Ausgleichsbestätigung
Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden
stimmberechtigten Gläubiger, die eine
Gesamtsumme von drei Viertel der
Forderungen der bei der Tagsatzung
anwesenden stimmberechtigten Gläubiger
vertreten
über Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem
IESG (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz
1977 idF BGBl 2001/88)
Aussonderungsberechtigte (Leasinggeber,
Eigentumsvorbehaltsberechtigte),
Absonderungsberechtigte, Verfahrenskosten,
Geschäftsführungsforderungen
mit Zustimmung des Masseverwalters
durch Gericht und Gläubigerausschuss,
Kosten für Gerichtsgebühren,
Ausgleichsverwalter und bevorrechtete
Gläubigerschutzverbände (§§ 33ff AO)
keine
unter Umständen für rückständige Steuern
(Umsatzsteuer, Lohnsteuer) und
Sozialversicherungsbeiträge
Ausgleichsbestätigung und Aufhebung des
Ausgleichs, eventuell verbunden mit
fortgesetzter Überwachung
Umsatzsteuerrückverrechnung,
Sanierungsgewinn bei Einkommen- und
Körperschaftssteuer
entspricht der Ausgleichsquote
Die Anforderungen für die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sind in den §§ 2 ff der
Ausgleichsordnung genannt. Praktisch wird kein Ausgleichsantrag ohne Sanierungskonzept
eine Chance auf Eröffnung haben.
2.5
Anschlusskonkurs
Kann das Unternehmen nach Anmeldung des Ausgleichs mangels liquider Mittel nicht mehr
fortgeführt werden oder wird dem Ausgleich die Zustimmung bzw. die Bestätigung
verweigert, kommt es zu einem Anschlusskonkurs. Alle insolvenzrechtlich relevanten Fristen
(auch hinsichtlich möglicher Anfechtungen) beziehen sich dann auf das Datum der
Ausgleichsanmeldung.
2.6 Konkursabweisung mangels Masse
§ 71 KO normiert, ergänzend zu den übrigen Konkursvoraussetzungen: „Weitere
Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden
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13
Vermögens. Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen
muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.“16 (siehe darüber hinaus: § 71/3-4
und §§ 71a-71d KO).
Für im Firmenbuch eingetragene Firmen hat die Konkursabweisung mangels
kostendeckenden Vermögens (= „mangels Masse“) die weitreichende Folge, dass eine
Löschung von Amts wegen erfolgt.17
Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse ist und war in Relation zu den
eröffneten Verfahren (Ausgleich, Konkurs) sehr hoch. So gab es im Jahr 2001 insgesamt 5178
Unternehmensinsolvenzen, davon 2239 abgewiesene Konkursanträge, d.s. 43,2 %. Im Jahr
2002 lagen die Konkursabweisungen mangels Masse bei 2417 von insgesamt 5281
Insolvenzen, d.s. 45,8 %. In den ersten drei Quartalen 2003 lag der Anteil der
Konkursabweisungen sogar bei 47,2 %.18
Eines der Motive für das URG 1997 war es, die Anzahl der masselosen Konkurse durch den
Zwang zur frühzeitigen Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einzudämmen. Die
Statistiken wirken wenig überzeugend, dass dieses Ziel erreicht wurde. Trotz der Haftung für
organschaftliche Vertreter einer juristischen Person in Höhe von € 4.000,-- lt. § 72a
Konkursordnung ist es offensichtlich nicht gelungen, die Anzahl der masselosen Konkurse
wirkungsvoll einzudämmen.
2.7 Konkurs
Von der Anzahl der eröffneten Insolvenzverfahren her dominiert der Konkurs ganz eindeutig.
Im Jahr 2001 wurden 2.939 Unternehmenskonkurse eröffnet, im Jahr 2002 waren es 2.864.
Der Trend zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren, wie es in Deutschland in der
Insolvenzordnung vor wenigen Jahren realisiert wurde, zeigt sich in Österreich lediglich in
einer Konzentration auf den Konkurs.
Entgegen älterer Ansichten dient ein Konkurs nicht mehr vorrangig der Liquidation eines
bankrotten Unternehmens, sondern auch der Fortführung. Der Masseverwalter muss die
Unternehmensschließung beim Konkursgericht beantragen. Dennoch enden etwa 2/3 aller
Konkursverfahren laut Statistik des KSV mit der Auflösung des Unternehmens, was nicht
unbedingt bedeuten muss, dass der operative Betrieb nicht weitergeführt wird, z.B. über eine
Auffanggesellschaft oder durch ein anderes Unternehmen, welches vom Masseverwalter den
Betrieb kauft, ohne den Rechtsträger zu sanieren oder sanieren zu wollen.
Rechtsbasis:
zuständiges Gericht:
Anzahl der Verfahren (2002):
Konkursordnung, InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz, sonstige relevante
Bestimmungen in Handels-, Gesellschafts-,
Arbeits- und Strafrecht
Landesgericht als Konkursgericht
2864
16
KO, § 71
Firmenbuchgesetz 1991 idF BGBl 1 Nr. 74/1999, Art. 1 § 39
18
www.ksv.at (Insolvenzstatistik)
17
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14
wirtschaftliche Ausgangssituation:
Vorteile gegenüber anderen Verfahren:
Nachteile für die Gläubiger:
Organe im Konkurs:
Inhalt/Form des Antrags:
Schuldnervertreter:
Gläubigervertreter:
übliche Verfahrensdauer:
übliche Quote/Mindestquote:
Absicherung der Mitarbeiteransprüche:
bevorrechtete Gläubiger (§ 23 AO):
Kündigungsrechte für Mitarbeiter:
Festlegung der Kosten:
Anfechtungstatbestände:
persönliche Haftungen der
Geschäftsleitung:
Beendigung des Verfahrens:
steuerliche Folgen:
Zahlungsunfähigkeit, bei
Handelsgesellschaften ohne persönlich
haftenden Gesellschafter: Überschuldung
(dynamische Überschuldungsprüfung) - §§
66f KO
nachhaltige Lösung, Klärung wirtschaftlich
zweifelhafter Vorgänge durch Anfechtungen
möglich
größter Schaden, Anfechtungsgefahr, große
Gefahr des Kundenverlustes
Konkursgericht, Masseverwalter,
Gläubigerausschuss
formlos
Rechtsanwalt
KSV, AKV, Verein Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer – ISA, Rechtsanwälte
je nach Ablauf des Verfahrens
nur im Fall der Liquidation relevant,
Erfahrungswerte: 3-5 %
über Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem
IESG (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz
1977 idF BGBl 2001/88)
Aussonderungsberechtigte (Leasinggeber,
Eigentumsvorbehaltsberechtigte),
Absonderungsberechtigte, Verfahrenskosten,
Masseforderungen
lt. § 25 KO (Anzeigepflicht nach § 45a
AMFG
durch Gericht und Gläubigerausschuss,
Kosten für Gerichtsgebühren,
Ausgleichsverwalter und bevorrechtete
Gläubigerschutzverbände (§§ 33ff AO)
zahlreich (siehe unten), Quellen: KO, AnfO
umfassend, z.B. für rückständige Steuern
(Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag) und
Sozialversicherungsbeiträge, für
Eröffnungskosten des Verfahrens, wegen
verspäteter Konkurseröffnung
(Quotenschaden), strafrechtlich wegen
Nichtbezahlung von Dienstnehmeranteilen
zur SV (§ 114 ASVG) oder wegen
Gläubigerbevorzugung (StGB § 158)
Verwertung der Konkursmasse,
Konkursaufhebung
für den Schuldner nur im Fall des
Zwangsausgleichs relevant
Eine eigene Problematik mit seit Anfang der 90er Jahre wachsender Bedeutung bringen die
Anfechtungstatbestände laut Konkursordnung. Die Bestimmungen sind in den §§ 27 bis 41
der Konkursordnung erfasst. Außerhalb des Konkurses sind Anfechtungen nach den
Bestimmungen der Anfechtungsordnung möglich (AnfO vom 10.12.1914). Anfechtung
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bedeutet, dass der Begünstigte eine (auch ihm rechtens zustehende) Zahlung oder sonstige
Leistung an die Masse herausgeben muss, wenn er sie im Anfechtungszeitraum erhalten hat.
§ der Konkursordnung
28
29
30
31
36
Anfechtungsgrund
Benachteiligungsabsicht
Vermögensverschleuderung
unentgeltliche und ihnen
gleichgestellte Verfügungen
Begünstigung
Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit
Unterlassung
Anfechtungszeitraum
zwischen einem und zehn
Jahre
zwei Jahre
nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit, nach
Antrag auf Konkurseröffnung
oder in den letzten 60 Tagen
vorher
sechs Monate vor
Konkurseröffnung
2.8 Zwangsausgleich
Kann der Betrieb im Konkurs fortgeführt werden und bestehen langfristige
Überlebenschancen, so wird der Gemeinschuldner einen Zwangsausgleich anstreben. Ein
Zwangsausgleich bedingt einen vorangehenden Konkurs und ist in den §§ 140ff der
Konkursordnung geregelt. Die Stimmrechte bzw. Zustimmungserfordernisse sind jenen
vergleichbar, die beim Ausgleich bestehen, die Mindestquote beträgt 20 % für die
Konkursgläubiger, zahlbar innerhalb von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Annahme des
Ausgleichsvorschlags.19 Ergänzende Regelungen zur Quote sind in § 153f KO zu finden.
Ein Insolvenzreferent beim Kreditschutzverband von 1870 analysierte die Entwicklung zum
Zwangsausgleich von 1.1.1994 bis 31.12.2003 und zieht folgende Schlüsse:20
„- In rund einem Drittel aller eröffneten Konkursverfahren (32 %) haben die Schuldner einen
Zwangsausgleich angeboten.
– 87 % aller angebotenen Zwangsausgleiche wurden von den Gläubigern angenommen.
– 83 % aller abgeschlossenen Zwangsausgleiche werden auch tatsächlich erfüllt.
– 23 % aller in Österreich eröffneten Unternehmenskonkurse enden mit einem erfüllten
Zwangsausgleich.
– Nahezu 90 % der erfüllten Zwangsausgleiche sind Basis für eine dauerhafte Sanierung der
Schuldnerunternehmen.
– In 21 % aller eröffneten Konkurse kann das Schuldnerunternehmen über einen
Zwangsausgleich nachhaltig saniert werden.
– Die in allen erfüllten Zwangsausgleichen erzielte Durchschnittsquote beträgt nahezu 23 %.
– Für alle erfüllten Zwangsaugleiche gilt: In 45 % aller Fälle erhalten die Konkursgläubiger
die Zwangsausgleichsquote bereits innerhalb von sechs Monaten ab Annahme. 64 % aller
Zwangsausgleiche sind innerhalb eines Jahres ab Annahme erfüllt, 75 % nach 18 Monaten
und 95 % nach 27 Monaten.“
19
KO, § 141
Klikovits, Dr., Alexander: Der Zwangsausgleich – eine österreichische Erfolgsstory. In: ZIK 1/2004, S12-18,
Wien 2004
20
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16
3. Vorgehensweise bei der Berechnung des
Erfüllungserfordernisses für einen (Zwangs)Ausgleich
a) Feststellen der ausgleichsfähigen Verbindlichkeiten
b) Berechnung der Vorsteuer-Rückverrechnung (in der Praxis: gesamte MwSt., welche in
den ausgleichsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist)
c) Berechnung der zu zahlenden Ausgleichsquote
d) Berechnung der Quote auf die Vorsteuer-Rückverrechnung
e) Berechnung des Sanierungsgewinns aufgrund des Nachlasses
f) Feststellen der verwertbaren Verlustvorträge
g) Berechnung der Ertragssteuer einschließlich Sanierungsgewinn
h) Berechnung der Ertragssteuer ohne Sanierungsgewinn
i) Berechnung der Differenzsteuer auf den Sanierungsgewinn
j) Berechnung der Ertragssteuerquote auf den Sanierungsgewinn (d.h. Ertragssteuer auf
den Sanierungsgewinn ist lediglich mit der (Zwangs)Ausgleichsquote zu bezahlen)
k) Festellen der Verfahrenskosten
Gesamt-Erfüllungserfordernis
Verfahrenskosten (vor Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung zu bezahlen)
Masseforderungen (vor Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung zu bezahlen)
Quotenzahlungen (Zahlungstermine gemäß Angebot an die Gläubiger, üblicherweise in
Monats- oder Quartalsraten, längstens innerhalb von 2 Jahren)
Aussonderungsverbindlichkeiten (d.s.vor allem Vorräte und Anlagen unter
Eigentumsvorbehalt): in voller Höhe zu bezahlen, Zahlungstermin lt. Vereinbarung mit dem
Gläubiger
Absonderungsverbindlichkeiten (durch Pfandrechte besicherte Gläubigerverbindlichkeiten):
zumindest in Höhe des Wertes des Absonderungsrechts zu bezahlen, Fälligkeit gemäß
Vereinbarung mit dem Gläubiger
Ertragssteuer auf den Sanierungsgewinn: nach Anfall des Sanierungsgewinns
4. Haftungen
Die Haftungen für persönlich haftende Gesellschafter, Unternehmer und
Geschäftsführer/Vorstände von Kapitalgesellschaften sind umfassend. Sowohl in Österreich
als auch in Deutschland gibt es bei Insolvenzen eine enge Verbindung zwischen Zivilrecht
und Strafrecht, in Österreich vorwiegend bei Konkurs und Konkursabweisung mangels
Masse. Nachstehend sollen nur einige der üblichsten Haftungstatbestände aufgezeigt werden.
4.1
Strafrechtliche Bestimmungen
§ und Gesetz
§ 114 ASVG
§ 158 StGB
§ 159 StGB
Haftungstatbestand
nicht bezahlte
Dienstnehmeranteile zur
Sozialversicherung
Begünstigung eines
Gläubigers
grob fahrlässige
Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen
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Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren
Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren
Freiheitsstrafe von einem bis
zu zwei Jahren
17
4.2
Zivilrechtliche Haftungen21
§ und Gesetz
69 KO
Haftungstatbestand
Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen
Konkursanmeldung
Umsatzsteuergesetz
schuldhaft nicht abgeführte,
vereinnahmte Umsatzsteuer
Lohnsteuer (§ 78 EStG und §
82 EStG)
Arbeitgeberhaftung für die
Einbehaltung und Abfuhr der
vom Arbeitslohn
einbehaltenen Lohnsteuer
prüfpflichtige GmbH,
Konkurs eröffnet, nicht
gedeckte Verbindlichkeiten,
zeitliche Nähe (-2 Jahre),
„Alarmkennzahlen“ (<8 %
EK/>15 Jahre
Entschuldungsdauer)
nicht abgeführte
Dienstnehmeranteile
URG 1997
ASVG, § 67
Folgen
Haftung für den
Quotenschaden der
Altgläubiger und für den
Vertrauensschaden der
Neugläubiger
persönliche Verpflichtung
des Geschäftsführers zur
Zahlung
persönliche Verpflichtung
solidarische Haftung jedes
Geschäftsführers bis zu
€100.000,--
persönliche Verpflichtung
5. Grundsätze der Sanierung
–
–
–
–
Schadensvermeidung oder Schadensminimierung für die Gläubiger
soweit möglich und rechtmäßig: außergerichtliche Sanierung (d.h. Betriebswirtschaftlich
dominierte Sanierung, nicht juristisch dominierte Sanierungsmaßnahmen)
keine neuen Risiken für Geschäftspartner ab der erkannten Insolvenzgefahr
Liquiditätssicherung dominiert alle Ansätze, darf aber nicht nachhaltig zu einer Schädigung
der Ertragspotentiale führen.
6. Betriebswirtschaftliche Instrumente
Betriebswirtschaftliche Instrumente dienen bei der Sanierung
– zunächst zur Identifikation des Problemausmaßes
– zur Planung und Prognose
– zu Steuerung der Entwicklung.
Zur Identifikation werden benötigt:
– detaillierte Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlageverzeichnisse,
Anhang) über zwei bis drei Jahre
– aktuelle Saldenlisten (komplette Sachkontenlistung mit eingebuchter Eröffnungsbilanz)
21
siehe dazu: Bollenberger-Klemm, Margit: Geschäftsführerhaftung. 2. Auflage, Wien 2002
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18
–
–
–
aktueller Stand aller Verbindlichkeiten (detailliert, d.h. Bankverbindlichkeiten pro Konto,
Lieferantenverbindlichkeiten pro Lieferant, sonstige Verbindlichkeiten nach
letztverfügbaren Ständen)
aktueller Stand des Umlaufvermögens (nach Nähe zur Liquidität, d.h. Einbringliche
Kundenforderungen, relativ rasch verkaufbare Vorräte, etc.)
als bankmäßige Besicherungen geeignete gebundene Vermögensteile (auch
betriebsnotwendiges Vermögen).
Im Anhang sind Excel-Tabellen für betriebswirtschaftliche Berechnungen zur richtigen
Darstellung und Berechnung
- eines Verkehrswertstatus
- der Fremdkapitalstruktur
- einer betriebswirtschaftlichen Liquidationsrechnung
sowie am Beispiel eines Zwangsausgleichs
- der Ausgleichskosten
- der Ausgleichsquote
- der sich ergebenden Unternehmenssteuern und
- des Gesamtliquiditätsbedarfs für die Ausgleichserfüllung
dargestellt. Überdies sind Formularhilfen für einen Liquiditätsplan beigefügt.
7. Sanierungsbedingungen und Sanierungsmaßnahmen
Es gehört zum Handwerk des Sanierers, in bankrotten Unternehmen verborgene Schätze zu
finden. „Most turnaround practitioners focus on generating more cash through operations.
They try to reestablish the company as an attractive going concern, in hope of selling it more
or less intact to another company.“22
Die Methoden, wie dieses “Mining for Hidden Gold”23 durchgeführt wird, sind je nach Typus
und Charakter des Sanierers verschieden.
Der Autor konzentriert sich bei seinen Sanierungsbemühungen in der Praxis
beispielsweise auf folgende Punkte:
1. Aktiva des Unternehmens: Welche Vermögenspositionen können verkauft werden, ohne
dadurch die Substanz der Masse zu schädigen und ohne nachgekauft werden zu müssen
und das innerhalb kurzer Zeit?
2. Gibt es Aktiva, die für Sale & Lease Back geeignet sind?
3. Cash Flow: Ohne die Masse zu schädigen, kann nur fortgeführt werden, wenn operativer
Cash Flow generiert wird. Angesichts des Wertverfalls von Vorräten bei einer Liquidation
kann zumindest ein Teil des zu verwendenden Lagers als „wertlos für die Masse“
eingesetzt werden.
4. Planungen gehen Planungsrechnungen voraus, Planungsrechnungen sind zunächst
Zielrechnungen. Diese Ziele müssen jenen Menschen nahe gebracht werden, die sie zu
realisieren haben und die sie auch realisieren wollen.
5. Liquidität geht vor Ertrag.
6. Wo immer möglich, sind „wertlose“ Dinge durch Bearbeitung zu verkaufbaren Produkten
aufzuwerten.
7. Finanzierungsmittel von Fremdkapitalgebern können nur aufgebracht werden, wenn der
Finanzierende Schaden vermeiden will, der entstünde, wenn er nicht finanziert, (z.B.
22
23
James, David N.: The Trouble I´ve Seen. in: Harvard Business Review, March 2002, Seite 42-49, S 45
James, a.a.O., S 45
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aufgrund drohender Anfechtungen) oder ausreichend besichert werden kann
(Zessionskredit).
8. Die Manövriermasse des Sanierers ist in der Anfangsphase meist nur das
Umlaufvermögen. Anfechtungsbedrohtes Umlaufvermögen muss für die Fortführung mit
dem Ziel eines Zwangsausgleichs genutzt werden.
Wichtigstes betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument in der Fortführung ist die
Liquiditätsplanung, ergänzt durch Ertragsplanung und Planbilanz bis zum Abschluss des
Sanierungsverfahrens. Die Finanzierungsquellen und die Motive von
Finanzmittelbereitstellern sind nachfolgend in einer Graphik dargestellt:
Rollenverteilung und Ziele möglicher
Finanzierungsquellen in der Sanierung
Vermögen
Finanzierung
durch:
Ziele an der
Sanierung
Kapitalfreisetzung
operativer
Cash Flow
EinnahmenÜberschuss
Vermögenserhaltung
Fortführung
Erhaltung der
operativen
Liquidität
Kapitalzuführung
Eigenkapitaleinlage
Fremdkapitalzufuhr
Schadensvermeidung
oder zumindest
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Oktober 7, 2003
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20
Praktisch verfügbare Finanzierungsquellen am Beginn der Sanierung (vor Insolvenzeröffnung,
teilweise auch während der Insolvenzphase umsetzbar):
– Innenfinanzierung durch „Total Cash Flow“
– vorgezogene Einnahmen (z.B. über Factoring/Zessionskredit) – Achtung! Keine
überhöhten Zugeständnisse an die Kunden! (Masseminderung!)
– eventuell mögliche Steuerrückvergütungen (im Fall überhöhter
Ertragssteuervorauszahlungen)
– verzögerte Zahlungen an Dritte
– in der Übergangsphase: verzögerte Zahlungen an Mitarbeiter
– Stundungsansuchen bei Gebietskrankenkasse und Finanzamt
8. Inhalt eines Sanierungskonzepts
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Auftraggeber und Adressaten des Sanierungskonzeptes
Ziele der Sanierung (Rechtsträgersanierung, operative Sanierung)
geplante Form der Sanierung (mit Gläubigernachlass, ohne Gläubigernachlass,
außergerichtlich oder gerichtlich)
Ausgangssituation (Vermögens- und Finanzierungssituation, Ertragslage, Liquiditätslage)
Gläubigerstruktur und deren Besicherungen
wesentliche Umsetzungsstrategien für Ertrags- und Liquiditätskonsolidierung unter der
Dominanz des Engpassfaktors Liquidität
operatives Konzept für die Ertragssanierung
Ertrags- und Liquiditätsprognose
Berechnung des Liquiditätsbedarfs für die Sanierung
Finanzierungsplan für die Sanierung (woher sollen die Finanzmittel kommen)
Prämissen für die Sanierung (Sanierungsteam, erwartete Unterstützungen, erwartete
Entwicklungen, etc.)
Projektplan/Ablaufplan für die Sanierung
9. Überblick über Ansätze zur Ertragssanierung
–
–
–
–
–
–
–
Selektieren: Aussonderung verlustträchtiger, wenig ertragreicher oder im Übermaß Kapital
bindender Artikel, Artikelgruppen, Leistungen, Kunden, Verkaufsgebiete, Vertriebswege,
Vertriebspartner, etc.
Restrukturieren: Neugestaltung von Betriebsabläufen, Organisationsformen,
Betriebsstätten, etc.
Redimensionieren: Anpassung des betriebsnotwenigen Vermögens auf den Bedarf
Intensivieren: Verstärkung der Verkaufsanstrengungen, der Kunden- und
Lieferantenkontakte und der Effizienz des Controlling
Kooperieren: Suche nach Möglichkeiten strategisch sinnvoller Kooperationen (in
unterschiedlichsten Formen, z.B. auch durch Outsourcing)
Modernisierungen: erforderlichenfalls, soweit möglich, erneuern anstatt zu reparieren
(Finanzierung soweit möglich über Mietkauf oder Leasing)
Variablisieren: weitestgehend Konzentration auf Kernkompetenzen, Zukauf statt
Eigenleistung, Auslagerung von Betriebsteilen
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21
–
Optimieren: Deckungsbeiträge werden optimiert, gemessen an den jeweiligen
Engpasseinheiten des Unternehmens (z.B. Leistungskapazitäten, Bindung von Kapital,
Bindung von Lagerflächen, etc.)
10.
(Berechtigte) Erwartungen an die Hausbank bei
der Sanierung
Vorausgesetzt es besteht ein grundsätzlich auf Vertrauen gebautes Verhältnis zwischen Bank
und Kunde, sind folgende Hilfen durch Hausbanken durchaus üblich und zu erwarten:
l) Sanierungszinssatz (bei gerichtlicher Insolvenz ohnehin Zinsenstopp)
m) Kreditgewährung in Form eines Zessionskredits nach Insolvenzeröffnung (in
Absprache mit dem Ausgleichsverwalter bzw. dem Masseverwalter)
n) Bevorschussung der Mitarbeiteransprüche an den Insolvenz-Ausfallgeldsfonds nach
Verfahrenseröffnung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit und Höhe durch die IAFGmbH
o) Erforderlichenfalls Rückstehungserklärung für die eigene Quote
p) Bereitschaft zur Unterstützung der Fortführung durch eine Fortführungsgarantie (falls
durch das insolvente Unternehmen ausreichend plausible Planungsrechnungen
vorgelegt werden, welche für den Fall der Fortführung ausreichend positive
Ergebnisse erwarten lassen)
q) Bereitschaft zur weiteren Kreditgewährung nach (Zwangs)Ausgleichsbestätigung,
zumindest auf besicherter Basis
r) Bereitschaft, anfechtungsgefährdete Sicherheiten rechtzeitig für die
Sanierungsunterstützung frei zu geben
11.
Abschluss
Krisensituationen belasten jeden Betroffenen im Betrieb, wie auch die finanzierenden Banken,
Lieferantengläubiger und Kunden. Die Bereitschaft, das Unternehmen bei seinem
Überlebenskampf zu unterstützen, ist meist sehr groß, wenn nicht Unternehmer oder
Geschäftsleitung durch überhebliches oder unfaires Verhalten die Geschäftspartner gegen sich
aufgebracht hat. Auch bei den Mitarbeitern hat der Autor immer wieder große Bereitschaft
erlebt, dem eigenen Betrieb durch (teilweise unbezahlte) Mehrleistung und aktive
Mitgestaltung zu helfen. Dass ein Betrieb Partner oder gar Freunde hat, erleben die
Betroffenen oft zu ihrer eigenen Überraschung in Insolvenzsituationen.
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22
Literaturverzeichnis
(nach erster Nennung im Text)
Wimmer/Dauerheim/Wagner/Weidekind: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht.
Neuwied/Kriftel 2002
Unternehmensreorganisationsgesetz 1997
Konkursordnung
Feuchtinger/Lesigang: Praxisleitfaden Insolvenzrecht. Wien 2003
Hamerle/Lahodny-Karner/Reisch, Hrsg.: Sanierung von Unternehmen. Wien 2002
Hofmeister, Roman: Sanierung in Klein- und Mittelbetrieben unter besonderer
Berücksichtigung der rechtlichen Situation in Österreich. in: Seicht/Stiegler, Hrsg.: Jahrbuch
für Controlling und Rechnungswesen ´85, Controlling und Unternehmenssanierung, Wien
1985
Hofmeister, Roman: Die Fortbestehensprognose für Kapitalgesellschaften. Wien 2003
forum.ksv, Februar/März 2001
Deutsche Ausgleichsbank, zitiert in: Handelsblatt, Hamburg 6.6.2003
forum ksv, September/Oktober 2003
Firmenbuchgesetz 1991 idF BGBl 1 Nr. 74/1999
Bollenberger-Klemm, Margit: Geschäftsführerhaftung. 2. Auflage, Wien 2002
James, David N.: The Trouble I´ve Seen. in: Harvard Business Review, March 2002, S 42-49
Internetseite des Kreditschutzverbandes von 1870 www.ksv.at
Kodex des Österreichischen Rechts (Bände: Zivilrechtliches Verfahren, Strafrecht)
Klikovits, Dr., Alexander: Der Zwangsausgleich – eine österreichische Erfolgsstory. In: ZIK
Insolvenzrecht & Kreditschutz 1/2004, Wien 2004
www.ris.bka.gv.at
www.help.gv.at
Anhang
Verkehrswertstatus
Fremdkapitalstruktur
Schema einer betriebswirtschaftlichen Liquidationsrechnung
Beispiel für eine Ausgleichsberechnung
Schema eines kurzfristigen Liquiditätsplans
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