Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag

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Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag
Verlegung der Bundesstraße 247
nördl. Obernfeld bis Landesgrenze NI / TH
Ortsumgehung (OU) Duderstadt
VKE 3 : Südteil, von nördl. Tiftlingerode (Am Euzenberg) bis LGr. NI / TH OU Gerblingerode -
Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag
Planungsgruppe Umwelt
Stiftstraße 12 ·
D-30159 Hannover
Tel.: 0511/ 51 94 97 80 Fax: 0511/ 51 94 97 83
Planungsgruppe Umwelt
Verlegung der Bundesstraße 247
nördl. Obernfeld bis Landesgrenze NI / TH
Ortsumgehung (OU) Duderstadt
Unterlage 19.2: Artenschutzbeitrag
Auftraggeber:
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Goslar
Am Stollen 16
38640 Goslar
Auftragnehmer
Planungsgruppe Umwelt
Stiftstraße 12
30159 Hannover
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Holger Runge
Hannover, den 28.11.2014
Dipl.-Ing. Runge
PLANUNGSGRUPPE UMWELT
Planungsgruppe Umwelt
Inhaltsverzeichnis
1 Anlass und Aufgabenstellung ....................................................................... 1 2 Datengrundlagen ........................................................................................... 1 3 Methodik / rechtliche Rahmenbedingungen .................................................. 2 4 Relevanzprüfung ............................................................................................ 5 4.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ....................................................... 6 4.1.1 Fledermäuse ......................................................................................................... 6 4.1.2 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) .............................................................. 7 4.1.3 Kriechtiere ............................................................................................................ 8 4.1.4 Lurche .................................................................................................................. 8 4.1.5 Libellen ................................................................................................................. 9 4.1.6 Käfer ................................................................................................................. 10 4.1.7 Tagfalter ............................................................................................................. 10 4.1.8 Nachtfalter .......................................................................................................... 11 4.1.9 Fische, Muscheln und Schnecken ....................................................................... 11 4.2 Vogelarten .................................................................................................... 11 4.3 Gefäßpflanzen .............................................................................................. 13 5 Vorhabensbeschreibung / Wirkfaktoren ...................................................... 14 6 Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................... 15 6.1 Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................ 15 6.2 Baubedingte Vermeidungsmaßnahmen ...................................................... 15 6.3 Anlage- und betriebsbedingte Vermeidungsmaßnahmen........................... 16 6.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ......................................................... 18 7 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände ........................... 20 Literatur ..................................................................................................................... 23 Anhang: Artspezifische Steckbriefe ........................................................................... 1 A1 Vögel .............................................................................................................. 1 A 1.1 Artsteckbrief Neuntöter ......................................................................................... 1 A 1.2 Artsteckbrief Nachtigall ......................................................................................... 3 A 1.3 Artsteckbrief Rebhuhn .......................................................................................... 5 A 1.4 Artsteckbrief Wachtel ............................................................................................ 7 A 1.5 Artsteckbrief Feldlerche ........................................................................................ 9 A 1.6 Artsteckbrief Mittelspecht .................................................................................... 11 Planungsgruppe Umwelt
A 1.7 Artsteckbrief Eisvogel ......................................................................................... 13 A 1.8 Artsteckbrief Grauspecht .................................................................................... 15 A 1.9 Artsteckbrief Kuckuck ......................................................................................... 17 A 1.10 Artsteckbrief Sperber ........................................................................................ 19 A 1.11 Artsteckbrief Baumfalke .................................................................................... 21 A 1.12 Artsteckbrief Waldohreule ................................................................................. 23 A 1.13 Artsteckbrief Mäusebussard .............................................................................. 25 A 1.14 Artsteckbrief Habicht ......................................................................................... 27 A 1.15 Artsteckbrief Rotmilan ....................................................................................... 29 A 1.16 Artsteckbrief Schwarzmilan ............................................................................... 31 A 1.17 Artsteckbrief Turmfalke ..................................................................................... 33 A 1.18 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze ................. 35 A 1.19 Häufige Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen ....................................... 37 A 1.20 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes ....................... 39 A 1.21 Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Gewässer ................................. 41 A 2 Fledermäuse ................................................................................................ 43 A 2.1 Artsteckbrief Großes Mausohr ............................................................................ 43 A 2.2 Artsteckbrief Bechsteinfledermaus ...................................................................... 45 A 2.3 Artsteckbrief Kleine Bartfledermaus .................................................................... 47 A 2.4 Artsteckbrief Fransenfledermaus ......................................................................... 49 A 2.5 Artsteckbrief Großer Abendsegler ....................................................................... 51 A 2.6 Artsteckbrief Kleiner Abendsegler ....................................................................... 53 A 2.7 Artsteckbrief Breitflügelfledermaus ...................................................................... 55 A 2.8 Artsteckbrief Wasserfledermaus .......................................................................... 57 A 2.9 Artsteckbrief Rauhautfledermaus ........................................................................ 59 A 2.10 Artsteckbrief Zwergfledermaus .......................................................................... 61 A 2.11 Artsteckbrief Mopsfledermaus ........................................................................... 63 A.3 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) ................................................... 65 A 3.1 Artsteckbrief Wildkatze ....................................................................................... 65 A 3.2 Artsteckbrief Luchs ............................................................................................. 67 A 4 Kriechtiere ................................................................................................... 69 A 4.1 Artsteckbrief Zauneidechse ................................................................................. 69 Planungsgruppe Umwelt
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Anlass und Aufgabenstellung
Die FFH-RL (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) sowie die V-RL (Vogelschutzrichtlinie) beinhalten neben den Bestimmungen zum Schutzgebietsnetz Natura 2000 auch Vorgaben
zum Artenschutz, mit denen ausgewählte Arten und ihre Lebensstätten auf der Gesamtfläche geschützt werden sollen, um so die biologische Vielfalt zu erhalten.
Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom Dezember 2007 hat der
Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund einer Rüge des europäischen Gerichtshofs das
deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Auf dieser Grundlage müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft
werden.
Da die Anforderungen des besonderen Artenschutzes unabhängig von der Eingriffsregelung eigenständig zu erfüllen sind und bei Nichterfüllen spezielle Rechtsfolgen nach sich
ziehen, werden sie in einem eigenständigen Artenschutzbeitrag dokumentiert, weisen
aber zahlreiche Querbezüge zum LBP auf.
2
Datengrundlagen
Für die Bestimmung der Artenausstattung des Untersuchungsgebietes wurden folgende
Datengrundlagen herangezogen:

Landschaftsrahmenplan L ANDKREIS GÖTTINGEN 1998

Landschaftsplan S TADT D UDERSTADT 1996

Abfrage bei der UNB des Landkreises Göttingen zu Daten aus dem Tier- und Pflanzenarten-Erfassungsprogramm der Fachbehörde für Naturschutz 2008 u. 2014

Abfrage beim NLWKN zu Wanderkorridoren und Vorkommensnachweisen der Wildkatze

Abfrage beim Nationalpark Harz zu Vorkommen und Streifgebieten des Luchses

Faunistische Erfassungen des Büros UBS B IOLOGISCHE L ANDESERKUNDUNG , D R . M EINECKE 2008 zu Brutvögeln, Kriechtieren (insbesondere Zauneidechse und
Schlingnatter), Amphibien, Feldhamster, Haselmaus, Wildkatze, Fisch und Weichtierarten des Anhangs IV FFH-RL (insbesondere Bachmuschel), Libellen, Tagfalter
,Heuschrecken, Käferarten des Anhangs IV FFH-RL (insb. Heldbock und Eremit),
Wuchsorte streng geschützter oder gefährdeter Gefäßpflanzen, Stichprobe zu Fledermausvorkommen.

Fledermauserfassungen des Büros S IMON & W IDDIG 2008.

Überprüfung der Fledermauserfassungen und avifaunistischen Untersuchungen, Büro SIMON & WIDDIG 2014.
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Planungsgruppe Umwelt
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Methodik / rechtliche Rahmenbedingungen
Ausgangsbasis der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die in den §§ 44 und 45
BNatSchG festgelegten Regelungen zum besonderen Artenschutz. Danach sind folgende
Verbotstatbestände zu berücksichtigen:
Es ist verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Der Verbotstatbestand ist auf das Individuum bezogen und im Rahmen der Eingriffszulassung generell durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, so weit möglich und
verhältnismäßig, zu reduzieren. Unvermeidbare Tierkollisionen, wie sie sich durch
zufälliges Hineinlaufen oder Hineinfliegen einzelner Individuen in den Verkehr nach
Inbetriebnahme einer Straße ergeben können, sind als allgemeines Lebensrisiko anzusehen und erfüllen nicht den Verbotstatbestand. Gemäß der Rechtsprechung ist
das Tötungsverbot erst dann gegeben, wenn sich das Tötungsrisiko vorhabensbedingt in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, 12. März 2008, 9A 3.06: RN 219).
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Eine Störung setzt voraus, dass eine Einwirkung auf das Tier erfolgt, die von diesem
als negativ wahrgenommen wird. Dies kann insbesondere durch Beunruhigungen und
Scheuchwirkungen, z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht, aber auch durch visuelle Effekte bspw. von Bauwerken eintreten. Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für
sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben sich zwischen dem Störungstatbestand
und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
zwangsläufig Überschneidungen.
Nur Störungen, die sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken, sind als erhebliche Störung einzustufen und können den Verbotstatbestand erfüllen. Der Begriff der lokalen Population ist rechtlich nicht eindeutig definiert und im
artenschutzrechtlichen Kontext von rein biologischen Populationsbegriffen zu unterscheiden. Die L ANA 2010 definiert die lokale Population in Anlehnung an K IEL (2007c:
17) als „eine Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere
Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und
Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.“
Lokale Populationen sind i. d. R. artspezifisch und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls abzugrenzen. „Eine Verschlechterung des Erhaltungszu2
Planungsgruppe Umwelt
standes ist immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot.
Störungen an den Populationszentren können aber auch bei häufigeren Arten zur
Überwindung der Erheblichkeitsschwelle führen. Demgegenüber kann bei landesweit
seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung
bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die
Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden (L ANA
2010).
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Die Fortpflanzungsstätte umfasst alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die
im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Entsprechend umfassen
die Ruhestätten alle Orte, die regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufgesucht werden. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass
eine Verminderung des Fortpflanzungserfolgs oder der Ruhemöglichkeiten wahrscheinlich ist, was sowohl unmittelbare materielle Verluste bzw. Beeinträchtigungen
der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, als auch Funktionsverluste durch dauerhafte
mittelbare Beeinträchtigungen wie Lärm, Erschütterungen oder Schadstoffimmissionen einschließt. Im Einzelfall kann auch die Zerstörung relevanter Teile essenzieller
Nahrungshabitate oder die Zerschneidung essenzieller Wanderkorridore von Bedeutung sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte entfällt.
Um dem Schutz der Vorschrift zu unterfallen, müssen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht dauerhaft von Individuen der jeweiligen Art genutzt werden. Erfolgt die Nutzung regelmäßig, so greift das Verbot auch in Zeiten ein, in denen die Lebensstätte
nicht genutzt wird. Bei nicht standorttreuen Arten, die ihre Lebensstätten regelmäßig
wechseln und nicht erneut nutzen, ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten dagegen kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, zu denen i. d. R. Straßenbauvorhaben zählen sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, beschränken sich die vorstehend erläuterten Verbotstatbestände auf ein eingeschränktes Artenspektrum, welches die Arten des
Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebenden Vogelarten umfasst. Zusätzlich wären Arten zu berücksichtigen, welche in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz
1 Nummer 2 aufgeführt sind, die aber noch nicht vorliegt (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG).
Die übrigen streng oder besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
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Planungsgruppe Umwelt
Für die vorstehend genannten Eingriffsvorhaben gilt zudem die Sonderregelung, dass
ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot
des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hierzu können soweit erforderlich auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG).
Die ökologische Funktion ist i. d. R. dann weiterhin erfüllt, wenn die erforderlichen Habitatstrukturen in gleicher Qualität und Größe erhalten bleiben bzw. nachgewiesen oder
mit Sicherheit angenommen werden kann, dass es nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten der Tiere der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten kommen kann. Mit der Formulierung „im räumlichen Zusammenhang“ sind
dabei ausschließlich Flächen gemeint, die in einer engen funktionalen Beziehung zur
betroffenen Lebensstätte stehen und entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius
erreichbar sind. Zu prüfen ist zunächst, ob bei einer Beeinträchtigung von Teilbereichen
der so im räumlichen Zusammenhang abgegrenzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
eine Minderung des Fortpflanzungserfolgs- bzw. der Ruhemöglichkeiten eintreten wird
oder ob dies aufgrund der qualitativen und quantitativen Geringfügigkeit des Verlustes
und artspezifischer Veränderungstoleranzen auszuschließen ist. Dies wird nur dann der
Fall sein, wenn durch das Vorhaben keine den Fortpflanzungserfolg bzw. die Ruhemöglichkeiten limitierenden Habitatbestandteile betroffen sind, bzw. nachweislich in ausreichendem Umfang geeignete und noch unbesetzte Habitatflächen im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Insbesondere bei stenotopen, gefährdeten Arten wird
ein „Ausweichen“ in vermeintlich freie Habitate allerdings nur schwer valide prognostizierbar sein.
Die nach § 44 Abs 5 BNatSchG möglichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
(auch CEF-Maßnahmen - measures that ensure the continued ecological functionality,
EU-K OMMISSION 2007) dienen dazu, trotz der Beschädigung oder (Teil)-Zerstörung einer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte
im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich zu bewahren. Im Prinzip geschieht dies,
indem die Funktionsfähigkeit der betroffenen Lebensstätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate so erhöht wird, dass es zu
keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktion
der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung muss dabei gleich oder größer als
die zu erwartenden Beeinträchtigungen sein, so dass bei Durchführung des Eingriffs
zumindest der Status quo gewahrt bleibt.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich somit definieren als Maßnahmen, die
funktional unmittelbar auf die voraussichtlich betroffene Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
bezogen sowie mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren
Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert.
„Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam wenn:
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Planungsgruppe Umwelt

Die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat und die betroffene Art diese Lebensstätte während und nach dem Eingriff nicht aufgibt oder

die betroffene Art eine im räumlichen Zusammenhang neu geschaffene Lebensstätte
nachweislich angenommen hat oder ihre zeitnahe Besiedlung unter Berücksichtigung
der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit attestiert werden kann (L ANA 2010).
Soweit artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG erfüllt sind, wird in § 45 Abs. 7
BNatSchG die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zuzulassen. Die Möglichkeit einer Ausnahme ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Es darf keine zumutbare Alternative geben.

Es müssen entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen, d h. für das Vorhaben
müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen,
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5),
oder das Vorhaben muss im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung sein, oder maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt haben
(vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4).

Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art darf sich nicht verschlechtern.

Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer Population zu vermeiden,
können auch geeignete kompensatorische Maßnahmen vorgesehen werden.
4
Relevanzprüfung
Die Relevanzprüfung dient der Auswahl derjenigen Arten, die im Weiteren hinsichtlich
des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände detailliert zu betrachten sind.
Nicht weiter zu beurteilen sind Arten, deren Vorkommen im Gebiet ausgeschlossen werden kann bzw. deren Vorkommen, ausgehend von den jeweils artspezifischen Empfindlichkeiten, außerhalb der maximalen Wirkzonen des Vorhabens liegt. Ausgangsbasis der
Relevanzprüfung ist das für Niedersachsen vorliegende „Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten“ (I NFORM. D . N ATURSCHUTZ N DS . 3/2008,
4/2008). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann die Auswahl zudem auf die Arten des Anhang IV und die wildlebenden europäischen Vogelarten
beschränkt werden. Die übrigen Arten werden im Rahmen der Eingriffsregelung mit berücksichtigt. Eine Ausweitung des zu berücksichtigenden Artenspektrums durch Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist bislang nicht erfolgt.
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Planungsgruppe Umwelt
4.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.1.1
Fledermäuse
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte durch das Büro Simon & Widdig auf Basis von
Detektorkartierungen, Flugroutenbeobachtungen, Netzfängen und Baumhöhlenkartierungen (S IMON & W IDDIG 2008). Ergänzend wurden Detektorerfassungen durch das Büro
UBS Biologische Landeserkundung (D R . M EINECKE 2008) durchgeführt. Aufgrund dieser
insgesamt sehr umfangreichen Untersuchungen kann das Artenspektrum im Untersuchungsgebiet als vollständig erfasst angesehen werden.
Tab. 1:
Relevanzprüfung Fledermäuse
Art
Art
RLN RLD
Vorkommen im
Prüfrelevanz
Wirkbereich des
Vorhabens
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
2
2
Nachgewiesen
ja
Braunes Langohr /
Plecotus auritus /
2/2
V/2
Nachgewiesen
ja
Graues Langohr*
Plecotus austriacus
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
2
G
Nachgewiesen
ja
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
2
-
Nachgewiesen
ja
Große Bartfledermaus /
Myotis brandtii /
2/2
V/V
Nachgewiesen
ja
Kleine Bartfledermaus*
Myotis mystacinus
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
2
3
Nachgewiesen
ja
Großes Mausohr
Myotis myotis
2
V
Nachgewiesen
ja
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
0
1
Kein Nachweis
nein
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
1
D
Nachgewiesen
ja
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1
2
Nachgewiesen
ja
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
N
D
Kein Nachweis
nein
Nordfledermaus
Eptesicus nilssonii
2
G
Kein Nachweis
nein
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
2
-
Nachgewiesen
ja
Teichfledermaus
Myotis dasycneme
Wasserfledermaus
Myotis daubentoni
-
Nachgewiesen
ja
Weißrandfledermaus
Pipistrellus kuhlii
-
Kein Nachweis
nein
Wimperfledermaus
Myotis emarginatus
2
Kein Nachweis
nein
Zweifarbfledermaus
Vespertilio discolor (Ves-
1
D
Kein Nachweis
nein
3
-
Nachgewiesen
ja
D
3
pertilio murinus)
Zwergfledermaus
*
6
Pipistrellus pipistrellus
Große und Kleine Bartfledermaus sowie Graues und Braunes Langohr sind
mit dem Detektor nicht zu unterscheiden.
Planungsgruppe Umwelt
4.1.2
Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse)
Vor dem Hintergrund der Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes und unter Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse der Naturschutzverwaltung wurden aus dem
Spektrum der nach Anhang IV FFH-RL geschützten Säugetierarten insbesondere gezielte Untersuchungen zu Feldhamster, Haselmaus, Wildkatze und Luchs vorgenommen.
So erfolgten zwischen Juli und Oktober 2007 12 Begehungen zur Suche von Feldhamsterbauten. Die Erkundungen erbrachten keine Hinweise auf Vorkommen von Feldhamstern (vgl. D R . M EINECKE 2007). Da auch aus der Vergangenheit keine Hinweise auf Feldhamster vorliegen, kann ein Vorkommen ausgeschlossen werden.
Zum Nachweis der Haselmaus wurde in potenziell geeigneten Bereichen nach Freinestern und Fraßspuren gesucht. Auch diese Untersuchungen erbrachten keine Nachweise.
Ein Vorkommen der Haselmaus ist damit weitestgehend auszuschließen, zumal das Nahrungsangebot im Untersuchungsgebiet über die gesamte Vegetationsperiode hinweg
sehr gering ist. Nach Aussage des Kartierers (D R . M EINECKE 2008) verbleibt aufgrund der
schweren Nachweisbarkeit der Art zwar ein gewisses Restrisiko, da aber auch von Seiten der Naturschutzbehörden keine Erkenntnisse zu Vorkommen im Untersuchungsgebiet vorliegen, kann nach den Maßstäben der praktischen Vernunft ein Vorkommen im
Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden.
Zum Vorkommen der Wildkatze liegen Hinweise aus einem Waldgebiet bei Werxhausen,
in rund 8 km Entfernung zum Untersuchungsraum vor. Untersuchungen im Bereich des
Waldes am Pferdeberg ergaben keinen Hinweis auf ein Vorkommen der Wildkatze innerhalb des Untersuchungsgebietes. Im Zuge der seit Jahren zu beobachtenden Ausbreitung der Art ist allerdings ein zumindest zeitweiliges Auftreten im Betrachtungsraum
nicht grundsätzlich auszuschließen (vgl. D R . M EINECKE 2008).
Vom Luchs gibt es nach Auskunft des Nationalpark Harz (Schriftliche Auskunft
19.09.2007) verschieden Sichtungen im südlichen Harzvorland. Es handelt sich vermutlich um abwandernde Einzeltiere mit sehr großen und nicht stabilen, also wechselnden
Aktionsräumen.
Vorkommen weiterer nach Anhang IV geschützter Säugetierarten sind vor dem Hintergrund der im Untersuchungsgebiet vorhandenen Habitatstrukturen sowie der vorliegenden Informationen nicht zu erwarten.
Tab. 2:
Relevanzprüfung Säugetiere des Anhang IV FFH-RL ohne Fledermäuse
Art
Art
Biber
Castor fiber
RLN
RLD
Vorkommen im Wirkbereich des
Vorhabens
Prüfrelevanz
0
V
Kein Vorkommen /
nein
keine geeigneten Habitate
Feldhamster
Cricetus cricetus
2
1
Kein Nachweis
nein
Fischotter
Lutra lutra
1
3
Kein Vorkommen / keine geeigneten
nein
Habitate
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Planungsgruppe Umwelt
Art
Art
RLN
RLD
Vorkommen im Wirkbereich des
Vorhabens
Prüfrelevanz
Haselmaus
Muscardinus
avellanarius
R
G
Kein Nachweis
nein
Luchs
Lynx lynx
0
2
Kein Nachweis/
ja
sporadisches Durchstreifen von Einzeltieren nicht grundsätzlich auszuschließen
Wildkatze
Felis silvestris
2
3
Kein Nachweis/
ja
sporadisches Durchstreifen von Einzeltieren nicht grundsätzlich auszuschließen
4.1.3
Kriechtiere
Die Untersuchungen zu Kriechtieren ergaben Nachweise von Vorkommen der Zauneidechse im Bereich der stillgelegten Bahnlinie und der Tongruben. Vorkommen der
Schlingnatter können mangels geeigneter Habitate ausgeschlossen werden (vgl. D R .
M EINECKE 2008). Hinweise auf Vorkommen weiterer streng geschützter Kriechtierarten
liegen nicht vor.
Tab. 3:
Relevanzprüfung Kriechtiere des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN
RLD
Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens
Prüfrelevanz
Europäische
Sumpfschildkröte
Emys orbicularis
0
1
Derzeit keine natürlichen Vorkommen in
Niedersachsen
nein
Schlingnatter
Coronella austriaca
2
3
Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate
nein
Zauneidechse
Lacerta agilis
3
V
Nachgewiesen
ja
4.1.4
Lurche
Als Amphibienlaichgewässer sind im Untersuchungsgebiet lediglich die Tongrubengewässer von Bedeutung. Als einzige Anhang IV Art bzw. streng geschützte Art konnte hier
der Kammmolch nachgewiesen werden (vgl. D R . M EINECKE 2008).
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Planungsgruppe Umwelt
Tab. 4:
Relevanzprüfung Lurche des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN RLD
Vorkommen im
Prüfrelevanz
Wirkbereich des
Vorhabens
Lurche
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
3
3
Kein Nachweis
nein
Gelbbauchunke
Bombina variegata
1
2
Kein Nachweis
nein
Kammmolch
Triturus cristatus
3
V
Nachgewiesen
ja
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
2
G
Kein Nachweis
nein
Knoblauchkröte
Pelobates fuscus
3
3
Kein Nachweis
nein
Kreuzkröte
Bufo calamita
3
V
Kein Nachweis
nein
Laubfrosch
Hyla arborea
2
3
Kein Nachweis
nein
Moorfrosch
Rana arvalis
3
3
Kein Nachweis
nein
Rotbauchunke
Bombina bombina
1
2
Kein Nachweis
nein
Springfrosch
Rana dalmatina
2
-
Kein Nachweis
nein
Wechselkröte
Bufo viridis
1
3
Kein Nachweis
nein
4.1.5
Libellen
Libellen wurden im Bereich der Tonabbaugewässer nachgewiesen. Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-RL bzw. streng geschützte Libellenarten finden sich hier
nicht (vgl. D R . M EINECKE 2008).
Tab. 5:
Relevanzprüfung Libellen des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN RLD Vorkommen im Wirkbereich
Prüfrelevanz
des Vorhabens
Asiatische Keiljungfer
Gomphus flavipes
0
G
Kein Nachweis / keine geeig-
nein
neten Habitate
Große Moosjungfer
Leucorrhinia pectoralis
2
2
Kein Nachweis / keine geeig-
nein
neten Habitate
Grüne Keiljungfer
Ophiogomphus cecilia
1
2
(O. serpentinus)
Grüne Mosaikjungfer
Aeshna viridis
Kein Nachweis / keine geeig-
nein
neten Habitate
1
1
Kein Nachweis / keine geeig-
nein
neten Habitate
Östliche Moosjungfer
Leucorrhinia albifrons
Sibirische Winterlibelle
Sympecma paedisca
(S. braueri)
Zierliche Moosjungfer
Leucorrhinia caudalis
1
Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate
nein
1
2
Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate
nein
1
1
Kein Nachweis / keine geeigneten Habitate
nein
9
Planungsgruppe Umwelt
4.1.6
Käfer
In bewaldeten Bereichen bzw. Teilflächen mit Altbäumen erfolgte eine gezielte Suche der
nach Anhang IV bzw. streng geschützten Arten Großer Eichenbock und Eremit. Zu beiden Arten konnten keine Nachweise erbracht werden. Geeignete Habitatstrukturen für
diese Arten sind im Untersuchungsgebiet nicht, bzw. nur sehr eingeschränkt vorhanden.
Ein Vorkommen weiterer nach Anhang IV FFH-RL bzw. streng geschützter Käferarten
kann ausgeschlossen werden.
Tab. 6:
Relevanzprüfung Käfer des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN
RLD
Vorkommen im Wirkbereich des
Prüfrelevanz
Vorhabens
Großer Eichenbock,
Cerambyx cerdo
1
Kein Nachweis
nein
1
Kein Vorkommen / keine geeigneten Habitate
nein
2
Kein Nachweis
nein
1
Kein Vorkommen / keine geeigneten Habitate
nein
Heldbock
Breitrand
Dytiscus latissimus
Eremit
Osmoderma eremita
Schmalbindiger Breit- Graphoderus bilineatus
flügel Tauchkäfer
4.1.7
1/0
0
Tagfalter
Nach Anhang IV-FFH-RL geschützte bzw. streng geschützte Schmetterlingsarten wurden
im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen.
Tab. 7:
Relevanzprüfung Tagfalter des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN
RLD
Vorkommen im Wirkbe-
Prüf-
reich des Vorhabens
relevanz
Wald-Wiesenvögelchen
Coenonympha hero
1
1
Kein Nachweis
nein
Eschen-Scheckenfalter
Euphydryas maturna
0
1
Kein Nachweis
nein
Schwarzfleckiger Ameisenbläuling
Glaucopsyche arion
(Maculinea arion)
1
2
Kein Nachweis
nein
Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling
Glaucopsyche nausithous
(Maculinea nausithous)
1
3
Kein Nachweis
nein
Heller WiesenknopfAmeisenbläuling
Glaucopsyche teleius
(Maculinea teleius)
1
2
Kein Nachweis
nein
Großer Feuerfalter
Lycaena dispar
0
2
Kein Nachweis
nein
Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle
0
1
Kein Nachweis
nein
Schwarzer Apollo
0
1
Kein Nachweis
nein
10
Parnassius mnemosyne
Planungsgruppe Umwelt
4.1.8
Nachtfalter
Vorkommen nach Anhang IV FFH-RL geschützter Nachtfalter sind in Niedersachsen aktuell nicht bekannt.
Tab. 8:
Relevanzprüfung Nachtfalter des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN
RLD
Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens
Prüfrelevanz
Schwarzer
Parnassius
Einst im südlichen und mittleren Teil des Harzes. Letzte
Apollofalter
mnemosyne
Vorkommen bestanden bis etwa 1965.
Nachtkerzen-
Proserpinus pro-
schwärmer
serpinus
4.1.9
Fische, Muscheln und Schnecken
2
V
Bisweilen Einflug von Süden her. Keine dauerhaften
nein
nein
Vorkommen!
Untersuchungen zu Fischen, Muscheln und Schnecken erfolgten im Bereich der durch
das Vorhaben zu querenden Muse. Arten des Anhangs IV FFH-RL konnten hier nicht
nachgewiesen werden. Gezielte Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf Bachmuschelvorkommen erbrachten keinerlei Nachweise. Da die Bachsohle überwiegend aus
Feinsediment (Schlick und Faulschlamm) besteht, sind keine geeigneten Habitatvoraussetzungen für diese Art vorhanden. Hervorzuheben ist ein Nachweis der Groppe, die
jedoch lediglich nach Anhang II und nicht nach Anhang IV FFH-RL geschützt ist.
Tab. 9:
Relevanzprüfung Fische u. Weichtiere des Anhangs IV FFH-RL
Art
Art
RLN
RLD Vorkommen im Wirkbe-
Prüfrelevanz
reich des Vorhabens
Fische
Keine der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten, in Deutschland
vorkommenden Fischarten (Nordseeschnäpel, Stör und DonauKaulbarsch) ist für das Untersuchungsgebiet von Bedeutung.
Kein Vorkommen
nein
Muscheln
Bachmuschel
Unio crassus
-
1
Kein Nachweis
nein
Anisus vorticulus
-
1
Kein Vorkommen
nein
1
Kein Vorkommen
nein
Schnecken
Zierliche Tellerschnecke
Gebänderte Kahn-schnecke Theodoxus transversalis
4.2 Vogelarten
Für das Untersuchungsgebiet wurde eine flächendeckende Brutvogelerfassung durchgeführt, deren Ergebnisse im beigefügten faunistischen Gutachten dokumentiert sind (MEINECKE 2008).
11
Planungsgruppe Umwelt
Den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen sämtliche wildlebenden europäischen Vogelarten, worunter auch ubiquitäre, aus Naturschutzsicht weniger schutzbedürftige Arten fallen. Diese weit verbreiteten häufigen Arten sind artenschutzrechtlich gleichfalls zu berücksichtigen, benötigen aber nicht die Beurteilungstiefe der gefährdeten Arten.
Eine vertiefte artspezifische Untersuchung wird entsprechend den aus 2008 vorliegenden Kartierungen insbesondere für streng geschützte und gefährdete Vogelarten vorgesehen, soweit deren Brutvorkommen innerhalb des Wirkungsbereichs des Vorhabens
liegen. Die übrigen Vogelarten werden ausgehend von ihren Habitatansprüchen gruppiert
und gruppenweise betrachtet. Grundsätzlich werden für die artenschutzrechtlichen Betrachtungen die Erfassungsergebnisse aus 2008 als Referenzstatus zu Grunde gelegt.
Die Erfassungen aus 2014 dienten lediglich der Abklärung, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind, haben aber keine hinreichende Tiefe, um den Status der Vögel
festzustellen und Brutstandorte räumlich einzugrenzen. Insofern werden unter Vorsorgegesichtspunkten auch weiterhin Maßnahmen für den Neuntöter vorgesehen, obwohl dieser in 2014 nicht nachgewiesen wurde. Diese Maßnahmen unterstützen allerdings
gleichzeitig auch den Erhalt der ökologischen Funktionen für allgemein häufige Arten der
Siedlungsränder und Gehölze.
Eine detaillierte, artspezifische Betrachtung wird für folgende im Untersuchungsgebiet
vorkommenden Arten vorgenommen.
Tab. 10:
Art
Relevanzprüfung Vogelarten
Art
RLN
RLD
Baumfalke
Eisvogel
Feldlerche
Falco subbuteo
Alcedo atthis
Alauda arvensis
3
3
3
3
3
Feldschwirl
Locustella naevia
3
V
Gartenrotschwanz
Poenicurus
phoenicurus
3
-
Grünspecht
Picus viridis
3
-
Grauspecht
Habicht
Picus canus
Accipiter gentilis
1
-
2
-
Kleinspecht
Dryobates minor
3
V
Kuckuck
Mäusebussard
Cuculus canorus
Buteo buteo
3
-
V
-
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Delichon urbicum
Dendrocopos medius
Luscinia megarrhynchos
Lanius collurio
V
-
V
-
3
3
-
3
3
V
2
Nachtigall
Neuntöter
Rauchschwalbe Hirundo rustica
Rebhuhn
Perdix perdix
12
Vorkommen im Wirkbereich des Vor-
Prüf-
habens
relevanz
ja
ja
ja
nein, Vorkommen nur außerhalb der
max. Effektdistanz von 100m
ja
ja
ja
nein
nein, Vorkommen nur außerhalb der
max. Effektdistanz von 100m
nein, Vorkommen nur außerhalb der
max. Effektdistanz von 100m bei <
10.000 Kfz/Tag
nein
ja
ja
ja
ja (Kollisionsrisiko zu prüfen)
nein, Vorkommen nur außerhalb der
max. Effektdistanz (200m)
ja
ja (Kollisionsrisiko zu prüfen)
nein, Nahrungsgast, Brut an Gebäuden, nicht betroffen
ja
ja
ja
nein, Nahrungsgast, Brut an Gebäuden, nicht betroffen
ja
nein
nein
ja
ja
nein
ja
ja
ja
nein
ja
Planungsgruppe Umwelt
Art
Art
RLN
RLD
Schwarzspecht
Dryocopus martius
-
-
Rotmilan
Schwarzmilan
Sperber
Milvus milvus
Milvus migrans
Accipiter nisus
2
-
-
-
Teichralle
Gallinula chloropus
V
V
Steinschmätzer Oenanthe oenanthe
1
1
Turmfalke
Wachtel
Waldohreule
V
3
-
-
Falco tinnunculus
Coturnix coturnix
Asio otus
Vorkommen im Wirkbereich des Vor-
Prüf-
habens
relevanz
nein, Vorkommen nur außerhalb der
max. Effektdistanz von 300m bzw. der
58 dB (A) isiophone
ja (Kollisionsrisiko zu prüfen)
nein
ja (Kollisionsrisiko zu prüfen)
ja
nein, Vorkommen nur außerhalb der
max. Effektdistanz (100m)
nein, Beobachtung im thüringischen
Abschnitt, außerhalb des Wirkbereichs
des niedersächsischen Abschnittes
ja
ja (Kollisionsrisiko zu prüfen)
ja
ja
ja
Ja,
ja (Kollisionsrisiko zu prüfen)
nein
nein
4.3 Gefäßpflanzen
Nach Anhang IV FFH-RL geschützte Pflanzenarten wurden im Untersuchungsgebiet
nicht nachgewiesen. Auf Grund der Biotopstrukturen und Standortverhältnisse im Untersuchungsgebiet kann ein Vorkommen dieser Arten weitestgehend ausgeschlossen werden.
Tab. 11:
Relevanzprüfung Pflanzenarten des Anhang IV FFH-RL
Art
Art
RLN RLD
Vorkommen im
Prüfrelevanz
Wirkbereich des
Vorhabens
Kriechender Sellerie
Apium repens
1
1
Kein Vorkommen
nein
Frauenschuh
Cypripedium calceolus
2
3
Kein Vorkommen
nein
Sand-Silberscharte
Jurinea cyanoides
0
2
Kein Vorkommen
nein
Sumpf-Glanzkraut
Liparis loeselii
2
2
Kein Vorkommen
nein
Froschkraut
Luronium natans
2
2
Kein Vorkommen
nein
Schierlings-Wasserfenchel Oenanthe conioides
1
1
Kein Vorkommen
nein
Vorblattloses Leinblatt
Thesium ebracteatum
1
1
Kein Vorkommen
nein
Prächtiger Dünnfarn
Trichomanes speciosum
R
-
Kein Vorkommen
nein
13
Planungsgruppe Umwelt
5
Vorhabensbeschreibung / Wirkfaktoren
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der für die artspezifische Beurteilung relevanten Wirkfaktoren. Eine weitergehende Beschreibung ist dem LBP zu entnehmen. Die
konkrete artspezifische Beurteilung der Verbotstatbestände ist den als Anhang angefügten Artensteckbriefen zu entnehmen.
Tab. 12:
Vorhabenswirkungen
Wirkfaktor
Wirkzone/Wirkungsintensität
Baubedingte Wirkungen
Flächeninanspruchnahme durch
Baustelleneinrichtungen wie
Baustraßen und Lagerplätze
Temporärer Funktionsverlust auf den beanspruchten Flächen
Lärm, Erschütterungen und Lichtreize durch Baubetrieb
Temporäre Funktionsverminderung. Wirkzone/-intensität im Einzelfall zu beurteilen.
Verbringung Überschussmassen
Funktionsverlust. Wirkzone/-intensität im Einzelfall zu beurteilen.
Gewässerverlegung / Verrohrung
Nicht vorgesehen.
Grundwasserabsenkungen
Veränderungen des Grundwasserhaushalts sind in Abhängigkeit von
den hydrogeologischen Gegebenheiten und der Art der Baumaßnahmen einzelfallspezifisch zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind
bedingt durch die großen Grundwasserflurabstände keine relevanten Wirkungen zu erwarten.
Anlagebedingte Wirkungen
Versiegelung und Überbauung
Vollständiger und dauerhafter Funktionsverlust
durch Straßentrasse, Damm- und
Einschnittsböschungen, Entwässerungsmulden, Regenrückhaltebecken und Anlage von Wirtschaftswegen
Veränderungen des Grundwasser- Einzelfallspezifische Beurteilung in Abhängigkeit von den hydrogeohaushalts
logischen Gegebenheiten und der Art der Anlage zu beurteilen. Im
vorliegenden Fall sind bedingt durch die großen Grundwasserflurabstände keine relevanten Wirkungen zu erwarten.
Betriebbedingte Wirkungen
Komplexwirkungszone/
Schadstoffimmissionen
Die Wirkzone starker stofflicher Belastungen (Überlagerung verschiedener Immissionskomponenten einschließlich Tausalze) beschränkt sich im Wesentlichen auf den Spritzwasserbereich bis
10 m. Für die Beurteilung der im UG relevanten Arten ohne Bedeutung und zudem durch Böschungen und Baufeld abgedeckt.
Akustische und optische Störwirkungen auf Vögel
Für Brutvögel ergeben sich z. T. weitreichende Verminderungen der
Lebensraumqualitäten, welche artspezifisch nach KIFL 2010 beurteilt
werden (zumeist Effektdistanzen zwischen 100 m und 500 m).
Akustische und optische Störwirkungen auf Fledermäuse
Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Lärmwirkungen sind
insbesondere für passiv die Beute ortende Arten nicht auszuschließen. Zudem meiden verschiedene Arten bewegte oder stationäre
Lichtquellen. Unter Vorsorgegesichtspunkten kann eine Störzone
von 50 m angenommen werden (vgl. LÜTTMANN, J. 2007). Im Einzelfall ist die Wirkdistanz in Abhängigkeit von den Anlageparametern
(z.B. Gradiente, Beleuchtungseinrichtungen, Lärmschutzwände) zu
modifizieren.
14
Planungsgruppe Umwelt
Wirkfaktor
Wirkzone/Wirkungsintensität
Lichtemissionen
Durch Lichtemissionen sind insbesondere nachtaktive Insekten
betroffen. Die wirksame Anlockentfernung von Nachtschmetterlingen
(50 % der Individuen reagieren auf das Licht) liegt nach MIETH &
KOLLIGS (1996) bei 20 bis 30 m, die maximale Entfernung für Anlockeffekte (Einzelindividuen) bei 130 m (vgl. auch RASSMUS ET AL.
2003). Artenschutzrechtlich relevante nachtaktive Insekten kommen
im UG nicht vor.
Barrierewirkungen/
Fahrzeugkollision
Wirkungsintensität einzelfallspezifisch in Abhängigkeit von den Anlageparametern (z.B. Gradiente, Querungsbauwerke) und den betroffenen Arten zu beurteilen.
Stoffliche Belastungen des
Regenwasserabflusses
Relevante Schadstoffeinträge in Oberflächengewässer sind aufgrund der gut dimensionierten Regenrückhaltebecken mit Leichtflüssigkeitsabscheider nicht zu erwarten.
6
Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen
6.1
Vermeidungsmaßnahmen
Grundsätzlich wurde die räumliche Lage der Trassenführung so optimiert, dass Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten weitestgehend vermieden werden.
Darüber hinaus werden weitergehende Vermeidungsmaßnahmen für den Baubetrieb
sowie zur Verminderung anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen vorgesehen.
6.2
Baubedingte Vermeidungsmaßnahmen
Zur Vermeidung der Tötung von Brutvögeln sowie der Zerstörung von belegten Nestern
und Eiern wird die Baufeldfreimachung und Rodung von Gehölzen auf die Zeit 01.10. –
28. / 29.02 begrenzt. Um die mögliche Tötung von Fledermäusen in Tagesverstecken
ebenfalls zu vermeiden, ist in Bereichen mit möglichen Fledermausquartieren dieser
Zeitraum auf die Zeit vom 01.11. – 28. / 29.02. zu begrenzen.
Letzteres betrifft insbesondere den Bereich des Pferdeberges sowie die südlich angrenzenden gehölzbestandenen Landschaftsräume. Hier sind potenziell als Winterquartier
geeignete Bäume zudem vor der Rodung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Hervorzuheben ist diesbezüglich ein im Bezugsraum 10 ermittelter Höhlenbaum, welcher zum
Zeitpunkt der Baumhöhlenkartierung (Simon & Widdig 2008) nicht besetzt war, aber potenziell als Fledermausquartier geeignet ist.
In dem als Zauneidechsenlebensraum geeigneten Randbereich der Tongrube Jacobi
erfolgt vor dem Baubeginn des Vorhabens während der Hauptaktivitätsphase der Zauneidechse (Mai, Juni) eine Kontrolluntersuchung der Tongrube sowie insbesondere der
angrenzenden Ruderalfluren innerhalb des Baufeldes. Zielsetzung ist die Klärung, in15
Planungsgruppe Umwelt
wieweit das Vorkommen insgesamt noch existiert, ob bzw. in welchen Umfang insbesondere das Baufeld genutzt wird sowie die überschlägige Abschätzung der aktuellen Populationsgröße. Die Erkenntnisse dienen der ggf. erforderlichen weiteren Spezifizierung
oder auch Reduzierung der Vermeidungsmaßnahmen und bilden die Grundlage für das
Monitoring der CEF-Maßnahmen. Unter der Annahme eines noch vorhandenen Vorkommens im Baufeld werden vorsorglich folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Tötungsrisiken festgelegt.
Zur Zeit der Winterruhe der Zauneidechse wird im November in den innerhalb des Baufeldes gelegenen Randbereichen der Tongrube Jacobi die Attraktivität für Zauneidechsen vermindert, indem vorhandene Gehölze abgesägt und die krautige Vegetation kurz
gemäht werden. Die Arbeiten erfolgen ohne Einsatz schwerer Maschinen u. Fahrzeuge.
Mögliche oberflächige Versteckplätze wie bspw. Steine werden von Hand beseitigt, wobei darauf zu achten ist, dass keine Winterquartiere beeinträchtigt werden.
Anfang April, wenn alle Eidechsen die Winterquartiere verlassen haben, wird soweit erforderlich bei geeigneter Witterung (warm und trocken) noch einmal gemäht. Anfang Mai
wird und um den gemähten Bereich herum ein für Reptilien von außen nicht überwindbarer Zaun aus Kunststoffplanen erstellt, welcher von innen angehäufelt wird, um ggf. noch
verbliebenen Tieren ein Hinausklettern aus dem Baufeld zu ermöglichen. Anschließend
wir der gemähte Bereich auf Eidechsen abgesucht und ggf. verbliebene Eidechsen gefangen und außerhalb des Zaunes in die unmittelbar benachbarten Lebensräume der
Tongrube umgesetzt. Im Oktober, wenn alle Jungtiere geschlüpft sind, sind die Flächen
noch einmal (soweit erforderlich) von Hand kurz abzumähen und nochmalig auf Zauneidechsen hin abzusuchen. Ggf. noch vorhandene Zauneidechsen werden gefangen
und in die benachbarten Lebensräume der Tongrube umgesetzt. Nach wenigen Tagen
erfolgt noch einmal eine Nachkontrolle, anschließend wird das Baufeld geräumt. Die gesamte Maßnahme wird durch eine Umweltbaubegleitung kontrolliert. Die Maßnahmen
gewährleisten, dass signifikant erhöhte Tötungsrisiken bzw. eine absichtliche Inkaufnahme von Tötungen vermieden werden.
6.3
Anlage- und betriebsbedingte Vermeidungsmaßnahmen
Im Einzelnen sind im Trassenverlauf von Nord nach Süd folgende den Artenschutz unterstützende Vermeidungsmaßnahmen hervorzuheben:

Fledermausgerechte Ausgestaltung der Musequerung
Die Museniederung ist im Querungsbereich der Straße eine bedeutsame Fledermausflugrute für mind. 7 Fledermausarten (insb. Großes Mausohr, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus). Die Zerschneidung durch die Straßentrasse hätte hier
zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko geführt. Um dieses zu vermeiden, wird die
Querung der Muse fledermausgerecht ausgestaltet d. h. ein aufgeweitetes Brückenbauwerk (20 m LW u. 4 m LH) mit Irritationsschutzwänden als Kollisionsschutz vorgesehen
(vgl. LBP, Maßnahmen V 7 u. V 11). Durch die Realisierung dieser Maßnahme bleibt die
16
Planungsgruppe Umwelt
Funktion der Muse als Fledermausflugroute erhalten und eine signifikante Erhöhung des
Tötungsrisikos wird vermieden.

Pferdebergtunnel
Die naturnahen Laubwaldbestände des Pferdeberges sind ein wertvoller Brutvogellebensraum mit Vorkommen typischer Arten alter Waldbestände wie Mittel- und Grauspecht. Das Waldgebiet ist von hoher Bedeutung als Nahrungshabitat für mind. 10 Fledermausarten und weist im Trassenbereich als Fledermausquartier geeignete Höhlenbäume auf. Die Waldränder sowie insbesondere die südlich angrenzenden Halboffenlandbereiche sind als Flugrouten von Bedeutung. Die Waldbestände stellen darüber hinaus ein potenzielles Streifgebiet der Wildkatze dar. Da die wertvollen Bereiche untertunnelt werden, können artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden. Der Tunnel dient zugleich dem Erhalt der Erholungsfunktionen des Waldbereiches und dem Schutz der angrenzenden Familienferienstätte des Kolpingwerkes.

Fledermausquerung sowie Leit- und Sperreinrichtungen in den Hanglagen südlich Gerblingerode.
Südlich von Gerblingerode durchschneidet die Trasse kleinstrukturierte Hanglagen mit
Streuobstbeständen, Grünland und Gehölzstrukturen, welche eine hohe Bedeutung als
Nahrungshabitat für Fledermäuse aufweisen und regelmäßig von den Arten Große/Kleine
Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus genutzt
werden. Der in diesem Bereich vorhandene Wirtschaftsweg „Zur schönen Aussicht“ dient
als Flugroute zwischen der Ortslage, den Streuobsthängen und im weiteren den Waldbeständen des Pferdeberges. Diese Flugroute würde durch die Straßentrasse zerschnitten.
Eine weitere Fledermausflugroute führt von der Ortslage aus entlang des stillgelegten
Bahndamms am Rande der Hahleniederung. Auch von dieser Leitstruktur aus ist ein zerstreutes Einfliegen in die als Nahrungshabitat bedeutsamen Hangbereiche zu erwarten.
Um vor diesem Hintergrund signifikant erhöhte Tötungsrisiken zu vermeiden, wird die
Überführung des Wirtschaftsweges „Zur schönen Aussicht“ über die B 247 als Fledermausquerungshilfe ausgestaltet. Darüber hinaus wird die zur Hahleniederung hin in
Dammlage verlaufende Straßenseite durch einen Fledermaus- und Wildschutzzaun abgeschirmt. Hangseitig verläuft die Straße im Einschnitt, weshalb hier kein Fledermausschutzzaun erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wildwechseln wird an dieser Seite jedoch ein Wildschutzzaun vorgesehen. Die Maßnahmen gewährleisten, dass keine signifikante Erhöhung der Tötungsrisiken für Fledermäuse eintritt.

Wildunterführung „Grünes Band“
Im Randbereich des „Grünen Bandes“ wird eine Wirtschaftswegeüberführung so aufgeweitet, das sie gleichzeitig als Wildunterführung dienen kann. Der mit Wildschutzzäunen
versehene 3-streifige Abschnitt der B 247 stellt ein erhebliches Hindernis für Wild und
Kleinsäuger dar. Die Unterführung sorgt hier für eine ausreichende Durchlässigkeit und
dient zugleich der Aufrechterhaltung der großräumig angestrebten Verbesserung der
Biotopvernetzung im Rahmen des Naturschutzgroßprojektes „Grünes Band“. Diese Unterführung ist auch für artenschutzrechtlich relevante Arten wie insbesondere Fledermäuse nutzbar und unterstützt somit die vorstehend beschriebenen Maßnahmen für Fledermäuse.
17
Planungsgruppe Umwelt
6.4
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht derjenigen Arten, für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie des Umfangs der relevanten Beeinträchtigungen und der vorgesehen Maßnahmen. Die konkrete Beschreibung der Maßnahmen
ist den Maßnahmenblättern des LBP zu entnehmen.
Tab. 13:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Art
Beeinträchtigung
Maßnahme
Entwicklungszeit
Neuntöter
Betriebsbedingte Funktionsverminderung von Bruthabitaten (Gesamtfläche rd. 0,75 ha)
um 20 %, 1 BP betroffen.
Entspricht Verlust von 0,15 ha
A 1.2 CEF - Strauchhecke mit hohen
Dornstrauchanteil und vorgelagertem Grasund Staudensaum (0,10 ha).
A 1.3 CEF Dicht schließende Baum/
Strauchhecke (mit Dornstrauchanteil) und
vorgelagertem Gras- und Staudensaum
(0,12 ha).
3-5 Jahre
Nachtigall Betriebsbedingte Funktionsverminderung von Bruthabitaten (Gesamtfläche rd. 0,75 ha)
um 20 %, 1 BP betroffen.
Entspricht Verlust von 0,15 ha
(identische Fläche wie vorstehend)
A 1.3 CEF Dicht schließende Strauchhecke mit hohen Dornstrauchanteil und
vorgelagertem Gras- und Staudensaum
(0,12 ha).
A 1.2 CEF - Strauchhecke mit hohen
Dornstrauchanteil und vorgelagertem Grasund Staudensaum (0,10 ha).
5 Jahre
Betriebsbedingte Funktionsverminderung von Bruthabitaten (Gesamtfläche rd. 0,6 ha)
um 40 %, 1 BP betroffen.
Entspricht Verlust von 0,24 ha
A 10.4 CEF Dicht schließende BaumStrauchhecke (0,18 ha).
A 10.5 CEF Dicht schließende BaumStrauchhecke (0,21 ha).
5 Jahre
Verlust eines Brutrevieres
A 5.1 CEF Rebhuhnschutzstreifen (275m x
12m) (Einsaat Göttinger Mischung - Gottschalk & Beeke) (0,33ha)
2 Jahre
A 5. 5 CEF CEF-Maßnahme für Feldlerche
und ergänzend Wachtel (Brache, Saumstreifen, Lerchenfenster) (0,8 ha)
1 Jahr
Rebhuhn
Feldlerche Verlust von zwei Brutrevieren
Funktionsverminderung eines
Brutrevieres um 40 % und
eines um 10 %. Damit insgesamt 2,5 BP betroffen.
Wachtel
Verminderung der Habitatqualitäten in der Größenordnung
von 50% eines Brutrevieres
A 5. 5 CEF CEF-Maßnahme für Feldlerche
und ergänzend Wachtel (Brache, Saumstreifen, Lerchenfenster) (0,8 ha)
1 Jahr
Zaun-
Bau- und anlagebedingte
Inanspruchnahme von Komplexlebensräumen der Zauneidechse 0,34 ha sowie Zerschneidung von Funktionsbeziehungen.
A 3.2 CEF - Aufwertungsmaßnahmen für
Zauneidechse auf rd. 1,9 ha innerhalb der
Tongrube (Steinschüttungen, Totholz, ggf.
Auslichtung). Die Flächen sind bereits
hochwertig, können aber weiter verbessert
werden.
2 Jahre
eidechse
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind zeitlich so durchzuführen, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
18
Planungsgruppe Umwelt
nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert. In Abhängigkeit von der Entwicklungszeit,
welche die einzelnen Maßnahmen bis zu einer ausreichenden Funktionsfähigkeit benötigen, ist die Maßnahmenrealisierung mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf vor
dem Eingriff durchzuführen. Die angegebene Entwicklungszeit entspricht diesem Vorlauf.
Nachtigall und Neuntöter sind beides Arten die Heckenstrukturen nutzen. Während der
Neuntöter eher schmalere und etwas lückige Hecken mit einem hohen Dornstrauchanteil
bevorzugt, präferiert die Nachtigall eher etwas breitere (≥ 6m) und dichtere Hecken (vgl.
B ARKOW 2001). Reicher Unterwuchs und eine Bodenschicht aus vorjährigem, zum Teil
verrottetem Laub sind zudem für die Nachtigall vorteilhaft. Im Bezugsraum 1 ist Maßnahme A 1.2 mehr für den Neuntöter, Maßnahme A 1.3 mehr für die Nachtigall optimiert.
Beide Arten sind jedoch in beiden Heckentypen anzutreffen, weshalb die Maßnahmen
A 1.2 und A 1.3 kombiniert zugeordnet wurden. Beide Arten sind im Bezugsraum 1 jeweils mit einem Brutpaar betroffen, wobei die Verminderung der Habitatqualitäten gemäß
Kifl 2010 mit 20 % angegeben wird. Im Bezugsraum 10 ist aufgrund der etwas höheren
Verkehrsmengen eine Verminderung der Habitatqualitäten für 1 BP um 40 % gegeben.
Ein vollständiger Verlust der Brutplätze ist damit nicht zwingend zu erwarten. Die vorgesehenen Maßnahmen dienen insoweit vor allem dem vorgezogenen Ausgleich von Beeinträchtigungen der Habitatqualitäten und weisen entsprechend eine relativ hohe Erfolgssicherheit für den Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang
auf. Zur Verkürzung der Entwicklungszeit ist eine Kombination aus Pflanzung und Benjeshecke vorgesehen, die bereits frühzeitig Deckung für Brutvögel bietet. Die im Nahbereich (≤ 100 m) zu Maßnahme A 1.2 CEF angelegte Streuobstwiese (Maßnahme A 3.1)
führt längerfristig zu einer Verbesserung der Nahrungsbedingungen für den Neuntöter
und unterstützt so die CEF-Maßnahmen.
Für das Rebhuhn werden breite Saumstreifen vorgesehen, für deren Einsaat eine spezielle Saatgutmischung („Göttinger Mischung“) verwendet wird, welche einen lückigen, für
Rebhühner geeigneten Vegetationsaufbau gewährleistet (vgl. GOTTSCHALK & BEEKE 2009).
Durch Pflegemaßnahmen (wie Mähen, Mulchen, Grubbern) und ggf. Nachsaat sind die
Ackerrandstreifen in einem Turnus von drei bis fünf Jahren auf ein frühes Sukzessionsstadium zurückzusetzen.
Für die Feldlerche ist die Anlage von rd. 10m breiten Saumstreifen mit lückigen Bewuchs sowie einer Ackerbrache mit einem Gesamtflächenumfang von 0,8 ha vorgesehen. Alternativ können produktionsintegrierte Maßnahmen wie Lerchenfenster (12 ha a 3
Lerchenfenster /ha, Rotationsbrache und räumliche variable Saumstreifen im gleichen
Flächenumfang wie o.g. vorgesehen werden. Der Erfolg derartiger Maßnahme ist in verschiedenen Untersuchungen bestätigt und führt zu einer Verbesserung des Bruterfolgs
um rd. 50 % (vgl. I P S UISSE 2010, Brüggemann 2009). Die vorgesehenen Maßnahmen
dienen zugleich der Verbesserung der Habitatqualitäten für die Wachtel.
Für die Zauneidechse wird eine Optimierung der Habitate in der Tongrube, wie auch auf
einer unmittelbar angrenzenden Fläche vorgenommen. Dabei werden kleinräumig strukturierte Habitate mit einem Mosaik aus exponierten Sonnenplätzen, vegetationsbedeckten Bereichen zur Thermoregulation, Verstecken wie Steinhaufen und Totholzhaufen und
vegetationsfreien Flächen mit grabbarem Substrat zur Eiablage geschaffen. Da es sich
19
Planungsgruppe Umwelt
um eine Optimierung bereits besiedelter Habitate handelt und die Lebensraumansprüche
der Zauneidechse gut bekannt sind, ist von einer hohen Erfolgssicherheit der Maßnahme
auszugehen.
Die Beeinträchtigungen für die Vogelarten sind als gering einzuschätzen, da nur wenige
Brutpaare betroffen sind und häufig kein vollständiger Funktionsverlust, sondern bspw.
für Neuntöter und Nachtigall nur eine Funktionsverminderung gegeben ist. Die Möglichkeit eines Ausweichens in die Umgebung ist bei der geringen Intensität der Beeinträchtigung nicht unwahrscheinlich. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten,
dass die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche
Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat als derzeit. Ingesamt besteht angesichts der betroffenen Arten und der Geringfügigkeit des Eingriffs eine hohe
Wahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit der Maßnahme und den Erhalt der ökologischen
Funktion im räumlichen Zusammenhang, so dass ein weitergehendes Monitoring nicht
erforderlich ist.
Im Zusammenhang mit den CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse ist ein begleitendes
Monitoring vorgesehen. Zu klären ist hier vor Baubeginn, ob die Art in dem betroffenen
Bereich überhaupt noch auftritt und wenn ja, ob die vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen wirksam sind. Die Beurteilung erfolgt durch Vergleich mit der Voreingriffssituation, wie sie vor Baubeginn erhoben wird (s. Maßnahme V 6). Ein Handlungsbedarf besteht, wenn sich der Erhaltungszustand entsprechend den in NLWKN 2011
aufgeführten Kriterien zum Zustand der Population und zur Habitatqualität gegenüber
dem Voreingriffszustand verschlechtert und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dies auf die unzureichende Eignung der Maßnahmen zurückzuführen ist. In
diesem Fall sind in Abstimmung mit der UNB ergänzende Maßnahmen, wie insbesondere
eine Erhöhung oder Optimierung der habitatverbessernden Strukturelemente vorzusehen.
7
Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der in der Einzelfallprüfung untersuchten
Arten sowie des Ergebnisses der Prüfung. Die Detailangaben der artspezifischen Prüfung sind den im Anhang beigefügten Steckbriefen zu entnehmen.
Tab. 14:
Ergebnisse der artspezifischen Prüfung
Art
Art
RLN
RLD
Verbotstatbestand
erfüllt
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
Braunes Langohr /
Graues Langohr
Plecotus auritus /
Plecotus austriacus
20
2
2
nein
2/2
V/2
nein
Planungsgruppe Umwelt
Art
Art
RLN
RLD
Verbotstatbestand
erfüllt
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
2
G
nein
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
2
-
nein
Große Bartfledermaus / Kleine Myotis brandtii /
Bartfledermaus
Myotis mystacinus
2
V/3
nein
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
2
3
nein
Großes Mausohr
Myotis myotis
2
V
nein
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
1
D
nein
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1
2
nein
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
2
-
nein
Wasserfledermaus
Myotis daubentoni
3
-
nein
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
3
-
nein
Luchs
Lynx lynx
0
2
nein
Wildkatze
Felis silvestris
2
3
nein
Zauneidechse
Lacerta agilis
3
V
nein (CEF-Maßnahme)
Kammmolch
Triturus cristatus
3
V
nein
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
nein
Eisvogel
Alcedo atthis
3
-
nein
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
nein (CEF-Maßnahme)
Grauspecht
Picus canus
1
2
nein
Habicht
Accipiter gentilis
-
-
nein
Kuckuck
Cuculus canorus
3
V
nein
Mäusebussard
Buteo buteo
-
-
nein
Mittelspecht
Dendrocopos medius
-
-
nein
Nachtigall
Luscinia megarrhynchos
3
-
nein (CEF-Maßnahme)
Neuntöter
Lanius collurio
3
-
nein (CEF-Maßnahme)
Rebhuhn
Perdix perdix
3
2
nein (CEF-Maßnahme)
Rotmilan
Milvus milvus
2
-
nein
Schwarzmilan
Milvus migrans
Sperber
Accipiter nisus
-
-
nein
Turmfalke
Falco tinnunculus
V
-
nein
Wachtel
Coturnix coturnix
3
-
nein (CEF-Maßnahme)
Waldohreule
Asio otus
-
-
nein
Lurche und Kriechtiere
Vogelarten
nein
21
Planungsgruppe Umwelt
Als Fazit ist festzuhalten, dass das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslöst. Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind unter Vorsorgegesichtspunkten lediglich für die Arten Zauneidechse, Feldlerche, Nachtigall,
Neuntöter, Rebhuhn und Wachtel nicht ganz auszuschließen. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) wird für diese Arten gewährleistet, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten.
Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.
22
Planungsgruppe Umwelt
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Literaturverzeichnis
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25
Planungsgruppe Umwelt
Anhang: Artspezifische Steckbriefe
A1
Vögel ................................................................................................................
A2
Fledermäuse ....................................................................................................
A.3
Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse) .......................................................
A4
Kriechtiere .......................................................................................................
Planungsgruppe Umwelt
A 1 Vögel
A 1.1 Artsteckbrief Neuntöter
Durch das Vorhaben betroffene Art
Neuntöter (Lanius collurio)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. #
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Typischer Bewohner halboffener Busch- und Wiesenlandschaften, Brachflächen und Waldränder sowie in
mit Gebüsch durchsetzten Streuobstbeständen. Nester meist in bis zum Boden Deckung bietenden dornigen Hecken oder Gebüschen. Die Brutreviere sind 1-6 ha groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha. Ab Mitte Mai Eiablage (Hauptlegezeit Anfang/Mitte Juni), im Juli werden die letzen
Jungen flügge. (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 200m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 120.000 bis 150-000 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BfN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 4000 BP. Trend langfristig <<, kurzfristig < (NLWKN 2007, 2009)
Regelmäßiger Brutvogel mit seit langem abnehmender Tendenz. Vielerorts verschwunden. Größte Dichte
im Wendland, ansonsten zerstreut mit regionalen Lücken.
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
1 BP am Ortsrand von Duderstadt in Teilfläche 1 (rd. 90 m Abstand zur Trasse), 1 BP am Südrand des
UG in Teilfläche 9 (> 400 m Abstand zur Trasse, nicht vom Vorhaben betroffen).
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
1
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Neuntöter (Lanius collurio)
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population, da nur 1 BP betroffen ist und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen
Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Brutvorkommen in rd. 90 m Abstand zur Trasse. Als Bruthabitat genutzte bzw. geeignete Biotopstrukturen
(gebüschbestandene Ruderalfluren) bis in den Nahbereich der geplanten Trasse heranreichend. Innerhalb des 100 m Bereichs Verminderung der Habitateignung um 20 %, danach kein Effekt mehr (Verkehrsbelastung < 10.000 Kfz/Tag). Die Funktionsverminderung von Teilen des geeigneten Bruthabitats
(Gesamtfläche rd. 0,75 ha, Entspricht bei 20 % Funktionsminderung dem Verlust von 0,15 ha) wird unter
Vorsorgegesichtspunkten als Beschädigung gewertet. Angesichts der geringen Beeinträchtigung ist ein
Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auch ohne CEF-Maßnahmen nicht unwahrscheinlich. Unter Vorsorgegesichtspunkten werden dennoch die nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen.
Anlage von Heckenpflanzungen. Insbesondere A 1.2 CEF - Strauchhecke mit hohen Dornstrauchanteil
und vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,1 ha) und bedingt auch A 1.3 CEF - dicht schließende
Baum-/Strauchhecke mit vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,12 ha) (insbesondere in der Anfangsphase für Neuntöter wirksam). Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird hierdurch
erhalten. Da die Beschädigung nur gering ausfällt, den Heckenpflanzungen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt und nur ein Brutpaar betroffen ist, kann auf ein Monitoring verzichtet werden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
2
Planungsgruppe Umwelt
A 1.2 Artsteckbrief Nachtigall
Durch das Vorhaben betroffene Art
Nachtigall (Luscinia megarrhynchos)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. #
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Brutvogel des Tieflands. Bevorzugt unterholzreiche Laub und Mischwälder, Feldgehölze, Hecken sowie
strukturreiche Parkanlagen und Gärten insbesondere in der Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder
Auen. Ausgeprägte Strauch- oder Krautschicht zur Deckung von Nest und Jungen erforderlich. Brutrevier
0,2 bis 2 ha bei max. Siedlungsdichten von 10 BP pro ha. Kleinster Nestabstand < 20 m. Brutbeginn im
Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge. (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (Kifl
2010) 200m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 94.000 bis 120.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BfN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 6000. Trend langfristig <<, kurzfristig < (NLWKN 2007, 2009)
Insgesamt im Brutbestand abnehmend. Zerstreut nur noch im näheren Bereich des Mittellandkanals, im
Nordosten des östlichen Tieflandes, im südlichen Emsland und an der mittleren Weser. Selten oder überhaupt nicht vorhanden im Harz, in den Marschen (Ausnahme Wesermarsch), in der Stader Geest und im
Nordteil des Aller-Flachlandes.
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Insgesamt 5 BP innerhalb und in der Nähe des Untersuchungsgebietes. 2 BP am Ortsrand von Duderstadt (rd. 90 m - betroffen und 200 m - nicht betroffen - Abstand zur Trasse), 1 BP in der Tongrube Jacobi
(> 250 m Abstand zur Trasse, nicht betroffen), 1 BP in der südlichen Tongrube (rd. 500 m Abstand zur
Trasse, nicht betroffen), 1 BP im Süden des UG am Bahndamm westlich der Hahleniederung (rd. 30 m
Abstand zur Trasse, betroffen),
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5)
BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhö-
3
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Nachtigall (Luscinia megarrhynchos)
hung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen
Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Im Norden 1 Brutvorkommen in rd. 90 m Abstand zur Trasse. Als Bruthabitat genutzte bzw. geeignete
Biotopstrukturen (gebüschbestandene Ruderalfluren) bis in den Nahbereich der geplanten Trasse heranreichend. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung (< 10.000 Kfz/Tag) Verminderung der Habitateignung
um 20 % (Gesamtfläche rd. 0,75 ha, Entspricht bei 20 % Funktionsminderung dem Verlust von 0,15 ha).
Im Süden 1 Brutvorkommen in rd. 30 m Abstand zur Trasse. Aufgrund der geringfügig über 10.000 KfZ
/Tag liegenden Verkehrsbelastung und insbesondere der großen Nähe zur in Dammlage verlaufenden
Trasse, Verminderung der Habitateignung um 40 %. (Gesamtfläche rd. 0,6 ha, Entspricht bei 40 % Funktionsminderung dem Verlust von 0,24 ha). Angesichts der geringen Beeinträchtigung ist ein Erhalt der
ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auch ohne CEF-Maßnahmen nicht unwahrscheinlich. Unter Vorsorgegesichtspunkten werden dennoch die nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen
Im Nahbereich der Brutstandorte ist auf geeigneten Flächen die Anlage von dichten unterholzreichen
Gehölzen vorgesehen. Insbesondere A 1.3 CEF - dicht schließende Baum-/Strauchhecke mit vorgelagertem Gras- und Staudensaum (0,12 ha)., A 10.4 CEF Anlage Baum-Strauch Hecke (0,18 ha) und A 10.5
CEF Anlage dicht schließender Baum-/Strauchhecke (0,21 ha). Bedingt ist auch Maßnahme A 1.3 CEF
als wirksam anzusehen.
Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird hierdurch erhalten. Da die Beschädigung
nur gering ausfällt, den Heckenpflanzungen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt und nur 2 Brutpaare betroffen sind, kann auf ein Monitoring verzichtet werden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
4
Planungsgruppe Umwelt
A 1.3 Artsteckbrief Rebhuhn
Durch das Vorhaben betroffene Art
Rebhuhn (Perdix perdix)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 2
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
günstig
Zwischenstadium
ungünstig
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Art bevorzugt reich strukturierte Agrarlandschaften mit Acker- und Grünlandbereichen,
Brachen, breiten Feldrainen mit Altgrassäumen, Gräben, Hecken und Feldgehölzen. Bodenbrüter, Neststandort an Weg- und Grabenrändern, auch im Bereich von Hecken und Gehölzen. Legezeit ab April,
Hauptlegezeit Anfang Mai, ab August alle Jungtiere selbstständig. Siedlungsdichten bis zu 0,5 bis 1,2 ha
BP pro 10 ha (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 200m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 94.000 bis 120.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BfN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 30.000. Trend langfristig <<, kurzfristig < .
In allen Regionen seltener bis zerstreut vorhandener Brutvogel. Durch Witterungseinflüsse unterliegt der
Bestand erheblichen natürlichen Schwankungen. Früher eine ziemlich häufige Art, zu deren Niedergang
Bejagung nicht unwesentlich beigetragen hat. Die Verantwortung Niedersachsens hinsichtlich des Bestands- und Arealerhalts der Art in Deutschland und Europa ist sehr hoch (NLWKN 2007, 2009, 2010).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Insgesamt 2 BP. 1 BP am Rand der Tonkuhle Jakobi (unmittelbar am Böschungsrand, betroffen), 1 BP in
der südlichen Tongrube (rd. 250 m Abstand zur Trasse).
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5)
BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
5
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Rebhuhn (Perdix perdix)
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
3.2
nein
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen
Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Ein Brutstandort wir randlich durch das Baufeld in Anspruch genommen und betriebsbedingt in seiner
Eignung als Brutstandort um je 25 % reduziert. Im Zusammenhang mit den Zerschneidungseffekten der
geplanten Straße wird von einer Aufgabe des Brutstandortes ausgegangen. Der zweite Brutstandort liegt
mit 250 m Abstand zwar noch innerhalb der Effektdistanz der Straße, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Straße im Einschnitt und Brutstandort in Tongrube) aber nicht betroffen.
Zum Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang ist folgende Maßnahme vorgesehen:
A 5.1 CEF Anlage Rebhuhnschutzstreifen (275m x 12m, 0,33ha). Da die Beschädigung nur gering ausfällt
(1 Brutrevier) betroffen und den Maßnahmen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt, kann auf ein
Monitoring verzichtet werden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
6
Planungsgruppe Umwelt
A 1.4 Artsteckbrief Wachtel
Durch das Vorhaben betroffene Art
Wachtel (Coturnix coturnix)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat.
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
günstig
Zwischenstadium
ungünstig
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Offene Kulturlandschaften mit halbhoher, lichtdurchlässiger Vegetation und einer Deckung bietenden
Krautschicht (z.B. selbstbegrünende Ackerbrachen, Luzerne- oder Kleegraspflanzungen, Erbsen, Sommergetreide, lichtes Wintergetreide mit mäßiger Wuchshöhe). Möglichst busch- und baumfreie Ackerbaugebiete, Nest gut versteckt am Boden in höherer Krautvegetation. Legebeginn: ab Mitte Mai (NLWKN
2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 200m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 18.000-38.000 rufende Männchen, Trend langfristig <<, kurzfristig ↑ (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: ca. 800 rufende Männchen, Trend langfristig <, kurzfristig ↑ .
Die Wachtel tritt in Niedersachsen als Brut- und Gastvogel in allen naturräumlichen Regionen auf. Neigt
zu starken Bestandsschwankungen auf Grund von invasionsartigem Auftreten (NLWKN 2007, 2009,
2010)
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Insgesamt 2 BP (Brutverdacht). 1 BP südlich der Tongrube Jakobi (rd. 100 m Abstand zur Trasse), 1 BP
südlich des Pferdeberges (rd. 75 m Abstand zur Trasse).
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
7
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Wachtel (Coturnix coturnix)
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind, die Störungen nur temporär sind und ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Das Brutrevier nördlich des Pferdeberges befindet sich außerhalb der 52 dB(A)-Tages-Isophone, womit
gemäß den vorliegenden Fachkonventionen keine Verminderung der Qualitäten des Brutstandortes zu
erwarten ist. Die Straße verläuft in Brutplatznähe tief im Einschnitt. Das Brutrevier südlich des Pferdeberges liegt innerhalb der 52 dB(A)-Tages-Isophone womit eine Habitateignung um 50 % einhergeht. Da die
Verkehrsmenge mit 10.300 Kfz/Tag im Grenzbereich zum Ansatz für ≤ 10.000 Kfz/Tag liegt, wird dieser
mitbetrachtet. In diesem Fall ergeben sich ergeben sich für beide Brutpaare innerhalb der Effektdistanz
von 100 m Beeinträchtigungen der Habitateignung bis 20 %. Da die Wachtel nur eine relativ geringe Ortstreue hinsichtlich ihrer Brutplätze aufweist und in größeren Abstand zur Straße hinreichende Habitatflächen vorhanden sind, ist die Möglichkeit eines Ausweichens für diese Art relativ plausibel. Die Art profitiert
zudem von den für die Feldlerche vorgesehenen CEF-Maßnahmen. Insgesamt ist damit ein Erhalt der
ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang gewährleistet.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
8
Planungsgruppe Umwelt
A 1.5 Artsteckbrief Feldlerche
Durch das Vorhaben betroffene Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Charakteristische Art offener Feldfluren. Bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen auf trockenen bis
wechselfeuchten Böden. Meidet Vertikalstrukturen wie Feldgehölze oder Gebäude. Die Brutreviere sind
0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Legebeginn ab Mitte April / Mai. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge.
Siedlungsdichten bis zu (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 300m (bei
Verkehrsmengen < 20.000 Kfz).
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 2.100.000 bis 3.200.000 BP, Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓ (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 180.000. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓↓
Noch nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel, jedoch mit eindeutig abnehmender Tendenz.
(NLWKN 2007, 2009, 2010)
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Insgesamt 5 BP. 3 BP in den offenen Feldfluren nördlich des Pferdeberges (ca. 30 - 50 m Abstand zur
Trasse), 2 BP in Feldfluren südlich des Pferdeberges 260 m und 560m (nicht betroffen) Abstand zur Trasse.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Können im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
9
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Zu erwartende baubedingte Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population, da nur 2 BP betroffen sind und bedingt durch die Durchführung von CEF-Maßnahmen
Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Ein Brutstandort wird durch die Anschlussrampe an die K 112 überbaut und 1 Brutstandorte östlich Tiflingerode durch die B247n überbaut. Ein Brutstandort nördlich des Pferdeberges liegt im Bereich mit bis zu
40 % Funktionsverminderung. Ein Brutstandort südlich des Pferdeberges liegt im Bereich mit 10 % Funktionsverminderung. Insgesamt gehen damit 2,5 Brutstandorte verloren. Zum Erhalt der ökologischen
Funktion im räumlichen Zusammenhang ist folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorgesehen: A
5. 5 CEF - CEF-Maßnahme für die Feldlerche (Brache, Saumstreifen, Lerchenfenster) (insg. 0,8 ha).
Da die Beschädigung nur gering ausfällt (2,5 Brutpaare einer relativ häufigen Art betroffen) und die Erfolgssicherheit der vorgesehenen Maßnahmen gut belegt ist, kann auf ein Monitoring verzichtet werden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
10
Planungsgruppe Umwelt
A 1.6 Artsteckbrief Mittelspecht
Durch das Vorhaben betroffene Art
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 2
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
günstig
Zwischenstadium
ungünstig
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bevorzugtes Habitat sind mittelalte und alte, lichte Laub- und Mischwälder, wobei der Mittelspecht Baumbestände mit rauborkiger Rinde benötigt (heute v.a. Eichen, die älter als 100 Jahre sind). Vorteilhaft ist ein
möglichst hoher Alteichenanteil (10-20 Alteichen pro ha, je höher die Dichte alter Eichen, desto größer die
Mittelspechtrevierdichte). Wichtige Habitatelemente sind hohe Anteile stehenden Totholzes sowie starke
Totholzäste im Kronenbereich. Brütet in selbstgebauter Höhle in Stämmen oder starken Ästen von Laubhölzern, fast stets in geschädigtem (totem / morschem) Holz und häufig relativ hoch im Kronenbereich.
Reviergrößen des Mittelspechtes liegen zwischen 3 und 60 ha (BLUME & TIEFENBACH 1997; GLUTZ
VON BLOTZHEIM & BAUER 2001). In gut geeigneten Habitaten jedoch meist zwischen 3 und 10 ha.
Siedlungsdichte in Optimalhabitaten 0,3 – 3,9 Bp / 10 ha. Mindestarealgröße für die Besiedlung sind ca.
30-40 ha zusammenhängende Waldfläche. Aktionsraum zur Brutzeit ca. 5-10 ha, Aktionsraum außerhalb
der Brutzeit 10-20 ha. Als relativ ortstreuer Standvogel mit speziellen Habitatansprüchen ist die Art nicht
sehr anpassungsfähig und die Wiederbesiedlungsdynamik ist gering ausgeprägt. Geeignete Habitate
sollten nicht weiter als 3 km entfernt liegen (vgl. BAUER et al 2005, BLUME & TIEFENBACH 1997;
GLUTZ VON BLOTZHEIM & BAUER 2001, NLWKN 2010). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 400 m / 58
dB(A) Tagesisophone. Der Art wird eine mittlere Lärmempfindlichkeit zugeordnet
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 25.000 bis 56.000 Bp, Trend langfristig >, kurzfristig ↑ (BfN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 2750. Trend langfristig >, kurzfristig ↑
Unregelmäßige Verbreitung. Verbreitungsräume sind die Stader, Ostfriesische, Oldenburger und Delmenhorster Geest, die Untere Mittelelbe-Niederung sowie weite Teile Südostniedersachsens (NLWKN 2010).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Insgesamt 2 BP im Bereich des Pferdeberges. 1 BP in rd. 180 m Abstand zum Tunnelportal, 1 BP in rd
490 m (außerhalb Wirkbereich) Abstand zur Trasse.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
11
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
Vorkommen außerhalb Baufeld
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Nicht auszuschließende baubedingte Störungen führen aufgrund ihrer nur temporären Dauer und der
geringen Anzahl betroffener Brutpaare (1 BP) zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
1 BP wurde in rd. 180 m Abstand zum Tunnelportal nachgewiesen. Nach KIFL 2010 ist für den Mittelspecht bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich
> 100 m vernachlässigbar. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge nur geringfügig höher.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Pferdeberg untertunnelt wird und das nächstgelegene Tunnelportal durch die Höhenentwicklung und eine im Portalbereich vorgesehen Irritationsschutzwand abgeschirmt wird. Insgesamt können daher Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit des Bruthabitats ausgeschlossen werden. (Die 58 dB(A) Isophone verläuft innerhalb der 100m Effektdistanz und ist damit
irrelevant).
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
12
Planungsgruppe Umwelt
A 1.7 Artsteckbrief Eisvogel
Durch das Vorhaben betroffene Art
Eisvogel (Alcedo atthis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. #
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
günstig
Zwischenstadium
ungünstig
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Anlage einer Brutröhre bevorzugt an
vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand, nutzt aber auch Wurzelteller umgestürzter Bäume
und künstliche Nisthöhlen. Größe des Brutreviers an kleinen Flüssen ca. 1 bis 2,5 km. Brutzeit März bis
September (NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 200m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 5.600 bis 8.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 700 BP. Trend langfristig <, kurzfristig =
Mehr oder weniger als Brutvogel zerstreut auftretend (NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Bereich des nördlichen Tonabbaugebietes (rd. 250 m Abstand zur Trasse, nicht betroffen), 1 BP am
Südrand des UG im Bereich der Hahle (ca 150 m Abstand zur Trasse).
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorkommen außerhalb Baufeld
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Muse ist das einzige als Nahrungshabitat für den Eisvogel geeignete Gewässer, welches vom geplanten Straßenbauvorhaben gequert wird. Die Querung erfolgt mit einem weiträumigen Brückenbauwerk von
20 m LW u. 4 m LH und ist zudem mit einer Irritationsschutzwand versehen.
13
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Eisvogel (Alcedo atthis)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Ein Brutvorkommen befindet sich in rd. 150 m Entfernung zur Trasse im Bereich der parallel zu geplanten
B 247 verlaufenden Hahleniederung. Nach KIFL 2010 ist für den Eisvogel bei Straßen bis einschließlich
10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Bei Verkehrsbelastungen zwischen 10.001 und 20.000 Kfz/Tag beträgt die Abnahme der Habitateignung im Bereich
zwischen 100 und 200 m 10%. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge bei 10.300 Kfz/Tag.
Insgesamt ist die Funktionsverminderung als derartig gering einzuschätzen, dass eine Beschädigung des
Brutstandortes ausgeschlossen werden kann.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
14
Planungsgruppe Umwelt
A 1.8 Artsteckbrief Grauspecht
Durch das Vorhaben betroffene Art
Grauspecht (Picus canus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 2
RL Nds. Kat. 1
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
günstig
Zwischenstadium
ungünstig
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bevorzugt alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder mit hohem Grenzlinienanteil, d.h. Lichtungen, Freiflächen und strukturreichen Waldrändern. Hoher Altholzanteil mit großem Angebot an morschen Holzsubstraten für die Anlage der Nisthöhle. Reichhaltiges Nahrungsangebot in Form von Ameisen-Nestern. Brütet in Baumhöhlen (überwiegend Laubbäumen) in ca. 1,5 - 8 m Höhe. Baubeginn der Höhle: frühestens ab
Februar, meist ab April. Legebeginn: meist ab April und später. Bis Juli werden alle Jungen flügge
(NLWKN 2010, MUNLV NRW 2007). Max. Effektdistanz (KIFL 2010) 400m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 13.000 - 17.000 BP, Trend langfristig (<), kurzfristig ↓↓ (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 600 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓ ↓
Im Bestand abnehmender, im Bergland zerstreut vorhandener Brutvogel. Im Tiefland nur ausnahmsweise
brütend. (NLWKN 2007, 2009, 2010).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
1 BP im Bereich des Pferdeberges (rd. 360 m Abstand zum nächstgelegenen Tunnelportal)
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorkommen außerhalb Baufeld
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
15
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Grauspecht (Picus canus)
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
1 BP wurde in rd. 360 m Abstand zum Tunnelportal nachgewiesen. Nach KIFL 2010 ist für den Grauspecht
bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge bei 10.300 Kfz/Tag. Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, dass der Pferdeberg untertunnelt wird und das nächstgelegene Tunnelportal durch die
Höhenentwicklung und eine im Portalbereich vorgesehen Irritationsschutzwand abgeschirmt wird. Insgesamt können daher Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit des Bruthabitats ausgeschlossen werden.
Der Brutstandort liegt zudem außerhalb der 58 dB(A) Isophone.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
16
Planungsgruppe Umwelt
A 1.9 Artsteckbrief Kuckuck
Durch das Vorhaben betroffene Art
Kuckuck (Cuculus canorus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. V
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Überwiegend in halboffenen abwechslungsreichen Landschaftsräumen, aber auch in Ortschaften vorkommend. Bevorzugte Wirtsvögel sind Rohrsänger, Pieper, Stelzen, Heckenbraunellle, Würger; Grasmücken sowie Rotschwänze (Bauer 1997). Max. Effektdistanz (Kifl 2010) 300m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 65.000 bis 92.000 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 8000 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓
Nahezu flächendeckend vorhandener Brutschmarotzer, der seit Jahren im Bestand abnimmt (NLWKN
2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
1 BP im Bereich des Pferdeberges (rd. 130 m Abstand zum nächstgelegenen Tunnelportal)
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
17
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Kuckuck (Cuculus canorus)
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Nach KIFL 2010 ist für den Kuckuck bei Straßen bis einschließlich 10.000 Kfz/Tag die Abnahme der Habitateignung im Bereich > 100 m vernachlässigbar. Im hier relevanten Abschnitt liegt die Verkehrsmenge
nur geringfügig höher. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Pferdeberg untertunnelt wird und das
nächstgelegene Tunnelportal durch die Höhenentwicklung und eine im Portalbereich vorgesehene Irritationsschutzwand abgeschirmt wird. Insgesamt können daher Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit
des Bruthabitats ausgeschlossen werden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
18
Planungsgruppe Umwelt
A 1.10
Artsteckbrief Sperber
Durch das Vorhaben betroffene Art
Sperber (Accipiter nisus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. #
RL Nds. Kat. #
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bevorzugt halboffene gehölzreiche Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an
Kleinvögeln. Brutplatz meist in Nadelgehölzen, wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe angelegt wird. Jagdgebietsgröße pro BP bis zu 4 - 7 km². Eiablage ab Ende April. Bis Juli sind alle Jungen flügge (Bauer 1997,
MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 150 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 15.000 bis 21.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig ↑ (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 3000 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↑
Mittlerweile wieder nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel, der lediglich in Küstennähe und in der
Bördelandschaft um Hildesheim und Braunschweig selten ist. (NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
1 BP im Bereich des Pferdeberges (rd. 280 m Abstand zum nächstgelegenen Tunnelportal, nicht betroffen), 1 BP in Gehölzbeständen am Südrand des UG (rd. 100 m Abstand zur Trasse)
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5)
BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
Aufgrund der Jagdweise des Sperbers (Jagd aus der Deckung heraus auf Kleinvögel) und der niedrigen
19
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Sperber (Accipiter nisus)
Flughöhen auch unter 4 m Höhe ist ein gewisses Kollisionsrisiko mit dem fließenden Verkehr nicht auszuschließen, aber keine zwangsläufige Konsequenz des Vorhabens. Die Tunnelführung im Bereich des
Pferdeberges, sowie die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren das
Kollisionsrisiko. Die Art zählt zudem nach Kifl 2010, S. 12 nicht zu den besonders kollisisonsgefährdeten
Arten, welche Straßen aus größerer Entfernung anfliegen. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgehendes Kollisisonsrisiko zu erwarten.
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Mögliche temporäre Störungen während der Bauzeit führen nicht zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustands der Population, da nur ein Brutpaar betroffen ist und unbesetzte Ausweichhabitate
(Nadelgehölze) in ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Das Brutvorkommen befindet sich in rd. 100 m Entfernung zur Straße. Nach KIFL 2010 ist innerhalb der
Fluchtdistanz des Sperbers von 150 m von einer Abnahme der Habitateignung um 100 % auszugehen,
was einem Verlust des Brutstandortes entspricht. Da die Straße in Brutplatznähe im Einschnitt verläuft
bzw. mit Irritationsschutzwänden versehen ist, ist ein Verlust des Brutplatzes unwahrscheinlich. Darüber
hinaus stehen im Umfeld in ausreichendem Maße unbesetzte Ausweichhabitate (Fichtenbestände) zur
Verfügung. Ein Ausweichen auf andere geeignete Brutstandorte kann daher als wahrscheinlich angesehen werden. Die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
20
Planungsgruppe Umwelt
A 1.11
Artsteckbrief Baumfalke
Durch das Vorhaben betroffene Art
Baumfalke (Falco subbuteo)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Brutvogel halboffener strukturreicher Kulturlandschaften. Bevorzugt als Brutstandort häufig die Randbereiche von Nadelwäldern, lichte Wälder, Feldgehölze oder einzeln stehende Bäume. Nutzt häufig Krähennester als Grundlage für den Horstbau. Relativ hohe Brutplatztreue. Fortpflanzung einschließlich Balz
Ende April bis August. Jagd bevorzugt über Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern nach Singvögeln und Insekten. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Bruthabitaten entfernt liegen. (Bauer
1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 150 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 2.600 bis 3.400 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 300 BP. Trend langfristig <, kurzfristig =
Zerstreut in weiten Teilen des Tieflandes vorhandener Brutvogel. Nur wenige Brutnachweise in Küstennähe und im Bergland.
(NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Baumfalke wurde zur Brutzeit in Gehölzbeständen am Südrand des UG im unmittelbaren Nahbereich
der Trasse (Dammböschung) beobachtet. Bei Nachuntersuchungen im Winter konnte allerdings kein
Horst festgestellt werden. Nach Auskunft des Kartierers (Dr. Meinecke) kommen für einen Horststandort
insbesondere die nicht von der Trasse betroffenen Waldbestände im Bereich des Pferdeberges in Frage.
Bei den Nachuntersuchungen in 2014 wurde die Art nicht beobachtet.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
21
Planungsgruppe Umwelt
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da im für das Vorkommen relevanten Abschnitt der Verkehr auf der parallel zur Neubaustrecke verlaufenden B 247 Alt durch
das Neubauvorhaben von 12650 Kfz / Tag (Prognose-Nullfall 2025) auf 2900 Kfz / Tag abnimmt und
damit das Kollisionsrisiko entsprechend deutlich sinkt, ist nur eine geringfügige Erhöhung der Kollisionsrisiken aufgrund der brutplatznäheren Streckenführung zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune
und Irritationsschutzwände reduzieren das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Ein Horststandort konnte in dem von der Trasse betroffenen Bereich nicht ermittelt werden. Nach Auskunft des Kartierers (Dr. Meinecke) kommen für einen Horststandort insbesondere die nicht von der Trasse betroffenen Waldbestände im Bereich des Pferdeberges in Frage. Da diese außerhalb des Wirkbereiches der Trasse liegen, ist eine Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht gegeben.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
22
Planungsgruppe Umwelt
A 1.12
Artsteckbrief Waldohreule
Durch das Vorhaben betroffene Art
Waldohreule (Asio otus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat.
RL Nds. Kat.
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Brutvogel kleinstrukturierter halboffener Landschaften. Brütet bevorzugt in Krähennestern im Bereich von
Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, auch an Siedlungsrändern. Jagdgebiete in strukturreichen
Offenlandbereichen. Brutrevier umfasst zwischen 20 und 100 ha. Brutgeschäft ab Ende März. Im Juli sind
die Jungen selbständig. Erhöhtes Kollisisonsrisiko an Straßen.
(B AUER 1997, MUNLV NRW 2007). Effektdistanz (K IFL 2010) 500 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 26.000 bis 32.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 4500 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↓↓
Verbreitet anwesender Brutvogel mit nur geringen Lücken (NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
1 BP in Gehölzbeständen am süd-westlichen Rand des UG in rund 515 m zur geplanten Straßentrasse.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da im für das Vorkommen relevanten Abschnitt der Verkehr auf der parallel zur Neubaustrecke verlaufenden B 247 Alt durch
das Neubauvorhaben von 12650 Kfz / Tag (Prognose-Nullfall 2025) auf 2900 Kfz / Tag abnimmt und
23
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Waldohreule (Asio otus)
damit das Kollisionsrisiko entsprechend deutlich sinkt, ist nur eine geringfügige Erhöhung der Kollisionsrisiken aufgrund der brutplatznäheren Streckenführung zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune
und Irritationsschutzwände reduzieren das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Der Brutstandort liegt außerhalb der artspezifischen Effektdistanz.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
24
Planungsgruppe Umwelt
A 1.13
Artsteckbrief Mäusebussard
Durch das Vorhaben betroffene Art
Mäusebussard (Buteo buteo)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat.
RL Nds. Kat.
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Häufigste Greifvogelart, die fast alle Lebensräume der Kulturlandschaft besiedelt soweit geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden für die Horstanlage Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 10 bis 20 m Höhe angelegt wird. Das hauptsächlich Offenlandbereiche umfassende Jagdgebiet kann sich in optimalen Lebensräumen auf 1,5 km² beschränken. Brutbeginn ab April, bis Juli sind alle Jungen flügge. (Bauer 1997,
MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 200 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 77.000 bis 110.0400 BP, Trend langfristig <<, kurzfristig = (BfN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 10.000 BP. Trend langfristig =, kurzfristig ↑
Nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel (NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
In den Untersuchungsgebietbereichen südlich der Gemeindeverbindungsstraße Tiftlingerode - Gerblingerode kommen verstreut 3 BP des Mäusebussards in Entfernungen zwischen 350 m und 650 m zur Straßentrasse vor.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
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Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Mäusebussard (Buteo buteo)
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbesondere der B 247 Alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der
Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren
zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes
Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Die Brutstandorte liegen alle außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
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Planungsgruppe Umwelt
A 1.14
Artsteckbrief Habicht
Durch das Vorhaben betroffene Art
Habicht (Accipiter gentilis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat.
RL Nds. Kat.
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bevorzugt Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und
Feldgehölzen. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, wobei Waldinseln
ab einer Fläche von 1 bis 2 ha genutzt werden. Horst in hohen Bäumen in 14 bis 28 m Höhe. Jagdgebiet
unter optimalen Bedingungen ca. 4 bis 10 km². Horstbau bereits im Winter, Eiablage ab Ende März, spätestens im Juli sind die Jungen flügge (Bauer 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (Kifl 2010) 200 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 11.000 bis 13.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 2000 BP. Trend langfristig <, kurzfristig ↑
Mit Ausnahme des Küstenraumes, der Bördelandschaft um Hildesheim und Peine sowie des Hochharzes
in Niedersachsen regelmäßig verbreiteter Brutvogel (NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein BP am Süd-West-Rand des Untersuchungsgebietes in einer Entfernung von 750 m zur geplanten
Straßentrasse.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbe-
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Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Habicht (Accipiter gentilis)
sondere der B 247 Alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der
Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren
zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes
Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Der Brutstandort liegt außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
28
Planungsgruppe Umwelt
A 1.15
Artsteckbrief Rotmilan
Durch das Vorhaben betroffene Art
Rotmilan (Milvus Milvus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 2
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
günstig
Zwischenstadium
ungünstig
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Reich gegliederte Kulturlandschaft mit Laub-(Misch-)wäldern und Feldgehölzen. Nest in lichten Altholzbeständen, zuweilen auch Feldgehölze, Baumreihen, Alleen. Jagdgebiet bevorzugt im Offenland in bis zu 12
km Entfernung zum Nistplatz (Kleinsäuger, aber auch Vögel und Aas). Schlafplätze in Gehölzen. Eiablage
ab Anfang April. Der Rotmilan besitzt häufig Ausweichnester (3-5) die bei Störungen als Brutplatz angenommen werden können. (vgl. BAUER ET AL 2005, NLWKN 2010) Fluchtdistanz (KIFL 2010): 200 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 10000 - 14000 Bp, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 900 Bp. Trend langfristig <, kurzfristig =
Im Bergland, im südlichen Teil des östlichen Tieflandes und östlich einer Linie Verden-Lüneburg als Brutvogel verbreitet. Im westlichen Tiefland und im Weser-Elbe-Raum als Brutvogel sehr zerstreut vorhanden
und in Küstennähe fehlend (NLWKN 2007, 2009, 2010).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Rotmilane wurden sowohl 2008 als auch 2014 nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet, bevorzugt im
Bereich der Tongruben und der Hahleniederung beobachtet. Vom Landkreis Göttingen liegen Hinweise
auf einen Horst innerhalb des Untersuchungsraumes vor. Der Nachweis eines besetzten Horstes wurde
im Rahmen der zum Straßenbauvorhaben durchgeführten avifaunistischen Untersuchungen nicht erbracht. Unter Vorsorgegesichtspunkten wird aufgrund der vorliegenden Hinweise und Beobachtungen von
der worst-case Annahme ausgegangen, dass ein Horststandort im näheren Umfeld vorhanden ist und das
Untersuchungsgebiet regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt wird.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5)
BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Könnten im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden?
Ja
nein
Keine Horststandorte im Baufeld nachgewiesen.
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
29
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Rotmilan (Milvus Milvus)
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier
insbesondere auf der in Abständen zwischen 400 m und 800 m parallel verlaufenden B 247 alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten.
Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die
Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko.
Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
3.2
nein
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Das nähere Umfeld der Straße wurde sowohl 2008 wie auch 2014 untersucht und keine besetzten Horste
innerhalb des 200 m Umfeldes (Fluchtdistanz) nachgewiesen.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
30
Planungsgruppe Umwelt
A 1.16
Artsteckbrief Schwarzmilan
Durch das Vorhaben betroffene Art
Schwarzmilan (Milvus migrans)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, RL Nds. -
Einstufung Erhaltungszustand Nds.
keine Angabe
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Diese Greifvogelart ist eng an Gewässer gebunden und horstet in Wäldern, oft Auwäldern oder auch
Feldgehölzen. Der Neststandort befindet sich häufig in der Nähe von Gewässern oder Feuchtgrünländern
und anderen Feuchtgebieten, in deren Nähe die Nahrungssuche stattfindet. Ebenso werden Mülldeponien
zur Nahrungssuche aufgesucht. Die Nahrung besteht vor allem aus kranken oder toten Fischen,
Kleinsäugern, Vögeln aber auch Wirbellosen.
Durchschnittliche Siedlungsdichten in Deutschland wohl 1BP/100 km². (vgl. BAUER ET AL 2005), Fluchtdistanz (KIFL 2010): 300 m
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 5.000 bis 7.500 Bp, Trend langfristig =, kurzfristig ↑ (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 125 Bp, Trend langfristig >, kurzfristig ↑
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Je ein Schwarzmilan wurde sowohl 2008 als auch 2014 nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet (Bezugsräume 5 und 11) beobachtet. Hinweise auf einen Horst innerhalb des Untersuchungsraumes liegen
nicht vor. Aufgrund der Beobachtung in 2 Erfassungszeiträumen ist davon auszugehen, dass Teile des
UG doch regelmäßiger zur Nahrungssuche genutzt werden.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5)
BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Könnten im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden?
Ja
nein
Keine Horststandorte im Baufeld nachgewiesen.
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
31
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier
insbesondere auf der in Abständen zwischen 400 m und 800 m parallel verlaufenden B 247 alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der Jagdhabitate zu erwarten.
Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie die Tunnelführung im Bereich des Pferdeberges, die
Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko.
Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
3.2
nein
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Das nähere Umfeld der Straße wurde sowohl 2008 wie auch 2014 untersucht und keine besetzten Horste
innerhalb des 300 m Umfeldes (Fluchtdistanz) nachgewiesen.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
32
Planungsgruppe Umwelt
A 1.17
Artsteckbrief Turmfalke
Durch das Vorhaben betroffene Art
Turmfalke (Falco tinnunculus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
europäische Vogelart
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat.
RL Nds. Kat.
Einstufung Erhaltungszustand
keine Angaben vorhanden
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bevorzugt offene strukturreiche Kulturlandschaften, oft in der Nähe von Ortschaften. Brutplätze bevorzugt
in Felsnischen an Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden, aber auch alte Krähennester in Bäumen
werden ausgewählt. Brutbeginn ab April, spätestens im Juli sind alle Jungen flügge. Jagdrevier unter
optimalen Bedingungen ca 1,5 bis 2,5 m².
(B AUER 1997, MUNLV NRW 2007). Fluchtdistanz (K IFL 2010) 100 m.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bestand 2005: 43.000 bis 65.000 BP, Trend langfristig =, kurzfristig = (BFN 2009)
Niedersachsen:
Bestand 2005: 4.500 BP. Trend langfristig <, kurzfristig =
Nahezu flächendeckend vorhandener Brutvogel (NLWKN 2007, 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 4 Brutpaare des Turmfalken nachgewiesen. 2 BP im nördlichen UG in Entfernungen von 300 m und 250 m zur Straße und 2 BP im südlichen UG in Entfernungen
von 480 m und 180 m zur Straße.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Generell Generell Baufeldfreiräumung außerhalb der Brutzeit.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Die Art zählt nach KIFL 2010, S. 12 zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten. Da die Verkehrsneubelastung auf der B 247n mit entsprechenden Verkehrsentlastungen im übrigen Straßennetz und hier insbe-
33
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Turmfalke (Falco tinnunculus)
sondere der B 247 Alt einhergeht, ist keine deutliche Erhöhung des Gesamtkollisionsrisikos innerhalb der
Jagdhabitate zu erwarten. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wie die Tunnelführung im Bereich
des Pferdeberges, die Gehölzpflanzungen, Wildschutzzäune und Irritationsschutzwände reduzieren zudem das Kollisionsrisiko. Insgesamt ist damit kein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes
Kollisionsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Die Brutstandorte liegen alle außerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
34
Planungsgruppe Umwelt
A 1.18
Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder
und Gehölze
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze
1. Bestand und Empfindlichkeit
1.1
Bestandsdarstellung
Als verbreitete Vogelarten der Wälder kommen im Untersuchungsgebiet vor: 1
Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Grauschnäpper, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube,
Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Star, Sumpfmeise, Tannenmeise,
Waldbaumläufer, Waldlaubsänger, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp
1.2
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die hier aufgeführten Vogelarten haben ihren Verbreitungsschwerpunkt innerhalb
des Untersuchungsgebietes zumeist in Waldbereichen. Als wenig spezialisierte Arten treten sie aber auch
in vielen anderen gehölzreichen Lebensräumen wie insbesondere Siedlungen und Grünanlagen oder in
durch Streuobstbestände und Hecken gegliederten Flurbereichen auf. Unterstrichene Arten sind mit vergleichbarer Häufigkeit wie in Waldbereichen auch in anderen gehölzreichen Lebensräumen verbreitet.
Die Arten weisen überwiegend eine Effektdistanz von 100 m auf, innerhalb derer bei Verkehrsstärken
kleiner 10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % anzusetzen ist.
Da die Verkehrsmengen südlich der K 112 mit 10.300 Kfz/Tag nur knapp über dieser Grenze liegen und
die Trasse zumeist im Einschnitt verläuft wird auch für diesen Bereich eine Abnahme der Habitateignung
um 20 % angesetzt.
1.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die o.g. Arten wurden im gesamten Untersuchungsgebiet vergleichsweise häufig nachgewiesen. Eine
besondere Häufung findet sich in den Waldlebensräumen (insbesondere Teilfläche 8) sowie in Siedlungsrandbereichen und gehölzgeprägten Feldfluren (insbesondere Teilflächen 1, 7, 10 11). Mit geringeren
Häufigkeiten treten die Arten Tannenmeise, Waldbaumläufer und Misteldrossel auf (S. MEINECKE 2008 S.
12). Letztere kommen aber auch nur in den vollständig untertunnelten Teilflächen 7 und 8 vor.
2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG
2.1
Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(Nummerierung laut LBP)
Vermeidungsmaßnahmen
Tunnelbauwerk im Bereich des Pferdeberges, Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb
der Brutsaison der Arten
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
2.2
Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
1 Unterstrichene Arten können mehreren Habitatkomplexen zugeordnet werden.
35
Planungsgruppe Umwelt
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Wälder und Gehölze
Ja
nein
Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von
Tieren oder ihrer Entwicklungsformen
Ja
nein
Durch das Tunnelbauwerk am Pferdeberg bleiben die zentralen Lebensräume der Waldarten in ihrer
Verbundfunktion vollständig erhalten. Im übrigen Bereich können einzelne Individuenverluste durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da die Arten relativ dispers innerhalb des Untersuchungsgebietes verteilt sind, keine mit besonderer Häufigkeit frequentierten
Flugrouten aufweisen und aufgrund ihrer weiten räumlichen Verteilung auch von den Entlastungswirkungen auf der B 247 Alt profitieren, ist keine signifikante Erhöhung des natürlichen Lebensrisikos zu erwarten.
2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt.
Ja
nein
Die für die Waldarten als Lebensraum besonders bedeutsamen Waldbestände des Pferdeberges bleiben
bedingt durch das Tunnelbauwerk vollständig erhalten (Teilräume 7 u. 8). Da die Arten mit Ausnahme von
Tannenmeise, Misteldrossel und Waldbaumläufer auch über diese Bereiche hinaus im Untersuchungsgebiet verbreitet sind, sind anlage- und betriebsbedingte Verluste und Beschädigungen von Brutrevieren
insbesondere innerhalb der Teillebensräume 1 und 10 zu erwarten.
Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der
Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Die o.g.
Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich über weite
Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
2.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Da zentrale Lebensräume der Waldarten bedingt durch das Tunnelbauwerk nicht betroffen sind (Teilräume 7 u. 8) und aufgrund der geringen Spezialisierung dieser Arten ein Ausweichen möglich ist, können
Verschlechterungen des Erhaltungszustands der lokalen Population ausgeschlossen werden. Die lokalen
Populationen der allgemein häufigen Arten weisen zudem naturgemäß Ausdehnungen auf, die es ihnen
ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008)
3
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
36
Planungsgruppe Umwelt
A 1.19
Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen
1. Bestand und Empfindlichkeit
1.1
Bestandsdarstellung
Als verbreitete Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen kommen im Untersuchungsgebiet vor1:
Amsel, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenbaumläufer, Gelbspötter, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Hausrotschwanz, Haussperling, Kleiber, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig,
Zilpzalp
1.2
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die hier aufgeführten Vogelarten haben ihren Verbreitungsschwerpunkt innerhalb
des Untersuchungsgebietes zumeist in Siedlungen und Grünanlagen. Als wenig spezialisierte Arten treten
sie aber auch in anderen Lebensräumen wie Waldbereichen oder Hecken und Gebüschen auf. Unterstrichene Arten sind mit vergleichbarer Häufigkeit wie in Siedlungen und Grünanlagen auch in Waldbereichen verbreitet.
Die Arten weisen überwiegend eine Effektdistanz von 100 m auf, innerhalb der bei Verkehrsstärken kleiner 10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % anzusetzen ist. Da
die Verkehrsmengen südlich der K 112 mit 10.300 Kfz/Tag nur knapp über dieser Grenze liegen und die
Trasse zumeist im Einschnitt verläuft, wird auch für diesen Bereich eine Abnahme der Habitateignung um
20 % angesetzt.
1.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die o.g. Arten wurden im gesamten Untersuchungsgebiet vergleichsweise häufig nachgewiesen. Eine
besondere Häufung findet sich in den Siedlungsbereichen (insbesondere Teilfläche 1) sowie in Waldlebensräumen und gehölzgeprägten Feldfluren (insbesondere Teilflächen 7, 8, 10 und 11). Mit geringeren
Häufigkeiten treten die Arten Mehlschwalbe, Gelbspötter und Mauersegler auf (s. Meinecke 2008 S. 12).
Mehlschwalbe und Mauersegler haben ihre Brutstätten unmittelbar an Gebäuden und sind durch das
Vorhaben nicht betroffen.
2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG
2.1
Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(Nummerierung laut LBP)
Vermeidungsmaßnahmen
Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
2.2
Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten.
1 Unterstrichene Arten können mehreren Habitatkomplexen zugeordnet werden.
37
Planungsgruppe Umwelt
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen
Betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von
Tieren oder ihrer Entwicklungsformen
Ja
nein
Einzelne Individuenverluste durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehr können nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Da die Arten relativ dispers innerhalb des Untersuchungsgebietes verteilt sind,
keine mit besonderer Häufigkeit frequentierten Flugrouten aufweisen und aufgrund ihrer weiten räumlichen Verteilung auch von den Entlastungswirkungen auf der B 247 Alt profitieren, ist keine signifikante
Erhöhung des natürlichen Lebensrisikos zu erwarten.
2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt
Ja
nein
Da die Arten im Untersuchungsgebiet weit verbreitet sind, können anlage- und betriebsbedingte Beschädigungen von Lebensstätten insbesondere innerhalb der Teilräume 1, 7 und 10 nicht ausgeschlossen
werden.
Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der
Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Zudem
kommen die vorgesehenen CEF-Maßnahmen (Gehölzanpflanzungen/Hecken) auch diesen Arten zu Gute. Die o.g. Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich
über weite Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im
räumlichen Zusammenhang.
2.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen naturgemäß Ausdehnungen auf, die es
ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes
destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008). Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind zudem Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen.
3
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
38
Planungsgruppe Umwelt
A 1.20
Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes
1. Bestand und Empfindlichkeit
1.1
Bestandsdarstellung
Als verbreitete Vogelarten der Hecken und Gebüsche kommen im Untersuchungsgebiet vor:
Dorngrasmücke, Feldsperling, Fitis, Goldammer, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke
1.2
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die hier aufgeführten Vogelarten treten über das gesamte Untersuchungsgebiet
verteilt in geeigneten Hecken und Gebüschstrukturen auf.
Die Arten weisen überwiegend eine Effektdistanz von 100 m auf, innerhalb derer bei Verkehrsstärken
kleiner 10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % anzusetzen ist.
Da die Verkehrsmengen südlich der K 112 mit 10.300 Kfz/Tag nur knapp über dieser Grenze liegen und
die Trasse zumeist im Einschnitt verläuft wird auch für diesen Bereich eine Abnahme der Habitateignung
um 20 % angesetzt.
1.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die o.g. Arten wurden im gesamten Untersuchungsgebiet vergleichsweise häufig nachgewiesen, soweit
geeignete Hecken und Gebüschstrukturen vorhanden sind (s. MEINECKE 2008 S. 12).
2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG
2.1
Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(Nummerierung laut LBP)
Vermeidungsmaßnahmen
Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
2.2
Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von
Tieren oder ihrer Entwicklungsformen
Ja
nein
Einzelne Individuenverluste durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehr können nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Da die Arten relativ dispers innerhalb des Untersuchungsgebietes verteilt sind,
keine mit besonderer Häufigkeit frequentierten Flugrouten aufweisen und aufgrund ihrer weiten räumli-
39
Planungsgruppe Umwelt
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten des Halboffenlandes
chen Verteilung auch von den Entlastungswirkungen auf der B 247 Alt profitieren, ist keine signifikante
Erhöhung des natürlichen Lebensrisikos zu erwarten.
2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt.
Ja
nein
Da die Arten im Untersuchungsgebiet weit verbreitet sind, können anlage- und betriebsbedingte Beschädigungen von Lebensstätten nicht ausgeschlossen werden.
Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der
Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Zudem
kommen die vorgesehenen CEF-Maßnahmen (Gehölzanpflanzungen/Hecken) auch diesen Arten zu Gute. Die o.g. Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich
über weite Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im
räumlichen Zusammenhang.
3.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen naturgemäß Ausdehnungen auf, die es
ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes
destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008). Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind zudem Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen.
3
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
40
Planungsgruppe Umwelt
A 1.21
Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Gewässer
Gruppe: Häufige im UG nachgewiesene Vogelarten der Gewässer
2. Bestand und Empfindlichkeit
1.1
Bestandsdarstellung
Als verbreitete Vogelarten der Gewässer kommen im Untersuchungsgebiet vor:
Bachstelze, Gebirgsstelze, Sumpfrohrsänger, Stockente
1.2
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen nicht artspezifisch beschrieben. Die oben aufgeführten Vogelarten treten insbesondere im Nahbereich von Gewässern auf.
Für die Arten ist bei Verkehrsstärken <10.000 Kfz/Tag (nördlich der K 112) eine Abnahme der Habitateignung um 20 % innerhalb des 100 m Bereichs anzusetzen.
1.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die o.g. Arten wurden innerhalb des Untersuchungsgebietes insbesondere an Hahle und Muse sowie im
Bereich der Tongruben nachgewiesen. Die Bachstelze tritt über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt auf (s. MEINECKE 2008 S. 12).
2. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 42 BNatSchG
2.1
Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(Nummerierung laut LBP)
Vermeidungsmaßnahmen
Baufeldfreimachung mit Rodung aller Gehölze außerhalb der Brutsaison der Arten. Überspannnung der
Muse mit einem weiträumigen Brückenbauwerk und Irritationsschutzwänden.
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
2.2
Fang/Verletzung/Tötung § 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Anlage- oder baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Durch die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison werden baubedingte Tötungen von Tieren vermieden. Anlagebedingte Tötungen sind nicht zu erwarten.
41
Planungsgruppe Umwelt
Betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Unvermeidbare, das natürliche Lebensrisiko übersteigende, betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von
Tieren oder ihrer Entwicklungsformen
Ja
nein
Das einzige durch das Vorhaben gequerte Gewässerbiotop ist die Muse. Tötungen von Tieren durch
Hineinfliegen können hier bedingt durch die vorgesehenen Irritationsschutzwände ausgeschlossen werden.
2.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 42 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Die ökologische Funktionalität der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird gewahrt.
Ja
nein
Als worst-case-Annahme können anlage- und betriebsbedingte Beschädigungen von Lebensstätten bei
der Querung der Muse nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind Maßnahmen der
Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen. Die o.g.
Arten sind wenig spezialisiert und ihre zusammenhängenden Lebensräume erstrecken sich über weite
Bereiche. Vorübergehende Verminderungen des Habitatangebots während der Entwicklungszeit der Ersatzhabitate führen bei diesen Arten nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
2.4 Störungstatbestände (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die lokalen Populationen der allgemein häufigen Arten weisen naturgemäß Ausdehnungen auf, die es
ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne das die Population als Ganzes
destabilisiert wird (vgl auch BVERW G 9A 3.06, 2008). Zur Kompensation der Habitatverluste und der Verminderungen der Habitatqualität sind zudem Maßnahmen der Eingriffsregelung im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Habitaten vorgesehen.
3
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
42
Planungsgruppe Umwelt
A 2 Fledermäuse
A 2.1 Artsteckbrief Großes Mausohr
Durch das Vorhaben betroffene Art
Großes Mausohr (Myotis myotis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Wochenstuben des Großen Mausohrs finden sich meist in großen Räumen (Dachböden etc.), die vor
Zugluft geschützt sind umfassen meist mehrere hundert Tiere. Andere Quartiertypen wie Baumhöhlen,
Spalten an Gebäuden oder Höhlen werden von Weibchen als Zwischen- oder Ausweichquartier, von
Männchen aber regelmäßig genutzt. Zwischen den Quartieren einer Region findet über eine kleine Anzahl
von Quartieren ein regelmäßiger Austausch statt. Typische Jagdgebiete des Großen Mausohrs sind alte
Laub- und Laubmischwälder mit geringer Bodenbedeckung, weitgehend fehlender Strauchschicht und
mittleren Baumabständen > 5 m. Auch Äcker und Wiesen können zeitweise als Jagdhabitat genutzt werden, insbesondere nachdem die Flächen gemäht bzw. geerntet worden sind. Um geeignete Flächen zu
finden, legen Große Mausohren Entfernungen von bis zu 20 km zurück. Winterquartiere finden sich meist
in unterirdischen Stollen, Kellern und Höhlen. Es wird vermutet, dass auch Baumhöhlen und Felsspalten
als Winterquartier genutzt werden. Zwischen Winter- und Sommerquartier legen Mausohren bis zu
200 km zurück (Dietz & Simon 2003).
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
In Deutschland ist die Art weit verbreitet und in allen Bundesländern anzutreffen. Hauptvorkommen in
wärmebegünstigten Mittelgebirgsbereichen.
Niedersachsen:
Verbreitet im Bergland, zerstreut im östlichen Tiefland und ziemlich selten im westlichen Tiefland. Keine
Funde in Küstennähe und entlang der Ems. Offenbar im Bestand zunehmend (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Norden des Untersuchungsgebietes an der Muse (U1) konnte eine Flugroute von fünf Großen Mausohren ermittelt werden. Zudem gelang ein Detektornachweis westlich von Gerblingerode im unmittelbar
südlich des Pferdeberges angrenzenden Bereich (U3). Die Tiere stammen mit hoher Wahrscheinlichkeit
aus der als FFH-Gebiet ausgewiesenen Kolonie im Rathaus der Stadt Duderstadt (4427-331 MausohrWochenstube Eichsfeld). Die Größe der Wochenstube umfasst laut Standarddatenbogen 500-1000 Tiere.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
43
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Signifikant erhöhte Tötungs- oder Verletzungsrisiken können sich im Bereich der ermittelten Flugrouten,
wie insbesondere entlang der Muse sowie im Bereich Pferdeberges ergeben. Durch die vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen, d. h. die Querungshilfe im Bereich der Muse (als Unterquerung geeignetes
Brückenbauwerk mit Irritationsschutzwänden) sowie den Pferdebergtunnel werden diese Beeinträchtigungsrisiken vermieden.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Durch das Vorhaben können sich lediglich Störungen von Tieren innerhalb der Jagdhabitate der Art ergeben. Da die gemäß den Habitatansprüchen der Art geeignetesten Nahrungshabitate im Bereich des Pferdeberges durch das Tunnelbauwerk geschont werden und auch ansonsten keine essentiellen Nahrungshabitate betroffen sind, kann eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Großen Mausohrs werden durch das Vorhaben nicht betroffen.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
44
Planungsgruppe Umwelt
A 2.2 Artsteckbrief Bechsteinfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Bechsteinfledermaus ist eine charakteristische Waldfledermaus. Die Art ist auf alte, naturnahe Laubmischwälder angewiesen, die zahlreiche Baumhöhlen aufweisen. Sowohl ihre Wochenstuben, als auch
die Jagdgebiete befinden sich zumeist innerhalb geschlossener Waldgebiete. Insbesondere im Spätsommer ist sie jedoch auch regelmäßig in Streuobstbereichen anzutreffen. Als Sommerquartier werden meist
Baumhöhlen genutzt. Ein permanenter Wechsel zwischen verschiedenen Quartieren, auch zur Wochenstubenzeit, ist typisch für die Bechsteinfledermaus. Während der Sommermonate können so mehr als 40
Quartiere beansprucht werden. Die Kolonien sind meist klein (< 30 Tiere) und die meisten Jagdgebiete
liegen in der näheren Umgebung der Quartiere (< 2 km). Gegenüber Zerschneidung von räumlichfunktionalen Beziehungen ist die Bechsteinfledermaus hochempfindlich, da sie zumeist stark strukturgebunden und in niedriger Höhe fliegt. Das Gleiche gilt auch für die Zerschneidung von Jagdgebieten, da die
Art auch hier häufig niedrig fliegt und Nahrung sowohl vom Boden als auch Gehölzen aufnimmt. (Dietz &
Simon 2003, Simon & Widdig 2008).
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Deutschland ist weitgehend besiedelt, mit Ausnahme großer Teile des Nordwestdeutschen Tieflandes,
des westlichen Nordrhein-Westfalens und der nördlichen Landesteile von SH und MV. Die Vorkommensschwerpunkte liegen in Südwestdeutschland, Hessen und Nordbayern (Meinig et al. 2004).
Niedersachsen:
Mehr oder weniger zerstreut östlich einer Linie Lingen-Stade. Ansonsten offenbar nicht vorhanden
(NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Bechsteinfledermaus gehört zu den mittels Detektor schwer nachweisbaren und bei der Erfassung
stark unterrepräsentierten Arten. Es gelangen zwei Nachweise der Art im Untersuchungsabschnitt 3, einer
am Waldrand des Kesperberges/Pferdeberges und ein gesicherter Nachweis eines Männchens durch
Netzfang im Bereich der Streuobstwiesen westlich von Gerblingerode (U3). Innerhalb des Untersuchungsgebietes stellen die Waldbestände des Pferdeberges die geeignetsten Lebensräume für diese Art
dar. Quartiernachweise liegen aus dem Untersuchungsgebiet nicht vor.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
45
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Stärker frequentierte Flugruten wurden im Untersuchungsgebiet nicht ermittelt. Potenziell für die Nahrungssuche durchflogene Bereiche finden sich insbesondere am Pferdeberg. Bedingt durch die als Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Untertunnelung dieses Bereichs können signifikant erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Durch das Vorhaben können sich lediglich Störungen von Tieren innerhalb der Jagdhabitate der Art ergeben. Da die gemäß den Habitatansprüchen der Art geeignetsten Nahrungshabitate im Bereich des Pferdeberges durch das Tunnelbauwerk geschont werden und auch ansonsten keine essentiellen Nahrungshabitate betroffen sind, kann eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgeschlossen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Durch das Vorhaben können sich lediglich Störungen von Tieren innerhalb der Jagdhabitate der Art ergeben. Da die gemäß den Habitatansprüchen der Art geeignetsten Nahrungshabitate im Bereich des Pferdeberges durch das Tunnelbauwerk geschont werden, sind keine essentiellen Nahrungshabitate betroffen. Eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kann ausgeschlossen werden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
46
Planungsgruppe Umwelt
A 2.3 Artsteckbrief Kleine Bartfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Art ist bevorzugt in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Die Wochenstuben der Kleinen Bartfledermaus befinden sich in Siedlungen und
im Wald in Baumhöhlen und in Spaltenquartieren. Fortpflanzung: September – August.
Wanderung: März – Mai, August – November. Die Wanderungen zwischen Sommer- und Wintergebieten
sind noch nicht hinreichend erforscht. Die Distanzen liegen nach den bisherigen Daten meist unter 50 km
(Boye 2004a). Überwinterung: Oktober – März in Höhlen
Die Kleine Bartfledermaus fliegt wie die meisten Fledermäuse auf dem Weg von den Quartieren in die
Jagdgebiete strukturgebunden (FGSV 2008) und in niedriger Höhe, so dass die Art gegenüber Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen hoch empfindlich ist.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
o
In der kontinentalen biogeografischen Region weit verbreitet.
Niedersachsen:
Im Bergland zerstreut bis verbreitet, ansonsten eher mäßig vorhanden.
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Mittels Detektor lassen sich die Geschwisterarten Kleine und Große Bartfledermaus nicht eindeutig bestimmen und werden daher zusammen behandelt.
Die Kleine Bartfledermaus wurde durch Netzfang im Bereich westlich von Gerblingerode (U3) mit einem
Männchen nachgewiesen. Darüber hinaus gibt es mehrere Detektornachweise von nicht näher bestimmbaren Bartfledermäusen in den strukturierten Untersuchungsabschnitten U1, U3 und U5. Die Bartfledermaus besitzt sowohl regelmäßig genutzte Flugrouten von Gerblingerode aus in die Streuobstbestände
und die Wälder am Pferdeberg als auch Jagdgebiete (F2, F3, F4). An der Muse (F1) befindet sich ebenfalls eine bedeutende Flugroute der Bartfledermaus. Quartiernachweise liegen aus dem Untersuchungsgebiet nicht vor und sind in den durch das Vorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
47
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Von der kleinen Bartfledermaus genutzte Flugruten wurden entlang der Muse (F1) am Südrand des Pferdeberges (F2, F3) und in den Streuobstbeständen südlich Gerblingerode (F4a) nachgewiesen. Bedingt
durch die als Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Fledermausquerung im Bereich der Muse, die Untertunnelung des Pferdeberges, und die Fledermausquerungshilfe südlich Gerblingerode können signifikant
erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Durch das Vorhaben können sich insbesondere in den Randbereichen des Untersuchungsbereiches U3
sowie in den Streuobstwiesen südlich von Gerblingerode (U 5) geringfügige Verluste und Störungen von
Jagdhabitaten der Art ergeben. Die unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (s.o.) verbleibenden Beeinträchtigungen sind nicht so weitreichend, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten wäre.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Bartfledermäusen wurden im UG nicht nachgewiesen. Potenziell
geeignete Bereiche wie insbesondere die Wälder des Pferdeberges oder Siedlungen sind nicht betroffen.
Gleichfalls kann ausgeschlossen werden, dass essentielle Jagdhabitate der Art in einem derartigen Umfang betroffen werden, dass dies Auswirkungen auf die Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
hat.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
48
Planungsgruppe Umwelt
A 2.4 Artsteckbrief Fransenfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die relativ kältetoleranten Fransenfledermäuse können in sehr unterschiedlichen Lebensräumen gefunden werden. Als Quartiere dienen neben Baumhöhlen in Wäldern auch unterschiedlichste Spaltenquartiere in Siedlungen, wie z.B. Zapfenlöcher und Holzspalten alter Dachstühle, Hausverkleidungen oder auch
Gesteinsspalten unter Brücken. Die einzelnen Quartiere werden relativ häufig gewechselt. Die Fransenfledermaus jagt in vielen verschiedenen Biotoptypen, vor allem aber in ausgedehnten Laubmischwäldern,
Streuobstgebieten, Parks und an Gewässern, wobei die Nahrung von Substrat und Blattwerk abgelesen
wird (vgl. Meschede & Heller 2002). Fransenfledermäuse weisen eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen auf, da die Art zu den stark strukturgebunden
und niedrig fliegenden Arten gehört.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
o
Die Fransenfledermaus kommt in allen Bundesländern vor (TRAPPMANN & BOYE 2004).
Niedersachsen:
Zerstreut bis verbreitet. In einzelnen Regionen nicht nachgewiesen, aber wohl vorhanden (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Fransenfledermaus konnte in allen Untersuchungsabschnitten mittels Detektor nachgewiesen werden.
Neben durchfliegenden Fransenfledermäusen konnten westlich von Gerblingerode auch jagende Individuen beobachtet werden. An der Muse (U1) wurde ein juveniles Fransenfledermaus-Weibchen gefangen.
Dies deutet darauf hin, dass die Flugroute im Aktionsraum einer Wochenstube der Fransenfledermaus
liegt. Im Eingriffsbereich befindet sich allerdings kein geeignetes Quartier.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
49
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Von der kleinen Bartfledermaus genutzte Flugruten wurden entlang der Muse (F1) am Südrand des Pferdeberges (F2, F3) und in den Streuobstbeständen südlich von Gerblingerode (F4a) nachgewiesen. Bedingt durch die als Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Fledermausquerung im Bereich der Muse, die
Untertunnelung des Pferdeberges, und die Fledermausquerungshilfe südlich von Gerblingerode können
signifikant erhöhte Tötungsrisiken ausgeschlossen werden.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Durch das Vorhaben ergeben sich insbesondere in den Randbereichen des Untersuchungsbereiches (U
3) sowie in den Streuobstwiesen südlich von Gerblingerode (U 5) Verluste und Störungen von Jagdhabitaten der Art. Die unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (u.a. Tunnelbauwerk) verbleibenden
Beeinträchtigungen sind so gering, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population auszuschließen ist.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fransenfledermäusen wurden im UG nicht nachgewiesen. Eine
mögliche Beeinträchtigung im weiteren Umfeld gelegener Quartiere durch die Zerschneidung der Flugroute entlang der Mu-se ist aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. Durch
Zerschneidung und Flächen-verluste werden Jagdhabitate der Fransenfledermaus im Untersuchungsbereich U5 südlich von Gerblingerode sowie kleinflächig in U 3 beeinträchtigt. Aufgrund ihres relativ breiten
Lebensraumspektrums, der Größe der Aktionsräume (ca. 4 km Radius um die Wochenstuben) und des
großflächigen Vorhandenseins hochwertiger Lebensräume für die Fransenfledermaus ist auszuschließen,
dass dies Auswirkungen auf die Funktion möglicherweise im weiteren Umfeld vorhandener Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hat.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
50
Planungsgruppe Umwelt
A 2.5 Artsteckbrief Großer Abendsegler
Durch das Vorhaben betroffene Art
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die sowohl im Sommer als auch im Winter
häufig Baumhöhlen, bevorzugt alte Spechthöhlen, als Quartier nutzt. Aber auch Felsformationen in Wäldern werden gerne als Quartier bezogen. Möglicherweise als Ersatz dieser natürlichen Felsquartiere
werden inzwischen sowohl Sommerkolonien als auch überwinternde Tiere immer häufiger in den Spalten
und Fugen von Hochhäusern, unter Dachverschalungen oder sogar Autobahnbrücken vorgefunden (Böl
2005). Der Große Abendsegler jagt im freien Luftraum in größeren Höhen und fliegt auch zwischen Quartier und Jagdgebiet zumeist in Höhen von deutlich über 4 m. Eine deutliche Bindung an Leitstrukturen ist
nicht erkennbar. Entsprechend ist die Art nur gering empfindlich gegenüber Zerschneidung von räumlichfunktionalen Beziehungen. Fortpflanzung: August – Juli: Wochenstuben und Paarungsquartiere befinden
sich in Baumhöhlen und technischen Bauwerken. Wanderung: März – Mai und August – Dezember zwischen Sommer- und Wintergebieten. Bei der Wanderung werden Distanzen von bis zu 1.600 km überwunden (Boye & Dietz 2004). Überwinterung: November – März in Baumhöhlen und technische Bauwerken
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
In ganz Deutschland verbreitet. Die Wochenstuben befinden sich vorwiegend in Norddeutschland
(B OYE & D IETZ 2004)
Niedersachsen:
Verbreitet im Bergland, dabei auch in den Harzhochlagen. Im Tiefland zumeist gleichfalls verbreitet, lediglich im waldarmen Nordwesten nicht so zahlreich (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Der Große Abendsegler konnte regelmäßig westlich von Gerblingerode (U3) und im Süden des Untersuchungsge-bietes (U5) mittels Detektor nachgewiesen werden. Im Rahmen der Flugroutenbeobachtung
wurde die Art zusätz-lich an der Muse (U1) detektiert.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1
Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Hinweise auf Quartiere im Trassenbereich liegen nicht vor. Das Baufeld wird im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind. In alten Baumbeständen erfolgt
vor der Rodung eine Prüfung auf Quartiere des Großen Abendseglers.
51
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Bedingt durch ihr Flugverhalten bestehen für die Art keine besonderen Tötungsrisiken durch Zerschneidungseffekte.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Störungen von Abendseglern sind am ehesten innerhalb der Jagdhabitate möglich. Verschlechterungen
des Erhaltungszustandes der lokalen Population können vor dem Hintergrund des Jagdverhaltens der Art
aber ausgeschlossen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Großen Abendseglers wurden im UG nicht nachgewiesen und sind
in dem durch das Vorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. Die potenziell geeigneten
Waldbestände des Pferdeberges werden größtenteils untertunnelt.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
52
Planungsgruppe Umwelt
A 2.6 Artsteckbrief Kleiner Abendsegler
Durch das Vorhaben betroffene Art
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. D
RL Nds. Kat. 1
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Sommerquartiere des kleinen Abendseglers befinden sich überwiegend in Baumhöhlen oder -spalten,
zum Teil in großer Höhe, seltener an Gebäuden. Dabei wechseln Wochenstuben wie Einzeltiere in unregelmäßigen Zeitabständen das Quartier. So entstehen Quartierkomplexe, die bis zu 50 Einzelquartiere
umfassen können. Die Jagdgebiete liegen sowohl in Wäldern als auch im Offenland, an Gewässern und
an beleuchteten Plätzen und Strassen im Siedlungsbereich. Kleine Abendsegler sind Fernwanderer. Ihre
Winterquartiere liegen oftmals mehrere hundert Kilometer von den Sommerlebensräumen entfernt. Dort
überwintern sie in Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskästen oder an Gebäuden. Der Kleine
Abendseglern gehört zu den eher schnell und höher fliegenden Arten, die auch häufiger ohne Strukturbindung Streckenflüge zurücklegen.
Im Jagdgebiet fliegt der Kleine Abendsegler zumeist in höheren Straten, so dass er hier nur eine geringe
bis mittlere Empfindlichkeit gegenüber der Zerschneidungswirkung von Straßen aufweist. Zu berücksichtigen ist ferner der relativ große Aktionsraum (bis zu 17 km Entfernung von den Quartieren) und die häufig
großen Jagdgebiete (Dietz et al. 2007), so dass die Art auch gegenüber Jagdgebietsverlusten in der Regel nur gering empfindlich ist. Dies wird noch durch die regelmäßige Jagd z. B. an Straßenlaternen unterstützt. Fortpflanzung: April bis September. Geburten im Juni, Paarung im August und September in Nistkästen, Baumhöhlen und –spalten oder hinter Rinde. Überwinterung in Süddeutschland oder Frankreich
von Oktober bis April, dort in Baumhöhlen, Nistkästen oder Gebäuden.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Verbreitung in Deutschland: Wochenstuben sind bisher bekannt aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wochenstubenkolonien in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Im Winter
sind mit Ausnahme vom äußersten Südwesten in Deutschland keine Kleinen Abendsegler zu beobachten.
Arealgrenze wird in Deutschland etwa die Linie Osnabrück – Hannover – Rostock – Usedom angenommen.
Niedersachsen:
Zerstreut im Bergland. Im Tiefland offenbar etwas weniger und nicht in Ostfriesland und an der Unterems
nachgewiesen. Regional beträchtliche Erfassungslücken (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Es liegt ein einzelner Detektornachweis des Kleinen Abendseglers westlich von Gerblingerode (U3) vor.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
53
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Hinweise auf Quartiere im Trassenbereich liegen nicht vor. Das Baufeld wird im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Bedingt durch ihr Flugverhalten bestehen für die Art keine besonderen Tötungsrisiken durch Zerschneidungseffekte.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Störungen des Kleinen Abendseglers sind am ehesten innerhalb der Jagdhabitate möglich. Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population können vor dem Hintergrund des Jagdverhaltens
der Art aber ausgeschlossen werden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kleinen Abendseglers wurden im UG nicht nachgewiesen und sind
auch nicht zu erwarten.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
54
Planungsgruppe Umwelt
A 2.7 Artsteckbrief Breitflügelfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. D
RL Nds. Kat. 1
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäude bewohnende Fledermausart. Sowohl die Wochenstuben, als auch die einzeln lebenden Männchen suchen sich Spalten an und in Gebäuden als Quartier. Es
werden versteckte und unzugängliche Mauerspalten, Holzverkleidungen, Dachüberstände und Zwischendächer genutzt. Die Art gilt als ortstreu.
Die Jagdgebiete der Breitflügelfledermaus liegen meist im Offenland. Baumbestandene Weiden, Gärten,
Parks, Hecken und Waldränder werden hier häufig genutzt. Die Art jagt auch in Wäldern (ROSENAU in BFN
2004) sowie vielfach im Siedlungsbereich um Straßenlaternen herum, an denen sich Insekten sammeln.
Die Winterquartiere liegen häufig in der Nähe der Sommerlebensräume. Auch die Nutzung eines Jahresquartiers ist nicht selten. Wie im Sommer werden gleichermaßen im Winter meist Spaltenquartiere bezogen, was dazu führt, dass bislang erst wenige hibernierende Breitflügelfledermäuse gefunden wurden und
der Wissensstand diesbezüglich noch unzureichend ist (DIETZ & SIMON 2003). Breitflügelfledermäuse
gehören zu den eher hoch fliegenden und sich nur bedingt an Leitstrukturen orientierenden Arten. Entsprechend weist die Art gegenüber der Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen durch
Straßen nur eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit auf. Aufgrund ihrer vorwiegend bodennahen Jagd ist
die Breitflügelfledermaus jedoch gegenüber Lebensraumverlust und Beeinträchtigung von Jagdgebieten
in der Regel als hoch empfindlich einzustufen.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
In Nordwestdeutschland nicht selten. In den Mittelgebirgen seltener als im Tiefland.
Niedersachsen:
In Niedersachsen weit verbreitet (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Breitflügelfledermaus wurde nur im Untersuchungsabschnitt 3 westlich von Gerblingerode beobachtet.
Hier wurden sowohl Jagdaktivität als auch eine bedeutende Flugroute nachgewiesen. Die vorhandenen
Viehweiden stellen wichtige Jagdhabitate der Breitflügelfledermaus dar.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten (Gebäudefledermaus).
55
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten und Jagdhabitate südlich des Pferdeberges werden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Tunnelbauwerk)
umgangen.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Durch das Vorhaben ergeben sich lediglich in den Randbereichen des Untersuchungsbereiches (U3)
Verluste und Störungen von Jagdhabitaten der Art. Die unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (u.a. Tunnelbauwerk) verbleibenden Beeinträchtigungen sind so gering, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auszuschließen ist.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten (Gebäudefledermaus).
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
56
Planungsgruppe Umwelt
A 2.8 Artsteckbrief Wasserfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Wasserfledermäuse beziehen ihre Wochenstuben überwiegend in hohlen Bäumen; vereinzelt kommen
Gebäudequartiere vor, die sich in Mauerspalten, Brücken und Durchlässen sowie auf Dachböden befinden können. Wochenstubenkolonien nutzen im Wald mehrere Quartiere, zwischen denen ein reger
Wechsel stattfindet. Die Jagdgebiete befinden sich in einem Umkreis von bis zu 8 km um das Quartier
und werden meist entlang von festen Flugstraßen angeflogen. Wasserfledermäuse jagen fast ausschließlich an stehenden und langsam fließenden Gewässern, wo sie in dichtem Flug über der Wasseroberfläche
kreisen. Die Wasserfledermaus gehört zu den am stärksten auf Leitstrukturen angewiesenen und am
niedrigsten fliegenden Fledermausarten. Gegenüber der Zerschneidung von räumlich-funktionalen Beziehungen ist die Art hochempfindlich, da sie Straßen häufig in sehr niedrigen Höhen quert.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Die Art ist in ganz Deutschland verbreitet (DIETZ & BOYE 2004)
Niedersachsen:
Wohl mehr oder weniger landesweit verbreitet. (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Art wurde nur im Bereich der Muse nachgewiesen. Hier wurden im Rahmen der Flugroutenbeobachtungen sieben Rufe der Wasserfledermaus detektiert. Der Muse kommt eine besondere Funktion als
Leitstruktur zu. Quar-tiere wurden innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht nachgewiesen.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor. Das Baufeld wird zudem im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
57
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten, d.h. der Muse, werden
durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (weiträumige Überbrückung der Muse und Anlage
einer Irritationsschutzwand) vermieden.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Störungen von Tieren sind lediglich innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung
des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube)
nicht zu erwarten.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
58
Planungsgruppe Umwelt
A 2.9 Artsteckbrief Rauhautfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus. Quartiere und Wochenstuben befinden sich in
Baum-höhlen und -spalten, oft hinter abstehender Rinde alter Eichen und in Stammspalten. An Gebäuden
werden Holz-verkleidungen und Klappläden angenommen, wobei es auch zu Vergesellschaftungen mit
Großen und Kleinen Bartfledermäusen (Myotis brandtii und mystacinus) und Zwergfledermäusen kommt.
Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von 5-6 km um das Quartier und liegen meist innerhalb des
Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern oder über Wasserflächen, im Herbst auch im Siedlungsbereich. Rauhautfledermäuse fliegen ähnlich wie Zwergfledermäuse strukturgebunden entlang von Leitstrukturen. Gegenüber Zerschneidungen von räumlich-funktionalen Beziehungen durch Straßen sind sie
daher hoch empfindlich.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Vorkommen sind fast in ganz Deutschland bekannt, aber die Wochenstuben sind weitgehend auf Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beschränkt. Einzelfunde von Wochenstuben gibt es in Bayern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Viele Regionen scheinen reine Durchzugs- und Paarungsgebiete zu sein.
Niedersachsen:
Wohl in allen Regionen zerstreut vorhanden (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Rahmen der Flugroutenbeobachtungen konnte an zwei Standorten, an der Muse (U1) und westlich von
Gerb-lingerode (U3), jeweils ein Nachweis der Rauhautfledermaus erbracht werden.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor. Das Baufeld wird zudem im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten besetzt sind.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
59
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten, d.h. der Muse werden
durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (weiträumige Überbrückung der Muse und Anlage
Irritationsschutzwand) vermieden.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Störungen von Tieren sind lediglich innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung
des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube)
nicht zu erwarten.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
60
Planungsgruppe Umwelt
A 2.10
Artsteckbrief Zwergfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Zwergfledermäuse sind typische Spaltenbewohner an Gebäuden. Ihre Quartiere befinden sich häufig
hinter Schie-fer- und Eternitverkleidungen, Verschalungen, Zwischendächern, Hohlblockmauern und
sonstigen kleinen Spalten an der Außenseite von Gebäuden. Baumhöhlen in Wäldern werden vor allem
von Männchen, während der Paa-rungszeit wohl auch von beiden Geschlechtern, regelmäßig aufgesucht
(BÖL 2005). Die Wochenstubenkolonien wechseln regelmäßig ihr Quartier. Durchschnittlich alle 11-12
Tage beziehen die Tiere eine andere Spalte, wo-durch ein Quartierverbund entsteht, der aus wechselnden Zusammensetzungen von Individuen besteht. Als Jagd-gebiete der Zwergfledermaus werden häufig
Waldränder, Hecken und andere Grenzstrukturen beschrieben, aber auch an und über Gewässern ist die
Art regelmäßig anzutreffen. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von etwa 2 km um das Quartier. Im Winter suchen Zwergfledermäuse unterirdische Höhlen, Keller oder Stollen zum Überwintern auf.
Zwergfledermäuse fliegen stark strukturgebunden, allerdings zumeist im oberen Drittel von Leitstrukturen. Gegenüber Zerschneidungen von räumlich-funktionalen Beziehungen durch Straßen sind sie
hoch empfindlich, da ein wesentlicher Teil der Straßenquerungen in Höhen von weniger als 4 m stattfindet. Da Zwerg-fledermäuse ein weites Spektrum an Jagdgebieten haben, sind sie gegenüber Lebensraumverlust zumeist nur mittelempfindlich.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Bundesweit vorkommend, besonders in Siedlungsbereichen z. T. zahlreich (MEINIG & BOYE 2004).
Niedersachsen:
Wohl mehr oder weniger verbreitet. Allerdings könnten viele Fundangaben zu P. pygmaeus gehören, die
erst in neuerer Zeit abgetrennt wurde (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Zwergfledermaus ist die häufigste Fledermausart im Untersuchungsgebiet und konnte in den Untersuchungsabschnitten 1, 3, 4 und 5 angetroffen werden. Bedeutende Flugrouten dieser Art befinden sich
westlich und südlich von Gerblingerode.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten. Das Baufeld wird zudem im Zeitraum zwischen Oktober und Februar
geräumt, wenn keine Fortpflanzungsstätten oder Paarungsquartiere besetzt sind.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
61
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Mögliche Tötungs- oder Verletzungsrisiken im Bereich der ermittelten Flugrouten, an der Muse F 1, sowie
westlich (F2, F3) und südlich von Gerblingerode werden durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Überbrückung der Muse, Tunnelbauwerke, Fledermausquerungshilfe südlich Gerblingerode) umgangen.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Störungen von Tieren sind insbesondere innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube) nicht zu erwarten. Störungen durch Zerschneidungseffekte werden durch die vorgesehenen Querungshilfen vermieden.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
62
Planungsgruppe Umwelt
A 2.11
Artsteckbrief Mopsfledermaus
Durch das Vorhaben betroffene Art
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 2
RL Nds. Kat. 1
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig -schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Wochenstuben der Mopsfledermaus befinden sich überwiegend in Spalten an Gebäuden oder hinter sich
lösender Borke an Bäumen. Letzterer scheint der häufigere, aber wesentlich schwerer zu findende Quartiertyp zu sein (MESCHEDE & HELLER 2000). Die bekannten Wochenstuben setzen sich meist nur aus kleinen 5-25 Weibchen zählenden Kolonien zusammen. Wochenstubenkolonien wechseln ihr Quartier regelmäßig, entweder von Baum zu Baum oder innerhalb eines Gebäudes. Die Jagdgebiete liegen in einem
Radius von 8 – 10 km um das Quartier. Sie befinden sich überwiegend im Wald, vereinzelt wurden Wasserläufe oder Hecken als Jagdgebiete festgestellt. Winterquartiere befinden sich in Höhlen und Stollen,
v.a. aber in Stollen, Festungs- und Bunkeranlagen (RUDOLPH ET AL. 2003). Die große Toleranz gegenüber
Frost führte zu der Vermutung, dass Mopsfledermäuse auch in Spaltenquartieren an Gebäuden oder
Bäumen überwintern können (DIETZ & SIMON 2003). Mopsfledermäuse fliegen auf dem Weg von ihren
Quartieren zu den Jagdgebieten sehr häufig stark strukturgebunden und gehören damit zu den gegenüber
Zerschneidungswirkungen von räumlich-funktionalen Beziehungen hoch empfindlichen Arten. Im Jagdgebiet patroullieren sie häufig an Vegetationskanten und linearen Strukturen und fliegen hierbei auch in
niedrigeren Höhen. Daher gehört die Art ebenfalls zu den gegenüber der Zerschneidung von Jagdhabitaten hoch empfindlichen Arten. Aufgrund der verhältnismäßig großen Aktionsräume und der geringen Habitatspezialisierung ist die Art gegenüber Lebensraumverlusten von Jagdgebieten nur als mittelempfindlich
einzustufen.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Die Art ist deutschlandweit verbreitet, jedoch insgesamt lückenhaft vertreten. Aktuelle Vorkommensschwerpunkte liegen in Thüringen, Sachsen und Bayern (NLWKN 2009).
Niedersachsen:
Sehr zerstreut im Bergland, so im Ostbraunschweigischen Hügelland und am Südharz. Einzelne Funde im
Wendland, bei Osnabrück und Bederkesa (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Von der Mopsfledermaus liegt ein einzelner, nicht verifizierter Nachweis, aus der Hahle-Aue im Bereich
des ehemaligen Bahndammes (U5) vor. Das Tier wurde nur kurz jagend beobachtet. Insgesamt ist der
Nachweis als nicht abgesichert einzustufen und konnte auch nicht wiederholt werden.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Es sind keine Quartiere der Mopsfledermaus in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich vorhanden.
63
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Nachweisbereich (ehemaliger Bahndamm) wird durch das Vorhaben nicht zerschnitten. Für unmittelbar angrenzende Leitstrukturen (Wirtschaftsweg – Flugroute F 4) ist eine Fledermausquerungshilfe vorgesehen. Insofern ist eine signifikante Erhöhung der Tötungsrisiken auszuschließen.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Störungen von Tieren sind lediglich innerhalb der Jagdhabitate der Art möglich. Eine Verschlechterung
des Erhaltungszustands der lokalen Population ist vor dem Hintergrund des relativ geringen Beeinträchtigungsumfangs und der geringen Relevanz der Nahrungshabitate (keine nahegelegene Wochenstube)
nicht zu erwarten.
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Hinweise auf Quartiere liegen nicht vor und sind in den durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Bereichen auch nicht zu erwarten.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
64
Planungsgruppe Umwelt
A.3 Sonstige Säugetiere (ohne Fledermäuse)
A 3.1 Artsteckbrief Wildkatze
Durch das Vorhaben betroffene Art
Wildkatze (Felis sylvestris)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 3
RL Nds. Kat. 2
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Wildkatzen sind vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiv und grundsätzlich Einzelgänger. Bevorzugte
Lebensräume sind ausgedehnte, strukturreiche und insbesondere störungsarme Wälder mit Lichtungen
und Saumstrukturen. Als Aufzucht-Plätze werden trocken-warme und vor Zugluft geschützte Bereiche
gewählt. Günstig sind Baumhöhlen, Felshöhlen, Fuchs- oder Dachsbaue; auch Dickungen, Totholzansammlungen, Wurzelteller u.ä. Offenland wird genutzt, wenn ausreichend Deckung vorhanden ist (Hecken, Ufervegetation, Sukzessionsflächen u.ä.). Vermutlich tritt die Wildkatze in Mitteleuropa deswegen
kaum im Offenland auf, weil dieses stärker durch den Menschen gestört ist als Waldbereiche. Die Angaben zu Streifgebietsgrößen schwanken zwischen 77 ha und 5500 ha. Unterschiede hängen offenbar von
Nahrungsangebot und Lebensraumstruktur ab. Die Streifgebiete von Männchen sind in der Regel größer
als die von Weibchen. Einzelne Wildkatzen unternehmen weite Wanderungen (bis 80 km wurden festgestellt). Hauptsächlich handelt es sich dabei um junge Kater, die zur Paarungszeit auf der Suche nach
einer Partnerin umherziehen, aber auch Weibchen wandern (DENK, JUNG 2003).
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Insbesondere in den Mittelgebirgsregionen Eifel, Hunsrück, Pfälzer Wald, Taunus, Schwarzwald, Solling,
Harz, Kaufunger Wald und Thüringer Wald verbreitet
Niedersachsen:
Besonders im Harz und im Solling. Regelmäßig Nachweise in den dazwischen liegenden Bereichen,
südwärts bis in den Bramwald und den Kaufunger Wald. Im Norden durch neue Totfunde bis an den Mittelgebirgsschwelle belegt (Deister, Raum Hildesheim, Elm). (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Der Raum Duderstadt liegt im weiteren Bereich eines Wanderkorridors (Harz-Ohmgebirge-WerratalEichsfeld-Rheinhäuserwald) in dem Wanderungen von den Reproduktionsgebieten der Art innerhalb des
Harzes in das süd-östliche Harzvorland erfolgen. 2005 wurde an der K 48 bei Wexhausen (westlich von
Duderstadt) ein Totfund einer Wildkatze nachgewiesen (mündl. Auskunft Frau Pott-Dörfer, NLWKN,
5.10.2007). Untersuchungen im Bereich des Pferdeberges mit der Lockstockmethode ergaben keinen
Hinweis auf ein Vorkommen der Art. Im Zuge der seit Jahren auch im östlichen Landkreis zu beobachtenden Ausbreitung ist ein zumindest zeitweiliges Auftreten innerhalb des Untersuchungsgebietes allerdings
nicht auszuschließen (MEINECKE 2008). Die geeignetsten Ha-bitatvoraussetzungen als Streifgebiet und
Wanderkorridor bieten innerhalb des Untersuchungsgebietes die Wald-bestände des Pferdeberges.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
65
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Wildkatze (Felis sylvestris)
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Da die Art höchstens sporadisch im Untersuchungsgebiet zu erwarten ist und die geeignetsten potenziellen Wanderkorridore/Streifgebiete im Bereich des Pferdeberges auf Grund des Tunnelbauwerkes (Vermeidungsmaßnahme) erhalten bleiben, ist kein das natürliche Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko
gegeben. Den Zerschneidungseffekten durch die B 247 n stehen zudem entsprechend Verkehrsabnahmen auf der B 247 Alt gegenüber.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Wildkatze sind im Untersuchungsgebiet nicht
vorhanden.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
66
Planungsgruppe Umwelt
A 3.2 Artsteckbrief Luchs
Durch das Vorhaben betroffene Art
Luchs (Lynx lynx)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. 2
RL Nds. Kat. 0
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Der Luchs benötigt ausgedehnte Waldgebiete mit ungestörten Aufzuchtbereichen für die Jungen und
Ruheplätzen für die tägliche Ruhephase. Die Aufzuchtstätten werden bevorzugt unter wettergeschützten
Felsvorsprüngen und ähnlichen felsigen bzw. blockreichen Bereichen, oder auch in Hohlräumen unter
Wurzeltellern u.ä. angelegt. Der Luchs lebt als Einzelgänger. Das Jagdverhalten als Überraschungsjäger
bedingt weite Streifgebiete, weshalb Streifzüge von 10 bis 30 km unternommen werden. Für die nachhaltige Sicherung der Art ist eine Verbindung der weit auseinander liegenden Teilpopulationen notwendig.
Dazu ist die Vernetzung mit geeigneten Trittsteinen Voraussetzung.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Von einem Restvorkommen im Bayerischen Wald breitet sich der Luchs seit ca. 10 Jahren wieder aus, so
dass sich kleine Populationen entlang der deutsch-tschechischen Grenze und im Pfälzer Wald etabliert
haben.
Niedersachsen:
Im Harz ab 1999 wieder angesiedelt und aufgrund von Abwanderungen mittlerweile bis an den Nordrand
des Ostbraunschweigischen Hügellandes, bis Hildesheim und über den Göttinger Raum hinaus bis in den
Solling festgestellt. Im Harz kommt es regelmäßig zu erfolgreicher Fortpflanzung. In 2007 betrug die Gesamtanzahl der im Freien lebenden Tiere ca. 40 (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Für den Bereich zwischen Göttingen und dem südlichen Harzrand, in dem der Raum Duderstadt mit eingeschlos-sen ist, liegen aus den Jahren 2005 bis 2007 verschiedene Meldungen des Luchses vor. Hierunter befindet sich auch eine Sichtung aus dem Bereich des Waldes am Pferdeberg. Bei diesen Sichtungen
im südlichen Harzvorland handelt es sich vermutlich um abwandernde Einzeltiere mit sehr großen und
nicht stabilen, also wechselnden Akti-onsräumen. Hinweise auf eine Reproduktion des Luchses liegen
bislang nur für den durchgehend bewaldeten Harz vor. Für eine aus populationsgenetischer Sicht erforderliche Vernetzung der Luchsvorkommen im Harz mit Populationen insbesondere im bayerischtschechischen Grenzgebiet ist das niedersächsische und thüringische Eichsfeld allerdings als potenzielles
Streifgebiet von Bedeutung.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
67
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Luchs (Lynx lynx)
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Da die Art höchstens sporadisch im Untersuchungsgebiet zu erwarten ist und die geeignetsten potenziellen Wanderkorridore/Streifgebiete im Bereich des Pferdeberges auf Grund des Tunnelbauwerkes erhalten
bleiben, ist kein das natürliche Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko gegeben. Den Zerschneidungseffekten durch die B 247 n stehen zudem entsprechend Verkehrsabnahmen auf der B 247 Alt gegenüber. Insgesamt ist kein das natürliche Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko gegeben.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Luchses sind im Untersuchungsgebiet nicht
vorhan-den.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
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Planungsgruppe Umwelt
A 4 Kriechtiere
A 4.1 Artsteckbrief Zauneidechse
Durch das Vorhaben betroffene Art
Zauneidechse (Lacerta agilis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
streng geschützte Art
nach § 7 BNatSchG
Rote Liste-Status mit Angabe
RL D, Kat. V
RL Nds. Kat. 3
Einstufung Erhaltungszustand D.
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
2. Bestand und Empfindlichkeit
2.1
Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Zauneidechse lebt bevorzugt an sonnenexponierten Orten wie Trocken- und Halbtrockenrasen,
Bahndämmen, Straßenböschungen, sandigen Wegrändern, Ruderalflächen oder Binnendünen. Entscheidend sind dabei leicht erwärmbare, offene Bodenstellen mit lockerem, grabbarem Substrat für die Eiablage und ein ausreichendes Nah-rungsangebot. Als Kulturfolger besiedelt die Zauneidechse heute vornehmlich anthropogen geprägte Standorte wie z.B. Abgrabungen oder größere Brachen. Sind diese Bereiche vernetzt und liegen in klimatisch begünstigten Ge-bieten, sind stabile Populationen zu erwarten
(NICOLAY & ALFERMANN 2003). Ab März bis Anfang April werden die Winterquartiere verlassen, ab Ende
Mai findet die Eiablage in selbst gegrabenen Erdlöchern an sonnenexponierten, vegetationsfreien Stellen
statt. Die jungen Eidechsen schlüpfen von August bis September. Während ein Großteil der Jungtiere
noch bis Mitte Oktober aktiv ist, suchen die Alttiere bereits von Anfang September bis Anfang Oktober ihre
Winterquartiere auf (MUNLV NRW 2007). Zauneidechsen können beträchtliche Strecken zurücklegen (bis
zu 4.000 m nachgewiesen), allerdings werden sie allgemein als ortstreu eingestuft, so dass ihre Wanderdistanzen meist unter 100 m liegen. Die Plätze für Paarung und Eiablage sowie Tages-, Nacht- oder Häutungsverstecke liegen an einer beliebigen Stelle im Lebensraum. Daher muss der gesamte besiedelte
Habitatkomplex als Fortpflanzungsstätte angesehen werden.
2.2
Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen
Deutschland:
Deutschlandweit verbreitet, zumeist in Höhenlagen unter 300 m, in Süddeutschland auch höher.
Niedersachsen:
Im mittleren und nordöstlichen Teil des Tieflandes und im Süden des Berglandes verbreitet, ansonsten
zerstreut, aber aus allen Regionen gemeldet. Fehlt im Harz (NLWKN 2009).
2.3
Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Zauneidechse wurde in kleinen Populationen in den beiden Tonabbaustellen sowie auf den Schotterflächen der ehemaligen Bahnlinie in Höhe der Straßen Am Euzenberg und Stroudstraße nachgewiesen.
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
3.1 Fang/Verletzung/Tötung § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Baubedingte Tötung/Verletzung
Können im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt werden?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Der durch das Bauvorhaben betroffene Bereich zählt zum Gesamtlebensraum der Zauneidechsenpopulation der Tongrube Jakobi. Die Nutzung dieses Bereichs als Winterquartier ist nach Einschätzung des
Kartierers allerdings unwahrscheinlich. Unter Vorsorgegesichtspunkten werden Vermeidungsmaßnahmen
69
Planungsgruppe Umwelt
Durch das Vorhaben betroffene Art
Zauneidechse (Lacerta agilis)
wie ein Einzäunen und Absuchen des Bereichs sowie ggf. eine Umsiedlung angetroffener Einzeltiere in
die Nachbarhabitate vorgesehen. Die genauen Maßnahmen sind in der Maßnahmenkartei unter V 6 beschrieben. Da die betroffenen Flächen nicht als Kernlebensraum anzusehen sind, ist davon auszugehen,
dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tötungen vermieden werden und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.
Ja
nein
Anlage- oder betriebsbedingte Tötung/Verletzung
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der Kernlebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt innerhalb der Tongrube Jacobi und wird weiter
verbessert. Zauneidechsen weisen nur geringe Aktionsradien auf und sind in geeigneten Lebensräumen
wenig wanderfreudig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tiere überwiegend im
Bereich der Tongrube verbleiben. Unter Vorsorgegesichtspunkten wird im Nahbereich der Habitate eine
Sperreinrichtung (Maßnahme V6) vorgesehen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist vor diesem Hintergrund auszuschließen.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt anlage- oder betriebsbedingt ein.
Ja
nein
3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs.1, Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?
Ja
nein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (VCEF)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (ACEF)
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Durch das Vorhaben werden Randbereiche eines Zauneidechsenlebensraumes betroffen, welche potenziell auch als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bedeutung sein können. Die Trasse wurde so verschoben, dass die Kernlebensräume im Bereich der Tongrube nicht betroffen sind. Zum Ausgleich der Verluste
in den Randbereichen erfolgt eine Optimierung bzw. Entwicklung von Lebensräumen im Bereich der Kernlebensräume, indem innerhalb der besiedelten Tongrube Bereiche, welche sukzessionsbedingt ihre Eignung eingebüßt haben, weiter optimiert werden (s. LBP A 3.2 CEF). Insgesamt bleibt dadurch die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
4
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
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