Steuerbonus auf Handwerker-Rechnungen
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Steuerbonus auf Handwerker-Rechnungen
Unternehmensführung Steuerbonus auf Handwerker-Rechnungen Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 9. und 10. Januar dieses Jahres ein zum 1. Januar 2006 rückwirkendes Gesetz beschlossen, das für Handwerksunternehmen von besonderer Bedeutung ist. Es handelt sich um die Möglichkeit der teilweisen Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen. Dieses Gesetz wurde inzwischen vom Bundestag verabschiedet. K ern des Gesetzes ist, dass der Auftraggeber von Handwerkerleistungen bestimmte Beträge aus der Rechnung steuerlich absetzen darf. Hier gibt es einige Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der erbrachten Leistung und hinsichtlich der Höhe des absetzbaren Betrages: ∑ Die absetzbaren Handwerkerrechnungen sind ausschließlich auf Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen beschränkt. Neubauten sind also ausgenommen. ∑ Absetzbar sind ausschließlich Dienstleistungen (Arbeitsleistungen), Materiallieferungen sind ausgenommen. Bei einer Kombination aus Lieferung und Montage ist also nur der Montageanteil abzugsfähig. ∑ Die Höhe des abzugsfähigen Betrages ist auf 3000,- Euro beschränkt. Von diesem Betrag gewährt das Finanz- 54 amt dem Auftraggeber einen Steuerbonus (Rückzahlung) von 20 %, maximal also 600,- Euro. ∑ Liegt der Lohnanteil niedriger, fällt auch die Steuergutschrift niedriger aus. Enthält die Rechnung beispielsweise einen Lohnanteil von 1350,- Euro, wird ein Betrag von 270,- Euro gutgeschrieben. Gleichgültig ist, ob die Erhaltungs-, Modernisierungsoder Renovierungsarbeiten im Privathaushalt des Mieters, in der Eigentumswohnung oder im Haus des Eigentümers durchgeführt werden. Damit haben erstmals Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, Reparaturen steuerlich absetzen zu können. Die gleiche Aussage gilt für den Eigenheimbesitzer, wenn er an seiner Immobilie Handwerksleistungen in Anspruch nimmt, z.B. die Einfahrt neu pflastern oder den Heizkessel erneuern lässt. Voraussetzung für den Erhalt des so genannten Steuerbonusses ist daher: ∑ Eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. ∑ Die Arbeitskosten sind im separaten Betrag auf der Rechnung auszuweisen. Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt. ∑ Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Handwerksbetriebes überwiesen werden. Eine Barzahlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Neben der Rechnung ist der Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h. Überweisung oder Kontoauszug, zu erbringen. ∑ Die Leistungen des Handwerksbetriebes und Zahlungen des Auftraggebers müssen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sein. Kein Steuerbonus wird dann gewährt, wenn von dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen als ∑ Betriebsausgaben, ∑ Werbungskosten, ∑ Sonderausgaben, ∑ Außergewöhnliche Belastungen deklariert werden. Wie oben dargelegt, beträgt der Steuerbonus 20 % von max. 3000,- Euro der Erhaltungs-/Modernisierungsoder Renovierungsleistungen, d. h. max. 600,- Euro, und zwar bezogen auf die Lohn- kosten. Es handelt sich dabei um eine maximale Jahresförderung pro Haushalt. Beispiel: Ein SHK-Betrieb renoviert das Badezimmer eines Hausbesitzers und stellt eine Rechnung über 2100,- Euro zuzüglich 16 % MwSt. aus. ∑ Der Mehrwertsteuerbetrag beläuft sich demnach auf 336,- Euro. ∑ Die Materialkosten belaufen sich auf 400,Euro netto. ∑ Der Lohnanteil macht 1700,- Euro netto aus. Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt: 1700,- Euro zuzüglich 16 % MwSt., demnach zuzüglich 272,- Euro. Von der Summe (1972,- Euro) werden 20 % an den Auftraggeber zurückgezahlt, also 394,40 Euro. Der Steuerbonus für Handwerksleistungen gilt additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 600,Euro im Jahr. Diese Neuregelung sollten die SHK-Betriebe auch werblich gegenüber ihren Kunden nutzen und ihren potenziellen Auftraggebern mitteilen. Der Gesetzgeber hat ein wichtiges Signal zur richtigen Zeit gesetzt, obwohl nach Auffassung vieler Handwerksbetriebe und Verbände ein höherer Steuerbonus vom Gesetzgeber hätte beschlossen werden sollen. ∂ IKZ-Haustechnik · Heft 11 /2006