Steuerbonus auf Handwerker-Rechnungen

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Steuerbonus auf Handwerker-Rechnungen
Unternehmensführung
Steuerbonus auf
Handwerker-Rechnungen
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 9. und 10. Januar dieses Jahres ein zum
1. Januar 2006 rückwirkendes Gesetz beschlossen, das für Handwerksunternehmen von
besonderer Bedeutung ist. Es handelt sich um die Möglichkeit der teilweisen Absetzbarkeit
von Handwerkerrechnungen. Dieses Gesetz wurde inzwischen vom Bundestag
verabschiedet.
K
ern des Gesetzes ist, dass
der Auftraggeber von
Handwerkerleistungen bestimmte Beträge aus der Rechnung steuerlich absetzen darf.
Hier gibt es einige Beschränkungen hinsichtlich der Art
und Weise der erbrachten
Leistung und hinsichtlich der
Höhe des absetzbaren Betrages:
∑ Die absetzbaren Handwerkerrechnungen sind ausschließlich auf Erhaltungs-,
Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
beschränkt. Neubauten
sind also ausgenommen.
∑ Absetzbar sind ausschließlich Dienstleistungen (Arbeitsleistungen), Materiallieferungen sind ausgenommen. Bei einer Kombination
aus Lieferung und Montage
ist also nur der Montageanteil abzugsfähig.
∑ Die Höhe des abzugsfähigen
Betrages ist auf 3000,- Euro
beschränkt. Von diesem Betrag gewährt das Finanz-
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amt dem Auftraggeber einen Steuerbonus (Rückzahlung) von 20 %, maximal
also 600,- Euro.
∑ Liegt der Lohnanteil niedriger, fällt auch die Steuergutschrift niedriger aus.
Enthält die Rechnung beispielsweise einen Lohnanteil von 1350,- Euro, wird ein
Betrag von 270,- Euro gutgeschrieben.
Gleichgültig ist, ob die Erhaltungs-, Modernisierungsoder Renovierungsarbeiten
im Privathaushalt des Mieters, in der Eigentumswohnung oder im Haus des Eigentümers durchgeführt werden.
Damit haben erstmals Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, Reparaturen steuerlich absetzen zu können. Die
gleiche Aussage gilt für den
Eigenheimbesitzer, wenn er
an seiner Immobilie Handwerksleistungen in Anspruch
nimmt, z.B. die Einfahrt neu
pflastern oder den Heizkessel
erneuern lässt.
Voraussetzung für den Erhalt des so genannten Steuerbonusses ist daher:
∑ Eine Handwerkerrechnung
mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
∑ Die Arbeitskosten sind im
separaten Betrag auf der
Rechnung auszuweisen.
Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt
und sollte deshalb einzeln
ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige
gelieferte Waren sind nicht
begünstigt.
∑ Der Rechnungsbetrag muss
auf das Konto des Handwerksbetriebes überwiesen werden. Eine Barzahlung wird vom Finanzamt
nicht akzeptiert. Neben der
Rechnung ist der Nachweis
durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h. Überweisung oder Kontoauszug, zu
erbringen.
∑ Die Leistungen des Handwerksbetriebes und Zahlungen des Auftraggebers
müssen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sein.
Kein Steuerbonus wird
dann gewährt, wenn von dem
Steuerpflichtigen die Aufwendungen als
∑ Betriebsausgaben,
∑ Werbungskosten,
∑ Sonderausgaben,
∑ Außergewöhnliche Belastungen
deklariert werden.
Wie oben dargelegt, beträgt der Steuerbonus 20 %
von max. 3000,- Euro der Erhaltungs-/Modernisierungsoder Renovierungsleistungen,
d. h. max. 600,- Euro, und
zwar bezogen auf die Lohn-
kosten. Es handelt sich dabei
um eine maximale Jahresförderung pro Haushalt.
Beispiel: Ein SHK-Betrieb renoviert das Badezimmer eines
Hausbesitzers und stellt eine
Rechnung über 2100,- Euro zuzüglich 16 % MwSt. aus.
∑ Der Mehrwertsteuerbetrag beläuft sich demnach auf 336,- Euro.
∑ Die Materialkosten belaufen sich auf 400,Euro netto.
∑ Der Lohnanteil macht
1700,- Euro netto aus.
Der Steuerbonus berechnet
sich wie folgt: 1700,- Euro zuzüglich 16 % MwSt., demnach
zuzüglich 272,- Euro. Von der
Summe (1972,- Euro) werden
20 % an den Auftraggeber
zurückgezahlt, also 394,40
Euro.
Der Steuerbonus für Handwerksleistungen gilt additiv
zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe
Dienstleistungen gemäß § 35 a
Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (Beispiel: Reinigung der
Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus
beträgt ebenfalls max. 600,Euro im Jahr.
Diese Neuregelung sollten
die SHK-Betriebe auch werblich gegenüber ihren Kunden nutzen und ihren potenziellen Auftraggebern mitteilen. Der Gesetzgeber hat ein
wichtiges Signal zur richtigen
Zeit gesetzt, obwohl nach Auffassung vieler Handwerksbetriebe und Verbände ein höherer Steuerbonus vom Gesetzgeber hätte beschlossen
werden sollen.
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IKZ-Haustechnik · Heft 11 /2006