Stadt Friedrichshafen Umweltbericht mit integriertem

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Stadt Friedrichshafen Umweltbericht mit integriertem
Stadt Friedrichshafen
Umweltbericht
mit integriertem Grünordnungsplan,
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz und
artenschutzrechtlichem Fachbeitrag
zum
Bebauungsplan Nr. 814
„Pfatthaagäcker II“
ENTWURF
17.02.2016 / 12.04.2016
Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan,
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“
Auftraggeber:
Stadt Friedrichshafen
Charlottenstraße 12
88045 Friedrichshafen
Projektbearbeitung:
Planstatt Senner
Landschaftsarchitektur Umweltplanung Stadtentwicklung
Johann Senner, Freier Landschaftsarchitekt BDLA,SRL
Nicole Schneider, Landschaftsarchitektin
Breitlestraße 21
88662 Überlingen, Deutschland
Tel.: 07551 / 9199-0
Fax: 07551 / 9199-29
[email protected]
www.planstatt-senner.de
Projekt-Nr. 1478
Friedrichshafen, den
Überlingen, den 17.02.2016 / 12.04.2016
……………………………
Herrn Erster Bürgermeister
Dr. Stefan Köhler
………………………………….
Johann Senner
3
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
VORBEMERKUNG.................................................................................................... 5
1.1
ANLASS UND ZIELSETZUNG .......................................................................................... 5
1.2
AUFGABEN UND METHODIK DES UMWELTBERICHTS ....................................................... 5
2
ZIELE UND VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN ............................... 6
3
BESTANDSANALYSE .............................................................................................. 8
3.1
GEBIETSBESCHREIBUNG .............................................................................................. 8
3.2
MENSCH ..................................................................................................................... 9
3.3
GEOLOGIE / BODEN .....................................................................................................11
3.4
WASSER ....................................................................................................................12
3.5
KLIMA / LUFT ..............................................................................................................13
3.6
PFLANZEN UND TIERE .................................................................................................14
3.7
LANDSCHAFTSBILD .....................................................................................................15
3.8
KULTUR- UND SACHGÜTER ..........................................................................................15
4
BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER UMWELTRELEVANTEN
WIRKFAKTOREN ....................................................................................................16
4.1
BESCHREIBUNG DES VORHABENS.................................................................................16
4.2
UMWELTRELEVANTE W IRKFAKTOREN...........................................................................16
4.3
AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE SCHUTZGÜTER.............................................18
4.4
WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN SCHUTZGÜTERN .......................................................20
5
ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG ........................................................21
5.1
RECHTLICHER HINTERGRUND ......................................................................................21
5.2
VORGEHENSWEISE UND METHODIK..............................................................................21
5.3
AVIFAUNA ..................................................................................................................22
5.4
FLEDERMÄUSE ...........................................................................................................27
5.5
FAZIT .........................................................................................................................34
6
MAßNAHMENKONZEPT .........................................................................................36
6.1
MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN.........................................36
6.2
MAßNAHMEN ZUR MINIMIERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN ........................................37
6.3
MAßNAHMEN ZUR KOMPENSATION VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN .....................................41
7
ANWENDUNG DER EINGRIFFSREGELUNG .........................................................44
7.1
ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS ................................................................44
7.2
ERMITTLUNG DER AUFWERTUNG DER UMWELT DURCH DIE KOMPENSATIONSMAßNAHMEN 50
8
ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN UND ENTWICKLUNGSPROGNOSE .............................................................................................................55
4
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
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ENTWURF
8.1
ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN ....................................................................55
8.2
ENTWICKLUNGSPROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DES VORHABENS ......................56
9
HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER
ANGABEN ...............................................................................................................57
10
MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN
DES VORHABENS AUF DIE UMWELT (MONITORING) .........................................58
11
ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ........................................62
12
LITERATUR .............................................................................................................66
Anhang
Fotos vom Plangebiet
Baumliste
Artenliste Avifauna
Pflanzliste
Kostenschätzung Ausgleichsflächen
Bericht zu den Netzfängen und Telemetrie Fledermäuse, Stauss & Turni, 16.11.2015
Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
Pläne
Plan 1 Bestandsplan M 1:1.000
Plan 2 Maßnahmenplan M 1:1.000
Plan 3 Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden
Fledermausarten – Bestand M 1:5.000
Plan 4 Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden
Fledermausarten – Planung M 1:5.000
Plan 5 Übersicht Ausgleichsflächen M 1:5.000
Plan 6 Kompensationsmaßnahme K2 M 1:500
Plan 7 Kompensationsmaßnahme K3 M 1:1.000
5
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
1
1.1
ENTWURF
VORBEMERKUNG
ANLASS UND ZIELSETZUNG
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch)
das Wohnbaugebiet „Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln.
Die Bauflächen sind erforderlich, um die Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend
aus der Ortschaft Ettenkirch-Waltenweiler selbst (Eigenbedarf) zu decken. Die Fläche
wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen.
Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung
durchzuführen. Hierbei sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu
ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Eingriffsregelung nach
§ 1a BauGB in Verbindung mit § 15 BNatSchG bzw. § 21 NatSchG BW anzuwenden.
Das Planungsbüro Planstatt Senner wurde beauftragt für dieses Vorhaben den Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und
den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu erstellen.
1.2
AUFGABEN UND METHODIK DES UMWELTBERICHTS
Die Hauptarbeitsschritte des Umweltberichts mit integriertem Grünordnungsplan sind:

Beschreibung des Untersuchungsraums

Raumanalyse: Beschreibung und Bewertung der Umwelt (Bestand)

Beschreibung des Vorhabens und der umweltrelevanten Wirkfaktoren

Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation

Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung

Anderweitige Lösungsmöglichkeiten und Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens

Hinweise auf Schwierigkeiten bei Zusammenstellung der Angaben

Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten

Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens
auf die Umwelt (Monitoring)

Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Raumanalyse umfasst die Bestandsaufnahme der einzelnen Schutzgüter, deren
Bewertung sowie Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen durch die geplante
Bebauung. Darüber hinaus werden die Vorbelastungen des Raumes ermittelt.
Danach folgt eine Beschreibung des Vorhabens und dessen umweltrelevanter Auswirkungen. Die Ermittlung der Eingriffswirkungen wird unterteilt in bau-, anlage- und betriebsbedingte Belastungen.
6
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Aus den ermittelten Umweltauswirkungen gehen die Maßnahmen zur Vermeidung und
Minimierung derselben hervor. Ggf. verbleibende Beeinträchtigungen müssen durch
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2
ZIELE UND VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN
2.1.1
Regionalplan Bodensee-Oberschwaben 1996
Friedrichshafen ist im Regionalplan als Mittelzentrum ausgewiesen.
Der südliche Teil des Plangebiets ist im Regionalplan als „Schutzbedürftiger Bereich
für die Landwirtschaft“ dargestellt. Des Weiteren befindet sich südlich des Plangebietes
ein Regionaler Grünzug (RNK 3110).
Abbildung 1: Auszug aus der Raumnutzungskarte des Regionalplanes BodenseeOberschwaben 1996 mit Geltungsbereich (lila)
2.1.2
Flächennutzungsplan 2015
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen – Immenstaad als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan
ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Die bebauten Flächen nordwestlich sind als Mischbaufläche, die im Norden als Wohnbaufläche („Pfatthaagäcker I“) ausgewiesen.
7
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
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ENTWURF
Plangebiet „Pfatthaagäcker II“
Abbildung 2: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan
Das Siedlungsgebiet von Ettenkirch-Waltenweiler ist in den landschaftsplanerischen
Beiträgen zur Neuaufstellung des FNP (Bereich Kulturgüter) als relevanter Bereich für
die landschaftliche Prägung und als kulturhistorisch interessante Landschaft oder
Landschaftsteil erwähnt.
2.1.3
Landschaftsplanerische Beiträge zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
(2005)
Den Landschaftsplanerischen Beiträgen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (2005) sind zur Fläche „Pfatthaagäcker II“ folgende Hinweise und Empfehlungen
zu entnehmen:
„Hinweise zur Vermeidung / Minimierung von Konflikten:

Minimierung von Inanspruchnahme alter Streuobstbestände

Schaffen einer Pufferfläche zu verbleibenden Streuobstbeständen

Versickerungsleistung für anfallendes Oberflächenwasser weitest möglich auf
der Fläche erhalten bzw. möglichst nicht-technische Systeme zur Oberflächenwasserrückhaltung und gepufferten Abgabe an die Vorflut vorsehen
(Dachbegrünung, Mulden,…)

Ortsrandeinbindung

Empfehlung: Aufgrund der Inanspruchnahme großer, alter und vor allem zusammenhängender Streuobstbestände ist die Baugebietsentwicklung auf diesen Flächen bedenklich (Konfliktfläche).

Möglichkeiten der Rücknahme der Baugebietsgrenze im Südwesten (~0,9 ha)
sollten geprüft werden.
8
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
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2.1.4
ENTWURF

Da die Fläche jedoch bereits Bestandteil des FNP 1983 und im Besitz der
Stadt Friedrichshafen ist, ist eine Aufgabe der geplanten Bebauung zu diskutieren. Eine Baugebietsentwicklung auf dieser Fläche wird jedoch aufgrund
des Eingriffssachverhaltes einen vergleichsweise hohen Kompensationsbedarf nach sich ziehen.

Ggf. auf Lärmschutz im Osten achten.“
Stadtbiotopkartierung Stadt Friedrichshafen
Die Fläche ist in der Stadtbiotopkartierung der Stadt Friedrichshafen erfasst (SBK Nr.
231) und als Fläche sehr hoher Bedeutung bewertet. Die Bedeutung der Fläche für die
Eingrünung der Siedlungsränder, der örtlichen Grünordnung und das Ortsbild, für das
Landschaftsbild , für Biotopverbund, Avifauna allgemein und für bedrohte Vogelarten
im speziellen wird in der SBK als sehr hoch eingestuft.
3
BESTANDSANALYSE
Die Raumanalyse umfasst das Plangebiet und schließt die nähere Umgebung mit ein.
3.1
GEBIETSBESCHREIBUNG
Nach der naturräumlichen Gliederung des Landes Baden-Württemberg befindet sich
das Plangebiet in der Großlandschaft „Voralpines Hügel- und Moorland“ (Nr.3) im Naturraum des „Bodenseebeckens“ (Nr. 31). Der Ort Ettenkirch – Waltenweiler ist ein
Ortsteil der Stadt Friedrichshafen und liegt ca. 3,5 km nördlich von Friedrichshafen.
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Ettenkirch - Waltenweiler.
Es wird im Südosten durch die Kreisstraße 7729 „Waltenweilerstraße“, im Norden
durch einen Feldweg und im Westen durch einen Zufahrtsweg begrenzt. Im Nordosten
und Norden des Plangebietes befindet sich bestehende Bebauung, im Nordosten z.T.
auch Intensivobstanbau, im Westen befinden sich Intensivobstanlagen und im Süden
Streuobstwiesen und Grünland.
Das Plangebiet steigt von der K 7729 im Südosten nach Nordwesten von 462 auf 466,5
m ü. NN leicht an.
Auf der Fläche befindet sich derzeit eine Streuobstwiese auf Grünland, die seit Jahren
als Pferdekoppel genutzt wird. Der Streuobstbestand ist Teil einer insgesamt ca. 2,2
ha großen zusammenhängenden Streuobstfläche. Die Obsternte spielt nur eine untergeordnete, bzw. keine Rolle. Des Weiteren gibt es einen Pferdestall, eine landwirtschaftliche Grünfläche sowie Intensivobstbereiche. Angrenzend an den genannten
Streuobstbestand befindet sich eine weitere Streuobstfläche mit ca. 0,8 ha Fläche.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Abbildung 3: Plangebiet Pfatthaagäcker II mit Geltungsbereich, Quelle: Luftbilder LGL 2013
3.2
3.2.1
MENSCH
Bestand
Wohnen / Wohnumfeld / Erholung
Das Plangebiet wird derzeit als Pferdekoppel bzw. Wirtschaftswiese genutzt, zählt zum
Wohnumfeld der Gemeinde Ettenkirch-Waltenweiler, wird jedoch zur Naherholung
kaum genutzt.
Das Plangebiet grenzt südlich an die bestehende Wohnbebauung von Waltenweiler an
und bildet die Erweiterung des bestehenden Wohngebietes „Pfatthaagäcker I“. Die Anbindung erfolgt über Blankenriederstraße-Tägelbachweg-Pfatthaagäcker bzw. über die
Waltenweilerstraße (K 7729).
Die Straße „Pfatthaagäcker“ und ihre Verlängerung nach Süden grenzt direkt im Westen an das Plangebiet an. Sie dient für die Bewohner von Waltenweiler als Zugang zur
freien Landschaft und besitzt über Feldwege Anbindung an unten beschriebenen Wanderweg.
Ein ausgewiesener Wanderweg verläuft westlich des Plangebietes über die Weiler Lindenholz und Lochenried in Richtung Süden nach Ailingen. Weitere Wanderwege sind
nördlich von Ettenkirch-Waltenweiler ausgewiesen.
10
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Die K 7729 von Süden aus Ailingen kommend sowie die L 329 (Ost-West-Verbindung
Meckenbeuren – Ettenkirch-Waltenweiler - Oberteuringen) sind ausgewiesene Radwege.
Abbildung 4:
Ausschnitt einer Freizeitkarte Baden-Württemberg 2011, ohne Maßstab
rot: Wanderwege, grün: Radwege
Ettenkirch-Waltenweiler ist über die Buslinien 13 und 15 an den Stadtverkehr Friedrichshafen angebunden. Es existiert eine öffentliche Bushaltestelle mit Verbindung
nach Friedrichshafen an der Waltenweilerstraße.
Gesundheit
Das Plangebiet liegt direkt an der K 7729 (Waltenweilerstraße) mit einem mittleren Verkehrsaufkommen / Jahr von 4.070 Kfz / 24h und einem Schwerverkehrsanteil (>3,5 t)
von 1,8%. Für die Berechnung der Lärmsituation im Bestand sind die Richtwerte der
16. BImSchV heranzuziehen. Die Ermittlung des Prognosenullfalls 2030 (Hochrechnung des Bestands auf das Jahr 2030) ergibt für die bestehenden Gebäude im Plangebiet keine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV. Eine Überschreitung
der Werte wird im weiteren Verlauf der Waltenweilerstraße in Richtung Ortsmitte am
Haus Waltenweilerstraße Nr. 4 prognostiziert. (Dr. Brenner, 2014).
Die von dem bestehenden Kfz-Betrieb ausgehenden Lärmemissionen wurden anhand
von Lärmmessungen im Norden des Plangebietes in ca. 15, 25 und 40 m Entfernung
vom Immissionsort ermittelt. Alle Messpunkte sind vom Straßenverkehrslärm der K
7729 beeinflusst. Im Ergebnis liegt der Gesamtlärm aus Kfz-Betrieb und Straßenverkehrslärm bei den Tagesmessungen unter den Orientierungswerten der DIN 18005. Es
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ENTWURF
treten durch den Kfz-Betrieb wahrnehmbare Pegelspitzen auf, die jedoch nach TA
Lärm im zulässigen Rahmen liegen. (Dr. Brenner, 2014)
Auf Grund der angrenzenden Intensivobstanlagen ist im Plangebiet mit Beeinträchtigungen durch Spritzmittelabdrift zu rechnen. Da derzeit keine Nutzung des Plangebietes, z.B. zu Erholungszwecken, stattfindet, sind die Beeinträchtigungen auf die
menschliche Gesundheit im Bestand unerheblich.
3.2.2
3.3
3.3.1
Vorbelastungen

Lärmimmissionen durch die Kreisstraße K 7729 im Westen sowie den angrenzenden Kfz-Betrieb im Norden des Plangebietes (s.o.)

Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten
angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil)
notwendig
GEOLOGIE / BODEN
Bestand
Das Plangebiet steigt von der K 7729 im Südosten nach Nordwesten von 462 auf 466,5
m ü. NN leicht an.
Gemäß der Geologischen Karte von Baden-Württemberg (1:25.000) ist der Untergrund
des Plangebietes aus Geschiebemergel (verwitterte Grundmoräne) aufgebaut. Darüber liegt eine mehr als 1m tiefe verwitterte (verlehmte und entkalkte) Deckschicht aus
Geschiebelehm.
Dementsprechend handelt es sich im Plangebiet lt. Bodenschätzungsdaten um einen
Lehmboden. Gem. Bodengutachten (HPC, 2014) entspricht der Bodenaufbau im Gebiet insgesamt einer Braunerde auf würmeiszeitlichen Moränensedimenten.
Das Klassenzeichen der Bodenschätzung ist L4D mit einer Bodengrundzahl von 3559. Daraus ergibt sich eine hohe Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer von Schadstoffen. Für die Funktionen Standort für Kulturpflanzen und Ausgleichskörper im Wasserkreislauf besitzt der Boden im Plangebiet eine mittlere Leistungsfähigkeit. Eine besondere Bedeutung der Böden als landschaftsgeschichtliche Urkunde ist nicht bekannt.
Daraus folgt eine Gesamtbewertung der Leistungsfähigkeit des Bodens von 2,33 (mittel), s. Tabelle 1.
12
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Boden
WA
FP
NB
NV
Gesamt
LU
Bebaute Flächen
0
0
0
0
0
-
L4D
2
3
2
8
2,33
n. b.
m²
ENTWURF
Lage
Hohe Versiegelung
Tabelle 1: Bodenarten und deren Bedeutung für die einzelnen Bodenfunktionen.
WA=Ausgleichskörper im Wasserkreislauf; FP=Filter und Puffer für Schadstoffe;
NB=natürliche Bodenfruchtbarkeit; NV=Sonderstandort für naturnahe Vegetation;
LU=landschaftsgeschichtliche Urkunde;
1=gering, 2=mittel, 3=hoch, 4=sehr hoch, 8 bei NV: keine 3 oder 4 (fließt nicht in die
Gesamtbewertung mit ein)
Lt. Aussage des Landratsamtes Bodenseekreis sind keine Altlasten bekannt, Kampfmittel unproblematisch.
3.3.2
3.4
3.4.1
Vorbelastungen

Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten
angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil)
notwendig

Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729
WASSER
Grundwasserverhältnisse, Bestand
Die hydrologische Einheit wird im Planungsgebiet mit “Quartäre Becken- und Moränensedimenten“ (Grundwassergeringleiter) beschrieben. Der Grundwasserleiter (Lockergestein) weist eine geringe bis sehr geringe Ergiebigkeit auf. Der Grundwasser-Überdeckung ist ein mittleres Schutzpotenzial zugewiesen.
Die Angaben sind dem „Informationsportal Landschaftsplanung“ der LUBW entnommen (http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/17244/).
Die Einstufung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf mit mittlerer Bedeutung lässt ebenfalls auf eine mittlere Bedeutung des Gebietes für das Grundwasser
schließen.
3.4.2
Oberflächengewässer, Bestand
Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet vorhanden. Durch Ettenkirch-Waltenweiler fließt der Tegelbach. Ein ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet gibt es
nicht.
13
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
3.4.3
3.5
3.5.1
ENTWURF
Vorbelastungen

Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten
angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil)
notwendig

Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729
KLIMA / LUFT
Bestand
Dem Klima-Atlas Baden-Württemberg (2006) können folgende Klimadaten für das
Plangebiet entnommen werden:

Jahresdurchschnittstemperatur
8,6 – 9,0°C

Jahresniederschlag
1.001 – 1.100 mm

Jahressonnenscheindauer
1.601 - 1.700 h

durchschnittliche Temperatur Januar
-0,4 - 0 °C

durchschnittliche Temperatur Juli
18,1 – 18,5 °C

Mittlere Zahl der Frosttage
81 - 90 Tage
Die Temperaturveränderungen im Zusammenhang mit der Klimaerwärmung können
für das Plangebiet nicht exakt ermittelt werden und sind in den oben angegebenen
Mittelwerten nicht dargestellt. Seit 1900 beträgt der Temperaturanstieg in Baden-Württemberg etwa 0,8°C und ist vor allem seit 1980 deutlich zu beobachten (Landesanstalt
für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 2006).
Gemäß der Klimafibel der Region Bodensee-Oberschwaben (2010) zählt das Gebiet
zu einem Hangwindsystem mit Kaltluftabfluss nach Südosten (in einer Stärke von > 3.0
m/s in 2m über Grund nach 1 Stunde Simulationszeit) ohne Bezug zu Siedlungsflächen.
3.5.2
Vorbelastungen

Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten
angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand (gem. Tettnanger Urteil)
notwendig

Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
3.6
3.6.1
ENTWURF
PFLANZEN UND TIERE
Bestand
Biotope
Die Fläche wird überwiegend als Grünland genutzt. Auf ca. 1,3 ha der Fläche befindet
sich eine alte Streuobstwiese auf Grünland, die seit ca. 10 Jahren als Pferdekoppel
genutzt wird. Die Streuobstwiese ist aus alten Obstbäumen (ca. 20% Birne, Rest Apfel),
überwiegend vital bzw. vital bis abgängig, aufgebaut. Der Streuobstbestand innerhalb
des Plangebietes gehört zu einem größeren Bestand mit insgesamt ca. 2,3 ha Fläche
und 103 alten Bäumen, davon 67 innerhalb des Plangebietes. In den letzten Jahren
wurden im Bereich der Streuobstwiese außerdem Neupflanzungen getätigt. Hiervon
befinden sich 9 der Bäume innerhalb des Geltungsbereiches. Weitere drei Obstbäume
befinden sich im südlichen Bereich des Plangebietes. Viele Bäume weisen Höhlen auf.
Die Obsternte spielt nur eine untergeordnete, bzw. keine Rolle. Die Bäume wurden seit
Jahren nicht mehr geschnitten und befinden sich in einem schlechten Pflegezustand.
Durch die vernachlässigte Pflege könnten Pilze eingedrungen sein. Die Bäume dienen
dem örtlichen Mikroklima und sind wertvoller Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und
Insekten.
Eine weitere Streuobstfläche mit ca. 0,9 ha Fläche befindet sich im Südosten des Plangebietes, angrenzend an den Streuobstbestand.
Das Grünland im Plangebiet ist artenarm mit mehrfacher Mahd bzw. wird als Pferdeweide genutzt. Stellenweise sind hochwüchsige Gräser und Stauden vorzufinden, stellenweise dominieren niederwüchsige Kräuter wie Spitzwegerich (Plantago lanceolata)
und Kleine Braunelle (Prunella vulgaris). Vereinzelt gibt es Vorkommen der WiesenFlockenblume (Centaurea jacea).
Im südlichen Bereich der Fläche befindet sich ein Pferdestall mit Anbauten. Im Süden
ragt ein Intensivobstbereich mit einer kleinen Fläche (ca. 170 m²) in das Plangebiet
hinein. Der Intensivobstbereich ist kurz gemäht und mit Herbiziden behandelt.
Entlang der Straße, außerhalb des Geltungsbereiches, befinden sich sieben Hochstämme als straßenbegleitendes Grün.
Fauna
Die faunistischen Untersuchungen umfassten die Bestandsaufnahme der vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse sowie weiterer Artengruppen (s.u.). Weitere Hinweise auf Fledermausarten ergab die Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde das Vorkommen verschiedener streng geschützter und seltener Arten im Plangebiet nachgewiesen. Die Beschreibung der relevanten Arten sowie die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im
Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfolgt in der artenschutzrechtlichen Beurteilung in Kapitel 5.
Die Untersuchungen im Gebiet nach Bilchen, Amphibien, Reptilien verliefen negativ.
An Tagfaltern und Insekten konnten keine schutzwürdigen Arten beobachtet werden.
15
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Bei den Begutachtungen war die Wiese kurz gemäht, daher wird nicht mit besonderen
Vorkommen von Wirbellosen gerechnet.
Naturschutzrechtliche Festsetzungen
Natura 2000-Gebiete sind von der Baugebietsentwicklung nicht betroffen. Die nächsten
Natura 2000-Gebiete liegen in ca. 1,6 km Entfernung.
Das Landschaftsschutzgebiet 4.35.041 „Haldenberg“ beginnt ca. 120 m weiter südlich.
Weitere Schutzgebiete sind nicht bekannt.
3.6.2
3.7
3.7.1
Vorbelastungen

Möglicher Schadstoffeintrag durch intensiv genutzte Obstkulturen im Osten
angrenzend (ev. Pestizide Abdrift) – Spritzabstand notwendig

Möglicher Schadstoffeintrag entlang der K 7729

Intensive Bewirtschaftung der Flächen

Schlechter Pflegezustand der Streuobstbäume
LANDSCHAFTSBILD
Bestand
Die Landschaft um Ettenkirch-Waltenweiler ist geprägt von Intensivobstbau. Strukturen
wie die alte Streuobstwiese des Plangebietes stellen dazu einen auffallenden Gegenpart und eine Auflockerung des Landschaftsbildes dar. Zudem prägt der alte Streuobstbestand bereits seit langer Zeit den südlichen Ortsrand von Ettenkirch-Waltenweiler.
Das Plangebiet ist auf Grund seiner Lage und der sichtverstellenden Wirkung der Intensivobstanlagen um Ettenkirch-Waltenweiler von der Umgebung wenig einsehbar.
3.7.2
Vorbelastungen

3.8
3.8.1
Pflegerückstand der Streuobstbäume
KULTUR- UND SACHGÜTER
Bestand
Das Siedlungsgebiet von Ettenkirch ist in den landschaftsplanerischen Beiträgen zum
FNP 2015 als relevanter Bereich für die landschaftliche Prägung und als kulturhistorisch interessante Landschaft oder Landschaftsteil erwähnt. Alte Streuobstwiesen sind
Zeugen historischer Kulturlandschaft und besitzen damit Bedeutung als Kulturgut.
3.8.2
Vorbelastungen

Pflegerückstand der Streuobstbäume
16
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
4
ENTWURF
BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER UMWELTRELEVANTEN WIRKFAKTOREN
4.1
BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Die Bebauung „Pfatthaagäcker II“ schließt an das Wohngebiet „Pfatthaagäcker I“ an.
Die zu entwickelnde Fläche beträgt insgesamt ca. 2,5 ha und wird den künftigen Ortsrand von Waltenweiler bilden.
Im Plangebiet ist eine Bebauung mit 13 Einfamilien- und 16 Doppelhaushälften geplant.
Als Dachform sind Satteldächer mit vorwiegend Süd- bzw. Südwestausrichtung vorgesehen.
Im Norden der geplanten Bebauung wird der Spritzabstand gemäß Abstandsurteil
(VGH v. 20.05.1999) zur Intensivobstanlage im Norden eingehalten. Auch westlich der
zukünftigen Wohnbebauung werden mindestens 20m zwischen Intensivobstanlage
und Wohngebäude eingehalten. Innerhalb dieses Schutzstreifens werden mind. 3 m
mit einem entsprechenden Pflanzgebot – Neuanlage einer Feldhecke - belegt.
Die Haupterschließung soll über die Waltenweilerstraße erfolgen. Darüber hinaus wird
das Plangebiet über den „Pfatthaagäcker“ an die Blankenriederstaße angeschlossen.
Durch mehrfache Umplanung und Reduzierung der Bebauung zum ursprünglichen Bebauungskonzept können nun ca. 0,6 ha (34 Bäume) des wertvollen Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes erhalten werden.
4.2
UMWELTRELEVANTE WIRKFAKTOREN
Die geplante Bebauung zieht umweltrelevante Auswirkungen nach sich. Dabei wird unterschieden zwischen:

baubedingten Umweltauswirkungen:
Auswirkungen, die während der Bauphase entstehen,

anlagebedingten Umweltauswirkungen:
Auswirkungen, die durch die Existenz der Bauwerke selbst entstehen sowie

betriebsbedingten Umweltauswirkungen:
Auswirkungen, die durch die Nutzungen im Plangebiet entstehen.
Die Ermittlung der umweltrelevanten Wirkfaktoren erfolgt qualitativ. Maßnahmen zur
Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen sind in Kapitel 6 dargestellt.
4.2.1
Flächeninanspruchnahme
Flächenverlust / Versiegelung
Die Bebauung ist mit dem Verlust landwirtschaftlicher Fläche verbunden. Gem. Regionalplan Bodensee-Oberschwaben ist das südliche Plangebiet als schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der bestehende Streuobstbestand besitzt für
die Landwirtschaft keine hohe Bedeutung.
17
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ENTWURF
Die geplante Bebauung des Geltungsbereiches bedeutet eine Inanspruchnahme von
Fläche. Während der Baumaßnahme werden Flächen vorübergehend für Baustelleneinrichtung, Lagerflächen etc. benötigt, durch die Errichtung von Gebäuden und Straßen werden Flächen dauerhaft versiegelt bzw. teilversiegelt. Durch die Bebauung/Versiegelung gehen diese Flächen mit ihren Funktionen für die Schutzgüter Landschaftsbild, Boden, Pflanzen und Tiere dauerhaft verloren, auf den teilversiegelten Flächen
werden sie beeinträchtigt, Landschafts- und Ortsbild werden verändert.
Insgesamt ist die Bebauung mit dem Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstbestand (33
Bäume), ca. 1,0 ha Fettwiese und -weide verbunden. Insbesondere der Streuobstbestand besitzt sehr hohe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere.
Bodenauf- und -abtrag
Die Bebauung des Geltungsbereiches ist mit Bodenauf- und -abtrag verbunden. Bodenauf- und -abträge beeinträchtigen die Funktionen des Bodens.
4.2.2
Lärmimmissionen
Baubetrieb
Während des Baubetriebs entstehen durch Baustellenbetrieb und -verkehr für die
Dauer der Bauphase Lärmemissionen. Dies bringt zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen für die angrenzenden Anwohner mit sich. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind einzuhalten.
Kfz-Verkehr
Bei der Bebauung des Geltungsbereiches ist von einer weiteren Zunahme des KfzVerkehrs auszugehen. Damit verbunden ist die Zunahme der Lärmimmissionen, die
auf den Geltungsbereich und die angrenzenden Bereiche wirken. Gem. Lärmgutachten
(Dr. Brenner, 2014) treten nach der 16. BImSchV durch den Neuverkehr des Plangebietes jedoch keine Überschreitungen der Grenzwerte auf.
Für die Neubebauung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen. Aus
der Lärmuntersuchung (Dr. Brenner, 2014) geht für das Plangebiet eine Überschreitung (bis 7,2 dB(A) in der Nacht) der Orientierungswerte direkt an der Waltenweilerstraße hervor. Hier sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung notwendig.
4.2.3
Schadstoffimmissionen
Während der Bauphase werden durch den Baustellenbetrieb vermehrt Abgase und
Staub freigesetzt. Es besteht außerdem die Gefahr von Schadstoffimmissionen durch
den unsachgemäßen Umgang mit Stoffen. Diese Beeinträchtigungen sind zeitlich begrenzt und können durch einen sach- und fachgerechten Baustellenbetrieb unter Einhaltung der vorgeschriebenen Umweltschutzauflagen minimiert werden.
Durch die im Rahmen der Bebauung geplanten Gebäude und des damit verbundenen
Verkehrs wird es zu Immissionen von Fahrzeugen und den Gebäuden im Geltungsbereich selbst, sowie durch Luftverfrachtung auch in die angrenzende Umgebung kommen.
18
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4.2.4
ENTWURF
Lichtemissionen
Die Wirkung von Licht Immissionen beschränkt sich auf die Irritation von nachtaktiven
Tieren durch beleuchtete Fensterflächen, Bewegungsmelder und Objektbeleuchtungen.
4.2.5
Abfälle, Abwässer
Der durch die Baumaßnahmen anfallende Abfall sowie nicht am Standort wieder verwertbares Bodenmaterial, wird getrennt erfasst und entsprechend den gesetzlichen
Regelwerken dem jeweiligen Entsorgungsweg zugeführt.
4.3
4.3.1
AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE SCHUTZGÜTER
Mensch
Durch das geplante Vorhaben sind keine für das Wohnumfeld oder die Naherholung
relevanten Flächen betroffen. Die bestehenden Spazier- und Wanderwege bleiben erhalten.
Die Zunahme der Lärmemissionen durch den Neuverkehr überschreiten gem. Dr. Brenner, 2014 nicht die Grenzwerte der 16. BImSchV.
Auf Grund des Straßenverkehrs auf der Waltenweilerstraße sind drei geplante Wohngebäude entlang der Waltenweilerstraße von Lärmpegelüberschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 betroffen. (Dr. Brenner, 2014) Hier sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung notwendig.
Durch die Verlagerung des Ortsschildes nach Süden auf Grund der Erschließung des
Plangebietes erfolgt ein Absinken der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h auf der Waltenweilerstraße und damit eine Reduzierung der Lärmimissionen in diesem Bereich.
Bei Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf
das Schutzgut Mensch zu erwarten.
Einwirkungen von Pestiziden aus den angrenzenden Intensivobstplantagen auf das
neue Wohngebiet sind möglich. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch Spritzmittel wird ein Abstand von mind. 20 m berücksichtigt. Des Weiteren wird durch die
Pflanzung einer Feldhecke am westlichen Rand des Plangebietes der Spritzmitteleintrag in das Plangebiet weiter reduziert.
4.3.2
Boden
Durch die Bebauung des Plangebietes werden ca. 0,8 ha Boden neu versiegelt. Versiegelung ist mit dem Verlust aller Bodenfunktionen verbunden. Des Weiteren werden
die Böden durch Inanspruchnahme während der Bauzeit sowie Bodenauf- und -abtrag
negativ beeinflusst. Das geplante Vorhaben bringt erhebliche Eingriffe in das Schutzgut
Boden mit sich, welche zu kompensieren sind.
19
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4.3.3
ENTWURF
Wasser
Die Versiegelung im Plangebiet ist mit der Reduzierung der Grundwasserneubildung
im Gebiet verbunden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und
weist ein geringes Grundwasservorkommen auf.
Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet liegt ca. 2,5 km nördlich des Plangebietes,
Auswirkungen durch die Bebauung sind nicht zu erwarten.
Durch die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf öffentlichen Flächen
im Gebiet können die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf ein unerhebliches
Maß reduziert werden.
4.3.4
Klima / Luft
Durch die Bebauung und den Verlust von Grünstrukturen ist mit einer Minimierung der
Kalt- und Frischlufterzeugung sowie einer geringen lokalen Erwärmung im Plangebiet
zu rechnen. Durch die Gestaltung der öffentlichen sowie der privaten Grünflächen und
Neupflanzungen von Gehölzen (Feldhecke und Bäume) werden die Auswirkungen auf
das Lokalklima und die Lufthygiene minimiert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima sind nicht erheblich.
4.3.5
Pflanzen und Tiere
Der Verlust von ca. 1,0 ha Grünland sowie insbesondere von ca. 0,7 ha Streuobstfläche
(33 Bäume) bringt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere mit
sich.
Durch das Vorhaben gehen wertvolle Lebensräume, insbesondere für die Avifauna und
Fledermäuse, verloren. Diese, ebenfalls erheblichen, Auswirkungen auf die Fauna sind
in Kapitel 5 dargelegt.
Die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere sind durch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen (CEF) zu kompensieren.
4.3.6
Landschaftsbild
Das Plangebiet ist auf Grund der umliegenden Topografie und Strukturen (Intensivobstanbau) von der Umgebung wenig einsehbar. Durch den Erhalt des Streuobstbestandes am Ortsrand wird der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert und eine Einbindung
des neuen Wohngebietes in die Landschaft erzielt.
Die verbleibenden Beeinträchtigungen durch den Verlust von landschaftsbildprägenden Biotopstrukturen (Streuobst) sowie die Veränderung des sind entsprechend zu
kompensieren.
4.3.7
Kultur- und Sachgüter
Das Siedlungsgebiet von Ettenkirch ist im FNP 2015 als relevanter Bereich für die landschaftliche Prägung und als kulturhistorisch interessante Landschaft oder Landschafts-
20
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ENTWURF
teil erwähnt. Der alte Streuobstbaumbestand am Ortsrand als kulturhistorisch prägendes Merkmal der Region wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden.
Durch den Erhalt eines Teils innerhalb des Plangebietes und die Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes kann der Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
4.4
WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN SCHUTZGÜTERN
Wechselwirkungen können zwischen verschiedenen Schutzgütern auftreten, so dass
Wirkungen auf ein Schutzgut indirekt auch Auswirkungen auf ein anderes Schutzgut
hervorrufen können. Durch Wechselwirkungen kann es auch zu Wirkungsverstärkungen oder -abschwächungen kommen.
Der teilweise Verlust eines wertvollen Streuobstbestandes und von Grünland übt eine
mehrfache Auswirkung auf verschiedene Schutzgüter aus: Zum einen ist es der teilweise Verlust eines landschaftsprägenden Kulturelements und beeinträchtigt das
Landschaftsbild am Ortsrand. Zum anderen gehen wertvolle Habitate für die Avifauna,
insbesondere Grünspecht und andere Höhlenbewohner sowie Fledermäuse verloren
(Schutzgut Pflanzen und Tiere). Die Schutzgüter Boden und Klima werden durch die
Neuversieglung ebenfalls beeinträchtigt, durch eine ortsnahe Versickerung soll zumindest die Verringerung der Grundwasserneubildung für das Schutzgut Grundwasser gering gehalten werden.
21
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5
5.1
ENTWURF
ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG
RECHTLICHER HINTERGRUND
Der Vollzug des Bebauungsplans kann zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) führen. In einem Fachbeitrag Artenschutz bzw. einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf nach § 7 Abs.2
Nr. 13 u. 14 BNatSchG „besonders“ sowie „streng geschützte Arten“ zu untersuchen.
Die Artenschutzrechtliche Prüfung hat folgende Inhalte:

Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, (alle europäischen Vogelarten, Arten des
Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können.

Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme
von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind (sofern erforderlich).
Die naturschutzfachlichen Angaben zur artenschutzrechtlichen Beurteilung finden sich
in den nachfolgenden Kapiteln. Für die im Vorhabensgebiet festgestellten Arten finden
darüber hinaus die „Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§44 und 45
BNatSchG“ mit Stand vom Mai 2012 Verwendung (s. Anhang).
5.2
VORGEHENSWEISE UND METHODIK
Zur Erfassung der Avifauna wurden im Frühjahr 2014 drei Begehungen (04.03., 31.03.
und 20.05.) durchgeführt. Die Bäume wurden zudem in laubfreiem Zustand auf Bruthöhlen abgesucht (siehe Baumliste im Anhang). Die vorhandenen Baumhöhlen wurden
mit Hilfe eines Endoskops auf Spuren einer Quartiernutzung von Brutvögeln, Fledermäusen oder Bilche untersucht.
Die Erhebungen zu den Fledermäusen erfolgten im Juni / Juli 2014 mittels zwei nächtlicher Detektorbegehungen (01.06. und 18.06) sowie einer Dauererfassung mit Hilfe
eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (18.-20.07). Sowohl für die Begehungen als auch zur Dauererfassung wurde der Fledermausdetektor BATLOGGER
M der Firma Elekon AG verwendet. Die vorhandenen Häuser und deren Fassaden
wurden von außen einer Prüfung unterzogen, um mögliche Quartierstandorte zu erfassen.
Auf Grund der Ergebnisse der Detektorbegehungen – hohe Frequentierung der Fläche
durch Fledermäuse und hohes Artenspektrum - wurden im Sommer 2015 durch das
Büro Stauss & Turni zusätzlich Netzfänge sowie eine Besenderung von zwei Tieren
durchgeführt.
Im Rahmen einer Datenrecherche konnten durch eine Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis (Umweltschutzamt) Daten von verschiedenen Erhebungen aus
22
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Planstatt Senner
ENTWURF
den vergangenen Jahren zu Fledermausvorkommen in der Umgebung von Ettenkirch
bezogen werden.
5.3
5.3.1
AVIFAUNA
Vorkommen im Plangebiet
Bei den Erhebungen zur Avifauna wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt 37 Vogelarten kartiert. Davon waren 22 Arten Brutvögel im Gebiet bzw. am Ortsrand, 6 Arten
Nahrungsgäste, 4 Arten Durchzügler und 5 Arten im Überflug (siehe Artenliste im Anhang).
Bis auf den nach § 7(2) BNatSchG streng geschützten Grünspecht (Picus viridis) sind
alle anderen festgestellten Brutvogelarten im Gebiet nach § 7(2) BNatSchG besonders
geschützte Arten. Auf der „Vorwarnliste“ (V) der Roten Liste Baden-Württembergs stehen hiervon folgende Arten: Feldsperling (Passer montanus), Gartenrotschwanz
(Phoenicurus phoenicurus), Girlitz (Serinus serinus), Grauschnäpper (Muscicapa striata), Star (Sturnus vulgaris) und Wacholderdrossel (Turdus pilaris). Hinzu kommt der
Mauersegler (Apus apus) welcher wie die als „gefährdet“ (3) eingestuften Arten, Mehlschwalbe (Delichon urbica) und Rauchschwalbe (Hirundo rustica) bei der Jagd im Luftraum über der Planfläche beobachtet wurden.
Große Bedeutung als Bruthabitat besitzt die Streuobstwiese neben dem Grünspecht
auch für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für Star und Wacholderdrossel, welche hier mit über 10 Brutpaaren ein hohes Brutvorkommen aufweisen. Beide Arten sind zwar in Baden-Württemberg noch recht häufig, allerdings im
Rückgang. Feldsperling, Girlitz und Grauschnäpper sind zwar Arten, die häufig in Siedlungsgebieten bzw. an Siedlungsrändern vorkommen, sie benötigen allerdings geeignete Biotopstrukturen als Nahrungshabitat.
Die nachfolgenden Aussagen zu Lebensraumansprüchen sind Bauer/Bezzel/Fiedler
(2005) sowie Südbeck, P. et al (Hrsg.; 2005) 1 entnommen.
Grünspecht (Picus viridis)
Lebensraumansprüche
Der Grünspecht ist Brut- und Jahresvogel in Mittel- und Südeuropa. Sein Revier besteht aus einer „Kernzone“ mit Höhlenbäumen und umliegenden Nahrungsflächen. Die
Größe des Reviers liegt im Normalfall zwischen 50-200 ha (min. 3 ha). Als Höhlenbrüter
ist der Grünspecht sehr standorttreu und besiedelt Randzonen von mittelalten und alten
Laub- und Mischwäldern, überwiegend in reich gegliederter Kulturlandschaft mit hohem
Anteil an offenen Flächen und Feldgehölzen; im Siedlungsbereich in Parks, Alleen, Villenvierteln und auf Friedhöfen mit Altbaumbestand. In Süddeutschland sehr häufig in
alten Streuobstbeständen mit Höhlenangebot. Die Nahrung des Grünspechts besteht
hauptsächlich aus Ameisen. Diese findet er in kleinen Nestern auf nicht übermäßig
gedüngten Wiesen, Weiden und an Wegrändern.
1
Bauer/Bezzel/Fiedler (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Wiesbaden
Südbeck, P., H. Andretzke, S. Fischer, K. Gedeon, T. Schikore, K. Schröder & C. Sudfeldt (Hrsg.;
2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
23
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ENTWURF
Vorkommen im Plangebiet
Der Grünspecht brütet mit einem Brutpaar im Plangebiet. Von den kartierten Baumhöhlen eignen sich mehrere als Bruthöhle. Des Weiteren konnten an verschiedenen
Bäumen Hinweise auf Spechte, z.B. Hackspuren, festgestellt werden.
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Lebensraumansprüche:
Der Gartenrotschwanz ist Brutvogel von Europa bis Mittelsibirien. Ursprünglich brütet
er in Kiefernwäldern, er kommt aber auch in Parklandschaften und Streuobstwiesen
vor. Durch den Verlust von Altholzbeständen, Streuobst- und Parkbäumen ist der Gartenrotschwanz in seinem Bestand zunehmend gefährdet. Seine mittlere Reviergröße
beträgt laut Fachliteratur ca. 1 ha.
Vorkommen im Plangebiet
Der Gartenrotschwanz brütet mit einem Brutpaar im Plangebiet.
Star (Sturnus vulgaris)
Lebensraumansprüche
Der Star ist Brutvogel der borealen und gemäßigten Zone. In Europa ist der Standvogel
Teilzieher und Kurzstreckenzieher. Er ist Höhlenbrüter, nur kleine Nestterritorien (bis
ca. 10m Radius) werden verteidigt.
Vorkommen im Plangebiet
Der Star konnte innerhalb des Plangebiets mit einer hohen Anzahl (> 10 BP) an Brutpaaren beobachtet werden. Diese hohe Anzahl an Brutpaaren lässt auf die hohe Bedeutung der Streuobstwiese als Lebensraum schließen, da die Flächen im nahen Umfeld durch Intensivobstanlagen geprägt sind. Durch die zunehmende Veränderung der
landwirtschaftlichen Nutzung und durch die Zunahme von Sonderkulturen ist der Star
in seinem Bestand gefährdet.
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Lebensraumansprüche
Die Wacholderdrossel ist bei uns häufig und als Brut-, Sommer- oder Jahresvogel verbreitet. Sehr häufig ist die Wacholderdrossel Durchzügler und in den meisten Regionen
Wintergast. In Nordeuropa und Mitteleuropa ist diese Art größtenteils Kurzstreckenzieher, kann jedoch je nach Strenge des Winters und des Beerenangebots auch unterschiedlich weit ziehen.
Als Koloniebrüter kommen hohe Konzentrationen auf Kleinstflächen mit geringen Nestabständen (< 10m) vor.
24
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ENTWURF
Vorkommen im Plangebiet
Die Wacholderdrossel konnte wie auch der Star mit einer hohen Anzahl (>10 BP) an
Brutpaaren im Untersuchungsgebiet beobachtet werden. Durch die zunehmende landwirtschaftliche Intensivierung und den Verlust von Streuobstbeständen ist die Wacholderdrossel gefährdet.
5.3.2
Beurteilung des Eingriffs
Die „Kernzone“ des Grünspecht-Reviers stellt derzeit die bestehende Streuobstwiese
im und angrenzend an das Plangebiet mit insgesamt ca. 3,0 ha dar. Die zusätzlichen
Nahrungsflächen im Plangebiet (Fettwiese / -weide) umfassen ca. 1,1 ha. Weitere Nahrungsflächen stellen die Hausgärten in Ettenkirch-Waltenweiler und in den umliegenden Siedlungen sowie die bestehenden Grünlandflächen, insbesondere nördlich von
Ettenkirch, dar. Weitere geeignete Bruthabitate sind die Streuobstwiesen nördlich von
Ettenkirch-Waltenweiler sowie die Waldränder.
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet
werden. Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten von Grünspecht, Gartenrotschwanz, Star, Wacholderdrossel und anderer Vogelarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3).
Des Weiteren gehen durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) auch Nahrungsflächen für die Arten verloren. Außerdem stellt das Heranrücken
der Bebauung an den verbleibenden Bestand durch verschiedene mögliche Störfaktoren (z.B. Licht-, Lärmemissionen, Katzen) eine Minderung der Qualität des verbleibenden Bestandes dar.
Ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) kann das Eintreten eines
Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden.
5.3.3
Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)
Erhalt und Optimierung des verbleibenden Streuobstbestands
Prioritär ist der verbleibende Streuobstbestand von ca. 2,5 ha (davon 0,6 ha innerhalb
des Plangebietes) angrenzend an die neue Bebauung in seiner Funktion als wesentlicher Lebensraum für die vorkommenden Vogelarten bis zur vollständigen Wirksamkeit
der Maßnahmen K2 und K3 (Neuschaffung von Lebensräumen) zu sichern. Hierfür ist
die Sicherung und Pflege der bestehenden Flächen für mind. 20 Jahre erforderlich.
Durch die Minimierung der Bebauung (Maßnahmen V3, s. Kapitel 6) kann im Plangebiet ca. 0,6 ha Streuobstfläche (34 Bäume) erhalten und optimiert (Maßnahme K5, Kapitel 6) werden. Mit der Sicherung des angrenzenden Bestands für mind. 20 Jahre
(Maßnahme K1, Kapitel 6) kann bis zur vollständigen Wirksamkeit der Maßnahmen K2
und K3 (Neuschaffung von Lebensräumen) insgesamt eine „Kernzone“ sowie Brutmöglichkeiten für den Grünspecht und die anderen Vogelarten von ca. 2,5 ha erhalten werden. Innerhalb des Plangebietes stehen außerdem noch ca. 1,0 ha Nahrungsflächen
in Form von öffentlichen Grünflächen und Hausgärten zur Verfügung. Deren Qualität
ist jedoch im Vergleich zu den derzeit bestehenden Nahrungsflächen im Plangebiet
geringer zu werten.
25
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ENTWURF
Um Ettenkirch-Waltenweiler finden sich außerdem noch weitere geeignete Bruthabitatstrukturen (Streuobst, Waldränder) für den Grünspecht.
In der Fachliteratur findet sich kein Hinweis auf eine Mindestgröße für die „Kernzone“
eines Grünspecht-Reviers. Da die Art nicht sehr störungsempfindlich ist und häufig
auch im Siedlungsbereich vorkommt, wird davon ausgegangen, dass die verbleibende
Streuobstfläche von insgesamt ca. 2,5 ha für einen Verbleib des bestehenden Grünspecht-Brutpaares mind. bis zur vollständigen Wirksamkeit der Maßnahmen K2 und K3
ausreichend ist.
Durch den Erhalt von Teilen des Streuobstbestands im Plangebiet sowie der Sicherung
des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre und durch das
Aufhängen von Nisthilfen kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Habitat
in großen Teilen erhalten werden. Dieses kann auch weiterhin von Grünspecht, Gartenrotschwanz, Star und anderen Höhlenbewohnern sowie von Wacholderdrossel und
sonstigen Brutpaaren genutzt werden. Weiterhin kann die Fläche als Nahrungshabitat
für die vorkommenden Vogelarten dienen.
Zur Überprüfung, dass die Fläche auch zukünftig von den vorhandenen Vogelarten als
Jagdhabitat genutzt wird, ist in den kommenden Jahren ein Monitoring erforderlich (s.
Kapitel 10).
Trittsteinbiotop
Zusätzlich soll im Süden des Plangebietes, ca. 140 m entfernt, an der Waltenweilerstraße das Flurstück 1053/1 mit ca. 700 m² als in der ansonsten von Intensivobstkulturen geprägten Flur südlich des Plangebietes dauerhaft gesichert und durch das Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen optimiert werden (Maßnahme K4, Kapitel 6).
Um den verbleibenden Verlust an Nahrungsflächen für die Vogelpopulation im Gebiet
zu ersetzen sowie langfristig vorsorglich ein zusätzliches Habitat für den Grünspecht
u.a. zu schaffen, sind weitere vorgezogene Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG
umzusetzen.
Schaffung von kurzfristig verfügbaren Nahrungsflächen
Durch die Öffnung des Bachlaufs und die Anlage feuchter Mulden in Kombination mit
der Pflanzung von Gehölzstrukturen auf Flurstück 876 (ca. 0,7 ha, Maßnahme K2, Kapitel 6) können kurzfristig ergiebige Nahrungsflächen für die Avifauna geschaffen werden.
Die geplanten Strukturen – Feuchtflächen in Kombination mit Hochstauden und Gehölzen - stellen durch ihr hohes Insektenvorkommen ergiebige Nahrungsflächen für die
betroffenen Vogelarten dar. Die Neuanlage von Feuchtflächen und die Gehölzpflanzungen sind nach Umsetzung relativ schnell wirksam und können so einen kurzfristigen
Ersatz in gleicher Fläche für den Verlust an Nahrungsbiotop für die Vogelarten im Plangebiet bieten. Langfristig bieten die Baumpflanzungen zusätzlich potenzielles Quartier
für den Grünspecht und andere Vogelarten. Außerdem befinden sich direkt angrenzend
an die geplante Maßnahme bestehende Gehölz- und Wasserflächen, die ebenfalls als
26
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ENTWURF
Nahrungshabitat in Frage kommen. Diese Gehölzflächen sowie südlich und östlich der
Fläche K2 befindliche Ried- und Röhrichtbestände sind gem. § 33 NatSchG BW geschützte Biotope (Nrn. 182234351722 und 182234351723: Feldhecken südöstlich Wirgetswiesen und Nr. 182234351724: Feuchtvegetation nordwestlich Waltenweiler). Der
nutzbare Lebens- und Nahrungsraum wird durch die Maßnahme K2 damit erweitert.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K2 ist in den kommenden Jahren ein
Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Bei fehlender Wirksamkeit sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass, insbesondere für die lokale Grünspechtpopulation, keine Verschlechterung eintritt.
Neuanlage Streuobstbestand
Außerdem ist für den langfristigen und dauerhaften Ausgleich der Brut- und Nahrungshabitate für die Avifauna die Neuanlage einer Streuobstwiese geplant.
Auf Flurstück 1285, ca. 600 m östlich von Ettenkirch ist auf ca. 1,1 ha Ackerfläche die
Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung sowie die Anlage von
Feldhecken mit Hochstaudensaum vorgesehen (Maßnahme K3, Kapitel 6).
Die volle Wirksamkeit der Maßnahme ist voraussichtlich erst mit zunehmendem Alter
der Streuobstbäume in ca. 20 Jahren erreicht. Durch das Anpflanzen von Feldhecken
mit Hochstaudensaum steht jedoch bereits kurzfristig ein Angebot an Insekten zur Verfügung. Die Fläche dient damit kurzfristig als Nahrungsbiotop für den Grünspecht und
die anderen betroffenen Vogelarten mit im Laufe der Jahre zunehmender Qualität. Außerdem entsteht hier mittel- bis langfristig ein qualitativ hochwertiger Brut- und Lebensraum für die vorkommenden Vogelarten. Die Fläche kann damit im Zusammenhang mit
den im Umkreis bereits vorhandenen Strukturen (Wald, Wiesenflächen, Streuobst,
Feldgehölze) langfristig zusätzlichen Lebensraum für den Grünspecht sowie die anderen Vogelarten bieten.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K3 ist in den kommenden Jahren ein
Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10).
27
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5.4
5.4.1
ENTWURF
FLEDERMÄUSE
Vorkommen im Plangebiet
Alle in Baden-Württemberg vorkommenden Fledermausarten sind in Anhang IV der
FFH-Richtlinie geführt und gem. § 7 Abs. 2 BNatSchG streng geschützt.
Gemäß Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis, Umweltamt sind aus verschiedenen Untersuchungen im Bereich Ettenkirch folgende Fledermaus-Vorkommen
bekannt:

Kirche St. Petrus und Paulus, Ettenkirch: im Außenbereich Spaltenquartiere
der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus, RL BW 3), vermutl. Sommer/ Weibchenquartier,

Kirche St. Petrus und Paulus, Ettenkirch: im Dachstuhl Spuren des Grauen
Langohrs (Plecotus austriacus, RL BW 1), Wochenstube nicht ausgeschlossen,

ein Quartier der Fransenfledermaus (Myotis nattereri, RL BW 2) östlich Furatweiler, südlich Wannenhäusern,

eine Wochenstube der Fransenfledermaus (Myotis nattereri, RL BW 2) sowie
ein Quartier des Braunen Langohrs (Plecotus auritus, RL BW 3) in Bettenweiler.
Die Untersuchungen zur B30 geben Hinweise auf Quartiere und Jagdhabitate von u.a.
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in den Waldgebieten ca. 1 km südöstlich des
Plangebietes.
Daneben wurden im Bereich der neuen Messe („Dornacher Wald“ und „Großes Moos“),
ca. 2 km südlich des Plangebietes jagende Fledermäuse folgender Arten beobachtet:
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus),
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula).
Die Erhebungen mittels Detektorbegehungen und Dauererfassung im Sommer 2014
ergaben, dass das Gebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat für folgende Fledermausarten besitzt:

Mausohr (Myotis spec.)

Abendsegler (Nyctaloid)

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii, RL BW gefährdete wandernde Tierart)

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus, RL BW 3)

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

Langohrfledermaus (Plecotus spec.)
Durch die Erhebungen im Gebiet konnten weitere Rufe von Zwergfledermäusen (Pipistrellus spec.), deren Art nicht eindeutig bestimmt werden konnte, festgestellt werden.
Die Myotis-Arten können anhand der Detektoraufnahmen nicht eindeutig bestimmt werden.
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ENTWURF
Im Rahmen der Netzfänge im Sommer 2015 konnten sechs Fledermausarten im Gebiet
nachgewiesen werden (Stauss & Turni, 2015):
Art
Wissenschaftl. Name
Deutscher Name
FFH
§
RL B-W
RL D
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
II, IV
s
2
2
Myotis myotis
Großes Mausohr
II, IV
s
2
V
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
IV
s
3
V
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
IV
s
2
*
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
IV
s
3
*
Plecotus auritus
Braunes Langohr
IV
s
3
V
Erläuterungen:
Rote Liste
D
Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009)
BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)
2
stark gefährdet
3
gefährdet
V
Vorwarnliste
*
nicht gefährdet
FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
II
Art des Anhangs II
IV
Art des Anhangs IV
§
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren
Richtlinien und Verordnungen
s
streng geschützte Art
Zwei Weibchen des Braunen Langohrs wurden zudem besendert und telemetrisch verfolgt. Dadurch konnte ein Wochenstubenquartier mit ca. 20-25 Tieren an einem Haus
in der Waltenweiler Straße festgestellt werden.
Stauss & Turni kommen zum Ergebnis, dass das Plangebiet ein bemerkenswertes Artenspektrum an Fledermäusen und eine intensive Jagdaktivität vorweist. Bemerkenswert ist das Vorkommen der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), die neben dem
Großen Mausohr (Myotis myotis) und den anderen Arten das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus)
ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt.
Wochenstuben konnten in den Jahren 2014 und 2015 im Plangebiet nicht festgestellt
werden. Eine Einzelquartiernutzung im Plangebiet konnte nicht nachgewiesen werden.
Allerdings sind die Höhlenbäume grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten
Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet.
29
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ENTWURF
Nachfolgend werden die Lebensraumansprüche der vorkommenden Arten dargestellt2.
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), RL BW 2
Die Bechsteinfledermaus kommt in Deutschland in weiten Teilen des Landes mit Ausnahme großer Bereiche in den nördlichen Landesteilen vor. Sie ist eine typische Waldfledermaus, die ihre Wochenstuben in Baumhöhlen, aber auch in Nistkästen bezieht.
Die Jagdgebiete liegen in einem Umkreis von 1-3 km um das Quartier. Neben Waldflächen nutzt die Art auch Streuobstwiesen und andere halboffene Landschaften zur
Jagd. Sie benötigt außerdem Leitelemente wie Waldränder, Hecken, Feldgehölze oder
Streuobstwiesen als Vernetzung zwischen den Waldgebieten.Die Winterquartiere der
Bechsteinfledermaus befinden sich überwiegend in unterirdischen Stollen, Höhlen, Kellern und evtl. vereinzelt in Baumhöhlen
Großes Mausohr (Myotis myotis), RL BW 2
Das Große Mausohr ist in Deutschland weit verbreitet, wobei die Hauptvorkommen im
Süden und in den wärmebegünstigten Bereichen der Mittelgebirge liegen. Sie ist eine
typische Gebäudefledermaus und nutzt fast ausschließlich große Dachräume als Wochenstubenquartier. Jagdgebiete sind unterwuchsarme Wälder, Wiesen, Weiden und
Äcker. Auf dem Weg vom Wochenstubenquartier zum Nahrungsgebiet orientiert sich
das Große Mausohr an Leitstrukturen, wie Hecken, Bäche, Waldränder, Gebäude und
Feldraine.
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) RL BW 3
Die Kleine Bartfledermaus ist in Deutschland mit Ausnahme des Nordens weit verbreitet. Sie ist sehr anpassungsfähig und besiedelt vor allem kleinräumig gegliederte Kulturlandschaften, Wälder und Siedlungsbereiche. Für ihre Wochenstuben nutzt sie als
typische spaltenbewohnende Fledermaus vor allem Quartiere in Hohlräumen in und an
Gebäuden, weiterhin auch in Baumhöhlen oder hinter abstehender Borke. Als Jagdgebiete nutzt sie Wälder, Waldränder, Gewässerufer, Hecken und Gärten. In der Wochenstubenzeit, von Mai bis Juli, jagt sie vermehrt in Wäldern. Ab Ende Juli ist die
Kleine Bartfledermaus bei der Jagd dann häufiger in eher offenem Gelände zu finden.
Die Kleine Bartfledermaus ist eine ortstreue Art. Die Winterquartiere liegen in unterirdischen Stollen, Kellern und aufgelassenen Bergwerken.
Fransenfledermaus (Myotis nattereri), RL BW 2
Die Fransenfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Wochenstubenquartiere der
Art befinden sich in Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen im Wald oder an / in
Gebäuden im Siedlungsbereich. Im Frühjahr jagt die Fransenfledermaus überwiegend
2
Literatur:
RICHARZ (2012): Fledermäuse in ihren Lebensräumen, Wiebelsheim
SKIBA (2009): Europäische Fledermäuse, Hohenwarsleben
BRAUN / DIETERLEN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Allgemeiner Teil,
Fledermäuse (Chiroptera), Stuttgart
BfN – Bundesamt für Naturschutz (2014): Internethandbuch Fledermäuse, Anhang-IV-Arten
(http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4-fledermaeuse.html)
30
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in halboffenen Landschaften, wie Streuobstwiesen, Grünland mit Hecken und Bäumen
oder an Gewässern, im Sommer zunehmend auch im Wald. Die Jagdgebiete liegen bis
zu 4 km vom Quartier entfernt. Die Fransenfledermaus gilt als ortstreu. Die Distanz
zwischen Sommer- und Winterquartier beträgt in der Regel unter 80 km. Die Winterquartiere befinden sich in frostfreien, unterirdischen Stollen, Höhlen oder Kellern.
Abendsegler (Nyctaloid)
Großer (Nyctalus noctula, RL BW gefährdete wandernde Tierart) und Kleiner (N. leisleri, RL BW 2) Abendsegler sind Waldarten, die ihre Quartiere vorwiegend in Baumhöhlen, seltener auch in Nistkästen oder an Gebäuden beziehen. Vom Großen Abendsegler sind für Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen und Winterquartiere bekannt. Für den Kleinen Abendsegler liegen sowohl Nachweise von Wochenstuben als auch von Winterquartieren in Baden-Württemberg vor.Zur Jagd legen
beide Arten oft weite Entfernungen (> 10 km) zurück. Als Jagdgebiete dienen insektenreiche Landschaftsteile mit einem freien Luftraum, z.B. Wasserlandschaften, Wälder,
kleinräumig gegliedertes Offenland, aber auch an Straßenleuchten in Siedlungen.
Braunes Langohr (Plecotus auritus), RL BW 3
Das Braune Langohr ist eine waldgebundene Fledermausart und in ganz Deutschland
verbreitet, im Tiefland seltener als in den Mittelgebirgsregionen, verbreitet auch im Bodenseebecken mit angrenzendem Oberschwäbischem Hügelland. Für Sommerquartiere und Wochenstuben bevorzugt das Braune Langohr Baumhöhlen im Wald und
Dachböden, auch Nistkästen werden angenommen. Die Jagdgebiete liegen max. im
Umkreis von 1-2 km um das Quartier. Typische Jagdhabitate sind Wälder, Streuobstwiesen, Hecken, extensiv genutzte Wiesen und Gewässer, auch Friedhöfe und Gärten.
Dabei nutzt das Braune Langohr Leitelemente wie Hecken, Baumreihen, Feldgehölze
zur Orientierung. Die Art gilt als sehr ortstreu, die Winterquartiere befinden sich meist
in der nahen Umgebung des Sommerquartiers (< 10 km).
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), RL BW gefährdete wandernde Tierart
Die Rauhautfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, Wochenstubennachweise
sind hier jedoch selten und überwiegend auf Nord- und Ostdeutschland beschränkt.
Die übrigen Gebiete Deutschlands werden vor allem während der Durchzugs- und Paarungszeit, sowie zur Überwinterung besiedelt, wobei ein Nachweisschwerpunkt für
Überwinterungsgebiete im Bodenseeraum liegt. Ansonsten nutzt diese Art BadenWürttemberg eher als Durchzugsgebiet. Sie unternimmt Wanderungen von mehreren
hundert Kilometern. Als Sommer-, Paarungs- wie auch Winterquartier nutzt die Rauhautfledermaus Baumhöhlen und –spalten, Spalten an Gebäuden oder Holzstapel und
Nistkästen. Die Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von bis zu 6 km Entfernung.
Die Art jagt innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern sowie über
Wasserflächen.
31
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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), RL BW 3
Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Ihre Hauptlebensräume liegen
in Siedlungen und deren direktem Umfeld. Als Quartiere dienen Spalten an Gebäuden.
Die Zwergfledermaus gilt als sehr anpassungsfähig und nutzt Waldränder, Wälder, Gewässer, Siedlungen, Hecken, Streuobstbestände, Wiesen, Weiden und Äcker zur Jagd.
Die Jagdgebiete liegen ca. 2 km um das Quartier. Die Zwergfledermaus gilt als ortstreu,
die Winterquartiere liegen in ca. 20-40 km Entfernung. Als Winterquartier dienen Brücken, Gebäude, Gewölbekeller, Mauer- und Felsspalten, Keller und Stollen.
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Die Mückenfledermaus ist in Deutschland fast überall mit Sommer-, Paarungs- und
Winterquartieren vertreten. Als Quartier bevorzugt sie Spalten an Gebäuden, nutzt aber
auch Nistkästen und Baumhöhlen. Die Art jagt an Gewässern und deren Randbereichen, aber auch in gewässernahen Wäldern, an Waldrändern, Hecken und Baumreihen.
5.4.2
Beurteilung des Eingriffs
Das Plangebiet ist ein sehr wertvolles Jagd- und Nahrungshabitat für viele Fledermausarten. Große Bedeutung stellt das Plangebiet insbesondere für Arten mit Quartier im
näheren Umfeld (z.B. im Ort oder in den naheliegenden Wäldern) und geringem Aktionsradius (z.B. Zwergfledermäuse, Braunes Langohr, Bechsteinfledermaus) dar, sowie für Arten, die auf ein hohes Biotopstrukturspektrum angewiesen sind (z.B. Kleine
Bartfledermaus, Fransenfledermaus). Hier ist insbesondere die Bedeutung des Streuobstbestandes im vorhandenen Verbund Siedlung, Offenland, Wald hervorzuheben.
Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt.
Eine Quartiernutzung im Plangebiet konnte nicht nachgewiesen werden. Allerdings
sind die Höhlenbäume grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten Braunes
Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet.
Weitere Nahrungsflächen bzw. Jagdgebiete mit hoher Bedeutung im Umkreis von Ettenkirch-Waltenweiler sind ein im Norden von Ettenkirch befindlicher weiterer Streuobstbestand sowie die Waldränder und Heckenstrukturen im Umkreis von EttenkirchWaltenweiler. Zusätzliche, für Fledermäuse geeignete Strukturen stellen die Waldgebiete, die Grünlandflächen sowie die Siedlungsgebiete dar. Ansonsten ist das Umfeld
sehr stark durch den Intensivobstanbau geprägt, welcher kaum Bedeutung als Nahrungsfläche für Fledermäuse besitzt. Die Nahrungsflächen und ihre qualitative Bewertung im Umkreis von 1 km um das Plangebiet sind in den Plänen „Artenschutzfachliche
Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten – Bestand
und Planung“ (s. Anhang) dargestellt.
Der durch die Minimierung der Bebauung mögliche Erhalt von ca. 0,6 ha Streuobstfläche (34 Bäume) im Plangebiet (Maßnahme V3, Kapitel 6) wirkt sich positiv auf die Habitatgröße und -qualität aus, ist somit für die dort vorkommenden Fledermausarten von
Vorteil und stellt im Vergleich zum ursprünglich geplanten Eingriff eine deutliche Minimierung dar.
32
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ENTWURF
Trotzdem führt der Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche (33 Bäume) ohne die Schaffung von Ersatzhabitaten für die lokale Population des Braunen Langohrs vermutlich
zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population.
Für die Fransen- und die Bechsteinfledermaus bieten die Höhlenbäume im Plangebiet
Potenzial als Quartier. Damit könnte durch den Eingriff ohne geeignete Ausgleichsflächen die ökologische Funktion von Ruhestätten dieser Arten gefährdet sein.
Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Eingriff ohne geeignete vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt.
Um die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen zu
können (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG) sind demnach vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zur Schaffung von kurzfristig verfügbaren Nahrungsflächen
für die Fledermäuse notwendig. Auf Grund des geringen Aktionsradius mancher Arten
wurden hierfür Flächen im näheren Umfeld von Ettenkirch-Waltenweiler gesucht.
5.4.3
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)
Erhalt und Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes
Der Streuobstbestand angrenzend an das Plangebiet (ca. 1,9 ha) wird derzeit ebenfalls
von den nachgewiesenen Fledermäusen als Nahrungsraum genutzt. Zwar besitzt dieser Bestand noch nicht die Altersstruktur und damit die Qualität wie der Gehölzbestand
im Planbereich, wird sich aber bei Erhalt und Pflege des Bestandes voraussichtlich in
den kommenden Jahren zunehmend als Jagdhabitat für Fledermäuse weiter günstig
entwickeln.
Durch die Sicherung der Streuobstfläche angrenzend an das Baugebiet (Maßnahme
K1, Kapitel 6) für mind. 20 Jahre sowie die Optimierung des Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes (Maßnahme K5, Kapitel 6) kann die Funktion des Bestandes als
ortsnahes Jagdgebiet sowie als Einzel- und Zwischenquartier für Fledermäuse bis zur
vollständigen Wirksamkeit der Maßnahme K3 als gleichwertiges Nahrungs- und Quartierhabitat (Neuanlage Streuobst, s. unten) zumindest teilweise erhalten werden.
Zur Überprüfung, dass die Fläche auch zukünftig von den vorhandenen Fledermausarten als Jagdhabitat genutzt wird, ist in den kommenden Jahren ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10).
Trittsteinbiotop
Zusätzlich soll im Süden des Plangebietes, ca. 140 m entfernt, an der Waltenweilerstraße das Flurstück 1053/1 mit ca. 700 m² als in der ansonsten von Intensivobstkulturen geprägten Flur südlich des Plangebietes dauerhaft gesichert und durch das Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen optimiert werden (Maßnahme K4, Kapitel 6).
Um den verbleibenden Verlust an Nahrungsflächen für die Fledermauspopulation im
Gebiet zu ersetzen sind weitere vorgezogene Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG
umzusetzen.
33
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ENTWURF
Schaffung von kurzfristig verfügbaren Nahrungsflächen
Durch die Öffnung des Bachlaufs und die Anlage feuchter Mulden in Kombination mit
der Pflanzung von Gehölzstrukturen auf dem Flurstück 876, ca. 400 m nördlich des
Plangebietes mit einer Flächengröße von ca. 0,7 ha (Maßnahme K2, Kapitel 6) können
kurzfristig Ersatz-Nahrungsflächen für die betroffenen Fledermausarten geschaffen
werden.
Die geplanten Strukturen – Feuchtflächen in Kombination mit Hochstauden und Gehölzen - stellen durch ihr hohes Insektenvorkommen ergiebige Nahrungsflächen für die
betroffenen Fledermäuse dar. Außerdem befinden sich direkt angrenzend an die geplante Maßnahme bestehende Gehölz- und Wasserflächen, die ebenfalls als Nahrungshabitat in Frage kommen. Diese Gehölzflächen sowie südlich und östlich der Fläche K2 befindliche Ried- und Röhrichtbestände sind gem. § 33 NatSchG BW geschützte Biotope (Nrn. 182234351722 und 182234351723: Feldhecken südöstlich Wirgetswiesen und Nr. 182234351724: Feuchtvegetation nordwestlich Waltenweiler). Der
nutzbare Nahrungsraum wird durch die Maßnahme K2 damit erweitert (vgl. Stauss &
Turni, 2015). Die Maßnahme K2 ist nach Umsetzung relativ schnell wirksam und kann
so einen kurzfristigen Ersatz in gleicher Fläche für den Verlust an Nahrungsbiotop für
die Fledermäuse im Plangebiet bieten. Langfristig bieten die Baumpflanzungen zusätzlich potenzielles Quartier für verschiedene Fledermausarten.
Arten wie das Braune Langohr und die Bechsteinfledermaus benötigen auf Grund der
geringen Reichweite ihrer Echoortungsrufe möglichst lückenlos geeignete Leitstrukturen zum Nahrungsraum. Eine strukturelle Anbindung der Fläche an den Ort, d.h. an
das bestehende Quartier der Braunen Langohren, ist durch Gehölzstrukturen bereits
gegeben. An einzelnen Stellen bestehen hier noch kleine Lücken. Auf Grund der Eigentumssituation ist eine kurzfristige Verfügbarkeit dieser Flächen jedoch leider nicht
gegeben. Die Stadt Friedrichshafen wird sich jedoch bemühen, die bereits vorhandenen Leitstrukturen zukünftig noch zu optimieren.
Für die Fläche K2 ist vor Rodung des Streuobstbestandes im Plangebiet der Nachweis
zu erbringen, dass die Fläche für die betroffenen Fledermaus-Arten zur Verfügung
steht (s. Kapitel 10). Kann keine ausreichende Eignung der Fläche als Nahrungshabitat
festgestellt werden, sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele erforderlich.
Zur weiteren Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K2 ist auch in den darauffolgenden Jahren (jew. in den Sommermonaten) ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel
10). Bei fehlender Wirksamkeit der Fläche sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die
gewährleisten, dass für die lokale Fledermauspopulation keine Verschlechterung eintritt.
Neuanlage Streuobstbestand
Auf Flurstück 1285, ca. 600 m östlich von Ettenkirch ist auf ca. 1,1 ha Ackerfläche die
Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung sowie die Anlage von
Feldhecken mit Hochstaudensaum vorgesehen (Maßnahme K3, Kapitel 6). Durch die
Nähe zum Ort Ettenkirch-Waltenweiler sowie zu den südöstlich liegenden Waldflächen,
wo Fledermausquartiere der vorkommenden Arten, insbesondere der betroffenen
34
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ENTWURF
Bechsteinfledermaus nachgewiesen wurden, ist diese Fläche für eine Aufwertung als
Nahrungshabitat für Fledermäuse gut geeignet.
Die volle Wirksamkeit der Maßnahme ist voraussichtlich erst mit zunehmendem Alter
der Streuobstbäume in ca. 20 Jahren erreicht. Durch das Anpflanzen von Feldhecken
mit Hochstaudensaum steht jedoch bereits kurzfristig ein Angebot an Insekten zur Verfügung. Zwar ist die Fläche nicht optimal an den Ort angebunden und damit für die dort
vorkommenden Braunen Langohren bisher nur eingeschränkt erreichbar, allerdings
stellt sie durch ihre Nähe an die von der Bechsteinfledermaus genutzten Waldgebiete
für diese und andere waldbewohnende Arten, wie z.B. Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus u.a. kurz- bis mittelfristig ein geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat dar.
Zur Optimierung der Anbindung an den Ort und damit zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Fläche für die siedlungsbewohnenden Fledermausarten sollten die vorhandenen Leitstrukturen vom Ort zur Fläche K3 bzw. in die angrenzenden Waldgebiete
ergänzt werden. Auf Grund der Eigentumssituation ist eine kurzfristige Verfügbarkeit
von Flächen jedoch leider nicht gegeben. Die Stadt Friedrichshafen wird sich jedoch
weiter bemühen, die bereits vorhandenen Leitstrukturen zukünftig zu optimieren.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme K3 ist in den kommenden Jahren
(jew. in den Sommermonaten) ein Monitoring erforderlich (s. Kapitel 10). Bei fehlender
Wirksamkeit sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass für die
lokale Fledermauspopulation keine Verschlechterung eintritt.
5.5
FAZIT
Die Bebauung des Plangebietes ist mit dem Verlust von ca. 0,7 ha eines insgesamt ca.
3,2 ha großen Streuobstbestandes verbunden.
Die Streuobstfläche besitzt Bedeutung als Bruthabitat für den streng geschützten Grünspecht, für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für weitere Arten.
Das Plangebiet stellt außerdem für eine Kolonie des Braunen Langohrs ein essentielles
Nahrungshabitat dar. Außerdem besitzt es Quartierpotenzial für die Arten Braunes
Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus.
Ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ist davon auszugehen,
dass durch den Eingriff, insbesondere durch den Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche, die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt sind.
Das beschriebene Kompensationskonzept (K1 – K5) ist geeignet eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten sowie der lokalen Fledermauspopulation, insbesondere des Braunen Langohrs,
zu vermeiden.
Durch die Sicherung und Aufwertung des Streuobstbestandes von ca. 2,5 ha (Maßnahmen V3, K1 und K5, Kapitel 6), davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes, angrenzend an die neue Bebauung kann der derzeit bestehende Lebens- und Nahrungsraum
für die vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse in Teilen erhalten werden. Die
Umsetzung der Maßnahme K2 schafft durch die Anlage von Feuchtflächen, Extensivgrünland und Gehölzstrukturen kurzfristig verfügbaren Ersatz für den Verlust der Nahrungsflächen im Plangebiet für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, insbesondere auch für den Grünspecht und die Kolonie des Braune Langohrs. Die Anlage
35
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ENTWURF
einer neuen Streuobstfläche mit Feldhecken und Hochstauden auf Fläche K3 entfaltet
ihre volle Wirksamkeit voraussichtlich erst in ca. 20 Jahren. Sie stellt jedoch auch kurzbis mittelfristig ein zusätzliches, geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten und auf Grund der Nähe zum Wald insbesondere für die betroffenen waldbewohnenden Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus) dar. Weiterhin kann durch die Sicherung der Fläche K4 ein Trittsteinbiotop dauerhaft erhalten und optimiert werden.
Durch die o.g. Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten geschaffen und die bestehenden Reviere voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung
der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope der
vorkommenden Vogel- und Fledermausarten ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG kann damit vermieden werden.
Eine erhebliche Störung der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten gem. § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
Um individuenbezogene Tötungen und damit den Eintritt der Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Rodungen sowie Baufeldfreimachungen
außerhalb der Brut- bzw. Wochenstubenzeiten durchzuführen.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert eine ökologische Baubegleitung. Außerdem
ist im Rahmen eines Monitorings die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen (s. Kapitel
10). Bei fehlender Wirksamkeit sind ggf. Nachbesserungen erforderlich, die gewährleisten, dass für die lokale Vogel- und Fledermauspopulation keine Verschlechterung
eintritt.
36
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6
ENTWURF
MAßNAHMENKONZEPT
§ 15 BNatSchG und § 1 BauGB:
„Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen. Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise
wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu
gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen
des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“
Lage und Ausdehnung der beschriebenen Maßnahmen sind, soweit darstellbar, dem
Maßnahmenplan zu entnehmen.
6.1
MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN
(innerhalb des Plangebietes)
V1
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB)
Die Bauabwicklung (z.B. Baustelleneinrichtung, Zwischenlager) sollte ausschließlich
von bereits überbauten, versiegelten Flächen oder aber von Flächen, die im Zuge der
späteren Überbauung sowieso in Anspruch genommen werden, erfolgen.
(Hinweis)
Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild
V2
Umgang mit dem Grundwasser
Sollte im Zuge der Bauarbeiten Grundwasser erschlossen werden (gesättigter Bereich), so ist dieser Aufschluss nach § 49 Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz für
Baden-Württemberg (WHG) in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Wassergesetz für BadenWürttemberg (WG) unverzüglich beim Landratsamt Bodenseekreis – Amt für Wasserund Bodenschutz – anzuzeigen.
(Hinweis)
Schutzgut Wasser
37
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V3
ENTWURF
Erhalt und Optimierung eines Teilbereichs des bestehenden Streuobstbestandes
Erhalt von ca. 0,6 ha Streuobstbestand innerhalb des Plangebietes. Die Bäume sind
während der Bauphase vor Beeinträchtigungen, wie z.B. Verdichtungen im Wurzelraum, mechanische Schädigungen, Schutz vor umweltgefährdenden Stoffen, etc. zu
schützen. Es ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen“ in Verbindung mit der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS-LP 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) einzuhalten.
(Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 25b)
Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild
6.2
MAßNAHMEN ZUR MINIMIERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN
(innerhalb des Plangebietes)
M1
Die vorgesehene Bebauung soll sich in die Landschaft einbinden
Geeignete Proportionierung und Dimensionierung der Baulichkeiten, Festsetzung von
Art und Maß der baulichen Nutzung
(Festsetzung § 9 Abs. 1 BauGB)
Schutzgut Landschaftsbild
M2
Lärmschutz
Während der Bauphase sind die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. (Hinweis)
Für die von Lärmüberschreitungen nach DIN 18005 betroffenen geplanten Gebäude
an der Waltenweilerstraße ist durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie ausreichende Schalldämmung der Fassadenbauteile, eine geeignete Grundrisseinteilung sowie Lüftungseinrichtungen, ein ausreichender Lärmschutz sicherzustellen.
Weitere Lärmminderungen werden durch die Versetzung des Ortsschildes nach Süden
und damit ein Absinken der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h in diesem Bereich erzielt.
(Festsetzung (§ 9 Abs. 1, Nr. 24 BauGB)
Schutzgut Mensch
M3
Schutz des Grundwassers / Retention von Niederschlagswasser
Nach Wassergesetz für Baden-Württemberg (2005) soll Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist.
Unbelastetes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dach- und Hofflächen) ist
entweder direkt aufzufangen (Zisternen) oder, wenn möglich, in dafür vorgesehenen
38
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ENTWURF
Versickerungsbereichen zu versickern. Dabei soll auf naturnah gestaltete Mulden Wert
gelegt werden. Die Versickerungsmulden sind zu begrünen und extensiv zu pflegen.
(Festsetzung § 9 Abs. 1, Nr. 14 BauGB)
Schutzgut Wasser
M4
Einhaltung eines Spritzabstandes zu Intensivobstanlagen
Um den Bewirtschafter gegen Abwehransprüche nach § 906 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1
BGB zu schützen, ist zu den bestehenden Intensivobstanlagen im Norden und Westen
des Plangebietes mit der Neubebauung zum Schutz der Anwohner vor Spritzmittelabdrift ein Abstand von mind. 20 m zu halten.
(Feststzung § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schutzgut Mensch
M5
Pflanzung einer Feldhecke
Im Westen und im Norden des Plangebietes ist auf öffentlicher Grünfläche eine Feldhecke aus gebietsheimischen Gehölzen zu pflanzen (s. Pflanzliste im Anhang). Die im
Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind nicht zulässig. Die Hecke dient der Eingrünung des Gebietes sowie eines zusätzlichen Schutzes vor Spritzmittelabdrift aus den angrenzenden Intensivobstanlagen.
(Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere und Landschaftsbild
M6
Öffentliche Grünflächen

An den im Maßnahmenplan dargestellten Standorten, sind groß- oder mittelkronige Bäume zu pflanzen (HmB 16-18, s. Pflanzliste im Anhang).

Öffentliche Grünflächen und öffentliches Straßenbegleitgrün ist in naturnaher
Weise zu gestalten und zu pflegen (s. Pflanzliste im Anhang). Die im Anhang
Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind nicht zulässig.
(Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild
M7
Private Grünflächen

Auf Privatgrundstücken bis 450m² ist ein, auf Grundstücken ab 450 m² sind
zwei groß- oder mittelkroniger Bäume zu pflanzen (HmB 14-16 s. Pflanzliste
im Anhang). Die im Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen
sind nicht zulässig.
(Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB)
39
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Planstatt Senner

ENTWURF
Private Grünflächen sind weitgehend naturnah mit standortgerechten heimischen Pflanzen und artenreichen Wiesenmischungen zu gestalten und zu
pflegen. Die im Anhang Pflanzlisten genannten Feuerbrandwirtspflanzen sind
nicht zulässig.
(Hinweis)
Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild
M8
Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
Grundstücks- und Garagenzufahrten, öffentliche und private Stellplätze sowie Fußwege und weitere geeignete Flächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten, z.B. Schotterrasen, Kiesbelag oder Rasenpflaster.
(Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Schutzgüter Boden und Wasser
M9
Beleuchtungsanlagen
Zur Straßenbeleuchtung sind Natrium-Druckdampflampen (oder andere nach dem
Stand der Technik insektenverträgliche Leuchtmittel z. B. LED) zu verwenden. Die Beleuchtung soll konzentriert werden und möglichst wenig Streulicht erzeugen. Der
Leuchtentyp ist geschlossen auszugestalten.
(Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Schutzgut Pflanzen und Tiere
M10
Gestaltung von Einfriedungen
Zaunartige Einfriedungen sind ohne Sockel und kleintierdurchlässig zu gestalten. Sind
aus Gründen der Hangsicherung Befestigungen notwendig, so ist die Länge geschlossener Elemente auf 10m zu begrenzen und zwischen zwei Elementen ein Abstand von
0,5 m zu halten.
(Festsetzung § 74 Abs. 1 LBO BW)
Schutzgut Pflanzen und Tiere
M11
Dachbegrünung
Die Anlage von Dachbegrünungen auf Flach- und flach geneigten Pultdächern, von
z.B. Garagen oder Carports wird empfohlen.
(Hinweis)
Schutzgüter Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild
40
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
M12
ENTWURF
Schutz des Bodens (§ 202 BauGB)

Reduzierung von Erdmassenbewegungen und Versiegelung auf das notwendige Maß.

Sachgemäße Behandlung von Oberboden bei temporärer Entnahme und Zwischenlagerung, bodenschonende Lagerung und Wiedereinbau. Fachgerechter Umgang mit Bodenmaterial bei Umlagerungen. Die DIN 19731 ist anzuwenden.

Flächensparende Ablagerung von Baustoffen, Aufschüttungen, Ablagerungen
unter Beachtung der DIN 18915 „Bodenarbeiten“

Bodenverdichtung und die Minderung von Deckschichten ist zu vermeiden.

Der sach- und fachgerechte Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, z.B.
Öl, Benzin etc. während der Bauphase und danach ist sicherzustellen.
(Hinweise)
Schutzgüter Boden und Wasser
M13
Zufällige Funde gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
Zufällige Funde gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (z.B. Archäologische Kulturdenkmale) sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.
(Hinweis)
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
M14
Klimaschutz durch Verringerung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase
Das im Januar 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) hat das Ziel bis zum Jahr 2020 den Anteil regenerativer Energien auf 14 % zu
steigern. Für Neubauten wird die Nutzung regenerativer Energien oder die Ergreifung
anderer klimaschonender Maßnahmen Pflicht.
Beispiele für die Nutzung erneuerbarer Energien:

solare Strahlungsenergie

Geothermie, Wärmepumpen

Umweltwärme

Biomasse (Holzpellets o.ä.)
41
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Beispiele für andere klimaschonende Maßnahmen:

stärkere Dämmung

Nutzung von Abwärme

Bezug von Wärme aus einem Fernwärmenetz

Einsatz von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung
(Hinweis)
Schutzgüter Mensch, Klima
6.3
MAßNAHMEN ZUR KOMPENSATION VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN
(außerhalb des Plangebietes)
Die Beeinträchtigungen für die vorkommenden Arten im Gebiet (s. Kapitel 5) sowie die
ermittelten naturschutzrechtlichen Eingriffe (s. Kapitel 4.3) sind durch geeignete Maßnahmen außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu kompensieren.
K1 – Erhalt und Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes angrenzend
an das Plangebiet
Der verbleibende Streuobstbestand von ca. 1,9 ha angrenzend an das Plangebiet ist
dauerhaft zu sichern und die fachgerechte Pflege der Bäume sowie eine extensive
Nutzung des Unterwuchses für mind. 20 Jahre bis zur vollständigen Wirksamkeit der
K3 sicherzustellen:

Baumschnitte und sonstige Pflegemaßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und
Vitalität. Dabei sind starkes Totholz und Äste mit Höhlen zu belassen. Schnitt und
Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden.

Nachpflanzungen mit Hochstamm-Obstbäumen auf starkwachsenden Unterlagen
zur Verbesserung der Altersstruktur. Es ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes
Pflanzgut zu verwenden. Mind. 10-jährige Erziehungspflege mit Offenhaltung einer
Baumscheibe sowie einer Erhaltungspflege erforderlich.

Extensivierung der Grünlandnutzung durch 2 maligen Schnitt / Jahr (1. Mahd Mitte
Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) mit Abfuhr des
Mähgutes. Alternativ ist eine Beweidung der Flächen mit Pferden in Form einer
Umtriebsweide möglich. Nach der Beweidung ist eine Nachmahd mit Abfuhr des
Mähgutes erforderlich.
Zur Optimierung des verbleibenden Bestandes in seiner Funktion als Lebensraum für
Fledermäuse sind mind. 10 Fledermauskästen sowie zur Minderung des Konkurrenzdrucks durch andere Höhlenbewohner mind. 10 Nistkästen für höhlenbrütende Vögel
(Star, Grauschnäpper, Gartenrotschwanz und Feldsperling) aufzuhängen.
42
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) außerhalb des Plangebietes
K2 – Anlage feuchter Mulden und Gehölzpflanzung
Auf Flurstück 876, ca. 400 m nördlich des Plangebietes sind auf insgesamt ca. 0,7 ha
Fläche Feuchtbereiche und Gehölzpflanzungen als Ersatz-Nahrungshabitat anzulegen. Hierzu soll zum einen die bestehende Verdolung des Baches auf dem Flurstück
entfernt und ein naturnaher Bachlauf entwickelt werden. Zusätzlich sollen durch Geländemodellierung auf der Fläche kleinere feuchte Mulden entstehen. Außerdem ist die
Pflanzung von Feldgehölzen, 3 Laubbäumen sowie im nördlichen und südlichen Bereich des Flurstücks von ca. 15 Streuobstbäumen geplant. Bei Obstbaumneu- und nachpflanzungen ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes Pflanzgut zu verwenden.
Durch die Schaffung von Feuchtflächen in Kombination mit dem naturnahen Bachlauf,
einer gewässerbegleitenden Hochstaudenflur und Gehölzanpflanzungen kann ein vor
allem für Fledermäuse, aber auch für die betroffenen Vogelarten, ertrag- und abwechslungsreiches Nahrungs- und Jagdhabitat entstehen. Zusätzlich
ist ein Fledermausturm (s. Abbildung 5) zu installieren.
Die Pflege der Fläche umfasst die Pflege der Bäume, die
Nachpflanzung von abgängigen Bäumen sowie eine extensive
Nutzung des Grünlandes mit 2-maliger Mahd / Jahr (1. Mahd
Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) und Abfuhr des Mähgutes.
Um den Verlust der Streuobstbäume als Quartier für Vögel und
Fledermäuse zu minimieren und in den Ersatzflächen ein zusätzliches Angebot für die Arten zu schaffen, ist außerdem geplant, die Torsos der abgängigen Bäume in den Flächen K2,
K3 und K5 zu installieren. Baumhöhlen sind hier entsprechend günstig auszurichten.
Abbildung 6: Beispiel für einen Fledermausturm (Firma Hebegro GbR)
K3 – Anlage einer Streuobstwiese
Auf Flurstück 1285, ca. 600 m östlich von Ettenkirch ist auf ca. 1 ha Ackerfläche die
Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung sowie in den Randbereichen die Pflanzung von Feldhecken mit Hochstaudensaum (ca. 1.000 m²) vorgesehen.
Durch die Nähe zum Ort Ettenkirch-Waltenweiler sowie zu den südöstlich liegenden
Waldflächen, wo Fledermausquartiere der vorkommenden Arten nachgewiesen wurden, ist diese Fläche für eine Aufwertung als Nahrungshabitat gut geeignet.
Durch die Anlage einer Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung und die Pflanzung von Feldhecken mit Hochstaudensaum können Nahrungsflächen, insbesondere
für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten sowie die vorkommenden
Fledermäuse geschaffen werden. Zusätzlich wird in der neu angelegten Streuobstwiese 1 Fledermausturm installiert.
Bei Obstbaumneu- und -nachpflanzungen ist ausschließlich auf Sämlingen veredeltes
Pflanzgut zu verwenden. Die Pflege der Fläche umfasst die Pflege der Bäume, die
Nachpflanzung von abgängigen Bäumen sowie eine extensive Nutzung des Unterwuchses mit 2-maliger Mahd / Jahr (1. Mahd Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende
August bis Ende September) und Abfuhr des Mähgutes.
43
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Um den Verlust der Streuobstbäume als Quartier für Vögel und Fledermäuse zu minimieren und in den Ersatzflächen ein zusätzliches Angebot für die Arten zu schaffen, ist
außerdem geplant, die Torsos der abgängigen Bäume in den Flächen K2, K3 und K5
zu installieren. Baumhöhlen sind hier entsprechend günstig auszurichten.
K4 – Sicherung eines Trittsteinbiotops
Im Süden des Plangebietes, ca. 140 m entfernt, an der Waltenweilerstraße liegt das
Flurstück 1053/1 mit ca. 700 m². Dieses Grundstück mit seinem Baumbestand soll als
Trittsteinbiotop in der ansonsten von Intensivobstkulturen geprägten Flur südlich des
Plangebietes dauerhaft gesichert werden. Des Weiteren sind hier zu Optimierung der
Funktion der Fläche als Trittsteinbiotop für Fledermäuse 5 Fledermauskästen sowie
zur Minderung des Konkurrenzdrucks 5 Vogelnistkästen zu installieren.

Baum- und Gehölzschnitte und sonstige Pflegemaßnahmen zur Verbesserung
der Stabilität und Vitalität. Dabei sind starkes Totholz und Äste mit Höhlen zu
belassen. Schnitt und Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt
werden.
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
K5
Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes innerhalb des
Plangebietes
Innerhalb des Plangebietes können ca. 0,6 ha Streuobstbestand erhalten werden
(s. Maßnahme V3)
Da der bestehende Streuobstbestand im Plangebiet stark überaltert ist, einen deutlichen Pflegerückstand aufweist und der Unterwuchs auf Grund der Beweidung Trittschäden aufweist sind folgende Maßnahmen für eine naturschutzfachliche Aufwertung
und einen dauerhaften Erhalt des Bestands durchzuführen (entsprechend der „Fachlichen Hinweise zur Anerkennung der Pflege von Streuobstbeständen einschließlich ihres Unterwuchses als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme“ des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Endversion
9.8.2011):

Baumschnitte und sonstige Pflegemaßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Vitalität. Dabei sind starkes Totholz und Äste mit Höhlen zu belassen.
Schnitt und Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden.

Nachpflanzungen mit Hochstamm-Obstbäumen auf starkwachsenden Unterlagen zur Verbesserung der Altersstruktur. Es ist ausschließlich auf Sämlingen
veredeltes Pflanzgut zu verwenden. Mind. 10-jährige Erziehungspflege mit Offenhaltung einer Baumscheibe sowie einer Erhaltungspflege für weitere 20
Jahre erforderlich.

Extensivierung der Grünlandnutzung durch Verzicht auf die Beweidung und 2
maligen Schnitt / Jahr (1. Mahd Mitte Juni bis Mitte Juli + 2. Mahd Ende August bis Ende September) mit Abfuhr des Mähgutes.
44
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Zusätzlich sind hier zur Optimierung des Bestandes für die Vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten und zur Minderung des Konkurrenzdrucks mind. 5 Fledermauskästen sowie 10 Nistkästen für höhlenbrütende Vögel (Star, Grauschnäpper, Gartenrotschwanz und Feldsperling) im verbleibenden Bestand aufzuhängen.
Um den Verlust der Streuobstbäume als Quartier für Vögel und Fledermäuse zu minimieren und in den Ersatzflächen ein zusätzliches Angebot für die Arten zu schaffen, ist
außerdem geplant, die Torsos der abgängigen Bäume in den Flächen K2, K3 und K5
zu installieren. Baumhöhlen sind hier entsprechend günstig auszurichten.
7
ANWENDUNG DER EINGRIFFSREGELUNG
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erfolgt nach „ Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbewertung, Kompensationsbewertung und Ökokonten“. Gemeinsames Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen
(Juli 2012).
Bestand und Planung sind im Bestands- und Maßnahmenplan, s. Anhang, dargestellt.
7.1
7.1.1
ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Die Bewertung der Einzelbäume in Bestand (45.10) und Planung (45.20) erfolgt nicht über einen Flächenansatz, sondern durch die Ermittlung eines Punktwertes pro Baum abhängig vom Stammumfang
(Bewertungsmodell, 2012). Auf Grund dessen werden die Einzelbäume zur flächenhaft für die einzelnen Biotoptypen ermittelten Biotopwertsumme hinzuaddiert, werden bei der Gesamtsumme der Fläche jedoch nicht berücksichtigt.
Bestand
Biotoptyp
Planung
Pkte
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
Biotoptyp
[pro
[m² / cm]
m²/cm]
1
665
665
60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche
1
169
169
37.20 Intensivobst
2
4
351
177
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
[pro
[m² / cm]
m²/cm]
60.20 Verkehrsfläche
60.23 Weg oder
Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder
Schotter
Pkte
60.20 Verkehrsfläche
60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Trafostation)
1
665
665
1
25
25
702
60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz (Straße,
Stellplätze)
1
2.012
2.012
708
60.50 Kleine
Grünanlage (Öffentliche Grünfläche)
4
3.431
13.724
45
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Bestand
Biotoptyp
33.52 Fettweide1
45.40b Streuobstbestand auf
mittelwertigem
Biotoptyp (Fettweide 33.52)
(10 + 4)1
ENTWURF
Planung
Pkte
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
Biotoptyp
10
2.279
22.790
176.680
14
12.620
Pkte
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
41.22 Neuanlage
Feldhecke
14
607
8.498
45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp (Fettwiese,
extensive Bewirtschaftung) (13+6)2
19
5.151
97.869
WA GRZ 0,35
6.527 m², GRZ 0,3
11
8.553
94.083
1
6.350
6.350
6.496 m² (+50%
überschreitung
41.10 FeldgeGRZ) 60.21 verhölz (Baumliste
17
100
1.700
6
6.673
40.038
siegelt / 60.60
Nr. 91)
Garten
45.10a 3 Einzel45.10a 4 Einzelbäume auf mitbäume auf geringtelwertigem Biowertigem Bio(283)
(628)
toptyp (Fett6
1.698
toptyp (öffentliche
8
5.024
wiese/-weide),
Grünfläche)
Bäume Nr. 90,
Bäume Nr. 35, 45,
93, 94
46, 48
45.10a 2 Einzel45.10a 1 Einzelbäume auf mitbaum auf mitteltelwertigem Biowertigem Bio(188)
(94)
toptyp (Straßen6
1.128
toptyp (Straßen6
564
bäume Waltenbaum Waltenweiweilerstraße)
lerstraße) Baum
Bäume Nr. 95,96
Nr. 96
45.20 Neupflanzung 13 Einzelbäume auf geringwertigen Biotoptypen3 je 8 Punkte x
(836)
8
6.688
Stammumfang
zum Pflanzzeitpunkt + Zuwachs;
Annahme
16+60=76
1 Abwertung Fettweide auf Grund der artenarmen Ausstattung und Trittschäden
Abwertung Streuobstbestand auf Grund der ungünstigen Altersstruktur und des schlechten
Pflegezustands
Abwertung Fettwiese auf Grund der artenarmen Ausstattung
2 Aufwertung auf Grund der Extensivierung der Unternutzung sowie der Sicherung, Pflege und der
Nachpflanzung des Streuobstbestandes (Maßnahme K5, Kapitel 6)
3 Bäume in öffentlichen Grünflächen
4 Bäume in privaten Grünflächen
33.41 Fettwiese
mittlerer Standorte1
46
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Bestand
Biotoptyp
ENTWURF
Planung
Pkte
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
Biotoptyp
Pkte
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
8
(3.182)
25.456
24.914
206.248
45.20 Neupflanzung 43 Einzelbäume auf geringwertigen Biotoptypen4 je 8 Punkte x
Stammumfang
zum Pflanzzeitpunkt + Zuwachs;
Annahme
14+60=74
Summe
24.914
299.658
Summe
Kompensationsbedarf
7.1.2
93.410
Schutzgut Boden
Boden Bestand
Bereich
Bewertungsklasse
Wertstufe Ökopunkte Fläche
Bilanzwert
NB
WA
FP
Landwirtschaftliche Fläche
2
2
3
2,33
9,33
23.630
220.468
Versiegelt
0
0
0
0
0
1.284
0
24.914
220.468
Gesamt
Boden Planung
Bereich
Versiegelte Fläche (Straße,
Stellplätze, Trafostation, versiegelbarer Anteil WA inkl. 50%
Überschreitung GRZ)
Öffentliche Grünfläche*
Garten*
Feldhecke
Erhalt Streuobst
Bewertungsklasse
Ökopunkte
Wertstufe (Wertstufe Fläche
x 4)
Bilanzwert
NB
WA
FP
0
0
0
0,00
0,00
9.052
0
1,8
1,8
2
2
1,8
1,8
2
2
2,7
2,7
3
3
2,1
2,1
2,33
2,33
8,4
8,4
9,33
9,33
3.431
6.673
607
5.151
28.820
56.053
5.663
48.059
Gesamt
24.914
138.595
Kompensationsbedarf 81.873 Ökopunkte
WA= Ausgleichskörper im Wasserkreislauf; FP= Filter und Puffer für Schadstoffe; NB=natürliche Bodenfruchtbarkeit
* Nach Vorgabe des Landratsamts Bodenseekreis ist bei verdichtungsanfälligen Böden wegen der
bauzeitlichen Inanspruchnahme der späteren Grünflächen ein Abschlag in der Bewertung von 10 %
der ermittelten Ausgangswertstufe anzusetzen und zu berücksichtigen. Dieser Abschlag wird bei den
späteren Grünflächen angesetzt.
47
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
7.1.3
ENTWURF
Schutzgut Wasser
Die Versiegelung im Plangebiet ist mit der Reduzierung der Grundwasserneubildung
im Gebiet verbunden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und
weise ein geringes Grundwasservorkommen auf.
Durch die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf öffentlichen Flächen
im Gebiet können die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf ein unerhebliches
Maß reduziert werden.
7.1.4
Schutzgut Klima
Durch die Bebauung und den Verlust von Grünstrukturen ist mit einer Minimierung der
Kalt- und Frischlufterzeugung sowie einer geringen lokalen Erwärmung im Plangebiet
zu rechnen. Durch die Gestaltung der öffentlichen sowie der privaten Grünflächen und
Neupflanzungen von Gehölzen (Feldhecke und Bäume) werden die Auswirkungen auf
das Lokalklima und die Lufthygiene minimiert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima sind nicht erheblich.
7.1.5
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild / Naherholung (Mensch)
Es werden keine Wegebeziehungen beeinträchtigt.
Das Bebauungsgebiet für die neue Wohnbaufläche ist dem Eingriffstyp 3 (sonstige
Baugebiete und Vorhaben im Außenbereich) mit der Wirkzone I und II zuzuordnen. Die
Wirkzone I beträgt somit 0 – 500 m, die Wirkzone II beträgt 500 – 1.000 m. Diese
Wirkzonen (als Puffer um den Geltungsbereich) werden bei der Ermittlung des Eingriffs
berücksichtigt, der Geltungsbereich selbst ist nicht in Sichtbarkeiten etc. einbezogen.
Es wird von einer Raumeinheit ausgegangen. Eine Unterteilung in weitere Raumeinheiten erfolgt nicht.
Der beeinträchtigte Wirkraum (BW) wird in m² über die Sichtbarkeit ermittelt.
In den Wirkräumen erfolgt nun eine Ermittlung der sichtverschatteten Bereiche. Es folgt
die Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors (EF) (10 Stufen zwischen 0 und 1). Der Erheblichkeitsfaktor wird mit 0,8 eingestuft: „Eingriff hoher Wirkungsintensität, Eingriff bewirkt vollständige Überprägung der Landschaft  starke Beeinträchtigung des Eigenwertes der Landschaft, Landschaft nicht oder gering vorbelastet (Verletzlichkeit gegenüber dem Eingriff hoch), Empfindlichkeit gegenüber dem Eingriff hoch.“
Der Wahrnehmungskoeffizient (WK) beträgt beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekt A
(bis 50 m Höhe) bei der Wirkzone I (0 – 500 m) 0,2 und bei der Wirkzone II (500-1.000
m) 0,1.
Der Kompensationsflächenfaktor (KF) wird immer mit 0,1 angesetzt.
Die Bedeutung der Raumeinheit (BR) (5 Stufen) wird in Stufe 3 eingestuft.
48
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Abbildung 7: Wirkzonen und verschattete Bereiche, unmaßstäblich
ENTWURF
49
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Berechnung Kompensationsbedarf (KB):
(Beeinträchtigter Wirkraum m² x Bedeutung Raumeinheit)*Erheblichkeitsfaktor *Wahrnehmungskoeffizient*Kompensationsflächenfaktor=Kompensationsumfang Ökopunkte
BR (1-5
Stufen)
eingestuft
BW in m²
ermittelt
Wirkzone I
Wirkzone II
Gesamt
7.1.6
37.641
43.491
EF
(0-1; 10 St.)
3
3
WK TabKF
aus
abgeleitet
0,8
0,2 0,1
0,8
0,1 0,1
Kompensations
bedarf in
Ökopunkten
1.807
1.044
2.851
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Der alte Streuobstbaumbestand am Ortsrand als kulturhistorisch prägendes Merkmal
der Region wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden. Durch den Erhalt
eines Teils innerhalb des Plangebietes und die Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes kann der Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
7.1.7
Gesamtbetrachtung Eingriff
Für die folgenden Schutzgüter ergibt sich ein Kompensationsbedarf in Ökopunkten:
Pflanzen und Tiere
Boden
Landschaftsbild
GESAMT
93.410
81.873
2.851
178.134
Ökopunkte
Ökopunkte
Ökopunkte
Ökopunkte
Für die Schutzgüter Klima, Wasser und Kultur- und Sachgüter ist der Eingriff durch die
Planung soweit minimiert, dass kein Ausgleich erforderlich ist.
50
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
7.2
7.2.1
ENTWURF
ERMITTLUNG DER AUFWERTUNG DER UMWELT DURCH DIE KOMPENSATIONSMAßNAHMEN
Schutzgut Pflanzen und Tiere
K1
Bestand
Biotoptyp
Planung
Punkte
[pro
m²/cm]
45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp
(Fettweide 33.52)
(10 + 4)1
14
Fläche /
Bio(Umtopwert
fang)
Biotoptyp
[m² /
cm]
18.600
260.400
18.600
260.400
45.40b Streuobstbestand auf mittelwertigem Biotoptyp
(Fettwiese, extensive Bewirtschaftung) (13+6)2
Punkte
Fläche /
(Umfang)
[pro
m²/cm]
[m² /
cm]
19
18.600
353.400
18.600
353.400
Aufwertung in Ökopunkten
Biotopwert
93.000
1
Abwertung Fettweide auf Grund der artenarmen Ausstattung und Trittschäden
Abwertung Streuobstbestand auf Grund der z.T. ungünstigen Altersstruktur und des schlechten
Pflegezustands
2 Aufwertung auf Grund der Extensivierung der Unternutzung sowie der Sicherung, Pflege und der
Nachpflanzung des Streuobstbestandes
K2
Bestand
Biotoptyp
33.41 Fettwiese
mittlerer Standorte1
Planung
Punkte
Fläche
/ (Umfang)
[pro
m²/cm]
[m² /
cm]
10
7.160
Biotopwert
71.600
Punkte
Fläche /
(Umfang)
[pro
m²/cm]
[m² / cm]
12.10 naturnaher
Bachabschnitt
35
270
9.450
35.41/35.42 Hochstaudenflur
19
600
11.400
41.10 Neuanlage
Feldgehölz
14
1.250
17.500
Biotoptyp
Biotopwert
51
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Bestand
Biotoptyp
ENTWURF
Planung
Punkte
Fläche
/ (Umfang)
Biotopwert
Biotoptyp
45.40b Neuanlage
Streuobstbestand
auf mittelwertigem
Biotoptyp (Fettwiese, extensive
Bewirtschaftung
33.41) (13 + 4)
33.41 Fettwiese,
extensiv
45.20 Neupflanzung 3 Einzelbäume auf mittelbis hochwertigen
Biotoptypen je 4
Punkte x Stammumfang zum
Pflanzzeitpunkt +
Zuwachs; Annahme 20+60=80
7.160
Punkte
Fläche /
(Umfang)
Biotopwert
17
1.690
28.730
13
3.350
43.550
4
240
960
7.160
111.590
71.600
Aufwertung in Ökopunkten
1
39.990
Abwertung Fettwiese auf Grund der artenarmen Ausstattung und der intensiven Bewirtschaftung
(3-4 schürig)
K3
Bestand
Biotoptyp
37.11 Acker
Planung
Punkte
Fläche
/ (Umfang)
[pro
m²/cm]
[m² /
cm]
4
10.285
11.285
Biotopwert
45.140
Biotoptyp
45.40b Neuanlage
Streuobstbestand
auf mittelwertigem
Biotoptyp (Fettwiese 33.41)
(13+4)
41.22 Neuanlage
Feldhecke
Punkte
Fläche /
(Umfang)
[pro
m²/cm]
[m² / cm]
17
10.285
174.845
14
1.000
14.000
11.285
188.845
45.140
Aufwertung in Ökopunkten
Biotopwert
143.705
Summe Aufwertung in Ökopunkten Schutzgut Pflanzen und Tiere, 276.695
Ausgleichsmaßnahmen K1 – K3
52
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Die Aufwertung durch die Ausgleichsmaßnahme K5 innerhalb des Plangebietes umfasst 25.755 Ökopunkte.
Die Fläche ist in der Bilanzierung des Plangebietes (Kapitel 7.1.1) enthalten, mindert
hier den ermittelten Ausgleichsbedarf außerhalb des Plangebietes und wird daher
hier nicht erneut aufgeführt.
7.2.2
Schutzgut Boden
Für das Schutzgut Boden stellt die Maßnahme K2 durch die Schaffung von Geländemulden und den damit notwendigen Bodenabtrag einen Eingriff dar. Dieser wird
nachfolgend bilanziert und in der Gesamtbilanz der Kompensationsmaßnahmen (s. Kapitel 7.2.4) zum Abzug gebracht.
K2
Boden Bestand
Bereich
Landwirtschaftliche Fläche
Bewertungsklasse
Wertstufe Ökopunkte Fläche
NB
WA
FP
2
3
3
2,67
Bilanzwert
10,66
7.160
76.326
Gesamt
7.160
76.326
Boden Planung
Bewertungsklasse
Bereich
Geländemulden
Bauzeitliche Inanspruchnahme
zu erwarten*
Keine bauzeitliche Inanspruchnahme zu erwarten
NB
1
WA
1
FP
1
Ökopunkte
Wertstufe (Wertstufe Fläche Bilanzwert
x 4)
1
4
1.000
4.000
1,8
2,7
2,7
2,4
9,6
2.000
19.200
2
3
3
2,67
10,66
4.160
44.346
Gesamt
7.160
67.546
Kompensationsbedarf 8.780 Ökopunkte
* Nach Vorgabe des Landratsamts Bodenseekreis ist bei verdichtungsanfälligen Böden auf Flächen
mit bauzeitlicher Inanspruchnahme ein Abschlag in der Bewertung von 10 % der ermittelten Ausgangswertstufe anzusetzen und zu berücksichtigen.
7.2.3
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild / Naherholung (Mensch)
Die Kompensationsflächen sind dem Eingriffstyp 3 mit der Wirkzone I und II zuzuordnen. Die Wirkzone I beträgt somit 0 – 500 m, die Wirkzone II beträgt 500 – 1.000 m.
Diese Wirkzonen (als Puffer um den Geltungsbereich) werden bei der Ermittlung des
Eingriffs berücksichtigt, der Geltungsbereich selbst ist nicht in Sichtbarkeiten etc. einbezogen.
Es wird von einer Raumeinheit ausgegangen. Eine Unterteilung in weitere Raumeinheiten erfolgt nicht.
Der beeinträchtigte Wirkraum (BW) wird in m² über die Sichtbarkeit ermittelt.
53
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
In den Wirkräumen erfolgt nun eine Ermittlung der sichtverschatteten Bereiche. Es folgt
die Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors (EF) (10 Stufen zwischen 0 und 1). Der Erheblichkeitsfaktor wird mit 0,8 eingestuft: „Maßnahme hoher Wirkungsintensität“
Der Wahrnehmungskoeffizient (WK) beträgt beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekt A
(bis 50 m Höhe) bei der Wirkzone I (0 – 500 m) 0,2 und bei der Wirkzone II (500-1.000
m) 0,1.
Der Kompensationsflächenfaktor (KF) wird immer mit 0,1 angesetzt.
Die Bedeutung der Raumeinheit (BR) (5 Stufen) wird in Stufe 3 eingestuft.
Abbildung 8: Wirkzonen und verschattete Bereiche Ausgleichsflächen, unmaßstäblich
54
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Berechnung der Aufwertung für die Kompensationsmaßnahmen K2 und K3:
(Beeinträchtigter Wirkraum m² x Bedeutung Raumeinheit)*Erheblichkeitsfaktor *Wahrnehmungskoeffizient*Kompensationsflächenfaktor=Kompensationsumfang Ökopunkte
BR (1-5
Stufen)
eingestuft
BW in m²
ermittelt
Wirkzone I
Wirkzone II
Gesamt
7.2.4
140.358
0
EF
(0-1; 10 St.)
3
3
WK
aus TabKF
abgeleitet
0,8
0,2 0,1
0,8
0,1 0,1
Berechnung der
Aufwertung in
Ökopukten
6.737
0
6.737
Gesamtbetrachtung Ausgleich
Pflanzen und Tiere
Landschaftsbild
Summe Aufwertung
./. Eingriff Boden
GESAMT
276.695 Ökopunkte
6.737
283.432
8.780
274.652
Ökopunkte
Ökopunkte
Ökopunkte
Ökopunkte
Der Kompensationsbedarf von 178.134 Ökopunkten durch den Eingriff kann somit
durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden.
Der Überschuss von 96.518 Ökopunkten wird auf dem Ökokonto der Stadt Friedrichshafen eingebucht.
7.2.5
Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen
Für die Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen gem. § 135b Satz 1 BauGB und
den §§ 135 a-c der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen ist die überbaubare Grundstücksfläche (versiegelbare Fläche) maßgeblich.
Im vorliegenden Bebauungsplan verteilt sich die versiegelbare Fläche folgendermaßen:
öffentliche Verkehrsflächen
Versiegelbare Fläche Wohnbauflächen
Versiegelung m²
2.012
6.350
8.362
%
24%
76%
100%
55
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
8
8.1
ENTWURF
ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN UND ENTWICKLUNGSPROGNOSE
ANDERWEITIGE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen - Immenstaad (2006) als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Auf Grund der sehr hohen Bedeutung des bestehenden Streuobstbestandes für den
Artenschutz wurde der städtebauliche Entwurf im Laufe des Verfahrens mehrfach angepasst. Ziel der Umplanungen war es, unter Beibehaltung einer attraktiven und ortstypischen Bebauung von den 68 Streuobstbäumen innerhalb des Plangebietes einen
größtmöglichen Teil für die vorkommenden, z.T. streng geschützten Arten, zu erhalten.
Nachfolgend sind die wesentlichsten Schritte dargestellt (Quelle: Stadtplanungsamt
Friedrichshafen, 2014).
Aufstellungsbeschluss (09.12.2013)
Wohneinheiten:
20EFH, 14 DHH = 34 WE
Privatgrundstücke:
davon private Erschließung:
16.600 qm
250 qm
Öffentliche Straßenfläche:
2.050 qm
Öffentliche Grünfläche:
5.600 qm
Erhalt Streuobst:
11 Bäume
1. Umplanung auf Grund des Artenschutzes, südliche Erschließung,
Wohneinheiten:
20 EFH, 10 DHH = 30 WE
Privatgrundstücke:
davon private Erschließung:
13.700 qm
230 qm
Öffentliche Straßenfläche:
1.900 qm
Öffentliche Grünfläche:
7.400 qm
Erhalt Streuobst:
21 Bäume
56
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
2. Umplanung auf Grund des Artenschutzes
Wohneinheiten:
13 EFH, 16 DHH = 29 WE
Privatgrundstücke:
davon private Erschließung:
13.100 qm
60 qm
Öffentliche Straßenfläche:
1.800 qm
Öffentliche Grünfläche:
9.350 qm
Erhalt Streuobst:
34 Bäume
Durch die 2. Umplanung des Entwurfes kann 50% des bestehenden Streuobstbestandes erhalten werden. Zusammen mit der Sicherung und dauerhaften Pflege der Streuobstflächen angrenzend an das Plangebiet kann damit ein wichtiger Lebensraum für
die vorkommenden Arten erhalten werden. Durch die Reduzierung der Bebauung kann
der Eingriff auf die vorkommenden Arten soweit minimiert werden, dass bei Umsetzung
der festgelegten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen können. Ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG kann damit vermieden
werden.
8.2
ENTWICKLUNGSPROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DES VORHABENS
Die Fläche würde wahrscheinlich weiter als Pferdeweide genutzt werden. Die Bäume
wurden vermutlich in den vergangenen Jahren nicht mehr gepflegt, da die Fläche im
FNP als Wohngebiet ausgewiesen ist und damit eine Überbauung der Fläche absehbar
war. Ohne die Ausweisung im FNP oder bei Verzicht auf die Realisierung der Bebauung würden Erst- und Folgepflege der Bäume erfolgen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Nichtdurchführung der Baumaßnahmen
die bisherige Nutzung beibehalten würde. In diesem Fall würden bestehende Habitatstrukturen erhalten bleiben. Durch eine Erst- und Folgepflege der Bäume sowie
Nachpflanzungen bzw. auch Erweiterung der Streuobstfläche könnte ein langfristig
sehr wertvoller Lebensraum für die bereits vorkommenden Arten erhalten und optimiert
werden.
57
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
9
ENTWURF
HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Die Erhebungen zu den Fledermäusen erfolgten zunächst im Juni / Juli 2014 mittels
zwei nächtlicher Detektorbegehungen (01.06. und 18.06) sowie einer Dauererfassung
mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (18.-20.07). Zusätzlich
konnten im Rahmen der Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis (Umweltschutzamt) Daten von verschiedenen Erhebungen aus den vergangenen Jahren zu
Fledermausvorkommen in der Umgebung von Ettenkirch bezogen werden.
Auf Grund dieser Daten sowie der Ergebnisse der Detektorbegehungen – hohe Frequentierung der Fläche durch Fledermäuse und hohes Artenspektrum – wurden seitens der Naturschutzbehörden zusätzlich Netzfänge zur näheren Bestimmung der vorkommenden Arten gefordert. Da Fledermaus-Netzfänge lediglich im Zeitraum Juni –
August durchgeführt werden können, zogen diese zusätzlich erforderlichen Untersuchungen eine Verzögerung des Verfahrens um ein Jahr mit sich.
58
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
10 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN DES
VORHABENS AUF DIE UMWELT (MONITORING)
Der Erfolg der Funktionalität der Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen hängt wesentlich von deren konsequenter Umsetzung ab. Um eventuellen Defiziten der aufgestellten Umweltziele rechtzeitig entgegenwirken zu können, ist
deshalb eine regelmäßige Kontrolle ihrer Entwicklungsstände erforderlich. Gegebenenfalls müssen zusätzliche, den Defiziten gegensteuernde Maßnahmen eingeleitet
werden. Die Umsetzung der Maßnahmen ist dementsprechend regelmäßig zu prüfen.
Allgemeine Erfolgskontrolle
Ökologische Baubegleitung
Kontrolle und Begleitung der fachgerechten Durchführung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen durch die Gemeinde oder ein beauftragtes
Fachbüro. Abstimmung vor Ort zu Maßnahmenbeginn und nach Abschluss – bei Bedarf auch während der Umsetzung – der Maßnahme.
Überwachung des Erreichens und des Fortbestandes der Maßnahmen
Kontrolle der Flächen einmal im Jahr vor Ort über 5 Jahre durch Gemeinde oder beauftragtes Fachbüro. Ggf. Anpassung der Pflege, Ersatzpflanzungen bei Ausfällen.
Ziel ist ein funktionierendes Ökosystem im Verbund Streuobst – Offenland – Wald zu
installieren.
Erfolgskontrolle der artenschützenden Maßnahmen (CEF)
Die Erfolgskontrolle der artenschützenden Maßnahmen (CEF) hat über ein naturschutzfachliches Monitoring zu erfolgen.
Folgende Ziele sind im Rahmen des Monitorings zu prüfen:

Schaffung von Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten, Erhalt
der lokalen Population des Braunen Langohrs

Erhalt des Vorkommens des Grünspecht um Ettenkirch-Waltenweiler
59
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Avifauna
K1, K2 und K5
Das Brutvogel-Vorkommen in den Kompensationsflächen K1, K2 und K5 ist 5 Jahre
lang jährlich nach den anerkannten Kartiermethoden (mind. 3 Begehungen im Zeitraum
März – Juni) zu kartieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mit dem Bestand
2014 zu vergleichen.
Maßgeblich für den Erfolgsnachweis ist der Erhalt des Grünspechtreviers. Ist in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren kein Nachweis des Grünspechts auf einer der Flächen
möglich, dann sind ggf. weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (z.B. Schaffung
zusätzlicher Lebensräume) sowie eine Fortführung der Erfolgskontrollen erforderlich.
K3
Die Fläche K3 – Neuanlage Streuobst benötigt ca. 20 Jahre Entwicklungszeit um für
die vorkommenden Vogelarten Lebensraum zu bieten. Das Brutvogel-Vorkommen in
der Kompensationsfläche K3 ist jeweils im 3. und 5. Jahr nach Herstellung nach den
anerkannten Kartiermethoden (mind. 3 Begehungen im Zeitraum März – Juni) zu kartieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mit dem Bestand 2014 zu vergleichen.
Ziel ist ein funktionierendes Ökosystem im Verbund Streuobst – Offenland – Wald zu
installieren. Ein Indikator hierfür ist die Annahme der Fläche durch die Avifauna. Je
nach vorkommendem Artenspektrum sind ggf. die erforderlichen Pflegemaßnahmen
anzupassen sowie die Erfolgskontrollen fortzuführen.
Fledermäuse
K1 und K5
Für die Fläche K1 und K5 ist nachzuweisen, dass die Eignung der Fläche als Jagdhabitat für die betroffenen Fledermäuse auch nach erfolgtem Eingriff gegeben ist.
1. Erfassung des Fledermausvorkommens mittels Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes 2mal über zwei Nächte (Mai – August) im Jahr nach
Rodung der Bäume.
2. Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes 2 mal über zwei
Nächte (Mai - August) im dritten Jahr nach der Erschließung
Maßgeblich für den Erfolgsnachweis ist das Vorkommen des Braunen Langohrs
(Plecotus auritus). Kann eine Jagdaktivität dieser Art auf der Fläche nachgewiesen
werden, so kann davon ausgegangen werden dass die Fläche als Jagdhabitat von dieser und auch von anderen Arten angenommen wird. Bei der Dauerfassung mittels stationärem Erfassungsgerät 2014 konnten die Langohr-Fledermäuse im Plangebiet erfasst werden. Ergibt die Dauererfassung keinen Nachweis von jagenden Langohren,
so sind zusätzlich Netzfänge (1 Nacht Anfang August) durchzuführen. Bei Nachweis
von postlaktierenden Weibchen des Braunen Langohrs kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche weiterhin von der lokalen Population angenommen wird.
60
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Kann keine ausreichende Eignung der Fläche als Nahrungshabitat festgestellt werden
(keine oder kaum Jagdaktivität von Langohren, nur männliche Tiere) dann sind die weiteren Schritte mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Ggf. sind weitere
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele erforderlich (z.B. Optimierung des Jagdhabitats,
Verbesserung der Leitstrukturen). Der Erfolg dieser Maßnahmen ist dann ebenfalls
durch ein Monitoring zu belegen.
K2
Für die Fläche K2 ist vor Rodung des Streuobstbestandes im Plangebiet der Nachweis
zu erbringen, dass die Fläche für die betroffenen Fledermausarten als Ersatz-Jagdhabitat zur Verfügung steht. Hierfür eignet sich folgendes Vorgehen:
1. Fertigstellung der Maßnahme vor Beginn der Vegetationsperiode
2. 1-2 Netzfangnächte im Sommer nach Fertigstellung (1. Ende Juni / Anfang Juli, 2.
Anfang August) zur Erfassung des Fledermausvorkommens und Dauererfassung
mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (Juli).
Maßgeblich für den Erfolgsnachweis ist das Vorkommen des Braunen Langohrs
(Plecotus auritus). Bei Nachweis von (post-)laktierenden Weibchen des Braunen
Langohrs kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche von der lokalen Population angenommen wird.
Kann eine Jagdaktivität dieser Art auf der Fläche nachgewiesen werden, so kann
davon ausgegangen werden dass die Fläche als Ersatzhabitat auch von anderen
Fledermausarten angenommen wird.
Weitere Monitoringmaßnahmen sind dann für die Fläche K2 nicht mehr erforderlich.
Kann der Erfolgsnachweis zunächst nicht erbracht werden, so greifen nachfolgende Punkte 3 und 4. Dabei wird zur Vermeidung von Zeitverlusten empfohlen,
Punkt 3 bereits bei Nicht-Erfolg des ersten Netzfangs durchzuführen.
3. Da Fledermäuse in ihren Jagdgewohnheiten sehr ortstreu sind, kann es sein, dass
die neue Nahrungsfläche bei „Noch-Vorhandensein“ des bestehenden Jagdgebietes noch nicht voll angenommen wird. Ein Nachweis für die Eignung der Fläche als
Nahrungsraum kann zusätzlich die Feststellung des Insektenvorkommens insbesondere Schmetterlinge (Lepidoptera) und Zweiflügler (Diptera), z.B. mittels Lichtfallen, sein.
Kann keine ausreichende Eignung der Fläche als Nahrungshabitat festgestellt werden (keine oder kaum Jagdaktivität des Braunen Langohrs, kein ausreichendes Insektenvorkommen) dann sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele erforderlich. Z.B. Überprüfung der Habitatqualität des neuen Biotops (hat sich die Fläche
gut genug entwickelt?) und ggf. Nachbesserung, Verbesserung der Leitstrukturen
vom Ort zur Fläche K2. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist ebenfalls durch ein Monitoring zu belegen.
Lässt das Insektenvorkommen auf eine ausreichende Eignung als Jagdhabitat für
Fledermäuse schließen, kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche als
Nahrungsraum von angenommen wird. Die Erschließung des Plangebietes ist dann
61
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
möglich. Zur Kontrolle im darauffolgenden Jahr ist zusätzlich Punkt 4 durchzuführen.
4. 1-2 Netzfangnächte im darauffolgenden Sommer (1. Ende Juni / Anfang Juli, 2.
Anfang August) zur Erfassung des Fledermausvorkommens und Dauererfassung
mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes über zwei Nächte (Juli).
K3
Die Fläche K3 – Neuanlage Streuobst benötigt ca. 20 Jahre Entwicklungszeit um für
die vorkommenden Fledermäuse Lebensraum zu bieten. Daher wird folgendes Vorgehen zum Monitoring empfohlen:

Dauererfassung mit Hilfe eines stationären Erfassungsgerätes 2-3mal über zwei
Nächte (Mai - August) jeweils im 3. und 5. Jahr nach Herstellung.
Maßgeblich für den Erfolg ist der Nachweis, dass die Fläche von Fledermäusen mit
zunehmender Entwicklungszeit als Jagdhabitat angenommen wird. Die Ergebnisse
sind zu dokumentieren und mit dem Bestand 2014 / 2015 zu vergleichen.
Ziel ist ein funktionierendes Ökosystem im Verbund Streuobst – Offenland – Wald zu
installieren. Ein Indikator hierfür ist die Annahme der Fläche durch die vorkommenden
Fledermausarten. Je nach vorkommendem Artenspektrum sind ggf. die erforderlichen
Pflegemaßnahmen anzupassen und die Erfolgskontrollen fortzuführen.
62
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
11 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Gebietsbeschreibung
Der Ort Ettenkirch – Waltenweiler ist ein Ortsteil der Stadt Friedrichshafen und liegt ca.
3,5 km nördlich von Friedrichshafen. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen
Ortsrand von Ettenkirch - Waltenweiler. Auf der Fläche befindet sich derzeit eine Streuobstwiese auf Grünland, die seit Jahren als Pferdekoppel genutzt wird. Der Streuobstbestand ist Teil einer insgesamt ca. 2,2 ha großen zusammenhängenden Streuobstfläche. Die Obsternte spielt nur eine untergeordnete, bzw. keine Rolle. Des Weiteren gibt
es einen Pferdestall, eine landwirtschaftliche Grünfläche sowie Intensivobstbereiche.
Angrenzend an den genannten Streuobstbestand befindet sich eine weitere Streuobstfläche mit ca. 0,8 ha Fläche.
Vorhabensbeschreibung
Die Bebauung „Pfatthaagäcker II“ schließt an das Wohngebiet „Pfatthaagäcker I“ an.
Die zu entwickelnde Fläche beträgt insgesamt ca. 2,5 ha und wird den künftigen Ortsrand von Waltenweiler bilden. Im Plangebiet ist eine Bebauung mit 13 Einfamilien- und
16 Doppelhaushälften geplant. Die Haupterschließung soll über die Waltenweilerstraße
erfolgen. Darüber hinaus wird das Plangebiet über den „Pfatthaagäcker“ an die Blankenriederstaße angeschlossen. Durch mehrfache Umplanung und Reduzierung der
Bebauung zum ursprünglichen Bebauungskonzept können nun ca. 0,6 ha (34 Bäume)
des wertvollen Streuobstbestandes innerhalb des Plangebietes erhalten werden.
Umweltrelevante Auswirkungen
Mensch
Durch das geplante Vorhaben sind keine für das Wohnumfeld oder die Naherholung
relevanten Flächen betroffen. Bei Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen
an drei geplanten Häusern entlang der Waltenweilerstraße sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Straßenverkehr auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch Spritzmittel wird ein Abstand von mind. 20 m
sowie die Pflanzung einer Feldhecke am westlichen und nördlichen des Plangebietes
vorgesehen.
Boden
Durch die Bebauung des Plangebietes werden ca. 0,8 ha Boden neu versiegelt. Des
Weiteren werden die Böden durch Inanspruchnahme während der Bauzeit sowie Bodenauf- und -abtrag negativ beeinflusst. Das geplante Vorhaben bringt erhebliche Eingriffe in das Schutzgut Boden mit sich, welche zu kompensieren sind.
Wasser
Die Versiegelung im Plangebiet ist mit der Reduzierung der Grundwasserneubildung
im Gebiet verbunden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet und
weist ein geringes Grundwasservorkommen auf. Durch die dezentrale Versickerung
des Niederschlagswassers auf öffentlichen Flächen im Gebiet können die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
63
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Klima / Luft
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht erheblich.
Pflanzen und Tiere
Der Verlust von ca. 1,0 ha Grünland sowie insbesondere von ca. 0,7 ha Streuobstfläche
(33 Bäume) bringt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere mit
sich. Durch das Vorhaben gehen wertvolle Lebensräume, insbesondere für die
Avifauna und Fledermäuse, verloren. Die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere sind
durch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen (CEF) zu kompensieren.
Landschaftsbild
Das Plangebiet ist auf Grund der umliegenden Topografie und Strukturen (Intensivobstanbau) von der Umgebung wenig einsehbar. Durch den Erhalt des Streuobstbestandes am Ortsrand wird der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert und eine Einbindung
des neuen Wohngebietes in die Landschaft erzielt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen durch den Verlust von landschaftsbildprägenden Biotopstrukturen (Streuobst) sind
entsprechend zu kompensieren.
Kultur- und Sachgüter
Der alte Streuobstbaumbestand am Ortsrand als kulturhistorisch prägendes Merkmal
der Region wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden. Durch den Erhalt
eines Teils innerhalb des Plangebietes und die Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes kann der Eingriff auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
Artenschutzfachliche Beurteilung
Die Bebauung des Plangebietes ist mit dem Verlust von ca. 0,7 ha eines insgesamt ca.
3,2 ha großen Streuobstbestandes verbunden. Die Streuobstfläche besitzt Bedeutung
als Bruthabitat für den streng geschützten Grünspecht, für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für weitere Arten. Das Plangebiet stellt außerdem für
eine Kolonie des Braunen Langohrs ein essentielles Nahrungshabitat dar. Außerdem
besitzt es Quartierpotenzial für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und
Bechsteinfledermaus.
Ohne geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ist davon auszugehen,
dass durch den Eingriff, insbesondere durch den Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche, die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt sind. Das beschriebene Kompensationskonzept (K1 – K5) ist geeignet eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes für den Grünspecht und die anderen betroffenen Vogelarten sowie der lokalen
Fledermauspopulation, insbesondere des Braunen Langohrs, zu vermeiden.
Durch die Sicherung und Aufwertung des Streuobstbestandes von ca. 2,5 ha (Maßnahmen V3, K1 und K5, Kapitel 6), davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes, angrenzend an die neue Bebauung kann der derzeit bestehende Lebens- und Nahrungsraum
für die vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse in Teilen erhalten werden. Die
Umsetzung der Maßnahme K2 schafft durch die Anlage von Feuchtbereichen und Gehölzstrukturen kurzfristig verfügbaren Ersatz für den Verlust der Nahrungsflächen im
Plangebiet für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, insbesondere auch
64
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
für den Grünspecht und die Kolonie des Braune Langohrs. Die Anlage einer neuen
Streuobstfläche mit Feldhecken und Hochstauden auf Fläche K3 entfaltet ihre volle
Wirksamkeit voraussichtlich erst in ca. 20 Jahren. Sie stellt jedoch auch kurz- bis mittelfristig ein zusätzliches, geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat für alle vorkommenden Vogel- und Fledermausarten und auf Grund der Nähe zum Wald insbesondere
für die betroffenen waldbewohnenden Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus)
dar. Weiterhin kann durch die Sicherung der Fläche K4 ein Trittsteinbiotop dauerhaft
erhalten und optimiert werden. Durch die o.g. Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz
für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten geschaffen und die bestehenden Reviere voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten ihre
Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden.
Eine erhebliche Störung der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten gem. § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
Um individuenbezogene Tötungen und damit den Eintritt der Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Rodungen sowie Baufeldfreimachungen
außerhalb der Brut- bzw. Wochenstubenzeiten durchzuführen.
Maßnahmenkonzept
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
Zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

Erhalt und Optimierung eines Teilbereichs des bestehenden Streuobstbestandes

Lärmschutzmaßnahmen

Retention von Niederschlagswasser

Einhaltung eines Spritzabstandes zu Intensivobstanlagen und Pflanzung einer
Feldhecke

Pflanzgebote auf privaten Grundstücken
Nach Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Eingriffe auf die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild sowie
den Artenschutz.
65
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
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ENTWURF
Ausgleichsmaßnahmen
K1
Erhalt und Sicherung des angrenzenden Streuobstbestandes mit ca. 1,9 ha
oder vergleichbarer Alternativflächen für mind. 20 Jahre.
K2
Anlage feuchter Mulden und Gehölzpflanzungen auf ca. 0,7 ha
(Flurstück 876)
K3
Neuanlage eines Streuobstbestandes auf ca. 1,1 ha (Flurstück 1285)
K4
Sicherung des Baumbestandes und Aufhängen von Nistkästen auf ca. 0,1 ha
(Flurstück 1053/1)
K5
Optimierung des verbleibenden Streuobstbestandes innerhalb des
Plangebietes
Die Eingriffe durch das Vorhaben können durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
vollständig kompensiert werden.
Durch die geplanten Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten geschaffen werden. Bei
Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope der vorkommenden Vogel- und Fledermausarten ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden.
Die Erfolgskontrolle der artenschützenden Maßnahmen erfolgt über ein Monitoring.
66
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
12 LITERATUR
BAUER, BEZZEL, FIEDLER. (2005). Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
BRAUN & DIETERLEN. (2003). Die Säugetiere Baden-Württembergs.
DR. BRENNER, INGENIEURGESELLSCHAFT mbH (2014): Verkehrsuntersuchung und Lärmgutachten, Aalen/Dresden
DR. BRENNER, INGENIEURGESELLSCHAFT mbH (2014): Ergebnisbericht Lärmmessungen an einem Kfz-Betrieb in Ettenkirch, Waltenweilerstraße 18 (Flur Nr. 936/1), Aalen/Dresden
HPC AG (2014): Bodenuntersuchungen / nutzungsbedingte Schadstoffe und Analysenmitteilung,
Ravensburg
FNP (2006): Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen - Immenstaad
HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 3.2 Singvögel 2. Verlag Eugen Ulmer.
Stuttgart.
HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 3.1 Singvögel 1. Verlag Eugen Ulmer.
Stuttgart.
LANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU BADEN-WÜRTTEMBERG: Geologischen Karte von Baden-Württemberg (1:25.000)
LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2002): Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg
LANDRATSAMT BODENSEEKREIS, RAVENSBURG UND SIGMARINGEN (2012): Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewertung und Ökokonten
REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN (1996): Regionalplan 1996, Ravensburg
REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN (2010): Infoheft Nr. 11, Klimafibel, Ravensburg
REINALD, SKIBA. (2009). Europäsiche Fledermäuse.
RICHARZ. (2012). Fledermäuse in ihren Lebensräumen.
STADT FRIEDRICHSHAFEN (2005): Stadtbiotopkartierung Friedrichshafen
STOCKS, DIPL.-ING. BURCHARD (2005): Landschaftsplanerische Beiträge zur Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes der VVG Friedrichshafen - Immenstaad
67
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
ANHANG
Fotos vom Plangebiet
Plangebiet mit Obstbau, Blick Richtung Norden, teilweise Lücken mit Nachpflanzungen im Bestand
Plangebiet mit Einzäunung, Standort Nordwest, Blick Richtung Osten
Plangebiet (rechts), bestehendes Baugebiet
Baugebiet Pfatthaagäcker I (links),
Standort Nordwest
Plangebiet mit altem Streuobstbestand auf
Pferdeweide, Standort Nordwest
Blick Richtung Süden
68
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Plangebiet(rechts) mit benachbartem
Intensivobstanbau (links)
Plangebiet, Blick in den Bestand
Plangebiet, Grünlandfläche
Blick auf Feuerwehrgerätehaus
Plangebiet, Blick auf Obstplantage in der
bestehenden Wohnbebauung
Baumliste
Kro- Stamm
nen -Ø
Ø (m) (cm)
Höhe
(m)
Vitalität Bemerkungen
Nr.
Art
1
Apfel
10,5
70
7
1
kl. Astlöcher
2
Apfel
9,5
40
6,5
1
Anfang Astloch
3
Apfel
6
50
7
1-2
4
Apfel
12,5
50
9
1
5
Apfel
9
40
8
1
6
Apfel
9,5
40
7
1
7
Apfel
10
50
9
1
Anfang Astloch, Höhlen
8
Apfel
12
40
7
1
Spechtbaum
9
Apfel
7
40
7
1
Spechtbaum, Singvogelnest
10
Apfel
8
50
7
1
Höhle
11
Apfel
12
40
7
1
12
Apfel
12,5
50
7
1
Höhle
13
Apfel
7
40
6
1
Spechthöhle
14
Apfel
6
40
7
1-2
15
Apfel
12
60
7
1
16
Apfel
10
40
7
1
17
Apfel
10
40
7
1
Totholz
18
Apfel
8,5
50
7
1
Misteln
19
Apfel
12
60
6
1
Spechthöhle
20
Apfel
10,5
60
7
1
Anfänge Baumhöhle
21
Apfel
11
60
9
1
Höhle
22
Apfel
9,5
50
7
1
Höhle
23
Apfel
8,5
40
7
1
24
Apfel
7
40
6
1-2
25
Apfel
8,5
50
10
1
Anfänge Baumhöhle
Baumhöhle am Stamm, Spechtbaum
Misteln, Anfang Baumhöhle am
Stamm (Specht)
26
Apfel
9,5
50
8
1
Misteln
27
Apfel
14
60
8
1
28
Apfel
12,5
70
8
1
Misteln, Spechthöhle mit Federn
zwei Baumhöhlen am Stamm, kleinere Besetzt durch Kleiber (Foto)
29
Apfel
9
40
5,5
1
30
Birne
6,5
50
11
1
31
Birne
7
50
11
1
32
Apfel
12
70
7
1
33
Apfel
10
40
7
1
34
Apfel
7
40
5
1
Spechthöhle
35
Apfel
12
50
7
1
Höhle
36
Apfel
11
50
7
1
Anfänge Astloch
37
Apfel
7,5
30
4,5
1
38
Apfel
8,5
50
6
1
Totholz
Spechthöhle am Stamm, Meisenhöhle am Ast
157
Hohler Stamm (Foto)
Höhle
Altes Singvogelnest, Rinde im
Stammberich beschädigt
Efeu
70
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Kro- Stamm
nen -Ø
Ø (m) (cm)
Höhe
(m)
ENTWURF
Vitalität Bemerkungen
Nr.
Art
39
Apfel
12,5
50
7
1
40
Apfel
7,5
40
7
1
Misteln, Spechtbaum
41
Apfel
14,5
70
8
1
Höhle
42
Apfel
9
50
6
1-2
43
Birne
7
40
9
1
Rinde am Stamm mit Schadstellen
44
Birne
7
40
8
1
Stammloch
45
Apfel
9
50
157
7
1
Höhle
46
Apfel
11,5
50
157
7
1
47
Apfel
8,5
50
6
1
Höhlen
48
Apfel
12
50
6
1
Höhlen
49
Apfel
9
50
6
1
Ast abgebrochen, Astloch
50
Apfel
8
40
5
1
kleines Astloch
51
Apfel
8,5
50
7
1
Spechtbaum
Tiefe Höhle am Stamm (verm.
Grünspecht), Spechtbaum
157
Spechthöhle mit Kotspuren
52
Apfel
9
40
6
1
53
Birne
12
50
6,5
1
54
Apfel
8,5
50
6,5
1-2
55
Apfel
9
40
6
1
56
Apfel
12,5
50
8
1
57
Apfel
13
70
7
1
58
Apfel
9,5
40
5
1
Höhlen, Singvogelnest
Starke Alterserscheinungen, Abbruch, Löcher
59
Apfel
11,5
60
6
1
mehrere Höhlen, min. eine Besetzt
Spechthöhle
60
Apfel
9
40
6
1-2
61
Birne
11,5
60
8
1
Stamm gespalten, Hohler Stamm
62
Birne
10
40
7
1
63
Apfel
12
60
7
1
64
Birne
8
50
6
1
65
Apfel
7
40
6
1
66
Birne
7,5
40
9
1
67
Apfel
6,5
30
4
1
68
Apfel
11
40
8
1
69
Apfel
11
40
6
3
70
Apfel
6
40
5
2
71
Apfel
7,5
40
6
1-2
72
Apfel
9,5
50
7
1
Anfänge Höhlen, Totholz
73
Apfel
10
40
7
1
74
Apfel
8
50
6
1-2
Anfänge Stammhöhle
Stamm hohl, Baumkrone auseinandergebrochen
75
Apfel
8,5
50
6
1
76
Apfel
10,5
50
6
1
77
Apfel
11
50
6
1
78
Apfel
9
50
6
1-2
Singvogelnest
Stammhöhle Pilze
Höhle
Spechtbaum, Anfänge Höhle
71
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Kro- Stamm
nen -Ø
Ø (m) (cm)
Höhe
(m)
Vitalität Bemerkungen
Nr.
Art
79
Apfel
9
40
6
1
80
Apfel
6
50
5
1
81
Apfel
7
50
5,5
2
82
Birne
10
50
10
1
83
Birne
6
40
7
1-2
84
Birne
6,5
60
6
1-2
85
Apfel
7,5
50
6
1
86
Apfel
7,5
40
5
1
87
Birne
9
50
10
1
88
Birne
11,5
100
16
1
89
Birne
10
90
16
1
90
5
50
5
1-2
92
Apfel
Feldgehölz
Kugelahorn
4
15
93
Apfel
5,5
20
63
94
Apfel
91
157
6
20
63
95
7
30
94
96
5,5
30
94
Specht
ENTWURF
Avifaunistische Kartierung FN-Waltenweiler
Begehungen: 4.3.2014, 31.3.2014,20.5.2014
Bearbeiter: M. Sindt
Art
RL
BW
Vogelschutz- Vogelrichtlinie
schutzrichtlinie
Anhang I
Art. 1
§ 7(2) BNatSchG
Nr 13 & 14
Bemerkungen
Vögel
Amsel (Turdus merula)
X
Besonders geschützt BV
Bachstelze (Motacilla alba)
X
Besonders geschützt BV Ort
Blaumeise (Parus caeruleus )
X
Besonders geschützt BV
X
Besonders geschützt NG
Buchfink (Fringilla coelebs)
X
Besonders geschützt BV
Buntspecht (Dendrocopus major)
X
Besonders geschützt BV
Eichelhäher (Garrulus glandarius)
X
Besonders geschützt NG
Erlenzeisig (Carduelis spinus)
X
Besonders geschützt DZ
X
Besonders geschützt BV, sicher über 10 BP in den Obstbaumhöhlen
X
Besonders geschützt BV, 2 BP in den Obstbaumhöhlungen
X
Besonders geschützt BV, 1 Bp
X
Besonders geschützt BV
X
Besonders geschützt BV, 2 BP in Obstbaumhöhlen
X
Besonders geschützt BV
Bluthänfling (Carduelis cannabinaI
Feldsperling (Passer montanus)
V
V
SPEC 2
SPEC 3
Gartenbaumläufer
(Certhia brachydactyla)
Gartenrotschwanz (Phoenicurus
phoenicurus)
V
Girlitz (Serinus serinus)
V
Grauschnäpper (Muscicapa striata)
V
SPEC 2
SPEC 3
Grünfink (Carduelis chloris)
Grünspecht (Picus viridis)
SPEC 2
Hausrotschwanz
(Phoenicurus ochruros)
Haussperling (Passer domesticus)
V
SPEC 3
X
Streng geschützt
BV
X
Besonders geschützt BV Ort, Ng
X
Besonders geschützt BV Ort, NG
73
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Art
RL BW
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Kernbeißer (Coccothraustes
coccothraustes)
ENTWURF
Vogelschutz§ 7(2) BNatSchG
Bemerkungen
richtlinie
Nr 13 & 14
Art. 1
X
Besonders geschützt NG
Kleiber (Sitta europaea)
X
Besonders geschützt BV
Kohlmeise (Parus major)
X
Besonders geschützt BV
Mäusebussard (Buteo buteo)
X
Mauersegler (Apus apus)
V
Mehlschwalbe (Delichon urbica)
3
Streng geschützt
NG
X
Besonders geschützt Luftraum
X
Besonders geschützt Luftraum
Mönchsgrasmücke
(Sylvia atricapilla)
X
Besonders geschützt BV
Rabenkrähe (Corvus corone)
X
Besonders geschützt BV
X
Besonders geschützt Luftraum
X
Besonders geschützt DZ
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
3
SPEC 3
SPEC 3
Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
Rotmilan (Milvus milvus)
SPEC 2
X
Streng geschützt
Luftraum
Schwarzmilan (Milvus migrans)
SPEC 3
X
Streng geschützt
Luftraum
Singdrossel (Turdus philomelos)
X
Sperber (Accipiter nisus)
X
Star (Sturnus vulgaris)
V
SPEC 3
Stieglitz (Carduelis carduelis)
Sumpfmeise (Parus palustris)
SPEC 3
Trauerschnäpper
(Ficedula hypoleuca)
V
Turmfalke (Falco tinnunculus)
V
SPEC 3
Besonders geschützt DZ
Streng geschützt
NG
X
Besonders geschützt BV, über 10 BP in den Obstbaumhöhlen
X
Besonders geschützt BV
X
Besonders geschützt BV
X
Besonders geschützt DZ
X
Streng geschützt
NG
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
V
X
Besonders geschützt BV über 10 BP
BV: Brutvorkommen, BP: Brutpaare, NG: Nahrungsgast, DZ: Durchzügler, W: Wintergast
Pflanzlisten
Es ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Intensivobstanlagen. Daher sind bei der
Pflanzung von Hecken keine Arten zu verwenden, die als Wirtspflanze für die meldepflichtige Pflanzenkrankheit Feuerbrand (Erreger: Erwinia amylovora) gelten. Diese
Krankheit ist hochansteckend und kann sich schnell seuchenartig ausbreiten und den
angrenzenden Obstbau gefährden.
Feuerbrandwirtspflanzen sind: Felsenbirne (Amelanchier), Weißdorn (Crataegus),
Mehlbeere, Eberesche (Sorbus), Lorbeermispel (Stranvaesier), Feuerdorn (Pyracantha) und Zwergmispel (Conoeaster).
Pflanzliste Plangebiet
Groß- und mittelkronige Bäume für öffentliche und private Grünflächen oder als
Straßenbaum
Mindestens dreimal verpflanzt mit Ballen
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Prunus avium
Quercus robur
Tilia platyphyllos
Ulmus glabra
Feldahorn
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Hänge-Birke
Hainbuche
Rotbuche
Gewöhnliche Esche
Vogel-Kirsche
Stiel-Eiche
Sommer-Linde
Berg-Ulme
Oder Obsthochstamm – Sorten in Abstimmung mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt
Gehölze für gemischte Hecke
(giftige Gehölze sind im Bereich von Kinderspielplätzen ungeeignet)
mindestens zweimal verpflanzt, 5 Triebe, 100-150 cm
Acer campestre
Carpinus betulus
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus avium
Prunus spinosa
Rosa canina
Feldahorn
Hainbuche
Kornelkirsche
Roter Hartriegel (schwach giftig!)
Gewöhnliche Hasel
Gewöhnliches Pfaffenhütchen (giftig!)
Gewöhnlicher Liguster (giftig!)
Rote Heckenkirsche (Beeren giftig!)
Vogel-Kirsche
Schlehe
Hunds-Rose
75
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
Salix caprea
Sambucus nigra
Sambucus racemosa
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Sal-Weide
Schwarzer Holunder
Trauben-Holunder (giftig!)
Wolliger Schneeball (giftig!)
Gewöhnlicher Schneeball (giftig!)
Pflanzliste Ausgleichsfläche K2
Gehölze für Feldgehölz
Alnus glutinosa
Alnus incana
Carpinus betulus
Euonymus europaeus
Frangula alnus
Prunus padus
Sambucus racemosa
Viburnum opulus
Schwarzerle
Grauerle
Hainbuche
Gewöhnliches Pfaffenhütchen
Faulbaum
Traubenkirsche
Traubenholunder
Gewöhnlicher Schneeball
Großkronige Bäume
Acer pseudoplatanus
Quercus robur
Berg-Ahorn
Stiel-Eiche
ENTWURF
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Umweltbericht zum B‐Plan "Pfatthaagäcker II" FN Ettenkirch‐Waltenweiler
Kostenschätzung Kompensationsmaßnahmen 05.04.2016
Ausgleichsfläche K1
Baumpflanzung
Leistung
Lieferung und Pflanzung Streuobstbäume (H 3 × v mB)
Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung)
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege / 3 Jahre
Entwicklungspflege Bestand (Bäume und Wiese) / 3 Jahre
Baunettokosten
Fläche / Anzahl
10
10
10
18.600
St.
St.
St.
m²
Preis pro Einheit
190,00 €
51,00 €
41,00 €
1,30 €
Gesamtpreis
1.900,00 €
510,00 €
410,00 €
24.180,00 €
27.000,00 €
27.000,00 €
MwSt. 5.130,00 €
32.130,00 €
Gesamtbetrag (Brutto)
Ausgleichsfläche K2
Gehölze/Feldgehölze/Wiese
Leistung
Bodenvorbereitung (Lockern, Planum)
Lieferung und Pflanzung ‐ Sträucher
Lieferung und Pflanzung ‐ Hochstamm
Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung)
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege Bäume /3 Jahre
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege Feldgehölze /3 Jahre
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege Wiese /3 Jahre
Fläche / Anzahl
6000
600
3
3
3
600
6000
m²
St.
St.
St.
St.
m²
m²
Preis pro Einheit
0,50 €
8,00 €
170,00 €
51,00 €
41,00 €
5,00 €
0,80 €
Gesamtpreis
3.000,00 €
4.800,00 €
510,00 €
153,00 €
123,00 €
3.000,00 €
4.800,00 €
16.386,00 €
Baumpflanzung
Leistung
Lieferung und Pflanzung Streuobstbäume (H 3 × v mB)
Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung)
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege / 3 Jahre
Fläche / Anzahl
15 St.
15 St.
15 St.
Preis pro Einheit
190,00 €
51,00 €
41,00 €
Gesamtpreis
2.850,00 €
765,00 €
615,00 €
4.230,00 €
Graben öffnen, Mulden modellieren
Leistung
Rohr ausbauen
Aushub (ca. 1 m tief)
Grabenmodellierung
Oberbodenabtrag/Modellierung (ca. 0,2 m Tiefe)
Initialpflanzung/ökologische Gestaltung
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre
Fläche / Anzahl
90
270
270
120
270
130
Preis pro Einheit
50,00 €
25,00 €
10,00 €
25,00 €
10,00 €
3,00 €
Gesamtpreis
4.500,00 €
6.750,00 €
2.700,00 €
3.000,00 €
2.700,00 €
390,00 €
20.040,00 €
Gehölze/Feldgehölze/Wiese
Baumpflanzung
Graben öffnen, Mulden modellieren
Baunettokosten
Nettokosten
Gesamtbetrag (Brutto)
16.386,00 €
4.230,00 €
20.040,00 €
40.656,00 €
Baunebenkosten 8.131,20 €
48.787,20 €
MwSt. 9.269,57 €
58.056,77 €
lfm
m³
m²
m³
m²
m²
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Ausgleichsfläche K3
Wiese
Leistung
Bodenvorbereitung (Lockern, Planum)
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre
Fläche / Anzahl
10.000 m²
10.000 St.
Preis pro Einheit Gesamtpreis
0,70 € 7.000,00 €
0,80 € 8.000,00 €
15.000,00 €
Baumpflanzungen
Leistung
Fläche / Anzahl
Preis pro Einheit
Lieferung und Pflanzung (H 3 × v mB)
Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung)
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre
45 St.
45 St.
45 St.
Maßnahme Gehölze/Feldgehölze
Leistung
Bodenvorbereitung (Lockern, Planum)
Lieferung und Pflanzung ‐ Sträucher
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege /3 Jahre
Fläche / Anzahl
1.000 m²
600 St.
1000 m²
Wiese
Baumpflanzungen
Maßnahme Gehölze/Feldgehölze
Baunettokosten
Nettokosten
Gesamtpreis
190,00 € 8.550,00 €
51,00 € 2.295,00 €
41,00 € 1.845,00 €
12.690,00 €
Preis pro Einheit
1,00 €
8,00 €
4,00 €
Gesamtpreis
1.000,00 €
4.800,00 €
4.000,00 €
9.800,00 €
Preis pro Einheit
190,00 €
51,00 €
41,00 €
1,30 €
Gesamtpreis
570,00 €
153,00 €
123,00 €
6.696,30 €
7.542,30 €
15.000,00 €
12.690,00 €
9.800,00 €
37.490,00 €
Baunebenkosten 7.498,00 €
44.988,00 €
MwSt. 8.547,72 €
Gesamtbetrag (Brutto)
53.535,72 €
Ausgleichsfläche K5
Baumpflanzung
Leistung
Lieferung und Pflanzung Streuobstbäume (H 3 × v mB)
Schutz / Sicherung (Dreibock, Mulchabdeckung)
Fertigstellungs‐ u. Entwicklungspflege / 3 Jahre
Entwicklungspflege Bestand (Bäume und Wiese) / 3 Jahre
Baunettokosten
Gesamtbetrag (Brutto)
Fläche / Anzahl
3
3
3
5.151
7.542,30 €
MwSt. 1.433,04 €
8.975,34 €
St.
St.
St.
m²
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Ersatzquartiere
Leistung
Ausgleichsfläche K1
Fledermauskästen
Nistkästen (Avifauna)
Ausgleichsfläche K2
Fledermausturm
Materialkosten u. Baukosten
Ausgleichsfläche K3
Fledermausturm
Materialkosten u. Baukosten
Ausgleichsfläche K4
Fledermauskästen
Nistkästen (Avifauna)
Ausgleichsfläche K5
Fledermauskästen
Nistkästen (Avifauna)
Gesamtbetrag (Brutto)
Gesamtkosten
K1
K2
K3
K5
Ersatzquartiere
Gesamtkosten K1 ‐K5
Anzahl
Preis pro Einheit
Gesamtpreis
10 35,00 €
10 35,00 €
350,00 €
350,00 €
1 650,00 €
1 1.500,00 €
650,00 €
1.500,00 €
1 650,00 €
1 1.500,00 €
650,00 €
1.500,00 €
5 35,00 €
5 35,00 €
175,00 €
175,00 €
5 35,00 €
5 35,00 €
175,00 €
175,00 €
5.700,00 €
Brutto
Brutto
Brutto
Brutto
Brutto
Brutto
32.130,00 €
58.056,77 €
53.535,72 €
8.975,34 €
5.700,00 €
158.397,83 €
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 814 „Pfatthaagäcker II“ Stadt Friedrichshafen
Planstatt Senner
ENTWURF
Kostenschätzung Monitoring
05.04.2016
Avifauna
Flächen K1, K2, K5, im 3. und 5. Jahr zusätzlich K3
Leistung
Jahr 1 ‐ 3 Begehungen auf 3 Flächen
Jahr 2 ‐ 3 Begehungen auf 3 Flächen
Jahr 3 ‐ 3 Begehungen auf 4 Flächen
Jahr 4 ‐ 3 Begehungen auf 3 Flächen
Jahr 5 ‐ 3 Begehungen auf 4 Flächen
Begehungen
3
3
3
3
3
Preis pro Einheit
400,00 €
400,00 €
460,00 €
400,00 €
460,00 €
Gesamtpreis
1.200,00 €
1.200,00 €
1.380,00 €
1.200,00 €
1.380,00 €
6.360,00 €
Fledermäuse
Flächen K1 und K5
Leistung
Jahr 1 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (3 Geräte)
Jahr 3 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (3 Geräte)
Begehungen
2
2
Optional ‐ 1 Netzfangnacht
1
Fläche K2
Leistung
Jahr 1 ‐ 2 Netzfangnächte
Begehungen
2
Optional ‐ Jahr 1 ‐ Insektenvorkommen
Optional ‐ Jahr 2 ‐ 2 Netzfangnächte
1
2
Fläche K3
Leistung
Jahr 3 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (2 Geräte)
Jahr 5 ‐ Dauererfassung über 2 Nächte (2 Geräte)
Avifauna
Fledermäuse ‐ K1 und K5
Fledermäuse ‐ K2
Fledermäuse ‐ K3
Nettokosten
Gesamtbetrag (Brutto)
2
2
6.360,00 €
4.400,00 €
4.000,00 €
3.800,00 €
18.560,00 €
MwSt. 2.969,60 €
21.529,60 €
Optionale Kosten
Fledermäuse ‐ K1 und K5
Fledermäuse ‐ K2
Nettokosten
MwSt.
Gesamtbetrag (Brutto)
Begehungen
2.000,00 €
5.500,00 €
7.500,00 €
1.200,00 €
8.700,00 €
Preis pro Einheit Gesamtpreis
1.100,00 € 2.200,00 €
1.100,00 € 2.200,00 €
4.400,00 €
2.000,00 € 2.000,00 €
2.000,00 €
Preis pro Einheit Gesamtpreis
2.000,00 € 4.000,00 €
4.000,00 €
1.500,00 € 1.500,00 €
2.000,00 € 4.000,00 €
5.500,00 €
Preis pro Einheit Gesamtpreis
950,00 € 1.900,00 €
950,00 € 1.900,00 €
3.800,00 €
Planstatt Senner
B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler
Netzfänge & Telemetrie Fledermäuse
Braunes Langohr (Plecotus auritus); Foto: H. Turni
Neufassung
Tübingen, 16.11.2015
Auftraggeber:
Bearbeitung:
PLANSTATT SENNER
Landschaftsarchitektur/Umweltplanung/
Stadtentwicklung
Breitlestraße 21, 88662 Überlingen
Verantwortlich: Nicole Schneider
Stauss & Turni
Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen
Vor dem Kreuzberg 28, 72070 Tübingen
Dr. Hendrik Turni
Dipl.-Biol. Katja Wallmeyer
Unter Mitarbeit von
Dipl.-Biol. Eva Schloter
Dipl.-Biol. Jochen Blank
1
2
2.1
2.2
2.3
3
4
5
Untersuchungsgebiet, Methoden ..……………………………………………….. 3
Ergebnisse …………………………………………………………………….……… 5
Artenspektrum ……………………………………………………………………........ 5
Netzfänge …………………………………………………………………………........ 6
Quartiere ..…………………………………………………………………………....... 6
Bewertung…………..………………………..………………………………….…….. 7
Ausgleichsmaßnahmen……...……………..………………………………….…….. 8
Literaturverzeichnis …………………………………………..……………….….... 12
1
Untersuchungsgebiet, Methoden
Das Untersuchungsgebiet ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Wiese und die Streuobstwiese werden zeitweise als Pferdekoppel genutzt. In den Kontaktlebensräumen
finden sich vorwiegend Obstplantagen, die mit Insektiziden behandelt werden.
Abbildung 1 Untersuchungsgebiet Friedrichshafen-Waltenweiler (Entwurf Planstatt Senner)
Die Netzfänge wurden als 2-Personen-Team durchgeführt, um der Verantwortung
gegenüber den Fledermäusen im Netz gerecht zu werden und um Verletzungen oder
sonstige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Im Einsatz waren ultradünne Monofilamentnetze aus Nylon (Fa. Ecotone, Polen), an 2 Terminen (26.06./27.06. und
07.08./08.08.2015) wurden jeweils 10 Netze installiert. Die Netze waren ab Dämmerung bis zum frühen Morgen fängig und wurden durchgehend kontrolliert. Über die
Artdiagnose hinaus wurden Daten zum Geschlecht, Zustand (laktierend, postlaktierend, sexuell aktiv), Alter, Gewicht und Unterarmlänge erhoben. Die Ergebnisse wurden fotografisch und protokollarisch festgehalten. Aus gegebenem Anlass wurden 2
laktierende Weibchen des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) besendert und telemetriert. Für die Besenderung der Tiere wurden Tags der Firma Biotrack Ltd. (Wareham, England) vom Typ PicoPip eingesetzt. Diese Sender wiegen weniger als
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B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
3
0,4 g, das entspricht etwa 5 % des mittleren Körpergewichts eines Braunen Langohrs. Die Sender wurden auf das Rückenfell knapp unterhalb der Schulterblätter mit
Silikon-Hautkleber (U-Bond, Manfred Sauer GmbH, Lobbach, Deutschland) geklebt.
Erfahrungsgemäß lösen sich die Sender aus dem Fell nach wenigen Tagen und fallen dann ab, stellen also keine dauerhafte Belastung des Tieres dar. Die besenderten Tiere wurden nach einer kurzen Gewöhnungszeit am Fangort wieder entlassen.
Die Suche nach dem Quartier erfolgte mit Hilfe von Yagi-Antennen (faltbare 3Element-Antenne, Modell AY/C, Titley Electronics, Ballina, Australien) und Receivern
(Regal 2000, Titley Electronics, Ballina, Australien) am nächsten Tag (tagsüber) im
Plangebiet und in den angrenzenden Lebensräumen. Zusätzlich wurden Ausflugzählungen am lokalisierten Quartier durchgeführt, um die Koloniegröße zu ermitteln.
Über die Netzfänge hinaus erfolgten vor Ort Befragungen, die Inspektion von Baumhöhlen im Planbereich sowie spätabendliche Ausflugkontrollen im Planbereich an
den relevanten Höhlenbäumen (08.08.2015).
Ursprünglich waren 3 Netzfänge im Plangebiet vorgesehen. Aufgrund der klaren Ergebnisse nach 2 durchgeführten Netzfangterminen mit Telemetrie, Ausflugkontrollen
und Ausflugzählungen am lokalisierten Quartier erübrigte sich der dritte Netzfangtermin.
Abbildung 2 Besendertes Braunes Langohr (laktierendes Weibchen); Foto: K. Wallmeyer
Turni & Wallmeyer
B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
4
2
Ergebnisse
2.1
Artenspektrum, Aktivität
Im Untersuchungsgebiet wurden durch Netzfänge, Quartierkontrollen und stichprobenartige Detektoraufnahmen insgesamt 6 Fledermausarten nachgewiesen (Tab. 1).
Tabelle 1
Fledermaus-Nachweise im Untersuchungsgebiet
Art
Wissenschaftl. Name
Deutscher Name
FFH
§
RL B-W
RL D
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
II, IV
s
2
2
Myotis myotis
Großes Mausohr
II, IV
s
2
V
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
IV
s
3
V
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
IV
s
2
*
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
IV
s
3
*
Plecotus auritus
Braunes Langohr
IV
s
3
V
Erläuterungen:
Rote Liste
D
Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009)
BW
Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)
2
stark gefährdet
3
gefährdet
V
Vorwarnliste
*
nicht gefährdet
FFH
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
II
Art des Anhangs II
IV
Art des Anhangs IV
§
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren Richtlinien und
Verordnungen
s
streng geschützte Art
Am 26.06.2015 ging die Fledermausaktivität auf die Arten Zwergfledermaus, Kleine
Bartfledermaus und Fransenfledermaus zurück, die den Planbereich regelmäßig und
durchgehend als Jagdhabitat nutzten. Am 07.08.2015 wurden im Planbereich insgesamt 15 adulte und subadulte Individuen des Braunen Langohrs durch Netzfang erfasst, darüber hinaus die Arten Bechsteinfledermaus (postlaktierendes Weibchen!),
Zwergfledermaus, Großes Mausohr und Kleine Bartfledermaus. Das Artenspektrum
und die Fledermausaktivität sind in Anbetracht der relativ geringen Flächengröße
mehr als bemerkenswert.
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5
2.2
Netzfänge
Im Rahmen der Netzfänge wurden insgesamt 21 Individuen aus 5 Fledermausarten
erfasst (Tab. 2). Hiervon wurden zwei laktierende Weibchen des Braunen Langohrs
besendert und telemetriert, um das Wochenstubenquartier ausfindig zu machen.
Tabelle 2 Nachweise im Untersuchungsgebiet durch Netzfänge
Datum
26.06.2015
26.06.2015
26.06.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
07.08.2015
2.3
Art
Pipistrellus pipistrellus
Myotis mystacinus
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Myotis bechsteinii
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Myotis myotis
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Myotis mystacinus
Sex
m
m
w
m
m
w
w
w
m
w
w
w
w
w
w
w
m
w
w
m
w
Alter
ad
ad
ad
ad
ad
ad
sad
ad
sad
ad
ad
ad
ad
sad
sad
sad
ad
ad
ad
ad
ad
Repro
rep
lac
rep
rep
plac
nrep
(p)lac
nrep
(p)lac
plac
plac
plac
nrep
nrep
nrep
rep
plac
plac
rep
plac
Quartiere
Die besenderten Weibchen des Braunen Langohrs wurden am 07.08.2015 zunächst
noch telemetrisch verfolgt. Am folgenden Tag wurde das Quartier in einem Gebäude
in der Waltersweilerstraße 4 geortet. Hier erfolgten abends Ausflugbeobachtungen.
Die ca. 20 bis 25 Tiere umfassende Kolonie befindet sich in Hohlräumen und Spalten
zwischen der Eternitverschalung und den Dachbalken des Hauses (Abb. 3 – 4).
Nach Auskunft des Besitzers der Pferde (Herr Litz) wurden vor Jahren Fledermäuse
aus den Höhlenbäumen im Planbereich aus- und einfliegen sehen. Die benannten
Höhlenbäume (Abb. 5 – 6) wurden mit einem Endoskop am 08.08.2015 kontrolliert,
wobei auch auf indirekte Spuren wie Kotpellets, Geruch, Körperfett, Fraßreste und
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6
Parasiten geachtet wurde. Zudem erfolgten vor den beiden Höhlenbäumen am Spätabend zur Ausflugzeit konkrete Ausflugbeobachtungen mit Nachtsichtgerät und Detektor. Hieraus ergab sich keine aktuelle Belegung durch Fledermäuse.
Abbildungen 3 - 4
Wochenstubenquartier des Braunen Langohr in der Waltenweilerstr. 4
Abbildungen 5 - 6
Bäume mit Quartierpotenzial im Planbereich
3
Bewertung
Im Planbereich wurden ein bemerkenswertes Artenspektrum und eine intensive
Jagdaktivität ermittelt. Erstaunlich ist das durch Netzfang belegte Vorkommen der
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B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
7
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) im Planbereich. Auch das Große Mausohr
(Myotis myotis) nutzt den Planbereich regelmäßig als Nahrungshabitat. Beide Arten
sind im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelistet und somit von gemeinschaftlichem
Interesse. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus)
stellt das Plangebiet mit seinen Obstbäumen ein essentielles Nahrungshabitat dar,
da weitere nutzbare Nahrungshabitate im Lebensraum der Kolonie aufgrund des
Einsatzes von Insektiziden und aufgrund der Plantagennutzung spärlich vertreten
sind oder aufgrund mangelnder Leitstrukturen schlecht bzw. nicht erreichbar sind.
Ein Verlust des Nahrungshabitates wird vor allem für die Kolonie des Braunen Langohrs, vermutlich auch für weitere Fledermausarten, als schwerwiegend eingestuft
und dürfte ohne geeignete Maßnahmen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Braunen Langohrs führen. Das Vorhaben im
Plangebiet erfüllt ohne Ausgleichsmaßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 (1) 2
BNatschG [Störungen, die geeignet sind, den Erhaltungszustand der lokalen Fledermauspopulation zu verschlechtern]. Für eine Quartiernutzung liegen im Planbereich
Hinweise vor, aktuell konnte allerdings keine Belegung nachgewiesen werden. Die
Höhlenbäume im Plangebiet sind grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten
Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet. In den
Kontaktlebensräumen wurde für das Braune Langohr ein Wochenstubenquartier
durch Telemetrierung lokalisiert. Braune Langohren können sowohl Dachstühle als
auch Baumhöhlen als Quartier nutzen. Die Bechsteinfledermaus und die Fransenfledermaus sind eher typische Baumhöhlenbewohner. Für diese beiden Arten findet
sich in der angrenzenden Umgebung (niederwüchsige Obstplantagen) kein ausreichendes Quartierpotenzial, so dass durch den Fortfall des Quartierangebotes im
Planbereich ohne geeignete Ausgleichsmaßnahmen nicht gewährleistet werden
kann, dass die ökologische Funktionalität der Ruhestätten weiterhin erhalten bleibt.
Damit würde ohne Ausgleichsmaßnahmen der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) 3
BNatSchG erfüllt.
4
Maßnahmen des vorgezogenen Ausgleichs (CEF)
Das Büro Planstatt Senner hat folgende Ausgleichsmaßnahmen konzipiert:
Am 1 Erhalt und Sicherung der Fläche K1
Der Gehölzbestand auf Fläche K1 (vgl. Abb. 7) hat derzeit noch nicht das Alter und
die Qualität wie der unmittelbar angrenzende Gehölzbestand im Planbereich. Dennoch wird auch dieser Bestand bereits von den nachgewiesenen Fledermausarten
als Nahrungshabitat genutzt – wenngleich weniger intensiv. Der Erhalt und die Siche-
Turni & Wallmeyer
B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
8
rung dieser Fläche zielt auf die kommenden Jahre, wenn sich der Baumbestand für
Fledermäuse günstig entwickeln kann.
Abbildung 7 Ausgleichsflächen K1 – K3
Am 2 Kurzfristige Entwicklung eines Nahrungshabitates auf Fläche K2
Auf der Fläche K2 soll als Ausgleichsmaßnahme ca. 400m vom Plangebiet entfernt
auf 0,7ha Fläche ein Feuchtwiesenbiotop als Ersatz-Nahrungshabitat entstehen.
Hierbei werden u.a. Feldgehölze und insgesamt 18 Obstbäume gepflanzt. Zusätzlich
soll ein Fledermausturm installiert werden. Anzumerken ist, dass sich in der unmittelbar an Fläche K2 angrenzenden Umgebung bereits ältere Gehölzbestände befinden,
die ebenfalls als Nahrungshabitat in Frage kommen. Der nutzbare Nahrungsraum
würde durch diese Maßnahme demnach erweitert.
Die angepflanzten Obstbäume erreichen sicherlich erst mittelfristig eine Eignung als
Quartierbäume. Durch Anlage eines Feuchtwiesenbiotops mit Stauden und Wasserflächen ist gewährleistet, dass für Fledermäuse ein günstiges Nahrungsangebot vorhanden ist. Braune Langohren, Bechsteinfledermaus und Fransenfledermaus können
ihre Beute an Feldgehölzen, Sträuchern und Bäumen absammeln. Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung des neu angelegten Nahrungshabitates ist eine geeignete strukturelle Anbindung. Arten wie die Bechsteinfledermaus und das Braune
Turni & Wallmeyer
B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
9
Langohr fliegen aufgrund ihrer leisen Echoortungsrufe streng strukturgebunden entlang von Baum- und Heckenreihen, Waldsäumen, Hohlwegen Bachufern mit möglichst lückenlos begleitenden Gehölzen etc.. Die Fläche K2 ist aktuell noch suboptimal an den Ort (in welchem sich die Kolonie des Braunen Langohrs befindet) angebunden, da manche Gehölzreihen noch größere Lücken aufweisen. Diese Lücken
sollten noch durch Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern geschlossen werden.
Am 3 Anlage einer zusätzlichen Nahrungsfläche K3
Auf Fläche K3 600m östlich von Ettenkirch ist auf 1,1ha Ackerfläche die Anlage einer
Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung vorgesehen. Zusätzlich sind Hecken- und Hochstaudenstrukturen eingeplant. Überdies soll ein Fledermausturm installiert werden.
Die Entwicklung der Ackerfläche K3 in ein geeignetes Nahrungshabitat mit älteren
Bäumen nimmt sicher einige Jahre in Anspruch, wobei durch Sträucher und Hochstauden bereits kurzfristig Insekten zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist durch eine Straße ein wenig abgeschnitten und aufgrund fehlender Leitstrukturen in der umgebenden Landschaft für Fledermäuse aus dem Ort schlecht erreichbar. Im Hinblick
auf die Vorkommen der Bechsteinfledermaus im angrenzenden Waldgebiet könnte
die Fläche K2 jedoch mittelfristig für diese Art als Nahrungs- und Quartierhabitat bedeutsam werden. Neben dem Fledermausturm sollten am Waldsaum (jedoch nicht
unmittelbar an der Straße) weitere künstliche Quartiermöglichkeiten in Form von
mindestens 10 Fledermaus-Rundkästen angeboten werden.
Über diese bereits formulierten und konzipierten Maßnahmen hinaus wird noch die
Optimierung bzw. Neuanlage von Leitstrukturen vorgeschlagen:
Am 4 Leitstruktur-Optimierung bzw. Lückenschluss
Damit die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (ca. 20 – 25 Individuen umfassend) bestehende bzw. zusätzliche wichtige Nahrungshabitate [besser] erreichen
kann, sollen durch Neuanlage von Gehölzreihen (Hecken, Baumreihen) große Lücken in potenziell nutzbaren Leitstrukturen zwischen Quartier und Nahrungshabitat
geschlossen werden. Eine dieser Lücken besteht zwischen dem östlichen Ortsrand
und einem großen Waldgebiet im Osten (Abb. 8), andere Lücken finden sich südlich
des Plangebietes (Abb. 9).
Turni & Wallmeyer
B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
10
Abbildung 8 Optimierung von Leitstrukturen (gelb) am östlichen Ortsrand
Abbildung 9 Optimierung von Leitstrukturen (gelb) am südlichen Ortsrand
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B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
11
Fazit
Das Plangebiet hat für zum Teil europaweit geschützte Fledermausarten und insbesondere für eine Kolonie des Braunen Langohrs die Funktion eines essentiellen Nahrungshabitates und kommt darüber hinaus auch als Quartierhabitat in Frage. Um eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG zu umgehen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Das oben vorgeschlagene Kompensationskonzept wird als geeignet eingestuft, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Fledermauspopulationen, insbesondere der des Braunen
Langohrs, nicht zu erwarten ist.
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen muss sehr zeitig im Winter
2015/2016 erfolgen und bedarf einer fachkundigen Begleitung. Zudem soll ein Monitoring im Sommer/Spätsommer 2016 prüfen, ob die Maßnahmen erfolgreich sind.
Ggf. könnte dann noch rechtzeitig vor Baubeginn nachjustiert werden, damit gewährleistet ist, dass für die lokalen Fledermauspopulationen keine Verschlechterung eintritt.
5
Literatur
Braun, M. & Dieterlen, F. (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs - Band
1. Ulmer-Verlag, Stuttgart, 687 S.
Braun, M.; Dieterlen, F.; Häussler, U.; Kretzschmar, F.; Müller, E.; Nagel, A.;
Pegel, M.; Schlund, W. & Turni, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. – In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die
Säugetiere Baden-Württembergs, Bd. 1, p. 263-272. – Verlag Eugen Ulmer
Stuttgart.
Dietz, C., Helversen von, O. & Nill, D. 2007. Handbuch der Fledermäuse Europas
und Nordwestafrikas. Franckh-Kosmos Verlags GmbH Stuttgart, 399 S.
Meinig, H., Boye, P. & Hutterer, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der
Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Stand Oktober 2008. Bundesamt f. Naturschutz (Hrsg.), Naturschutz u. Biologische Vielfalt 70 (1): 115-153.
Meschede, A. & Rudolph, B.-U. (Hrsg.) (2004): Fledermäuse in Bayern. – Stuttgart
(Hohenheim), Verlag Eugen Ulmer. 411 S.
Skiba, R. (2003): Europäische Fledermäuse – Kennzeichen, Echoortung und
Detektoranwendung. Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Westarp Wissenschaften, Hohenwarsleben, 212 S.
Turni & Wallmeyer
B-Plan Friedrichshafen-Waltenweiler – Netzfänge & Telemetrie
12
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Stand: Juni 2014
 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
 Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
 Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
 Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet
„Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die
Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf)
zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen.
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
Grünspecht
Picus viridis
1 Quelle
Rote Liste Status in
Deutschland
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Deutschland: Rote Liste Deuschland (BfN)
Quelle Rote Liste BaWü: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29039/ (Stand 2004)
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 2
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraumansprüche:
Randzonen von mittelalten und alten Laub- und Mischwäldern, überwiegend in reich gegliederter Kulturlandschaft mit hohem Anteil an offenen Flächen und Feldgehölzen; im Siedlungsbereich in Parks, Alleen, Villenvierteln und auf Friedhöfen mit Altbaumbestand
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter; Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 14-15 (17) Tage, Nestlingsdauer: 23-27 Tage
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005):
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
Bauer, Bezzel, Fiedler (2005) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Aula Verlag.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Der Grünspecht ist Brut- und Jahresvogel in Mittel- und Südeuropa, sehr standorttreu. Als Nahrung dienen
hauptsächlich Ameisen, aber auch Fliegen, Larven, Käfer, Regenwürmer, Schnecken, Beeren und Obst,
Nahrungserwerb größtenteils am Boden; benutzt Schlafhöhlen.
(Bauer, Bezzel, Fiedler, 2005: Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Aula Verlag).
Der Grünspecht brütet mit einem Brutpaar im Plangebiet. Von den kartierten Baumhöhlen eignen sich mehrere als Bruthöhle. Des Weiteren konnten an verschiedenen Bäumen Hinweise auf Spechte, z.B. Hackspuren,
festgestellt werden.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Bestand
Grünspechte besitzen mit ca. 50-200 ha (min. 3 ha) relativ große Reviere. Die „Kernzone“ des GrünspechtReviers stellt die bestehende Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet mit insgesamt ca. 3,0 ha
dar. Die zusätzlichen Nahrungsflächen im Plangebiet (Fettwiese / -weide) umfassen ca. 1,1 ha.
Im Bodenseeraum ist der Grünspecht noch verhältnismäßig weit verbreitet.
Habitatqualität
Mögliche weitere Bruthabitate mit guter Qualität für den Grünspecht stellen die nördlich und westlich von Ettenkirch-Waltenweiler befindlichen Streuobststrukturen sowie die Waldränder rund um den Ort dar. Die
Hausgärten im Ort sowie die Wiesenflächen v.a. nördlich und westlich der Ortschaft können zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die großflächigen Intensivobstanlagen rund um Ettenkirch-Waltenweiler besitzen
dagegen eine geringe Habitatqualität.
Beeinträchtigungen
Ein starker Rückgang der vorhandenen Habitatstrukturen, insbesondere ein weiterer nennenswerter Verlust
der vorhandenen Streuobstwiesen um Ettenkirch-Waltenweiler würde eine Gefährdung der lokalen Population darstellen.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
3.4 Kartografische Darstellung
5.
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.
Seite 3
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 4
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden.
Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3).
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für den
Grünspecht verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden
(Hausgärten, Wiesenflächen).
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
ja
nein
ja
nein
s. Punkt 4.1 a)
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstbäume (34 Bäume) im
Plangebiet erhalten werden können.
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f)
Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5)
sowie die Sicherung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre und durch das
Aufhängen von Nisthilfen (K1) kann für den Grünspecht ein wichtiges Habitat in großen Teilen erhalten werden. Da die Art nicht sehr störungsempfindlich ist und häufig auch im Siedlungsbereich vorkommt, wird davon ausgegangen, dass die verbleibende Streuobstfläche von ca. 2,5 ha als „Kernzone“ für einen Verbleib
des bestehenden Grünspecht-Brutpaares mind. bis zur vollständigen Wirksamkeit der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen K2 und K3 ausreichend ist. Durch die geplanten CEF-Maßnahmen K2 und K3 können
zusätzlich kurzfristig verfügbare Nahrungsflächen und langfristig dauerhafte neue Lebensräume für den
Grünspecht geschaffen und das bestehende Revier voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden.
Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope ihre
Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 5
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
ja
nein
Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen
werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von
Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Art ausgeschlossen werden.
c)
Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
ja
nein
Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
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Seite 6
4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben
ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von
Beeinträchtigungen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden
Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
c)
.
Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen.
d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?
Kurze Begründung.
e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?
Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer
Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der ökologischen Wirkungsweise,
 dem räumlichen Zusammenhang,
 Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen),
 der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird,
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche
Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
f)
Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
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Seite 7
4.5 Kartografische Darstellung
S. Plan „Übersicht Ausgleichsflächen“ zum Umweltbericht
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
5. Ausnahmeverfahren
Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl.
Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.
5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
(§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).
Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten
Planunterlagen:
.
5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in
Bezug auf die Art schonender sind?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - weiter mit Pkt. 5.3.
Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.
Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden.
Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen
dargestellt.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 8
5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7
Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
Lokal betroffene Population
a)
Er
haltungszustand
vor der
Realisierung des
Vorhabens bzw.
der Planung?Art
b)
Art
(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands
der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis
auf die detaillierten Planunterlagen:
)
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
)
Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c)
Seite 9
Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten
Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands
der Populationen einer europäischen Vogelart vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen
gewahrt werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen)
auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter
Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
d)
Seite 10
Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der
FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art
des Anhangs IV der FFH-RL vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV
der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Stand: Mai 2012
 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
 Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die
Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die
Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. §
44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
 Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das
Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen
Gesamtprüfung erfolgen.
 Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind
(z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet
„Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die
Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf)
zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen.
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Die Angaben zum Gefährdungsstatus der Arten sind in Anlage 1 gelistet.
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2;
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
Blaumeise
Buntspecht
Feldsperling
Gartenbaumläufer
Gartenrotschwanz
Parus caeruleus
Pica pica
Passer montanus
Certhia brachydactyla
Phoenicurus phoenicurus
Muscicapa striata
Sitta europaea
Parus major
Sturnus vulgaris
Parus palustris
Grauschnäpper
Kleiber
Kohlmeise
Star
Sumpfmeise
1
Gilde: Höhlenbrüter
Rote Liste Status in
Deutschland
0 (erloschen oder
verschollen)
1 (vom Erlöschen
bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 2
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Eine Kurzbeschreibung zu den Flächenansprüchen und Verhaltensweisen der einzelnen Vogelarten dieser
Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt (SÜDBECK, 2005]4.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005):
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Alle genannten Arten sind Höhlenbrüter und brüten in unterschiedlicher Anzahl im Plangebiet und / oder in
der angrenzenden Streuobstwiese.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Zustand der Population
Unter den genannten Arten nutzt der überwiegende Anteil die vorhandenen Baumhöhlen als Brutplatz.
Große Bedeutung als Bruthabitat besitzt die Streuobstwiese für den im Bodenseeraum seltenen Gartenrotschwanz sowie für den Star, der hier mit über 10 Brutpaaren ein hohes Brutvorkommen aufweist. Der Star
ist zwar in Baden-Württemberg noch recht häufig, allerdings im Rückgang. Alle anderen Arten kommen häufig in Siedlungsgebieten bzw. an Siedlungsrändern vor, manche benötigen allerdings geeignete Biotopstrukturen als Nahrungshabitat.
Habitatqualität
Insbesondere die vorhandene Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet mit ihrem hohen Anteil
an Baumhöhlen bietet gute Habitatbedingungen für die Arten. Weitere Biotopstrukturen für die Arten finden
sich in den Hausgärten.
Beeinträchtigungen
Ein starker Rückgang der vorhandenen Strukturen, insbesondere der weitere Verlust des vorhandenen
Baumbestandes sowie eine stark zunehmende Versiegelung könnten den Rückgang einiger Arten zur Folge
haben.
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 3
3.4 Kartografische Darstellung5
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden.
Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3).
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich
beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für die Arten
verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten,
Wiesenflächen).
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Seite 4
ja
nein
ja
nein
Siehe Punkt 4.1 a)
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstbäume (34 Bäume) im
Plangebiet erhalten werden können.
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f)
Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5)
sowie die Sicherung und Optimierung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre
und durch das Aufhängen von Nisthilfen (K1) kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Habitat in
großen Teilen erhalten werden. Dieses kann auch weiterhin von den Höhlenbewohnern genutzt werden. Ein
Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen
werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von
Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden.
c)
Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
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Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
ja
nein
Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen
in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben
ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von
Beeinträchtigungen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden
Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
c)
.
Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen.
d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?
Kurze Begründung.
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e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?
Seite 6
ja
nein
Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer
Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der ökologischen Wirkungsweise,
 dem räumlichen Zusammenhang,
 Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen),
 der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird,
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche
Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
f)
Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
5. Ausnahmeverfahren
Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl.
Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.
5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
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(§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).
Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten
Planunterlagen:
.
5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in
Bezug auf die Art schonender sind?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - weiter mit Pkt. 5.3.
Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.
Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden.
Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen
dargestellt.
5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7
Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
a)
Art
Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands
der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis
auf die detaillierten Planunterlagen:
)
b)
Art
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
)
Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c)
Seite 8
Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten
Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands
der Populationen einer europäischen Vogelart vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen
gewahrt werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen)
auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter
Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
d)
Seite 9
Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der
FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art
des Anhangs IV der FFH-RL vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV
der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
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Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Blaumeise (Parus caeruleus)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Lichte Laub- und Mischwälder mit großem Höhlenangebot; Nistkästen fördern die Ansiedlung, dann
auch im Siedlungsbereich
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter; Standvogel, tagaktiv ; Brutdauer: 13-15 Tage, Nestlingsdauer: 18-21 Tage
Buntspecht (Dendrocopus major)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Laub-, Misch-, und Nadelwälder unterschiedlicher Zusammensetzung, nicht so sehr an alte Baumbestände gebunden, auch in Au- und Bergwäldern oder Landschaften mit kleinflächigen Baumbeständen wie Feldgehölzen, Streuobstwiesen, Parks, Alleen, Friedhöfen, Gärten
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, monogame Saisonehe, 1 Jahresbrut, Brutdauer: 10-12 Tage, Nestlingsdauer: 20-23
Tage, überwiegend Standvogel, jedoch auch Kurzstreckenzieher, tagaktiv
Feldsperling (Passer montanus)
Gefährdungsstatus: RL_D: V
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Lichte Wälder und Waldränder aller Art, sowie halboffene gehölzreiche Landschaften; heute im Bereich menschlicher Siedlungen; in gehölzreichen Stadtlebensräumen sowie in strukturreichen Dörfern
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, vornehmlich in Baumhöhlen, im Siedlugsbereich in Nistkästen, aber auch in Gebäuden, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 11-14 Tage, Nestlingsdauer: 15-20 Tage
Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla) Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Lichte Laub- oder Mischwälder mit grobborkigen Bäumen, Feldgehölze, Alleen, Baumreihen, im ansonsten offenen Gelände, Gewässer begleitende Gehölze, im Siedlungsbereich auch Hofgehölze,
Obstgärten, Friedhöfe, Parks
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, Nest in Ritzen und Spalten, hinter abstehender Rinde, in Baumhöhlen, in speziellen
Nistkästen auch an Gebäuden; Standvogel; tagaktiv; Brutdauer: 17-18 Tage, Nestlingsdauer: 16-18
Tage
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Lichte, aufgelockerte Altholzbestände, Hecken mit alten Überhältern, Feldgehölze, Hofgehölze,
Streuobstwiesen, Alleen, gehölzreiche Einfamilienhaus-Siedlungen, Parks und Grünanlagen mit altem Baumbestand, Kleingartengebiete und Obstgärten
Verhaltensweisen:
Halbhöhlen-, auch Freibrüter in Bäumen, ersatzweise Gebäudenischen und Nistkästen; Langstreckenzieher; tagaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-15 Tage
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
Seite 11
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Grauschnäpper (Muscicapa striata)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Lichte Misch-, Laub- und Nadelwälder mit hohen Bäumen und durchsonnten Kronen: in halboffenen
Kulturlandschaften nur in Bereichen mit alten Bäumen, bedeutende Populationsanteile in Siedlungen
des ländlichen Raumes mit vielfältigen exponierten Ansitzmöglichkeiten und ausreichendem Angebot
größerer Fluginsekten, in Gartenstädten, Friedhöfen und Parkanlagen
Verhaltensweisen:
Halbhöhlen-/Nischenbrüter, Nest an Stammausschlägen, Astlöchern, Bruchstellen, Baumstümpfen
und in Rankenpflanzen sowie in alten Nestern anderer Arten, in Felsnischen, in Mauerlöchern, auf
Querbalken, Dachträgern, Fensterläden sowie in Nistkästen; Langstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-15 Tage, Nestlingsdauer: 12-16 Tage
Kleiber (Sitta europaea)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Strukturreiche lichte Laub- und Mischwälder, v.a. in höhlenreichen Altholzbeständen mit hohem Eichenanteil; im Bereich menschlicher Siedlungen in Hofgehölzen, Parkanlagen, Gärten und Alleen mit
hohen Bäumen
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, Nest in Spechthöhlen, in ausgefaulten Baumhöhlen und Mauerlöchern sowie in Nistkästen, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 15-19 Tage, Nestlingsdauer: 23-26 Tage
Kohlmeise (Parus major)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Wälder mit genügend Nistgelegenheiten, bevorzugt Altholzbestände von Laub- und Mischwäldern, in
Feldgehölzen, Alleen; in städtischen Siedlungen zumeist flächendeckende Verbreitung, dort in Parks,
Gärten und auf Friedhöfen
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, Nest v.a. in Fäulnis-, Spechthöhlen, Spalten, Nistkästen in unterschiedlichsten anthropogenen Strukturen, Standvogel, tagaktiv; Brutdauer: 13-15 Tage, Nestlingsdauer: 18-21 Tage
Star (Sturnus vulgaris)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Auenwälder, vorzugsweise Randlagen von Wäldern und Forsten, in der Kulturlandschaft Streuobstwiesen, Feldgehölze, Alleen an Feld- und Grünlandflächen, besiedelt alte Stadthabitate: Parks, Gartenstädte bis hin zu baumarmen Stadtzentren und Neubaugebieten
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, mitunter Koloniebrüter, kleine Nestterritorien (ca. 10m Radius), Nest v.a. in ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen, weiter in Nistkästen, in Mauerspalten, gern unter Dachziegeln,
Teil- und Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-13 Tage, Nestlingsdauer: 19-24 Tage
Sumpfmeise (Parus palustris)
Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Größere lichte Laub- und Mischwald-Altholzbestände, Ufergehölze, fortgeschrittene Altersstadien
von Moorbirkenwäldern, auch halboffene Kulturlandschaft mit Hecken und feldgehölz mit alten Bäumen, auch größere parks und Obstgärten
Verhaltensweisen:
Höhlenbrüter, Einzelbrüter, i.d.R. monogame Dauerehe, Brutdauer: 13-14 Tage, Nestlingsdauer: 1819 Tage, Standvogel, ganzjährig territorial
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Stand: Mai 2012
 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
 Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die
Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die
Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. §
44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
 Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das
Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen
Gesamtprüfung erfolgen.
 Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind
(z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet
„Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,4 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die
Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf)
zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen.
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Die Angaben zum Gefährdungsstatus der Arten sind in Anlage 1 gelistet.
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2;
1
Gilde: Freibrüter
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
Amsel
Buchfink
Girlitz
Grünfink
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Stieglitz
Wacholderdrossel
Turdus merula
Fringilla coelebs
Serinus serinus
Carduelis chloris
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Carduelis carduelis
Turdus pilaris
Rote Liste Status in
Deutschland
0 (erloschen oder
verschollen)
1 (vom Erlöschen
bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 2
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Eine Kurzbeschreibung zu den Flächenansprüchen und Verhaltensweisen der einzelnen Vogelarten dieser Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt (SÜDBECK, 2005]4.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Alle genannten Arten sind Freibrüter und brüten in unterschiedlicher Anzahl im Plangebiet und / oder in der angrenzenden Streuobstwiese.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Zustand der Population
Unter den genannten Arten nutzt der überwiegende Anteil die vorhandenen Bäume als Brutplatz.
Alle kommen häufig in Siedlungsgebieten bzw. an Siedlungsrändern vor, manche benötigen allerdings geeignete Biotopstrukturen als Nahrungshabitat. Große Bedeutung besitzt die Streuobstwiese für die Wacholderdrossel, die hier mit über 10 Brutpaaren ein hohes Brutvorkommen aufweist.
Habitatqualität
Insbesondere die vorhandene Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet bietet gute Habitatbedingungen für die Arten. Weitere Biotopstrukturen für die Arten finden sich in den Hausgärten.
Beeinträchtigungen
Ein starker Rückgang der vorhandenen Strukturen, insbesondere der weitere Verlust des vorhandenen Baumbestandes sowie eine stark zunehmende Versiegelung könnten den Rückgang einiger Arten zur Folge haben.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 3
3.4 Kartografische Darstellung5
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes müssen ca. 33 Obsthochstämme gerodet werden.
Dies führt zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3).
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich
beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für die Arten
verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten,
Wiesenflächen).
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Seite 4
ja
nein
ja
nein
Siehe Punkt 4.1 a)
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstbäume (34 Bäume) im
Plangebiet erhalten werden können.
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f)
Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5)
sowie die Sicherung und Optimierung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre
(K1) kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Habitat in großen Teilen erhalten werden. Dieses
kann auch weiterhin von den Freibrütern genutzt werden.
Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen
werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von
Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden.
c)
Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 5
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
ja
nein
Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen
in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben
ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von
Beeinträchtigungen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden
Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
c)
.
Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen.
d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?
Kurze Begründung.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?
Seite 6
ja
nein
Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer
Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der ökologischen Wirkungsweise,
 dem räumlichen Zusammenhang,
 Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen),
 der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird,
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche
Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
f)
Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
5. Ausnahmeverfahren
Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl.
Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.
5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
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Seite 7
(§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).
Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten
Planunterlagen:
.
5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in
Bezug auf die Art schonender sind?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - weiter mit Pkt. 5.3.
Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.
Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden.
Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen
dargestellt.
5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7
Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
a)
Art
Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands
der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis
auf die detaillierten Planunterlagen:
)
b)
Art
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
)
Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c)
Seite 8
Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten
Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands
der Populationen einer europäischen Vogelart vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen
gewahrt werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen)
auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter
Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
d)
Seite 9
Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der
FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art
des Anhangs IV der FFH-RL vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV
der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
Seite 10
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Amsel (Turdus merula)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Wälder der unterschiedlichsten Ausprägung, als Kulturfolger überall verbreitet, offene Feldflur, in gehölzreichen Siedlungsgebieten häufig
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Teilzieher, häufig jedoch Standvogel, tag- und dämmerungsaktiv; Brutdauer: 11-15 Tage,
Nestlingsdauer: 12-15 Tage
Buchfink (Fringilla coelebs)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Wälder und Baumbestände aller Art; Baumgruppen in der freien Landschaft, Obstkulturen, Aufforstungen, im Bereich der Siedlungen in Gärten, Parkanlagen, Friedhöfen
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Neststand in Laub- und Nadelbäumen sowie Sträuchern, Kurzstreckenzieher bzw. Teilzieher; tagaktiv; Brutdauer: 10-14 Tage, Nestlingsdauer: 12-15 Tage
Girlitz (Serinus serinus)
Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Halboffene, mosaikartig gegliederte Landschaften mit lockerem Baumbestand, Gebüschgruppen und
Flächen mit niedriger Vegetation mit im Sommer Samen tragender Straudenschicht, vielfach in der
Nähe menschlicher Siedlungen, Schlüsselfaktoren für die Besiedlung sind Anteile von Laub- und
Nadelbäumen mit mind. 8 m Höhe und gestörter, offener Böden.
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nest in Sträuchern, auf Bäumen und in Rankenpflanzen mit Sichtschutz, bevorzugt in
Obstbäumen und Zierkoniferen, Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 14-16 Tage
Grünfink (Carduelis chloris)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Halboffene Landschaften mit Baumgruppen, Gebüsch oder aufgelockerten Baumbeständen und gehölzfreien Flächen; in Deutschland Hauptvorkommen innerhalb menschlicher Siedlungen
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester zu Beginn der Brutzeit vor allem in Koniferen und immergrünen Gewächsen später
mehr sommergrüne nestträger, Standvogel, Teilzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-14 Tage, Nestlingsdauer: 14-17 Tage
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Unterholzreiche Laub- und Mischwälder, bevorzugt in Gärten und Parkanlagen, zunehmend Besiedlung städtischer Bereiche, dort neben schattigen Parkanlagen und Friedhöfen auch in der Wohnblockzone mit dichtem Busch- und Baumbestand
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester in der Strauchschicht, Kurz-, Mittel- und Langstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer:
12-16 Tage, Nestlingsdauer: 11-12 Tage
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
Seite 11
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Rabenkrähe (Corvus corone)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Heute offene Kulturlandschaft mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, ferner in allen Siedlungsbereichen mit lockeren Baumbeständen
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester hoch in Laub- oder Nadelbäumen, an Felsen, Gebäuden oder Hochspannungsmasten, Standvogel, Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 17-22 Tage, Nestlingsdauer: 30-36
Tage
Stieglitz (Carduelis carduelis)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Halboffene strukturreiche Landschaften mit abwechslungsreichen bzw. mosaikartigen Strukturen, lockere Baumbestände oder Baum- und Gebüschgruppen bis zu lichten Wäldern; besonders häufig im
Bereich der Siedlungen an den Ortsrändern, auch in Kleingärten und Parks
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester i.d.R. auf äußersten Zweigen von Laubbäumen, auch in hohen Büschen, stets gut
gedeckt, Teil- und Kurzstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-13 Tage, Nestlingsdauer: 13-18 Tage
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Halboffene Landschaft mit feuchten kurzrasigen Wiesen oder Weiden, v.a. in Bach- und Flussauen
mit angrenzenden Waldrändern, Feldgehölzen, Baumhecken, Einzelbäumen, Alleen, Ufergehölzen,
weiterhin Streuobstwiesen, Baumbestände in Ortschaften, Parklandschaften
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nest in Laub- und Nadelbäumen, auch in hohen Sträuchern, Kurzstreckenzieher; tagaktiv;
Brutdauer: 10-13 Tage, Nestlingsdauer: 12-16 Tage
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Stand: Mai 2012
 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
 Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die
Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die
Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. §
44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
 Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das
Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen
Gesamtprüfung erfolgen.
 Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind
(z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet
„Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die
Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf)
zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen.
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Die Angaben zum Gefährdungsstatus der Arten sind in Anlage 1 gelistet.
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2;
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
Bachstelze
Bluthänfling
Eichelhäher
Erlenzeisig
Hausrotschwanz
Haussperling
Kernbeißer
Motacilla alba
Carduelis cannabinal)
Garrulus glandarius
Carduelis spinus
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Coccothraustes coccothraustes
Buteo buteo
Erithacus rubecula
Turdus philomelos
Accipiter nisus
Ficedula hypoleuca
Falco tinnunculus
Mäusebussard
Rotkehlchen
Singdrossel
Sperber
Trauerschnäpper
Turmfalke
1
Gilde: Durchzügler / Nahrungsgäste
Rote Liste Status in
Deutschland
0 (erloschen oder
verschollen)
1 (vom Erlöschen
bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer
Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 2
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Eine Kurzbeschreibung zu den Flächenansprüchen und Verhaltensweisen der einzelnen Vogelarten dieser
Gilde ist in Anlage 1 aufgeführt (SÜDBECK, 2005]4.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005):
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Alle genannten Arten wurden als Durchzügler bzw. Nahrungsgäste im Gebiet gesichtet.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Zustand der Population
Die genannten Arten nutzen das Plangebiet als Nahrungs- oder Rasthabitat.
Habitatqualität
Insbesondere die vorhandene Streuobstwiese im und angrenzend an das Plangebiet und die angrenzenden
Hausgärten bieten gute Habitatbedingungen für viele Arten.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 3
3.4 Kartografische Darstellung5
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich
beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
ja
nein
ja
nein
Durch den Verlust von ca. 1,7 ha Grünland (inkl. Streuobstunterwuchs) gehen Nahrungsflächen für die Arten
verloren. Im räumlichen Umfeld sind jedoch ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden (Hausgärten,
Wiesenflächen).
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Seite 4
ja
nein
ja
nein
Siehe Punkt 4.1 a)
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstfläche im Plangebiet erhalten werden kann.
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f)
Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
Durch den Erhalt und die Optimierung von 50% des Streuobstbestands im Plangebiet (Maßnahmen V3, K5)
sowie der Sicherung des Bestands angrenzend an den Geltungsbereich für mind. 20 Jahre kann für die vorkommenden Vogelarten ein wichtiges Nahrungshabitat in großen Teilen erhalten werden.
Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen
werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von
Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden.
c)
Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Seite 5
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
ja
nein
Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen
in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Die Rodungs- und Räumungsarbeiten etc. sind außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchzuführen (01.10.
bis 28./29. Februar).
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben
ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von
Beeinträchtigungen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden
Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
c)
.
Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen.
d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?
Kurze Begründung.
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?
Seite 6
ja
nein
Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer
Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der ökologischen Wirkungsweise,
 dem räumlichen Zusammenhang,
 Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen),
 der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird,
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche
Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
f)
Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.5 Kartografische Darstellung
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
5. Ausnahmeverfahren
Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl.
Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.
5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
(§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder
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aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).
Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten
Planunterlagen:
.
5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in
Bezug auf die Art schonender sind?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - weiter mit Pkt. 5.3.
Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.
Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden.
Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen
dargestellt.
5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7
Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
a)
Art
Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands
der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis
auf die detaillierten Planunterlagen:
)
b)
Art
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
)
Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c)
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Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten
Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands
der Populationen einer europäischen Vogelart vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen
gewahrt werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen)
auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter
Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
d)
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Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der
FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art
des Anhangs IV der FFH-RL vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV
der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
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Durchzügler / Nahrungsgäste
Anlage 1
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bachstelze (Motacilla alba)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Breites Habitatspektrum, sofern Nistgelegenheiten und Flächen mit spärlicher Vegetation vorhanden
sind, oft in Wassernähe; naturnahe, offene und halboffene Landschaften, Lichtungen, in Dörfern,
Gartenstädten
Verhaltensweisen:
Halbhöhlen- und Nischenbrüter, Kurzstreckenzieher, tag- und dämmerungsaktiv; Brutdauer: 12-14
Tage, Nestlingsdauer: 13-14 Tage
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Gefährdungsstatus: RL_D: V
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Offene bis halboffene Landschaften mit Gebüschen, Hecken oder Einzelbäumen. Dringt in Dörfer
und Stadtrandbereiche vor
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nest in dichten Hecken und Büschen; Kurzstrecken- bzw. Teilzieher, tagaktiv; Brutdauer:
12-13 Tage, Nestlingsdauer: 12-17 Tage
Eichelhäher (Garrulus glandarius)
Gefährdungsstatus: RL_D:
RL_BW:
Lebensraumansprüche:
Alle Waldtypen, bevorzugt lichte vielstufige Laubholz-, Mischwald- oder Nadelholz-Alterswälder mit
Jungwuchs. Auch monotone Forstkulturen, selten in Feldgehölz (Mindestgröße 1 ha) waldartige
Parks, Friedhöfe
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester in Bäumen, seltener in Sträuchern, in Höhlen, Eulennistkästen oder an Gebäuden,
monogame Saisonehe, Brutdauer: 16-21 Tage, Nestlingsdauer:19-22 Tage, Standvogel, Teilzieher,
tagaktiv
Erlenzeisig (Carduelis spinus)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Nadel- und Mischwälder, bevorzugt hohe Fichtenbestände, Nistplätze in lichten Waldungen, an Lichtungen, Kahlschlägen, Bestandsrändern
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester meist hoch in Außenzweigen von Nadelgehölzen, Teilzieher, Kurz- bis Mittelstreckenzieher, tagaktiv; Brutdauer: 11-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-16 Tage
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Siedlungen, Steinbrüche und Kiesgruben
Verhaltensweisen:
Nischenbrüter, Kurz- und Mittelstreckenzieher, tag- aber auch dämmerungsaktiv; Brutdauer: 12-14
Tage, Nestlingsdauer: 15-17 Tage
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Haussperling (Passer domesticus)
Gefährdungsstatus: RL_D.: V
Seite 11
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Ausgesprochener Kulturfolger, Siedlungen, Grünanlagen mit Einzelgebäuden
Verhaltensweisen:
Höhlen-/Nischenbrüter, Präferenz für Gebäude, Koloniebrüter und Einzelbrüter, Standvogel, tagaktiv;
Brutdauer: 11-12 Tage, Nestlingsdauer: meist 17 Tage
Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes)
Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Lichte Laub- und Mischwälder, größere Feldgehölze, gehölzreiche Parklandschaften, Aufforstungen,
Streuobstwiesen, sporadisch in Gärten, Parks und Friedhöfen mit altem Baumbestand
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nester in unterschiedlichen Höhen, meist jedoch hoch, überwiegend Teilzieher; tagaktiv;
Brutdauer: 11-13 Tage, Nestlingsdauer: 11-13 Tage
Mäusebussard (Buteo buteo)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Wälder und Gehölze aller Art im Wechsel mit offener Landschaft
Verhaltensweisen:
Baumbrüter, Teilzieher, Kurzstreckenzieher; tagsaktiv; Brutdauer: 33-35 Tage, Nestlingsdauer: 6-7
Wochen
Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Laub-, Misch- oder Nadelwälder vom Tiefland bis ins Gebirge; bei entsprechendem Strukturangebot
auch Heckenlandschaften und im Siedlungsraum
Verhaltensweisen:
Meist Bodenbrüter, Nest häufig in Bodenmulden unter Grasbüscheln, Laub, Wurzeln, Reisig, danaben viele außergewöhliche Standorte im Siedlungsbereich, Teilzieher, dann Kurzstreckenzieher,
tagaktiv; Brutdauer: 12-15 Tage, Nestlingsdauer: 13-15 Tage
Singdrossel (Turdus philomelos)
Gefährdungsstatus: RL_D.: * RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Verschiedenste Waldtypen mit Unterholz, Verstädterung regional sehr unterschiedlich ausgeprägt,
v.a. Gartenstädte, Parkanlagen und Friedhöfe
Verhaltensweisen:
Freibrüter, Nest in Bäumen und Sträuchern, oft in Fichten, Kurzstreckenzieher; tag- und dämmerungsaktiv; Brutdauer: 12-14 Tage, Nestlingsdauer: 13-14 Tage
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
Seite 12
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Sperber (Accipiter nisus )
Gefährdungsstatus: RL_D: * RL_BW: *
Lebensraumansprüche:
Busch und gehölzreiche, Deckung bietende Landschaften mit ausreichendem Kleinvogelangebot und
Brutmöglichkeiten, Brutplätze meist in Wäldern v.a. in Nadelstangengehölzen mit Anflugmöglichkeiten innerhalb des Bestandes, zunehmend außerhalb des Waldes auf Friedhöfen, in Parks, Gärten
und Straßenbegleitgrün
Verhaltensweisen:
Baumbrüter, mitunter in Gebüschen (z.B. Weißdorn), monogame Saisonehe, Brutplatztreue, Brutdauer: 37-40 Tage, Nestlingsdauer: 25-30 Tage, Teilzieher, tagaktiv
Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Wälder mit alten Bäumen und ausreichendem Höhlenangebot, bei ausreichendem Nistkastenangebot auch in jüngeren Laub- und Mischbeständen sowie in Kleingärten, Obstanlagen, Villenvierteln,
Parks und Friedhöfen
Verhaltensweisen:
Höhlen- und Halbhöhlenbrüter, Nistkästen werden natürlichen Höhlen vorgezogen, Langstreckenzieher, tagaktiv, Brutdauer: 12-17 Tage, Nestlingsdauer: 16 Tage
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Gefährdungsstatus: RL_D: *
RL_BW: V
Lebensraumansprüche:
Halboffene und offene Landschaften aller Art mit Angebot von Nistplätzen in Feldgehölz, Baumgruppen, auf Einzelbäumen, im Randbereich angrenzender Wälder, im Siedlungsbereich überwiegend an
hohen Gebäuden. Nistkästen werden regelmäßig angenommen.
Verhaltensweisen:
Gebäude-, Baum- und Felsenbrüter, nimmt auch Halbhöhlen und geeignete Nistkästen, oft auch in
Krähen- und Elsternnestern, Mittel-und Kurzstreckenzieher, tagaktiv, auch Jagd in später Dämmerung Brutdauer: 27-32 Tage, Nestlingsdauer: 27-32 Tage
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Stand: Mai 2012
 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen
Hinweise:
 Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen.
 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen
der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten.
 Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen.
 Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist).
1. Vorhaben bzw. Planung
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt, im Südwesten von Waltenweiler (Ettenkirch) das Wohnbaugebiet
„Pfatthaagäcker II“ mit einer Größe von ca. 2,5 ha zu entwickeln. Die Bauflächen sind erforderlich, um die
Nachfrage nach Wohnbauland überwiegend aus der Ortschaft Ettenkirch - Waltenweiler selbst (Eigenbedarf)
zu decken. Die Fläche wurde bereits 1992 mit dem Bestreben gesichert, an dieser Stelle die künftige Wohnflächenentwicklung von Ettenkirch-Waltenweiler vorzunehmen.
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
Großes Mausohr
Myotis myotis
Rote Liste Status in
Deutschland
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Quelle Rote Liste Deutschland: Rote Liste Deuschland (BfN)
Quelle Rote Liste BaWü: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29039/ (Stand 2004)
2
Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
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Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Abendsegler
Nyctaloid
Rote Liste Status in
Deutschland
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
Rote Liste Status in
BaWü
0 (erloschen oder verschollen)
1 (vom Erlöschen bedroht)
2 (stark gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Eine Kurzbeschreibung zu den Lebensraumansprüchen der einzelnen Fledermausarten dieser Gilde ist in
Anlage 1 aufgeführt
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
RICHARZ (2012): Fledermäuse in ihren Lebensräumen, Wiebelsheim
SKIBA (2009): Europäische Fledermäuse, Hohenwarsleben
BRAUN / DIETERLEN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Allgemeiner Teil, Fledermäuse (Chiroptera), Stuttgart
BfN – Bundesamt für Naturschutz (2014): Internethandbuch Fledermäuse, Anhang-IV-Arten (http://www.ffhanhang4.bfn.de/ffh_anhang4-fledermaeuse.html)
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Die Erhebungen mittels Detektorbegehungen und Dauererfassung im Sommer 2014 ergaben, dass das Gebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat für folgende Fledermausarten besitzt:
Mausohr (Myotis spec.), Abendsegler (Nyctaloid), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Langohrfledermaus (Plecotus
spec.)
Im Rahmen der Netzfänge im Sommer 2015 konnten sechs Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen werden (Stauss & Turni, 2015): Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großes Mausohr (Myotis myotis),
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Stauss & Turni kommen zum Ergebnis, dass das Plangebiet ein bemerkenswertes Artenspektrum an Fledermäusen und eine intensive Jagdaktivität vorweist. Bemerkenswert ist das Vorkommen der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), die neben dem Großen Mausohr (Myotis myotis) und den anderen Arten das
Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt. Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt.
Wochenstuben konnten in den Jahren 2014 und 2015 im Plangebiet nicht festgestellt werden.
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Gemäß Umweltauskunft des Landratsamtes Bodenseekreis, Umweltamt sind aus verschiedenen Untersuchungen im Bereich Ettenkirch und Umgebung folgende weitere Fledermaus-Vorkommen bekannt:
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Braunes Langohr (Plecotus auritus)
3.3
Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Das Plangebiet ist ein sehr wertvolles Jagd- und Nahrungshabitat für viele Fledermausarten. Große Bedeutung stellt das Plangebiet insbesondere für Arten mit Quartier im näheren Umfeld (z.B. im Ort oder in den naheliegenden Wäldern) und geringem Aktionsradius (z.B. Zwergfledermäuse, Braunes Langohr, Bechsteinfledermaus) dar, sowie für Arten, die auf ein hohes Biotopstrukturspektrum angewiesen sind (z.B. Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus). Hier ist insbesondere die Bedeutung des Streuobstbestandes im vorhandenen Verbund Siedlung, Offenland, Wald hervorzuheben.
Für die Wochenstuben-Kolonie des Braunen Langohrs (Plecotus auritus) ist davon auszugehen das Plangebiet ein essentielles Nahrungshabitat darstellt.
Eine Quartiernutzung im Plangebiet konnte nicht nachgewiesen werden. Allerdings sind die Höhlenbäume
grundsätzlich als Fledermausquartiere für die Arten Braunes Langohr, Fransenfledermaus und Bechsteinfledermaus geeignet.
Weitere Nahrungsflächen bzw. Jagdgebiete mit hoher Bedeutung im Umkreis von Ettenkirch-Waltenweiler
sind ein im Norden von Ettenkirch befindlicher weiterer Streuobstbestand sowie die Waldränder und Heckenstrukturen im Umkreis von Ettenkirch-Waltenweiler. Zusätzliche, für Fledermäuse geeignete Strukturen stellen die Waldgebiete, die Grünlandflächen sowie die Siedlungsgebiete dar. Ansonsten ist das Umfeld sehr
stark durch den Intensivobstanbau geprägt, welcher kaum Bedeutung als Nahrungsfläche für Fledermäuse
besitzt. Die Nahrungsflächen und ihre qualitative Bewertung im Umkreis von 1 km um das Plangebiet sind in
den Plänen „Artenschutzfachliche Beurteilung der Nahrungsflächen für die vorkommenden Fledermausarten
– Bestand und Planung“ (s. Anhang Umweltbericht) dargestellt.
3.4 Kartografische Darstellung
5.
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
5
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Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
(bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
Durch das geplante Vorhaben werden für die genannten Fledermausarten voraussichtlich keine Wochenstuben beschädigt oder zerstört. Für die Fransen- und die Bechsteinfledermaus bieten die Höhlenbäume im
Plangebiet Potenzial als Quartier. Damit könnte durch den Eingriff ohne geeignete Ausgleichsflächen die
ökologische Funktion von Ruhestätten dieser Arten gefährdet sein.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
ja
nein
Der durch die Minimierung der Bebauung mögliche Erhalt von ca. 0,6 ha Streuobstfläche (34 Bäume) im
Plangebiet (Maßnahme V3, Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wirkt sich positiv auf die Habitatgröße und -qualität aus, ist somit für die dort vorkommenden Fledermausarten von Vorteil
und stellt im Vergleich zum ursprünglich geplanten Eingriff eine deutliche Minimierung dar.
Trotzdem führt der Verlust von ca. 0,7 ha Streuobstfläche (33 Bäume) ohne die Schaffung von Ersatzhabitaten für die lokale Population des Braunen Langohrs vermutlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
ja
nein
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Das städtebauliche Konzept wurde mehrfach angepasst, so dass 50% der Streuobstfläche (34 Bäume) im
Plangebiet erhalten werden können.
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Brutzeiten der Art durchzuführen.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f)
Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Das geplante Kompensationskonzept (K1 – K5) ist geeignet eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Fledermauspopulation, insbesondere des Braunen Langohrs, zu vermeiden.
Durch die Sicherung und Aufwertung des Streuobstbestandes von ca. 2,5 ha (Maßnahmen V3, K1 und K5,
Kapitel 6), davon 0,6 ha innerhalb des Plangebietes, angrenzend an die neue Bebauung kann der derzeit
bestehende Lebens- und Nahrungsraum für die vorkommenden Fledermäuse in Teilen erhalten werden. Die
Umsetzung der Maßnahme K2 schafft durch die Anlage von Feuchtflächen mit Gehölzstrukturen kurzfristig
verfügbaren Ersatz für den Verlust der Nahrungsflächen im Plangebiet. Die Anlage einer neuen Streuobst-
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fläche mit Feldhecken und Hochstauden auf Fläche K3 entfaltet ihre volle Wirksamkeit voraussichtlich erst in
ca. 20 Jahren. Sie stellt jedoch auch kurz- bis mittelfristig ein zusätzliches, geeignetes Nahrungs- und Quartierhabitat für die vorkommenden Fledermausarten und auf Grund der Nähe zum Wald insbesondere für die
betroffenen waldbewohnenden Fledermausarten (z.B. Bechsteinfledermaus) dar. Weiterhin kann durch die
Sicherung der Fläche K4 ein Trittsteinbiotop dauerhaft erhalten und optimiert werden.
Durch die o.g. Maßnahmen kann ein dauerhafter Ersatz für die betroffenen Lebensräume der vorkommenden Fledermausarten geschaffen und die bestehenden Populationen voraussichtlich in der derzeitigen Qualität erhalten werden. Bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen können die betroffenen Fortpflanzungs- und Nahrungsbiotope ihre Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin erfüllen, ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann damit vermieden werden.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
ja
nein
Ein vorhabenbedingtes Fangen, Verletzen oder Töten von Individuen kann im Regelfall ausgeschlossen
werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Es kann nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen werden. Eine Tötung von
Individuen während der Baumaßnahmen kann auch aufgrund der Mobilität der Arten ausgeschlossen werden.
c)
Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen durchzuführen.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
ja
nein
Die Rodungs- und Baumaßnahmen sind zeitlich und räumlich begrenzt, so dass ein temporäres Ausweichen
in angrenzende Bereiche möglich ist. Eine erhebliche Störung welche den Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert, ist bei Umsetzung der beschriebenen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht anzunehmen.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Seite 6
ja
nein
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung sind außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen durchzuführen.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt
oder zerstört?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben
ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von
Beeinträchtigungen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden
Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung.
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
c)
.
Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen.
d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BNatSchG)?
Kurze Begründung.
e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BNatSchG)?
Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer
Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der ökologischen Wirkungsweise,
 dem räumlichen Zusammenhang,
 Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen),
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG




der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird,
der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche
Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
f)
Seite 7
.
Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.5 Kartografische Darstellung
S. Plan „Übersicht Ausgleichsflächen“ zum Umweltbericht
Kartografische Darstellung der in 4.1 - 4.4 aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)6.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
5. Ausnahmeverfahren
Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl.
Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.
5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG),
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG),
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
(§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG).
Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten
Planunterlagen:
.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
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5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in
Bezug auf die Art schonender sind?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - weiter mit Pkt. 5.3.
Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen.
Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden.
Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen
dargestellt.
5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7
Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
a)
Art
Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands
der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis
auf die detaillierten Planunterlagen:
)
b)
Art
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
)
Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?
Lokal betroffene Population
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet
(Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf
die detaillierten Planunterlagen:
)
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
c)
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Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten
Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands
der Populationen einer europäischen Vogelart vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen
gewahrt werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen)
auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter
Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
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EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
d)
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Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der
FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art
des Anhangs IV der FFH-RL vor?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
ja
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden?
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder
übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu:
 Art und Umfang der Maßnahmen,
 der Wirkungsweise im Populationskontext,
 Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen),
 der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen,
 der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement
 der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit).
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV
der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert?
ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.
nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit.
Kurze Begründung:
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und
CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
Seite 11
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
RL D V
RL BW 3
Das Braune Langohr ist eine waldgebundene Fledermausart und in ganz Deutschland verbreitet, im
Tiefland seltener als in den Mittelgebirgsregionen, verbreitet auch im Bodenseebecken mit angrenzendem Oberschwäbischem Hügelland. Für Sommerquartiere und Wochenstuben bevorzugt das
Braune Langohr Baumhöhlen im Wald und Dachböden, auch Nistkästen werden angenommen. Die
Jagdgebiete liegen max. im Umkreis von 1-2 km (oft nur 500 m) um das Quartier. Typische Jagdhabitate sind Wälder, Streuobstwiesen, Hecken, extensiv genutzte Wiesen und Gewässer, auch Friedhöfe und Gärten. Die Art gilt als sehr ortstreu, die Winterquartiere befinden sich meist in der nahen
Umgebung des Sommerquartiers (< 10 km).
Beide Langohr-Arten leben sehr versteckt, anhand von Kot oder Fraßresten können sie nicht sicher
unterschieden werden.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
RL D *
RL BW gefährdete wandernde Tierart
Die Rauhautfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, Wochenstubennachweise sind hier jedoch selten und überwiegend auf Nord- und Ostdeutschland beschränkt. Die übrigen Gebiete
Deutschlands werden vor allem während der Durchzugs- und Paarungszeit, sowie zur Überwinterung besiedelt, wobei ein Nachweisschwerpunkt für Überwinterungsgebiete im Bodenseeraum liegt.
Ansonsten nutzt diese Art Baden-Württemberg eher als Durchzugsgebiet. Sie unternimmt Wanderungen von mehreren hundert Kilometern.
Als Sommer-, Paarungs- wie auch Winterquartier nutzt die Rauhautfledermaus Baumhöhlen und –
spalten, Spalten an Gebäuden oder Holzstapel und Nistkästen.
Die Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von bis zu 6 km Entfernung. Die Art jagt innerhalb
des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern sowie über Wasserflächen.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
RL D *
RL BW 3
Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Ihre Hauptlebensräume liegen in Siedlungen und deren direktem Umfeld. Als Quartiere dienen Spalten an Gebäuden. Die Zwergfledermaus
gilt als sehr anpassungsfähig und nutzt Waldränder, Wälder, Gewässer, Siedlungen, Hecken, Streuobstbestände, Wiesen, Weiden und Äcker zur Jagd. Die Jagdgebiete liegen ca. 2 km um das Quartier.
Die Zwergfledermaus gilt als ortstreu, die Winterquartiere liegen in ca. 20-40 km Entfernung. Als
Winterquartier dienen Brücken, Gebäude, Gewölbekeller, Mauer- und Felsspalten, Keller und Stollen.
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
RL D Daten unzureichend
RL BW *
Die Mückenfledermaus ist in Deutschland fast überall mit Sommer-, Paarungs- und Winterquartieren
vertreten. Als Quartier bevorzugt sie Spalten an Gebäuden, nutzt aber auch Nistkästen und Baumhöhlen. Die Art jagt an Gewässern und deren Randbereichen, aber auch in gewässernahen Wäldern,
an Waldrändern, Hecken und Baumreihen.
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
Seite 12
Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
RL D 2
RL BW 2
Die Bechsteinfledermaus kommt in Deutschland in weiten Teilen des Landes mit Ausnahme großer
Bereiche in den nördlichen Landesteilen vor. Sie ist eine typische Waldfledermaus, die ihre Wochenstuben in Baumhöhlen, aber auch in Nistkästen bezieht. Die Jagdgebiete liegen in einem Umkreis von 1-3 km um das Quartier.
Neben Waldflächen nutzt die Art auch Streuobstwiesen und andere halboffene Landschaften zur
Jagd. Sie benötigt außerdem Leitelemente wie Waldränder, Hecken, Feldgehölze oder Streuobstwiesen als Vernetzung zwischen den Waldgebieten.
Die Winterquartiere der Bechsteinfledermaus befinden sich überwiegend in unterirdischen Stollen,
Höhlen, Kellern und evtl. vereinzelt in Baumhöhlen
Großes Mausohr (Myotis myotis)
RL D V
RL BW 2
Das Große Mausohr ist in Deutschland weit verbreitet, wobei die Hauptvorkommen im Süden und in
den wärmebegünstigten Bereichen der Mittelgebirge liegen. Sie ist eine typische Gebäudefledermaus und nutzt fast ausschließlich große Dachräume als Wochenstubenquartier. Jagdgebiete sind
unterwuchsarme Wälder, Wiesen, Weiden und Äcker. Auf dem Weg vom Wochenstubenquartier zum
Nahrungsgebiet orientiert sich das Große Mausohr an Leitstrukturen, wie Hecken, Bäche, Waldränder, Gebäude und Feldraine.
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) RL D V
RL BW 3
Die Kleine Bartfledermaus ist in Deutschland mit Ausnahme des Nordens weit verbreitet. Sie ist sehr
anpassungsfähig und besiedelt vor allem kleinräumig gegliederte Kulturlandschaften, Wälder und
Siedlungsbereiche.
Für ihre Wochenstuben nutzt sie als typische spaltenbewohnende Fledermaus vor allem Quartiere in
Hohlräumen in und an Gebäuden, weiterhin auch in Baumhöhlen oder hinter abstehender Borke. Als
Jagdgebiete nutzt sie Wälder, Waldränder, Gewässerufer, Hecken und Gärten. In der Wochenstubenzeit, von Mai bis Juli, jagt sie vermehrt in Wäldern. Ab Ende Juli ist die Kleine Bartfledermaus bei
der Jagd dann häufiger in eher offenem Gelände zu finden.
Die Kleine Bartfledermaus ist eine ortstreue Art. Die Winterquartiere liegen in unterirdischen Stollen,
Kellern und aufgelassenen Bergwerken.
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
RL D *
RL BW 2
Die Fransenfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet. Wochenstubenquartiere der Art befinden
sich in Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen im Wald oder an / in Gebäuden im Siedlungsbereich.
Im Frühjahr jagt die Fransenfledermaus überwiegend in halboffenen Landschaften, wie Streuobstwiesen, Grünland mit Hecken und Bäumen oder an Gewässern, im Sommer zunehmend auch im
Wald. Die Jagdgebiete liegen bis zu 4 km vom Quartier entfernt.
Die Fransenfledermaus gilt als ortstreu. Die Distanz zwischen Sommer- und Winterquartier beträgt in
der Regel unter 80 km. Die Winterquartiere befinden sich in frostfreien, unterirdischen Stollen, Höhlen oder Kellern.
FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON
EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG
Anlage 1
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Charakterisierung der betroffenen Tierarten: Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Abendsegler (Nyctaloid)
Großer (Nyctalus noctula, RL D V, RL BW gefährdete wandernde Tierart) und Kleiner (N. leisleri, RL
D Daten unzureichend, RL BW 2) Abendsegler sind Waldarten, die ihre Quartiere vorwiegend in
Baumhöhlen, seltener auch in Nistkästen oder an Gebäuden beziehen.
Vom Großen Abendsegler sind für Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen und
Winterquartiere bekannt. Für den Kleinen Abendsegler liegen sowohl Nachweise von Wochenstuben
als auch von Winterquartieren in Baden-Württemberg vor.
Zur Jagd legen beide Arten oft weite Entfernungen (> 10 km) zurück. Als Jagdgebiete dienen insektenreiche Landschaftsteile mit einem freien Luftraum, z.B. Wasserlandschaften, Wälder, kleinräumig
gegliedertes Offenland, aber auch an Straßenleuchten in Siedlungen.
Kihj kkjg
Ölaifjs ök

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