VGH München, Urteil v. 27.11.2012 – 15 BV 09.2719

Transcrição

VGH München, Urteil v. 27.11.2012 – 15 BV 09.2719
VGH München, Urteil v. 27.11.2012 – 15 BV 09.2719
Titel:
Normenketten:
BauGB § 34
BauNVO § 8 II Nr. 4
BayBO Art. 3 I
GG Art. 1 I
WaffG § 27
Art. 1 Abs. 1 GG
Art. 72 BayBO
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
Art. 3 Abs. 1 BayBO
Art. 1 Abs. 1 GG
Art. 72 BayBO
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
Art. 3 Abs. 1 BayBO
Leitsatz:
1. Zur Frage der Vereinbarkeit des Paintball-Spiels, das nach bestimmten Vorgaben (u.a. Beachtung
eines Regelwerks) in einer Halle ausgeübt wird, mit der Menschenwürde i. S. von Art. 1 I GG.
(Leitsatz der LSK-Redaktion)
Orientierungsatz:
Paintball-Hallenspielfläche; Baugenehmigung; Garantie der Menschenwürde
Schlagworte:
Baugenehmigung, Paintball-Hallenspielfläche, Menschenwürde, Nutzungsänderung, Sporthalle,
Funsportarten
Vorinstanz:
VG Augsburg Urteil vom 16.09.2009Au 4 K 07.1166
Fundstellen:
BayVerwBl 2013, 435
DVBl 2013, 525
BauR 2013, 764
GewA 2013, 218
ZfBR 2013, 271
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
1
1. Die Klägerin beabsichtigt, Produktionsflächen eines gewerblich genutzten Gebäudes als Sporthalle für
Funsportarten umzunutzen. Künftiger Nutzer soll der A. in L. sein. Das 570 m² große Spielfeld soll u. a. dem
Paintball-Spiel dienen. Beim Paintball-Spiel treten zwei Mannschaften gegeneinander an, die mit sog.
Farbmarkierern (Druckgaswaffen, die Gelatine-Farbkugeln verschießen) und einer Schutzkleidung
ausgerüstet sind. Ziel des Spiels ist bei den hier maßgebenden Paintball-Varianten „central flag“ bzw.
„capture the flag“ die Eroberung einer neutralen bzw. der gegnerischen Flagge. Zum Erreichen dieses Ziels
und um die gegnerische Mannschaft daran zu hindern, ihr Ziel zu erreichen, werden die gegnerischen
Spieler mit Hilfe der Farbmarkierer gekennzeichnet, d. h. es wird mit Farbkugeln auf den Körper des
gegnerischen Spielers geschossen. Getroffene Spieler scheiden aus dem Spielgeschehen aus. Für das
Erobern der Fahne und für jeden getroffenen Gegenspieler werden Punkte vergeben. Zum Paintball-Spiel
eingesetzte Farbmarkierer ähneln (je nach Typ mehr oder weniger) „echten“ Handfeuerwaffen. Nach der
zum Bauantrag eingereichten Betriebsbeschreibung sind nur Vereinsmitglieder spielberechtigt.
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2. Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 genehmigte die Beklagte das Vorhaben mit Ausnahme der Nutzung
zum Paintball-Spiel; insoweit wurde der Bauantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung der
Ablehnungsentscheidung wurde auf gerichtliche Entscheidungen verwiesen, wonach ein Spiel, das als
wesentliches Spielmittel beinhalte, in realitätsnaher Weise auf Menschen zu schießen und damit
Tötungshandlungen zu simulieren, dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des
menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der deutschen Gesellschaft widerspreche. Nutzungen, die
gegen grundlegende Normen des deutschen Verfassungsrechts verstießen, seien auch baurechtlich nicht
genehmigungsfähig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der
Regierung von Schwaben vom 7.8.2009).
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3. Mit Urteil vom 16. September 2009 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Widerspruchsbescheid
und den Bescheid der Beklagten insoweit auf, als darin eine Nutzung von Flächen zum Paintball-Spiel
abgelehnt wurde. Die Beklagte wurde verpflichtet, die beantragte Genehmigung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unter folgenden Auflagen zu erteilen:
4
„Das Paintballspiel wird nur im Tagzeitraum d. h. bis max. 22.00 Uhr erlaubt.
5
Die Ausübung des Paintballspiels ist nur Erwachsenen erlaubt, die zudem die Mitgliedschaft des A. Lindau
besitzen und damit dessen Regelwerk anerkennen.
6
Die Paintballspielfläche darf während der Ausübung des Paintballspiels für die Öffentlichkeit nicht
zugänglich sein.
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Die Paintballspielfläche darf von außen nicht einsehbar sein.
8
Beim Paintballspiel darf nur die Vereinskleidung des A. Lindau, d. h. kein Tarnanzug oder kriegsähnliche
Uniformierung etc. getragen werden und es dürfen keine Farbkugeln Verwendung finden, die rote Farbe
enthalten.
9
Gespielt werden darf nur entsprechend dem offiziellen Paintballregelwerk des deutschen
Paintballverbandes in der offiziellen Fassung, d. h. Spielziel ist die Eroberung der neutralen Flagge bzw.
das Auslösen der Hupe im Spielfeld des Gegners.“
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Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
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In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht aus, dass das Paintball-Spiel bei Einhaltung der
Auflagen nicht gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verstoße, deren Schutz durch den
Begriff der öffentlichen Sicherheit auch in Art. 3 Abs. 1 BayBO angelegt sei. Vorschriften des
Bauplanungsrechts stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei im unbeplanten Innenbereich, dessen
nähere Umgebung einem faktischen Gewerbegebiet entspreche, nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i. V.
m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
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4. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 28. Oktober 2009 die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wird unter Bezugnahme
auf obergerichtliche Entscheidungen ausgeführt, dass das Paintball-Spiel per se und in jedweder Form
gegen die Menschenwürde verstoße. Dies gelte unabhängig von Auflagen oder der Anwendung des
Regelwerks eines Paintball-Verbandes. Bereits bei Betrachtung von Filmsequenzen in Internetportalen
werde deutlich, dass beim Paintball-Spiel Kriegshandlungen simuliert würden. So sei ein Mitspieler zu
sehen, der ein Eisernes Kreuz auf seine Kleidung aufgenäht habe. Die Spieler würden auch Helme und
Munitionsgürtel tragen. Das Verbot, militärische (Tarn-)Kleidung zu tragen, werde durch die martialische
Schutzkleidung in gewissem Umfang konterkariert. Es entstehe der Eindruck, hier finde ein Nahkampf statt;
kriegsähnliche Verhaltensmuster würden an den Tag gelegt. Beim Paintball-Spiel gehe es in erster Linie
darum, möglichst viele Spieler durch die Verwendung von Gaspistolen auszuschalten, also simuliert zu
töten. Auch werde Paintball bagatellisiert, indem Schusswaffen als „Markierer“ bezeichnet würden. Der
Vergleich mit einem „Räuber- und Gendarm-Spiel“ sei absurd. Darüber hinaus habe die Stadt Lindau aus
Gründen der Zeitgeschichte ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, kriegsverherrlichende Spiele nicht
zu fördern. Ferner lehnten die „Friedensräume Lindau“ und die Kirchen die Zulassung einer Sportart ab, bei
der es darum gehe, auf Menschen zu schießen. Die bayerische Polizei setze bei der Fortbildung
Farbmarkierungsmunition ein, um wirklichkeitsnahe und erlebnisechte Einsatzszenarien gestalten zu
können. Paintball könne deshalb nicht als Geschicklichkeitsspiel, vergleichbar mit Pfadfinderspielen oder
„Räuber und Gendarm“, verharmlost werden. Das Gutachten zur Bewertung des Gefahrenpotentials von
Paintball-/Gotcha- und Laserdrome-Spielen der Kriminologischen Zentralstelle e. V. eigne sich nicht zur
Klärung der Frage, ob die Ausübung des Paintball-Spiels die Menschenwürde verletze.
13
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. September 2009 aufzuheben, soweit die Klage nicht
abgewiesen wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.
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5. Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die hier konkret in Rede stehende Ausübung des Paintball-Spiels unter den von der Klägerin von Anbeginn
an freiwillig akzeptierten Auflagen verstoße nicht gegen die Grundsätze der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, insbesondere nicht gegen das Gebot zur Achtung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1
GG. Rechtlich unbeachtlich sei demgegenüber die spezifische Situation der Beklagten als historisch dem
Friedensgedanken verbundener Stadt. Im Verlauf der letzten zehn Jahre habe ein Wandel der Bewertung
des Paintball-Sports in der Rechtsprechung stattgefunden. In jüngster Zeit habe das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 18.2.2010 Az. 1 LC 244/07 BauR 2010, 1060) ausführlich
dargelegt, dass die sportliche Variante u. a. des Paintball-Spiels nicht gegen die Menschenwürde verstoße.
Den zugrunde gelegten einheitlichen Spielvorgaben entspreche auch das Regelwerk des P... Lindau. Eine
erlaubnispflichtige Schießstätte stelle die hier in Rede stehende Paintball-Spielfläche nicht dar. Das
Gutachten zur Bewertung des Gefahrenpotentials von Paintball-/Gotcha- und Laserdrome-Spielen stütze
die Bewertung, wonach Paintball keine spezifische Gewaltaffinität bewirke. So fänden sich weder
Anhaltspunkte für ein besonderes Gefahrenpotential noch Assoziationen zu militärischen Inhalten.
Ausgehend von den entsprechenden Begriffsbestimmungen lasse sich Paintball als Sport definieren, was
auch dem Selbstverständnis der überwiegenden Anzahl der Vereine entspreche.
18
6. Die am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Auffassung,
die Realitätsnähe des Paintball-Spiels könne zwar möglicherweise durch Auflagen gemildert werden. Es sei
aber fraglich, ob die festgelegten Auflagen geeignet seien, dieses Ziel zu erreichen, insbesondere ob der
Verweis auf ein privates Regelwerk einer im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu fordernden
vorausschauenden Regelung genüge.
19
7. Auf Anfrage des Senats hat die Landesanwaltschaft Bayern das Gutachten zur Bewertung des
Gefahrenpotentials von Paintball-/Gotcha und Laserdome-Spielen der Kriminologischen Zentralstelle e. V.
vom 31. Dezember 2010 vorgelegt, das vom Bundsministerium des Innern in Auftrag gegeben wurde.
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8. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die beantragte
Baugenehmigung unter den im Einzelnen bezeichneten Auflagen zu erteilen.
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1. Das Vorhaben widerspricht mit den vom Verwaltungsgericht festgelegten Auflagen keinen
öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 83
Abs. 1 Satz 1 BayBO 2008 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998). Insbesondere verstößt die Nutzung
der Hallenfläche zum Paintball-Spiel nach Maßgabe dieser Auflagen nicht gegen die verfassungsrechtliche
Garantie der Menschenwürde. Das Vorhaben ist als Anlage für sportliche Zwecke im faktischen
Gewerbegebiet zulässig.
24
Der Prüfumfang im Baugenehmigungsverfahren bestimmt sich nach Art. 72 BayBO 1998, weil der
Bauantrag vor dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde und die Klägerin nicht erklärt hat, dass die
Vorschriften der Bayerischen Bauordnung in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung
finden sollen (Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008). Die ausschließlich das Verfahrensrecht betreffende
Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 erstreckt sich auf die - insoweit verfahrensrechtliche Bestimmung des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998, in der die Sonderbauten abschließend aufgeführt sind
(Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, RdNr. 2b zu Art. 83;
Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, RdNr. 2, 6 zu Art. 83). Nach der Einstufung eines Vorhabens als
Sonderbau beurteilt sich, ob das Genehmigungsverfahren nach Art. 72 BayBO 1998 oder das vereinfachte
Genehmigungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 durchzuführen ist. Da das Vorhaben die Nutzung
einer Hallenfläche von mehr als 400 m² als Sportstätte im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 BayBO 1998
umfasst, unterliegt es als Sonderbau dem Genehmigungsverfahren nach Art. 72 BayBO 1998 mit
uneingeschränktem Prüfumfang. Auch wenn auf das Baugenehmigungsverfahren damit das alte
Verfahrensrecht der Bayerischen Bauordnung von 1998 anzuwenden ist, bestimmt sich das anzuwendende
materielle Recht mangels einer entsprechenden Übergangsregelung nach der neuen Fassung der
Bayerischen Bauordnung.
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a) Unter den vom Verwaltungsgericht festgelegten Auflagen widerspricht das Vorhaben nicht der
bauordnungsrechtlichen Regelung des Art. 3 Abs. 1 BayBO 2008.
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aa) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO 2008 sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Dies gilt
entsprechend für die Änderung der Nutzung von Anlagen (Art. 3 Abs. 3 BayBO 2008). Unter die öffentliche
Sicherheit in diesem Sinn fällt u. a. der Schutz der (objektiven) Rechtsordnung (Jäde a. a. O. RdNr. 6 ff. zu
Art. 3), also grds. auch der Schutz der Menschenwürde i. S. v. Art. 1 Abs. 1 GG (Aubel, Das
Menschenwürde-Argument im Polizei- und Ordnungsrecht, Die Verwaltung, 2004, 229).
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bb) Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar (Satz 1). Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Satz 2). Die Unantastbarkeitsformel in Satz 1 garantiert
die Achtung der Menschenwürde auch gegenüber Dritten; die Schutzpflicht des Staates in Satz 2 begründet
die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, auch Vorkehrungen gegen Würdeverletzungen durch Private zu
treffen (Herdegen in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 74, 78 zu Art. 1 Abs. 1; vgl. auch
BVerfG vom 19.12.1951 Az. 1 BvR 220/51 BVerfGE 1, 97-108, „Schutz gegen Angriffe auf die
Menschenwürde durch andere“). Damit korrespondiert das aus dem materiellen Baurecht folgende Verbot,
ein Vorhaben zuzulassen, dessen Nutzung auf die Verletzung der Menschwürde zielt.
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(1) An einer allgemeingültigen positiven Umschreibung des Menschwürdebegriffs fehlt es (Aubel a. a. O. S.
242). Das Bundsverfassungsgericht sieht in der Menschenwürde ein tragendes Konstitutionsprinzip im
System der Grundrechte, mit dem der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden ist,
der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung
auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (sog. Objektformel, z. B. BVerfG vom
20.10.1992 Az. 1 BvR 698/89 BVerfGE 87, 209 m. w. N.). Menschenwürde in diesem Sinn ist nicht nur die
individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (BVerfG
ebd.).
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Es lässt sich jedoch nicht generell sagen, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann,
sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falls. Allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht
zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, können lediglich die Richtung andeuten, in
der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können. Der Mensch ist nicht selten bloßes
Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts,
insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muss. Eine Verletzung der Menschenwürde
kann darin allein nicht gefunden werden. Hinzukommen muss, dass er einer Behandlung ausgesetzt wird,
die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder dass in der Behandlung im konkreten Fall eine
willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die
öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muss also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll,
Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in
diesem Sinne eine „verächtliche Behandlung“ sein (BVerfG vom 15.12.1970 Az. 2 BvF 1/69 BVerfGE 30, 1).
Soweit diese Erwägungen auf Private übertragen werden können, kommt eine Verletzung der
Menschenwürde durch diese in Betracht, wenn ihr Handeln die Subjektqualität des Menschen prinzipiell in
Frage stellt und dieses Tun Ausdruck der Verachtung des Wertes des Menschen ist, der ihm Kraft seines
Personseins zukommt.
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(2) Von Vorstehendem ausgehend, erweist sich die Nutzung der Halle zum Paintball-Spiel unter den
festgelegten Auflagen nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde.
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(a) Eine zu missbilligende Missachtung der individuellen Würde bzw. eine entwürdigende Behandlung der
(gegnerischen) Mitspieler kommt beim Paintball-Spiel nicht zum Ausdruck, weil sich die Spieler beim
Wettkampf chancengleich gegenüberstehen und der Gegenspieler nicht gleichsam zur bloßen Zielscheibe
herabgewürdigt wird (vgl. auch BVerwG vom 13.12.2006 Az. 6 C 17/06 Buchholz 402.41 Allgemeines
Polizeirecht Nr. 82). Das Paintball-Spiel verletzt deshalb die Menschenwürde nicht, soweit es konkret die
Spieler betrifft. Davon abgesehen begeben sich die - auflagengemäß erwachsenen - Akteure des PaintballSpiels freiwillig und eigenverantwortlich in das ihnen bekannte Spielszenario. Was sich aber als Akt
autonomer Selbstdefinition erweist, kann den Einzelnen jedenfalls dann nicht in seiner Menschenwürde
verletzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person aus psychischen oder
physischen Gründen unfrei ist (etwa bei extremen Auswüchsen privatautonomer Entscheidungen, wie die
Zustimmung zu erheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität oder bei außerordentlichen
Selbsterniedrigungen, Aubel a. a. O. S. 243 f.). Anhaltspunkte dafür, dass Paintball-Spieler als Einzelne
oder als Gruppe in eine für sie erniedrigende Behandlung einwilligen, bestehen nicht. Aus dem Gutachten
der Kriminologischen Zentralstelle vom 31. Dezember 2010 ergibt sich hinsichtlich des Paintball-Spiels
folgende Bewertung, wenn es in dafür bereitgestellten Hallen und unter Verzicht auf Militärnähe gespielt
wird: „Die Teilnehmer lassen sich auf eine als Spiel definierte Situation ein, die in der Regel zeitlich begrenzt
ist und klaren Regeln unterliegt, über deren Einhaltung zusätzlich ein Schiedsrichter wacht. Es wird - wie bei
Fußball, Völkerball oder Baseball - in Teams gegeneinander gespielt. Diese Definition und Ausgestaltung
als Spiel setzt zunächst einen Rahmen, innerhalb dessen bestimmte kognitive Bewertungsbereitschaften
abgerufen werden. Das senkt die Gefahr von Missverständnissen, dass also beispielsweise Handlungen
eines Akteurs der gegnerischen Mannschaft als persönlicher Angriff wahrgenommen werden“ (S. 137 f.).
Kritisch wird allerdings die Präsenz von Schusswaffen gesehen (ebd.).
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(b) Offen bleiben kann, ob Art. 1 Abs. 1 GG den Schutz der Würde des Menschen als Gattungswesen
umfasst (kritisch Herdegen a. a. O. RdNr. 32 zu Art. 1 Abs. 1; Aubel a. a. O. S. 245 ff.; Dreier, Grundgesetz
Kommentar, 2. Auflage 2004, RdNr. 116 ff. zu Art. 1 Abs. 1) und ob der Schutz der Menschenwürde als
Abstraktum weiter gehen kann, als die Garantie der individuellen Menschenwürde (Aubel a. a. O. S. 250 f.).
Denn unter Beachtung der festgelegten Auflagen erweist sich das Paintball-Spiel auch nicht als Angriff auf
die Würde des Menschen als Gattungswesen.
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Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (a. a. O.) ist ein
gewerbliches Unterhaltungsspiel, das auf die Identifikation der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung
gegen Menschen angelegt ist und ihnen die lustvolle Teilnahme an derartigen - wenn auch nur fiktiven Handlungen ermöglichen soll, wegen der ihm innewohnenden Tendenz zur Bejahung oder zumindest
Bagatellisierung der Gewalt und wegen der möglichen Auswirkungen einer solchen Tendenz auf die
allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft mit der verfassungsrechtlichen
Menschenwürdegarantie unvereinbar. Davon ausgehend gibt es unter Zugrundelegung der Erkenntnisse
aus dem Gutachten der Kriminologischen Zentralstelle und bei Beachtung der festgelegten Auflagen,
insbesondere bei Einhaltung des „Offiziellen Paintball-Regelwerks“, keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür,
dass das hier zu bewertende Paintball-Spiel die Würde des Menschen als Gattungswesen verletzt.
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Beim regelkonformen Paintball-Spiel geht es schon nicht um die Identifikation des einzelnen
Spielteilnehmers mit der Gewaltausübung gegen Menschen oder gar um einen „im Spiel erlebten Machtund Lustgewinn durch solche Handlungen“. Eine solche Annahme würde den mehrschichtigen, komplexen
Spielablauf des Paintball-Spiels auf das Schießen verengen und damit die Orientierung des Gros der
Spieler an Fairness, Sportlichkeit und Teamgeist ausblenden (Gutachten der Kriminologischen Zentralstelle,
S. 6). Ziel des Paintball-Spiels in den Spielvarianten „capture the flag“ und „centerflag“ ist es, die
gegnerische oder die neutrale Flagge zu erobern und die gegnerischen Spieler, die dasselbe Ziel verfolgen,
hieran zu hindern. Zum Erreichen dieses Ziels werden zwar Farbmarkierungspistolen eingesetzt, mit denen
auf die Gegenspieler geschossen wird. Anhaltspunkte für eine Gewaltaffinität der Spieler, also für eine
Identifikation der Spieler mit der Gewaltausübung gegen Menschen, bestehen nach Darlegung des
Gutachtens der Kriminologischen Zentralstelle aber nicht (vgl. S 6, S. 31 f., 140 f.).
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Soweit die Verletzung der Menschenwürde mit dem „Vergnügen an simulierten Tötungshandlungen“ und
den sich daraus ergebenden („möglichen“) Auswirkungen auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das
Verhalten in der Gesellschaft begründet werden kann, kann den Paintball-Spielern des A. ein derartiges
Vergnügen weder unterstellt werden (nach den Feststellungen der Kriminologischen Zentralstelle ließen
sich insbesondere innerhalb der deutschen Turnier-Paintball-Szene keinerlei Assoziationen zu militärischen
Inhalten oder Hinweise auf Gewaltaffinität finden, S. 6 des Gutachtens) noch legt das in den Auflagen
bezeichneten Regelwerk des hier in Frage stehenden Paintball-Spiels eine solche Tendenz nahe. Nach
dem in Bezug genommenen Regelwerk („Offizielles Paintball-Regelwerk, Stand 01.2002“) findet eine
„Markierung“ dann statt, wenn ein von einem aktiven Spieler abgeschossener im Flug befindlicher, intakter
Paintball einen Spieler berührt und dann an diesem Farbreste - egal welcher Größe - hinterlässt (direkte
Markierung) oder ein bereits an einem anderen Gegenstand zerplatzter Paintball einen Spieler färbt, so
dass ein zusammenhängender Bereich von ca. 2 cm erreicht wird (indirekter Treffer; Nr. 16 Abs. 3 und 4
des Regelwerks). Treffer im Brust oder Kopfbereich, die bei Feuerwaffen tödlich wären, sind nicht
vorausgesetzt und werden auch nicht mit einer höheren Punktezahl gewertet; Markierungen zählen auf dem
gesamten Körper des Spielers, dem Markierer, den Ausrüstungsgegenständen und, beim Flaggenträger,
auch auf der Flagge (Nr. 1 Abs. 9 des Regelwerks). Ein so (direkt oder indirekt) getroffener Spieler ist
verpflichtet, sich sofort selbst aus dem Spiel zu nehmen (Nr. 16 Abs. 5 des Regelwerks). Auch hierin
unterscheidet sich das Paintball-Spiel von einer lustvoll simulierten Tötungshandlung, die durch den
unspektakulären Weggang des Getroffenen vom Spielfeld ihres Effekts beraubt würde. Schließlich wird das
regelgerechte Paintball-Spiel von Schiedsrichtern („Marshalls“) geleitet, die die Einhaltung der Spielregeln
überwachen und unsportliches Verhalten bestrafen (u. a. sinnloses oder dauerhaftes Markieren eines
eindeutig als markiert, disqualifiziert oder aufgebend erkennbaren Spielers, Nr. 21.9 des Regelwerks).
Tarnkleidung oder kriegsähnliche Uniformierungen, die geeignet sein können, den sportlichen Gedanken
des Spiels in den Hintergrund zu drängen, sind verboten. Dass das Paintball-Spiel diesen und weiteren
Regeln unterworfen ist und sich nicht auf ein bloßes willkürliches Abschießen des Gegners beschränkt,
lässt sich auch für Außenstehende erkennen.
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Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das regelkonforme Paintball-Spiel wecke die
Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßem Objekt, in dessen Leben und körperliche
Integrität nach Belieben eingegriffen werden könne (vgl. BVerwG vom 13.12.2006 a. a. O.). Nach den
Darlegungen der Kriminologischen Zentralstelle erscheint die Realitätsnähe bei der - hier maßgeblichen Indoorvariante noch am geringsten. Im Gegensatz zu Computerspielen sei beim Spielen von Paintball eine
zeitliche Grenze gesetzt, die eine regelmäßige Rückkehr in eine gewisse „Normalität“ erzwinge und einem
Verlust des Realitätssinns entgegenwirke. Auch die Faktoren „Teamspiel“ und „Schiedsrichter“ stünden
einem Realitätsverlust entgegen (S. 139 des Gutachtens). Die Untersuchung von Linda Steinmetz
(„Gutachterliche Stellungnahme zur Gewaltaffinität der Mitglieder/innen der deutschen Paintball-/GotchaSzene“, 2000) kommt zu der Einschätzung, dass sich für die deutsche Paintball-Szene bisher keinerlei
Befürchtungen hinsichtlich realer Gewalt oder Verrohung bestätigen ließen. Eine These, wonach für das
Spiel typische Verhaltensmuster kriegerischen Charakters oder tötungsähnlichen Verhaltens oder auch
harmlosere Formen von Gewalt im Alltag ihren Niederschlag finden würden, könne aktuell nicht verifiziert
werden (zitiert nach dem Gutachten der Kriminologischen Zentralstelle, S. 140 f.). In Bezug auf die Taten
jugendlicher Amokläufer sei bei keinem der Täter eine Beschäftigung mit Paintball bekannt geworden (S. 7).
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Der Vortrag der Beklagten, Farbmarkierungsmunition werde auch bei der Fortbildung im „Polizeilichen
Einsatzverhalten“ verwendet und dort als wirkungsvoll, realitätsnah und erlebnisecht bewertet, führt zu
keiner anderen Bewertung des Paintball-Spiels. Es liegt auf der Hand, dass nachgestellte Einsatzszenarien
im polizeilichen Training bei den Teilnehmern Belastungsreaktionen nach sich ziehen können. Den
teilnehmenden Polizeibeamten ist bewusst, dass die nachgestellte lebensbedrohliche Situation im Ernstfall
eintreten kann und es wird bei den Übungsteilnehmern die z. T. überraschende Erkenntnis ausgelöst, dass
sie keineswegs unverwundbar sind (vgl. Anmerkungen des Zentralen Psychologischen Dienstes der
Bayerischen Polizei zum Einsatz von FX-Munition im Rahmen polizeilicher Trainingsmaßnahmen“ vom
9.3.1998). Eine derartige Realitätsnähe weist das regelkonforme Paintball-Spiel nicht auf.
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Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass auch der spielerische oder sportliche Wettkampf mit Waffen
die Menschenwürde verletzende Züge aufweisen kann. Gleichwohl darf der spielerische oder sportliche
Kampf, der sich des Einsatzes von Waffen bedient, nicht unter Heranziehung der Objektformel dem
Generalverdacht einer Menschenwürdeverletzung ausgesetzt werden, von dem er sich entlasten müsse. Ob
ein die Menschenwürde verletzendes „Spiel“ angenommen werden muss, ist vielmehr eine Frage des
Einzelfalls. Dabei kommt es für die Bewertung des Paintball-Spiels nicht allein darauf an, ob es von einem
außen stehenden Dritten nach seinen Moralvorstellungen als ggf. menschenverachtend beurteilt wird. Es ist
vielmehr zunächst nach der Evidenz der angenommenen Würdeverletzung (Herdegen, a. a. O., RdNr. 44 zu
Art. 1 Abs. 1) zu fragen. Zutreffend führt deshalb das Verwaltungsgericht aus, die Menschenwürdegarantie
dürfe nicht als staatliches Mittel zum Verbot jeglicher Art vermeintlicher oder tatsächlicher
Geschmacklosigkeiten missbraucht werden. Werden im Handeln Privater schlechthin unerträgliche
Auswirkungen auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft gesehen, so
muss sich ein solches Urteil zudem auf tatsächliche Erkenntnisse stützen lassen (Aubel, a. a. O., S 251).
Insoweit ist auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse aus dem Gutachten der Kriminologischen Zentralstelle
eine andere Bewertung des Gefährdungspotentials durch das Paintball-Spiel gerechtfertigt als im Fall der
„Laserdrome-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts (vom 13.12.2006 a. a. O.). Das
Bundesverwaltungsgericht konnte auf derartige Untersuchungen nicht zurückgreifen und war an die
tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz gebunden. Schließlich richtet sich die Bewertung des
Paintball-Spiels als ggf. die Menschenwürde verletzend auch nach den Vorstellungen der am Spiel
beteiligten Personen selbst, insbesondere danach, ob und wie sie ihr Spielverständnis nach außen
darstellen. Es darf daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass die organisierte Paintball-Szene seit Jahren
darum bemüht ist, sich normkonform zu verhalten und zu präsentieren (S. 6 des Gutachtens). Daran
gemessen spricht beim regelgerechten Paintball-Spiel Überwiegendes dafür, dass die Einschätzung,
„Paintball-Spieler spielen Gewalt und Kampf, dies aber nicht anders als das Indianerspiel von Kindern oder
Ritterspielen bei Burgfesten, wo Gewalt nicht wirklich ausgeübt wird“, im Ergebnis zutreffen dürfte (vgl.
Bezugnahme des Gutachtens auf die Untersuchung von Linda Steinmetz, S. 140). Ob das Paintball-Spiel
als moralisch verwerflich eingestuft werden kann, ist ohne Relevanz. Denn allein moralische Bewertungen
vermögen einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu begründen (Aubel, a. a.
O., S. 252).
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b) Soweit die Beklagte einwendet, sie sei dem Friedensgedanken in besonderer Weise verbunden, die
Kirchen und die „Friedensräume Lindau“ lehnten die Zulassung einer Sportart ab, bei der es darum gehe,
auf Menschen zu schießen, beruft sie sich zwar auf in Teilen der Bevölkerung verbreitete sozialethische
Vorstellungen, die aber, wie dargelegt, für sich nicht zur Ablehnung des Bauantrags wegen einer Verletzung
der Menschenwürde durch das Paintball-Spiel führen können.
40
c) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach der Art seiner Nutzung im unstreitig vorliegenden faktischen
Gewerbegebiet als Anlage für sportliche Zwecke zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO).
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In den Paintball-Spiel-Varianten „capture the flag“ und „centerflag“ ist die beabsichtigte Nutzung als Sport im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zu bewerten, weil sie nach der zum Bauantrag eingereichten
„Beschreibung der Sporthallennutzung“ und der Ausstattung der Anlage (z. B. mit Umkleideräumen)
zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung dient. Nachdem die durch Auflagen beschränkte Nutzung
zum Paintball-Spiel weder die Menschenwürde verletzt noch sonst verbotswidrig ist (vgl. nachfolgend Nr. 2),
darf offen bleiben, ob nur im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Nutzungen als Sport im Sinne des §
8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zu gelten haben.
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2. Dem Bauantrag der Klägerin ermangelt es auch nicht am Sachbescheidungsinteresse. Daran kann es im
Einzelfall fehlen, wenn feststeht, dass das mit dem Bauantrag verfolgte Ziel der Nutzung einer Anlage unter
keinen Voraussetzungen erreichbar ist, wenn also die begehrte Verwaltungsentscheidung für den
Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit nutzlos ist
(st. RSpr., vgl. z. B. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 8 C 6/11 <juris>; BVerwG vom 27.9.2000 Az. 4 B 61/00
<juris>; BVerwG vom 17.10.1989 Az. 1 C 18/87 BayVBl 1990, 602).
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a) Die beabsichtigte Nutzung verstößt nicht gegen Bestimmungen des Waffenrechts.
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Die beim Paintball-Spiel eingesetzten Druckgaswaffen sind Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes (§
1 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Nr. 1.1 und Nr. 2.9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Ihr Erwerb
und Besitz bedarf keiner Erlaubnis, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
Joule erteilt wird (§ 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2
bis 4 WaffG). Das Schießen mit solchen Schusswaffen ist außerhalb von Schießstätten durch den Inhaber
des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum erlaubnisfrei, sofern die Geschosse
das Besitztum nicht verlassen können (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG). Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. Anhaltspunkte dafür, dass andere Schusswaffen benutzt werden sollen, bestehen nicht.
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aa) Das Schießen beim Paintball-Spiel unterliegt nicht dem Verbot des kampfmäßigen Schießens auf
Schießstätten (§ 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG). Schießstätten in diesem Sinn sind ortsfeste oder
ortsveränderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder
sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dienen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Ein Paintball-Spielfeld ist keine derartige
zum Schießen eingerichtete und dafür dienende Anlage, weil das spielerische Schießen beim Paintball nicht
unter den Begriff des Schießsports oder sonstiger Schießübungen fällt. Der Gebrauch von Schusswaffen
beim Paintball-Spiel ist als unselbstständiger Teil eines komplexen Spielgeschehens anzusehen, bei dem anders als beim herkömmlichen Schießsport (§§ 14 f., § 15 a Abs. 1 Satz 1 WaffG, vgl. BT-Drucks.
14/7758, 62 „Sportschützenwesen“) und bei Schießübungen, die auf einem Schießstand stattfinden (vgl. §
11 Abs. 3, § 12 AWaffV) - nicht die Treffsicherheit des einzelnen Teilnehmers im Vordergrund steht
(BayVGH vom 27.6.2000 Az. 21 B 98.2184 BayVBl 2001, 689 zur gleichlautenden Definition der
Schießstätte in § 44 Abs. 4 WaffG a. F.; ebs. OVG Nds. vom 18.2.2010 Az. 1 LC 244/07 BauR 2010, 1060;
Scheidler GewArch 2005, 312). Mit Anlagen, die „dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung“ dienen,
sind Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen gemeint, die dem Schießsport oder der
Schießübung zumindest insoweit vergleichbar sind, als der Abschusspunkt und das zu treffende Ziel
festgelegt sind (BayVGH vom 27.6.2000 a. a. O.; Scheidler a. a. O. [317]; a. A. Gade/Stoppa, WaffG, 2011,
RdNr. 6 zu § 27). Dieses Verständnis liegt auch der Gesetzesbegründung zur Vorschrift des § 27 Abs. 6
WaffG zugrunde, die das Schießen zur Belustigung durch Minderjährige an ortsveränderlichen
Schießstätten regelt. Den sicherheitspolitischen Notwendigkeiten werde mit der Regelung in § 27 Abs. 6
WaffG danach genauso Rechnung getragen, wie den Traditionen des Betriebs von Schießbuden und
ähnlichem im Rahmen von Volksfesten (BT-Drs. 14/7758, 69).
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bb) Nachdem das Paintball-Spiel kein sportliches Schießen im Sinne des Waffengesetzes darstellt, kommt
auch die Anwendung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 WaffG nicht in Betracht, wonach Schießübungen des
kampfmäßigen Schießens im Schießsport nicht zulässig sind. Der Gesetzgeber wollte in § 15 a Abs. 1
WaffG ausschließlich definieren, was sportliches Schießen heißt (BT-Drs. 16/7717, 20). Aus demselben
Grund scheidet auch ein Verbot nach § 7 Abs. 1 AWaffV aus. Eine Unzulässigkeit des Paintballspiels folgt
auch nicht aus § 22 AWaffV.
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b) Die Nutzung der Halle zum Paintball-Spiel verstößt schließlich nicht gegen Normen des Strafrechts oder
des Ordnungswidrigkeitenrechts.
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Eine etwaige Verletzung von Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen kommt nicht in
Betracht, weil die Nutzung der Halle zum Paintball-Spiel unter den Auflagen steht, dass die Ausübung nur
Erwachsenen erlaubt ist und die Paintball-Spielfläche während der Ausübung des Paintball-Spiels für die
Öffentlichkeit nicht zugänglich und von Außen nicht einsehbar sein darf.
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Wegen der zuletzt genannten Auflagen bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Belästigung der
Allgemeinheit im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG (BayVGH vom 27.4.2009 Az. 10 CE 08.3326 <juris> RdNr.
28; Senge, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, RdNr. 9 zu § 118).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.