Rhein-Sieg-Kreis - DIE LINKE. Kreisverband Rhein-Sieg
Transcrição
Rhein-Sieg-Kreis - DIE LINKE. Kreisverband Rhein-Sieg
Rhein-Sieg-Kreis - Landrat Dez. 1 / 1 5 . 2 Siegburg, den 24. 06. 2015 An die Mitglieder des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises Sitzung des Kreistages am 23. 06. 2015 Tagesordnungspunkt 16, Wiederwahl der Kreisdirektorin hier: Beanstandung des Beschlusses gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Kreisordnung NRW Sehr geehrte Damen und Herren, der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat am 23. 06. 2015 unter Tagesordnungspunkt 16 die Wiederwahl der Kreisdirektorin Annerose Heinze beschlossen. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 der Kreisordnung NRW beanstande ich diesen Beschluss, weil er das geltende Recht verletzt. Der Kreistag hat sich in seiner nächsten Sitzung mit dieser Beanstandung auseinanderzusetzen. Verbleibt er bei dem Beschluss der Wiederwahl, ist die Entscheidung der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde einzuholen. Kommt der Kreistag der Beanstandung des Landrates nach, ist die Wahl nachzuholen. Begründung: Eine Prüfung der Rechtslage hat ergeben, dass die Vornahme der Wiederwahl in einem Beschluss zusammen mit der Zustimmung zur beantragten Altersteiizeit nicht möglich war. Auch bei Vorliegen nur einer Kandidatur ist trotz fehlender „Wahlmöglichkeit" von einer Wahlhandlung nach § 35 Abs,. 2 Kreisordnung auszugehen, so die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster. Kennzeichnend für die Wahl im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht die Auswahl zwischen mehreren Kandidaten sondern das personale Element (so Faber in Kirchhof, Wansleben, Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Loseblatt Dezember 2011), § 35 2.1.3). Bei der weiteren Befassung mit der Wiederwahl der Kreisdirektorin sind die Wahlhandlung und der Beschluss über die Zustimmung zur beantragten Altersteilzeit zu trennen. Im Wahlverfahren nach § 35 Abs. 2 Kreisordnung ist abzustimmen, wenn das Gesetz von einer Wahl spricht und kein besonderes Wahlverfahren vorschreibt, so bei der Wahl des allgemeinen Vertreters des Landrates nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Kreisordnung (Faber, aaO.) Nach § 35 Abs. 2 Kreisordnung genügt der Widerspruch eines Kreistagsabgeordneten gegen die offene Abstimmung, dann muss die Wahl durch die Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden. Damit ist die offene Abstimmung in der Sitzung zu beanstanden. (Landrat)