Rhein-Sieg-Kreis - DIE LINKE. Kreisverband Rhein-Sieg

Transcrição

Rhein-Sieg-Kreis - DIE LINKE. Kreisverband Rhein-Sieg
Rhein-Sieg-Kreis
- Landrat Dez. 1 / 1 5 . 2
Siegburg, den 24. 06. 2015
An die Mitglieder des Kreistages
des Rhein-Sieg-Kreises
Sitzung des Kreistages am 23. 06. 2015
Tagesordnungspunkt 16, Wiederwahl der Kreisdirektorin
hier: Beanstandung des Beschlusses gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Kreisordnung NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat am 23. 06. 2015 unter Tagesordnungspunkt 16 die
Wiederwahl der Kreisdirektorin Annerose Heinze beschlossen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 der Kreisordnung NRW beanstande ich diesen Beschluss, weil er
das geltende Recht verletzt. Der Kreistag hat sich in seiner nächsten Sitzung mit dieser
Beanstandung auseinanderzusetzen. Verbleibt er bei dem Beschluss der Wiederwahl, ist die
Entscheidung der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde einzuholen. Kommt der Kreistag
der Beanstandung des Landrates nach, ist die Wahl nachzuholen.
Begründung:
Eine Prüfung der Rechtslage hat ergeben, dass die Vornahme der Wiederwahl in einem
Beschluss zusammen mit der Zustimmung zur beantragten Altersteiizeit nicht möglich war.
Auch bei Vorliegen nur einer Kandidatur ist trotz fehlender „Wahlmöglichkeit" von einer
Wahlhandlung nach § 35 Abs,. 2 Kreisordnung auszugehen, so die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Münster. Kennzeichnend für die Wahl im
kommunalverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht die Auswahl zwischen mehreren
Kandidaten sondern das personale Element (so Faber in Kirchhof, Wansleben, Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (Loseblatt Dezember 2011), § 35 2.1.3).
Bei der weiteren Befassung mit der Wiederwahl der Kreisdirektorin sind die Wahlhandlung
und der Beschluss über die Zustimmung zur beantragten Altersteilzeit zu trennen.
Im Wahlverfahren nach § 35 Abs. 2 Kreisordnung ist abzustimmen, wenn das Gesetz von
einer Wahl spricht und kein besonderes Wahlverfahren vorschreibt, so bei der Wahl des
allgemeinen Vertreters des Landrates nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Kreisordnung (Faber, aaO.)
Nach § 35 Abs. 2 Kreisordnung genügt der Widerspruch eines Kreistagsabgeordneten gegen
die offene Abstimmung, dann muss die Wahl durch die Abgabe von Stimmzetteln vollzogen
werden. Damit ist die offene Abstimmung in der Sitzung zu beanstanden.
(Landrat)

Documentos relacionados