nachrichten für luftfahrer

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nachrichten für luftfahrer
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
61. JAHRGANG
LANGEN, 2. MAI 2013
NfL II 33 / 13
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung der LuftVZO und LuftGerPV
Instandhaltungsbetriebsgenehmigungen zur Instandhaltung Deutsch registrierter
nationaler Luftfahrzeuge
Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung der LuftVZO und LuftGerPV
Instandhaltungsbetriebsgenehmigungen zur Instandhaltung Deutsch registrierter
nationaler Luftfahrzeuge
Rechtliche Grundlagen
Die für das europäische Luftrecht maßgeblich Verordnung (EG) Nr. 216/2008 „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG“ benennt zwei
unterschiedliche Ausnahmebereiche für welche das nationale Luftrecht in Deutschland nach
wie vor zur Anwendung kommt. Diese beiden Ausnahmebereiche sind
a) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung
(EU) 216/2008, beispielsweise historische Luftfahrzeuge, oder Luftfahrzeuge zu
Forschungszwecken,
b) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 216/2008, beispielsweise
bei Einsatz durch Militär, Zollbehörden, Polizei, Such- und Rettungsdienst,
Feuerwehr, Küstenwachen oder ähnlichen Stellen. Unabhängig von der Art des
Luftfahrzeuges ergibt sich hier die nationale Zuständigkeit allein aus der Art des
Betriebes.
Die Luftfahrzeuge, die einer der beiden vorgenannten Vorraussetzungen entsprechen,
werden im Folgenden als nationale Luftfahrzeuge bezeichnet.
Begriffsbestimmungen
Bezüglich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät gemäß LuftVZO §1 Abs. 1 wird zur
eindeutigen Abgrenzung des EU-Luftrechts vom nationalen Luftrecht im Folgenden
unterschieden zwischen
1. Instandhaltungsbetrieben auf der Basis der Verordnung (EU) 216/2008 in Verbindung
mit der Verordnung (EG) 2042/2003 (Teil-145- bzw. Teil-M Unterabschnitt FBetriebe), im Nachfolgenden als „EU-Instandhaltungsbetriebe“ bezeichnet und
2. Instandhaltungsbetrieben auf der Basis des nationalen Luftrechts, hier § 2 Abs. 2 und
3, im Nachfolgenden als „LBA-Instandhaltungsbetriebe“ bezeichnet.
Genehmigung und Privilegien
Sowohl die „EU-Instandhaltungsbetriebe“ als auch die „LBA-Instandhaltungsbetriebe“
wenden als Fachvorschrift den Teil-145 bzw. Teil-M Unterabschnitt F an.
Bei der analogen Anwendung der Verordnung (EG) 2042/2003 für die Instandhaltung von
Deutsch registrierten Luftfahrzeugen tritt das LBA an die Stelle der dort referenzierten
Agentur / EASA.
1. Anwendbare Formulare, anwendbarer Freigabetext
Statt der in der Verordnung (EG) 2042/2003 genannten Formulare verwenden LBAInstandhaltungsbetriebe die Formblätter, die auf der LBA Homepage unter:
“LBA Homepage > Bürger-Service > Formulare > Instandhaltungsbetriebe > Vorlagen
nationale Betriebe “
veröffentlicht sind.
Als Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile, Motoren und Propeller ist die in der NfL
II-28/13 veröffentlichte "LBA Form One" zu verwenden.
Anstatt des Textes für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß AMC 145.A.50 (b) ist
folgender Freigabetext zu verwenden, sofern eine vom Luftfahrt-Bundesamt erteilte
Ergänzungsgenehmigung gemäß Punkt 3 oder eine Genehmigung als LBAInstandhaltungsbetrieb gemäß Punkt 4 zum Zuge kommt:
Es wird bescheinigt, dass die angegebenen Arbeiten, wenn nicht anders ausgewiesen, in
Übereinstimmung mit §12 Abs. 1 LuftGerPV in Verbindung mit §2 Abs.3 der LuftGerPV
ausgeführt wurden und, dass hinsichtlich dieser Arbeiten dem Luftfahrzeug / der
Luftfahrzeugkomponente die Freigabe erteilt werden kann.
2. Instandhaltung nationaler Luftfahrzeuge durch EU-Instandhaltungsbetriebe
EU-Instandhaltungsbetriebe dürfen, sofern sich die betreffenden Muster in deren
Genehmigungsumfang befinden, Instandhaltungsarbeiten an nationalen Luftfahrzeugen, die
in der bundesrepublik Deutschland registriert sind, durchführen und freigeben. Das gilt auch
für EU-Instandhaltungsbetriebe, die durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder die EASA genehmigt wurden (§2 Abs.3 Satz 1 LuftGerPV). Es kommt die Freigabe
entsprechend den EU-Vorschriften (145.A.50 bzw. M.A.614) zur Anwendung.
In der Regel werden Luftfahrzeuge gemäß “Rechtliche Grundlagen” Punkt b und
Luftfahrzeuge für Forschungszwecke in EU-Instandhaltungsbetrieben instand gehalten.
3. Instandhaltung nationaler Luftfahrzeuge durch EU-Instandhaltungsbetriebe mit einer
nationalen Ergänzungsgenehmigung
EU-Instandhaltungsbetriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Deutsch registrierten nationalen
Luftfahrzeugen durchführen wollen, deren Muster nicht im Regelungsbereich der
Europäischen Luftfahrtvorschriften musterzugelassen sind, können eine nationale
Ergänzungsgenehmigung gemäß §2 Abs. 3 Satz 2 LuftGerPV beantragen, wenn der Umfang
ihrer EU-Genehmigung nicht für die beabsichtigten Instandhaltungsarbeiten ausreicht.
Das ist in der Regel notwendig, sofern es sich um historische Luftfahrzeuge oder
Einzelstücke handelt. Eine Ergänzungsgenehmigung ist an die Gültigkeit der EUGenehmigung gebunden.
4. Instandhaltung nationaler Luftfahrzeuge durch LBA-Instandhaltungsbetriebe ohne
zugrundeliegende EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung
Instandhaltungsbetriebe, die ausschließlich nationale Luftfahrzeuge instandhalten wollen und
über keine EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung verfügen (frühere LTB ohne EUInstandhaltungsbetriebsgenehmigung), können eine LBAInstandhaltungsbetriebsgenehmigung auf der Grundlage Europäischer Vorschriften
beantragen.
Das LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuches ist gemäß AMC 145.A.70 (a) bzw. Appendix
IV zu AMC M.A.604 zu gliedern.
5. Instandhaltungsbetriebshandbuch für Betriebe mit einer Ergänzungsgenehmigung
Mit dem Antrag für eine Ergänzungsgenehmigung ist ein zum EU-Instandhaltungsbetriebshandbuch separates LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch einzureichen.
Als Grundstruktur für den Aufbau des LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuches ist das AMC
145.A.70 (a) bzw. der Appendix IV zu AMC M.A.604 zu verwenden.
In den dort vorgegebenen Kapiteln kann, sofern die Verfahren im EU-Instandhaltungsbetriebshandbuch auch für die Instandhaltung von nationalen Luftfahrzeugen gelten sollen,
im Inhaltsverzeichnis des LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuches eine Referenz auf das
entsprechende Verfahren des EU-Instandhaltungsbetriebshandbuches gegeben werden.
Lediglich Verfahren, die aufgrund der verschiedenen Rechtsgrundlagen unterschiedlich
beschrieben werden müssen, sind im LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch entsprechend
auszuführen.
Hierzu gehören z.B. die folgenden Verfahren und Beschreibungen:
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Verbindlichkeitserklärung des verantwortlichen Betriebsleiters,
Der von der EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung abweichende
Genehmigungsumfang,
Die Liste des Freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals im
LBA-Instandhaltungsbetrieb,
Änderungsverfahren für das LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch,
Erforderliche Freigabebescheinigungen für Ersatzteile und Luftfahrzeugmaterial
Das Verfahren zum Umgang mit Instandhaltungsunterlagen, Änderungen und
Reparaturen,
Das Verfahren zum Umgang mit Lufttüchtigkeitsanweisungen,
Das Freigabeverfahren,
Ergänzung des Qualitätssystems um Belange der Instandhaltung von nationalen
Luftfahrzeugen,
Interne Freigabeberechtigungen und deren Erteilung,
Die Erforderliche Auflistungen gemäß Teil 145.A.70 (a), sofern diese vom EUInstandhaltungsbetriebshandbuch abweichen (z.B. Liste der Vertragsbetriebe),
Die Formularsammlung.
Diese Aufzählung erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch treffen alle genannten
Punkte zwangsläufig auf jeden LBA-Instandhaltungsbetrieb zu. Die zu beschreibenden
Verfahren und deren Umfang sind in jedem Fall abhängig von den Gegebenheiten im zu
genehmigenden Betrieb und dessen Genehmigungsumfang.
Eine Ergänzungsgenehmigung kann grundsätzlich auch von EU-Instandhaltungsbetrieben
beantragt werden, die durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder die
EASA genehmigt wurden. Sowohl das EU-, als auch das LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch müssen in diesem Fall von den beantragenden Betrieben in Deutscher und/oder in
Englischer Sprache vorgelegt werden. Spätere Revisionen des EU-Instandhaltungsbetriebshandbuches sind dem Luftfahrt-Bundesamt zeitnah, nach Genehmigung durch die
zuständige nationale Luftfahrtbehörde, zu übergeben.
6. Übergangsregelung für Luftfahrttechnische Betriebe
Luftfahrttechnische Betriebe, die nach §18 LuftGerPV (gültig bis 28.02.2013) genehmigt sind,
können gemäß §17 Abs. 2 LuftGerPV die in der gültigen Genehmigungsurkunde genannten
Rechte bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer Anerkennung weiterhin ausüben, sofern die
technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen vom Luftfahrttechnischen
Betrieb aufrecht erhalten werden. Für diese Betriebe gelten die Forderungen der 1. DV
LuftGerPV, sowie die darauf basierenden, den Luftfahrttechnischen Betrieben genehmigten,
Verfahren weiter. Erweiterungen der Genehmigungen dieser LTB können aufgrund fehlender
Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen ist nach der jetzt gelten LuftGerPV zu
verfahren. Änderungen im Luftfahrttechnischen Betrieb sind nur in soweit möglich, sofern die
Genehmigungsurkunde nicht betroffen ist (z.B. Handbuchänderungen).
Wird nach Ablauf der Genehmigung als Luftfahrttechnischer Betrieb eine
Ergänzungsgenehmigung zur EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung gemäß Punkt 3 oder
eine Genehmigung als LBA-Instandhaltungsbetrieb gemäß Punkt 4 benötigt um die bisherige
Tätigkeit fortsetzen zu können, so ist die entsprechende Genehmigung spätestens 60 Tage
vor Ablauf der bisherigen Genehmigung zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen
vollständig einzureichen, um bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen einen
nahtlosen Übergang zur neuen Genehmigungsform zu gewährleisten.
Braunschweig, den 11.04.2013
Az.: T13-20205-0113.NfL
im Auftrag
Burlage