Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte - Ofen

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Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte - Ofen
Druckgeräterichtlinie
Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte
Die Richtlinie 97/23/EG (Pressure Equipment Directive (PED) des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Druckgeräte
), in Deutschland und der Schweiz als „Druckgerät
erichtlinie
“
(DGRL) bezeichnet, legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von
Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest.
Die Druckgeräterichtlinie ist eine von vielen europäischen Harmonisierungsrichtlinien nach
Artikel 95 des EG-Vertrages für den freien Warenverkehr. Die Druckgeräterichtlinie ist, wie alle
europäischen Richtlinien
, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in
nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland erfolgte dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die
darauf basierende Druckgeräteverordnung (14. GPSGV). Bereits seit dem 29. Mai 2002 ist die
DGRL in der gesamten Europäischen Union verbindlich.
Die Eingruppierung der Druckgeräte nach der Richtlinie erfolgt neben Druck und Volumen
unter anderem auch gemäß der Fluidgruppe und dem Aggregatzustand.
Druckgeräterichtlinie und Feuerstätten für feste Brennstoffe
Die harmonisierten Normen für häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe
- DIN EN 12815 "Herde für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen"
- DIN EN 13240 "Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen"
- DIN EN 13229 "Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe Anforderungen und Prüfungen"
- DIN EN 14785 "Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets – Anforderungen und
Prüfverfahren"
- DIN EN 12809 "Heizkessel für feste Brennstoffe, Nennwärmeleistung bis 50 kW Anforderungen und Prüfung"
enthalten alle Anforderungen an wasserführende Bauteile.
Wesentliche Anforderungen nach oben genannten Produktnormen an Feuerstätten für feste
Brennstoffe mit Warmwassererzeugung (wasserführende Bauteile, Wasserwärmetauscher).
Anforderung an
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Druckgeräterichtlinie
- Werkstoffe
- Werkstoffeigenschaften
- Materialdicke (abhängig von der Leistung und dem zulässigen Überdruck)
- Schweißverfahren
- Schweißzusatzwerkstoffe
- Stutzen der Wandungen (Tiefe und Größe)
- Entlüftung der Wasserräume
- Entleerung des Kesselkörpers
- Festigkeit und Dichtheit
- Betriebssicherheit (i.d.R. Sicherheitswärmetauscher mit thermischer Ablaufsicherung
(TAS) notwendig, Öffnung der Ablaufsicherung < 105 ° Wassertemperatur)
- Betriebssicherheit bei 2x zulässigem Betriebsüberdruck (keine plastische Verformung
zulässig, Dichtheit notwendig)
- Wasserdichtheit bei Normalbetrieb
- keine Siedegeräusche
- Anforderungen an die laufende Fertigungskontrolle (WPK)
- und vieles weitere
Diese Anforderungen müssen von einer Prüfstelle bei der Erstprüfung im notwendigen
Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung nach den harmonisierten Normen
nachgewiesen werden.
Die Druckgeräterichtlinie stellt jedoch weitere Anforderungen die zu
beachten sind!
Als Grundlage für eine CE-Kennzeichnung sind gemäß Artikel 2, Absatz 2 der Bauproduktenric
htlinie
auch die
Bestimmungen anderer mitgeltender Richtlinien zu beachten.
Im Falle, dass Feuerstätten für Festbrennstoffe wasserführende Bauteile besitzen ist unter
Umständen ebenfalls die Druckgeräterichtlinie zu beachten.
Speziell für Feuerstätten mit festen Brennstoffen mit wasserführende Bauteile
(Warmwassererzeuger) ist zu beachten, dass bei einem Druckliterprodukt > 50 bar x Liter die
Anforderungen der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) zu erfüllen sind. Zusammenfassend ist der
Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß
Richtlinie 97/23/EG
vom 29. Mai 1997 gemäß Artikel 3, Abschnitt 2.3 gemäß den Anforderungen des Anhang I,
Abschnitt 2.10, 2.11, 3.4, 5a und 5d zu führen.
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Druckgeräterichtlinie
Grundlegenden Sicherheitsanforderungen:
- Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes
- Anforderungen an Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
- Anforderungen an Einrichtungen zur Druckbegrenzung
- Anforderungen an Einrichtungen zur Temperaturbegrenzung
- Anforderungen an Betriebsanleitung
- Anforderungen an geeignete Schutzvorrichtungen, um das Risiko einer örtlichen oder
generellen Überhitzung zu vermeiden.
- Anforderungen an eine sichere Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten
Die Einhaltung der Anforderungen müssen unabhängige neutrale Prüfstellen wie die Feuerstätt
enprüfstelle des TÜV SÜD Industrie Service GmbH (Benannte Stelle 0036)
mit der Erstellung einer EG-Entwurfsprüfbescheinigung (Modul B1) nach Richtlinie 97/23/EG
nachweisen.
Käufer und Verwender von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit wasserführenden Bauteilen
sollten den Hersteller oder Vertreiber der Feuerstätte danach Fragen ob der Nachweis der
Druckgeräterichtlinie von einer akkreditierten Prüfstelle erbracht worden ist.
Hersteller und Vertreiber von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit wasserführenden Bauteilen
sollten im Rahmen Ihrer Produktverantwortung eine nach der Druckgeräterichtlinie
akkreditierten Prüfstelle für den Nachweis der Anforderungen einschalten.
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