Stadt Marbach am Neckar
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Stadt Marbach am Neckar
Stadt Marbach am Neckar Vorlage Verhandlungsfolge: TOP öffentl. VA nicht öffentl. x 25.09.2014 VA x 02.10.2014 AUT AUT am Niederschrift OR x Berat. Punkt OR GR 8 x 16.10.2014 GR Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet "Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ Antrag: Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB Aufgrund von § 25 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) mit Wirkung vom 01.08.2014 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) mit Wirkung vom 20.04.2013 wird folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen: §1 Anordnung des Vorkaufsrechts Der Stadt Marbach am Neckar steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu. §2 Räumlicher Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke: 3210/1, 3225, 3226,3227, 3228, 3229, 3230, 3231, 3232, 3233, 3234, 3235,3236, 3237, 3238, 3239, 3240, 3241, 3242, 3243, 3244, 3245, 3246, 3247, 3248, 3249, 3250, 3251, 3252, 3253, 3254, 3255, 3256, 3257, Beratungsergebnis: laut Antrag einstimmig mehrheitlich Ja Anwesend: Vorsitzender: Nein Enthalt. anderer Beschluss siehe Folgeseiten Stadträte (Zahl): Ausschluss wegen Befangenheit: Aktenzeichen: IV-622.3 Anlage(n): 1 Verteiler: BM, II, III, IV Besonderheiten siehe Folgeseiten Normalzahl: Seite 2 von 2 GR –ö- 16.10.2014 Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ 3258, 3259, 3260, 3261, 3262, 3263, 3263/1, 3263/2, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269, 3270, 3271, 3272, 3273/1, 3273/2, 3275, 3275/1, 3276/2, 3277, 3278, 3278/1, 3279, 3280, 3281, 3282, 3283, 3284, 3285, 3286, 3286/6, 3287, 3287/1, 3288, 3289 sowie Teilflächen der Flurstücke 3011, 3309 und 3400 (Affalterbacher Straße). 2. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan des Stadtbauamtes Marbach am Neckar vom 01. September 2014 maßgebend. §3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sachverhalt: Die Stadt Marbach am Neckar hat in den vergangenen Jahren intensiv die Aktivierung von Innenentwicklungsflächen betrieben. Aktuell sind auf dem früheren Firmengelände der Firma Südladenbau westlich der Krummenäckerstraße zahlreiche Wohneinheiten im Bau. Im Quartier zwischen Goethestraße, Schwabstraße und Stollenäckerweg wird ein Bebauungsplan für die Erschließung der dortigen Innenentwicklungsflächen aufgestellt. Darüber hinaus sind jedoch aktuell keine größeren Innenentwicklungspotenziale mehr aktivierbar. Die bestehende hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen sowohl für den Bereich des Geschosswohnungsbaues, als auch für den Bereich der Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung kann durch die Innenentwicklungsmaßnahmen bei Weitem nicht mehr gedeckt werden. Nach Auffassung der Stadtverwaltung ist zur Deckung des Wohnungsbedarfes in der Kernstadt daher die Ausweisung eines Neubaugebietes erforderlich. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Marbach am Neckar ist im Bereich der Kernstadt östlich der Affalterbacher Straße eine ca. 3,0 ha große gemischte Baufläche unmittelbar östlich der Affalterbacher Straße (aufgrund des dort befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes und der Nähe zur Weingärtnergenossenschaft) sowie weiter östlich angrenzend in Richtung Hochbehälter Eck eine 7,5 ha große Wohnbaufläche ausgewiesen. Für dieses insgesamt ca. 10,5 ha große Areal soll zeitnah ein städtebauliches Konzept für eine (abschnittsweise) Bebauung erstellt werden. Nach Vorliegen des städtebaulichen Konzeptes sollen dann die Umlegung sowie die Bauleitplanung für die betreffende Fläche eingeleitet werden. Nach § 25 Absatz 1 Ziffer 2 des Baugesetzbuchs können Städte und Gemeinden in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht ziehen, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, in denen ihnen ein Vorkaufsrecht zusteht. Seite 3 von 2 GR –ö- 16.10.2014 Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts sollen unerwünschte städtebauliche Entwicklungen (zum Beispiel nur teilweise Bebauung von Grundstücken oder Bebauung von Flächen, die für eine spätere Erschließung benötigt würden) oder Grundstücksspekulationen verhindert werden. Indem die Stadt als Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts Grundeigentum in den Gebieten erwirbt, kann sie unmittelbar auf die Verwirklichung der städtebaulichen Ziele und Aufgaben im Gebiet Einfluss nehmen. Das Vorkaufsrecht greift ausschließlich bei Grundstücksverkäufen an Dritte. Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ erstreckt sich auf die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Marbach am Neckar ausgewiesenen Wohnbauflächen bzw. gemischten Bauflächen östlich der Affalterbacher Straße und der Meisenstraße, nördlich des Feldweges 3309 bei der Weingärtnergenossenschaft, westlich des Feldweges 3210/1 (in Verlängerung der Sudetenstraße) und südlich des Flurstückes 3011 (Lerchenstraße bzw. Feldweg verlängerte Lerchenstraße). Das Ziel der Vorkaufssatzung ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im geplanten Baugebiet. Für das geplante Baugebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ werden im derzeitigen Planungsstadium folgende städtebauliche Ziele vorgesehen: - Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zur Deckung des aktuell hohen Wohnungsbedarfs - Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsgruppen (neben hochwertigem Wohnraum auch preiswerter Wohnraum), sozialverträgliche Mischung aus Geschosswohnungsbau, Reihen-, Doppel- und EinzelhausBebauung und spezielle Angebote für unterschiedliche Altersgruppen (Wohnen für junge Familien, seniorengerechte Wohnungen) - Nachhaltige und umweltschonende Energieversorgung (zum Beispiel durch Nahwärmeversorgung im Bereich des Geschosswohnungsbaues) - Qualität volle Gestaltung öffentlicher Räume - Ökologisch verträgliche Planung (Regenrückhaltung, Grünzonen) - Bereitstellung von Wohnraum für besondere Nutzergruppen (zum Beispiel Bauherrengruppen) Die Vorkaufsrechtssatzung ist Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung mit der Funktion des vorsorgenden Grunderwerbs. Für den Erlass der Satzung reicht es bereits aus, dass die Gemeinde bestimmte Maßnahmen im Gebiet in Betracht zieht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 2 Satz 1 BauGB). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt den Vorkauf schon dann, wenn der gemeindliche Grunderwerb die Ziele und Zwecke der Maßnahme fördert, also ihre Durchführung erleichtert oder unterstützt. Zur Erreichung der oben genannten Ziele ist Grunderwerb durch die Stadt förderlich, da die Stadt auf den in ihrem Eigentum befindlichen Flächen weitergehende Möglichkeiten zur Umsetzung der oben genannten Zielsetzungen hat. Seite 4 von 2 GR –ö- 16.10.2014 Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ Ein Lageplan mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Vorkaufsrechtssatzung ist als Anlage beigefügt. Finanzierung / Folgekosten: Der Erlass der Satzung selbst ist mit keinen Folgekosten verbunden. Mittel für den Grunderwerb im geplanten Baugebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ sollen im Haushalt für das Haushaltsjahr 2015 eingestellt werden.