Stadt Marbach am Neckar

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Stadt Marbach am Neckar
Stadt Marbach am Neckar
Vorlage
Verhandlungsfolge:
TOP
öffentl.
VA
nicht
öffentl.
x
25.09.2014
VA
x
02.10.2014
AUT
AUT
am
Niederschrift
OR
x
Berat.
Punkt
OR
GR
8
x
16.10.2014
GR
Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet "Affalterbacher Straße /
Kreuzäcker“
Antrag:
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Aufgrund von § 25 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997
(BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.07.2014 (BGBl. I S. 954) mit Wirkung vom 01.08.2014 in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.04.2013 (GBl. S. 55) mit Wirkung vom 20.04.2013 wird folgende Satzung über
ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Marbach am Neckar steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Affalterbacher
Straße / Kreuzäcker“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende
Grundstücke: 3210/1, 3225, 3226,3227, 3228, 3229, 3230, 3231, 3232, 3233,
3234, 3235,3236, 3237, 3238, 3239, 3240, 3241, 3242, 3243, 3244, 3245,
3246, 3247, 3248, 3249, 3250, 3251, 3252, 3253, 3254, 3255, 3256, 3257,
Beratungsergebnis:
laut Antrag
einstimmig
mehrheitlich
Ja
Anwesend:
Vorsitzender:
Nein
Enthalt.
anderer Beschluss
siehe
Folgeseiten
Stadträte (Zahl):
Ausschluss wegen Befangenheit:
Aktenzeichen: IV-622.3
Anlage(n): 1
Verteiler: BM, II, III, IV
Besonderheiten
siehe
Folgeseiten
Normalzahl:
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Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“
3258, 3259, 3260, 3261, 3262, 3263, 3263/1, 3263/2, 3264, 3265, 3266, 3267,
3268, 3269, 3270, 3271, 3272, 3273/1, 3273/2, 3275, 3275/1, 3276/2, 3277,
3278, 3278/1, 3279, 3280, 3281, 3282, 3283, 3284, 3285, 3286, 3286/6, 3287,
3287/1, 3288, 3289 sowie Teilflächen der Flurstücke 3011, 3309 und 3400 (Affalterbacher Straße).
2. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan des
Stadtbauamtes Marbach am Neckar vom 01. September 2014 maßgebend.
§3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt:
Die Stadt Marbach am Neckar hat in den vergangenen Jahren intensiv die Aktivierung von Innenentwicklungsflächen betrieben. Aktuell sind auf dem früheren Firmengelände der Firma Südladenbau westlich der Krummenäckerstraße zahlreiche
Wohneinheiten im Bau. Im Quartier zwischen Goethestraße, Schwabstraße und Stollenäckerweg wird ein Bebauungsplan für die Erschließung der dortigen Innenentwicklungsflächen aufgestellt. Darüber hinaus sind jedoch aktuell keine größeren Innenentwicklungspotenziale mehr aktivierbar.
Die bestehende hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen sowohl für den Bereich des
Geschosswohnungsbaues, als auch für den Bereich der Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung kann durch die Innenentwicklungsmaßnahmen bei Weitem nicht
mehr gedeckt werden. Nach Auffassung der Stadtverwaltung ist zur Deckung des
Wohnungsbedarfes in der Kernstadt daher die Ausweisung eines Neubaugebietes
erforderlich. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Marbach am Neckar ist im Bereich der Kernstadt östlich der Affalterbacher
Straße eine ca. 3,0 ha große gemischte Baufläche unmittelbar östlich der Affalterbacher Straße (aufgrund des dort befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes und der
Nähe zur Weingärtnergenossenschaft) sowie weiter östlich angrenzend in Richtung
Hochbehälter Eck eine 7,5 ha große Wohnbaufläche ausgewiesen. Für dieses insgesamt ca. 10,5 ha große Areal soll zeitnah ein städtebauliches Konzept für eine (abschnittsweise) Bebauung erstellt werden. Nach Vorliegen des städtebaulichen Konzeptes sollen dann die Umlegung sowie die Bauleitplanung für die betreffende Fläche eingeleitet werden.
Nach § 25 Absatz 1 Ziffer 2 des Baugesetzbuchs können Städte und Gemeinden in
Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht ziehen, zur Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, in
denen ihnen ein Vorkaufsrecht zusteht.
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Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts sollen unerwünschte städtebauliche Entwicklungen (zum Beispiel nur teilweise Bebauung von Grundstücken oder Bebauung von
Flächen, die für eine spätere Erschließung benötigt würden) oder Grundstücksspekulationen verhindert werden. Indem die Stadt als Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts Grundeigentum in den Gebieten erwirbt, kann sie unmittelbar auf die Verwirklichung der städtebaulichen Ziele und Aufgaben im Gebiet Einfluss nehmen. Das
Vorkaufsrecht greift ausschließlich bei Grundstücksverkäufen an Dritte.
Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“
erstreckt sich auf die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Marbach am Neckar ausgewiesenen Wohnbauflächen bzw. gemischten Bauflächen östlich der Affalterbacher Straße und der Meisenstraße, nördlich des Feldweges 3309 bei der Weingärtnergenossenschaft, westlich des Feldweges 3210/1 (in Verlängerung der Sudetenstraße) und südlich des Flurstückes 3011
(Lerchenstraße bzw. Feldweg verlängerte Lerchenstraße). Das Ziel der Vorkaufssatzung ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im geplanten
Baugebiet.
Für das geplante Baugebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ werden im derzeitigen Planungsstadium folgende städtebauliche Ziele vorgesehen:
-
Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zur Deckung des aktuell hohen
Wohnungsbedarfs
-
Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsgruppen (neben hochwertigem Wohnraum auch preiswerter Wohnraum), sozialverträgliche Mischung aus Geschosswohnungsbau, Reihen-, Doppel- und EinzelhausBebauung und spezielle Angebote für unterschiedliche Altersgruppen (Wohnen für junge Familien, seniorengerechte Wohnungen)
-
Nachhaltige und umweltschonende Energieversorgung (zum Beispiel durch
Nahwärmeversorgung im Bereich des Geschosswohnungsbaues)
-
Qualität volle Gestaltung öffentlicher Räume
-
Ökologisch verträgliche Planung (Regenrückhaltung, Grünzonen)
-
Bereitstellung von Wohnraum für besondere Nutzergruppen (zum Beispiel
Bauherrengruppen)
Die Vorkaufsrechtssatzung ist Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung mit der
Funktion des vorsorgenden Grunderwerbs. Für den Erlass der Satzung reicht es bereits aus, dass die Gemeinde bestimmte Maßnahmen im Gebiet in Betracht zieht.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
rechtfertigt (§ 24 Absatz 2 Satz 1 BauGB). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt
den Vorkauf schon dann, wenn der gemeindliche Grunderwerb die Ziele und Zwecke
der Maßnahme fördert, also ihre Durchführung erleichtert oder unterstützt. Zur Erreichung der oben genannten Ziele ist Grunderwerb durch die Stadt förderlich, da die
Stadt auf den in ihrem Eigentum befindlichen Flächen weitergehende Möglichkeiten
zur Umsetzung der oben genannten Zielsetzungen hat.
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Vorkaufsrechtssatzung für das geplante Wohngebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“
Ein Lageplan mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Vorkaufsrechtssatzung
ist als Anlage beigefügt.
Finanzierung / Folgekosten:
Der Erlass der Satzung selbst ist mit keinen Folgekosten verbunden. Mittel für den
Grunderwerb im geplanten Baugebiet „Affalterbacher Straße / Kreuzäcker“ sollen im
Haushalt für das Haushaltsjahr 2015 eingestellt werden.