IHK Road Show - Iran Embargo

Transcrição

IHK Road Show - Iran Embargo
Das Iran Embargo
Stand Mai 2016
http://www.bafa.de/
 BAFA 2016
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
 BAFA 2016
2
Wiener Nuklearabkommen – Lockerung des Iran-Embargos
Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm
= Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA)
•
•
•
•
•
 BAFA 2016
Finalisation Day, 20.07.2015
Verabschiedung des JCPoA auf VN-Ebene durch VN-Resolution 2231 (2015)
Adoption Day, 18.10.2015
Umsetzung der Sanktionslockerungen durch US/EU; Beginn Rückbau des iranischen
Nuklearprogramms
Implementation Day, 16.01.2016
Lockerungen werden wirksam
Transition Day 18.10.2023
Aufhebung Waffenembargo + Sanktionen bzgl. Flugkörper/Trägertechnologie
Termination Day 18.10.2025 Aufhebung nuklearbezogener Sanktionen
3
Implementation Day – 16.01.2016
Wirtschafts- und Finanzsanktionen wurden aufgehoben
•
•
•
Beschluss (GASP) 2015/1863,
(Änderungs-)Verordnung (EU) 2015/1861 zur Iran-Embargo-VO 267/2012 und
Durchführungs-VO (EU) 2015/1862
•
Veröffentlichung am 18.10.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union
•
Anwendung ab dem 16.01.2016 durch Beschluss (GASP) 2016/37 vom 16. Januar 2016
 BAFA 2016
4
Aufgehobene „Wirtschaftssanktionen“ Iran-VO 267/2012
Güterbezogene Verbote im Bereich Erdgas-/Erdölindustrie sind weggefallen
•
Anhang IV alt:
Verbot Einfuhr Rohöl / Erdölerzeugnisse
•
Anhang IVa alt:
Verbot Einfuhr Erdgas
•
Anhang V alt:
Verbot Einfuhr Petrochemische Erzeugnisse
•
Anhänge VI/VIa alt:
Verbot Ausfuhr Schlüsselausrüstung Energiesektor
•
Anhang Vib alt:
Verbot Ausfuhr Schiffsausrüstung
•
Anhang VII alt:
Verbot Handel Gold/Edelmetalle/Diamanten
 BAFA 2016
5
Aufgehobene „Wirtschaftssanktionen“ Iran-VO 267/2012
Bereitstellungsverbote Iran-VO 267/2012:
Sanktionslistungen wurden aufgehoben u. a. für
• Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie
• Bestimmte Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors
• Iranische Kredit-/Finanzinstitute
• Unternehmen des Transportsektors
Kapital- und Zahlungsverkehr Iran-VO 267/2012
• Alle Genehmigungs-/ Meldepflichten für Geldtransfers aus / in Iran sind entfallen
 BAFA 2016
6
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
 BAFA 2016
7
Aktuelle Rechtslage Iran
Waffenembargo
§ 74 AWV, Art. 5 VO 267/2012
VO 359/2011 „Menschenrechte“
Bereitstellungsverbote
Anhang I
Verbote Rüstungsgüter
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Verbote Güter der internen Repression
Anhang III
Telekommunikationsüberwachungsausrüstung
Anhang IV
 BAFA 2016
8
Aktuelle Rechtslage Iran
Genehmigungspflichten aus
allgemeinem Exportkontrollrecht
VO 267/2012 „Proliferation“
Genehmigungspflichten
proliferationsrelevante Güter
Anhänge I, II, VIIa/b
•
•
Verbote MTCR-Güter
Anhang III
Bereitstellungsverbote
Anhänge VIII, IX
 BAFA 2016
•
•
•
Dual-use-Güter des Anhang I i.V.m. Art.
3 Dual-use-VO
Dual-use-Güter des Teil I B
der Ausfuhrliste
Catch-all-Vorschriften
Art. 4 Dual-use-VO, § 9 AWV
Anti-Folter-VO
Feuerwaffen-VO
9
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
 BAFA 2016
10
Die Iran – Verordnung Nr. 267/2012
Iran-VO 267/2012 - Güter des Anhang I Dual-use-VO
ALT
NEU
Genehmigungspflicht für NSG-Güter
Art. 2a-d i. V .m . Anhang I 267/2012
Verbote für Anhang I Dual-use-VO
Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a)
i. V. m. Anhang I 267/2012
Verbote für MTCR-Güter
Art. 4a-c i. V. m. Anhang III 267/2012
Gen-Pflicht für AG/WA-Güter
Art. 3 Dual-use-VO
 BAFA 2016
11
Umgang mit Anhängen I und III Iran-VO 267/2012
Genehmigungspflicht Anhang I Dual-use-VO
Genehmigungspflicht
Anhang I VO 267/2012
= NSG-Güterlisten
Verbot
Anhang III VO 267/2012
= MTCR-Güterlisten
•
Anhänge I und III VO 267/2012 sind Teilmengen des Anhang I Dual-use-VO
•
Unternehmen sollten Güter des Anhang I Dual-use-VO zusätzlich nach den
Anhängen I und III VO 267/2012 klassifizieren
•
Sind Güter zugleich von Anhang I und III VO 267/2012 erfasst, geht das Verbot vor
•
Besondere Rechtsfolgen der Embargo-VO sind im ICP zu berücksichtigen
 BAFA 2016
12
Iran – VO Nr. 267/2012 – sonstige proliferationsrelevante Güter
ALT
Verbote für weitere Dual-use-Güter
Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a)
i.V.m. Anhang II
Gen.pflicht weitere Dual-use-Güter
Art. 3 (1), 5 (2), 18 (1)
i.V.m. Anhang III
Verbot industrielle Software
Art. 10d/e i.V.m. Anhang VIIa
Verbot Grafite, Rohmetalle
Art. 15a/b i.V. Anhang VIIb
 BAFA 2016
NEU
Genehmigungspflicht für
Güter der Anhänge II + III ALT
Art. 3a-d i.V.m. Anhang II
Gen-Pflicht industrielle Software
Art. 10d i.V.m. Anhang VIIa
Gen-Pflicht Grafit, Metalle
Art. 15a i.V.m. Anhang VIIb
13
Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten
•
Anhänge I, II, III, VIIA, VIIB:
•
Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr
•
technische Hilfe / Vermittlungsdienste / Finanzhilfen /Beteiligungen
•
Bei Anhängen I, II, III auch: Erwerb, Einfuhr, Beförderung aus Iran
•
„unmittelbare und mittelbare“ Handlungsweise
•
Umgehungsverbot , Art. 41 VO 267/2012
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die Verbote/Genehmigungspflichten der
vorliegenden Verordnung zu umgehen
z.B. Ersatzteillieferung zum Selbsteinbau anbieten, wenn die Technische Hilfe zur Reparatur
der Ware verboten oder nicht genehmigungsfähig wäre
 BAFA 2016
14
Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten
 BAFA 2016
•
Genehmigungspflichtig / verboten sind Verkauf, Ausfuhr, Technische Hilfe,
Vermittlungsdienste
an / für iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen
oder zur Verwendung in Iran
•
Die Sanktionen sind daher nicht auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran
beschränkt!
•
Sie gelten auch gegenüber iranisch kontrollierten Unternehmen außerhalb des Iran,
Art. 1 o) VO 267/2012
15
Genehmigungsverfahren NSG-Güter Anhang I VO 267/2012
Genehmigungspflicht für NSG-Güter, Art. 2 a-d VO 267/2012
•
Zustimmung der VN für Genehmigung erforderlich
• Dauer der VN-Verfahren 20 bzw. 30 Werktage
• Antragsunterlagen können anderen Stellen zur Bewertung vorgelegt werden
•
Anträge durch Ausführer mit Angabe aller Beteiligten, damit VN-Zustimmung das Geschäft
umfassend abdeckt
•
Staatliche Endverbleibserklärung nach VN-Muster
•
der Atomic Energy Authority of Iran (AEOI) bei Verwendung im iranischen Nuklearprogramm
•
des Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran bei nicht-nuklearen zivilen Endverwendungen
•
Zusätzliche Angaben zum Transportweg/-mittel
•
Meldepflicht vollzogene Ausfuhr
 BAFA 2016
16
Genehmigungsverfahren Güter Anhang II VO 267/2012
Genehmigungspflicht für weitere proliferationsrelevante Güter, Art. 3 a-d VO 267/2012
•
Private EVE mit Post-Shipment-Klauseln
•
Staatliche Zustimmung zu Post-Shipment Kontrollen
„Die zuständige Behörde…stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und
des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden
können.“
•
Genehmigungsbehörde notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
 BAFA 2016
17
Wie gehe ich mit Anhang II VO 267/2012 um?
Bestandteilregelung
Wenn nicht erfasste Güter von Anhang II erfasst Bestandteile enthalten, ist das gesamte Gut nur
genehmigungspflichtig, wenn das Bestandteil
•
ein Hauptelement ist,
•
das einen bedeutenden wertmäßigen Anteil hat und
•
leicht entfernt werden kann.
Beispiel:
Eine Vitondichtung der Pos. II.a1.003 geht beim Einbau in die Hauptsache unter.
Die Nachlieferung als Ersatzteil ist jedoch genehmigungspflichtig.
 BAFA 2016
18
Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIa VO 267/2012
Genehmigungspflicht für Software für die Unternehmensressourcenplanung,
konzipiert speziell für Nuklear- und militärischen Industrie, Art. 10d VO 267/2012
•
Im Vergleich zum alten Anhang VIIA Streichung von Software für Gas-, Öl-,
Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie
•
Genehmigungsbehörde notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen
 BAFA 2016
19
Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIb VO 267/2012
Genehmigungspflicht für Grafite und vier Metalle in Roh- oder Halbzeugform
(Edelstahl, Aluminium, Titan, Nickel), Artikel 15a VO 267/2012
•
Viele Streichungen im Vergleich zum „alten“ Anhang VIIb
ABER:
Neue Ziffer 2 „korrosionsbeständiger Edelstahl“ + weitere neue Positionen
•
Genehmigungsbehörde notifiziert zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine
Genehmigung zu erteilen.
 BAFA 2016
20
Wie gehe ich mit Anhang VIIb VO 267/2012 um?
Güter sind von Anhang VIIb erfasst, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen:
1. Technische Parameter der Abschnittsüberschrift
2. Warenverzeichnisnummer
3. Bei ex-Positionen zusätzlich: Warenbeschreibung der ex-Position
Dies kann zu Güterpositionen ohne praktischen Anwendungsbereich führen:
2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt >12%) in Form von Blechen, Platten, Rohren, Stangen
 BAFA 2016
21
Personenbezogene Sanktionen der Iran–Verordnung Nr. 267/2012
•
Personen, Organisationen und Einrichtungen der Anhänge VIII und IX dürfen weder
unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung
gestellt werden oder zugute kommen, Art. 23 Abs. 3 der Iran-VO 267/2012
•
Gelistet sind insb. Entitäten
• mit Bezügen zum iranischen Raketenprogramm
• mit Bezügen zum iranischen konventionellen Rüstungssektor
• mit Bezügen zum früheren nuklearen Beschaffungsnetzwerk
•
Wirtschaftliche Ressourcen sind alle Handelswaren
•
Verboten ist auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete
Unternehmen, wenn dies mittelbar eine Bereitstellung an das gelistete Unternehmen
darstellt.
 BAFA 2016
22
Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13
Grundsatz
Die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen,
•
•
die im Eigentum oder
unter der Kontrolle
eines gelisteten Unternehmens stehen, gilt im Grundsatz als Verstoß gegen das mittelbare
Bereitstellungsverbot.
 BAFA 2016
23
Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13
1. Schritt – unter Kontrolle/im Eigentum
•
Maßgeblich ist, ob die gelistete Person eine Kontrolle über die nichtgelistete Person in der
Weise ausübt, dass die gelistete Person über die Güter verfügen kann.
•
Eine solche Kontrolle kann aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheits-beteiligung
oder aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Sonderstimmrechten bestehen.
•
Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Kontrolle nur ein Indiz für
eine Bereitstellung ist. Eine mittelbare Bereitstellung kann selbstverständlich auch bei der
Lieferung an bzw. über eine nicht kontrollierte Entität vorliegen.
 BAFA 2016
24
Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13
2. Schritt – Zugutekommen
•
Übt die gelistete Person die Kontrolle über die nichtgelistete Person aus, so gilt die
widerlegliche Vermutung, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen (zumindest
auch) der gelisteten Person zugutekommen werden.
•
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn u.a. der Nachweis geführt wird,
dass
• der zugrundeliegende Vertrag bereits vor der Listung geschlossen wurde,
• eine maßgebliche Divergenz zwischen den Tätigkeitsfeldern von gelisteter und nichtgelisteter Person besteht oder
• die wirtschaftlichen Ressourcen, aufgrund der praktischen Möglichkeiten ihrer
Verwendung, durch die gelistete Person gar nicht verwendet werden können.
Hilfreich hierbei: Überwachung von Einbau oder Inbetriebnahme
 BAFA 2016
25
Mittelbares Bereitstellungsverbot
Muss man die Beteiligungen von gelisteten Unternehmen an nicht gelisteten Unternehmen wissen
oder erforschen?
Art. 42 Abs. 2 EU-VO Nr. 267/2012
„Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht
werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem
Handeln gegen diese Verbote verstoßen“.
Bei der Anwendung des Bereitstellungsverbots sollten alle Beteiligten trotzdem sehr vorsichtig
agieren.
 BAFA 2016
26
Unterschiede bei Lieferung an gelistete bzw. nicht gelistete Entität
Iranische Entität ist genannt in
Anhängen VIII und IX VO 267/2012:
Bereitstellungsverbot für
Handelsgüter jeglicher Art
 BAFA 2016
Iranische Entität ist nicht genannt in
Anhängen VIII und IX VO 267/2012:
Verbote i.Z.m. Gütern
des Anhangs III
Genehmigungspflichten i.Z.m.
Gütern der Anhänge I, II, VIIa/b
27
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
 BAFA 2016
28
Die Iran – Verordnung Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
geändert mit u.a. Verordnung (EU) 264/2012
Anhang I i.V.m. Art. 2
Bereitstellungsverbote gegen Personen
die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind
Anhang III i.V.m. Art. 1a
Verbote für Ausrüstung für interne Repression
Anhang IV i.V.m. Art. 1b / 1c –
Verbot mit Genehmigungsvorbehalt
für Ausrüstung für die Überwachung von Internet und Telefon
 BAFA 2016
29
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
 BAFA 2016
30
Prüfschema für den Warenverkehr
Wie klären Unternehmen, ob Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen?
1. Sind die Sanktionen gegenüber einzelnen Personen, Organisationen, Einrichtungen
einschlägig?
Namenslisten prüfen, wenn Ja: Verbot
2. Handelt es sich um Güter, die in speziellen Güterlisten (Anhänge zu den jeweils
einschlägigen Verordnungen) genannt sind?
Anhänge prüfen, wenn Ja: Verbote oder Genehmigungspflichten
3. Handelt es sich um andere Güter?
Wenn Ja: EG-Dual-use-VO und AWV prüfen
 BAFA 2016
31
Anträge auf Genehmigung / Nullbescheid: Wichtige Angaben und Unterlagen
Welche Unternehmen sind an dem Ausfuhrgeschäft beteiligt?
• Beteiligte eindeutig benennen mit Adress- und Kommunikationsdaten
• In welcher Funktion sind sie beteiligt? Käufer, Empfänger, Endverwender,
Vermittler ?
Welches Ausfuhrgeschäft wird beantragt?
• Was ist Gegenstand des Geschäfts, was wird beantragt?
• Belege für das Geschäft: Rechnung, Proforma-Invoice, Angebot etc.
• Endverbleibserklärung: Formerfordernisse bei Anhängen I und II beachten
• konkrete Aussagen zum Verwendungszeck
Welche Güter sollen exportiert werden?
• Konkrete Bezeichnung
• Datenmaterial und technische Unterlagen, die eine Einstufung nach Güterlisten
ermöglichen
 BAFA 2016
32
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo
Allgemeine Exportkontrolle
Iran-Embargo
1. Rüstungsgüter
Teil I A der Ausfuhrliste
Genehmigungspflicht
Verbot
2. Dual-use-Güter des
Anhang I Dual-use-VO
Genehmigungspflicht
MTCR-Güter: Verbot
NSG-Güter:
Genehmigung mit Zustimmung VN
3. Dual-use-Güter des
Teil I B der Ausfuhrliste
Genehmigungspflicht
nur gegenüber den in der AL-Position
genannten Ländern
Genehmigungspflicht
nur soweit Iran in der AL-Position
genannt ist
I. Betroffene Güter
4. Dual-use-Güter
a. Anhänge II, VIIA und VIIB
des Iran-Embargo
b. sonstige Dual-use-Güter
 BAFA 2016
Genehmigungspflicht
Genehmigungspflicht
bei kritischer Endverwendung
(Catch-all)
Genehmigungspflicht bei kritischer
Endverwendung (Catch-all)
33
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo
II. Beschränkte Handlungen
Allgemeine Exportkontrolle
Iran-Embargo
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Verkauf
Ausfuhr
Lieferung (Verbringung)
Weitergabe (Durchfuhr)
Technische Hilfe
Vermittlungstätigkeit
Finanzhilfen/Beteiligungen
Einfuhr
•
•
Bereitstellungsverbote
Embargo gilt auch für iranisch
kontrollierte Entitäten außerhalb
Irans
34
•
•
•
III. Personenbezogene
Beschränkungen
 BAFA 2016
Ausfuhr
Verbringung nur bei
• Rüstungsgütern und
• Gütern des Anhangs IV EGDual-use-VO
Vermittlungstätigkeiten nur bei
• Rüstungsgütern und
• Dual-use-Gütern bei
kritischer Endverwendung
Technische Unterstützung nur bei
kritischer Endverwendung
Durchfuhr nur
bei kritischer Endverwendung
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo
Allgemeine Exportkontrolle
Iran-Embargo
NSG-Güter
• Zustimmung der VN erforderlich
• Benennung aller Beteiligen
• Benennung Transportweg
• Meldepflicht Ausfuhr
IV.
Verfahrensbesonderheiten
Anhänge II, VIIa, VIIb
• Notifizierung 10 Tage vor
Genehmigung
V. Endverbleibsdokumente
 BAFA 2016
EVE gemäß Bekanntmachung des
BAFA über die
Endverbleibsdokumente
Spezielle EVEn mit Post-ShipmentKlauseln
• bei NSG-Gütern
• bei Anhang II-Gütern
35
Aktuelle Informationen
 BAFA 2016
http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/embargos/iran/index.html
36
Ihre Ansprechpartner im BAFA zum Thema „Iran“
•
•
Referat 212 „gelistete Güter“
Referat 214 „nicht gelistete Güter“
Referent: Dr. Björn Griebel
[email protected] Tel. 2267
Referatsleiter: Volker Anders
[email protected] Tel. 2386
Sachgebietsleiterin: Nadja Hedler
[email protected] Tel. 2525
Sachgebietsleiter: Wolfgang Kaufmann
[email protected] Tel. 2429
Anhang I Dual-use-VO
(AG, WAS)
Anhang I Iran-Embargo-VO 267/2012
NSG = Procurement Channel
•
•
•
•
Anhänge II, VIIa, VIIb Iran-Embargo-VO
267/2012
Iran-VO 359/2011 „Menschenrechte“
Catch-all-Vorschriften
Nullbescheide
Die Aussagen in den Folien sind nicht rechtsverbindlich. Es gilt das gesprochene Wort.
 BAFA 2016
37
Iran Sanktionen
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
Haben Sie Fragen ?
 BAFA 2016
38