IHK Road Show - Iran Embargo
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IHK Road Show - Iran Embargo
Das Iran Embargo Stand Mai 2016 http://www.bafa.de/ BAFA 2016 Übersicht 1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“ 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“ 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel BAFA 2016 2 Wiener Nuklearabkommen – Lockerung des Iran-Embargos Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm = Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA) • • • • • BAFA 2016 Finalisation Day, 20.07.2015 Verabschiedung des JCPoA auf VN-Ebene durch VN-Resolution 2231 (2015) Adoption Day, 18.10.2015 Umsetzung der Sanktionslockerungen durch US/EU; Beginn Rückbau des iranischen Nuklearprogramms Implementation Day, 16.01.2016 Lockerungen werden wirksam Transition Day 18.10.2023 Aufhebung Waffenembargo + Sanktionen bzgl. Flugkörper/Trägertechnologie Termination Day 18.10.2025 Aufhebung nuklearbezogener Sanktionen 3 Implementation Day – 16.01.2016 Wirtschafts- und Finanzsanktionen wurden aufgehoben • • • Beschluss (GASP) 2015/1863, (Änderungs-)Verordnung (EU) 2015/1861 zur Iran-Embargo-VO 267/2012 und Durchführungs-VO (EU) 2015/1862 • Veröffentlichung am 18.10.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union • Anwendung ab dem 16.01.2016 durch Beschluss (GASP) 2016/37 vom 16. Januar 2016 BAFA 2016 4 Aufgehobene „Wirtschaftssanktionen“ Iran-VO 267/2012 Güterbezogene Verbote im Bereich Erdgas-/Erdölindustrie sind weggefallen • Anhang IV alt: Verbot Einfuhr Rohöl / Erdölerzeugnisse • Anhang IVa alt: Verbot Einfuhr Erdgas • Anhang V alt: Verbot Einfuhr Petrochemische Erzeugnisse • Anhänge VI/VIa alt: Verbot Ausfuhr Schlüsselausrüstung Energiesektor • Anhang Vib alt: Verbot Ausfuhr Schiffsausrüstung • Anhang VII alt: Verbot Handel Gold/Edelmetalle/Diamanten BAFA 2016 5 Aufgehobene „Wirtschaftssanktionen“ Iran-VO 267/2012 Bereitstellungsverbote Iran-VO 267/2012: Sanktionslistungen wurden aufgehoben u. a. für • Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie • Bestimmte Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors • Iranische Kredit-/Finanzinstitute • Unternehmen des Transportsektors Kapital- und Zahlungsverkehr Iran-VO 267/2012 • Alle Genehmigungs-/ Meldepflichten für Geldtransfers aus / in Iran sind entfallen BAFA 2016 6 Übersicht 1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“ 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“ 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel BAFA 2016 7 Aktuelle Rechtslage Iran Waffenembargo § 74 AWV, Art. 5 VO 267/2012 VO 359/2011 „Menschenrechte“ Bereitstellungsverbote Anhang I Verbote Rüstungsgüter Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste Verbote Güter der internen Repression Anhang III Telekommunikationsüberwachungsausrüstung Anhang IV BAFA 2016 8 Aktuelle Rechtslage Iran Genehmigungspflichten aus allgemeinem Exportkontrollrecht VO 267/2012 „Proliferation“ Genehmigungspflichten proliferationsrelevante Güter Anhänge I, II, VIIa/b • • Verbote MTCR-Güter Anhang III Bereitstellungsverbote Anhänge VIII, IX BAFA 2016 • • • Dual-use-Güter des Anhang I i.V.m. Art. 3 Dual-use-VO Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste Catch-all-Vorschriften Art. 4 Dual-use-VO, § 9 AWV Anti-Folter-VO Feuerwaffen-VO 9 Übersicht 1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“ 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“ 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel BAFA 2016 10 Die Iran – Verordnung Nr. 267/2012 Iran-VO 267/2012 - Güter des Anhang I Dual-use-VO ALT NEU Genehmigungspflicht für NSG-Güter Art. 2a-d i. V .m . Anhang I 267/2012 Verbote für Anhang I Dual-use-VO Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a) i. V. m. Anhang I 267/2012 Verbote für MTCR-Güter Art. 4a-c i. V. m. Anhang III 267/2012 Gen-Pflicht für AG/WA-Güter Art. 3 Dual-use-VO BAFA 2016 11 Umgang mit Anhängen I und III Iran-VO 267/2012 Genehmigungspflicht Anhang I Dual-use-VO Genehmigungspflicht Anhang I VO 267/2012 = NSG-Güterlisten Verbot Anhang III VO 267/2012 = MTCR-Güterlisten • Anhänge I und III VO 267/2012 sind Teilmengen des Anhang I Dual-use-VO • Unternehmen sollten Güter des Anhang I Dual-use-VO zusätzlich nach den Anhängen I und III VO 267/2012 klassifizieren • Sind Güter zugleich von Anhang I und III VO 267/2012 erfasst, geht das Verbot vor • Besondere Rechtsfolgen der Embargo-VO sind im ICP zu berücksichtigen BAFA 2016 12 Iran – VO Nr. 267/2012 – sonstige proliferationsrelevante Güter ALT Verbote für weitere Dual-use-Güter Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a) i.V.m. Anhang II Gen.pflicht weitere Dual-use-Güter Art. 3 (1), 5 (2), 18 (1) i.V.m. Anhang III Verbot industrielle Software Art. 10d/e i.V.m. Anhang VIIa Verbot Grafite, Rohmetalle Art. 15a/b i.V. Anhang VIIb BAFA 2016 NEU Genehmigungspflicht für Güter der Anhänge II + III ALT Art. 3a-d i.V.m. Anhang II Gen-Pflicht industrielle Software Art. 10d i.V.m. Anhang VIIa Gen-Pflicht Grafit, Metalle Art. 15a i.V.m. Anhang VIIb 13 Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten • Anhänge I, II, III, VIIA, VIIB: • Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr • technische Hilfe / Vermittlungsdienste / Finanzhilfen /Beteiligungen • Bei Anhängen I, II, III auch: Erwerb, Einfuhr, Beförderung aus Iran • „unmittelbare und mittelbare“ Handlungsweise • Umgehungsverbot , Art. 41 VO 267/2012 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die Verbote/Genehmigungspflichten der vorliegenden Verordnung zu umgehen z.B. Ersatzteillieferung zum Selbsteinbau anbieten, wenn die Technische Hilfe zur Reparatur der Ware verboten oder nicht genehmigungsfähig wäre BAFA 2016 14 Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten BAFA 2016 • Genehmigungspflichtig / verboten sind Verkauf, Ausfuhr, Technische Hilfe, Vermittlungsdienste an / für iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran • Die Sanktionen sind daher nicht auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran beschränkt! • Sie gelten auch gegenüber iranisch kontrollierten Unternehmen außerhalb des Iran, Art. 1 o) VO 267/2012 15 Genehmigungsverfahren NSG-Güter Anhang I VO 267/2012 Genehmigungspflicht für NSG-Güter, Art. 2 a-d VO 267/2012 • Zustimmung der VN für Genehmigung erforderlich • Dauer der VN-Verfahren 20 bzw. 30 Werktage • Antragsunterlagen können anderen Stellen zur Bewertung vorgelegt werden • Anträge durch Ausführer mit Angabe aller Beteiligten, damit VN-Zustimmung das Geschäft umfassend abdeckt • Staatliche Endverbleibserklärung nach VN-Muster • der Atomic Energy Authority of Iran (AEOI) bei Verwendung im iranischen Nuklearprogramm • des Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran bei nicht-nuklearen zivilen Endverwendungen • Zusätzliche Angaben zum Transportweg/-mittel • Meldepflicht vollzogene Ausfuhr BAFA 2016 16 Genehmigungsverfahren Güter Anhang II VO 267/2012 Genehmigungspflicht für weitere proliferationsrelevante Güter, Art. 3 a-d VO 267/2012 • Private EVE mit Post-Shipment-Klauseln • Staatliche Zustimmung zu Post-Shipment Kontrollen „Die zuständige Behörde…stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können.“ • Genehmigungsbehörde notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. BAFA 2016 17 Wie gehe ich mit Anhang II VO 267/2012 um? Bestandteilregelung Wenn nicht erfasste Güter von Anhang II erfasst Bestandteile enthalten, ist das gesamte Gut nur genehmigungspflichtig, wenn das Bestandteil • ein Hauptelement ist, • das einen bedeutenden wertmäßigen Anteil hat und • leicht entfernt werden kann. Beispiel: Eine Vitondichtung der Pos. II.a1.003 geht beim Einbau in die Hauptsache unter. Die Nachlieferung als Ersatzteil ist jedoch genehmigungspflichtig. BAFA 2016 18 Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIa VO 267/2012 Genehmigungspflicht für Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für Nuklear- und militärischen Industrie, Art. 10d VO 267/2012 • Im Vergleich zum alten Anhang VIIA Streichung von Software für Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie • Genehmigungsbehörde notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen BAFA 2016 19 Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIb VO 267/2012 Genehmigungspflicht für Grafite und vier Metalle in Roh- oder Halbzeugform (Edelstahl, Aluminium, Titan, Nickel), Artikel 15a VO 267/2012 • Viele Streichungen im Vergleich zum „alten“ Anhang VIIb ABER: Neue Ziffer 2 „korrosionsbeständiger Edelstahl“ + weitere neue Positionen • Genehmigungsbehörde notifiziert zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. BAFA 2016 20 Wie gehe ich mit Anhang VIIb VO 267/2012 um? Güter sind von Anhang VIIb erfasst, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen: 1. Technische Parameter der Abschnittsüberschrift 2. Warenverzeichnisnummer 3. Bei ex-Positionen zusätzlich: Warenbeschreibung der ex-Position Dies kann zu Güterpositionen ohne praktischen Anwendungsbereich führen: 2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt >12%) in Form von Blechen, Platten, Rohren, Stangen BAFA 2016 21 Personenbezogene Sanktionen der Iran–Verordnung Nr. 267/2012 • Personen, Organisationen und Einrichtungen der Anhänge VIII und IX dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, Art. 23 Abs. 3 der Iran-VO 267/2012 • Gelistet sind insb. Entitäten • mit Bezügen zum iranischen Raketenprogramm • mit Bezügen zum iranischen konventionellen Rüstungssektor • mit Bezügen zum früheren nuklearen Beschaffungsnetzwerk • Wirtschaftliche Ressourcen sind alle Handelswaren • Verboten ist auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, wenn dies mittelbar eine Bereitstellung an das gelistete Unternehmen darstellt. BAFA 2016 22 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13 Grundsatz Die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, • • die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines gelisteten Unternehmens stehen, gilt im Grundsatz als Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot. BAFA 2016 23 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13 1. Schritt – unter Kontrolle/im Eigentum • Maßgeblich ist, ob die gelistete Person eine Kontrolle über die nichtgelistete Person in der Weise ausübt, dass die gelistete Person über die Güter verfügen kann. • Eine solche Kontrolle kann aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheits-beteiligung oder aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Sonderstimmrechten bestehen. • Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Kontrolle nur ein Indiz für eine Bereitstellung ist. Eine mittelbare Bereitstellung kann selbstverständlich auch bei der Lieferung an bzw. über eine nicht kontrollierte Entität vorliegen. BAFA 2016 24 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13 2. Schritt – Zugutekommen • Übt die gelistete Person die Kontrolle über die nichtgelistete Person aus, so gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen (zumindest auch) der gelisteten Person zugutekommen werden. • Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn u.a. der Nachweis geführt wird, dass • der zugrundeliegende Vertrag bereits vor der Listung geschlossen wurde, • eine maßgebliche Divergenz zwischen den Tätigkeitsfeldern von gelisteter und nichtgelisteter Person besteht oder • die wirtschaftlichen Ressourcen, aufgrund der praktischen Möglichkeiten ihrer Verwendung, durch die gelistete Person gar nicht verwendet werden können. Hilfreich hierbei: Überwachung von Einbau oder Inbetriebnahme BAFA 2016 25 Mittelbares Bereitstellungsverbot Muss man die Beteiligungen von gelisteten Unternehmen an nicht gelisteten Unternehmen wissen oder erforschen? Art. 42 Abs. 2 EU-VO Nr. 267/2012 „Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen“. Bei der Anwendung des Bereitstellungsverbots sollten alle Beteiligten trotzdem sehr vorsichtig agieren. BAFA 2016 26 Unterschiede bei Lieferung an gelistete bzw. nicht gelistete Entität Iranische Entität ist genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012: Bereitstellungsverbot für Handelsgüter jeglicher Art BAFA 2016 Iranische Entität ist nicht genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012: Verbote i.Z.m. Gütern des Anhangs III Genehmigungspflichten i.Z.m. Gütern der Anhänge I, II, VIIa/b 27 Übersicht 1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“ 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“ 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel BAFA 2016 28 Die Iran – Verordnung Nr. 359/2011 „Menschenrechte“ geändert mit u.a. Verordnung (EU) 264/2012 Anhang I i.V.m. Art. 2 Bereitstellungsverbote gegen Personen die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind Anhang III i.V.m. Art. 1a Verbote für Ausrüstung für interne Repression Anhang IV i.V.m. Art. 1b / 1c – Verbot mit Genehmigungsvorbehalt für Ausrüstung für die Überwachung von Internet und Telefon BAFA 2016 29 Übersicht 1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“ 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“ 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel BAFA 2016 30 Prüfschema für den Warenverkehr Wie klären Unternehmen, ob Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen? 1. Sind die Sanktionen gegenüber einzelnen Personen, Organisationen, Einrichtungen einschlägig? Namenslisten prüfen, wenn Ja: Verbot 2. Handelt es sich um Güter, die in speziellen Güterlisten (Anhänge zu den jeweils einschlägigen Verordnungen) genannt sind? Anhänge prüfen, wenn Ja: Verbote oder Genehmigungspflichten 3. Handelt es sich um andere Güter? Wenn Ja: EG-Dual-use-VO und AWV prüfen BAFA 2016 31 Anträge auf Genehmigung / Nullbescheid: Wichtige Angaben und Unterlagen Welche Unternehmen sind an dem Ausfuhrgeschäft beteiligt? • Beteiligte eindeutig benennen mit Adress- und Kommunikationsdaten • In welcher Funktion sind sie beteiligt? Käufer, Empfänger, Endverwender, Vermittler ? Welches Ausfuhrgeschäft wird beantragt? • Was ist Gegenstand des Geschäfts, was wird beantragt? • Belege für das Geschäft: Rechnung, Proforma-Invoice, Angebot etc. • Endverbleibserklärung: Formerfordernisse bei Anhängen I und II beachten • konkrete Aussagen zum Verwendungszeck Welche Güter sollen exportiert werden? • Konkrete Bezeichnung • Datenmaterial und technische Unterlagen, die eine Einstufung nach Güterlisten ermöglichen BAFA 2016 32 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo 1. Rüstungsgüter Teil I A der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht Verbot 2. Dual-use-Güter des Anhang I Dual-use-VO Genehmigungspflicht MTCR-Güter: Verbot NSG-Güter: Genehmigung mit Zustimmung VN 3. Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht nur gegenüber den in der AL-Position genannten Ländern Genehmigungspflicht nur soweit Iran in der AL-Position genannt ist I. Betroffene Güter 4. Dual-use-Güter a. Anhänge II, VIIA und VIIB des Iran-Embargo b. sonstige Dual-use-Güter BAFA 2016 Genehmigungspflicht Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) 33 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo II. Beschränkte Handlungen Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo • • • • • • • • • • Verkauf Ausfuhr Lieferung (Verbringung) Weitergabe (Durchfuhr) Technische Hilfe Vermittlungstätigkeit Finanzhilfen/Beteiligungen Einfuhr • • Bereitstellungsverbote Embargo gilt auch für iranisch kontrollierte Entitäten außerhalb Irans 34 • • • III. Personenbezogene Beschränkungen BAFA 2016 Ausfuhr Verbringung nur bei • Rüstungsgütern und • Gütern des Anhangs IV EGDual-use-VO Vermittlungstätigkeiten nur bei • Rüstungsgütern und • Dual-use-Gütern bei kritischer Endverwendung Technische Unterstützung nur bei kritischer Endverwendung Durchfuhr nur bei kritischer Endverwendung Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo NSG-Güter • Zustimmung der VN erforderlich • Benennung aller Beteiligen • Benennung Transportweg • Meldepflicht Ausfuhr IV. Verfahrensbesonderheiten Anhänge II, VIIa, VIIb • Notifizierung 10 Tage vor Genehmigung V. Endverbleibsdokumente BAFA 2016 EVE gemäß Bekanntmachung des BAFA über die Endverbleibsdokumente Spezielle EVEn mit Post-ShipmentKlauseln • bei NSG-Gütern • bei Anhang II-Gütern 35 Aktuelle Informationen BAFA 2016 http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/embargos/iran/index.html 36 Ihre Ansprechpartner im BAFA zum Thema „Iran“ • • Referat 212 „gelistete Güter“ Referat 214 „nicht gelistete Güter“ Referent: Dr. Björn Griebel [email protected] Tel. 2267 Referatsleiter: Volker Anders [email protected] Tel. 2386 Sachgebietsleiterin: Nadja Hedler [email protected] Tel. 2525 Sachgebietsleiter: Wolfgang Kaufmann [email protected] Tel. 2429 Anhang I Dual-use-VO (AG, WAS) Anhang I Iran-Embargo-VO 267/2012 NSG = Procurement Channel • • • • Anhänge II, VIIa, VIIb Iran-Embargo-VO 267/2012 Iran-VO 359/2011 „Menschenrechte“ Catch-all-Vorschriften Nullbescheide Die Aussagen in den Folien sind nicht rechtsverbindlich. Es gilt das gesprochene Wort. BAFA 2016 37 Iran Sanktionen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Haben Sie Fragen ? BAFA 2016 38