INFORMATIONSBLATT FÜR FREIBERUFLICH TÄTIGE

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INFORMATIONSBLATT FÜR FREIBERUFLICH TÄTIGE
INFORMATIONSBLATT FÜR FREIBERUFLICH TÄTIGE
DIPLOMIERTE PHYSIOTHERAPEUTi NNEN
Stand Februar 2004
Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des physiotherape utischen Dienstes
Voraussetzung für die freiberufliche Berufsausübung ist die Meldung der Freiberuflichkeit
bei der aufgrund des Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (siehe § 7a des
Bundesgesetzes betreffend die Regelung der gehobenen medizinisch technischen Dienste,
kurz MTD-Gesetz; BGBl 460/92, zuletzt geändert durch BGBl 257/1993, BGBl
1105/1994, BGBl 327/1996, BGBl 16/2000 und BGBl 65/2002). Die Adressen und Telefonnummern der Bezirksverwaltungsbehörden sind in den örtlichen Telefonbüchern verzeichnet, in Wien ist weiterhin die MA 15 zuständig.
„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei
Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen.“
Folgende Unterlagen sind bei der Meldung vorzulegen:
1. Diplom bzw. Nostrifikationsurkunde
2. Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter
als drei Monate ist.
4. Heiratsurkunde (wenn der Name auf dem Diplom mit dem Namen des
Antragstellers nicht übereinstimmt).
5. die Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ist nicht gesetzlich geregelt
aber empfehlenswert.
Die Neugründungen im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes sind gebührenbefreit,
wenn die Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungsförderungsgesetz; Formular NeuFö1) schon bei der Anmeldung vorgelegt wird. (Das Formular ist bei allen Einlaufstellen der
Finanzämter erhältlich.) Diese Gebührenbefreiung kann auch bereits bei der Strafregisterbescheinigung geltend gemacht werden. Teilweise wird in den Bundesländern die Bestätigung der SVA auf dem NeuFö 1-Formular für die Gebührenbefreiung verlangt. Bitte Erkundigen Sie sich vor der Meldung zur Freiberuflichkeit bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ob für die Meldung noch Gebühren eingehoben werden und dadurch der
Bedarf des NeuFö 1-Formulars weiterhin besteht.
Gesetzliche Aufzeichnungsverpflichtungen außerhalb des
Ste uerrechts - Dokumentation
Die Dokumentationspflicht der Dipl. PhysiotherapeutInnen ist im MTD-Gesetz in § 11a
geregelt. In dieser Dokumentation sind die für die Behandlung relevanten Maßnahmen zu
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verzeichnen. Es ist sowohl ersichtlich zu machen, welche ärztliche Anordnungen die
Grundlage der Behandlung sind, als auch welche Maßnahmen im Bereich der
eigenverantwortlichen Tätigkeit durchgeführt wurden.
Diese Aufzeichnungen, sowie sonstige der Dokumentation dienliche Unterlagen, wie z.
B.die schriftliche Zuweisung des Arztes, sind durch mindestens zehn Jahre, zwecks
behördlicher Einsichtnahme aufzubewahren. Die Aufbewahrung dieser Unterlagen hat
derart zu erfolgen, dass die Kenntnisnahme des Inhaltes durch andere Personen als Arzt,
Patient und behördlicher Organe zuverlässig ausgeschlossen wird. Aufgrund dieser
Verschwiegenheitsverpflichtung dürfen diese Aufzeichnungen im Zuge
abgabenbehördlicher Ermittlungen der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden.
Steuerrechtlich gelten nur die Aufzeichnungsverpflichtungen der
Bundesabgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes.
Steuerrechtliche Aufzeichnungsverpflichtungen auszustellende Belege
> Rechnungen an die PatientInnen und Zahlungsbestätigungen über
erhaltene Barzahlungen
Zum Zwecke der (teilweisen) Rückerstattung der Behandlungskosten von der zuständigen
Krankenversicherung benötigen Ihre PatientInnen eine Rechnung mit folgende Angaben:
-
Name und Anschrift des Patienten,
-
Ausstellungstag der Rechnung,
-
Bezeichnung der Leistungen und Angabe des Leistungsdatums
(z.B.: 1 x Physiotherapie - Hausbesuch - am .......),
-
Gesamtbetrag der Rechnung,
-
Stempel der PhysiotherapeutIn samt Unterschrift.
Zudem benötigt der Patient einen Nachweis über die Bezahlung der Rechnung (Quittung
über die erfolgte Barzahlung oder Bankbeleg über die durchgeführte Überweisung).
Wenn keine Barzahlung erfolgt, darf auf diese Rechnung kein Barzahlungsvermerk
geschrieben werden. Von jeder Rechnung ist eine Durchschrift oder Abschrift (Fotokopie)
für steuerrechtliche Zwecke anzufertigen.
Nur wenn Ihr Patient bar bezahlt, dürfen Sie eine Zahlungsbestätigung ausstellen. Diese
Zahlungsbestätigung über die erhaltene Barzahlung kann entweder auf der Rechnung
erfolgen, oder es wird ein eigener Kasseneingangsbeleg ausgestellt. Wenn die
Zahlungsbestätigung nur auf der Rechnung erfolgt, müssen Sie auch auf Ihrem
Durchschlag oder Ihrer Abschrift (Kopie) den Zahlungseingang mit Angabe des
Zahlungsdatums vermerken. Wenn Sie einen eigenen Kasseneingangsbeleg ausstellen,
müssen Sie ebenfalls eine Durchschrift anfertigen. Ein Kassaeingangsblock mit
mindestens einem Durchschlag ist für diese Zahlungsbestätigung empfehlenswert. Die
Durchschläge dürfen aus diesem Kassaeingangsblock nicht entfernt werden und
dienen als Grundaufzeichnung Ihrer erhaltenen Bareinnahmen.
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Entscheiden Sie sich für eine der beiden dargestellten Methoden (Zahlungsbestätigung auf
der Rechnung oder separate Zahlungsbestätigung mit Hilfe Ihres Kassaeingangsblockes).
Die Anwendung dieser beiden Methoden zum Zwecke der Erteilung einer Quittung
nebeneinander ist unübersichtlich und soll vermieden werden. Da mit Hilfe des
Kassaeingangsblockes mit mindestens einem Durchschlag gleichzeitig die
Grundaufzeichnung Ihrer Bareinnahmen erfolgt, wird diese Methode empfohlen! Die
Bezahlung mit Scheck gilt als Barzahlung. Geben Sie in diesem Fall die Ko ntonummer der
Bankverbindung und die Nummer des Schecks des Ausstellers auf der
Zahlungsbestätigung an.
Wenn Ihre Patienten die Zahlung auf Ihr Bankkonto leisten, ist eine separate Quittung nicht
mehr erforderlich. Die Grundaufzeichnung für steuerliche Zwecke wird in diesem Fall durch
Ihre Bank durch die Erstellung des Bankauszuges vorgenommen. Sie sind daher
verpflichtet, sämtliche Bankauszüge - auch jene, wo nur private Bewegungen dokumentiert
werden - samt den dazugehörenden Zahlscheinabschnitten aufzubewahren.
WICHTIG: Dipl. PhysiotherapeutInnen, welche PatientInnen der Wiener Gebietskrankenkasse behandeln, müssen den Nachweis einer vorangegangenen einjährigen (Vollzeit-)
Beschäftigung im Dienstverhältnis erbringen, damit die PatientInnen Anspruch auf
Rückverrechnung mit der Krankenkasse haben. Kann dieser Nachweis nicht erbracht
werden, können die PatientInnen die Honorarnote bei der WGKK nicht einreichen und
müssen die Behandlungskosten gänzlich selbst tragen.
> Ihre Aufzeichnungsverpflichtungen für steuerrechtliche Zwecke
Wenn Sie über die erhaltenen Bargeldbeträge von Ihren Patienten eine Quittung mit Hilfe
eines Kassaeingangsblockes ausstellen und diese Quittung in diesem Block verbleibt,
haben Sie die Bareinnahmen lückenlos erfasst. Natürlich dürfen keine Durchschläge
aus diesem Block entfernt werden. Die auf Ihr Bankkonto von Ihren Patienten
überwiesenen Beträge werden von Ihrer Bank durch Verbuchung am Kontoauszug
aufgezeichnet. Für steuerrechtliche Zwecke brauchen Sie daher zusätzlich nur noch Ihre
Barausgaben (Zahlungen mit Bargeld oder Scheck) aufzeichnen.
Durch das Ausstellen der Quittung über die erhaltenen Bargeldbeträge von Ihren
Patienten halten Sie gesetzeskonform Ihre Bareinnahmen täglich in geeigneter Weise
fest. Wenn Sie hingegen die Zahlungsbestätigung auf Ihrer Rechnung vornehmen, müssen
Sie Ihre Bareinnahmen zusätzlich aufzeichnen.
Die Vornahme Ihrer Aufzeichnungen soll der Zeitfolge nach geordnet, vollständig,
richtig und zeitgerecht erfolgen. Die Vornahme der Eintragungen für einen
Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und
Ertrag zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens
einen Monat und fünfzehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die
Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn Ihre jährlichen Umsätze
nicht mehr als € 22.000,-- betragen.
Das Steuerrecht bestimmt, dass zum Ende eines Kalenderjahres die aufgezeichneten
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusammenzurechnen sind.
Das bloße Sammeln von Belegen genügt nicht. Daher sind die cit. Grundaufzeichnungen
der Bareinnahmen und Barausgaben erforderlich. Eine Sammlung der
Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der
Bankeinnahmen und Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt
werden.
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Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten
(sogenannte gemischte Konten) gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als
Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge und die
dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird.
Gesetzliche Änderungen des Umsatzsteuergesetzes ab dem Jahr 2003 betreffen auch
freiberufliche PhysiotherapeutInnen. Rechnungen bzw. Honorarnoten, die für Behandlungen ab dem 1. Jänner 2003 ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung und eine fortlaufende Nummer enthalten. Als Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit genügt ein allgemeiner Hinweis z. B. "umsatzsteuerfrei" durch einen Stempel. Die Nummerierung kann laut einem Erlass des Finanzministeriums täglich, monatlich
oder auch über ein Jahr erfolgen. Zur besseren Übersichtlichkeit ist die monatliche Durchnummerierung empfehlenswert. Werden sowohl Honorarnoten als auch Quittungen/Barzahlungsbelege ausgestellt, so können diese unabhängig nummeriert werden (z.B.
„H1“ bis „Hx“ und „K1“ bis „Kx“). Das Anführen der UID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) ist für PhysiotherapeutInnen nicht relevant sofern sie nicht zusätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen.
WICHTIG: Das Finanzministerium hat auf eine von der Österreichischen Ärztekammer
gestellte Frage, ob die Neuregelung auch für Honorarnoten an PrivatpatientInnen gilt, die
Auskunft gegeben, dass alle Honorarnoten an PrivatpatientInnen von der Neuregelung ab
2003 ausgenommen sind. Nur für Honorarnoten, die an Unternehmen ausgestellt werden,
(z.B. PT verrechnet an eine Firma, deren Angestellte sie auf Kosten der Firma behandelt)
sind die Rechnungsmerkmale (USt.-Freiheit, Numerierung – s. o. ) notwendig. Diese Auslegung der Neuregelung gilt auch für diplomierte PhysiotherapeutInnen.
Die Ermittlung des Gewinnes aus Ihrer selbständigen Täti g keit
> Ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung
Die in Punkt 3.2. genannten Grundaufzeichnungen und Ihre Belege dienen als Grundlage
für Ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung. Zum Zwecke der Erstellung Ihrer EinnahmenAusgabenrechnung können Sie
-
selbst ein kombiniertes Kassa/Bankbuch mit Spesenverteiler führen,
-
selbst bei entsprechender Fachkenntnis Ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben mit Hilfe der EDV verbuchen und nach Gruppen
zusammenfassen,
-
die Verbuchung der Geschäftsfälle und Erstellung der EinnahmenAusgabenrechnung Ihrem
-
Steuerberater übertragen.
Auch wenn Sie die Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. Eintragung der Geschäftsfälle in
einem kombinierten Kassa/Bankbuch mit Spesenverteiler selbst vornehmen wollen, ist es
empfehlenswert, sich diesbezüglich bei einem Steuerberater über die optimale Führung
dieser Aufzeichnungen bzw. Verbuchung der Geschäftsfälle zu informieren.
Als freiberuflich tätige PhysiotherapeutIn sind Sie berechtigt, Ihren steuerpflichtigen
Gewinn mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung (Betriebseinnahmen minus
Betriebsausgaben = Gewinn) zu ermitteln. Eine doppelte Buchführung und die Erstellung
einer Bilanz sind nicht erforderlich, dürfen jedoch freiwillig erstellt und zur Ermittlung der
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steuerpflichtigen Einkünfte herangezogen werden. Diese Form der Gewinnermittlung wird
für Sie nur in Ausnahmefällen in Frage kommen.
Wenn Sie nun Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung ermitteln, müssen Sie
Ihrer Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung
gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Erst die o. a. Vorgangsweise (Verbuchung
der Geschäftsfälle) ermöglicht diese gegliederte Aufstellung für Ihre Steuererklärung.
> Ihre Betriebseinnahmen und Ihre Betriebsausgaben
Betriebseinnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und Ihnen im
Rahmen Ihres Betriebes zufließen. Dazu gehören sowohl die Einnahmen aus Ihrer
selbständigen Tätigkeit (Honorareinnahmen von Ihren Patienten) als auch die Einnahmen
aus den mit dieser Tätigkeit verbundenen Nebengeschäften (z.B. Erlöse aus der
Veräußerung von Anlagever-mögen, Einnahmen aus einer
Betriebsunterbrechnungsversicherung).
Betriebsausgabe n sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und
werden i.d.R. nach Maßgabe der Bezahlung in Ihrer Einnahmen- Ausgabenrechnung
gewinnmindernd berücksichtigt. Betriebsausgaben sind z.B. Ausgaben für Hilfs,Verbrauchs-, Reinigungs und Büromaterial, Gehälter, Ausgaben für Fremdleistungen, Postund Telefongebühren, sämtliche Raumkosten für Ihre Praxis (außer die Ausgaben für das
Arbeitszimmer fallen unter das neue Abzugsverbot seit 1996), Beratungskosten, Fahrt-,
und Reisespesen, Kosten für Ihre Berufsfortbildung, Zinsen und Geldspesen etc. (Ihre
Pflichtversicherungsbeiträge an die SVA der gewerblichen Wirtschaft).
Natürlich sind alle anderen beruflich veranlassten Versicherungen (wie z.B. die
Betriebshaftpflichtversicherung, eine Berufsausfallsversicherung, eine
Rechtsschutzversicherung für den beruflichen Bereich, die Praxisversicherung) als
Betriebsausgaben absetzbar.
> Die Berücksichtigung Ihrer Investitionen bei der Ermittlung des
steuerpflich tigen Gewinnes
Um Ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben zu können, müssen Sie i.d.R. Wirtschaftsgüter
anschaffen oder herstellen, die dazu bestimmt sind, Ihrem Unternehmen (Ihrer Tätigkeit)
dauernd (jedenfalls länger als 1 Jahr) zu dienen. Diese Wirtschaftsgüter sind nicht zum
ehestmöglichen Verkauf (wie z.B. Handelswaren) oder zum Gebrauch (wie z.B. Hilfsstoffe)
bestimmt. Die Kosten für diese Wirtschaftsgüter können nicht sofort - im Jahr der
Bezahlung - als Betriebsausgabe Ihren steuerpflichtigen Gewinn mindern, sondern müssen
verteilt auf die gesamte Nutzungsdauer des angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgutes als Betriebsausgabe im Wege der Berücksichtigung einer jährlichen
Absetzung für Abnutzung von Ihrem steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden.
Damit Sie jährlich diese Absetzung für Abnutzung vo n Ihrem steuerpflichtigen Gewinn
abziehen dürfen, müssen Sie ein Anlagenverzeichnis führen. Wenn Sie mit der Erstellung
Ihrer Steuererklärungen einen Steuerberater beauftragen, wird sich dieser i.d.R. darum
kümmern. Die Kosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit
Anschaffungskosten bis zu € 400,-- können sofort im Jahr der Bezahlung als
Betriebsausgabe von Ihrem Gewinn abgezogen werden. Diese Wirtschaftsgüter brauchen
daher auch in das Anlagenverzeichnis nicht eingetragen werden.
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Vergessen Sie bei der Betriebsgründung nicht darauf, den Wert jener Wirtschaftsgüter,
welche Sie nicht anschaffen müssen, da Sie diese bereits längere Zeit privat genützt
haben und in Zukunft nur noch für Ihre selbständige Tätigkeit nutzen werden, im Zuge
Ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Auch der Wert Ihres Schreibtisches, welchen Sie bisher nur privat benutzt haben und nun
für Ihre freiberufliche Tätigkeit verwenden, führt entweder sofort, wenn der Wert nicht
mehr als € 400,-- beträgt, oder im Wege der Absetzung für Abnutzung zu
Betriebsausgaben.
Die Kosten für Reparaturen (Instandhaltungen und Instandsetzungen) führen im Jahr der
Bezahlung sofort zu einer Betriebsausgabe .
Ihre Steuererklärungen
> Ihre Umsatzsteuererklärung
Seit 1.1.1997 sind die Einnahmen aus Ihren Leistungen als selbständige PhysiotherapeutIn
„unecht" von der Umsatzsteuer befreit. Diese unechte Umsatzsteuerbefreiung
bedeutet, dass Sie von Ihren Einnahmen als PhysiotherapeutIn keine Umsatzsteuer
mehr abzuführen haben und andererseits das Recht auf den Vorsteuerabzug der
Leistungen Ihrer Lieferanten verlieren.
Wenn Sie im Rahmen Ihrer selbständig ausgeübten Tätigkeit lediglich Einnahmen als
PhysiotherapeutIn erzielen, ist die Erstellung der Umsatzsteuererklärung sehr einfach, da
Sie nur angeben müssen, dass Ihre Umsätze gemäß § 6 Abs.1 Zi.19 UStG 1994 von der
Umsatzsteuer befreit sind.
Die Form Ihrer Aufzeichnungsverpflichtungen (Punkt 3.1. - 3.2.) und Ihre Gewinnermittlung
(Punkt 4.1. - 4.3.) wird durch die Umsatzsteuer nicht mehr berührt.
Beachten Sie, dass Sie in Ihren Rechnungen über die Leistungen als selbständige
PhysiotherapeutIn keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen.
> Ihre Einkommensteuererklärung
Als selbständige PhysiotherapeutIn erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die
Ermittlung dieser Einkünfte erfolgt i.d.R. mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung (Punkt
4.1.). Vergessen Sie nicht, auch Ihre übrigen Einkünfte, Einkünfte aus Landwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus anderen freiberuflich ausgeübten Tätigkeiten, aus nichtselbständiger
Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und Ihre sonstigen
Einkünfte (z.B. Funktionsgebühren oder aus Spekulationsgeschäften) anzuführen. Vom
Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten sind Ihre Sonderausgaben
und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Der um diese Beträge verminderte
Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte stellt Ihr steuerpflichtiges Einkommen dar, von welchem die
Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif zu berechnen ist.
Beitragszahlungen an die gesetzliche Pensionsversicherung im Rahmen einer
freiwilligen Weiterversicherung und Beiträge für den Nachkauf von Schul- und
Studienzeiten sind unbeschränkt als Sonderausgaben abzuziehen. Seit 1996 können
Beiträge und Versicherungsprämien zu freiwilligen Lebens-, Pensions- und
Krankenversicherungen, sowie Beträge zur Schaffung oder Sanierung von Wohnraum
(Errichtung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Sanierung von Wohnräumen, sowie
Darlehensrückzahlungen für diese Zwecke) nur noch sehr eingeschränkt mit 1/4 der
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bezahlten Beträge, maximal jedoch mit 1/4 von € 2.920, soferne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die
Übernahme von Sonderausgaben durch oder für den Ehegatten (Partner mit mindestens 1
Kind) ist möglich.
Einnahmen -Ausgabenrechner dürfen den Verlust, welcher in den ersten drei Jahren ab
Praxiseröffnung entstanden ist und noch nicht im Rahmen des Verlustausgleiches mit
anderen Einkünften verrechnet werden konnte, vortragen und als Sonderausgaben
abziehen.
Meldeverpflichtungen
Ab Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie sich binnen Monatsfrist beim
Finanzamt anmelden und eine Steuernummer beantragen.
Ihre Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung müssen Sie bis spätestens 31.03.
eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr beim Finanzamt einreichen. Diese Frist ist
über Antrag verlängerbar.
Das Steuerrecht verpflichtet Sie, sämtliche Aufzeichnungen und Belege 7 Jahre ab dem
Ende des Kalenderjahres, für welches sie erstellt wurden, aufzubewahren. Für
Aufzeichnungen und Belege, welche Grundstücke und Gebäude betreffen, verlängert sich
diese Aufbewahrungsverpflichtung auf 12 Jahre.
Pflichtversicherung
Seit 1.1.1998 müssen sich alle freiberuflichen PhysiotherapeutInnen nach dem GSVG
(Gewerbesozialversicherungsgesetz) bei der SVGW in der Pensions- KrankenUnfallversicherung pflichtversichern, sofern die Einkünfte gewisse Versicherungsgrenzen
nicht überschreiten.
Genaue Auskünfte über die Anmeldung und Höhe der Versicherungsgrenzen bei der SVGW
erhalten Sie online auf der Homepage der SVA unter www.sva.or.at (siehe z.B. die
Broschüre „Freiberufliche Sozialversicherung – Erstinformation), bei den Landesstellen der
GW:
in Wien
01/54654/4699
in Steiermark
0316/6004/400
in Niederösterreich
01/54654/2001
in Kärnten
0463/32133/88
in Burgenland
02682/62531/100
in Salzburg
0662/879451/200
in Oberösterreich
0732/7634/350
in Tirol
0512/5341/100
in Vorarlberg
05522/76642/200
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oder im Physio Austria Verbandsbüro:
Linke Wienzeile 8/28, 1060 Wien, T: 01/587 99 51, E: [email protected], H:
www.physioaustria.at
Physio Austria wünscht Ihnen einen erfolgreichen Start Ihrer Karriere als selbständige
PhysiotherapeutIn und steht für Ihre beruflichen Probleme gerne zur Verfügung. Für
abrechnungstechnische Belange mit den Krankenkassen und Kassenverträge setzen Sie
sich bitte mit den FreiberuflichenvertreterInnen Ihres Bundeslandes in Verbindung. Die
Kontaktadressen liegen für unsere Mitglieder im Verbandsbüro auf.
Dieses Informationsblatt enthält nur die wichtigsten Vorschriften und Hinweise zur
Erfüllung Ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Die Beiziehung eines Steuerberaters
zur Erstellung Ihrer Steuererklärungen wird empfohlen. Außerdem können Sie folgende
Literatur zu Rate ziehen:
-
Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung - Gewinnermittlung und laufende
Aufzeichnungen
Koller - Eitler, Verlag Weiss Wien, ab der 7. Auflage
-
Steuerliche und wirtschaftliche Grundlagen für Freiberufler
Mag. Wolfgang Leonhart, Günter Ernst, Mag. Martin Leonhart,
Medieninhaber: Creditanstalt AG
-
Steuerservice 2001, Österreichischer Wirtschaftsbund (zu beziehen von der
Bundesleitung 1041 Wien, Mozartgasse 4, Tel. 01/ 505 47 96)
-
Arzt und Steuern
Mag. Wolfgang Leonhart, Verlag Österreichische Ärztekammer
-
Steuersparbuch 2000/2001
Eduard Müller, Linde Verlag Wien
-
Homepage des Finanzministeriums: http://www.bmf.gv.at/
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