Häufige Fragen zum Thema Führerschein

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Häufige Fragen zum Thema Führerschein
Wichtiger rechtlicher Hinweis:
Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung der INFOBEST Kehl/
Strasbourg.
Haftungsausschluss:
Die nachfolgenden Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt
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und die rechtlichen Bestimmungen können Änderungen unterliegen.
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Rehfusplatz 11 - 77694 Kehl am Rhein
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Januar 2012
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
1) Mindestalter für Autofahrer.....................................
2) Welche Papiere muss ich beim Fahren mit mir führen?...........
3) Sonstiges:....................................................
Notfallnummern
Sicherheitswesten und Warndreiecke
Alkoholtest-Set
Winterreifenpflicht
4) Ummeldung und Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Frankreich....
5) Versicherung eines Kraftfahrzeuges in Frankreich................
S.4
S.4
S.4
S.5
S.6
Häufige Fragen zum Thema Führerschein
1) Umtausch des deutschen Führerscheins in einen französischen
2)
3)
4)
5)
6)
Führerschein.................................................. S.7
Verlust des deutschen Führerscheins bei französischem Wohnsitz S.8
„Führerschein machen“ in Frankreich ohne französischen Wohnsitz S.8
Probeführerschein in Frankreich................................. S.8
„Begleitetes Fahren“ in Frankreich.............................. S.9
Gültigkeit des deutschen „Führerschein mit 17“ in Frankreich....... S.10
Die wichtigsten Verkehrsregelungen in Frankreich
1)
2)
3)
4)
1)
2)
3)
4)
5)
Geschwindigkeitsbegrenzungen.................................
Bußgeldkatalog ...............................................
„Punktekonto“ und Wiederaufstockung des Kontos..............
Promillegrenze................................................
S.11
S.11
S.13
S.14
Praktische Fälle Begehen eines Straßenverkehrsverstoßes........................
Punkteabzug..................................................
Fahrverbot....................................................
Entziehung der Fahrerlaubnis...................................
Grenzenlose Vollstreckung von Bußgeldern......................
S.15
S.15
S.16
S.17
S.17
Nützliche Kontakte...................................... S.19
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Allgemeine Informationen
1. MINDESTALTER FÜR AUTOFAHRER
In Frankreich liegt das Mindestalter für Autofahrer bei 18 Jahren.
2. WELCHE PAPIERE MUSS ICH BEIM FAHREN MIT MIR FÜHREN?
- Führerschein
Internationale und EU-Führerscheine sind in Frankreich gültig.
- Fahrzeugschein (mit dem „certificat d’immatriculation“ oder der „carte
grise“ in Frankreich vergleichbar).
- Versicherungspapiere
Bevor Sie nach Frankreich reisen, sollten Sie eine internationale
Versicherungskarte für Kraftverkehr („Grüne Versicherungskarte“) bei Ihrer
Versicherung anfordern. Diese Karte dient als Beweis für eine gültige KfzHaftpflichtversicherung und ist kostenlos erhältlich. Außerdem sollten Sie
immer einen europäischen Unfallbericht („constat amiable d’accident“) im Auto
mit sich führen. Diesen erhalten Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung.
3. SONSTIGES
- Notfallnummern
Folgende Nummern sind im Notfall zu wählen:
112: der Notruf 112 gilt europaweit, ist vorwahlfrei und von allen Festnetz- und
Mobiltelefonen kostenlos. Dieser Notruf verbindet mit der örtlich zuständigen
Notrufzentrale von Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei. In vielen Ländern
wird er mehrsprachig bedient.
15: Notarzt (SAMU: Service d’aide médicale d’urgence)
17: Polizei (Police / Gendarmerie)
18: Feuerwehr (Pompiers)
- Sicherheitsweste und Warndreieck
Seit dem 1. Oktober 2008 muss jedes Fahrzeug grundsätzlich mit einer
reflektierenden Sicherheitsweste (Kontrollzeichen EN 471 oder EN 1150) und
einem Warndreieck ausgestattet sein. Auch die Mitfahrer müssen eine Weste
tragen, sollten sie nach einem Unfall oder einer Panne das Fahrzeug verlassen.
Beim Verstoß gegen diese Regelung drohen Geldbußen von mindestens 90€
bis 135€.
4 Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu
Im Unterschied zu Deutschland gehört ein Verbandskasten hingegen nicht zur
Pflichtsicherheitsausrüstung für Kraftfahrzeuge.
- Alkoholtest-Set
Ab dem 01. Juli 2012 gehört außerdem ein Alkoholtest-Set zur Pflichtausrüstung
für Kraftfahrzeuge und Motorräder.
Dies gilt auch für ausländische Fahrzeuge, die in Frankreich unterwegs
sind.
Fehlt das Set, droht bei einer Kontrolle ab dem 01. November 2012 ein Bußgeld
in Höhe von 11€.
Zugelassen sind elektronische Atemalkoholmessgeräte sowie Einwegtests.
In Frankreich sind die Tests in Supermärkten, Apotheken und bei Tankstellen
erhältlich.
Wei tere Informationen finden Sie in deutscher Sprache unter:
www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article5986
- Winterreifenpflicht
In Frankreich besteht keine Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es in einigen
Regionen entsprechende Hinweisschilder, die die Benutzung von Schneeketten
oder Winterreifen vorschreiben. Solche Schilder (siehe Abbildung) befinden sich
meist an Gebirgsstraßen.
Dieses Schild schreibt die Benutzung von
Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern
vor.
4. UMMELDUNG UND ZULASSUNG EINES KRAFTFAHRZEUGES IN
FRANKREICH
Auf Sie zugelassene Kraftfahrzeuge müssen bei Verlagerung des (tatsächlichen)
Hauptwohnsitzes nach Frankreich umgemeldet werden.
Die Ummeldung erfolgt in den folgenden 3 Schritten:
- Abmeldung des Fahrzeuges in Deutschland
- Erwerb eines deutschen Ausfuhrkennzeichens
Dieses Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei den Kfz-Zulassungsstellen.
Nur mit diesem Ausfuhrkennzeichen dürfen Sie für die Dauer seiner Gültigkeit
während der Zeit der Abmeldung bis zur abgeschlossenen Ummeldung in
Deutschland und Frankreich fahren. Auch die ordnungsgemäße Versicherung
Ihres Fahrzeugs ist mit dem Ausfuhrkennzeichen am Besten sichergestellt.
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- Zulassung in Frankreich
Das Fahrzeug müssen Sie beim „service des immatriculations“ der zuständigen
„Préfecture“ oder „Sous-Préfecture“ zur Zulassung anmelden.
Wenn Sie mit entstempelten deutschen Kennzeichen oder mit nachgemachten
deutschen Kennzeichen auf französischer Grundplatine am Straßenverkehr
teilnehmen, machen Sie sich strafbar und fahren auch ohne Versicherungsschutz!
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt
„Umzug nach Frankreich“ sowie dem Merkblatt „Ummeldung eines
Fahrzeuges“. Beide Merkblätter finden Sie unter www.infobest.eu.
5. VERSICHERUNG EINES KRAFTFAHRZEUGES IN FRANKREICH
Bei Umzug nach Frankreich und nach erfolgter Kfz-Zulassung in Frankreich, stellt
sich die Frage der Versicherung. Grundsätzlich ist es Versicherungsunternehmen
innerhalb der Europäischen Union möglich, ihre Produkte im gesamten
Gemeinschaftsgebiet sowohl privaten als auch gewerblichen Kunden anzubieten.
Dennoch zeigt die Praxis, dass die meisten deutschen Kfz-Versicherungen das in
Frankreich zugelassene Kfz nicht länger versichern.
Bei Abschluss einer Versicherung in Frankreich werden eventuell
erreichte Schadensfreiheitsrabatte gegen Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung bis zu einer Höhe von 50% angerechnet. Dazu sollte eine
Versicherungsbescheinigung für den französischen Nachversicherer von der
bisherigen Versicherung verlangt werden. Diese enthält die erforderlichen
Angaben zu den Versicherungszeiten.
Die von der französischen Versicherer ausgestellte grüne
Karte („vignette d’assurance automobile“, siehe Abbildung)
muss gut sichtbar auf der Windschutzscheibe angebracht
werden. Ist dies nicht der Fall, gilt dies als Verkehrsverstoß
der zweiten Klasse (siehe Bußgeldkatalog, Seite 11).
Weitere Informationen zur Kfz-Versicherung in Frankreich finden Sie in
deutscher Sprache unter www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article375 und
in französischer Sprache unter www.ffsa.fr/ffsa/jcms/fp_7230/portail-accueil .
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Häufige Fragen zum
Thema Führerschein
1. UMTAUSCH DES DEUTSCHEN FÜHRERSCHEINS IN EINEN
FRANZÖSISCHEN FÜHRERSCHEIN
Im Fall eines Umzuges nach Frankreich muss der in einem anderen
EU-Land oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) erworbene Führerschein nicht mehr in einen französischen
Führerschein umgetauscht werden. Voraussetzung hierfür ist unter
anderem, dass das vorgeschriebene Mindestalter für das Führen des
entsprechenden Fahrzeuges in Frankreich erreicht wurde und dass der
Führerschein in Deutschland nicht entzogen wurde. Es steht Ihnen also frei,
ob Sie den Führerschein umtauschen oder nicht.
Für Inhaber eines „grauen“ sowie eines „rosafarbenen“ deutschen Führerscheins
empfiehlt es sich, sich vor dem Umzug nach Frankreich einen Kartenführerschein
ausstellen zu lassen.
Nach dem Umzug nach Frankreich ist nur noch ein Umtausch in einen
französischen Führerschein möglich.
Ausnahme:
In folgenden Fällen ist der Umtausch des deutschen Führerscheins in
einen französischen Führerschein Pflicht:
- Wenn der deutsche Führerschein bereits im Tausch eines
Führerscheins aus einem nicht EU oder des EWR angehörenden
Land erworben wurde, muss der Führerschein innerhalb eines Jahres
nach Festlegung des Wohnortes in Frankreich bei der für Ihren Wohnbezirk
zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture umgetauscht werden.
- Begeht der Inhaber eines Führerscheins, der von einem EU- oder EWRMitgliedsstaat ausgestellt wurde, einen Verstoß gegen französische
Straßenverkehrsregelungen, so muss der ausländische Führerschein in
einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Dies ist der Fall bei
Ordnungswidrigkeiten, die zu einem Punkteverlust („perte de points“), zu einem
Fahrverbot („suspension du permis de conduire“) oder zu einem Entzug der
Fahrerlaubnis („annulation du permis de conduire“) führen.
Der Führerschein muss dann in der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Préfecture
oder Sous-Préfecture umgetauscht werden.
Im Fall eines Umtausches wird der ausländische Führerschein an die Austellungsbehörde zurückgeschickt.
Für den Umtausch sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Es ist zu
empfehlen, sich im Vorfeld bei der zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture
über die Einzelheiten zu erkundigen. Das Antragsformular für den Umtausch
des Führerscheins („Formulaire de demande d’échange du permis de conduire“)
können Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/R1228.xhtml
herunterladen.
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Weitere Informationen in französischer Sprache finden Sie unter http://
vosdroits.service-public.fr , Rubrik „Transports“.
Informationen in deutscher und in französischer Sprache finden Sie unter
www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsular__Dienst__Paris/kfz/
fuehrerschein.html.
2. VERLUST DES DEUTSCHEN FÜHRERSCHEINS BEI
FRANZÖSISCHEM WOHNSITZ
Bei französischem Wohnsitz wird Ihnen ein französischer Ersatzführerschein von
der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture (Service
Permis de conduire) ausgestellt. Zur Ausstellung des Führerscheins wird u.a. eine
Kartenabschrift mit ausdrücklicher Bestätigung, dass der Führerschein aktuell
besteht, sowie eine amtliche Übersetzung benötigt. Die Abschrift erhalten Sie
bei der Führerscheinstelle Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland bzw., sofern
Sie einen Kartenführerschein hatten, beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.
Die Übersetzung muss von einem beeidigten Übersetzer angefertigt werden.
Weitere Informationen in deutscher und französischer Sprache finden Sie
unter www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsular__Dienst__Paris/kfz/
fuehrerschein.html.
3. „FÜHRERSCHEIN MACHEN“ IN FRANKREICH OHNE
FRANZÖSISCHEN WOHNSITZ
Um den Führerschein in einem Mitgliedstaat der EU machen zu können, gilt
grundsätzlich, dass der Führerscheinanwärter seinen ordentlichen Wohnsitz
in dem Land haben muss, welches ihm den Führerschein ausstellt oder dass er
nachweisen muss, dass er während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten
dort studiert hat. Der ordentliche Wohnsitz liegt, vereinfacht gesagt, in
dem Land, in dem Sie mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen.
4. PROBEFÜHRERSCHEIN IN FRANKREICH
Die Probezeit in Frankreich beträgt drei Jahre oder zwei Jahre für diejenigen, die
am begleiteten Fahren in Frankreich („Apprentissage anticipé de la conduite“)
teilgenommen haben.
Während der Probezeit muss ein Schild mit der gut
lesbaren Aufschrift „A“ am Heck des Fahrzeuges
angebracht werden. „A“ steht für „Jeune conducteur“
(Fahranfänger). Fehlt das Schild, so gilt dies als
Verkehrsverstoß der zweiten Klasse.
Während der Probezeit gelten andere Geschwindigkeitsbegrenzungen, als für alle anderen Verkehrsteilnehmer (siehe Geschwindigkeitsbegrenzungen, Seite 11).
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5. „BEGLEITETES FAHREN“ IN FRANKREICH
„Begleitetes Fahren“ existiert auch in Frankreich. Es wird „Apprentissage
anticipé de la conduite (AAC)“ oder „Conduite accompagnée“ genannt.
Ab einem Alter von mindestens 16 Jahren absolviert der Jugendliche die
theoretische Prüfung sowie eine Grundausbildung von mindestens 20
Fahrstunden bei einer Fahrschule.
Daraufhin folgt als zweite Etappe das begleitete Fahren mit einem Erwachsenen
unter pädagogischer Anleitung der Fahrschule. Bis er 18 Jahre alt ist, darf der
junge Fahrer nur begleitet fahren. Während eines Zeitraums von 1 bis 3 Jahren
sollte der Fahranfänger mindestens 3000 km mit einer Begleitperson gefahren
sein.
Die Begleitperson sollte seit mindestens 5 Jahren und ununterbrochen den
Führerschein Klasse B besitzen und somit mindestens 23 Jahre alt sein. Die
Begleitperson kann einen ausländischen Führerschein besitzen. Der Führerschein
muss aber in Frankreich gültig sein. Es können mehrere Begleitpersonen
innerhalb und außerhalb der Familie eingetragen werden.
Bevor sich eine Person als Begleitperson eintragen lässt, sollte dies mit der
Versicherung abgesprochen und schriftlich genehmigt werden.
Der junge Fahrer hat folgende Vorschriften einzuhalten:
Das benutzte Fahrzeug muss mit zwei Seitenrückspiegeln
ausgestattet sein. Ein Schild mit der gut lesbaren Aufschrift
„Conduite accompagnée“ muss am Heck des Fahrzeuges
angebracht werden, wenn der junge Fahrer fährt.
Für junge Fahrer gelten andere Geschwindigkeitsbegrenzungen, als für alle
anderen Verkehrsteilnehmer (siehe Geschwindigkeitsbegrenzungen, Seite
11).
Die „Apprentissage anticipé de la conduite (AAC)“ ist nur in
Frankreich gültig. Es darf nicht im Ausland gefahren werden.
Am Ende der Ausbildung wird vom Fahranfänger die praktische Fahrprüfung
abgelegt. Beim Bestehen werden ihm eine schriftliche Bestätigung über das
Bestehen der Prüfung, sowie eine Bescheinigung über die Beendigung des
begleiteten Fahrens ausgestellt. Die Bestätigung über das Bestehen des
Führerscheins muss innerhalb von 2 Monaten gegen den Führerschein bei
der zuständigen Préfecture umgetauscht werden. Die Bescheinigung kann der
Versicherung vorgelegt werden, um Rabatte bei dem Prämienzuschlag „Junge
Fahrer“ zu erlangen.
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6. GÜLTIGKEIT DES DEUTSCHEN „FÜHRERSCHEIN MIT 17“ IN
FRANKREICH
Der deutsche „Führerschein mit 17“ hat keine Gültigkeit in Frankreich.
Der Inhaber einer solchen deutschen Prüfbescheinigung darf damit nicht in
Frankreich fahren.
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Die wichtigsten Verkehrsregelungen in
Frankreich
Der Straßenverkehr in Frankreich wird durch den „Code de la Route“ geregelt.
1. GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN
Die Geschwindigkeit ist im gesamten französischen Straßennetz
begrenzt. Die maximal zulässige Geschwindigkeit wird bei jeder Änderung
der Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt. Bei schlechtem Wetter werden die
zugelassenen Grenzen herabgesetzt.
Die
-
-
-
-
Geschwindigkeitsbegrenzungen sind folgende:
50 km/h in geschlossenen Ortschaften
90 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, 80 km/h bei Regen
110 km/h auf Kraftfahrtstraßen, 100 km/h bei Regen
130 km/h auf Autobahnen, 110 km/h bei Regen
Bei Verstoß drohen Bußgelder (siehe Punkt 2).
Inhaber einer französischen Fahrerlaubnis, die sich in der Probezeit befinden,
dürfen außerorts höchstens 80 km/h, auf Kraftfahrtstraßen 100 km/h und auf
Autobahnen 110 km/h fahren.
Gleiche Beschränkungen gelten für minderjährige Autofahrer im Rahmen der
„Apprentissage anticipé de la conduite“.
Geschwindigkeitsmessungen werden in Frankreich unter anderem mittels fest
installierter Radargeräte durchgeführt.
2. BUßGELDKATALOG
Die Strafen und Bußgelder für Verkehrsverstöße sind in Frankreich deutlich
höher als in Deutschland. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen unter 20 km/h
innerorts wird in Frankreich beispielweise ein Bußgeld zwischen 90€ und 375€
verhängt. Zusätzlich wird ein Punkt vom Punktekonto des Fahrers abgezogen.
Vergleichsweise würde für das gleiche Delikt in Deutschland ein Bußgeld in
Höhe von 35€ verhängt, Punkte im Verkehrszentralregister gäbe es keine.
Verkehrsverstöße sind in fünf Kategorien klassifiziert.
Sie führen zu Bußgeldern, deren Höhe im „Code pénal“ (Strafgesetzbuch)
geregelt wird und außerdem vom Zeitpunkt des Begleichens abhängt.
Das Bußgeld wird gemindert, wenn die Zahlung innerhalb von 15 Tagen nach
Zustellung oder Aushändigung des Bußgeldbescheids erfolgt. Es wird pauschal
festgesetzt, wenn die Zahlung in einem Zeitraum von 15 bis 45 Tagen nach
Zustellung erfolgt. Erfolgt die Zahlung später, wird das Bußgeld erhöht.
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Klassifizierung und
Bußgelder
(Stand: Januar 2012)
Verkehrsverstöße
(beispielhaft, nicht abschließend)
1. Klasse*
ab 11€ bis 17€, 33€
- Parkverstöße
2. Klasse*
22€, 35€, 75€
- Fahrtrichtungswechsel ohne
Setzen des Blinklichts
- Nichtbezahlung einer
Straßenmaut
- Fehlen der
Versicherungsbescheinigung
3. Klasse*
45€, 68€, 180€
- Geschwindigkeitsüberschreitung
unter 20 km/h außerorts
- Fahren eines mit nicht konformen Bremsanlagen ausgestatten
Fahrzeuges
4. Klasse*
90€, 135€, 375€
- Geschwindigkeitsüberschreitungen unter 20 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h und unter 50
km/h
- Nichtbeachtung einer roten
Ampel oder eines Stopp-Zeichens
- Vorfahrtsmissachtung
- Überfahren einer durchgezogenen Linie
- Trunkenheit am Steuer (Alkoholspiegel von ≥ 0,5 g/l < 0,8 g/l)
- Benutzen eines Mobiltelefons
beim Fahren
- Fahren auf dem Notfallstreifen
- Missachtung der Anschnallpflicht
- Fahren in unerlaubter Fahrtrichtung
- Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen zwei Fahrzeugen
- Gefährliches Überholen
5. Klasse*
1500€
- Geschwindigkeitsüberschreitungen über 50 km/h
- Besitz, Gebrauch und Beförderung von Radarmeldegeräten
*Der erste Betrag steht für das geminderte Bußgeld, der zweite für das Pauschalbußgeld und der
dritte für ein erhöhtes Bußgeld.
12 Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu
Je nach Deliktschwere können außerdem Punkte abgezogen (siehe
unter 3.), Fahrverbote sowie Haftstrafen ausgesprochen werden.
Das Kraftfahrzeug kann auch stillgelegt oder beschlagnahmt werden.
Eine Übersicht über die Sanktionen bei den häufigsten Verkehrsverstößen
finden Sie in deutscher Sprache unter www.securiteroutiere.gouv.fr , Rubrik
„Les dépliants thématiques“, Unterrubrik „Les dépliants en langues étrangères“.
Informationen in französischer Sprache finden Sie unter www.securiteroutiere.gouv.fr,
Rubrik „Réglementation et comportement du conducteur“.
3. „PUNKTEKONTO“ UND WIEDERAUFSTOCKUNG DES KONTOS
Als Fahranfänger in Frankreich werden Ihnen bei Erhalt des Führerscheins 6
Punkte gutgeschrieben.
Im Laufe der ersten drei Jahre als Fahranfänger werden Ihnen, sofern Sie keine
Verkehrsdelikte begangen haben, weitere Punkte gutgeschrieben.
Haben Sie den Führerschein durch das begleitende Fahren erworben, so kann
Ihnen bereits im zweiten Jahr als Führerscheininhaber die maximale Zahl von
12 Punkten gutgeschrieben werden.
Im Falle von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können in
Frankreich pro Verstoß 1 bis zu sechs Punkte vom persönlichen
„Punktekonto“ abgezogen werden.
Weitere Informationen in französischer Sprache finden Sie unter
http://vosdroi ts.service-public.fr/particul iers/F1682.xhtml
und
www.securiteroutiere.gouv.fr , Rubrik „Contrôles, sanctions et règles de
conduite“.
Der Verlust der gesamten Punkte hat eine Ungültigkeit des Führerscheins sowie
ein automatisches Fahrverbot von 6 Monaten zur Folge.
Solange der Führerschein noch nicht für ungültig erklärt wurde, wird das
Punktekonto automatisch wieder auf 12 Punkte aufgestockt, wenn - je nach
Delikt - 6 Monate bis 3 Jahre seit dem letzten Verkehrsdelikt ohne weitere
Punktabzüge vergangen sind.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einmal jährlich auf freiwilliger Basis an
einem Verkehrssicherheitstraining bei einer zugelassenen Stelle teilzunehmen.
Eine Liste der zugelassenen Stellen ist bei den Préfectures erhältlich. Hierfür
werden pro Training 4 Punkte gutgeschrieben, wobei hierdurch nicht mehr als
12 Punkte gesammelt werden können.
Die Kosten eines solchen Trainings liegen zwischen 230 und 280€.
Weitere Informationen in französischer Sprache finden Sie unter
http://vosdroits.service-public.fr/F1685.xhtml.
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4. PROMILLEGRENZE
Die zulässige Alkoholgrenze am Steuer liegt in Frankreich bei 0,5 g/l (ca.
0,47 Promille). Wenn die erlaubte Promillegrenze überschritten wird, drohen
hohe Geldstrafen bis zu 4500 €, der Abzug von 6 Punkten, ein Fahrverbot und
Gefängnisstrafen. Beim Fahren unter Drogeneinfluss gelten ähnliche
Strafen wie bei der Missachtung der Promillegrenze.
Verstöße
Bußgeld
und andere
Sanktionen
(Stand: Januar 2012)
Fahren unter Alkoholeinfluss
0,5 g/l und < 0,8 g/l
von ≥
135€ Bußgeld
6 Punkte
Mögliches Fahrverbot: 3
Jahre
Fahren unter Alkoholeinfluss
0,8 g/l oder mehr
von ≥
4500€ Bußgeld
6 Punkte
Fahrverbot: 3 Jahre
Freiheitsstrafe: 2 Jahre
Fahren unter Drogeneinfluss
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4500€ Bußgeld
6 Punkte
Fahrverbot: 3 Jahre
Freiheitsstrafe: bis zu 2
Jahren
Praktische Fälle
1. BEGEHEN EINES STRAßENVERKEHRSVERSTOßES
Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und habe in Frankreich
einen Straßenverkehrsverstoß begangen. Ich werde vor Ort von der
französischen Polizei angehalten.
Verkehrssünder ohne Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Frankreich bekommen keine
Zahlungsfristen eingeräumt, sondern müssen vor Ort eine Sicherheitsleistung in
Höhe des vollen Verwarnungsgelds erbringen.
Wenn sich der Betroffene weigert, die Sicherheitsleistung zu begleichen, kann
die Polizei das Fahrzeug des Betroffenen bzw. den Führer- oder Fahrzeugschein
beschlagnahmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Betroffene solange
von der französischen Polizei festgehalten wird, bis er sein Bußgeld beglichen
hat.
Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und habe in Frankreich
einen Straßenverkehrsverstoß begangen. Ich werde nicht vor Ort
angehalten.
Wenn Sie nach einem Verkehrsverstoß nicht vor Ort angehalten wurden,
müssen Sie dennoch damit rechnen, dass Sie den Bußgeldbescheid per Post
nach Hause erhalten. Wird das Bußgeld nicht beglichen, können Sie bei
erneuter Einreise nach Frankreich zur Kasse gebeten werden, wenn Sie in
eine Fahrzeugkontrolle geraten oder in einen Unfall verwickelt werden. Wird
bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Bußgeldbescheid nicht bezahlt wurde,
können die Betroffenen ihre Fahrt erst dann fortsetzen, wenn nicht nur das
Bußgeld, sondern auch die Bearbeitungskosten und erhebliche Zuschläge für
die Verspätung beglichen sind.
2. PUNKTEABZUG
Was ist mit dem Punkteabzug? Haben in Frankreich abgezogene
Punkte Auswirkungen auf meinen deutschen Führerschein?
Hier bestehen zwei Möglichkeiten:
- Deutscher mit Wohnsitz in Frankreich
Begeht der Inhaber eines Führerscheins, der von einem EU- oder EWRMitgliedsstaat ausgestellt wurde, einen Verstoß gegen französische
Straßenverkehrsregelungen, so muss der ausländische Führerschein in der
für den Wohnbezirk zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture in einen
französischen Führerschein umgetauscht werden. Anschließend werden die
Punkte von dem von nun an bestehenden französischen Punktekonto abgezogen.
Im Ausland umgetauschte deutsche Führerscheine werden in der Regel
über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde
(Straßenverkehrsamt) zurückgeschickt, die den Führerschein ausgestellt hat.
Wenn die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz wieder in Deutschland hat,
muss sie sich zur Antragstellung an die für ihren Wohnort zuständige deutsche
Fahrerlaubnisbehörde wenden.
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- Deutscher ohne Wohnsitz in Frankreich
Für den im Ausland begangenen Verkehrsverstoß werden keine Punkte beim
Bundesverkehrszentralregister in Flensburg registriert.
3. FAHRVERBOT
Gilt ein in Frankreich gegen mich ausgesprochenes Fahrverbot
(„suspension du permis de conduire“) auch in Deutschland?
Eine EU-Führerscheinsperre existiert nicht. Das verhängte französische
Fahrverbot ist nur in Frankreich gültig.
In Frankreich wird ein Fahrverbot z. B. bei Trunkenheit am Steuer, beim Fahren
unter Drogeneinfluss sowie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 30
km/h ausgesprochen.
Das vom Präfekt ausgesprochene Fahrverbot kann mit einer Dauer bis zu sechs
Monaten verhängt werden.
Bei Fahrverboten wird der Führerschein von den zuständigen Behörden
einbehalten. Nach Ablauf des Fahrverbots wird ein neuer Führerschein von der
zuständigen Préfecture oder Sous-Préfecture ausgestellt.
Für Inhaber eines ausländischen Führerscheins gilt Folgendes:
Ihr Führerschein wird ebenfalls einbehalten.
Hat der Inhaber eines ausländischen Führerscheins einen Wohnsitz in Frankreich,
wird ihm nach Ablauf des Fahrverbots einen französischen Führerschein
ausgestellt.
Hat der Inhaber eines ausländischen Führerscheins keinen Wohnsitz in
Frankreich, kann sein Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots oder nach
erfolgreichen Zustellung des Fahrverbotsvermerks zu dem für ihn zuständigen
Generalkonsulat mit der Bitte um Weiterleitung zurückgeschickt werden.
Zu beachten (gilt auch für Inhaber eines ausländischen Führerscheins
mit Wohnsitz in Frankreich):
Wird das Fahrverbot wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
verhängt, muss eine ärtzliche Untersuchung („examen médical“) bei einem
Arztausschuss „commission médicale“ vor Ablauf des Fahrverbots stattfinden.
Gleiches gilt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn ein Fahrverbot von
mehr als einem Monat verhängt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://vosdroits.service-public.fr/
N18918.xhtml.
16 Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu
4. ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS („ANNULATION DU
PERMIS DE CONDUIRE”) IN FRANKREICH
In Frankreich wird eine Entziehung der Fahrerlaubnis z. B. bei Trunkenheit am
Steuer, beim Fahren unter Drogeneinfluss sowie beim Fahren ohne Versicherung
von einem Richter verhängt.
Ein französisches Gericht darf Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse keine
Entziehung der Fahrerlaubnis verhängen. Es wird lediglich ein Fahrverbot
für das französische Hoheitsgebiet („interdiction de circuler sur le territoire
français“) verhängt. Inhaber ausländischer Führerscheine werden dann bei dem
französischen Zentralregister für gesuchte Personen („Fichier des personnes
recherchées‟) eingetragen.
Ebenfalls kann eine Ungültigkeit der Fahrerlaubnis mit einem automatischen
Fahrverbot von sechs Monaten („invalidation du permis de conduire“) verhängt
werden, wenn alle auf dem Führerschein gutgeschriebenen Punkte abgezogen
werden. Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse mit Wohnsitz in Frankreich
können von einer solchen Entziehung betroffen werden, wenn ihr ausländischer
Führerschein bereits in einen französischen Führerschein umgetauscht wurde.
5. GRENZENLOSE VOLLSTRECKUNG VON BUßGELDERN
Um Verkehrsünder im europäischen Ausland besser verfolgen zu können,
wurden mehrere Regelwerke zur grenzenlosen Vollstreckung von Bußgeldern
erarbeitet.
Von besonderer Bedeutung ist der vom Rat der Europäischen Union
angenommene Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24.02.2005
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
Geldstrafen und Geldbußen.
Dieser EU-Rahmenbeschluss wurde mit dem am 28.10.2010 in Kraft getretenen
europäischen Geldsanktionsgesetz (EuGeldG) in deutsches Recht umgesetzt:
• Nach diesen neuen gesetzlichen Vorschriften können die deutschen Behörden
die Eintreibung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland veranlassen.
• Dies betrifft nur Bußgelder über 70€.
• Das Bundesamt für Justiz in Bonn ist für die Prüfung der Zulässigkeit, die
Bewilligung und die Vollstreckung der Bußgelder zuständig.
• Dieser Rahmenbeschluss wurde ebenfalls ins französische Recht umgesetzt.
• Mehr Informationen erhalten Sie unter: www.bmj.de, Rubrik Medien
(Pressemitteilung des BMJ vom 27.10.2010) oder unter www.adac.de, Rubrik
Info, Test & Rat.
Zudem wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI durch eine
Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fahrzeughalterdatenaustausch
innerhalb der EU ergänzt.
• Die Richtlinie soll den Mitgliedsstaaten ermöglichen, die in einem anderen
Mitgliedstaat lebenden Verkehrssünder zu verfolgen. Das Land, in dem der
Verkehrssünder lebt, soll den Behörden des anderen Mitgliedstaates die
Fahrzeughalterdaten auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Informationen ohne Gewähr/ www.infobest.eu
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Die Behörden des Begehungsortes verhängen dann die dem Delikt entsprechende
Strafe und informieren den Verkehrssünder über das Delikt, die Strafe sowie die
rechtlichen Konsequenzen und Widerspruchsmöglichkeiten.
• Diese Regelungen gelten für die Delikte, die für 75% der tödlichen
Verkehrsunfälle innerhalb der EU ursächlich sind. Dabei handelt es sich um
Geschwindigkeitsübertretungen, Alkohol oder Drogen am Steuer, Nichteinhaltung
der Gurtanlegepflicht, Fahren ohne Motorradhelm, das Überfahren einer roten
Ampel, das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten Fahrstreifens
(etwa Busspuren) und die illegale Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen
elektronischen Kommunikationsgeräten.
• Am 6. Juli 2011 hat das europäische Parlament in zweiter Lesung über die EURichtlinie abgestimmt. Die Richtlinie wurde am 29. September 2011 ebenfalls
vom Ministerrat angenommen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am
05.11.2011 haben die Mitgliedstaaten maximal 24 Monate Zeit, um die neuen
Regeln umzusetzen. Ausgenommen bleiben vorerst Irland, das Vereinigte
Königreich sowie Dänemark.
Die Richtlinie finden Sie unter: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
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Nützliche Kontakte
Préfecture du Bas-Rhin
5, Place de la République
F- 67073 Strasbourg Cedex
Tel.: +33 (0) 3 88 21 67 68
www.bas-rhin.pref.gouv.fr
Sous-Préfecture de
Haguenau
2, rue des Sœurs
BP 251
F- 67504 Haguenau
Tel.: +33 (0) 3 88 63 87 00
Sous-Préfecture de Molsheim
1, route de Mutzig
BP 85180
F- 67125 Molsheim
Tel.: +33 (0) 3 88 49 72 72
Sous-Préfecture de Saverne
3, rue du tribunal
F- 67 704 Saverne
Tel.: +33 (0) 3 88 71 72 00
Sous-Préfecture de SélestatErstein
4, allée de la 1ère Armée
F- 67600 Sélestat
Tel.: +33 (0) 3 88 58 83 58
Sous-Préfecture de
Wissembourg
10, rue Chapitre
F- 67160 Wissembourg
Tel.: +33 (0) 3 88 54 17 80
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Préfecture du Haut-Rhin
7, rue Bruat
BP 10489
F- 68020 Colmar Cedex
Tel.: +33 (0) 3 89 29 20 00
www.haut-rhin.pref.gouv.fr
Sous-Préfecture d’Altkirch
5, rue Charles de Gaulle
BP 1021
F- 68134 Altkirch Cedex
Tel.: +33 (0) 3 89 08 94 40
Sous-Préfecture de
Guebwiller
1, rue Jean Moulin
BP 39
F- 68501 Guebwiller
Tel.: +33 (0) 3 89 76 85 13
Sous-Préfecture de Mulhouse
2, place du Général de Gaulle
BP 1108
F- 68052 Mulhouse Cedex
Tel.: +33 (0) 3 89 33 45 45
Sous-Préfecture de
Ribeauvillé
14, avenue du Général de Gaulle
BP 70048
F- 68152 Ribeauvillé Cedex
Tel.: +33 (0) 3 89 73 24 90
Sous-Préfecture de Thann
3, avenue Poincaré
F- 68802 Thann
Tel.: +33 (0) 3 89 37 09 12
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Detaillierte Informationen über vielfältige Themen wie z. B. Verkehr, Ummeldung
eines Fahrzeugs, Umzug ins Nachbarland, Bildung und Ausbildung, Ehe und
Familie, Arbeit/Arbeitslosigkeit, Gesundheit, Rente und Steuern.
http://vosdroits.service-public.fr
Offizielle Internetseite der französischen Verwaltung. Informiert ausführlich über
Rechte und Behördengänge, Kontaktstellen, Online-Dienste und Formulare.
www.securiteroutiere.gouv.fr
Informationen zur Verkehrsregelung,
Verkehrssicherheit.
zum
Bußgeldkatalog
sowie
zu
http://ec.europa.eu/transport/road_safety/index_de.htm
Internetseite der Europäischen Kommission. Informiert in allen Amtssprachen
der EU über Straßenverkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union.
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