Für als PDF-Dokument bitte hier klicken.
Transcrição
Für als PDF-Dokument bitte hier klicken.
Amtsblatt für die Stadt Speyer Nr. 007/2015 Ausgabedatum: 20.02.2015 Herausgeber Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis: Stadt Speyer I. Sitzung des Sportausschusses u. des Sportstättenbeirates am 24.02.2015 – Tagesordnung Seite 1 II. III. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 25.02.2015 – Tagesordnung Sitzung des Schulträgerausschusses am 03.03.2015 – Tagesordnung Seite 2 Seite 2 IV. V. Öffentliche Abgabenmahnung der Stadtkasse zum 15.02.2015 Öffentliche Ausschreibung – Fahrdienst für beeinträchtigte Kinder – Kita Pusteblume Seite 3 Seite 4 Stadthaus Maximilianstraße 100 67346 Speyer VI. Öffentliche Zustellung – Bescheid nach § 9 POG – Daniel Engel Seite 5 VII. Öffentliche Bekanntmachung DLR – Unternehmensflurbereinigung Hochwasserrückhaltung Mechtersheim – vorläufige Anordnung Seite 5 VIII. Jagdgenossenschaft Speyer – Öffentliche Auslegung der Stimmliste Seite 9 IX. Jagdgenossenschaft Speyer – Genossenschaftsversammlung am 23.03.2013 Seite 10 X. Verbraucherzentrale RLP – Energieberatung in SP am 03.03.2015 Seite 10 ___________________________________________________ I. Bekanntmachung über die 2. gemeinsame Sitzung des Sportausschusses und des Sportstättenbeirates am Dienstag, dem 24.02.2015, 17:00 Uhr, im Vereinsheim des Tennisclub Weiß-Rot Speyer, Holzstraße 4. Tagesordnung A) Öffentliche Sitzung 1. Vorstellung der Arbeit des Tennisclub Weiß-Rot Speyer 2. Bericht des Stadtsportverbandes Speyer 3. Bericht über die Vorbereitung von Special Olympics 4. Vergabe von Sporthallen für die Austragung von Jugend-Fußballturnieren 5. Verschiedenes FB 3-320 _______________________________________________ II. Bekanntmachung über die 4. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Mittwoch, dem 25.02.2015, 17:00 Uhr, im Stadtratssitzungssaal, Rathaus, Maximilianstraße 12. Tagesordnung Telefon (06232) 142383 A) Öffentliche Sitzung Telefax (06232) 142498 1. Projekte zur Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule; Praxisbeispiel der Stadt Ludwigshafen E-Mail [email protected] Internet www.speyer.de 2. Änderung der Satzung vom 20.12.2013 zur Erhebung der Elternbeiträge (Staffel-Elternbeiträge Krippe, Hort) und Verpflegungsbeiträge für die städt. Kindertagesstätten sowie zur Erhebung der Elternbeiträge für die Kindertagespflege 3. Festsetzung der Elternbeiträge für Krippe und Hort in Kindertagesstätten in städt. und freier Trägerschaft sowie in Kindertagespflege zum 01.09.2015; Aufgabenübertragung der Elternbeitragsberechnung durch die freien Träger der Kindertagesstätten an die Stadt Speyer 4. Festsetzung der Verpflegungskostenbeiträge für die städt. Kindertagesstätten ab 01.09.2015 Anhebung des Naturalsatzes zur Rückerstattung bei entschuldigtem und unverschuldetem Fehlen 5. Verfahrensweise bei Unterschreitung des Personalschlüssels in städt. Kindertagesstätten - Notfallplan 6. Kindertagesstättenbedarfsplanung 2015/16 ff. 6.1. Fortschreibung für das Kindertagesstättenjahr 2015/2016 auf der Grundlage der Empfehlungen der Trägerkonferenz vom 14.01.2015 6.2. Prüfauftrag zum Neubau einer Kindertagesstätte in Speyer-Süd Neubaugebiet „Russenweiher“ 7. Kindertagespflege in Speyer Vereinbarung zwischen der Stadt Speyer und dem DKSB e.V. - Gewährung eines Zuschusses für übertragbare Aufgaben 8. Verschiedenes FB 4 _______________________________________________ III. Bekanntmachung über die 2. Sitzung des Schulträgerausschusses am Dienstag, dem 03.03.2015, 17:00 Uhr, im Gymnasium am Kaiserdom, Große Pfaffengasse 6, EG, Schulsaal 108. Tagesordnung A) Öffentliche Sitzung 1. Antrag auf Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der IGS GeorgFriedrich-Kolb 2. Bericht über den Umbau der Fachräume an der IGS Georg Friedrich Kolb 3. Sachstandsbericht zur Einrichtung eines Ganztagsangebots am Gymnasium am Kaiserdom 4. Bericht über die Schulwegplanung Stadt Speyer 110/Mü 5. Verschiedenes FB 3-320 Amtsblatt 20.02.2015 _______________________________________________ Seite 2 IV. ÖFFENTLICHE ABGABEN-MAHNUNG (Steuer- und Gebühren-Mahnung) § 22 Abs. 2 LVwVG Die Stadtkasse Speyer macht darauf aufmerksam, dass am 15. Februar 2015 folgende Abgaben (Steuer- und Gebührenverpflichtungen) fällig waren: Grundsteuer 15.02.2015 Ortskirchensteuer 15.02.2015 Gewerbesteuervorauszahlung 15.02.2015 Hundesteuer 15.02.2015 Vergnügungssteuer 15.02.2015 Die Abgaben-/Steuer- und Gebührenpflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt. Die Rückstände sind bis spätestens 1 Woche nach Veröffentlichung an die oben bezeichnete Kasse zu zahlen. Bankverbindungen: Sparkasse Vorderpfalz IBAN: DE20 545500100000001586 BIC: LUHSDE6AXXX Volksbank Kur- und Rheinpfalz eG IBAN: DE44 5479 0000 0000 0430 52 BIC: GENODE61SPE Postbank Ludwigshafen IBAN: DE98 5451 0067 0002 0126 79 BIC: PBNKDEFF Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die fällig gewesenen Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und auf Grund des § 240 der Abgabenordnung (AO) folgende Säumniszuschläge erhoben: Für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstage abgerechnet 1 % des auf volle 50,00 € abgerundeten Betrages. Die Nebenforderungen werden hiermit festgesetzt. Wir bitten die Abgabenpflichtigen, den Zahlungstermin einzuhalten. Stadtkasse Speyer gez. Peno Kassenverwalterin FB 1-135 _______________________________________________ Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 3 V. Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 Abs. 1 VOL/A Bekanntmachung gem. § 12 Abs. 1 und 2 VOL/A Die Stadt Speyer schreibt aus: Fahrdienst für beeinträchtigte Kinder der städt. integrativen Kindertagesstätte Pusteblume im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2017 a) Stadtverwaltung Speyer Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Abt. Kindertagesstätten/ Kindertagespflege Roland-Berst-Straße 1 67346 Speyer b) Öffentliche Ausschreibung c) Abgabe eines schriftlichen Angebots d) Umfang der Leistung und Ort der Leistung: Transport der beeinträchtigten Kinder der städt. integrativen Kindertagesstätte Pusteblume im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2017 e) Aufteilung in Lose: nein f) Zulassung von Nebenangeboten: nein g) Ausführungsfrist: Verbindliche Ausführungsfrist: 01.08.2015 bis 31.07.2017 Vertragsdauer gesamt: 01.08.2015 bis 31.07.2017 h) Anschrift und Abholung Leistungsverzeichnis und Angebotsunterlagen: Abholung vom 27. Februar 2015 bis 27. März 2015 (jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr) Stadtverwaltung Speyer Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Abt. Kindertagesstätten/ Kindertagespflege Roland-Berst-Straße 1 67346 Speyer i) Angebotsfrist: Abgabe der Angebote bis 31. März 2015, 12:00 Uhr j) Sicherheitsleistungen: nein k) Zahlungsbedingungen: gem. VOL/B l) Qualitätsnachweise (Referenzen) sind vorzulegen: s. Leistungsbeschreibung m) Abgabe des Leistungsverzeichnisses: kostenfrei n) Zuschlagskriterien und Bindefrist: Bindefrist endet am 01.08.2015 Entscheidungskriterien: siehe Leistungsbeschreibung FB 4-460 _______________________________________________ Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 4 VI. Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG Bescheid nach § 9 POG sowie der §§ 10 und 11 der Satzung der Stadt Speyer über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften Herrn Daniel Engel, unbekannten Aufenthaltes wird hiermit der Bescheid vom 21.10.2014 über die Betriebskostenabrechnung 2013 öffentlich zugestellt. Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom 21.10.2014 kann bei der Stadt Speyer, Fachbereich 4, Fachstelle Wohnraumhilfe, Johannesstraße 22 a, Zimmer 101 eingesehen werden. Mit der Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, die für den Adressaten nachteilige rechtliche Wirkung haben können. FB 4-410 _______________________________________________ VII. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DL Rheinpfalz Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde Unternehmensflurbereinigung Hochwasserrückhaltung Mechtersheim Aktenzeichen: 41046-HA8.1 67433 Neustadt a.d.W. 12.02.2015 Konrad-Adenauer-Str. 35 Telefon: 06321/671-0 Telefax: 062321/671-1250 Internet: ww.dlr.rlp.de Unternehmensflurbereinigung Hochwasserrückhaltung Mechtersheim Vorläufige Anordnung § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) I. Anordnung 1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen gemäß Planfeststellungsbeschluss der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 07.11.2014 betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 01.03.2015 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen. 2. Durch diese vorläufige Anordnung sind folgende Grundstücke berührt: Gemarkung Heiligenstein Flurstücke: 737/3, 737/5, 737/6, 738/3, 738/5, 739/3, 739/5, 740/3, 740/5, 741/1, 742/3, 742/5, 743/1, 744/4, 744/6, 744/8, 745/1, 746/3, 746/5, 751, 754/5, 755/4, 755/6, 755/8, 756/3, 756/5, 757, 758, 758/2, 758/3, 759, 759/2, 761, 762, 763, 765, 767, 768, 768/3, 770, 771, 772, 775, 777/2, 779, 780, 783/2, 784, 784/2, 787, 790, 792, 793, 794, 795, 800, 801, 866. Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 5 Gemarkung Mechtersheim Flurstücke: 1289/5, 1302/1, 1303/1, 1304/2, 1304/3, 1305, 1306, 1307, 1308, 1309, 1310, 1311, 1312, 1313, 1314, 1315, 1316, 1317, 1318, 1319, 1320, 1323, 1324, 1325, 1326, 1328, 1329, 1330, 1331, 1332, 1333, 1335, 1335/2, 1335/3, 1336, 1338, 1459, 1459/2, 1460, 1461, 1462, 1463, 1464, 1465, 1466, 1466/2, 1467, 1468, 1469, 1469/2, 1470, 1471, 1472, 1473, 1474, 1475, 1476, 1477, 1478, 1478/2, 1479, 1480, 1481/2, 1481/3, 1482, 1483, 1484, 1485, 1485/2, 1486/2, 1487/2, 1488, 1489, 1490, 1491, 1491/2, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496, 1496/2, 1497, 1498/1, 1498/2, 1499/2, 1500/2, 1501/2, 1501/3, 1502/10, 1503, 1504, 1504/2, 1504/3, 1506/3, 1507/3, 1507/5, 1508/2, 1508/4, 1508/5, 1509, 1510, 1512, 1513, 1514, 1514/2, 1514/3, 1515/2, 1522, 1525, 1526, 1527, 1528, 1530/2, 1530/3, 1532, 1534, 1535, 1535/2, 1536, 1537/2, 1538, 1539, 1541/2, 1541/3, 1541/4, 1541/6, 1541/7, 1541/8, 1542, 1542/2, 1543, 1544/5, 1545/2, 1545/3, 1545/5, 1545/6, 1546, 1547, 1547/2, 1548, 1548/3, 1549, 1549/2, 1550, 1550/2, 1550/3, 1550/4, 1550/5, 1550/7, 1550/9, 1550/10, 1550/11, 1551/4, 1552, 1555, 1555/3, 1556/2, 1558, 1559, 1559/2, 1560, 1561, 1562, 1563, 1564, 1565, 1567/2, 1568, 1568/2, 1570, 1571/2, 1572/6, 1573/3, 1574/2, 1574/3, 1576/2, 1577/2, 1578/2, 1583, 1584, 1585/2, 1587, 1588/2, 1590/2, 1590/4, 1590/5, 1591, 1591/3, 1592, 1593, 1594, 1595, 1595/2, 1595/3, 1596, 1597/2, 1598, 1600, 1601/6, 1642, 1645, 1645/2, 1646, 1648, 1649, 1724, 1755/1, 1755/2, 1759/2, 1760, 1762/1, 1762/2, 1763/3, 1764/4, 1765/4, 2088/18, 2089, 2090, 2091, 2092, 2093, 2095, 2096, 2098, 2100, 2102, 2105, 2292/4, 2292/6, 2293, 2295, 2300, 2301/2, 2302/2, 2305/2, 2306/4, 2306/6, 2308, 2310/2, 2311/2, 2312/2, 2317, 2321, 2324, 2326/2, 2327/3, 2328, 2330, 2335, 2336/2, 2338/2, 2341, 2343, 2345/2, 2392/6, 2444/1, 2447, 2448, 2450/1, 2458/1, 2461, 2462, 2464, 2465, 2466, 2466/2, 2467, 2467/2, 2467/4, 2468, 2469/2, 2469/3, 2536/4. Der Umfang der Inanspruchnahme der Flurstücke ist aus der ausgelegten Karte ersichtlich 3. Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Hochwasserrückhaltung Mechtersheim wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen. II. Entschädigung 1. Den Betroffenen wird im ersten Jahr eine Entschädigungspauschale für die durch die vorläufige Anordnung entstehenden Nachteile, in Höhe von 500€/ha beanspruchte Fläche, gezahlt. 2. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden. Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden. III. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08.07.2014 (BGBl. I Nr. 29 S. 890), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 6 IV. Hinweise 1. Die Grenzen der beanspruchten Flächen sind örtlich durch Pfähle kenntlich gemacht. Die Flächen sind in einer Karte farbig dargestellt. Informationen über die Größe der betroffenen Flächen können beim DLR Rheinpfalz eingeholt werden. 2. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen, Konrad-AdenauerPlatz 6, 67373 Dudenhofen, während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Ludwig Herbel, Berghäuser Straße 100, 67354 Römerberg (nach Vereinbarung) und beim Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Rheinpfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. 3. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)). Begründung 1. Sachverhalt: Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz vom 30.11.2010 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 10.01.2011 unanfechtbar. Der unter Nr. I. 1. genannte Planfeststellungsbeschluss ist seit dem 03.01.2015 unanfechtbar. Der Vorstand wurde am 09.12.2014 und 12.02.2015 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört. 2. Gründe 2.1 Formelle Gründe Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus. Damit ist die Dringlichkeit der Maßnahme gegeben. Die Anordnung hält sich auch im Rahmen dessen, was zulässigerweise in einer vorläufigen Anordnung bestimmt werden kann. Die Regelung wird abschließend im Flurbereinigungsplan festgesetzt. Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als zuständige Behörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794). Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt. Stadt Speyer Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor. 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 7 2.2 Materielle Gründe Durch den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim ist ein Verlust von Überschwemmungsflächen entstanden. Um den ehemals vorhandenen Schutz vor Rheinhochwasser, besonders für die „Rheinunterlieger“, wieder zu erreichen haben sich die Anlieger am Oberrhein auf eine Konzeption von Maßnahmen (Deutsch-französischer Vertrag über den Ausbau des Rheines, 1984) geeinigt. Eine Maßnahme davon ist die Ausweisung eines Hochwasserrückhalteraumes am Standort Mechtersheim. Zur Einweisung des Unternehmensträgers in den Besitz der benötigten Flächen für die planfestgestellte Hochwasserrückhaltemaßnahme Polder Mechtersheim, zur Verteilung des durch die Baumaßnahme entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern, sowie zur Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, wurde eine Bodenordnung notwendig. Mit Anordnung vom 14.01.2011 wurde die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zum 01.02.2011 in die für den Polderbau benötigten Flächen eingewiesen. Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Sicherstellung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können. Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen. Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus. Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat. Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 8 Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o. g. Behörden eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.add.rlp.de/Elektronische-Kommunikation/ ausgeführt sind. Im Auftrag gez. Gerd Hausmann (Abteilungsleiter) DLR Rheinpfalz _______________________________________________ VIII. Öffentliche Auslegung der Stimmliste der Jagdgenossen für die Jagdgenossenschaftsversammlung 2015 am 23.03.2015 Die Stimmliste der Jagdgenossen des Stadtkreises Speyer für die Jagdgenossenschaftsversammlung 2015 am 23.03.2015 liegt in der Zeit vom 02.03. bis einschließlich 13.03.2015 für die stimmberechtigten Jagdgenossen (Grundstückseigentümer) zur Einsichtnahme aus. Ort der Auslegung: Finanzen -SteuerverwaltungMaximilianstr. 90 67346 Speyer Zimmer 204 Zeit: Mo.-Do. 7.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Fr. 7.00 Uhr - 12.30 Uhr Speyer, den 18.02.2015 Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis Speyer gez. Hansjörg Eger Oberbürgermeister und Jagdvorsteher FB 1-130 _______________________________________________ Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 9 IX. BEKANNTMACHUNG Alle Grundstückseigentümer, die im Grundflächenverzeichnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Jagdgenossenschaft des Stadtkreises Speyer (Jagdkataster) eingetragen sind, werden zur GENOSSENSCHAFTSVERSAMMLUNG am Montag, dem 23.03.2015, 16.30 Uhr, im Sitzungssaal des Stadtrates, Rathaus, Maximilianstr. 11-13, eingeladen. Tagesordnung 1. Haushaltsrechnung 2014 2. Entlastung des Jagdvorstandes 3. Haushaltsplan 2015 4. Änderung des Pachtverhältnisses Jagdbogen I 5. Änderung des Pachtverhältnisses Jagdbogen II 6. Änderung des Pachtverhältnisses Jagdbogen III 7. Information Verwendung bleifreier Munition 8. Bericht des Leiters der Arbeitsgruppe Feldwegeausbau, Grabenreinigung und Heckenschnitt 9. Bericht des Kreisjagdmeisters 10.Verschiedenes Speyer, den 18.02.15 Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis Speyer gez. Hansjörg Eger Oberbürgermeister und Jagdvorsteher FB 1-130 _______________________________________________ Verbraucherberatung Bahnhofstraße 1 67059 Ludwigshafen Pressestelle 06131/28 48 85 Telefax 06131/28 48 66 [email protected] www.verbraucherzentrale-rlp.de X. Energieberatung: Unterdach – winddicht und durchlässig Um den Dachstuhl zu schützen, wird unter den Dachziegeln in der Regel ein Unterdach konstruiert. Es verhindert, dass Feuchtigkeit und kalte Luft in die Dachkonstruktion eindringen und ist vor allem dann wichtig, wenn zwischen den Sparren in der Dachschräge der Dämmstoff eingebaut ist. Eindringender Schlagregen, Schnee oder auch kalte Außenluft würden die Dämmwirkung reduzieren. Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 10 Meist fällt bei der Unterdachkonstruktion die Entscheidung zwischen einer sogenannten Unterspannbahn – einer Folie, die Wasserdampf nach außen durchlässt – oder einer Lage aus Schalungsbrettern, die häufig mit Bitumenpappe abgedeckt wird. Eine Alternative ist das Anbringen von Holzweichfaserplatten. Diese Platten bestehen aus zerkleinerten Holzabfällen, die mit Hilfe von heißem Wasserdampf und holzeigenen Inhaltsstoffen miteinander verklebt werden. Sie sind stabil, verhindern des Eindringen von Regen und Schnee von außen bei gleichzeitiger Durchlässigkeit für Wasserdampf von innen. Zusätzlich haben sie gegenüber Holzbrettern den Vorteil, dass sie wie eine zusätzliche Dämmstofflage oberhalb der Sparren wirken. Weitere Informationen zur optimalen Dachdämmung sowie zu allen Fragen des Energiesparens im Haus erteilt der Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einem persönlichen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung. Die Energieberaterin hat am Dienstag, dem 03.03.2015 von 16.00 bis 20.30 Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenlos) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr, Verbraucherzentrale RLP / FB 1-110 _______________________________________________ Stadtverwaltung Speyer, 20.02.2015 Hansjörg Eger Oberbürgermeister Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der Stadt Speyer für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich wöchentlich freitags und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer Abteilung Hauptverwaltung Maximilianstraße 100 67346 Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 € (Jahresabo 61,00 €) je Ausgabe bei Lieferung frei Haus. Kostenlose Abgabe an Selbstabholende und im Internet unter der Adresse: www.speyer.de/de/rathaus/amtsblatt Stadt Speyer 110/Mü Amtsblatt 20.02.2015 Seite 11