Kotterbachsee

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Kotterbachsee
Gemeinde Drochtersen
Begründung zum
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10
„Kotterbachsee“
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan)
Auftragnehmer und Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse
Dipl.-Ing. Anja Gomilar
Dipl.-Geogr. Manfred Bülow
Falkenried 74 a, 20251 Hamburg
Tel. 040 460955-60, Fax -70, [email protected], www.elbberg.de
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Inhalt
1 Planungsanlass .............................................................................................................. 4 2 Planverfahren .................................................................................................................4 3 Lage des Bebauungsplangebietes / Bestand ............................................................... 4 4 Planungsvorgaben ......................................................................................................... 6 4.1 4.2 4.3 5 Ziele der Landesplanung und Raumordnung ......................................................... 6 Wirksamer Flächennutzungsplan .......................................................................... 7 Angrenzender Bebauungsplan .............................................................................. 8 Städtebauliches Konzept ............................................................................................... 8 5.1 5.2 5.3 5.4 Vorhabenbeschreibung ......................................................................................... 8 Wasserflächen ..................................................................................................... 10 Private Grünflächen.............................................................................................. 11 Art und Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 11 6 Erschließung ..................................................................................................................12 7 Immissionsschutz ......................................................................................................... 12 8 Umweltbericht ................................................................................................................13 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 Einleitung ............................................................................................................. 13 8.1.1 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan ...................................... 13 Wirkfaktoren ......................................................................................................... 14 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ................................. 14 8.3.1 Bestandsbeschreibung ........................................................................... 15 8.3.2 Auswirkungen ......................................................................................... 15 Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt .................. 15 8.4.1 Bestand .................................................................................................. 16 8.4.2 Auswirkungen ......................................................................................... 19 8.4.3 Ausgleichsbedarf, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen .............. 20 8.4.4 Artenschutzrechtliche Aspekte................................................................ 20 8.4.5 FFH-Verträglichkeit (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete) ........................................................................ 21 Schutzgut Boden .................................................................................................. 21 8.5.1 Bestand .................................................................................................. 22 8.5.2 Auswirkungen ......................................................................................... 22 8.5.3 Ausgleichsbedarf, Minderungsmaßnahmen ............................................ 22 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 23 8.6.1 Bestand .................................................................................................. 23 8.6.2 Auswirkungen ......................................................................................... 24 Schutzgut Luft und Klima...................................................................................... 25 Schutzgut Landschaftsbild.................................................................................... 25 8.8.1 Bestand .................................................................................................. 25 8.8.2 Auswirkungen ......................................................................................... 29 Gemeinde Drochtersen
8.9 8.10 8.11 8.12 8.13 8.14 8.15 9 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter .................................................... 30 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes........................ 30 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................... 30 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Ausgleichsmaßnahmen ............................ 31 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................... 32 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) ...................... 33 Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts ......................... 33 Flächen und Kosten ...................................................................................................... 35 Anlagen
1.
Gewässerökologischer Fachbeitrag, KLS Dr. Spieker, Hamburg, Oktober 2010
2.
Artenschutzrechtliche Prüfung, Elbberg, Hamburg, Oktober 2010
3.
FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung, Elbberg, Hamburg, Oktober 2010
4.
Brutvogelkartierung, Büro Bülow, Hamburg, September 2010
5.
Wasserrechtlicher Antrag – Übersichtsplan, Querschnitte, Kanal Draufsicht, Bootsanleger, Kordt+Wichers Architekten, November 2010
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Gemeinde Drochtersen
1
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Planungsanlass
Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung eines Stichkanals zur Anbindung des nordöstlichen Bereichs des
Kotterbachsees an das Firmengelände des ansässigen Bootsbaubetriebes (Firma Hatecke)
geschaffen werden.
Die auf Krautsand ansässige Firma Hatecke beabsichtigt auf dem nordöstlichen Teil des
Kotterbachsees den Test von Booten durchzuführen. Durch die geplante Maßnahme soll der
geänderten Aufgabenstruktur des Betriebes Rechnung getragen werden, die neben den bekannten Freifallrettungsbooten vermehrt große Rettungs- und Tenderboote für Kreuzfahrtschiffe baut. Diese müssen vor Auslieferung getestet werden.
Daneben soll die Angelnutzung im Kotterbachsee weiterhin möglich bleiben. Die vorhandenen Grün- und Wasserflächen sollen planungsrechtlich gesichert werden.
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Planverfahren
Das Planverfahren erfolgt als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der VEP ist hier der einzige Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der VEP besteht aus einer Planzeichnung einschließlich
Begründung mit Anlagen.
Zusätzlich wird zwischen Gemeinde und Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger gem. § 12 Abs. 1
BauGB auf der Grundlage eines abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und
der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Der Vertrag selbst ist nicht Bestandteil der Planunterlagen.
Für den Bau des Stichkanals wird außerdem ein wasserrechtlicher Antrag erforderlich.
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Lage des Bebauungsplangebietes / Bestand
Das Bebauungsplangebiet liegt im Ortsteil Krautsand der Gemeinde Drochtersen in ca.
1,8 km Entfernung nordöstlich der Ortslage Drochtersen. Die einstige Insel Krautsand grenzt
auf etwa 15 km Länge an die Elbe.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 11,6 ha und wird im Südosten durch die
Seglerstraße und im Südwesten durch die Krautsander Binnenelbe begrenzt. Entlang der
nordwestlichen und nordöstlichen Grenze verläuft ein Graben. Das Betriebsgelände des ansässigen Bootsbaubetriebes (Fa. Hatecke) schließt sich unmittelbar nordöstlich an.
Nordöstlich in ca. 400 m Entfernung verläuft jenseits des Landesschutzdeiches der
Ruthenstrom, der ca. 1 km nördlich in die Elbe fließt. Eine Zufahrt zum Ruthenstrom und die
Erschließung des anliegenden Hafengebietes erfolgt über die Straße „Am Ruthenstrom“.
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Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich der Kotterbachsee, eine durch Entnahme von
Deicherde entstandene Wasserfläche, einschließlich einer Insel innerhalb des Sees sowie
umgebene Grünflächen. An den Rändern des Plangebietes sind zum Teil Baumbestände
vorhanden.
Der See und ein Teil des Geländes werden derzeit von einem Angelverein genutzt. Ein früher bestehender Pachtvertrag ist inzwischen ausgelaufen. Die Gemeinde berät derzeit über
eine erneute Verpachtung, wobei die durch diesen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen
berücksichtigt werden. Bis auf das Vereinsheim der Angler sind keine weiteren Gebäude
vorhanden. Nach Süden, Osten und Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünland) an.
Abb. 1: Luftbild mit Kennzeichnung des Plangebietes, ohne Maßstab
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Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Landesplanung und Raumordnung
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Stade ist in
der Fassung 2004 am 17.02.2005 verbindlich geworden.
Im RROP 2004 ist das an den Bebauungsplanbereich angrenzende Betriebsgelände als Vorranggebiet für hafenorientierte industrielle Anlagen ausgewiesen. Für den Bereich des
Kotterbachsees besteht keine besondere Kennzeichnung.
Südlich und östlich angrenzend ist ein Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege
und –entwicklung dargestellt. Dieses wird im Osten mit einem Vorsorgegebiet für Erholung
überlagert. Der Ruthenstrom ist als Hafenstandort festgelegt (s. nachfolgende Abb. 2).
Abb. 2: Ausschnitt aus dem RROP 2004 mit Kennzeichnung des Plangebietes (oranger Pfeil)
Maßstab ca. 1:10.000
Die durch diesen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von Grün- und Wasserflächen
stehen den Aussagen des RROPs nicht entgegen.
Bereits vorliegende Stellungnahme des Landkreises Stade (vom 09.02.2010):
Für die Änderung und Fortschreibung des RROP ist für die Konzeption regional bedeutsamer Gewerbe- und Industriegebiete ein Fachbeitrag erarbeitet worden. Hier wird der Stand-
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ort Ruthenstrom,, allerdings südöstlich angrenzend an die bisherigen Gewerbeflächen, als
Qualitätsstandort mit weiterem Abstimmungsbedarf eingestuft.
Das Konfliktpotenzial besteht in den vorhandenen Vorrang- und Vorsorgegebieten bzw. in
dem Status der umgebenden Gebiete als EU-FFH- und Vogelschutzgebiet.
In dem jetzt begonnenen Änderungsverfahren für das RROP wird das bestehende Vorranggebiet für hafenorientierte industrielle Anlagen voraussichtlich bestehen bleiben.
4.2
Wirksamer Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Drochtersen (32. Änderung und Neubekanntmachung 2007) überwiegend als Grünfläche und Wasserfläche nach
Entnahme von Deicherde dargestellt. Der geplante Stichkanal im Nordosten ragt zum Teil in
die als gewerbliche Bauflächen dargestellten angrenzenden Flächen hinein.
Innerhalb der Grünfläche und am südwestlichen Rand der gewerblichen Bauflächen ist der
vorhandene Baumbestand symbolisch dargestellt.
Südwestlich ab der Krautsander Binnenelbe und südöstlich der Seglerstraße ist die Grenze
des EU-Vogelschutzgebietes V 18 nachrichtlich übernommen. Die Krautsander Binnenelbe
stellt außerdem die Grenze des FFH-Gebietes Nr. 3 „Unterelbe“ mit Nachmeldung 8/2004
und 2005 dar, die nachrichtlich übernommen ist.
Abb. 3: Ausschnitt aus der wirksamen 32. Änderung und Neubekanntmachung des FNPs,
mit Kennzeichnung des Plangebietes (oranger Pfeil), Maßstab ca. 1:10.000
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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Dieser Bebauungsplan setzt im Plangebiet Wasser- und Grünflächen fest. Er ist damit aus
dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Bei der Festsetzung von Wasserflächen für
den Stichkanal im Bereich der gewerblichen Bauflächen handelt es sich um eine Konkretisierung, die aufgrund der Geringfügigkeit keine wesentliche Änderung darstellt.
4.3
Angrenzender Bebauungsplan
Für den weit überwiegenden Teil des Plangebiets besteht derzeit keine verbindliche Bauleitplanung. Lediglich der nordöstliche Fortsatz für den geplanten Stichkanal ragt in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 37 B und wird durch diesen Bebauungsplan überplant.
Die nordöstlich angrenzenden Werksflächen des Bootsbaubetriebes sind bis zur Straße am
Deich im Bebauungsplan Nr. 37 B als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Entlang der südwestlichen Grenze werden im Übergang zum Plangebiet dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans der vorhandene Graben als Wasserlauf festgesetzt und eine Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 37 B werden hier in dem für den Stichkanal vorgesehenen Teilbereich
aufgehoben und durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Wasserfläche und
Grünfläche überplant.
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Städtebauliches Konzept
5.1
Vorhabenbeschreibung
Die Firma Hatecke betreibt auf dem Gelände nordöstlich des Kotterbachsees einen Bootsbaubetrieb.
Die in der Schiffsbauhalle 5 erstellten Boote neuester Fertigung werden derzeit mit einem
Lastenkran aus der Halle auf einer Lagerfläche abgesetzt. Das zukünftige nördliche Ende
des Kanals ist auf dem Betriebsgelände als kurzes Becken bereits hergestellt und durch den
Lastenkran ebenfalls erreichbar. Zukünftig sollen die Boote dann mit eigener Kraft in den
Kotterbachsee fahren und werden dann im nordöstlichen Teil des Sees den notwendigen
vorgeschrieben technischen Prüfungen und Funktionstests unterzogen werden. Dazu soll ein
Stichkanal mit einer Länge von ca. 145 m vom Firmengelände zum Kotterbachsee gebaut
werden. Die Sohlbreite des Kanals beträgt 7,5 m. Im Anschlussbereich an das vorhandene
Testbecken ist eine Spundwand vorgesehen ansonsten variiert die Uferneigung zwischen
1:1 im Osten und 1:3 im Westen, wodurch sich eine Breite zwischen den Böschungsoberkanten zwischen 13,5 m und 25 m kurz vor der Einmündungsstelle in den See ergibt (siehe
Wasserrechtlicher Antrag, Kanal Draufsicht und Querschnitte, Anlage 5).
Durch die Herstellung des Stichkanals können die Boote zukünftig direkt vom Firmengelände
in den Kanal abgesenkt werden.
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Abb. 4: Lageplan des Vorhabens mit angrenzendem Betriebsgelände, ohne Maßstab
Die Testfahrten werden ausschließlich werktags stattfinden und werden auf 50 Stunden pro
Jahr begrenzt. Dies wird im Bebauungsplan festgesetzt (s. textliche Festsetzung Nr. 2.1).
Rettungsmittel auf Seeschiffen werden nach dem Internationalen Rettungsmittel-Code (LSAcode) konstruiert, geprüft und zertifiziert. Diese neueste Ausgabe dieser Vorschriften ist im
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland VkBL 2009 Dokument Nr B8143 veröffentlicht. Der Teil 2 regelt die Prüfungen bei laufender Produktion. Dazu wird auf Seite 106 des Amtsblatts unter Regel 5.3.3.
folgendes festgelegt:
„Jedes Rettungsboot und Bereitschaftsboot soll vor seiner Aufstellung an Bord mindestens 2
Stunden lang betrieben werden.
Diese Prüfung soll sich auf den Betrieb aller technischen Teile erstrecken, einschließlich des
Getriebes in allen seinen Gängen.“
Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Notwendigkeit, eine 2-stündige Probefahrt mit jedem
Boot beim Hersteller durchzuführen.
Derzeit werden die Boote mittels Lkw-Kran vom Lagerplatz auf dem Firmengelände südlich
des Deichs in den nordöstlich gelegenen Ruthenstrom übergesetzt und dort getestet. Dieses
Verfahren ist durch notwendige Transport- und Verlademaßnahmen wesentlich aufwändiger
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und soll durch den oben beschriebenen neuen Ablauf ersetzt werden und damit zu einer
Optimierung der Betriebsabläufe führen.
Am nordöstlichen Ufer an der Einmündung des Kanals zum See ist ein Anleger aus Holz mit
einer Abmessung von ca 8,35 x 2 m geplant (siehe Wasserrechtlicher Antrag, Bootsanleger,
Anlage 5). Am nördlichen Ufer des Stichkanals soll eine ca 4 m breite befestigte Zuwegung
zum Anleger vom Betriebsgelände Hatecke geschaffen und neben der Zuwegung ein ca 2 m
hoher Zaun errichtet werden. Der Zaun erhält ein Tor, um den nördlichen Uferbereich zu
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vom Betriebsgelände aus erreichen zu können. Eine
vollständige Umrundung des Sees durch Fußgänger ist dann nicht mehr möglich.
Eine Nutzung des südwestlichen Teils des Kotterbachsees durch den Bootsbaubetrieb ist
nicht vorgesehen. Die Abgrenzung der jeweiligen Nutzungsbereiche soll durch zwei Dämme
mit einer Dammkrone von 6 m und einer Neigung von 1:1 erfolgen (siehe Wasserrechtlicher
Antrag, Übersichtsplan und Querschnitte, Anlage 5).
Diese Dämme sind neben dem Stichkanal einschließlich Anleger und dem begleitenden Weg
mit Zaun die einzigen baulichen Maßnahmen, die für das Vorhaben notwendig sind. Im Übrigen handelt es sich lediglich um die Nutzung des nordöstlichen Sees für Bootsfahrten. Bauliche Veränderungen in den Grün- oder Wasserflächen sind ansonsten nicht geplant.
5.2
Wasserflächen
Der innerhalb des Plangebietes gelegene Kotterbachsee wird als Wasserfläche festgesetzt
und entsprechend der beabsichtigten Nutzungen im nordöstlichen Teil mit der Zweckbestimmung „Bootstestfahrten / Angeln“ und im südwestlichen Teil mit der Zweckbestimmung
„Angeln“ festgesetzt. Der geplante Stichkanal zum Firmengelände des Bootsbaubetriebes
wird ebenfalls als Wasserfläche festgesetzt. Durch die geplanten Dämme wird der
Kotterbachsee in zwei getrennte Seebereiche geteilt. Die Auswirkung des Vorhabens auf die
Gewässerökologie wurde in einem gewässerökologischen Fachbeitrag untersucht (siehe
Anlage 1). Der gewässerökologische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der Westund der Ostsee weiter wie bisher als Angelsee genutzt werden können und keine erheblichen Veränderungen der Gewässerökologie zu erwarten sind (siehe Umweltbericht Kap.
8.6).
Der Kanal endet auf dem Betriebsgelände auf Höhe der verlängerten Kranbahn aus der
nördlich gelegenen Halle 5. Die Breite beträgt zwischen 7,5 m im Osten im Anschlussbereich
an das vorhandene Testbecken und ca. 30 m an der Einmündungsstelle in den See.
Um den geplanten Anleger zu ermöglichen, wird nördlich des Einmündungsbereiches auf
einem kleinen Teilbereich innerhalb der Wasserfläche (mit der Bezeichnung „A“) festgesetzt,
dass ein ortsfester Anlegesteg parallel zum Ufer mit einer Länge von bis zu 8,35 m zulässig
ist (s. textliche Festsetzung Nr. 1.1).
Der Kanal durchstößt nach Norden eine im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 37 B festgesetzte aber noch nicht realisierte randliche Anpflanzfläche. Die entfallende Fläche wird in der
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt (siehe Umweltbericht Kap. 8.12).
Der am nordwestlichen Rand des Plangebietes vorhandene Grabenlauf wird ebenfalls als
Wasserfläche festgesetzt.
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Eine Verbindung des Sees (Ost- und Westteil) sowie des geplanten Kanals mit den umliegenden Wasserflächen und Gräben wird ausgeschlossen (siehe textliche Festsetzung Nr.
1.2). Damit wird eine Abwanderung von Fischen aus dem See verhindert. Außerdem wird die
Zuleitung von deutlich nährstoffreicherem Wasser aus der Krautsander Binnenelbe und den
angrenzenden Gräben verhindert, da dies zu einer stärkeren Algenentwicklung führen würde.
Um die Testfahrten auf dem See zu begrenzen wird festgesetzt, dass die Testfahrten nur bis
zu einer Dauer von 50 Stunden im Jahr und nur montags bis freitags in der Zeit zwischen 7
und 18 Uhr zulässig sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.1). Damit werden Beeinträchtigungen durch Lärm, Wellen und Sedimentaufwirbelungen beschränkt.
5.3
Private Grünflächen
Die das Wasser umgebenden Flächen einschließlich der vorhandenen Insel im
Kotterbachsee und den geplanten beiden Dämmen werden als private Grünflächen festgesetzt. Es werden differenzierte Festsetzungen getroffen.
Der überwiegende Teil der die Wasserflächen des Sees umgebenden Flächen wird als private Grünfläche 1 (PG 1) festgesetzt, die als Fläche mit den teilweise vorhanden Bäumen
und Strauchpflanzungen zu erhalten ist (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3).
Nördlich des Kanals wird innerhalb der privaten Grünfläche 2 (PG 2) die Zulässigkeit des
begleitenden Weges am Kanal in einer Breite bis zu 4 m sowie die Anlage eines bis zu 2 m
hoher Zaun zur privaten Grünfläche 1 geregelt (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.4).
Südlich des Kanals sind innerhalb der privaten Grünfläche 3 (PG 3) auf mindestens 730 m²
eine mehrreihige, in der Höhe gestaffelte Bepflanzung aus standortheimischen Bäumen und
Sträuchern anzulegen und zu unterhalten (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.5). Diese Anpflanzung dient als Eingrünung zum angrenzenden Betriebsgelände und ersetzt die im Bebauungsplan Nr. 37 B festgesetzte und durch den Kanaldurchstich entfallende randliche Bepflanzung. Die Bäume sind in der auf den Beginn der Bauarbeiten folgenden Pflanzzeit zu
pflanzen.
Die im See gelegene Insel sowie die zwei neuen Dämme in einer Breite von je 8 m (entspricht einer Dammkrone von 6 m plus Böschungen) werden als private Grünfläche 4 (PG
4) festgesetzt und sind als Vogelbrutstätte zu erhalten. Zum Schutz der Vögel sind auf den
Dämmen als auch auf der südlich vorhandenen Brücke für Landraubtiere unzugängliche
Sperren zu errichten (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6).
Für die Uferböschungen im Bereich der Grünflächen wird bestimmt, dass diese nicht steiler
als 1:1 angelegt werden dürfen, um der Entwicklung einer natürlichen Ufervegetation eine
Mindestfläche zu bieten (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.7).
5.4
Art und Maß der baulichen Nutzung
Das vorhandene Gebäude im südöstlichen Planbereich innerhalb der privaten Grünfläche 1
wird durch eine Baugrenze innerhalb der privaten Grünfläche gesichert. Die maximal zulässige Grundfläche wird bestandgemäß mit 150 m² und die maximal zulässige Höhe mit einem
Vollgeschoss festgesetzt.
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Innerhalb der Baugrenze sind nur auf die Angel- und Freizeitnutzung bezogene Anlagen zulässig. Wohnungen und gastronomische Einrichtungen sind ausgeschlossen (siehe textliche
Festsetzung Nr. 1.8).
Die Errichtung weiterer Gebäude innerhalb des Plangebietes ist nicht geplant und nicht zulässig.
Zum Schutz der benachbarten Bundeswasserstraße Elbe ist aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht folgendes zu beachten:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen keine Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen
mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder
behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig (§ 34
Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz).“
6
Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südöstlich gelegene öffentliche Grundstückszufahrt von der Seglerstraße aus sowie privat über das Firmengelände der Fa. Hatecke.
Die Seglerstraße zweigt in Richtung Süden in ca. 1 km Entfernung von der Kreisstraße 45
ab. Nach Norden stößt die Seglerstraße nach 300 m auf die parallel zum Landesschutzdeich
verlaufende Straße.
Vom Bootsbaubetrieb kann der Kotterbachsee über den geplanten Kanal und das Seeufer
über den vorgesehenen begleitenden Weg erreicht werden. Der begleitende Weg endet an
der Einmündung des Kanals in den See.
7
Immissionsschutz
Immissionsschutzkonflikte mit den umliegenden Nutzungen sind auf Grund der Lage im Außenbereich und des Abstandes zu den nächsten Wohnnutzungen nicht zu erwarten.
Bei den Bootsmotoren der Boote handelt es sich um 3-, 4- oder 6- Zylinder Dieselmotore.
Der Schallpegel außerhalb der Boote liegt unter 80 dB(A). Dieser Wert macht keine weiteren
Untersuchungen erforderlich, da in näherer Umgebung keine schützenswerten Wohnnutzungen vorhanden sind.
Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft werden im Rahmen des Umweltberichtes untersucht.
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Umweltbericht
8.1
Einleitung
Der Umweltbericht wird auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Absatz
4 und § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen. Es liegen folgende Gutachten und Fachbeiträge
für die Umweltprüfung vor:
-
Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Stade (1989) einschl. Ergänzungen
(1994)
-
Landschaftsplan der Gemeinde Drochtersen (1996)
-
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für die angrenzenden FFH- und EUVogelschutzgebiete (2010)
-
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (2010)
-
Brutvogelkartierung (2010)
-
Gewässerökologischer Fachbeitrag (2010)
Die verwendeten Methoden sowie Details zu den Ausführungen im Umweltbericht sind den
genannten Quellen zu entnehmen.
Die Lage und Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Kapitel 3 und 5 der Begründung zu entnehmen.
8.1.1
Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und
ihre Bedeutung für den Bauleitplan
Die Entwicklung des Bauleitplans aus dem Flächennutzungsplan und die Berücksichtigung
des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Stade (RROP 2004) sind in
Kapitel 4 der Begründung dargestellt.
Maßstab für die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sind diejenigen Vorschriften
des Baugesetzbuchs, die die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der planerischen Abwägung zum Gegenstand haben sowie die in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, soweit sie für den Bauleitplan von Bedeutung
sind. Im Rahmen der Bearbeitung der Schutzgüter wird übergeordnet auf den Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Stade sowie den Flächennutzungsplan zurückgegriffen.
Landschaftsrahmenplan Landkreis Stade
In der Planungskarte des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Stade Stade (INSTITUT
FÜR ANGEWANDTE BIOLOGIE 1989) ist die Elbinsel Krautsand großräumig als „Gebiet, das die
Voraussetzungen für ein Naturschutzgebiet erfüllt“ (Gebiet Nr. 033) dargestellt. Nach Veröffentlichung des Landschaftsrahmenplans sind große Teile Krautsands zum EUVogelschutzgebiet erklärt worden, hiervon ist jedoch das Plangebiet ausgenommen.
Landschaftsplan Gemeinde Drochtersen
Der Landschaftsplan
UMWELTBIOLOGIE UND
schafts¬rahmenplans.
der Gemeinde Drochtersen (INSTITUT FÜR ANGEWANDTE
MONITORING 1996) konkretisiert die Vorgaben des Land-
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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Die Bestandserfassungen des Landschaftsplans werden bei den jeweiligen Schutzgütern
wiedergegeben.
Im Plan zur Landschaftsentwicklung wird für das Gebiet des VEP 10 die Zielvorgabe „Stillgewässer naturnah entwickeln“ gemacht.
Zur Gewässer- und Angelnutzung wird ausgesagt: „Viele Gewässer des Gemeindegebietes
(vor allem die größeren Stillgewässer) befinden sich in einem relativ naturfernen Zustand.
Die Rückführung der Gewässer in einen naturnäheren Zustand ist als eines der Ziele des
Landschaftsplans dargestellt worden. Einer umweltschonenden Ausübung der Fischerei
kommt im Plangebiet dabei große Bedeutung zu.“ Als Anforderungen werden u. a. genannt:
„Förderung naturnaher Gewässerentwicklung mit optimalen Lebensbedingungen für die heimische Fischfauna…..Wiederherstellung eines durchlässigen, fischpassierbaren Gewässernetzes“, sowie „Verzicht auf Besatzmaßnahmen“.
Es handelt sich hierbei um Forderungen, die nicht umgesetzt wurden und mit der derzeitigen
Art der Angelnutzung auch nicht vereinbar sind. Eine Vernetzung würde zu „Fischflucht“ führen und ein Verzicht auf Besatzmaßnahmen zu einem wesentlich geringeren Fischbesatz.
8.2
Wirkfaktoren
Im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt und
bewertet. Die Beurteilung, ob die zu erwartenden Auswirkungen des Bauleitplanes erheblich
sind, richtet sich dabei unter anderem nach den fachgesetzlichen Maßstäben. Hinsichtlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich die Maßstäbe aus dem Naturschutzrecht. Dabei sind die Auswirkungen um so eher als erheblich nachteilig zu bewerten,
je wertvoller oder je empfindlicher die betroffenen Ausschnitte oder Ausprägungen von Natur
und Landschaft sind.
Für eine umfassende Ermittlung und Beschreibung der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen, die sich aus der geplanten Nutzung ergeben können, müssen zunächst die zu
erwartenden Wirkfaktoren (Auslöser der Auswirkungen) ermittelt werden. Umwelterhebliche
Wirkfaktoren des Bebauungsplanes sind:

Änderung der Flächennutzung durch den Bau des Stichkanals, des Anlegers, eines
befestigten Weges und der Abdämmungen, damit Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Erholungsfunktion, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, die Lage
der Einrichtungen geht aus der Planzeichnung hervor.

Betriebsbedingte Störwirkungen aufgrund der Durchführung von Testfahrten, es sind
Testfahrten von insgesamt 50 Stunden pro Jahr zulässig.
Nachfolgend werden schutzgutbezogen die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf ihre Erheblichkeit erläutert. Dabei wird zwischen voraussichtlich nicht
erhebliche (= geringe oder nicht feststellbare) und voraussichtlich erhebliche (= deutliche
oder schwerwiegende und daher abwägungsrelevante) Vorhabensauswirkungen unterschieden.
8.3
Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit
Zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehört das Wohnen und Arbeiten unter gesunden
Umweltbedingungen sowie die Ausübung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten.
Durch § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander
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so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit
wie möglich vermieden werden. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des
Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zweck der Erholung in der
freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. Zwischen der
Erholungsnutzung und dem Schutzgut Landschaft besteht daher eine enge Wechselwirkung.
8.3.1
Bestandsbeschreibung
Westlich des Plangebietes, in einer Entfernung von ca. 250 m zum Geltungsbereich, befindet
sich ein bewohntes Einzelgehöft, weitere befinden sich in ca. 450 m in südlicher und 550 m
in nördlicher Richtung.
Der Kotterbachsee hat Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Er wird derzeit von
einem Angelverein genutzt. Das Gelände steht aber auch anderen Besuchern offen. Der
Freizeit- und Erholungswert ist durch das direkt benachbarte Industriegebiet und durch die
dortigen im neuen B-Plan Nr. 37 B zukünftig erweiterten Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt. Ein Fußweg führt um den See herum.
Das Gelände um den See wird vorwiegend von Anglern und weniger von anderen Erholungssuchenden genutzt. Für Spaziergänger stehen grundsätzlich auch andere, möglicherweise attraktivere Nutzungsmöglichkeiten wie z. B. der Deich oder das Deichvorland zur Verfügung. Der Nutzungsdruck ist gering aufgrund der Entfernung zu dichter besiedelten Gebieten oder touristischen Zentren. Im Regionalen Raumordnungsprogramm (2004) ist das Plangebiet nicht als Vorranggebiet oder Vorsorgegebiet für die Erholungsnutzung dargestellt.
8.3.2
Auswirkungen
Lärmauswirkungen auf die nächstgelegene Wohnnutzung sind aufgrund der ausreichenden
Entfernung und der sehr geringen zeitlichen Nutzung der Boote nicht zu erwarten.
Die an 50 Stunden im Jahr durchgeführten Bootsfahrten sind nicht als erhebliche Störung
der vorhandenen Freizeit- und Erholungsnutzungen anzusehen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan setzt auch für den Ostteil des Sees weiterhin die Angelnutzung fest
Der Bau des Stichkanals führt sowohl für die Angelnutzer als auch für die übrigen Erholungssuchenden dazu, dass der Rundweg um den See unterbrochen wird. Eine Überbrückung des Stichkanals ist aus betrieblichen Gründen und Kostengesichtspunkten nicht möglich. Die Auswirkung ist in Bezug auf das Schutzgut Mensch erheblich im Sinne von abwägungsrelevant.
8.4
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und
Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
15
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten
in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
Nach Abs. 3 Nr. 5 des § 1 BNatSchG sind insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten.
8.4.1
Bestand
Pflanzen und Biotope
Für die Gemeinde Drochtersen liegt ein Landschaftsplan1 aus dem Jahre 1996 vor. In dessen Karte „Biotop- und Nutzungstypen“ werden für das Plangebiet folgende Einheiten dargestellt. Eine genauere Einstufung erfolgt aufgrund der aktuellen Biotoptypenkartierung (s. u.).

Der Kotterbachsee wird im Landschaftsplan als „Offene Wasserfläche größerer Stillgewässer (SR)“ dargestellt.

Die Gehölze in den Uferbereichen werden als Laubforst (WX), Nadelforst (WZ) oder
Sonstiges Feuchtgebüsch (BF) bezeichnet. Nadelbäume sind jedoch heute dort nicht
mehr anzutreffen.

Die nicht gehölzbestandenen Teile des Uferbereichs werden als Halbruderale Grasund Staudenflur dargestellt.
Keines der Biotope wird im Landschaftsplan als gesetzlich geschützt bewertet. In der Karte
„Wichtige Bereiche für Arten und Lebensgemeinschaften“ werden der See und sein direktes
Umfeld als Gebiet Nr. 36 mit dem Biotoptyp „naturfernes Stillgewässer“ beschrieben. Als
Schäden werden naturferne Gewässerunterhaltung, Bepflanzung, Fischbesatz und Angeln
festgestellt. Die Gefährdung ist Naherholung und Freizeitnutzung. Das Gebiet gilt als wichtiger Bereich für das Entwicklungspotenzial.
Für den Eingriffsbereich ist die Biotopkartierung in der Vegetationsperiode 2010 aktualisiert
worden. Im Folgenden werden die heute vorzufindenden Biotoptypen beschrieben (vgl. Abb.
5). Die Beschreibung richtet sich nach DRACHENFELS2 (2004), die Bewertung nach BIERHALS
3
ET AL. (2004).
1
INSTITUT FÜR ANGEWANDTE UMWELTBIOLOGIE UND MONITORING (1996): Landschaftsplan Drochtersen
DRACHENFELS, O. V. (2004): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen.- in: Naturschutz
Landschaftspflege. Niedersachs. Heft A/4 1 – 240 Hildesheim
3
Bierhals, E., O. v. Drachenfels & M. Rasper (2004): Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 24. Jg. Nr. 4 231 – 240 Hildesheim
2004
2
16
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Abb. 5: Biotoptypenkarte, Maßstab 1 : 1.000
FGR = Nährstoffreicher Graben, HFM = Strauch-Baum Hecke (im B-Plan 37B festgesetzt, jedoch
noch nicht vorhanden), GRR+ = Artenreicher Scherrasen, gute Ausprägung, SXA = Naturfernes Abbaugewässer, UHF = Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte, WU(Er,Eb,Ah)2j = Erlenwald entwässerter Standorte (Baumarten Schwarzerle, Eberesche, Feldahorn) Brusthöhendurchmesser 20-50 cm, Neupflanzung, Einzelbäume: Ph = Bastard-Schwarz-Pappel (in Klammern Durchmesser in cm), Weiteres s. folgender Text
Die Wertstufen haben folgende Bedeutung:
V = von besonderer Bedeutung
IV = von besonderer bis allgemeiner Bedeutung
III = von allgemeiner Bedeutung
II = von allgemeiner bis geringer Bedeutung
I = von geringer Bedeutung
** = nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar (> 150 Jahre Regenerationszeit)
* = nach Zerstörung schwer regenerierbar (25 bis 150 Jahre Regenerationszeit)
(*) = schwer regenerierbar, aber i.d.R. kein Entwicklungszieles Naturschutzes (da Degenerationsstadium oder anthropogen stark verändert)
kein Symbol = bedingt regenerierbar: bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer
Zeit regenerierbar (in bis zu 25 Jahren).
17
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Naturfernes Stillgewässer / Abbaugewässer, SXA (Wertstufe II): Der Kotterbachsee ist
heute als naturfernes Stillgewässer zu bezeichnen, da er die entsprechenden, bei
DRACHENFELS (2004) genannten Merkmale aufweist: Die Ufer sind steil, z. T. mit Hölzern
befestigt, es ist so gut wie keine Wasservegetation (an einigen Stellen Wasser-Knöterich
Persicaria amphibia) vorhanden. Ein Röhrichtgürtel, der bei vergleichbaren naturnahen Gewässern in der Marsch breitflächig vorhanden wäre, fehlt vollständig, an den Ufern findet sich
vereinzelt Schilf Phragmites communis, Schwarzerlen Alnus glutinosa, Brennessel Urtica
dioica, Segge Carex spec. Der Fischbesatz ist künstlich erzeugt und Amphibien fehlen weitgehend. Die Ufer werden bis zur Oberkante der Böschung gemäht.
Nährstoffreicher Graben, FGR (Wertstufe II): An der östlichen Grenze des Plangebietes
befindet sich ein „Grenzgraben“. Im Bereich des Stichkanals wird dieser überplant. Er verfügt
über steile Uferböschungen mit einem schmalen Streifen typischer Ufervegetation (Schilf
Phragmites australis, Jungwuchs von Schwarzerle Alnus glutinosa und Große Brennessel
Urtica dioica). Die Phosphorgehalte als Trophie-bestimmender Parameter, liegen laut gewässerökologischem Fachbeitrag deutlich höher als im Kotterbachsee, also im sehr nährstoffreichen (hypertrophen) Bereich.
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte, UHF (Wertstufe III): Dieser Biotoptyp nimmt den größten Anteil der durch den Stichkanals überplanten Fläche in Anspruch.
Vorkommende Pflanzenarten sind: Schilf Phragmites australis, Gewöhnliche Pestwurz
Petasites hybridus, Große Brennessel Urtica dioica, Acker-Kratzdistel Cirsium arvense,
Gundermann Glechoma hederacea, Brombeere Rubus spec., Rainfarn Tanacetum vulgare,
Gänse-Fingerkraut Potentilla anserina, Pappel jung, Populus spec., Knolliger Kälberkropf
Chaerophyllum bulbosum, Rohrglanzgras Phalaris arundinacea, Gewöhnlicher Beifuß Artemisia vulgaris, Sumpf-Reitgras Calamagrostis canescens.
Erlenwald entwässerter Standorte, WU(Er,Eb,Ah)2j (Wertstufe III(*)): Der Erlenwald befindet sich nördlich an die Eingriffsfläche angrenzend und wird nicht direkt überplant. Die
Baumschicht besteht überwiegend aus Schwarzerlen Alnus Glutinosa mit Stammdurchmessern von 25-40 cm (schwaches bis mittleres Baumholz). Das Alter ist auf 30-40 Jahre zu
schätzen. Außerdem kommen Feldahorn Acer campestre (20 cm) und Eberesche (Sorbus
aucuparia (15 cm) vor. Strauchschicht: Schwarzer Holunder Sambucus nigra, Korbweide
Salix viminalis, Traubenkirsche Prunus padus, Schneeball Viburnum opulus. Krautschicht:
Weiterhin kommen. Aufgrund der geringen Größe und Dichte der Waldfläche und da es sich
um einen sekundären Waldstandort (gekennzeichnet durch das j im Biotopkürzel) handelt,
wird hier die geringere der nach BIERHALS ET AL. (2004) möglichen Wertstufen III und IV angewandt.
Artenreicher Scherrasen, GRR+ (Wertstufe II): Entlang dem Ufer des Kotterbachsees befindet sich ein ca. 6 m breiter, häufig gemähter Streifen. Er dient der Erschließung des Sees
für die Angler. Vegetation u. a.: Ausdauerndes Weidelgras Lolium perenne, Spitzwegerich
Plantago lanceolata, Gänse-Fingerkraut Potentilla anserina. Löwenzahn Taraxacum officinale.
Einzelbäume (HB): Nördlich des geplanten Stichkanals befinden sich zwei größere BastardSchwarzpappeln Populus x canadensis (Stammdurchmesser 60 ca. und zweistämmig 50+50
cm). Diese sind noch nicht eingemessen, es wird jedoch vorsorglich angenommen, dass sie
auf der Trasse liegen. Südlich des geplanten Kanals stehen mehrere pyramidenförmige
Schwarzpappeln mit Stammdurchmessern von ca. 30 cm.
Strauch-Baum-Hecke, HFM (Wertstufe III): Hierbei handelt es sich um die durch den Bebauungsplan Nr. 37B festgesetzte Randbepflanzung des Gewerbegebietes, die sich zu einer
Strauch-Baum-Hecke entwickeln würde. Die Anpflanzung wurde noch nicht durchgeführt, die
Überplanung muss jedoch ausgeglichen werden.
18
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Tiere
Das Vorkommen von Brutvögeln, Nahrungsgästen und durchziehenden Arten wurde im
Rahmen einer Brutvogelkartierung BÜRO BÜLOW4 (2010) untersucht. Für Details wird auf diese Studie, die den Unterlagen beiliegt, verwiesen.
Im Geltungsbereich wurden als Rote-Liste-Arten (jeweils Rote-Liste 3, „gefährdet“ in Niedersachsen) Waldohreule und Kuckuck als Brutvögel nachgewiesen. Nach einer standardisierten Methode zur Bewertung von Vogelbrutgebieten erreicht das Plangebiet keine Bedeutungsstufe. Mit insgesamt 32 im Gebiet brütenden Arten liegt jedoch eine vergleichsweise
hohe Artendichte vor.
Als gefährdete Arten unter den Nahrungsgästen wurden Gartenrotschwanz, Rauchschwalbe,
Rohrweihe, Seeadler und Saatkrähe nachgewiesen. Der Eisvogel kann potenziell vorkommen.
Eine weitere Bedeutung des Gebietes liegt in dem Vorkommen des in Niedersachsen vom
Aussterben bedrohten und deutschlandweit stark gefährdeten Flussuferläufers. Aufgrund
seiner zeitlichen Abundanz im Gebiet muss er als potenzieller Brutvogel angesehen werden.
Das Vorkommen der Fledermausarten Wasserfledermaus und Zwergfledermaus ist nach
BÜRO BÜLOW (2010) wahrscheinlich, ebenso das Vorkommen des Seefrosches.
Laut Fang- und Besatzstatistik des Sportfischervereins (vgl. KLS 2010)5 kommen im
Kotterbachsee folgende Fischarten vor:

Aal, Barsch, Brachsen, Regenbogenforelle, Hecht, Karausche, Karpfen, Schleie,
Sterlet, Zander und Weißfische.
Von den aufgezählten Arten sind Regenbogenforelle, Karpfen und Sterlet nicht als einheimisch anzusehen, durch den Besatz kommt es zur deutlichen Überprägung eines sich natürlicherweise einstellenden Artenspektrums.
8.4.2
Auswirkungen
Durch den VEP gehen keine gesetzlich geschützten Biotope nach dem Naturschutzrecht
verloren bzw. werden erheblich beeinträchtigt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
kann als Beurteilungsmaßstab für die Schwere der Auswirkungen herangezogen werden.
Danach sind als erhebliche Eingriffe in der Regel die Überplanung von Biotoptypen mit mindestens allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) zu bezeichnen. Vorliegend ist also die Überplanung von Teilen der Halbruderalen Gras- und Staudenflur (UHF, s. Abb. ) sowie der geplanten Strauch-Baum-Hecke (HFM) auszugleichen. Der auf diesen Flächen entstehende
Stichkanal ist ein dem Naturfernen Abbaugewässer (SXA) oder dem Nährstoffreichen Graben vergleichbarer Biotoptyp und wird mit Wertstufe II zu bewerten sein. Die auf der privaten
Grünfläche PG 2 möglichen Einrichtungen (Zaun und befestigter Weg, s. Festsetzung Nr.
1.4) führen ebenfalls zu einer Abwertung dieser Fläche auf einen geringwertigen Biotoptyp,
so dass die PG 2 in die Eingriffsbilanzierung einbezogen werden muss.
Der Bau der Abdämmungen und damit die Teilung des Kotterbachsees sind als Eingriff indifferent zu bewerten. Es geht zwar Wasserfläche verloren, jedoch wird kein wertvolles Biotop
überplant. Da die Summe der Uferlinie zunimmt, verbessert sich die Verzahnung von Landund Wasserflächen. Davon profitieren beispielsweise Vogelarten wie Flussuferläufer und
4
5
Büro Bülow (2010): Gemeinde Drochtersen VEP 10: Brutvogelkartierung 2010
KLS (2010): Kotterbachsee: Gewässerökologischer Fachbeitrag v. Oktober 2010
19
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Bachstelze sowie Insekten und Amphibien. Der Nachteil, der durch die leichtere Zugänglichkeit der Insel als Vogelbrutstätte entstehen könnte, wird durch das mit Festsetzung Nr. 1.6
geplante Unzugänglich-Machen der Insel für Landraubtiere verhindert.
Auf der privaten Grünfläche PG 3 soll durch Festsetzung Nr. 1.5 die im überplanten Teil des
Bebauungsplans Nr 37 B festgesetzte Baum- und Strauchpflanzung neu angelegt werden.
Da diese Pflanzung als Eingrünung des Gewerbegebietes gedacht war, wird sie nun an eine
Stelle verlegt, wo sie diesen Zweck ersatzweise weitestgehend erfüllen kann. An dieser Stelle befindet sich mit der Halbruderalen Gras- und Staudenflur bereits ein Biotoptyp von allgemeiner Bedeutung, so dass die Festsetzung 1.5 nicht als Ausgleichsmaßnahme bilanziert
werden kann, sie ist andererseits auch keine Abwertung der Fläche. Gleichzeitig wird hier
der Verlust von Einzelbäumen ausgeglichen.
8.4.3
Ausgleichsbedarf, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Der Ausgleichsbedarf berechnet sich wie folgt:
Tabelle 1: Ermittlung Ausgleichsbedarf Tiere und Pflanzen (vgl. Abb. 5)
Biotoptyp
Halbruderale Gras- und
Staudenflur (UHF)
Strauch-Baum-Hecke (HFM)
(im B-Plan 37 B geplant)
Summe
Überplant mit
Stichkanal (Wasserfläche), Private Grünfläche PG 2
Stichkanal (Wasserfläche), Private Grünfläche PG 2
Fläche
1.128 m²
730 m²
1.858 m²
Als Ausgleichsmaßnahme ist die Aufwertung der Insel im Kotterbachsee für die heimische
Brutvogelfauna geplant. Diese Maßnahme wird in Kap. 8.12 näher beschrieben und begründet.
Als weitere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen
sind zu nennen:
 Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen (s. folgendes Kapitel)
 Die Festsetzungen 1.3 und 1.6 begrenzen die auf den Grünflächen möglichen Nutzungen auf das bisher übliche Maß, weitere Eingriffe werden damit vermieden. Es
können z. B. keine weiteren baulichen Anlagen errichtet werden.
8.4.4
Artenschutzrechtliche Aspekte
Es wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ELBBERG 2010)6 durchgeführt, die dem Vorhaben- und Erschließungsplan beiliegt. Prüfungsrelevant sind die Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis,
dass artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG nicht eintreten, wenn die in der folgenden Tabelle genannten Vermeidungsmaßnahmen beachtet werden. Weitere Einzelheiten
sind dem genannten Gutachten zu entnehmen.
6
ELBBERG (2010): Gemeinde Drochtersen: Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10: Artenschutzrechtliche Prüfung, Oktober 2010
20
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Tabelle 2: Erforderliche Vermeidungsmaßnahmen zur Verhinderung der Verbotstatbestände
Art, Artengruppe
§ 44 Abs. 1 Nr. 1
(Verletzung, Tötung
etc.)
§ 44 Abs. 1 Nr. 2
(erhebliche Störung)
§ 44 Abs. 1 Nr. 3
(Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten)
Gruppe der wassergebundenen, ungefährdeten Brutvögel
Baufeldräumung außerhalb des Brutzeitraumes
zwischen 1. März und
31. August*
-
-
Gruppe der wasserunabhängigen, ungefährdeten Brutvögel
Baufeldräumung außerhalb des Brutzeitraumes
zwischen 1. März und
31. August*
-
-
Kuckuck
Baufeldräumung außerhalb des Brutzeitraumes
zwischen 20. April und
31. Juli*
-
-
*Sollte ein Baubeginn in dem genannten Zeitraum unumgänglich sein, dann ist das betroffene Gelände vor
Beginn der Bauarbeiten auf Nester abzusuchen. Ein Umsetzen bereits besetzter Nester ist zu vermeiden.
8.4.5
FFH-Verträglichkeit (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete)
Aufgrund der Nähe des Vorhabens zum FFH-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung) DE 2119-301 „Unterelbe“ und dem Europäischen Vogelschutzgebiet DE 2121-401 „Unterelbe“ wurde eine FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung (ELBBERG 2010)7 durchgeführt. Diese
ist der Begründung als Anlage beigefügt.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Bebauungsplan keine Flächen in den Schutzgebieten
in Anspruch nimmt. Die Baumaßnahmen und Störungen durch das Vorhaben werden sich
nicht erheblich auf wertgebende Arten der Schutzgebiete auswirken. Auch geht von dem
Vorhaben keine Barrierewirkung auf den Austausch von Individuen zwischen verschiedenen
Schutzgebieten aus.
Es sind keine relevanten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele erkennbar. Eine vertiefende
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
8.5
Schutzgut Boden
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist Boden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass er seine Funktion im Naturhaushalt erfüllen kann. Nicht mehr genutzte, versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Renaturierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu
überlassen.
Durch die enge Verzahnung des Bodens mit den anderen Umweltmedien ergeben sich vielfältige Wechselwirkungen. So ist der Boden u. a. wegen seiner Leistungen für den Schutz
der anderen Schutzgüter (z. B. Grundwasser) schützenswert.
7
Elbberg (2010) Gemeinde Drochtersen: Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10: FFHVerträglichkeits-Vorprüfung
21
Gemeinde Drochtersen
8.5.1
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Bestand
In der Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK 50, KARTENSERVER DES NIBIS 2008) wird für das
Plangebiet noch der Bodentyp Kalkmarsch angegeben. Diese Angabe ist jedoch nicht mehr
zutreffend, weil der Boden im Plangebiet durch Umlagerungen überprägt ist und heute ein
sandiges Substrat aufweist.
Laut gewässerökologischem Fachbeitrag (SPIEKER 2010, s. Kapitel Wasser) ist davon auszugehen, dass die Bodendecke um den See herum durch Auffüllung von Elbesand bzw.
Elbekies entstanden ist, nachdem zuvor der Klei für den Deichbau abgebaut wurde.
Vermutlich ist der Kleiabbau vollständig erfolgt, so dass der Seeuntergrund heute aus Sanden besteht, bei (SPIEKER 2010) wird die Konsistenz im Westteil des Sees jedenfalls auch
„sandig“ beschrieben.
Entsprechend dem geringen Alter der Verfüllungen ist nur mit einer jungen Bodenentwicklung zu rechnen, die bei entsprechendem sandigem Substrat und hohem Grundwasserstand
in der Regel zu grundwasserbeeinflussten Bodentypen wie u. a. dem Regosol-Gley führt. Die
Nährstoffversorgung der Pflanzen ist in diesen Böden überwiegend von den Inhaltsstoffen
des Grundwassers abhängig.
Aufgrund des geringen Alters der Bodenentwicklung und fehlender anderer Merkmale wie
Seltenheit oder besonderer Standorteigenschaften ist der Boden im Bereich der Eingriffsfläche im Sinne der Eingriffsregelung (hier NLÖ 20028) ein „Boden ohne besondere Bedeutung“.
8.5.2
Auswirkungen
Als wesentliche Folge der Durchführung des Vorhabens wird der Boden mit den oben beschriebenen Eigenschaften im Bereich des Stichkanals abgegraben und durch ein Gewässer
ersetzt. Es wird sich in der Folge ein subhydrischer Boden bilden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden liegt in der Regel vor, wenn Böden
mit besonderen Werten beeinträchtigt werden, für die übrigen Böden ist lediglich die Bodenversiegelung ein erheblicher und auszugleichender Eingriff. Andere Einwirkungen auf den
Boden werden durch die biotopbezogenen Ausgleichsmaßnahmen abgegolten.
8.5.3
Ausgleichsbedarf, Minderungsmaßnahmen
Am Nordufer des Stichkanals ist ein 4 m breiter Weg, der das Betriebsgelände der Fa. Hatecke mit dem Anlegesteg verbindet, zulässig. Der Weg führt, unabhängig davon, auf welche
Art er befestigt wird, zu einer Versiegelung des Bodens, auch eine wassergebundene Decke
wirkt letztlich versiegelnd.
Die versiegelte Grundfläche beträgt (Breite x Länge) (4 m x 92 m =) 368 m².
Eingriffe in den Boden müssen entweder durch eine Entsiegelung oder durch eine Nutzungsextensivierung im Verhältnis 1 : 0,5 ausgeglichen werden. Da eine Fläche für die Entsiegelung nicht zur Verfügung steht, ergibt sich ein
 Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden von (368 x 0,5 =) 184 m².
Das Ausgleichskonzept wird in Kap. 8.12 beschrieben.
8
NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (2002): Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.- in: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2 /
2002
22
Gemeinde Drochtersen
8.6
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser umfasst die Oberflächengewässer sowie das Grundwasser.
Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG sind Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten. Insbesondere gilt dies für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer,
Auen und sonstigen Rückhalteflächen. Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder
naturnahe Maßnahmen zu erfolgen. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz sowie einem
ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
8.6.1
Bestand
Oberflächengewässer
Zu den Eigenschaften des Oberflächengewässers liegt ein ausführlicher gewässerökologischer Fachbeitrag (SPIEKER KLS, 2010, siehe Anlage 1) vor, der hier nur zusammenfassend
wiedergegeben wird. Detailfragen können diesem Beitrag, der der Begründung beiliegt, entnommen werden.
Der Kotterbachsee ist im Jahr 1976 durch die Entnahme von Kleierde für den Deichbau entstanden. Ende der 70er Jahre ist ein großer Teil des Sees wieder mit Elbesand bzw.
Elbekies verfüllt worden. Ein Teil, der weitgehend deckungsgleich mit der westlichen Seehälfte ist, blieb dabei allerdings als Gewässer bestehen. Anfang bis Mitte der 80er Jahre
wurde aus dem östlichen Teil der Sand bzw. Kies wieder entnommen und bei Straßenbaumaßnahmen genutzt. Dadurch ist der östliche See (neu) entstanden.
Der Westteil des Sees ist im Mittel 2,5 m tieft, die tiefste Stelle liegt bei 3,8 m, für den Ostteil
liegen die Werte bei 1,5 bzw. 2,0 m.
Im Rahmen einer Beprobung am 20.9.2010 wurden Tiefenprofile für die Parameter Temperatur, Sauerstoffgehalt, pH, Leitfähigkeit erstellt. Weiterhin wurden die Nährstoffgehalte sowie
das Plankton und die Sedimente untersucht. Auch die umliegenden Gewässer wurden dabei
beprobt.
Die Gehalte an Gesamtphosphor liegen bei 0,084 bis 0,132 mg/L im Kotterbachsee und ca.
0,28 mg/L in der Krautsander Binnenelbe. Die Sauerstoffgehalte lagen zum Zeitpunkt der
Probennahme bei ca. 8 mg O2/L. Der Kotterbachsee ist aufgrund seiner hohen Phosphorgehalte, der hohen Biomassen des Phytoplanktons (im Wasser schwebende Algen) sowie der
geringen Sichttiefe von 1 m als eutrophes bis hoch eutrophes Gewässer zu bezeichnen. Die
Krautsander Binnenelbe hat sich noch nährstoffreicher erwiesen.
Der Gutachter beschreibt die jahreszeitenabhängige Zirkulation des Gewässers wie folgt:
„Aufgrund der hohen Phosphorgehalte wird bereits im Frühjahr eine starke Entwicklung des
Phytoplanktons einsetzen. Damit einher gehen geringe Sichttiefen und relativ hohe Sauerstoffgehalte (durch die Produktion der Algen). Zu diesem Zeitpunkt ist der Wasserkörper
vollständig durchmischt und auch über dem Sediment ist ausreichend Sauerstoff vorhanden.
Dieser Ausgangszustand ist für beide Teilseen gleich. Im weiteren Jahresverlauf erwärmt
sich das Wasser und bei länger anhaltenden Schönwetterperioden bildet sich ein Temperaturgradient mit warmem Oberflächenwasser und kühleren Tiefenwasser aus. Da im Wasser-
23
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
körper und teils auch im Sediment große Mengen an organischer Substanz vorhanden sind,
wird durch bakterielle Abbauprozesse der Sauerstoffgehalt über Grund absinken. Wird der
gelöste Sauerstoff weitgehend aufgezehrt, so können Phosphorverbindungen aus den Sedimenten in das Wasser freigesetzt werden und zu einer weiteren Erhöhung der Produktivität
führen. Aufgrund der größeren Tiefe des Westteils wird dieser Prozess hier ausgeprägter
sein. Dies ist auch an der Zusammensetzung des Sedimentes sichtbar, das im Westteil deutlich schlammiger als im Ostteil des Kotterbachsees ist. Im Spätsommer kann die Zusammensetzung der Algen je nach Witterung und Ausgangssituation schwanken. Im Extremfall
können sich Blaualgen (Cyanobakterien) so stark durchsetzen, dass es zu aufrahmenden
Algenblüten kommt. Mit abnehmender Wassertemperatur und Sonneneinstrahlung nimmt
auch die Produktivität wieder ab und der Sauerstoffhaushalt erholt sich. Im Herbst und Winter ist der See dann (ohne Eisbedeckung) wieder durchmischt und hat genügend Sauerstoff.
In welchem Zustand der See in das nächste Jahr startet, ist von der Vorsaison, aber auch
von der Dauer einer möglichen Eisbedeckung abhängig. Wie diese Prozesse im Einzelnen
ablaufen, kann aufgrund der einmaligen Beprobung und der wenigen vorhandenen Daten
nicht genau gesagt werden.“
Grundwasser
Im sandigen und gut durchlässigen Bodensubstrat korrespondiert der Grundwasserstand mit
dem Wasserspiegel der Oberflächengewässer. Die Böden sind entsprechend grundwassernah. Die Fließrichtung des Grundwassers ist im Elbtal in der Regel zum Flusslauf der Elbe
hin gerichtet, schwankt jedoch in Abhängigkeit von den Gezeiten und den Entwässerungsverhältnissen. In der Marsch ist mit einer geringen Fließgeschwindigkeit des Grundwassers
zu rechnen.
Aufgrund des oberflächennah anstehenden Grundwassers herrscht eine hohe Verdunstungsrate, so dass die (Netto-) Grundwasserneubildung gering ist. In der Karte des LBEG zur
Grundwasserneubildung9 wird eine Rate von <50 mm/a angegeben. Das Grundwasser ist
hoch empfindlich gegenüber Verschmutzungen, da es durch die sandigen Deckschichten
wenig geschützt ist. Auch Verunreinigungen, die in die Oberflächengewässer gelangen, können sich über den Grundwasserleiter ausbreiten.
Es liegt kein Wasserschutzgebiet vor.
8.6.2
Auswirkungen
Oberflächengewässer
Der gewässerökologische Fachbeitrag kommt zu folgendem Ergebnis:
„Durch die Trennung des bestehenden Kotterbachsees entstehen zwei eigenständige Seen.
Der westliche Teilsee (Westsee) ist mit ca. 5 ha Fläche und einer maximalen Tiefe von ca.
3,8 m sowie einem Wasserkörper von 125.000 m3 wesentlich größer als der östliche Teilsee
(Ostsee; Fläche ca. 1,8 ha, maximale Tiefe ca. 2 m, Volumen ca. 27.000 m3). Für den
Westsee wird prognostiziert, dass sich keine erheblichen Veränderungen der gewässerökologischen Ausprägung einstellen werden, da weder erhebliche Änderungen im Nährstoff- als
auch im Sauerstoffhaushalt eintreten werden. Dies gilt auch für die Biozönosen des Phytound des Zooplanktons. Der Westsee kann wie bisher als Anglersee genutzt werden.
Für den Ostsee gilt weitgehend das Gleiche. Allerdings kann sich hier durch den Testbetrieb
der Boote der Fa. Hatecke und die damit verbundene Sedimentaufwirbelung ein negativer
Einfluss auf den Nährstoffhaushalt ergeben. Damit kann sich die Gefahr von Blaualgenblüten
9
KARTENSERVER DES NIBIS (2008): Grundwasserneubildung, Methode: GROWA06v2 (1961-90) 1
: 200 000. - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover.
24
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
erhöhen. Durch aufgewirbelte Sedimente während der Testfahrten kann die Sauerstoffzehrung im Wasser zunehmen. Allerdings wird aufgrund der kurzen Nutzungsdauer (50
Std./Jahr) nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Sauerstoffhaushaltes ausgegangen. Möglich sind negative Auswirkungen auf die Uferbereiche durch den Wellenschlag beim
Betrieb der Boote.“ Die letztgenannte Auswirkung wird sich jedoch nicht auf die ökologische
Wasserqualität auswirken.
8.7
Schutzgut Luft und Klima
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Insbesondere gilt dies für Flächen mit
günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima durch das Vorhaben sind nicht
erkennbar, daher kann für diese Schutzgüter auch auf eine ausführliche Bestandsdarstellung
verzichtet werden.
8.8
Schutzgut Landschaftsbild
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zweck
der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen
vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
Die Qualität des Landschaftsbildes ist wichtig für das Wohlbefinden des Menschen und die
Erholungsfunktion der Landschaft. Diese Wechselwirkungen wurden bereits beim Schutzgut
Menschen angesprochen.
8.8.1
Bestand
In der Karte zum Landschaftsbild des Landschaftsplans der Gemeinde Drochtersen (1996)
ist der Kotterbachsee als flächenhaftes Element „größeres Stillgewässer“ dargestellt. Eine
Bewertung erfolgt dort nicht.
Die folgenden Fotos vermitteln einen Eindruck des Landschaftsbildes:
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Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Abb. 6: Blick von Norden, links der Ostteil (geplante Teststrecke), rechts der Westteil des Sees, im
Hintergrund rechts ein Ausblick in die freie Landschaft
Abb. 7: Blick von Süden auf den Westteil des Sees, im Hintergrund links die Insel, in der Mitte ist die
Brücke erkennbar
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Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Abb. 8: Einrichtungen des Angelvereins, Rasenflächen
Abb. 9: Blick vom gegenüberliegenden Seeufer auf den Ort des geplanten Stichkanals (etwa in der
Bildmitte). In der Mitte befinden sich zwei Bastard-Schwarzpappeln, rechts ist die Nordspitze der Insel
erkennbar, links ein Schwarzerlenbestand, im Hintergrund das Gelände der Bootswerft.
27
Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Das Landschaftsbild wird vom Beobachter insbesondere bei der Benutzung des Rundweges
um den See wahrgenommen. Als bestimmende Elemente des Landschaftsbildes sind zu
nennen:

Die großflächige und durch Inseln
Kotterbachsees (s. Abb. 1, 2 u. 4).

Die
schmalen,
stellenweise
unterbrochenen,
teilweise
linienförmigen
Gehölzpflanzungen, die den See allseitig und kulissenartig umgeben (s. Abb. 1, 2 u.
4).

Die Uferbereiche, die nicht von Bäumen bestanden sind, sind in direkter Nähe zum
Gewässer als häufig gemähte Rasenflächen ausgeprägt oder entwickeln sich zu einer halbruderalen Kraut- und Staudenflur (Abb. 2,3 u. 4)

Die Gebäude des Angelvereins und die angrenzenden Rasenflächen sind im östlichen Teil des Plangebietes dominierend, sie sind allerdings durch Bepflanzungen abgeschirmt (Abb. 3).

Die im Norden an das Plangebiet herangerückte gewerbliche Bebauung beeinflusst
das Landschaftsbild an bestimmten Standorten (vgl. Abb. 4).

Im Westen, Süden und Osten angrenzend ist ein sehr offenes weitläufiges Grünlandgebiet mit Einzelhöfen auf Wurten, Einzelbäumen (Abb. 1).

Gliedernd wirkt außerdem der Wasserlauf der Krautsander Binnenelbe südwestlich
des Plangebietes.
gegliederte
offene
Wasserfläche
des
Gemäß NLÖ (2002) kann das Landschaftsbild in verschiedene Wertstufen eingeteilt werden:
Tabelle 3: Bewertung des Landschaftsbildes, die jeweils zutreffenden Merkmale sind fett gedruckt
Wertstufe
Beschreibung
Bemerkungen
V
von besonderer Bedeutung
Bereiche, die weitgehend der naturraumtypischen Eigenart entsprechen und frei sind von
störenden Objekten, Geräuschen und Gerüchen, insbesondere Bereiche
– mit hohem Anteil natürlich wirkender Biotoptypen
– mit natürlichen landschaftsbildprägenden
Oberflächenformen
– in denen naturraumtypische Tierpopulationen noch häufig erlebbar sind
– mit historischen Kulturlandschaften bzw. historischen Landnutzungsformen
– mit einem hohen Anteil kulturhistorischer Siedlungs- und Bauformen
– mit einer hohen Dichte an naturraumtypischen
Landschaftselementen.
zwischen III und V stehend
Abgesehen von Immissionen
und der optischen Beeinträchtigung durch das Gewerbegebiet.
IV
von allgemeiner bis
besonderer Bedeutung
III
von allgemeiner Bedeutung
Bereiche, die
– eine deutliche Überprägung durch die
menschliche Nutzung aufweisen (natürlich
wirkende Biotoptypen sind nur in geringem Umfang vorhanden, die natürliche Eigenentwicklung der Landschaft ist nur noch vereinzelt
erlebbar)
– nur noch zum Teil Elemente der naturraumtypischen Kulturlandschaft aufweisen (die inten-
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Der See und seine Uferbereiche
sind zwar keine naturnahen
Biotope, es ist jedoch anzunehmen, dass sie natürlich wirken.
Angelnutzung
Die auf Krautsand vorhandenen
Seen, wie auch der Kotterbach-
Gemeinde Drochtersen
II
von geringer bis allgemeiner Bedeutung
I
von geringer Bedeutung
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
sive Landnutzung hat zu einer fortgeschrittenen
Nivellierung der Nutzungsformen geführt)
– eine nur noch in geringem Umfang vorhandene naturraumtypische Vielfalt an Flächennutzungen und Landschaftselementen aufweisen
– Beeinträchtigungen sonstiger Art (Lärm, Geruch) aufweisen.
zwischen I und III stehend
see sind nicht naturraumtypisch,
sondern durch Nutzungen wie
Kleientnahme entstanden.
Bereiche, deren naturraumtypische Eigenart
weitgehend überformt oder zerstört ist, insbesondere Bereiche
– mit nur noch einem sehr geringen Anteil oder
ohne
natürlich wirkende Biotoptypen (der Landschaftscharakter
ist durch intensive menschliche Nutzung geprägt)
– in denen sich die historisch gewachsenen
Dimensionen und Maßstäbe nicht erhalten haben oder die weitgehend von technogenen
Strukturen dominiert sind
– mit nur noch geringen Resten oder ohne kulturhistorische Landschaftselemente
– der dörflichen oder städtischen Siedlungsbereiche ohne regional- oder ortstypische Bauformen
– in denen naturraumtypische, erlebniswirksame
Landschaftselemente nur noch vereinzelt oder
nicht mehr vorhanden sind (ausgeräumte, monotone Landschaft)
– mit starken Beeinträchtigungen sonstiger Art
(Lärm, Geruch).
Ergebnis
Da es Elemente aus den Wertstufen III und V aufweist, wird das Plangebiet in Wertstufe IV: allgemeine bis
besondere Bedeutung eingestuft
Bemerkungen
Die Wertstufen II und IV sind in NLÖ (2002) nicht beschrieben, können aber als Zwischenstufen eingefügt werden.
Entsprechend der in der obigen Tabelle durchgeführten Analyse kann dem Plangebiet insgesamt die Wertstufe IV zugeordnet werden.
8.8.2
Auswirkungen
Durch die Verwirklichung des Vorhabens werden sich Änderungen im Landschaftsbild einstellen. An Stelle einer jetzigen Gras- und Staudenflur wird der geplante Stichkanal entstehen. Nördlich des Stichkanals werden ein Weg, ein Zaun sowie ein kleiner Anleger errichtet
(vgl. Planzeichnung). Die Insel wird mit Dämmen an das Festland angeschlossen. Auf dem
Ostteil des Sees werden temporär (max. 50 h pro Jahr) Testfahrten mit Rettungsbooten stattfinden. Für das Vorhaben müssen möglicherweise zwei Bäume (s. Abb. 4) gefällt werden,
zum Ausgleich werden aber mehrere Bäume an der Südseite des Stichkanals gepflanzt.
Da es sich beim Kotterbachsee nicht um ein natürliches Gewässer handelt, ist der Bau des
Stichkanals und der Abdämmungen nicht als erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu
betrachten, es erfolgt keine Abwertung in Richtung auf einen naturferneren Zustand. Eben-
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Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
falls die künstlichen Elemente (Zaun, Weg, Anleger) stellen aufgrund ihrer geringen Größe
keine Abwertung für das Landschaftsbild dar. Ähnliche Elemente (Gebäude des Angelvereins, befestigte Flächen, Rundweg, Bänke) sind bereits im Bestand vorhanden. Die Testfahrten sind von so geringem zeitlichem Ausmaß, dass sie sich im Landschaftsbild nicht erheblich störend bemerkbar machen werden.
Auf der privaten Grünfläche PG 3 soll durch Festsetzung Nr. 1.5 die im überplanten Teil des
Bebauungsplans Nr 37 B festgesetzte Baum- und Strauchpflanzung neu angelegt werden.
Da diese Pflanzung als Eingrünung des Gewerbegebietes gedacht war, wird sie nun an eine
Stelle verlegt, wo sie diesen Zweck der Minderung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild weiterhin erfüllen kann.
Im Ergebnis führt die Planung nicht zu erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
8.9
Schutzgut Kulturgüter und Sonstige Sachgüter
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu
bewahren.
Da im Plangebiet in jüngerer Zeit großflächige Bodenumlagerungen stattgefunden haben,
sind im Boden keine Kulturdenkmale zu erwarten. Aus dem gleichen Grund ist keine historisch gewachsene Kulturlandschaft vorhanden.
8.10
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die Wechselwirkungen sind abhängig Wirkungszusammenhängen zwischen den einzelnen
Schutzgütern. In den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern wird auf Wechselbeziehungen,
z.B. zwischen Boden und Wasser und zwischen Landschaftsbild und Erholung, eingegangen. Weitere Wechselwirkungen, die im Zusammenhang mit erheblichen Umweltauswirkungen stehen können, sind nicht zu erwarten.
8.11
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung ohne den Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht weitgehend dem
heutigen Zustand, wie er in den Bestandsbeschreibungen zu den Schutzgütern festgehalten
ist. Die Nutzungsintensität würde sich ohne das Vorhaben voraussichtlich nicht verändern.
Da das heutige Grünland nordwestlich des Geltungsbereichs im Flächennutzungsplan als
gewerbliche Baufläche dargestellt ist, kann hier eine Ausweitung des Gewerbegebietes erfolgen. Die derzeitige Freizeit- und Erholungsnutzung könnte weiterhin bestehen, es ist aber
mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf das Schutzgut Tiere (Arten mit Aktionsraum im Grünland) zu rechnen.
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Gemeinde Drochtersen
8.12
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Ausgleichsmaßnahmen
Es entsteht zusammenfassend folgender Ausgleichsbedarf:
Schutzgut Boden (vgl. Kap. 8.5.3):
Schutzgut Tiere und Pflanzen (vgl. Kap. 8.4.3,
Tabelle 1)
Summe
184 m²
1.858 m²
2.042 m²
Ausgleichskonzept
Durch die Festsetzung Nr. 1.6 soll die vorhandene große Insel insbesondere als Vogelbrutstätte erheblich aufgewertet werden. Im Rahmen der Brutvogelkartierung hatte sich gezeigt,
dass die dort brütenden Arten Opfer von Prädatoren (hier vermutlich Fuchs) werden können.
Um die dort brütenden Arten besser zu schützen und möglicherweise anderen Arten (z. B.
dem Flussuferläufer) eine attraktivere Ansiedlungsmöglichkeit zu bieten, sollte die Insel für
Landraubtiere (insbesondere für Fuchs, Steinmarder und Hauskatzen) unzugänglich gemacht werden.
Die Festsetzung Nr. 1.6 lässt bewusst offen, mit welcher Methode dies geschehen soll, damit
im Rahmen der Ausführungsplanung und des späteren Monitorings genügend Möglichkeiten
zur Verbesserung der Methode gegeben sind.
Als Methode der Wahl bietet sich Bau eines ca. 1,2 m hohen Elektronetzes an, wie es in der
Landwirtschaft für den Schutz von Schaf- und Geflügelbeständen eingesetzt wird. Der Boden
unter dem Netz ist mit Gehwegplatten o. ä. abzudecken, damit keine Kurzschlüsse entstehen
und damit das Untergraben des Netzes erschwert wird. Die Netze sind möglichst dicht an der
landseitigen Verbindung der Dämme zu positionieren, sie sollten etwas über die Wasserfläche ragen um ein seitliches Umgehen zu verhindern.
Eine Einschränkung der Betretungsmöglichkeiten für Angler ist mit dieser Maßnahme nicht
verbunden. In den Elektrozaun oder -netz kann ohne Weiteres eine Pforte eingebaut werden.
Durch diese Maßnahme wird eine Fläche von ca. 6.100 m², entsprechend der Inselfläche
biologisch-funktional aufgewertet. Diese Fläche ist ca. dreimal so groß wie die Eingriffsfläche, Verrechnungsansätze für derartige Maßnahmen sind bisher nicht verfügbar, der Eingriff
wird aber pauschal als ausgeglichen angesehen.
Vorliegend wird auf einen Ausgleich in Form von Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen verzichtet. Dies geschieht in Anlehnung an die Regelung des § 15 Abs.
3 BNatSchG, welche folgendes aussagt: „Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle
Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung,
durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen
aus der Nutzung genommen werden.“ Die hier vorgesehene Maßnahme ist als Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts dient, anzusehen.
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Gemeinde Drochtersen
8.13
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Laut Auskunft des Vorhabenträgers sind die am Ruthenstrom außendeichs vorhandenen
Betriebsanlagen in der Lage, Boote mit einem Gewicht von bis zu 6 to und einer Höhe von
3,5 m zu Wasser zu lassen. Die in der innendeichs liegenden Bauhalle 5 gefertigten Boote
haben ein Gewicht von bis zu 16 t und eine Bauhöhe von 4,0 m und können daher nicht
mehr mit der vorhandenen Anlage ins Wasser gesetzt werden. Ein Transport zum Hafen am
Ruthenstrom und ein Zuwassersetzen mit einem Autokran führen zu erheblichen Transportund Verladekosten. Der alternative Bau einer neuen Slipanlage am Ruthenstrom wird zu
Investitionskosten von ca € 500.000,- und zusätzlichen Transport und Verladekosten führen.
Beide Lösungen sind nicht wirtschaftlich und reduzieren die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit die Sicherheit der Arbeitsplätze. Es ist daher geplant, das unter der
Kranbahn von Halle 5 vorhandene Wasserbecken über einen Stichkanal an den östlichen
Teil des Kotterbachsees anzuschließen, so dass mit den vorhandenen Betriebsanlagen und
ohne zusätzliche Transport- und Verladekosten ein Testen der Boote erfolgen kann.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde durch den Sportfischerverein angeregt, statt
der Nutzung des Kotterbachsees ein neues Gewässer im Nordosten des Geltungsbereichs
anzulegen. Dieses Gewässer würde sich entlang der Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 37 B erstrecken und eine Verbreiterung des dort vorhandenen Grabens darstellen. Zwischen dem Kotterbachsee und der neuen Wasserfläche verbleibt noch eine Landfläche von 20 m Breite. Das Gewässer sollte eine Länge von ca. 300 m haben und sich nach
Norden trichterförmig auf ca. 45 m verbreitern, im südlichen Teil jedoch nur eine Breite von
15 m haben.
Das vom Sportfischerverein alternativ vorgeschlagene Gewässer kann jedoch aus folgenden
Gründen nicht umgesetzt werden:
‐
Der Vorhabenträger benötigt für den Test der Rettungsboote ein Gewässer mit
einer Größe von ca. 2 ha bei einer Breite von mindestens 75 m. Diese notwendige
Fläche ist auf dem Grundstück unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der ablauftechnisch notwendigen Nähe zum vorhandenen Wasserbecken
und der Kranbahn von Halle 5, in der die Boote gefertigt werden, nicht vorhanden.
Der Ostteil des Kotterbachsees erfüllt jedoch all diese Bedingungen, wenn er mit
dem Stichkanal erschlossen wird.
‐
Zum Bau einer 2 ha großen und ca 2 m tiefen Wasserfläche wäre bei einer
Uferhöhe von ca 0,5 ein Bodenaushub von 50.000 m³ notwendig. Es ist im B-Plan
Gebiet weder die Grundfläche für dieses Gewässer noch die für die dauerhafte
Lagerung des Bodenaushubs notwendige Fläche vorhanden. Die Kosten für einen
Bodenaushub betragen € 3,80 pro m³ und für dessen Transport und dauerhafter
Lagerung ca € 12,- pro m³. Somit würden beim Bau der Wasserfläche allein für
Aushub und Lagerung des Aushubs Kosten von mehr als € 790.000,- anfallen.
‐
Hinzu kommen Mehrkosten für den Ausgleich, da der Eingriff in das Schutzgut
Tiere und Pflanzen erheblich größer wird. Durch die Alternative würde ein Waldstück (Erlenwald) im Nordosten des Plangebietes sowie zahlreiche Bäume und
Sträucher und Ruderalbiotope überplant werden. Auch ist es wahrscheinlich, dass
Ausgleich nach dem Waldgesetz erforderlich wäre, der weitere Kosten verursachen würde. Innerhalb des Geltungsbereichs kann die Fläche nicht ausgeglichen
werden.
‐
Mit der vom Vorhabenträger geplanten Lösung erfolgt daher ein Minimaleingriff
bei gleichzeitiger Ermöglichung der Angelnutzung. Der Alternativvorschlag entspricht nicht dem naturschutzfachlichen Vermeidungsgebot nach § 1 a des
BauGB.
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Gemeinde Drochtersen
8.14
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring)
Zur Erfolgskontrolle der in Kap 8.12 beschriebenen Ausgleichsmaßnahme ist zwei Jahre
nach erfolgter Maßnahme eine erneute Brutvogelkartierung auf der Insel des Kotterbachsees
durchzuführen. Anhand der Ergebnisse wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde über mögliche Korrekturen am Ausgleichskonzept entschieden.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Angelnutzung ist eine Überprüfung der Gewässerqualität nach 2 Jahren durchzuführen. Damit soll ein Nachweis erfolgen, ob sich durch
das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Sees als Angelgewässers
ergeben haben.
8.15
Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts
Der vorliegende Umweltbericht beschreibt und bewertet die ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbuch. Er stellt
selbst keine Abwägung mit anderen Belangen, sondern die fachliche Bewertung der Umweltbelange dar. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser rechtlichen Abwägung sind die Umweltbelange mit den anderen öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander gerecht zu bewerten.
Unter Beachtung der planerischen Vorgaben des Umweltschutzes und unter Berücksichtigung des Bestandes und der gegebenen Vorbelastungen sowie den Wirkfaktoren des Vorhabens ergeben sich für die jeweiligen Schutzgüter folgende planungsbedingte Auswirkungen:
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Gemeinde Drochtersen
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Tabelle 4: Planungsbedingte Auswirkungen
Beschreibung der möglichen
Vorhabensauswirkungen
voraussichtlich
erheblich positiv (+),
negativ (-)
voraussichtlich
nicht erheblich (o)
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
Auswirkungen auf die Erholungsnutzung, Unterbrechung des Rundweges um den See
-
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt
Verlust von Biotopfläche (Ruderalflur, geplante
Gehölzpflanzung) mit allgemeiner Bedeutung,
Ausgleich erforderlich
-
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, bei Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen
o
Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäische Vogelschutzgebiete
o
Schutzgut Boden
Bau eines befestigten Wegs, dadurch Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion
durch Bodenversiegelung (kleinflächig), Ausgleich erforderlich
-
Schutzgut Wasser
Veränderung der gewässerökologischen Qualität, Beeinträchtigung des Sauerstoffhaushaltes
o
Auswirkungen auf die Uferbereiche durch den
Wellenschlag beim Betrieb der Boote
-
Schutzgut Luft und Klima
keine Auswirkungen
o
Schutzgut Landschaftsbild
Veränderung des Landschaftsbildes mit allgemeiner bis besonderer Bedeutung durch
Dämme, Stichkanal, Zaun
o
Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter
keine Auswirkungen
o
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 10 zu erheblichen Auswirkungen auf die Erholungsnutzung, Tiere und
Pflanzen sowie auf den Boden führt.
Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen auf die Umwelt aufgezeigt worden, die ihren Niederschlag in
den Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden haben. Der notwendige Kompensationsbedarf von insgesamt 2.042 m² (1.858 m² Schutzgut Tiere / Pflanzen und 184 m² für Boden) wird durch eine Aufwertung der Insel im Kotterbachsee als Vogelbrutgebiet geleistet.
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Gemeinde Drochtersen
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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 10 „Kotterbachsee“
Flächen und Kosten
Flächen
Das Plangebiet des Bebauungsplans hat eine Größe von insgesamt ca. 11,6 ha. Davon entfallen auf (alles ca-Werte):
Private Grünflächen (PG)
davon PG 1
37.955 m²
davon PG 2
830 m²
davon PG 3
800 m²
davon PG 4
6.850 m²
46.435 m²
Wasserflächen
davon Bootsfahrten und Angeln" 19.360 m²
davon "Angeln" 49.185 m²
davon Graben 1.140 m²
69.685 m²
Insgesamt
116.120 m²
Kosten
Die durch die Planung und das Vorhaben entstehenden Kosten werden durch vertragliche
Vereinbarung dem privaten Vorhabenträger übertragen.
Drochtersen, den ............................
............................................................
Bürgermeister
35

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