© 2016 aok-business.de - PRO Online, 14.09.2016
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Lohnbescheinigung Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. Allgemeines Rechtslage Regelungsinhalt des § 108 GewO Regelungen aus dem BetrVG Regelungen des Heimarbeitsgesetzes Weitere Anlässe für Lohnbescheinigungen 6.1 Arbeitslosigkeit 6.2 Ausbildungsförderung 6.3 Betriebliche Altersversorgung 6.4 Elterngeld 6.5 Insolvenzgeld 6.6 Kindergeld 6.7 Rentenversicherung 6.8 Sozialhilfe 6.9 Sozialleistungen 6.10 Unterhaltsvorschuss 7. Abgrenzungen 7.1 Die Quittung 7.2 Die Lohnnachweiskarte 8. Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung des Arbeitsentgelts Information 1. Allgemeines Der Begriff der Lohnbescheinigung ist rechtlich nicht definiert. Eine Regelung aus der zu entnehmen ist, dass eine Lohnbescheinigung im Kern ausmacht, enthält lediglich § 108 GewO . Diese regelt die Mindestkriterien im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Daneben gibt es in der betrieblichen Praxis eine ganze Reihe von Gründen, aus denen der Arbeitnehmer z.B. im Personalbüro vorstellig wird, um zwecks Vorlage bei Behörden und Versicherungsträgern eine Lohn- bzw. Entgeltbescheinigung zu erbitten. Die seinerzeit beim Bundesinnenministerium angesiedelte "Unabhängigen Kommission für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes zur Entlastung der Unternehmen, Bürger und Verwaltungen von administrativen Pflichten" hat im Frühjahr 1995 mit aktiver Unterstützung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine eingehende Untersuchung zur Verbreitung von Lohnbescheinigungen durchgeführt. Diese förderte zu Tage, dass es in den mittelständischen Betrieben bis max. 500 Arbeitnehmern insgesamt 65 bekannte Tatbestände gibt, aus denen heraus Mitarbeiter Lohnbescheinigungen benötigen. Am häufigsten genannter Anlass war das Wohngeld, in weitem Abstand gefolgt vom • Krankengeld, • Arbeitsagentur-Angelegenheiten, • Erziehungsgeld-Anträgen, 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 • dem sozialen Wohnungsbau, • der Fehlbelegungsabgabe, • dem Kindergeld-Antrag, • verschiedenen Finanzamtsangelegenheiten, • Kreditangelegenheiten sowie letztlich • dem BAföG -Antrag der studierenden Kinder. Damit ist die Lohnbescheinigung zu einem der größten Bürokratie-Faktoren der Wirtschaft geworden. 2. Rechtslage Für die "klassische" Lohnbescheinigung im bilateralen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist § 108 GewO einschlägig. Nach § 108 Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Nach § 108 Abs. 2 GewO entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. 3. Regelungsinhalt des § 108 GewO Die Vorschrift knüpft an die bis Ende 2002 geltende Abrechnungspflicht des § 134 GewO an. § 108 GewO regelt seit 01.01.2003 detailliert Abrechnungszeitpunkt und Inhalt der Abrechnung. Abrechnungsverpflichtet ist jeder Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer er beschäftigt. Im Gegensatz dazu galt § 134 Abs. 2 GewO nur für Betriebe, in denen regelmäßig mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt wurden ( § 133h GewO ). Rechtsprechung und Literatur gingen aber auch schon bei der Vorläufer-Norm zu § 108 GewO davon aus, dass darüber hinaus eine Pflicht zur Abrechnungserteilung als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag folgt ( BAG, 11.02.1987 - 4 AZR 144/86 ). § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO knüpft wie § 134 Abs. 2 a.F. GewO die Obliegenheit zur Abrechnung an den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts. Wird beispielsweise der Lohn auf ein Bankkonto überwiesen, muss dem Arbeitnehmer die Abrechnung bei der Überweisung übergeben werden. Erfolgt eine Barauszahlung, so ist der Auszahlungstag maßgeblich. Die Abrechnungsverpflichtung entfällt gem. § 108 Abs. 2 Gew0 , wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäß erstellten Abrechnung nicht geändert haben. Mit der Neuformulierung der Abrechnungspflicht wurde per 01.01.2003 auch klargestellt, dass die Abrechnung nicht schriftlich erfolgen muss, sondern dass die Abrechnung auch in Textform ( § 126b BGB ) erteilt werden kann. Die üblichen Abrechnungssysteme (etwa DATEV) können daher uneingeschränkt verwendet werden. 4. Regelungen aus dem BetrVG Arbeitnehmern steht durch § 108 GewO nicht lediglich das Recht zu, eine Lohnbescheinigung als solche zu erhalten. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BetrVG können Arbeitnehmer verlangen, dass ihnen die Berechnung und Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erläutert wird. Angesichts der von Datenverarbeitungsanlagen erstellen Abrechnungen des Arbeitsentgelts gewinnt diese Vorschrift an Bedeutung. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, die auf der Lohnabrechnung gemachten Angaben auch zu entschlüsseln, d.h. zu verstehen. 5. Regelungen des Heimarbeitsgesetzes 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 Eine dem § 82 Abs. 2 BetrVG ähnliche Regelung in Bezug auf Lohnabrechnungen enthält § 28 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes . Danach haben Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte und fremde Hilfskräfte den mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen auf Verlangen Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen und hierbei auch außer den Entgeltbelegen ( § 9 ) Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. 6. Weitere Anlässe für Lohnbescheinigungen Neben dem Arbeitnehmer, dessen Interesse an der Entgeltabrechnung durch § 108 GewO befriedigt wird, haben auch zahlreiche öffentliche Stellen ein Interesse und auch einen Rechtsanspruch auf eine Lohnbescheinigung. In alphabetischer Reihenfolge kommen folgende Sachverhalte in Betracht: 6.1 Arbeitslosigkeit Nach § 312 Abs. 1 SGB III hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich sein können. Diese Bescheinigung muss insbesondere folgende Angaben beinhalten: die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende, Unterbrechungen und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat. Für diese Arbeitsbescheinigung hat der Arbeitgeber den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu verwenden. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Der Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III beruht auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ( BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91 ). Gleichzeitig begründet § 312 SGB III eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ( BSG, 12.12.1990 - 11 Rar 43/88 ). Wer laufende Geldleistungen (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Berufsausbildungsbeihilfe, Kurzarbeitergeld etc.) beantragt hat bzw. bezieht und Dienst oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen ( § 313 Abs. 2, 3 SGB III ). Der Dienstberechtigte oder Besteller ist verpflichtet, Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird ( § 313 Abs. 1, 3 SGB III ). 6.2 Ausbildungsförderung Soweit es für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen ( § 47 Abs. 5 Nr. 1 BAföG ). 6.3 Betriebliche Altersversorgung Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG hat der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. Der Anspruch des Arbeitnehmers entsteht mit dessen Ausscheiden aus dem Betrieb. Der Arbeitgeber hat die Auskunft auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilen, was formlos geschehen kann. Sie stellt kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern dient der Klärung der Rechtslage. Aus diesem Grunde kann die Auskunft nicht selbst Anspruchsgrundlage eines Versorgungsanspruchs sein. Vertraut der Arbeitnehmer allerdings auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft und richtet seine Alterssicherung entsprechend ein, können ihm Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen ( BAG, 08.11.1983 - 3 AZR 511/81 ; LAG Nürnberg, 24.04.1991 - 5 Sa 579/89 ). 6.4 Elterngeld 3 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 Nach § 9 BEEG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer- soweit es erforderlich ist - zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen. Die Höhe des Einkommens ist maßgebend für die Berechnung der Höhe des Erziehungsgeldes gem. § 2 BEEG . 6.5 Insolvenzgeld Nach § 314 Abs. 1 SGB III hat der Insolvenzverwalter auf Verlangen der Arbeitsagentur für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der gesetzlichen Abzüge sowie der erbrachten Zahlungen für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. 6.6 Kindergeld Soweit es für die Zahlung von Kindergeld erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen ( § 10 Abs. 2 BKGG ). 6.7 Rentenversicherung Auf Verlangen des Versicherten hat der Arbeitgeber das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen, wenn von dem Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Lohns muss der Arbeitgeber voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen berücksichtigen. Ist für den voraus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe der Vergütung nicht vorhersehbar, ist das im Voraus zu bescheinigende Arbeitsentgelt nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Gehalt zu berechnen ( § 194 Abs. 1 SGB VI ). 6.8 Sozialhilfe Nach § 116 Abs. 2 BSHG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe soweit erforderlich über die Art und Dauer der Beschäftigung die Arbeitstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfe Suchenden oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben. 6.9 Sozialleistungen Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen ( § 98 Abs. 1 S. 1 SGB X ). Hierfür stehen amtliche Vordrucke zur Verfügung. 6.10 Unterhaltsvorschuss Nach § 6 Abs. 2 UnterhaltsvorschussG hat der Arbeitgeber Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitsverdienst des Elternteils zu erteilen, bei dem der Berechtigte wohnt, soweit dies für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erforderlich ist. 7. Abgrenzungen Die Lohnbescheinigung steht in der betrieblichen Praxis neben weiteren entgeltbezogenen Bescheinigungen, mit denen sie aber nicht identisch ist. 7.1 Die Quittung Die Quittung, die der Arbeitgeber nach § 368 BGB vom Arbeitnehmer verlangen kann, ist keine Lohnbescheinigung. Dies ist sie auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Höhe des zu quittierenden Lohnes selbst in die Quittung einträgt. 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 Etwas anderes kann für die Ausgleichsquittung gelten, die gelegentlich als schriftliche Fixierung eines Vergleiches verwendet wird. Den Erhalt der Lohnbescheinigung muss der Arbeitnehmer auf Verlangen quittieren. 7.2 Die Lohnnachweiskarte In verschiedenen Tarifverträgen sind Abrechnungen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner vorgesehen, so beispielsweise im Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe oder im Maler- und Lackierergewerbe. In diesen gesonderten Fällen haben die Arbeitnehmer und die gemeinsamen Einrichtungen einen Anspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber auf Erstellung der Lohnnachweiskarte und Eintragung der erforderlichen Daten. Die Eintragungen haben jedoch lediglich den Charakter von Wissenserklärungen soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist. 8. Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung des Arbeitsentgelts Wird die Abrechnung nicht oder nicht ausreichend oder unvollständig erteilt, sind gesetzliche Sanktionen gegen den Arbeitgeber nicht vorgesehen. Erteilt der Arbeitgeber keine Abrechnung der Arbeitsvergütung oder entspricht die erteilte Lohnabrechnung inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 108 Abs. 1 GewO , hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung bzw. Neuerstellung der Abrechnung, der im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend gemacht werden kann. Streiten die Parteien über die zutreffende Höhe der abgerechneten Beträge, ist der streitige Vergütungsanspruch gerichtlich geltend zu machen ( BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 ). Der Anspruch auf Erstellung und Herausgabe der Abrechnung des Arbeitsentgelts ist eine bürgerliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG ); Meinungsverschiedenheiten über Bestehen und Umfang der Erläuterungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ( § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ). In beiden Fallgestaltungen entscheidet das Arbeitsgericht im Urteilsverfahren ( BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77 ). Auch der Betriebsrat kann das Arbeitsgericht anrufen, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zustehende Berechtigung abspricht, an der Besprechung über die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers auf dessen Wunsch teilzunehmen. Hier handelt es sich nämlich zugleich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit. Das Arbeitsgericht entscheidet dann im Beschlussverfahren ( § 2a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ArbGG ). 5 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017