© 2016 aok-business.de - PRO Online, 14.09.2016

Transcrição

© 2016 aok-business.de - PRO Online, 14.09.2016
Lohnbescheinigung
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Rechtslage
Regelungsinhalt des § 108 GewO
Regelungen aus dem BetrVG
Regelungen des Heimarbeitsgesetzes
Weitere Anlässe für Lohnbescheinigungen
6.1 Arbeitslosigkeit
6.2 Ausbildungsförderung
6.3 Betriebliche Altersversorgung
6.4 Elterngeld
6.5 Insolvenzgeld
6.6 Kindergeld
6.7 Rentenversicherung
6.8 Sozialhilfe
6.9 Sozialleistungen
6.10 Unterhaltsvorschuss
7.
Abgrenzungen
7.1 Die Quittung
7.2 Die Lohnnachweiskarte
8.
Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung des Arbeitsentgelts
Information
1. Allgemeines
Der Begriff der Lohnbescheinigung ist rechtlich nicht definiert. Eine Regelung aus der zu entnehmen ist, dass
eine Lohnbescheinigung im Kern ausmacht, enthält lediglich § 108 GewO . Diese regelt die Mindestkriterien
im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Daneben gibt es in der betrieblichen Praxis eine ganze Reihe von Gründen, aus denen der Arbeitnehmer z.B.
im Personalbüro vorstellig wird, um zwecks Vorlage bei Behörden und Versicherungsträgern eine Lohn- bzw.
Entgeltbescheinigung zu erbitten.
Die seinerzeit beim Bundesinnenministerium angesiedelte "Unabhängigen Kommission für Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung des Bundes zur Entlastung der Unternehmen, Bürger und Verwaltungen von
administrativen Pflichten" hat im Frühjahr 1995 mit aktiver Unterstützung der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine eingehende Untersuchung zur Verbreitung von
Lohnbescheinigungen durchgeführt. Diese förderte zu Tage, dass es in den mittelständischen Betrieben bis
max. 500 Arbeitnehmern insgesamt 65 bekannte Tatbestände gibt, aus denen heraus Mitarbeiter
Lohnbescheinigungen benötigen.
Am häufigsten genannter Anlass war das Wohngeld, in weitem Abstand gefolgt vom
• Krankengeld,
• Arbeitsagentur-Angelegenheiten,
• Erziehungsgeld-Anträgen,
1
© 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017
• dem sozialen Wohnungsbau,
• der Fehlbelegungsabgabe,
• dem Kindergeld-Antrag,
• verschiedenen Finanzamtsangelegenheiten,
• Kreditangelegenheiten sowie letztlich
• dem BAföG -Antrag der studierenden Kinder.
Damit ist die Lohnbescheinigung zu einem der größten Bürokratie-Faktoren der Wirtschaft geworden.
2. Rechtslage
Für die "klassische" Lohnbescheinigung im bilateralen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist
§ 108 GewO einschlägig.
Nach § 108 Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform
zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung
des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und
Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie
Vorschüsse erforderlich.
Nach § 108 Abs. 2 GewO entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der
letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
3. Regelungsinhalt des § 108 GewO
Die Vorschrift knüpft an die bis Ende 2002 geltende Abrechnungspflicht des § 134 GewO an. § 108 GewO
regelt seit 01.01.2003 detailliert Abrechnungszeitpunkt und Inhalt der Abrechnung. Abrechnungsverpflichtet ist
jeder Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer er beschäftigt. Im Gegensatz dazu galt § 134
Abs. 2 GewO nur für Betriebe, in denen regelmäßig mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt wurden ( § 133h
GewO ). Rechtsprechung und Literatur gingen aber auch schon bei der Vorläufer-Norm zu § 108 GewO
davon aus, dass darüber hinaus eine Pflicht zur Abrechnungserteilung als Nebenpflicht aus dem
Arbeitsvertrag folgt ( BAG, 11.02.1987 - 4 AZR 144/86 ).
§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO knüpft wie § 134 Abs. 2 a.F. GewO die Obliegenheit zur Abrechnung an den
Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts. Wird beispielsweise der Lohn auf ein Bankkonto überwiesen, muss
dem Arbeitnehmer die Abrechnung bei der Überweisung übergeben werden.
Erfolgt eine Barauszahlung, so ist der Auszahlungstag maßgeblich. Die Abrechnungsverpflichtung entfällt
gem. § 108 Abs. 2 Gew0 , wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäß erstellten
Abrechnung nicht geändert haben. Mit der Neuformulierung der Abrechnungspflicht wurde per 01.01.2003
auch klargestellt, dass die Abrechnung nicht schriftlich erfolgen muss, sondern dass die Abrechnung auch in
Textform ( § 126b BGB ) erteilt werden kann. Die üblichen Abrechnungssysteme (etwa DATEV) können daher
uneingeschränkt verwendet werden.
4. Regelungen aus dem BetrVG
Arbeitnehmern steht durch § 108 GewO nicht lediglich das Recht zu, eine Lohnbescheinigung als solche zu
erhalten.
Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BetrVG können Arbeitnehmer verlangen, dass ihnen die Berechnung und
Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erläutert wird. Angesichts der von Datenverarbeitungsanlagen
erstellen Abrechnungen des Arbeitsentgelts gewinnt diese Vorschrift an Bedeutung. Der Arbeitnehmer
muss die Möglichkeit haben, die auf der Lohnabrechnung gemachten Angaben auch zu entschlüsseln, d.h. zu
verstehen.
5. Regelungen des Heimarbeitsgesetzes
2
© 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017
Eine dem § 82 Abs. 2 BetrVG ähnliche Regelung in Bezug auf Lohnabrechnungen enthält § 28 Abs. 1 des
Heimarbeitsgesetzes . Danach haben Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte und fremde Hilfskräfte
den mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen auf Verlangen Auskunft über alle die
Entgelte berührenden Fragen zu erteilen und hierbei auch außer den Entgeltbelegen ( § 9 ) Arbeitsstücke,
Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen.
6. Weitere Anlässe für Lohnbescheinigungen
Neben dem Arbeitnehmer, dessen Interesse an der Entgeltabrechnung durch § 108 GewO befriedigt wird,
haben auch zahlreiche öffentliche Stellen ein Interesse und auch einen Rechtsanspruch auf eine
Lohnbescheinigung. In alphabetischer Reihenfolge kommen folgende Sachverhalte in Betracht:
6.1 Arbeitslosigkeit
Nach § 312 Abs. 1 SGB III hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle
Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe,
Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich sein können. Diese Bescheinigung muss insbesondere
folgende Angaben beinhalten: die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende, Unterbrechungen und
den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen
Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat. Für diese Arbeitsbescheinigung hat
der Arbeitgeber den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu verwenden. Die
Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
auszuhändigen. Der Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung nach
§ 312 SGB III beruht auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ( BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91 ). Gleichzeitig
begründet § 312 SGB III eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der
Bundesagentur für Arbeit ( BSG, 12.12.1990 - 11 Rar 43/88 ).
Wer laufende Geldleistungen (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Berufsausbildungsbeihilfe, Kurzarbeitergeld etc.)
beantragt hat bzw. bezieht und Dienst oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem
Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen ( § 313 Abs. 2, 3 SGB III ). Der Dienstberechtigte oder
Besteller ist verpflichtet, Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit sowie die Höhe
des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt
worden ist oder bezogen wird ( § 313 Abs. 1, 3 SGB III ).
6.2 Ausbildungsförderung
Soweit es für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung erforderlich ist, hat der
Arbeitgeber dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für
Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen ( § 47 Abs. 5 Nr. 1 BAföG ).
6.3 Betriebliche Altersversorgung
Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG hat der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen
Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. Der Anspruch des Arbeitnehmers
entsteht mit dessen Ausscheiden aus dem Betrieb. Der Arbeitgeber hat die Auskunft auf Verlangen des
Arbeitnehmers zu erteilen, was formlos geschehen kann. Sie stellt kein abstraktes oder deklaratorisches
Schuldanerkenntnis dar, sondern dient der Klärung der Rechtslage. Aus diesem Grunde kann die Auskunft
nicht selbst Anspruchsgrundlage eines Versorgungsanspruchs sein. Vertraut der Arbeitnehmer allerdings auf
die Richtigkeit der erteilten Auskunft und richtet seine Alterssicherung entsprechend ein, können ihm
Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen ( BAG, 08.11.1983 - 3 AZR 511/81 ; LAG
Nürnberg, 24.04.1991 - 5 Sa 579/89 ).
6.4 Elterngeld
3
© 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017
Nach § 9 BEEG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer- soweit es erforderlich ist - zum Nachweis des
Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen
sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen. Die Höhe des Einkommens ist maßgebend für die Berechnung der
Höhe des Erziehungsgeldes gem. § 2 BEEG .
6.5 Insolvenzgeld
Nach § 314 Abs. 1 SGB III hat der Insolvenzverwalter auf Verlangen der Arbeitsagentur für jeden
Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgeltes
einschließlich der gesetzlichen Abzüge sowie der erbrachten Zahlungen für die letzten drei Monate vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, inwieweit die
Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind.
6.6 Kindergeld
Soweit es für die Zahlung von Kindergeld erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen
Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen ( § 10 Abs. 2 BKGG ).
6.7 Rentenversicherung
Auf Verlangen des Versicherten hat der Arbeitgeber das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum
Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen, wenn von dem Versicherten für die
Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Lohns muss
der Arbeitgeber voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen berücksichtigen. Ist für den voraus zu
bescheinigenden Zeitraum die Höhe der Vergütung nicht vorhersehbar, ist das im Voraus zu bescheinigende
Arbeitsentgelt nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Gehalt zu berechnen ( § 194 Abs. 1 SGB VI ).
6.8 Sozialhilfe
Nach § 116 Abs. 2 BSHG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe soweit erforderlich über
die Art und Dauer der Beschäftigung die Arbeitstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfe
Suchenden oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben.
6.9 Sozialleistungen
Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung für die Erbringung von
Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen
Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das
Arbeitsentgelt zu erteilen ( § 98 Abs. 1 S. 1 SGB X ). Hierfür stehen amtliche Vordrucke zur Verfügung.
6.10 Unterhaltsvorschuss
Nach § 6 Abs. 2 UnterhaltsvorschussG hat der Arbeitgeber Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis und
den Arbeitsverdienst des Elternteils zu erteilen, bei dem der Berechtigte wohnt, soweit dies für die Gewährung
von Unterhaltsvorschüssen erforderlich ist.
7. Abgrenzungen
Die Lohnbescheinigung steht in der betrieblichen Praxis neben weiteren entgeltbezogenen Bescheinigungen,
mit denen sie aber nicht identisch ist.
7.1 Die Quittung
Die Quittung, die der Arbeitgeber nach § 368 BGB vom Arbeitnehmer verlangen kann, ist keine
Lohnbescheinigung. Dies ist sie auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Höhe des zu quittierenden Lohnes
selbst in die Quittung einträgt.
4
© 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017
Etwas anderes kann für die Ausgleichsquittung gelten, die gelegentlich als schriftliche Fixierung eines
Vergleiches verwendet wird. Den Erhalt der Lohnbescheinigung muss der Arbeitnehmer auf Verlangen
quittieren.
7.2 Die Lohnnachweiskarte
In verschiedenen Tarifverträgen sind Abrechnungen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner
vorgesehen, so beispielsweise im Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die
Zusatzversorgung im Baugewerbe oder im Maler- und Lackierergewerbe. In diesen gesonderten Fällen haben
die Arbeitnehmer und die gemeinsamen Einrichtungen einen Anspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber auf
Erstellung der Lohnnachweiskarte und Eintragung der erforderlichen Daten. Die Eintragungen haben jedoch
lediglich den Charakter von Wissenserklärungen soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist.
8. Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung des Arbeitsentgelts
Wird die Abrechnung nicht oder nicht ausreichend oder unvollständig erteilt, sind gesetzliche Sanktionen
gegen den Arbeitgeber nicht vorgesehen.
Erteilt der Arbeitgeber keine Abrechnung der Arbeitsvergütung oder entspricht die erteilte Lohnabrechnung
inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 108 Abs. 1 GewO , hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Erteilung bzw. Neuerstellung der Abrechnung, der im Wege der Leistungsklage gerichtlich
geltend gemacht werden kann.
Streiten die Parteien über die zutreffende Höhe der abgerechneten Beträge, ist der streitige
Vergütungsanspruch gerichtlich geltend zu machen ( BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 ).
Der Anspruch auf Erstellung und Herausgabe der Abrechnung des Arbeitsentgelts ist eine bürgerliche
Streitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG
); Meinungsverschiedenheiten über Bestehen und Umfang der Erläuterungspflicht des Arbeitgebers gemäß
§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ( § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ). In
beiden Fallgestaltungen entscheidet das Arbeitsgericht im Urteilsverfahren ( BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 69/77
).
Auch der Betriebsrat kann das Arbeitsgericht anrufen, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 82 Abs. 2
Satz 2 BetrVG zustehende Berechtigung abspricht, an der Besprechung über die Berechnung und
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers auf dessen Wunsch teilzunehmen. Hier handelt
es sich nämlich zugleich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit. Das Arbeitsgericht
entscheidet dann im Beschlussverfahren ( § 2a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ArbGG ).
5
© 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017