Air Europa

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Air Europa
Beförderung von Tieren zu anderen als
Handelszwecken
Klassifizierung, annahme, einschränkungen bei der beförderung durch Air
Europa
KLASSIFIZIERUNG DER HEIMTIERE BEI AIR EUROPA.
 Tiere in der Kabine (PETC)
 Hunde
 Katzen
 Vögel (außer Raubvögel)
 Fische
 Wasserschildkröten für Aquarien
 Einige Nagetiere (Hamster, Meerschweinchen oder kleine Kaninchen)

Tiere im Frachtraum (AVIH)
 Amphibien
 Insekten
 Schalentiere
 Reptilien (ausgenommen Wasserschildkröten für Aquarien)
 Nagetiere (ausgenommen Hamster, Meerschweinchen oder kleine
Kaninchen)
 Frettchen
Nicht zulässig, weder als PETC noch als AVIH
Tiere, die nicht von ihren Eigentümern oder deren bevollmächtigten Vertretern begleitet
werden.
 Versand von Heimtieren als Warensendung oder als Warensendung erachtete
Sendungen
 Vom Aussterben bedrohte, geschützte Arten
 Ausgewachsene, fleischfressende Tiere, die nicht als Heimtiere klassifiziert sind
 Versuchstiere
 Nicht abgesetzte Tiere
 Trächtige Tiere.
 Tiere, die sich weder als PETC noch als AVIH einstufen lassen, können in bestimmten
Fällen als Ware eingestuft werden. Dazu sind die entsprechenden Schritte in der
Güterabteilung von Air Europa vorzunehmen.
HÖCHSTZAHL DER BEFÖRDERTEN TIERE
Jeder Fluggast darf 5 Heimtiere (Hunde, Katzen oder Frettchen, Vögel oder andere Tiere )
transportieren, ohne dass sie als Warensendung betrachtet werden.
Werden Tiere als Warensendung (Güterabteilung von Air Europa) befördert, so gilt die auf 5
Tiere festgelegte Höchstzahl nicht.
ANNAHME
1.3.1. Tiere in der Kabine (PETC)
Damit ein PETC angenommen werden kann, muss das Tier folgende Anforderungen erfüllen:
 Begleittiere (Hunde und Katzen) müssen über alle vorgeschriebenen Impfungen
verfügen.
 Es muss in einem Behälter oder in einer Tasche mit folgenden Höchstmaßen
transportiert werden: 55 x 35 x 25 cm.
 Der Atem des Tieres darf nicht unangenehm riechen und das Tier darf für die
übrigen Fluggäste auch nicht unansehnlich sein.
 Das Gesamtgewicht darf 8 kg (Heimtier + Transportbehälter) nicht überschreiten.
 Ausgenommen Flüge mit dem Flugzeugtyp ATR, bei denen 6 kg Gewicht (Haustier +
Behälter) nicht überschritten werden darf.
 Je nach Flugzeugmodell wird die Höchstzahl der zu befördernden Heimtiere
eingehalten. PETC steht immer für die Anzahl der Transportbehälter und nicht für die
Anzahl der Tiere, d.h. es können mehrere Heimtiere in einem Behälter reisen, sofern
die Anforderungen hinsichtlich Gewicht und Abmessungen erfüllt werden.
 In einem Behälter können bis zu 3 Heimtierebefördert werden, sofern sie derselben
Rasse angehören und zusammen nicht das Höchstgewicht und die maximalen
Abmessungen überschritten werden.
 Der Behälter muss unter dem Vordersitz abgestellt werden.
 Unter keinen Umständen darf das Tier in der Passagierkabine des Flugzeugs seinen
Behälter verlassen.
 Bei dem Behälter muss es sich um ein zugelassenes Modell handeln. Sollte dies nicht
der Fall sein, muss er sich vollkommen verschließen lassen, ohne dass dadurch
jedoch die Atmung des Tieres verhindert wird. Taschen oder Behälter, die in
geschlossenem Zustand nicht über eine Belüftung verfügen, sind für die
Beförderung nicht zugelassen.
1.3.2. Tiere im Frachtraum (AVIH)
Jedes Tier, das nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung als PETC erfüllt, muss als
AVIH im Frachtraum des Flugzeugs reisen und hierfür müssen folgende Anforderungen
erfüllt werden:
 Pro Fluggast dürfen bis zu 5 Tiere aufgegeben werden.
 Begleittiere (Hunde und Katzen) müssen über alle vorgeschriebenen Impfungen
verfügen.
 Hunde, die als potentiell gefährlich gelten (Königliches Dekret 287/2002), müssen
einen für ihre Rasse geeigneten Maulkorb tragen. Dadurch soll vermieden werden,
dass es zu einer Beschädigung des Behälters kommt oder dass die Tiere ihnen
unbekannte Personen verletzen, die sich um sie kümmern müssen.
 Folgende Rassen müssen bei der Beförderung als AVIH (Königliches Dekret 287/2002)
einen Maulkorb tragen:
o
Pit Bull Terrier
o
Staffordshire Bull Terrier
o
American Staffordshire Terrier
o
Rottweiler
o
Dogo Argentino
o
Fila Brasileiro
o
Tosa Inu
o
Akita Inu
Einen Maulkorb müssen auch die Hunde tragen, auf die die meisten oder alle der folgenden
Merkmale zutreffen:
 Kräftige Muskulatur, stattliches und robustes Aussehen, athletischer Körperbau,
Beweglichkeit, Stärke und Widerstandskraft.
 Deutlich erkennbare Eigenart und großer Mut.
 Kurze Haare.
 Brustumfang zwischen 60 und 80 cm, Schulterhöhe zwischen 50 und 70 cm und
Gewicht über 20 kg (44lb).
 Voluminöser, quaderförmiger, robuster Kopf mit breitem, großem Schädel und
muskulösen, gewölbten Wangen. Großer, kräftiger Unterkiefer; kräftiges, breites und
tiefes Maul.
 Breiter, muskulöser und kurzer Hals.
 Massige, breite, große, tiefe Brust, bogenförmige Rippen und muskulöser, kurzer
Rücken.
 Parallel stehende, gerade und kräftige Hinterbeine und sehr muskulöse Vorderbeine
mit relativ langen, leicht abgewinkelten Pfoten.
 Heimtiere sind in von der IATA zugelassenen Transportbehältern zu befördern, die
über eine Metalltür verfügen und für den Lufttransport geeignet sind. Behälter aus
Maschendraht oder geschweißtem Maschendraht sind nicht zulässig.
 Der Fluggast ist für die Fütterung des Tieres verantwortlich, sofern dies notwendig
ist. Die Transportbehälter müssen mit Gefäßen ausgestattet sein, die es ermöglichen,
das Tier von außen mit Nahrungsmitteln und Wasser zu versorgen.
 Der Behälter muss sachgerecht von drei Seiten aus so belüftet sein, dass
insbesondere im oberen Bereich Frischluft zugeführt wird.
Hinweis: Beim Transport von Tierrassen mit Kurz- bzw. Rundköpfigkeit (Boxer, Bulldoggen,
Pekinesen, Möpse und andere) besteht bei diesen Tieren aufgrund des Flugstresses ein erhöhtes
Risiko, Atem- und Erhitzungsprobleme zu erleiden. Aus diesem Grunde wird den Besitzern
empfohlen, alle erforderlichen Maßnahmen mit dem Tierarzt abzusprechen.
Der Boden des Behälters muss mit saugfähigem Material ausgelegt sein. Stroh ist für diesen
Zweck nicht zulässig, da es in vielen Ländern nicht eingeführt werden darf.
Der Behälter muss mit dem grünen IATA-Aufkleber „Lebende Tiere“ und dem schwarzen
Aufkleber „Hier Oben“ versehen sein.
Die Türen der Behälter müssen fest verschlossen werden (ohne Vorhängeschlösser). Die
größeren Behälter müssen über mindestens zwei sichere Verschlüsse verfügen.
Die Scharniere der Türen und die Sicherungsstifte müssen mindestens 1,6 cm durch die
waagerechten Schlitze ober- und unterhalb der Öffnung der Tür geführt sein.
Der Behälter muss so groß sein, dass das Tier darin aufrecht stehen kann, ohne die Decke
weder mit Kopf oder Ohren zu berühren, sich problemlos drehen und sich jederzeit ganz
natürlich hinlegen kann.
Die Höchstzahl an Heimtieren pro Behälter beträgt 1. Dennoch ist es erlaubt, maximal 2
Tiere mitzunehmen, sofern sie ungefähr gleich groß sind, jeweils bis zu 14 kg wiegen und sie
es gewöhnt sind, zusammenzuleben.
Tiere aus demselben Wurf, die bis zu sechs Monate alt sind, dürfen bis zu einer Höchstzahl
von 3 in demselben Behälter transportiert werden.
Bei Interline-Flügen (mehrere Fluggesellschaften sind beteiligt) ist die
Annahmebestätigung durch jeden nachfolgenden Luftfrachtführer erforderlich.
Plattnasige Hunde wie Boxer, Bulldoggen, Pekinesen usw. sind mehr als andere Rassen von
der dünneren Luft betroffen und deshalb muss unbedingt gewährleistet sein, dass der
Transportbehälter vom Boden bis zur Decke durchgehende, voneinander getrennte Streben
besitzt, damit eine ausreichende Luftzirkulation gegeben ist. Das Tier darf keine
Atemprobleme haben.
Name, Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit dem Fluggast müssen
deutlich sichtbar am Transportbehälter des Tiers angebracht sein. Es ist nicht
empfehlenswert, den Tieren ein Beruhigungsmittel zu verabreichen, da es ihren
Blutdruck senkt. Das kann in Verbindung mit dem Luftdruck in größeren Höhen tödliche
Folgen haben. Beruhigungsmittel oder andere Medikamente können dem Tier gegeben
werden, wenn sie von einem Tierarzt verschrieben wurden.
Beim Transport von Tierrassen mit Kurz- bzw. Rundköpfigkeit (Boxer, Bulldoggen,
Pekinesen, Möpse und andere) besteht bei diesen Tieren aufgrund des Flugstresses ein
erhöhtes Risiko, Atem- und Erhitzungsprobleme zu erleiden. Aus diesem Grunde wird den
Besitzern empfohlen, alle erforderlichen Maßnahmen mit dem Tierarzt abzusprechen.
3. ASSISTENZTIERE
A) BLINDENFÜHRTIERE
Blindenführtiere, die einen sehbehinderten oder schwerhörigen Fluggast begleiten, sind von
diesen Vorschriften für PETC und AVIH ausgenommen.
48 Stunden vor dem Flug ist je nach Art der Behinderung des Fluggastes per PNR mittels SR
BLND oder DEAF eine Mitteilung zu machen und im freien Feld anzugeben, dass es sich um
ein Blindenführtier handelt. Das Tier muss anhand seines Ausweises, anderer schriftlicher
Unterlagen, eines Geschirrs anhand von Etiketten oder der glaubhaften mündlichen
Zusicherung einer Person mit eingeschränkter Beweglichkeit, die das Tier begleitet,als
Assistenztier ausgewiesen werden.
Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Tier um ein Assistenztier
handelt, gelten die Vorschriften für AVIH und PETC.
Einem Fluggast, der mit seinem Assistenztier reist, wird ein für derartige Fälle spezieller
Sitzplatz zugewiesen. Sollte dieser nicht verfügbar sein (wenn es mehrere Fluggäste in
derselben Situation gibt), ist Air Europa nicht verpflichtet, ihm einen derartigen Sitz zur
Verfügung zu stellen.
Es gibt zwei Arten von Blindenführtieren:
 Tiere, die eine individuelle Ausbildung erhalten haben oder in der Lage sind, einige
Aufgaben oder Funktionen zu erfüllen, um dem Fluggast mit seiner Behinderung zu
helfen.
 Tiere, die einem Menschen, dessen Behinderung mit seiner geistigen Gesundheit
zusammenhängt, emotionale Unterstützung gewähren.
Unter folgenden Voraussetzungen und entsprechend der folgenden Vorschriften sind diese
Tiere immer erlaubt:
 Blindenführtiere sind so trainiert, dass sie sich korrekt benehmen. Ein Tier, das
Anzeichen eines aggressiven Verhaltens zeigt, wurde nicht richtig ausgebildet und
kann nicht als Blindenführtier akzeptiert werden, auch wenn es einen Fluggast
mit eingeschränkter Mobilität unterstützt und für sein notwendiges emotionales
Wohlbefinden sorgt.
 Jeder Person mit reduzierter Mobilität (PRM) ist es gestattet, mit seinem Assistenztier
zu reisen.
Diese Tiere werden nicht als PETC gezählt.
 Das Gesamtgewicht des Blindenführtiers, das dem Besitzer eine emotionale
Stütze ist, darf einschließlich des Transportbehälters 8 kg nicht überschreiten.
 Die Beschränkung der Anzahl der an Bord des Flugzeugs zugelassenen
Blindenführtiere wird bestimmt durch die Anzahl der allein reisenden Personen mit
reduzierter Mobilität (PRM).
 Blindenführtiere, die sich in der Ausbildung befinden, dürfen nicht in der
Passagierkabine mitreisen.
 Sie werden unter keinen Umständen als Übergepäck berechnet.
 Blindenführhunde können in der Passagierkabine ohne Transportbehälter mitreisen,
sofern sie über ein geeignetes Geschirr verfügen und keinen Sitzplatz belegen.
Andere Tiere müssen ununterbrochen in ihrem Käfig bleiben.
 Dieser muss zu Füßen des Fluggastes abgestellt werden und die Anlegung eines
Maulkorbs ist bei diesen Tieren nicht erforderlich.
SUCH- UND RETTUNGSHUNDE
Für ausgebildete Such- und Rettungshunde, die Rettungsteams oder Sicherheitskräfte in
dienstlichem Auftrag begleiten, gilt Folgendes:
 Die Beförderung wird für solche Such- und Rettungshunde genehmigt, die über die
entsprechende „Reisegenehmigung“ verfügen.
 Sie werden als Mitglieder der Mannschaft betrachtet und für sie ist in den Büros von
Air Europa keine Gebühr zu entrichten.
 Sie können in der Passagierkabine befördert werden, sofern sie Rettungsteams bzw.
Sicherheitskräfte in dienstlichem Auftrag begleiten.
 Die Hunde können in der Passagierkabine reisen, wenn sie über ein angemessenes
Geschirr verfügen und keinen Sitzplatz belegen.
 Hunde ohne Ausbildung sind in der Passagierkabine nicht zugelassen.
 Es gibt keine Gewichtsbegrenzung, denn diese Tiere werden aufgrund ihrer Funktion
uneingeschränkt vorrangig akzeptiert.
4- BUCHUNGSVORGANG UND VERANTWORUNG
Der Kunde muss immer über die Anforderungen und/oder geltenden Vorschriften
informiert werden, damit er entsprechende Maßnahmen ergreifen kann und die
Dokumentation mit sich führt, die wir von ihm verlangen, und alles Notwendige unternimmt,
um die Anforderungen für die Beförderung des PETC bzw. AVIH zu erfüllen.
Ein Tier darf nur dann mitgenommen werden, wenn das PETC bzw. AVIH in Begleitung eines
Fluggastes reist und die Mitnahme von der Fluggesellschaft genehmigt wurde.
Die Buchungsanfrage / -bestätigung per PNR der betreffenden Beförderung muss
mindestens 48 Arbeitsstunden vor Abflug und immer mit den Codes SR PETC, SR AVIH
erfolgen.
Jede Buchungsanfrage für Tiere, die nicht in diesem Verfahren vorgesehen ist, muss an die
Güterabteilung von Air Europa gerichtet werden.
Der Kunde ist über die geschätzte Flugdauer und eventuelle Transitaufenthalte zu
informieren. Dabei ist ihm nahe zulegen, seinen Tierarzt zu konsultieren, um mit diesem
über die von der Länge der Reise abhängige Versorgung des Tieres mit Nahrung und Wasser
sowie eine Sedierung zu sprechen.
Der Kunde ist über die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
geltenden Vorschriften hinsichtlich der Tiergesundheit zu unterrichten.
Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass das Tier früh genug eingecheckt werden muss,
damit die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden können.
Der Kunde ist über die Anforderungen zu unterrichten, die die Transportbehälter zu erfüllen
haben. Dabei sind folgende Punkte besonders zu erwähnen:
 Allgemeine Anforderungen an einen Behälter für Heimtiere.
 Die besonderen Anforderungen an den Behälter, die für bestimmte Tierarten
gelten.
Anzahl und Art des Tiers bzw. der Tiere sind anzugeben, sowie das Gewicht des Tieres
zuzüglich des Behälters und die Abmessungen desselben.
Es gibt keine Beschränkung für das Gesamtgewicht des Tieres zuzüglich des Behälters auf 32
kg, bei Interline-Flügen allerdings darf dieses Höchstgewicht nicht überschritten
werden.
Die maximal zulässige Größe des Behälters beträgt 406 laufende Zentimeter (160 laufende
Zoll).
5.- ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN TRANSPORT VON HEIMTIEREN
Die ab diesem Abschnitt aufgeführten Informationen stammen aus:
GOM / Abschnitt 12 Internationale Organisationen und Vorschriften / KAPITEL 06 –
GESUNDHEITLICHE ANFORDERUNGEN.
6.- LISTE DER LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Gemäß den Vorschriften für die Verbringung von Tieren und entsprechend der Verordnung
(EG) Nr. 245/2007 wird eine Länderliste erstellt, um die Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr
von Heimtieren zu berücksichtigen.
A) MITGLIEDSTAATEN DER EU:
Teil A: Irland (IE), Malta (MT), Schweden (SE), Vereinigtes Königreich (GB).
Teil B: Dänemark (DK) einschließlich Grönland (GL) und die Färöer (FO), Spanien (ES)
einschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla, Frankreich (FR)
einschließlich Französisch-Guayana (GF), Guadeloupe (GP), Martinique (MQ) und Réunion
(RE), Gibraltar (GI), Portugal (PT) einschließlich der Azoren und Madeira, die restlichen
Mitgliedstaaten ausgenommen diejenigen, die in “Teil A” oder im “Abschnitt 2” des “Teils B”
aufgeführt sind.
B) LÄNDER IM GEOGRAFISCHEN RAUM DER EU:
Jene Länder, die im Teil B, Abschnitt 2 enthalten sind: Andorra (AD), Schweiz (CH), Island
(IC), Liechtenstein (LI), Monaco (MC), Norwegen (NO), San Marino (SM), Vatikanstadt (VA).
C) IN DER LISTE ENTHALTENE DRITTLÄNDER:
Jene Länder, die im Teil C enthalten sind: Ascension (AC), Vereinte Arabische Emirate (AE),
Antigua und Barbuda (AG), Holländische Antillen (AN), Argentinien (AR), Australien (AU),
Aruba (AW), Bosnien und Herzegowina (BA), Barbados (BB), Bahrain (BH), Bermuda (BM),
Weißrussland (BY), Kanada (CA), Chile (CL), Fidschi (FJ), Falklandinseln (FK), Hongkong (HK),
Kroatien (HR), Jamaika (JM), Japan (JP), St. Kitts und Nevis (KN), Cayman Islands (KY),
Montserrat (MS), Mauritius (MU), Mexiko (MX), Malaysia (MY), Neukaledonien (NC),
Neuseeland (NZ), Französisch-Polynesien (PF), Saint-Pierre und Miquelon (PM), Russische
Föderation (RU), Singapur (SG), St. Helena (SH), Trinidad und Tobago (TT), Taiwan (TW),
Vereinigte Staaten (US) einschließlich Guam (GU), St. Vincent und die Grenadinen (VC),
Britische Jungferninseln (VG), Vanuatu (VU), Wallis und Futuna (WF), Mayotte (YT).
Diese Liste enthält Drittländer und Hoheitsgebiete ohne Tollwut sowie Drittländer und
Hoheitsgebiete, bei denen das Risiko, dass dort Tollwut aufgrund von Verbringungen
innerhalb derselben Region eingeschleppt wird, nicht höher eingeschätzt wird als das Risiko,
das bei der Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten besteht.
NICHT IN DER LISTE ENTHALTENE DRITTLÄNDER:
Einfuhr nach Spanien von
Hunden, Katzen und
Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Hunden, Katzen und
Frettchen, die älter als 3
Frettchen, die älter als 3 Monate sind, zu anderen als Handelszwecken. Monate sind und aus
folgenden Herkunftsländern
stammen:
Identifikation mittels
lesbarer Tätowierung
Europäische
Union + EURaum
Finnland
x
x
Identifikation mittels
Mikrochip
Elektronisches
Identifikationssystem
Irland + Malta +
Vereinigtes
Königreich
Schweden
x
x
x
30 Tage nach
der Impfung
und 6 Monate
vor der
Verbringung
120 Tage nach
der Impfung
und 6 Monate
vor der
Verbringung
x
x
x
Behandlung gegen
Echinococcus (24 – 48
Stunden vor der Reise)
x
x
x
Behandlung gegen
Zecken (24 – 48 Stunden
vor der Reise)
x
x
x
x
Bewertung von
neutralisierenden
Antikörpern
Ein von einem
zugelassenen Tierarzt
ausgestellter Pass
x
Eine auf dem
vorgegebenen Formular
ausgestellte, von einem
Amtstierarzt
unterzeichnete
Bescheinigung oder eine
von einem zugelassenen
Tierarzt unterzeichnete
Bescheinigung und ein
von den zuständigen
Behörden des
Herkunftslandes
ausgestelltes Visum
x
x
x
3 Monate vor der
Einfuhr nach
Spanien oder vor
Verlassen des
Landes
x
Impfung gegen Staupe
und Leptospirose (nur
Hunde)
Tiere jünger als 3
Monate
Nicht enthaltene
Drittländer
x
x
Impfung gegen Tollwut
In der Liste
enthaltene
Drittländer
x
x
Sondergenehmigung beantragen
Nicht erlaubt
7- VERBRINGUNG NACH SPANIEN / INNERHALB DES SPANISCHEN
HOHEITSGEBIETS, ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN TRANSPORT VON
HEIMTIEREN
A) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
 Zum Geflügel zählende Vögel (Enten, Hühner, Truthähne) gelten nicht als Heimtiere
und sind deshalb als Warensendungen zu transportieren.
 Hunde, Katzen und Frettchen dürfen nur mit einem gültigen Impfpass oder einem
EU-Heimtierausweis reisen.
 Das Tier muss in Begleitung seines Eigentümers oder dessen Vertreters reisen.
 Der Eigentümer bestätigt durch persönliche Erklärung, dass er sich verpflichtet, das
Tier nicht zu verkaufen und er akzeptiert die Überprüfungen, die der spanische
Veterinärdienst an der Zieladresse bzw. den Zieladressen gemäß den
Gesundheitsvorschriften für notwendig erachtet.
 Die Gesundheitsbescheinigung muss mindestens auf Spanisch erstellt worden sein.
B) HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN AUS MITGLIEDSTAATEN
Neben den allgemeinen zu erfüllenden Vorschriften gibt es auch noch folgende
Anforderungen:
 Der Tierarzt hat die Abschnitte I, II und III des Passes ausgefüllt und bestätigt damit,
dass das Tier am Herkunftsort mittels einer deutlich lesbaren Tätowierung oder mit
einem elektronischen Identifikationssystem (Transponder) identifiziert wurde.
 Der Tierarzt hat den Abschnitt IV des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass das
Tier gegen Tollwut geimpft wurde oder dass eine entsprechende Auffrischimpfung
durchgeführt wurde und dass das Tier im Falle einer Erstimpfung vor Ablauf von 21
Tagen nach der Impfung nicht reisen darf.
Nicht geimpfte Tiere, die noch keine drei Monate alt sind, benötigen eine
Sondergenehmigung.
C) HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN AUS LÄNDERN UND HOHEITSGEBIETEN IM
GEOGRAFISCHEN RAUM DER EUROPÄISCHEN UNION ODER AUS DRITTLÄNDERN,
DIE IN DER LISTE ENTHALTEN SIND
Sie müssen mit einer von einem Amtstierarzt des Herkunftslandes ausgestellten
Bescheinigung oder, im Falle einer Wiedereinreise, mit einem Pass reisen, die folgende
Anforderungen erfüllen:
 Der Tierarzt hat die Abschnitte I, II und III des Passes ausgefüllt und bestätigt damit,
dass das Tier am Herkunftsort mittels einer deutlich lesbaren Tätowierung oder mit
einem elektronischen Identifikationssystem (Transponder) identifiziert wurde.
 Der Tierarzt hat den Abschnitt IV des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass das
Tier gegen Tollwut geimpft wurde oder dass eine entsprechende Auffrischimpfung
durchgeführt wurde und dass das Tier im Falle einer Erstimpfung vor Ablauf von 21
Tagen nach der Impfung nicht reisen darf.
Nicht geimpfte Tiere, die noch keine drei Monate alt sind, benötigen eine
Sondergenehmigung.
D) HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN AUS DRITTLÄNDERN UND HOHEITSGEBIETEN,
DIE NICHT IN DER LISTE ENTHALTEN SIND
Sie müssen mit einer von einem Amtstierarzt des Herkunftslandes ausgestellten
Bescheinigung oder, im Falle einer Wiedereinreise, mit einem Pass reisen, die folgende
Anforderungen erfüllen:
Der Tierarzt hat die Abschnitte I, II und III des Passes ausgefüllt und bestätigt damit,
dass das Tier am Herkunftsort mittels einer deutlich lesbaren Tätowierung oder mit einem
elektronischen Identifikationssystem (Transponder) identifiziert wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt IV des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass das Tier
gegen Tollwut geimpft wurde oder dass eine entsprechende Auffrischimpfung durchgeführt
wurde und dass das Tier im Falle einer Erstimpfung vor Ablauf von 21 Tagen nach der
Impfung nicht reisen darf.
Der Tierarzt hat den Abschnitt V des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass in einem
zugelassenen Labor in einer 21 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung
genommenen Probe eine Wirkung gegen die Tollwut festgestellt wurde.
Die Einreise von nicht geimpften Tieren, die noch keine drei Monate alt sind, ist nicht
gestattet.
8- HEIMVÖGEL, UNGEACHTET IHRER HERKUNFT
Die Tiere müssen die Anforderungen (Beschluss der Kommission 2007/25/EG) im Hinblick
auf bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die hochansteckende Vogelgrippe und die
Verbringung von Heimvögeln erfüllen, die mit ihren Eigentümern in die Gemeinschaft
kommen.
Damit eine Beförderung durchgeführt werden kann, muss eine der folgenden
Anforderungen erfüllt werden:
Vor ihrer Ausfuhr wurden sie am Abfahrtsort in einem in der Entscheidung 79/542/EWG des
Rates aufgeführten Drittland für einen Zeitraum von 30 Tagen isoliert gehalten.
Nach der Einreise in den als Ziel gewählten Mitgliedsstaat bleiben sie für einen Zeitraum von
30 Tagen in zugelassenen Einrichtungen (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) 318/2007
vom 23. März 2007) unter Quarantäne. Aus diesem Grund sind Bedingungen hinsichtlich der
Tiergesundheit für die Einfuhr bestimmter Vögel in die Gemeinschaft und entsprechende
Quarantänebedingungen festgelegt.
In den letzten sechs Monaten und nicht später als 60 Tage vor ihrer Verbringung wurden sie
geimpft und mindestens einmal wurden sie mit einem zugelassenen H5-Impfstoff für die
entsprechenden Tierarten gemäß den Anweisungen des Herstellers erneut gegen
Vogelgrippe geimpft.
Vor ihrer Verbringung waren sie mindestens 10 Tage lang isoliert und ihnen wurde nicht vor
dem dritten Tag ihrer Isolierung eine Probe zum Nachweis des Antigens oder Genoms H%N1
genommen.
Außerdem gilt Folgendes:
 Wenn die Vögel aus anderen Mitgliedstaaten stammen, müssen sie über eine
entsprechende, von einem Amtstierarzt unterzeichnete und abgestempelte
tierärztliche Bescheinigung verfügen.
 Wenn die Vögel aus Drittstaaten stammen, müssen sie über eine entsprechende
tierärztliche Bescheinigung verfügen, die von einem Amtstierarzt unterzeichnet und
abgestempelt wurde, und der je nach den in der Entscheidung 2007/25/EG
festgelegten Vorgaben eine Erklärung des Eigentümers oder seines Vertreters
beiliegt.
Geflügel zählt unter KEINEN Umständen zu den Heimtieren.
9- PRIMATEN ALS HEIMTIERE UND ANDERE TIERARTEN, UNGEACHTET
IHRER HERKUNFT.
Die Tiere verfügen über eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung, die mindestens in
Spanisch verfasst ist und in den letzten zehn Tagen vor der Reise ausgestellt wurde.
BEFÖRDERUNG AB DEM SPANISCHEN HOHEITSGEBIET, ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON HEIMTIEREN
VERBRINGUNG VON HUNDEN UND KATZEN IN DIE IN DIESEM PUNKT ENTHALTENEN
MITGLIEDSTAATEN
Es werden nur Hunde und Katzen akzeptiert, d.h. Vögel und Frettchen werden nicht für den
Transport als Heimtiere zugelassen.
- GB - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Die Tiere sind nur als Fracht zulässig und werden deshalb weder als PETC noch als AVIH
zugelassen. Aus diesem Grund muss sich der Kunde mit der Güterabteilung von Air Europa
in Verbindung setzen.
Die Vorschriften des Landes verbieten einen Transitaufenthalt oder das Landen einiger
Tierarten im Vereinigten Königreich, sofern nicht eine Genehmigung vorliegt, die dies
ausdrücklich erlaubt. Aus diesem Grund ist die Güterabteilung von Air Europa dafür
zuständig, einen derartigen Transport zu akzeptieren oder abzulehnen.
- IE – IRLAND
Die Heimtiere Hund und Katze müssen über einen Pass verfügen, der folgende
Anforderungen erfüllt:
Der Tierarzt hat die Abschnitte I, II und III des Passes ausgefüllt und bestätigt damit,
dass das Tier am Herkunftsort mittels einer deutlich lesbaren Tätowierung oder mit einem
elektronischen Identifikationssystem (Transponder) identifiziert wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt IV des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass das Tier
gegen Tollwut geimpft wurde oder dass eine entsprechende Auffrischimpfung durchgeführt
wurde und dass das Tier im Falle einer Erstimpfung vor Ablauf von 21 Tagen nach der
Impfung nicht reisen darf.
Der Tierarzt hat den Abschnitt V des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass in einem
zugelassenen Labor in einer 21 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung
genommenen Probe eine Wirkung gegen die Tollwut festgestellt wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt VI des Passes ausgefüllt und bestätigt darin, dass das Tier
24 bis 48 Stunden vor Reiseantritt einer antiparasitären Behandlung zur Bekämpfung von
Zecken unterzogen wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt VII des Passes ausgefüllt und bestätigt darin, dass das Tier
24 bis 48 Stunden vor Reiseantritt einer Behandlung gegen Echinococcus unterzogen wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt IX des Passes ausgefüllt und bestätigt darin, dass sich das
Tier in gutem gesundheitlichen Zustand befindet und zu seinem Reiseziel verbracht werden
kann.
- SE – SCHWEDEN
Die Heimtiere Hund und Katze müssen über einen Pass verfügen, der folgende
Anforderungen erfüllt:
Der Tierarzt hat die Abschnitte I, II und III des Passes ausgefüllt und bestätigt damit,
dass das Tier am Herkunftsort mittels einer deutlich lesbaren Tätowierung oder mit einem
elektronischen Identifikationssystem (Transponder) identifiziert wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt IV des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass das Tier
gegen Tollwut geimpft wurde oder dass eine entsprechende Auffrischimpfung durchgeführt
wurde und dass das Tier im Falle einer Erstimpfung vor Ablauf von 21 Tagen nach der
Impfung nicht reisen darf.
Der Tierarzt hat den Abschnitt V des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass in einem
zugelassenen Labor in einer 21 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung
genommenen Probe eine Wirkung gegen die Tollwut festgestellt wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt VII des Passes ausgefüllt und bestätigt darin, dass das Tier
24 bis 48 Stunden vor Reiseantritt einer Behandlung gegen Echinococcus unterzogen wurde.
Im Falle von Hunden hat der Tierarzt den Abschnitt VIII ausgefüllt und bestätigt darin,
dass der Hund gegen Leptospirose und Staupe geimpft wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt IX des Passes ausgefüllt und bestätigt darin, dass sich das
Tier in gutem gesundheitlichen Zustand befindet und zu seinem Reiseziel verbracht werden
kann.
VERBRINGUNG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE IN
DIESEM PUNKT ENTHALTENEN MITGLIEDSTAATEN
Es werden nur Hunde, Katzen und Frettchen akzeptiert, d.h. Vögel werden nicht für den
Transport als Heimtiere zugelassen.
Die Tiere müssen über einen Pass verfügen, der folgende Anforderungen erfüllt:
Der Tierarzt hat die Abschnitte I, II und III des Passes ausgefüllt und bestätigt damit,
dass das Tier am Herkunftsort mittels einer deutlich lesbaren Tätowierung oder mit einem
elektronischen Identifikationssystem (Transponder) identifiziert wurde.
Der Tierarzt hat den Abschnitt IV des Passes ausgefüllt und bestätigt damit, dass das Tier
gegen Tollwut geimpft wurde oder dass eine entsprechende Auffrischimpfung durchgeführt
wurde und dass das Tier im Falle einer Erstimpfung vor Ablauf von 21 Tagen nach der
Impfung nicht reisen darf.
- FI – FINNLAND
Neben den vorherigen Punkten (Abschnitte I,II,III und IV des Passes) sind zusätzlich folgende
Anforderungen zu erfüllen:
Der Tierarzt hat den Abschnitt VII des Passes ausgefüllt und bestätigt darin, dass das Tier
30 Tage vor Reiseantritt einer Behandlung mit Praziquantel gegen Fuchsbandwurm
unterzogen wurde.
VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN IN DRITTLÄNDER
Der Fluggast muss die speziellen Anforderungen bei außergemeinschaftlichen Flügen
erfüllen, die jedes Land im Falle einer Einfuhr auferlegt. Für diese Fälle ist es
empfehlenswert, sich im TIM bzw. im TIMATIC über die Bedingungen des jeweiligen Landes
zu informieren.
- AR – ARGENTINIEN
Für die als Heimtiere mitreisenden Hunde und Katzen, die durch das von den
Gesundheitsbehörden des Herkunftslandes ausgestellte Gesundheitszeugnis für das
betreffende Tier geschützt sind, gelten nicht die Anforderungen der Vorschriften (arg-01) des
SENASA (Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria), der Behörde für
Gesundheit und Nahrungsmittelqualität.
Tiere, die älter als 3 Monate sind, müssen zudem über einen Tollwutimpfschein verfügen.
Von der Einhaltung der Vorschriften ARG-01 (vorheriger Abschnitt) nicht ausgenommen sind
Heimtiere aus Afrika und Asien (außer Japan). Für sie ist bei der Senasa-Leitung in jedem Fall
eine Genehmigung zu beantragen.
Die Einfuhr von Vögeln jeglicher Herkunft der Gruppe der Psittaciformes (Sittiche,
Eigentliche Papageien, Kakadus usw.) ist strengstens verboten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Hunde und Katzen eingeführt werden
können:
Sie müssen ein tiergesundheitliches Zeugnis mit sich führen, das von der offiziellen Behörde
des Herkunftslandes in spanischer Sprache ausgestellt wurde oder als spanische
Übersetzung vorliegt.
Daten zur Identifizierung des Eigentümers: Nachname und Vorname, Wohnort. Daten zur
Identifizierung des Tieres: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Haarkleid, Größe und
besondere Kennzeichen.
Das Herkunfts-, Ziel- und Transitland, sofern zutreffend.
Die Bescheinigung über die Tollwutimpfung, die für alle Hunde und Katzen mit einem Alter
ab 3 (drei) Monaten erforderlich ist, und mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Einfuhrdatum
des Tieres durchgeführt worden sein muss, d.h. im Falle von Erstimpfungen und mit einer
Gültigkeit von nicht mehr als einem Jahr.
Wenn das Tier aus Ländern stammt, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)
gegenüber offiziell erklären, dass auf ihrem Territorium die Afrikanische Pferdepest
und/oder das Rifttalfieber ausgebrochen ist, ist folgende Bescheinigung erforderlich:
dass im Herkunftsort und in einem Umkreis von 50 (fünfzig) Kilometern darum in den letzten
3 (drei) Jahren keine Fälle der oben genannten Krankheiten registriert wurden, oder
dass das Tier bzw. die Tiere während dieses Zeitraums nicht in von diesen Krankheiten
betroffene Gebiete verbracht wurden.
Die Gesundheitsbescheinigung muss sicherstellen, dass das gekennzeichnete Tier
mindestens innerhalb der 10 (zehn) Tage vor dem Reiseantritt keine klinischen Symptome
der für die Tierart typischen Krankheiten gezeigt hat.
Der Eigentümer des Tieres muss die diesbezüglich vom SENASA festgelegte Gebühr für die
tierärztliche Einfuhruntersuchung bezahlen.
Die Tiere, die die vorherigen Anforderungen erfüllen, müssen nicht unter Einfuhrquarantäne
gestellt werden. Im Falle eines Verdachts auf ansteckende oder für die Republik Argentinien
sehr risikoreiche Tierkrankheiten kann das SENASA-Personal die Mittel festlegen, die eine
Isolierung und/oder entsprechende Quarantänemaßnahmen sicherstellen.
- BR – BRASILIEN
Die Zulassung von Tieren, bei denen es sich nicht um Hunde, Katzen und Vögel handelt,
erfordert die vorherige Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums. Hunde, Katzen und
Vögel, die aus dem Ausland kommen, müssen nicht unter Quarantäne gestellt werden,
sofern sie bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen.
Die brasilianischen Gesundheitsbehörden verlangen folgende Dokumente:
Für Hunde und Katzen: Die folgenden, von einem Amtstierarzt ausgestellten
Bescheinigungen (maximal 7 Tage vor der Einreise des Tieres nach Brasilien).
Impfschein:
Die Heimtiere wurden zwischen 30 Tagen und einem Jahr vor der Einreise gegen Tollwut
geimpft.
Sie verfügen über die gültigen, jährlichen Impfungen (Staupe, infektiöse Hundehepatitis,
Leptospirose, Parainfluenza, Parvovirus (DHLPP), Bordetellen)
Gesundheitszeugnis, das bestätigt, dass das Vorhandensein von infektiösen oder
ansteckenden Krankheiten am Herkunftsort der Tiere in den 40 Tagen vor der Verbringung
nicht bekannt war.
Das Tier muss einen ISO-kompatiblen Mikrochip tragen.
Kommt das Tier an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag an, so sind besondere Maßnahmen
zu ergreifen.
Für Vögel: Bescheinigung der Behörde für Tiergesundheit, in der bestätigt wird, dass das
Tier nicht an einer Ornithose leidet. Diese Dokumente müssen von der brasilianischen
Botschaft amtlich beglaubigt sein. Nach dieser Beglaubigung sind die Dokumente dennoch
nur 7 Tage nach dem Datum der Ausstellung gültig.
- CR – COSTA RICA
Auskunft über die geltenden Vorschriften gibt die costa-ricanische Behörde für
Tiergesundheit des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht (MAG).
- CU – KUBA
Für die kubanischen Behörden gelten als Heimtiere mit der Erlaubnis, mit Fluggästen nach
Kuba einzureisen, nur Hunde und Katzen, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein
müssen:
 Gesundheitszeugnis des Herkunftslandes,
 Tollwutimpfung und bezahlte Einreisegebühr (ca. $ 12,50 im November 2008).
Bei der Quarantäne handelt es sich um eine Heimquarantäne und es ist keine vorherige
Erlaubnis des Instituts für Veterinärmedizin (amtlicher kubanischer Veterinärdienst)
notwendig.
Die sehr häufig als Heimtiere genutzten Ziervögel hingegen benötigen eine vorherige
Erlaubnis; strenge amtliche Quarantäne und die Einfuhr ist nur erlaubt, wenn sie von
offiziellen kubanischen Vereinigungen wie der Ornithologischen Vereinigung von Kuba
(ANOC) und dem Taubenzüchterverband von Kuba (FCC) beantragt wurde. Privatpersonen
können diese Anträge nicht stellen.
Alle übrigen Tiere sind verboten.
Auf der Website des Instituts für Veterinärmedizin (auf Spanisch) sind entsprechende
Regulierungen zu finden: http://www.sld.cu/sitios/med-veterinaria
- DOMINIKANISCHE REPUBLIK
Die einzigen Tierarten, deren Beförderung erlaubt ist, sind Hunde und Katzen. Ausnahmen
hiervon erfordern vom Kunden die Beantragung der entsprechenden Erlaubnis bei der
entsprechenden Behörde für Viehzucht (Dirección General de Ganadería).
- MX– MEXIKO
Aufgrund der Vorschriften des Landes sind in der Passagierkabine nur Blindenführhunde
erlaubt, die im Dienste eines Fluggastes mit speziellen Bedürfnissen stehen.
Heimhunde, -katzen und -vögel müssen im Frachtraum reisen.
Alle übrigen Tiere dürfen nur als Fracht von bzw. nach Mexiko reisen.
Folgende mexikanische Behörden sind für die Regelung der tiergesundheitlichen
Anforderungen in Mexiko zuständig:
Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht, ländliche Entwicklung, Fischfang und Ernährung
(SAGARPA) (www.sagarpa.gob.mx).
Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen (SEMARNAT) (www.semarnat.gob.mx)
Bundesstaatsanwaltschaft für Umweltschutz (PROFEPA) (www.profepa.gob.mx)
Flüge nach Mexiko:
Alle angeforderten Dokumente werden als Original und in Kopie eingereicht.
Für Hunde und Katzen ist Folgendes notwendig:
ein Gesundheitszeugnis, 15 Tage vor dem Abreisetag von einem auf Tierzucht spezialisierten
Veterinär ausgestellt, in dem bescheinigt wird, dass das Heimtier nicht an einer
ansteckenden Krankheit leidet;
im Falle von Hunden muss das Gesundheitszeugnis bescheinigen, dass das Tier gegen
Tollwut, Hepatitis und Staupe geimpft wurde (falls es über das ausreichende Alter verfügt);
 Impfschein und
 Entwurmungsbescheinigung.
Im Falle anderer Tierarten sind die Anforderungen auf dem Blatt für Tierkrankheiten zu
erfüllen.
Wildtiere und geschützte Tierarten benötigen für die Einreise nach Mexiko eine
Sondergenehmigung der mexikanischen Behörden.
Transportiert der Fluggast oben nicht genannte Tiere, ist deren Einreise nach Mexiko
möglicherweise nicht erlaubt. SAGARPA, SEMARNAT und PROFEPA sind die zuständigen
Stellen für Fragen zur Einreise anderer Tiere.
Flüge ab Mexiko:
von SAGRPA ausgestellte Bescheinigung über die Tiergesundheit (nach Vorlage des
Gesundheitszeugnisses, der Entwurmungsbescheinigung und des Impfscheins) und
wenn es sich nicht um Hunde oder Katzen handelt, die Erlaubnis der PROFEPA.
- SN – SENEGAL
Bescheinigung über die Tollwutimpfung mit einer Gültigkeit von mindestens einem Monat.
Tiergesundheitszeugnis, das innerhalb der letzten 48 Stunden vor Ausreise ausgestellt
wurde.
- TU – TUNESIEN
In Tunesien gelten im Allgemeinen die tiergesundheitlichen Vorschriften, die bei der
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken auch in der Europäischen
Union Anwendung finden.
- VE
– VENEZUELA
Wenn ein Fluggast ein Heimtier mit auf Reisen nimmt, muss er die folgenden Anforderungen
erfüllen:
Für Hunde und Katzen ist Folgendes erforderlich:
 Bescheinigung über Tollwutimpfung.
 Gesundheitszeugnis.
Darüber hinaus ist eine Staupebescheinigung für Hunde erforderlich. Die Bescheinigungen
sind von einem zugelassenen Amtstierarzt auszustellen. Trotzdem wird empfohlen, sich im
Büro des Landwirtschaftsministeriums am Flughafen (falls vorhanden) eine Exporterlaubnis
ausstellen zu lassen. In Ländern, in denen es dieses Büro nicht gibt, sind die vorher
erwähnten Bescheinigungen ausreichend.
Erforderlich ist für Vögel ein von einem zugelassenen Amtstierarzt ausgestelltes
Gesundheitszeugnis. Für kein Herkunftsland gibt es mengenmäßige Einschränkungen.
Ebenso wie bei den übrigen Heimtieren wird empfohlen, sich eine Exporterlaubnis des
Herkunftslandes zu besorgen.
Die Beamten der unabhängigen Stelle für Gesundheit in Landwirtschaft und Viehzucht
(SASA) führen eine Inspektion durch und stellen eine Inspektionsbescheinigung aus, mit der
der Fluggast mit dem Heimtier reisen kann.
Um Heimtiere von Venezuela in andere Länder zu exportieren, ist gemäß eines
Sonderverfahrens vorzugehen.
Weitere Information erteilt das Büro für Tierdienste – SASA (Unabhängige Stelle für
Gesundheit in Landwirtschaft und Viehzucht).
- PE – PERU
Im Hinblick auf den Transport von Tieren nach Lima gilt zwar der Abschnitt über Drittländer,
doch sind einige Punkte zu berücksichtigen:
Für Hunde und Katzen müssen folgende Dokumente vorliegen:
 Bescheinigung über gute Gesundheit,
 Tollwutimpfschein,
 sonstige Impfungen (falls geboten) und
 Entwurmungsbescheinigung.
Die peruanischen Behörden akzeptieren die Anwesenheit von Blindenführhunden für Blinde,
sofern sie einen Maulkorb tragen und über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen.
Aufgrund der vorkommenden BSE-Ausbrüche verlangen die peruanischen
Gesundheitsbehörden von Personen, die mit Katzen in Lima ankommen, dass sie über eine
amtliche Bescheinigung verfügen, in der bestätigt wird, dass kein Rindfleisch an die Katzen
verfüttert wurde.
- USA - VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
Nähere Informationen über die Einfuhr von Tieren erhält man beim
Landwirtschaftsministerium der USA (für Vögel) oder beim Gesundheitsdienst (für andere
Tiere).
Fluggäste, die über Houston reisen, müssen während des Transits an Bord des Flugzeugs
bleiben, wenn sie ihre Heimtiere in der Passagierkabine mit sich führen.
Quelle: www.iatatravelcentre.com
Katzen und Hunde werden am Ankunftsflughafen von dem für die Quarantäne
verantwortlichen Beamten untersucht. Sollte es sich offenkundig um ein krankes Tier
handeln, muss der Eigentümer den Tierarzt bezahlen, der es anschließend eingehender
untersucht.
Darüber hinaus müssen Hunde (außer Heimtiere, die noch keine drei Monate alt sind)
innerhalb von einem und zwölf Monaten vor der Einreise gegen Tollwut geimpft worden
sein.
Der Hund muss über einen von einem Amtstierarzt unterzeichneten Tollwutimpfschein
verfügen. Aus dem Impfschein muss die Identität des Hundes, das genaue Impfdatum und
das Ablaufdatum des verwendeten Impftyps hervorgehen.
Eine Tollwutimpfung ist nicht erforderlich bei Hunden, die während der letzten sechs
Monate vor ihrer Einreise in die USA oder länger in folgenden Ländern waren:
Anguilla, Antigua, Aruba, Australien, Bahamas, Barbados, Bermuda, Chinese Taipei, Curaçao,
Färöer, Fidschi, Guadeloupe, Guam, Irland (Rep.), Island, Jamaika, Japan, Jungferninseln,
Martinique, Montserrat, Neuseeland, Norwegen, Saipan, Samoa (Amerikanisch), Schweden,
St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Martin, St. Vincent, Vereinigtes Königreich.
Die obigen Anforderungen für Heimtiere gelten für alle Einreiseflughäfen der USA außer
dem Hoheitsgebiet von Guam und Amerikanisch-Samoa. Die Hunde anderer Gebiete als den
in (i) erwähnten können ohne Tollwutimpfung einreisen, sofern der Eigentümer den Hund 30
Tage lang in seiner Wohnung verwahrt und ihn innerhalb der 4 auf die Ankunft am Zielort
folgenden Tage, aber nicht später als 10 Tage nach Ankunft am Einreiseflughafen, impft.
Vögel: Die Einfuhr und der Transit von Vögeln wird streng kontrolliert. Es dürfen nur ein
oder zwei zum persönlichen Eigentum gehörende Heimvögel in die USA eingeführt werden.
Tiereinfuhrzentren des Landwirtschaftsministeriums der USA (USDA) gibt es nur in den
folgenden speziellen Flughäfen:
Alaska (nur Transit); Los Angeles, CA; Miami, FL; Mission, TX (nur für ausgesetzte oder
geschmuggelte Vögel); New York JFK, NY.
Die Gesetze der USA beschränken die Einfuhr von Papageienvögeln (Eigentliche Papageien,
Wellensittiche, Kakadus usw.) auf zwei Heimvögel pro Familie und Jahr.
Alle Heimvögel (mit bestimmten Ausnahmen für Vögel kanadischen Ursprungs) müssen über
ein Gesundheitszeugnis verfügen, das von einem amtlichen Veterinärdienst des
Herkunftslandes ausgestellt wurde, und werden für einen Zeitraum von mindestens 30
Tagen in den Quarantäneeinrichtungen des Landwirtschaftsministeriums der USA (USDA) in
Isolation gehalten. Für die Quarantäneeinrichtung muss im Voraus ein Platz reserviert und
eine Sicherheitszahlung von 40 USD geleistet werden, bevor das Tier dort aufgenommen
wird.
Vollständige Einzelheiten über die Reise erhält man bei einem Konsulat der USA oder direkt
bei den
Veterinärdiensten (VS) - APHIS,
Tel.: (301) 734-8364
Fax: (301) 734-4704
- U.S. Dept. of Agriculture, 4700 River Road, Unit 39; Riverdale, MD 20737, U.S.A.; (808) 8378092, im Falle von Vögeln, die von Hawaii zurückkehren, ist die Einrichtung für
Tierquarantäne des Flughafens anzurufen, um die Einfuhranforderungen zu erfragen.
Achtung: Die nicht genehmigte Einfuhr von Vögeln kann dazu führen, dass diese konfisziert
werden.
In den USA erworbene Heimvögel, die mit dem Eigentümer in die USA zurückkehren, dürfen
ohne Genehmigung seitens der USDA wieder in die USA einreisen. Das Heimtier kann die
Quarantänezeit von 30 Tagen im Wohnsitz des Eigentümers verbringen.
LEBENDE TIERE IN ANSCHLUSSFLÜGEN
Hat der Fluggast verschiedene Anschlussflüge, so hängt die weitere Vorgehensweise davon
ab, ob das Einchecken der Flüge bis zum Endziel möglich ist oder ob bei jedem Flug einzeln
eingecheckt werden muss.
Flüge, bei denen bis zum Endziel eingecheckt werden kann.
- „Online“-Anschluss
Diese Flüge führt nur Air Europa durch:
Das Einchecken erfolgt bis zum Endziel:
wenn die Anschlusszeit (ITC) unter 3 Stunden liegt.
wenn die Anschlusszeit (ITC) 3 Stunden oder mehr beträgt, der Fluggast jedoch nicht die am
Anschlussflughafen verlangten VISA-Anforderungen erfüllt.
Das Tier wird nur bis zum Anschlussflughafen eingecheckt, wenn:
die Anschlusszeit (ITC) 3 Stunden oder mehr beträgt, der Fluggast jedoch nicht die am
Anschlussflughafen verlangten VISA-Anforderungen erfüllt.
- Anschlussflüge mit einer anderen Fluggesellschaft (Interline-Flüge)
Bei Anschlussflügen mit anderen Fluggesellschaften als Air Europa können die Tiere nur
dann bis zum Endziel eingecheckt werden, wenn der nachfolgende Luftfrachtführer hierzu
sein Einverständnis erklärt hat.
Wichtiger Hinweis: Wenn AF der nachfolgende Luftfrachtführer ist, können die Tiere nur bis zum
Anschlussflughafen eingecheckt werden (normalerweise CDG oder ORY).

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