Einkommensteuer

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Einkommensteuer
Einkommensteuer
Einleitung
Die natürlichen Personen in Polen unterliegen der Einkommensteuer (ESt), die
grundsätzlich nach einem progressiven Steuertarif unter Anwendung der Steuersätze in
Höhe von 18 und 32% festgesetzt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die natürlichen Personen, die eine
Wirtschaftstätigkeit führen, können nach der Erfüllung von bestimmten Bedingungen
ihre Einkommen mit der Anwendung der 19%-igen linearen Steuer oder einer Form der
pauschalierten Besteuerung, die in einem die Grundsätze dieser Besteuerung festsetzenden
besonderen Gesetz bestimmt wurden, versteuern.
Die lineare Besteuerung wurde auch für einige Arten der Einkommen mit
Kapitalcharakter und die pauschalierte Besteuerung für einige Einkommen, die von in
Polen nicht ansässigen Personen und von sonstigen privilegierten Personen erlangt werden
sowie für einige Einkünfte mit Kapitalcharakter vorgesehen.
Subjekt der Besteuerung
Im Bereich der Einkommensteuer (PIT) sind die Einkommen natürlicher Personen1
steuerpflichtig; hierunter fallen auch Einkommen aus der Beteiligung an
Personengesellschaften wie:
-
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
-
offenen Handelsgesellschaften,
-
Partnerschaftsgesellschaften,
-
Kommanditgesellschaften,
-
Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Einkommen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften sowie Einkommen aus
gemeinsamen Eigentum, aus gemeinsamen Besitz oder aus gemeinsamer Nutzung werden
von den einzelnen Gesellschaftern (Steuerpflichtigen) separat, je nach ihrer Beteiligung an
dem Gewinn, versteuert. Das Einkommensteuergesetz umfasst auch natürliche Personen,
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Eine Steuerkumulation, d. h. die Verbindung der Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Subjekten,
die –außer den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – separat auftreten, ist im Falle von Einkommen der
Ehegatten und im Falle von Alleinerziehenden zulässig.
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die Anteile an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (d. h. an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften) halten bezüglich der von diesen Personen
erlangten Einkommen aus ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften.
Gegenstand der Besteuerung
Der Besteuerung durch die Einkommensteuer unterliegen Einkommen jeglicher Art, mit
Ausnahme von Einkommen, die auf Grund der Vorschriften des EStG von der
Besteuerung befreit sind sowie von Einkommen, bei denen auf Grund der Vorschriften
der Abgabenordnung auf eine Steuererhebung verzichtet wird.
Das Einkommen wird nach den einzelnen Einkommensquellen aufgeteilt. Die Art der
Besteuerung ist von der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Einkommensquelle abhängig.
Das Einkommen aus der jeweiligen Quelle ist der im jeweiligen Steuerjahr erzielte
Überschuss der Summe der Einkünfte aus dieser Quelle über die Werbungskosten.
Erlangt der Steuerpflichtige Einkommen aus mehreren Quellen, unterliegt der
Besteuerung, vorbehaltlich einiger Ausnahmen, die Summe der Einkommen aus
sämtlichen Einkunftsquellen. Die vorgenannten Ausnahmen sind:
-
pauschal besteuerte Einkünfte (Einkommen), die der Pauschalbesteuerung
unterliegen2,
-
linear besteuerte Einkommen3.
Die o. g. Einkommensarten unterliegen keiner Kumulation mit den von den
Steuerpflichtigen aus anderen Quellen erlangten Einkommen (die nach dem Steuertarif
besteuert werden). Die linear besteuerten Einkommen werden darüber hinaus in separaten
Steuererklärungen deklariert: separat in der für die Kapitaleinkommen vorgesehenen
Steuererklärung sowie separat in der Steuererklärung bezüglich der Einkommen aus einer
Wirtschaftstätigkeit.
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Die pauschal besteuerten Einkünfte (Einkommen) werden in der Jahressteuererklärung nicht
berücksichtigt. Zu diesen Einkünften gehören insbesondere: Einkünfte aus Lizenzforderungen, die von in
Polen beschränkt steuerpflichtigen Personen erlangt werden, Dividenden und sonstige Einkünfte aus der
Beteiligung an Gewinnen juristischer Personen sowie Zinsen von Geldmitteln, die in bestimmten Spar-,
Verwahrungs- oder Investitionsformen gesammelt werden.
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Der Gesetzgeber hat für bestimmte Einkommensarten die Besteuerung in Form der linearen Steuer in Höhe
von 19% vorgesehen. Dies betrifft Einkommen:
1) aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit, die auf keine andere Art und Weise besteuert
werden,
2) aus der entgeltlichen Veräußerung von Wertpapieren oder von derivativen Finanzinstrumenten sowie aus
der Ausübung der sich hieraus ergebenden Rechte,
3) aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit,
4) auf Grund der Übernahme von Anteilen (Aktien) an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit oder von
Einlagen in Genossenschaften gegen eine Sacheinlage in einer anderen Form als ein Unternehmen oder
sein organisierter Teil.
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Die Vorschriften des EStG finden keine Anwendung auf:
-
Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (ausgenommen Einkünfte aus den sog.
„Spezialbereichen landwirtschaftlicher Produktion”) und aus der Forstwirtschaft,
-
Einkünfte, die von den Regelungen des Gesetzes über die Erbschaft- und
Schenkungsteuer umfasst sind,
-
Handlungen, die keinen Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages darstellen
können; hierunter sind gesetzlich verbotene Handlungen (z. B. Diebstahl oder
Rauschgifthandel) jedoch nicht Handlungen zu verstehen, die ohne
Übereinstimmung mit den für ihre Wirksamkeit gesetzlich vorgesehenen Normen
ausgeführt wurden (z. B. Immobilienverkauf ohne Einhaltung der notariellen Form),
-
Einkünfte eines Schiffbesitzers, die mit einer Tonnagesteuer zu besteuern sind,
-
Einkünfte, die aus der Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten infolge
der Aufhebung oder der Einschränkung der Gütergemeinschaft der Ehegatten erlangt
werden sowie Einkünfte aus einem Errungenschaftsausgleich nach der Aufhebung
der Gütertrennung der Ehegatten oder nach dem Tod eines der Ehegatten,
-
Leistungen zur Befriedigung der von der ehelichen Gütergemeinschaft umfassten
Familienbedürfnisse.
Umfang der Steuerpflicht (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht)
Der umfassende Charakter der Einkommensteuer beruht u. a. darauf, dass dieser Steuer
alle natürlichen Personen unterliegen, sofern diese Einkünfte aus in Polen belegenen
Quellen erlangen. Der Umfang der Steuerpflicht dieser Personen entscheidet darüber, ob
auch Einkommen aus im Ausland belegenen Quellen in Polen besteuert werden.
Der unbeschränkten Steuerpflicht in Polen unterliegen Personen mit Wohnsitz in Polen,
d.h.
-
Personen, die sich auf dem Gebiet Polens länger als 183 Tage im Steuerjahr
aufhalten oder
-
Personen, deren Zentrum der persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen (sog.
Lebensmittelpunkt) in Polen belegen ist.
Verfügt eine natürliche Person über einen Wohnsitz auch in einem anderen Land als Polen
finden zum Zweck der Entscheidung über diese Kollision und der Bestimmung des Landes
der sog. „Ansässigkeit für die steuerlichen Zwecke“ die in einem
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsätze über die Festsetzung des
Wohnsitzes Anwendung. Erst nachdem diese Entscheidung getroffen wird, ist die
Feststellung möglich, ob diese Person in Polen beschränkt oder unbeschränkt
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steuerpflichtig ist.
Personen, die in Polen unbeschränkt steuerpflichtig sind, versteuern in Polen das
gesamte Welteinkommen und die natürlichen Personen ohne Wohnsitz in Polen (die in
Polen beschränkt steuerpflichtig sind) versteuern lediglich das aus polnischen Quellen
stammende Einkommen.
Einkunftsquellen
Als Einkunftsquellen gelten:
1)
ein Dienst- und Arbeitsverhältnis (wie auch
Arbeitsverhältnis) sowie eine Pension oder eine Rente,
ein
genossenschaftliches
2)
eine selbständig ausgeführte Tätigkeit,
3)
eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit,
4)
Spezialbereiche der landwirtschaftlichen Tätigkeit,
5)
die Vermietung, Untervermietung, Verpachtung, Unterverpachtung sowie andere
ähnliche Verträge,
6)
Geldkapital und Vermögensrechte,
7)
eine entgeltliche Veräußerung u. a. von Immobilien oder ihren Bestandteilen oder
von Anteilen an einer Immobilie, von beweglichen Sachen,
8)
sonstige Quellen4.
Sachliche Freistellungen
Der sachliche Umfang der Besteuerung mit der Einkommensteuer wird durch sachliche
Freistellungen modifiziert. Sachliche Freistellungen betreffen insbesondere:
-
Einkünfte aus einigen Arten von Entschädigungen sowie erhaltene Einkünfte auf
Grund von Vermögens- und Personenversicherungen,
-
Einkünfte aus einigen Arbeitgeberleistungen, die Arbeitnehmern gewährt werden
und die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (z. B. der Wert der während der
Arbeitszeit gemäß den Vorschriften über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz
ausgegebenen Mahlzeiten und alkoholfreien Getränken, darunter auch der Wert der
von den Arbeitnehmern erhaltenen Gutscheine, Talons u. ä., die zum Erhalt von
Mahlzeiten und Getränken berechtigen),
-
Einkünfte aus Tagegeldern für die Dauer einer Dienstreise im In- und Ausland,
erhalten von Arbeitnehmern wie auch von Personen, die keine Arbeitnehmer sind,
4
Die vorgenannte Aufzählung ist nicht vollständig, weil insbesondere auch „andere Quellen”, d. h. u. a.
Beihilfen aus der Sozialversicherung, Stipendien, Unterhaltsgeld (ausgenommen Unterhaltsgeld für Kinder)
sowie Einkünfte, die nicht durch die von dem Steuerpflichtigen offenbarten Einkunftsquellen gedeckt sind,
als Einkunftsquellen anerkannt sind.
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sowie von Personen, die mit der Erfüllung von sozialen Pflichten und
staatsbürgerlichen Pflichten zusammenhängende Handlungen ausführen,
-
Einkünfte, die den Charakter von Dotationen haben und die vom Staatshaushalt, von
Einheiten der territorialen Selbstverwaltung, aus den Mitteln von staatlichen
Agenturen oder aus den Mitteln von fremden Staaten, von internationalen
Organisationen oder von internationalen Finanzinstituten im Rahmen von
Regierungsprogrammen erhalten werden,
-
Wert des Vermögens, der im Zusammenhang mit der Liquidation einer
Kapitalgesellschaft erhalten wird bis zur Höhe der Anschaffungskosten der Anteile
(Aktien) bzw. der Kosten ihrer Übernahme in einer Kapitalgesellschaft, Einkünfte
aus der Rückzahlung von Nachschüssen, die in einer Kapitalgesellschaft eingebracht
wurden sowie Einkünfte aus der Eigentumsübertragung der Vermögensgegenstände,
die in Form einer Sacheinlage in einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vorher
eingetragen wurden,
-
Gewinne (bis zu einem bestimmten Limit), insbesondere aus einer Tätigkeit in
Spielkasinos und an Spielautomaten sowie in von Massenmedien organisierten
Wettbewerben.
Werbungskosten
Als Werbungskosten aus der jeweiligen Quelle gelten alle Aufwendungen, die zum Zweck
der Erzielung von Einkünften oder der Erhaltung oder Sicherung der Einkunftsquelle5
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Es gibt Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Ermittlung der Werbungskosten. Der Gesetzgeber
hat nämlich pauschale Werbungskosten für bestimmte Kategorien von Einkünften bestimmt, die durch in
Polen unbeschränkt steuerpflichtige Personen erlangt werden. Er hat jedoch dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit eingeräumt, auf die Geltendmachung von pauschalen Werbungskosten dann zu verzichten, wenn
die von ihm getragenen tatsächlichen Kosten höher sind. Die Höhe der pauschalierten Werbungskosten
wurde u. a. im Falle der folgenden Einkünfte bestimmt:
- Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem ähnlichen Verhältnis,
- Einkünfte aus Dienstleistungen auf Grund eines Auftrags- oder Werkvertrages von ausschließlich die
Subjekte, die eine Wirtschaftstätigkeit führen, oder von die Eigentümer (Besitzer, Verwalter,
Administratoren) von Immobilien, in denen Räume vermietet werden,
- Einkünfte von Personen, die ungeachtet der Art der Berufung dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung,
dem Aufsichtsrat, der Revisionskommission oder anderen beschlussfassenden Organen juristischer
Personen angehören,
- Einkünfte auf Grund von Verträgen über die Verwaltung von Unternehmen, von Managementverträgen
oder von ähnlichen Verträgen (darunter auch im Rahmen einer von dem Steuerpflichtigen geführten
nichtlandwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit),
- Einkünfte auf Grund der Nutzung von Urheberrechten durch die Schöpfer und der Nutzung von
ähnlichen Rechten durch die ausführenden Künstler oder auf Grund der Verfügung über diese Rechte,
- Einkünfte auf Grund einer Bezahlung eines Urhebers für die getätigte Übertragung des Eigentumsrechts
an einer Erfindung, der Topographie einer integrierten Schaltung, eines Gebrauchsmusters, eines
Gewerbemusters, eines Warenzeichens oder eines Geschmacksmusters,
- Einkünfte auf Grund einer im ersten Jahr der Lizenzdauer von dem ersten Lizenznehmer erhaltenen
Lizenzgebühr für die Übertragung des Rechts auf die Anwendung einer Erfindung, der Topographie
einer integrierten Schaltung, eines Gebrauchsmusters, eines Gewerbemusters, eines Warenzeichens oder
eines Geschmacksmusters,
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getragen werden; hiervon ausgenommen sind Aufwendungen, die im Gesetz nicht als
Werbungskosten genannt sind.
Die Werbungskosten werden in direkte und sonstige Werbungskosten aufgeteilt.
Grundsätzlich werden die direkten Werbungskosten in dem Steuerjahr abgezogen, in
dem der Steuerpflichtige die diesen Werbungskosten entsprechenden Einkünfte erlangte.
Sonstige Werbungskosten, d. h. die Werbungskosten, die keine konkreten Einkünfte
betreffen, werden an dem Tag abgezogen, an dem sie getragen worden sind.
Wenn die Kosten in Fremdwährung getragen wurden, sind diese in PLN nach den bei der
Narodowy Bank Polski geltenden durchschnittlichen Kursen des letzten Arbeitstages, der
dem Tag vorangeht, an dem sie getragen worden sind, umzurechnen.
Die positiven Kursdifferenzen erhöhen die Einkünfte und die negativen Kursdifferenzen
erhöhen die Werbungskosten.
Steuerbemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer nach dem Steuertarif
Grundsätzlich gilt als Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer die Differenz zwischen
den Einkünften und den Werbungskosten.
Der Steuerpflichtige kann das so erlangte Einkommen u.a. um
-
den Betrag der von ihm in Polen bzw. in einem anderen EU-Staat, EWR-Staat bzw.
in der Schweiz bezahlten obligatorischen Beiträge für die eigene Sozialversicherung
sowie für die Sozialversicherung der mit ihm zusammenarbeitenden Personen,
-
die Aufwendungen auf Grund der Nutzung des Internets,
-
die Aufwendungen für die Rehabilitationszwecke,
-
die von ihm getätigten Spenden zu Gunsten von gemeinnützigen Organisationen
(darunter auch von Organisationen, deren Tätigkeit in einem anderen EUMitgliedstaat als Polen oder in einem anderen Staat des EWR einer gemeinnützigen
Tätigkeit entspricht), für die Zwecke einer Tätigkeit u. a. in den Bereichen
Wissenschaft,
Kultur,
Gesundheitsschutz,
karitative
Tätigkeit
und
Vormundschaftstätigkeit, Umweltschutz, Wohltätigkeit sowie für die Zwecke des
religiösen Kults oder der von Ehrenblutspendern realisierten Spende,
die von ihm getragenen Aufwendungen für den Erwerb neuer Technologien,
vermindern.
-
Einkünfte aus einer persönlich ausgeführten künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen oder
publizistischen Tätigkeit sowie aus einer Tätigkeit im Trainer- und Bildungsbereich, Einkünften aus der
Betreibung von Sport, aus Sportstipendien, die auf Grund von besonderen Vorschriften zuerkannt
werden, wie auch im Falle von Einkünften von Schiedsrichtern, die Wettkämpfe leiten.
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Grundsätzlich sind die eine Wirtschaftstätigkeit führenden Steuerpflichtigen verpflichtet, das
Einkommen auf Grund der von ihnen geführten Rechnungsbücher zu ermitteln. Ist dies
unmöglich, kann das Einkommen im Wege einer Schätzung6 ermittelt werden.
Steuer nach dem Steuertarif
Von dem ermittelten Einkommen wird die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem
unten angegebenen progressiven Steuertarif unter Anwendung der Steuersätze in Höhe von
18 und 32% berechnet. Bei der Steuerberechnung wird der sog. steuerfreie Betrag
berücksichtigt (im Jahr 2011 sind dies 3.091,00 PLN).
Besteuerungsgrundlage in
PLN
über
bis
85.528
85.528
Einkommensteuer beträgt
18 vom Hundert der Besteuerungsgrundlage minus Steuerabzug von
PLN 556,02
14.839,02 + 32 vom Hundert des Überschusses über PLN 85.528,00
Die nach dem Steuertarif berechnete Steuer kann herabgesetzt werden um einen Teil des
Beitrags zur obligatorischen Krankenversicherung, die in Polen bzw. in einem anderen
EU-Staat entrichtet wurde. In der nach der Beendigung des jeweiligen Steuerjahres
abgegebenen Jahressteuererklärung kann der Steuerpflichtige1% des Betrages der
geschuldeten aus der Jahressteuererklärung hervorgehenden Steuer zugunsten einer
gemeinnützigen Organisation bestimmen.
Pauschalbesteuerung von bestimmten Arten der Einkünfte (Einkommen)
In bestimmten Fällen sind nicht die Einkommen, sondern lediglich die Einkünfte ohne
Berücksichtigung der mit diesen Einkünften zusammenhängenden Kosten
steuerpflichtig. In diesen Fällen wird die Steuer in Form einer Pauschale7 unabhängig von
6
Das Einkommen unterliegt einer Schätzung auch dann, wenn infolge von im Einkommensteuergesetz genau
bestimmten Verbindungen zwischen den Steuerpflichtigen Bedingungen festgesetzt oder aufgezwungen werden,
die sich von den Bedingungen unterscheiden, die unabhängige Subjekte untereinander bestimmen würden, und
infolgedessen eines dieser Subjekte kein Einkommen oder ein niedrigeres Einkommen als das aufweist, welches
zu erwarten wäre, wenn die Verbindungen nicht bestehen würden.
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Pauschal werden folgende Einkünfte besteuert:
- Einkünfte von in Polen beschränkt steuerpflichtigen Personen auf Grund der Mitgliedschaft in einem
Vorstand bzw. einer Geschäftsführung, einem Aufsichtsrat, einer Revisionskommission oder einem
anderen beschlussfassenden Organ einer juristischen Person – in Höhe von 20% der erzielten Einkünfte,
- Einkünfte von in Polen beschränkt steuerpflichtigen Personen auf Grund von Beratungs- und
Buchungsleistungen, juristischen Dienstleistungen und Werbedienstleistungen, des Managements und
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den sonstigen Einkunftsquellen erhoben. Die pauschal besteuerten Leistungen werden
grundsätzlich in der von dem Steuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärung nicht
berücksichtigt.
Lineare Steuer
Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit führen, haben die Möglichkeit, die im Rahmen
dieser Tätigkeit erlangten Einkommen durch die lineare Steuer in Höhe von 19% zu
versteuern8.
Als Bemessungsgrundlage der Steuer in Höhe von 19% gilt das Einkommen; dies
bedeutet, dass die lineare Steuer dem Steuerpflichtigen nicht das Recht auf die
Herabsetzung der erlangten Einkünfte um die Werbungskosten entzieht9.
Die getroffene Wahl der Besteuerung des Einkommens nach dem linearen Satz entzieht
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der meisten
Vergünstigungen und Abzüge. Der Steuerpflichtige, der diese Form der Besteuerung
wählt, ist berechtigt,
der Kontrolle, der Marktforschung, der Datenverarbeitung, von Dienstleistungen im Bereich der
Einstellung von Arbeitnehmern und der Personalgewinnung, auf Grund von Garantien und Bürgschaften
und von ähnlichen Leistungen – in Höhe von 20% der Einkünfte,
- Einkünfte aus Darlehenszinsen, außer wenn die Darlehenserteilung den Gegenstand der
Wirtschaftstätigkeit darstellt sowie aus Zinsen und dem Diskont von Wertpapieren – in Höhe von 19%
der erlangten Einkünfte,
- Einkünfte aus Dividenden und anderen Einkünften auf Grund der Gewinnbeteiligung an juristischen
Personen – in Höhe von 19% der erlangten Einkünfte,
- Einkünfte aus Zinsen und anderen Einkünften von Geldmitteln, die auf dem Konto des Steuerpflichtigen
oder in anderen von dem Steuerpflichtigen gepflegten Spar-, Verwahrungs- oder Investitionsformen
gesammelt werden, ausgenommen Geldmittel, die im Zusammenhang mit der geführten
Wirtschaftstätigkeit gesammelt werden – in Höhe von 19% der erlangten Einkünfte.
Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen die von dem Steuerpflichtigen erlangten Einkommen (und nicht
Einkünfte) pauschal besteuert. Dies erfolgt im Falle u. a. von:
- Einkommen auf Grund der Beteiligung an Kapitalfonds (besteuert in Höhe von 19%),
- Einkommen eines Mitglieds des Pensionsfonds für Arbeitnehmer auf Grund der Übertragung der auf
dem Mengenkonto befindlichen Aktien in die Aktiva dieses Fonds (besteuert in Höhe von 19%),
- Einkommen aus nicht offenbarten Einkunftsquellen oder Einkommen, die durch die offenbarten
Einkunftsquellen nicht gedeckt sind (besteuert in Höhe von 75%).
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Die Wahl dieser Besteuerungsform ist fakultativ und kann sowohl von eine selbständige Tätigkeit
führenden Steuerpflichtigen wie auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die ihre
Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit führen. Es ist jedoch notwendig, dass diese
Steuerpflichtigen die im EStG bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen ist das
Verbot der Erlangung von Einkünften aus einer Dienstleistungserbringung im Rahmen der
Wirtschaftstätigkeit zu Gunsten eines ehemaligen oder gegenwärtigen Arbeitgebers des Steuerpflichtigen,
sofern der Umfang dieser Dienstleistungen der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeführten Tätigkeit
des Steuerpflichtigen im Steuerjahr entspricht.
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Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden - genau wie bei der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage der nach dem Steuertarif berechneten Einkommensteuer – die von der Steuer
freigestellten Einkommen sowie die Einkommen nicht berücksichtigt, bei denen auf eine Steuererhebung
verzichtet wurde. Übersteigen die Werbungskosten die Summe der Einkünfte, wird die Differenz als Verlust
angesehen, um den das aus der Wirtschaftstätigkeit erlangte Einkommen in den fünf darauf folgenden
Steuerjahren vermindert werden kann.
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-
von dem Einkommen den (infolge der geführten Wirtschaftstätigkeit erlittenen)
Verlust der Vorjahre,
-
von dem Einkommen den von ihm entrichteten Beitrag zur obligatorischen Pensions, Renten-, Gesundheits- und Unfallversicherung,
-
von der Steuer den von ihm im Steuerjahr entrichteten Beitrag zur obligatorischen
Krankenversicherung
abzuziehen.
Der linearen Einkommensteuer in Höhe von 19% unterliegen auch Einkommen aus
einigen Arten von Geldkapital10.
Die Abrechnung von einigen linear besteuerten Einkommen mit Kapitalcharakter erfolgt
jedoch nicht pauschal während des Jahres. Der Steuerpflichtige, der aus den o. g.
Quellen Einkommen erlangt, ist verpflichtet, dieses einmal im Jahr bis zum 30. April des
darauf folgenden Jahres in einer Steuererklärung abzurechnen, die separat neben der
Steuererklärung abzugeben ist, in der das nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu
versteuernde Einkommen (z. B. Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis) anzugeben ist.
Steuererhebung
Die Steuervorauszahlungen sind von dem Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres (bis zum
20. Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat) grundsätzlich monatlich
abzuführen und die Verbindlichkeit in der endgültigen Höhe ist nach der Beendigung
dieses Jahres (bis Ende April des darauf folgenden Jahres) zu entrichten. Diese Regelung
betrifft nicht die Pauschalsteuer, die von bestimmten Arten der während eines
Steuerjahres erlangten Einkünfte, die mit den Einkünften aus anderen Quellen nach der
Beendigung des Jahres nicht zusammengezählt werden, berechnet und erhoben wird.
Die sog. „Kleinunternehmer“ sowie die Steuerpflichtigen, die mit der Wirtschaftstätigkeit
beginnen, können auch die Einkommensteuervorauszahlungen quartalsweise einzahlen.
Der Einkommensteuerpflichtige ist grundsätzlich selbst verpflichtet, sowohl die
Steuervorauszahlungen wie auch die Steuer selbständig zu berechnen und abzuführen.
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, nach denen von bestimmten Einkunftsarten
monatliche
Steuervorauszahlungen
oder
die
Steuer
allein
von
den
Einkommensteuerzahlern erhoben werden. Vor allem werden von den Steuerzahlern
10
-
Es handelt sich hier um Einkommen aus:
entgeltlicher Veräußerung von Wertpapieren und von derivativen Finanzinstrumenten,
der Realisierung von Rechte aus der Wertpapieren und der derivativen Finanzinstrumenten,
entgeltlicher Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit,
der Übernahme von Anteilen (Aktien) an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit oder von Einlagen in
Genossenschaften gegen eine Sacheinlage in einer anderen Form als ein Unternehmen oder sein
organisierter Teil.
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Steuervorauszahlungen bezüglich der im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
und ähnlicher Rechtsverhältnisse erlangten Einkommen, bezüglich der Renten, Pensionen
und Geldbeihilfen aus der Sozialversicherung sowie in der Mehrheit der Fälle die in
Pauschalform bestimmten Steuern erhoben.
Die Steuerpflichtigen, die Einkommen aus einer Wirtschaftstätigkeit, aus Vermietung und
Verpachtung, aus vom Ausland erhaltenen Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis, aus
vom Ausland erhaltenen Einkommen aus Pensionen und Renten und andere Einkommen
erhalten,
von
denen
die
Steuerzahler
nicht
verpflichtet
sind,
Einkommensteuervorauszahlungen zu berechnen, sind verpflichtet, selbständig und ohne
Aufforderung die Einkommensteuervorauszahlungen zu berechnen und im Laufe des
Jahres einzuzahlen.
Eine selbständige Berechnung der Steuer ist auch bei der Bestimmung der Höhe der für
das gesamte Steuerjahr geschuldeten Einkommensteuer durchzuführen, sofern nicht für
die Berechnung der Steuer der Steuerzahler verpflichtet ist. Steuerpflichtige, von denen
Rechnungsbücher geführt werden, haben dieser Steuererklärung einen mindestens aus der
Bilanz und der Ergebnisrechnung bestehenden Jahresabschluss beizufügen.
Steuerpflichtige, die ihr Einkommen aus der Wirtschaftstätigkeit mit der linearen Steuer
(19%) versteuern, unterliegen auch den allgemein geltenden formellen Grundsätzen
bezüglich der Abgabe der Jahressteuererklärung. Wichtig ist hier die Regelung, nach der
diese Steuerpflichtigen bei der Berechnung der Steuer ihr linear besteuertes Einkommen
nicht mit dem nach allgemeinen Grundsätzen besteuerten Einkommen verbinden dürfen.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist auch eine vereinfachte Art und Weise der
Berechnung der Höhe von Einkommensteuervorauszahlungen und der Einzahlung
zulässig, d. h. in der Höhe von 1/12 der in der Jahressteuererklärung ausgewiesenen
geschuldeten Steuer, die in dem dem jeweiligen Steuerjahr vorangehenden Jahr oder in
dem Jahr abgegeben wurde, das dem jeweiligen Steuerjahr zwei Jahre vorangegangen ist.
Die sog. „Kleinunternehmer“, die mit einer Wirtschaftstätigkeit beginnen, können einen
Steuerkredit in Anspruch nehmen. Dieser Kredit beruht auf der Stundung der
Steuerzahlung im ersten Steuerjahr. Die Zahlung der Steuer erfolgt in 5 aufeinander
folgenden Jahresraten.
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