Aspekte bei kurz- und langfristiger Mitarbeiterentsendung

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Aspekte bei kurz- und langfristiger Mitarbeiterentsendung
Aspekte bei kurz- und langfristiger
Mitarbeiterentsendung
Dienstleistungsforum Bayern
Michael R. Fausel / Dr. Christian Bitsch
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Einleitung
BEITEN BURKHARDT
 eine der
größten Rechtsanwaltskanzleien in
Deutschland
 derzeit ca. 270 Rechtsanwälte, 52 Equity Partner
 mehr als 60 Rechtsanwälte mit arbeitsrechtlichem
Beratungsschwerpunkt
 Büros in Beijing, Berlin, Brüssel, Düsseldorf,
Frankfurt, Kiew, Moskau, München, Nürnberg,
Shanghai, St. Petersburg
 umfassende Beratung in allen Rechtsgebieten,
Arbeitsrecht,
Gesellschaftsrecht,
M&A,
Immobilienrecht, IP/IT, Prozessführung, Steuerrecht
 Beratung in fast allen Industriebranchen mit
spezifisch geschulten Anwälten aus verschiedenen
Rechtsgebieten
sowie
deutschen
und
internationalen Niederlassungen
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Seite 3
Themen
 Einführung
 Entsendung und Sozialversicherung
 Steuerrecht
 Der Entsendevertrag
 Kontakt
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Einführung
2
Seite 5
Mögliche Beschäftigungsmodelle
 Dienstreise
 Anstellung bei deutscher Gesellschaft und Beschäftigung bei
ausländischer Gesellschaft oder Repräsentanz
 Anstellung bei ausländischer Gesellschaft
 Parallele Anstellung bei deutscher und ausländischer Gesellschaft
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Grundkonstellationen
Kurzfristige Auslandstätigkeit
HeimatGesellschaft
weiterhin
aktiver
Arbeitsvertrag
Gesellschaft im
Einsatzland
Dienstreiseregelung
Längerfristige Auslandstätigkeit/
Entsendung
HeimatGesellschaft
Inter-Company
Vertrag
(Ruhender)
Arbeitsvertrag
Mitarbeiter
Gesellschaft im
Einsatzland
Befristete
Entsendung
Mitarbeiter
Übertritt
HeimatGesellschaft
Ggf.
Inter-Company
Vertrag
Gesellschaft im
Einsatzland
Lokaler
Arbeitsvertrag
Aufhebungsvertrag
Mitarbeiter
3
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Entsendung und Sozialversicherung
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Gesetzliche Rahmenbedingungen
 Nationale Regelungen
 EG-Verordnungen (VO 883/04 seit 1.5.2010; zuvor VO
1408/71)
 Sonderfälle:
• EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen VO 883/04 seit
1.6.2012)
• Schweiz (VO 883/04 seit 1.4.2012)
 Außerhalb der EU ggf. Sozialversicherungsabkommen
 Bspw. USA: Rentenversicherung
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Entsendung innerhalb der EU nach der
VO (EG) 883/2004 (1)
Wirtschaftliche und
rechtliche
Notwendigkeit
Sinn und Zweck
• Reaktion auf Umfang und
Komplexität
grenzüberschreitenden
Arbeitsrechts
• Modernisierung,
g,
Konkretisierung,
Vereinfachung der VO
(EWG) 1408/71
• Koordinierung nationaler
System
• Verbesserung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit
• Soziale Sicherheit
In Krafttreten: 01.05.2010
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Entsendung innerhalb der EU nach der
VO (EG) 883/2004 (2)
EU-Staatsangehörige

Grundsatz: „Beschäftigungslandprinzip“ nach Art. 11 Abs. 3 a) VO (EG)
883/2004)

Ausnahme: Arbeitnehmer-Entsendung (Art. 12 I VO (EG) 883/2004)
1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat
2) Entsendung des Arbeitnehmers auf Weisung dieses Arbeitgebers
3) in einen anderen Mitgliedsstaat
4) dort Aufnahme einer Tätigkeit für entsendenden Arbeitgeber
5) nicht länger als 24. Monate
6) grds. keine unmittelbare Ablösung eines anderen Entsandten
 Recht des Entsendungsstaats weiterhin anwendbar


Antrag des AN
Bescheinigungen „A 1“ bzw. „E 101“

Ausnahmen nur nach Art. 16 der VO („Ausnahmevereinbarung“ 
DVKA; max. 5 Jahre + ggf. 3 Jahre)
Erfasst werden folgende Leistungen:
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung
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Entsendung innerhalb der EU nach der
VO (EWG) 1408/71
 Vorgängerregelung zur VO (EG) 883/2004
 War gültig für EU-Staaten (bis 1.05.2010), EWR-Staaten (bis
1.06.2012) und die Schweiz (bis 1.04.2012)
 Grundsatz: Man unterliegt nur den Rechtsvorschriften eines einzigen
Mitgliedstaates
 „Beschäftigungslandprinzip“; Ausn. Entsendung
 Erheblichste Veränderung durch VO (EG) 883/2004
 Statt 2 * 12 Monate Entsendungszeitraum  max.
Entsendungszeitraum 1 * 24 Monate
 Weiterhin in Kraft für die in Art. 90 Abs. 1 lit. a) bis c) VO (EG)
883/2004 bezeichneten Zwecke („Übergangsregelung“)
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Entsendung
 Entsendung:
 Im Rahmen eines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses (mind. 1
sozialversicherungsrechtlicher
i l
i h
htli h M
Monat)
t)
 Dauer der Auslandsbeschäftigung im voraus zeitlich befristet
 Infolge der Eigenart der Beschäftigung/Entsendung
 Vertragliche Begrenzung
 Inländisches Beschäftigungsverhältnis
 Fortbestehendes Arbeitsverhältnis / Organisatorische
Einbindung
 Indizien (Bspw. Berichtspflichten, Weisungsrechte)
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Ausstrahlung/ Einstrahlung (nationale Sichtweise)

Grundsatz: Deutsche Rechtsvorschriften über
Sozialversicherung nur bei Beschäftigung in der BRD
(Territorialitätsprinzip/ unabhängig von der Staatsangehörigkeit)

Ausnahmen:
Ausstrahlung (§ 4 SGB IV)
BRD
Ausland
Beschäftigung
Einstrahlung (§ 5 SGB IV)
BRD
Beschäftigung
Ausland
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Freiwillige Versicherung als „Ersatzlösung“
Wenn Entsendung – z.B. wegen Zeitdauer oder lokalem Vertrag – nicht möglich, dann:
Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung
• Ggfs. freiwillige
Versicherung
• Freiwillige
Versicherung
• Ggfs
Ggfs. freiwillige
Zusage vom
AG in BRD
• Antragspflicht
Kranken- und
Pflegeversicherung
• Private
Absicherung
• Anwartschaftsversicherung
• Freiwillige
Versicherung
• Antragspflicht
Unfallversicherung
• Satzung
Berufsgenossenschaft
Problem:
Ggf. Doppelversicherung
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Gefahren bei falscher sozialversicherungsrechtlicher
Beurteilung
Betriebsprüfung DRV /
Einzugsstelle / DVKA
Verweigerung bei
Leistungsfall, z.B.
Erwerbsunfähigkeit
Ggf. SE-Ansprüche des AN ggü. AG
(„Sorgfaltspflichtverstoß“)
Verjährung von
Erstattungsansprüchen
Ggf. Verstoß gegen nationale
Sozialversicherungsbeitragspflichten
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Entsendesteuerrecht- ein Überblick
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Einkommenssteuerrecht - International
DBA (am Beispiel Österreich) (1)
BRD
Entsendung
Österreich
1. Schritt:
Nationales
Steuerrecht
St
ht
Unbeschränkte oder
beschränkte Steuerpflicht in
beiden Staaten
Steuerpflicht nur in einem
Staat
2. Schritt:
Anwendbarkeit
DBA
Anwendbarkeit DBA
Besteuerungsrecht des
Staates, in dem die
Steuerpflicht besteht
3. Schritt:
Ansässigkeit
Ansässigkeit BRD
Ansässigkeit Österreich
Ansässigkeitsstaat ≠
Tätigkeitsstaat
Ansässigkeitsstaat =
Tätigkeitsstaat
4. Schritt:
Besteuerungsrecht
Grundsatz:
Besteuerungsrecht
Tätigkeitsstaat
(DBA-Staat)
Fortsetzung der Spalte auf nächster Folie
Besteuerungsrecht
Österreich
Fortsetzung der Spalte auf nächster Folie
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Einkommenssteuerrecht - International
DBA (am Beispiel Österreich) (2)
Fortsetzung der Spalte von vorheriger
Folie
Ausnahme: „183 Tage Regelung“
1. Nicht mehr als 183 Tage Aufenthalt pro
Kalenderjahr in Österreich,
2. Kein wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher
AG in Österreich und
3. Keine Gehaltsbelastung durch
Betriebsstätte in Österreich
4. „Grenzgänger“
5. Schritt:
Formalien
Seite 18
Fortsetzung der Spalte von vorheriger
Folie
- Beantragung einer Freistellungsbescheinigung
in Österreich
- Besteuerung in Österreich
- Nachweis
der
Besteuerung
bzw.
der
Freistellung von der Besteuerung in Österreich
(§ 50d Abs. 8 EStG)
 Besteuerungsrecht BRD
- Lohnsteuerabzug durch AG in BRD
- Steuererklärung in der BRD
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Der Entsendevertrag
Seite 20
Kriterien für die Vertragsgestaltung

Gesellschaftsform im Ausland
 Tochtergesellschaft
 Repräsentanz oder Filiale einer ausländischen Gesellschaft

Umfang des Aufenthalts im Ausland
 ständiger Aufenthaltsort
 nur gelegentliche Reisen

Zeitrahmen für die Entsendung
 kurz- oder langfristig
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Kriterien für die Vertragsgestaltung
 Vertragliche
g
Anbindung
g an Deutschland
 Tatsächliche Anbindung an das Unternehmen in Deutschland
(z.B. Berichtspflichten)
 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
 Anwendbarkeit / Nichtanwendbarkeit Tarifvertrag
 Vertragliche Anbindung an das Ausland
 Steuerrechtliche Aspekte
p
 Haftungs- und Regressfragen
 Wettbewerbsverbote im Ausland
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Tabellarische Übersicht (1)
Regelungen eines Mitarbeiterentsendungsvertrags

Bezeichnung
der Vertragsparteien
g p

Dauer
der
tätigkeit

Bezeichnung als Zusatz
zum bestehenden Vertrag


Vertragsbezeichnung

Auslands-

Feiertage
Berichtspflichten
(Heimatland /
Beschäftigungsland)

Krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit

Weisungsrecht
(fachlich / disziplinarisch)

Wechselkursschwankungen
Präambel – Klarstellung
der Situation im Einzelfall

Rückrufrecht

Betriebliche
Altersversorgung

Aufgabenbereich
(fachlich / räumlich)

Rückkehrrecht

Firmenwagenregelung

Versetzungsklausel
(fachlich / räumlich)

Arbeitszeit

Informationen über
Wohnsitz
Arbeitnehmers

Rechtswahl

Urlaub

Reisekosten / Spesen /
Heimflüge
den
des
11
Seite 23
Tabellarische Übersicht (2)
Regelungen eines Mitarbeiterentsendungsvertrags

Vergütung / Zuschläge
(ggf.
Freiwilligkeitsvorbehalt)

Wettbewerbsverbot

Schriftformklausel

Freistellungsklausel

Verschwiegenheitspflicht

Salvatorische Klausel

Steuern

Tätigkeit nach Rückkehr
im
Heimatland

Datenschutzklausel
BDSG)

Verhalten des AN
Beschäftigungsland

Rückgabe von Gegenständen im Heimatland

Sozialversicherung

Rückgabe von Gegenständen
im
Beschäftigungsland

Betriebszugehörigkeit

Ausschlussfrist

Nebentätigkeit

Gerichtsstandvereinbarung
im
(§
4a
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Kollektivrechtliche Aspekte
Grundsatz
• Territorialitätsprinzip (Anwendungsbereich: Tätigkeit in Deutschland)
Ausstrahlung des Betriebsverfassungsgesetzes ins Ausland
• Indizien: Vorübergehender Auslandseinsatz, Rückrufrecht des
Arbeitgebers, Fortbestand des Weisungsrechts, keine Einstellung
nur für die Auslandstätigkeit
• Ausstrahlung des BetrVG = Regelfall
Rechtsfolgen einer Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes
• Wahlrecht bei einer Betriebsratswahl
• Mitbestimmung des Betriebsrates insbes. bei Entsendung und Rückruf
(Versetzung), Kündigung des Arbeitnehmers
• Grds. kein Recht des Betriebsrates, den Arbeitnehmer im Ausland
aufzusuchen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Michael R. Fausel
Dr. Christian Bitsch
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
BEITEN BURKHARDT
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Tel.: 069-756095-107
Fax: 069-756095-512
[email protected]
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