Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei notleidenden
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Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei notleidenden
Michael Renner Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei notleidenden Anleihen Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig Autor: Michael Renner Stand der Arbeit: Januar 2000 Veranstaltung: Rechtsfragen nationaler und internationaler Anleihen Seminar an der Ostdeutschen Sparkassenakademie Potsdam vom 02. bis 04.Februar 2000 Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Renner, Michael, Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei notleidenden Anleihen, http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2000-02-03-02.pdf Umsetzung: Stephan Dulitz / Sebastian Taschke / Gunther Thomas http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/ I Inhalt A) Einleitung B) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner I. Zinsanspruch, Kapitalzahlungsanspruch, sonstige vertragliche Rechte des Gläubigers 1. Der Kapitalzahlungsanspruch und der Zinsanspruch 2. Sonstige Gläubigerrechte: Kündigungsrechte, Aufgeld, Besicherung etc. II. Gesetzliche Gläubigerrechte III. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten des einzelnen Gläubigers zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten 2. Tatsächliche und rechtliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger hinsichtlich der individuellen Rechtsverfolgung 3. Rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Gläubigervertretung IV. Die Gläubigerorganisation und -vertretung nach dem SchVG 1. Zweck des SchVG 2. Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung durch das SchVG 3. Anwendungsbereich des SchVG 4. Die Gläubigerversammlung: Rechtsnatur; ähnliche Rechtsinstitute; Aufgaben; Befugnisse; Befugnisschranken; Beschlußverfahren; Mehrheiten; der nichtige und wirksame Beschluß: Rechtsfolgen; Minderheitenschutz 5. Der Gläubigervertreter: Aufgabe, Bestellung, Befugnisse etc. V. Sonstige gesetzlich geregelte Gläubigervertreter (/-treuhänder) 1. Der Grundbuchvertreter 2. Der Treuhänder nach §§ 29 ff. HypBankG VI. Die Problematik des eingeschränkten Anwendungsbereiches des SchVG und entsprechender ausländischer Gesetze 1. Beschränkung des SchVG auf Inlandsanleihen; Rechtsfolgen bezüglich Auslandsanleihen 2. Anwendungsbereich der dem SchVG entsprechenden ausl. Normen 3. Erfordernis der Kollektivierung der Gläubigerrechte auch bei Auslandsanleihen 4. Keine analoge Anwendbarkeit des SchVG auf Auslandsanleihen 5. Bedeutung des SchVG für Auslandsanleihen 6. Problemlösungsansätze II VII. Kautelarrechtliche Rechtsinstitute der Gläubigervertretung bei Geltung deutschen Rechts 1.Der vertragliche Gläubigervertreter, die vertragliche Gläubigerversammlung 2. Der (Sicherheiten)Treuhänder VIII. Rechtsinstitute der Gläubigervertreter nach ausländischem Recht 1. Die masse des obligataires nach französischem Recht 2. Der trust IX. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten der Gläubigergesamtheit zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten 2. Änderung der Anleihebedingungen:Sanierung und Umschuldung X. Pflichten des Gläubigers 1. Zahlungspflicht 2. Sonstige Pflichten C) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern und zu Dritten I. Rechte des einzelnen Gläubigers innerhalb der Gläubigerversammlung II. Rechte des Gläubigers gegenüber den Emissionsbanken III. Rechte des Gläubigers gegen den TreuhänderDie Rech D) Literatur 1 A) Einleitung Bei der Untersuchung der Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere der bei notleidenden Anleihen, sind regelmäßig drei Rechtsverhältnisse maß- geblich und zu unterscheiden: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleiheemittenten /-schuldner und dem Gläubiger, das Rechtsverhältnis zwischen den Anleihegläubigern untereinan- der sowie das der 1 Anleihegläubiger zu den Konsortialbanken und sonstigen Dritten ; für den Gläubiger ist ersteres von hervorragender Bedeutung, sie soll deswegen als Schwerpunkt erörtert werden. Jeweils soll kurz dargestellt werden, welche Rechte (und Pflichten) der Gläubiger aus dem Rechtsverhältnis hat. Dann soll erörtert werden, welche Maßnahmen dem einzelnen Gläubiger und der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehen, um im Falle einer notleidenden Anleihe die Ansprüche gegen den Schuldner zu sichern oder durchzusetzen. Dabei ist als Schwerpunkt darauf einzugehen, welche Rechtsinstitute den Gläubigern eine gemeinsame Willensbildung zum Zwecke eines einheitlichen Vorgehens gegen den Schuldner und gegen Dritte, z.B. die Konsortialbanken oder die Sicherheitengeber, ermöglichen. Soweit die Ausstellung der Schuldverschreibungen im Inland durch einen Schuldner mit Sitz im Inland erfolgte, bestimmt sich dies nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der 2 Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899 (künftig nur SchVG). Doch ist das SchVG auch bei Unan- wendbarkeit von Bedeutung, sofern auf die Anleihe deutsches Recht anwendbar ist, da es dann hinsichtlich etwaiger vertraglichen Obligationärsvertretun- gen als gesetzliches Leitbild im Sinne des § 9 II Nr. 1 AGBG fungiert. Das SchVG ist daher ausführlich zu erläutern, ebenso die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die bei dessen Unanwendbarkeit Platz greifen. Gegenstand der Darstellung ist bezüglich der Anleiheart die Rechtsstellung der Gläubiger nationaler und internationaler Anleihen, also der Inhaber von auf Geld lautenden Forderungssrechten, wobei die Anleihepartialobligationen der einzelnen Gläubiger in 3 umlauffähigen Wertpapieren verbrieft sind ; primär solcher Anleihen, auf die deutsches Recht anwendbar ist, beispielhaft solcher Anleihen, die ausländischem Recht unterliegen. Soweit sich aus dem Status des Emittenten (Staat, privatwirtschaftliches Unternehmen etc.) Besonder- heiten ergeben, wird ausdrücklich differenziert werden. 1 2 3 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 112, Rn. 1. BGBl. III 4131-1, mit den wesentlichen Änderungen in BGBl. I: 1969, 671; 1972, 465, 471; 1974, 571, 572; 1993, 2204; 1994, 2937, 2938. Bley, Wertpapiergeschäft, S. 3 2 B) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner ergibt sich in erster Linie aus dem Wortlaut der Teilschuldverschreibungsurkunde (oder der Globalurkunde, 4 falls nur eine solche ausgestellt wird ) und den mitabge- druckten, privatautonom gestalteten 5 Anleihebedingungen . Außerdem kann der Übernahmevertrag, also der Vertrag zwischen dem Emittenten und der an der Emission beteiligten Banken auf Kauf und Plazierung der Obligationen, Regelungen 6 zugunsten (im Sinne des § 328 BGB) oder mit Schutzwirkung für die Gläubiger enthalten . Die Art der Ausübung der Gläubigerrechte sowie deren nähere inhaltliche Gestaltung, also der Anleihedienst, die Anleiheverwaltung und die Gläubigerorga- nisation, ist meist 7 in den Anleiheorganisationsverträgen geregelt . Außerdem sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten, so in Deutschland z.B. die §§ 793 ff. 8 BGB, das AGBG und das SchVG, sowie wirtschaftsrecht- liche Regelungen, z.B. das Recht der Börsen- und Verkaufsprospekte. I. Zinsanspruch, Kapitalzahlungsanspruch und sonstige vertragliche Rechte Gläubigers des 1. Der Kapitalzahlungsanspruch und der Zinsanspruch Rechtsgrundlage dieser Zahlungsanprüche sind Obligationsurkunde sowie die Anleihebedingungen. das Schuldversprechen in der a) Bei Fälligkeit, also z.B. bei Ablauf der in der Anleihe vorgesehenen Zeit, nach Kündigung der Anleihe oder nach Einritt der in einem Tilgungsplan festgelegten, die Fälligkeit begründenden Umstände (z.B. die Auslosung der 9 Partialobligation zur Herbeiführung vorzeitiger Fälligkeit bei gestaffelten Lauf- zeiten ), ist der vom Erstobligationär an den Schuldner (so z.B. bei Selbst- emission) oder an dessen Vertreter (z.B. die Konsortialbanken) zum Erwerb der Teilobligation gezahlte Betrag, also der Nennbetrag der Obligation, an den Obligationär zu zahlen. b) Der Zinsanspruch ist das Entgelt des Obligationärs für die Überlassung von Kapital auf Zeit. Zinssatz, Fälligkeitstermine für die Zinsraten und sonstige, die 4 5 6 7 8 9 Kümpel, S. 985, Rn. 11.53 Kümpel, S. 981 f., Rn. 11.35 ff. Kümpel, S. 990 f., Rn. 11.76 ff. Horn, Internationale Anleihen, S. 326 v. Randow, ZBB 94, 23 ff., weist darauf hin, daß § 1 I 1 AGBG nicht direkt anwendbar ist, wenn der Obligationär die Teilschuldverschreibung nicht vom Emittenten, sondern von einer Konsortialbank erwirbt, da dann der Emittent mangels Vertragsparteienstellung kein "Verwender" i.S.d. § 1 I 1 AGBG ist. Regelmäßig ist das AGBG in diesen Fällen gem.. § 7 i.V.m. § 1 AGBG anzuwenden; die Umgehung durch anderweitige Gestaltung I.S.d. § 7AGBG liegt in der Anleihenplazierung über Emissionsbanken und Erwerb durch von der Gestaltung der Anleihenbedingungen ausgeschlossene Anleger. Horn, Internationale Anleihen, S. 249 3 Zinsen betreffenden Regelungen, z.B. die Vereinbarung einer variablen Ver- zinsung (floating rate), ergeben sich ebenfalls aus der Schuldverschreibungsurkunde nebst Anleihebedingungen. Freilich gibt es auch "unverzinsliche" An- leihen, die sog. 10 Zerobonds ; die Zinszahlung erfolgt nicht periodisch, sondern in einer Summe am Ende der 11 Laufzeit der Anleihe . 2. Sonstige Gläubigerrechte: Kündigungsrechte, Aufgeld, Besicherung etc. a) In der Regel wird den Gläubigern in den Anleihebedingungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall von Leistungsstörungen eingeräumt. Der Tatbestand der Leistungsstörung ist regelmäßig weit gefaßt. Ihm unterfallen die Fälle der Nichtleistung nach Fälligkeit, die Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen, die wesentliche Änderung im wirtschaftlichen und rechtlichen Status des Emittenten, Ereignisse, die die Kreditwürdigkeit des Schuldners erschüttern und den Eintritt einer Krise bei dem Schuldner, also Zahlungsun12 fähigkeit, Überschuldung, Insolvenzantragstellung etc. . b) Häufig ist für den Fall vorzeitiger Tilgung der Anleihe dem Gläubiger ein Anspruch auf eine Tilgungsprämie als Entschädigung für die aufgrund der vor13 zeitigen Tilgung verlustig gehenden Zinsansprüche eingeräumt c) Informations- Kontroll- und Verwaltungsrechte können den Obligationären zusätzlich vertraglich eingeräumt sein; von dieser Möglichkeit wird in der Praxis jedoch kaum Gebrauch 14 gemacht . Dagegen hat der Gesetzgeber mehrerer Staaten solche Regelungen zugunsten der 15 Gläubiger nationaler Anleihen getroffen, so z.B. in Deutschland nach dem SchVG oder in Frankreich nach der Loi N° 66-537 du 24 juillet 1966 sur les sociétés commerciales in Chapitre 16 V, Artt. 293 ff. . d) Regelmäßig verpflichtet sich der Schuldner zur Bestellung von Sicherheiten, oder ein Dritter, z.B. die Muttergesellschaft der emittierenden Gesellschaft gibt für die Rückzahlungsansprüche der Obligationäre eine Garantie ab. Die ge- bräuchlichen Sicherheiten sind verschiedener Art; Beispiele: USA: (general) mortgage, guaranty...; England: mortgage, floating charge..; Deutschland: Grundpfandrechte, Garantievertrag, Bürgschaft. Oftmals sind die Anleihen ungesichert, man verläßt sich allein auf das credit standing des Schuldners. 10 11 12 13 14 15 16 Kümpel, S. 1086, Rn. 13.20 Gebhardt in: Gebhardt/Gerke/Steiner, Handbuch des Finanzmanagements, S. 449 Horn, Internationale Anleihen, S. 256, 323; Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 26-28 Horn, Internationale Anleihen, S. 254 Horn, Internationale Anleihen, S. 282 Horn, Internationale Anleihen, S. 281 mit weiteren Nachweisen in Fn. 166 Code de Commerce von Dalloz, Stand 1994-1995 4 e) Gleichfalls der Sicherung der Zahlungsansprüche der Obligationäre dienen (mittelbar) die Einrichtung eines Tilgungsfonds sowie die in der Anleihepraxis üblichen negative pledge -, pari passu - und cross default -Klausel: Mit der ne- gative pledge Klausel verpflichtet sich der Schuldner, während der Laufzeit der Anleihe für andere Anleihen keine Sicherheiten zu bestellen, ohne die Obligationäre der inmitten stehenden Anleihe gleichzeitig und gleichrangig an solchen Sicherheiten zu beteiligen. Die cross default - Klausel besagt, daß der Rückzahlungsanspruch vorzeitig fällig ist, wenn andere Anleihen des Emitten- ten gekündigt oder notleidend werden. Die pari passu - Klausel verpflichtet den Schuldner, keine der Anleiheschuld vorrangigen Verbindlichkeiten einzu17 gehen . f) Zuweilen wird den Anleihegläubigern auch ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien, in der Regel des emittierenden Unternehmens oder der Kon- zernmutter, eingeräumt. II. Gesetzliche Gläubigerrechte Rechte des Gläubigers gegen den Anleiheschuldner auf gesetzlicher Grund- lage ergeben sich bei Geltung deutschen Rechts vor allem aus dem Recht der Börsen- und Verkausprospekte, nämlich dem Börsen- und dem Verkaufspro- spektegesetz, die insbesondere die Publizitätspflicht sowie die Haftung für fehlerhafte Publizität (§ 45 I BörsG, § 13 VerkProspG) sowie die Gläubiger- gleichbehandlungspflicht des Emittenten (§ 44 I Nr. 1 18 BörsG) statuieren . Auch aus dem SchVG ergeben sich noch näher darzustellende Gläubiger- rechte. III. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten des einzelnen Gläubigers zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten Wird die Anleihe notleidend, will oder kann der Schuldner also den laufenden Zins nicht mehr leisten oder den Anleihebetrag bei Fälligkeit nicht zahlen, obliegt es grundsätzlich zunächst dem einzelnen Gläubiger, seine Forde- rungen durchzusetzen. Dies erfolgt regelmäßig durch (soweit noch erforder- lich) Kündigung der Teilobligation, Titulierung des Anspruchs und Arrest- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder durch Geltendmachung etwaiger Sicherheiten, insbesondere durch Inanspruchnahme des Garanten. 2. Tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Rechte der Gläubiger hinindividuellen Rechtsverfolgung 17 18 Kümpel, S. 984 Rn. 11.50 und Horn, Anleihen, S. 305 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 112, Rn. 113 sichtlich der 5 Aus den Anleihebedingungen und den Anleiheorganisationsverträgen sowie aus der Natur der Sache ergeben sich tatsächliche und rechtliche Beschrän- kungen und Schwierigkeiten für den einzelnen Gläubiger, seine Ansprüche individuell zu verfolgen und durchzusetzen; beispielhaft Folgendes: a) Aus der Natur der Sache folgen zahlreiche faktische Beschränkungen der Gläubigerrechte; Beispiele: Mancher private Obligationär einer Auslandsanleihe verfolgt die wirtschaftliche Entwicklung des Emittenten nicht ausreichend. Dadurch erfährt er vom Eintritt einer Leistungsstörung erst bei Ausbleiben der fälligen Zahlungen. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Verkauf der Teilschuldverschreibung meist nur noch mit Ver- lust möglich, auch die außerordentliche Kündigung der Anleihe ist bei einem zahlungsunfähigen Schuldner nicht geeignet, sich ohne Schaden aus dem Anleiheverhältnis zu lösen. Regelmäßig wird der private Gläubiger für die Durchsetzung seiner Rechte mangels ausreichender Rechtskenntnisse einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Diesen Schritt und die weitere gerichtliche Geltendmachung werden viele Gläubiger aufgrund des Kostenrisikos scheuen, insbesondere wenn der Nennbetrag der Anleihe subjektiv nicht hoch ist. b) Die Geltendmachung der bestellten Sicherheiten ist gemäß den Anleihebe- dingungen oder gemäß den Anleiheorganisationsverträgen häufig einem für die Anleihe bestellten Treuhänder 19 vorbehalten , der einzelne Gläubiger kann dann insoweit keine Maßnahmen ergreifen (no action-clause). c) Manche Kündigungsgründe aufgrund Leistungsstörung sanktionieren ein Verhalten des Emittenten oder Garanten, das außerhalb der Rechtsbeziehung der Anleihegläubiger zum Schuldner liegt, auf diese also nur mittelbar wirkt, so z.B. der Verstoß des Emittenten oder Garanten gegen die negative pledge clause. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist in diesen Fällen regelmäßig das Erreichen einer bestimmten Quote von kündigenden Gläubigern erforderlich, um den Schuldner und die anderen Gläubiger vor mißbräuchlichen, voreiligen, unberechtigten oder 20 sonst interessenwidrigen Kündigungen zu schützen . Meist ist die Wahrnehmung des Kündigungsrechtes in diesen Fällen ohnehin unter Ausschluß der Ausübungsbefugnis des 21 einzelnen Gläubigers, sog. no action - clause , einem Treuhänder übertragen. 3. Rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Gläubigervertretung Die genannten Beispiele sowie folgende Überlegungen verdeutlichen die Not- wendigkeit einer für alle Gläubiger handelnden Gläubigerorganisation oder eines Gläubigervertreters: a) Anleihegläubiger und Anleiheschuldner haben ein Interesse am Bestehen 19 20 21 Siebel, Internationale Anleihen, S. 597 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 28-31 Horn, Anleihen, S. 434 f. 6 einer Gläubigerorganisation, wenn die Auslegung von Anleihebedingungen fraglich oder die nachträgliche Änderung von Anleihebedingungen nötig ist und darüber im Verhandlungswege einheitlich und für alle Teilschuldver- schreibung verbindlich- Einigkeit erzielt werden soll: Eine solche Vereinbarung mit jedem einzelnen Gläubiger ist oft schon praktisch wegen Unerreichbarkeit vieler Gläubiger nicht möglich. Außerdem besteht stets die Gefahr, daß einzelne Gläubiger das Zustandekommen einer Einigung verhindern wollen oder inakzeptable Forderungen stellen. b) Dem einzelnen Gläubiger fehlen meist Möglichkeit und Gelegenheit, den Schuldner hinreichend zu überwachen, um Verstöße gegen die Anleihebedingungen feststellen zu können und daraus geeignete Konsequenzen ziehen zu können. c) Ist der Schuldner in einer wirtschaftlichen Krise und sind deswegen zum Zwecke der Schuldnersanierung Verhandlungen über eine Änderung der Anleihebedingungen erforderlich, so hat die Stimme der Gläubigerorgani- sation, die für alle Gläubiger sprechen kann, wesentlich mehr Gewicht als die der einzelnen Gläubiger. Die Gäubigerorganiation kann daher die Interessen der Gläubiger z.B. bei Umschuldungsverhandlungen nachhaltiger vertreten. IV. Die Gläubigerorganisation und -vertretung nach dem SchVG 1. Zweck des SchVG Allerdings kann jeder einzelne Gläubiger unabhängig von den anderen Obligationären versuchen, seine Forderungen gegen den Schuldner durchzu- setzen, doch stehen dem erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierig- keiten entgegen, s.o. Außerdem haben die Anleihegläubiger gegenüber dem 22 Schuldner parallel gerichtete inhaltsgleiche Interessen . a) Mit dem SchVG sollte, dies berücksichtigend, den Besitzern der Schuldver- schreibungen die Geltendmachung der Interessen und Rechte, die alle Obli- gationäre gleichermaßen betreffen, erleichert werden, indem eine rechtliche Organisation der Anleihegläubiger geschaffen wird, die das Haupthindernis zu einem gemeinsamen Vorgehen, die fehlende Verbindung zwischen den Gläu- bigern, beseitigt, und eine gemeinsame und verbindliche Willensbildung sowie die 23 einheitliche Rechtsdurchsetzung ermöglicht wird . b) Außerdem sollte auch im Interesse des Schuldners ein mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestatteter Verhandlungspartner geschaffen werden, um mit diesem bei Bedarf die Änderung von Anleihebedingungen auch gegen den Willen einer Minderheit, die zu keinem 22 23 MünchKomm Hüffer, § 793, Rn. 35 Ansmann, SchVG, Einleitung S. 1 mit Zitat der Entwurfsbegründung 7 24 Entgegenkommen bereit ist, verein- baren zu können : "Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Gläubiger, der durch freiwillige Opfer seinen Schuldner vor dem völligen Vermögensverfall bewahrt, seinen Interessen häufig besser dient als derjenige Gläubiger, der durch Ausnutzung seiner rechtlichen Befugnisse den Schuldner der Existenzgrundlage beraubt" (Ansmann, SchVG, S. 3). Die Möglichkeit zur Mehrheits- entscheidung innerhalb der Gläubigerorganisation ist also durch die Ver- folgung der gemeinsamen Gläubigerinteressen gerechtfertigt und soll die Handlungsfähigkeit des Gläubigerverbandes sicherstellen. c) Neben diesem Schutz der Mehrheit vor einer blockierenden oder erpresse- rischen Minderheit muß schließlich der Schutz der Minderheit vor interessenwidrigen Mehrheitsbeschlüssen 25 gewährleistet werden . 2. Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung durch das SchVG Die Notwendigkeit, die Anleihengläubigerorganisation gesetzlich zu regeln, ergab sich a) zum einen aus dem raschen Bedeutungszuwachs der Anleihen als Kapital- anlage und 26 Finanzierungsinstrument in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhun- derts , b) zum anderen aus der Tatsache, daß das gemeinsame Interesse der Gläu- biger an der Bedienung der Anleihe per se nicht die Annahme einer Gemein- schaft (z.B. nach §§ 741 ff 27 BGB) oder einer Gesellschaft (nach §§ 705 ff BGB) rechtfertigt . Die Verbindung zwischen den 28 Gläubigern ist eine rein wirt- schaftliche, keine rechtliche : Eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB ist nicht gegeben, da den Gläubigern nicht ein Recht gemeinschaftlich, sondern jedem Gläubiger ein von den Rechten der anderen Gläubiger unabhängiges, eigenes Recht zusteht. Aus diesem Grunde liegt auch keine Teilgläubigerschaft i.S.d. § 420 Alt. 2 BGB vor: Der Schuldner hat keine teilbare Gesamtleistung, sondern voneinander unabhängige Einzelleistungen zu erbringen. Eine Gesamtgläubigerschaft gem. §§ 428 ff. BGB ist zu verneinen, weil jeder Obligationär nur die Rechte, die in seiner Partialobligation verbrieft sind, geltend machen kann, § 793 I BGB. Die Annahme einer Gesellschaft, z.B. i.S.d. §§ 705 ff. BGB scheitert daran, daß sich die Gläubiger nicht vertraglich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen verpflichten; so muß die Gläubigerversammlung des SchVG vielmehr kraft Gesetzes entstehen. Außerdem sind die Gläubiger nicht zu einer Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet, müssen daher auch keine Beiträge leisten. Der BGH hat auch die rechtsfortbildende Annahme einer materiellen schlichten Rechtsgemeinschaft -aufgrund der tatsächlichen Gefahrengemeinschaft der Gläubiger eines in 29 die Krise geratenen Unternehmens- abgelehnt . 24 25 26 27 28 29 Vogel, ZBB 96, 321,323; Bruns, WM 54, 157 Hopt, FS Steindorf, 342 Vogel, ZBB 96, 321,322 Siebel, Anleihen, S. 677 f. Hopt, FS Steindorf, 341; Heinemann, JW 33, 85 linke Spalte BGHZ 116, 319, 324 und Ls. 1: "Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zwecke seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten..." 8 3. Anwendungsbereich des SchVG Gemäß § 1 I SchVG ist das SchVG (zwingend, § 20 SchVG) anwendbar, wenn der Schuldner seinen (Wohn-) Sitz im Inland hat, die Schuldverschreibungen im Inland ausgestellt werden und ihr Nennwert mindestens 300000.- DM sowie ihre Stückzahl mindestens 300 beträgt. Die Partialobligationen müssen den Gläubigern nach ihrem Nennwert gleiche Rechte einräumen; nur dann ist gewährleistet, daß "nur solche Schuldverschreibungsbesitzer für ihresgleichen bindende Beschlüsse fassen können, die wirklich gemeinsame Interessen haben" (Ansmann, SchVG, § 1 Nr. 32 ff.). Gemäß § 2 SchVG bleibt es anwendbar, solange nach der Emission der Nennwert der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen DM 100000.- sowie die Stückzahl von 100 nicht unterschritten wird. § 24 I SchVG nimmt Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände vom Anwendungsbereich des SchVG aus. § 24 II SchVG erlaubt landesgesetzliche Abweichungen von § 24 I SchVG bezüglich der Schuldverschreibungen von Gemeinden/Gemein- deverbänden: Von dieser Ermächtigung wurde in den 30er Jahren aufgrund der finanziellen Notlage vieler (damals noch konkursfähigen) 30 Städte in weitem Umfang Gebrauch gemacht . Praktisch bedeutsam ist die aus § 1 I folgende Unanwendbarkeit des SchVG auf Auslandsanleihen (also auf solche Anleihen, deren Schuldner seinen Sitz nicht in Deutschland hat, selbst wenn die Anleihe durch Rechtswahl deutschem Recht unterstellt ist), weil deutsche 31 Unternehmen ihre Anleihen zumeist über ausländische Finanzierungstöchter emittieren . 4. Die Gläubigerversammlung Kern des Schuldverschreibungsgesetzes bilden die Regelungen über die 32 Gläubigerversammlung . Sie ist die gesetzlich verfaßte Interessengemein- schaft der 33 Gläubiger , die Mindestorganisation der Gläubiger untereinander 34 und die gemeinsame Interessenvertretung nach außen . a) Ihre Rechtsnatur Die Gläubigerversammlung ist keine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des BGB oder HGB, s.o. S. 11. Sie ist auch nicht Stellvertreterin der Gläubiger i.S.d. §§ 164 ff. BGB: Für die Gläubiger handelt kein anderer, sie handeln selbst, da sie die Gläubigerversammlung konstituieren. Den Gläubigern, die keine dem Mehrheitsbeschluß der Gläubigerversammlung entsprechende Willenserklärung abgegeben haben, wird nicht etwa die Willenserklärung der den Mehrheitsbeschluß unterstützenden Gläubiger zugerechnet. Vielmehr 30 31 32 33 34 Vogel, ZBB 96, 321,329 Vogel, ZBB 96, 321,333 Vogel, ZBB 96, 321,329 MünchKomm Hüffer, § 793, Rn. 35 Hopt, FS Steindorf, 341 9 müssen sie aufgrund der in § 1 I SchVG angeordneten Bindungswirkung gegenüber allen Gläubigern "nur" die (rechts-)gestaltende Wirkung dieser Beschlüsse für und gegen sich gelten lassen. Grob gesagt liegt also keine Zurechnung von Willenserklärungen, sondern eine Zurechnung der Rechtsfolgen der Willenserklärungen anderer Gläubiger vor. Die Gläubigerversammlung ist folglich eine gesellschaftsähnliche Rechtsge- meinschaft eigener 35 Art . Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 SchVG entsteht sie kraft Gesetzes, ein Gründungsakt oder auch nur ein entsprechen- der Wille der Obligationäre ist nicht erforderlich. b) Ähnliche Rechtsinstitute Eine Rechtsähnlichkeit wurde zwischen der Gläubigerversammlung nach dem SchVG und der 36 nach den §§ 173 ff KO gesehen . Jetzt kann wohl eine Parallele zum Gläubigerausschuß gem. §§ 67 ff.InsO sowie zur Gläubiger- versammlung gem. §§ 74 ff. InsO gezogen werden: Auch diese Gläubiger- organe handeln für die Gesamtheit der Gläubiger eines Unternehmens, das sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Sie entscheiden gem. § 72 und § 76 II InsO ebenfalls durch Mehrheitsbeschluß (vgl. §§ 10 I, 11 II SchVG); die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach der InsO müssen gem. § 78 I InsO gleichfalls den gemeinsamen Interessen der (Insolvenz-) Gläubiger ent- sprechen, vgl. § 1 I SchVG. Schließlich haben sie wie die Gläubiger- versammlung nach dem SchVG (s. § 11, § 18 SchVG) Mitwirkungsrechte bei Rechtshandlungen, durch die ihre Rechtsstellung berührt wird, §§ 157, 160, 276 InsO. Soweit es um die Einschränkung oder Aufgabe von Rechten zugunsten des Schuldners geht, ist die Gläubigerversammlung nach dem SchVG einer Gläubigergruppe nach § 222 InsO im Insolvenzplanverfahren der §§ 217 InsO ähnlich: Auch diese kann bei grundsätzlicher Gleichbehandlung der Gruppenmitglieder (§ 226InsO -vgl. §§ 12I, 19a I SchVG) durch Mehrheitsbeschluß (§ 244 I InsO -vgl. §§ 10, 11 II SchVG) mit verbindlicher Wirkung auch für die opponierende Minderheit (§ 254, 248 InsO -vgl. § 1I SchVG) auf Rechte der Gläubiger verzichten. c) Ihr Aufgabenkreis 37 Der Aufgabenkreis ergibt sich aus § 1 I, II SchVG : Die Gläubigerver- sammlung soll die gemeinsamen Interessen und die Rechte aller Gläubiger einer Anleihe wahrnehmen. d) Ihre Befugnisse außerhalb eines Insolvenzverfahrens Außerhalb eines Insolvenzverfaherns über das Vermögen des Schuldners ergibt sich der Umfang der Befugnisse der Gläubigerversammlung v.a. aus den §§ 1 I, II, 10, 11 I, II, 14 I, II, III SchVG: Gem. § 1 I, II SchVG kann die Gläubigerversammlung zur Wahrung der ge- meinsamen Interessen der Gläubiger für alle Gläubiger verbindliche Be- schlüsse fassen, d.h. sie hat die Macht, kraft Mehrheitsbeschluß die abwesen- de oder opponierende Minderheit der Schuldverschreibungsinhaber zu binden. Die überstimmte Minderheit hat gegen den Beschluß, 35 36 37 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 55; siehe zudem oben S. 11 zur Ablehnung des Vorliegens einer Gesellschaft oder Gemeinschaft i.S.d. §§ 705 ff, 741 ff, 420 ff BGB. Heinemann, JW 33, 84, 85 rechte Spalte Barella, BB 52, 764 10 soweit er den Anforde- rungen des SchVG genügt, keine Rechtsbehelfe. Hinsichtlich des Beschluß- gegenstandes existiert nur die Einschränkung, daß er (subjektiv) der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger dienen muß, § 1 I SchVG. Welche Maßnahmen konkret beschlossen werden, hängt von den Um38 ständen des Einzelfalles ab ; insbesondere kann gem. § 11 auch die Aufgabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten beschlossen werden. Außerdem kann die Gläubigerversammlung gem. § 1 II, § 14 einen gemein- samen Vertreter für die Gläubiger bestellen und den Umfang seiner Befugnisse bestimmen. e) Befugnisschranken Befugnisschranken ergeben sich aus folgenden Normen des SchVG: Gemäß § 1 III kann die Gläubigerversammlung für die Gläubiger keine Ver- pflichtung zur Leistung begründen. Nach § 12 I können in einem Beschluß ungleiche Bedingungen nur mit aus- drücklicher Zustimmung der zurückgesetzten Gläubiger festgesetzt werden. Gemäß § 12 III kann auf die dem Nennwert der Schuldverschreibungen entsprechenden Kapitalansprüche grundsätzlich nicht durch Beschluß der Versammlung verzichtet werden. § 11 I erlaubt eine Aufgabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten durch die Gläubigerversammlung höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Eine allgemeine Befugnisschranke ergibt sich schließlich aus § 1 I, II: Die Beschlüsse müssen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger gefaßt werden; der Gläubigervertreter darf nur zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger bestellt werden. Wie die sonstigen Befugnisschranken dienen auch diese Normen dem Schutz der von einem 39 Beschluß gleichsam be- troffenen Gläubigerminderheit . Unstreitig sind die "gemeinsamen Inte40 ressen" i.S.d. § 1 I subjektiv zu bestimmen , d.h. die Gläubigermehrheit muß lediglich die Absicht haben, die gemeinsamen Interessen zu wahren. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Frage, welche Maßnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger erforderlich sind, ist die Gläubigerversammlung in den Grenzen des SchVG völlig frei. Die Frage, ob der Beschluß dann tatsächlich den gemeinsamen Gläubigerinteressen dient, unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung, da dies von wirtschaftlichen Gegebenheiten und der künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse 41 des Schuldners abhängig ist . Der Gläubigerversammlung, genauer der beschließenden Mehrheit muß wegen der zahlreichen, in der Natur der Sache liegenden Unwägbarkeiten ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt werden; andernfalls sähe sie sich eventuell einem Haftungs- und Rückabwicklungsrisiko bei objektiv "falschen" Beschlüssen ausgesetzt mit der Folge faktischer Handlungsunfähigkeit. Dagegen unterliegt bei Anfechtung des Beschlusses der gerichtlichen Nachprüfung, ob 38 39 40 41 Ansmann, SchVG, § 1 Anm. 47 Hopt, FS Steindorf, 342 f. Ansmann, SchVG, Anm. 47 und 50 Vogel, ZBB 96, 321,330 11 bei Beschlußfassung entgegen § 1 I SchVG bewußt nicht die gemeinsamen Interessen aller Gläubiger, sondern Sonderinteressen einzelner Gläubiger ver42 folgt wurden . f) Ihre Befugnisse bei eröffnetem Insolvenzverfahren Bei einem über das Vermögen des Schuldners eröffnetem Insolvenzverfahren hat die Gläubigerversammlung aufgrund § 19a II weitergehende Befugnisse: Demnach sind die §§ 11 I und 12 III SchVG nicht anwendbar, wenn gem. § 218 InsO ein Insolvenzplan i.S.d. §§ 217 ff. InsO vorgelegt wird. Das bedeutet, daß die Gläubigerversammlung ohne Einschränkungen des § 11 I einer Auf- gabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten und sogar einem Kapitalverzicht wirksam zustimmen kann. g) Das Beschlußverfahren, erforderliche Mehrheiten Das Beschlußverfahren sowie die erforderlichen Mehrheiten sind vor allem in den §§ 3 bis 10, 11 II-V, 12 II SchVG, bei eröffnetem Insolvenzverfahren zudem in §§ 18, 19, 19a SchVG geregelt. Hervorzuheben ist das Folgende: Gem. § 3 I, II SchVG hat der Schuldner das Recht und die Pflicht -wenn dies der Gläubigervertreter oder Obligationäre, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% des im Umlauf befindlichen Gesamtbetrages erreichen, beantragen-, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Amtsgericht kann gem. § 4 SchVG die Antragsteller i.S.d. § 3 II SchVG zur Einberufung der Versammlung ermächtigen, wenn der Schuldner einem Antrag gem. § 3 II SchVG nicht Folge leistet. Gem. § 6 und 7 SchVG müssen die Berufung der Gläubigerversammlung, ihr Zweck sowie die Gegenstände der Beschlußfassung vorher zweimal bekannt- gemacht werden. Die Beschlüsse müssen gem. § 9 SchVG durch ein über die Verhandlung notariell aufgenommenes Protokoll beurkundet werden. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 10 I SchVG, der Schuldner ist für die in seinem Besitz befindlichen Schuldverschreibungen nicht stimmberechtigt, § 10 IV 1 SchVG. Der Beschluß, durch den Rechte der Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden, bedarf einer qualifizierten Mehrheit, nämlich mind. 75% der abgegebenen Stimmen (§ 11 II 1 SchVG) und mind. die Hälfte des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen (§ 11 II 2 SchVG). Der Schuldner hat alsbald eine zweite Versammlung zu berufen, wenn in einer ersten Versammlung nicht die nach § 11 II 2 SchVG erforderliche Mehrheit zustande kam, und die Versammlung dies beschließt oder ein etwa bestellter Vertreter dies beantragt, § 11 V SchVG. Nach § 12 II SchVG hat der Schuldner den Beschluß bekanntzumachen. 42 Ansmann, SchVG, § 1 Anm. 47; Heinemann, JW 33, 84 ff. 12 Sofern über das Vermögens des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird die Versammlung vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet, § 18 II SchVG, insbesondere um einen gemeinsamen Gläubigervertreter durch die Versammlung zu bestellen, § 18 III SchVG. h) Der nichtige Beschluß, der wirksame Beschluß: Rechtsfolgen Sofern o.g. Befugnisschranken mißachtet werden, ist der entsprechende Be43 schluß gemäß § 134 BGB i.V.m. der Norm des SchVG, die mißachtet wurde, nichtig . Freilich finden auch die allgemeinen Nichtigkeitsgründe (§§ 138, 139, 119 f. 123, 826 etc.) 44 Anwendung . Dies kann von jedem Gläubiger im Wege der Klage oder der Einrede geltend gemacht werden und ist zudem von Amts wegen zu beachten, sofern es sich nicht um einen bloßen Anfechtungsgrund handelt. Soweit dagegen die Befugnisschranken und die Verfahrensregelungen beachtet wurden und die erforderliche Mehrheit vorlag, ist der Beschluß mit Beschlußfassung sofort und unbedingt wirksam. Wurde mit dem Beschluß einem Antrag des Schuldners entsprochen oder nimmt der Schuldner einen im Beschluß liegenden Antrag der Gesamtheit der Gläubiger an, so werden dadurch regelmäßig kraft Vertrages die Anleihebedingungen für den Schuld- ner und für alle aktuellen und künftigen Schuldverschreibungsinhaber verbind- lich geändert. Diese Änderung muß zu ihrer Wirksamkeit 45 auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber einer Obligation wohl nicht in den einzelnen Teilschuldverschreibungsurkunden Verlautbarung finden, d.h. ein gutgläubiger Erwerb der Partialobligation zu den "alten" Bedingungen ist nicht möglich; das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ein solcher Vermerk der Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluß und seine Annahme ist im SchVG als lex specialis zu den §§ 793 ff. BGB, insbesondere zu § 796 BGB, nicht vorgesehen, vielmehr wird durch die nach § 12 II i.V.m § 6 I SchVG vorgeschriebene Bekanntmachung des Beschlusses in gewisser Weise eine potentielle Erwerber schützende Publizität erzielt. Andernfalls könnte die verbindliche Wirkung des Beschlusses für alle Gläubiger gem.§ 1 I SchVG und damit die Änderung der Anleihebedingungen samt dem regelmäßig damit verfolgten Sanierungskonzept durch einzelne Gläubiger durch Verkauf der Partialobligation an Gutgläubige zunichte gemacht werden. i) Minderheitenschutz Der Minderheitenschutz wird insbesondere durch die Normen, die die Befug- nisse der Gläubigerversammlung und des Gläubigervertreters einschränken, für bestimmte Beschlußgegenstände qualifizierte Mehrheiten vorschreiben und 46 der Minderheit Verfahrensrechte einräumen, gewährleistet, s.o. e), g) und h) . 5. Der Gläubigervertreter 43 44 45 46 Ansmann, SchVG, § 1 Anm. 50 f. Heinemann, JW 33, 84, 85 so jedenfalls Ansmann, SchVG, § 1 Anm. 43 Hopt, FS Steindorf, 342 f. 13 Die Gläubigerversammlung hat gemäß § 1 II SchVG das Recht, einen (oder mehrere) Gläubigervertreter zu bestellen. Seine Rechtsstellung ist in den §§ 1 II, 3 II, 4, 14, 14a, 15, 16 III, IV, 18 III, 19, 20 SchVG geregelt. a) Aufgabe des Vertreters Die Aufgabe des Vertreters ergibt sich grundsätzlich aus § 1 II SchVG: Er soll die Rechte der Gläubiger wahrnehmen, insbesondere durch gerichtliche Gel- tendmachung der Obligationärsrechte, durch Überwachung des Geschäftsbe- triebs des Schuldners, durch 47 Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Gäubigerversammlung etc . b) Als Vertreter ausgeschlossene Personen § 14a I SchVG regelt, welche Personen nicht zum Gläubigervertreter bestellt werden sollen; z.B. Personen, die einem Organ des Schuldners oder einem Kreditgeber des Schuldners angehören (§ 14a I Nr. 1 SchVG) oder auf die der Schuldner oder ein Gläubiger des Schuldners maßgebenden Einfluß ausübt (§ 14a I Nr. 3 SchVG). Auf diese Weise sollen 48 Interessenkollisionen vermieden und die Unparteilichkeit des Vertreters gewährleitet werden . Eine mögliche Verletzung des § 14a I SchVG kann gemäß § 14a II SchVG von einer Gläubigerminderheit, die mind. 5% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen erreicht, durch Widerspruch zum Amtsgericht geltend gemacht werden. Ist der Widerspruch begründet, bestellt das Gericht endgültig einen anderen Vertreter, § 14 II 5,6 SchVG. c) Die Bestellung des Vertreters erfolgt durch Beschluß der Gläubigerversammlung gemäß den §§ 14, 14a SchVG. Für die Wahl des Vertreters ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gem. § 10 I SchVG ausreichend, wenn ihm nicht besondere Befugnisse eingeräumt werden. d) Die Befugnisse des Vertreters; Befugnisschranken Die Gläubigerversammlung hat bei Bestellung des Vertreters zugleich den Umfang seiner Befugnisse zu bestimmen, § 14 I SchVG. Aufgaben und Rechtsmacht des 49 Vertreters werden also allein durch die Gläubiger- versammlung erteilt . Dies ist eine Ausprägung des Prinzips der Gläubiger50 autonomie . Die gesetzlichen Befugnisse des Gläubigervertreters (die gemäß § 20 SchVG in den Anleihebedingungen nicht eingeschränkt werden können) sind folgende: Er kann gem. § 3 II SchVG einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung (oder gemäß § 11 V SchVG auf alsbaldige Einberufung einer "zweiten Versammlung") stellen und sich gem.§ 4 SchVG bei Untätigkeit des Schuldners vom 47 48 49 50 Ansmann, SchVG, § 14 Anm. 1 Vogel, ZBB 96, 321,332 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 60 Vogel, ZBB 96, 321,332 14 Amtsgericht zur Einberufung ermächtigen lassen. Gemäß § 14 IV SchVG ist er gesetzlicher 51 Vertreter der Gläubiger, wenn er für die Gesamtheit der Gläubiger Rechtsstreite führt . Aus § 15 SchVG ergeben sich Teilnahmerechte an Mitgliederversammlungen sowie Einsichts- und Auskunfts- rechte gegenüber den Schuldnern, die Gesellschaft oder juristische Person sind, deren Mitglieder in Versammlungen Beschlüsse fassen. Diese Rechte sollen dem Vertreter insbesondere ermöglichen, die wirtschaftliche Entwick- lung des Schuldners zu überwachen und 52 entsprechende Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorzubereiten, vgl. § 15 III SchVG . Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Vertreter gem. § 19 SchVG die Forderungen der Obligationäre anmelden. Die Gläubigerversammlung kann dem Vertreter freilich weitere Befugnisse verleihen. Da dieser jedoch seine Befugnisse einzig aus den Befugnissen der Gläubigerversammlung ableitet, kann er von der Gläubigerversammlung nicht zu weitergehenden Maßnahmen ermächtigt werden, als sie selbst beschließen 53 könnte . Daher gelten die Befugnisschranken der Gläubigerversammlung entsprechend für den Gläubigervertreter, s.o. 4. e). Demnach ist der Vertreter nur aufgrund eines ihn besonders ermächtigenden Beschlusses zum Verzicht auf Gläubigerrechte befugt, wobei für diesen Beschluß die §§ 11-13 SchVG gelten, d.h. vor allem ist eine qualifizierte Mehrheit gem. § 11 II SchVG und Bekanntmachung des Beschlusses gem. § 6 I SchVG erforderlich, § 14 III SchVG. Das Erfordernis einer mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ermächtigung dient dem Minderheitenschutz und soll die Gläubiger allgemein "vor unliebsamen Überraschungen bewahren" (Anmann, SchVG, § 14 Anm. 10). Ebenfalls dem Minderheitenschutz dient das Erfordernis einer quali- fizierten Mehrheit, wenn der Vertreter zur Geltendmachung von Gläubiger- rechten ermächtigt wird und die Gläubigerversammlung zugleich die Befugnis des einzelnen Gläubigers zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte ausschließt, § 14 II SchVG. e) Rechtsstellung des Vertreters zu den Gläubigern Im Außenverhältnis, also bei rechtserheblichem Handeln des Vertreters ge- genüber einem Nichtgläubiger, ist der Vertreter nach h.Lit. der gesetzliche Vertreter aller Gläubiger, arg. §§ 14 54 IV, 1 II SchVG . Die Geltung der Vertreterhandlungen für und gegen die Gläubiger bestimmt sich nach den §§ 164 ff. BGB. Im Innenverhältnis entsteht zwischen den Gläubigern und dem Vertreter durch die Annahme der Wahl ein Vertragsverhältnis, das vor allem aufgrund des Vergütungsanspruches des Vertreters gem. § 14a III 2 SchVG als Dienst- vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, zu qualifizieren 55 ist , § 675 I Alt. 1, § 611 BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Vertreter zur 51 52 53 54 55 Die Befugnis, den Gläubigerverband gerichtlich zu vertreten, steht ihm jedoch nicht kraft Gesetzes zu,sondern nur auf Grund eines ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung: Ansmann, SchVG, § 14 Anm. 12 Barella, BB 52, 764, 765 Ansmann, SchVG, § 14 Anm. 3 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 60; Vogel, ZBB 94, 321, 331 m.w.N. Ansmann, SchVG, § 14 Anm. 21; aA Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 61: Auftrag 15 Wahrnehmung der Interesses aller Gläubiger nach Maßgabe des SchVG und des Beschlusses der Gläubigerversammlung, in dem der Umfang seiner Befugnisse bestimmt wurde. f) Die Abberufung des Vertreters Sie richtet sich grundsätzlich nach den Anleihebedingungen. Als Ausdruck des Prinzips der Gläubigerautonomie steht einer in § 14 VI 2 SchVG bezeichneten qualifizierten Gläubigermehrheit stets und ohne Rücksicht auf die Anleihebe- dingungen das Recht zur Abberufung des Vertreters zu, § 14 VI 1 SchVG (außer der Vertreter wurde durch das Gericht bestellt, dann ist dieses zur Abberufung zuständig, § 14 VI 3 SchVG) . In § 16 IV SchVG ist zudem ein die Gläubigerminderheiten schützendes Recht verankert; demnach kann eine Minderheit von mind. 20% der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung des Vertreters durch das Gericht beantragen. V. Sonstige gesetzlich geregelte Gläubigervertreter (/-treuhänder) Lediglich in Teilbereichen der Gläubigerrechtsstellung hat der deutsche Gesetzgeber über das SchVG hinaus eine Kollektivierung der Wahrnehmung der Gläubigerinteressen und -rechte normiert: 1. Der Grundbuchvertreter gemäß § 1189 BGB Bei einer nach § 1187 (§ 1188) BGB bestellten Sicherungshypothek für die Forderungen aus Schuldverschreibungen kann für den jeweiligen Gläubiger gemäß § 1189 BGB ein Vertreter bestellt werden. Dieser hat die Befugnis, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und die Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Nach § 1189 I 1 BGB hat er also (nur) die Befugnis, die zur Sicherung der obligatorischen Forderung begründeten dinglichen Rechte für die Obligationäre wahrzunehmen. Der Gesetzgeber ermöglicht somit Verfügungen über die Sicherungshypothek, die ohne eine Vertreter wegen der Vielzahl der 56 Gläubiger praktisch kaum möglich wären . Des weiteren räumt ihm § 16 II SchVG i.V.m. §§ 3, 7 III SchVG das Recht ein, einen Antrag auf Berufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, sich bei Untätigkeit des Schuldners zur Einberufung durch das Amtsgericht ermächtigen zu 57 lassen und Gegenstände zur Beschlußfassung anzukündigen . Der Grundbuchvertreter ist 58 rechtsgeschäftlicher Stellvertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB . In der Anleihenpraxis ist die Bestellung einer Sicherungshypothek als Sicherungsmittel jedoch eher unüblich, die Bedeutung des Grundbuchvertreters 59 i.S.d. § 1189 BGB ist daher sehr gering . 56 57 58 59 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 52 Bruns, WM 57, 147. 148 Palandt-Bassenge, § 1189 Rn 4 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 53 16 2. Der Treuhänder nach §§ 29 ff. HypBankG Dieser Treuhänder, der gem. § 29 I, II HypBankG durch die Aufsichtsbehörde 60 zu bestellen ist, ist der Interessenwahrer der Pfandbriefgläubiger . Er hat gem. § 30 I 1. HS HypBankG vor allem die Aufgabe, die vorschriftsmäßige Deckung (§§ 6 I 1, 40 I HypBankG) der Hypothekenpfandbriefe zu überwachen, die Eintragung der zur Deckung verwendeten Werte in das Hypothekenregister sicherzustellen (§ 30 II HypBankG), diese Werte nebst Urkunden zu verwahren (§ 31 I HypBankG), und darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 HypBankG bezeichnete Grenze nicht überschreitet, § 30 V HypBankG. Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewährt im § 32 HypBankG ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegen die Bank. Der Treuhänder gem. §§ 29 ff. HypBankG ist kein Stellvertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB, da seine Bestellung nicht durch die Gläubiger kraft Rechtsgeschäft, sondern durch die Aufsichtsbehörde erfolgt. Er ist nicht befugt, die aus den Pfandbriefen resultierenden Gläubigerrechte 61 wahrzunehmen , er hat "nur" für die Werthaltigkeit der Sicherung der Pfandbriefe zu sorgen. VI. Die Problematik des eingeschränkten Anwendungsbereiches des SchVG und entsprechender ausländischer Gesetze 1. Beschränkung des SchVG auf Inlandsaleihen; Rechtsfolgen bezüglich Auslandsanleihen Der in § 1 SchVG normierte Anwendungsbereich, also die Beschränkung der Anwendbarkeit des SchVG auf reine Inlandsanleihen, erweist sich in der Anleihenpraxis als problematisch. Daraus folgt nämlich, daß auf alle Anleihen, die im Ausland emittiert werden, das SchVG nicht anwendbar ist, selbst wenn sie (zulässigerweise und bis 1992 von der Deutschen Bundesbank auch so 62 erwünscht ) deutschem Recht unterstellt werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 I SchVG. Somit besteht für die Anleihegläubiger keine gesetzliche Gläubigerorganisation und damit auch nicht die Möglichkeit, durch die Gläubigerversammlung einen gemeinsamen Vertreter gemäß den Bestimmungen des SchVG zu wählen. Eine kraft Gesetzes vorgesehene Bündelung der Gläubigerinteressen und der Schutz der Gläubigerminderheiten findet daher nicht statt. Die Folge ist, daß die Instrumente des SchVG kaum praktische 63 Bedeutung erlangt haben . 60 61 62 63 Palandt-Bassenge, vor § 1113 Rn 5 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 53 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 112, Rn. 120. Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 112, Rn. 129. 17 2. Anwendungsbereich der dem SchVG entsprechenden ausländischen Normen Soweit auf die Anleihe ausländisches Recht anwendbar ist, das dem SchVG ähnliche Rechtsinstitute der Gläubigerorganisation oder -vertretung vorsieht, liegt regelmäßig die gleiche Problematik vor, da die gesetzlichen Bestim- mungen in der Regel nicht auf die Verhältnisse von Anleihen mit Obligationären in verschiedenen Ländern zugeschnitten sind und zudem ihr Anwendungs bereich auf Inlandsanleihen oder sogar Anleihen inländischer 64 Emittenten beschränkt ist ; so z.B. für Frankreich gemäß Art. 339 L. 24 Juill. 65 66 1966 bezüglich der masse des obligataires oder für die Schweiz gem. Art. 1157 I OR . Soweit die Anleihe deutschem Recht unterstellt ist, so regelmäßig bei den DM-Auslandsanleihen, greifen diese Vorschriften ohnehin nicht ein. 3. Erfordernis der Kollektivierung der Gläubigerrechte auch bei Auslandsanleihen Damit stellt sich das Problem, daß bei Auslandsanleihen keine gesetzliche Mindestorganisation der Gläubiger und keine gemeinsame Interessen- vertretung nach außen existiert, obwohl sie gerade bei diesem Anleihetyp nötig wären: Das Erfordernis der Zustimmung aller Anleihegläubiger zu einer Änderung der Anleihebedingungen ist praktisch unerfüllbar, 67 ebenso die gemeinsame Geltendmachung der Rechte der Obligationäre gegen den Schuldner oder die Überwachung des Schuldnrs. 4. Keine analoge Anwendbarkeit des SchVG auf Auslandsanleihen Aber auch die analoge Anwendbarkeit des SchVG auf deutschem Recht unterstellte Anleihen 68 ausländischer Emittenten ist zu verneinen : Zum einen ist das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit 69 des Gesetzes zu verneinen, weil sich der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung bewußt gegen die Anwendbarkeit des SchVG auf ausländische Schuldverschreibungen entschieden hat. Des weiteren ist eine Gesamtanalogie abzulehnen, weil einige Vorschriften des SchVG nicht auf den internationalen Anleihenverkehr passen und einige bei analoger Anwendung zudem die Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers 70 überschreiten würden : So greift z.B. § 15 SchVG in die der Rechtsordnung des Heimatrechts des Emittenten unterliegende mitgliedschaft64 65 66 67 68 69 70 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 15 f. m.w.N. Code de Commerce von Dalloz, Stand 1994-1995 Hopt, FS Steindorf, 341, 350 Hopt, FS Steindorf, 341, 345 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 67 ff.; Hopt, FS Steindorf, 341, 349 ff. Die maßgebliche Stelle ist abgedruckt bei Hopt, FS Steindorf, 341, 349 in Fn. 37. Hopt, FS Steindorf, 341, 347 f. 18 71 liche Organisation des Schuldners ein ; ein solcher Eingriff in das ausländische Gesellschaftsund Unternehmensrecht wäre mit den Grund- gedanken des deutschen IPR unvereinbar und würde wohl zudem unter dem jeweiligen ausländischen Gesellschafts- und Unternehmensrecht keine Aner72 kennung finden . Zudem kann der deutsche Gesetzgeber nicht die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Aufsichtsbehörden begründen, was aber bei einer analogen 73 Anwendung der §§ 4, 5, 6, 13 SchVG faktisch der Fall wäre . Auch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen der §§ 18 ff. SchVG könnten mit den 74 entsprechenden Regelungen des Heimatstaates des Emittenten unvereinbar kollidieren . Somit fehlt es für eine Gesamtanalogie zum Teil an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts, zum Teil ist sie wegen entgegen- stehender (ausländischer) gesetzlicher Regelungen unzulässig. Schließlich ist auch eine Teilanalogie hinsichtlich der Normen über die Gläubigerversammlung 75 und den Gläubigervertreter abzulehnen , da dieses Herausgreifen einzelner Bestimmungen willkürlich und damit der Rechts- sicherheit in hohem Maße abträglich wäre, zudem die erforderliche Rege- lungslücke zu verneinen ist, s.o., und manche grundlegenden Bestimmungen des SchVG betreffend die Gläubigerversammlung und den Gläubigervertreter von der Anleihepraxis als unzweckmäßig qualifiziert werden, eine Teilanalogie 76 also gar nicht gewollt ist . 5. Bedeutung des SchVG für Auslandsanleihen Trotz seiner Unanwendbarkeit auf Auslandsanleihen ist das SchVG für diese nicht unbedeutend. So kann sich die Gestaltung von Anleihebedingungen, in denen eine Gläubigerorganisation oder ein Gläubigervertreter geregelt werden soll, an den Grundgedanken und den Strukturen des SchVG orientieren. Des weiteren kann das SchVG zur Auslegung von Anleihebedingungen herangezogen werden, die den Normen des SchVG entsprechen oder die auf diese verweisen. Schließlich kann das SchVG die Funktion eines gesetzlichen Leitbildes gemäß § 9 II Nr. 1 AGBG im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 77 dem AGBG haben . 6. Problemlösungsansätze Stellt sich ein unabweisbares Bedürfnis des Schuldners zu einer Änderung der Anleihebedingungen heraus, kann sich der Schuldner evtl. unter strengen Voraussetzungen und sicherlich beschränkt auf Ausnahmefälle auf die Grundsätze von der Störung der 71 72 73 74 75 76 77 Than, FS Coing, 521, 530 Hopt, FS Steindorf, 341, 348 Hopt, FS Steindorf, 341, 348 Than, FS Coing, 521, 531 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 71 f. Hopt, FS Steindorf, 341, 349 Vogel, ZBB 96, 321,334 19 Geschäftsgrundlage oder auf eine Zustim- mungspflicht der Anleihegläubiger ähnlich der gesellschafterlichen Treuepflicht berufen. In krassen Ausnahmefällen könnte dem Schuldner die Berufung auf § 242 BGB gestattet werden, wenn die Anleihegläubiger als gegen Treu und 78 Glauben verstoßend angesehen werden müssen . Bezüglich der Rechtsstellung der Gläubiger gilt Folgendes: Sofern auf eine Anleihe keine gesetzliche Regelung einer Gläubigerversammlung oder eines Gläubigervertreters anwendbar ist, können entsprechende Regelungen vertraglich in den Anleihebedingungen getroffen werden. Außerdem kann vor allem bei DM-Auslandsanleihen inzwischen die Geltung ausländischen Rechts vereinbart werden mit der Folge neuer Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kollektivierung von Gläubigerrechten, z.B. durch Vereinbarung eines anglo79 amerikanischen trusts . Im folgenden sollen einige der kautelarrechtlichen Gestaltungen kurz dargestellt werden. VII. Kautelarrechtliche Rechtsinstitute der Gläubigervertretung bei Geltung deutschen Rechts Bei Geltung deutschen Rechts finden sich in der Anleihepraxis verschiedene kautelarrechtliche Gestaltungen, die wenigstens eine teilweise Bündelung der Interessen und Rechte der Gläubiger bewirken sollen. 1. Der vertragliche Gläubigervertreter, die vertragliche Gläubigerversammlung Die Möglichkeit, in den Anleihebedingungen eine Regelung für einen vertraglichen Gläubigervertreter oder eine vertragliche Gläubigerversammlung zu treffen, ergibt sich 80 schon aus § 16 I SchVG . Soweit das SchVG anwendbar ist, haben diese dann gem. § 16 II SchVG i.V.m.§§ 3, 7 III SchVG jedenfalls das Recht, die Einberufung der Versammlung zu beantragen und die Beschlußgegenstände anzukündigen. Ansonsten können die Befugnisse des Vertreters und der Gläubigerversammlung grundsätzlich frei bestimmt werden. 81 a) Die Rechtsgrundlage für die kautelarische Gestaltung Nach heute h.M. richtet sich der Inhalt und der Umfang des Leistungsversprechens des Emittenten der Schuldverschreibungen gemäß der durch das Rechtsscheinsprinzip 82 ergänzten Vertragstheorie nach dem Inhalt der Urkun- de, den der Emittent im Rahmen der §§ 793 ff. BGB regelmäßig ohne Einwirkungsmöglichkeit der künftigen Gläubiger selbst bestimmen kann. 78 79 80 81 82 Hopt, FS Steindorf, 341, 378 f. Siebel, Internationale Anleihen, S. 676 f. Ansmann, SchVG, § 20 Anm. 1,2 Hopt, FS Steindorf, 341, 352 ff. MünchKomm Hüffer, vor § 793, Rn. 22 ff. 20 Das heißt, daß der Gläubiger die Rechte nur in dem Maße erwirbt, als sie in den Anleihebedingungen festgelegt sind. Aufgrund §§ 793 I 1, 796 Alt. 2 BGB ist es erforderlich, daß diese Anleihebedingungen in der Urkunde enthalten sind, wobei freilich ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Ausnahmsweise genügt eine pauschale Bezugnahme auf andere Dokumente sofern sie den Anleihegläubigern frei zugänglich sind-, z.B. den Emissionsprospekt, wenn dort Regelungen enthalten sind, die üblich sind, der Erwerber der 83 Schuldverschreibung also mit ihr rechnen muß . Das bedeutet, daß die wesentlichen Regelungen über die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigervertreter als den Inhalt und den Umfang sowie die Modalitäten der Leistungspflicht des Emittenten bestimmend in den Teilschuldverschreibungsurkunden selbst enthalten sein müssen. Konstruktiv kann die Ermächtigung zur Ausübung von Gläubigerrechten durch ein Kollektivorgan oder durch einen Vertreter dann so erklärt werden, daß der Obligationär bei Erwerb der Schuld- verschreibung konkludent die entsprechenden Erklärungen, die in den Anleihebedingungen vorformuliert sind, abgibt, also dem Kollektivorgan/dem Vertreter eine 84 entsprechende Vollmacht erteilt oder eine Einwilligung i.S.d. § 185 I BGB abgibt . b) Der mögliche Inhalt der kautelarischen Gestaltung von Gläubigerversammlung und -vertreter 85 Diesbezüglich hat der Emittent grundsätzlich freie Gestaltungsmöglichkeit . Zu unterscheiden sind verfahrensrechtliche Klauseln (z.B. Verfahren der Einberufung der Gläubigerversammlung, Beschlußfassung, erforderliche Mehrheiten, Bekanntmachung des Beschlusses etc.) und materiellrechtliche Klauseln (z.B. möglicher Beschlußgegenstand, 86 Befugnisse der Versammlung oder des Vertreters zum Eingriff in Gläubigerrechte etc.) . Vorgesehen werden kann eine Gläubigerversammlung und/oder ein Gläubigervertreter beispiels weise entsprechend der Regelungen des SchVG. Freilich können auch abweichende Bestimmungen getroffen werden, z.B. können der Gläubigerversammlung oder auch dem Schuldner weitergehende Befugnisse eingeräumt werden als dies nach dem SchVG der Fall ist. Außerdem können z.B. Regelungen für den Fall von Leistungsstörungen getroffen werden, die unmittelbar gelten, also ein Handeln der Gläubigerversammlung oder des Gläubigervertreters überflüssig machen. c) Grenzen der Gestaltungsfreiheit Aufgrund des numerus clausus des deutschen Rechts hinsichtlich der Gesellschaftstypen und der juristischen Personen kann durch die Anleihe- bedingungen keine der 87 französischen société des obligataires entsprechende Rechtsperson geschaffen werden . Eine Regelung, durch die einer Gläubigermehrheit die Möglichkeit gegeben wird, die Gläubigerminderheit auch diese bindend unter Eingriff in die Obligationärsrechte zu 83 84 85 86 87 Siebel, Anleihen, S. 684 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 244 ff. zahlreiche Beispiele in Hopt, FS Steindorf, 341, 356 ff. Hopt, FS Steindorf, 341, 356 ff. Than, FS Coing, 521, 523, 535 21 88 überstimmen, stößt dagegen nicht auf Bedenken , solange sich diese Möglichkeit aus der Urkunde selbst ergibt: Es gilt der Grundsatz, daß der Gläubiger alles bezüglich seiner Rechtsstellung Wesent- liche aus dem Text der Urkunde oder aus dem Gesetz entnehmen 89 können muß . Dann nämlich erwirbt der Obligationär sein Recht bereits unter der Bedingung, daß dieses durch einen Mehrheitsbeschluß abgeändert werden kann. Zudem sieht das SchVG, das als gesetzliches Leitbild fungieren kann, ebenfalls diese Möglichkeit vor, § 1 I SchVG. Soweit die skripturrechtlichen Anforderungen gewahrt sind, ist daher auch die die Gläubigerversammlung oder den Gläubigervertreter zu einer Änderung der Anleihebedingungen 90 ermächtigende Regelung statthaft , jedenfalls, solange entsprechend § 1 I SchVG diese Ermächtigung klar begrenzt ist auf den Zweck der Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger, und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Obligationäre entsprechend § 12 I SchVG beachtet wird. Unter diesen Voraussetzungen ist auch zulässig, daß zugunsten einer kollektiven Rechtsausübung und Anspruchsdurchsetzung die individuelle Ausübungsbefugnis 91 der Gläubigerrechte bei Leistungsstörungen einge- schränkt wird . Da auf die Anleihebedingungen jedenfalls über § 7 AGBG das AGBG Anwendung findet, s.o. S. 5 Fn 8, müssen schließlich insbesondere im Hinblick auf die grundsätzlich zulässige Möglichkeit zum Eingriff in Gläubigerrechte auch die Anforderungen bezüglich der Einbeziehungs- und der Inhaltskontrolle beachtet werden. Für diese ist als gesetzliches Leitbild i.S.d. § 9 II Nr. 1 AGBG das SchVG maßgeblich. Von den dort vorgesehenen Regelungen des Minderheitenschutzes 92 sollte daher nicht wesentlich abgewichen werden . 2. Der (Sicherheiten)Treuhänder In zahlreichen Anleihen bei Geltung deutschen Rechts ist die Einsetzung eines Treuhänders für vom Emittenten bestellte Sicherheiten in den Anleihe- bedingungen vorgesehen. Regelmäßig fungiert die konsortialführende Bank als Treuhänderin. Ihr werden gemäß dem Übernahmevertrag zwischen der Bank und dem Emittenten die Sicherheiten bestellt, die sie für die Anleihe- gläubiger zu verwalten und gegebenenfalls durchzusetzen hat. 93 Es liegt also regelmäßig ein Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger i.S.d. §§ 328 ff. BGB vor , ohne daß den Gläubigern hinsichtlich der Sicherheiten ein eigenes Forderungsrecht zusteht. Zu beachten ist daher, daß der Treuhänder selbst die Ansprüche aus den bestellten Sicherheiten 94 erwirbt, er also Vollrechts- inhaber wird . Somit wird wenigstens hinsichtlich der Sicherheiten eine Kollektivierung der Gläubigerinteressen erreicht. Der Vollrechtserwerb des Treuhänders hinsichtlich der Sicherheiten vereinfacht die Bestellung und die Verwaltung und Geltendmachung der Sicherheiten erheblich im Vergleich mit der Sicherheitenbestellung zugunsten jedes einzelnen Gläubigers. 88 89 90 91 92 93 94 Than, FS Coing, 521, 523, 535 f. Hopt, FS Steindorf, 341, 362 Than, FS Coing, 521, 523, 539 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 112, Rn. 131. Hopt, FS Steindorf, 341, 364 ff. Than, FS Coing, 521, 523, 525 ff. Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 225 ff. 22 Aufgrund des Treuhandvertrages ist der Treuhänder zum Handeln im Interesse der Gläubiger verpflichtet. Regelmäßig richten sich die Rechte und 95 Pflichten des Treuhänders gegenüber den Gläubigern nach Auftragsrecht . Zu einem Eingriff in die Rechte der Gläubiger ist der Sicherheitentreuhänder mangels entsprechener Ermächtigung nicht berechtigt. Die Einräumung weitergehender Befugnisse zugunsten des Treuhänders unter gleichzeitiger Aufgabe der entsprechenden Rechte durch die Gläubiger zum Zwecke der Kollektivierung ist nur in beschränktem Umfang möglich: Die in der Schuldverschreibungsurkunde genannten Zahlungsansprüche können aufgrund der skripturrechtlichen Anforderungen der §§ 793 I 1, 796 BGB nur den Gläubigern als Wertpapierinhabern zustehen. Aus diesen Ansprüchen resultierende Rechte können daher nicht zur Geltendmachung einem Dritten übertragen werden. Auch die Befugnis zur Änderung der Anleihebedingungen kann, soweit die essentiellen Rechte der Gläubiger betroffen sind, nicht auf 96 den Treuhänder übertragen werden; das zeigt die Wertung des SchVG . Eine dinglich wirkende Aufspaltung der Gläubigerrechte am Treugut zugunsten des Treuhänders ist wegen § 137 S. 1 BGB anders als nach dem anglo-amerikanischen Rechtsinstituts des trusts nicht möglich, ent97 weder ist der Treugeber oder der Treuhänder Vollrechtsinhaber . VIII. Rechtsinstitute der Gläubigervertretung nach ausländischem Recht Eine gesetzliche Regelung von Rechtsinstituten zur Kollektivierung der Gläubigerinteressen 98 findet sich in zahlreichen Staaten, z.B. der Schweiz, Luxemburg, Spanien, Japan etc. . Beispielhaft wird kurz die masse des obligataires nach französischem Recht dargestellt. Ein praktisch wichtiges Rechtsinstitut der Kautelarpraxis ist der anglo-amerikanische trust. Auch dieser wird kurz erläutert. 1. Die masse des obligataires nach französischem Recht Die Loi N° 66-537 du 24 juillet 1966 sur les sociétés commerciales sieht in 99 100 Chapitre V, Artt. 293 ff. als Gläubigerorganisation die masse des obligataires vor . Nach Art. 293 bilden die Gläubiger derselben Anleihe diese rechtsfähige masse des obligataires. Ihre Organe sind gem. Art 294 die mandataires oder représentants (die Vertreter; ähnlich dem gemeinsamen Vertreter aller Gläubiger gem. § 1 II SchVG) und die assemblée générale des obligataires, die Generalversammlung der Gläubiger; jene werden von dieser gewählt und 95 96 97 98 99 100 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 230 f. Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 269 f. Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 233 Siebel, Internationale Anleihen, S. 679 ff. Code de Commerce von Dalloz, Stand 1994-1995 Horn, Anleihen, S. 423 f. 23 auch entlassen, Artt. 294 und 299.In den Artt. 295, 296 ist geregelt, wer den Organen der masse des obligataires angehören kann. Vergleichbar dem § 14a SchVG sollen diese Normen vor allem einen Interessenkonflikt aufgrund eines Näheverhältnisses der Organmitglieder zum Schuldner vermeiden. In dringenden Fällen können die Organmitglieder auf Antrag durch Entscheidung des Gerichts ernannt werden, Art. 297. Sofern die Organmitglieder nicht aufgrund der Anleihebedingungen ernannt wurden, werden sie auf Antrag spätestens einen Monat vor Fälligkeit der ersten Zahlung durch den Schuldner durch die assemblée générale, mangels einer solchen durch das Gericht ernannt, Art. 298. Die Vertreter haben die Befugnisse, die ihnen die Generalversammlung einräumt, Artt 300, 301. Sie handeln im Namen der masse zur Verteidigung der gemeinsamen Interessen der Obligationäre, Art. 300. Die Generalversammlung beschließt über die von den Vertretern auszuführenden Maßnahmen, Art. 301, und insbesondere über Maßnahmen, die die Gläubigerrechte berühren, Art. 313; das sind vor allem die Änderung der Anleihebedingungen, die Aufgabe von Sicherungsrechten etc. Begrenzt ist die Kompetenz der Generalversammlung (wie die der Gläubigerversammlung nach dem SchVG) durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Obligationäre, Art. 317 I Alt. 2, durch das Verbot der Begründung neuer Verbindlichkeiten zu Lasten der Gläubiger, Art. 317 I Alt. 1 sowie durch das Verbot, auf die Zahlungsansprüche der Obligationäre zu verzichten, arg. Art. 313 Nr. 5. Auf den eingeschränkten Anwendungsbereich gem. Art. 339 wurde schon oben hingewiesen, s. V. 2. Insgesamt kann mithin eine starke Rechtsähnlichkeit der assemblée générale und der représentants einerseits und derGläubigerversammlung und dem Gläubigervertreter nach dem SchVG andererseits festgestellt werden. Für Euro-Anleihen französischer Emittenten werden häufig vertraglich vor der Emission der Anleihen sociétés des obligataires in der Form einer société civile gegründet. Dabei orientiert man sich in den diesbezüglichen Anleihebe- dingungen regelmäßig stark an der gesetzlichen 101 Regelung der Artt. 293 ff. L.24 juill. 1966 . 2. Der trust nach anglo-amerikanischem Recht "Der im Bereich der angelsächsischen Rechte entstandene Anleihetrust dient dazu, eine umfassenden und einheitliche rechtliche und organisatorische Regelung für eine Anleihe zu schaffen" (Horn. Anleihen, S. 337). a) Die Beteiligten Bei einem trust sind stets drei Beteiligte zu unterscheiden: Der settlor (der den trust errichtet, hier der Anleiheschuldner/ der Emittent, evtl. auch der Sicher- heitengeber), der trustee (der Treuhänder, regelmäßig eine juristische Person, eine Kapitalgesellschaft) und der beneficiary 102 (der vom trust Begünstigte, hier der künftige Anleihegläubiger) 101 102 Horn, Anleihen, S. 424 ff. Horn, Anleihen, S. 340 24 b) Das Wesen des trusts Wesentlich für den trust ist, daß der trustee legal owner, also Vollrechtsinhaber der von ihm im Interesse der bondholder gehaltenen Rechte ist. Gegenüber den Begünstigten 103 ist er nach Maßgabe der Treuhandabrede schuldrechtlich verpflichtet . c) Die Errichtung des trusts Die Errichtung des trusts erfolgt durch die regelmäßig umfassenden Regelungen in den trust indentures/den trust deeds. Neben der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (z.B. der englische Trustee Act von 1925) werden vier Voraussetzungen für das wirksame 104 Zustandekommen eines trusts genannt : Klarheit über das Treuhandvermögen, Eindeutigkeit des Willens des Treugebers, über dieses Vermögen einen trust zu errichten, Bestimmtheit der Begünstigten und ordnungsgemäße Übertragung des Treuguts auf den trustee. d) Inhalt der trust indentures In den trust indentures werden die Übertragung von Vermögensrechten an den trustee und die Modalitäten ihrer Ausübung geregelt. Außerdem sind meist Regelungen hinsichtlich der Abberufung und Ersetzung des trustee oder etwaiger Mitspracherechte der Gläubiger bei 105 grundlegenden Entscheidungen des trustee enthalten . e) Aufgaben und Befugnisse des trustee richten sich nach den Bestimmungen der trust indentures. Beherrschend ist der Grundsatz der 106 Gleichbehandlung aller Gläubiger . Regelmäßig ist der trustee im Interesse der Gläubiger verpflichtet zur Überwachung des Schuldners, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Außerdem hat er die Vermögensgegenstände im trust zu verwalten. Bei Leistungsstörungen hat der trustee die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen; den Obligationären ist bei default regelmäßig eine individuelle Rechtsverfolgung nicht gestattet, die Wahrnehmung ihrer Rechte soll vielmehr kollektiv und einheitlich durch den trustee erfolgen. Bei Notwendigkeit ist der trustee befugt, eine Gläubigerversammlung einzuberufen oder die trust indentures abzuändern; diesbezüglich beschränkt sich seine Rechtsmacht aber auf Angelegenheiten von geringer Bedeutung für die Obligationäre: Bei erheblichen Eingriffen in Gläubigerrechte, z.B. bei Stundung der Zahlungsan107 sprüche etc., ist die Zustimmung der Obligationäre erforderlich . IX. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten der Gläubigergesamtheit zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten 103 104 105 106 107 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 190 ff. Siebel, Internationale Anleihen, S. 541 Siebel, Internationale Anleihen, S. 541 Horn, Internationale Anleihen, S. 346 Horn, Internationale Anleihen, S. 346 ff. 25 Hier ergeben sich hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen keine Besonderheiten, s.o. III. 1. Die einheitliche Anspruchsdurchsetzung gewährleistet die Gleichbehandlung der Gläubiger und vermeidet dadurch ein Wettrennen unter den Gläubigern nach den Vermögenswerten des Schuldners. 2. Änderung der Anleihebedingungen Ihre hauptsächliche Bedeutung hat die Gläubigerversammlung, wenn die Anleihebedingungen bei einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners zu Zwecken der Sanierung oder Umschuldung geändert werden sollen: Erst durch die Organisation der Gläubiger wird dies praktisch möglich. 3. Die Umschuldung 108 Vor allem bei notleidenden Staatsanleihen spielen Umschuldungen eine herausragende Rolle. Jüngstes Beispiel ist eine Staatsanleihe der Ukraine: Aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung sollen fällige Zins- und Tilgungszahlungen im Volumen von 20 Mio. Dollar nicht bedient werden. In London werden seit dem 14.1.00 Umschuldungsverhandlungen 109 geführt . a) Die Rechtsfolgen der notleidenden Staatsanleihe sind die gleichen wie bei sonstigen Anleihen: Auch hier stehen den Gläubigern die Möglichleiten der außerordentlichen Kündigung, der Klage und darauf folgender Zwangsvollstreckung oder der Geltendmachung von Sicherheiten zu: Die Rechtsverbindlichkeit 110 auswärtiger privater Schulden eines Staates ist heute unbezweifelt . Regelmäßig verzichten die Staaten in den Anleihebedingungen ausdrücklich darauf, sich bei Klagen und Zwangsvollstreckungs- maßnahmen auf eine etwaige Immunität zu berufen; eine solche wird bei nicht-hoheitlicher Tätigkeit von der h.M. 111 ohnehin nicht anerkannt . "Unfreiwillige, einseitige Konversionen", also das Eingreifen des Schuldner- staates in die Anleihebedingungen kraft seiner Rechtssetzungsbefugnis, z.B. durch (zulässige) Änderung der Währungsgesetze bis hin zur Nichtigerklärung von Anleiheschulden sind heute die 112 Ausnahme . Sie können neben der vertraglichen Schadensersatzpflicht auch eine völkerrechtliche Entschä- digungspflicht des Staates auslösen, deren Rechtsqualität und 113 Umfang allerdings umstritten sind . b) Rechtsgrundlagen für das Umschuldungsverlangen 108 109 110 111 112 113 Horn, WM 84, 713 ff. FAZ vom 21.1.00, Finanzmarkt Horn, WM 84, 713, 714 Siebel, Internationale Anleihen, S. 156 f. Siebel, Internationale Anleihen, S. 216 ff. Horn, WM 84, 713, 714 26 In Betracht kommen vor allem die unverschuldete Unmöglichkeit, insbesondere in den Fällen höherer Gewalt; dies spielt aber bei Zahlungsunfähigkeit als solcher keine Rolle. Eher kann sich der Schuldnerstaat auf Unzumutbarkeit einer unveränderten Vertragserfüllung aufgrund grundlegend veränderter Vertragsumstände berufen, ähnlich dem Wegfall der Geschäfts- grundlage, als Ausprägung der clausula rebus sic 114 stantibus . Doch auch diese mögliche Rechtsgrundlage wird ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig keinen Anspruch auf Umschuldung vermitteln, da insbesondere bei Anleihen keine Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts vorliegen wird und zudem in der Regel die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation allein in den Risikobereich des Schuldners fällt, die Gläubiger sich also nicht aus Gründen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage auf eine Änderung der Anleihebedingungen einlassen müßten. Die fehlende Rechtsgrundlage für eine Umschuldung ändert jedoch nichts an ihrer faktischen Notwendigkeit. c) Der Umschuldungsprozeß Regelmäßig wendet sich das Schuldnerland bei drohender Zahlungsunfähigkeit an den IWF oder an die Gläubiger (-vertreter/-versammlung), um durch eine Änderung der Anleihebedingungen, insbesondere durch Stundung der fälligen Zahlungen, die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Zu beachten ist, daß emittierte Anleihen regelmäßig von den Umschuldungsverhandlungen ausgenommen werden, um die Kreditwürdigkeit des Schuldners nicht aufgrund der mit der internationalen Streuung vieler Staatsanleihen einhergehenden 115 gesteigerten Publizität besonders zu schädigen . d) Umschuldungsmaßnahmen Bezogen auf notleidende Anleihen kommen vor allem die Stundung der fälligen Zahlungen, eine Senkung des verbrieften Zinssatzes, die Änderung der Laufzeit der Anleihe oder auch ein partieller Schuldenerlaß in Betracht. Beachtlich ist, daß all diese Maßnahmen schwere Eingriffe in die Rechte der Obligationäre darstellen, daher ihre Zustimmung erforderlich ist. Hier zeigt sich die Bedeutung einer mit entsprechenden Vollmachten ausgestatteten Gläubigerorganisation, da eine Zustimmung aller Gläubiger bei Nichtbestehen einer Gläubigerversammlung mit der Befugnis zur Mehrheitsentscheidung praktisch nicht zu erreichen ist. 4. Die Sanierung Die Notwendigkeit zur Änderung der Anleihebedingungen mit dem Erfordernis der Zustimmung der Gläubiger kann sich auch ergeben, wenn der Emittent ein privatwirtschaftliches Unternehmen ist, das sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Als Sanierungsmaßnahmen 114 115 Horn, WM 84, 713, 717 Horn, WM 84, 713, 716 27 kommen die für eine Umschuldung genannten in Betracht. Ziel der Sanierungsbemühungen ist, dem Schuldner durch die teilweise Aufgabe der Gläubigerrechte den Weg aus der Krise zu eröffnen, mittelbar also auch die langfristige Realisierung der Rechte der Gläubiger zu ermöglichen. X. Pflichten des Gläubigers 1. Zahlungspflicht Hauptpflicht des Gläubigers ist die Zahlung des Nennbetrags bei Erwerb der Partialobligation. 2. Sonstige Pflichten können freilich in den Anleihebedingungen vereinbart werden, z.B. eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Anleihe bei Leistungsstörung nicht außerordentlich zu kündigen, wenn mit der Wahrnehmung der Rechte bei Leistungsstörungen z.B. ein trustee beauftragt wurde. C) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern und zu Dritten 1. Rechte des einzelnen Gläubigers innerhalb der Gläubigerversammlung Dem einzelnen Gläubiger steht im Rahmen der Gläubigerorganisation nach dem SchVG stets 116 das Recht zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung sowie das Stimmrecht zu . Der Gläubiger kann sich zur Wahrnehmung dieser Rechte vertreten lassen. Außerdem kann der Gläubiger ungeachtet seines Abstimmungsverhaltens die Überschreitung der Grenzen der Ermächtigungen nach dem SchVG durch die Gläubigerversammlung, insbesondere der §§ 1 I, 11 I, 12 I, III SchVG, klage- weise oder durch Einrede geltend machen. Freilich stehen ihm auch die allgemeinen Rechte aus §§ 119 ff., 826 BGB etc. zu. Gleiches gilt für die Gläubigerrechte bei vertraglichen Gläubigerversammlungen. 2. Rechte des Gläubigers gegenüber den Emissionsbanken Grundsätzlich besteht zwischen den Gläubigern und den Emissionsbanken keine über Partialobligationskaufvertrag und der damit einhergehenden Interessenwahrungspflicht Banken gem. § 31 I WpHG hinausgehende Rechtsbeziehung, doch können solche in Anleihebedingungen oder in den Kaufverträgen vereinbart werden; z.B. kann konsortialführende Bank als Sicherheitentreuhänderin fungieren. 116 Horn, Internationale Anleihen, S. 286 den der den die 28 Gesetzliche Rechte der Gläubiger gegen die an der Emission beteiligten Banken können sich bei fehlerhafter Publizität aus den §§ 45 ff. BörsG und aus § 13 VerkProspG sowie aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo 117 ergeben . 3. Rechte der Gläubiger gegen den Treuhänder Diese ergeben sich aus dem Treuhandvertrag sowie, soweit vorhanden, den gesetzlichen Regelungen. Der Treuhänder ist grundsätzlich verpflichtet, bei Gleichbehandlung der Gläubiger seine Rechtsmacht im Interesse der Gläubiger auszuüben, sorgfältig zu handeln, das Treugut ordnungsgemäß zu verwalten, die Grenzen der ihm erteilten Rechtsmacht einzuhalten, Auskünfte zu erteilen und bei Gefährdung der Gläubigerrechte im Falle einer Leistungs118 störung die Gläubiger darauf hinzuweisen und Weisungen einzuholen . Bei Verletzung dieser Pflichten können die Gläubiger bei Geltung deutschen Rechts Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Unmöglichkeit und Verzug sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht des Treuhandvertrages haben. 117 118 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 112, Rn. 122, 46 ff Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 193 ff. 29 D) Literatur -Ansmann, Schuldverschreibungsgesetz nebst Durchführungsbestimmungen, 1933; zitiert als Ansmann, SchVG, §....Nr..... -Barella, Die besonderen Schutzrechte der Obligationäre einer Aktiengesellschaft, BB 52, 764 f. -Bley, Grundlagen und Praxis des Wertpapiergeschäfts, 1979; zitiert als: Bley, S.... -Bruns, Die Vertretung der Obligationäre gegenüber dem Aussteller, insbesondere in einem über dessen Vermögen eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahren, WM 54, 147 ff. -Gebhardt, Anleihen als Instrument langfristiger Finanzierung, in: Gebhardt, Gerke, Steiner (Hrsg.), Handbuch des Finanzmanagements, 1993, S. 445 ff; zitiert als Gebhardt in : Gebhardt/Gerke/Steiner, Handbuch des Finanzmanagements, S.... -Heinemann, Die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, JW 33, 84 ff. -Hopt, Emission, Prospekthaftung und Anleihetreuhand im internationalen Recht; in: Festschrift für Lorenz, 1991, S. 423 ff. -Hopt, Änderung von Anleihebedingungen -Schuldverschreibungsgesetz, § 796 BGB und AGBG-; in: Festschrift für Steindorf, 1990, S. 340 ff. -Horn, Recht der internationalen Anleihen, 1972; zitiert als: Horn, Anleihen, S... -Horn, Rechtsfragen internationaler Umschuldungen, WM 84, 713 ff. -Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1995; zitiert als: Kümpel, S.... -Münchener Kommentar, BGB, 3.Auflage 1997; zitiert als: MüKo, Bearbeiter, §...Rn... -Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Auflage; zitiert als: Palandt-Bearbeiter, §...Rn... -Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechtshandbuch Band III, 1997; zitiert als: Bearbeiter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, §...Rn.... 30 -Siebel, Rechtsfragen internationaler Anleihen, 1997; zitiert als: Siebel, Anleihen, S.... -Siebel, Bemerkungen zum Thema Schiedsverfahren und Investitionsschutz bei internationalen Anleihen; in: Festschrift für Glossner, 1994, S. 393 ff. -Stucke, Rechte der Gläubiger bei DM-Auslandsanleihen, 1988; zitiert als: Stucke, S.... -Than, Anleihegläubigerversammlung bei DM-Auslandsanleihen ?; in: Festschrift für Coing, Band II, 1992, S. 521 ff. -Ungnade, Rechtliche Aspekte der DM-Auslandsanleihe, BB 75, 300 ff. -Vogel, Das Schuldverschreibungsgesetz-Gesetzgeberisches Fossil oder lebendes Kapitalmarktrecht, ZBB 96, 321 ff.; -von Randow, Anleihebedingungen und Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes, ZBB 94, 23 ff.