(Fassaden, Wände, Decken) nach Norm SIA 181

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(Fassaden, Wände, Decken) nach Norm SIA 181
Amt für U
Umwelt
Merkblatt
Anforderungen an die Schalldämmung der Trennbauteile
(Fassaden, Wände, Decken) nach Norm SIA 181 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 2006)
Dieses Merkblatt richtet sich an Bauverwaltungen, Baukommissionen, Architekten und Bauherren.
Rechtliche Grundlage
Die Lärmschutzverordnung (LSV) schreibt in Art. 32 bei Bauprojekten den
Schallschutz gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde vor. Als solche
gelten insbesondere die Mindestanforderungen der Norm SIA 181 sowie
§61 der kant. Bauverordnung (BauV, Stand Januar 08).
Geltungsbereich
Die LSV gilt für Neu- und Umbauten sowie für lärmrelevante Nutzungsänderungen.
Anforderungen
Die Norm SIA unterscheidet zwischen Mindestanforderungen und erhöhten Anforderungen. Die Mindestanforderungen gewährleisten einen
Schallschutz, der lediglich erhebliche Störungen zu verhindern vermag. Die
erhöhten Anforderungen bieten einen Schallschutz, bei dem sich die
Mehrheit der Menschen in Gebäuden behaglich fühlt. Bei Doppel- und
Reihen-Einfamilienhäusern sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum
sind die erhöhten Anforderungen einzuhalten. Die Mindestanforderungen
sind in jedem Fall einzuhalten (Art. 32 LSV / Art. 61 BauV).
Baubewilligung
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens müssen die objektbezogenen
Anforderungen definiert und in der Baubewilligung verfügt werden.
Wann ist der Baueingabe
ein Schallschutznachweis
beizulegen?
Die Vollzugsbehörde verlangt einen Schallschutznachweis vor Baubeginn,
wenn
a) Schutz gegen Aussenlärm (Luftschall)
Im Nahbereich von grösseren Verkehrsträgern (Strasse, Eisenbahn)
oder störenden Betrieben ist im Baugesuch ein Gutachten „ Schalldämmnachweis Aussenlärm“ beizulegen. Darin sind die Bauteile (Fassaden, Fenster) auszuweisen.
b) Schutz gegen Innenlärm (Luft- und Trittschall)
Bei lauten Nutzungen (Restaurant, Bars etc.) zu angrenzenden lärmempfindlichen Nutzungen (Schlafzimmer, Wohnzimmer) ist dem Baugesuch ein Gutachten „Schalldämmnachweis für Luft- und Trittschall“
beizulegen. Es sind vor allem die Bauteile (Trennwände, Decken und
Treppenpodeste) in der Konstruktion darzustellen und deren schalldämmende Wirkung auszuweisen.
c) Schutz vor Lärm von haustechnischen Anlagen
Lärmprobleme von haustechnischen Anlagen können durch eine
zweckmässige Anordnung der Räume vermieden werden. Diese Massnahmen sind im Baugesuch nicht nachzuweisen, jedoch bei der Projektierung zu berücksichtigen.
Hinweis
a)
b)
Auch wenn von den Behörden kein Nachweis verlangt wird, sind in
jedem Fall die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach SIANorm 181 (Ausgabe 2006) einzuhalten (Art. 32 LSV).
Wir empfehlen, bei Bauten, an die höhere Ansprüche gestellt werden
(z.B. bei Eigentumswohnungen), die erhöhten Anforderungen an den
Schallschutz nach SIA-Norm 181 rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.
Amt für Umwelt · Werkhofstrasse 5 · 4509 Solothurn · Tel. 032 627 24 47 · Fax 032 627 76 93 · E-Mail: [email protected] www.afu.so.ch
Februar 2011 / 414_mb_05
Verantwortlichkeiten
und Bauausführung
Die Bauherrschaft ist bei Neubauten, Umbauten oder wesentlichen Änderungen dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Anforderungen
den anerkannten Regeln der Baukunde und der Norm SIA 181 entsprechen.
Die Erreichung der erforderlichen Schalldämmung ist stark von der Ausführungsqualität abhängig. Wir empfehlen daher den Bauherrschaften,
eine Konstruktionsdokumentation von kritischen Baukonstruktionen
anzulegen, sowie deren Ausführung technisch zu begleiten.
Baukontrolle
Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die Unternehmung zu garantieren und von der Bauleitung zuhanden der Bauherrschaft zu überprüfen. Nach Abschluss der Bauarbeiten behält sich die kommunale Behörde vor, stichprobenweise Kontrollen (Art. 35, LSV) durchzuführen und
bei Nichteinhaltung der Anforderungen bauliche Nachbesserungen zu
verlangen.
Kosten
Gestützt auf Art. 48 USG dürfen die Vollzugsbehörden für Kontrollen
Gebühren erheben, welche in Anwendung von Art. 2 USG von der Bauherrschaft zu tragen sind. Im Zusammenhang mit den Vollzugsbehörden
können Kontrollen auch durch Private ausgeführt werden (Art. 43 USG).
Ausnahmebewilligung
Bei Neubauten müssen die Mindestanforderungen an den Schallschutz
vorbehaltlos eingehalten werden.
Bei Umbauten gewährt die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist.
Das Gesuch ist durch einen Akustiker/in zu erstellen und zu begründen.
Es ist Bestandteil des Schallschutznachweises.
Hinweis:
Bei einer speziellen Lage oder Nutzung des Gebäudes sowie bei
besonderen Anforderungen an den Schallschutz ist der Beizug von
Akustik-Experten/innen notwendig.
Gut zu wissen!
Eine aktuelle Liste von Akustik-Experten/innen für die Erstellung von
Gutachten nach der Norm SIA 181 kann beim Amt für Umwelt, Abteilung Luft/Lärm bezogen werden.
Strassenlärmkataster
Im Januar 2009 sind den Gemeinden die aktuellen Lärmbelastungstabellen und Lärmbelastungspläne (Ist-Zustand 2005 für die Kantonsstrassen)
in Papier- und elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden. Sie
können dort eingesehen werden.
Wer kann
weiterhelfen?
Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT)
Lärm- und Schallschutz
Werkhofstrasse 65
4509 Solothurn
Telefon 032 627 27 59
Telefax 032 627 76 94
E-Mail [email protected]
Amt für Umwelt
Fachstelle Luft / Lärm
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn
Telefon 032 627 24 47
Telefax 032 627 76 93
E-Mail [email protected]
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