(Fassaden, Wände, Decken) nach Norm SIA 181
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(Fassaden, Wände, Decken) nach Norm SIA 181
Amt für U Umwelt Merkblatt Anforderungen an die Schalldämmung der Trennbauteile (Fassaden, Wände, Decken) nach Norm SIA 181 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 2006) Dieses Merkblatt richtet sich an Bauverwaltungen, Baukommissionen, Architekten und Bauherren. Rechtliche Grundlage Die Lärmschutzverordnung (LSV) schreibt in Art. 32 bei Bauprojekten den Schallschutz gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde vor. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen der Norm SIA 181 sowie §61 der kant. Bauverordnung (BauV, Stand Januar 08). Geltungsbereich Die LSV gilt für Neu- und Umbauten sowie für lärmrelevante Nutzungsänderungen. Anforderungen Die Norm SIA unterscheidet zwischen Mindestanforderungen und erhöhten Anforderungen. Die Mindestanforderungen gewährleisten einen Schallschutz, der lediglich erhebliche Störungen zu verhindern vermag. Die erhöhten Anforderungen bieten einen Schallschutz, bei dem sich die Mehrheit der Menschen in Gebäuden behaglich fühlt. Bei Doppel- und Reihen-Einfamilienhäusern sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum sind die erhöhten Anforderungen einzuhalten. Die Mindestanforderungen sind in jedem Fall einzuhalten (Art. 32 LSV / Art. 61 BauV). Baubewilligung Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens müssen die objektbezogenen Anforderungen definiert und in der Baubewilligung verfügt werden. Wann ist der Baueingabe ein Schallschutznachweis beizulegen? Die Vollzugsbehörde verlangt einen Schallschutznachweis vor Baubeginn, wenn a) Schutz gegen Aussenlärm (Luftschall) Im Nahbereich von grösseren Verkehrsträgern (Strasse, Eisenbahn) oder störenden Betrieben ist im Baugesuch ein Gutachten „ Schalldämmnachweis Aussenlärm“ beizulegen. Darin sind die Bauteile (Fassaden, Fenster) auszuweisen. b) Schutz gegen Innenlärm (Luft- und Trittschall) Bei lauten Nutzungen (Restaurant, Bars etc.) zu angrenzenden lärmempfindlichen Nutzungen (Schlafzimmer, Wohnzimmer) ist dem Baugesuch ein Gutachten „Schalldämmnachweis für Luft- und Trittschall“ beizulegen. Es sind vor allem die Bauteile (Trennwände, Decken und Treppenpodeste) in der Konstruktion darzustellen und deren schalldämmende Wirkung auszuweisen. c) Schutz vor Lärm von haustechnischen Anlagen Lärmprobleme von haustechnischen Anlagen können durch eine zweckmässige Anordnung der Räume vermieden werden. Diese Massnahmen sind im Baugesuch nicht nachzuweisen, jedoch bei der Projektierung zu berücksichtigen. Hinweis a) b) Auch wenn von den Behörden kein Nachweis verlangt wird, sind in jedem Fall die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach SIANorm 181 (Ausgabe 2006) einzuhalten (Art. 32 LSV). Wir empfehlen, bei Bauten, an die höhere Ansprüche gestellt werden (z.B. bei Eigentumswohnungen), die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach SIA-Norm 181 rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. Amt für Umwelt · Werkhofstrasse 5 · 4509 Solothurn · Tel. 032 627 24 47 · Fax 032 627 76 93 · E-Mail: [email protected] www.afu.so.ch Februar 2011 / 414_mb_05 Verantwortlichkeiten und Bauausführung Die Bauherrschaft ist bei Neubauten, Umbauten oder wesentlichen Änderungen dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Anforderungen den anerkannten Regeln der Baukunde und der Norm SIA 181 entsprechen. Die Erreichung der erforderlichen Schalldämmung ist stark von der Ausführungsqualität abhängig. Wir empfehlen daher den Bauherrschaften, eine Konstruktionsdokumentation von kritischen Baukonstruktionen anzulegen, sowie deren Ausführung technisch zu begleiten. Baukontrolle Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die Unternehmung zu garantieren und von der Bauleitung zuhanden der Bauherrschaft zu überprüfen. Nach Abschluss der Bauarbeiten behält sich die kommunale Behörde vor, stichprobenweise Kontrollen (Art. 35, LSV) durchzuführen und bei Nichteinhaltung der Anforderungen bauliche Nachbesserungen zu verlangen. Kosten Gestützt auf Art. 48 USG dürfen die Vollzugsbehörden für Kontrollen Gebühren erheben, welche in Anwendung von Art. 2 USG von der Bauherrschaft zu tragen sind. Im Zusammenhang mit den Vollzugsbehörden können Kontrollen auch durch Private ausgeführt werden (Art. 43 USG). Ausnahmebewilligung Bei Neubauten müssen die Mindestanforderungen an den Schallschutz vorbehaltlos eingehalten werden. Bei Umbauten gewährt die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist. Das Gesuch ist durch einen Akustiker/in zu erstellen und zu begründen. Es ist Bestandteil des Schallschutznachweises. Hinweis: Bei einer speziellen Lage oder Nutzung des Gebäudes sowie bei besonderen Anforderungen an den Schallschutz ist der Beizug von Akustik-Experten/innen notwendig. Gut zu wissen! Eine aktuelle Liste von Akustik-Experten/innen für die Erstellung von Gutachten nach der Norm SIA 181 kann beim Amt für Umwelt, Abteilung Luft/Lärm bezogen werden. Strassenlärmkataster Im Januar 2009 sind den Gemeinden die aktuellen Lärmbelastungstabellen und Lärmbelastungspläne (Ist-Zustand 2005 für die Kantonsstrassen) in Papier- und elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden. Sie können dort eingesehen werden. Wer kann weiterhelfen? Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) Lärm- und Schallschutz Werkhofstrasse 65 4509 Solothurn Telefon 032 627 27 59 Telefax 032 627 76 94 E-Mail [email protected] Amt für Umwelt Fachstelle Luft / Lärm Werkhofstrasse 5 4509 Solothurn Telefon 032 627 24 47 Telefax 032 627 76 93 E-Mail [email protected] www.afu.so.ch