Unternehmerische Betätigung in Frankreich
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Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Ernst & Young Société d’Avocats EY Société d’Avocats ist einer der Marktführer im Bereich der Steuer- und Rechtsberatung. Dank unserer Zugehörigkeit zu einem weltweiten Netzwerk sind wir in der Lage, unsere Kenntnisse in den Dienst einer nachhaltigen und verantwortungsbewussten Leistungserbringung zu stellen. Wir fördern Talente, damit wir gemeinsam das dauerhafte Wachstum stärken. So tragen wir aktiv dazu bei, für unsere Mandanten, unsere Mitarbeiter und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit eine gerechtere und ausgeglichenere Welt zu schaffen. EY bezeichnet die weltweite Organisation und kann sich auf eines oder mehrere Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited beziehen, die alle rechtlich selbständige Unternehmen darstellen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen an Mandanten. Weitere Informationen zu unserer Organisation finden Sie unter www.ey.com. www.ey.com/fr www.ey.com/de © 2014 Ernst & Young Société d’Avocats. All Rights Reserved. Score France Nr. 14-038 Studio EY France - 1406SG713 Titelfoto © Jean Isenmann Fußgängerbrücke “Passerelle” im Garten der zwei Ufer Architekt: Marc Mimram Architekt DPLG & Ingenieur ENPC Diese Publikation wurde in Übereinstimmung mit dem von EY eingegangenen Engagement, die Umweltauswirkungen unserer Tätigkeit möglichst gering zu halten, gedruckt. Sie stellt eine allgemeine und unverbindliche Information dar und darf nicht als Ersatz einer fachkundigen Beratung im Bereich Buchhaltung, Steuern o.a. verwendet werden. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Berater. Equipe Franco-Allemande Deutsch-Französisches Team Frankreich Ernst & Young Société d’Avocats (Rechtsanwaltsgesellschaft französischen Rechts) Eingetragen bei der französischen Anwaltskammer „ Barreau des Hauts de Seine“ Mitglied von Ernst & Young Global Limited Unternehmerische Betätigung in Frankreich 2014 - 2015 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 2014 - 2015 Das EY-Netzwerk bietet Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechts- und Unternehmensberatung in den wichtigsten Städten der Welt an. © 2014 Ernst & Young Société d’Avocats. All Rights Reserved. Vorwort Unternehmer, die in Frankreich geschäftlich tätig sind oder es werden wollen, benötigen aktuelle, verlässliche und zugängliche Informationen. Ziel dieser Publikation ist es, der Geschäftswelt einen Einblick in das Investitionsklima, das Steuerrecht, das Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Finanzwesen und die kulturellen Aspekte in Frankreich in deutscher Sprache zu liefern. Diese Veröffentlichung ist durch das deutsch-französische Team von EY verfasst worden, das zwischenzeitlich schon seit über zwanzig Jahren besteht. Von unseren verschiedenen Standorten in den wichtigsten französischen und deutschen Städten aus unterstützen Sie die zweisprachigen bzw. dreisprachigen Mitglieder unseres Teams in den Sparten Rechts- und Steuerberatung, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, das Deutsch-Französische Business-Center „IPN-Eurocentre“ sowie die Wirtschaftsförderungsgesellschaft „Agence d’Attractivité de l‘Alsace“ und die Caisse d’Epargne d’Alsace haben uns durch Beiträge unterstützt. Soweit nichts anderes vermerkt ist, befindet sich „Unternehmerische Betätigung in Frankreich“ auf dem Stand vom 1. Juni 2014. Weitere aktuelle Informationen sowie eine elektronische Fassung von „Unternehmerische Betätigung in Frankreich“ finden Sie auf unserer Homepage www.ey.com/FR/fr/ Services/Specialty-Services/France-Germany-Business-Group. Gerne steht Ihnen unser Team zur weiteren Unterstützung zur Verfügung. Für das deutsch-französische Team Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Koordinator Avocat, Partner A │ Umfeld 1 A.1 Allgemeines 1 Bevölkerung und Gebiet 1 Regierung und politisches System 1 Rechtliche Grundlagen 2 Leben in Frankreich 3 Bildung Medizinische Versorgung Freizeit und Tourismus 3 3 3 Wirtschaftsindikatoren 3 Die wichtigsten Indikatoren Arbeitslosigkeit Euro 3 4 4 A.2 Wirtschaftsstruktur 4 Sektoren 4 Außenhandel 5 Wichtigste Handelspartner 6 Transportsystem 6 A.3 Finanzsektor 7 Zentralbank 7 Bankensystem 7 Wertpapiere 8 Börsen Börseneinführung Börsenzulassung ausländischer Gesellschaften (EU) Unternehmenszahlungen 8 8 8 9 Zahlungsverzögerungen Schecks Elektronisches Inkassoverfahren 9 9 9 B │ Investitionen in Frankreich 10 Attraktivität von Frankreich 10 B.1 Investitionsförderung 10 Rahmenbedingungen 10 Unterstützung bei Investitionen und Arbeitsplatzschaffung 12 Raumordnungsprämie: „Prime d’Aménagement du Territoire“ („PAT“) Unterstützung von Industrie- und Dienstleistungsprojekten Unterstützung von Projekten in Forschung, Entwicklung und Innovation 12 12 12 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Weitere Hilfen in den Bereichen der Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationen Hilfe für technologische Partnerschaften („Aide au Partenariat Technologique“, „APT“) Hilfe für die Innovationsentwicklung Hilfe für die Gründung von innovativen Unternehmen Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen Unterstützung bei der Einstellung von Arbeitsuchenden Regionale Fördermaßnahmen Lokale Hilfestellung beim Erwerb von Immobilien Regionale Beschäftigungsprämie: „Prime régionale à l’Emploi“ („PRE“) Beihilfen für Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung Steuergutschrift für Forschungstätigkeit („Crédit Impôt Recherche“, „CIR“) Steuergutschrift zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung („Crédit d’impôt pour la compétitivité et l’emploi“) Körperschaft- und Einkommensteuer Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer („Imposition forfaitaire annuelle“, „IFA“) Territoriale Wirtschaftsabgabe (ehemals Gewerbesteuer) B.2 Vorschriften für ausländische Investitionen Investitionserklärung B.3 Außenhandel 13 13 13 13 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 16 17 17 17 Import 17 Export 18 C │ Wirtschaftsrecht 19 C.1 Handelsrecht und Vertrieb in Frankreich 19 Allgemeines zum Handelsrecht Betrieb eines Gewerbes Handelsstreitigkeiten Form von Handelsverträgen Gewerbliches Eigentum („propriété commerciale“) Vertragsabschlüsse im Fernabsatz („e-commerce“) Vertrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen Zahlungsbedingungen Vertriebsform Der Handelsvertreter Der Kommissionär Der Eigenhändler Werbung Französisches Recht EU-Werbungsrecht Unternehmerische Betätigung in Frankreich 19 19 20 20 20 21 22 22 23 24 24 25 25 26 26 27 C.2 Gesellschaftsrecht 28 Vertretungsbüro 28 Zweigniederlassung 28 Kapitalgesellschaften 29 „Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft) 30 Mindestgrundkapital Aktionäre Verwaltungsorgane Vergütung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands in börsennotierten Aktiengesellschaften Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge Aktienübertragung „Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft) Mindestgrundkapital Gesellschafter Verwaltungsorgane Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge Aktienübertragung „Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Mindeststammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge Anteilsübertragung „Societas Europaea“, „SE“ (Europäische Gesellschaft) Mindestgrundkapital Aktionäre Geschäftsführung Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge Aktienübertragung Personengesellschaften und ähnliche Rechtsformen „Société civile“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) „Société en Nom Collectif“, „SNC“ (Offene Handelsgesellschaft) „Société en Commandite Simple“, „SCS“ (Kommanditgesellschaft) „Groupement d’Intérêt Economique“, „G.I.E.“ (wirtschaftliche Interessenvereinigung) und „Groupement Européen d’Intérêt Economique“, „G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) „Société en participation“ (atypische stille Gesellschaft) „Société créée de fait“ (faktische Gesellschaft) „Coopérative“ (Genossenschaft) C.3 Mergers and Acquisitions 30 30 31 32 33 33 33 34 34 35 35 35 35 36 36 36 37 37 37 38 38 39 39 39 39 39 40 40 41 41 41 42 43 Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben 43 Erwerb von Gesellschaftsanteilen 45 Steuerliche Auswirkungen 45 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Rechtliche Grundlagen Umstrukturierung von Unternehmen Verschmelzungen Unternehmensspaltungen C.4 Wettbewerbsrecht Französisches Wettbewerbsrecht „Autorité de la Concurrence“ (Kartellamt) Verlustgeschäfte („revente à perte“) EU-Wettbewerbsrecht C.5 Geistiges Eigentum Patente Warenzeichen Software Geschmacksmuster „Know-how“ Lizenzverträge über Schutzrechte 46 46 46 48 49 49 49 50 51 53 53 54 55 55 56 56 C.6 Insolvenzrecht 56 D │ Steuerrecht 59 D.1 Gesamtüberblick 59 Direkte Steuern 59 Indirekte Steuern 60 Rechtsquellen des Steuerrechts 60 Haushaltsgesetz 61 Finanzverwaltung 61 Abgabe von Steuererklärungen 61 Steuerfestsetzung / Rechtsbehelfe 62 Steuerzahlung 63 Steuerprüfungen 64 Strafzuschläge und Zinsen 65 Verjährung 66 D.2 Besteuerung von französischen Unternehmen Körperschaftsteuer: Besteuerung der Kapitalgesellschaften Steuerpflichtige Gesellschaften Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Territorialität der Körperschaftsteuer Lizenzerträge Bewertung der Aktiva Rücklagen und Rückstellungen Ausgaben Unternehmerische Betätigung in Frankreich 67 67 67 67 67 68 68 69 70 Wertberichtigung und Abschreibungen Veräußerungsgewinne Steuersätze der Körperschaftsteuer Verluste 70 71 71 72 Steuergutschriften 74 Ausländische Steuergutschriften Steuergutschrift für Forschung („crédit d’impôt recherche“) Dividendenausschüttungen Schachtelprivileg Zinsen Lizenzgebühren Managementgebühren Verrechnungspreise Organschaft in Frankreich 74 74 76 76 77 79 80 80 80 Besteuerung von Personengesellschaften und ähnlichen Rechtsformen 81 Personengesellschaften Sonstige Rechtsformen 81 81 D.3 Besteuerung ausländischer Unternehmen und ausländischer Einkünfte 82 Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) 82 Besteuerung ausländischer Unternehmen 82 Betriebsstätten Portfolioeinkünfte „Headquarters“ („quartiers généraux“) und Logistikzentren Besteuerung ausländischer Einkünfte 82 83 83 84 Steueroasen und Regelungen des Rechtsmissbrauchs Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen Dividenden Zinsen Veräußerungsgewinne 84 86 87 88 88 D.4 Gewerbesteuer / territoriale Wirtschaftsabgabe 88 D.5 Umsatzsteuer 90 D.6 Besteuerung von natürlichen Personen 92 Einkommenbesteuerung von Ansässigen Grundsätze Einkunftsarten Veräußerungsgewinne, Exit Tax Abzüge und Steuergutschriften Ehe- und Familiensplitting Besteuerung ausländischer Einkünfte 93 93 93 96 97 98 99 Einkommenbesteuerung von Nichtansässigen Grundsätze Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Wohnungseigentum Dividendeneinkünfte Zinseinkünfte 99 99 99 100 100 101 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Lizenzeinkünfte 101 Veräußerungen von Immobilien und Anteilen an Immobiliengesellschaften 101 Grenzgänger 102 Steuerplanung Kurzfristige Entsendung nach Frankreich Langfristige Entsendung nach Frankreich Steuerpflichtige Sachbezüge Arbeitsverträge mit Arbeitgebern in verschiedenen Staaten Reisetätigkeit Überlassung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer („Stock Options“) Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer Vermögensteuer Erbschafts- und Schenkungsteuer Erbschaftsteuer Schenkungsteuer D.7 Sonstige Steuern 103 103 103 104 104 105 105 107 108 109 109 110 111 Kraftfahrzeugsteuer 111 Lohnabgabe 111 Immobiliensteuer 112 Verbrauchsabgaben 112 Zölle 112 Registersteuer (Verkehrsteuer) 112 Grundbesitzabgabe / Grundsteuer 113 Wohnabgabe 113 E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung E.1 Arbeitsverträge 115 115 Probezeit 117 Befristete Arbeitsverträge 117 E.2 Arbeitnehmervertretung 119 Arbeitnehmervertreter („Délégués du personnel“) 119 Betriebsrat („Comité d’entreprise“) 119 Vertreter des Betriebsrats („Comité d’entreprise“) in den Leitungsorganen von Unternehmen 121 Europäischer Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“) 121 Ausschuss für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen („Comité d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“, „CHSCT“) 121 Gewerkschaften 123 Beschäftigungs- und Kompetenzplanung („Gestion prévisionnelle des emplois et des compétences“, „GPEC“) 124 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Neue Verpflichtung im Rahmen der Bekämpfung der Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen 125 Individuelles Datenblatt über das Bestehen einer beschwerlichen Arbeit („fiche individuelle d’exposition à la pénibilité“) 126 Neue Verpflichtung zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit („penibilité“) 126 Intergenerationeller Vertrag („contrat de génération“) 127 Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung („délit d’entrave“) 128 E.3 Arbeitszeit , Urlaub, Feiertage 128 Arbeitszeit 129 Überstunden Jährliches Überstundenkontingent Urlaub Sonderurlaub Ausgleichstage für die Reduzierung der Arbeitszeit („Journées de réduction du temps de travail“ – sog. „RTT“) / Ruhetage („jours de repos“) Feiertage 130 130 131 132 132 132 E.4 Spesenerstattung 133 E.5 Arbeitnehmergewinnbeteiligung 134 Gewinnbeteiligung („Participation des salariés aux résultats de l’entreprise“) 134 Erfolgsbeteiligung („Intéressement“) 135 Arbeitnehmer-Sparprogamme 136 Behandlung bezüglich der Steuer- und Sozialabgaben 136 E.6 Kündigung von Arbeitnehmern 136 Kündigung aus personenbezogenen Gründen 138 Betriebsbedingte Kündigung 138 Versetzung in den Ruhestand 141 Aufhebungsvertrag („Rupture conventionnelle“) 141 E.7 Spezielle Vorschriften für ausländische Arbeitnehmer 142 Einreisevisum 142 Aufenthalt 142 Arbeitsaufnahme 143 Entsendung nach Frankreich 143 E.8 Sozialversicherung 144 Unternehmerische Betätigung in Frankreich F │ Rechnungslegung 147 F.1 Allgemeine Vorschriften 147 Buchhaltung und Euro 147 Buchhaltung und Aufzeichnungen 147 Vorbereitung und Abgabe von Jahresabschlüssen 147 Verpflichtung einer SA zur Berichterstattung 148 Zusätzliche Veröffentlichungsvorschriften für größere Gesellschaften 148 Prüfungsanforderungen für Konzerne F.2 Rechtsquellen der Rechnungslegungsvorschriften 149 151 Handelsrecht 151 Empfehlungen und Regelungen 151 Steuerrecht 151 Allgemeiner Kontenplan 151 F.3 Buchführungsgrundsätze und -praktiken 152 Grundsätze des Jahresabschlusses 152 Buchführungsmethoden 152 Buchführungsgrundsätze 152 Sachanlagen Beteiligungen und Wertpapiere („titres de participation et de placement“) Immaterielles Anlagevermögen Vorratsvermögen Rückstellungen Pensionsrückstellungen Rücklagen Verbuchung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten 152 153 154 154 155 155 155 155 F.4 Finanzberichterstattung 156 F.5 Prüfungsanforderungen 157 F.6 Aufgaben der Abschlussprüfer 158 F.7 Berufsstand 159 F.8 Vergleich der französischen und der deutschen Buchführung 160 Rahmenbedingungen Wesentliche Prinzipien der Buchführung Fristen der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Bilanzerstellung Bestimmung der Nutzungsdauer Immaterielles Anlagevermögen Rückstellungen für latente Steuern Form und Inhalt des Anhangs Unternehmerische Betätigung in Frankreich 160 160 161 161 161 162 162 162 G │ Tipps für den Einstieg in den französischen Markt: Deutsch-französische Mentalitätsunterschiede in der Geschäftswelt 163 G.1 Hiérarchie à la française 163 G.2 Parlez-vous français? Die Bedeutung der französischen Sprache 165 G.3 Vertrauen und persönliche Beziehungen als Geschäftsgrundlage 166 G.4 Mit Finesse und Flexibilität Punkte sammeln: Regeln der Kommunikation 167 G.5 Besprechungskultur und Zeitplanung 169 G.6 Liebe geht durch den Magen: das Geschäftsessen 170 G.7 Unterstützung für das Frankreichgeschäft 170 H │ Konkrete Überlegungen für die Vertriebsorganisation 172 H.1 Handelsvertreter vs. fest angestellte Aussendienstmitarbeiter 172 H.2 Nützlichkeit der Marktstudien 174 H.3 Firmengründung pro - contra 174 H.4 Mittel zur Bekämpfung der unrentabelen frz. Tochtergesellschaft 175 I │ Anhang 176 Anhang 1: Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge 176 Anhang 2: Individuelle Einkommensteuer (2014) 178 Sonderzuschlag „Reichensteuer“ 179 Beispiel für eine individuelle Einkommensteuerberechnung 179 Anhang 3: Vermögensteuersätze (2014) 180 Anhang 4: Erbschaftsteuersätze (2014) 181 Anhang 5: Territoriale Wirtschaftsabgabe („Contribution Economique Territoriale“) 182 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Anhang 6: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach französischen Grundsätzen 184 Anhang 7: Verbindliche Informationen zur Erstellung der elektronischen Dokumentation über Buchhaltungsführung 192 Anhang 8: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich193 Text des Doppelbesteuerungsabkommens „Einkommensteuer “ Anhang 9: Literaturverzeichnis J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern 193 220 221 Allgemein 221 Wirtschaftsförderungen Frankreich 225 K │ EY 227 Büros von EY in Frankreich 228 Büros von EY in Deutschland 230 Büros von EY in Österreich 232 Büros von EY in der Schweiz 233 Ansprechpartner für Zusammenarbeit: Frankreich / Deutschland 234 Büros von EY weltweit L │ Index Unternehmerische Betätigung in Frankreich 240 241 A │ Umfeld A.1 Allgemeines Bevölkerung und Gebiet 100 Frankreich hat eine Bevölkerung von 65 Millionen und ein Gebiet von 632.834 Quadratkilometern (mit den Überseedepartements und Überseegebieten). Mit über 11,8 Millionen Einwohnern ist Paris mit den umliegenden Gebieten („Ile-de-France“) der am dichtesten besiedelte Teil des Landes (978 Einwohner pro Quadratkilometer). Danach sind die Regionen „Rhône-Alpes“ (6,2 Millionen Einwohner; 141 Einwohner pro Quadratkilometer) und „Provence-Alpes-Côte d’Azur“ (4,9 Millionen Einwohner; 157 Einwohner pro Quadratkilometer) die größten Regionen Frankreichs. 2013 hatte Frankreich in Europa die höchste Geburtenrate mit 2,08 Kindern pro Frau. Deutschland seinerseits hatte eine Geburtenrate i.H.v. 1,42 Kindern pro Frau. Regierung und politisches System 101 Gemäß der Verfassung der Fünften Republik von 1958 liegt die Exekutive („Pouvoir Exécutif“) in den Händen des „Président de la République“ (Präsident) und der Regierung, die Legislative („Pouvoir Législatif“) in den Händen des Parlaments, das aus der Nationalversammlung und dem Senat besteht. Der Präsident und die Mitglieder der Nationalversammlung werden durch direkte Wahlen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Die Regierung besteht aus einem Premierminister, der vom Präsidenten ernannt wird, sowie aus anderen Ministern, die auf Vorschlag des Premierministers vom Präsidenten ernannt werden. Frankreich ist in 22 Regionen, 95 Inlandsdepartements, 4 Überseedepartements und mehrere Überseegebiete gegliedert. Die Regionen und Departements werden als Gebietskörperschaften von gewählten „Conseils Régionaux“ (Regionalräten) und von „Conseils Généraux“ (Räten auf Departementsebene) sowie als Verwaltungsgebiete von Vertretern der Regierung verwaltet. Das Aufgabengebiet der Gebietskörperschaften umfasst überwiegend die lokale Wirtschaftsplanung und -entwicklung, die Städteplanung und den Wohnungsbau. Die Finanzierung wird durch lokale Steuern und Subventionen des Staates gewährleistet. Offiziell wird am 1. Januar 2015 die „Communauté urbaine de Strasbourg – CUS“ zur „Eurométropole Strasbourg“. Als Eurométropole kann die Stadtgemeinschaft Aufgaben an sich ziehen, die bisher in die Unternehmerische Betätigung in Frankreich 1 Zuständigkeit des Departements fallen (bspw. Themen wie Sozialhilfe, Jugendhilfe, Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, usw.). In den Bereichen Bildung und Kultur kann die „Eurométropole Strasbourg“ stärker als bisher Akzente setzen. 102 In Frankreich besteht ein Mehrparteiensystem. Die bedeutenden politischen Parteien lassen sich in folgende Blöcke einteilen: ► Links: „Parti Socialiste“, „PS“ (Sozialistische Partei), „Verts“ (Grüne), „Parti de gauche“, „PG“ ► Rechts: „Union pour un Mouvement Populaire“, „UMP“ ► Zentrum: „Mouvement Démocrate“, „MoDem“ ► Rechtspopulist: „Front National“ François Hollande von der „“Parti Socialiste“, „PS“, wurde im Mai 2012 für eine Mandatszeit von 5 Jahren als Präsident gewählt. AktuellerPremierminister ist Manuel Valls. Rechtliche Grundlagen 103 Das französische Rechtssystem beruht auf folgenden Rechtsquellen (wobei die europäischen Rechtsquellen nicht aufgezählt sind): ► ► ► ► ► ► ► 2 Verfassung („Constitution“) von 1958; Verfassungsergänzende Gesetze („lois organiques“) müssen von beiden Kammern genehmigt und vom Verfassungsgericht als verfassungsmäßig anerkannt werden; Internationale Abkommen („traités internationaux“) mit anderen Staaten; Sonstige Gesetze („lois“) müssen vom Parlament („Sénat“ und „Assemblée nationale“) verabschiedet werden; Verordnungen („ordonnances“) werden aufgrund eines Ermächtigungsgesetzes von der Regierung verkündet und vom Parlament nachträglich genehmigt. Ist dies der Fall, so erhalten sie nachträglich Gesetzeskraft; Erlasse („décrets“), die Angelegenheiten regeln, die aufgrund der Verfassungsbestimmungen nicht gesetzlich geregelt werden können oder die zur Anwendung eines Gesetzes erlassen werden; Verordnungen („arrêtés“), die von den jeweiligen Ministern, Lokalbehörden („préfets“) und Bürgermeistern („maires“) erlassen werden. Diese präfektoralen bzw. kommunalen Verordnungen sind nur lokal für die entsprechenden Departments oder Gemeinden bindend. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Ein Investor sollte die in Frankreich geltende Rechtslage kennen, um rechtliche Formalitäten und Vorschriften beachten zu können. Leben in Frankreich Bildung 104 Frankreich verfügt über ein breit gefächertes Bildungssystem. Kinder zwischen 6 und 16 Jahren (14 Jahre im Falle einer Lehre) sind schulpflichtig. Die Schulen unterstehen überwiegend dem staatlichen, zentralistisch organisierten Schulsystem und sind kostenlos. Ungefähr 1/6 der Schulen in Frankreich sind privat und erheben Schulgebühren. Eine Reihe internationaler und zweisprachiger Schulen stehen für verschiedene Altersgruppen zwischen Kindergarten und Oberstufe zur Verfügung. Die Hochschulbildung wird durch die staatlichen Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Schulen für Wirtschaft und Technik und die renommierten „Grandes Ecoles“ (spezialisierte Eliteuniversitäten) gewährleistet. Medizinische Versorgung 105 Frankreich besitzt ein ausgezeichnetes medizinisches Versorgungssystem, das eine Vielzahl von Leistungen umfasst. Die Kosten für die medizinische Versorgung werden in erster Linie durch die Sozialversicherungsbeiträge gedeckt. Auch eine zusätzliche private medizinische Versorgung ist möglich. Freizeit und Tourismus 106 Als ein Land mit reichem Kulturgut bietet Frankreich seinen Besuchern viele Städte, Orte und Landschaften von architektonischem, kulturellem und historischem Interesse. Die ländlichen Gegenden Frankreichs sind für ihre Schönheit bekannt. Wirtschaftsindikatoren Die wichtigsten Indikatoren 107 2011 2012 2013 Wachstum 1,70% 0,00% 0,30% Inflationsrate 2,50% 2,00% 0,90% -35,2 mrd -44,4 mrd -32,3 mrd Zahlungsbilanz Unternehmerische Betätigung in Frankreich 3 Arbeitslosigkeit 108 Ende 2013 lag die Arbeitslosenquote in Frankreich bei 9,8%. Dies entspricht der Quote von 2011. Euro 109 Frankreich bildet mit Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern, Malta, Slowenien, der Slowakei und inzwischen auch Estland und Lettland das sogenannte „Euroland“1. Die Euro Münzen und Banknoten sind am 1. Januar 2002 erstmals in Umlauf gebracht worden. A.2 Wirtschaftsstruktur Sektoren 110 Den bedeutendsten Anteil an der Gesamtwirtschaft bildet der Dienstleistungssektor, gefolgt vom Industriebereich. Daneben spielen der Bausektor, der Transportsektor und die Landwirtschaft eine wichtige Rolle. Neben dem ständigen Zuwachs des Dienstleistungssektors in den letzten Jahren verzeichnen insbesondere der Finanzsektor und die Freizeitindustrie eine beträchtliche Steigerungsrate. Trotz beständiger prozentualer Abnahme der Industrieproduktion seit den 60er Jahren gehört Frankreich auch weiterhin zu den Industrienationen. Durch Verschmelzungen („fusions“), Unternehmenszusammenschlüsse („concentrations“) und Joint-Ventures erfolgte in den letzten 10 Jahren im Industriebereich ein Strukturwandel. Insbesondere in den Bereichen der Stahl-, Textil- und Automobilindustrie, aber auch in den Bereichen der Telekommunikation und der Informatik haben ausländische Investoren zu dieser Veränderung erheblich beigetragen. Seit 1998 ist der Anteil ausländischer Investoren an börsennotierten Unternehmen des CAC 40 größer als der Anteil französischer Anleger. 111 1 4 Die verarbeitende Industrie, der Nahrungsmittelsektor und der Bausektor bilden die heutigen Schwerpunkte der französischen Industrie. Darüber hinaus verfügt Frankreich über eine erfolgreiche Raumfahrt- und Rüstungsindustrie, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass Frankreich die größten Streitkräfte Europas besitzt. http://www.ecb.europa.eu/euro/intro/html/map.fr.html Unternehmerische Betätigung in Frankreich 112 Aufgrund seines Reichtums an fruchtbarem Land ist Frankreich einer der größten landwirtschaftlichen Produzenten innerhalb der Europäischen Union (EU). Den Hauptanteil an landwirtschaftlichen Exporten bilden Getreide, Wein, Molkereiprodukte und Früchte. Ausgedehnte Wälder sorgen für Nutzholz. Obwohl Frankreich über wichtige Bodenschätze verfügt - Erdgas, Kohle, Öl und Eisen - wird der Hauptbedarf durch Importe gedeckt. Die französische Stahlindustrie befindet sich im Nordosten des Landes. Das Kernkraftwerknetz Frankreichs gilt als das zweitgrößte der Welt und deckt 75% des Elektrizitätsbedarfs, wobei die Produktionskosten unter dem europäischen Durchschnitt liegen. Pro Einwohner gerechnet ist Frankreich der größte Kernkraftstromproduzent der Welt. Außenhandel 113 Produkte Export für 2012 (in Milliarden Euro) Import für 2012 (in Milliarden Euro) Überschuss (+), Defizit (-) (in Milliarden Euro) Landwirtschaftliche Produkte 15,4 11,6 +3,8 Erneuerbare Energie und Elektrizität 11,1 61,9 -50,8 Nahrungsmittelsektor 43,6 36,1 +7,5 Erdölprodukte 15,9 34,1 -15,1 Mechanische, elektronische, Elektro- und Computerprodukte 83,8 103,0 -19,2 Transportindustrie 89,2 70,0 +19,2 Andere Industrieprodukte 176,8 199,0 -22.2 Gesamtbetrag 435,8 515,7 -79,9 Quelle: Finanzministerium („Ministère des Finances“) Laut dieser Analyse ist der Import überschüssig, da der Aussenhandel im Gesamtergebnis einen Verlust i.H.v 79,9 Milliarden Euro aufweist. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 5 Wichtigste Handelspartner 114 Frankreichs wichtigster Handelspartner ist unangefochten Deutschland. Die folgende Übersicht zeigt die zehn wichtigsten Handelspartner Frankreichs im Jahre 2012: Import (in lilliarden Euro) Export (in Milliarden Euro) Überschuss (+), Defizit (-) (in Milliarden Euro) Deutschland 88,627 71,108 -17,519 Italien 36,448 31,887 -4,561 Belgien 38,956 31,676 -7,280 Spanien 30,740 29,188 -1,552 Grossbritanien 22,574 29,149 +6,575 Niederlande 22,353 18,317 -4,036 USA 32,804 26,526 -6,278 China 41,206 15,076 -26,130 Schweiz 11,904 13,695 +1,791 Russland 11,953 9,119 -2,834 Quelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern („Direction générale des douanes et droits indirects“) Transportsystem 115 Frankreich verfügt über eine hervorragende Infrastruktur, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs. Mit dem „TGV“ („Train à Grande Vitesse“ = Hochgeschwindigkeitszug) ist es möglich, die Strecke Strasbourg - Paris (500 km) in 2h17 zurückzulegen. Der „TGV Est“ verbindet auch Frankfurt mit Paris in 3h35. In der Zwischenzeit lässt sich auch die Strecke Strasbourg – Lyon mit dem TGV Rhin-Rhône in ca. 3h40 zurücklegen. Die „TGV“-Strecken wurden in den letzten Jahren zwischen allen großen Städten Frankreichs, nach London (durch den „Eurotunnel“) und nach Brüssel und Köln erweitert. Seit Juni 2001 ist der „TGV Méditerranée“ in Funktion: er verbindet Paris mit Marseille (900 km) in drei Stunden. Die niedrige Einwohnerkonzentration Frankreichs erlaubt sowohl die Realisierung solcher staatlichen Projekte, als auch den Bau industrieller Anlagen. 6 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Nach London hat Paris den größten Flughafenkomplex und den größten Passagierverkehr in Europa. Paris verfügt über zwei Flughäfen: Orly (im Südwesten von Paris) und Roissy-Charles de Gaulle (im Norden). A.3 Finanzsektor Zentralbank 118 Die „Banque de France“ ist als Zentralbank Frankreichs Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und den anderen nationalen Zentralbanken. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt sie vorrangig das Ziel, die Preisstabilität des Euro zu gewährleisten. Bankensystem 119 Das französische Bankensystem ist durch die Dominanz der Universalbank gekennzeichnet. Die Banken sind, sei es direkt oder über Tochtergesellschaften, sowohl im Retail Banking wie im Coporate Banking, Investment und Asset Management tätig. Unter den wichtigsten Bankinstituten spielen die Genossenschaftsbanken eine immer größere Rolle und teilen sich den Bankenmarkt mit den Geschäftsbanken, auch auf internationaler Ebene. Bpifrance agiert als öffentlicher Finanzierungspartner der Unternehmen an der Seite der französischen Banken. 120 Das Dienstleistungsangebot französischer Banken umfasst klassische Bankdienstleistungen, wie z.B.: ► Gewährung kurz- und mittelfristiger Darlehen ; ► Einräumung von Kontokorrentkrediten; ► Absicherung gegen Zins- und Währungsrisiken; ► „Cash Management“. Venture Kapital-Gesellschaften spielen eine immer wichtigere und weiterreichende Rolle bei der Versorgung kleinerer Unternehmen mit Kapital. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 7 Wertpapiere Börsen 121 Seit September 2000 waren die Börsen von Paris, Amsterdam und Brüssel Bestandteile einer einzigen Unternehmensgruppe, Euronext N.V. Die portugiesische Börse hatte sich 2002 dieser Gruppe angeschlossen. 2007 haben sich die Euronext Gruppe und der New York Stock Exchange zusammengeschlossen. Die neue Gruppe NYSE Euronext ist heute die weltweit größte Börse. Die Bezeichnung der Pariser Wertpapierbörse bleibt Euronext Paris S.A. Sie stellt das Zentrum des französischen Börsenmarktes („Bourse“) dar. Börseneinführung 122 Eine Gesellschaft, deren Aktien an der Börse gehandelt werden sollen, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So sind beispielsweise Aktien zum Handel an der französischen Börse, zum Vertrieb über Banken oder für den direkten Vertrieb am Markt auszugeben. Der Zugang zur Börse setzt u.a. die Erfüllung bestimmter Auflagen voraus, wie z.B. regelmäßige Veröffentlichungen von Berichten. Börsennotierte Unternehmen unterliegen der Aufsicht der „Autorité des marchés financiers“, „AMF“. Börsenzulassung ausländischer Gesellschaften (EU) 123 Ausländische Unternehmen mit Sitz in der EU haben ihre Zulassung an der offiziellen Börse bei der „AMF“ zu beantragen. Der dafür vorgesehene innerhalb der EU einheitliche Antrag erfordert folgende Pflichtangaben: ► ► ► Eine Informationsliste („Auflistung der Unternehmensaktivitäten“), die auch bei der Börsenzulassung französischer Gesellschaften erforderlich ist. Gesellschaften mit Sitz in der EU können die Anerkennung der Liste ihres Heimatlandes beantragen (EU-Richtlinie Nr. 87-345 vom 22. Juni 1987); Eine Übersetzung, falls nötig; Bestimmte, zusätzliche Informationen zur Veröffentlichung in Frankreich. Für die Zulassung am sogenannten „freien“ Markt („Marché Libre“) ist für EU-Gesellschaften ein der „AMF“ vorzulegendes Informationsschreiben vorgesehen, in dem sich die Gesellschaft vorstellt. Sie muss außerdem verschiedene Anlagen beifügen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig. 8 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Unternehmenszahlungen Zahlungsverzögerungen 124 Um Zahungsverzögerungen zu vermeiden, sind die Zahlungsziele gesetzlich festgelegt worden (Art. 21 Gesetz 2008-776 vom 4. August 2008). So liegen die Zahlungsziele bei 45 Tagen zum Monatsende oder 60 Tagen ab Rechnungsstellung. Es gibt jedoch Sonderfälle oder Ausnahmen, je nach Branche. In allen Fällen ist es empfehlenswert, anzulegen und die Zahlungsfristen sowie die Zahlungsmodalitäten zu diskutieren und zu verhandeln. Schecks 125 Zahlungen per Scheck sind noch üblich – der Scheck unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften (bis 5 Jahre Scheckausstellverbot und Geldstrafe bei ungedeckten Schecks). Elektronisches Inkassoverfahren 126 Das elektronische Inkassoverfahren LCR (frz. „Lettre de Change Releve“) ermöglicht den Einzug von Forderungen in Euro gegenüber dem französischen Zahlungspflichtigen. Zahlung per LCR (Wechsel) gilt als eines der geläufigsten Zahlungsmittel. Die Einreichung erfolgt online. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 9 B │ Investitionen in Frankreich Attraktivität von Frankreich 200 Frankreich ist 2013 der drittattraktivste Standort für Investitionen in Europa nach Großbritannien und Deutschland2. B.1 Investitionsförderung (Dieser Abschnitt wurde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Agence d’Attractivité de l’Alsace bearbeitet) Rahmenbedingungen 201 Insbesondere aufgrund des Potenzials des französischen Markts und seiner geographischen Lage ist Frankreich einer der bevorzugten Investitionsstandorte in Europa. Der EU-Vertrag in der Fassung von Amsterdam bestimmt, dass die staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete verstoßen nicht gegen die Regeln des Binnenmarktes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die europäische Kommission überprüft regelmäßig die gewährten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Das französische Unterstützungsprogramm 2014-2020 wurde in seinen Grundzügen von der europäischen Kommission genehmigt. Voraussichtliche Änderungen der konkreten Unterstützungsmaßnahmen werden im Laufe des Jahres bekanntgegeben. Diese Maßnahmen werden in vielen Fällen mit der Raumordnungspolitik gekoppelt und dienen der Unterstützung von Investitionen in Regionen, die einer Strukturanpassung bedürfen. Demnach können in den subventionierten Gebieten die Finanzierungszuschüsse zwischen 10% 2 Ernst & Young Attractiveness Survey 2014 10 Unternehmerische Betätigung in Frankreich und 30% der Gesamtinvestition betragen. In einigen besonders förderungswürdigen Gebieten sind auch Freistellungen von den Sozialbeiträgen in einem gewissen Rahmen möglich. Dort, wo keine spezifischen Förderungsmaßnahmen Anwendung finden, liegen die maximalen Fördersätze zwischen 7,5% und 15% für kleine und mittlere Unternehmen* und, gemäß den EU-Vorgaben, bei maximal 200.000 € über einen Zeitraum von 3 Jahren für größere Unternehmen. Einige Förderprogramme insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Ausbildung fallen nicht unter diese Einschränkung. Der Großteil dieser Subventionen wird von der EU, der französischen Regierung, den Gebietskörperschaften (Regionen, „Départements“ und Gemeinden) sowie von bestimmten Umstrukturierungsgesellschaften vergeben. Bei den besagten Fördermaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Subventionen, Steuererleichterungen oder vergünstigte Darlehen, vor allem im Immobilienbereich. *Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 werden die KMU wie folgt definiert: Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die ► ► ► Weniger als 50 Mitarbeiter und; Einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben und; Zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von Nicht-KMU kontrolliert werden. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die ► ► ► Weniger als 250 Mitarbeiter und; Einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und; Zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von Nicht-KMU kontrolliert werden. In die Schwellenwerte gehen ebenfalls die Werte der Unternehmen ein, von welchen mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte gehalten werden. Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 11 Unterstützung bei Investitionen und Arbeitsplatzschaffung 1) Subventionen Raumordnungsprämie: „Prime d’Aménagement du Territoire“ („PAT“) 202 Im Rahmen des neuen Unterstützungsprogramms 2014-2020 werden die neuen Bestimmungen für die PAT im Laufe des Jahres veröffentlicht. Die nachstehenden Informationen beziehen sich auf die seit 2007 gültigen Bestimmungen. Die PAT ist eine Prämie zum Zweck der Unterstützung von Investitionen, die in verschiedenen Gebieten Frankreichs Anwendung finden. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden: ► ► Die „PAT für Industrie- und Dienstleistungsaktivitäten“, in ausgewählten Zonen; Die „PAT für Forschung, Entwicklung und Innovation“ in ganz Frankreich. Unterstützung von Industrie- und Dienstleistungsprojekten 203 In den Gebieten, in denen die „PAT für Industrie- und Dienstleistungsaktivitäten“ anwendbar ist, erhalten größere Unternehmen eine Unterstützung in Höhe von 10 bis 15% ihrer Gesamtinvestition (je nach Ort der Ansiedlung). Für kleinere und mittlere Unternehmen beträgt diese Unterstützung 20 bis 35% ihrer Gesamtinvestition. Die Höchstgrenze dieser Prämie liegt bei 15.000 € für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz. Voraussetzung für den Erhalt dieser Unterstützung im Falle einer Unternehmensgründung ist jedoch die Schaffung von 25 Arbeitsplätzen und die Realisierung einer Investition von mindestens 5 Mio. Euro oder die Schaffung von mindestens 50 Arbeitsplätzen. Unterstützung von Projekten in Forschung, Entwicklung und Innovation 204 Unterstützt werden Unternehmen in ganz Frankreich, die umfassende Forschungsprogramme im industriellen Bereich oder experimentelle Entwicklungsprojekte durchführen. Die Höhe der Prämie liegt zwischen 15.000 und 25.000 € für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz und umfasst zwischen 25 und 60% der Kosten je nach Unternehmensgröße. Voraussetzung für den Erhalt dieser Subvention ist die Schaffung von 20 neuen Arbeitsplätzen oder die Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen von mindestens 7,5 Mio. Euro. 12 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Des Weiteren bestehen steuerliche Anreize (Crédit impôt recherche), die zur Förderung der Forschung und der Entwicklung in erheblichem Masse beitragen (vgl. Rz. 215, 430). Weitere Hilfen in den Bereichen der Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationen 205 Die öffentliche Bank für Investition (frz. „Banque Publique d’Investissement“ auch noch „BPI“ genannt) ersetzt seit Juli 2013 die frz. Agentur zur Betreuung und Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungs- Aktivitäten und Innovationen („OSEO“). Sie stellt u.a. folgende Fördermaßnahmen zur Verfügung: Hilfe für technologische Partnerschaften („Aide au Partenariat Technologique“, „APT“) 206 Die APT ist ein Vorschuss bis 50.000 €, um die Entwicklung neuer technologischer Produkte bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (weniger als 2.000 Mitarbeiter) zu unterstützen. Jedes Jahr erhalten ungefähr 1.000 Unternehmen diese Hilfe. Hilfe für die Innovationsentwicklung 207 Um die Innovationsprojekte zu fördern und zu erleichtern, kann die „BPI“ einen Zuschuss beziehungsweise ein zinsloses Darlehen gewähren. Hilfe für die Gründung von innovativen Unternehmen 208 Um die Gründung von innovativen Unternehmen zu fördern, kann die „BPI“ einen Zuschuss für die Finanzierung der Gründung des Unternehmens bis 30.000 € gewähren. Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen 209 Sowohl die Gebietskörperschaften (Regionen und Départements) als auch die Arbeitsämter (Pôle Emploi) und Umstrukturierungsgesellschaften bieten finanzielle Unterstützung, um Investitionen zu fördern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dazu einige Beispiele: Unterstützung bei der Einstellung von Arbeitsuchenden 210 Die Arbeitsämter bieten eine Vielfalt von Maßnahmen an, um die Integration von Arbeitsuchenden in die Arbeitswelt zu fördern. Diese Maßnahmen beruhen in der Regel auf einer befristeten Übernahme der Lohnkosten oder der Freistellung von Sozialbeiträgen. Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen, werden ebenfalls von bestimmten Arbeitgeberbeiträgen befreit. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 13 In der Regel sind diese Maßnahmen vom Standort unabhängig, so dass die Unternehmen diese Subventionierung auch in nicht geförderten Gebieten beantragen können. Die Arbeitsämter arbeiten in diesem Zusammenhang direkt mit den Unternehmen zusammen. Regionale Fördermaßnahmen 211 Alle französischen Regionen haben Förderprogramme für Investoren entwickelt. Zielgruppe dieser Fördermaßnahmen sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen. Diese Programme können je nach Region recht unterschiedlich ausfallen. Sie umfassen u. a.: ► ► ► Subventionen für die Einstellung von Arbeitskräften im allgemeinen (in der Regel bis 10.000 €/Arbeitsplatz), für gewisse Kategorien (Führungskräfte) oder in gewissen Wirtschaftsbereichen; Subventionen oder Darlehen für Anlageinvestitionen bzw. – modernisierung; Finanzielle Unterstützung für externe Beratungskosten. Die Höchstgrenzen der finanziellen Unterstützung sind von Region zu Region unterschiedlich. Sie bewegen sich jedoch im Rahmen der in Frankreich gültigen Fördersätze. Lokale Hilfestellung beim Erwerb von Immobilien 212 Zahlreiche Gemeinden oder andere lokale Gremien wie z.B. Handelskammern, öffentliche Kredit- und Mietimmobiliengesellschaften stellen Industrie-, Technologie- oder Gewerbeparks zur Verfügung. Sie verkaufen, vermieten oder leasen Grundstücke und helfen bei der Finanzierung. Von den Gemeinden können Finanzierungszuschüsse bis zu 25% der Anschaffungskosten für ein neues Gebäude in Form von Preisnachlässen oder von zinslosen Darlehen gewährt werden, wenn damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden ist. Regionale Beschäftigungsprämie: „Prime régionale à l’Emploi“ („PRE“) 213 Diese Unterstützung ist nur noch in einigen Regionen anwendbar (z.B Région Limousin). Die Voraussetzungen (unter anderem Arbeitnehmerzahl und Jahresumsatz des Unternehmens) sind regionalabhängig. Die betroffenen Unternehmen erhalten bis zu 20% des Bruttogehalts über 3 Jahre mit einem Höchstsatz je nach Region von bis zu 11.000 € für jeden geschaffenen oder erhaltenen festen Arbeitsplatz. Die maximale Anzahl der prämienbegünstigten Unternehmen ist regionalabhängig. 14 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Beihilfen für Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung 214 In Frankreich steht eine Vielfalt von Maßnahmen zur Förderung der Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung zur Auswahl. In der Regel sind diese Maßnahmen vom Standort unabhängig, so dass die Unternehmen diese Subventionierung auch in nicht geförderten Gebieten, wie etwa im Großraum Paris, beantragen können. Das Arbeitsamt (Pôle Emploi) verwaltet die meisten dieser Maßnahmen und arbeitet direkt mit den Unternehmen zusammen. Unter anderem stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung: Bei der Einstellung einer Führungskraft kann ein Unternehmen einen Zuschuss von bis zu 50% des Gehaltes und der Lohnnebenkosten erhalten (bis maximal 30.000 €), wenn diese Führungskraft unbefristet angestellt wird („Hilfe für die Einstellung von Führungskräften“, „Aide au recrutement des cadres“, „ARC“). Diese Unterstützung wird von den Regionen erteilt, ihr Betrag kann also je nach Region unterschiedlich sein. Bei der Ausbildung von Jugendlichen zwischen 16 und 25 Jahren ist ein Unternehmen berechtigt, einen Zuschuss in Höhe von 1.000 bis 5.000 € jährlich sowie eine Befreiung von verschiedenen Abgaben zu beantragen. Bei der Einstellung eines Langzeitarbeitslosen kann das Unternehmen ebenfalls mit Steuererleichterungen und Prämien rechnen. Im Rahmen des Programms „Formation Préalable à l’Embauche“ übernimmt das Arbeitsamt für Arbeitsuchende, die neu eingestellt werden, bei Bedarf nicht nur die Ausbildungskosten, sondern auch die während der Dauer der Ausbildung anfallenden Lohnkosten. Sollte jedoch die Ausbildung nicht den Zielen des Arbeitgebers entsprechen, besteht für ihn kein Einstellungszwang des auszubildenden Arbeitsuchenden. 2) Steuervergünstigungen Steuergutschrift für Forschungstätigkeit („Crédit Impôt Recherche“, „CIR“) 215 Die Steuergutschrift beträgt 30% der qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsausgaben bis zu 100 Mio. Euro und 5% der Ausgaben über 100 Mio. Euro. Es handelt sich hierbei um eine Steuergutschrift, die auf die geschuldete Körperschaftssteuer angerechnet wird. Sollte die Gutschrift die Steuerlast überschreiten, besteht die Möglichkeit, eine Auszahlung zu beantragen (vgl. Rz. 430). Steuergutschrift zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung („Crédit d’impôt pour la compétitivité et l’emploi“) Unternehmerische Betätigung in Frankreich 15 216 Die CICE ist eine steuerliche Maßnahme zur Reduzierung der Lohnnebenkosten. Alle Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind förderungsberechtigt (vgl. Rz. 430). Körperschaft- und Einkommensteuer 217 Um die Ansiedlung von Unternehmen in benachteiligten Gebieten (sog. „Zones Franches Urbaines“, „ZFU“) zu unterstützen, werden diese Unternehmen unter gewissen Bedingungen von der Körperschaft- und Einkommensteuer aber auch den Sozialabgaben ganz oder teilweise befreit. Für die ersten fünf Jahre beträgt die Befreiung 100%, während der fünf folgenden Jahre ist sie degressiv. Diese Befreiung ist auf einen Gesamtbetrag von 100.000 € pro Zeitraum von 12 Monaten zzgl. 5.000 € pro Einwohner der „ZFU“, der bei dem Unternehmen mindestens sechs Monate in Vollzeit beschäftigt war, begrenzt. Es können jedoch nur kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition (s. Rz. 201) in den Genuss dieser Befreiungen kommen. Diese kleinen Unternehmen dürfen auch nicht zu 25% oder mehr unmittelbar oder mittelbar von Unternehmen gehalten werden, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Umsatz von über 50 Mio. € erzielen oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € aufweisen (d.h. die die Grenzwerte der mittleren Unternehmen überschreiten). Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer („Imposition forfaitaire annuelle“, „IFA“) 218 Ab 2014 wird diese Mindestkörperschaftsteuer für alle Unternehmer abgeschafft. Territoriale Wirtschaftsabgabe (ehemals Gewerbesteuer) 219 Gebietskörperschaften können Unternehmen je nach Region und nach Größe des Unternehmens von der territorialen Wirtschaftsabgabe während eines Zeitraums von maximal 5 Jahren befreien. Diese Befreiung erfolgt unabhängig von anderen Subventionen. 3) Vergünstigte Darlehen und Risikokapital 220 Französische Unternehmensgruppen z.B. EDF, Aventis, Thomson CSF, GIAT Industries oder Elf, haben Umstrukturierungsgesellschaften gegründet, die bei der Umstrukturierung ihrer Belegschaft und der wirtschaftlichen Umgestaltung ihrer Produktionsgesellschaften eine unterstützende Rolle spielen sollen. Diese Firmengruppen gewähren z.B. Darlehen zu günstigeren Konditionen mit oder ohne Absicherung durch eine Bürgschaft. Darüber hinaus können sich öffentliche Finanzierungsgesellschaften, z.B. Risikokapitalgesellschaften, als Minderheitsaktionäre am Kapital beteiligen. 16 Unternehmerische Betätigung in Frankreich B.2 Vorschriften für ausländische Investitionen Investitionserklärung 220 Auf der Grundlage des Artikels L.151-1 ff. des Währungs- und Finanzgesetzbuchs („Code monétaire et financier“) sind manche Direktinvestitionen aus EU- oder Drittstaaten lediglich meldepflichtig. Nur in Ausnahmefällen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, nämlich dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Volksgesundheit oder der reibungslose Ablauf von Verwaltungstätigkeit betroffen werden. Der Minister besitzt eine Untersagungs- und eine Sanktionsbefugnis in Höhe des Doppelten der Investitionssumme, wenn die unter diesen Umständen verlangten Formalitäten nicht erfüllt werden. 221 Nach der Rechtsverordnung Nr. 2005-1739 vom 30. Dezember 2005 gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Investition (und die verlangten Formalitäten) zwischen Gesellschaften erfolgt, die alle derselben Unternehmensgruppe angehören, d.h. die zu mehr als 50% ihres Stammkapitals oder ihrer Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar von derselben Person gehalten werden. B.3 Außenhandel 222 Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU vom 9. Mai 2008 (AEUVertrag) hat die Vorschriften des EG-Vertrags bezüglich des Außenhandels übernommen. Artikel 30 des AEU-Vertrags verbietet alle Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Import 223 Nach Artikel 34 des AEU-Vertrags sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der EU verboten. Als Folge sind Waren oder Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in der gesamten EU grundsätzlich verkehrsfähig. Für bestimmte Güter, wie verschreibungspflichtige Arzneimittel, Gold, lebende Tiere und Pflanzen sind weiterhin Kontrollen oder Genehmigungen vorgesehen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 17 Export 224 Nach Artikel 35 AEU-Vertrag (ehemaliger Artikel 29 EG-Vertrag) sind mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen EU-Mitgliedstaaten verboten. Exporteure außerhalb der EU haben im Allgemeinen im Voraus bzw. zusammen mit den Zolldokumenten zum Zeitpunkt des Exportes eine Exporterklärung einzureichen. Aus politischen Gründen können gewisse Produkte (z.B. Waffen und Kunstgegenstände) ohne vorherige Erlaubnis nicht ausgeführt werden. Eine Exportgenehmigung ist ebenfalls für Spitzentechnologieprodukte, Nukleartechnik, chemische und petrochemische Produkte, Transportausrüstung und Datenverarbeitungssysteme einzuholen. Darüber hinaus kann der Export einiger Güter aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend beschränkt werden. 18 Unternehmerische Betätigung in Frankreich C │ Wirtschaftsrecht C.1 Handelsrecht und Vertrieb in Frankreich Allgemeines zum Handelsrecht Betrieb eines Gewerbes 300 Für Ausländer, die geschäftlich in Frankreich tätig werden wollen, sei es als Einzelpersonen oder als Geschäftsführer eines Unternehmens, gelten folgende Regelungen: EU-Staatsangehörige sowie isländische, norwegische und liechtensteinische Staatsangehörige sind in der Regel von jeglicher Formalität befreit, abgesehen von der Pflicht zur Anmeldung beim Bürgermeisteramt, wenn sie ihren Wohnsitz in Frankreich haben. Für nicht EU-Staatsangehörige hingegen muss wie folgt unterschieden werden: Soll ein Wohnsitz in Frankreich begründet werden, muss eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen örtlichen Behörde („Préfecture“ oder französisches Konsulat) beantragt werden, die dazu berechtigt, eine berufliche Tätigkeit in Frankreich auszuüben („carte de séjour temporaire autorisant à exercer une activité professionnelle“). Soll kein Wohnsitz in Frankreich begründet werden, genügt eine einfache Genehmigung der am Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zuständigen Behörde („Préfecture“). 301 Einige gewerbliche Tätigkeiten setzen ein Diplom (z.B. Apotheker, Immobilienmakler, Logistikunternehmen) oder eine besondere Genehmigung (z.B. Banken, Versicherungsunternehmen oder Unternehmen, die an der Börse tätig sind) voraus. Teilweise ist bei industriellen Tätigkeiten (z.B. im Bereich Chemie) eine behördliche Genehmigung erforderlich. Der zukünftige Unternehmer, der eine handwerkliche Tätigkeit in Frankreich ausüben will und dafür im französischen Handwerksregister („Répertoire des Métiers“) angemeldet werden möchte, muss an einer verbindlichen Ausbildung teilnehmen, wenn er noch keine entsprechende Geschäftsführungserfahrung hat. Dies gilt grundsätzlich ebenso für die ausländischen Unternehmer. Personen, die wegen Betruges, Untreue oder anderer strafrechtlich relevanter Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht verurteilt wurden, sind kaufmännische Tätigkeiten untersagt. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 19 Handelsstreitigkeiten 302 Handelsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handelsgesellschaften werden grundsätzlich von Handelsgerichten („Tribunaux de commerce“) entschieden, deren Richter unter den Kaufleuten gewählt werden (mit Ausnahme der Departements des Elsass und Moselle, wo die Richter Berufsrichter sind). In der Praxis sind jedoch viele Kaufleute zu einer Einigung vor einem Schiedsgericht („Tribunal arbitral“) bzw. einem Schlichter bereit, selbst wenn vertraglich keine spezifische Klausel vorgesehen ist. Form von Handelsverträgen 303 Handelsverträge bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Das Gesetz sieht vor, dass manche Verträge schriftlich verfasst werden müssen. Einige wenige müssen notariell beurkundet werden (z.B. Verkauf von Immobilien). Durch das Gesetz vom 15. März 2011 wurde ins französische Recht die rechtsanwaltliche Urkunde („acte d’avocat“) eingeführt. Es handelt sich um eine Privaturkunde mit Gegenzeichnung eines französischen Rechtsanwalts, welcher bestätigt, die Vertragsparteien vor der Unterzeichnung des Vertrages beraten zu haben. Diese Form trägt zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei. Gewerbliches Eigentum („propriété commerciale“) 304 Gewerbetreibende oder Gesellschaften, die Gebäude besitzen oder mieten, können spezielle Rechte beanspruchen. Voraussetzung für diese Rechte ist, dass der Mieter französischer Staatsbürger, Angehöriger der EU oder anderer bestimmter Staaten sowie im französischen Handelsregister eingetragen ist. Ein Mieter hat z.B. Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages, auf Zahlung einer Abfindung im Fall einer Nichterneuerung oder auf eine Begrenzung der Mieterhöhungen. Ein derartiges Recht ist unter Umständen entgeltlich übertragbar. Dieses Recht wird in Frankreich „propriété commerciale“ genannt. Voraussetzung für den Anspruch auf Verlängerung ist, dass der Mieter französischer Staatsbürger oder Angehöriger der EU ist. Diese Voraussetzung wurde durch die französische „Cour de cassation“ am 9. November 2011 als rechtswidrig erklärt, da sie eine durch Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung darstellt. Eine aktuelle Gesetzvorlage (August 2013) sieht die Aufhebung dieser Bedingung vor. Weiterhin müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ► ► 20 Der Mieter übt in den gemieteten Räumen eine gewerbliche Tätigkeit aus, der er seit mindestens drei Jahren nachgeht; Die Räume werden geschäftlich genutzt; Unternehmerische Betätigung in Frankreich ► Die vertragliche Mietdauer beträgt mindestens neun Jahre, wobei dem Mieter das Recht vorbehalten bleibt, den Vertrag alle drei Jahre zu kündigen. Vertragsabschlüsse im Fernabsatz („e-commerce“) 305 Die EU-Richtlinien 97/7/EG vom 20. Mai 1997 und 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (die sog. „e-commerce-Richtlinien“) geben die Regeln für grenzüberschreitende Verträge unter Abwesenden vor. Insbesondere sind gewisse Informationspflichten zu erfüllen. Diese EU-Richtlinien wurden durch das Gesetz vom 21. Juni 2004 umgesetzt. In erster Linie hat dieses Gesetz den Abschluss von Verträgen per Internet anerkannt und ihre juristische Sicherheit verstärkt. Des Weiteren war es die Absicht des Gesetzgebers, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, den Absatz von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern und die Sicherheit der Geschäfte zu verbessern. Dieses Gesetz verpflichtet den Verkäufer, verschiedenen Informationspflichten, z.B. Haupteigenschaft und Gesamtbetrag der Ware oder der Dienstleistung, vollständige Identifizierung des Fernverkäufers, Verkaufsbedingungen, u.a. Zahlungs- und Lieferbedingungen gegenüber dem Käufer nachzukommen. Des Weiteren wurden die Rechte des Fernkäufers durch das Gesetz vom 3. Januar 2008 bezüglich der Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher (sog. „Loi Chatel pour le développement de la concurrence au service des consommateurs“) noch verstärkt, indem die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtert wurde. Duch das Gesetz „Hamon“ vom 17. März 2014 wird ab dem 14. Juni 2014 dem Käufer ein Widerrufsrecht über 14 Tage (statt 7) zustehen. Dieses Gesetz hat auch die vorvertragliche Informationspflicht verstärkt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Richtlinie 1999/93 über die elektronische Unterschrift erlassen. Mit Gesetz vom 13. März 2000 (Artikel 1316-1 ff. „Code civil“ - frz. Bürgerliches Gesetzbuch) hat Frankreich die Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt. Seither hat die elektronische Unterschrift die gleiche Wirkung wie die handschriftliche Unterschrift. Sie wird als zuverlässiges Identifizierungsverfahren anerkannt. Angesichts der Betrugsrisiken muss sich die Bestätigung der Unterschrift der Urkunde auf eine Verschlüsselung oder auf eine Drittbestätigung stützen. Im Falle eines Konflikts zwischen dem elektronischen Dokument und dem auf Papier erstellten Schriftstück beurteilt der Richter nach sämtlichen Beweismitteln die glaubwürdigere Urkunde, was nicht bedeutet, dass diese Frage nicht im Voraus durch die Parteien beigelegt werden kann. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 21 Vertrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen 306 Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Frankreich kein besonderes Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen. Die folgenden Bemerkungen betreffen die allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Handelspartnern. Für Verbraucher finden besondere Regeln Anwendung, die im französischen Verbraucherschutzgesetz vorgesehen sind. Diesbezüglich hat das Gesetz „Hamon“ vom 17. März 2014 den Inhalt der AGB geändert sowie die Sanktionen gegen unlautere Geschäftshandlungen verstärkt. In Frankreich ist die Mitteilung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend vorgeschrieben, soweit der Handelspartner dies verlangt. Außerdem könnte die Nichtvorlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Geschäftspartner gegenüber als Diskriminierung angesehen werden. Seit dem Gesetz vom 2. August 2005 werden die allgemeinen Verkaufsbedingungenen als „Basis für die kaufmännischen Verhandlungen“ betrachtet. In dem Gesetz vom 17. März 2014 werden die allgemeinen Verkaufsbedingungen als alleinige Grundlage der kaufmännischen Verhandlungen („socle unique de la négiciation commerciale“) bezeichnet. Die AGB müssen jedes Jahr dem Auslieferer spätestens 3 Monate vor dem 1. März (Enddatum der Frist zum Abschluss der einheitlichen Vereinbarung – s. unten) übermittelt werden. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen müssen folgende Informationen enthalten: die Preistafel und die Verkaufsbedingungen (u.a. Zahlungsbedingungen, Rabatt). Es ist möglich, verschiedene allgemeine Geschäftsbedingungen je nach Kundenkategorie (mit Hinblick z.B. auf den Umsatz oder die Vertriebsart) zu verfassen. Wichtig ist, dass für Kunden, die sich in der gleichen Situation befinden, die gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Bei Kunden, die sich nicht in der gleichen Situation befinden, können verschiedene allgemeine Geschäftsbedingungen angewandt werden. Des Weiteren können besondere Geschäftsbedingungen vereinbart werden, wenn ihr Abschluss durch die Besonderheit der erbrachten Dienstleistungen begründet wird. Wir empfehlen, bei Vertrieb in Frankreich die deutschen (bzw. österreichischen, schweizerischen) allgemeinen Geschäftsbedingungen dem französischen Recht anzupassen. Infolge des Gesetzes vom 3. Januar 2008 (2008-3) bezüglich der Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher (sog. „Loi Chatel pour le développement de la concurrence au service des consommateurs“) müssen Zulieferer und Händler bzw. 22 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Dienstleistungserbringer eine sog. einheitliche Vereinbarung („convention unique“) abschließen, um die Rahmenbedingungen der durchzuführenden Verkäufe und zu erbringenden Dienstleistungen festzulegen (Artikel L. 441-7 des frz. Handelsgesetzbuchs-Code de commerce). Es gibt drei verschiedene Arten von Geschäften, deren Bedingungen in der einheitlichen Vereinbarung festgelegt werden müssen: Die Verkäufe, deren Bedingungen (einschließlich Rabatte) notwendigerweise auf den allgemeinen Verkaufsbedingungen des Zulieferers basieren (Verweis des Artikels L. 441-7 des „Code de commerce“ auf den Artikel L. 441-6 des „Code de commerce“); ► Die im Rahmen des Weiterverkaufs an den Endverbraucher oder an den Händlern durch den Händler erbrachten Dienstleistungen, um die Vermarktung der Produkte des Zulieferers zu fördern; ► Und die anderen Dienstleistungen, die die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Ablieferer und dem Auslieferer oder dem Dienstleister fördern. Die festzulegenden Bedingungen betreffen den Gegenstand der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien, deren Erfüllungsmodalitäten, deren Preis, deren gesamte Preisermäßigungen sowie die ggf. betroffenen Produkte bzw. Leistungen. ► Die Vereinbarung kann entweder die Form eines einheitlichen Dokuments oder die Form eines mit mehreren Durchführungsverträgen gekoppelten jährlichen Rahmenvertrags annehmen. Die Vereinbarung muss spätestens am 1. März oder für besondere Produktionszyklen innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags abgeschlossen werden. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, droht eine Ordnungsstrafe i.H.v. 75.000 € für natürliche Personen und 375.000 € für juristische Personen. Zahlungsbedingungen 307 Durch das Gesetz bezüglich der Modernisierung der Wirtschaft („Loi de Modernisation de l’Economie“, „LME“) vom 4. August 2008 wurden die auf die Zahlungsbedingungen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften wesentlich geändert. Ab dem 1. Januar 2009 wurden die Zahlungsfristen drastisch gekürzt. Zwischen Unternehmen beträgt die maximale Zahlungsfrist 45 Tage zum Monatsende oder 60 Tage ab dem Rechnungsdatum, wenn keine andere spezifische Vorschrift anwendbar ist. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum oder dem Lieferungsdatum zu laufen. Abweichende Unternehmerische Betätigung in Frankreich 23 Vereinbarungen sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (beispielsweise durch berufliche Übereinkommen). Bei NichtBeachtung der geregelten Frist kann eine Ordnungsstrafe iHv. 75.000 Euro für natürliche Personen oder 375.000 Euro für juristische Personen erhoben werden. Die Quote der Verzugszinsen wurde ebenfalls erhöht (3 mal höher als die gesetzliche Verzugszinsquote). Die Erstattung der Inkassokosten kann auch vom Gläubiger verlangt werden. Falls Vermerke auf den Rechnungen fehlen, kann außerdem für natürliche Personen eine strafrechtliche Geldstrafe bis zu 75.000 € oder 50% des Rechnungsbetrags erhoben werden. Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren gegen juristische Personen entschieden werden. Der Abschlussprüfer muss gemäß Artikel L. 441-6-1 des französischen Handelsgesetzbuchs eine Bescheinigung über die Einhaltung der Zahlungsbedingungen zwischen den Kunden und den Ablieferern ausstellen. Vertriebsform 308 Die in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz ansässigen Unternehmen können ihre Produkte / Dienstleistungen unmittelbar ins Ausland bzw. nach Frankreich verkaufen. Auch möglich ist eine Vertretung dieser Unternehmen in Frankreich. Diesbezüglich bestehen nach französischem Recht hauptsächlich drei unterschiedliche Formen von Vertriebssystemen. Der Handelsvertreter 309 Der Handelsvertreter verkauft die Ware im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Unter bestimmten Bedingungen begründet das deutsche Unternehmen keine Betriebstätte im steuerrechtlichen Sinn in Frankreich, wenn es seine Tätigkeit durch einen Handelsvertreter in Frankreich ausübt. Der Handelsvertreter muss dafür tatsächlich selbständig sein, was nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen voraussetzt, dass er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Im Prinzip unterliegt die Leistung des Handelsvertreters der Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedstaat des Auftraggebers (Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens). Nach dem französischen Recht, entsprechend der EU-Richtlinie von 1991, ist der Handelsvertreter berechtigt, bei Vertragsbeendigung eine Entschädigung zu verlangen. Im Gegensatz zum deutschen Recht beschränkt das französische Gesetz den Ausgleichsanspruch nicht auf die Höhe einer Jahres-Provision. Es wird der Schaden ersetzt, den der Handelsvertreter tatsächlich erleidet. 24 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Die Richter verwenden bei ihrer Prüfung mehrere Kriterien; die Rechtsprechung gewährt zum Teil bis zu zwei Jahre Provision als Schadenersatz. Der Kommissionär 310 Der Kommissionär handelt in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten, somit ist die Kundschaft die Kundschaft des Kommissionärs. Die Vergütung des Kommissionärs muss dem „arm’s length principle“ (Fremdvergleich) entsprechen. Andernfalls besteht für den Kommissionär bzw. seinen Kommittenten ein Steuerrisiko hinsichtlich der französischen bzw. der deutschen Verrechnungspreisregelung. Des Weiteren kann unter bestimmten Bedingungen die Tätigkeit eines Kommissionärs in Frankreich eine Betriebstätte im steuerrechtlichen Sinn begründen (vgl. Rz. 442). Was die Umsatzsteuer betrifft, kommt es auf die genaue vertragliche Gestaltung an. Bei Vertragsbeendigung ist der Kommissionär in der Regel nur dann berechtigt eine Entschädigung zu beziehen, wenn die Beendigung missbräuchlich herbeigeführt wurde. Der Eigenhändler 311 Der Eigenhändler kauft und verkauft die Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vertreibt das deutsche Unternehmen Waren in Frankreich durch ein vertraglich gebundenes, aber als Eigenhändler handelndes Unternehmen, so besteht in der Regel kein Risiko der Einstufung als Betriebsstätte durch die Finanzbehörden (Betriebsstättenrisiko). Bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit einem Eigenhändler besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine angemessene Kündigungsfrist beachtet wird. Jedoch trägt der Vertragspartner gemäß Artikel L.442-6, I-5 des Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“) eine zivilrechtliche Haftung und ist dazu verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn er eine Handelsbeziehung ohne angemessene Kündigungsfrist beendet. Die in dem Vertrag enthaltene Frist ist dabei irrelevant, die Kündigungsfrist muss unter anderem die Dauer der Handelsbeziehung und die Handelsbräuche berücksichtigen. Die Rechtsprechung schreibt eine strenge Anwendung dieser Bestimmung vor. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 25 Bei seiner Überprüfung berücksichtigt der Richter die Angemessenheit der Kündigungsfrist unter anderem im Hinblick auf die Dauer der Handelsbeziehung sowie die Handelsbräuche. Wird eine angemessene Kündigungsfrist nicht beachtet, kann die gekündigte Partei einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vertragspartner mit Anwendung des Grundsatzes der vollen Wiedergutmachung des durch die Kündigung verursachten Schadens geltend machen. Werbung Französisches Recht 312 Die geltende Definition der Werbung im französischen Recht stammt aus der in der EU-Richtlinie Nr. 84/450/EWG über irreführende Werbung enthaltenen Definition, die durch die EU-Richtlinie Nr. 2006/114/EG ersetzt worden ist: Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Gemäß Artikel L581-3 des französischen Umweltschutzgesetzbuchs („Code de l’environnement“) gilt als Werbung jede zweckbestimmte Beschriftung, Bauform oder Bild, die bzw. das dazu dient, die Öffentlichkeit zu informieren oder sie aufmerksam zu machen. Die „Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité“, „ ARPP“ ist seit Juni 2008 die französische Selbstregulierungsbehörde, die die Kontrolle über die Werbetätigkeit der Unternehmen ausübt. Sie ersetzt das „Bureau de Vérification de la Publicité“, „BVP“. Das „BVP“ wurde von der Werbebranche zu dem Zweck gegründet, die Lauterkeit der Handlungen den Mitbewerbern und den Verbrauchern gegenüber zu gewährleisten. Diese Behörde führt sowohl vorherige als auch nachträgliche Kontrollen des Inhalts der Äußerungen durch. Sie kann disziplinäre Maßnahmen gegen die Mitglieder ergreifen. Ihre Tätigkeit ist komplementär zum gerichtlich gewährten Schutz. Für die Fernsehwerbung ist der oberste Fernsehrat („Conseil Superieur de l’Audiovisuel“, „CSA“) verantwortlich. Nach dem mehrmals abgeänderten Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 in der Fassung der EU-Richtlinie Nr. 2006/114/CE „Fernsehen ohne Grenzen“, muss die Werbung eindeutig als solche erkennbar und darf nicht irreführend sein. Als allgemeine Regeln gelten auch für die sonstigen Kommunikationsmittel die Wahrheitspflicht, die Wahrung der guten Sitten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 26 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Es bestehen Beschränkungen der Werbung für Waffen, Alkoholika, Tabakwaren (allgemeines Verbot) und Pharmazieprodukte. Geldstrafen bis zu 75.000 € können bei Verstößen verhängt werden. Alle Mitteilungen müssen auf Französisch verfasst oder zumindest per Untertitel übersetzt werden (Gesetz „Toubon“ vom 4. August 1994). Die Werbeausgaben sind grundsätzlich abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich den Abzug von Sponsoringausgaben für philanthropische, wissenschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Veranstaltungen. Betriebsgeschenke sind abzugsfähig, soweit sie im unmittelbaren Interesse des Unternehmens gemacht werden und ihr Wert nicht übermäßig ist. EU-Werbungsrecht 313 Die Richtlinie über irreführende Werbung (Nr. 2006/114/EG) enthält zwar Regeln über unlauteren Wettbewerb, sieht aber lediglich eine Mindestharmonisierung vor. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen, die den innergemeinschaftlichen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr einschränken können. Eine Werbung ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie dann irreführend, wenn sie in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Die deutsche Rechtssprechung legt den § 3 des deutschen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sehr streng aus: Der Verbraucher nimmt Werbung demnach nur oberflächlich wahr. Damit ist die Gefahr einer Irreführung grundsätzlich hoch. Im Gegensatz dazu gilt in Frankreich und europaweit das Verbraucherleitbild einer grundsätzlich informationsbereiten, interessierten Person: Dies erlaubt eine größere Freiheit für Unternehmen, die den Absatz ihrer Produkte fördern wollen. Der EuGH hat bereits mehrmals die deutsche Gesetzgebung als im Widerspruch zum EU-Vertrag stehend beurteilt. Im Sinne der Richtlinie Nr. 2006/114/EG bedeutet vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkenntlich macht. Durch das Gesetz vom 17. Mai 2011 wurde die französische Definition der vergleichenden Werbung (Artikel L.121-8 des französischen Verbrauchsgesetzbuches) angepasst, damit sie mit der europäischen Definition harmonisiert wird. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 27 Die vergleichende Werbung: 1. Darf nicht irreführend sein; 2. Darf nur Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleichen; 3. Muss in objektiver Weise eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehört, vergleichen; 4. Darf auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber verursachen. C.2 Gesellschaftsrecht Investoren können verschiedene Rechtsformen für ihre Investitionen in Frankreich wählen: Vertretungsbüros, Zweigniederlassungen, Personen- oder Kapitalgesellschaften. Die Wahl hängt von der beabsichtigten Art und Dauer der Tätigkeit in Frankreich und von den rechtlichen sowie steuerlichen Fragen, die sich bei der jeweiligen Rechtsform für den Investor ergeben, ab. Vertretungsbüro 314 Das Vertretungsbüro („Bureau de représentation“) ist rechtlich und wirtschaftlich unselbständig: Es bleibt Teil des ausländischen Stammhauses. Im Allgemeinen wird ein Vertretungsbüro zu dem Zwecke errichtet, Marktinformationen zu beschaffen und für den Absatz der Produkte des Stammhauses zu werben. Es ist nicht berechtigt, Geschäfte auf eigene Rechnung abzuschließen. Das Vertretungsbüro unterliegt keiner Ertragssteuerpflicht. Zweigniederlassung 315 28 Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft stellt juristisch keine selbständige Rechtsform dar, sie wird jedoch steuerlich als selbständig behandelt. Für ausländische Investoren kann die Errichtung einer Zweigniederlassung vorteilhaft sein, da die rechtlichen Formalitäten und die Gründungskosten niedriger sind; so ist zwar eine Geschäftsführung erforderlich, jedoch weder ein Mindestkapital noch eine eigene Satzung. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Die Errichtung einer Zweigniederlassung („succursale“) ist somit unkompliziert. Dennoch besteht in der Praxis zwischen der Errichtung einer Zweigniederlassung und der Gründung einer Kapitalgesellschaft kein wesentlicher Unterschied. Die wesentlichen formellen Anforderungen sind identisch, wobei jedoch ein grundsätzlicher Unterschied darin besteht, dass die Satzung einer französischen Kapitalgesellschaft die rechtlichen Anforderungen des französischen Handelsrechts einhalten muss. Es ist zu beachten, dass das ausländische Stammhaus für Schulden der französischen Zweigniederlassung mithaftet und den französischen Steuerbehörden seine Buchhaltung vorzulegen hat, wenn berechtigte Zweifel an den Abschlüssen der französischen Zweigniederlassung bestehen. Darüber hinaus sind die Jahresabschlüsse des Stammhauses nebst Übersetzung in französischer Sprache in Frankreich dem Handelsregister („Registre du Commerce et des Sociétés“) vorzulegen, soweit es sich um eine Kapitalgesellschaft bzw. eine GmbH & Co. KG handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen für Geschäftsführer französischer Gesellschaften sind in der Regel auf Leiter von Zweigniederlassungen ebenfalls anzuwenden. Ein Zweigniederlassungsleiter muss mit einer Vollmacht zum Abschluss der vorgesehenen Rechtsgeschäfte ausgestattet sein. Kapitalgesellschaften 316 Das französische Gesellschaftsrecht ist im französischen „Code civil“ sowie im „Code de Commerce“ kodifiziert. Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital im Vordergrund und nicht die Gesellschafter. Das französische Recht unterscheidet vier Arten von Kapitalgesellschaften, die „Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft), die „Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft), die „Société en Commandite par Actions“, „SCA“ (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und die „Société Européenne“, „SE“. Aktionäre einer „SA“ und Gesellschafter einer „SAS“ haften nur in Höhe ihrer Einlagen. Die „SCA“, die in der Praxis selten vorkommt, unterscheidet zwei Arten von Gesellschaftern. Mindestens ein Gesellschafter ist „Commandité“ (Komplementär) und haftet unbeschränkt; der oder die „Commanditaires“ (Kommanditisten) haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen. Die steuerliche Behandlung der „SCA“ ist nicht mit der deutschen KG vergleichbar. Die Einkünfte von Komplementären und Kommanditisten einer „SCA“ unterliegen in der Regel der Körperschaftsteuer (Artikel 206 Absatz 1 des französischen Steuergesetzbuches „Code General des Impôts“, „CGI“). Jedoch kann der Komplementär für die Einkommensteuer optieren. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 29 Die „Société à responsabilité limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Mischform zwischen einer Personengesellschaft (die Anteile sind wie bei einer Personengesellschaft nicht frei übertragbar) und einer Kapitalgesellschaft (die Haftung der Gesellschafter ist wie bei einer „SA“ beschränkt). „Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft) 317 Die „Société Anonyme“ entspricht im Wesentlichen der deutschen Aktiengesellschaft. In Frankreich sind von den rund 1.901.611 bestehenden Gesellschaften 40.932 Aktiengesellschaften („Sociétés Anonymes“). Darunter befinden sich häufig mittelständische und sogar auch kleinere Unternehmen. Mindestgrundkapital 318 Das Mindestkapital einer „SA“ beträgt 37.000 €, wobei 50% bei der Gründung und der Rest innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung ins Handelsregister eingezahlt werden müssen. Aktionäre 319 Das Grundkapital der „SA“ ist von mindestens sieben Gesellschaftern zu zeichnen. Diese Anzahl muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Falls die Gesellschafteranzahl unter das Mindestniveau fällt, kann auf gerichtliche Auflösung der Gesellschaft nur dann erfolgreich geklagt werden, wenn dieser Umstand länger als ein ganzes Jahr andauert (Artikel L.225-247 „Code de Commerce“). Des Weiteren darf die Auflösung nicht gerichtlich ausgesprochen werden, wenn am Tag des Beschlusses der Auflösungsgrund nicht mehr besteht. Die Gesellschafter werden mindestens einmal im Jahr innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, um den Jahresabschluss zu genehmigen und darüber zu beschließen, ob und in welcher Höhe Gewinne ausgeschüttet werden. Die „SA“ und die „SCA“, die zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet sind, müssen diesen von der ordentlichen Hauptversammlung genehmigen lassen. 30 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Verwaltungsorgane 320 Die laufende Geschäftsführung obliegt entweder: ► ► Einem Verwaltungsrat („Conseil d’Administration“), der einen Vorsitzenden („Président du Conseil d’Administration“) nebst einem Geschäftsführer („Directeur Général“ od. „Directeur Général Délégué“) wählt (klassisches System), oder; Einem Vorstand („Directoire“), der von einem Aufsichtsrat („Conseil de Surveillance“) ernannt wird. Der Geschäftsführer oder der Vorstand vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und ist mit weitestreichenden Befugnissen ausgestattet, um bei allen Gelegenheiten im Namen der Gesellschaft handeln zu können. Die von der Satzung festgelegten Beschränkungen der Befugnisse des Geschäftsführers oder des Vorstands sind gegenüber Dritten nicht wirksam. Es bestehen strenge Regeln bezüglich der Kumulierung der Mandate in verschiedenen Gesellschaften. Eine natürliche Person darf nicht mehr als fünf Verwaltungsmandate zur gleichen Zeit in französischen Aktiengesellschaften ausüben. Diese Beschränkung ist jedoch nur auf natürliche Personen (unter diese Definition fallen die ständigen Vertreter einer juristischen Person) anwendbar; dies bedeutet, dass eine juristische Person eine unbeschränkte Zahl von Mandaten kumulieren darf. Die Vorschriften bezüglich der Kumulierung der Mandate umfassen Ausnahmen für Konzerne und für abhängige Unternehmen. Die Kumulierung eines Mandats mit einem Arbeitsvertrag ist ebenfalls nur begrenzt möglich. Grundsätzlich kann z.B. eine Aktiengesellschaft mit einem amtsausübenden Verwaltungsratsmitglied keinen Arbeitsvertrag abschließen. Das sog. „Warsmann-Gesetz“ vom 22. März 2012 (Gesetz Nr. 2012-387) hat diese Regel für mittelständische Unternehmen jedoch gelockert. Sofern es in der Satzung nicht anders vorgesehen ist, darf die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bzw. des Aufsichtsrats bestimmte Beschlüsse vorsehen. Die Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsmitglieder werden für die Berechnung des Quorums und der Mehrheit als anwesend angesehen, wenn sie per Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für die Hauptversammlungen, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. Artikel R. 225-75 des frz. Handelsgesetzbuchs („Code de commerce“) ermöglicht durch Ausfüllen eines Formulars eine Fernabstimmung (selbst per E-Mail). Diese Möglichkeit muss aber in der Satzung vorgesehen werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 31 In börsennotierten „SA“ werden den Verwaltungsorganen verstärkte Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung für den Vorsitzenden des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, einen jährlichen Bericht über den Stand der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahmen des Vorstands und über das interne Kontrollsystem zu erstatten. Dieser Bericht wird den Aktionären zur Verfügung gestellt und beim Handelsregister hinterlegt. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu den folgenden Themenbereichen: Das Gesamtkontrollumfeld, die Beurteilung der Risiken, die eingeführten Prozesse und Kontrollen sowie deren Wirksamkeit, Information und Kommunikation über das interne Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens, Informationen über die Massnahmen in Bezug auf die Umwelt und die Mitarbeiter, die Regeln und Grundsätze zur Festlegung der Vorstandsvergütungen. Zur Kontrolle der Gesellschaft gehört ebenfalls die Pflicht zur Bestellung von unabhängigen Abschlussprüfern. Vergütung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands in börsennotierten Aktiengesellschaften 321 In Folge der verschiedenen Skandale, die die Gewährung sog. „Golden Parachutes“ betreffen, hat der französische Gesetzgeber die Regeln bezüglich der Vergütung bzw. Austrittsentschädigung der Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Vorstands in börsennotierten Aktiengesellschaften deutlich verschärft. Seit dem Gesetz vom 26. Juli 2005 (sog. „Loi Breton“) zur Sicherheit und Modernisierung der Wirtschaft unterliegen bestimmte Vergütungen, Austrittsentschädigungen, sowie Begünstigungen i.V.m. der Niederlegung des Amts bzw. Änderung der Dienststelle zu Gunsten der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands börsennotierter Gesellschaften der Zustimmung des Verwaltungsrats. Das sog. Gesetz „Loi TEPA“ vom 21. August 2007 hat diese Vorschriften noch verschärft, indem es für die Wirksamkeit des Abschlusses dieser Geschäfte betreffend die Vergütung und Entschädigung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands börsennotierter Gesellschaften weitere Voraussetzungen hinzugefügt hat, insbesondere die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung des Verwaltungsrats und die Berücksichtigung der Leistungen des Begünstigten bei der Festlegung der Vergütung bzw. Entschädigung im Hinblick auf die Ergebnisse der Gesellschaft (vgl. Rz. 603 ff). Das Gesetz „TEPA“ hat auch in steuerrechtlicher Hinsicht die Regeln bezüglich besonderer Vergütungssysteme insbesondere der Aktienoptionen (sog. „stock options “) und der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen abgeändert. 32 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Das Sozialversicherungsgesetz für 2008 hat ebenfalls Vorschriften betreffend diese besonderen Vergütungs- bzw. Mitarbeiterbeteiligungssysteme eingeführt. Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge 322 Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer, einem ihrer Verwaltungsratsmitglieder oder einem ihrer Aktionäre, dessen Wahlrechtsanteil bei über 10% liegt, benötigen in der Regel die vorherige Zustimmung bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates und die nachträgliche Zustimmung der Hauptversammlung der Aktionäre. Aktienübertragung 323 Aktien sind zwischen Aktionären frei übertragbar. Die Möglichkeit der Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) ist gesetzlich eingeschränkt. Die im Fall einer Aktienübertragung auf den Preis bzw. Verkehrswert der Aktien erhobene Verkehrssteuer beträgt 0,1% des Verkaufspreises. Die Steuer fällt an, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag in Frankreich unterzeichnet worden ist oder nicht. Wird kein Vertrag unterzeichnet, ist die Übertragung der Aktien spätestens einen Monat nach der Abtretung den Steuerbehörden zu erklären. Die Übertragung der Aktien erfolgt durch einen schriftlichen Eintrag in das Aktienbuch der Gesellschaft. Ein notarieller Vertrag ist nicht erforderlich. Ein Regierungsgesetz vom 24. Juni 2004 hat die Kategorie der Vorzugsaktien „actions de préférence“ geschaffen. Diese Art von Aktien ersetzt verschiedene Aktienkategorien (u. a. Prioritätsaktien „actions privilégiées“, Investitionszertifikat „certificat d’investissement“). Die Vorzugsaktien gewähren ihren Trägern sehr unterschiedliche Rechte, wie z.B. Vorzugsrechte auf Dividenden oder auf den Nettoertrag der Liquidation, Rechte auf umfangreichere finanzielle Information, Rechte auf bevorzugte Zuteilung von Sitzen in den Geschäftsführungsorganen. Eine einfache Kapitalmehrheit, d.h. 50% des Grundkapitals zuzüglich einer Stimme, verschafft die Kontrolle über die Gesellschaft. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Kapitaleinlagen erfolgen in bar oder in Form von Sacheinlagen wie z.B. Grundbesitz , Patente , „Know-how“, Forderungen oder Maschinen. Der Wert der Sacheinlage unterliegt der Prüfung eines durch das Handelsgericht bestellten Prüfers. Sacheinlagen müssen im Gegensatz zu Bareinlagen unmittelbar erbracht werden. „Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft) Unternehmerische Betätigung in Frankreich 33 324 Die „SAS“ „Société par Actions Simplifiée“ ist mit der sog. „kleinen AG“ in Deutschland vergleichbar. Im Gegensatz zum deutschen Recht handelt es sich bei der „SAS“ um eine eigenständige Gesellschaftsform und nicht nur um eine besondere Ausprägung der Aktiengesellschaft, wie dies bei der sog. „kleinen AG“ der Fall ist. Diese Rechtsform wird häufig gewählt, da sie im Vergleich zur „SA“ oder zur „SARL“ insbesondere folgende Vorteile aufzeigt: 1. Die „SAS“ bietet freie Gestaltungsmöglichkeit bezüglich der Geschäftsführung: das Gesetz schreibt nur die Bestellung eines Präsidenten vor. Weitere Geschäftsführungsorgane können frei in der Satzung vorgesehen werden. 2. Die „SAS“erlaubt eine Trennung zwischen Kapital und Entscheidungsbefugnis, da die Erteilung der Stimmrechte nicht zwingend der Verteilung des Kapitals entsprechen muss. 3. Die „SAS“ kann in Form einer Einmanngesellschaft gegründet werden (sog. „Société par actions simplifiée unipersonnelle“). 4. Im Vergleich zur „Société à responsabilité limitée“ liegt keine Beschränkung bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. 5. Im Allgemeinen sind in dem Gesetz weite Gestaltungsspielräume vorgesehen, die es erlauben, in der Satzung besondere Regelungen, z.B. für die Hauptversammlung , die Übertragung von Aktien und den Eintritt neuer Aktionäre festzusetzen. 6. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen unter 327 infra. Die „SAS“ bietet also eine sehr große Flexibilität im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen. Mindestgrundkapital 325 Für die „SAS“ schreibt das Gesetz kein Mindestgrundkapital vor. Bezüglich der Einzahlung gelten dieselben Regeln wie für die „SA“ (vgl. Rz. 317). Für die „SAS“ ist ein Börsengang nicht möglich. Gesellschafter 326 Eine Mindestanzahl der Gesellschafter ist für die „SAS“ nicht vorgesehen: unter besonderen Umständen darf eine einzige, selbst natürliche Person eine „SAS“ gründen. Die Haftung der Gesellschafter ist begrenzt. Nach Artikel L.227-1 des französischen Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“) kann die „SAS“ von „einer oder mehreren Personen, die für Verluste lediglich in Höhe der von ihnen geleisteten Einlage haften“ gegründet werden. Damit kann eine lediglich mit dem gesetzlichen Mindestkapital 34 Unternehmerische Betätigung in Frankreich ausgestattete Gesellschaft im Wege einer Gesellschaftsumwandlung Gesellschafter oder gar Alleingesellschafter einer „SAS“ werden. Der „Code de Commerce“ verlangt für die betroffenen juristischen Personen die Rechtsfähigkeit, daher darf z.B. eine atypische stille Gesellschaft („Société en participation“) kein „SAS“-Gesellschafter sein. Verwaltungsorgane 327 Die Satzung bestimmt die Regeln, wie die Gesellschaft geführt wird. Die gesetzliche Vertretungsmacht gegenüber Dritten steht dem Präsidenten sowie dem ,,Directeur Général“, soweit ein solcher bestellt wird, zu. Überschreitet die „SAS“ mindestens zwei der folgenden drei Kriterien, ist ein Abschlussprüfer zu bestellen: Umsatz 2.000.000 € Bilanzsumme 1.000.000 € Mitarbeiteranzahl 20 Des Weiteren ist ein Abschlussprüfer zu bestellen, wenn die Gesellschaft ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des Artikels L. 233-16 des frz. Handelsgesetzbuchs darstellt. Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge 328 Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorsitzenden oder anderen Geschäftsführern oder einem ihrer Aktionäre, deren Wahlrechtsanteil bei über 10% liegt, unterliegen einer nachträglichen Kontrolle der Gesellschafter, benötigen aber keine vorherige Zustimmung. Aktienübertragung 329 Die Aktienübertragung kann frei durch die Satzung bestimmt werden. Was die abzuführende Verkehrssteuer im Fall einer Aktienübertragung anbelangt, gelten dieselben Regeln wir für die „SA“ (vgl. Rz. 323). „Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Unternehmerische Betätigung in Frankreich 35 Mindeststammkapital 330 Das Mindeststammkapital für die „SARL“ kann frei in dem Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, was praktisch bedeutet, dass es 1 € betragen kann. Bareinlagen sind bei der Gesellschaftsgründung nur in Höhe von 20% ihres Betrags einzuzahlen. Der Rest muss innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung ins Handelsregister eingezahlt werden. Gesellschafter 331 Eine „SARL“ kann zwischen einem und 100 Gesellschaftern haben. Zu beachten ist, dass eine juristische Person nicht Alleingesellschafter mehrerer „SARL“ und dass eine „SARL“ mit einem einzigen Gesellschafter (sogenannte „EURL“, „Entreprise Unipersonnelle à Responsabilité Limitée“) nicht selbst Alleingesellschafter einer „EURL“ sein darf. Die Gesellschafter unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, soweit die gesetzlichen Vorschriften zur Investitionskontrolle beachtet werden. Geschäftsführung 332 Eine „SARL“ hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die zwingend natürliche Personen sein müssen und zugleich Gesellschafter sein können. Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern bestellt. Eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer entfaltet in der Regel im Außenverhältnis keine Wirkung. Im Gegensatz zum deutschen Recht vertritt Dritten gegenüber jeder Geschäftsführer die Gesellschaft allein und unbeschränkt, auch wenn die Satzung etwas anderes bestimmt (diese anderweitige Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Vertragspartner über die Beschränkung Bescheid wusste). Die Gesellschafter haben nach französischem Gesellschaftsrecht kein Weisungsrecht. Bei der „SARL“ existiert kein Beirat; die Bildung eines Aufsichtsrates ist zwar möglich, aber in der Praxis selten. Überschreitet die „SARL“ mindestens zwei der folgenden drei Kriterien, ist ein Abschlussprüfer zu bestellen: Umsatz 3.100.000 € Bilanzsumme 1.550.000 € Mitarbeiteranzahl 36 50 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge 333 Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer oder Gesellschafter unterliegen einer nachträglichen Kontrolle der Gesellschafter, benötigen aber keine vorherige Zustimmung, vorausgesetzt, die Gesellschaft hat einen Abschlussprüfer oder der Geschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter. Anteilsübertragung 334 Anteile können unter den Gesellschaftern ohne Beschränkung übertragen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Die Übertragung auf Dritte bedarf der Zustimmung der Hälfte der Gesellschafter, die zusammen mindestens 3/4 des Stammkapitals halten. Jede Anteilsübertragung setzt die Schriftform voraus und unterliegt in der Regel einer Verkehrssteuer in Höhe von 3% des Verkehrswerts der Anteile unter Anwendung eines Freibetrags (23.000 € x Anzahl der übertragenen Anteile/Anzahl aller Anteile). Die Kontrolle über die Gesellschaft wird durch eine einfache Mehrheit von 50% des Stammkapitals zuzüglich einer Stimme gesichert. Für eine Satzungsänderung muss zwischen der vor dem 3. August 2005 gegründeten "SARL" und den anderen Gesellschaften unterschieden werden. Für erstere ist eine 3/4-Mehrheit für eine Satzungsänderung erforderlich, während für die anderen eine 2/3-Mehrheit genügt. „Societas Europaea“, „SE“ (Europäische Gesellschaft) 335 Der Ministerrat der EU hat am 8. Oktober 2001 eine Verordnung (Nr. 2001/2157) und eine Richtlinie (Nr. 2001/86) hinsichtlich der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) verabschiedet, die beide am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten sind. Grundsätzlich gleicht die Europäische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, die ihre Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausübt und die entsprechend dem europäischen Zeitgeist ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen und sich an grenzüberschreitenden Verschmelzungen beteiligen kann. In Frankreich hat das Gesetz zur Vertrauensbildung und Modernisierung der Wirtschaft (“Loi pour la confiance et la modernisation de l’économie”) erst am 26. Juli 2005 die EU-Verordnung und Richtlinie vom 8. Oktober 2001 umgesetzt und die Europäische Gesellschaft in das französische Recht eingeführt. Dennoch war dieses Gesetz aufgrund des Mangels einer Ausführungsverordnung nicht ausreichend, um die Gründung Europäischer Gesellschaften in Frankreich zu erlauben. Die Unternehmerische Betätigung in Frankreich 37 lang erwarteten Verordnungen Nr. 2006-448 und Nr. 2006-1360 wurden jeweils am 16. April und 9. November 2006 veröffentlicht und traten unverzüglich in Kraft. Diese Verordnungen regeln insbesondere die Modalitäten der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und deren Sitzverlegung. Am 20. Mai 2014 waren insgesamt 2.158 Europäische Gesellschaften eingetragen3. Bis jetzt zeigt sich, dass die meisten davon in Tschechien und Deutschland gegründet werden. Darunter befinden sich viele Vorratsgesellschaften. Europäische Gesellschaften mit operativer Tätigkeit sind vorwiegend in Deutschland ansässig. Am 20. Mai 2014 waren in Frankreich 23 Europäische Gesellschaften eingetragen; in Deutschland waren es demgegenüber ca. 200. Vor kurzem haben aber in Frankreich einige berühmte Gesellschaften ihre Absicht, sich in Europäische Gesellschaften umzuwandeln, geäußert (z.B. Christian Dior SA oder LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton S.A.). Um diese Unterschiede in Bezug auf die Verteilung der Europäischen Gesellschaften erklären zu können und den Status der „SE“ ggf. zu verbessern, hat die Europäische Kommission eine Studie über die Funktionsweise und Auswirkungen des Status der Europäischen Gesellschaft in Auftrag gegeben, welche von Ernst & Young, Société d’Avocats erstellt wurde. Die Europäische Kommission hat diese Studie auf ihrer Webseite veröffentlicht4. Mindestgrundkapital 336 Die Europäische Gesellschaft wird nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten mit einem Mindestgrundkapital i.H.v. 120.000 € gegründet. Aktionäre 337 Die Gründung einer „SE“ kann durch vier verschiedene Verfahren erfolgen: Umwandlung einer AG nationalen Rechts, Verschmelzung von AG (oder entsprechenden Gesellschaftsformen in anderen Mitgliedstaaten), Errichtung einer Holdinggesellschaft von AG oder GmbH (oder entsprechenden Gesellschaftsformen in anderen Mitgliedstaaten) oder in Form einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von jeder Gesellschaftsform (Kapital- oder Personengesellschaft). Im ersten Fall muss die AG seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung haben. Im zweiten Fall müssen mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. In den zwei letzten Fällen müssen mindestens zwei 3 Quelle : ETUI ECDB, http://ecdb.worker-participation.eu Ernst & Young Studie über die „SE“: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/se/study_SE_9122009_en.pdf 4 38 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Gesellschaften eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus kann eine SE selbst eine Einmanntochtergesellschaft in Form einer SE gründen. In allen diesen Gründungsverfahren muss ein spezielles Verhandlungsgremium (“groupe spécial de négociation”) eingerichtet werden, in dem gemäß frz. Recht u.a. Mitglieder der Gewerkschaften sitzen. Ziel dieses Gremiums ist es, über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu verhandeln. Geschäftsführung 338 Als Organe der Europäischen Gesellschaft sind vorgesehen: die Hauptversammlung der Aktionäre sowie entweder ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsrat , der einen Vorsitzenden („Président du Conseil d’Administration“) nebst einem Geschäftsführer („Directeur Général“ od. „Directeur Général Délégué“) wählt (monistisches System). Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge Keine besonderen Vorschriften sind für die zustimmungspflichtigen Geschäftsverträge bei einer Europäischen Gesellschaft frz. Rechts vorgesehen. Infolgedessen und gemäß Artikel 10 der Verordnung wird die Europäische Gesellschaft in Frankreich wie eine “Société Anonyme” hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäftsverträge behandelt. Aktienübertragung 339 Die Übertragung der Aktien einer Europäischen Gesellschaft frz. Rechts unterliegt denselben Vorschriften wie die Aktienübertragung einer „société anonyme“. Jedoch bietet die „SE“ frz. Rechts eine größere Gestaltungsmöglichkeit im Vergleich zur „société anonyme“. Der frz. Gesetzgeber hat der nicht börsennotierten SE die Möglichkeit gegeben, in der Satzung Stabilitäts- und Überwachungsklauseln der Aktionäre einzuführen. Diese Gestaltungsmöglichkeit betrifft z.B. das Verbot, Aktien zu veräußern, die Vinkulierungsklausel für Aktienübertragungen oder Klauseln hinsichtlich Vorverkaufsrechten, Vorzugsrechten und Weigerungsrechten usw. Personengesellschaften und ähnliche Rechtsformen „Société civile“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) 340 Die „Société civile“ entspricht der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“). Unternehmerische Betätigung in Frankreich 39 Diese Gesellschaftsform ist in dem frz. Zivilgesetzbuch („Code civil“) geregelt. Die Gesellschafter der „Société civile“ haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, jedoch nicht gesamtschuldnerisch. Die „Société civile“ ist eine besonders verbreitete Gesellschaftsform bei Freiberuflern und in dem Bereich der Vermögensverwaltung. Viele Unternehmen nutzen die „Société civile“ in Form einer sog. „Société civile Immobilière“ („SCI“) (Immmobiliengesellschaft), um ihre Immobilien zu verwalten, was sowohl rechtlich als auch steuerlich von Vorteil sein kann. Auf die „SCI“ sind besondere steuerliche Regeln anwendbar, unter anderem was die Anteilsveräußerung anbelangt. „Société en Nom Collectif“, „SNC“ (Offene Handelsgesellschaft) 341 Die „Société en Nom Collectif“, „SNC“ ist vergleichbar mit der deutschen offenen Handelsgesellschaft. Wie allgemein bei Personengesellschaften üblich, haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten der Personengesellschaft. Dennoch ist die „SNC“ aufgrund ihrer Flexibilität und der Besteuerung eine beliebte Rechtsform (kein Mindestkapital, kein Verwaltungsrat, Möglichkeit der Ausschüttung von kapital- und stimmrechtsunabhängigen Gewinnanteilen). Die „SNC“ verfügt nach französischem Recht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, werden Gewinne und Verluste im Verhältnis der Beteiligung am Kapital verteilt. Eine Änderung dieses Verteilungsschlüssels erfordert einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter. Eine „SNC“ muss ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen. Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschafter ihrerseits ausschließlich beschränkt haftende Gesellschaften sind (EU-Richtlinie Nr. 90/605/EWG vom 8. November 1990). Was die Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers betrifft, unterliegt die „SNC“ den für die „SARL“ vorgesehenen Regeln (vgl. Rz. 320). Jeder Gesellschafter darf aber die Bestellung einklagen, selbst wenn die quantitativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die „SNC“ bietet unter Umständen auch aus steuerlicher Sicht Vorteile. Sie selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern ausschließlich die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil, soweit diese nicht für die Körperschaftsteuer optiert haben. „Société en Commandite Simple“, „SCS“ (Kommanditgesellschaft) 40 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 342 Bei der „Société en Commandite Simple“, „SCS“ (Kommanditgesellschaft) haftet mindestens ein Gesellschafter („Commanditaire“ - Kommanditist) bis zur Höhe seiner Einlagen und mindestens ein anderer Gesellschafter („Commandité“ - Komplementär) in vollem Umfang persönlich. Kommanditisten sind nicht zur Geschäftsführung befugt. Die in Deutschland sehr verbreitete Rechtsform der GmbH & Co. KG ist in Frankreich nicht gesetzlich geregelt. Dennoch ist es auch in Frankreich erlaubt, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine „SARL“ ist. Hieraus ergeben sich dann jedoch haftungsrechtliche Fragen. Die auf die „SCS“ anwendbare Steuerregelung ist nicht mit der auf die deutsche GmbH & Co KG anwendbaren Steuerregelung vergleichbar. „Groupement d’Intérêt Economique“, „G.I.E.“ (wirtschaftliche Interessenvereinigung) und „Groupement Européen d’Intérêt Economique“, „G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) 343 Das „Groupement d’Intérêt Economique“ (wirtschaftliche Interessenvereinigung) ist eine geeignete Struktur für die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen. Das „G.I.E.“ weist Elemente der atypischen stillen Gesellschaft und der „SARL“ auf. Ein „G.I.E.“ kann Gewinne erzielen, obwohl dies nicht sein eigentlicher Zweck ist. Der Gewinn wird im Verhältnis der Mitgliederanteile verteilt. Die Gesellschafter eines „G.I.E.“ haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für deren Verbindlichkeiten. Seit dem 1. Juli 1989 ist es für Unternehmen aus verschiedenen EUStaaten möglich, ein „Groupement Européen d’Intérêt Economique“, „G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) zu gründen. Sowohl das „G.I.E.“, als auch das „G.E.I.E.“ des französischen Rechts besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit. „Société en participation“ (atypische stille Gesellschaft) 344 Eine „société en participation“ (atypische stille Gesellschaft) erfordert nicht die Eintragung in das Handelsregister. Sie ist je nach Art der Tätigkeit der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Natur. Sie ist keine juristische Person. „Société créée de fait“ (faktische Gesellschaft) 345 Dieselben Vorschriften wie für die „Société en participation“ sind auf die „Société créée de fait“ anwendbar. Diese besondere Gesellschaftsform beruht auf einem Verhalten von Personen gegenüber Dritten, das den Rechtsschein begründet, sie seien „tatsächliche“ Gesellschafter. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 41 In der Praxis wird diese Form im Rahmen von Streitigkeiten entweder zwischen den Gesellschaftern selbst oder zwischen Gläubigern und „faktischen“ Gesellschaftern relevant. Sie ist keine juristische Person. „Coopérative“ (Genossenschaft) 346 In Frankreich werden mehr als 23100 „coopératives“ gezählt. Diese Gesellschaften beschäftigen ungefähr 1 100 000 Arbeiter (4.5% der Arbeitnehmer) und verzeichnen ein Umsatzergebnis von circa € 299 Millionen5. Die Mitglieder einer „Coopérative“ (Genossenschaft) können Lieferanten, Kunden, Hersteller oder Arbeitnehmer sein. Gewinne werden nicht im Verhältnis der Beteiligung, sondern unter Berücksichtigung der getätigten Geschäfte verteilt. Es gibt verschiedene Arten von Genossenschaften (Einkaufsgenossenschaften, Baugenossenschaften usw.). Die allgemein auf Genossenschaften anwendbaren Regeln wurden von einem Gesetz aus dem Jahre 1947 (Gesetz Nr. 47-1775 vom 10. September 1947) festgelegt. Darüber hinaus sind ggf. besondere Regeln je nach Art der Genossenschaft zu beachten. Der Europarat hat am 22. Juli 2003 eine Verordnung über den Status der europäischen Genossenschaft verabschiedet. Der Schwerpunkt wurde auf die Grundprinzipien des Status der Genossenschaften gelegt sowie auf die Fähigkeit, sich gegen die Konkurrenz des „kapitalistischen“ Bereichs zu wehren. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende: ► ► ► ► Die Mitglieder können eine Vergütung entsprechend dem Umfang der mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten (Artikel 66); Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine Stimme (Artikel 59-1); Eine Genossenschaft kann unter gewissen Bedingungen nutzende oder investierende Nicht-Mitglieder und investierende (nicht nutzende) Mitglieder zulassen (Artikel 1-4 und 14-1); Die europäische Genossenschaft kann ihre Tätigkeiten über eine Tochtergesellschaft ausüben (Artikel 1-3). Mit diesen Regeln scheint das Ideal der Genossenschaft in die Ferne zu rücken und der wirtschaftlichen Realität Platz zu machen. Durch das Gesetz Nr. 2008-89 vom 30. Januar 2008 und das Gesetz Nr. 2008-649 vom 3. Juli 2008 wurden die EU-Verordnung und die EURichtlinie zum Status der Europäischen Genossenschaft in das französische Recht umgesetzt. Die Verordnung Nr. 2009-767 vom 22. Juni 2009 hat die konkreten Bedingungen dieser Gesetze festgelegt. 5 Quelle : www.coop.fr, 2012. 42 Unternehmerische Betätigung in Frankreich C.3 Mergers and Acquisitions 347 Obwohl in Frankreich ein Unternehmenskauf sowohl in der Form des Erwerbs von einzelnen (oder allen) Wirtschaftsgütern des Unternehmens („asset deal “) als auch in der Form des Erwerbs von Unternehmensanteilen („share deal“) möglich ist, ist der Erwerb von Unternehmensanteilen (Beteiligungen) in der Praxis häufiger anzutreffen. Da Unternehmensumwandlungen und Verschmelzungen in Frankreich gegebenenfalls steuersparend durchgeführt werden können, erfolgen sie häufig im Anschluss an einen Unternehmenskauf. Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben 348 Der direkte Erwerb eines bestehenden Betriebes oder von Betriebsteilen stellt manchmal den einfachsten Weg für eine Investition in Frankreich dar. Der Käufer tritt einerseits nicht in die Schulden und Verbindlichkeiten des Verkäufers ein und erreicht andererseits eine gestaffelte Abschreibungsbasis entsprechend seinen Anschaffungskosten. Die folgenden Grundsätze sollten u. a. bei einem Erwerb von (Teil)Betrieben beachtet werden: ► ► ► Der unmittelbare Erwerb des (Teil-)Betriebs löst in der Regel erhebliche Verkehrssteuern aus. Die grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verkehrssteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig; Auf Verkäuferseite entstehende Veräußerungsgewinne sind von der veräußernden Gesellschaft zu versteuern, bevor diese als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet werden können; Gläubiger verpfändeter Vermögensgegenstände können gerichtliche Schritte einlegen, um den Verkauf zu verhindern, wenn der vereinbarte Verkaufspreis unter dem Beleihungswert liegt. Mit Artikel 58 des Gesetzes vom 2. August 2005 zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen, erläutert durch eine Verordnung vom 26. Dezember 2007, wurde ein Vorkaufsrecht der Gemeinden eingerichtet, sobald die Veräußerung eines Handwerksbetriebes, eines Handelsbetriebes oder eines gewerblichen Mietvertrags beabsichtigt wird (Artikel L 214-1 bis L 214-3 des Stadtplanungsgesetzbuches und Artikel L 145-2, II des Handelsgesetzbuches). Die Möglichkeit für die Gemeinden, dieses Vorkaufsrecht auszuüben, ist durch die Abgrenzung eines Schutzperimeters bezüglich Handel und Handwerksgewerbe durch einen veröffentlichten Gemeinderatsbeschlusses mit vorheriger Stellungnahme durch die Handelskammer und die Handwerkskammer Unternehmerische Betätigung in Frankreich 43 bedingt, innerhalb dessen die Veräußerungen von Handwerksbetrieben, Handelsbetrieben oder gewerblichen Mietverträgen dem Vorkaufsrecht unterworfen sind (Artikel L 214-1, Absatz 1 des Stadtplanungsgesetzbuches). Falls ein solcher Schutzperimeter besteht, hat der Verkäufer vor Unterzeichnung des Kaufvertrages eine bestimmte Erklärung bezüglich der beabsichtigten Veräußerung zu erstellen und der Gemeinde durch Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen (sog. „déclaration d’intention d‘aliéner“). Ist diese Erklärung nicht erfolgt, kann bis zu fünf Jahre nach Unterzeichnung des Vertrages die Veräußerung durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam erklärt werden. Übt die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus, ist sie verpflichtet, spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Betriebs diesen weiterzuveräußern. Sie ist außerdem verpflichtet, vom Erwerb bis zur Weiterveräußerung des Unternehmens das Geschäft weiter zu betreiben. Der Gesetzentwurf bezüglich der Sozialökonomie sowie der Solidarwirtschaft (November 2013) sieht ein Informationsrecht der Arbeitnehmer in den Gesellschaften, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, vor. Die Angestellten haben auch das Recht, spätestens zwei Monate vor der Veräußerung ein Kaufangebot zu machen. Jedoch ist der Eigentümer in seiner Verkaufsentscheidung frei. Angesichts des aktuellen Stands der Texte könnten Geschäfts- oder Anteileveräusserungen, die in Verkennung der neuen Bestimmmungen erfolgt wären, auf Anfrage eines jeden Arbeitnehmers annulliert werden. Anzumerken ist, dass im Prinzip die Abschreibung des Goodwills in Frankreich nicht möglich ist. Eine Entscheidung des obersten französischen Verwaltungsgerichts („Conseil d’Etat“) hat aber unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit gewährt, Teile des Goodwills abzuschreiben. Nach dieser Entscheidung kann eine Abschreibung des Goodwills ausnahmsweise erfolgen, wenn: 1. Die wertmäßigen Bestandteile des Goodwills in der Bilanz deutlich getrennt ausgewiesen werden; 2. Die Bestandteile des Goodwills mit Sicherheit mit der Zeit an Wert verlieren werden.6 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung von der Finanzverwaltung bislang nicht anerkannt wird. Tatsächliche Wertverluste nicht abschreibungsfähiger Anlagen (so wie Goodwill) können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Rückstellung berücksichtigt werden. 6 CE, 1er octobre 1999, arrêt n° 177809 Section, ministre c/ Sté Foncia Particimo venant aux droits de la SA Franco-Suisse de gestion 44 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Erwerb von Gesellschaftsanteilen 349 Unternehmenskäufe in Frankreich erfolgen überwiegend auf dem Wege des Anteilserwerbs, da dieser neben rechtlichen Überlegungen mit geringeren steuerlichen Kosten für den Veräußerer verbunden ist. Steuerliche Auswirkungen 350 Gewinne aus Veräußerungen von börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren sind für Einkommenssteuerpflichtige der progressiven Einkommenssteuer unterworfen (vgl. Rz. 465). Darüberhinaus wird der Veräußerungsgewinn mit Sozialabgaben i.H.v. 15.5% belastet. Für Anteilsveräußerungen durch Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen: ► ► Anlagewertpapieren („titres de placement“), das heißt Anteile, die mit der Absicht angeschafft werden, einen Veräußerungsgewinn zu erzielen. In diesem Fall unterliegt die Kapitalgesellschaft dem Körperschaftsteuersatz i.H.v. 33 1/3%; Anteilspapieren („titres de participation“), das heißt Anteile, deren langfristiger Besitz für die Ausübung der Tätigkeit der Gesellschaft grundlegende Bedeutung hat und ihr eine Einflussnahme auf die gehaltene Gesellschaft erlaubt. In diesem Fall ist die Anteilsveräußerung grundsätzlich zu 88% steuerfrei (eine Quote in Höhe von 12% der Veräußerungsgewinne unterliegt dem normalen Steuersatz), wenn die Anteilspapiere seit mehr als zwei Jahren gehalten worden sind. Die bei einer Anteilsveräußerung anfallende Verkehrsteuer (vgl. Rz. 493) ist im Allgemeinen vom Käufer zu tragen. Der Erwerber kann bei einem Anteilserwerb keine Neubewertung der Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft vornehmen. Der über den Nettobuchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens hinausgehende Kaufpreis unterliegt somit nicht der steuerlichen Abschreibung. Ebenso wenig ist eine Abschreibung der erworbenen Beteiligung selbst möglich. Anders als nach deutschem Recht erlaubt es der Erwerb einer französischen Personengesellschaft nicht, eine Ergänzungs- oder Sonderbilanz für steuerliche Zwecke zu erstellen. Demzufolge gibt es keine steuerliche Aufstockung der Aktiva der erworbenen Personengesellschaft. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 45 Rechtliche Grundlagen 351 Ausländische Investoren sollten stets die Kapitalstruktur einer französischen Kapitalgesellschaft analysieren, bevor sie über eine Investition entscheiden. Aus diesem Grunde sollten die Satzung und sonstige Unternehmensverträge, insbesondere zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, im Vorfeld einer Investition detailliert geprüft werden. Zu beachten ist, dass bei einer „SA“, einer „SE“ und einer „SARL“ die Sperrminorität grundsätzlich 34% der Stimmrechte beträgt, In der „SAS“ werden die Gesellschaftermehrheit und das Quorum in der Satzung frei bestimmt. Die einfache Mehrheit ist bei allen Kapitalgesellschaften ab 50% der Stimmrechte zuzüglich einer Stimme gesichert. Im Gegensatz zum Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände ist der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mit der Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft verbunden. Eine Beschränkung ist möglich, wenn der Verkäufer rechtsverbindlich Garantien und Entschädigungen zusichert (z. B. „garantie d’actif et de passif“). Umstrukturierung von Unternehmen Verschmelzungen 352 Die Richtlinie N90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über Verschmelzungen und Unternehmensspaltungen zwischen Unternehmen aus zwei oder mehreren EU-Staaten wurde ins französische Recht umgesetzt. Artikel 210-0 A des französischen Steuergesetzbuchs („Code Général des Impôts“, „CGI“) bestimmt, dass Verschmelzungen („fusions“) auf zwei Arten erfolgen können: Bei der Verschmelzung durch Aufnahme eines Unternehmens geht das Vermögen einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) über, wobei die übertragenden Gesellschaften erlöschen. Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird eine neue Gesellschaft gegründet, auf die das Vermögen der mindestens zwei übertragenden Gesellschaften übergeht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Verschmelzungen von körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften durch Aufnahme eines Unternehmens, bei denen die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteile oder Aktien der übernehmenden Gesellschaft erhalten. 46 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Artikel 210-A des französischen Steuergesetzbuchs ermöglicht der Gesellschaft für eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu optieren. Diese kann kurz wie folgt umrissen werden: In den Fällen der Einbringung der Einlage zum Marktwert, werden die durch die Übertragung des Gesellschaftsvermögens entstehenden Übertragungsgewinne nicht auf der Ebene der übertragenden Gesellschaft besteuert. Wenn die Verschmelzung zum Marktwert (und nicht zum Buchwert) realisiert wird, erfolgt die Besteuerung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren (bzw. für Immobilien grundsätzlich fünfzehn Jahre). Die übernehmende Gesellschaft kann ihrerseits Abschreibungen auf den aufgestockten Wert des abschreibungsfähigen Anlagevermögens berechnen. Auf nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter entfallende Übertragungsgewinne werden erst dann besteuert, wenn diese von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden. Ein Firmenwert gilt in Frankreich als nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns ist der Anschaffungspreis der Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft maßgeblich. Die von der übertragenden Gesellschaft gebildeten Rückstellungen gehen auf die übernehmende Gesellschaft über und werden nicht steuerlich aufgelöst, es sei denn, ihre Grundlage entfällt durch die Verschmelzung. Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft können mit Gewinnen der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden, wenn die Finanzverwaltung den Verlustübertrag genehmigt. Die Genehmigung wird nach objektiven Kriterien erteilt und liegt daher nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung. Die Genehmigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt: ► ► ► ► Die steuerliche Vorzugsbehandlung (Artikel 210-A des französischen Steuergesetzbuchs; siehe oben) findet Anwendung; Die Umstrukturierung hat wirtschaftliche Hintergründe und ist nicht rein steuerlich motiviert; Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf seit Entstehen der Verluste nicht wesentlich verändert worden sein, in Bezug auf Art, Umfang, Anzahl der Mitarbeiter, Kundenstamm oder Produktionsmittel; Die übernehmende Gesellschaft muss sich verpflichten, die Geschäftstätigkeit während mindestens drei Jahren fortzuführen ohne diese wesentlich zu verändern. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 47 Für Verschmelzungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Verkehrssteuern (pauschal 375 €; 500€, wenn das Grundbzw. Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung mehr als 225.000€ beträgt). Unternehmensspaltungen 353 Bei der Aufspaltung („scission“) einer Gesellschaft übertragen die Gesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen das gesamte Gesellschaftsvermögen auf zwei oder mehrere Gesellschaften. Bei einer Spaltung in Form der Ausgliederung („apport partiel d’actifs“) wird nur ein Betriebsteil gegen Gesellschaftsanteile zugunsten einer oder mehrerer Gesellschaften übertragen. Die steuerlich günstige Behandlung von Verschmelzungen gilt ohne besondere Genehmigung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ein oder mehrere vollständige und autonome Geschäftszweige müssen übertragen werden und die übertragende Gesellschaft muss sich dazu verpflichten, die Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft mindestens drei Jahre zu halten. Grundsätzlich bleibt der Anschaffungspreis eines Vermögensgegenstandes bei der übertragenden Gesellschaft Grundlage für die Berechnung späterer Veräußerungsgewinne. Sind die obengenannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die steuerliche Vorzugsbehandlung auf Antrag gewährt werden. Handelt es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine ausländische Gesellschaft, so ist eine steuerbegünstigte Umstrukturierung im Voraus genehmigungspflichtig. Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bzw. Aufspaltung ist durch die EU-Richtlinie 2005/56 vom 26. Oktober 2005 vorgesehen. Diese EU-Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 2008-649 vom 3. Juli 2008 und die Verordnungen Nr. 2008-116 vom 31. Oktober 2008 und Nr. 2009-11 vom 5. Januar 2009 ins französische Recht umgesetzt. 48 Unternehmerische Betätigung in Frankreich C.4 Wettbewerbsrecht Französisches Wettbewerbsrecht 354 Vereinbarungen, die gegen die Prinzipien der Marktwirtschaft verstoßen, wie z.B. Kartellvereinbarungen oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, sollen verhindert werden, ebenso wettbewerbseinschränkende Handlungen, wie z.B. Weiterverkäufe zu Verlustpreisen oder der Boykott bestimmter Konsumenten. „Autorité de la Concurrence“ (Kartellamt) 355 Die Einhaltung des Wettbewerbsrechts wird durch die „Autorité de la Concurrence“, ein unabhängiges Gremium aus Richtern, qualifizierten Fachleuten und Vertretern verschiedener Industriebereiche kontrolliert, das seit dem 2. März 2009 den „Conseil de la Concurrence“ ersetzt. Zusammenschlüsse zwischen einem oder mehreren Unternehmen sind im Prinzip nicht erlaubt, wenn sie den Wettbewerb beschränken. Ein genehmigungsbedürftiger Zusammenschluss von Unternehmen liegt grundsätzlich vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ► ► Der weltweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen beträgt mehr als 150 Mio. Euro; Mindestens zwei dieser Unternehmen erreichen einen Gesamtumsatz von über 50 Mio. Euro in Frankreich. Wenn eines der Unternehmen im Detailhandel tätig ist, gelten folgenden Voraussetzungen: Der weltweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen beträgt mehr als 75 Mio. Euro ► Mindestens zwei dieser Unternehmen erreichen im Bereich des Detailhandels einen Gesamtumsatz von über 15 Mio. Euro in Frankreich. Die Genehmigung in Frankreich ist nicht erforderlich, wenn der Zusammenschluss von Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle der Marktkonzentration von Unternehmen fällt. ► Die Kontrolle der Zusammenschlüsse wurde mit dem Gesetz „Loi de modernisation de l’Economie“, „LME“ vom 4. August 2008 von der „Autorité de la Concurrence“ übernommen. Die betroffenen Unternehmen müssen dem Kartellamt eine amtliche Bekanntmachung Unternehmerische Betätigung in Frankreich 49 zukommen lassen. Das Unternehmenskonzentrationsprojekt wird von der „Autorité de la Concurrence“ geprüft. Falls keine ernsthaften Bedenken bestehen, trifft sie ihre Entscheidung innerhalb von fünfundzwanzig Arbeitstagen. Ausnahmsweise kann der Finanzminister aufgrund strategischer Gründe eine Angelegenheit überprüfen und eine diskrepante Entscheidung treffen. Falls keine Entscheidung ausdrücklich geäußert wird, gilt der Zusammenschluss als genehmigt. 356 Kartellabsprachen, die den Wettbewerb auf einem Markt verhindern, beschränken oder ändern sind verboten, insbesondere wenn diese Vereinbarungen: Den Zutritt zum Markt für andere Unternehmen begrenzen; Die freie Festsetzung der Preise verhindern; ► Die Absatzmärkte und Investitionen kontrollieren oder den technischen Fortschritt begrenzen; ► Die Märkte oder Bezugsquellen aufteilen. Wettbewerbsbeschränkende Marktbeherrschungen durch ein oder mehrere Unternehmen sind verboten: ► ► Wenn diese Marktbeherrschung den inneren Markt oder einen wesentlichen Teil dieses sog. Markts betrifft; ► Wenn Kunden oder Lieferanten sich gegenüber diesem marktbeherrschenden Unternehmen in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit befinden. Wettbewerbsbeschränkende Handlungen sind nur dann zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung erfolgen, dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen, insbesondere durch die Schaffung und Vermehrung von Arbeitsplätzen, und ein ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet ist (Artikel L. 420-4 des Code de commerce). ► Die „Autorité de la Concurrence“ ist berechtigt, nachzuprüfen, ob Absprachen oder marktbeherrschende Stellungen vorliegen, die den Wettbewerb beschränken. Verlustgeschäfte („revente à perte“) Um die Preissenkung zu fördern, wurde durch das Gesetz bezüglich der Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher vom 3. Januar 2008 (sog. „Loi Chatel pour le développement de la concurrence au service des consommateurs“) der Schwellenwert betreffend die Verlustgeschäfte (« seuil de revente à perte ») herabgesetzt. 50 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Bereits 2005 wurde diese Schwelle deutlich gesenkt, indem es den Vertreibern erlaubt wurde, einen Teil der zugunsten des Vertreibers bestehenden Preisspanne (sog. „marge arrière“) von dieser Schwelle abzuziehen. Das Gesetz „Loi Chatel“ ermöglicht es jetzt, vom Einkaufspreis die gesamten finanziellen, als Prozentsätze des Nettostückpreises erscheinenden Begünstigungen, die vom Verkäufer gewährt werden, abzuziehen. Die betroffenen finanziellen Begünstigungen können auch in Sachleistungen oder anderen verschiedenartigen Dienstleistungen bestehen. EU-Wettbewerbsrecht 357 Als Mitglied der EU untersteht Frankreich den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vom 9. Mai 2008, „AEUVertrag“ (Artikel 101 und 102, ehemalige Artikel 81 und 82 des EGVertrags). Artikel 101 verbietet Absprachen zwischen Unternehmen, die die Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Binnenmarkt beeinträchtigen. Allerdings können solche wettbewerbsbehindernden Vereinbarungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 des AEU-Vertrags genehmigt werden, wenn sie: ► Zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen; ► Den Verbraucher in angemessener Weise schützen; ► Den Wettbewerb nicht völlig ausschalten. Die Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission N°330/2010 vom 20. April 2010 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des AEU-Vertrags (Artikel 81 Absatz 3 des EU-Vertrages) auf bestimmte Gruppen von sog. „vertikalen Vereinbarungen“ stellt eine Konkretisierung der im Absatz 3 des Artikels 101 enthaltenen Ausnahme dar. Eine solche „vertikale Vereinbarung“ ist ein kommerzielles oder industrielles Abkommen zwischen Unternehmen, die auf demselben Markt tätig sind. Nach der Verordnung besteht für die folgenden vertikalen Vereinbarungen eine Vermutung, dass sie sich außerhalb des Geltungsbereichs des Verbots befinden: Absprachen über den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, zwischen Unternehmerische Betätigung in Frankreich 51 bestimmten Wettbewerbern oder von bestimmten Vereinigungen des Wareneinzelhandels abgeschlossen werden, Nebenabsprachen zur Übertragung oder Nutzung geistiger Eigentumsrechte sowie umfassende Vertriebsbeschränkungen durch Alleinbezugs- und Alleinvertriebsbindungen, durch selektive Vertriebs- und Franchisingssysteme und durch Handelsvertreterverträge. Die Vermutung entfällt, wenn der auf den Lieferanten entfallende Marktanteil am relevanten Markt 30% überschreitet. In jedem Fall müssen die in den Absprachen enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen für die Herbeiführung der beabsichtigten günstigen Auswirkungen unerlässlich sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Schließlich sind laut der Verordnung vom 16. Dezember 2002 die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt, die Begünstigung durch diese Gruppenfreistellung zu entziehen, wenn die Vereinbarung Auswirkungen hervorruft, die mit Artikel 101 Absatz 3 unvereinbar sind, und die auf dem Gebiet des betreffenden Staates oder einem Teil desselben eintreten. 358 Artikel 102 richtet sich gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch eine oder mehrere EUGesellschaften. Gemäß der Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 ist ein beabsichtigtes Kartell mit „europäischer Dimension“ vor dessen Vollzug der Europäischen Kommission anzuzeigen. Sofern nicht jedes beteiligte Unternehmen zwei Drittel seines EUUmsatzes in einem einzigen EU-Staat erwirtschaftet, liegt eine Machtkonzentration „europäischer Dimension“ vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ► ► Der weltweit von allen beteiligten Unternehmen erzielte Umsatz übersteigt 5 Mrd. Euro; Der innerhalb der EU realisierte Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen beträgt mehr als 250 Mio. Euro. Sind diese zwei Bedingungen nicht erfüllt, ist trotzdem von einer Mehrheitskonzentration „europäischer Dimension“ auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ► ► 52 Der weltweit von allen beteiligten Unternehmen erzielte Umsatz übersteigt 2,5 Mrd. Euro; Der mindestens innerhalb von drei EU-Mitgliedstaaten jeweils erzielte Umsatz aller beteiligten Unternehmen übersteigt 100 Mio. Euro; Unternehmerische Betätigung in Frankreich ► ► In jedem der mindestens drei oben erwähnten EU-Mitgliedstaaten beträgt der erzielte Gesamtumsatz für mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. Euro; Der innerhalb der EU realisierte Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen übersteigt jeweils 100 Mio. Euro. Die EU-Kommission prüft innerhalb eines Monats (von 25 bis 35 Werktagen) ab der Mitteilung, inwieweit das gemeldete Vorhaben eine Monopolstellung verursacht bzw. verstärkt oder den freien Wettbewerb innerhalb der EU einschränkt. Bestehen Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Regeln der EU, werden weitergehende Untersuchungen eingeleitet. Innerhalb von weiteren vier Monaten (von 90 bis 110 Werktagen) erfolgt sodann die Genehmigung oder die Anordnung von Änderungen des geplanten Vorhabens. Sollte eine mit den Regeln der EU unvereinbare Machtkonzentration bereits verwirklicht worden sein, ist die Kommission befugt, eine Trennung der Unternehmen oder die Beendigung des gemeinsamen Vorhabens anzuordnen. Die Kommission muss ihre Entscheidung innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums treffen. Durch die Verordnung des Rates vom 5. Dezember 2013 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wurde das Verfahren für die Operationen mit einer geringen Auswikung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vereinfacht. Ab dem 1. Januar 2014 werden neue CO Formblätter verwendet. Bestehen auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates Wettbewerbsbeschränkungen durch eine Konzentration „europäischer Dimension“, erfolgt die Prüfung durch die Kommission (s.o.) oder durch die zuständigen Nationalbehörden. C.5 Geistiges Eigentum Patente 359 Innerhalb der EU bestehen parallel ein nationales, ein europäisches und ein internationales Patentschutzsystem. In Frankreich sind Patente beim Patentamt („Institut National de la Propriété Industrielle“, „INPI“) anzumelden, welches die Patentierbarkeit überprüft und feststellt, ob bereits vergleichbare Patente eingetragen sind. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 53 EDV-Programme sowie Erfindungen, die nicht für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendbar sind, oder die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind nicht patentierbar. Alternativ kann eine Bescheinigung („certificat d’utilité“) beantragt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der Regel weniger zeitaufwendig. Im Gegensatz zu Patenten hat diese Bescheinigung jedoch nur eine Schutzdauer von 6 Jahren (nicht verlängerbar). Auf europäischer Ebene wurde das Münchner Abkommen über die Erteilung des europäischen Patents vom 5. Oktober 1973 von 36 Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland und Frankreich. Am 13. Dezember 2007 ist die Reform des europäischen Patentübereinkommens (Convention sur le brevet européen) in Kraft getreten. Es wurden vor allem wichtige Verbesserungen hinsichtlich des Erteilungsverfahrens eingeführt. Das europäische Patentamt in München ist verantwortlich für die Eintragung. Das europäische Patent unterliegt den nationalen Regelungen jedes einzelnen Staates, für den es erteilt wird: die Wirkungsweise eines in Frankreich anerkannten Patents wird vom französischem Recht bestimmt, daher ist die Mitarbeit erfahrener Spezialisten sehr wichtig. Warenzeichen 360 Wie für Patente besteht ein dreifaches (nationales, europäisches und internationales) Warenzeichenschutzsystem innerhalb der EU. In Frankreich kann ein ein Produkt oder eine Dienstleistung kennzeichnendes Warenzeichen (Marke) beim „INPI“ eingetragen werden, wobei Inhaber älterer, ähnlicher Warenzeichen gegen die Eintragung Einspruch erheben können. „Im Rechtssinne ist eine Marke ein Zeichnen, das dazu dient, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden“7. Anträge, Eintragungen und Verlängerungen sind gebührenpflichtig. Die Schutzdauer für ein eingetragenes Warenzeichen beträgt 10 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit. Wird ein eingetragenes Warenzeichen länger als fünf Jahre nicht verwendet, kann es auf Verlangen Dritter gelöscht werden. Das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt “ („HABM“) ist das Amt der EU für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern und befindet sich in Alicante, Spanien. Eine Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die in der gesamten EU gültig ist und die bei dem HABM 7 54 Was ist eine Marke?, Website: http://oami.europa.eu Unternehmerische Betätigung in Frankreich eingetragen wird. Sie muss von der internationalen Marke für das Gebiet der EU abgegrenzt werden. Bei der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke müssen die Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung beachtet werden. Heute gilt die Grundverordnung (GMV) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke. Sie gewährt die Möglichkeit, eine Marke zugleich in sämtlichen EU-Staaten zu schützen. Die Schutzdauer für eine europäische Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldung, wobei die Eintragung beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden kann. Laut Artikel 7 I der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 (ExArtikel 7 I der Markenrichtlinie von 1988) gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, Dritten die Nutzung der Marke hinsichtlich derjenigen Waren zu verbieten, die unter dieser Marke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Derselbe Grundsatz wird auch für Patente angewandt. Die Regel gilt in Deutschland und in Frankreich. Die Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist anzuwenden, wenn ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht. Soweit eine Anmeldung der geschützten geographischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen erfolgt, wird ausschließlich nach der EUVerordnung Schutz gewährleistet. Darüber hinaus sind die geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im französischen Recht seit der Reform vom 29. Oktober 2007 im Schutzrechtsbuch geregelt. Software 361 Seit 1994 besteht für Software ein gesetzlicher Copyright-Schutz mit einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Erfinders. Es besteht keine Eintragungspflicht. Geschmacksmuster 362 Durch Eintragung bei dem INPI kann das Geschmacksmuster fünf Jahre geschützt werden. Der Schutz kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, jedoch begrenzt auf maximal 25 Jahre. Nach der Verordnung Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 kann ein gemeinschaftliches Geschmacksmuster durch eine Eintragung beim HABM, „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt “ in sämtlichen EUStaaten zugleich geschützt werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 55 „Know-how“ 363 Das „Know-how“ kann nicht Objekt eines absoluten Rechts sein, wenn es nicht als Patent eingetragen ist. Ein vertraglicher Schutz ist jedoch möglich. Lizenzverträge über Schutzrechte 364 Die Eintragung der Lizenzverträge bei dem „INPI“ bedingt deren Wirkung gegenüber Dritten. C.6 Insolvenzrecht 365 Das französische Insolvenzrecht ist im sechsten Buch des „Code de Commerce“ in den Artikeln L. 610-1 bis L. 680-7 geregelt. Seit 2005 wird das Insolvenzrecht in Frankreich regelmäßig reformiert. Von dem ursprünglich auf die Interessen des Unternehmens und die Erhaltung der Arbeitsplätze ausgerichteten Text des Jahres 1985 hat es sich in den letzten Jahren zu einer immer größeren Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und zu einer stärkeren Insolvenzprävention hin entwickelt. Dieser Trend ist auch in der letzten Gesetzessänderung (Verordnung Nr. 2014-326 vom 12. März 2014 zur Reform der Insolvenzvorbeugung und der Insolvenzverfahren) klar zur erkennen. Das sechste Buch des „Code de Commerce“ enthält im Wesentlichen fünf Verfahren: 1. Die Insolvenzvorbeugung durch 1.1. gerichtliche Einsetzung eines sog. „mandataire ad’hoc“ als „Krisenmanager“; 1.2. Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens mit den Gläubigern („conciliation“); 2. Das Präventive Sanierungsverfahren oder Rettungsverfahren („sauvegarde“), dessen Besonderheit darin besteht, dass es bereits und ausschließlich vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit („cessation des paiements“) durchgeführt werden kann (inspiriert vom Chapter 11 des amerikanischen Bankruptcy Act); 3. Die eigentlichen Insolvenzverfahren, unterteilt in 3.1. das Sanierungsverfahren („redressement judiciaire“) und 3.2. das Liquidations-(Konkurs-)verfahren („liquidation judiciaire“), im Rahmen dessen die Gesellschaft liquidiert wird. 56 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 366 Anzumerken ist, dass das französische Recht als Eröffnungsgrund eines ordentlichen Insolvenzverfahrens („redressement“ oder „liquidation judiciaire“) ausschließlich den Eintritt der sog. Zahlungsunfähigkeit („cessation des paiements“) des Insolvenzschuldners zulässt. Den Tatbestand der Überschuldung kennt das französische Recht im Gegensatz zum deutschen Recht nicht. Gemäß der gesetzlichen Definition in Artikel L. 631–1 Absatz 1 des Code de commerce befindet sich der Insolvenzschuldner dann im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, wenn den fällig gewordenen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners keine ausreichenden unverzüglich bzw. kurzfristig verfügbaren Vermögensgegenstände gegenüber stehen („impossibilité de faire face au passif exigible avec son actif disponible“). 367 Gemäß Artikel L. 631–4 und L. 640–4 des „Code de Commerce“ ist der Insolvenzschuldner gesetzlich verpflichtet, spätestens 45 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Eröffnung eines ordentlichen Insolvenzverfahrens zu stellen. Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Handelsgericht des Sitzes des Schuldners. Diese Antragsverpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Insolvenzschuldner – freiwillig – vor dem Ablauf der 45-Tage-Frist die Eröffnung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens („conciliation“) beantragt hat. Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. 368 Die Eröffnung aller Verfahren wird durch Urteil ausgesprochen. Im Eröffnungsurteil wird der Insolvenzrichter („juge commissaire“) ernannt, ebenso wie die wesentlichen Funktionsträger des Verfahrens, d.h. der Insolvenzverwalter („administrateur judiciaire“) und der Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“, früher „représentant des créanciers“) im Rettungs- und im Sanierungsverfahren, der Liquidator („liquidateur“) im Liquidationsverfahren. Das Eröffnungsurteil wird im Handelsregister bzw. bei Nichtkaufleuten in den entsprechenden Registern eingetragen und im „BODACC“ („Bulletin Officiel des Annonces Civiles et Commerciales“) veröffentlicht. An das Eröffnungsurteil schließt sich in der Regel eine Beobachtungsperiode („période d’observation“) an, deren Dauer im Eröffnungsurteil festgelegt wird. Sie beträgt höchstens 6 Monate, kann aber unter bestimmten Bedingungen per Urteil des Insolvenzgerichts verlängert werden. Während der Beobachtungsperiode wird der Betrieb des Unternehmens fortgeführt. Anzumerken ist, dass es im französischen Recht keine Nichteröffnung des Verfahrens mangels Masse gibt. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 57 369 370 Eine der wesentlichen Auswirkungen der Eröffnung eines Rettungs- bzw. Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens für die Gläubiger ist das allgemeine Zahlungsverbot für Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Diese Forderungen müssen gemäß Artikel L. 622–24 Absatz 1 des „Code de Commerce“ angemeldet werden. Artikel L. 622–24 Absatz 1 des „Code de Commerce“ bestimmt als Grundsatz, dass alle Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, diese innerhalb einer Zweimonatsfrist ab Veröffentlichung des Eröffnungsurteils beim Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“) bzw. Liquidator anmelden müssen. Für nicht in Frankreich ansässige Gläubiger verlängert sich diese Frist um 2 Monate. Grundsätzlich hat der „mandataire judiciaire“ bzw. der Liquidator die bekannten, d.h. die anhand der Buchungsunterlagen des Schuldners zu identifizierenden Gläubiger, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Verfahrenseröffnung zu informieren und sie auf die Erforderlichkeit der Forderungsanmeldung hinzuweisen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist prüft der „mandataire judiciaire“ bzw. der Liquidator die angemeldeten Forderungen. Auf der Grundlage der Vorschläge des „mandataire judiciaire“ entscheidet der Insolvenzrichter über die Zulassung oder Ablehnung der Forderung. Dieser Prüfungsvorgang kann sich über mehrere Monate hinziehen. Die zugelassenen Forderungen werden dann nach Abschluss der Beobachtungsperiode im Rahmen eines vom Gericht verabschiedeten Rettungs- oder Sanierungsplans je nach Rang der Forderungen und entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln des Schuldners ganz oder nur teilweise, meistens in Raten, beglichen. Eine sog. „Verteilung der Masse“ und Bezahlung einer entsprechenden Insolvenzquote an jeden Gläubiger ähnlich wie im deutschen Recht erfolgt im französischen Insolvenzverfahren nur im Fall einer Liquidation. Unternehmenskauf aus der Insolvenz Befindet sich ein Unternehmen in der Insolvenz („Procédure de Sauvegarde oder Redressement Judiciaire“), so kann als Ausgang aus dem Verfahren die Übernahme durch einen Dritten des Betriebs oder bestimmter Betriebsteilen in Betracht gezogen werden. Die Anbieter müssen dem Insolvenzverwalter ein Angebot zukommen lassen, woraufhin Letzterer eventuell Nachbesserungen verlangen kann. Nach Auswertung durch den Insolvenzverwalter werden dem Insolvenzgericht die verschiedenen Angebote vorgelegt. Das Insolvenzgericht prüft die Angebote und entscheidet darüber, welcher Anbieter den Zuschlag erhält. Bei der Prüfung der Angebote wird die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, die Anzahl der aufrechterhaltenen Arbeitsplätze sowie der vom Anbieter gebotene Preis berücksichtigt. Es empfiehlt sich in der Regel, vorab eine Due Diligence durchzuführen. 58 Unternehmerische Betätigung in Frankreich D │ Steuerrecht D.1 Gesamtüberblick 400 Die Mehrzahl aller Steuern wird durch die französische Zentralregierung erhoben, wobei bestimmte Abgaben den Gebietskörperschaften zugute kommen. Das französische Steuersystem fällt durch eine vergleichsweise niedrige Einkommensbesteuerung sowie durch eine relativ hohe Körperschaftsteuer und relativ hohe indirekte Steuern auf. Die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Sozialabgaben ist hoch. Dafür sind die französischen gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherungen sehr effizient. Am 8. April 2014 hat sich jedoch der neue französische Premierminister für eine Steuererleichterung ausgesprochen, sowohl auf Ebene der Personenbesteuerung als auf der der Unternehmensbesteuerung. Um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Frankreichs anzukurbeln, soll es zu einer Verringerung der Lohnkosten kommen. Ab dem 1. Januar 2015 werden die Arbeitgeberbeiträge, die den Mindestlohn belasten, komplett abgeschafft. Mittlere Arbeitslöhne werden auch teilweise entlastet, da die Familienbeiträge und der Mindestlohnbeitrag gesenkt werden. Weiterhin soll die Körperschaftsteuer erstmals 2017 gesenkt werden und bis 2020 auf 28% fallen. Der Steuerzuschlag bezüglich der Körperschaftsteuer wird im Jahr 2016 abgeschafft. Neben Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) werden Umsatzsteuer sowie Verkehrssteuern erhoben. Daneben sind lokale Steuern an Departements und Gemeinden zu zahlen, die im Allgemeinen an das Vermögen und bestimmte Übertragungsvorgänge anknüpfen. Das französische Steuerrecht findet auch auf Korsika sowie in den Überseedepartements Martinique, Guadeloupe, Réunion (im indischen Ozean) und Französisch Guyana Anwendung. Allerdings gelten für diese Gebiete ermäßigte Steuersätze. Die überseeischen Gebiete von Neukaledonien und Französisch Polynesien verfügen über eigene Steuersysteme und sind durch Steuerabkommen mit Frankreich verbunden. Monaco wird hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Zölle wie ein Bestandteil Frankreichs behandelt. Direkte Steuern 401 Unternehmen in Frankreich unterliegen der Ertragsbesteuerung (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer), der territorialen Wirtschaftsabgabe (ersetzt seit 2010 die Gewerbesteuer) sowie Unternehmerische Betätigung in Frankreich 59 sonstigen Abgaben. Natürliche Personen unterliegen der Einkommenund Vermögensteuer sowie verschiedenen lokalen Steuern und Abgaben. Die Beitreibung der direkten Steuern erfolgt durch die „Direction Générale des Finances Publiques“, welche vorwiegend aus dezentralisierten Geschäftsstellen auf Departementsebene und regionaler Ebene besteht. Indirekte Steuern 402 Die bedeutendste indirekte Steuer ist die Umsatzsteuer („Taxe sur la Valeur Ajoutée“, „TVA“) deren allgemeiner Steuersatz seit dem 1. Januar 2014 bei 20% liegt. Daneben fallen Verkehrssteuern für die Übertragung von bestimmten Gütern oder Rechten sowie bei Gründung oder Umstrukturierung von Gesellschaften an. Weitere Steuern oder Abgaben werden bei Finanzgeschäften, Versicherungsverträgen sowie beim Verkauf von bestimmten Gütern (u.a. Alkohol, Tabak, Öl) erhoben. Rechtsquellen des Steuerrechts 403 Das französische Steuerrecht beruht auf den folgenden Rechtsquellen: ► ► ► ► ► 60 Gesetze des französischen Parlaments, insbesondere das jährlich gegen Ende Dezember verabschiedete Haushaltsgesetz („Loi de Finances“). Sämtliche Steuergesetze sind im französischen Steuergesetzbuch („Code Général des Impôts“) zusammengefasst; Durchführungsverordnungen („décrets“ und „arrêtés“) zur Umsetzung der Steuergesetze, die durch die Regierung erlassen werden. Sie sind ebenfalls Bestandteil des „Code Général des Impôts“; Entscheidungen der höchsten gerichtlichen Instanz, des „Conseil d’Etat“ (oberster Verwaltungsgerichtshof). Dieser ist für direkte Steuern und Umsatzsteuer zuständig, während sich die „Cour de Cassation“ (Kassationsgerichtshof) mit Verkehrssteuern und sonstigen Abgaben befasst; Doppelbesteuerungsabkommen, die Vorrang vor nationalem Steuerrecht haben; Verordnungen und Richtlinien der EU. Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes haben unmittelbare Auswirkung auf das französische Steuerrecht. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Auch die Sammlung der Verwaltungsanweisungen der französischen Steuerbehörden („BOFIP Impôts“, „Bulletin officiel des finances publiques – impôts“) liefert interressante Informationen, wenngleich es sich hier nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinne handelt. Der Steuerpflichtige kann sich auf diese Verwaltungsanweisungen wie auch auf individuelle Stellungnahmen der Finanzbehörde berufen. Haushaltsgesetz 404 Im September jedes Jahres wird dem Parlament der Haushaltsgesetzentwurf („Projet de Loi de Finances“) vorgelegt, der als Haushaltsgesetz bis Ende Dezember zu verabschieden ist. Dieses Gesetz legt den Regierungshaushalt für das kommende Jahr sowie Änderungen der Einkommenbesteuerung für das laufende Jahr fest. Gesetzesänderungen können während des Jahres im Rahmen eines Nachtragshaushaltes vorgenommen werden („Loi de Finances rectificative“). Finanzverwaltung 405 Die Finanzverwaltung ist für die Verwaltung direkter und indirekter Steuern zuständig. Abgabe von Steuererklärungen 406 Unternehmen haben grundsätzlich eine Steuererklärung innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres abzugeben. Unternehmen mit Jahresabschluss zum 31. Dezember können die Erklärung bis zum 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai des Folgejahres abgeben (vgl. Rz. 408); in Frankreich ansässige natürliche Personen müssen ihre Einkommensteuererklärung bis zu einem jedes Jahr eigens festgelegten Termin Ende Mai (für 2014 20. Mai) abgeben (verlängerte Frist bis Mitte Juni je nach Departement bei Erklärungsabgabe über Internet). Die Steuererklärung bezieht sich jeweils auf das Vorjahr. Die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind für jedes körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen elektronisch abzugeben. Des Weiteren sind einkommensteuerpflichtige Gesellschaften zur elektronischen Abgabe verpflichtet, wenn die Umsatzschwelle von 80.000€ überschritten wird. Im Bereich der Umsatzsteuererklärung sind ab dem 1. Oktober 2014 alle Unternehmen zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Dies gilt ebenfalls ab dem 1. Mai 2015 für die Ertragssteuererklärung von einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 61 Fällt das Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Finanzbehörde für Großunternehmen („Direction des Grandes Entreprises“), so bestand bereits zuvor eine Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Erklärungen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nettoumsatz oder die Bilanzsumme des Geschäftsjahres der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft sich auf mindestens 400 Mio. Euro beläuft. Es reicht ebenfalls aus, wenn im Rahmen einer Organschaft eine Organgesellschaft eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. Auch eine in Frankreich beschränkt steuerpflichtige Person mit ausländischem Wohnsitz muss bei der französischen Steuerbehörde bis zu einem eigens festgelegten Termin im Juni (für 2014 16. Juni) eine Jahressteuererklärung einreichen. Steuerfestsetzung / Rechtsbehelfe 407 In Frankreich gilt grundsätzlich das Selbstermittlungsprinzip, d.h. das zu versteuernde Einkommen wird grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen selbst festgesetzt. Auf Basis der durch den Arbeitgeber übermittelten Informationen wird durch das Finanzamt eine bereits teilweise ausgefüllte Steuererklärung an die steuerpflichtigen natürlichen Personen verschickt, die nachzuprüfen und/oder zu vervollständigen ist. Wird das zu versteuernde Einkommen anlässlich einer Steuerprüfung berichtigt, besteht die Möglichkeit eines zweistufigen Widerspruchverfahrens. Die „Verwaltungsstufe“ beginnt mit der Stellungnahme des Steuerpflichtigen zum Berichtigungsbescheid. Bestätigt der Steuerinspektor trotz eines Widerspruches des Steuerpflichtigen seine bisherige Position schriftlich, ergeht ein Steuerbescheid durch die Steuereinnahmebehörde. In besonderen Fällen kann jedoch der Widerspruch vor der Zustellung des Betreibungsbescheids für die Steuernachforderung vor einer speziellen Kommission („Commission Départementale des Impôts directs et des taxes sur le chiffre d’affaires“ oder „Commission Nationale des Impôts directs et des taxes sur le chiffre d’affaires“ für große Unternehmen) verhandelt werden, welche eine begründete Stellungnahme abgibt. Abgesehen von einigen Ausnahmen trägt die Steuerverwaltung, wenn eine dieser Kommissionen angerufen wurde, unabhängig von der Stellungnahme der Kommission, die Beweislast im Falle eines Gerichtsverfahrens. Nach Erhalt des Steuerbescheides steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsweg offen. Zunächst kann er Einspruch („réclamation contentieuse“) bei dem zuständigen Finanzamt einlegen. 62 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Wird der Steuerbescheid nicht geändert, kann der Steuerpflichtige Klage vor dem Verwaltungsgericht („Tribunal Administratif“) erheben. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann in den meisten Fällen Berufung vor einem Berufungsgericht eingelegt werden („Cour Administrative d’Appel“). Letzte Instanz ist der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“). Für bestimmte Steuerarten (Schenkungs- und Erbschaftsteuer, sonstige Verkehrsteuern...) sind dagegen die Zivilgerichte zuständig („Tribunal de Grande Instance“ in erster Instanz, „Cour d’Appel“ als Berufungsinstanz und „Cour de Cassation“ als letzte Instanz). Während des Rechtsbehelfsverfahrens kann der Steuerpflichtige einen Zahlungsaufschub beantragen, der in der Regel unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bankbürgschaft gewährt wird. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist ein Zahlungsaufschub nicht mehr möglich, sobald sich das Verfahren vor dem „Conseil d’Etat“ befindet. Steuerzahlung 408 Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist ein Vorauszahlungssystem vorgesehen. Für die Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 427) werden vierteljährliche Vorauszahlungen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember erhoben, die auf dem steuerpflichtigen Einkommen des Vorjahres basieren. Eine über die Vorauszahlungen hinausgehende Abschlusszahlung ist spätestens am Fünfzehnten des vierten Monats nach dem Bilanzstichtag fällig, d.h. eine Gesellschaft mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2013 muss ihre Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. März 2014 einreichen (in der Praxis ist diese Frist jedoch bis zum ersten Arbeitstag, der auf den 1. Mai folgt, verlängert) und ihre Abschlusszahlung bis zum 15. Mai 2014 leisten. Für neugegründete Gesellschaften bestehen Sonderregelungen. 409 Eine Mindest-Körperschaftsteuer („IFA“), bemessen nach dem Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Gesellschaft, ist jährlich am 15. März zu zahlen, selbst wenn Verluste geschrieben werden. Der Betrag dieser Steuer hängt vom Nettoumsatz des Vorjahres ab. Für 2013 beträgt die Steuer: ► 0 € für einen Nettoumsatz von maximal 15 M€; ► 20.500 € für einen Nettoumsatz zwischen 15 M€ und 75 M€; ► 32.750 € für einen Nettoumsatz zwischen 75 M€ und 500 M€; ► 110.000 € für einen Nettoumsatz von mindestens 500 M€. Die IFA stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Diese Steuer wurde zum 1. Januar 2014 abgeschafft. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 63 410 Natürliche Personen leisten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Vorjahressteuer zum 15. Februar und zum 15. Mai. Der verbleibende Restbetrag ist im September zu bezahlen. Alternativ kann ein Vorauszahlungssystem in zehn monatlichen Raten gewählt werden, wobei die Endabrechnung im November sowie eventuell im Dezember (falls der Saldo mehr als eine monatliche Rate beträgt) erfolgt. Steuerprüfungen 411 Es gibt verschiedene Arten von Steuerprüfungen, insbesondere: ► ► ► 64 Die Betriebsprüfung („vérification de comptabilité“) ist die übliche Prüfungsform für Unternehmen. Für Prüfungsbescheide, die ab dem 1. Januar 2014 eingereicht werden, muss jedes Unternehmen dem Betriebsprüfer die Bücher in elektronischer Form vorlegen. Diese Datei muss gemäss Artikel A 47 A-1 des Steuerverfahrengesetzbuches achtzehn verbindliche Informationen enthalten (vgl. Rz. Anhang 7). Gesellschaften, die einen konsolidierten Abschluss erstellen, müssen diesen ebenfalls vorlegen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, setzt sich das Unternehmen verschiedenen Risiken aus: bei unvollständiger Dokumentation Steuerstrafe von 5 pro mille des Umsatzes ohne Umsatzsteuer oder der erklärten Bruttoeinnahmen, jedoch mindestens 1.500 €; wird keine entsprechende Dokumentatioin eingereicht, Risiko der Besteuerung von Amts wegen (d.h. die Steuerbehörde ermittelt eigenständig die Bemessungsgrundlage); Die Aktenprüfung („contrôle sur pièces“) ist die geläufige Form der Steuerprüfung bei natürlichen Personen; sie findet aber auch bei Unternehmen Anwendung. Der zuständige Steuerprüfer vergleicht die Steuererklärung mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen, z.B. Vorjahreserklärungen oder Erklärungen anderer Steuerpflichtiger. Zusätzlich können vom Steuerpflichtigen weitere Belege angefordert werden, die innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten einzureichen sind. Andernfalls kann eine Besteuerung von Amts wegen vorgenommen werden; Bei der sog. Prüfung der persönlichen Situation eines Steuerpflichtigen („examen contradictoire de la situation fiscale personnelle“) erfolgt auf der Grundlage des Vermögens und Lebensstandards des Steuerpflichtigen eine Überprüfung der erklärten Einkünfte. Unter Berücksichtigung der bekannten Ausgaben kann durch den Steuerprüfer das wahrscheinliche Einkommen des Steuerpflichtigen geschätzt werden; Unternehmerische Betätigung in Frankreich ► Die „procédure de flagrance“ findet bei betrügerischen Handlungen oder verdeckter/nicht registrierter Tätigkeit Anwendung und ermöglicht die Erhebung von Steuern vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Erklärungen. Der Gesetzestext sieht u.a. Pfändungen und Geldstrafen in Höhe von 10.000 € bis 30.000 € (je nach Umsatz) vor. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine Prüfung auf Antrag des Steuerzahlers erfolgen. Zu beachten ist, dass in Frankreich offiziell keine regelmäßigen Betriebsprüfungen vorgesehen sind. Strafzuschläge und Zinsen 412 Für verspätet erklärte oder gezahlte Steuern sowie für Steuern, die auf nicht deklarierte Einkünfte entfallen, werden Strafen und Zinsen festgesetzt. Zahlungsverzug führt zur Verzinsung der geschuldeten Summe in Höhe von 0,40% pro Monat. Zusätzlich wird ein Strafzuschlag fällig, der bei der Einkommensteuer und den lokalen Steuern 10% und bei den übrigen Steuern (wie z.B. der Umsatz-, der Körperschaft- oder der Vermögensteuer) 5% des geschuldeten Steuerbetrages beträgt. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung werden auf die zu zahlende Steuer Verspätungszinsen in Höhe von 0,40% pro Monat nebst einem Strafzuschlag von 10% erhoben. Die Strafe erhöht sich auf 40%, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer behördlichen Mahnung eingereicht wird, und auf 80%, wenn der Steuerpflichtige einer nicht deklarierten Tätigkeit nachgeht („activité occulte“). Bei Angabe eines zu niedrigen Einkommens werden Verzugszinsen von 0,40% pro Monat fällig. Zusätzliche Strafen in Höhe von 40% werden bei Handlungen gegen Treu und Glauben und in Höhe von 80% bei betrügerischen Handlungen oder Rechtsmissbrauch erhoben. Im Rahmen der Einkommensteuer wird zusätzlich zu den Verzugszinsen ein Strafzuschlag von 10% fällig, es sei denn der Steuerpflichtige regularisiert seine Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Behörden oder unterliegt bereits den Strafen in Höhe von 40% bzw. 80%. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 65 Verjährung 413 66 Bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer und der territorialen Wirtschaftsabgabe (die die Gewerbesteuer ersetzt), können grundsätzlich nur das laufende Kalenderjahr und die drei Kalendervorjahre einer Steuerprüfung unterzogen werden. Ungeachtet dieser Frist können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Verlustvorträge, die aus weiter zurückliegenden Jahren auf Ergebnisse noch offener Geschäftsjahre übertragen wurden, geprüft werden. Bei betrügerischen Handlungen, die zu einer Anzeige führen, kann die Verjährungsfrist um zwei Jahre verlängert werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist wird von 3 auf 10 Jahre erhöht, falls die Tätigkeit nicht bei den zuständigen Behörden registriert wurde und keine Erklärungen abgegeben wurden („activité occulte“). Im Rahmen der „Procédure de flagrance“ beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Wird in Situationen, in denen die Abgabe einer Vermögensteuer- oder Erwerbssteuererklärung erforderlich ist, keine derartige Erklärung abgegeben, so liegt die Verjährungsfrist bei 6 Jahren. Unternehmerische Betätigung in Frankreich D.2 Besteuerung von französischen Unternehmen Körperschaftsteuer: Besteuerung der Kapitalgesellschaften Steuerpflichtige Gesellschaften 414 Aktiengesellschaften („Société Européenne“-„SE“, „Société Anonyme“„SA“ oder „Société par Action Simplifiée“-„SAS“), Kommanditgesellschaften auf Aktien, französische Betriebstätten ausländischer Kapitalgesellschaften und prinzipiell auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung („Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“) unterliegen der Körperschaftsteuer („impôt sur les sociétés“). Offene Handelsgesellschaften („Société en Nom Collectif“, „SNC“) sowie Kommanditgesellschaften („Société en Commandite Simple“, „SCS“) für die Komplementäranteile – können für die Körperschaftsbesteuerung optieren. Andererseits kann eine Familien-„SARL“, die im Prinzip der Körperschaftsteuer unterliegt, für die Einkommensteuer optieren. Diese Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Der Gewinnanteil der Kommanditisten unterliegt zwingend der Körperschaftsteuer auf Ebene der Kommanditgesellschaft. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 415 Das zu versteuernde Einkommen wird aus der Handelsbilanz abgeleitet, wobei gegebenenfalls steuerliche Korrekturen (z.B. Abzug steuerfreier oder reduziert besteuerter Einkünfte oder Hinzurechnung steuerlich nicht abziehbarer Ausgaben) erfolgen. Territorialität der Körperschaftsteuer 416 In Frankreich gilt das Territorialitätsprinzip. Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz in Frankreich oder im Ausland unterliegen der französischen Körperschaftsteuer nur mit dem in Frankreich erzielten Gewinn. Gewinne einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten unter dem Vorbehalt eines von dieser Regel abweichenden Doppelbesteuerungsabkommens als in Frankreich erzielt, soweit diese: ► Auf eine Betriebstätte in Frankreich (der Begriff der Betriebstätte geht insbesondere aus der Definition in Artikel 2 Absatz 7 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Frankreich (s. Anhang) und den diesbezüglichen Kommentaren hervor) entfallen, oder; Unternehmerische Betätigung in Frankreich 67 ► ► Durch einen vollständigen Geschäftszyklus in Frankreich entstanden sind, z.B. Kauf und Verkauf von Waren innerhalb Frankreichs, und; Uber einen abhängigen Vertreter in Frankreich erzielt werden. Aufgrund des Territorialitätsprinzips werden Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft oder Betriebstätte unter Vorbehalt der DBA-Bestimmungen nicht in Frankreich besteuert. Die mit diesen Einkünften verbundenen ausländischen Steuergutschriften können in Frankreich grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (zu den Ausnahmen vgl. Rz. 429, Dividenden). Ebenso sind Ausgaben, die eine französische Muttergesellschaft zugunsten ausländischer Tochtergesellschaften tätigt, in Frankreich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft können nicht mit französischen Einkünften der Muttergesellschaft verrechnet werden. Ist jedoch bei Auslandsverlusten im Ausland keine Geltendmachung dieser Verluste möglich, besteht die Möglichkeit, sich u. U. auf die EuGH-Rechtssprechung in der Rechtssache Marks & Spencer vom 13. Dezember 2005 (RS C-446/03) und Folgeentscheidungen zu berufen. Lizenzerträge 417 Lizenzerträge, die eine französische Gesellschaft aus Patenten erhält, werden nicht dem Rohertrag hinzugerechnet, wenn die zugrunde liegenden industriellen Schutzrechte als Anlagevermögen bilanziert sind. Sie werden - ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem Erwerb, wenn entgeltlich erworben - gesondert mit einem reduzierten Körperschaftsteuersatz besteuert. Dieser Steuersatz beträgt 15% für körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen und 16% zzgl. Sozialabgaben für Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen. Diese ermäßigte Besteuerung ermöglicht attraktive Steuerplanungen. Bewertung der Aktiva 418 In der Regel wird das Anlagevermögen mit den ursprünglichen Nettoanschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten wie Zölle, Installations- und Montagekosten bewertet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, sofern sie als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. 419 Grundsätzlich können auf Wirtschaftsgüter steuerlich abzugsfähige Abschreibungen vorgenommen werden. Sollte sich der Wert der Aktiva (mit Ausnahme des immateriellen Anlagevermögens und der Vorräte) erhöhen, können unter gewissen Bedingungen Zuschreibungen bis zur Höhe des Marktwertes vorgenommen werden. Der Betrag des Wertzuwachses ist grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. 68 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 420 Vorräte werden mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Marktwert zum Schluss des Geschäftsjahres bewertet, wobei in der Bilanz grundsätzlich die Anschaffungskosten ausgewiesen werden. Ist der Marktwert geringer, wird eine gesonderte Wertberichtigung in Form einer Rückstellung gebildet. Vorratsvermögen kann auch mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden. Die „First-inFirst-out” („FIFO”) Methode, sowie die „Coût Unitaire Moyen Pondéré“ („CUMP“ - Methode des gewogenen Durchschnitts) dürfen angewandt werden, andere Verbrauchsfolgeverfahren, z.B. „Last-in-First-out” („LIFO”) sind nicht zulässig. 421 Forderungen und Schulden werden zum Nominalwert bilanziert. Die endgültige und zweifelsfreie Uneinbringlichkeit einer Forderung führt zu einem außerordentlichen Verlust. Bestehen am Ende des Geschäftsjahres ganz oder teilweise Zweifel an der Einbringbarkeit einer Forderung, kann eine Rückstellung gebildet werden. Forderungen und Schulden in ausländischer Währung (z.B. US-Dollar, Yen, usw.) sind am Ende des Geschäftsjahres entsprechend dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag zu bewerten und in der Bilanz in Euro auszuweisen. Wechselkursgewinne oder -verluste sind zu berücksichtigen. 422 Wertpapiere sind grundsätzlich zum Anschaffungspreis in der Bilanz anzusetzen, sie unterliegen jedoch einer Bewertung am Ende des Geschäftsjahres, wobei die Bewertungsmethode von der Art der Beteiligung abhängt. Nicht realisierte Wertsteigerungen bleiben unberücksichtigt, wohingegen bei erwarteten Wertminderungen grundsätzlich eine steuerlich abzugsfähige Rückstellung gebildet werden kann. Rücklagen und Rückstellungen 423 In Frankreich wird zwischen Rücklagen („réserves“) - kumulierten Gewinnen - und Rückstellungen („provisions“) unterschieden. Kapitalrücklagen kennt man in Frankreich nicht. Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 10% des Gesellschaftsstammkapitals zu bilden. Bis zur Erreichung der endgültigen Höhe sind jährlich mindestens 5% des Gewinns nach Steuern in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Andere Rücklagen können gemäß Satzung oder Gesellschafterbeschluss gebildet werden. Von den Rückstellungen für Wertberichtigungen sind die reglementierten Rückstellungen und die Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen zu unterscheiden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 69 Reglementierte Rückstellungen (vergleichbar mit den Sonderposten mit Rücklageanteil in Deutschland) werden nicht für tatsächliche Ausgaben oder Verluste gebildet, sondern beruhen auf steuerlichen Begünstigungen. Reglementierte Rückstellungen sind beispielsweise: ► Investitionsrückstellungen für Mitarbeiterbeteiligungen; ► Rückstellungen für Preissteigerungen bei Vorräten. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen setzt einen entsprechenden Ausweis in der Bilanz voraus. Die zugrunde liegenden Ausgaben oder Verluste müssen klar feststellbar sein und ihren Ursprung im laufenden Geschäftsjahr haben. Darüber hinaus muss die Rückstellung für einen abzugsfähigen Verlust bzw. eine abzugsfähige Aufwendung gebildet worden sein. Bei Eintritt des Verlustes oder des Aufwandes erfolgt eine Verrechnung mit der Rückstellung, während die Rückstellung ertragswirksam aufzulösen ist. Ausgaben 424 Ausgaben im unmittelbaren Interesse des Unternehmens sind grundsätzlich abzugsfähig. Nur bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sind insbesondere die jährlichen Abschreibungen von Personenkraftwagen sowie Leasingraten. Unangemessene Ausgaben sind nicht oder nur zum Teil abzugsfähig. Besondere Informationspflichten gegenüber den Steuerbehörden bestehen hinsichtlich der Vergütungen, Reisekosten und sonstigen Ausgaben für die höchstbezahlten Mitarbeiter. Wertberichtigung und Abschreibungen 425 Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abschreibungen setzt einen genauen buchmäßigen Nachweis voraus, wobei sich die Nutzungsdauer abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter in der Regel nach der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Wirtschaftszweigen richtet. Seit Einführung der „IFRS“-Grundsätze Anfang 2005 erfolgt jedoch die Abschreibung einzelner abtrennbarer Bestandteile eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens individuell entsprechend der jeweiligen Nutzungsdauer. Maschinen sowie zum überwiegenden Teil Büroausstattung, Wirtschaftsgüter für die wissenschaftliche Forschung, Lager- und Hotelausstattung können degressiv abgeschrieben werden. Entgeltlich erworbene Software kann über 12 Monate abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer für Patente oder industrielles Know-how richtet sich nach ihrer Schutz- bzw. Nutzungsdauer. Das Haushaltgesetz für 2013 sieht unter mehreren Bedingungen eine Sonderabschreibung für die Anschaffung von Kapitalbeteiligungen an 70 Unternehmerische Betätigung in Frankreich innovativen KMU vor. Steuerlich unzulässig sind Abschreibungen für Grundstücke, Goodwill (Firmenwert, Kundenstamm, …) sowie in der Regel auch für Warenzeichen. Tatsächliche Wertverluste nicht abschreibungsfähiger Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Rückstellung berücksichtigt werden. Veräußerungsgewinne 426 Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen werden steuerlich entweder als kurzfristige („plus-values à court terme“) oder langfristige („plus-values à long terme“) Veräußerungsgewinne eingestuft. Grundsätzlich gelten als langfristige Veräußerungsgewinne nur noch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und laufende Gebühren aus Urheberrechten. Für Veräußerungsgewinne aus Patenten ist ein reduzierter Steuersatz von 15% für körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen und 16% zzgl. Sozialabgaben für Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen, anwendbar, sofern der Veräuβerer und der Erwerber keine verbundenen Unternehmen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass im Falle einer entgeltlichen Patentenanschaffung der Inhaber wenigstens 2 Jahre lang Besitzer der Patente gewesen ist.Die kurzfristigen Veräußerungsgewinne gelten als laufender Gewinn und unterliegen dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz (vgl. Rz. 427). Veräußerungsverluste aus Patenten stellen unabhängig davon, wie lange sich das Patent im Eigentum des Unternehmens befand, kurzfristige Veräußerungsverluste dar und werden folglich mit den Gewinnen des Geschäftsjahres, in dem die Veräußerung erfolgte, verrechnet. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf langfristiger Beteiligungen sind für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2013 beginnen bzw. ab dem 21. September 2012 enden, zu 88% steuerlich freigestellt (statt wie zuvor zu 95%); eine Quote in Höhe von 12% (früher 5%) der Veräußerungsgewinne unterliegt folglich dem normalen Steuersatz. Außerdem wird nicht mehr der Netto-Aufpreis belastet, sondern der Brutto-Aufpreis, so dass Wertminderungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Langfristige Veräußerungsverluste sind nicht mehr abzugsfähig. Steuersätze der Körperschaftsteuer 427 Der Steuersatz für 2014 beträgt 33 1/3%, allerdings ist ab einer Körperschaftsteuerbelastung von 763.000 € ein Zuschlag in Höhe von 3,3% der Körperschaftsteuer als „Contribution Sociale sur les Bénéfices“ („CSB“) hinzuzufügen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 71 Kleinere Unternehmen, die die folgenden drei Bedingungen erfüllen, unterliegen nicht der Sozialbeitragspflicht „CSB“ und unterliegen mit einem Anteil ihrer Gewinne (≤ 38.120 €) einem ermäβigten Körperschaftsteuersatz zu 15%: ► Umsatz von weniger als 7,63 Mio. Euro; ► Voll eingezahltes Stammkapital; ► Kapitalanteile, die mindestens in Höhe von 75% von natürlichen Personen oder Gesellschaften derselben Größenordnung gehalten werden. Für Wirtschaftsjahre mit Abschluss nach dem 31. Dezember 2013 unterliegen Gesellschaften mit einem Umsatz über 250 Mio. Euro einem Sonderzuschlag in Höhe von 10,7% auf den Körperschaftsteuerbeitrag zu 33 1/3% woraus sich ein effektiver Steuersatz von 38% (CSB inklusive) ergibt. Das zweite Steueränderungsgesetz für 2012 sieht vor, dass ein Teil des Zuschlages von 10.7% zeitgleich mit der letzten Körperschaftsteuervorauszahlung zu bezahlen ist. Diese Vorauszahlung beläuft sich für Gesellschaften, deren Einkommen unter 1 Mrd. Euro liegt, auf 75% des Zuschlages, und auf 95% für diejenigen Gesellschaften, deren Umsatz diese Grenze überschreitet. Diese neue Vorschrift verpflichtet die betroffenen Gesellschaften und insbesondere auch die Organträger eines Organkreises dazu, ihr zu versteuerndes Einkommen des Wirtschaftsjahres zu schätzen. Zinsen auf Nachzahlungen finden grundsätzlich Anwendung, wenn die Abweichung zwischen geschätzter Steuerlast und tatsächlicher Steuerlast mindestens 20% der tatsächlichen Steuerlast und mindestens 100.000 € bzw. 400.000 € (je nach Höhe des Umsatzes der Gesellschaft) beträgt. Verluste 428 Verlustvortrag Die Steuerverluste können im Prinzip in Frankreich unbegrenzt auf spätere Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Jedoch ist der Betrag der Verlustvorträge, der angerechnet werden kann, in seiner Höhe beschränkt. Verlustvorträge sind nur noch bis zu einem Betrag von 1 Mio. € voll abzugsfähig. Von darüber hinaus gehenden Einkünften dürfen Verlustvorträge nur zu 50% (früher 60%) abgezogen werden. 50% (früher 40%) der 1 Mio. € übersteigenden Einkünfte führen also zu Steuerzahlungen, obwohl noch Verlustvorträge vorhanden sind. Die Anwendung des neuen Prozentsatzes gilt für Wirtschaftsjahre mit Abschluss nach dem 31. Dezember 2013. 72 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden, wurden durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 weitere Einschränkungen bei steuerlichen Verlustvorträgen umgesetzt (bereits zuvor führte die Änderung der tatsächlichen Tätigkeit oder des Gesellschaftszwecks zum Wegfall der Verlustvorträge, doch waren diese Begriffe bis dato nicht gesetzlich definiert). Eine „Änderung der Geschäftstätigkeit”, die zu einem Wegfall der Verlustvorträge führt, liegt vor, wenn eine Geschäftstätigkeit hinzugefügt oder beendet wird und dies im betroffenen oder im folgenden Wirtschaftsjahr zu einer Erhöhung oder einer Verringerung um mehr als 50% entweder des Umsatzes oder der durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter und des durchschnittlichen Anlagevermögens führt (jeweils im Vergleich zum letzten Wirtschaftsjahr vor der Änderung der Geschäftstätigkeit). Gesellschaften, die über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht mehr über ihre “Produktionsmittel” verfügen / ihre „Produktionsmittel“ verlieren oder die nicht mehr über ihre “Produktionsmittel” verfügen / ihre „Produktionsmittel“ verlieren, bevor anschließend die Mehrheit ihrer Anteile übertragen wird, können ihre Verlustvorträge nicht mehr nutzen (zuvor hatte der Gesetzgeber diesbezüglich nichts Genaues vorgesehen und die Rechtsprechung war auch bei längeren Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit recht nachsichtig, was den Wegfall der Verlustvorträge anbelangt). Gesellschaften können dennoch ihre Verlustvorträge weiter nutzen, wenn eine verbindliche Genehmigung seitens der Finanzverwaltung eingeholt wird, was folgende Nachweise erfordert: ► ► Der zeitweise Verlust von Produktionsmitteln hat außersteuerliche Gründe oder; Die Änderung der Geschäftstätigkeit ist für die Fortführung des Geschäftes und die Erhaltung von Arbeitsplätzen unerlässlich. Verlustrücktrag Für Geschäftsjahre, die ab dem 21. September 2011 beginnen, können Verluste bis zu einem Betrag von 1Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden (zuvor bestand diese Rücktragsmöglichkeit für die drei vorausgehenden Veranlagungszeiträume und war in ihrem Betrag nicht beschränkt). Mit der hieraus resultierenden Forderung kann die Körperschaftsteuer der fünf auf das Geschäftsjahr der Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahre beglichen werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 73 Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann nach Ablauf dieser Frist eine Auszahlung der Forderung (in voller Höhe oder teilweise) bewirkt werden. Steuergutschriften Ausländische Steuergutschriften 429 Grundsätzlich werden ausländische Steuergutschriften aufgrund des Territorialitätsprinzips in Frankreich nicht berücksichtigt. Im Ausland besteuerte Einkünfte, die in Frankreich ebenfalls steuerpflichtig sind, werden aus diesem Grunde nur in Höhe des Nettobetrages nach Abzug der ausländischen Steuerlast besteuert. Abweichend davon sehen die von Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. mit Deutschland, Österreich und der Schweiz, häufig die Anrechnung einer im Ausland einbehaltenen Quellensteuer vor. Dividendenausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften an ihre französische Muttergesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen in Frankreich steuerbefreit, jedoch ist eine Kostenpauschale in Höhe von 5% der Dividendenausschüttungen bei der Gewinnermittlung dem steuerlichen Gewinn der Muttergesellschaft hinzuzurechnen (vgl. Rz. 432). Steuergutschrift für Forschung („crédit d’impôt recherche“) 430 Forschungsausgaben des Unternehmens berechtigen zu einer Steuergutschrift, die in ihrer Art in Europa einzigartig ist. Jährlich werden im Rahmen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung fast 6 Mrd. Euro geltend gemacht. Frankreich ist somit für Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, ein besonders attraktiver Standort. Geförderte Ausgaben sind insbesondere: ► ► ► Abschreibungen von überwiegend der Forschung dienenden Aktiva, die im Neuzustand erworben bzw. hergestellt worden sind; Personalausgaben für ausschließlich in der Forschung tätige Mitarbeiter; Sonstige Ausgaben, die pauschal auf 75% der oben genannten Abschreibungen und 50% der oben genannten Personalkosten festgesetzt werden. Forschungsausgaben werden berücksichtigt, sofern sie: ► 74 Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses berücksichtigt werden; Unternehmerische Betätigung in Frankreich ► Auf Forschungsarbeiten zurückzuführen sind, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder der EWG ausgeführt wurden, sofern zwischen diesem Staat und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches ein Amtshilfeverfahren zur Bekämpfung von Steuerumgehung vorsieht. Weltweite Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2014 zum Schutz, zur Wartung und Anmeldung der Patente sowie zur Technologiebeobachtung entstehen, werden ebenso berücksichtigt. Forschungsausgaben, die im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen, die an private Unternehmen oder staatlich zugelassene Fachleute vergeben wurden, berechtigen nur bedingt zu einer Steuergutschrift. Die Steuergutschrift beträgt für Forschungsausgaben bis zu 100 Mio. Euro 30% der Investitionen. Für die darüber hinausgehenden Aufwendungen beträgt der Satz der Steuergutschrift nur 5%. Ende 2012 wurde ebenfalls eine Steuervergünstigung zur Förderung der Beschäftigung und der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen („crédit impôt compétitivité emploi“ – „CICE“). Die Steuergutschrift beträgt 4% der in 2013 ausbezahlten Löhne, sofern diese nicht as Zweieinhalbfache der Mindestlohngrenzen überschreiten. Der Prozentsatz liegt bei 6% für die 2014 ausbezahltenen Löhne. Gleichzeitig wurde für kleine und mittlere Unternehmen eine Steuervergünstigung für Innovationsausgaben geschaffen. Die Steuergutschrift beträgt 20% der in den Anwendungsbereich der Steuergutschrift fallenden Innovationsausgaben, die jedoch jährlich nur in Höhe von maximal 400.000€ berücksichtigt werden. Ein Unternehmen kann also jedes Jahr im Rahmen dieser Steuergutschrift bis zu 80.000€ Steuern einsparen. Die Steuergutschrift wird auf die Körperschaftssteuerschuld bzw. Einkommensteuerschuld angerechnet. Übersteigt die Gutschrift die für das Jahr der getätigten Forschungsausgaben fällige Steuer, so entsteht eine Forderung gegenüber dem französischen Staat. Grundsätzlich kann eine Auszahlung der Forderung beantragt werden, wenn über drei Jahre hinweg keine vollständige Anrechnung möglich ist. Für 2009 und 2010 konnte ausnahmsweise eine umgehende Auszahlung beantragt werden. Seit 2011 sind nur bestimmte Unternehmen berechtigt, eine umgehende Auszahlung der Forderung zu beantragen (KMU im Sinne des EU-Rechts, neu gegründete Unternehmen, Unternehmen mit dem Status „junge und innovative Unternehmen“ („jeunes entreprises innovantes“) und Unternehmen, die einem Insolvenzverfahren unterliegen). Unternehmerische Betätigung in Frankreich 75 Dividendenausschüttungen 431 Um die Steuerausfälle durch die Aufhebung der Quellensteuer auf französische Dividenden, die an ausländische Investmentfonds ausgeschüttet werden, auszugleichen, sieht das zweite Steueränderungsgesetz für 2012 vor, dass ausschüttende Gesellschaften eine neue Steuer von 3% auf Dividenden zu leisten haben. Französische und ausländische Gesellschaften sowie sonstige Körperschaften und Organisationen, die in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegen, mit Ausnahme bestimmter Investmentvehikel und kleiner und mittlerer Unternehmen (nach europarechtlicher Definition) unterliegen dieser Abgabe auf (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen mit einigen besonderen Ausnahmen, insbesondere: ► ► Ausschüttungen innerhalb eines Organkreises („intégration fiscale“), einschließlich Gewinnausschüttungen im Jahr des Austritts aus der Organschaft, wenn die Ausschüttung vor dem Austritt erfolgte; Sachausschüttungen in Form von Aktien (unter gewissen Bedingungen). Diese Abgabe soll steuerlich keine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen und nicht auf Steuervergütungsbeträge und Erstattungen aus Verlustrückträgen anrechenbar sein. Die Abgabe ist bis zum Ende des zweiten Monats zu zahlen, der der Auszahlung der Gewinnausschüttung folgt. Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten mit Ende des Wirtschaftsjahres als realisiert. Die neue Abgabe ist auf Gewinnausschüttungen anwendbar, die nach Veröffentlichung des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes für 2012 erfolgen (d.h. ab dem 17. August 2012). Auch Gewinne von französischen Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften (nach Abzug der französischen Körperschaftsteuer) sind hiervon betroffen (sie gelten grundsätzlich als an ausländische Gesellschafter ausgeschüttet, vgl. Rz. 442), es sei denn, sie werden in den Betrieb in Frankreich investiert. Die Gewinnausschüttungsvermutung findet jedoch keine Anwendung auf „Ausschüttungen“ von französischen Zweigniederlassungen von in der EU niedergelassenen Gesellschaften, deren tatsächliche Geschäftsführung sich in der EU befindet und die in ihrem Sitzstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Schachtelprivileg 432 76 Dividendenerträge aus einer Beteiligung von mindestens 5% am Grundbzw. Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft unterliegen nach internem französischem Recht einem Schachtelprivileg. Die Unternehmerische Betätigung in Frankreich Steuerbefreiung beträgt jedoch nicht 100%, da die Muttergesellschaft bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns grundsätzlich einen Kostenanteil in Höhe von 5% der Dividendenausschüttung (inkl. Gutschriften aus ausländischer Quelle) dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzurechnen hat. Die Hinzurechnung dieser Kostenpauschale führt bei Bestehen einer Organschaft zu keiner Besteuerung, da der Organträger bei der steuerlich konsolidierten Gewinnermittlung den Kostenanteil in Höhe von 5% steuermindernd geltend machen kann. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Dividendenausschüttungen, die im ersten Geschäftsjahr nach Gründung der Organschaft vorgenommen werden. Voraussetzung für das Schachtelprivileg ist, dass die Aktien oder Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft namentlich entweder bei der Muttergesellschaft oder bei einem durch die Finanzverwaltung ermächtigten Finanzinstitut registriert sind. Zusätzlich müssen die Anteile oder Aktien gegen Kapitaleinlagen der Muttergesellschaft ausgegeben oder vom Anteilseigner mit der Verpflichtung erworben worden sein, die Anteile mindestens zwei Jahre zu halten. Zinsen 433 Zinszahlungen an Nicht-Ansässige sind grundsätzlich (ohne Einhaltung weiterer Formalitäten) quellensteuerbefreit, sofern der Bezugsberechtigte nicht in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium (Etat ou territoire non coopératif) ansässig ist. Ist der Bezugsberechtigte jedoch in einem solchen Staat ansässig (die Liste der betroffenen Staaten wird jedes Jahr neu veröffentlicht), so unterliegt jede Zinszahlung grundsätzlich einer Quellensteuer i.H.v. 75%, es sei denn, der Zinsschuldner ist in der Lage nachzuweisen, dass die Geschäfte, die der Zinszahlung zugrunde liegen, eine hauptsächliche Zielsetzung oder Wirkung haben, die nicht in der Verlagerung dieser Einkünfte in einen nicht kooperierenden Staat besteht. Bei Gesellschafterdarlehen sind Fremdfinanzierungsregelungen nach nationalem Recht zu beachten. Für die Abzugsfähigkeit von Gesellschafterzinsen von Konzernunternehmen gelten folgende Regelungen: Zinsen, die eine französische körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft für ein Darlehen durch eine nahestehende Person zahlt, sind nur dann abzugsfähig, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Das Stamm- oder Grundkapital der Gesellschaft muss in voller Höhe einbezahlt sein. Der Zinssatz darf bei Gesellschafterdarlehen den durchschnittlichen effektiven Bankzinssatz (Jahreszinssatz) für Darlehen an Unternehmen Unternehmerische Betätigung in Frankreich 77 mit variabler Verzinsung und einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren (für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht beträgt der Zinssatz für 2014 2.79%) nicht überschreiten. Bei Darlehen an verbundene Gesellschaften gilt ebenfalls dieser Zinssatz oder der marktübliche Zinssatz, falls dieser höher ist. Zinsen, die den maximalen Zinssatz überschreiten, sind dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Im Falle einer Unterkapitalisierung sind auch Zinsen, die den maximalen Zinssatz nicht überschreiten, dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: ► ► ► Die Summe der an Konzernunternehmen gezahlten Zinsen beträgt mehr als 25% des Betriebsergebnisses (vor Abzug bestimmter Posten) des darlehensnehmenden Unternehmens; Die von Konzernunternehmen gewährten Darlehen überschreiten 150% des Eigenkapitals der darlehensnehmenden Gesellschaft; Die Gesellschaft erhält weniger Zinsen von Konzernunternehmen als sie an Konzernunternehmen zahlt. Beträgt der theoretisch hinzuzurechnende Betrag weniger als 150.000 € oder kann das Unternehmen nachweisen, dass seine Verschuldung unter der Konzernverschuldung liegt, so erfolgt keine Hinzurechnung. In Deutschland beläuft sich der entsprechende Betrag auf 3 Mio. Euro; d.h. in Frankreich sind die KMU grundsätzlich stärker von der Abzugsbeschränkung betroffen. Die hinzugerechneten Zinsen können unter bestimmten Bedingungen in den Folgejahren als Abzug geltend gemacht werden. Gemäß Artikel 223 B Absatz 7 des französischen Steuergesetzbuches („CGI“) muss eine Organträgerin (im Jahr des Kaufs und in den 14 folgenden Jahren bzw. seit dem 1. Januar 2007 in den 8 folgenden Jahren) einen Teil der finanziellen Aufwendungen aller Organgesellschaften zum Gesamtertrag der Organschaft hinzurechnen, wenn eine Gesellschaft der Organschaft von Personen, die diese Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft kauft, die auch Mitglied der Organschaft wird. Seit dem 1. Januar 2007 findet diese Regelung auch Anwendung, wenn die erworbene Gesellschaft mit der erwerbenden Gesellschaft oder einer anderen Organgesellschaft verschmolzen wird. Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen, sind finanzielle Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen (oder für die eine Vermutung besteht, dass sie sich auf den Erwerb einer Beteiligung beziehen) nicht abzugsfähig, wenn die erwerbende 78 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Gesellschaft nicht in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass sie (oder eine andere französische Gesellschaft der Gruppe) tatsächlich die Geschäftsführungsentscheidungen im Hinblick auf die Beteiligung trifft und eine Kontrolle über oder einen Einfluss auf die erworbene Gesellschaft ausübt. Diese Regelung greift jedoch unter gewissen Voraussetzungen nicht (wenn der Wert der Beteiligung weniger als 1 Mio. Euro beträgt, wenn das Unternehmen in der Lage ist, nachzuweisen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht über Darlehen finanziert wurde, oder wenn die Verschuldung auf Gruppenebene über der Verschuldung des Unternehmens liegt). Ende 2013 wurde Artikel 212 bis des französischen Steuergesetzbuches aktualisiert, so dass Gesellschaften mit jährlich mehr als 3 Mio. Nettofinanzaufwendungen bezüglich der Überlassung von Geldsummen an eine fremde Gesellschaft steuerlich 25% der Ausgaben wieder hinzurechnen müssen. Es können also nur noch 75% (zuvor 85%) der Nettofinanzaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Das Haushaltsgesetz für 2014 hat eine weitere Beschränkung geschaffen. Gesellschaften mit Geschäftsabschluss ab dem 25. September 2013 sind Artikel 212 I des frz. Steuergesetzbuches unterworfen. Demzufolge sind Zinsen, die an eine verbundene Gesellschaft bezahlt werden, nur abzugsfähig, sofern sie: ► Vom Darlehensgeber versteuert werden; ► Und die Steuer im Ausland mindestens ein Viertel der in Frankreich gegebenenfalls zu zahlenden Steuer beträgt. Lizenzgebühren 434 Lizenzgebühren, die für Patente, Warenzeichen, „Copyrights“ oder „Know-how“ an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen unter gewissen Umständen nach nationalem französischem Recht einer Kapitalertragsteuer von 33 1/3%. Dieser Satz verringert sich aufgrund von DBA-Regelungen auf 0% für Deutschland und Österreich und unter bestimmten Voraussetzungen auf 5% für die Schweiz. Um einen Anspruch auf diese Reduzierung bzw. Befreiung zu haben, muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden. Eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen für Lizenzgebühren vorgesehen, die eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft zahlt. Unter anderem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: ► Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft von 25%; Unternehmerische Betätigung in Frankreich 79 ► ► ► Ununterbrochene Mindesthaltedauer der Beteiligung von 24 Monaten (oder Halteverpflichtung von 24 Monaten); Unbeschränkte Steuerpflicht der Tochter- und der Muttergesellschaft; Organisation der Tochtergesellschaft in einer der folgenden Gesellschaftsformen französischen Rechts: „SARL“ (GmbH), „SA“ (Aktiengesellschaft), „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft), „SCS“ (Kommanditgesellschaft auf Aktien), „SE“ (Europäische Gesellschaft). Seit dem 1. März 2010 unterliegen Lizenzgebühren einer Quellensteuer i.H.v. 75%, wenn sie an Personen gezahlt werden, die in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium niedergelassen oder ansässig sind. Managementgebühren 435 An Nichtansässige gezahlte Managementgebühren unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuerabzug von 33 1/3%. Zu beachten ist, dass nach den DBA mit Deutschland, Österreich und der Schweiz die Managementgebühren in Frankreich steuerfrei sind, sofern der Empfänger dort keine ständige gewerbliche Einrichtung hat. Verrechnungspreise 436 Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen sind grundsätzlich nach dem Fremdvergleichsprinzip („dealing at arm’s-length“) zu ermitteln (vgl. Rz. 446). Organschaft in Frankreich 437 Eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile an einer anderen französischen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft hält, kann mit dieser Gesellschaft eine Organschaft errichten, sofern die Muttergesellschaft nicht selbst zu 95% von einer französischen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gehalten wird, die von dieser Organschaft ausgeschlossen ist. Die Organschaft ermöglicht, Verluste und Gewinne der verschiedenen Gesellschaften des Organkreises zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt nach getrennter Aufstellung der Bilanzen der jeweiligen Gesellschaften und Korrekturen zur Zwischengewinneliminierung. Die Steuerschuld trägt der Organträger. Im Gegensatz zu Deutschland sind die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer von der Organschaft ausgeschlossen. Unter gewissen 80 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, auf Ebene der einer Unternehmensgruppe vorstehenden Gesellschaft die Bezahlung der Umsatzsteuer der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften zu zentralisieren und gegebenenfalls auch eine zentrale Rückerstattung von Umsatzsteuerkrediten zu bewirken (insbesondere müssen hierzu mindestens 50% des Kapitals oder der Stimmrechte der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften von der vorstehenden Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar gehalten werden und die einzelnen Gesellschaften verpflichtet sein, elektronische Steuererklärungen bei der „Direction Générale des Entreprises“ abzugeben). Um der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache „Papillon“, C-418/07, 27. November 2008) Rechnung zu tragen, sind die Regeln betreffend die Organschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert worden (für die Vergangenheit besteht die Möglichkeit, über ein Verfahren eine Rückerstattung u. U. zuviel bezahlter Steuern zu bewirken). Es ist seither möglich, auch französische Gesellschaften, die nur unmittelbar über eine ausländische, nicht zu der Organschaft gehörende Tochtergesellschaft gehalten werden, in die Organschaft mit einzubeziehen, sofern diese Tochtergesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat der EWR, der mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel abgeschlossen hat, ansässig ist und dort einer der französischen Körperschaftsteuer entsprechenden Besteuerung unterliegt. Besteuerung von Personengesellschaften und ähnlichen Rechtsformen Personengesellschaften 438 Französische Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) unterliegen entweder der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 414). Für Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, erfolgt die Besteuerung auf Gesellschafterebene, obwohl die Personengesellschaft das Steuersubjekt ist. Sonstige Rechtsformen 439 Die Einkünfte nicht gewinnorientierter Vereinigungen unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Einkünfte, die mit einem reduzierten Satz von 24% (z.B. Einkünfte aus der Vermietung eines Gebäudes) bzw. 15% (z.B. Dividenden) besteuert werden. Anzumerken ist, dass die Verwaltungsrichtlinie vom 15. September 1998 Kriterien zur Bestimmung der Körperschaftsteuerpflicht einer nicht gewinnorientierten Vereinigung vorsieht. Diese Verwaltungsanweisung Unternehmerische Betätigung in Frankreich 81 sowie die weiteren hierzu veröffentlichten Anweisungen wurden in einer Verwaltungsanweisung vom 18. Dezember 2006 zusammengefasst (aktuelle Referenz: BOI-IS-CHAMP-10-50-10). D.3 Besteuerung ausländischer Unternehmen und ausländischer Einkünfte Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) 440 Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist grundsätzlich die Anwendbarkeit eines DBA zu prüfen. In aller Regel dient das OECDMusterabkommen als Modell für die von Frankreich abgeschlossenen DBA. Entsprechend dem für Unternehmen geltenden Territorialitätsprinzip werden sämtliche Einkünfte aus französischer Quelle in Frankreich besteuert, während Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten und Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften in der Regel steuerfrei sind (vgl. Rz. 448). Besteuerung ausländischer Unternehmen 441 Ausländische Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der französischen Körperschaftsteuer für in Frankreich erzielte Einkünfte. Als solche gelten die Einkünfte einer in Frankreich gelegenen Betriebstätte oder einer in Frankreich eingetragenen und damit dort steueransässigen Gesellschaft. Betriebsstätten 442 Die Gewinne von Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften unterliegen der französischen Körperschaftsteuer zum Regelsteuersatz. Nach französischem Steuerrecht gelten Nettogewinne einer Betriebsstätte grundsätzlich als an die ausländische Gesellschaft ausgeschüttet und unterliegen damit einer Quellensteuer von 25%, es sei denn die Betriebsstätte weist nach, dass die Gewinne nicht übertragen wurden. Eine Befreiung von der Quellensteuer gilt für Gewinne ausländischer Gesellschaften, die uneingeschränkt der Körperschaftsteuer unterliegen und deren tatsächlicher Sitz sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU befindet. Auch sehen diverse Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere auch die DBA mit Deutschland, der Schweiz und Österreich) eine Herabsetzung der Quellensteuer auf 0% vor. 82 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Portfolioeinkünfte 443 Ausländische Gesellschaften, die in Frankreich nicht gewerblich tätig sind, unterliegen der Kapitalertragsteuer lediglich mit ihren in Frankreich erzielten Einkünften. Dividendenausschüttungen von in Frankreich körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften an ausländische Unternehmen unterliegen grundsätzlich nach nationalem französischem Recht einer Quellensteuer von 30% (25% bei Dividenden, die vor dem 1. Januar 2012 ausgeschüttet wurden). Eine Befreiung von der Quellensteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Dividenden vorgesehen, die eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft zahlt (Mutter-TochterRichtlinie). Aufgrund der entsprechenden DBA werden Dividendenausschüttungen an deutsche, schweizerische oder österreichische Gesellschafter, die Kapitalgesellschaften sind und eine Mindestbeteiligung von 10% halten, grundsätzlich auf Antrag von der Quellensteuer befreit. Es muss dafür eine festgelegte Verfahrensweise eingehalten werden. Werden Dividenden an eine ausländische Personengesellschaft ausgeschüttet, so besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen durch die Personengesellschaft „hindurchzusehen“. Auf Dividenden, die an Bezugsberechtigte in nicht kooperierenden Ländern oder Territorien ausgezahlt werden, findet seit dem 1. Januar 2013 eine Quellensteuer i.H.v. 75% Anwendung (zuvor war seit dem 1. Januar 2012 eine Quellensteuer i.H.v. 55% anwendbar). „Headquarters“ („quartiers généraux“) und Logistikzentren 444 Ausländische Gesellschaften, deren „Headquarters“ oder Logistikzentren sich in Frankreich befinden, unterliegen einer begünstigten Besteuerung. Die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage kann mit der französischen Steuerverwaltung ausgehandelt werden und hat grundsätzlich einer Gewinnspanne zu entsprechen, die als ein Prozentsatz der laufenden Betriebskosten ausgedrückt werden kann. Die Entschädigung und Erstattung von Aufwendungen zugunsten ausländischer Arbeitnehmer, die vorübergehend in Frankreich in einem „Headquarter“ oder Logistikzentrum arbeiten, sind steuerlich wie folgt zu behandeln. Die gezahlten Beträge können: 1. von der Einkommensteuer freigestellt werden, so z.B. Umzugskosten, Reisekosten, Schulgebühren oder Aufenthaltskosten; Unternehmerische Betätigung in Frankreich 83 2. auf Antrag des „Headquarters“ bzw. des Logistikzentrums und unter besonderen Bedingungen einer vereinfachten Behandlung unterliegen: das „Headquarter“ bzw. das Logistikzentrum unterliegt für diese gezahlten Summen der Körperschaftsteuer und die Arbeitnehmer sind ihrerseits von Einkommensteuer freigestellt; 3. der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft u. a. die Entsendungsprämie sowie die Erstattung von Personalkosten. Besteuerung ausländischer Einkünfte Steueroasen und Regelungen des Rechtsmissbrauchs 445 Eine französische körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die entweder mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 50% an einer ausländischen, niedrig besteuerten Gesellschaft hält oder die unmittelbar ein Unternehmen im Ausland betreibt, das im Ausland begünstigt besteuert wird, unterliegt einer erweiterten Besteuerung. Unter einem Niedrigsteuerland ist hierbei ein Staat zu verstehen, in dem die Besteuerung von Gewinnen bzw. Einkünften unter der Hälfte der Steuer liegt, die in Frankreich unter entsprechenden Bedingungen angefallen wäre (Artikel 238 A des französischen Steuergesetzbuches „CGI“). Die Gewinne dieses ausländischen Unternehmens unterliegen der französichen Körperschaftsteuer, wenn es sich um eine Betriebstätte oder Zweigniederlassung handelt. Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmen um eine eigene Rechtsperson, so gilt der Anteil der Gewinne, der der Beteiligung der französischen Muttergesellschaft entspricht, als Kapitaleinkünfte, die als solche auf Ebene der Muttergesellschaft zu besteuern sind. Steuerliche Verluste der ausländischen Gesellschaft bzw. des Unternehmens sind in Frankreich nicht abzugsfähig. Der Schwellenwert beträgt nicht 50%, sondern nur 5%, sofern mehr als 50% der Anteile der niedrig besteuerten Gesellschaft entweder von in Frankreich ansässigen und gemeinsam handelnden Unternehmen oder von Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar unter der Kontrolle oder Abhängigkeit eines französischen Unternehmens stehen, gehalten werden. Die spezielle Besteuerung findet in zwei Fällen keine Anwendung: ► Tätigkeit/Zweck der Gesellschaft ˗ 84 Für Wirtschaftsjahre, die bis zum 30. Dezember 2012 enden, findet die Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung, wenn die Nicht-EU-Tochtergesellschaft tatsächlich eine industrielle Unternehmerische Betätigung in Frankreich oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn das Einkommen dieser Gesellschaft jedoch zu mehr als 20% oder 50% (je nach Fall) aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten oder Umsätzen mit verbundenden Unternehmen stammt, finden die Hinzurechnungsvorschriften Anwendung, es sei denn, die französische Gesellschaft kann nachweisen, dass die Einschaltung der Gesellschaft hauptsächlich aus nichtsteuerlichen Gründen erfolgte. Seit dem 1. Januar 2010 gilt diese Ausnahme jedoch nicht mehr in Fällen, in denen die ausländische Tochtergesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet ansässig ist, es sei denn, die französische Gesellschaft ist in der Lage, gewisse Nachweise (insbesondere im Hinblick auf den Zweck und die Wirkung der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft) zu erbringen. − ► Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, können französische Gesellschafter von Nicht-EUTochtergesellschaften noch von einer Nicht-Anwendungs-Regel Gebrauch machen, wenn sie nachweisen, dass die Einschaltung der Tochtergesellschaft in einem steuergünstigen Land hauptsächlich außersteuerlichen Zielen dient und andere Hintergründe hat als die Verlagerung von Gewinnen in ein steuerbegünstigtes Land. Dieser Nachweis gilt als geführt, wenn die Tochtergesellschaft vorwiegend industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten in dem steuerbegünstigen Land ausübt. Diese Regelung findet auch in Bezug auf Gesellschaften Anwendung, die in nicht kooperativen Staaten oder Gebieten ansässig sind. Die Tochtergesellschaft oder unmittelbare Betriebsstätte befindet sich innerhalb der EU, vorausgesetzt, die Tochtergesellschaft/Betriebsstätte kann nicht als Gestaltung zur Umgehung der französischen Besteuerung angesehen werden. Ein ähnliches System ist auch für natürliche Personen anwendbar, die eine Beteiligung über 10% an einer ausländischen, niedrig besteuerten Gesellschaft halten (vgl. Rz. 468). Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die eine in Frankreich ansässige (natürliche oder juristische) Person an eine in einer Steueroase ansässige Person zahlt, sind nur dann in Frankreich steuerlich abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich Leistungen erbracht wurden und die Verrechnung dem Fremdvergleichsprinzip („arm’s-length principle“) entspricht. Ist der Bezugsberechtigte in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig, so setzt die Abzugsfähigkeit für Geschäftsjahre ab dem Unternehmerische Betätigung in Frankreich 85 1. Januar 2011 u. a. voraus, dass der Schuldner nachweist, dass die Geschäftsvorgänge, denen die Zahlungen entsprechen, eine andere hauptsächliche Zielsetzung und Wirkung als die Lokalisierung in dem betreffenden ausländischen Land bzw. Territorium haben. Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen 446 Französische Gesellschaften, die mit verbundenen Unternehmen im Ausland Geschäftsbeziehungen unterhalten, müssen das Fremdvergleichsprinzip beachten. Um Gewinnverschiebungen über die Grenze zu verhindern, müssen die zwischen den verbundenen Gesellschaften vereinbarten Verrechnungspreise für Lieferungen oder Dienstleistungen angemessen sein, d.h. dem Preis entsprechen, der unabhängigen Dritten berechnet worden wäre. Zu hohe Kaufpreise oder zu niedrige Verkaufspreise werden steuerrechtlich korrigiert, indem der vom Fremdvergleichspreis abweichende Betrag dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet wird. Die französische Finanzverwaltung verfügt über die Möglichkeit, juristische, wirtschaftliche und buchhalterische Auskünfte über die Feststellung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen anzufordern. Das Verfahren, das eine Beantwortungsfrist von 2 bis 3 Monaten unter Androhung einer Strafe von 10.000 € pro Prüfungsjahr vorsieht, findet jedoch grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn die im Rahmen einer normalen Betriebsprüfung gegebenen Auskünfte als unzureichend erachtet werden. Zum 1. Januar 2010 ist des Weiteren eine neue Dokumentationspflicht im Bereich der Verrechnungspreise in Kraft getreten. Diese Regeln finden Anwendung auf Unternehmen, deren Jahresumsatz oder Bruttoaktiva 400 Mio. Euro oder mehr betragen bzw. die zum Jahresabschluss mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von über 50% an dem Stammkapital oder den Stimmrechten einer in Frankreich oder im Ausland gegründeten bzw. ansässigen juristischen Person halten oder von einer juristischen Person, die die diese Kriterien im Hinblick auf Umsatz bzw. Aktiva erfüllt, zu den genannten Bedingungen gehalten werden. Auch Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören, die zumindest eine Gesellschaft zählt, welche die oben genannten Kriterien erfüllt, haben die neuen Dokumentationspflichten zu beachten. Diese Gesellschaften müssen der französischen Steuerverwaltung im Falle einer steuerlichen Außenprüfung eine Dokumentation zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die angewandte Verrechnungspreispolitik mit allen verbundenen Unternehmen zu überprüfen. Diese Dokumentation, die die bestehenden 86 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Dokumentationspflichten betreffend die einzelnen Geschäftsvorgänge nicht ersetzt, sondern ergänzt, hat eine gewisse Anzahl von Informationen zu enthalten, die durch den einschlägigen Gesetzestext aufgezählt werden und die sich sowohl auf das französische Unternehmen als auch auf die verbundenen ausländischen Unternehmen beziehen. Ist keine Dokumentation vorhanden oder erweist sich die Dokumentation als mangelhaft, kann eine Strafe i.H.v. 5% der verlagerten Gewinne (mindestens jedoch 10.000 € pro Geschäftsjahr) verhängt werden. Am 8. Dezember 2013 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Wirtschafts- und Finanzkriminalität in Kraft getreten. Es führt zu einer Verschärfung der Gesetzgebung in puncto Verrechnungspreise, da eine neue jährliche Abgabepflicht bezüglich der Hauptelemente der Verrechnungspreisdokumentation geschaffen wurde. Unternehmen müssen diese zusammenfassende Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von sechs Monaten nach dem Endtermin zur Abgabe der Erklärung des Geschäftsergebnisses übermitteln. Dividenden 447 Ausländische Dividenden, die nach Frankreich ausgeschüttet werden, unterliegen in einigen Fällen einem Quellensteuerabzug. Auf Antrag kann diese Quellensteuer reduziert werden bzw. vollständig entfallen. Grundsätzlich unterliegen die aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgeschütteten Dividenden einer reduzierten 15%igen Quellensteuer. Darüber hinaus ist die Dividendenausschüttung zugunsten einer „SA“, „SAS“, „SE“ bzw. einer „SARL“ aus einer deutschen oder einer österreichischen 10%igen Mindestbeteiligung von der Kapitalertragsteuer befreit. In Deutschland ist eine Mindestinhaberschaft von 12 Monaten vorgesehen, andernfalls liegt der Quellensteuersatz bei 5%. Wird der Beteiligungszeitraum von 12 Monaten erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer erfüllt, wird die entrichtete fünfprozentige Quellensteuer auf Antrag wieder erstattet. Dividenden aus der Schweiz kommen unter gewissen Bedingungen auch in den Genuss der Quellensteuerbefreiung, wenn der französische Empfänger eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10% hält. 448 Ausländische Dividenden (z.B. aus Deutschland, Österreich und der Schweiz) werden in Frankreich grundsätzlich unter Berücksichtigung einer Steuergutschrift besteuert, sofern nicht schachtelbegünstigte und damit steuerfreie Dividendenerträge vorliegen (vgl. Rz. 432). Unternehmerische Betätigung in Frankreich 87 Zinsen 449 Zinseinkünfte aus dem Ausland können mangels DBA zwischen Frankreich und dem Quellenstaat einer Doppelbesteuerung unterliegen, falls im Ausland trotz der Steuerpflicht in Frankreich eine Quellensteuer erhoben wird. Bei Zinseinkünften aus DBA-Ländern ist für den Fall der Einbehaltung der Quellensteuer eine Steuergutschrift in Frankreich vorgesehen. Diese Steuergutschrift ist nicht auf spätere Geschäftsjahre vortragbar und geht daher verloren, wenn der französische Empfänger Verluste aufweist. Gemäß den Regelungen der jeweiligen DBA unterliegen Zinseinkünfte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz keiner Quellensteuer. Dabei ist jeweils ein besonderes Verfahren einzuhalten. Veräußerungsgewinne 450 Im Allgemeinen sind Veräußerungsgewinne im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu besteuern. Bei Vorliegen eines DBA mit Frankreich wird eine Doppelbesteuerung durch die Gewährung einer Steuergutschrift vermieden, wenn französische Veräußerer auch im Ausland besteuert werden. Den Bestimmungen der meisten DBA zufolge sind Veräußerungserlöse aus Grundbesitz bzw. Unternehmen ausschließlich im Belegenheitsstaat, d.h. in dem Staat, in dem der Grundbesitz bzw. das Unternehmen liegt, zu besteuern. D.4 Gewerbesteuer / territoriale Wirtschaftsabgabe 451 Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die französische Gewerbesteuer („taxe professionnelle“) durch die sog. „territoriale Wirtschaftsabgabe“ („contribution économique territoriale“, kurz „CET“), ersetzt. Die „CET“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: ► ► 88 Zum einen die "Grundabgabe der Unternehmen" („cotisation foncière des entreprises“, kurz „CFE“), die einen Prozentsatz des Mietwerts der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter darstellt (d.h. bewegliche Wirtschaftsgüter werden im Vergleich zu der Gewerbesteuer nicht mehr berücksichtigt); Zum anderen eine "Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen" („cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“, kurz „CVAE“), die Unternehmerische Betätigung in Frankreich auf der Wertschöpfung basiert und zu einem in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz progressiven Satz (0,01 bis 1,5%) berechnet wird. Die „CET“ ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt. Für neugegründete Unternehmen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung gewisser Bedingungen eine zeitlich begrenzte Befreiung von der „CFE“ und eventuell auch eine (vollständige oder u.U. nur teilweise) Befreiung von der „CVAE“ zu beantragen. Durch die Neuregelung ergeben sich im Hinblick auf die Steuerbelastung der Unternehmen gewisse Verschiebungen. Die produzierende Industrie ist durch die Reform der Bemessungsgrundlage begünstigt, wohingegen Dienstleistungsunternehmen insbesondere durch die Besteuerung der Wertschöpfung i.d.R. eine höhere Steuerbelastung als in der Vergangenheit zu verzeichnen haben. Auch unterliegen im Immobilienbereich einige Steuerzahler, die in der Vergangenheit keine Gewerbesteuer zu bezahlen hatten, nun der Besteuerung. Diese Aspekte betreffend die territoriale Wirtschaftsabgabe sollten in die strategische Überlegung mit einbezogen werden, wenn es gilt, die interessanteste Vertriebsart (Eigenhändler, Handelsvertreter, usw.) für Frankreich zu ermitteln. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 89 D.5 Umsatzsteuer 452 Die Umsatzsteuer („Taxe sur la Valeur Ajoutée“, „TVA“ vgl. Rz. 402) ist eine auf den Mehrwert entfallende indirekte Steuer. Innerhalb der EU sind die Umsatzsteuerregelungen durch EU-Richtlinien weitgehend harmonisiert. Abgesehen von bestimmten steuerbefreiten Umsätzen (insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, sowie bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen) unterliegt in Frankreich grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung der Umsatzsteuer und berechtigt Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer. Die Einfuhr von Waren aus Drittländern sowie der innergemeinschaftliche Erwerb sind ebenfalls in Frankreich zu besteuern. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt der Regelumsatzsteuersatz 20%. Für gewisse Produkte und Dienstleistugen bestehen zwei reduzierte Steuersätze von 5,5% (z.B. für Nahrungsmittel - mit einigen Ausnahmen -, gewisses medizinisches Material und Pflegedienstleistungen an ältere abhängige oder an behinderte Personen, Gas, Strom, …) und 10% (z.B. Verkauf von Nahrungsmitteln, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, d.h. Mahlzeiten in Restaurants, Mahlzeiten zum Mitnehmen und gelieferte Mahlzeiten, die zu einem sofortigen Verkehr bestimmt sind, Personentransport, …). Außerdem findet ein besonderer Steuersatz von 2,1% auf gewisse Waren wie z.B. Medikamente Anwendung. Auf den monatlich zu erstellenden Umsatzsteuererklärungen sind sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die sich ergebende Steuerschuld bzw. Steuererstattungsansprüche anzugeben. Daneben sind aufgrund der EU-Harmonisierungsrichtlinien innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe in einer monatlichen Intrastat-Meldung („Déclaration des échanges de biens“, „DEB“) zu erfassen. Falls die Eingangslieferungen im Laufe des Vorjahres einen Wert von 460.000 Euro nicht überschreiten, besteht keine Pflicht zur Abgabe von IntrastatErklärungen. Die DEB kann online ausgefüllt werden. Seit dem 1. Juli 2010 ist die Online-Abgabe der Intrastat-Meldung Pflicht für Unternehmen, die (im Laufe des Jahres oder des letzten Kalenderjahres) Waren von einem Wert von über 2.300.000 Euro ein- oder ausgeführt haben. Im Rahmen der Einführung des sog. Mehrwertsteuerpakets wurde eine zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen eingeführt („Déclaration Européenne des Services“, “DES“ ), in der seit dem 1. Januar 2010 gewisse an Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten erbrachte Dienstleistungen aufzuführen sind. Diese Meldung ist monatlich online zu erstellen. 90 Unternehmerische Betätigung in Frankreich In der Regel ist der Leistungserbringer Steuerschuldner. Wenn nichtansässige Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU Lieferungen und Dienstleistungen in Frankreich erbringen, die der französischen Umsatzsteuer unterliegen, sind sie verpflichtet, einen französischen Fiskalvertreter („Représentant fiscal“) zu ernennen. Dieser Fiskalvertreter muss sich bei der französischen Finanzverwaltung anmelden, um die erforderlichen Formalitäten und Zahlungen im Namen des nichtansässigen Unternehmers zu erfüllen. Durch dieses Verfahren erhält der nichtansässige Unternehmer eine französische UmsatzsteuerID-Nummer. Unternehmer mit Sitz in der EU können sich, wenn sie in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind, in Frankreich registrieren lassen und eine USt-ID-Nr. beantragen, ohne einen Fiskalvertreter zu ernennen. Seit dem 1. September 2006 ist im Falle einer in Frankreich umsatzpflichtigen Lieferung oder Dienstleistung, die von im Ausland ansässigen Unternehmern erbracht wird, grundsätzlich der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Letzterer wickelt die Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren ab („autoliquidation“), vorausgesetzt, er besitzt in Frankreich eine Umsatzsteuer-ID-Nummer. Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen im Hinblick auf den Leistungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen. In der Mehrheit der Fälle gilt seither eine Dienstleistung als am Ort des Leistungsempfängers erbracht (Abwicklung der Umsatzsteuer durch Letzteren über das Reverse-Charge-Verfahren). Eine umsatzsteuerliche Registrierung ausländischer Unternehmer ist daher nur noch in besonderen Fällen (z.B. Geschäftsvorgänge mit Nicht-Unternehmern) erforderlich. Gemäß den umsatzsteuerlichen Regelungen auf europäischer Ebene haben europäische, d.h. u.a. auch deutsche und österreichische Unternehmer (unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmer aus der Schweiz) Anspruch auf die Erstattung von in Frankreich gezahlter Vorsteuer. Hierfür ist ein spezielles Vorsteuervergütungsverfahren vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2010 gelten geänderte Regelungen im Hinblick auf die Rückerstattung der Vorsteuer zugunsten von ausländischen Unternehmern. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen Unternehmern aus EU-Mitgliedsstaaten und Unternehmern aus Drittstaaten. Ein vereinfachtes Verfahren findet für die Unternehmer anderer Mitgliedsstaaten Anwendung: die Anträge auf Rückerstattung sind bis zum 30. September des Folgejahres über ein elektronisches Portal im eigenen Mitgliedsstaat zu stellen. Gemäß der 13. Umsatzsteuer EU-Richtlinie vom 17. November 1986 gilt auch für Unternehmen aus Drittländern das Prinzip der Erstattung von in Frankreich gezahlter Vorsteuer. Die Anträge auf Rückerstattung, die von Unternehmerische Betätigung in Frankreich 91 Unternehmen aus Drittstaaten gestellt werden, unterliegen jedoch strengeren Formvorschriften. Die Einhaltung der Antragsfrist (30. Juni des Folgejahres bei Jahresvergütungsanträgen), die Stellung des Antrages in französischer Sprache (Formular 3559) und die Beilegung von Originalrechnungen sind Grundvoraussetzungen für die Zulassung eines Vergütungsantrags. Ausserdem muss der Antragsteller einen Fiskalvertreter, der in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist und für den Rückerstattungsantrag verantwortlich sein wird, bestellen und diesen Fiskalvertreter bei der frz. Steuerverwaltung anmelden. Der Antrag muss an die folgende Adresse geschickt werden: Service de remboursement de la TVA 10 rue du Centre 93465 NOISY LE GRAND CEDEX D.6 Besteuerung von natürlichen Personen 453 Natürliche Personen unterliegen mit ihrem Einkommen einem progressiven Steuersatz. Der Höchststeuersatz beträgt für 2013 erzieltes Einkommen 45% (zuzüglich Sozialabgaben, die in gewissen Fällen Anwendung finden, vgl. Rz. 455). Zum 1. Januar 2013 wurde die Begrenzung der Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen (frz. „bouclier fiscal“) abgeschafft. Vermögenssteuerpflichtige die einen Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2011 und 2012 erworben haben, können diese Forderung gegenüber dem französischen Staat auf zukünftige Vermögenssteuerbeiträge anrechnen. Der vom Staatspräsidenten angekündigte Spitzeneinkommenssteuersatz von 75% wurde vom Conseil Constitutionnel als verfassungswidrig erklärt. Stattdessen müssen die Unternehmen auf von ihnen gezahlte Gehälter von über einer Million Euro pro Jahr 75 Prozent Steuern abführen. Durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen (die jedoch regelmässig weiter eingeschränkt werden) sowie durch die optimale Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann für Impatriates die effektive Einkommensteuerbelastung in vielen Fällen reduziert werden. Die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung natürlicher Personen in Frankreich ist im internationalen Vergleich und insbesondere im Vergleich zu Deutschland grundsätzlich eher niedrig (vgl. Beispiel im Anhang 2). Ab einem Einkommen von 250.000 € bzw. 500.000 € für Alleinstehende und 500.000 € bzw. 1 Mio. € für zusammen veranlagte 92 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Paare findet seit der Besteuerung der Einkünfte des Jahres 2011 ausserdem eine „Reichensteuer“ von 3% bzw. 4% (je nach Gesamteinkommen) Anwendung. Diese Zusatzbesteuerung soll in Kraft bleiben, bis das französische Haushaltsdefizit ausgeglichen ist. 454 Eine natürliche Person kann steuerlich in Frankreich ansässig sein, wenn sich ihre Familie, der Hauptaufenthalt, die berufliche Tätigkeit (mindestens 183 Tage im Kalenderjahr) oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frankreich befinden. Hat eine Person ihren Steuerwohnsitz nach internen Vorschriften zugleich in zwei Ländern, so muss anhand des einschlägigen DBA festgestellt werden, in welchem der beiden Vertragsländer diese Person steuerlich ansässig ist. Verfügt eine Person in Frankreich und in Deutschland oder Österreich über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß DBA als in Frankreich ansässig, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dort befindet (vereinfachte Regelungen gelten für die Schweiz). Kann dieser nicht bestimmt werden oder verfügt sie in keinem der Vetragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so ist der gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend. Lässt sich hierdurch die Ansässigkeit auch nicht bestimmen, so ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. Personen, die in Frankreich ansässig sind, unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Einkommensteuer in Frankreich, während Nichtansässige lediglich mit Einkünften, die aus französischer Quelle stammen, besteuert werden. 455 Nahezu sämtliche Einkünfte in Frankreich ansässiger Personen unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer weiteren Sozialabgaben (siehe Anhang 2). Einkommenbesteuerung von Ansässigen Grundsätze 456 Das steuerpflichtige Einkommen wird unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten und der unselbständigen Kinder berechnet („Zusammenveranlagung“). Das französische Steuerrecht unterscheidet dabei sieben Einkunftsarten, die jeweils unterschiedlich ermittelt werden. Auf die Gesamtsumme aller Einkünfte wird ein progressiver Einkommensteuersatz angewandt. Einkunftsarten 457 Im Folgenden wird jede dieser Einkunftsarten kurz dargestellt. 458 Steuerpflichtige Löhne, Gehälter, Pensionen und Leibrenten verstehen sich grundsätzlich als Nettobetrag, d.h. nach Abzug der Sozialabgaben. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 93 Bei Löhnen und Gehältern können Steuerpflichtige zunächst die Arbeitnehmersozialabgaben voll abziehen und anschließend einen Pauschalabzug für Werbungskosten (berufsbedingte Aufwendungen) in Höhe von 10% vornehmen, begrenzt auf einen festgelegten Höchstbetrag (12.097 € für 2013). Alternativ können die tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab der Besteuerung der Einkünfte des Jahres 2013 sind jedoch die Arbeitgeberbeiträge zu der zusätzlichen Altersvorsorge und Krankenversicherung dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen. 459 Gewerbliche Einkünfte („bénéfices industriels et commerciaux“, „BIC“) bilden die Besteuerungsgrundlage von Unternehmern. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen (z. B. Rückstellung für die Wertberichtigung bestimmter Wertpapiere) entsprechen die Vorschriften zur Ermittlung der einkommensteuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte den Vorschriften zur Ermittlung der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge. Für langfristige Veräußerungsgewinne beträgt der Steuersatz 16%, zzgl. 8,7% „CSG“ und „CRDS“, zzgl. 5,4% Sozialabgaben und 0,3% + 1,1% Zusatzabgabe (d.h. insgesamt 15.5%). Die Steuerbemessungsgrundlage von Selbständigen für ihre gewerblichen Einkünfte erhöht sich um 25%, wenn sie sich nicht freiwillig einer vorherigen Kontrolle durch anerkannte Buchhaltungszentren („Centres de gestion agréés“) unterziehen. 460 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit („bénéfices non commerciaux“) bestehen hauptsächlich aus Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit sowie aus Zinsen und Lizenzgebühren, die von NichtGewerbetreibenden vereinnahmt werden. Im Unterschied zu gewerblichen Einkünften, bei denen ein Betriebsvermögensvergleich („comptabilité d’engagement“) geführt werden muss, muss bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit grundsätzlich eine EinnahmenÜberschussrechnung („comptabilité de caisse“) geführt werden. Für langfristige Veräußerungsgewinne beträgt der Steuersatz 16%, zzgl. 8,7% „CSG“ und „CRDS“, zzgl. 3,4% / 5,4% (ab 1. Januar 2012) Sozialabgaben und 0,3% + 1,1% Zusatzabgabe (d.h. insgesamt 15.5%). Für Pauschalabzüge gelten die gleichen Regelungen wie bei gewerblichen Einkünften. 461 Einkünfte aus Landwirtschaft unterliegen Sonderregelungen. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist zulässig. 462 Einkünfte, die geschäftsführende Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften erhalten, unterliegen besonderen Vorschriften. 463 Kapitaleinkünfte bestehen vorwiegend aus Dividenden und Zinsen. Für Dividenden gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren (Abschlag von 40%, d.h. nur 60% der Einkünfte unterliegen der Besteuerung). 94 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Dividenden und vergleichbare Gewinnausschüttungen an natürliche Personen sind nach einer Steuerermässigung i.H.v. 40% der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Zuvor kommt es jedoch ab einer gewissen Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Steuerhaushalts (Zinsen: ledige Personen 25.000 €, zusammenveranlagte Paare 50.000 €; Dividenden: ledige Personen 50.000 €, zusammenveranlagte Paare 75.000 €) zu einer Quellensteuererhebung von 21% für Dividenden und 24% für Zinseinkünfte, die eine Anzahlung auf die Einkommensteuer, die im Folgejahr veranlagt wird, darstellt. 464 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen in Frankreich der Besteuerung, wenn sie von in Frankreich ansässigen Personen bezogen werden (Besteuerung der Welteinkünfte) oder wenn sich die vermieteten Objekte in Frankreich befinden (die Besteuerung von in Frankreich nicht ansässigen Steuerzahlern erfolgt grundsätzlich zu einem Mindestsatz von 20%). Von den bezogenen Mieten können diverse Kosten abgezogen werden (z.B. Wartungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Zinsen, usw.). Das französische Steuerrecht sieht grundsätzlich bei nicht gewerblichen Einkünften aus Immobilieneigentum keine Abschreibungsmöglichkeiten vor. Allerdings bestehen zahlreiche Sondervorschriften für verschiedene Investitionsmodelle im Immobilienbereich, die bei Einhaltung spezifischer Bedingungen zu unterschiedlichen Steuerbegünstigungen führen (hier sind in der Tat auch Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen). Auch bei der Geltendmachung von Verlusten bestehen in diesem Zusammenhang Sonderregelungen. Von nicht in Frankreich ansässigen Personen bezogene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus französischer Quelle unterliegen nicht nur der französischen Einkommenssteuer, sondern auch den Sozialabgaben i.H.v. 15,5% (vgl. Rz. 455), die zuvor nur auf in Frankreich ansässige Steuerzahler Anwendung fanden. Es stellt sich die Frage, ob die Anwendung der Sozialabgaben auf Einkünfte aus Immobilien von nicht in Frankreich ansässigen Personen EUrechtskonform sind. Die Europäische Kommission hat Klage gegen Frankreich erhoben (Rechtssache Nummer 2013/4168). In der Zwischenzeit wurde das Verfahren unterbrochen, da vor dem EUGerichtshof eine vom französischen Conseil d‘Etat gestellte Vorabentscheidungsfrage anhängig ist (Nummer 623/13). Unternehmerische Betätigung in Frankreich 95 Veräußerungsgewinne, Exit Tax 465 Gewinne aus Veräußerungen von börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren sind der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. War der Veräußerer zum Zeitpunkt der Veräußerung zwischen zwei und acht Jahre im Besitz der Wertpapiere, so kommt ihm ein Abschlag i.H.v. von 50% des Gewinns zugute. Beträgt der Zeitraum mehr als acht Jahre, liegt der Abschlag bei 65%. Die Haltedauer der Wertpapiere entspricht der Zeitspanne zwischen dem Erwerb und der Eigentumsübertragung. Es bestehen Ausnahmebestimmungen zugunsten der in den Ruhestand tretenden Leiter von KMU. Die Steuerermäßigung beträgt: ► 50% wenn die Haltedauer der Wertpapiere zwischen einem Jahr und vier Jahren beträgt; ► 65% wenn sie zwischen vier und acht Jahren liegt; ► 85% wenn sie mehr als acht Jahren beträgt. Unter gewissen Bedingungen gilt dies auch für: ► Veräußerungen von erworbenen KMU Wertpapieren, soweit die Gesellschaftsgründung weniger als zehn Jahre zurückliegt; ► Veräußerungen von Wertpapieren im Rahmen einer Familiengruppe wenn die Beteiligung über 25% liegt. Darüberhinaus wird der Veräußerungsgewinn mit Sozialabgaben i.H.v. 15.5% belastet. Der Veräußerungsgewinn von einem Anteilsverkauf an einer Personengesellschaft, in der der Veräußerer tätig ist, wird als gewerblich („professionnel“) eingestuft. Hierbei sind besondere Vorschriften, wie z.B. die Unterscheidung zwischen lang- und kurzfristigen Veräußerungsgewinnen und bestimmte Freistellungen zu beachten. Seit dem 3. März 2011 kann die Verlegung des Wohnsitzes von Frankreich ins Ausland unter gewissen Bedingungen zu einer Wegzugsbesteuerung führen (Besteuerung von stillen Veräußerungsgewinnen betreffend Beteiligungen oder Wertpapiere, Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Tausch oder Verkauf von Aktien oder Anteilen, für die bislang ein Steueraufschub geltend gemacht wurde, Besteuerung von Forderungen, die aus einem Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises aufgrund einer vertraglichen Klausel z.B. Indexklausel / Earn-Out-Klausel resultieren). 96 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Es besteht die Möglichkeit, unter gewissen Umständen und Bedingungen einen Aufschub dieser Wegzugsbesteuerung zu bewirken (z.B. wenn der Wohnsitz in einen anderen EU-Staat oder einen Staat der EWR verlegt wird, der mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel abgeschlossen hat). Eine Steuerbefreiung wird u.a. gewährt, wenn der Steuerzahler erneut seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt. Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz oder Anteilen an einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften, deren Aktiva zu mehr als 50% aus Immobilien bestehen, werden seit dem 1. Juli 2012 zu 34,5% (einschliesslich Sozialabgaben) besteuert. Man unterscheidet zwischen Einkommensteuer und Sozialabgaben für Veräußerungen ab dem 1. September 2013: ► Der Abschlag für die Einkommensteuer beträgt 6% pro Jahr zwischen dem 6. und dem 21. Jahr und 4% für das 22. Jahr; ► Der Abschlag für die Sozialabgaben beträgt 1,65% pro Jahr zwischen dem 6. und dem 21. Jahr, 1,60% für das 22. Jahr und 9% darüber hinaus. Die Steuerbefreiung erfolgt also nach zweiundzwandzig Jahren für die Einkommensteuer und erst nach dreissig Jahren für die Sozialabgaben. Wird die Immobilie (mit Ausnahme der Baugrundstücke) vor dem 31. August 2014 veräußert, wird auf die Steuerbemessungsgrundlage ein zusätzlicher Abschlag von 25% gewährt. Der Sonderabschlag wurde für bestimmte Immobilien bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Der Einkommensteuersatz beträgt 19%. Hinzu kommen noch Sozialabgaben i.H.v. 15,5%. Beträgt die Steuerbemessungsgrundlage mehr als 50.000 Euro, ist eine Sonderabgabe von bis zu 6% des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zu entrichten. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, in denen der Veräußerer seinen ersten Wohnsitz hat, bleiben unter bestimmten Bedingungen von der Besteuerung befreit. Abzüge und Steuergutschriften 466 Diverse Steuererleichterungen, Steuerbefreiungen oder Steueranrechnungsguthaben finden im Rahmen der Ermittlung der Jahressteuerschuld Berücksichtigung. Da diese regelmäßigen Veränderungen unterliegen, führen wir hier nur eine Auswahl von Steuererleichterungen an: Unternehmerische Betätigung in Frankreich 97 ► Bestimmte Aufwendungen für ökologisch nachhaltige Baumaßnahmen am ersten Wohnsitz; ► Spenden an bestimmte Organisationen; ► Kinderbetreuungskosten; ► Kosten für eine Haushaltshilfe usw. Diese steuerlichen Begünstigungen werden regelmässig weiter zurückgeschraubt und unter immer strenger werdenden Bedingungen gewährt. Der Gesamtbetrag gewisser Steuerbegünstigungen ist gedeckelt; für 2012 betrug der maximale Betrag 18.000 € und 4% des steuerbaren Einkommens, für 2013 sind es 10.000 € (18.000€ für bestimmte Investitionen). Ehe- und Familiensplitting 467 In Frankreich wird die Einkommensteuer („impôt sur le revenu des personnes physiques“) unter Berücksichtigung des sogenannten „quotient familial“ (Familiensplitting) ermittelt (vgl. Berechnungsbeispiel in Anhang 2). Für Ehegatten / gemeinsam veranlagte Paare ohne Kinder wird das Familieneinkommen zum Zweck der Steuerberechnung halbiert (Splittingfaktor 2). Bei unselbständigen Kindern wird das Familiensplitting wie folgt angewandt: 0,5 Anteile für das erste und das zweite Kind, 1 Anteil pro Kind ab dem dritten. Bei einem Paar mit zwei abhängigen Kindern wird das zusammenveranlagte Einkommen somit durch den Faktor 3 (1 + 1 + 0,5 + 0,5) geteilt. Für jeden der Anteile wird die Steuer gesondert berechnet, anschließend werden die einzelnen Beträge addiert. Die durch dieses Familiensplitting entstehende Steuerersparnis ist für 2013 auf 1.500 Euro „pro Kind“ beschränkt (d.h. für jeden 0,5-Anteil, der über die 2 Anteile der Ehegatten / Partner bzw. den einen Anteil des allein stehenden Steuerpflichtigen hinausgeht). Bei mindestens 2 Kindern wird zusätzlich ein nicht steuerpflichtiges Kindergeld ausgezahlt. Sonderregeln bestehen für Alleinerziehende. Im Falle der Trennung sind diese Aspekte insbesondere im Jahr der Trennung mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Gleiches gilt bei Kindern, die teilweise bei der Mutter, teilweise beim Vater leben. 98 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Besteuerung ausländischer Einkünfte 468 Eine in Frankreich ansässige natürliche Person, die mittel- oder unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% an einer in einer Steueroase gelegenen Gesellschaft hält, deren Aktiva vorwiegend aus Finanzanlagen bestehen, unterliegt einer erweiterten Besteuerung. Sie hat in Frankreich den Gewinn der ausländischen Gesellschaft in der ihrer Beteiligung entsprechenden Höhe zu versteuern, auch wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt. Diese Beteiligung von 10% gilt als vorhanden, wenn die natürliche Person Wirtschaftsgüter oder Rechte an eine juristische Person in ein nicht kooperierendes Land oder Territorium übertragen hat. Die Besteuerung findet jedoch keine Anwendung, wenn die juristische Person in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassen oder gegründet ist und das Halten der Beteiligung oder der Geschäftsbetrieb nicht als eine künstliche Gestaltung zur Umgehung der Anwendung der Bestimmungen des französischen Steuerrechts betrachtet werden kann. Einkommenbesteuerung von Nichtansässigen Grundsätze 469 In Frankreich nichtansässige Personen unterliegen nach den entsprechenden DBA-Regelungen grundsätzlich nur mit bestimmten, aus Frankreich stammenden Einkünften der französischen Besteuerung. Beispielsweise können Einkünfte aus einer französischen Betriebstätte, von einem französischen Arbeitgeber gezahlte oder für Tätigkeitsausübung in Frankreich bezogene Gehälter, Mieteinnahmen oder Veräußerungsgewinne aus Grundbesitz usw. in Frankreich besteuert werden. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 470 Die von Nichtansässigen bezogenen Gehälter unterliegen einer Quellensteuer, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens steigt. Für 2014 erzielte Einkünfte gelten die folgenden stufenweisen Steuersätze: Höhe des Einkommens (in Euro) /je: Unternehmerische Betätigung in Frankreich 99 Steuersatz Jahr Monat Woche Tag 0% bis 14.359 bis 1.197 bis 276 bis 46 12% bis 41.658 bis 3.472 bis 801 bis 134 20% über 41.658 über 3.472 über 801 über 134 Arbeiten die betroffenen Nichtansässigen nicht zu 100% ihrer Arbeitszeit in Frankreich, werden nur die tatsächlich in Frankreich gearbeiteten Tage für die Berechnung der Lohnquellensteuer berücksichtigt. Für den Teil des Einkommens, der den Quellensteuersätzen von 0% und 12% unterliegt, hat die Lohnquellensteuer befreiende Wirkung. Wird der Quellensteuersatz von 20% erreicht, ist eine Jahreseinkommensteuererklärung abzugeben (Abgabefrist für in Deutschland ansässige Personen: 16. Juni 2014 für 2013 erzielte Einkünfte). Die bereits in Höhe von 20% abgeführte Quellensteuer wird auf die zu ermittelnde Einkommensteuer angerechnet. Wohnungseigentum 471 Nichtansässige mit Wohnungseigentum in Frankreich unterliegen, auch wenn sie keine französischen Einkünfte erhalten, grundsätzlich einer fiktiven Einkommensteuer, die auf der Grundlage des Dreifachen des Mietwertes des Wohneigentums berechnet wird. Diese Regel findet jedoch keine Anwendung für Nichtansässige aus Ländern, mit denen Frankreich ein DBA abgeschlossen hat (u.a. Deutschland, Österreich und die Schweiz). Eine unlängst ergangene Rechtsprechung des frz. Staatsrat (CE 11.04.2014 n°332885) erklärt diese pauschale Besteuerung als europarechtswidrig, da sie gegen Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich des freien Kapitalverkehrs verstößt. Dividendeneinkünfte 472 100 Eine 30%ige Kapitalertragsteuer wird unter dem Vorbehalt anders lautender DBA-Regelungen bei Dividendenausschüttungen an Nichtansässige erhoben (seit dem 1. Januar 2012 21% für natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind, zuvor 19%). Unternehmerische Betätigung in Frankreich Diese Erhebung hat jedoch keine schuldbefreiende Wirkung. Der Quellensteuersatz beläuft sich auf 75%, wenn die Auszahlung in ein nicht kooperierendes Land oder Territorium erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Dividendenausschüttungen an Ansässige in Deutschland, Österreich und der Schweiz einer reduzierten Kapitalertragsteuer bzw. kommen in den Genuss einer Kapitalertragssteuerbefreiung. Erklärungspflichten müssen hierfür eingehalten werden (vgl. Rz. 443). Zinseinkünfte 473 Seit dem 1. März 2010 findet die bis dato anwendbare Quellensteuer auf Zinszahlungen an Nicht-Ansässige (für die bereits zahlreiche Ausnahmen galten) nur noch bei Zahlungen in nicht kooperierende Länder oder Territorien Anwendung. Lizenzeinkünfte 474 Lizenzgebühren, die an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen nach nationalem Recht unter Umständen einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 33 1/3% (Der Steuersatz beträgt 75% bei Zahlungen in nicht kooperierende Länder oder Territorien). Auf der Grundlage des deutschfranzösischen und des österreichisch-französischen DBA findet diese Quellenbesteuerung grundsätzlich keine Anwendung. Das DBA Frankreich/Schweiz sieht eine reduzierte Quellensteuer in Höhe von 5% vor. Veräußerungen von Immobilien und Anteilen an Immobiliengesellschaften 475 Aufgrund des nationalen französischen Rechts unterliegen Gewinne, die von nicht in Frankreich ansässigen Steuerzahlern aus der Veräußerung von Grundbesitz und Anteilen an Gesellschaften, deren Aktiva überwiegend aus Immobilien bestehen, erzielt werden, grundsätzlich einer Quellensteuer in Höhe von 33 1/3%. Seit dem 1. Januar 2010 findet derselbe Satz auf Veräußerungsgewinne aus der regelmäßigen Veräußerung („à titre habituel“) von Immobilien Anwendung. Die Quellensteuer beträgt nur 19% für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien durch eine natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb der EU oder der EWG. Gemäss der frz. Rechtsprechung gilt dies auch für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Da die Unternehmerische Betätigung in Frankreich 101 Gleichbehandlung und/oder das Diskriminierungsverbot oftmals in den bilateralen Steuerabkommen verankert ist, ist davon auszugehen, dass die Regelung des Art. 244 bis A des französischen Steuergesetzbuches in den meisten Fällen abkommenswidrig ist. Natürliche Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU oder der EWG müssten also auch den Quellensteuersatz von 19% statt des Satzes von 33.33% in Anspruch nehmen können. Veräußerungsgewinne aus französischen Immobilien ausländischer Steuerpflichtiger (natürliche Personen) unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer den allgemeinen Sozialabgaben von 15,5%. Vermutlich sind die Sozialabgaben auf Erlöse aus Immobiliengeschäften jedoch europarechtswidrig (vgl. Rz. 464). Diese Regelung findet auf ab dem 18. August 2012 erzielte Veräußerungsgewinne Anwendung. Der Steuersatz beträgt 75%, wenn der Veräußerer in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig ist. Das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland steht aber Deutschland zu. In diesem Fall fällt die französische Quellensteuer nicht an. Grenzgänger 476 Der Grenzgängerstatus stellt eine Sonderregelung im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung im Staat der Tätigkeitsausübung (Artikel 13 Absatz 1 des DBA Deutschland-Frankreich) dar. Ein Arbeitnehmer, der die Bedingungen des Grenzgängerstatus erfüllt, wird gemäß Artikel 13 Absatz 5 des DBA Deutschland-Frankreich in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Grenzgänger muss insbesondere in dem einem Vertragstaat über seine ständige Wohnstätte verfügen und im anderen Vertragstaat einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, wobei er in der Regel jeden Tag an den Ort seiner ständigen Wohnstätte zurückkehren muss. Kehrt er an mehr als 45 Tagen bzw. bei nicht ganzjähriger Tätigkeit 20% der Arbeitstage („schädliche Nichtrückkehrtage“) nicht in seinen Wohnsitzstaat zurück, so verliert er den Grenzgängerstatus und sein Einkommen ist im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Die Frage, ob eine Person Grenzgänger ist oder nicht, muss somit jedes Jahr neu gestellt werden. 102 Unternehmerische Betätigung in Frankreich In Deutschland ansässige Personen fallen unter diese Bestimmungen, wenn sie in deutschen Gemeinden wohnen, die höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegen und einer französischen Gemeinde arbeiten, die ebenfalls nicht mehr als 20 km von der Grenze entfernt ist. In Frankreich ansässige Personen gelten als Grenzgänger, wenn sie ihre ständige Wohnstätte in einem französischen Grenzdepartement haben und in einer deutschen Gemeinde arbeiten, die höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt. Spezifische Steuerformulare sind für Grenzgänger vorgesehen. Auch im Hinblick auf die Sozialversicherung existiert ein Grenzgängerbegriff, doch unterscheidet sich dieser zumindest teilweise von dem steuerlichen Grenzgängerbegriff. Steuerplanung 477 Die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen in Verbindung mit der Inanspruchnahme der französischen Steuervergünstigungen kann zu Steuereinsparungen für natürliche Personen führen. Kurzfristige Entsendung nach Frankreich 478 Bei einer Entsendung nach Frankreich von nicht länger als 12 Monaten kann unter Umständen eine Steuerpflicht in Frankreich dadurch vermieden werden, dass in keinem Kalenderjahr eine Anwesenheit von mehr als 183 Tagen in Frankreich besteht. Voraussetzung dazu ist, dass der Mitarbeiter aus einem Land entsandt wird, mit dem Frankreich ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, und dass die Kosten für diesen Mitarbeiter von einem nicht in Frankreich ansässigen Arbeitgeber getragen werden. Langfristige Entsendung nach Frankreich 479 Im Falle einer langfristigen Entsendung wird der ausländische Mitarbeiter höchstwahrscheinlich einen Wohnsitz in Frankreich begründen (die Frage der steuerlichen Ansässigkeit ist in jedem Einzelfall anhand der internen und abkommensrechtlichen Kriterien zu prüfen). Meist sind deshalb Steuerersparnisse im Jahr der Einreise und im Jahr der Beendigung seiner Entsendung zu erzielen. Im Jahr der Ankunft in Frankreich sowie im Jahr der Beendigung der Tätigkeit ist nur das anteilig in Frankreich erzielte Einkommen zu versteuern. Damit ist es grundsätzlich vorteilhaft, die Entsendung in Frankreich in der Mitte des Kalenderjahres zu beginnen bzw. zu beenden, wobei auch die Besteuerung im Heimatland des Mitarbeiters in die Steuerplanung Unternehmerische Betätigung in Frankreich 103 einzubeziehen ist. Darüber hinaus kann unter Einhaltung gewisser Bedingungen ein Teil der Vergütung, der für die Entsendung gezahlt wird, in den ersten 6 Jahren einkommensteuerbefreit werden, vorausgesetzt der ausländische Mitarbeiter hat in den 5 Jahren vor seiner Entsendung keinen Wohnsitz in Frankreich begründet. Dies kann im Einzelfall zu interessanten Steuerplanungen führen. Bei Beendigung der Entsendung und Wohnsitzverlegung zurück in den Heimatstaat oder einen anderen Staat sind ggf. auch die Bestimmungen zur Exit Tax (vgl. Rz. 465) zu beachten. Steuerpflichtige Sachbezüge 480 Von einem französischen Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile werden grundsätzlich auf der Basis ihres Marktwertes besteuert. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke sind Pauschalen eingeführt worden, die alternativ zu den tatsächlichen Kosten angewandt werden können. Bekanntestes Beispiel ist die private Nutzung des betriebseigenen PKW, die grundsätzlich jährlich mit 9% der Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer (12% falls der Arbeitgeber ebenfalls die Kraftstoffkosten trägt) angesetzt werden kann. Bei geleasten Fahrzeugen sind 30% bzw. bei Kraftstoffübernahme durch den Arbeitgeber 40% der Leasingkosten (d.h. Kosten für Miete, Wartung, Versicherung sowie ggfs. Kraftstoff) anzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass in Frankreich die USt aus dem Erwerb von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Besondere Regeln zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gelten ebenfalls für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnungen. Arbeitsverträge mit Arbeitgebern in verschiedenen Staaten 481 Die Mehrzahl der mit Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sieht die sogenannte 183-TageRegelung vor. Nach dem DBA Deutschland-Frankreich wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer nur dann in Frankreich einkommensteuerpflichtig, wenn er unter anderem mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Frankreich verbringt, und/oder er einen französischen Arbeitgeber hat oder wenn sein Arbeitgeber die anteiligen Kosten für seine Entsendung einer Betriebstätte oder Tochtergesellschaft in Frankreich in Rechnung stellt. Ist ein Arbeitnehmer demnach in Frankreich steuerpflichtig, kann unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitstage, die er außerhalb von Frankreich tätig ist, der auf diese Arbeitstage rechnerisch entfallende Gehaltsanteil aus der französischen Besteuerungsgrundlage 104 Unternehmerische Betätigung in Frankreich herausgenommen werden. In der Regel wird damit im Vergleich zu einer ausschließlichen Besteuerung in Frankreich eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung erreicht. Reisetätigkeit 482 Mitarbeiter, die häufig außerhalb Frankreichs geschäftlich tätig sind, sollten mit ihren Arbeitgebern eine Vereinbarung treffen, die eine Zuordnung von anteiligen Einkünften zum In- und Ausland vorsieht. Auf diese Weise kann das steuerliche Einkommen u. U. um den Teil, der auf Reisen und die Tätigkeit im Ausland entfällt, gekürzt werden. Überlassung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer („Stock Options“) 483 Bei der steuerlichen Behandlung der Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer ist zwischen dem Erwerb der Option, der Ausübung der Option (d.h. dem Kauf der Aktie) und der späteren Veräußerung der Aktie zu unterscheiden. Während der Erwerb der Kaufoption steuerneutral erfolgt, ist bereits zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Differenz zwischen Marktwert und Optionspreis, soweit diese 5% des Marktwertes übersteigt, als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die steuerliche Behandlung von Stock Options kann wie folgt zusammengefasst werden: 1. Bei Ausübung des Optionsrechts unterliegt der Teil des Preisnachlasses, der am Tag der Gewährung der Option 5% des Aktienwertes überschreitet, der Sozialversicherung sowie der Einkommensteuer im Jahr der Ausübung der Option (geldwerter Vorteil). Die Ausübung der Option löst keine sofortige Besteuerung aus. 2. Bei der späteren Veräußerung der Aktien muss unterschieden werden: Der Ausübungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem Wert der Aktie bei der Ausübung der Option und dem Anschaffungspreis), der sich aus der Ausübung der Option ergibt, unterliegt als geldwerter Vorteil aus unselbständiger Arbeit der normalen Einkommensteuer. Bei qualifizierenden Stock-Option-Plänen für Aktienoptionen, die mindestens 4 Jahre gehalten werden und vor dem 28. September 2012 zugeteilt wurden, ist ein besonderes Steuerregime anwendbar. Der Anteil des Gewinns bis 152.500 € unterliegt einer Besteuerung von 30% (45,5% mit Sozialabgaben). Der 152.500 € übersteigende Betrag unterliegt einer Besteuerung von 41% (56,5% mit Sozialabgaben). Diese Steuersätze können jedoch auf 18% (33,5% mit Sozialabgaben) bei bis zu Unternehmerische Betätigung in Frankreich 105 152.500 € Gewinn, bzw. 30% (45,5%) bei über 152.500 € Gewinn reduziert werden, wenn der Anteilseigner für erworbene Aktien eine zusätzliche Haltefrist von 2 Jahren nach der vierjährigen Sperrfrist respektiert. Für Aktienoptionen, die nach dem 28. September 2012 zugeteilt wurden, ist der Ausübungsgewinn welcher wie ein Arbeitslohn besteuert wird, der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Hinzu kommen noch 8% Sozialabgaben („CSG-CRDS“). Ausserdem findet eine spezifische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgabe in Höhe von 30% (Arbeitgeber) und 10% (Arbeitnehmer) Anwendung. Diese Sätze von 30% und 10% wurden durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 festgelegt und finden, was den Arbeitgeberbetrag anbelangt, auf Optionsgewährungen ab dem 11. Juli 2012, was den Arbeitnehmerbetrag anbelangt, auf Veräußerungen ab dem 18. August 2012 Anwendung. Hierdurch verliert dieses besondere Steuerregime in gewissem Maße seinen steuerlichen Anreiz. Preis Veräusserungsgewinn Anwendung der progressiven Einkommensteuertabelle zzgl.15,5% Sozialabgaben Ausübungsgewinn Aktionoptionen mit Zuteilung vor dem 28/09/2012: 30% oder 41% zzgl. 15,5% Sozialabgaben Aktionoptionen mit Zuteilung nach dem 28/09/2012: Anwendung der progressiven Einkommensteuertabelle zzgl. 8% Sozialabgaben Bis 5% Rabatt Preisnachlass, ggf. als geldwerter Vorteil zu versteuern Optionspreis Options - Options - erwerb ausübung Verkauf Zeit Der Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert der Aktie bei Ausübung der Option) ist seit dem 1. Januar 2013 (nach Steuerermässigung wegen Haltedauer) der progressiven Einkommensteuer unterworfen (vgl. Rz. 465). Hinzu kommen noch 15,5% Sozialabgaben. 106 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer 483 bis. Die Zuteilung von Gratisaktien an Arbeitnehmer ist in Frankreich durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“) geregelt und steht gewissen Kapitalgesellschaften („Société Anonyme“ – „SA“, „Société par Actions Simplifiée“ – „SAS“, „Société en Commandite par Actions“ – „SCA“) offen. Über die Zuteilung der Aktien entscheidet die außerordentliche Hauptversammlung, die dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand genehmigt, bereits existierende Aktien den Arbeitnehmern zuzuteilen oder neue Aktien auszugeben. Die außerordentliche Hauptversammlung legt darüber hinaus fest, nach welcher Frist die Aktien definitiv in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen und über welche Frist der Arbeitnehmer anschliessend die Aktien halten muss (jeweils mindestens zwei Jahre). Sind alle Bedingungen des sog. qualifizierenden Gratisaktienplans („plan qualifiant“) erfüllt (insbesondere Einführung des Plans und Zuteilung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane sowie Einhaltung der beiden genannten Fristen), kann für Gratisaktien mit Zuteilung vor dem 28. September 2012 eine spezifische Besteuerung Anwendung finden. Die steuerliche Behandlung der qualifizierenden Gratisaktienpläne lässt sich in zwei Aspekte aufteilen: ► Der Vorteil aus der Gewährung der Gratisaktien, die vor dem 28. September 2012 zugeteilt wurden, entspricht dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs (d.h. am Ende der Zuteilungsfrist) und wird zu 30% zzgl Sozialabgaben i.H.v. 15,5% besteuert, d.h. eine Gesamtbelastung von 45,5%. Alternativ kann für die Anwendung der Einkommensteuer optiert werden (die Sozialabgaben sind jedoch weiterhin die Sozialabgaben für Einkünfte aus Kapitalanlage). Die Besteuerung wird erst durch die Veräusserung der Aktien ausgelöst. Für Gratisaktien mit Zuteilung nach dem 28. September 2012 ist der Gewährungsvorteil welcher wie ein Arbeitslohn besteuert wird, der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Hinzu kommen noch 8% Sozialabgaben („CSG-CRDS“). Darüber hinaus fällt eine spezifische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgabe in Höhe von 30% (Arbeitgeber) und 10% (Arbeitnehmer) an. Die Sätze von 30% und 10% wurden durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 festgelegt und finden, was den Arbeitgeberbetrag anbelangt, auf Zuteilungen ab dem 11. Juli 2012, was den Arbeitnehmerbetrag anbelangt, auf Veräusserungen ab dem 18. August 2012 Anwendung. Hierdurch verlieren die qualifizierenden Gratisaktienpläne in gewissem Maße ihren steuerlichen Anreiz. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 107 ► Der Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungswert und dem Wert der Aktie zum Zeitpunkt des Erwerbs) ist seit dem 1. Januar 2013 (nach Steuerermäßigung wegen Haltedauer) der progressiven Einkommensteuer unterworfen (vgl. Rz. 465). Hinzu kommen noch 15,5% Sozialabgaben. Andernfalls („plan non qualifiant“) unterliegt der Gewinn aus der Zuteilung der Aktien der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben wie eine zusätzliche Gehaltszahlung (die Besteuerung wird durch die definitive Zuteilung am Ende der Zuteilungsfrist, d.h. nicht erst durch die Veräusserung ausgelöst). Zum Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien wird der Veräusserungsgewinn steuerlich wie ein Veräusserungsgewinn aus der Veräusserung von Kapitalanlagevermögen behandelt. Bei Nicht-Einhaltung der Haltedauer eines qualifizierenden Plans wird der Gewinn aus der Zuteilung der Aktien der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben wie eine zusätzliche Gehaltszahlung unterworfen (zum Zeitpunkt der – im Hinblick auf den Plan vorzeitigen – Veräusserung). Auch hier unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung wie ein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagevermögen. Besonderheiten im internationalen Kontext: Bei Nicht-Ansässigen Arbeitnehmern findet grundsätzlich eine Quellensteuer Anwendung. Nicht in Frankreich sozialversicherungspflichtige Personen unterliegen nicht den spezifischen Arbeitnehmer- / Arbeitgeberabgaben. Vermögensteuer 484 In Frankreich ansässige natürliche Personen unterliegen mit ihrem Weltvermögen der Vermögensteuer („Impôt de Solidarité sur la Fortune“), soweit das steuerpflichtige Gesamtvermögen einen gewissen Betrag (1.300.000 €) überschreitet. Bei nichtansässigen natürlichen Personen wird lediglich das französische Vermögen erfasst. Zum steuerpflichtigen Vermögen gehören Grundbesitz, Finanzanlagen, Autos, Möbel, Schmuck, Bargeld usw., während andere Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen von der Vermögensteuer befreit sind, z.B. Kunstwerke, Betriebsvermögen („biens professionnels“). Weitere Steuerbefreiungen ergeben sich aus einigen DBA (z.B. Deutschland, Österreich und Schweiz). In Frankreich befindliche Immobilien, die von einem Nichtansässigen gehalten werden, fliessen in die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ein. Das Bruttovermögen kann um Darlehen und andere Verbindlichkeiten vermindert werden. 108 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Die Vermögensteuer wird anhand einer Steuertabelle berechnet (vgl. Rz. Anhang 3). Die Festsetzung einer Höchstgrenze soll vermeiden, dass die von der Vermögensteuer und der Einkommensteuer gebildete Summe 75 % des Einkommens des vorigen Jahres übersteigt. Sollte die Gesamtbelastung dieses Niveau übersteigen, wird die zu zahlende Vermögensteuer entsprechend begrenzt. Für eine in Frankreich steueransässige natürliche Person, welche ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird gemäß Artikel 19 DBA Deutschland-Frankreich das außerhalb Frankreichs belegene Vermögen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Vermögensteuer einbezogen. Diese Vergünstigung gilt jedoch nur für die ersten fünf Jahre, die auf das Jahr folgen, in dem die natürliche Person in Frankreich ansässig geworden ist. Dies gilt auch für Personen, die zunächst für mindestens drei Jahre den Status einer in Frankreich steueransässigen Person verlieren und daraufhin erneut in Frankreich ansässig werden. Eine entsprechende Regelung besteht im nationalen französischen Recht für Personen, die, nachdem sie mindestens fünf Jahre außerhalb Frankreichs ansässig waren, in Frankreich ansässig werden (unabhängig von der Staatsangehörigkeit). Erbschafts- und Schenkungsteuer Erbschaftsteuer 485 Die Erbschaftsteuer („droit de succession“) entfällt auf das Gesamtnettovermögen von in Frankreich ansässigen Erblassern und ist von den Erben zu zahlen. Auch wenn der Erblasser nicht in Frankreich seinen letzten Wohnsitz hatte, jedoch die Erben in Frankreich ansässig sind oder womöglich nur in Frankreich belegenes Vermögen zur Erbmasse gehört, fallen grundsätzlich Erbschaftssteuern in Frankreich an. Von überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern i.S.d. „PACS“ durch Erbfall erworbene Vermögensgegenstände sind grundsätzlich in voller Höhe steuerbefreit. Für Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie ist ein Grundfreibetrag von 100.000 €, für Geschwister von 15.932 €, für Nichten und Neffen von 7.967 Euro vorgesehen. Ansonsten gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag von 1.594 €. Dem Staat vermachte Kunstgegenstände, Lebensversicherungen des Verstorbenen (bedingt) und bestimmte andere Vermögensgegenstände sind freigestellt. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 109 Unter Berücksichtigung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen kann die Übertragung von in einem anderen Staat befindlichen Vermögensgegenständen in Frankreich steuerfrei sein. Dies gilt z.B. für Österreich, die Schweiz und auch Deutschland. 486 Die progressiven Steuersätze der Erbschaftsteuer berücksichtigen den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Für Verwandte in gerader Linie beträgt der Steuersatz zwischen 5% und 45% (vgl. Anlage 4). Bei Geschwistern beträgt der Steuersatz 35% bei einem Vermögen bis zu 24.430 €, darüberhinaus 45%. Weiter entfernte Verwandte (bis zum vierten Grad) werden mit einem Satz von 55% besteuert, alle anderen Erben mit einem Satz von 60%. Schenkungsteuer 487 Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, unterliegt eine Schenkung durch einen in Frankreich Ansässigen bzw. an eine in Frankreich ansässige Person oder eines in Frankreich belegenden Vermögenswerts grundsätzlich der französischen Schenkungsteuer („droit de donation“) zu Steuersätzen, die denen der Erbschaftsteuer entsprechen (Ausnahme: Erbschaft zwischen Ehegatten ist steuerfrei, die Schenkung jedoch nicht). Schenkungen zwischen Lebenspartnern i.S.d. „PACS“ werden wie Schenkungen zwischen Ehegatten behandelt (Freibetrag von 80.724 € und gleiche Schenkungssteuertarife von 5% bis 45% wie bei Ehegatten). Auf Schenkungen zwischen Verwandten in direkter Linie, Geschwistern, an Nichten und Neffen finden dieselben Grundfreibeträge wie bei Übertragungen durch Erbschaft Anwendung. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 31.865 € für Geldschenkungen zugunsten von Kindern, Enkelkindern oder Nichten und Neffen (in Ermangelung näherer Verwandter) wird unter gewissen Bedingungen gewährt. Außerdem besteht auch ein Grundfreibetrag in Höhe von 31.865 € für Schenkungen zugunsten von Enkelkindern, der sich mit dem oben genannten Grundfreibetrag kumuliert. Darüber hinaus besteht auch ein weiterer Grundfreibetrag in Höhe von 5.310 € für Schenkungen zugunsten von Urenkelkindern, der kumulativ mit dem obengenannten Grundfreibetrag angewandt werden kann. Die Freibeträge leben nach einer Frist von fünfzehn Jahren wieder auf (zehn Jahre vor dem 18. August 2012). In deutsch-französischen Erbschafts- oder Schenkungsfällen ist der Erbe bzw. Beschenkte grundsätzlich mit den im Vergleich zu Deutschland hohen französischen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern konfrontiert, wenn sich der nach französischem Recht zu beurteilende Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers oder des Erben bzw. Beschenkten zum 110 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Zeitpunkt der Übertragung in Frankreich befand. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird im Ergebnis die Steuerbelastung von Vermögensübertragungen in der Regel auf das jeweils höhere französische oder deutsche Niveau hochgeschleust. D.7 Sonstige Steuern Kraftfahrzeugsteuer 488 Für Personenkraftwagen gilt eine CO2-ausstoßabhängige Steuer. Der Steuertarif kann hier für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juni 2004 zugelassen wurden und die von einem Unternehmen vor dem 1. Januar 2006 weder gebraucht noch benutzt wurden, bis zu 27 € pro Gramm ausgestoßenem CO2 betragen. Ab dem 1. Oktober 2013 gilt eine weitere CO2-ausstoßabhängige Steuer, welche je nach Treibstoffart und Zulassungsdatum des Fahrzeugs variiert (bis zu 600€ für Diesel angetriebene Fahrzeuge und bis zu 70€ für Benzin angetriebene Fahrzeuge). Für Personenkraftwagen von Geschäftsführern oder Angestellten, für die eine Kilometerpauschale erstattet wird, fällt je nach den gefahrenen Kilometern eine Kraftfahrzeugsteuer an. Diese beträgt 25%, 50%, 75% oder 100% der leistungsabhängigen bzw. CO2-ausstoßabhängigen Steuer an, wobei ein Grundfreibetrag von 15.000 € Anwendung findet. Die Kraftfahrzeugsteuer („Taxe sur les véhicules des sociétés“) ist für einkommensteuerpflichtige Gesellschaften als Betriebsausgabe abzugsfähig, jedoch nicht für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften. Lohnabgabe 489 Unternehmen, die nicht oder nur teilweise umsatzsteuerpflichtig sind, unterliegen einer Lohnabgabe („taxe sur les salaires“). Diese Lohnabgabe beträgt für 2014 4,25% der Löhne bis 7.666 € pro Jahr; 8,5% der Löhne zwischen 7.666 und 15.308 € pro Jahr, und 13,6% der Löhne zwischen 15.308 € und 151.208 €, 20% der Löhne, die 151.208 € pro Jahr übersteigen. In Frankreich besteht keine mit der deutschen Lohnsteuer vergleichbare Quellenbesteuerung. Die Arbeitnehmer müssen ihre Löhne und Gehälter mit ihren anderen Einkünften jährlich erklären (vgl Rz. 453 ff.). Unternehmerische Betätigung in Frankreich 111 Immobiliensteuer 490 Juristische Personen sowie Trust, Treuhand -„Fiducie“- oder gleichartige Institutionen, die in Frankreich über Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte verfügen, unterliegen grundsätzlich einer Immobiliensteuer in Höhe von 3% des Marktwerts des Grundbesitzes. Die Bemessungsgrundlage wird jährlich zum 1. Januar festgesetzt. Eine Steuererklärung muss zum 15. Mai abgegeben werden; gleichzeitig ist die Steuer zu entrichten. Es bestehen jedoch zahlreiche Fälle, in denen eine Steuerbefreiung gewährt wird. Insbesondere juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland und Österreich) oder einem Land, mit dem Frankreich ein DBA mit Amtshilfeabkommen oder ein DBA mit Diskriminierungsverbot (z.B. die Schweiz) abgeschlossen hat, können unter bestimmten Bedingungen eine Freistellung von dieser Immobiliensteuer beantragen. Verbrauchsabgaben 491 Auf Tabak, Benzin, alkoholische Getränke u.a. werden verschiedene Verbrauchsabgaben erhoben. Zölle 492 Innerhalb der EU bzw. EWG festgelegte Zölle werden auf Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern erhoben. Sondervereinbarungen mit bestimmten Ländern sind zu beachten. Registersteuer (Verkehrsteuer) 493 Folgende Transaktionen unterliegen in Frankreich der Verkehrsteuer („Droits d’enregistrement“): ► ► Immobilien-Transaktionen: Verkehrsteuer in Höhe von 5,09% bis zu 5,81% (je nach Departementsbesteuerung). In einigen Fällen findet ein verringerter Steuersatz i.H.v 0,715% Anwendung. Dies ist insbesondere der Fall für Erträge aus der Veräusserung von Immobilien, auf die die französische Umsatzsteuer Anwendung findet (für den Verkauf von Wohnungsgrundstücken oder von noch zu bauenden Wohnungen und für den Verkauf neuer Wohnungen, d.h. die seit weniger als 5 Jahren fertig gestellt sind); Verkauf von Gesellschaftsanteilen: − 112 Verkehrsteuer von 3% bei einer „SARL“ (nach einem Abzug von 23.000 € x Anzahl der veräußerten Anteile / Anzahl der Anteile insgesamt), Unternehmerische Betätigung in Frankreich ► ► ► − Bei einer nicht börsennotierten „SA“ oder einer „SAS“ beträgt ab dem 1. August 2012 die Verkehrsteuer 0,1% auf den gesamten Veräußerungswert (ohne Obergrenze; bis zum 31. Dezember 2011 war der Betrag der Verkehrssteuer auf Aktienveräußerungen auf 5.000 € begrenzt), − Auch bei einer börsennotierten „SA“ findet die oben beschriebene Verkehrsteuer Anwendung, falls die Übertragung mit schriftlichem Vertrag erfolgt, − Insbesondere bei der Übertragungen von Anteilen oder Aktien innerhalb einer Unternehmensgruppe im Sinne des Art. 233-3 des Code de Commerce kann seit dem 1. August 2012 unter gewissen Bedingungen eine Befreiung von der Verkehrsteuer bewirkt werden, − Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, deren Aktiva überwiegend aus Immobilien bestehen, beträgt die Verkehrsteuer 5%. Verkauf eines Kundenstamms („fonds de commerce“, „clientèle“): Verkehrsteuer zu einem Satz von 3% ab 23.000 € bis 200.000 €. Ab 200.000 € 5%; Verkauf von Patenten: Verkehrsteuer von 125 € unter bestimmten Bedingungen; Kapitalausstattung: bei der Gründung einer Gesellschaft fällt in der Regel keine Registersteuer an. Dagegen fällt bei der Kapitalerhöhung grundsätzlich eine pauschale Verkehrsteuer an. Diese beträgt 375 € pro Bareinlage, falls das Stammkapital der Gesellschaft 225.000 € nicht überschreitet und 500 € pro Bareinlage in den anderen Fällen. Für Sacheinlagen kann sich die Verkehrsteuer auf 5% erhöhen. Grundbesitzabgabe / Grundsteuer 494 Auf bebauten und unbebauten Grundbesitz wird eine Grundbesitzabgabe („taxe foncière sur les propriétés bâties et non bâties“) auf der Basis des Katastermietwertes erhoben. Für die Besteuerung wird stets die Situation zum 1. Januar eines jeden Jahres in Betracht genommen. Der Satz wird lokal festgelegt nach einem Abschlag von 50% für bebauten Grundbesitz und 20% für unbebauten Grundbesitz. Wohnabgabe 495 Für jede private Wohnung ist durch den Benutzer (genauer gesagt, die Person, der die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie diese auch effektiv nutzt) eine Wohnabgabe („taxe Unternehmerische Betätigung in Frankreich 113 d’habitation“) zu entrichten, deren Satz wie bei der Gewerbesteuer / „territoriale Wirtschaftsabgabe“ und der Grundbesitzabgabe lokal auf Basis des Katastermietwertes festgelegt wird. Handelt es sich um die Hauptwohnung, so kommen dem Steuerzahler Abschläge zugute. Für die Besteuerung wird stets die Situation zum 1. Januar eines jeden Jahres in Betracht genommen. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus der Wohnabgabe in Abhängigkeit von den Einkünften des Steuerzahlers. 114 Unternehmerische Betätigung in Frankreich E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung 500 Rechtsquellen des französischen Arbeitsrechts bestehen aus Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen („conventions collectives“, die landesweit, auf Regionalebene oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern Anwendung finden können), Kollektivvereinbarungen („accords collectifs d’entreprise“), Betriebsordnungen („règlements intérieurs“), gewohnheitsrechtlichen Regelungen, Rechtsprechung usw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben mindestens die bindenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten, es sei denn, der anwendbare Tarifvertrag sieht eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vor (wobei gewisse Ausnahmen bestehen). Betriebsordnungen („règlements intérieurs“) sind in Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern zwingend aufzustellen. Diese müssen Regelungen über Gesundheits- und Sicherheitsfragen, sowie allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Sanktionen und Disziplinarmaßnahmen enthalten. Über die kollektiven und nationalen Regelungen hinausgehend sind selbstverständlich die europäischen und internationalen Rechtsquellen zu beachten. In Elsass-Mosel gelten bestimmte, aus dem deutschen Recht stammende Regelungen z.B. in Bezug auf Wettbewerbsverbotsklauseln, Sonntagsarbeit, Lohnfortzahlung oder Kündigungsfristen. Darüber hinaus gelten besondere Sozialversicherungsvorschriften. Die Verjährungsfristen wurden in Frankreich geändert. Die „allgemeine“ Verjährungsfrist für Streitigkeiten bezüglich der Ausführung oder Beendigung des Arbeitsvertrags wurde von 5 auf 2 Jahre reduziert. Die Verjährungsfrist bezüglich Gehaltszahlungen wurde von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt. In bestimmten Fällen bleibt die Verjährungsfrist bei 5 Jahren, insbesondere bezüglich Diskriminierungen oder Belästigungen. E.1 Arbeitsverträge 501 Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich (EU-Richtlinie Nr. 91/533/EWG vom 14. September 1991) und unbefristet („contrat à durée indéterminée“, „CDI“) abzuschließen, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich ausdrücklich auf einen befristeten Arbeitsvertrag („contrat à durée déterminée“, „CDD“). Gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie muss ein schriftliches Dokument bestimmte grundlegende Informationen enthalten: Unternehmerische Betätigung in Frankreich 115 1. Name und Anschrift der Vertragsparteien; 2. Arbeitsort, oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; Falls der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten muss, stellt dies eine "Home-Office" Tätigkeit dar. In diesem Fall und wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bestimmte diesbezügliche Regelungen des Arbeitsgesetzbuches zu beachten sowie dem Arbeitnehmer, neben der Zahlung des gesonderten Ausgleichs für die Auslagen (Miete, Strom, Telefon, Internetnutzung, usw.), eine Entschädigung für die "Verpflichtung, seine Arbeit von zu Hause aus zu erledigen“ zu zahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht Paris in einer Entscheidung vom 6. September 2011 davon ausgegangen ist, dass die Gesellschaft den Arbeitnehmer notwendigerweise dazu verpflichtet hat, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn sie ihm keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat. 3. Stellenbezeichnung und kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; 4. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; 5. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, deren Laufzeit; 6. Dauer des Jahresurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des Jahresurlaubs; 7. Kündigungsfristen bzw. Modalitäten ihrer Festsetzung; 8. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge und sonstigen Bestandteile des Arbeitsentgelts und dessen Fälligkeit; Bezüglich der variablen Vergütung ist es äußerst wichtig, jedes Jahr die zu erreichenden Ziele sowie die Berechnungsbedingungen der variablen Vergütung genau klarzustellen. Wenn der variable Teil der Vergütung einseitig von der Gesellschaft festgelegt wird und falls der Arbeitgeber weder die genauen zu erreichenden Ziele, noch die nachweisbaren Berechnungsbedingungen dieser Vergütung bestimmt hat und der Arbeitsvertrag keinen Referenzzeitraum erwähnt, muss die variable Vergütung dem Arbeitnehmer in voller Höhe gezahlt werden. 116 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 9. Vereinbarte Arbeitszeit ; 10. Angabe der Tarifverträge und/oder Kollektivvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Probezeit 502 Nach französischem Recht ist es möglich, mit dem Arbeitnehmer eine Probezeit zu vereinbaren unter der Bedingung, dass eine solche ausdrücklich und schriftlich festgelegt wird. Die Vereinbarung einer Probezeit ermöglicht es, für jede Partei zu prüfen, ob die Arbeit den gegenseitigen Erwartungen entspricht und, falls dies nicht der Fall sein sollte, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne dies besonders begründen zu müssen. Die nach dem Gesetz vorgesehene Höchstdauer, welche zwingend zu beachten ist, beträgt für den Arbeiter („ouvrier“) oder Angestellten („employé“) zwei Monate, für den Angestellten in gehobener Stellung („agent de maîtrise“) und das technische Personal („technicien“) drei Monate und für den höheren Angestellten („cadre“) vier Monate. Ein Tarifvertrag kann durchaus eine kürzere Dauer vorsehen. Eine Verlängerung um maximal die gleiche Dauer ist möglich, d.h. insgesamt 4, 6 und 8 Monate. Hinsichtlich dieser Verlängerung ist zu beachten, dass eine solche Möglichkeit nur besteht, wenn diese in einem Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag selbst ausdrücklich vorgesehen ist. Bezüglich der Beendigung der Probezeit haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die jeweils andere Partei innerhalb einer bestimmten Frist über die Beendigung zu informieren. Die Frist beträgt je nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zwischen 24 und 48 Stunden für den Arbeitnehmer und zwischen 24 Stunden und einem Monat für den Arbeitgeber. Befristete Arbeitsverträge 503 Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist nur eingeschränkt zulässig. Ausserdem müssen befristete Arbeitsverträge obligatorisch gewisse Bestimmungen enthalten. Insbesondere ist die Dauer der Beschäftigung vertraglich festzulegen. Die erlaubte Höchstdauer beträgt, eine einmalige Verlängerung der ursprünglichen Vertragsdauer eingeschlossen, in der Regel 18 Monate bzw. unter gewissen Voraussetzungen 24 Monate. Sie kann aber auch kürzer sein. Die Vergütung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers muss derjenigen eines unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechen. Befristete Arbeitsverträge sind in folgenden Fällen zulässig: ► Zeitlich begrenzter Ersatz eines angestellten Arbeitnehmers (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Unfall, usw.); Unternehmerische Betätigung in Frankreich 117 ► ► ► ► ► Ersatz eines Mitarbeiters, der das Unternehmen verlassen hat, da die entsprechende Stelle gestrichen wird (Ersatz bis zur Stellenstreichung); Ersatz eines Mitarbeiters, der seine Stelle noch nicht angetreten hat; Befristete Personalaufstockung durch saisonalbedingte oder unvorhergesehene Tätigkeitsschwankung (z.B. Sonderschichten, Sonderprojekte); Geschäftsbranchen, in denen der Abschluss zeitlich befristeter Arbeitsverträge üblich ist; Staatliche Sonderprogramme zur Verminderung der Arbeitslosigkeit (insbesondere Ausbildungsverträge). Befristete Arbeitsverträge sind nicht zulässig: ► Zur Besetzung einer Arbeitstelle, die in Wahrheit eine unbefristete Stelle ist; ► Bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten; ► Um streikende Mitarbeiter zu ersetzen; ► ► Zur Besetzung einer Arbeitsstelle, die bereits vorher durch einen für eine befristete Dauer eingestellten Arbeitnehmer besetzt war (es sei denn, die Karenzfrist („délai de carence“) wurde eingehalten); Bei befristeten Tätigkeitsschwankungen, wenn innerhalb der 6 vorherigen Monate eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt ist (hinsichtlich des von der Kündigung betroffenen Postens). Vor dem vertraglich vorgesehenen Ende des befristeten Vertrages ist es normalerweise nicht möglich, den Vertrag zu beenden. Es bestehen jedoch fünf Ausnahmen: ► Einverständnis beider Parteien; ► Schweres Fehlverhalten („faute grave“); ► Höhere Gewalt („force majeure“); ► ► Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer (mit einem anderen Arbeitgeber); Durch die Arbeitsmedizin („médecin du travail“) festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Am Ende des Vertrages haben die Arbeitnehmer Anrecht auf eine 10%ige Prämie auf die gesamten Bezüge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses („prime de précarité“), die jedoch in einigen Branchen mit Tarifvertrag zur Erleichterung des Zugangs zur Berufsbildung auf 6% reduziert werden kann. 118 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Seit dem 1. Juli 2013 wurde der Arbeitgeberanteil der Arbeitslosenversicherung, welcher derzeitig bei 4% liegt, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, für befristete Arbeitsverträge von einer Dauer von weniger als drei Monaten erhöht (7% für befristete Arbeitsverträge von einer Dauer von maximal einem Monat; 5,5% für befristete Arbeitsverträge von einer Dauer von über einem Monat und maximal drei Monaten, usw.). E.2 Arbeitnehmervertretung Das französische kollektive Arbeitsrecht sieht verschiedene Arten der Arbeitnehmervertretung vor: Arbeitnehmervertreter („Délégués du personnel“) 510 Bei Gesellschaften mit mindestens 11 Mitarbeitern ist eine jeweils für im Prinzip 4 Jahre von den Mitarbeitern gewählte Arbeitnehmervertretung („Délégués du Personnel“,“DP“) zu bilden, deren Mitgliederzahl von der Belegschaft des Unternehmens abhängt; von einem Mitglied (1 ordentliches Mitglied und 1 stellvertretendes Mitglied) bei Unternehmen mit 11 bis zu 25 Arbeitnehmern, bis zu neun Mitgliedern (9 ordentliche Mitglieder und 9 stellvertretende Mitglieder) bei Unternehmen mit 750 bis zu 999 Arbeitnehmern. Über 1000 Arbeitnehmer hinaus erhöht sich die Anzahl der Arbeitnehmervertreter um 1 ordentliches Mitglied und 1 stellvertretendes Mitglied pro Tranche von 250 zusätzlichen Arbeitnehmern. Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine Kollektivvereinbarung kann die Dauer der Amtszeit auf zwei bis vier Jahre festlegen. Die Arbeitnehmervertreter können sich nach Ablauf ihrer Amtszeit erneut zur Wahl stellen. Ihre Aufgabe besteht in der Vertretung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Arbeitgeber, in monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber (diese sind zwingend) und in der Information der Arbeitnehmer über wichtige Angelegenheiten. Sie unterrichten die Arbeitsinspektion über eventuelle arbeitsrechtliche Verstöße. Betriebsrat („Comité d’entreprise“) 511 Bei Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu der Arbeitnehmervertretung Unternehmerische Betätigung in Frankreich 119 (“DP“) einen Betriebsrat („Comité d’Entreprise“, „CE“), zu bilden. Der Vorsitz im Betriebsrat wird vom Arbeitgeber wahrgenommen. Dies stellt einen großen Unterschied zum deutschen Recht dar. In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsausschuss („Comité d’établissement“) und einen Gesamtbetriebsrat („Comité central d’entreprise“). In Unternehmenskonzernen wird unter gewissen Bedingungen ein zusätzlicher Konzernrat („Comité de groupe“) errichtet. Unternehmen mit weniger als 200 Arbeitnehmern haben die Möglichkeit, einen einzigen Personalausschuss („Délégation Unique du Personnel“, „DUP“) zu gründen, der die Funktion des Betriebsrats („CE“) und die der Arbeitnehmervertreter („DP“) ausübt. Die Mitglieder des „Comité d’Entreprise“ werden durch die Arbeitnehmer gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des „Comité d’Entreprise“ hängt von der Belegschaft des Unternehmens ab; von 3 Mitgliedern (3 ordentliche Mitglieder und 3 stellvertretende Mitglieder) bei Unternehmen mit 50 bis zu 75 Arbeitnehmern, bis zu 15 Mitgliedern bei Unternehmen mit über 10.000 Arbeitnehmern (d.h. 15 ordentliche Mitglieder und 15 stellvertretende Mitglieder). Die Mitglieder werden grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren gewählt und können sich nach Ablauf ihrer Amtszeit erneut zur Wahl stellen. Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine Kollektivvereinbarung kann wie auch bei den Arbeitnehmervertretern („DP“) die Dauer der Amtszeit auf zwei bis vier Jahre festlegen. Das „Comité d’Entreprise” ist ein beratendes Organ, zuständig für den Informationsaustausch und Anhörungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der Personalangelegenheiten, wie z.B. Entlohnung, Vergünstigungen, Firmenpolitik und Arbeitsbedingungen. Die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Informations- und Anhörungspflicht („information et consultation“) ist von der bloßen Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat zu unterscheiden. Nur im Falle einer Anhörungspflicht gibt der Betriebsrat ein Votum ab. Im Unterschied zu Deutschland steht dem Betriebsrat allerdings (außer in sehr wenigen Fällen) kein Vetorecht zu. Das „Comité d’Entreprise” trifft sich mindestens alle zwei Monate in Unternehmen (in der Praxis alle Monate) mit weniger als 150 Arbeitnehmern (außer bei einer „Délégation Unique du Personnel“) und einmal pro Monat in Unternehmen mit über 150 Arbeitnehmern. Es wird in Fragen der Unternehmensstrategie und im Rahmen anderer wirtschaftlicher Entscheidungen angehört. Für gewisse Fragen hat das „Comité d’Entreprise” die Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitgebers einen Gutachter zu bestellen. 120 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, alle vom Betriebsrat gestellten Fragen zu beantworten und den Betriebsrat in gleicher Weise wie die Gesellschafter über den allgemeinen Stand des Unternehmens zu informieren. Darüberhinaus hat der Betriebsrat soziale und kulturelle Aufgaben (z.B. Kantine, Sport und Freizeitgestaltung). Um seine Aufgabe wahrnehmen zu können, erhält der Betriebsrat vom Unternehmen zusätzlich zu einem Budget für die sozialen und kulturellen Aufgaben einen finanziellen Zuschuss in Höhe von mindestens 0,2% der jährlichen Bruttolohn- und Gehaltssumme, wobei dieser finanzielle Zuschuss keinesfalls niedriger sein darf als der durchschnittliche Höchstbetrag der letzen drei Jahre. Vertreter des Betriebsrats („Comité d’entreprise“) in den Leitungsorganen von Unternehmen 512 Vertreter des Betriebrates dürfen an den Sitzungen des Verwaltungsrats einer „SA“ oder des Leitungsorgans einer „SAS“ teilnehmen, wobei diesen Vertretern kein Stimmrecht zusteht. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Handelsgesellschaft können zwei Mitglieder des Betriebrates an der Hauptversammlung teilnehmen. Bei jeder Entscheidung, für die ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich ist, besteht eine Anhörungspflicht. Europäischer Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“) 513 Am 5. Juni 2009 ist die EU-Richtlinie 2009/38/EG über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates („Comité d’entreprise européen“) in Kraft getreten. Sie ersetzt die EU-Richtlinie 94/45/EG vom 22. September 1994. Ziel der Neufassung der Richtlinie war es unter anderem, die Rechtssicherheit zu stärken, das Verhältnis zwischen dem Europäischen Betriebsrat und den nationalen Arbeitnehmervertretungen genauer zu bestimmen und die Anhörungs- und Unterrichtungspflichten zu präzisieren. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats betrifft Unternehmen und Unternehmensgruppen, die gemeinschaftsweit mindestens 1.000 Arbeitnehmer und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei EU Mitgliedstaaten beschäftigen. Die Gründung des europäischen Betriebsrats erfolgt durch Initiative des herrschenden Unternehmens, nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern. Der Europäische Betriebsrat hat die Stärkung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zum Zweck. Ausschuss für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen („Comité d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“, „CHSCT“) Unternehmerische Betätigung in Frankreich 121 514 Bei Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein „CHSCT“ zu bilden. Falls sich in einer Gesellschaft mit mindestens 50 Arbeitnehmer kein Arbeitnehmer als Kandidat für den „CHSCT“ beworben hat, üben die Arbeitnehmervertreter („DP „) ersatzweise die Aufgaben des Ausschusses für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen („CHSCT“) aus. In Gesellschaften mit weniger als 50 Arbeitnehmern werden die Aufgaben des „CHSCT“ von den „DP“ ausgeübt, mit den einzigen Mitteln, die ihnen für die Erfüllung ihrer eigenen Funktionen als „DP“ zur Verfügung stehen, es sei denn der Arbeitsinspektor schreibt aufgrund der Art der Arbeiten, der Einrichtung oder Ausstattung der Räumlichkeiten die Einführung eines „CHSCT“ vor. Der Ausschuss ist im Bereich der Überwachung der Sicherheits- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter sowie des Gesundheitsschutzes tätig und analysiert die beruflichen Risiken und die Belastung der Arbeitnehmer angesichts der Beschwerlichkeit der Arbeit. Die Mitglieder des „CHSCT“ werden von einem Kollegium, welches aus den gewählten Mitgliedern des „CE“ und der „DP“ besteht, gewählt (sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist). Jeder Arbeitnehmer der Gesellschaft kann sich als Kandidat des „CHSCT“ bewerben. Der Ausschuss verfügt über eine Vorschlagsbefugnis, sowie über eine wichtige beratende Rolle. In der Praxis spielt dieses Organ im Rahmen von Umstrukturierungen, die einen Einfluss auf Hygiene-, Sicherheitsund Arbeitsbedingungen haben, eine immer größere Rolle. In diesem Fall muss er vor dem Betriebsrat („comité d’entreprise“) angehört werden. Der Arbeitsschutzausschuss muss u.a. vor jeder wesentlichen Änderung eines Arbeitsplatzes, welche sich aus Veränderungen im Bereich Maschinen, Produkte oder Arbeitsorganisation (Geschwindigkeit und Produktivität inbegriffen) ergibt, informiert und angehört werden. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitgebers einen Gutachter zu bestellen, was zu einer Verlängerung des Verfahrens um bis zu 45 Tage und einem Anstieg der Kosten führen kann. Der „CHSCT“ trifft sich mindestens alle drei Monate oder öfter, wenn dies in der Gesellschaft üblich ist, im Falle eines Unfalls, auf Anfrage von zwei Mitgliedern oder anlässlich eines bestimmten Projekts. Der „CHSCT“ besteht aus dem Arbeitgeber, einer Belegschaftsvertretung (die Anzahl der Vertreter variiert je nach der Belegschaft; von 3 Mitgliedern bei Unternehmen mit 50 bis zu 99 122 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Arbeitnehmern, bis zu 9 Mitgliedern bei Unternehmen mit über 1.500 Arbeitnehmern), gewissen Personen mit besonderen Qualifikationen, u.a. Betriebsarzt, ggfs. Arbeitsinspektor usw. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem „CHSCT“ verschiedene Dokumente über die Unternehmenslage bezüglich Hygiene-, Sicherheitsund Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen, um in diesem Zusammenhang eine Anhörung zu ermöglichen. Insbesondere muss der Arbeitgeber dem „CHSCT“ das sog. „Dokument über die Einschätzung der Risiken“ („Document unique sur l’évaluation des risques“) zur Verfügung stellen, das alle im Unternehmen identifizierten Risiken auflistet. Dieses Dokument ist von allen Unternehmen zu erstellen, d.h. auch von Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, ein „CHSCT“ zu bilden. Außerdem muss der Arbeitgeber durch Kontrollen, Präventions-, Begleit- und gegebenenfalls auch Disziplinarmaßnahmen die Einhaltung der Regelungen und Verbote (Sicherheitsregelungen, Rauchen, Mobbing, usw.) sicherstellen. Die Nichteinhaltung kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben. Gewerkschaften 515 In Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern können Vertreter der Gewerkschaften („délégués syndicaux“) ernannt werden. Sie haben insbesondere die Aufgabe, Kollektivvereinbarungen zu verhandeln und abzuschließen. In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern haben die Gewerkschaften die Möglichkeit, den gewählten Arbeitnehmervertreter („DP“) als Gewerkschaftsvertreter zu ernennen. Allgemein ist zu bemerken, dass die Mitgliederzahl der Gewerkschaften in den letzten Jahren ständig gesunken ist. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, wurde das Gewerkschaftsrecht durch das Gesetz vom 20. August 2008 („Loi portant rénovation de la démocratie sociale et portant réforme du temps de travail“) grundlegend geändert. Dieses Gesetz hat insbesondere die unwiderlegbare Beweisvermutung der Repräsentativität, die bisher für die fünf größten Gewerkschaften (CFDT, CFE-CGC, CFTC, CGT und FO) galt, abgeschafft. Um in einem Unternehmen handeln zu können, muss nunmehr jede Gewerkschaft ihre Repräsentationsfähigkeit in diesem Unternehmen durch verschiedene kumulative Kriterien (Beachtung der republikanischen Werte, Abhängigkeit, finanzielle Transparenz und Beiträge, usw.) nachweisen und bei der letzten Wahl der Arbeitnehmervertretung mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Ein potentieller Unternehmerische Betätigung in Frankreich 123 Gewerkschaftsvertreter muss im Prinzip selbst ebenfalls 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben, um als ein solcher Vertreter ernannt werden zu können. Die Ernennung der Gewerkschaftsvertreter erfolgt nicht mehr einseitig von der Gewerkschaft für eine unbefristete Dauer, sondern ist zeitlich an die Dauer des anderen, vom Arbeitnehmer ausgeübten Amtes gebunden. Dies bedeutet, dass das Amt des Gewerkschaftsvertreters bei jeder Wahl der Personalvertretung erneut in Frage gestellt wird. Die Gewerkschaften, die nicht repräsentativ im Unternehmen sind, haben die Möglichkeit, einen Sektionsvertreter im Unternehmen zu bestimmen (der sog. „représentant de la section syndicale“). Mit Ausnahme der Verhandlung und des Abschlusses von Tarifverträgen, besitzt dieser grundsätzlich sämtliche Befugnisse eines Gewerkschaftsvertreters. Erstellung einer Datenbank bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Informationen: einheitliches Informationsdokument („base de données économiques et sociales“) 516 Die Gesellschaften sind dazu verpflichtet, eine Datenbank bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Informationen zu erstellen: ab dem 14. Juni 2014 für Gesellschaften mit 300 Arbeitnehmern und mehr und ab dem 14. Juni 2015 für die anderen Gesellschaften. Diese Datenbank soll dazu dienen, die Informationen, Berichte usw. und die Dokumente zu regelmäßigen Anhörungen der Personalvertretung zu ersetzen. Sie ist die Grundlage der Anhörung der Personalvertretung der Gesellschaft und ihrer Konsequenzen und bietet einen ständigen „Informationsfluss“. Artikel R.2323-1-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches („Code du travail“) bestimmt die genauen Informationen, die in dieser Datenbank erscheinen müssen. Sie umfasst Informationen über die zwei letzten Jahre sowie die drei folgenden Jahre. Auf der Basis dieser Datenbank wird das „Comité d’Entreprise“ in Bezug auf die neue Anhörungspflicht bezüglich strategischer Entscheidungen der Gesellschaft jährlich angehört. Beschäftigungs- und Kompetenzplanung („Gestion prévisionnelle des emplois et des compétences“, „GPEC“) 517 124 Unternehmen und Konzerne mit mehr als 300 Beschäftigten (sowie Unternehmen, die der Pflicht unterliegen, einen Europäischen Betriebsrat zu bilden oder jene, die in Frankreich mindestens Unternehmerische Betätigung in Frankreich 150 Arbeitnehmer beschäftigen) müssen alle drei Jahre Verhandlungen über die Arbeitsplätze im Rahmen der sog. Beschäftigungs- und Kompetenzplanung durchführen („Gestion prévisionnelle des emplois et des compétences“ - „GPEC“). Bei diesen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern, d.h. dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften, muss der Arbeitgeber die Sozialpartner (zumindest) über die Firmenstrategie und die vorhersehbaren Auswirkungen auf Beschäftigung und Löhne informieren. Dies kann als Instrument zur Antizipation der Bedürfnisse der Arbeitnehmer genutzt werden, da auf dieser Grundlage berufliche Fortbildungen, individuelle Beratungen und Bewertungen, usw. entwickelt werden können. Neue Verpflichtung im Rahmen der Bekämpfung der Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen 518 Ab dem 1. Januar 2012 sind Arbeitgeber, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, neben den bereits geltenden Verpflichtungen bezüglich der Übergabe an die Personalvertretung sowie an den Betriebsrat eines Berichts über die vergleichende Situation zwischen Mann und Frau außerdem verpflichtet, Verhandlungen über eine Kollektivvereinbarung zur Bekämpfung der Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern einzuleiten. Wenn die Verhandlungen scheitern oder es keinen Gewerkschaftsvertreter im Unternehmen gibt, so ist die Gesellschaft verpflichtet, einseitig einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen zu erstellen. Für Gesellschaften, die nicht durch eine/einen Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt sind, ist eine Strafzahlung vorgesehen. Die Höhe dieser Strafzahlung beträgt höchstens 1% der an die Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttogehälter für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nicht von einer/einem derartigen Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt ist. Die Strafzahlung wird von dem „Directeur Régional des Entreprises, de la Concurrence, de la Consommation, du Travail et de l'Emploi“ („DIRECCTE“) festgelegt, wobei die Gesellschaft über eine Frist von sechs Monaten verfügt, um die Situation zu berichtigen. Ein Gesetzentwurf zur Vereinfachung der Verhandlungspflichten bezüglich der beruflichen Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen wird zur Zeit diskutiert; dieser Gesetzentwurf hat zum Ziel, eine einzige jährliche umfassende Verhandlung bezüglich der beruflichen und Gehaltsgleichbehandlungsziele zwischen den Geschlechtern sowie der in diesem Zusammehang notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 125 Individuelles Datenblatt über das Bestehen einer beschwerlichen Arbeit („fiche individuelle d’exposition à la pénibilité“) 519 Artikel L.4121-3-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches (eingeführt durch das Gesetz Nr. 2010- 1330 vom 9. November 2010) verpflichtet den Arbeitgeber, ein individuelles Datenblatt für Arbeitnehmer zu erstellen, die einem Faktor der „beschwerlichen Arbeit“ ausgesetzt sind, wobei dieser Faktor zusammenhängt mit: ► ► ► Einer besonderen physischen Beanspruchung (manuelles Heben von Lasten, beschwerliche Arbeitspositionen, Tätigkeiten, die mit mechanischen Vibrationen verbunden sind); Arbeiten in einem aggressiven Umfeld (gefährliche chemische Mittel, Überdruckbedingungen, extreme Temperaturen, Lärm); Oder bestimmten Arbeitsrhythmen (Nachtarbeit, sich ständig wiederholende Arbeitsvorgänge, Arbeit in aufeinanderfolgenden und sich abwechselnden Schichten), und der zu bleibenden, erkennbaren und irreversiblen Schäden für die Gesundheit führen kann. Die Verordnungen Nr. 2012-134 und 2012-136 vom 30. Januar 2012 und der Erlass vom 30. Januar 2012 bestimmen den Inhalt und die Modalitäten der Übermittlung dieses Datenblattes ("fiche de prévention des expositions"). Diese Verpflichtung findet seit dem 1. Februar 2012 unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter in der Gesellschaft Anwendung. Neue Verpflichtung zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit („penibilité“) 520 126 Ab dem 1. Januar 2012 sind Unternehmen ab einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern, nach Anhörung des „CHSCT“ und des „CE“ oder ansonsten der „DP“, verpflichtet, eine/einen Kollektivvereinbarung/Aktionsplan zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit („pénibilité“) zu erstellen. Dieser wird entweder auf der Grundlage von Verhandlungen mit den Gewerkschaften mittels einer Kollektivvereinbarung oder einseitig durch den Arbeitgeber mittels eines Aktionsplans erstellt (ab dem 1. Januar 2015 muss das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mittels Uneinigkeitsprotokoll festgehalten werden). Diese Verpflichtung trifft Gesellschaften, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen oder einer Unternehmensgruppe mit mindestens 50 Arbeitnehmern angehören und bei welchen/welcher wenigstens 50% der Arbeitnehmer bestimmten Risikofaktoren hinsichtlich einer beschwerlichen Arbeit ausgesetzt sind. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Für Gesellschaften, die nicht durch eine/einen solche/solchen Kollektivvereinbarung/Aktionsplan oder im Falle einer Gesellschaft mit weniger als 300 Arbeitnehmern, die nicht durch tarifvertragliche Bestimmungen abgedeckt sind, kann eine Strafzahlung festgesetzt werden. Die Höhe dieser Strafzahlung wird von den Verwaltungsbehörden gemäss den innerhalb der Gesellschaft bezüglich der Vorbeugung der beschwerlichen Arbeit festgestelten Bemühungen festgelegt. Die Gesellschaft verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um die Situation zu berichtigen. Intergenerationeller Vertrag („contrat de génération“) 521 Gesellschaften mit mindestens 300 Arbeitnehmern sowie Gesellschaften, die einer Gruppe mit mindestens 300 Arbeitnehmern angehören, müssen durch eine intergenerationelle Kollektivvereinbarung (oder „Generationsvertrag“) gedeckt werden, welche darauf abzielt, Berufseinsteigern den Zugang zu unbefristeten Arbeitsverträgen zu erleichtern sowie Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter in Beschäftigung zu halten, wobei die Übertragung ihres Wissens und ihrer Kompetenzen sichergestellt wird. Falls keine Vereinbarung vorliegt (was insbesondere mittels Uneinigkeitsprotokoll festzuhalten ist) muss die Gesellschaft bzw. die Gruppe nach Anhörung des „CE“ oder der „DP“ einen Aktionsplan erstellen. In diesem Zusammenhang muss eine erste Analyse und ein Bild der Lage erstellt werden. Die Vereinbarung bzw. der Aktionsplan bestimmt anschließend die betroffenen Altersgruppen sowie die von der Gesellschaft bezüglich der Eingliederung von Berufseinsteigern, Beschäftigung von Arbeitnehmern in fortgeschrittenem Alter, Übertragung des Wissens und der Kompetenzen sowie der beruflichen Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen getroffenen Maßnahmen. Sollte weder eine intergenerationelle Vereinbarung noch ein Aktionsplan, oder ein Uneinigkeitsprotokoll eingereicht werden, wird die „DIRRECTE“ die Gesellschaft dazu auffordern, ihre Situation innerhalb einer Frist von einem bis zu vier Monaten zu regularisieren. Ansonsten muss die Gesellschaft eine Geldstrafe, deren Höhe von den Behörden festgelegt wird, bezahlen. Gesellschaften bzw. Gruppen mit weniger als 300 Arbeitnehmern kann bei Abschluss einer intergenerationellen Vereinbarung (Einstellung eines Berufseinsteigers oder Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers im fortgeschrittenen Alter) eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 127 Neue Verpflichtung im Fall von Betriebsstilllegung oder Geschäfts- oder Anteileveräußerung 522 Gesellschaften, die innerhalb der Unternehmensgruppe in Europa mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, müssen den „CE“ einberufen und informieren, wenn sie die Stilllegung eines Betriebs beabsichtigen, welche als Konsequenz ein betriebsbedingtes kollektives Kündigungsvorhaben mit sich bringen würde. Der Arbeitgeber ist ausserdem dazu verpflichtet, nach einem Käufer zu suchen sowie die erhaltenen Übernahmeangebote zu prüfen und diese individuell und begründet zu beantworten. Der „CE“ wird über die Übernahmeangebote informiert und kann in diesem Zusammenhang seine Meinung dazu äussern. Außerdem wird derzeitig ein Gesetzesentwurf bezüglich einer Sozialund Solidarwirtschaft („économie sociale et solidaire“) diskutiert. Dieser Entwurf sieht insbesondere vor, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Arbeitnehmer (nebst Arbeitnehmervertreter) über jede Geschäfts- oder Anteilsveräußerung von über 50% der Anteile innerhalb einer Gesellschaft von weniger als 250 Arbeitnehmern zu informieren (vgl. Rz. 348). Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung („délit d’entrave“) 523 Hinsichtlich der Regelungen zur Arbeitnehmervertretung ist zu beachten, dass sich der Arbeitgeber bei deren Nichtbeachtung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung aussetzt und den Arbeitnehmervertretern gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein kann. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen das Verfahren bzw. die Entscheidungen des Arbeitgebers auf Anordnung des Richters suspendiert bzw. aufgehoben werden. E.3 Arbeitszeit , Urlaub, Feiertage 530 128 Das französische Arbeitsgesetzbuch regelt Fragen betreffend Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Sonderurlaub. Daneben werden in Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften weitere Vereinbarungen mit landesweiter oder regionaler Geltung getroffen. Außer in bestimmten Fällen können diese Vereinbarungen nur zugunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Arbeitszeit 531 Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche (d.h. 151,67 Stunden pro Monat). Es handelt sich jedoch nur um eine Grenze für die Berechnung der Überstunden. Die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Die Möglichkeit, die Arbeitszeiten im Unternehmen flexibler zu gestalten wird gesetzlich geregelt, muss jedoch ggf. zusätzlich tarifvertraglich bestimmt werden (jährliche Arbeitsdauer, Überstundenpauschale, usw.). Die Unternehmen haben die Möglichkeit, in Arbeitsverträgen oder durch innerbetriebliche Kollektivvereinbarungen eine höhere betriebliche Wochen-, Monats- oder Jahresarbeitszeit vorzusehen und die Zuschläge für Überstunden monatlich pauschal zu zahlen. Während eine Wochen- oder Monatspauschale mit jedem Arbeitnehmer abgeschlossen werden kann, kann eine jährliche Stunden– oder Tagespauschale nur mit bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern, wie z.B. den leitenden Angestellten („cadres“), die über einen gewissen Initiative– und Verantwortungsspielraum verfügen, abgeschlossen werden und dies auch nur unter der Bedingung, dass dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und eine Kollektivvereinbarung oder ein Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Allerdings hat die Rechtsprechung die Möglichkeit, eine Tagespauschale vorzusehen, eingeschränkt bzw. für manche Tarifverträge (Grosshandel, Chemie, usw.) nicht anerkannt. Zunächst besteht eine Voraussetzung darin, dass der Tarifvertrag gewisse Bestimmungen zur Überwachung und der Umsetzung der Regelung im Unternehmen enthält. Es muss insbesondere die Gesundheit sowie die Sicherheit des Arbeitnehmers geschützt werden, indem die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit, der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sowie eine angemessene Arbeitsbelastung und Einteilung der Arbeitszeit sichergestellt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem ein jährliches individuelles Gespräch bezüglich der Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers, der Arbeitsgestaltung innerhalb der Gesellschaft, des Gleichgewichts zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Privatleben, sowie der Vergütung, führen. Für Führungskräfte der obersten Ebene („cadres dirigeants“) gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit hingegen nicht, wobei jedoch nur wenige Arbeitnehmer als „Führungskräfte der obersten Ebene“ qualifiziert werden können. Nur die leitenden Angestellten, bei denen die ihnen anvertrauten Aufgaben und Verantwortung eine grosse Unabhängigkeit in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit mit sich bringen und die dazu befugt sind, selbständig Entscheidungen zu treffen, und deren Unternehmerische Betätigung in Frankreich 129 Vergütung zu den höchsten Vergütungen des Vergütungssystems gehört, werden als Führungskräfte der obersten Ebene („cadres dirigeants“) betrachtet. Außerdem hat die Rechtsprechung hinzugefügt, dass ein „cadre dirigeant“ wirksam an der Geschäftsleitung der Gesellschaft beteiligt sein muss. Überstunden 532 Die Überstunden berechtigen zu einem Gehaltszuschlag, dessen Höhe von Kollektivvereinbarungen oder von allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegt wird. Mangels Tarifvertrag oder Kollektivvereinbarung ist die Zuschlagsrate gesetzlich festgelegt: ► Vergütung der 36. bis 43. Stunde zu 125%; ► Vergütung der Stunden ab der 44. Stunde zu 150%. Dieser Gehaltszuschlag kann durch eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit („repos compensateur de remplacement“) ersetzt werden, wenn diese Möglichkeit in einer Kollektivvereinbarung oder vom Tarifvertrag, von einer sonstigen kollektiven Vorschrift oder in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber vorgesehen wird. Die besonderen Befreiungen für Überstunden sind ab dem 1. September 2012 abgeschafft worden (außer in Sonderfällen und insbesondere betreffend die Arbeitgeberabgaben für Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern). Die Befreiung von der Einkommensteuer wurde ab 1. August 2012 abgeschafft. Jährliches Überstundenkontingent 533 Die jährliche Anzahl von Überstunden wird von einer Kollektivvereinbarung oder, mangels einer solchen, vom Tarifvertrag bestimmt. Bei Fehlen derartiger Vereinbarungen beläuft sich das gesetzliche Überstundenkontingent auf 220 Stunden pro Jahr und im Fall einer variablen Arbeitszeitgestaltung über das Jahr auf 130 Stunden. Mit der Reform der Arbeitszeitregelungen ist es nicht mehr erforderlich, den Arbeitsinspektor („Inspecteur du travail“) über die im Rahmen des Kontingents geleisteten Überstunden zu informieren (jedoch müssen Arbeitsvertretung und Betriebsrat informiert werden). Auch bedarf es nicht mehr seiner ausdrücklichen Zustimmung bei Überschreitung des Überstundenkontingents. Für den Fall, dass das Überstundenkontingent überschritten wird, haben die Arbeitnehmer neben dem Gehaltszuschlag einen Anspruch auf eine 130 Unternehmerische Betätigung in Frankreich obligatorische Ausgleichsruhezeit („contrepartie obligatoire en repos“), deren Dauer von einer Kollektivvereinbarung festgelegt wird. Nach dem Gesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit von 100% (50% in Unternehmen, die höchstens 20 Arbeitnehmer beschäftigen). Teilzeitarbeit 534 Ab dem 30. Juni 2014 wird die Mindestarbeitszeit der Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, auf 24 Stunden pro Woche festgelegt. Überstunden können in gewissen Grenzen geleistet werden (1/10 der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit; 1/3 falls dies in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist), wobei diese Überstunden jedoch nicht der gesetzlichen Arbeitszeit entsprechen dürfen). Die Überstunden berechtigen zu einer Gehaltserhöhung von 10% für Stunden, die 1/10 der vertaglich bestimmten Arbeitszeit nicht überschreiten oder von 25% für die weiteren Stunden (es sei denn, eine Vereinbarung sieht einen anderen Satz vor). Einige Ausnahmen zu der 24-Stunden-Mindestarbeitszeit sind vorgesehen: auf schriftliche und begründete Anfrage des Arbeitnehmers, welcher persönlichen Anforderungen nachkommen oder mehrere Tätigkeiten kumulieren möchte, oder in Anwendung eines Tarifvertrags. Mindestlohn 535 Damit den Arbeitnehmern ein gewisser Lebensstandard gewährleistet wird, ist in Frankreich ein gesetzlicher Mindestarbeitslohn vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt der Mindestlohn 9,53 € brutto pro Stunde, d.h. 1.445,38 € pro Monat (für eine 35-Stunden-Woche). Urlaub 536 Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Grundsätzlich stehen damit dem Arbeitnehmer für jeden Monat 2 ½ Werktage Urlaub zu. Der Haupturlaub sollte in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober genommen werden, wobei abweichende Vereinbarungen möglich sind. In der Praxis nehmen die französischen Arbeitnehmer in der Regel 3 bis 4 Wochen Urlaub in den Monaten Juli oder August und eine Woche am Jahresende bzw. zu Ostern. Manche Tarifverträge sehen zusätzliche Urlaubstage vor, insbesondere nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 131 Sonderurlaub 537 Gesetzlich vorgesehener Sonderurlaub von einem bis zu vier Tagen ist bei bestimmten Familienereignissen, wie z.B. bei der Geburt eines Kindes, bei Hochzeiten oder Todesfällen zu gewähren. Tarifverträge können eine vorteilhaftere Dauer des Sonderurlaubs für den Arbeitnehmer vorsehen. Ausgleichstage für die Reduzierung der Arbeitszeit („Journées de réduction du temps de travail“ – sog. „RTT“) / Ruhetage („jours de repos“) 538 Seit der Reform der 35-Stunden-Woche existiert in Frankreich der Begriff der sog. „RTT“, der im Rahmen von mehreren Formen der Organisation der Arbeitszeit angetroffen werden kann. Diese Ausgleichstage werden insbesondere Arbeitnehmern gewährt, die gewöhnlich mehr als 35 Stunden pro Woche, aber auf einen Monat oder ein Jahr gerechnet im Durchschnitt 35 Stunden pro Woche arbeiten. Im Rahmen der Regelung der Arbeitszeit in Form einer jährlichen Tagespauschale („forfait jours“) kommt der Arbeitnehmer zum Ausgleich in den Genuss von 9 bis 12 zusätzlichen freien Tagen pro Jahr in Form von Ruhetagen („jours de repos“). Feiertage 539 Der einzige Feiertag, an dem der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung gesetzlich verpflichtet ist, ist der 1. Mai. Darüber hinaus sieht das Mensualisierungsabkommen („accord de mensualisation“) für weitere Feiertage für die meisten Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung vor. Die meisten Unternehmen schließen ihre Betriebe an den folgenden nationalen Feiertagen: (Die fettgedruckten Feiertage fallen nicht immer auf dasselbe Datum) 132 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Neujahrstag 1. Januar Ostermontag Tag der Arbeit 1. Mai Waffenstillstand 1945 8. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Nationalfeiertag Maria Himmelfahrt Allerheiligen 14. Juli 15. August 1. November Waffenstillstand 1918 11. November Weihnachten 25. Dezember Dazu kommen gemäß Lokalrecht (Elsass-Mosel): Zweiter Weihnachtsfeiertag 26. Dezember Karfreitag Die Arbeitnehmer müssen einen jährlichen zusätzlichen und nicht vergüteten Solidaritätsarbeitstag leisten. Jeder Betrieb kann den Zeitpunkt dieses Solidaritätstages selbst bestimmen, es sei denn, eine Kollektivvereinbarung oder ein Tarifvertrag sieht eine besondere Regelung vor. E.4 Spesenerstattung 540 Die sozialrechtlichen Aspekte der Pauschalbewertung der Spesen und der geldwerten Vorteile können durch zwei Systeme geregelt werden. Der Arbeitgeber kann entweder die tatsächlich entstandenen Kosten (gegen Vorlage des entsprechenden Beleges) erstatten oder eine Kostenpauschale gewähren. Bei Zahlung einer Kostenpauschale gelten Höchstgrenzen, welche jährlich bestimmt werden. Alle darüber hinausgehenden Beträge werden als zusätzliches Gehalt betrachtet und unterliegen somit der Sozialversicherung. Für Geschäftsführer findet ausschließlich die Regelung der Rückerstattung der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege Anwendung. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 133 E.5 Arbeitnehmergewinnbeteiligung 550 Das französische Arbeitsrecht sieht mehrere Arten der Gewinnbeteiligung zugunsten der Arbeitnehmer vor. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche, kollektive und variable Vergütung, die aufgrund der Höhe der Minderung von Sozialversicherungsbeiträgen (siehe unten) und ggf. zusätzlich der Einkommensteuer sehr attraktiv ist. Sie kann jedoch die Vergütung der Mitarbeiter nicht ersetzen. Angesichts der Höhe der französischen Sozialversicherungsbeiträge und aufgrund der Tatsache, dass keine Beitragsbemessungsgrenzen im eigentlichen Sinne existieren, ist die Gewinnbeteiligung in französischen Unternehmen im Gegensatz zu Deutschland von besonderem Interesse. Die Gewinnbeteiligung und die Erfolgsbeteiligung werden im Rahmen einer Kollektivvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Gewerkschaften oder dem Betriebsrat oder auch durch Zustimmung von zwei Dritteln der Belegschaft beschlossen. In Unternehmen mit mindestens 1 und bis zu 250 Arbeitnehmern ist es für folgende Organträger unter gewissen Bedingungen möglich, sowohl den Vermögensbildungsplan („plan d’épargne“) als auch die Erfolgsbeteiligung („intéressement“) in Anspruch zu nehmen: Präsident, Generaldirektor, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes. Gewinnbeteiligung („Participation des salariés aux résultats de l’entreprise“) 551 Gesellschaften mit mehr als 50 Arbeitnehmern sind verpflichtet, einen Teil des Gewinns nach Steuern zugunsten aller Arbeitnehmer zu thesaurieren („participation des salariés aux résultats de l’entreprise“). Die Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern sind hiervon nicht ausgeschlossen, sie haben durchaus die Möglichkeit, das System freiwillig einzuführen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer unterliegen einer Sperrfrist, die in der Regel 5 Jahre beträgt. Jedoch hat der Arbeitnehmer die Wahl, sich die Beträge sofort auszahlen zu lassen, wobei er diese dann zu versteuern hat (die sofortige Auszahlung stellt jedoch die Sozialabgabenminderung, die mit der Gewinnbeteiligung verbunden ist, nicht in Frage), oder diese Beträge für 5 Jahre sperren zu lassen und damit von steuerlichen Abgaben zu befreien. Die Gesellschaft kann darüber hinaus nach dem Abschluss des Geschäftsjahres entscheiden, ergänzend zum fälligen Gewinnanteil einen Zuschuss zu zahlen. 134 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Erfolgsbeteiligung („Intéressement“) 552 Unabhängig von ihrer Größe können alle Unternehmen ein Abkommen über eine freiwillige Erfolgsbeteiligung („accords d’intéressement“) abschließen bzw. bestehende Abkommen abändern. Der Gesamtbetrag dieser Erfolgsbeteiligung kann bis zu 20% des Gehaltsvolumens aller Arbeitnehmer betragen. Die Zuwendungen sind sozialversicherungsrechtlich gemindert, sofern die Erfolgsbeteiligung kollektiv und die Berechnung vom Ergebnis des Unternehmens oder von Leistungskriterien abhängig ist. Die Aufteilung der Erfolgsbeteiligung zwischen den einzelnen Arbeitnehmern kann einheitlich erfolgen, nach Gehalt oder nach Anwesenheit während des betroffenen Geschäftsjahres. Um von bestimmten Steuerbefreiungen zu profitieren, muss sich der Arbeitnehmer dafür entscheiden, die fälligen Jahresbeträge im Rahmen des Unternehmenssparplanes anzulegen. Die Gesellschaft kann darüber hinaus nach Abschluss des Geschäftsjahres entscheiden, ergänzend zu dem fälligen Anteil und innerhalb der Grenze von 20% des Gehaltsvolumens einen Zuschuss zu zahlen. Die Dauer einer solchen Vereinbarung beträgt in der Regel drei Jahre. Die Vereinbarung kann jedoch um weitere drei Jahre stillschweigend verlängert werden. Gewinnbeteiligungsprämie 553 Unter gewissen Bedingungen sind Handelsgesellschaften, die gewöhnlich mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, allen Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligungsprämie auszuzahlen, wenn sie ihren Gesellschaftern oder Aktieninhabern Dividenden ausschütten, deren Betrag pro Geschäftsanteil oder Aktie den für die zwei letzten Geschäftsjahre ausgeschütteten durchschnittlichen Dividendenbetrag überschreiten (Gesetz Nr. 2011 894 vom 28. Juli 2011). Grundsätzlich ist diese Prämie im Rahmen einer Grenze von 1.200 € pro Arbeitnehmer und pro Jahr frei von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt jedoch der Sozialpauschale („forfait social“) zu Lasten des Arbeitgebers und der „CSG-CRDS“ zu Lasten des Begünstigten. Die Prämie ist auf Ebene der Gesellschaft steuerlich abzugsfähig, unterliegt jedoch in voller Höhe der Einkommenssteuer auf Ebene des Bezugsberechtigten. Die eventuelle Abschaffung der Gewinnbeteiligungsprämie ist Gegenstand von laufenden Diskussionen, doch zum heutigen Zeitpunkt bleibt diese noch anwendbar. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 135 Arbeitnehmer-Sparprogamme 554 Der Vermögensbildungsplan „Plan d’épargne” ist ein kollektives und freiwilliges Sparsystem, das den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, mit der Hilfe ihres Unternehmens ein Wertpapierportfolio zu erstellen. Verschiedene Formen von Anlagen sind vorgesehen: ► ► Der betriebliche Vermögensbildungsplan „PEE“ („plan d’épargne entreprise“) und der überbetriebliche Vermögensbildungsplan „PEI“ („plan d’épargne interentreprises“); Der Vermögensbildungsplan für die Betriebsrente „PERCO“ („plan d’épargne pour la retraite collectif“). Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle Unternehmen, die eine Gewinnbeteiligung abgeschlossen haben, ein Sparsystem einrichten („PEE“, „PEI“ oder „PERCO“). Behandlung bezüglich der Steuer- und Sozialabgaben 555 Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sind Zahlungen in diesem Zusammenhang steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2009 („loi de financement de la sécurité sociale pour 2009“) hat allerdings einen sog. „Arbeitgeber-Sozialpauschalbetrag“ („forfait social“) eingeführt, der im Jahre 2012 bis zum 31. Juli 2012 8% und ab dem 1. August 2012 20% beträgt und auf die Beträge anfällt, die im Rahmen der Arbeitnehmergewinnbeteiligung gezahlt werden (sowie auf den Arbeitgeberanteil in Bezug auf die Betriebsrente und auf die Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Zusatzvorsorgeversicherung). Die auszuzahlenden Beträge unterliegen auch seitens des Arbeitnehmers den „CSG-CRDS“-Abgaben (siehe Kapitel Sozialversicherung). E.6 Kündigung von Arbeitnehmern 560 136 Der Arbeitsvertrag kann entweder durch den Arbeitnehmer (Selbstkündigung – „démission“), durch den Arbeitgeber (Kündigung – „licenciement“) oder beide Parteien (Aufhebungsvertrag – „rupture conventionnelle“) beendet werden. Es ist ebenfalls möglich, dass der Vertrag durch eine sog. „résiliation judiciaire“ oder eine „prise d’acte de la rupture du contrat de travail“ beendet wird. In diesen beiden Fällen entscheidet der Richter, ob die Beendigung des Arbeitsvertrags eine Selbstkündigung oder eine Kündigung darstellt. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Eine Kündigung („licenciement“) von Arbeitnehmern ist unabhängig vom Personalbestand der Gesellschaft zulässig, soweit der Arbeitgeber einen ernsthaften und wichtigen Grund („cause réelle et sérieuse“) zur Kündigung vorbringen kann. Im Streitfall sind die Arbeitsgerichte („Conseil de Prud’hommes“) zuständig. Ein Arbeitnehmer kann sowohl aus personenbezogenen („licenciement pour motif personnel“), als auch aus betriebsbedingten Gründen („licenciement pour motif économique“) entlassen werden. Wird die Entlassung durch das Arbeitsgericht als ungerechtfertigt betrachtet, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf mindestens 6 Bruttomonatsgehälter, wenn der Arbeitnehmer bei Zustellung der Kündigung mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit hatte und die Gesellschaft mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigt (Artikel L.1235-3 i. V. m. L.1235-5 des Arbeitsgesetzbuches). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der Arbeitslosenversicherungskasse einen Teil- oder den Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes erstatten, das dem entlassenen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bis zum Tag der Gerichtsentscheidung (bis zu einer Höchstgrenze von sechs Arbeitslosengeldraten) gewährt wurde. In den anderen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem Umfang des erlittenen Schadens, den der Arbeitnehmer beweisen kann, richtet (je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, eventuelle frühere Sanktionen, Familienstand, die Tatsache, dass er eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, usw.). Alle Arbeitnehmervertreter profitieren von einem Sonderkündigungsschutz. So muss der Arbeitgeber vor Aussprache einer Kündigung erst die Erlaubnis des Arbeitsinspektors einholen. Dieser Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Kandidaten für das Mandat eines Arbeitnehmervertreters und ehemalige Arbeitnehmervertreter, sofern seit dem Ende ihrer Amtszeit nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. In Frankreich besteht außerdem für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Anschluss an eine Kündigung in bestimmten Fällen und für eine bestimmte Dauer (maximal neun Monate, die ab dem 1. Juni 2014 für „mutuelle“ (Zusatzkrankenversicherung) und ab dem 1. Juni 2015 für „prévoyance“ (Vorsorge) auf zwölf Monate verlängert wird), seine „prévoyance“ (Vorsorge) und / oder seine „mutuelle“ (Zusatzkrankenversicherung) beizubehalten. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsbeendigung auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm die Beibehaltung anzubieten. Das Kündigungsschreiben muss ebenfalls die Anzahl der im Rahmen des individuellen Fortbildungsrechts („droit individuel à la formation“ - „DIF“) Unternehmerische Betätigung in Frankreich 137 von dem Arbeitnehmer erworbenen Stunden, sowie die Möglichkeit der Übertragung dieser Stunden erwähnen. Das Gesetz Nr. 2014-288 vom 5. März 2014 bezüglich der beruflichen Fortbildung sieht ab dem 1. Januar 2015 die Einführung eines sogenannten individuellen Fortbildungskontos („compte personnel de formation“) vor, welches schrittweise das individuelle Fortbildungsrecht ersetzen wird. Kündigung aus personenbezogenen Gründen 561 Die Gründe sind in der Person (z.B. Arbeitsunfähigkeit) oder im Verhalten des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel unzureichende Leistungen, Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder Verstoß gegen betriebliche Regelungen zu finden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber die vorgetragenen Kündigungsgründe beweisen können. Der Arbeitgeber hat sich bei einer Kündigung genau an den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf zu halten (Form, Fristen, usw.). Dieser sieht vor, dass dem Arbeitnehmer eine Einladung zum Vorgespräch zugesandt werden muss. Das Vorgespräch dient dazu, den Arbeitnehmer über den Grund seiner Kündigung zu informieren und seine Erklärungen anzuhören. Eine anschließende schriftliche Kündigung per Einschreiben mit Rückschein muss eine genaue Angabe der Kündigungsgründe und ggf. die Arbeitnehmeransprüche bezüglich des individuellen Fortbildungsrechts („droit individuel à la formation“ - „DIF“) und der Beibehaltung der „prévoyance“ und/oder „mutuelle“ enthalten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Beachtung der Kündigungsfrist sowie die Zahlung einer gesetzlich oder tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich vorgesehenen Abfindung („indemnité de licenciement“) ausser im Falle einer Kündigung wegen schweren Fehlverhaltens („faute grave“) oder grober Fahrlässigkeit („faute lourde“). Betriebsbedingte Kündigung 562 Bei betriebsbedingten Kündigungen darf der Kündigungsgrund nicht in der Person des Arbeitsnehmers liegen, sondern muss auf der Streichung oder auf der von dem Mitarbeiter verweigerten Änderung eines wesentlichen Bestandteils seines Arbeitsvertrages beruhen, die ihrerseits insbesondere durch einen der folgenden Tatbestände gerechtfertigt sein muss: ► ► 138 Ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch keine anderweitigen Maßnahmen behoben werden können („difficultés économiques“); Technologische Veränderungen („mutations technologiques“); Unternehmerische Betätigung in Frankreich ► ► Notwendige Umstrukturierungen, die für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unvermeidlich sind („sauvegarde de le compétitivité de l’entreprise“); Einstellung des Unternehmensbetriebs („cessation d‘activité“). Wirtschaftliche Probleme stellen nur dann eine Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung dar, wenn sie schwerwiegend (d. h. von ausreichender Bedeutung und von Dauer) sind. Bloße Umsatzeinbußen, eine leichte Abschwächung der Geschäftstätigkeit oder ein geringer Absatzrückgang sind somit keine ausreichende Rechtfertigung für eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf Unternehmens- und auf Betriebsebene objektiv nachvollziehbar sein. Wenn das Unternehmen Teil eines Konzerns ist, müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in dem betreffenden Geschäftsbereich („secteur d’activité") des Konzerns spürbar sein. Wenn es sich um einen internationalen Konzern handelt, müssen ebenfalls die Gesellschaften mit dem betroffenen Geschäftsbereich im Ausland mit einbezogen werden. Darüber hinaus sind betriebsbedingte Kündigungen nur zulässig, wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den betreffenden Arbeitnehmer vorhanden ist (innerhalb der Gesellschaft und der Gruppe in Frankreich und im Ausland). Wenn das Verfahren nicht korrekt eingehalten wird oder wenn der Kündigungsgrund nicht gerechtfertigt ist, kann die Kündigung als eine Kündigung ohne ernsthaften und wichtigen Grund oder sogar als nichtig betrachtet werden. Das Verfahren der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hängt von der Größe des Unternehmens sowie von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Beachtung der Kündigungsfrist sowie die Zahlung einer gesetzlich, tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehenen Abfindung („indemnité de licenciement“). Das Einzelkündigungsverfahren ist grundsätzlich genauso geregelt wie das Kündigungsverfahren aus personenbezogenen Gründen. Einige Besonderheiten sind jedoch in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitnehmer in der Gruppe/im Betrieb und der Anzahl der Kündigungen zu beachten. Insbesondere muss der Arbeitgeber in Betrieben mit weniger als 1.000 in der Unternehmensgruppe in Europa beschäftigten Mitarbeitern jeden betroffenen Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er die Möglichkeit hat, beim Arbeitsamt einen sog. „contrat de sécurisation professionnelle“ („CSP“) abzuschließen, im Rahmen dessen seine beruflichen Kompetenzen bewertet und ihm Begleitmaßnahmen für seine berufliche Wiedereingliederung vorgeschlagen werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 139 In Gesellschaften mit mehr als 1.000 in der Unternehmensgruppe in Europa beschäftigten Mitarbeitern oder in Gesellschaften oder Konzernen, die der Verpflichtung, einen Konzernrat („Comité de groupe“) oder einen Europäischen Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“) einzurichten, unterliegen und mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, muss der Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen („congé de reclassement“) anbieten. Im Anschluss daran erhält jeder Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, das eine Begründung und eine Zusicherung der bevorzugten Wiedereinstellung („priorité de réembauchage“) enthält. Das Kündigungsschreiben muss den Arbeitnehmer ebenfalls darauf hinweisen, dass eine Kündigungsklage innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung des Kündigungsschreibens möglich ist. Die französische Arbeitsaufsichtsbehörde ist über die Kündigung zu informieren. Außerdem muss sich die Gesellschaft in bestimmten Fällen verpflichten, einen finanziellen Beitrag für die Wiederbelebung der Arbeitsmarktregion („revitalisation du bassin d’emploi“) zu zahlen, wenn eine Massenentlassung durchgeführt wird. Massenentlassungen („licenciement collectif pour motif économique“) sind vorab mit den Personalvertretern und den betroffenen Arbeitnehmern zu besprechen. Ab einer Anzahl von 50 Mitarbeitern sind Unternehmen verpflichtet, einen „Plan de sauvegarde de l’emploi“, sog. „PSE“, (Programm zur Erhaltung der Arbeitsplätze) zu erstellen, wenn grundsätzlich mehr als 9 Arbeitnehmer in 30 Tagen (auch finden ggf. bestimmte zusätzliche Schwellenwerte Anwendung) von dem Vorhaben betroffen sind, weil ihre Stelle abgeschafft wurde oder weil sie eine Änderung ihres Arbeitsvertrages verweigert haben. Die in dem „PSE“ vorgesehenen Massnahmen werden auf Gesellschafts- sowie auf Gruppenebene bewertet. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, sind die Kündigungen nichtig. Das Gesetz Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 bezüglich der Sicherung der Arbeitsplätze („loi relative à la sécuritsation de l’emploi“) hat die anwendbaren Verfahren wesentlich geändert. Der „PSE“ sowie das Kündigungsverfahren für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2013 eingeleitet wurden, müssen Gegenstand einer „mehrheitlichen“ Kollektivvereinbarung oder eines einseitiges Dokuments des Arbeitgebers (oder einer Kombination beider Möglichkeiten) sein. Die Verwaltungsbehörde „DIRECCTE“ validiert die Kollektivvereinbarung oder genehmigt das einseitige Dokument. 140 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Versetzung in den Ruhestand 563 In Frankreich kann der Arbeitnehmer entweder auf eigene Initiative hin in Ruhestand gehen (sog. „départ à la retraite“) oder auf die Initiative des Unternehmens in den Ruhestand versetzt werden (sog. „mise à la retraite“). Für jede dieser beiden Möglichkeiten muss ein bestimmtes Verfahren beachtet werden. Der Mitarbeiter darf mit Erreichen des Rentenalters jederzeit auf eigene Initiative unter Vorbehalt einer Kündigungfrist in Ruhestand gehen. Der Arbeitgeber kann seinerseits einen Mitarbeiter nicht vor seinem 70. Lebensjahr in den Ruhestand versetzen. Zwischen 65 und 70 Jahren kann er dem Mitarbeiter eine Versetzung in den Ruhestand lediglich vorschlagen, aber kann ihm den Ruhestand nicht aufzwingen. Vertragliche Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des Rentenalters endet, sind nach französischem Recht unzulässig. Im Falle eines Renteneintritts hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, welche auf der Basis der Betriebszugehörigkeit und des durchschnittlichen Gehalts berechnet wird. In den kommenden Jahren muss mit Änderungen in dem französischen Rentensystem gerechnet werden. Aufhebungsvertrag („Rupture conventionnelle“) 564 Das Gesetz vom 25. Juni 2008 hat eine Möglichkeit geschaffen, den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden. Diese Form der Beendigung des Arbeitsvertrages unterscheidet sich jedoch grundlegend von einem Aufhebungsvertrag nach deutschem Recht. Der Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags haben ein oder mehrere Vorgespräche vorauszugehen. Der Aufhebungsvertrag selbst erlangt erst Gültigkeit nach Ablauf einer Widerrufsfrist von 15 Tagen und nach der Genehmigung durch die zuständige Arbeitsverwaltung, die mit Vorlage der Vereinbarung 15 Werktage hat, um das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Vereinbarung zu prüfen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag nicht unter dem der Kündigungsentschädigung liegen darf. Diese Entschädigung unterliegt dem sog. „Arbeitgeber-Sozialpauschalbetrag“ („forfait social“) von 20% und, im Falle der Überschreitung von gewissen Grenzen, den Sozialversicherungebeiträgen (sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge). Der Betrag, der die Kündigungsentschädigung überschreitet, unterliegt seitens des Arbeitnehmers den „CSG-CRDS“Abgaben. Er hat darüber hinaus Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Unternehmerische Betätigung in Frankreich 141 Form der Beendigung des Arbeitsvertrages darf jedoch nicht die Umgehung der Vorschriften über die betriebsbedingte Kündigung zum Ziel haben. E.7 Spezielle Vorschriften für ausländische Arbeitnehmer 570 Die Bedingungen bezüglich der Einreise nach Frankreich und des Arbeitsmarktzugangs von ausländischen Arbeitnehmern hängen davon ab, ob der Betroffene EU-Bürger ist oder nicht. Einreisevisum 571 Alle Bürger der EU, die Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Bürger der Schweiz genießen Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Bürger sind dementsprechend bei der Einreise nach Frankreich keiner Visumspflicht unterworfen. Es ist lediglich erforderlich, dass sie über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügen. Für alle anderen Ausländer ist für die Einreise nach Frankreich ein Visum erforderlich (außer für einige Länder im Falle eines Aufenthalts von weniger als 3 Monaten). Das Visum ist bei dem französischen Konsulat im Staat des Wohnsitzes zu beantragen. Aufenthalt 572 Die Bürger eines der 28 Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung („titre de séjour“) mehr, um sich in Frankreich aufzuhalten. Der Besitz einer solchen Genehmigung kann jedoch bestimmte administrative Schritte vereinfachen (z.B. den Erhalt eines Bankdarlehens). Die Aufenthaltsgenehmigung dient darüber hinaus als Nachweis des Wohnsitzes in Frankreich. Für Bürger mit kroatischer Staatsangehörigkeit gelten besondere Vorschriften. Für alle nicht EU-Ausländer wird bei einem Aufenthalt in Frankreich von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Was die Aufenthaltsgenehmigungen anbelangt, sind diese bei der Präfektur oder im Rathaus des Wohnsitzes zu beantragen bzw. zu verlängern. 142 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Arbeitsaufnahme 573 Die Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bürger Kroatiens. Sie genießen ebenso auch in Frankreich unter bestimmten Bedingungen die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und können in diesem Rahmen ihre Angestellten nach Frankreich entsenden, unabhängig davon, ob diese Bürger desselben Staates oder eines Drittstaates sind. Einem Arbeitgeber ist es möglich, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Arbeitnehmer nach Frankreich zu entsenden, unter der Bedingung, dass sie gewöhnlich und rechtmäßig eingestellt wurden und unter dem Vorbehalt, dass sie zuvor bei der Arbeitsinspektion des Sektors, in welchem die Dienstleistung erbracht wird, gemeldet werden, die Bescheinigung über die Entsendung (A1) erhalten haben und das französische Recht hinsichtlich des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohns, des Urlaubs und der Arbeitszeiten Anwendung findet. Die Nicht-EU-Bürger benötigen, um in Frankreich eingestellt werden zu können, eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erlaubnis unterliegt je nach Arbeitsmarktsituation in Frankreich strengen Voraussetzungen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Frankreich ist zwingend beim Amt für Immigration und Integration („Office d’immigration et d’intégration“ – „Ofii“) eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen und ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Präfektur zu beantragen. Es handelt sich hier um allgemeine Regelungen. Im Einzelfall (Familienangehörige, höhere leitende Angestellte, usw.) können besondere Vorschriften Anwendung finden. Entsendung nach Frankreich 574 Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die vorübergehend nach Frankreich entsendet werden, müssen grundsätzlich bei der französischen Arbeitsinspektion („Inspection du travail“) am Ort der Dienstleistungserbringung vom Arbeitgeber angemeldet werden. Das Gesetz legt fest, welche Informationen übermittelt werden müssen, unter anderem Auftraggeber- und Mitarbeiterinformationen sowie die Anschrift, wo die Dienstleistung erbracht wird, die Dauer der Dienstleistung, usw. und welche Dokumente übermittelt werden müssen: ► Die Arbeitserlaubnis nicht-europäischer Mitarbeiter; Unternehmerische Betätigung in Frankreich 143 ► ► Ein Dokument, das eine medizinische Untersuchung im Heimatland bescheinigt (die medizinische Überprüfung muss gleichwertig zu der französischen sein); Wenn die Entsendung länger als einen Monat dauert, die Gehaltsabrechnungen von jedem Mitarbeiter (mit Angabe des Mindestgehalts, der Bezahlung des Lohns, des Zuschlags für Überstunden, des bezahlten Urlaubs und von Feiertagen, des anwendbaren Tarifvertrags, der Arbeitszeit, usw.). Diese Dokumente müssen auf alle Fälle ins Französische übersetzt werden. Außerdem verpflichtet das Gesetz ausländische Gesellschaften, einen Vertreter der Gesellschaft für die Dauer der Dienstleistung zu ernennen. Falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, läuft das Unternehmen Gefahr, strafrechtlich verurteilt zu werden. E.8 Sozialversicherung 580 Frankreich verfügt über ein obligatorisches nationales Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Es besteht hinsichtlich der „Grundversicherung“ keine Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankenversicherung anzumelden. Die Sozialversicherung umfasst fünf verschiedene Bereiche: Krankenversicherung (einschließlich Mutterschutz, Invalidität und Tod), Altersversorgung, Familienversorgung, Arbeitslosigkeit, Unfallversicherung. Das Sozialversicherungssystem wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Darüber hinaus gewähren französische Unternehmen in der Regel freiwillige Krankenzusatzversicherungen („mutuelles“). Diese Zusatzleistungen variieren von Unternehmen zu Unternehmen und sind für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich. Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung beträgt etwa 45 bis 50% der Bruttovergütung und der Arbeitnehmeranteil liegt bei ca. 22 bis 25% der Bruttovergütung (vgl. Anhang 1). Für Gehälter, die niedriger sind als das 1,6-Fache des gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Mindestlohns („SMIC“), d.h. unter 2.312,608 € im Jahre 2014 für 35 Stunden pro Woche liegen, wird der Arbeitgeberanteil reduziert (sog. „réduction Fillon“). Das Gesetzt Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 bezüglich der Sicherung der Arbeitsplätze („loi relative à la sécurisation de l’emploi“) sieht vor, 144 Unternehmerische Betätigung in Frankreich dass alle Arbeitnehmer spätestens zum 1. Januar 2016 mit einer zusätzlichen Krankenversicherung („mutuelle frais de santé“) die wenigsten zu 50% durch den Arbeitgeber finanziert werden muss, abgedeckt sein müssen. Es sind stufenweise Verhandlungen auf Branchen- und Unternehmensebene vorgesehen, deren Ergebnisse vor 2016 umgesetzt und in Kraft treten werden. Die sog. „Steuergutschrift bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ („Crédit impôt compétitivité emploi“ – „CICE“) ermöglicht es, für eine jährliche Vergütung unter dem 2,5-Fachen des jährlichen Mindestlohns („SMIC“), von einer Steuergutschrift zu profitieren (vgl. Rz. 430). Bestimmte Regelungen und Erklärungspflichten müssen eingehalten werden. Vor dem 1. Juli eines jeden Jahres muss der Betriebsrat (oder die Arbeitnehmervertretung) bezüglich der Nutzung dieser Maßnahmen durch die Gesellschaft informiert und angehört werden. Außerdem hat die Regierung eine mögliche Senkung der Sozialversicherungsabgaben für Vergütungen unter dem 1,3-Fachen des Mindestlohns („SMIC“) in Aussicht gestellt. Um die betrieblichen Tarifverhandlungen zu fördern, sieht das Gesetz zur Stärkung des Arbeitseinkommens („Loi en faveur des revenus du travail“) vom 3. Dezember 2008 vor, die Befreiungen und Erleichterungen von Sozialabgaben um 10% zu mindern oder ganz zu streichen, sollte ein Unternehmen es unterlassen, die obligatorischen Verhandlungen einzuleiten. Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer in Frankreich, ohne in diesem Zusammenhang eine eigens hierfür vorgesehene Struktur (z.B. Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) zu gründen, so sind für diese Arbeitnehmer unabhängig von dem Ort ihrer Tätigkeitsausübung in Frankreich die Sozialversicherungsbehörden in Straßburg zuständig. Für ausländische Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragspflicht in der französischen Sozialversicherung durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen, die Frankreich mit anderen Ländern abgeschlossen hat, vermieden werden (z.B. EU-Verordnung Nr.1408/71, die im Hinblick auf die meisten Fälle seit dem 1. Mai 2010 durch die neue Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 ersetzt worden ist). Bei Vorlage einer Bescheinigung der Unternehmerische Betätigung in Frankreich 145 Sozialversicherungsanstalt des Heimatlandes (A1) werden EUAngehörige, die nach Frankreich entsandt werden, weiterhin der Sozialversicherungspflicht des Heimatlands unterworfen und von den Zahlungen an die französische Sozialversicherung befreit. Dies ist nunmehr für eine maximale Dauer von 24 Monaten möglich, wobei Ausnahmen unter gewissen Voraussetzungen möglich sind. 146 Unternehmerische Betätigung in Frankreich F │ Rechnungslegung F.1 Allgemeine Vorschriften Buchhaltung und Euro 600 Seit dem 1. Januar 2002 besteht die Pflicht, die Bücher in Euro zu führen. Buchhaltung und Aufzeichnungen 601 Das französische Handelsrecht sieht für alle Unternehmen die Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle vor. Die Buchhaltung besteht aus einem Journal, einem Hauptbuch nebst Buchungsverzeichnis und einem Inventarbuch, in dem ein Register der jährlichen Bilanzen und eine Zusammenfassung der Bilanzüberschriften enthalten sind. Für Steuerprüfungen, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen, sind Unternehmen verpflichtet, ihre Buchhaltung in elektronischer Form vorzulegen (vgl. Rz. 411). Die Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen beträgt zehn Jahre ab dem Datum der letzten Eintragung. Vorbereitung und Abgabe von Jahresabschlüssen 602 Das Handelsrecht berücksichtigt die Grundsätze der vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU bezüglich der Erstellung von Jahresabschlüssen. Zum Jahresende hat jede Gesellschaft einen Jahresabschluss zu erstellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht. Die Frist zur Fertigstellung dieser Dokumente hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. “SA” (AG), “SE”, “SAS” (vereinfachte AG), “SARL” (GmbH) und in bestimmten Fällen auch Personengesellschaften haben ihren Jahresabschluss nebst Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, soweit erforderlich (vgl. Rz. 315f), dem Handelsgericht vorzulegen. Diese Unterlagen müssen spätestens einen Monat nach der den Jahresabschluss feststellenden Hauptversammlung offengelegt werden, wobei die Hauptversammlung grundsätzlich nicht später als sechs Monate nach dem Bilanzstichtag abgehalten werden soll. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 147 Jahresabschlüsse werden in der durch das Handelsrecht vorgeschriebenen Form verfasst. Aufgrund der prinzipiellen Übereinstimmung von Handels- und Steuerrecht besteht keine Steuerbilanz als solche. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse werden als Bestandteil der jährlichen Ertragssteuererklärung bei der Steuerbehörde eingereicht. Die Feststellung des zu versteuernden Ergebnisses erfolgt in Form einer Nebenrechnung zum Jahresabschluss. Verpflichtung einer SA zur Berichterstattung 603 Das Gesetz zur finanziellen Sicherheit („Loi de Sécurité Financière“) vom 1. August 2003 schreibt vor, dass der Vorstandsvorsitzende (ggf. Vorsitzende des Aufsichtsorgans) einen jährlichen Bericht über den Stand der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahmen des Vorstands sowie über das eingeführte interne Kontrollsystem zu erstellen hat. Diese Vorschrift gilt seit 2009 nur noch für börsennotierte „SA“ und „SCA“. Dieser Bericht wird den Aktionären zur Verfügung gestellt und beim Amtsgericht hinterlegt. Der Bericht enthält Angaben zu den folgenden Themenbereichen: das Gesamtkontrollumfeld, die Beurteilung der Risiken, die eingeführten Prozesse und Kontrollen sowie deren Wirksamkeit, die Information und die Kommunikation über das interne Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens, Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf die Umwelt und die Mitarbeiter, die Regeln und Grundsätze zur Festlegung der Vorstandsvergütungen. Zusätzliche Veröffentlichungsvorschriften für größere Gesellschaften 604 Alle gewerblich tätigen Gesellschaften, deren Umsatz vor Steuern 18 Mio. Euro erreicht oder die mindestens 300 Mitarbeiter beschäftigen, haben eine jährliche Prognose über den Kapitalfluss, halbjährliche Überschlagsrechnungen und Liquiditätsdarstellungen vorzulegen. Die Geschäftsführung oder der Verwaltungsrat bei einer „SA“, bzw. der Aufsichtsrat, hat diese Unterlagen vorzubereiten und dem Abschlussprüfer und dem Betriebsrat vorzulegen. Der Abschlussprüfer und der Betriebsrat verfügen gegenüber der Geschäftsführung über ein Auskunftsrecht, wenn Unterlagen fehlen oder ungeeignet sind, sowie wenn finanzielle Schwierigkeiten offenbar werden. Danach kann der Prüfer den Geschäftsführer und in einem zweiten Schritt den Verwaltungsrat bzw. den Aufsichtsrat dazu auffordern, Stellung zu der schwierigen finanziellen Lage zu nehmen. Er kann auch in einem letzten Schritt die Aktionäre schriftlich darüber in 148 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Kenntnis setzen, dass die Angaben der Geschäftsführung zur Gewährleistung der Fortführung des Geschäftes unzureichend sind. Der Betriebsrat muss über den Ausgang dieser Prüfungsvorgänge unterrichtet werden. Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Konzerne ab einer bestimmten Größenordnung (vgl. Rz. 605) haben zusätzlich Konzernabschlüsse zu erstellen und diese beim Handelsgericht einzureichen. Bei Euronext börsennotierte Gesellschaften müssen alle 3 Monate Informationen über die Tätigkeit und Ergebnisse der Gesellschaft bekannt geben. Prüfungsanforderungen für Konzerne 605 Die französische Gesetzgebung berücksichtigt die Grundsätze der siebten Gesellschaftsrechts-Richtlinie der EU. Gesellschaften haben jährlich Konzernabschlüsse zu erstellen bzw. zu veröffentlichen, falls sie andere Gesellschaften wesentlich beeinflussen und bestimmte wirtschaftliche Werte überschreiten. Eine Gesellschaft gilt als beherrschende Gesellschaft, wenn sie unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Gesellschaft hält. Es ist auch ausreichend, wenn sie unmittelbar oder mittelbar 40% der Stimmrechte besitzt, falls keiner der anderen Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung hat, d.h. unmittelbar oder mittelbar mindestens 20% der Stimmrechte besitzt. Folgende Konsolidierungsmethoden kommen zur Anwendung: ► ► ► Gesellschaften, die ausschließlich von einer Gesellschaft beherrscht werden, sind nach der Vollkonsolidierungsmethode zu konsolidieren; Gesellschaften, die von mehreren Gesellschaften gemeinsam beherrscht werden, sind nach der Quotenkonsolidierung zu konsolidieren; Gesellschaften, bei der eine weitere Gesellschaft einen wesentlichen Einfluss ausüben kann (mindestens 20% der Stimmrechte), sind nach der Eigenkapitalmethode (“Equity-Methode”) zu konsolidieren. Im Anhang der Konzernabschlüsse sind der Konsolidierungskreis sowie die Konsolidierungsmethoden, die wesentlichen und prinzipiellen Buchführungsgrundsätze und Bewertungsmethoden anzugeben. Es bestehen bestimmte Befreiungen von der Verpflichtung, Konzernabschlüsse zu erstellen. Dies gilt für kleine Konzerne, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht erfüllen: Umsatz über Unternehmerische Betätigung in Frankreich 149 30 Mio. Euro, Bilanzsumme über 15 Mio. Euro oder Belegschaft über 250 Mitarbeiter, sowie für Gesellschaften, die über ihre Muttergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen werden. Insbesondere gelten Freistellungen im Rahmen der siebten EU-Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: ► ► ► ► Konzernabschlüsse werden bei einer anderen Gesellschaft als der französischen Holding erstellt und erfüllen die Anforderungen der siebten EU-Richtlinie; Unabhängige Prüfer nehmen zu diesem Konzernabschluss Stellung; Es liegt eine französische Übersetzung der Konzernabschlüsse vor, die der französischen Holding zugänglich ist; Zusätzliche Informationen über Anlagen, bestimmte Abschlusspositionen, Nettoergebnis, Nettowert der Aktiva und Zahl der Beschäftigten bei dem französischen Teilkonzern sind anzugeben, falls die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat. Konzernabschlüsse sind durch den Abschlussprüfer der Muttergesellschaft zusammen mit den Abschlussprüfern der konsolidierten Gesellschaften zu prüfen. Gemäß dem Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai 2001 (“Loi relative aux nouvelles régulations économiques”) müssen die zu Konzernabschlüssen verpflichteten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien den Konzernabschluss von der Hauptsammlung genehmigen lassen. Entsprechend dem Gesetz vom 6. April 1998 wurde in Frankreich ein Komitee zur Festlegung von allgemeinen Buchführungsgrundsätzen geschaffen, welche auf sämtliche Unternehmen Anwendung finden. Die EG Verordnung CE 1606/2002 verpflichtet französische börsennotierte Gesellschaften ab dem 1. Januar 2005, ihre konsolidierten Bilanzen auf der Grundlage von „IFRS“-Regeln zu erstellen. Bei nicht börsennotierten Unternehmen besteht ein Wahlrecht, den konsolidierten Abschluss nach „IFRS“-Regeln zu erstellen. 150 Unternehmerische Betätigung in Frankreich F.2 Rechtsquellen der Rechnungslegungsvorschriften Handelsrecht 606 Die Buchführungsregeln sind in Frankreich im Wesentlichen gesetzlich festgelegt. Der Hauptteil dieser gesetzlichen Vorschriften befindet sich im Handelsgesetzbuch („Code de commerce“). Empfehlungen und Regelungen 607 Buchführungsempfehlungen und Stellungnahmen werden durch den „Conseil National de la Comptabilité“ („CNC“), einem aus Vertretern der Berufspraxis, Vertretern der Industrie, Beamten und Vertretern der Gewerkschaften zusammengesetzten Beirat, ausgearbeitet. Die „Autorité des Marchés Financiers“, die französische Börsenaufsichtsbehörde (vgl. Rz. 122), stellt zusätzliche Regelungen für börsennotierte Gesellschaften auf. Steuerrecht 608 Der „Code Général des Impôts“ (französisches Steuergesetzbuch) enthält eine Reihe von Buchführungsregeln, wie z.B. die Verpflichtung, Jahresabschlüsse für die Steuererklärung in einer bestimmten Form zu erstellen, oder bestimmte Bewertungsmethoden zu verwenden. Grundsätzlich sind Aufwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie in der Buchhaltung erfasst sind. Allgemeiner Kontenplan 609 Das Hauptwerk des „CNC“ ist der allgemeine Kontenplan („plan comptable général“), der 1947 verfasst und 1982 den Anforderungen der vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU angepasst wurde. Eine weitere Überarbeitung des Kontenplans erfolgte 1999. Dieser allgemeine Kontenplan ist per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden. Er enthält nicht nur eine Aufstellung der Buchführungsposten, sondern auch Begriffsdefinitionen sowie detaillierte Vorschriften zur Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten. Der allgemeine Kontenplan ist eine Zusammenfassung der zahlreichen Gesetzestexte und Grundsätze im Bereich der Buchhaltung. Einige Empfehlungen des „CNC“ bezüglich bestimmter Buchhaltungsprobleme wurden in den allgemeinen Kontenplan aufgenommen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 151 F.3 Buchführungsgrundsätze und -praktiken Grundsätze des Jahresabschlusses (eine zweisprachige Fassung der Bilanz und des GuV nach französischen Grundsätzen befindet sich im Anhang 6) 610 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind folgende Grundsätze zu beachten: ► Fortführung der Unternehmenstätigkeit; ► Stetigkeit der Bewertungsgrundsätze und –methoden; ► Vorsichtsprinzip bei der Bewertung; ► Grundsatz der Periodenabgrenzung; ► Grundsatz der Bilanzidentität; ► Saldierungsverbot; ► Vorrang der Realität vor dem Anschein; ► Grundsatz der Bilanzklarheit. Buchführungsmethoden 611 Die Buchführungsmethoden eines Unternehmens sind im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Änderungen der Methoden sind zu begründen und ihre Auswirkungen rechnerisch darzulegen. Derartige Änderungen können gesetzlich erforderlich sein, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens zu gewährleisten. Buchführungsgrundsätze 612 Die folgenden Grundsätze gelten für Einzelabschlüsse. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen bei Konzernabschlüssen modifiziert angewendet werden. Sachanlagen 613 152 Sachanlagen werden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewertet, es sei denn, sie werden neu bewertet. Die Neubewertung kann aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder freiwillig vorgenommen werden. Bei einer freiwilligen Neubewertung unterliegen die steuerlich aufgelösten stillen Reserven der laufenden Ertragsbesteuerung. Die Unternehmerische Betätigung in Frankreich Neubewertung ist bei sämtlichen Sach- und Finanzanlagen, jedoch ohne immaterielle Vermögensgegenstände, möglich. Ein Wertverlust wird durch Abschreibung oder durch eine Rückstellung für besondere Verluste berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2005 ist in Frankreich die Regelung CRC 2002-10 in Kraft getreten. Diese Regelung sieht vor, dass für wesentliche Sachanlagen die Komponentenmethode angesetzt werden muss, d.h. ein Anlagengut muss in mehrere Komponenten aufgeteilt werden, wenn diese eine kürzere Nutzungsdauer als der Grundbestandteil des Anlagengutes haben. Die Abschreibungsmethoden und -zeiträume müssen gemäß dieser neuen Richtlinie der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen. Die degressive Abschreibungsmethode kann auch weiterhin als wirtschaftliche Methode genutzt werden, wenn der Werteverzehr des Anlagengutes am besten durch diese Methode widergespiegelt wird. Die Möglichkeit zusätzlicher steuerlicher Abschreibungen i.d.R. durch die Bildung einer Rückstellung kann auch weiterhin als eine steuerliche Begünstigung vorgenommen werden. Geleaste Sachanlagen sind nicht auf der Aktivseite der Bilanz, sondern im Bilanzanhang aufzuführen. Dort sind u.a. die Anschaffungskosten der geleasten Sachanlagen anzugeben. Des Weiteren müssen im Anhang die Abschreibungen der geleasten Anlagen angegeben werden, die das Unternehmen hätte vornehmen müssen, wenn es die Sachanlagen erworben hätte. Der Anhang muss ebenfalls Angaben über den jährlichen Mietzins, der als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, enthalten. Beteiligungen und Wertpapiere („titres de participation et de placement“) 614 Der allgemeine Kontenplan sieht vier Arten von Finanzanlagen vor: Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, Portfolio-Anlagen, sonstige Finanzanlagen und spekulative Wertpapiere. 615 Eine Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen im Sinne des allgemeinen Kontenplans liegt vor, wenn: ► ► Die Aktien aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots (“offre publique d’achat” - “OPA”) oder Umtauschangebots („offre publique d’échange“ – „OPE“) erworben wurden, oder; wenn die Anteile bzw. Aktien mindestens 10% des Kapitals einer Gesellschaft darstellen. Derartige Beteiligungen werden erworben, um eine gewisse Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben oder um die langfristigen Beziehungen mit dieser Gesellschaft zu sichern. Beteiligungen werden bei Erwerb zu Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten bewertet. Zum Jahresende wird eine Wertberichtigung für jede einzelne Investition und Unternehmerische Betätigung in Frankreich 153 nicht pauschal für alle Investitionen durchgeführt, falls der Nettowert (Nutzwert für das Unternehmen) zu diesem Zeitpunkt gesunken ist. Zusätzliche Informationen über Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen sind am Ende des Geschäftsjahres im Anhang und Lagebericht anzugeben. 616 Portfolio-Finanzanlagen sind mittel- oder langfristig gehaltene Wertpapiere. Sie werden zum Anschaffungswert (ohne Erwerbsnebenkosten) aktiviert und unterliegen gegebenenfalls einer Wertberichtigung zum Jahresende, falls ihr Wert am Bilanzstichtag niedriger ist als der Anschaffungswert. Der „CNC“ empfiehlt, den Wert dieser Anlagen am Anfang und am Ende eines Geschäftsjahres, verglichen mit ihrem Buchwert, im Jahresabschluss anzugeben. Die Bewertungsmethode ist anzuzeigen. 617 Sonstige Finanzanlagen sind, abgesehen von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, diejenigen, die eine Gesellschaft mitteloder langfristig hält, ohne dass diese für die Unternehmenstätigkeit als notwendig angesehen werden. Sie werden mittels der Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren Marktwert bewertet. 618 Spekulative Wertpapiere werden zur kurzfristigen Weiterveräußerung erworben. Die Bewertungsgrundsätze zu den sonstigen Finanzanlagen sind entsprechend anzuwenden. Immaterielles Anlagevermögen 619 Gründungskosten und vergleichbare Kosten (z.B. Kosten der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, Entwicklungskosten) sind Aufwendungen, die entweder innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden oder direkt als Aufwand gebucht werden können. Solange Ausbildungsausgaben und Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht vollständig abgeschrieben wurden, sind Dividendenausschüttungen nur beschränkt möglich. Ein Firmenwert ist nur bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren. Er kann handelsrechtlich abgeschrieben werden, soweit es sich nicht um einen rechtlich geschützten Firmenwert handelt (vgl. Rz. 425). Vorratsvermögen 620 154 Vorratsvermögen wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten bzw. selbst hergestellte Wirtschaftsgüter auf der Grundlage ihrer Herstellungskosten bewertet. Lagerkosten gehören nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lagerkosten können entweder mit der gewichteten Unternehmerische Betätigung in Frankreich Durchnittskostenmethode oder mit der „First in-First out“-Methode berechnet werden. Ist am Bilanzstichtag der Marktpreis eines Wirtschaftsgutes des Vorratsvermögens niedriger als sein Anschaffungspreis, so wird eine Wertberichtigung in Höhe des Differenzbetrags gebildet, so dass eine Bewertung zum Marktpreis erfolgt. Rückstellungen 621 Rückstellungen werden gebildet, um einen Mittelabfluss aus einem am Stichtag vorhandenen Risiko oder zukünftige Aufwendungen zu berücksichtigen, wobei der Zeitpunkt des Mittelabflusses nicht genau bekannt ist. So werden z.B. Risiken aus anhängigen Gerichtsverfahren, bzw. bereits verursachte aber noch nicht verausgabte Aufwendungen rückgestellt. Eine Rückstellung für Entlassung von Mitarbeitern oder ein Sozialplan kann allerdings nicht zum Jahresende rückgestellt werden, wenn die jeweilige Maßnahme nicht dem(n) Betroffenen vor Bilanzstichtag mitgeteilt wurde. Pensionsrückstellungen 622 Betriebspensionszusagen gibt es in Frankreich im allgemeinen Fall nicht. Beim Eintritt eines Mitarbeiters in den Ruhestand wird ihm in der Regel eine Einmalzahlung gewährt. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Tarifvereinbarung und der Betriebszugehörigkeit. Diese Verpflichtung kann in Frankreich entweder in Form einer Rückstellung oder als sonstige finanzielle Verpflichtung im Anhang ausgewiesen werden. Die Stellungnahme des „CNC“ aus dem Jahre 2000 empfiehlt allerdings, diese Verpflichtung als Rückstellung zu passivieren. Rücklagen 623 5% des jährlichen Nettogewinns von Kapitalgesellschaften sind laut Gesetz in Rücklagen einzustellen. Diese gesetzliche Rücklagepflicht entfällt, wenn der Gesamtbetrag der gesetzlichen Rücklage 10% des Nominalbetrages des einbezahlten Gesellschaftskapitals erreicht hat. Die Rücklage kann mit Verlusten verrechnet werden. Verbuchung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten 624 Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten sind mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen. Wechselkursdifferenzen werden wie folgt behandelt: Nichtrealisierte Gewinne werden nicht Unternehmerische Betätigung in Frankreich 155 berücksichtigt, nicht realisierte Verluste werden in Form einer Rückstellung berücksichtigt. Die angewandten Methoden zur Berücksichtigung von Währungsdifferenzen sind im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. F.4 625 Finanzberichterstattung Form und Inhalt der Buchführung sind im allgemeinen Kontenplan definiert. Darüber hinaus sind von der Steuerverwaltung vorgeschriebene Formvorschriften zum Jahresabschluss zu beachten. Nicht börsennotierte Gesellschaften haben einen detaillierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie zwei der drei folgenden Bedingungen in einem der zwei vorangehenden Geschäftsjahre erfüllen: ► Über 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; ► Umsatz über 7,3 Mio. Euro; ► Bilanzsumme über 3,65 Mio. Euro. Kleine Gesellschaften können vereinfachte Abschlüsse erstellen, wenn sie zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen: ► Nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; ► Umsatz nicht höher als 534.000 €; ► Bilanzsumme nicht höher als 267.000 €. Vereinfachte Abschlüsse enthalten lediglich die Hauptposten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Für mittelgroße Gesellschaften sind, mit Ausnahme des verkürzten Anhangs, keine Erleichterungen vorgesehen. Die gesetzliche Änderung der Buchführungsvorschriften im Jahre 1982 und der allgemeine Kontenplan von 1983 fordern entsprechend der vierten EU-Richtlinie eine Trennung von Betriebsergebnis, Finanzergebnis und außerordentlichem Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung. Außerordentliche Erträge resultieren aus Geschäften, die nicht die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen. Der Anhang muss ausreichende Zusatzinformationen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthalten, um ein vollständiges Bild der Geschäfte und der finanziellen Situation eines Unternehmens zu gewährleisten. 156 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Die Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates wird zu Anpassungen des französischen Rechts führen. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 nachzukommen. F.5 626 Prüfungsanforderungen Aktiengesellschaften („sociétés anonymes“) müssen mindestens einen Abschlussprüfer („Commissaire aux Comptes“) bestellen. Börsennotierte Gesellschaften oder Gesellschaften, die Konzernabschlüsse veröffentlichen, haben zwei Abschlussprüfer zu bestellen. Die „SARL“ sowie Personengesellschaften sind verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn sie im Laufe des Wirtschaftsjahres zwei der folgenden Kriterien erreichen: ► Über 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt; ► Gesamtumsatz über 3,1 Mio. Euro; ► Bilanzsumme über 1,55 Mio. Euro. Seit dem 1. Januar 2009, ist eine „SAS“ verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn die Kontrolle über die Gesellschaft durch eine juristische Person ausgeübt wird oder wenn sie zwei der folgenden Kriterien erreicht: ► Über 20 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt; ► Gesamtumsatz über 2 Mio. Euro; ► Bilanzsumme über 1 Mio. Euro. Am 27. Mai 2014 wurden im Amtsblatt der EU verkündet: ► Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission und; Unternehmerische Betätigung in Frankreich 157 ► Die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. Nach ihrer Veröffentlichung in der Ausgabe L 158 des Amtsblatts der EU treten beide Rechtsakte am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung wird zwei Jahre nach der Veröffentlichung direkt in allen Mitgliedstaaten der EU gelten (also ab dem 17. Juni 2016, mit einer Ausnahme zu Art. 16 Abs. 6 Verordnung: dort drei Jahre, also ab dem 17. Juni 2017, vgl. Art. 44 Verordnung); Anpassungen des französischen Rechts sind zu erwarten. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden (bis zum 17. Juni 2016). F.6 627 Aufgaben der Abschlussprüfer Zusätzlich zu der allgemeinen Stellungnahme zum Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer bei Kapitalgesellschaften einen Sonderbericht über unmittelbare oder mittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern vorzulegen. Bei einer „SARL“ umfasst dieser Sonderbericht auch Verträge zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Für eine börsennotierte „SA“ ist der Abschlussprüfer gemäß dem Gesetz zur finanziellen Sicherheit („Loi de Sécurité Financière“) vom 1. August 2003 für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen, dazu verpflichtet, in einem Sonderbericht zum Prüfungsbericht seine Feststellungen zum Bericht des Vorstandsvorsitzenden über das interne Kontrollsystem sowie über den Prozess der Gewinnung und der Verarbeitung der Finanz- und Rechnungswesensdaten darzustellen (bezüglich des Berichts des Vorstandsvorsitzenden verweisen wir auf Rz. 320 und 603). Ein Gesetz bezüglich der Einhaltung des Zahlungsziels für Lieferanten ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft („Loi de Modernisation de l’Economie“). Alle Unternehmen, deren Jahresabschluss einer Wirtschaftsprüfung unterliegt, müssen in ihrem Geschäftsbericht Informationen bezüglich des Zahlungsziels für Lieferanten (für alle laufenden Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2009) veröffentlichen. Im Rahmen des Prüfungsauftrags muss der Abschlussprüfer eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten in seinem Prüfungsbericht vermerken. Weitere Aufgaben des Abschlussprüfers bestehen bei Gesellschaften, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. 158 Unternehmerische Betätigung in Frankreich F.7 628 Berufsstand Wirtschaftsprüfer („Experts-Comptables“) und Abschlussprüfer („Commissaires aux Comptes“) sind in getrennten, staatlich geregelten Berufsständen organisiert. Wie in Deutschland ist es nicht zulässig, Buchführung und Prüfung einer Gesellschaft zugleich vorzunehmen. Abschlussprüfer unterstehen dem Justizministerium, Wirtschaftsprüfer dem Finanz- und Wirtschaftsministerium. Zugang zur Organisation der Abschlussprüfer („Compagnie Nationale des Commissaires aux Comptes“) haben französische Abschlussprüfer, Abschlussprüfer eines Mitgliedstaates der EU, sowie derjenigen Länder, die französischen Abschlussprüfern ihrerseits einen vergleichbaren Zugang zu den Berufsorganisationen gewähren. Der Zugang zum Beruf des Abschlussprüfers ist an gewisse Ausbildungsvoraussetzungen, eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in diesem Bereich und an eine Aufnahmeprüfung gebunden. Ein Abschlussprüfer muss unabhängig sein. Unabhängigkeitsregeln wurden im März 2012 durch den „Code de Déontologie“ ergänzt. Grundsätzlich darf der Abschlussprüfer sowie die Mitglieder seines Firmennetzwerks von der geprüften Gesellschaft keine anderen Vergütungen erhalten als diejenigen, die von der Abschlussprüfung herrühren. Diese Unabhängigkeitsregeln, die von dem „Code de Déontologie“ definiert werden, wurden in der Definition der möglichen Dienstleistungen im Rahmen des „NEP DDL“ („Normes d’Exercice Professionnel et Diligences Directement Liées“) präzisiert. Diese „NEP DDL“ betreffen folgende Leistungen: ► NEP 9010: Wirtschaftsprüfung ► NEP 9020: Limitierte Prüfung ► NEP 9030: Bescheinigungen ► NEP 9040: Vereinbarte Prozesse ► NEP 9050: Konsultationen ► NEP 9060: Firmenkäufe ► NEP 9070: Unternehmensverkäufe ► NEP 9080: Beratungen ► NEP 9090: Leistungen betreffend Informationen im Bereich Soziales und Umwelt Unternehmerische Betätigung in Frankreich 159 F.8 Vergleich der französischen und der deutschen Buchführung Rahmenbedingungen 629 Ein Hauptunterschied zwischen der deutschen und der französischen Rechnungslegung besteht in dem Einfluss des Steuerrechts auf die handelsrechtliche Rechnungslegung. In Deutschland sind Handels- und Steuerrecht eng miteinander verknüpft, während in Frankreich das steuerliche Ergebnis durch eine Überleitungsrechnung auf offiziellen Formblättern ermittelt wird. Wesentliche Prinzipien der Buchführung 630 Im Großen und Ganzen gelten dieselben Prinzipien („True and fair view“, Abgrenzungsprinzip/Realisationsprinzip, Stetigkeitsgrundsatz, Einheitlichkeit der Bewertung, Einzelbewertungsgrundsatz). Wesentliche Unterschiede sind jedoch aufgrund folgender abweichender Regelungen möglich: Das Vorsichtsprinzip hat in Frankreich wie in Deutschland einen erheblichen Einfluss, der jedoch in Deutschland von größerer Bedeutung ist. Im Zweifel ist in Deutschland das Vorsichtsprinzip gegenüber konkurrierenden Prinzipien vorrangig. Im Gegensatz dazu kann in Frankreich das Vorsichtsprinzip durch einen anderen Bilanzierungsgrundsatz verdrängt werden. Das Nominalwertprinzip gilt grundsätzlich in beiden Ländern, jedoch wird dieses in Frankreich z.B. bei einer möglichen Neubewertung zu Zeitwerten für Sach- und Finanzanlagevermögen durchbrochen. 160 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Fristen der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses 631 Aufstellungspflicht Deutschland Frankreich spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres für die Aktiengesellschaften mit einem Verwaltungsrat für die kleinen Kapitalgesellschaften 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres für die Aktiengesellschaften mit einem Aufsichtsrat Feststellung/Genehmigung spätestens 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres spätestens 6 Monate nach dem Jahresabschluss Offenlegung spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres spätestens 1 Monat nach Feststellung/Genehmigung durch die Hauptversammlung Bilanzerstellung 632 Zwischen französischer und deutscher Buchführung besteht ein wesentlicher Unterschied dahingehend, dass die Bilanzerstellung in Frankreich vor dem Gewinnverwendungsbeschluss durch die Hauptversammlung erfolgt. Demgegenüber besteht in Deutschland ein Wahlrecht, dem zufolge die Bilanzerstellung sowohl vor als auch nach der vollständigen bzw. teilweisen Gewinnverwendung stattfinden kann. Bestimmung der Nutzungsdauer 633 Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich ist die Nutzungsdauer von Anlagevermögen nicht gesetzlich bestimmt. In beiden Ländern ist auf typisierende (steuerliche) Abschreibungstabellen zurückzugreifen, wobei jedoch den französischen Abschreibungssätzen i.d.R. eine längere Nutzungsdauer zugrunde liegt. Seit Inkrafttreten der Regelung CRC 2002-10 wird verstärkt von dieser steuerlichen Abschreibungstabelle abgewichen, und die Abschreibungsdauer aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer festgelegt. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 161 Immaterielles Anlagevermögen 634 Für Aufwendungen zur Gründung des Unternehmens und der Kapitalbeschaffung sowie bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen (Patente, Lizenzen, Warenzeichen) gilt in Deutschland ein Ansatzverbot. In Frankreich gilt im Gegensatz dazu ein Ansatzwahlrecht: für Aufwendungen zur Gründung des Unternehmens und Kapitalbeschaffung ist eine Aktivierung und anschließende Abschreibung über 5 Jahre zulässig. Seit Inkrafttreten der Regelung CRC 2004-06 (ab dem 1. Januar 2005) wird allerdings empfohlen, manche solcher Aufwendungen jetzt direkt in den Aufwand zu verbuchen (z.B. interne Kosten zum Markenaufbau, Ingangsetzungskosten, usw.). Rückstellungen für latente Steuern 635 Nach den deutschen Buchführungsregelungen besteht für diese Posten ein Aktivierungswahlrecht und eine Passivierungspflicht, während nach französischen Buchführungsregelungen für Einzelabschlüsse keine latenten Steuern gebucht werden. Form und Inhalt des Anhangs 636 162 In Deutschland und Frankreich sind die gleichen Prinzipien anwendbar. Unternehmerische Betätigung in Frankreich G │ Tipps für den Einstieg in den französischen Markt: Deutsch-französische Mentalitätsunterschiede in der Geschäftswelt 700 Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Frankreich und Deutschland ist besonders eng. Dies zeigt sich vor allem im bilateralen Handel. Frankreich und Deutschland sind füreinander die wichtigsten Handelspartner. Die bilaterale Handelsbilanz weist einen deutlichen Handelsbilanzüberschuss für Deutschland auf, im Jahr 2013 waren es über 36 Mrd. Euro. Deutschland verkauft also ein Vielfaches mehr Waren an Frankreich als umgekehrt, zudem stehen Produkte „Made in Germany“ für Qualität und Innovation, deutsche Geschäftspartner stehen für Verlässlichkeit. Der französische Markt ist also für deutsche Unternehmer sehr attraktiv und bietet viele Geschäftschancen. Auch politisch sind die beiden Länder Europas so eng verbunden wie kaum ein anderes Länderpaar in Europa. Das ist manchmal erstaunlich: Stehen sich Franzosen und Deutsche kulturell doch gar nicht so nah. Das deutsch-französische Verhältnis muss - so scheint es - jeden Tag umkämpft und gepflegt werden, mit viel Verständnis für den Partner, mit viel Geduld und vor allem Phantasie und Einfühlungsvermögen. Beide Länder haben ihre kulturellen Eigenheiten bewahrt, was oft bei Geschäftsverhandlungen ignoriert wird. Daher kann es für den deutschen Unternehmer nützlich sein, wenn er das Ein-Mal-Eins des interkulturellen Managements verinnerlicht hat und die französische Mentalität (und vielleicht sogar die Sprache) nicht nur kennt, sondern auch damit umzugehen weiß. Denn sonst können Missverständnisse entstehen, die eine Geschäftsbeziehung stören oder gar scheitern lassen. G.1 Hiérarchie à la française 701 Frankreich kennt bis heute ein kulturelles und wirtschaftliches Zentrum, und das ist Paris. In der Hauptstadt lebt ein Fünftel der Bevölkerung, Verkehrsstraßen und Trassen des Bahn- und Flugverkehrs führen sternförmig nach Paris, das wirtschaftliche, kulturelle und politische Leben spielt sich in Paris ab. Im Wesentlichen spiegelt diese zentrale Stellung der Hauptstadt auch das Selbstverständnis der Politik des Landes und auch des Managementstils vieler Geschäftsführer wider: Entscheidungen werden zentral getroffen und die Umsetzung häufig von oben dirigiert. Die im Konsens getroffene Entscheidung in der deutschen Politik, die zudem auf Kompromiss beruht, lehnt man in Frankreich eher ab. Kompromiss Unternehmerische Betätigung in Frankreich 163 ist durchaus ein eher negativ besetzter Begriff und wird oft als Führungsschwäche interpretiert. So wie Paris noch immer der Nabel Frankreichs ist, ist das Rollenverständnis des französischen Chefs oft viel zentraler und hierarchischer als in deutschen Firmen. In Frankreich erwartet man, dass der Chef seine Autorität einsetzt, Problemlösungen vorschlägt, Entscheidungen trifft und die Strategie vorgibt. Man delegiert Macht und gibt Ziele vor, während die Deutschen eher Verantwortung und Aufgaben delegieren. Für den deutschen Unternehmer, der in Frankreich Geschäfte machen will, gilt daher, dass wichtige Verhandlungen und Entscheidungen nur mit dem französischen Unternehmenschef durchzuführen sind. Anders als in Deutschland hat das Mittelmanagement in französischen Firmen wenig Entscheidungsspielraum. Autorität und Führungsanspruch leitet sich in Frankreich weniger aus der Fachkompetenz, sondern aus der Position, der Persönlichkeit und sehr stark auch aus der Stellung der besuchten Hochschule ab. Kaum eine Hochschule, die in Frankreich genaugenommen Fakultät genannt wird, ist in Deutschland so bekannt wie die Sorbonne. Wer Erfolg in der Wirtschaft oder im kulturellen Leben hat, war selten auf der Sorbonne oder einer anderen „Fac“, sondern eher auf einer sogenannten Grande Ecole. Markenzeichen fast aller Topmanager der französischen Großunternehmen ist ein Diplom einer Grande Ecole. Die Aufnahmeprüfungen für die Grandes Ecoles sind sehr anspruchsvoll. Die wenigen Absolventen der französischen Elitehochschulen haben daher ein ausgeprägtes Statusbewusstsein und gehören einem Netzwerk an, das im wirtschaftlichen und politischen Leben Frankreichs Schlüsselpositionen einnimmt. Zu den führenden Hochschulen in Frankreich gehören u.a. die Ecole Polytechnique (Ingenieursschule), die Ecole Nationale d’Administration (ENA) (Verwaltungswissenschaft) sowie die Ecole des Hautes Etudes Commerciales (HEC) (Wirtschaftswissenschaften). Wer Karriere machen will, sollte in Frankreich auf eine dieser Schulen gegangen sein. Dahingegen finden Sie in Frankreich kaum den Doktortitel als klassischen Karrierekatalysator wie in Deutschland. Zwar bestätigen manchmal Ausnahmen die Regel, aber es kommt eher selten vor, dass erfolgreiche Manager sich „von unten“ hochgearbeitet haben oder etwa über den zweiten Bildungsweg sich ihr Rüstzeug angeeignet haben. 164 Unternehmerische Betätigung in Frankreich G.2 Parlez-vous français? Die Bedeutung der französischen Sprache 702 Auch wenn der Ruf ein anderer ist – in Frankreich gibt es selbstverständlich Franzosen, die hervorragendes Englisch sprechen. Auch Deutsch wird übrigens oft gesprochen – galt Deutsch doch lange als Elitesprache. Dennoch legen die Franzosen sehr viel Wert auf die eigene Sprache. Wer also verhandlungssicher in Französisch ist, kann damit punkten. Wie überall sind Grundkenntnisse jedoch nicht ausreichend, um eine Geschäftsverhandlung zu führen bzw. um den Verhandlungserfolg entscheidend zu beeinflussen. Da sollten Sie lieber von Anfang an auf eine professionelle Übersetzung zurückgreifen. In Frankreich wird der Gebrauch der französischen Sprache sogar gesetzlich geregelt. Wer in Frankreich Geschäfte machen will, muss dieses beachten. Das Gesetz zur Anwendung der französischen Sprache vom 4.8.1994, „Loi Toubon“ genannt, basiert auf einem gleichnamigen Gesetz aus dem Jahre 1975. Dazu gibt es seit 1996 Ausführungsbestimmungen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist weit und erfasst den Verbraucherschutz, das Arbeits- und Warenzeichenrecht, aber auch Werbung und alle Informationen sowie Anzeigen, die sich an die Öffentlichkeit richten. Bei Nichtbeachtung drohen Strafrechtsfolgen. Das Gesetz dient in erster Linie dem Konsumentenschutz, indem Bezeichnungen, Angebote, Beschreibungen, Garantiezusagen etc. für Handelswaren und Dienstleistungen in französischer Sprache verpflichtend sind. Ein weiterer Zweck ist auch ausdrücklich die Aufrechterhaltung der französischen Sprache, offizielle Sprache der französischen Republik gemäss der Verfassung, als „grundlegender Bestandteil des Charakters und des Kulturerbes Frankreichs.“ Hierbei sind nur einige wenige Bezeichnungen für landestypische Produkte und Spezialitäten ausgenommen. Dieses Gesetz wirkt sich stark auf die Industriebranche aus: Alle Produktbeschreibungen, Anleitungen, Werbungen, Internetseiten, Artikel, Anzeigen sowie Verträge etc. müssen in französischer Sprache erscheinen, wenn sie sich an französische Endverbraucher richten. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 165 G.3 Vertrauen und persönliche Beziehungen als Geschäftsgrundlage 703 Persönliche Kontakte und Freundschaften sind überall in der Geschäftswelt von Vorteil, in Frankreich aber unabdingbar. Eine Empfehlung kann jegliche Türen öffnen. Generell läuft ohne den emotionalen Kontakt in Frankreich gar nichts. Hier zählen wie auch in anderen Ländern allgemeingültige Regeln des Respekts, der Verbindlichkeit und des Dialoges. Trotzdem gibt es gerade zwischen Deutschen und Franzosen Besonderheiten, die zu beachten sind. Oft wird behauptet: Die Deutschen „lieben“ die Franzosen, nehmen sie aber nicht wirklich ernst; die Franzosen bewundern die Deutschen, „lieben“ sie aber nicht wirklich. In dieser plakativen Äußerung steckt vielleicht etwas Wahrheit. Mal ehrlich: Haben Sie als deutscher Unternehmer nicht immer vom französischen Wein geschwärmt und von den netten Franzosen in der Provence? Aber gute Autos können die Franzosen doch nicht bauen, oder? Im Umkehrschluss bedeutet das dann auch, dass Franzosen ernstgenommen und die Deutschen gerne geliebt werden möchten. Und merke: Wer nicht ernstgenommen wird, neigt dazu, sich aufzuplustern. Wer nicht geliebt wird, reagiert oft überempfindlich. Gerade in Frankreich empfiehlt es sich, dauerhafte menschliche Beziehungen als Grundlage für das Geschäft aufzubauen. Der Deutsche neigt dazu, Privates und die persönliche Ebene im Geschäftsgespräch auszuklammern. Nicht so in Frankreich: Vertrauen ist personenbezogen und nicht sachbezogen. Kalkulieren Sie also gerne etwas mehr Zeit für die Geschäftsanbahnung ein. Ein lockeres Gespräch ohne vermeintlich geschäftlichen Inhalt schafft vielleicht genau den Durchbruch für Ihr Geschäft. Noch ein Tipp: Auch wenn in Deutschland Besprechungen an Flughäfen als effizient und pragmatisch empfunden werden, sollten Sie in Frankreich darauf verzichten. 166 Unternehmerische Betätigung in Frankreich G.4 Mit Finesse und Flexibilität Punkte sammeln: Regeln der Kommunikation 704 Mitverantwortlich für häufige Friktionen zwischen Deutschen und Franzosen im Geschäftsleben sind wesentliche Unterschiede in der Kommunikation. Deutsche sagen generell direkt heraus, was sie denken, und geben es bei Bedarf auch schriftlich. Expliziertes Kommunizieren und schriftliches Festhalten sind Eckpfeiler deutschen Effizienzdenkens. In Frankreich eckt man mit diesem Verhalten eher an. Der Franzose umschreibt und drückt sich indirekt aus, ertastet ein Thema in Zirkeln und erfasst die gesamte Dimension eines Sachverhalts, was Deutsche schnell als Abschweifen abqualifizieren. Der Franzose bevorzugt die mündliche Informationsübertragung und hat eine Abneigung gegen ein übertriebenes schriftliches Prozedere. Deshalb sind Deutsche oft frustriert und verwirrt, weil sie sich nicht genug informiert fühlen, während Franzosen oft brüskiert sind durch den direkten deutschen Stil. Gesprächsthemen sind mit Bedacht zu wählen. Suchen Sie im Gespräch nach Gemeinsamkeiten, z. B. Hobbies, Kultur, Geschichte, Reisen etc. Mit Franzosen gilt es zuerst eine emotionale Akzeptanz aufzubauen, erst dann können Sachthemen produktiv angesprochen werden. Franzosen begegnen Fremden immer mit einem (gesunden) Misstrauen, versuchen Sie dies auch mit Humor in Vertrauen umzuwandeln. Der deutsche Besserwisser kommt in Frankreich nicht gut an. Halten Sie sich generell mit politischen Themen zurück und bevorzugen Sie lieber kulturelle Themen im Bereich Kunst, Musik, Literatur oder kulinarische Themen. Einen hohen Stellenwert hat in Frankreich die Familie. Daher ist es auch üblich, sich im Gespräch nach den Kindern und dem Lebenspartner zu erkundigen. Historisch interessierte Menschen treffen beim Franzosen auf sofortige Gegenliebe. Doch ist der Umgang mit der eigenen Geschichte in Deutschland und Frankreich ein gänzlich anderer. Empfindet man in Deutschland die Geschichte eher als Belastung, die man mit Schuldgefühlen aufarbeiten muss, so ist Frankreich sehr stolz auf seine Geschichte. Geschichte ist keine Vergangenheit, sondern Gegenwart und demnach immer noch präsent. So wird das Ende des Ersten und Zweiten Weltkrieges jeweils als Feiertag gefeiert, der Nationalfeiertag am 14. Juli geht auf den Sturm auf die Bastille im Jahr 1789 zurück, der als Beginn der französischen Revolution gilt. Der Franzose pflegt das Gespräch. Er ist redegewandt, liebt die sprachliche Finesse und den versteckten Humor. Zudem drückt sich ein Franzose eher implizit - durch die Blume - aus, um sein Gegenüber nicht Unternehmerische Betätigung in Frankreich 167 bloßzustellen. Es gilt, das Unausgesprochene zu verstehen. Tritt ein französischer Manager allerdings explizit und direkt auf, so dokumentiert er in der Regel damit seinen Machtanspruch. Die unfehlbare Logik der Wahrnehmung: Die deutsche Direktheit gegenüber den Franzosen wird demnach als Beweis für den deutschen Machtanspruch und nicht als Aufrichtigkeit empfunden. Man kommt in Frankreich über sprachliche Umwege zum Ziel – viele Wege führen bei der Sprache also zum Ziel. Ein weiterer Unterschied ist die Übermittlung von Informationen. Deutsche gehen davon aus, dass ihnen alle wichtigen Informationen zukommen, also Bringschuld sind. Franzosen hingegen sehen Informationen als Holschuld an, man geht Informationen fischen (à la pêche aux informations). Dies geschieht oft auf informellem Weg. Es ist daher sehr wichtig, sich in Frankreich ein Netzwerk aufzubauen und dies auch zu pflegen, um so sicherzustellen, dass Sie wichtige Informationen erhalten werden. Die richtige Kommunikation in Frankreich ist eine harte Übung für deutsche Manager und Unternehmer: Zum einen muss alles möglichst positiviert werden, um gute Stimmung zu schaffen, zum anderen müssen Sie sich im impliziten Stil üben, um nicht sofort als „Dampfwalze“ unangenehm aufzufallen. Überdies muss viel Zeit zum Aufbau eines Netzwerkes und zur Beschaffung von Informationen einkalkuliert werden. Allgemein gilt, Höflichkeit, Etikette und Stil haben in Frankreich einen höheren Stellenwert als in Deutschland. Man fällt in Frankreich nicht mit der Tür ins Haus und kommt nicht gleich zum Punkt. Höflichkeit und Pflege guter Umgangsformen führen allerdings auch dazu, dass ein Franzose nicht „Nein“ sagt, obwohl er dies meint. Man möchte das Gegenüber nicht verletzen oder bloßstellen. Daher sollte man nicht nur auf Worte, sondern auch auf den Tonfall und den Gesprächskontext achten. Umgekehrt neigen Franzosen wiederum dazu, nicht zu überschwänglich zu bewerten: „C’est pas mal – das ist nicht schlecht“, ist oft schon ein großes Lob. Auch mit Gesten und Kleidung wird in Frankreich mehr kommuniziert als in Deutschland. Der Franzose neigt dazu, eher zu gestikulieren. Generell wird in Frankreich mehr Wert auf gute Kleidung und Marken gelegt als in Deutschland. Für Geschäftstermine ist korrekte Kleidung obligatorisch und zeugt von Respekt. Krawatte ist Pflicht. Um Franzosen für Ihr Verhandlungsziel zu gewinnen, sollten deutsche Geschäftsleute „sympathisch“ wirken. Franzosen sind sehr emotional: Wenn Sie gemocht werden, ist der erste Schritt für eine Geschäftspartnerschaft schon getan. Sich öffnen und sich als Mensch zeigen, das wirkt oft Wunder bei Franzosen. 168 Unternehmerische Betätigung in Frankreich G.5 Besprechungskultur und Zeitplanung 705 In Frankreich herrscht eine gänzlich andere Besprechungskultur als in Deutschland. Während Deutsche sich auf eine Besprechung gut vorbereiten, eine Tagesordnung ausarbeiten und Entscheidungen treffen möchten, treffen sich Franzosen eher zu einem Gedankenaustausch. Tagesordnungen werden verändert oder ignoriert, Zeitplanungen bei Meetings über Bord geworfen. Entscheidungen werden kaum getroffen, noch Tätigkeiten festgelegt. Der eigentliche Teil einer Besprechung findet in Frankreich meist vorher oder nachher statt. Zudem sollte man darauf vorbereitet sein, dass Entscheidungen revidiert und Situationen geändert werden können. Oberstes Gebot für Deutsche: Mehr Zeit einplanen bei Besprechungen und Geschäftsessen. Verspätungen sollten eingeplant oder zumindest hingenommen werden und sind kein Zeichen für Unzuverlässigkeit, mangelndes Organisationstalent oder fehlende Vertrauenswürdigkeit. Umgekehrt wird allerdings immer noch erwartet, dass der Deutsche pünktlich ist! Die Terminplanung sollte rechtzeitig beginnen, aber viel Raum für kurzfristige Änderungen lassen. Franzosen sind Meister im Improvisieren, oft ergeben sich wichtige Termine spontan. Als Anlass einer Reise kann eine Messe dienen, dann wird der Gesprächspartner nur selten kurzfristig den Termin verlegen wollen. Empfehlenswert ist es, bei der Terminplanung freie Zeit einzuplanen, um zusätzliche Gespräche, Einladungen oder verschobene Termine unterbringen zu können. Ferien und Feiertage sind den Franzosen sehr wichtig, dementsprechend schwierig ist es, in Ferienperioden geschäftliche Dinge erledigen zu wollen. Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr scheidet für wichtige Termine aus, Hauptferienzeit sind die Monate Juli und August. Im Sommer kommt das gesamte wirtschaftliche Leben in Frankreich weitgehend zum Erliegen und erwacht erst Anfang September mit dem Schulbeginn, der „Rentrée“. In dieser Zeit arbeiten viele Firmen mit nur einer Mindestbesetzung, ebenso Krankenhäuser, Banken und öffentliche Einrichtungen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 169 G.6 Liebe geht durch den Magen: das Geschäftsessen 706 In Deutschland wird ein Geschäft mit einem Geschäftsessen besiegelt, in Frankreich beginnt es damit. Franzosen verbinden gerne das Angenehme mit dem Wichtigen. So werden Geschäfte oft beim Essen besprochen – und dies nicht erst seit ein paar Jahren. Der Königliche Hof in Frankreich förderte die hohe Kochkunst bereits vor der Französischen Revolution und eine reich gedeckte Tafel galt als Mittel zur Einflussnahme. Heute werden beim Essen vor allem Wirtschaftsallianzen geschmiedet und das gilt noch immer: Franzosen essen gerne. Meist werden Geschäfte beim Mittagessen besprochen. Falls die Begegnung beim Mittagessen beginnt, sollten Sie nicht bereits bei der Vorspeise mit dem Geschäftlichen anfangen, sondern erst gegen Ende des Menüs - etwa beim Dessert. Franzosen essen langsam mit Genuss und lassen sich Zeit - mittags meist bis zu zwei Stunden. Alkohol wird mit Maß und Genuss getrunken. Trunkenheit wird verachtet, halten Sie sich daher beim Weintrinken während des Essens zurück, zudem hört der Alkoholgenuss beim Dessert auf. Wer einlädt, zahlt auch. Eine Aufteilung der Rechnung je nach Konsum des Einzelnen - wie in Deutschland - ist in Frankreich absolut unüblich. G.7 Unterstützung für das Frankreichgeschäft 707 Ein französischer Botschafter in Deutschland hat die Beziehung zwischen Deutschen und Franzosen einmal mit einer alten Ehe verglichen: In einem Drittel der Punkte herrscht Übereinstimmung in Einstellungen und Verhaltensweisen, in einem Drittel der Fälle müssen sich beide Seiten zusammenreißen und haben gelernt, einander zu verstehen und sich anzupassen. In einem Drittel der Fälle bleibt man auch nach Anstrengung anderer Auffassung und kommt nicht zusammen. Frankreich ist schön und die Franzosen verwundern und überraschen immer wieder. Wer sich darauf einlässt, kann nicht nur viel menschliche Freude haben, sondern auch gute Geschäfte abschließen. Was immer Sie auch über Frankreich und die Franzosen denken: Gleichgültig sieht man sich dem Land und den Leuten eigentlich nie gegenüber – und das macht es vielleicht auch so interessant, mit dem französischen Nachbarn Geschäfte zu machen. 170 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Wer nun auf dem französischen Markt Fuß fassen möchte und gerade zu Anfang keine Zeit und kein Geld verlieren möchte, der sollte den Schritt auf den Partnermarkt nicht allein tun: Ein professioneller Partner, der die Gegebenheiten kennt, langjährige Erfahrung hat und mit fundiertem Wissen und guten Kontakten zur Seite steht, ist für einen erfolgreichen Geschäftsstart unerlässlich. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich) mit Sitz in Paris unterstützt vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei ihren Geschäftsvorhaben in Frankreich und führt auch regelmäßig interkulturelle Seminare durch. Ein gut ausgebildetes, mehrsprachiges und berufserfahrenes Team leistet konkrete Hilfestellung bei allen Fragen der Marktbearbeitung. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 171 H │ Konkrete Überlegungen für die Vertriebsorganisation 800 Frankreich ist der Exportmarkt Nr. 1 für deutsche Unternehmen. Er bietet insbesondere deutschen Unternehmen mit ihrer häufig hohen internationalen Wettbewerbsfähigkeit attraktive Umsatz- und Entwicklungschancen. Diese Chancen gilt es zu nutzen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Frankreich-Vertriebs zeigen sich in der Praxis jedoch spezifische Herausforderungen, die es adäquat zu berücksichtigen und zu meistern gilt. Nur dann ist eine optimale und nachhaltige Ausschöpfung der Marktpotentiale möglich. Sprache, Mentalität, vertriebliche Mechanismen und Unternehmenskultur seien beispielhaft genannt, wenn es um vertriebsrelevante Unterschiede zwischen Frankreich und Deutschland geht. Wie soll ein optimaler Frankreich-Vertrieb konkret gestaltet werden? Selbstverständlich ist diese Frage nur individuell und nicht pauschal zu beantworten. Dennoch, basierend auf dem praktischen Vertriebsalltag von über 100 in Colmar im Deutsch-Französischen Business-Center ipneurocentre ansässigen deutschen Unternehmen, sollen einige zentrale Themen zumindest schlaglichtartig beleuchtet werden! ► Handelsvertretung vs fest angestellte Außendienstmitarbeiter? ► Wann und in welcher Form sind Marktstudien sinnvoll? ► Wann ist eine Firmengründung sinnvoll? ► Was tun, wenn die frz. (Vertriebs)-Tochtergesellschaft nicht (mehr) rentabel ist? H.1 Handelsvertreter vs. fest angestellte Aussendienstmitarbeiter 801 172 Die Vertreterlösung kann je nach Produkt- und Marktcharakteristik ein probates Mittel für eine effiziente Vor-Ort-Kundenbetreuung in Frankreich sein. Allerdings wird sie in ihrer Bedeutung nicht selten über bzw. vom zu leistenden Managementaufwand her unterschätzt. Gerade französische Handelsvertreter lassen sich häufig sehr schwer steuern und einbinden. Qualifizierte Informationen über den französischen Markt fließen meist nur spärlich und das Ausschöpfen vorhandener Umsatzpotentiale gestaltet sich unbefriedigend. Mitunter steht und fällt der gesamte Frankreich-Vertrieb mit einer einzigen - nicht weisungsabhängigen - Person. Ihre Abhängigkeit ist enorm und die Unternehmerische Betätigung in Frankreich direkten Einflussmöglichkeiten auf den französischen Markt sind, aufgrund von Kommunikations- und Mentalitätsbarrieren, stark eingeschränkt. Voraussetzung für eine effiziente Vertreterlösung ist daher die adäquate Einbindung der Vertreter in eine transparente und durchgriffsfähige Vertriebsarchitektur. Eine systematische Suchmethodik bei der Vertreterauswahl verringert zudem die Zufälligkeiten und optimiert die Auswahl geeigneter Partner. Für die Vor-Ort-Kunden-Betreuung ist, neben der Zusammenarbeit mit freien Handelsvertretern/Vertriebspartnern, die Rekrutierung eines fest angestellten Mitarbeiters eine Variante zur Gestaltung des Außendienstes. Zu teuer? Auf den ersten Blick sicherlich. Bei näherer Betrachtungsweise stellt sich jedoch gerade diese Vertriebsvariante speziell bei stark erklärungsbedürftigen Produkten / Projekten bzw. beim key-account-Geschäft als besonders effektiv (Schlagworte: Motivation, Steuerung, Führung) und mittelfristig auch als günstig (Schlagwort: Vertreter-Ausgleichsansprüche) heraus. In jedem Fall lohnt im Vorfeld unter Berücksichtigung der jeweils speziellen französischen Situation ein sorgfältiges Abwägen der verschiedenen Vertriebsalternativen. Wie findet man einen guten Außendienstmitarbeiter? Während leitende Mitarbeiter häufig über einschlägige Personalberater rekrutiert werden, bietet in Frankreich die Stellenannonce im Internet bei entsprechender Gestaltung ein hervorragendes Instrument zur Rekrutierung Ihres "Geländemannes", Ihrer "Geländefrau". Bei richtiger Anwendung wird mittels Annoncen meist eine erstaunlich hohe und gute Bewerberquote generiert und die Rekrutierungskosten können sehr gering gehalten werden. In Ergänzung empfiehlt sich ein eigenes, vertriebsorientiertes backoffice in Frankreich, welches ausschließlich dem deutschen Mutterhaus verpflichtet ist. Hierdurch wird einerseits ihrem frz. Außendienstmitarbeiter der Rücken freigehalten und er kann seine Zeit und Kraft seinen akquisitorischen Aufgaben widmen. Andererseits beugt Ihr Unternehmen der Entstehung eines „französischen Fürstentums“ (siehe unten) vor, welches zu viel ungewünschtes Eigenleben entwickelt. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 173 H.2 Nützlichkeit der Marktstudien 802 Lohnt es sich nach Frankreich zu gehen oder bereits bestehende Aktivitäten zu intensivieren? Habe ich überhaupt Chancen auf einen lohnenden Marktanteil? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Welche Vertriebsstrategie ist die beste? Häufig sind wir zu Beginn mit diesen oder ähnlichen Fragestellungen konfrontiert! Und... mit der Frage, ob zu deren Klärung eine Marktstudie erforderlich ist? Nicht selten lassen sich diese Fragen völlig ohne Aufwand unmittelbar aus unserer täglich gelebten Frankreichpraxis heraus beantworten. Mitunter ist jedoch im Vorfeld eine tiefergehende Erstmarkt- Analyse angezeigt. Jedoch... papierlastige, theoretische Schreibtischstudien sind hier meist wenig hilfreich. Sie sind in ihren Ergebnissen mehr oder minder zu pauschal - zu wenig konkret - und häufig auch zu teuer! Die Praxis gerade auch in Frankreich zeigt - die Wahrheit liegt auf dem Gelände: ► Beim potentiellen Kunden; ► Beim potentiellen Partner / Vertreter. Ihnen müssen Sie sich stellen! Sie erklären Ihnen, wie gut Sie sind - wo Sie sich anpassen oder verbessern müssen! Sind Marktstudien tatsächlich erforderlich, sollten diese im obigen Sinne als operative Markttests bzw. Feldtests durchgeführt werden. Dank des Prinzips "Viel Gelände - wenig Papier" spüren Sie hautnah den Puls „Ihres“ französischen Marktes und verfügen methodisch bedingt unmittelbar über konkrete vertrieblich nutzbare Kontakte. Selbstredend, dass diese Vorgehensweise nicht nur "ehrlich", sondern auch ausgesprochen zeit - und kostengünstig ist! H.3 Firmengründung pro - contra 803 174 Ist die Gründung einer französischen Firma erforderlich? Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten und ist neben steuerlichen und rechtlichen Aspekten sehr stark vom Entwicklungsgrad Ihres FrankreichVertriebes abhängig. In der Startphase ist die Gründung einer Tochtergesellschaft etc. sicherlich häufig überdimensioniert und nicht erforderlich, während bei einer guten Entwicklung des Frankreichvertriebes eine weitere Strukturierung angezeigt sein kann. Unternehmerische Betätigung in Frankreich Unabhängig von der "juristischen Präsenz" ist jedoch die "kommunikative Präsenz", etwa in Form eines Verbindungsbüros, bereits im Aufbaustadium Ihres Frankreich-Vertriebes sinnvoll und hilfreich. Sie agieren unmittelbar unter eigenem Namen als Franzose in Frankreich und geben Ihrem Vertrieb von Beginn an die nötige Transparenz und Stabilität – ohne hohe Anfangsinvestitionen. Eine Vielzahl der Unternehmen, die heute über eine eigene Tochtergesellschaft in Frankreich verfügen, sind diesen Weg erfolgreich gegangen. H.4 Mittel zur Bekämpfung der unrentabelen frz. Tochtergesellschaft 804 Viele deutsche Unternehmen verfügen über eine eigene frz.Tochtergesellschaft und damit über ein - eigentlich - effizientes Instrument zur optimalen Vor-Ort-Kundenbetreuung „à la française“. Aber nicht selten erweisen sich diese Tochtergesellschaften als kleine fanzösische „Fürstentümer“, die nicht einfach zu steuern sind. Solange die Ertragslage stimmt, wird dies seitens der deutschen Muttergesellschaft häufig hingenommen – stimmt sie nicht (mehr), hat man erhebliche „Zugriffsprobleme“. Im schlimmsten Fall führt dies letztlich zur Schließung der Filiale ... trotz an sich guter Absatzpotentiale. Vetriebsstrategisch ist dies natürlich sehr bedauerlich. Besser und möglich wäre nicht selten eine vernünftige Restrukturierung in der Form, dass nicht die Filiale, sehr wohl aber das „Fürstentum“ aufgelöst wird. Fazit 805 Für viele deutsche Unternehmen ist Frankreich ein sehr attraktiver Markt mit besten Absatzpotentialen. Bei der konkreten Vertriebsgestaltung sind wie oben skizziert eine Reihe von Parametern zu berücksichtigen, die von entscheidender Bedeutung für den Erfolg sind. In aller Regel lässt sich eine adäquate und wachstumsorientierte Frankreichstrategie, die ohne weitreichende Risikoinvestitionen auskommt, definieren und praktisch umsetzen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 175 I │ Anhang Anhang 1: Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge Die folgende Tabelle veranschaulicht die Beitragsraten zur Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze („plafond de la sécurité sociale“) von 3.129 € für das Jahr 2014 (ab dem 1. Januar 2014). Gesamter Beitragssatz Arbeitgeber Arbeitnehmer Bemessungsgrundlage Kranken-, Mutterschafts-, Invaliditäts-, und Todesfallversicherung, Altersversicherung, Familienbeihilfen, Solidaritätszuschlag Altersversicherung 21,10% 20,1% 1% gesamter Bruttolohn Arbeitsunfallversicherung Wohngeld Zusatzwohngeld in G. mit ≥ 20 AN abhängig von der Risikoklasse der Betriebstätigkeit 0,1% 0,1% 0,4% 0,4% Transport in G. mit > 9 AN Arbeitslosenversicherung inkl. AGS Zusatzrentenversicherung (für Nicht-Führungskräfte) inkl. AGFF Zusatzrentenversicherung (für Führungskräfte) inkl. AGFF und obligatorischer Zusatzvers. für den Todesfall CET APEC Pauschaler Sozialbeitrag („forfait social“) in G. mit > 9 AN 176 +1,5% im Elsass 15,25% +1,5% im Elsass 8,45% 6,80% 0,5% variabel variabel - 6,7% 4,3% 2,4% 9,63% 22,33% 5,78% 13,38% 3,85% 8,95% 11,13% 22,63% 7,28% 13,98% 3,85% 8,65% 20,43% 0,35% 0,06% 8% freie Aufteilung 0,22% 0,036% 8% 0,13% 0,024% - bis 3.129 € bis 3.129 € bis 3.129 € über 3.129 € gesamter Bruttolohn bis 12.516 € bis 3.129 € zw. 3.129 € und 9.387 € bis 3.129 € zw. 3.129 € und 12.516 € zw. 12.516 € und 25.032 € bis 25.032 € bis 12.516 € VorsorgeBeitrag Unternehmerische Betätigung in Frankreich Allgemeiner Sozialbeitrag („CSG“) Beitrag zur Rückzahlung der Sozialversicherungsschuld („CRDS“) Berufsausbildungsbeitrag („Taxe apprentissage“) Lohnabgabe („Taxe sur les salaires“) für Nichtumsatzsteuerpflichtige („Employeurs non assujettis à TVA“) Beitrag zur Berufsfortbildung („Participation à la formation“) In G. mit < 10 AN In G. mit ≥ 10 AN und < 20 AN In G. mit ≥ 20 AN In G. mit befristeten Arbeitsverträgen („CDD“) Wohnungsbaubeitrag („Participation construction“) nur in G. mit ≥ 20 AN Gesamter Beitragssatz Arbeitgeber Arbeitnehmer Bemessungsgrundlage 7,5% - 7,5% gesamter Bruttolohn (nach Reduktion von 1,75% bis 150.192 €) gesamter Bruttolohn 0,5% 0,5% 0,68% 0,44% in ElsassMosel 4,25% 8,5% 0,68% 0,44% in ElsassMosel 4,25% 8,5% 13,6% 13,6% 20% 20% 0,55% 0,55% 1,05% 1,6% 1,05% 1,6% 1% 0,45% 1% 0,45% - - bis 7.666 € zw. 7.666 € und 15.308 € zw. 15.308 € und 151.208 € über 151.208 € - gesamter Bruttolohn gesamter Bruttolohn des „CDD“ gesamter Bruttolohn G. = Gesellschaft AN = Arbeitnehmer AG = Arbeitgeber Das System der „Beitragsbemessungsstufen“ ermöglicht es, je nach Lohnhöhe unterschiedliche Sozialversicherungssätze anzuwenden. Bsp.: Ein monatliches Gehalt eines höheren Angestellten („cadre“) in Höhe von 4.000 € unterliegt einem Zusatzrentenversicherungssatz von 11,13% für 3.129 € und 22,63% für die übrigen 871 €, während auf ein Gehalt in Höhe von 2.000 € ein Satz von 11,13% anzuwenden ist. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 177 Anhang 2: Individuelle Einkommensteuer (2014) Familiensituation Familiensplitting (F) Ledig, geschieden, verwitwet,ohne Unterhaltsverpflichtung 1 Verheiratet/oder über PACS verbunden 2 Verheiratet, mit einem Kind 2,5 Verheiratet, mit zwei Kindern 3 Verheiratet, mit drei Kindern 4 Verheiratet, mit vier Kindern 5 usw. Die durch dieses Familiensplitting entstehende Steuerersparnis ist für 2013 auf 1.500€ pro Kind beschränkt (vgl. Rz. 467). Einkommen im Jahr 2013 E/F (in Euro) Maximaler Steuersatz Bis 6.011 0% Von 6.011 bis 11.991 5,5% (E × 0,055) - ( 330,61 × F) Von 11.991 bis 26.631 14,0% (E × 0,14) - (1349,84 × F) Von 26.631 bis 71.397 30,0% (E × 0,30) - (5610,80 × F) Von 71.397 bis 151.200 41,0% (E × 0,41) - ( 13.464,47 × F) Ab 151.200 45,0% (E × 0,45) - ( 19.512,47 × F) 178 Einkommensteuer (in Euro) Unternehmerische Betätigung in Frankreich Sonderzuschlag „Reichensteuer“ Einkommen im Jahr 2013 (in Euro) Steuersatz für Ledige, Verwitwete und Geschiedene Steuersatz für Verheiratete und zusammen veranlagte Lebenspartner Bis 250.000 0% 0% Von 250.000 bis 500.000 3% 0% Von 500.000 bis 1.000.000 4% 3% Ab 1.000.000 4% 4% Dieser Sonderzuschlag wurde ab dem Veranlagungsjahr 2011 eingeführt. Beispiel für eine individuelle Einkommensteuerberechnung Ehepartner 1 (Euro) Ehepartner 2 (Euro) Gehälter nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und abzugsfähigen „CSG“ und „CRDS“ 120.000 30.000 10% Abzug für berufliche Aufwendungen (max. 12.097 €) (12.000) (3.000) zu versteuernde Gehälter 108.000 27.000 Erhaltene Dividenden von frz. Aktien 1.800 Freibetrag von 40% (720) Reingewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren* 6.900 Steuerermäßigung für 5 jährige Haltedauer* (3.450) zu versteuernde Erträge 139.530 entfallende Einkommensteuer für 2013 auf 139.530 € Zudem Sozialabgaben i.H.v (15,5% auf Reingewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren und auf erhaltene Dividenden von frz. Aktien) Gesamte Einkommensteuer Unternehmerische Betätigung in Frankreich Euro 23.764 1.349 25.114 179 *Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren sind der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Ist der Veräußerer zum Zeitpunkt der Veräußerung zwischen zwei und acht Jahren im Besitz der Wertpapiere, so findet ein Abschlag i.H.v. 50% des Gewinns Anwendung (vgl. Rz. 465). Anhang 3: Vermögensteuersätze (2014) Zu versteuerndes Vermögen* Nettoanteil (in Euro) Satz % Bis 800.000 0,00 Von 800.000 bis 1.300.000 0,50 Von 1.300.000 bis 2.570.000 0,70 Von 2.570.000 bis 5.000.000 1,00 Von 5.000.000 bis 10.000.000 1,25 Ab 10.000.000 1,50 Wenn das Nettovermögen 1.300 000 € überschreitet findet die Tabelle ab 800.000 € (und nicht erst ab 1.300.000 €) Anwendung. *Unter bestimmten Bedingungen ist Betriebsvermögen nicht zu versteuern. s. auch Rz.484. 180 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Anhang 4: Erbschaftsteuersätze (2014) Steuersätze für eine Erbschaft in gerader Linie: Nettoanteil Euro Satz % Bis 5 8.072 Von 8.072 bis 12.109 10 Von 12.109 bis 15.932 15 Von 15.932 bis 552.324 20 Von 552.324 bis 902.838 30 Von 902.838 bis 1.805.677 40 Ab 1.805.677 45 Hinweis: Eine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei Schenkung ist unter verschiedenen Bedingungen möglich, wobei u.a. der Grundfreibetrag nach 15 Jahren erneut gewährt wird. Für Übertragungen an Verwandte in direkter aufsteigender Linie und an Kinder beträgt der Grundfreibetrag 100.000 €. Erbschaften zwischen Ehegatten und über PACS verbundenen Partnern sind steuerfrei. Steuersätze für eine Erbschaft zwischen Geschwistern: Nettoanteil Euro Satz % Bis 24.430 35 Ab 24.430 45 Grundfreibetrag 15.932 € Steuersätze für eine Erbschaft zwischen weiter entfernt Verwandten: Satz % Bis zu Verwandten 4. Grades 55 Weiter entfernt verwandte Personen oder ohne Verwandtschaftsverhältnisse 60 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 181 Anhang 5: Territoriale Wirtschaftsabgabe („ Contribution Economique Territoriale“) Reform zum 1. Januar 2010: Abschaffung der Gewerbesteuer („Taxe Professionnelle“) und Schaffung einer neuen Steuer, der territorialenWirtschaftsabgabe („CET“). Hypothese: Mittlere Unternehmen / Industrie Umsatz: 65 Mio. Euro Wertschöpfung*: 20 Mio. Euro Grundstücke: 500.000 Euro Gebäude: 8 Mio. Euro *Differenz zwischen dem Umsatz des Unternehmens (einschließlich weiterer Posten wie laufende Erträge, aktivierte Eigenleistungen, Zuschüsse, usw.) und externen Einkäufen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, sonstige Aufwendungen, jedoch mit gewissen Ausnahmen). 1) Grundabgabe der Unternehmen („Cotisation Foncière des Entreprises“ – „CFE“) Mietwert der Räumlichkeiten, die für die Geschäftstätigkeit genutzt werden (8.500.000 € x 8%) 680.000 Abschlag von 30% für industrielle Unternehmen 476.000 Anwendbarer Steuersatz (abhängig von der jeweiligen Gemeinde), z.B. 25% 119.000 Verwaltungskosten (3%) Gesamtbetrag „CFE“ 182 3.570 122.570 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 2) Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen („Cotisation sur la Valeur Ajoutée des Entreprises“ – „CVAE“) Umsatz 65 Mio. Euro Wertschöpfung (< 85% Umsatz) 20 Mio. Euro Anwendbarer Steuersatz (zwischen 0,01% und 1,5%, 1,5% wenn Umsatz > 50 Mio. Euro) 1,5% „CVAE“ Zusatzsteuer (d.h. 6,304 % für 2013) Verwaltungskosten (1%) 300.000 18.912 3.189 Gesamtbetrag „CVAE“ 322.101 Gesamtbetrag „CET“ („CFE“ + „CVAE“) 444.671 Die „CET“ („CFE“ + „CVAE“) ist auf maximal 3% der Wertschöpfung begrenzt (im Beispiel oben 20 Mio. Euro x 3% = 600.000 € > 444.671 €; somit greift die Begrenzung nicht). Unternehmerische Betätigung in Frankreich 183 Anhang 6: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach französischen Grundsätzen N° 10937*14 BILAN - ACTIF 1 D.G.I. N° 2050 2012 Formulaire obligatoire (article 53A du Code général des impôts). Désignation de l'entreprise : Durée de l'exercice exprimée en nombre de mois* : Adresse de l'entreprise : Durée de l'exercice précédent* : Numéro SIRET* : Code APE : Exercice N, clos le : 31/12/20N Déclaratio n so uscrite en € Brut IMMOBILISATIONS INCORPORELLES IMMOBILISATIONS CORPORELLES ACTIF IMMOBILISÉ* IMMOBILISATIONS FINANCIERES (2) 31/12/20N-1 Net AA Capital so uscrit no n appelé (I) ACTIF CIRCULANT COMPTES DE REGULARISATION DIVERS CREANCES STOCKS* Amort issement s, provisions Net 0 Frais d'établissement* AB AC 0 Frais de dévelo ppement* AD AE 0 Co ncessio n, brevets et dro its similaires AF AG 0 Fo nds co mmercial (1) AH AI 0 A utres immo bilisatio ns inco rpo relles AJ AK 0 A vances et aco mptes sur immo bilisatio ns inco rpo relles AL AM 0 Terrains AN AO 0 Co nstructio ns AP AQ 0 Installatio ns techniques, matériels et o utillage industriels AR AS 0 A utres immo bilisatio ns co rpo relles AT AU 0 Immo bilisatio ns en co urs AV AW 0 A vances et aco mptes AX AY 0 P articipatio ns évaluées selo n la métho de de mise en équivalence CS CT 0 A utres participatio ns CU CV 0 Créances rattachées à des participatio ns BB BC 0 A utres titres immo bilisés BD BE 0 P rêts BF BG 0 A utres immo bilisatio ns financières* BH BI TOTAL (II) BJ 0 BK M atières premières, appro visio nnements BL BM 0 En co urs de pro ductio n de biens BN BO 0 En co urs de pro ductio n de services BP BQ 0 P ro duits intermédiaires et finis BR BS 0 M archandises BT BU 0 A vances et aco mptes versés sur co mmandes BV BW 0 Clients et co mptes rattachés* (3) BX BY 0 A utres créances (3) BZ CA 0 Capital so uscrit et appelé, no n versé CB CC 0 Valeurs mo bilières de placement (do nt actio ns pro pres) CD CE 0 Dispo nibilités CF CG 0 Charges co nstatées d'avance* (3) (E) CH CI TOTAL (III) CJ 0 CK Frais d'émissio n d'emprunt à étaler* P rimes de rembo ursement des o bligatio ns Ecarts de co nversio n actif* (IV) 0 0 0 0 0 0 0 CL 0 (V) CM 0 (VI) CN 0 0 TOTAL GÉNÉRAL (I à VI) CO 0 1A 0 0 0 (2) Part à moins d'un an Renvois : (1) Dont droit au bail des immobilisat ions CP (3) P ar t à pl us d'un an CR f inancières net t es Clause de réserve de propriét é : immobilisat ions : St ocks : Créances : * Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032 184 Unternehmerische Betätigung in Frankreich N° 10937*14 BILANZ - AKTIVA 1 D.G.I. N° 2050 2012 Formular gemäß Artikel 53A des frz. Steuergesetzbuches). Name der Gesellschaft : Dauer des betreffenden Geschäftsjahres in Monaten* : Adresse der Gesellschaft : Dauer des vorangegangenen Geschäftsjahres* : Steuernummer* : APE-Nummer : Geschäftsjahr N, endet am : 31/12/20N In €ausgestellte Erklärung Brut t o IMMATERIELLE ANLAGEWERTE ANLAGEVERMÖGEN* FINANZANLAGEN (2) SACHANLAGENVERMÖGEN VORRÄTE* UMLAUFVERMÖGEN DIVERSE FORDERUNGEN 31/12/20N-1 Net t o AA A usstehende, nicht eingefo rderte Einlagen (I) RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN Tilgung und Rückst ellungen Net t o 0 A nlaufko sten* AB AC 0 Entwicklungsko sten* AD AE 0 Ko nzessio nen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte AF AG 0 Firmenwert (1) AH AI 0 So nstige immaterielle A nlagewerte AJ AK 0 A nzahlungen auf immaterielle A nlagewerte AL AM 0 Grundstücke AN AO 0 B auten AP AQ 0 M aschinen und maschinelle A nlagen AR AS 0 So nstiges Sachanlagenvermö gen AT AU 0 A nlagen in B au AV AW 0 A nzahlungen AX AY 0 B eteiligungen geschätzt nach Equity-M etho de CS CT 0 So nstige B eteiligungen CU CV 0 Fo rderungen mit B eteiligungscharakter BB BC 0 Wertpapiere BD BE 0 A usleihungen BF BG 0 So nstige Finanzanlagen* BH BI SUMME (II) BJ 0 BK Ro h- Hilfsbetriebssto ffe BL BM 0 Unfertige Erzeugnisse BN BO 0 Leistungen in A bwicklung BP BQ 0 Unfertige Erzeugnisse (Zwischenpro dukte) und fertige Erzeugnisse BR BS 0 Waren BT BU 0 A nzahlungen für bestellte Waren BV BW 0 Fo rderungen aus Lieferungen und Leistungen und so nstige P o sten mit gleichem Fo rderungscharakter * (3) BX BY 0 So nstige Fo rderungen (3) BZ CA 0 A usstehende, eingefo rderte Einlagen CB CC 0 Wertpapiere (davo n eigene A ktien) CD CE 0 Geldko nten CF CG 0 Im Vo raus gebuchte A ufwendungen* (3) (E) CH CI 0 SUMME (III) CJ 0 CK (IV) A nleihebegebungsgebühren* Rückzahlungsagio bei Obligatio nen P o sitive Wechselkursdifferenzen* 0 0 0 CL 0 CM 0 (VI)CN 0 GESAMTSUMME (I bis VI) CO 0 1A (2) Ant eil bei einer Anmerkungen : (1) davon Miet recht Eigent umsrecht klausel : (V) 0 0 Lauf zeit von weniger als 1Jahr Anlagewert e : CP Vorrät e : 0 0 0 0 0 (3) Ant eil bei einer Lauf zeit von über 1Jahr Forderungen : * Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 185 2 N° 10938 * 14 BILAN - PASSIF avant répartition D.G.I. N° 2051 2012 Formulaire obligatoire (article 53A du Code général des impôts). Désignation de l'entreprise : Exercice N Capital so cial o u individuel (1)* (do nt versé………………………………………..) P rimes d'émissio n, de fusio n, d'appo rts, …… CAPITAUX PROPRES Ecarts de réévaluatio n (2)* DB (do nt écart d'équivalence EK DC Réserve légale (3) DD Réserves statutaires o u co ntractuelles Réserves réglementées (3)* A utres réserves DE (Dont réserve spéciale des provisions pour f luct uat ion des cours) (Dont réserve relat ive à l'achat d'œuvres originales d'art ist es vivant s)* B1 DF EJ DG Repo rt à no uveau DH RÉSULTA T DE L'EXERCICE (bénéfice o u perte) DI Subventio ns d'investissement DJ P ro visio ns réglementées* DK Provisions pour risques et charges Autres fonds propres TOTAL (I) DM A vances co nditio nnées DN TOTAL (II) DP P ro visio ns po ur charges DQ TOTAL (III) DS A utres emprunts o bligataires DT DETTES (4) DW Dettes fo urnisseurs et co mptes rattachés DX Dettes fiscales et so ciales DY Dettes sur immo bilisatio ns et co mptes rattachés DZ A utres dettes EA P ro duits co nstatés d'avance (4) 0 0 0 0 0 0 0 0 EB (V) TOTAL GÉNÉRAL (I à V) RENVOIS 0 DV A vances et aco mptes reçus sur co mmandes en co urs Ecart de réévaluatio n inco rpo ré au capital Do nt 0 DU EI (Dont emprunts participatifs) Ecarts de co nversio n passif* 186 DR Emprunts o bligataires co nvertibles TOTAL (IV) (2) DO P ro visio ns po ur risques Emprunts et dettes financières diverses (1) DL P ro duits des émissio ns de titres participatifs Emprunts et dettes auprès des établissements de crédit (5) Compt e régul. Exercice N-1 DA EC ED EE 1B Réserve spéciale de réévaluatio n (1959) 1C Ecart de réévaluatio n libre 1D Réserve de réévaluatio n (1976) 1E (3) Do nt réserve réglementée des plus-values à lo ng terme* EF (4) Dettes et pro duits co nstatés d'avance à mo ins d'un an EG (5) Do nt co nco urs bancaires co urants et so ldes créditeurs de banques et CCP EH Unternehmerische Betätigung in Frankreich 2 N° 10938 * 14 BILANZ - PASSIVA vor Verteilung D.G.I. N° 2051 2012 Formular gemäß Artikel 53A des frz. Steuergesetzbuches Name der Gesellschaft : Geschäftsjahr N Gezeichnetes Kapital (1)* (davo n eingezahlt:………………………………………..) P rämien (Einbringungen, Verschmelzungen, …) Neubewertungsrücklage (2)* DB (davo n Ä quivalenzdifferenz) EK DC EIGENKAPITAL Gesetzliche Rücklage (3) DD Satzungsmäßige und vertragliche Rücklagen DE (Davon Sonderrücklagen der Reglementierte Rücklagen (3)* Rückst ellungen auf grund der (Davon Sonderrücklagen in Bezug auf denWert Kaufschwankungen) von originalen A ndere Gewinnrücklagen Kunst werken von lebenden Künst ler )* B1 DF EJ DG Ergebnisvo rtrag DH JA HRESERGEB NIS (Überschuss o der Fehlbetrag) DI Investitio nszuschüsse DJ So nderpo sten mit Rücklageanteil* DK RÜCK-STELLUNGEN FÜR RISIKEN UND AUFWENDUNGEN POSTEN MIT EIGENKAPITALCHARAKTER SUMME (I) VERBINDLICHKEITEN (4) Geschäftsjahr N-1 DA DL P artizipatio nsanteile DM B edingte A nzahlungen DN SUMME (II) DO Rückstellungen für Risiken DP Rückstellungen für A ufwendungen DQ SUMME (III) DR Wandelschuldverschreibungen DS A ndere Schuldverschreibungen DT Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (5) A nleihen und so nstige Finanzverbindlichkeiten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 DU (davon Anteilspapiere) EI DV Erhaltene A nzahlungen auf B estellungen DW Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und angegliederte Ko nten DX Steuer- und So zialversicherungsverbindlichkeiten DY Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem A nlagevermö gen und angegliederte Ko nten DZ So nstige Verbindlichkeiten EA Rechnungsabgrenzungs- Im Vo raus verbuchte Erträge (4) EB post en SUMME (IV) GESAMTSUMME (I bis V) ANMERKUNGEN (1) (2) Neubewertungsrücklage Davo n EC ED (V) Unterschiedsbetrag aus Währungsumrechnungen* EE 1B Neubewertungsrücklage (1959) 1C Freie Neubewertungsrücklage 1D Neubewertungsrücklage (1976) 1E (3) Davo n Rücklage für langfristige B uchgewinne* EF (4) Im Vo raus gebuchte Verbindlichkeiten und Erträge mit einer Laufzeit vo n weniger als 1Jahr EG (5) Davo n laufende B ankko nten und P o stschecks EH * Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 187 N° 10167 * 16 Formulaire obligatoire (article 53A du Code général des impôts). 3 COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (En liste) D.G.I. N° 2052 2012 Désignation de l'entreprise : Exercice N PRODUITS D'EXPLOITATION Exercice (N-1) Exportations et livraisons intracommunautaires France Total Ventes de marchandises* FA FB FC 0 Production vendue biens* FD FE FF 0 services* FG FH FI 0 FJ 0 FK 0 FL 0 0 0 0 Chiffres d'affaires nets* Production stockée* FM Production immobilisée* FN Subventions d'exploitation FO Reprises sur amortissements et provisions, transferts de charges* (9) FP Autres produits (1) (11) FQ Total des produits d'exploitation (2) (I) FR Achats de marchandises (y co mpris dro its de do uane)* FS Variation de stock (marchandises)* CHARGES D'EXPLOITATION FT Achats de matières premières et autres approvisionnements ( y co mpris dro its de do uane)* FU Variation de stock (matières premières et approvisionnements)* FV Autres achats et charges externes (3) (6bis)* FW FX Salaires et traitements* FY Charges sociales (10) FZ DOTATIONS D'EXPLOITATION Impôts, taxes, versements assimilés* Sur immoblisations : - dotations aux amortissements* GA - dotations aux provisions * GB Sur actif circulant : dotations aux provisions GC Pour risques et charges : dotations aux provisions Autres charges (12) GD GE Total des charges d'exploitation (4) (II) GF 0 0 GG 0 0 0 0 Opérations en commun 1 - RÉSULTAT D'EXPLOITATION (I - II) Bénéfice attribué ou perte transférée* (III) Perte supportée ou bénéfice transféré* (IV) GH GI PRODUITS FINANCIERS Produits financiers de participations (5) GJ Produits des autres valeurs mobilières et créances de l'actif immobilisé GK Autres intérêts et produits assimilés (5) GL Reprises sur provisions et transferts de charges GM Différences positives de change GN Produits nets sur cessions de valeurs mobilières de placement GO CHARGES FINANCIERES Total des produits financiers (V) GP Dotations financières aux amortissements et provisions* GQ Intérêts et charges assimilées (6) GR Différences négatives de change GS Charges nettes sur cessions de valeurs mobilières de placement GT Total des charges financières (VI) GU 0 0 2 - RÉSULTAT FINANCIER (V - VI) GV 0 0 3 - RÉSULTAT COURANT AVANT IMPÔTS (I-II+III-IV +V - VI) GW 0 0 * Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032 188 Unternehmerische Betätigung in Frankreich N° 10167 * 16 Formular gemäß Artikel 53A des frz. Steuergesetzbuches. GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DES GESCHÄFTSJAHRES 3 D.G.I. N° 2052 2012 Name der Gesellschaft : Geschäftsjahres N Innergemeinschaftliche Ausfuhrgeschäfte und Lieferungen BETRIEBLICHE ERTRÄGE Frankreich Geschäftsjahr (N-1) Summe Verkauf von Handelsw aren* FA FB FC 0 Verkauf von Waren* FD FE FF 0 Dienstleistungen* FG FH FI 0 FJ 0 FK 0 FL 0 0 0 0 Nettoumsatzerlöse* Bestandveränderung* FM Aktivierte Eigenleistungen* FN Subvention im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit FO Auflösung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Aufw andsverlagerungen* (9) Sonstige Erträge (1) (11) FQ FP FS Bestandveränderungen (Handelsw aren)* FT Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (einschl. Zollgebühren )* FU Bestandveränderungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)* FV Sonstige externe Käufe und Aufw endungen (3) (6bis)* FW Steuern, Abgaben und ähnliche Aufw endungen* FX Löhne und Gehälter* FY Sozialabgaben (10) FZ Abschreibungen, Zuführung-gen zu Wertberichtigungen und Rückstellungen BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN Summer der betrieblichen Erträge (2) (I) FR Einkauf von Handelsw aren (einschl. Zo llgebühren)* Auf das Anlagevermögen : - Abschreibungen* GA - Wertberichtigungen * GB Auf das Anlagevermögen : Wertberichtigungen GC Für Risiken und Aufw endungen : Rückstellungen GD Sonstige Aufw endungen (12) GE Summe der betrieblichen Aufw endungen (4) (II) GF 0 0 GG 0 0 0 0 FINANZERTRÄGE Gemeinsame Geschäfte 1 - BETRIEBSERGEBNIS (I - II) Gew innanteil oder Verlustübertrag* (III) Verlustanteil oder Gew innübertrag* (IV) GH GI Finanzerträge aus Beteiligungen (5) GJ Finanzerträge aus sonstigen Wertpapieren und Finanzanlagen GK Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (5) GL Auflösung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Aufw andsverlagerungen GM Währungsgew inne GN Nettogew inne aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens GO FINANZAUFWENDUNGEN Summer der Finanzerträge (V) GP Zuführungen zu Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen* Zinsen und ähnliche Aufw endungen (6) GQ GR Währungsverluste GS Nettoverluste aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens Summer der Finanzaufw endungen (VI) 2 - FINANZERGEBNIS (V - VI) 3 - ERGENIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VOR STEUER (I-II+III-IV +V - VI) GT 0 0 GV 0 0 GW 0 0 GU * Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 189 4 N° 10947 * 14 COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (Suite) D.G.I. N° 2053 2012 Formulaire obligatoire (article 53A du Code général des impôts). Désignation de l'entreprise : PRODUITS EXCEPTIONNELS E xe rc ic e N Produits exceptionnels sur opérations de gestion HA Produits exceptionnels sur opérations en capital* HB Reprises sur provisions et transfert de charges HC CHARGES EXCEPTIONNELLES Total des produits exceptionnels (7) (VII) Charges exceptionnelles sur opérations de gestion (6bis) 0 0 HH 0 0 HI 0 0 HF Dotations exceptionnelles aux amortissements et provisions HG Total des charges exceptionnelles (7) (VIII) 4 - RÉSULTAT EXCEPTIONNEL (VII - VIII) Participation des salariés aux résultats de l'entreprise (IX) HJ Impôts sur les bénéfices* (X) HK TOTAL DES PRODUITS (I+III+V+VII) HL 0 0 TOTAL DES CHARGES (II+IV+VI+VIII+IX+X) HM 0 0 HN 0 0 5 - BÉNÉFICE OU PERTE (Total des produits - total des charges) (1) Dont produits nets partiels sur opérations à long terme (3) HD HE Charges exceptionnelles sur opérations en capital* (2) E xe rc ic e N - 1 HO Dont produits de locations immobilières HY Dont produits d'exploitation afférents à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-desso us) 1G Dont crédit-bail mobilier * HP Dont crédit-bail immobilier HQ (4) Dont charges d'exploitation afférentes à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-dessous) 1H (5) Dont produits concernant les entreprises liées 1J (6) Dont intérêts concernant les entreprises liées RENVOIS (6bis) IK Dont dons faits à des organismes d'intérêt général (art. 238 bis du C.G.I.) HX (9) Dont transferts de charges A1 (10) Dont cotisations personnelles de l'exploitant (13) A2 (11) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (produits) A3 (12) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (charges) (13) (7) Dont primes et cotisations complémentaires personnelles : facultatives A6 Obligato ires A4 A9 Détail des produits et charges exceptionnels (si le no mbre de lignes est insuffisant, repro duire le cadre (7) et le jo indre en annexe) : Exercice N Charges Produit s except ionnelles except ionnels Exercice N (8) Détail des produits et charges sur exercices antérieurs : Charges ant érieures Produit s ant érieurs * Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032 190 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 4 N° 10947 * 14 COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (Suite) D.G.I. N° 2053 2012 Formulaire obligatoire (article 53A du Code général des impôts). Désignation de l'entreprise : PRODUITS EXCEPTIONNELS E xe rc ic e N Produits exceptionnels sur opérations de gestion HA Produits exceptionnels sur opérations en capital* HB Reprises sur provisions et transfert de charges HC CHARGES EXCEPTIONNELLES Total des produits exceptionnels (7) (VII) Charges exceptionnelles sur opérations de gestion (6bis) 0 0 HH 0 0 HI 0 0 HF Dotations exceptionnelles aux amortissements et provisions HG Total des charges exceptionnelles (7) (VIII) 4 - RÉSULTAT EXCEPTIONNEL (VII - VIII) Participation des salariés aux résultats de l'entreprise (IX) HJ Impôts sur les bénéfices* (X) HK TOTAL DES PRODUITS (I+III+V+VII) HL 0 0 TOTAL DES CHARGES (II+IV+VI+VIII+IX+X) HM 0 0 HN 0 0 5 - BÉNÉFICE OU PERTE (Total des produits - total des charges) (1) Dont produits nets partiels sur opérations à long terme (3) HD HE Charges exceptionnelles sur opérations en capital* (2) E xe rc ic e N - 1 HO Dont produits de locations immobilières HY Dont produits d'exploitation afférents à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-desso us) 1G Dont crédit-bail mobilier * HP Dont crédit-bail immobilier HQ (4) Dont charges d'exploitation afférentes à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-dessous) 1H (5) Dont produits concernant les entreprises liées 1J (6) Dont intérêts concernant les entreprises liées RENVOIS (6bis) IK Dont dons faits à des organismes d'intérêt général (art. 238 bis du C.G.I.) HX (9) Dont transferts de charges A1 (10) Dont cotisations personnelles de l'exploitant (13) A2 (11) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (produits) A3 (12) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (charges) (13) (7) Dont primes et cotisations complémentaires personnelles : facultatives A6 Obligato ires A4 A9 Détail des produits et charges exceptionnels (si le no mbre de lignes est insuffisant, repro duire le cadre (7) et le jo indre en annexe) : (8) Détail des produits et charges sur exercices antérieurs : Exercice N Charges Produit s except ionnelles except ionnels Exercice N Charges ant érieures Produit s ant érieurs * Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 191 Anhang 7: Verbindliche Informationen zur Erstellung der elektronischen Dokumentation über Buchhaltungsführung Bei einer Betriebsprüfung in Frankreich hat das Unternehmen die Pflicht, dem Finanzamt ein „Fichier des Ecritures Comptables“ (elektronische Dokumentation der Buchungsvorgänge, nachstehend „FEC“) zur Verfügung zu stellen. Die Missachtung dieser Pflicht berechtigt die Steuerverwaltung dazu, eine Veranlagung von Amts wegen ("Taxation d'office") durchzuführen. Diese Datei muss gemäss Artikel A 47 A-1 des Steuerverfahrengesetzbuches für jede Buchung achtzehn verbindliche Informationen enthalten: 1. Code des Buchs, in dem die Buchung verbucht wird; 2. Bezeichnung des Buchs, in dem die Buchung verbucht wird; 3. Buchungsnummer (kontinuierliche Sequenz); 4. Buchungsdatum; 5. Kontonummer (die drei ersten Schriftzahlen müssen dem französischen Kontenplan entsprechen); 6. Kontobezeichnung entsprechend der Nomenklatur des französischen Kontenplans; 7. Nebenkontonummer (freilassen wenn nicht benutzt); 8. Bezeichnung des Nebenkontos (freilassen wenn nicht benutzt); 9. Referenz des Buchungsbelegs; 10. Datum des Buchungsbelegs; 11. Bezeichnung der Buchung; 12. Sollbetrag; 13. Habenbetrag; 14. Interner Verweis der Buchung (freilassen wenn nicht benutzt); 15. Datum des internen Verweises (freilassen wenn nicht benutzt); 16. Datum der definitiven Buchung; 17. Betrag in Devisen (freilassen wenn nicht benutzt); 18. Identifikation der Devise (freilassen wenn nicht benutzt). 192 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Anhang 8: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich Text des Doppelbesteuerungsabkommens „Einkommensteuer “ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001. Art.1 [Zweck des Abkommens; sachlicher Geltungsbereich] (1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass die in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragsstaaten, die Länder, die Departements, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden, (2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: 1. in der Französischen Republik: a. l'impôt sur le revenu des personnes physiques - taxe proportionnelle et surtaxe progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen Proportionalsteuer und Progressivsteuer), b. le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales (Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe), c. l'impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales (Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen), d. la contribution des patentes (Gewerbesteuer ), e. la taxe d'apprentissage (Lehrlingsabgabe), f. la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke), Unternehmerische Betätigung in Frankreich 193 g. (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) l'impôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen). 2. in der Bundesrepublik Deutschland: a. die Einkommensteuer , b. die Körperschaftsteuer, c. die Abgabe Notopfer Berlin, d. die Vermögensteuer, e. die Gewerbesteuer , f. die Grundsteuer . (3) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen oder ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragsstaaten oder in einem Gebiet eingeführt werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat. Art. 2 [Begriffsbestimmungen] (1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes: 1. Der Begriff "Frankreich", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur das französische Mutterland ("France métropolitaine") und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion). 2. Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 3. Der Begriff "Person" bedeutet: a. natürliche Personen; b. juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen. 4. a. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 194 Unternehmerische Betätigung in Frankreich b. Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: (aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). (bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. (dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsta aten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln. c. Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind. 5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. 6. Der Begriff "deutsches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird. Der Begriff "französisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Frankreich ansässigen Person betrieben wird. Die Begriffe "Unternehmen eines der Vertragsstaaten" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein französisches Unternehmen. 7. Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. a. Als Betriebstätten gelten insbesondere: (aa) ein Ort der Leitung, (bb) eine Zweigniederlassung, Unternehmerische Betätigung in Frankreich 195 (cc) eine Geschäftsstelle, (dd) eine Fabrikationsstätte, (ee) eine Werkstätte, (ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, (gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. b. Als Betriebstätten gelten nicht: (aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren; (bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung; (cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen; (dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen; (ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. c. Eine Person, die in einem Vertragsstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) - gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. d. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragsstaaten wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter im Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert. e. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, 196 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. f. Die Tatsache, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft. 8. Der Begriff "zuständige Behörden" im Sinne dieses Abkommens bedeutet auf seiten Frankreichs das Ministère des Finances (Direction Générale des Impôts) und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen. (2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragsstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in diesem Staat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Art. 3 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen] (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist. (2) Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem das Vermögen belegen ist. (3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie gelten ebenfalls für die Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. (5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Betrieben, die nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe Unternehmerische Betätigung in Frankreich 197 sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Art. 4 [Einkünfte der Unternehmen] (1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet werden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragsstaate nicht besteuert werden. (2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde. (3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und Anteile an den Gewinnen einer "société de fait", einer "association en participation" oder einer "société civile" französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert worden, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte entfallenden Gewinnen. (4) Die Absätze (1) und (3) gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Gewinne aus der Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, eines Anteils am Unternehmen, eines Teiles des Unternehmens oder eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes. (5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragsstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen Staate belegenen Betriebstätte weder ganz noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat. (6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben 198 Unternehmerische Betätigung in Frankreich einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen. (7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. (8) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gegebenenfalls über die Grundsätze der Aufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau und gesondert hervorgehen. (9) Die Absätze (1) und (3) sind nicht dahin auszulegen, daß sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden ), wenn diese Einkünfte keiner im Gebiete des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zugerechnet werden können. Art. 5 [Gewinnkorrektur bei verbundenen Unternehmen] Wenn ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder die gleichen Personen an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und wenn in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser Bedingungen nicht zugeflossen sind, den Gewinnen dieses Unternehmens hinzugerechnet und entsprechend besteuert werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 199 Art. 6 [Einkünfte aus Schifffahrt und Luftfahrt] (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaate befindlich, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragsstaaten, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragsstaate befindlich, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. (4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. Art. 7 [Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen] (1) Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. (2) Absatz (1) gilt nicht, wenn die veräußerte Beteiligung zum Vermögen einer Betriebstätte gehört, die der Veräußerer im anderen Staat unterhält. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden. Art. 8 [Französische Ausschüttungsteuer] (1) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, „werden nicht zur Ausschüttungsteuer („impôt de distribution“) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général des Impôts herangezogen.“ Der der französischen Proportionalsteuer tatsächlich unterliegende Teilbetrag der Gewinnausschüttung darf jedoch ein Viertel der Einkünfte nicht übersteigen, die nach dem oben angeführten Artikel 109-2 steuerpflichtig sind; dabei dürfen diese Einkünfte den Betrag der von der französischen Betriebstätte erzielten gewerblichen Gewinne nicht 200 Unternehmerische Betätigung in Frankreich übersteigen, der nach diesem Abkommen bei der Veranlagung der Betriebstätte zu der impôt sur les bénéfices des sociétés (Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften) zugrunde zu legen ist. Kann die Gesellschaft entsprechend den Bedingungen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gefunden haben, nachweisen, daß mehr als drei Viertel der Gesamtheit ihrer Aktien , ihrer Gründeranteile (Genußscheine) oder ihrer Gesellschaftsanteile in der Bundesrepublik ansässigen Personen gehören, so ist der nach dem vorstehenden Unterabsatz der französischen Steuer unterliegende Teilbetrag der Gewinnausschüttungen entsprechend herabzusetzen. (2) Eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft darf in Frankreich wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder an dem Kapital einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft oder wegen irgendeiner anderen Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft nicht zur taxe proportionnelle sur le revenu des capitaux mobiliers (Proportionalsteuer für die Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen) herangezogen werden. Art. 9 [Dividenden ] (1) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Dividenden , die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.“ (2) Jeder der Vertragsstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. (3) (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) „Dividenden , die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 von Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, können abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert werden.“ (4) (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) „Eine in der Bundesrepublik ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, erhät die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese Dividenden entrichtet worden ist. Der Bruttobetrag der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 2 Anwendung.“ (5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Werden die Dividenden von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von Unternehmerische Betätigung in Frankreich 201 Absatz 2 die in der Bundesrepublik im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen: ► ► 10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 gezahlten Dividenden; 5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten Dividenden .“ (6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden " bedeutet Einkünfte aus Aktien , Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden: g. Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt werden; und h. in der Bundesrepublik Deutschland ► ► Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter; Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.“ (7) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Soweit Frankreich nach den Artikeln 4 und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 Absatz (3) erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen stammenden Einkünfte, die die französischen Gesetzesvorschriften als Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert werden.“ (8) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden. (9) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.“ 202 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Art. 10 [Zinsen ] (1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder irgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht, nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. (2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden. Art. 11 [Aufsichtsratsvergütungen] (1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in dieser Eigenschaft erhalten, können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. (2) Jeder der Vertragsstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. (3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach Art der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln. Art. 12 [Einkünfte aus selbständiger Arbeit] (1) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13 und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. (2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragsstaaten ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit von Künstlern, Berufssportlern, Artisten, Vortragskünstlern oder anderen Personen handelt, die in Form von öffentlichen Darbietungen ausgeübt wird. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 203 (3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß. Art. 13 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit] (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden. (2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind. (3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragsstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Vertragsstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist. (4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn 1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und 2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und 3. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.“ (5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „ a. Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des 204 Unternehmerische Betätigung in Frankreich anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden; b. das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt; c. die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.“ (6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.“ (7) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "unselbständige Arbeit" insbesondere die in einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben.“ (8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Art. 14 [Bezüge aus öffentlichen Kassen] (1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 205 (2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für 1. Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden; 2. Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist. (3) Absatz (1) gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes stehen. Art. 15 [Lizenzgebühren ] (1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragsstaate besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. (2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt. (3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren . (4) Absatz (1) gilt auch für Einkünfte aus der Veräußerung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Güter und Rechte. (5) Die Absätze (1) bis (4) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder eine feste Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser Betriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Falle hat der genannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. 206 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Art. 16 [Gastlehrtätigkeit] Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Art. 17 [Studium oder Ausbildung] Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten, die sich in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der Bezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland empfangen. Art. 18 [Sonstige Einkünfte] Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt sind, können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem diese Einkünfte zustehen, ansässig ist. Art. 19 [Vermögensteuer] (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „ (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an diesem Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vermögen außer Betracht, das von der Gesellschaft oder der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. (3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder Unternehmerische Betätigung in Frankreich 207 das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. (4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. (6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei der Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen. Verliert die Person für mindestens drei Jahre die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und wird sie darauf erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie wieder in Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.“ Art. 20 [Beseitigung der Doppelbesteuerung; Steuererleichterungen im Wohnsitzstaat] (1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden (Revisionsprotokoll vom 29.6.1969) „: a. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) die aus Frankreich stammenden Einkünfte und die in Frankreich gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. b. (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, 208 Unternehmerische Betätigung in Frankreich die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für Beteiligungen, deren Dividenden unter den vorstehenden Satz fallen würden. c. (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 6 fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben werden, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt. Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens nicht als Dividenden. (2) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a. Gewinne und andere positive Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und die dort nach diesem Abkommen besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht (aa) bei den unter Artikel 9 Absatz 2 fallenden Einkünften einem Betrag, der dem Betrag der nach diesem Absatz in der Bundesrepublik gezahlten Steuer entspricht. Der etwaige Mehrbetrag wird dem Steuerpflichtigen nach dem im französischen Recht für die Steuergutschrift vorgesehenen Verfahren erstattet; (bb) bei den unter Artikel 9 Absätze 5 und 9, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen; (cc) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 fallen. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 209 b. Optiert eine in Frankreich ansässige Gesellschaft für die Besteuerung der Gewinne unter Zugrundelegung der konsolidierten Konten, die insbesondere die Ergebnisse der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfassen, so schließen die Bestimmungen des Abkommens die Anwendung der im französischen Recht im Rahmen dieser Regelung geltenden Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht aus. c. Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in Frankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer verleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in Höhe der in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das betreffende Vermögen enthalten ist. (3) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende Einkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.“ Art. 21 [Diskriminierungsverbot] (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet: 1. in bezug auf Frankreich alle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen; 2. in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; 3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind. 210 Unternehmerische Betätigung in Frankreich (3) Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaate hat, darf in dem anderen Vertragsstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragsstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. (5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung. (7) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „ a. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses Staates, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht, gelten auch für juristische Personen gleicher Art des anderen Vertragsstaats. b. Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in einem der Vertragsstaaten gegründet oder errichtet worden und auf religiösem, wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet tätig sind, genießen im anderen Vertragsstaat unter den im Recht dieses Staates vorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 211 Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn diese Rechtsträger im erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.“ Art. 22 [Gegenseitige Amts- und Rechtshilfe (1) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 bezeichneten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren. (2) Zu diesem Zwecke kommen die Vertragsstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich auf Grund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens beauftragt sind. (3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragsstaaten verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht verlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragsstaaten verpflichten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis abweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen zu beeinträchtigen. (4) Stellt der Vertragsstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird die zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von Interesse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden. Art. 23 [Gegenseitige Beitreibungshilfe] (1) Die Vertragsstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung von Steuern, Abgaben, Steuerzuschlägen („majorations de droits“, „droits en sus“), 212 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Kosten gegenseitig Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind. (2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind. (3) Liegen diese Urkunden vor, so wird der ersuchte Staat die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchführen, die für die Einziehung und Beitreibung seiner eigenen Steuern gelten. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist. (4) Ist gegen Steuerforderungen noch ein Rechtsmittel zulässig, so kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind. Art. 24 [Diplomatisches Personal] (1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften. Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in Artikel 3 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) und b) behandelten Vermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Dies gilt auch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen. (2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben. (3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als Konsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen. (4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert, so bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. (5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Unternehmerische Betätigung in Frankreich 213 Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. Art. 25 [Verständigungsverfahren] (1) Weist eine Person nach, dass Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragsstaaten für sie bei den in Artikel 1 bezeichneten Steuern die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben können, so kann sie sich an den Staat wenden, in dem sie ansässig ist. (2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so kann sich die zuständige Behörde dieses Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates verständigen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. (3) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen. (4) Erweist es sich als zweckmäßig, eine Verständigung durch mündliche Besprechungen herbeizuführen, so kann damit eine gemischte Kommission beauftragt werden, die aus Vertretern der Verwaltungen der Vertragsstaaten gebildet wird; die Vertreter werden von den zuständigen Behörden bestimmt. Art. 25a [Schiedskommission] (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „ (1) In den in Artikel 25 genannten Fällen können die zuständigen Behörden, wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer Verständigung kommen, vereinbaren, eine Schiedskommission anzurufen. (2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet: jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem die zuständigen Behörden sich darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten, benannt werden. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den 214 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Benennungen vorzunehmen. (4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen. (5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.“ Art. 25b [Abzugsbesteuerung und Erstattungsverfahren] (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „ (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden , Zinsen , Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zulässt. (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden , Zinsen , Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden. (3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind. (4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen oder -befreiungen oder anderen im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 215 (5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.“ Art. 26 [Verwaltungsanordnungen] (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens notwendig sind. (2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von 1. Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf einen vor dem Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen; 2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind. (3) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik ansässig sind.“ Art. 27 [Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs] (1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls als notwendig erachteten Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne dieses Abkommens entsprechen. (2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragsstaaten durch Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die Ausdehnung niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend erwähnten Notenwechsels ganz oder teilweise oder mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt werden, werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten bestimmten Datum angewandt. (3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des Geltungsbereichs entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam 216 Unternehmerische Betätigung in Frankreich geworden ist, kann jeder der Vertragsstaaten jederzeit durch schriftliche Kündigung , die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs vorgesehen ist; in diesem Falle sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne daß dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in Frankreich und in jedem anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist. (4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, daß die Vertragsstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen. (5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die Bezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet. Art. 28 [Berlinklausel] (1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. Art. 29 [Ratifizierung, zeitliche Anwendung] (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals anzuwenden auf 1. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden , Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem 1. Januar 1958 gezahlt werden; 2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden; 3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 217 Art. 30 [Vertragsdauer, Kündigung ] (1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. (2) Vom 1. Januar 1962 an kann jeder der Vertragsstaaten während der ersten vier Monate eines Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf a. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden , Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert; b. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert; c. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert. Art. 30a [Gegenseitige Mitteilung von Steuerrechtsänderungen] (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) (1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sind verpflichtet, den zuständigen Behörden des anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser Änderungen gegeben werden. (2) Die Vertragsstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten Änderungen notwendig werden. Art. 31 [DBA von 1934] Das deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem einen oder anderen Vertragsstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlußprotokolls des genannten 218 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Abkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des genannten Abkommens, nach denen diese Stundungen gewährt werden, sind letztmals anzuwenden auf 1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens bezeichneten Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erhoben werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden sind; 2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzt werden; 3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben werden. Unternehmerische Betätigung in Frankreich 219 Anhang 9: Literaturverzeichnis Veröffentlichungen des deutsch-französischen Teams („Equipe francoallemande“) von EY: „Passerelles Franco-Allemandes / Deutsch-Französisches Informationsblatt“: Recht- und Steuernews, zweisprachig. „Unternehmerische Betätigung in Frankreich“: Informationsbroschüre für deutsche Investoren über das wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Umfeld in Frankreich (in deutscher Sprache). „La pratique des Affaires en Allemagne à l’usage des entreprises françaises“: Informationsbroschüre für französische Investoren über das wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Umfeld in Deutschland (in französischer Sprache). „Beck’sches Steuerberater Handbuch“, Kapitel Französisches Steuerrecht (in deutscher Sprache), Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Annette Ludemann-Ober. „Steuerberater Handbuch Stollfuß“, Kapitel Französisches Steuerrecht (in deutscher Sprache), Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Annette Ludemann-Ober. „Beck’sche Steuerkommentare Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung“, Kapitel Frankreich: Ergänzende Kommentierung (in deutscher Sprache), Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Jacques-Henry de Bourmont. „Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung“. Andere Veröffentlichungen: „Différences culturelles et management“, von Gilles Untereiner (Französische Industrie- und Handelskammer in Deutschland – CCFA), 2004, Edition Maxima. „Deutsch-französische Geschäftsbeziehungen erfolgreich managen: Spielregeln für die Zusammenarbeit auf Fach- und Führungsebene“, von Jochen Peter Breuer und Pierre de Bartha, 4. Auflage 2012, Springer Gabler Verlag. 220 Unternehmerische Betätigung in Frankreich J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern Für einen Anruf aus dem Ausland ist die internationale Vorwahl für Frankreich [+33] vor der eigentlichen Telefonnummer zu wählen. Allgemein Ambassade de la République Fédérale d'Allemagne (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland) 13-15 avenue Franklin Roosevelt 75008 Paris Tel.: (0)1 53 83 45 00 www.paris.diplo.de Ambassade de France en Allemagne (Französische Botschaft) Pariser Platz 5 10117 Berlin Tel.: 030/590 03 9000 www.botschaft-frankreich.de A.F.E.P. (Association Française des Entreprises Privées) 11 avenue Delcassé 75008 Paris Tel.: (0)1 43 59 65 35 Centre Français du Commerce Extérieur (UBIFRANCE) (Französisches Zentrum für den Auslandshandel) 77, boulevard Saint-Jacques 75998 Paris Cedex 14 Tel.: (0)1 40 73 30 00 www.ubifrance.fr Unternehmerische Betätigung in Frankreich 221 Chambre de Commerce Française en Allemagne (Französische Industrie- und Handelskammer in Deutschland e.V.) Lebacher Strasse 4 66113 Saarbrücken Tel.: 0681/99 63 0 www.ccfa.de Chambre Franco-Allemande de Commerce et d'Industrie (Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer) 18, rue Balard 75015 Paris Tel.: (0)1 40 58 35 35 www.francoallemand.com Chambre de Commerce et d'Industrie de Paris (Industrie- und Handelskammer Paris) 27, avenue de Friedland 75382 Paris Cedex 8 Tel.: (0)1 55 65 55 65 www.ccip.fr JPB Consulting SARL (Internationale Unternehmensberatung für transkulturelle Wertschöpfung) 1015 rue du Maréchal Juin 77000 Vaux-le-Pénil Tel.: (0)1 64 79 71 79 www.jpb.net Ministère de l'Economie et des Finances (Wirtschafts- und Finanzsministerium) 139, rue de Bercy 75012 Paris Tel.: (0)1 40 04 04 04 www.finances.gouv.fr 222 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Ministère des Affaires Etrangères et Européennes (Außenministerium) 37, quai d'Orsay 75007 Paris Tel.: (0)1 43 17 53 53 www.diplomatie.gouv.fr Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation Professionnelle et du Dialogue social (Arbeitsministerium) 127, rue Grenelle 75007 Paris Tel.: (0)1 44 38 38 38 www.travail-emploi.gouv.fr Mouvement des Entreprises de France (MEDEF) (Französischer Arbeitgeberverband) 55, avenue Bosquet 75007 Paris Tel.: (0)1 53 59 19 19 www.medef.com Institut National de la statistique et des études économiques (Nationales Institut für Wirtschaftsstatistiken und -studien) 18, boulevard A. Pinard 75014 Paris Tel.: (0)1 41 17 50 50 www.insee.fr Institut National de la propriété industrielle (Nationales Institut für Schutzrechte) 26 bis, rue de Saint-Pétersbourg 75008 Paris Tel.: 0820 213 213 (Nr. gültig von Frankreich aus) www.inpi.fr Unternehmerische Betätigung in Frankreich 223 Autorité des Marchés Financiers (Börsenkommission) 17, place de la Bourse 75082 Paris Cedex 2 Tel.: (0)1 53 45 60 00 www.amf-france.org Centre des Impôts des non-résidents (Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige) TSA 10010 – 10 rue du Centre 93160 Noisy-le-Grand Cedex Tel.: (0)1 57 33 83 00 Fax: (0)1 57 33 82 66 Email: [email protected] Les Conseillers du Commerce Extérieur de la France (CNCCEF) Comité National (Französische Handelsräte) 22, avenue Franklin Roosevelt 75008 Paris Tel.: (0)1 53 83 92 92 Section Allemagne Präsident: Patrice BERT Roset Möbel GmbH Industriestraße 51 79194 Gundelfingen Tel.: 0761/59 20 90 [email protected] Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale 11 rue de la tour des Dames 75436 Paris cedex 09 Tel.: (0)1 45 26 33 41 224 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Wirtschaftsförderungen Frankreich Invest in France Agency c/o Französische Botschaft Martin-Luther-Platz 26 D-40212 Düsseldorf Tel.: 0211 54 22 67 0 DATAR (Délégation interministérielle à l'aménagement du territoire et à l'attractivité régionale) 8, rue de Penthièvre 75800 Paris Cedex 08 Tel.: (0)1 40 65 12 34 ADERLY (Agence pour le développement économique de la Région lyonnaise) Place de la bourse 69289 Lyon Cedex 02 Tel.: (0)4 72 40 57 50 ADIRA (Agence de développement économique du Bas-Rhin) 3, quai Kléber 67000 Strasbourg Tel.: (0)3 88 52 82 82 AGENCE D’ATTRACTIVITE DE L’ALSACE (vormals ALSACE INTERNATIONAL) Château Kiener 24 rue de Verdun 68000 Colmar Tel.: (0)3 89 20 82 68 Le Sébastopol 3 quai Kléber 67000 Strasbourg Tel.: (0)3 88 24 77 64 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 225 CAHR (Comité d’Action économique du Haut-Rhin) 24, Rue Verdun 68000 Colmar Tel.: (0)3 89 41 80 05 Moselle Développement 1, rue du Pont Moreau 57000 Metz Tel.: (0)3 87 30 82 31 CAPEMM Meurthe-et-Moselle (Comité d’aménagement, de promotion et d‘expansion de Meurthe-etMoselle) c/o Conseil Général de Meurthe-et-Moselle 48, Esplanade Jacques Baudot 54000 Nancy Tel.: (0)3 83 94 54 54 226 Unternehmerische Betätigung in Frankreich K │ EY In einem zunehmend globalen und komplexen Geschäftsumfeld möchten Sie sichergehen, dass Ihre Rechtsanwälte die Sachverhalte so effizient und effektiv wie möglich für Sie regeln. Daher arbeiten wir eng mit unseren Kollegen aus der Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Transaktions- und Unternehmensberatung von Ernst & Young zusammen. Die Ernst & Young Société d’Avocats ist eine unabhängige Gesellschaft und bietet in Kooperation mit anderen Ernst & Young-Dienstleistern Rechtsberatung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts an. Mit mehr als 700 Rechtsanwälten in 20 Ländern in Europa verbinden wir praxisbezogene Rechts- und Steuerberatung mit spezifischer internationaler Branchenerfahrung. Unser Branchenschwerpunkt liegt auf folgenden Sparten: Automobilindustrie, Bank- und Finanzwesen, Energie- und Versorgungsunternehmen, Gesundheitswesen, Immobilienwirtschaft, Konsumgüterindustrie, Life Science, Öffentlicher Sektor, Private Equity und Technologie. Kurze und direkte Wege sind für eine zeitnahe und effiziente Umsetzung von Projekten entscheidend. Daher finden Sie uns an allen großen Wirtschaftsstandorten in Frankreich. Unsere Rechtsanwälte sind auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert: ► ► ► ► ► ► ► ► ► ► ► ► ► ► ► Arbeits- und Sozialrecht Beihilfenrecht Financial Services Asset Management Versicherungen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht Handels- und Vertriebsrecht Immobilienrecht IP/IT, Datenschutz Mergers & Acquisitions Nachfolgeberatung Öffentliches Recht Restrukturierung und Insolvenzrecht Steuerrecht Steuerstrafrecht Internetadresse: www.ey-avocats.com Unternehmerische Betätigung in Frankreich 227 Büros von EY in Frankreich Internationale Ländervorwahl für Frankreich: [+33] Ostfrankreich Paris Strasbourg Paris La Défense Tour Europe 20, place des Halles 67000 Strasbourg Tel.: (0)3 88 15 24 40 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)3 88 15 24 50 Tour First 1 place des Saisons TSA 14444 92037 Paris La Défense Cedex Tel.: (0)1 46 93 60 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)1 46 93 70 00 Nancy 34, rue Stanislas 54000 Nancy Tel.: (0)3 83 36 30 30 Südfrankreich Marseille Montpellier 408, avenue du Prado – BP 116 13267 Marseille Cedex 08 Tel.: (0)4 91 23 98 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)4 91 23 99 00 1025, rue Henri Becquerel CS 39520 34961 Montpellier Cedex 2 Tel.: (0)4 67 13 31 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)4 67 13 32 00 Monaco Nice 14 boulevard des moulins 98000 Monte Carlo France Tel.: +377 92 16 54 00 400, Promenade des Anglais BP 33124 06203 Nice Cedex 3 Tel.: (0)4 97 18 80 80 Ernst & Young Société d’Avocats Tel. : (0)4 97 18 80 80 228 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Fortsetzung Nordfrankreich Region Rhône-Alpes Lille Lyon 14, rue du Vieux Faubourg 59042 Lille Cedex Tel.: (0)3 28 04 35 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tél.: (0)3 28 04 35 35 Tour Oxygène 10-12 boulevard Marius Vivier Merle 69393 Lyon Tel.: (0)4 78 63 16 16 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)4 78 63 17 17 Grenoble 60 Rue des Berges Mini Parc Polytec - Batiment Tramontane 38027 Grenoble Tel.: (0)4 76 85 18 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)4 76 85 18 10 Westfrankreich Südwestfrankreich Nantes Bordeaux Immeuble le Prisme 3 rue E. Masson 44000 Nantes Tel.: (0)2 51 17 43 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)2 51 17 50 00 Quai de Bacalan Hangar 16 33070 Bordeaux Cedex Tel.: (0)5 57 85 46 00 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)5 57 85 47 00 Rennes Toulouse Immeuble Eolios 3 rue Louis Braille – CS 10847 35208 Rennes Cedex 2 Tel.: (0)2 23 45 12 11 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)2 23 45 12 10 Le Compans - Immeuble B 1, place Alfonse Jourdain BP 98536 31685 Toulouse Cedex 6 Tel.: (0)5 62 15 43 43 Ernst & Young Société d’Avocats Tel.: (0)5 61 21 37 31 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 229 Büros von EY in Deutschland Internationale Ländervorwahl für Deutschland: [+49] Die folgenden Büros betreuen sowohl inländische als auch ausländische Mandanten. Berlin Eschborn/Frankfurt (Main) Ernst & Young GmbH Friedrichstraße 140 10117 Berlin Tél.: (49)(30)25 471 0 Fax: (49)(30)25 471 550 Ernst & Young GmbH Mergenthalerallee 3-5 65760 Eschborn Tél.: (49)(6196)996 0 Fax: (49)(6196)996 550 Bremen Essen Ernst & Young GmbH Lloydstraße 4-6 28217 Bremen Tél.: (49)(421)33 574 0 Fax: (49)(421)33 574 550 Ernst & Young GmbH Wittekindstraße 1 A 45131 Essen Tél.: (49)(201)2421 0 Fax: (49)(201)2421 550 Dortmund Freiburg Ernst & Young GmbH Westfalendamm 11 44141 Dortmund Tél.: (49)(231)55011 0 Fax: (49)(231)55011 550 Ernst & Young GmbH EY Tower / Bismarckallee 15 79098 Freiburg Tél.: (49)(761)1508 0 Fax: (49)(761)1508 23250 Dresden Hamburg Ernst & Young GmbH Forststraße 2a 01099 Dresden Tél.: (49)(351)4840 0 Fax: (49)(351)4840 550 Ernst & Young GmbH Rothenbaumchaussee 78 20148 Hamburg Tél.: (49)(40)36 132 0 Fax: (49)(40)36 132 550 230 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Fortsetzung Düsseldorf Hannover Ernst & Young GmbH Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Tél.: (49)(211)9352 0 Fax: (49)(211)9352 550 Ernst & Young GmbH Landschaftstraße 8 30159 Hannover Tél.: (49)(511)8508 0 Fax: (49)(511)8508 550 Erfurt Heilbronn Ernst & Young GmbH Barbarossahof 18 99092 Erfurt Tél.: (49)(361)6589 0 Fax: (49)(361)6589 550 Ernst & Young GmbH Titotstraße 8 74072 Heilbronn Tél.: (49)(7131)9391 0 Fax: (49)(7131)9391 550 Köln Ravensburg Ernst & Young GmbH Börsenplatz 1 50667 Köln Tél.: (49)(221)2779 0 Fax: (49)(221)2779 550 Ernst & Young GmbH Gartenstraße 86 88212 Ravensburg Tél.: (49)(751)3551 0 Fax: (49)(751)3551 550 Leipzig Saarbrücken Ernst & Young GmbH Grimmaische Straße 25 04109 Leipzig Tél.: (49)(341)2526 0 Fax: (49)(341)2526 550 Ernst & Young GmbH Heinrich-Böcking-Straße 6-8 66121 Saarbrücken Tél.: (49)(681)2104 0 Fax: (49)(681)2104 550 Mannheim Singen Ernst & Young GmbH Theodor-Heuss-Anlage 2 68165 Mannheim Tél.: (49)(621)4208 0 Fax: (49)(621)4208 550 Ernst & Young GmbH Maggistraße 5 78224 Singen Tél.: (49)(7731)9970 10 Fax: (49)(7731)9970 11 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 231 München Stuttgart Ernst & Young GmbH Arnulfstraße 126 80636 München Tél.: (49)(89)14331 0 Fax: (49)(89)14331 17225 Ernst & Young GmbH Mittlerer Pfad 15 70499 Stuttgart-Weilimdorf Tél.: (49)(711)9881 0 Fax: (49)(711)9881 550 Nürnberg Villingen-Schwenningen Ernst & Young GmbH Forchheimer Straße 2 90425 Nürnberg Tél.: (49)(911)3958 0 Fax: (49)(911)3958 550 Ernst & Young GmbH Max-Planck-Straße 11 78052 Villingen-Schwenningen Tél.: (49)(7721)801 0 Fax: (49)(7721)801 550 Büros von EY in Österreich Internationale Ländervorwahl für Österreich: [+43] Klagenfurt Ernst & Young Eiskellerstraße 5 A-9020 Klagenfurt Tel.: (463) 50 10 00 Linz Ernst & Young Blumauerstraße 46 A-4020 Linz Tel.: (732) 790 790 232 Salzburg Ernst & Young Sterneckstraße 33 A-5020 Salzburg Tel.: (662) 20 55 Wien Ernst & Young Wagramer Straße 19 A-1220 Wien Tel.: (1) 211 70 0 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Büros von EY in der Schweiz Internationale Ländervorwahl für die Schweiz: [+41] Basel Ernst & Young Aeschengraben 9 Postfach CH-4002 Basel Tel.: (58) 286 86 86 Bern Ernst & Young Belpstraße 23 Postfach CH-3001 Bern Tel.: (58) 286 61 11 Lausanne Ernst & Young Place Chauderon 18 CH-1002 Lausanne Tel.: (58) 286 51 11 Zug Ernst & Young Bundesplatz 1 P.O. Box 5272 CH-6304 Zug Tel.: (58) 286 75 55 Genf Zürich Ernst & Young 59, route de Chancy CH-1213 Genf /Petit-Lancy 1 Tel.: (58) 286 56 56 Ernst & Young Maagplatz 1 CH-8005 Zürich Tel.: (58) 286 31 11 Weitere Büros befinden sich in den folgenden Städten: Aarau Lugano Luzern St. Gallen Unternehmerische Betätigung in Frankreich 233 Ansprechpartner für Zusammenarbeit: Frankreich / Deutschland Equipe Franco-Allemande / Deutsch-Französisches Team Frankreich Internationale Vorwahl für Frankreich: [+33] Straßburg/Nancy Steuerberatung Dr. Luc Julien-Saint-Amand Tel: (3) 88 15 24 54 Eric Brucker Tel: (3) 88 22 87 74 Annette Ludemann Tel: (3) 88 15 24 51 Aurélie Klieber Tel: (3) 88 22 87 83 Aurélia Froissart Tel: (3) 88 22 87 73 Rechtsberatung Aurélie Denonnin Tel: (3) 88 15 24 52 Laurence Cuillier Tel: (3) 88 22 87 82 Arbeitsrecht Céline Kammerer Tel: (3) 88 22 87 77 Prüfungsabteilung Philippe Rahms Tel: (3) 88 15 24 42 Matthieu Diss Tel: (3) 88 22 87 35 234 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Paris Steuerberatung Philippe Legentil Tel: (1) 55 61 12 48 Regis Houriez Tel: (1) 55 61 12 06 Caroline Steinert Tel: (1) 55 61 14 96 Rechtsberatung Nicola Lohrey Tel: (1) 55 61 14 37 Prüfungsabteilung William Zanotti Tel: (1) 46 93 81 99 Brigitte Geny Tel: (1) 46 93 67 60 Transaction Marita Maier Advisory Services Tel: (1) 55 61 06 55 Lyon Steuerberatung Xavier Duquenne Tel: (4) 78 63 17 19 Rechtsberatung Didier Laresche Tel: (4) 78 63 17 86 Advisory Fabrice Reynaud Tel: (4) 78 17 56 71 Bordeaux Steuer-/Rechtsberatung Johan Gaulin Tel: (5) 57 85 47 38 Lille Steuer-/Rechtsberatung Julia Planty Tel: (3) 28 04 36 98 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 235 Arbeitsrecht Paule Welter Tel: (3) 28 04 37 07 Marseille/Nice Steuer-/Rechtsberatung Pierre-André Lormant Tel: (4) 91 23 99 08 Montpellier Steuer-/Rechtsberatung Catherine Hilgers Tel: (4) 67 13 32 06 Nantes/Rennes Steuer-/Rechtsberatung Carine Breton-Subileau Tel: (2) 51 17 50 44 Toulouse Steuer-/Rechtsberatung Johan Gaulin Tel: (5) 57 85 47 38 Prüfungsabteilung Jérôme Guirauden Tel: (5) 62 15 43 34 236 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Deutschland Internationale Vorwahl für Deutschland: [+49] Berlin Steuerberatung Ute Witt Tel: (30) 25471 21660 Rechtsberatung Dr. Cornelius Grossmann Tel: (30) 25471 25050 Dortmund Steuerberatung Maren Emmer Tel: (231) 55011 10665 Düsseldorf Steuerberatung Bertrand Monfort Tel: (211) 9352 14322 Mark Olaf Gebauer Tel: (211) 9352 18151 Rechtsberatung Dr. Nicole Franke Tel: (211) 9352 23800 Eschborn/Frankfurt(Main) Steuerberatung Robert Prätzler Tel: (6196) 996 19 016 Tim Hackemann Tel: (6196) 996 21 718 Birgit Normann Tel: (6196) 996 24 763 Margit Rapp Tel: (6196) 996 27 359 Fabian Böser Tel: (6196) 996 16 567 Rechtsberatung Heike Jagfeld-Emmerich Tel: (6196) 996 28 035 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 237 Arbeitsrecht Bärbel Kuhlmann Tel: (6196) 996 11 336 Prüfungsabteilung Martine Jeanneaux Tel: (6196) 996 27 475 Essen Steuerberatung Sören Goebel Tel: (231) 55011 22212 Freiburg Prüfungsabteilung Dr. Eckart Wetzel Tel: (761) 1508 23131 Steuerberatung Aline Neubrand Tel: (761) 1508 23160 Hamburg Rechtsberatung Ilja Schneider Tel: (40) 36132 25778 Hannover Steuerberatung Dr. Henrik Ahlers Tel: (511) 8508 17668 Rechtsberatung Frank Schäfer Tel: (511) 8508 23755 Heilbronn Steuerberatung Roland Häussermann Tel: (7131) 9391 13046 Mannheim Steuerberatung Dr. Jürgen Staiger Tel: (621) 4208 12231 Holger Baumgart Tel: (621) 4208 22281 238 Unternehmerische Betätigung in Frankreich München Steuerberatung Andrea Kopf Tel: (89) 14331 13642 Rechtsberatung Dr. Peter Katko Tel: (89) 14331 25951 Arbeitsrecht Dr. Karsten Umnuß Tel: (89) 14331 22220 Nürnberg Rechtsberatung Jörg Leißner Tel: (911) 3958 28369 Anja Lohmeier Tel: (911) 3958 28699 Saarbrücken Prüfungsabteilung Thomas Witsch Tel: (681) 2104 13200 Stuttgart Steuerberatung Peter Dörrfuß Tel: (711) 9881 15 276 Dr. Andreas Sinz Tel: (711) 9881 23 220 Steffen Böhlmann Tel: (711) 9881 15 178 Rechtsberatung Dr. Christian Bosse Tel: (711) 9881 25 772 Arbeitsrecht Iris Tauth Tel: (711) 9881 12 862 Prüfungsabteilung Alexander Müller Tel: (711) 9881 19 334 Unternehmerische Betätigung in Frankreich 239 Büros von EY weltweit Afghanistan Island Pakistan Ägypten Israel Palästinische Gebiete Albanien Italien Panama Algerien Jamaika Paraguay Angola Japan Peru Äquatorialguinea Jordanien Philippinen Argentinien Kaimaninseln Polen Armenien Kambodscha Portugal Aruba Kanada Ruanda Aserbaidschan Kasachstan Rumänien Äthiopien Katar Russische Föderation Australien Kenia Sambia Bahamas Kolumbien Saudi-Arabien Bahrain Kongo Schweden Barbados Korea Schweiz Belgien Kroatien Senegal Bermuda Kuwait Serbien Bolivien Laos Seychellen Botsuana Lettland Simbabwe Brasilien Libanon Singapur Brunei Darussalam Libyen Slowakei Bulgarien Litauen Slowenien Chile Luxemburg Spanien China Macao Sri Lanka Costa Rica Madagaskar Südafrika Dänemark Malawi Syrien Deutschland Malaysia Taiwan Dominikanische Republik Malediven Tansania Ecuador Malta Thailand El Salvador Marokko Trinidad und Tobago Estland Mauritius Tschechische Republik Fidschi Mazedonien Tunesien Finnland Mexiko Türkei 240 Unternehmerische Betätigung in Frankreich Frankreich Mexiko Uganda Gabun Mikronesien Ukraine Georgien Moldavien Ungarn Ghana Mongolei Uruguay Griechenland Mosambik Usbekistan Guam Namibia Venezuela Guatemala Neuseeland Vereinigte Arabische Emirate Guinea Nicaragua Vereinigte Staaten von Amerika Honduras Niederlande Vereinigtes Königreich Hong Kong Niederländische Antillen Vietnam Indien Nigeria Weißrussland Indonesien Norwegen Zypern Irak Oman Irland Österreich Unternehmerische Betätigung in Frankreich 241 L │ Index A Abschlussprüfer Abschreibungen Aktien Aktiengesellschaft Aktienübertragung Anlagevermögen Anteilserwerb Arbeitnehmer Arbeitnehmervertretung Arbeitserlaubnis Arbeitslosigkeit Arbeitsvertrag Arbeitszeit asset deal Aufenthaltsgenehmigung Aufsichtsrat Ausgliederung 605, 626ff 613 323, 324 316, 324, 335 323, 329, 339 613, 619 349 500, Anhang 1 510, 515, 523 573 108, 580 501 530 348 300, 572 320, 604 353 B Bilanz Binnenmarkt Börse Buchführungsgrundsätze Buchführungsmethode Buchhaltung 602, 625, Anhang 6 201, 357 121 606, 610 611 600, 610 C Crédit Impôt Recherche (C.I.R.) (Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung) Crédit Impôt pour la Compétitivité et l'Emploi (C.I.C.E) (Steuervergünstigung zur Förderung der Beschäftigung und der Wettbewerbsfähigkeit) Crédit Impôt Innovation (C.I.I.) (Steuervergünstigung für Innovationsausgaben) 215, 430 216, 430 430 D Darlehen Dividenden Doppelbesteuerungsabkommen 242 433 431, 447, 472 416, Anhang 7 Unternehmerische Betätigung in Frankreich E Einkommensteuer Elektronisches Inkassoverfahren Entsendung 217, 456, 469 126 478, 574 F Feiertage Förderung 539 201, 211 G Gewerbesteuer Gewerbliches Eigentum Gewerkschaften Goodwill Grenzgänger Grundsteuer 219, 451 304 515 348, 425 476 490, 494 H Handelsregister Hauptversammlung 315 319, 338 I Importe 113 J Jahresabschluss 602, 610, 631 K Kapitalbeschaffung Kapitalgesellschaft Kartellamt Konsolidierungsmethode Kontenplan Konzernabschluss Körperschaftssteuer Kündigung 318 316, 414 354, 357 605 609 605 414 560 L Lizenzgebühren Lizenzverträge Lohnabgabe Unternehmerische Betätigung in Frankreich 434 364 Anhang 1 243 M Mindestlohn Monopolstellung Muttergesellschaft 535 354, 357 605 P Patente Personalausschuss Personengesellschaften Portfolio-Finanzanlagen 359 510 340 616 R Rechnungslegung Rechtsquellen Rücklagen Rückstellungen 600 103, 500, 606 623 423, 622, 635 S Schiedsgericht Sozialversicherung Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (C.I.R.) stock options Subventionen 302 580, Anhang 1 215, 430 321, 483 202 U Umsatzsteuer Umstrukturierung 452 352 V Veräußerungsgewinn verbundene Unternehmen Verkehrssteuer Verschmelzungen Verwaltungsrat Vorratsvermögen 244 426 436, 615 493 347 320, 338 620 Unternehmerische Betätigung in Frankreich W Wertberichtigung Wirtschaftsprüfer 615 626 Z Zahlungsverzögerungen Zinsen Zweigniederlassung Unternehmerische Betätigung in Frankreich 124 412, 433, 449 315 245 Wir bedanken uns bei Alexandra Seidel-Lauer, Bereichsleiterin Medien der Deutsch-Französischen Industrieund Handelskammer / Chambre FrancoAllemande de Commerce et d‘Industrie für die Erstellung des Kapitels „G. Tipps für den Einstieg in den französischen Markt: Deutschfranzösische Mentalitätsunterschiede in der Geschäftswelt”. Chambre Franco-Allemande de Commerce et d‘Industrie / Deutsch-Französische Industrieund Handelskammer 18 rue Balard, 75015 Paris Tel.: +33 (0)1 40 58 35 35 [email protected] www.francoallemand.com Ebenso bedanken wir uns bei Bertrand Linder von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft AGENCE D’ATTRACTIVITE DE L’ALSACE für die Erstellung des Kapitels “B.1 Investitionsförderung“ AGENCE D’ATTRACTIVITE DE L’ALSACE (vormals Alsace International) 3 quai Kléber - "Le Sébastopol" 67000 Strasbourg Tel.: +33 (0)3 88 24 77 64 [email protected] www.alsace-international.eu sowie bei Wolfram Reiser und Claude Froehlicher des IPN-EUROCENTRE (Deutsch-Französisches Business-Center) für die Erstellung des Kapitels “H. Konkrete Überlegungen für die Vertriebsorganisation“ IPN-EUROCENTRE Deutsch-Französisches Business-Center 11 rue Mittlerweg 68025 Colmar Cedex Tel.: +33 (0)3 89 20 43 78 [email protected] [email protected] www.ipn-eurocentre.com und Claude Faessel, Bereichsleiter DeutschFranzösische Firmenkunden, Caisse d’Epargne d‘Alsace, für die Erstellung des Kapitels “A.3 Finanzsektor“ CAISSE D’EPARGNE D’ALSACE 1 Avenue du Rhin 67925 Strasbourg Cedex 9 Tel.: +33 (0)3 88 52 56 78 [email protected] Seitens EY haben bei dieser Publikation mitgewirkt: Gilles Barbabianca, Barbara Braun, Ingrid Conche, Laurence Cuillier, Matthieu Diss, Luc Julien-Saint-Amand, Céline Kammerer, Aurélie Klieber, Annette Ludemann-Ober, Anne Mousty, Julia Planty, Philippe Rahms, Mélanie Schmittheisler, Paule Welter Ernst & Young Société d’Avocats EY Société d’Avocats ist einer der Marktführer im Bereich der Steuer- und Rechtsberatung. Dank unserer Zugehörigkeit zu einem weltweiten Netzwerk sind wir in der Lage, unsere Kenntnisse in den Dienst einer nachhaltigen und verantwortungsbewussten Leistungserbringung zu stellen. Wir fördern Talente, damit wir gemeinsam das dauerhafte Wachstum stärken. So tragen wir aktiv dazu bei, für unsere Mandanten, unsere Mitarbeiter und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit eine gerechtere und ausgeglichenere Welt zu schaffen. EY bezeichnet die weltweite Organisation und kann sich auf eines oder mehrere Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited beziehen, die alle rechtlich selbständige Unternehmen darstellen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen an Mandanten. Weitere Informationen zu unserer Organisation finden Sie unter www.ey.com. www.ey.com/fr www.ey.com/de © 2014 Ernst & Young Société d’Avocats. All Rights Reserved. Score France Nr. 14-038 Studio EY France - 1406SG713 Titelfoto © Jean Isenmann Fußgängerbrücke “Passerelle” im Garten der zwei Ufer Architekt: Marc Mimram Architekt DPLG & Ingenieur ENPC Diese Publikation wurde in Übereinstimmung mit dem von EY eingegangenen Engagement, die Umweltauswirkungen unserer Tätigkeit möglichst gering zu halten, gedruckt. Sie stellt eine allgemeine und unverbindliche Information dar und darf nicht als Ersatz einer fachkundigen Beratung im Bereich Buchhaltung, Steuern o.a. verwendet werden. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Berater. Equipe Franco-Allemande Deutsch-Französisches Team Frankreich Ernst & Young Société d’Avocats (Rechtsanwaltsgesellschaft französischen Rechts) Eingetragen bei der französischen Anwaltskammer „ Barreau des Hauts de Seine“ Mitglied von Ernst & Young Global Limited Unternehmerische Betätigung in Frankreich 2014 - 2015