Vereinbarung Betrieb für Beschäftigungsförderung
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Vereinbarung Betrieb für Beschäftigungsförderung
Vereinbarung für die Beschäftigten des Betriebes für Beschäftigungsförderung (bfb) Zwischen dem Betrieb für Beschäftigungsförderung Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Hans-Driesch-Str. 2 04179 Leipzig vertreten durch die Betriebsleitung und dem örtlichem Personalrat vertreten durch den Personalvorsitzeden wird die folgende Vereinbarung für die Beschäftigten des Betriebes für Beschäftigungsförderung der Stadt Leipzig abgeschlossen Vereinbarung Für die Bekämpfung und Beteiligung der Diskrimminierung von Migranten und zur Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz 1. Zweck und Status der Vereinbarung 1.1. Mit der vorliegenden Vereinbarung werden praktische Leitlinien vereinbart, die der Betriebsleitung und den Arbeitnehmervertretern des Betriebes für Beschäftigungsförderung (bfb) helfen sollen, Diskriminierung zugewanderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu bekämpfen bzw. zu beseitigen. Darüber hinaus werden verbindliche Vereinbarungen für die Durchführung einer Politik der Chancengleichheit im bfb getroffen. 1.2. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen haben einen verbindlichen Charakter. 1.2. Alle anderweitigen rechtsgültigen Bestimmungen über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes bleiben unberührt. 2. Geltungsbereich der Vereinbarung 2.1. Diese Vereinbarung gilt räumlich für alle Objekte und Arbeitsorte des bfb, für alle Mitarbeiter, die im bfb beschäftigt sicn und inhaltlich für alle Maßnahmen bei der Auswahl, Zusammenarbeit und Führung der Beschäftigten. Des weiteren gelten die Regel für den Besuch von betrieblichen Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen. 2.2. Alle Beteiligten sollen in enger Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Chancengleichheit am Arbeitsplatz zu realisieren. Von der Chancengleichheit sollen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem bfb in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gleichermaßen profitieren, unabhängig von der Hautfarbe, Rasse, Staatsangehörigkeit und Religion, ethischer oder nationaler Herkunft. 3.1. Die Betriebsleitung des bfb verpflichtet sich, in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat (PR), zur Durchführung einer Chancengleichheitspolitik umgehend folgende Maßnahmen einzuleiten: 3. Durchführung einer betrieblichen Chancengleichheitspolitik 1) Die Betriebsleitung unterrichtet alle Beschäftigten in schriftlicher Form – ggf. in Fremdsprachen – über den Inhalt dieser Vereinbarung (entsprechend der EU – Richtlinien 2000/43/EG). 2) Für die Verwirklichung der Chancengleichheit werden durch Betriebsleitung und paritätische Kommission Ziele und Maßnahmen für die Bereiche Einstellung, Verhalten am Arbeitsplatz, Zugang zur betrieblichen Aus-, Weiter- und Fortbildung und beruflichen Förderung festgelegt und deren Umsetzung kontrolliert. 3.2. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der betrieblichen Politik der Chancegleichheit trägt die Betriebsleitung des bfb. Es wird eine paritätische Kommission aus Vertretern des bfb und des Personalrates gebildet der die Erledigung der Aufgaben obliegt, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben. Durch diese Kommission werden die Fortschritte, die bei der Umsetzung der zur Chancengleichheit festgelegten Ziele zu verzeichnen sind überwacht und die bestehenden Defizite festgestellt. 3.3. Die Betriebsleitung beruft für die Besetzung der Kommission einen Mitarbeiter (Migrationsbeauftragter), der Personalrat benennt für die Kommission einen Verantwortlichen für Ausländerfragen. Beide arbeiten vertrauensvoll zusammen, nehmen Einfluß auf die Betriebspolitik, beraten Betriebsleitung und Personalrat in Fragen der Migrations- und Antidiskriminierungspolitik und werden vom kommunalen Ausländerbeauftragten unterstützt. 4. Bewertung der Wirksamkeit der Chancengleichheitspolitik 4.1. Auf der Grundlage der gewonnen Erkenntnisse über noch vorhandene Diskriminierungen, schlägt die paritätische Kommission der Betriebsleitung die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für eine verbindliche Erledigung vor. 4.2. Die Ergebnisse der Maßnahmen zur Chancengleichheit sind dem Personalrat, Arbeitnehmervertretern sowie den Beschäftigten bekanntzugeben ( z. B. in Personalversammlungen, über die Betriebszeitung und im Internet). 5. Einstellung von Personal 5.1.Bei innerbetrieblichen Ausschreibung einer Stelle ist sicherzustellen, dass diese auch entsprechend der EU- Richtlinie 2000/43/EG ausgeschrieben und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Herkunft gelesen werden kann. In den internen wie externen Ausschreibungen sind die Bewerberinnen und Bewerber ausländischer Herkunft gemäß den Qualifikationsanforderungen gleich zu behandeln. 5.2. Bei den Auswahlkriterien und Eingruppierungen sind die nicht in Deutschland erworbenen vergleichbaren Qualifikationen und Berufserfahrungen entsprechend zu berücksichtigen. Bei den Auswahltests dürfen nur solche Fragen gestellt werden, die sich aus dem Profil der ausgeschriebenen Stelle ergeben. 5.3. Zu den Einstellungsgesprächen können auf eigenen Wunsch auch Mitglieder der paritätischen Kommission herangezogen werden. 6. Arbeitseinsatz und berufliche Förderung/Gleichbehandlung der Migranten bei der Änderung der Arbeitsorganisationen Arbeitsorganisationen und Arbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigtenzahl führen. 6.1.Die Leistungsbeurteilung und berufliche Förderung erfolgen nach einheitlichen Kriterien. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausländischer Herkunft sind bei der Verteilung neuer Aufgaben und Arbeitsplätze, die sich insbesondere aus den Veränderungen in der Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung dürfen nicht zum Abbau des Anteils der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleich zu behandeln. 6.2. Es wird sichergestellt, dass sämtliche beim bfb vorhandenen Aus, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen allen Beschäftigten, unabhängig von ihrer Herkunft, bekannt gemacht werden. Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sind aufeinander abzustimmen, damit eine im Rahmen der Qualifikation angemessene Tätigkeit angeboten werden kann. 6.3. Die Angehörigen ethnischer und nationaler Minderheiten werden durch geeignete Informationskampagnen, in Personalversammlungen bzw. durch fachbezogene Sprachbildungsangebote (Deutsch) seitens des Betriebes ermutigt und gefördert, die betrieblichen Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen; insbesondere solche, die ihnen den Aufstieg in Tätigkeitsbereiche erleichtern, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind. 7. Beschwerdeverfahren/Maßnahmen bei Diskriminierungen von Migranten 7.1. Betroffene oder Beschwerdeführer melden Fälle von Diskriminierung sofort der zuständigen Führungskraft, der Betriebsleitung oder der paritätischen Kommission. Den Beschwerden wird unverzüglich nachgegangen. Die Erledigung (z. B. Untersuchung eines Falles, Einleitung von Maßnahmen) wird innerhalb von 2 Wochen der paritätischen Kommission gemeldet. 7.2. Die Kommission nimmt die an die sie gerichteten Bitten, Anfragen oder Beschwerden entgegen, geht ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach oder wendet sich an die Leiterinnenund Leiter der betroffenen oder zuständigen Bereiche mit der Bitte um Unterstützung bzw. Erledigung zu veranlassen oder herbeizuführen. Die Kommission macht ihre Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder Benachteiligung von Ausländern im Sinne dieser Vereinbarung der Betriebsleitung und dem Personalrat zugängliche. Die Betriebsleitung reagiert im Rahmen ihrer Leistungstätigkeit in angemessener Weise. 7.3. Aufgaben und Verantwortungsabgrenzung der paritätischen Kommission werden in einer Diensteinweisung gesondert festgelegt. 8. Evaluierung 1) Anzustreben ist eine Evaluierung der betrieblichen Antidiskriminierung und Gleichbehandlungspolitik im Sinne der „Gemeinsamen Erklärung über die Verhütung von Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit sowie Förderung der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“, verabschiedet vom Gipfel des Sozialen Dialogs, am 21. Oktober 1995 in Florenz. 2) Die Vereinbarung lehnt sich an die Zielsetzung der „Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft“ an. Schlussbemerkungen Diese Vereinbarung tritt am 01. 06. 2001 in Kraft und kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden. Betriebsleitung des Betriebes für Personalrat des Betriebes für Beschäftigungsförderung Beschäftigungsförderung Gefunden in: www.migration-online.de © DGB Bildungswerk, Bereich Migration und Qualifizierung migration-online wird gefördert durch: Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesministerium des Innern, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Xenos, Europäische Union, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen, migration-online.de versteht sich als ein Beitrag zum Bündnis für Demokratie und Toleranz und für den Verein "Mach meinen Kumpel nicht an!" e.V.