JKJ 1/2007 Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht
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JKJ 1/2007 Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht
Aktuelle Probleme des Immobilienrechts- eine Rechtsprechungsübersicht Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht Seminarveranstaltung am 23.11.2007 in Stuttgart Dr. Peter J. Knösels, Mönchengladbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Familienrecht 1. Schriftform 1.1 Schriftform und ausreichende Individualisierung Nach § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag, der auf mehr als ein Jahr befristet ist, der Schriftform. Einer Entscheidung des BGH vom 25.07.2007, Az. XII ZR 143/05, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein gewerblicher Mietvertrag war mit einer festen Laufzeit von zwanzig Jahren abgeschlossen worden. Die Mieträume, die sich über mehrere Räume verteilen, sind im Mietvertrag wie folgt beschrieben: „Die im Haus H. Straße 133, 135 gelegenen Räume, und zwar: siehe Zeichnung“. 2 Die Zeichnung war dem Vertrag allerdings nicht beigefügt. Der Mieter kündigt mit gesetzlicher Frist und beruft sich darauf, dass das Mietobjekt im Vertrag nicht hinreichend bestimmbar beschrieben gewesen sei. Deshalb sei der Mietvertrag ordentlich kündbar. Der Vermieter folgt dieser Rechtsauffassung nicht und klagt, nachdem er das Objekt zu einer niedrigeren Miete neu vermietet, den Ausfall und die Differenz ein. Der BGH in dem zitierten Urteil folgt allerdings der Rechtsauffassung des Mieters. Die Schriftform sei verletzt, so dass der Mietvertrag nach §§ 550, 578 Abs. 1 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gelte. Die Vorschrift des § 550 BGB habe den Sinn, dass ein potentieller Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die Schriftform vorrangig diene, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten informieren könne. Der Erwerber habe vorliegend aber die präzise Lage und Anordnung der Mieträume an Ort und Stelle nicht feststellen können. Der Mietvertrag enthalte nämlich alleine die postalische Anschrift, nicht aber die Lage des Mietobjekts in den Gebäuden. Die Bezugnahme auf eine Zeichnung helfe nicht weiter, da die Zeichnung dem Vertrag nicht beigefügt gewesen sei. Solle sich die Individualisierung erst aus Plänen zum Mietvertrag ergeben, muss die Zusammengehörigkeit zwischen Mietvertrag und Plänen zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. 1.2 Verzicht auf Eigenbedarfskündigung und Schriftform Auch in seiner Entscheidung vom 04.04.2007, Az. XII ZR 223/06, musste der BGH sich mit der Schriftform des § 550 BGB und mietvertraglichen Vereinbarungen in einer Anlage zum Mietver- 3 trag beschäftigen. Im zugrunde liegenden Mietvertrag war unter der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ angegeben: „Siehe Anlagen“. Diese „Anlagen“ bestanden aus einem einzelnen, losen Blatt, welches nicht unterschrieben war und auch keinen Hinweis auf ein bestimmtes Mietverhältnis enthielt. Die Fassung des Mieters enthielt den Satz „Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wird verzichtet“. In der Fassung des Vermieters fehlte dieser Hinweis. Es kam zu einem Eigentümerwechsel und der neue Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Mieter berief sich auf den Kündigungsverzicht. Nach ständiger Rechtsprechung fallen auch Mietverträge, die auf eine unbestimmte Zeit geschlossen wurden und bei denen die Kündigung für mehr als ein Jahr ausgeschlossen ist, unter die Regelung des § 550 BGB. Streitig war allerdings, ob auch der Verzicht des Vermieters auf nur bestimmte Kündigungsgründe der Schriftform bedarf. Der BGH bejahte diese Frage. Die Eigenbedarfskündigung sei wirksam. Ein über die Dauer eines Jahres hinausgehender Kündigungsverzicht sei unwirksam. Dies begründete der BGH wiederum mit dem Sinn und Zweck des § 550 BGB. Das Schriftformerfordernis bezwecke in erster Linie, dass sich der Kaufinteressent über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen informieren könne. Neben der Warn- und Beweisfunktion sei der Schutz des Informationsinteresses eines Erwerbers der Hauptzweck dieser Regelung. Die Anlage zum Mietvertrag genüge den Anforderungen der §§ 550, 126 BGB nicht. Bei ausgelagerten Schriftstücken müsse die Zusammengehörigkeit in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. Vorliegend sei aber die Anlage weder mit dem Mietvertrag verbunden noch separat unterzeichnet worden. Sie nehme 4 auch nicht Bezug auf den Hauptvertrag. Der Verzicht auf die Ei- genbedarfskündigung sei somit unwirksam und das Mietverhältnis habe innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden können. 1.3 Schriftform bei ungewissem Laufzeitbeginn Mit Urteil vom 02.07.2007, Az. XII ZR 178/04, setzte der BGH sich mit der Frage auseinander, ob die Schriftform auch dann gewahrt sei, wenn der Vertragsbeginn nicht bestimmt, sondern an die zeitlich noch nicht feststehende Übergabe des Mietobjekts geknüpft sei. Vermietet wurde ein Ladenlokal für eine Apotheke. Bei Abschluss des Mietvertrags waren die Mieträume noch nicht errichtet. Der Mietvertrag sah daher vor, dass das Mietverhältnis mit dem Ersten des Monats, der auf die Übergabe des bezugsfertigen Mietobjekts folge, beginne, voraussichtlich am 01.10.1993. Das Mietverhältnis wurde befristet auf 15 Jahre abgeschlossen. Im November 2002 kündigte der Mieter den Mietvertrag vorzeitig mit der Begründung, dass wegen des ungewissen Mietbeginns die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt sei. Der BGH gab allerdings dem Vermieter Recht. Die Klausel genüge dem Schriftformerfordernis. Dem Schutzgedanken des § 550 BGB sei genüge getan. So könne zwar ein späterer Grundstückserwerber aus dem Mietvertrag nicht Beginn und Ende des Mietverhältnisses erkennen. Es gebe aber zahlreiche Fallgestaltungen, in denen der Mietvertrag keine erschöpfende Auskunft über die Bedingungen eines langfristigen Mietverhältnisses gäbe. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters enthalte. Auch dann 5 könne der Grundstückserwerber nicht erkennen, ob die Option ausgeübt worden sei. Auch in jenem Fall sei also das Ende des Mietverhältnisses ungewiss. Allerdings sei der Grundstückserwerber durch das im Mietvertrag niedergelegte Optionsrecht ausreichend gewarnt, so dass ihm Erkundigungen zuzumuten seien. Zudem entspreche die Klausel einem praktischen Bedürfnis, bei der Vermietung vom Reißbrett den Mietbeginn an Fertigstellung oder Übergabe der Mietsache zu knüpfen. Dies gelte auch in dem Fall, dass die Parteien im Mietvertrag vorgesehen hatten, ein Übergabeprotokoll zu erstellen, dies jedoch später versäumten. Ob die gesetzliche Schriftform eingehalten sei, richte sich nämlich nach den Umständen bei Vertragsschluss. Spätere Umstände, wie die Versäumung der Erstellung des Übergabeprotokolls, können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen. 1.4 Schriftform bei Vertragsschluss unter Abwesenden Das Kammergericht Berlin befasste sich mit Urteil vom 25.01.2007, Az. 8 U 129/06, mit der interessanten Frage, welche rechtliche Konsequenz es habe, dass bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden, § 147 BGB, zwischen dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags und der Annahme einige Zeit vergeht. Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im September 1993 einen Gewerbemietvertrag auf zwanzig Jahre. Im Jahre 2004 vereinbaren die Parteien einen Nachtrag zum Mietvertrag. Die Mieterin unterzeichnet die Vereinbarung am 01.03.2004, die Vermieterin am 12.03.2004. Das von der Vermieterin unterzeichnete Exemplar des Mietvertrags erhält die Mieterin aber erst am 23.04.2004. Im Jahr 2005 kündigt die Mieterin das Mietverhältnis dann mit gesetzlicher Kündigungsfrist 6 und vertritt die Rechtsauffassung, dass der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis genüge. Das Kammergericht gibt der Mie- terin Recht. Der Gewerbemietvertrag entspreche nicht der Schriftform der §§ 550, 126 Abs. 2 BGB. Die Mieterin habe am 01.03.2004 ein Angebot zum Abschluss der Nachtragsvereinbarung abgegeben. Die Annahmeerklärung der Vermieterin sei der Mieterin aber erst am 23.04.2004 zugegangen. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der gegenüber einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Diese Frist des § 147 Abs. 2 BGB sei am 23.04.2004 bereits abgelaufen gewesen. Folglich gelte die verspätete Annahme des Antrags als neuer Antrag, § 150 BGB. Diesen neuen Antrag habe die Vermieterin, indem die Vereinbarungen des Nachtrags umgesetzt wurden, konkludent angenommen, die Schriftform sei allerdings nicht mehr gewahrt. Die Schriftform sei nämlich nur dann gewahrt, wenn die schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner unmittelbar zum Vertragsabschluss führten. Nur dieses Ergebnis entspreche auch dem Zweck des Schriftformerfordernisses. Ein möglicher Erwerber des Mietobjektes solle nicht an mündliche Abänderungen und Ergänzungen eines schriftlichen Vertrages gebunden sein. Die „übliche Annahmefrist“ im Sinne des § 147 Absatz 2 BGB beträgt wohl maximal zwei bis drei Wochen. 1.5 Schriftform und salvatorische Klausel Mit Urteil des BGH vom 25.07.2007, Az. XII ZR 143/05 setzte der BGH sich mit der Frage auseinander, ob eine allgemeine salvatorische Klausel (Erhaltungs- und Ersetzungsklausel) die Verlet- 7 zung der Schriftform retten kann. Auch in diesem Fall war das Mietobjekt im Mietvertrag nicht hinreichend bestimmbar beschrie- ben. Allerdings enthielt der gewerbliche Mietvertrag eine übliche allgemeine salvatorische Klausel mit den Bestandteilen Erhaltungsklausel und Ersetzungsklausel. Die Erhaltungsklausel soll die nach § 139 BGB im Zweifel aus der Teilnichtigkeit folgende Gesamtnichtigkeit des Vertrages verhindern. Die Ersetzungsklausel gilt für die Fälle, in denen eine Klausel endgültig unwirksam ist und deshalb durch eine gültige sinngemäße Klausel ersetzt werden soll. Der BGH vertritt nun aber die Auffassung, dass eine solche Ersetzung durch die Nachholung der Schriftform nicht erfolge. Durch den Mangel der Schriftform werde die feste Mietdauer unwirksam. Die Unwirksamkeit der vereinbarten Mietdauer beruhe daher nicht auf dem Inhalt der Vereinbarung, sondern darauf, dass die Parteien formell die Schriftform nicht gewahrt haben. Folglich ersetze die Nachholung der Schriftform des Vertrags die unwirksame Vereinbarung auch nicht durch eine andere, sondern lasse sie mit unverändertem Inhalt wirksam werden. Allgemeine salvatorische Klauseln können mithin die mangelhafte Schriftform nicht heilen. 1.6 Vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform Gegenstand einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Urteil vom 13.11.2006, Az. 8 U 51/06, war nicht die allgemeine salvatorische Klausel, sondern eine spezielle Klausel, in welcher die Vertragsparteien sich gegenseitig verpflichtet hatten, alles zu tun, was nötig ist, um dem Schriftformerfordernis genüge zu tun. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen gewerblichen Mietvertrag mit einer Befristung bis zum 31.03.2007 geschlos- 8 sen. In § 18 Abs. 4 des Mietvertrags hatten die Parteien vereinbart, dass sie sich gegenseitig verpflichten, jederzeit alle Hand- lungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis genüge zu tun und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen. Gleichwohl kündigte die Mieterin vorzeitig. Die Mieterin begründet dies damit, dass die Schriftform des § 550 BGB nicht eingehalten sei. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Sicherheitsleistung als Mietbürgschaft zu leisten sei. Mündlich aber hatten die Parteien sich darüber geeinigt, dass die Kaution in Form von Fonds-Anteilen zu hinterlegen sei. Diese Vereinbarung habe man schon vor Abschluss des schriftlichen Vertrags getroffen. Das Kammergericht gab jedoch dem Vermieter Recht. Der Mieterin sei die Berufung auf einen vermeintlichen Schriftformmangel gemäß § 18 Abs. 4 des Mietvertrags verwehrt. Die Klausel verstoße nicht gegen § 305 ff. BGB, insbesondere sei sie auch nicht überraschend oder unangemessen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2004, Az. 24 U 264/03). Die Parteien können sich somit nach Auffassung des Kammergerichts wirksam zur Einhaltung der Schriftform verpflichten. 2. Beendigung des Mietverhältnisses 2.1 Mietsicherheit und Anlagepflicht In einem Klageerzwingungsverfahren musste das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2007, Az. 1 Ws 47/07, sich mit der 9 Frage auseinander setzen, ob sich ein Vermieter strafbar macht, wenn er die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlegt. Die Parteien hatten mietvertraglich vereinbart, dass die Mieterin eine Barkaution zu leisten habe. Die Vermieterin zahlt den Betrag auf ihr eigenes Sparkonto ein. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlt die Vermieterin die Kaution nicht zurück. Die Mieterin stellt Strafanzeige wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Deshalb das Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff StPO. Ob die gesetzeswidrige Nichtanlage der Kaution eine strafbare Untreue darstellt, ist umstritten (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 18.12.1997, Az. 5 StRR 67/97). Vor dem Hintergrund vertrat das OLG Zweibrücken in dem zitierten Beschluss die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben habe. Dies folge aus dem Legalitätsprinzip. Zur Verjährung einer solchen Tat führt das OLG aus, dass die fragliche Tat erst mit der vollständigen Realisierung des Schadens eingetreten sein könne. Ob und in welcher Höhe sich ein Kautionsrückzahlungsanspruch errechne, stehe erst bei Mietvertragsbeendigung fest. Erst damit beginne die Verjährung. Dies entspricht auch praktischen Erwägungen. So wird der Mieter oft erst bei Beendigung des Mietverhältnisses feststellen, ob seine Kaution ordnungsgemäß angelegt wurde. Hinzuweisen ist darauf, dass, sollte der Vermieter auf Aufforderung des Mieters die Nichtanlage der Kaution nicht nachweisen, der Mieter in entsprechender Höhe ein Zurückbehaltungsrecht hat. 2.2 Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung der Kaution? Der BGH stellte mit Urteil vom 21.03.2007, Az. XII ZR 36/05, fest, dass der Vermieter bei der Gewerberaummiete in der Regel 10 das Mietverhältnis fristlos kündigen könne, wenn der Mieter die Kaution nicht leistet. Die Parteien hatten einen Mietvertrag über ein Ladengeschäft geschlossen. Sie hatten eine Mietkaution in Höhe von 60.000,00 Euro vereinbart. Der Mieter leistete die Kaution jedoch nicht. Der Vermieter mahnte die Leistung der Kaution an und kündigte anschließend das Mietverhältnis wegen Nichtzahlung der Kaution fristlos. Der BGH gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe das Mietverhältnis wirksam aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei dem Vermieter unzumutbar. Die Kaution befriedige regelmäßig ein legitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters und die Nichtzahlung der Kaution stelle somit grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete kann der Vermieter vor der Kündigung nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden. Im Wohnungsmietrecht ist dies weiterhin umstritten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1995, Az. 10 U 36/94). 2.3 Kaution und Vermieterwechsel Mit Urteil vom 04.04.2007, Az. VIII ZR 219/06, nahm der BGH zu der Frage Stellung, von wem der Mieter die Kaution zurückverlangen kann, wenn er nach einem Verkauf des Objekts aber noch vor Eigentumsumschreibung auszieht. Der Mieter hatte bei Mietvertragsbeginn eine Barkaution gezahlt. Er kündigte das Wohnraummietverhältnis zum 30.06.2004 und zog aus. Im November 2004 wird das Grundstück zwangsversteigert. Der ehemalige Mieter verlangt von dem neuen Eigentümer die Abrechnung und Auskehr der Kaution. Der BGH verneint einen entspre- 11 chenden Anspruch des Mieters gegenüber dem neuen Eigentümer. Zwar seien die Vorschriften der §§ 566 und 566 a BGB auch im Falle des Eigentumserwerbs im Wege der Zwangsversteigerung anwendbar, § 57 ZVG. Nach ihrem Wortlaut setzen die §§ 566, 566 a BGB grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames Mietverhältnis besteht und sich der Mieter noch im Besitz der Wohnung befindet. Die wohl herrschende Meinung nimmt eine Ausnahme für den Fall an, dass der Mieter im Zeitpunkt des Eigentumswechsels die Wohnung trotz Ablauf des Mietvertrags noch nicht geräumt hat. In diesem Fall solle der Erwerber entsprechend § 566 BGB in das Abwicklungsverhältnis mit dem Mieter eintreten. Dies gilt nach der Auffassung des BGH aber dann nicht, wenn der Mieter noch vor dem Eigentumsübergang auf den Erwerber ausgezogen ist. § 566 BGB diene dem Schutz des Mieters, dem die Wohnung aufgrund eines wirksamen Mietvertrags überlassen sei. Die ihm durch seinen Vertragspartner eingeräumte Rechtsstellung solle ihm auch gegenüber einem späteren Erwerber des Grundstücks erhalten bleiben. Ist der Mieter aber bereits ausgezogen, bedürfe er des Schutzes der §§ 566, 566 a BGB nicht. Seine Rechtsposition werde durch den Eigentumswechsel nicht mehr berührt. Ansprüche muss der Mieter daher gegenüber seinem ehemaligen Vermieter geltend machen. 2.4 „Kalte Räumung“ Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 28.11.2006, Az. 65 S 220/06, über die höchst streitige Frage, ob der Vermieter nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses die Wasserund Stromzufuhr unterbrechen darf. Dem Fall lag zugrunde, dass 12 der Mieter seit mehr als einem Jahr keine Miete gezahlt hatte. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Er stellte kurz darauf in einem nur ihm zugänglichen Kellerraum die Wasserzufuhr ab und unterbrach auch die Stromversorgung. Die Mieter erwirkten beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Strom- und Wasserzufuhr. Auf den Widerspruch des Vermieters hebt das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf. Die Mieter legen Berufung ein. Umstritten ist es, ob der Vermieter die Wasser- und Stromversorgung auch nach Beendigung des Mietverhältnisses gewährleisten muss (bejahend, wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes des Wohnraums und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.09.2005, Az. 8 W 205/05 für den Gaststättenvertrag; verneinend, da nach Vertragsende keine Gebrauchsgewährungspflicht mehr besteht: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2004, Az. 12 W 21/04, ebenfalls zum Gewerberaummietverhältnis, Streyl, WuM 2006, 234). Das Landgericht Berlin in der zitierten Entscheidung vom 28.11.2006 sah die Rechtslage differenzierter: Die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Vermieter sei verbotene Eigenmacht, § 858 BGB. Der Vermieter habe mit der Unterbrechung der Stromversorgung in die Versorgungsbeziehung zwischen Mieter und Stromlieferanten eingegriffen. Dies sei unzulässig. Anders sei dies bei der Unterbrechung der Wasserversorgung. Es handele sich dabei nur um ein Unterlassen. Ein Unterlassen stelle nach allgemeiner Ansicht nur dann verbotene Eigenmacht dar, soweit eine Pflicht zum Tun bestehe. Mit Beendigung des Mietverhältnisses sei der Vermieter aber nicht mehr verpflichtet gewesen, die Wohnung mit Wasser zu versorgen. Eine obergerichtliche Entscheidung zu dem Problem im 13 Wohnraummietverhältnis steht leider noch aus. Im Wohnungseigentumsrecht wird dagegen grundsätzlich die Wohnungseigen- tümergemeinschaft als berechtigt angesehen, eine Versorgungssperre auszusprechen und umzusetzen (vgl. beispielsweise OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 21.02.2006, Az. 20 W 56/06). 2.5 Kündigung bei Eigenbedarf und Betriebsbedarf Mit Urteilen vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 113/06, und vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 261/06, befasste der BGH sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kommanditgesellschaft oder eine Vermieter-GbR ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarf oder Betriebsbedarf kündigen kann. Der Entscheidung des BGH vom 23.05.2007 lag zugrunde, dass eine Kommanditgesellschaft ein Betriebsgrundstück erworben hatte. Auf dem Gelände befinden sich auch einige Wohnungen. Zwei der Wohnraummietverhältnisse kündigte die KG. In eine der Wohnungen sollte der Geschäftsführer der KG, in die andere ihr „Eventmanager“ einziehen. Dies sei aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich. Der BGH stellt fest, dass beide Kündigungen unwirksam seien. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 BGB der KG liege nicht vor. Eigenbedarf komme bereits deshalb begrifflich nicht in Betracht, da eine KG Räume weder als Wohnung für sich noch für Familien- und Haushaltsangehörige benötigen könne. Auch einen Betriebsbedarf verneint der BGH. Bei einer Kündigung wegen Betriebsbedarf müsse der Vermieter vernünftige Gründe haben, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. Für den Betriebsbedarf komme es darauf an, dass nach Funktion und Aufgaben des Mitarbeiters (hier Geschäftsführer bzw. Eventmanager) sein Woh- 14 nen gerade in dieser Wohnung von nennenswertem Vorteil für den Betriebsablauf sei. Hier sei es aber aus betrieblichen Grün- den weder geboten noch für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil, dass die beiden Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände wohnen. Der KG gehe es in beiden Fällen nur um das private Interesse ihrer Mitarbeiter an einem kurzen Heimweg. Dem komme aber kein entscheidendes Gewicht zu. Offen lässt der BGH die Frage, ob die KG Eigenbedarf für einen Gesellschafter geltend machen kann (vorliegend wurde nicht festgestellt, dass der Geschäftsführer auch Gesellschafter sei). Die Entscheidung des BGH vom 27.06.2007 lag der mögliche Eigenbedarf einer Vermieter-GbR zugrunde. Es wurde eine BGB-Gesellschaft gegründet, um ein Wohnhaus zu kaufen und zu sanieren. Die Gesellschafter wollten das Haus selbst bewohnen. Die Erdgeschosswohnung vermietete die Gesellschaft allerdings zunächst an einen Mieter. Einige Jahre später erkrankte der in der Dachgeschosswohnung lebende Gesellschafter schwer und wollte deshalb in die Erdgeschosswohnung umziehen. Die GbR kündigt dem Erdgeschossmieter wegen Eigenbedarfs. Der BGH gibt der Vermieter-GbR Recht. Die Räumungsklage sei begründet. Zwar könne eine GbR als rechtsfähige Personengesellschaft schon begrifflich keinen Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben. Der GbR sei aber der Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter zuzurechnen. Es sei nämlich im Ergebnis nicht gerechtfertigt, die Gesellschafter einer GbR bei einer Eigenbedarfskündigung schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. So hänge es häufig nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit eine Wohnung als Gemeinschaft oder als GbR vermiete. Die Interessenlage sei aber dieselbe. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die 15 GbR personalistisch auftrete, also ob ihr Gesellschafterkreis überschaubar und dem Mieter namentlich bekannt sei. Es sei auch nicht erforderlich, dass bei allen Gesellschaftern Eigenbedarf bestehe. Dies sei auch nicht bei einer einfachen Vermietermehrheit erforderlich. Zugleich weist der BGH allerdings darauf hin, dass der Eigenbedarf eines nach Abschluss des Mietvertrags hinzutretenden Gesellschafters nicht ausreiche. Der Wohnbedarf müsse bei einem solchen Gesellschafter bestehen, der bereits bei Abschluss des Mietvertrags der Gesellschaft angehörte. Andernfalls drohe dem Mieter sonst durch später hinzutretende Gesellschafter ein unkalkulierbares Risiko von Eigenbedarfskündigungen. 2.7 Aufwendungsersatz des Mieters für zugelassene Änderungen an der Mietsache? Mit Urteil vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 387/06, nimmt der BGH Stellung zu der Frage, ob der Mieter für ausdrücklich zugelassene Änderungen an der Mietsache, hier: Anpflanzungen im Garten des Einfamilienhauses, nach Beendigung des Mietverhältnisses einen finanziellen Ausgleich fordern kann. Dies verneint der BGH im Ergebnis. Dem Fall lag zugrunde, dass der Mieter ein Einfamilienhaus gemietet hatte, dessen Garten bei Mietbeginn unbepflanzt war. Der Mietvertrag gestattete dem Mieter, den Garten nach individuellen Wünschen zu gestalten. Etwa zwanzig Jahre später endet das Mietverhältnis. Die Mieter fordern von den Vermietern Aufwendungsersatz für diejenigen Bäume und Sträucher, die wegen ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können. Der BGH weist jedoch die Klage der Mieter ab. Die Auslegung des Mietvertrags würde ergeben, dass die 16 Mieter ohne Aufwendungsersatzansprüche bleiben sollten. Ausgangspunkt ist § 539 BGB. Danach kann der Mieter vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Hierzu stellt der BGH fest, dass eine Bepflanzung der Freiflächen nicht zwangsläufig im Sinne des Vermieters sei. Man könne auch nicht ohne Weiteres annehmen, dass ein Vermieter, der seinen Mietern erlaubt, die Mietsache nach individuellen Wünschen und Interessen zu verändern, auch noch verpflichtet sein solle, den Mietern die Aufwendungen hierfür zu ersetzen. Auch steigere nicht jede Bepflanzung den Grundstückswert. Im Ergebnis kann der Mieter nur in den folgenden Fällen erfolgreich einen Aufwendungsersatz geltend machen: Aufwendungen für die Mängelbeseitigung, § 536 a Abs. 2 BGB, Ersatz sonstiger Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 539 Abs. 1, 683 Satz 1, 670 BGB (an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen fehlt es in der Regel, wenn der Mieter die Aufwendungen nur im eigenen Interesse tätigt, beispielsweise um die Mietsache zu verschönern), Ansprüche aus unberechtigter GOA, §§ 684 Satz 1, 812 BGB. In dem Fall muss der Vermieter durch die Mieterinvestitionen bereichert sein. 3. Auswirkungen der Wohnflächenberechnung 3.1 Wohnflächenermittlung Mit Urteil vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 231/06, legt der BGH fest, nach welchen Bestimmungen die Wohnfläche zu ermitteln sei. 17 Über die richtige Berechnungsmethode bei der Wohnflächenermittlung gibt es häufig Streit. In Betracht kommen die DIN 277, die DIN 283, die §§ 42 ff der II. Berechnungsverordnung und die Wohnflächenverordnung. Die Ergebnisse weichen teilweise beträchtlich von einander ab. Im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenze (ein Flächenminus von mehr als 10 % berechtigt erst zur Minderung) ist dies von erheblicher Bedeutung. Im entschiedenen Fall geht es um eine preisfreie Wohnung, die im Jahr 1999 vermietet wurde. Der Mieter wendet zu seinen Gunsten die DIN 283 an und berücksichtigt den Hobbyraum und den Flur im Untergeschoss zu ½, die Terrasse zu ¼. Dann kommt er zu einem Wert, der mehr als 10 % unter der im Mietvertrag genannten Wohnfläche liegt. Der Vermieter legt dagegen die Wohnflächenverordnung zugrunde. Die Flächen von Hobbyraum und Flur seien ganz und die Terrassenfläche zu ½ anzusetzen. Eine Abweichung von 10 % sei daher nicht gegeben. Der BGH folgt der Rechtsauffassung des Vermieters. Zunächst stellt er fest, dass der Begriff der Wohnfläche auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen sei. Dies hätten die Parteien stillschweigend vereinbart. Von daher seien bei einem Mietvertragsabschluss bis zum 31.12.2003 die §§ 42 ff der II. Berechnungsverordnung anwendbar, ab dem 01.01.2004 gelte die Wohnflächenverordnung. Da vorliegend der Mietvertrag im Jahre 1999 geschlossen worden sei, sei die II. Berechnungsverordnung anzuwenden, die vorliegend zu dem gleichen Ergebnis führte wie die Wohnflächenverordnung. Ergänzend führte der BGH aus, dass eine andere Berechnungsmethode nur dann in Betracht komme, wenn die Mietvertragsparteien eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten. In Betracht käme auch 18 eine „ortsübliche Berechnungsmethode“. Dafür war vorliegend aber nichts ersichtlich. 3.2 Mieterhöhung und Wohnfläche Welche Konsequenzen sich aus der zutreffenden Berechnung der Wohnfläche ergeben können, ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 138/06. Die Parteien hatten einen Wohnraummietvertrag geschlossen und eine Wohnfläche von 121,49 m² mietvertraglich vereinbart. Tatsächlich betrug die Wohnfläche 131,8 m². Der Vermieter verlangte sodann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und geht dabei von der tatsächlichen, höheren Wohnfläche aus. Der Mieter meint dagegen, dass die im Mietvertrag genannte Wohnungsgröße maßgeblich sei. Da vorliegend die 10 % Grenze nicht überschritten ist, folgt der BGH der Auffassung des Mieters. Bei Beurteilung des Mieterhöhungsverlangens sei von der Wohnflächenangabe im Mietvertrag auszugehen. Hätte die Abweichung aber mehr als 10 % (sowohl nach unten wie auch nach oben) betragen, sei die tatsächliche Wohnfläche für das Mieterhöhungsverlangen maßgeblich. Der Vermieter sei nicht auf Dauer an seinen Irrtum über die tatsächliche Größe der Wohnung gebunden. Hierfür sei maßgeblich, dass es sich um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handele und der Vermieter aufgrund seines Kalkulationsirrtums nicht berechtigt sei, sich durch Kündigung von dem Vertrag zu lösen. Es sei deshalb die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde zu legen. Folgende weitere Entscheidungen des BGH gibt es zur Wohnfläche: 19 - Mangel bei Flächenminus von mehr als 10 % (24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03), - Mangel auch bei „ca.“-Angabe im Mietvertrag (24.03.2004, Az. VIII ZR 44/03), - Flächenmaßstab nach Verkehrssitte, regelmäßig II. Berechnungsverordnung bzw. Wohnflächenverordnung (24.03.2004, Az. VIII ZR 133/03), - Mieterhöhungsverlangen mit überhöhter Flächenangabe berechtigen den Mieter zur Rückforderung (07.07.2004, Az. VIII ZR 192/03), - vereinbarte Flächenangabe auch bei noch nicht fertig gestellter Wohnung verbindlich (28.09.2005, Az. VIII ZR 101/04), - Minderfläche ist Mangel auch bei Umbauten nach Wunsch des Mieters (28.09.2005, Az. VIII ZR 101/04), - Dachterrasse regelmäßig mit 25 % zu berücksichtigen, kein Mangel, wenn offenkundig 50 % angesetzt (22.02.2006, Az. VIII ZR 219/04), - nur Mehrfläche von größer 10 % berechtigt bei Mieterhöhung die tatsächliche größere Fläche anzusetzen (23.05.2007, Az. VIII ZR 138/06), 3.3 Gehören Souterrainräume zur Wohnfläche? 20 Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 28.07.2006, Az. 9 S 131/05, entschieden, dass auch Räume, die bauordnungsrecht- lich nicht als Wohnräume gelten und deshalb nach den Vorschriften zur Wohnflächenberechnung nicht zu berücksichtigen seien, vertragsrechtlich als Wohnfläche anzusehen sein können. In dem Fall hatten die Mieter eine Wohnung angemietet, deren Fläche mit ca. 97 m² angegeben wurde. Teilweise lagen die Räume im Erdgeschoss. Zwei weitere, schlecht belichtete Zimmer mit einer Fläche von 40 m² liegen im Souterrain. Alle Räume werden zu Wohnzwecken genutzt. Nach einigen Jahren machen die Mieter eine Minderung geltend, weil die tatsächlich anrechenbare Wohnfläche um mehr als 10 % geringer sei als die vereinbarte. Die Souterrainräume seien gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. Berechnungsverordnung alte Fassung nicht zu berücksichtigen, weil sie den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Wohnräume nicht genügten (kein ausreichendes Tageslicht). Das Landgericht gab dem Vermieter recht. Ein Mangel im Sinne von § 536 BGB sei nicht gegeben. So sei der Begriff Wohnfläche auslegungsbedürftig. Zunächst sei zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien über die Größe der vermieteten Fläche getroffen hätten. Nur ohne eine solche Vereinbarung sei Raum für die Anwendung der Regelungen zur Berechnung der Wohnfläche. Vorliegend sei für die Parteien nach der Wohnungsbesichtigung klar gewesen, dass sowohl die Zimmer im Erdgeschoss als auch die Souterrainzimmer zu Wohnflächen vermietet werden sollten und dass sich die im Vertrag angegebene Quadratmeterzahl auf alle Räume beziehe. Die Flächendifferenz von 40 m² sei nämlich so ins Auge springend, dass auch ein Laie erkennen müsse, dass die vereinbarte Fläche von 97 m² nicht durch die im Erdgeschoss liegenden Räume erreicht würde. Der Begriff der Wohnfläche ist ein Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Es kommt dar- 21 auf an, wie die Parteien den Begriff „Wohnfläche“ verstehen. Bereits in der Dachterrassen-Entscheidung vom 22.02.2006 hat der BGH festgestellt, dass kein Mangel durch eine Minderfläche vorliegt, wenn die Parteien sich einig sind, dass die vereinbarte Wohnfläche nur dann richtig sein kann, wenn man die Terrasse nicht nur zu 25 %, sondern zu 50 % anrechnet (so auch im Spitzboden-Fall, BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 44/03). Entscheidend ist mithin, ob sich die Parteien subjektiv auf eine Wohnflächenkalkulation geeinigt haben. Mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften (II. Berechnungsverordnung oder Wohnflächenverordnung) muss dies nicht zwingend zu tun haben. Die WEG-Reform 1. Einführung Zum 01.07.2007 ist die WEG-Reform in Kraft getreten. Die Reform hat insbesondere folgende Themen neu geregelt: - Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft, - Neuregelung der Haftungsfolgen, - Erleichterungen für die Änderung von Verteilungsschlüsseln und für Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss, - neue Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, 22 - Einführung des ZPO-Verfahrens, - bevorrechtigte Befriedigung in der Zwangsversteigerung. Von wesentlicher Bedeutung sind insbesondere die wesentlichen Erleichterungen für die Änderung von Verteilungsschlüsseln und insgesamt für Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss. Von Bedeutung sind auch die Änderungen bezüglich der Haftungsfolgen der einzelnen Wohnungseigentümer und die Einführung des ZPO-Verfahrens in Wohnungseigentumsangelegenheiten. Die folgenden Ausführungen werden sich daher im Wesentlichen hierauf beschränken. Kurz werden auch die Änderungen im Fall der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums beschrieben. 2. Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 10 WEG 2.1 Grundsätzliches § 10 Abs. 6 bestimmt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Die Gemeinschaft ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Damit regelt der Gesetzgeber die Rechtsfähigkeit der Eigen- 23 tümergemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hatte schon mit Beschluss vom 02.06.2005, Az. V ZB 32/05, die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft bejaht. § 10 Abs. 8 regelt die Haftungsfrage der Wohnungseigentümer neu. § 11 Abs. 3 bestimmt, dass die Eigentümergemeinschaft nicht insolvenzfähig ist. 2.2 Verwaltungsvermögen Eigentümer des Verwaltungsvermögens gemäß § 10 Abs. 7 ist die rechtsfähige Gemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer ist am Verwaltungsvermögen nicht unmittelbar beteiligt. Beispielsweise werden die Forderungen auf Wohngeldzahlungen dem Verbandsvermögen zugerechnet. Alles, was im Laufe der Verwaltung angeschafft wird, ist Vermögen des Verbands. Dazu gehören auch Rechtsverhältnisse mit Dritten und mit Wohnungseigentümern, § 10 Abs. 7. Zum Gemeinschaftsvermögen gehört aber nicht das Gemeinschaftseigentum selbst. Dieses steht im Eigentum der Wohnungseigentümer. 2.3 Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 führt die Gemeinschaft die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaft durch die postalische Adresse bestimmt wird, und zwar beispielsweise Wohnungseigentümergemeinschaft Bismarckstraße 87, 41061 Mönchengladbach. Sie kann hierunter vor Gericht klagen und verklagt werden. 24 2.4 Wahrnehmung von Rechten und Pflichten durch die Gemeinschaft Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Außerdem übt die Gemeinschaft die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten aus. Die Ausübungsbefugnis wird also aus der bisherigen Kompetenz der Gesamtheit der Wohnungseigentümer ausgegliedert und der Gemeinschaft zugeordnet. Die Ausübungsbefugnis steht künftig nur der Gemeinschaft und nicht den Wohnungseigentümern zu. Es ist nunmehr von erheblicher praktischer Bedeutung, für welche Rechte und Pflichten die Wohnungseigentümer einzeln aktivund passivlegitimiert sind und welche Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer unter § 10 Abs. 6 Satz 3 oder § 10 Abs. 7 fallen, so dass die Wahrnehmung den Wohnungseigentümern entzogen ist und nur der Gemeinschaft zusteht. „Gemeinschaftsbezogen“ sind nunmehr die Angelegenheiten, für die nach der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung des WEG gemäß § 21 Abs. 1 eine ausschließliche Verwaltungszuständigkeit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer bestand, so dass der Anspruch grundsätzlich nur durch alle Wohnungseigentümer gemeinsam aufgrund eines Beschlusses geltend gemacht werden konnte (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, Kommentar zum WEG, 8. Auflage, § 10 Rd. 60). Beispielsweise fallen hierunter: - der deliktische Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, 25 - der Anspruch gegen den Verwalter auf Auskunftserteilung, - Anspruch auf Minderung und kleinen Schadensersatz aus Erwerbsverträgen, - Vermietung des Gemeinschaftseigentums. Bezüglich dieser gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer besteht die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 zweiter Halbsatz kann die Gemeinschaft aber auch die „sonstigen Rechte“ durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer machen. Diese „sonstigen Rechte“ der Wohnungseigentümer sind Ansprüche, die grundsätzlich den Wohnungseigentümern als Individualansprüche zustehen und von den Eigentümern allein und ohne vorherigen Mehrheitsbeschluss gerichtlich geltend gemacht werden können. Beispielsweise zählen hierzu: - Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderung oder unzulässigen Gebrauchs, - Besitzschutzansprüche gegen Dritte nach §§ 859 ff. BGB wegen Störung des Gemeinschaftseigentums, - Ansprüche aus Erwerbsverträgen auf Nacherfüllung, Erstattung aufgewendeter Fertigstellungs- und 26 Mangelbeseitigungskosten sowie Kostenvorschuss wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu differenzieren. Die Ansprüche auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz gehen nicht auf die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands. Diese Rechte fallen in die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft. Die sonstigen Mängelrechte (Anspruch auf Nacherfüllung, Vorschussanspruch, Selbstvornahmerecht und Anspruch auf Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen) können durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer ausgeübt werden. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum muss die geschuldete Mängelbeseitigung an alle Eigentümer gemeinschaftlich erbracht werden. Den Wohnungseigentümern steht es aber aufgrund ihrer Beschlusskompetenz frei, sämtliche oder einzelne Mängelrechte durch Beschluss zur Ausübung dem Verband zuzuweisen. Die Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags (Rücktritt, großer Schadensersatz) stehen aber nur dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer zu. 2.5 Eigentümergemeinschaft als Verbraucher Es ist noch nicht entschieden, ob die Gemeinschaft als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder aber als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen ist. Da aber die Gemeinschaft weder einer gewerblichen noch einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, ist sie einem Verbraucher gleichzustellen, wenn sie überwiegend aus Eigennutzern oder nicht gewerblichen Vermie- 27 tern besteht (vgl. Niedenführ, a. a. O., § 10 Rd. 55). Die Gemeinschaft ist daher in der Regel keine Unternehmerin. 2.6 Haftung der Wohnungseigentümer Gemäß § 10 Abs. 8 haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Gesetzgeber hat sich also für eine quotale Außenhaftung entschieden. Einem Gläubiger der Eigentümergemeinschaft haftet der einzelne Wohnungseigentümer nur in Höhe seiner Beteiligungsquote, und zwar unmittelbar. Beispiel: Ein Gläubiger der Gemeinschaft hat ihr gegenüber eine Forderung in Höhe von 100.000,00 Euro. Die Gemeinschaft besteht aus zwanzig Wohnungen, die alle gleich groß sind. Der Gläubiger kann dann gleichzeitig die Gemeinschaft auf Zahlung von 100.000,00 Euro und jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf jeweils 5.000,00 Euro verklagen. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber sich gegen eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer entschieden. Der Gläubiger kann nur quotal gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer vorgehen. Hat der Gläubiger einen Titel gegenüber der Gemeinschaft, so kann er sich den Anspruch der Gemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungs- 28 eigentümer auf Zahlung des Hausgeldes in Höhe der entsprechenden Quote pfänden und überweisen lassen. 2.6.1 Haftung für Altverbindlichkeiten Gemäß § 10 Abs. 8 haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger gegenüber für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Insbesondere im Falle eines Eigentumswechsels ist also zu prüfen, wann die Verbindlichkeit entstanden oder fällig geworden ist. Für einen neuen Eigentümer bedeutet dies, dass er für alle Verbindlichkeiten haftet, die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft fällig geworden sind. Für den ausscheidenden Eigentümer bedeutet dies, dass er für die Altverbindlichkeiten haftet, soweit sie während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden (begründet) sind. Die Rechtsstellung des Gläubigers hat sich für die Ansprüche, die im Zeitpunkt des Eigentumswechsels entstanden, aber noch nicht fällig waren, verbessert. Wegen dieser Ansprüche kann er nunmehr sowohl den ausgeschiedenen wie auch den neuen Eigentümer in Anspruch nehmen. Diese beiden haften gesamtschuldnerisch. Die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers wird gemäß §§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, 160 HGB auf fünf Jahre beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Eigentumsumschreibung. Ist bereits vorher Verjährung eingetreten, gilt selbstverständlich diese kürzere Frist. 29 2.6.2 Einwendungen und Einreden Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 kann der Wohnungseigentümer gegenüber dem Gläubiger die der Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Er kann also beispielsweise einwenden, dass die Forderung bereits verjährt ist. Nicht aber kann er einwenden, dass er sein Wohngeld ordnungsgemäß geleistet hat. Für ihn besteht mithin die Gefahr der „Doppelinanspruchnahme“. Hat er sein Wohngeld ordnungsgemäß gezahlt und wird er gleichwohl von einem Gläubiger in Anspruch genommen, so kann er wegen der Doppeltzahlung die anderen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen. 3. Die erweiterte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer 3.1 Allgemeines Der Gesetzgeber hat die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer deutlich erweitert, und zwar für folgende Bereiche: - Abänderung des Verteilungsschlüssels, § 16 Abs. 3 – 5, - Regelung der Art und Weise von Zahlungen, § 21 Abs. 7, - Beschlüsse zu baulichen Veränderungen, § 22. 30 Mit der Reform hat der Gesetzgeber die Beschlusskompetenz der WEG beträchtlich erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass auch die „Jahrhundertentscheidung“ des BGH vom 02.09.2000, Az. VIII ZB 58/99, zu den Zitterbeschlüssen keine vollkommene Rechtssicherheit geschaffen hat. Der BGH hatte in dieser Entscheidung entschieden, dass, wenn Beschlüsse ohne entsprechende Beschlusskompetenz gefasst würden, keine Bestandskraft eintreten würde, da diese Beschlüsse nichtig seien. Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung konnten nur beschlossen werden, wenn diese eine so genannte Öffnungsklausel enthielt. 3.2 Abänderung des Verteilungsschlüssels Nach der bisherigen Rechtslage hatten die Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz, um einen Kostenverteilungsschlüssel generell abweichend von der Gemeinschaftsordnung zu beschließen. Die Abänderung unbilliger Verteilungsschlüssel war daher nur sehr schwer möglich. Änderungen waren nur möglich durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und in § 16 Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen können, die Betriebskosten nach einem anderen, neuen Verteilungsschlüssel zu verteilen. Die Beschlusskompetenz hierfür kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, § 16 Abs. 5. Bezüglich der Betriebskosten verweist der Gesetzgeber auf § 556 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift verweist ihrerseits wiederum auf die Betriebskostenverordnung. Neben den Betriebskosten können auch die Kosten der Verwaltung nach einem anderen Verteilungs- 31 schlüssel verteilt werden. Der Begriff der „Kosten der Verwaltung“ ist weit auszulegen. Gemäß § 16 Abs. 7 gehören zu den Kosten der Verwaltung insbesondere auch die Kosten eines Rechtsstreits oder der Ersatz eines Schadens im Falle des § 14 Nr. 4. Es sind also nicht nur die Kosten des Verwalters gemeint. Darunter fallen auch Kosten der Eigentümerversammlung oder Kosten des Geldverkehrs. Beispielsweise schlägt § 16 Abs. 3 vor, die Kosten nach Verbrauch oder Verursachung zu verteilen. Dies ist aber nur beispielhaft. Die Wohnungseigentümer können auch jeden anderen Verteilungsschlüssel wählen, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies bedeutet, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner unzulässig ist. § 16 Abs. 3 lässt auch eine Verteilung der Kosten nach der Verursachung zu. Dies bedeutet, dass Kosten der Verwaltung, wie zum Beispiel: Nutzung Waschmaschine, Mahnkosten, Klagepauschalen oder Verzugszinsen, verursachungsabhängig verteilt werden können. 3.3 Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung § 16 Abs. 4 bestimmt, dass die Wohnungseigentümer im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung die Kostenverteilung ebenfalls durch Beschluss regeln können. Der Beschluss bedarf allerdings einer doppelten Mehrheit, und zwar einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Erforderlich ist folglich eine qualifizierte Mehrheit. 32 Beispiel: Die Gemeinschaft besteht aus zehn Wohnungen. Davon gehören dem Wohnungseigentümer A acht Wohnungen und dem Wohnungseigentümern B und C jeweils eine Wohnung. A hat 80 % der Miteigentumsanteile. Er möchte den Verteilungsschlüssel für bestimmte Instandhaltungsund Instandsetzungskosten ändern. Er stimmt für diese Änderung. Die beiden anderen Wohnungseigentümer enthalten sich. Der Beschluss ist nicht wirksam zustande gekommen. Die Enthaltungen wirken wie Nein-Stimmen. Es ist nach Köpfen abzustimmen. Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, § 25 Abs. 2 Satz 1. Es kommt insoweit nicht darauf an, wie viele Wohnungen der einzelne Wohnungseigentümer hat. Darauf hinzuweisen ist, dass § 16 Abs. 4 eine Änderung des Verteilungsschlüssels nur für den Einzelfall zulässt. Soll eine generelle Regelung für die Zukunft beschlossen werden, so bedarf dies der Form der Vereinbarung. 3.4 Öffnungsklauseln Die Befugnisse im Sinne von § 16 Abs. 3 und Abs. 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Öffnungsklauseln in der Gemeinschaftsordnung sind mithin nicht möglich, als sie eine höhere Anforderung als die qualifizierte Mehrheit von ¾ vorsehen. Möglich ist es allerdings, in einer Öffnungsklausel zu regeln, 33 dass Veränderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der in einer Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer beschlossen werden können. Diese Klausel ist dann vorrangig gegenüber der gesetzlichen Regelung. 3.5 Regelung der Art und Weise von Zahlungen etc. Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folge des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen, § 21 Abs. 7 WEG. Mit Stimmenmehrheit können die Wohnungseigentümer nunmehr beispielsweise Folgendes beschließen: - Einführung des Lastschriftverfahrens, - Beschlüsse zur Fälligkeit des Wohngelds (Beschlüsse zu Folgen des Verzugs des Einzelnen Wohnungseigentümers mit Zahlungen), - Umzugskostenpauschalen, - Beschlüsse über die Vermietung von Stellplätzen im Gemeinschaftseigentum, - Sanktionsgebühren für Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, 34 - Beschluss über eine Klagepauschale oder Mahngebühren des Verwalters, wenn er gegen säumige Wohnungseigentümer vorgeht, - Beschluss über die Kostentragung für die Sondervergütung des Verwalters im Falle der Veräußerungszustimmung, § 12 Abs. 1. 3.6 Bauliche Veränderungen, § 22 Abs. 1-3 Bisher war ein Beschluss über bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht möglich. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung war nur möglich in Form einer Vereinbarung. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr grundlegend geändert. Beschlüsse über bauliche Veränderungen sind möglich. Je nach Art der baulichen Veränderung sind unterschiedliche Mehrheiten erforderlich. Es ist wie folgt zu differenzieren: - allgemeine bauliche Veränderung: Zustimmung aller Beeinträchtigten, - Modernisierung bzw. Anpassung an den Stand der Technik: Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit (auf eine Beeinträchtigung kommt es nicht an), - modernisierende Instandsetzung: Mehrheitsbeschluss. 35 3.6.1 Allgemeine bauliche Veränderungen, § 22 Abs. 1 Gemäß § 22 Abs. 1 können bauliche Veränderungen beschlossen (oder verlangt!) werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Diese „allgemeinen baulichen Veränderungen“ können also beschlossen werden. Dies geht allerdings nicht durch Mehrheitsbeschluss. Erforderlich ist es, dass jeder beeinträchtigter Wohnungseigentümer der Veränderung zustimmt. Wird nur ein Mehrheitsbeschluss gefasst, bleibt es bei der „Zitterbeschlussproblematik“. Es besteht eine Beschlusskompetenz, so dass ein Beschluss mit Mehrheit in Bestandskraft erwachsen kann. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer ist darauf angewiesen, den Beschluss anzufechten. 3.6.2 modernisierende bauliche Veränderungen, § 22 Abs. 2 Bauliche Veränderungen, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 BGB dienen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, können durch eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Auf die Frage der Beeinträchtigung kommt es nicht an. Es ist auf die Anzahl aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer abzustellen. Einschränkend regelt der Gesetzgeber, dass die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert und kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt werden darf. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Durchführung von Modernisierungsmaß- 36 nahmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 22 Abs. 2 Modernisierungen nur beschlossen, nicht aber wie allgemeine bauliche Veränderungen verlangt werden können. Die Bestimmung ist zwingendes Recht, § 22 Abs. 2 Satz 2. Die Neuregelung kann durch Vereinbarungen nicht zu Ungunsten der vorgesehenen Mehrheit der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Öffnungsklauseln mit geringeren Anforderungen (beispielsweise ohne das Erfordernis der vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit) sind zulässig, weil solche Beschlüsse die Befugnis der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht einschränken, sondern erweitern. 3.6.3 Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung, § 22 Abs. 3 Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung gemäß § 22 Abs. 3 können mit Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Der Unterschied zu den Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 liegt in der Reparaturbedürftigkeit. Beispiele zur Abgrenzung: - Die Haustüranlage ist defekt und die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer neuen Türanlage: Modernisierende Instandsetzung, - Einbau eines Aufzugs: Maßnahme gemäß § 22 Abs. 2, 37 - Austausch der Haustüranlage, ohne dass eine Reparaturbedürftigkeit besteht: Allgemeine bauliche Veränderung, - Austausch von einfach verglasten Fenstern gegen doppelt verglaste Fenster: Maßnahme gemäß § 22 Abs. 2. 3.7 Sonderfall: Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung § 10 Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen kann, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Diese Vorschrift gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird. Hierfür gibt es zwei Tatbestandsvoraussetzungen, und zwar zum einen das Vorliegen von „schwerwiegenden Gründen“ und zum anderen muss die bisherige Regelung „unbillig“ sein. Einen solchen Anspruch hat der Gesetzgeber nunmehr erstmalig geregelt. Auch bisher kannte die Rechtsprechung einen solchen Anspruch. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung aber die von der Rechtsprechung bislang aufgestellte Hürde für einen Abänderungsanspruch senken. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes. Ein Abände- 38 rungsanspruch kann es beispielsweise für den Fall unbilliger Kostentragungsregelungen geben. 4. Das gerichtliche Verfahren 4.1 Übergangsvorschrift Gemäß § 62 Abs. 1 sind für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG-Änderungsgesetzes (01.07.2007) bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- und Zwangsversteigerungssachen die Vorschriften des III. Teils des WEG – dies sind die Verfahrensvorschriften der §§ 43 ff. – sowie die Vorschriften des ZVG in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die durch das WEG-Änderungsgesetz geänderten materiellen Vorschriften (I. und II. Teil des WEG) gelten hingegen – auch für bereits anhängige Verfahren – sofort mit ihrem Inkrafttreten (vgl. Niedenführ, a. a. O., § 62 Rd. 2). Dies bedeutet, dass für die am 01.07.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren bezüglich der materiellen Rechtsänderungen das WEG in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bereits Anwendung findet. Bedeutung kann dies insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren haben. 4.2 Zuständigkeit In der ersten Instanz ändert sich bei der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich nichts. Örtlich zuständig ist weiterhin das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, § 43. Eine Besonderheit gilt nur für das Mahnverfahren, § 43 Ziffer 6. Ist 39 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin, so ist auch dann das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 4.3 Rechtsmittel Gegen die Entscheidung der Amtsgerichte ist nunmehr das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Zuständig ist das Landgericht. Eine Besonderheit besteht insoweit nur, als gemäß § 72 Abs. 2 GVG das am Sitz des Oberlandesgerichts gelegene für die Berufung örtlich zuständig ist. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen, § 72 Abs. 2 Satz 3 GVG. Da nunmehr die Vorschriften der ZPO einschlägig sind, ist grundsätzlich auch eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich, wenn die Voraussetzungen des § 543 ZPO (grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Zulassung durch das Berufungsgericht) gegeben sind. Wird die Revision nicht zugelassen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WEGÄnderungsgesetzes ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aber ausgeschlossen (§ 62 Abs. 2 WEG). 4.4 Verfahren im Allgemeinen Da nunmehr die Vorschriften der ZPO auch für das WEGVerfahren gelten, sind Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile 40 möglich. Es kann auch im Urkundsverfahren geklagt werden. Die Verspätung eines Vortrags ist möglich. Das WEG-Änderungsgesetz sieht für das WEG-Verfahren aber Erleichterungen vor: Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klagegegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, § 44 Abs. 1. Sind die Wohnungseigentümer Beklagte, ist in der Klageschrift außerdem der Verwalter (und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter) anzugeben. Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer (offen ist noch, ob auch deren jeweilige Adresse anzugeben ist) hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen, § 44 Abs. 1. Das Gericht hat die Klage dann grundsätzlich dem Verwalter als Zustellungsvertreter des Wohnungseigentümer zuzustellen, § 45 Abs. 1. Das Gericht hat an den Ersatzzustellungsvertreter zuzustellen, wenn an den Verwalter wegen einer drohenden Interessenskollision nicht zugestellt werden kann. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 46 Abs. 1 gegen die Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband zu richten. Wird fälschlicherweise der Verband verklagt, wird wohl eine bloße Rubrumsberichtigung nicht mehr in Betracht kommen. Die Anfechtungsfrist beträgt weiterhin einen Monat. Innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung muss die Anfechtungsklage begründet werden, § 46 Abs. 1 Satz 2. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nicht möglich. Versäumt aller- 41 dings der Kläger diese Frist unverschuldet, so hat er die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, § 46 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 233 ff. ZPO. Als verfahrensrechtliche Besonderheit für das WEG-Verfahren gilt, dass das Gericht den Kläger auf Tatsachen hinzuweisen hat, aus denen sich eine Nichtigkeit des Beschlusses ergeben, § 46 Abs. 2. 4.5 Kosten Im Normalfall ergibt sich die Kostenentscheidung nunmehr aufgrund der §§ 91 ff. ZPO. § 49 regelt nur eine Ausnahmeentscheidung. Nur dann, wenn das Gericht gemäß § 21 Abs. 8 (Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen anstelle der Wohnungseigentümer) entscheidet, so können die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden. Die Kostenerstattung ist gemäß § 50 grundsätzlich beschränkt auf die Erstattung der Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. 4.6 Streitwert Gemäß § 49 a GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung beschränkt. Der Streitwert darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das fünffache des Wertes ihres Interesses nicht 42 überschreiten. Der Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen darf den Streitwert nicht übersteigen. Beschließen beispielsweise die Wohnungseigentümer die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 100.000,00 Euro und besitzt der Wohnungseigentümer A, der den Beschluss über die Sonderumlage anficht, 10 % der MEA, beträgt der Streitwert 50.000,00 Euro (5 x 10.000,00 Euro). 5. Zwangsversteigerung In der Vergangenheit blieb die Immobiliarvollstreckung gegen zahlungsunfähige Wohnungseigentümer wegen rückständiger Wohngeldforderungen häufig erfolglos. Das Wohnungseigentum des Schuldners war regelmäßig bis zur Höhe des Verkehrswerts mit Grundpfandrechten belastet. Mit dem WEG-Änderungsgesetz erhielten die Wohngeldansprüche der Eigentümergemeinschaft nunmehr ein begrenztes Vorrecht. Die Wohngeldforderungen fallen nunmehr in einem gewissen Umfang in die zweite Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist allerdings begrenzt auf 5 % des Verkehrswerts der Wohnungseigentumseinheit. Bevorrechtigt sind alle Beiträge zu den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums. Dies unabhängig davon, ob diese auf einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über einen Wirtschaftsplan, eine Sonderumlage oder einer Jahresabrechnung beruhen. 43 Zu differenzieren ist zwischen einer „aktiven Zwangsvollstreckung“ und einer „passiven Zwangsvollstreckung“: Betreibt ein anderer Gläubiger als die sonstigen Wohnungseigentümer aus einem Titel die Immobiliarzwangsvollstreckung, so ist eine Titulierung der Ansprüche der Wohnungseigentümer nicht erforderlich, um das Vorrecht der zweiten Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG geltend zu machen. Die sonstigen Wohnungseigentümer müssen in dem Verfahren nur gemäß § 45 Abs. 3 ZVG ihre Ansprüche glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung reicht es, die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder aber einen entsprechenden Titel vorzulegen. Sodann sind die Ansprüche der Wohnungseigentümer im Rahmen des §§ 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG in das geringste Gebot mit aufzunehmen. Wollen die sonstigen Wohnungseigentümer aktiv die Immobiliarzwangsvollstreckung betreiben, so muss die Forderung tituliert sein. Die Wohnungseigentümer können sich dann eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und aus dieser den Versteigerungsantrag stellen. Gemäß § 10 Abs. 3 ZVG ist der Zwangsversteigerungsantrag aber nur möglich, wenn die Forderung einen Betrag von 3 % des Einheitswertes der zu versteigernden Wohnung übersteigt, § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass eine Zwangssicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750,00 Euro eingetragen werden darf, § 866 Abs. 3 ZPO. Mönchengladbach, 3. Januar 2008