Umgang mit Gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln
Transcrição
Umgang mit Gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln
Christian Lentföhr Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Josephinenstraße 11-13 40212 Düsseldorf Tel: +49 (211) 5375373 - 43 Fax: +49 (211) 5375373 - 37 [email protected] Umgang mit Gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der AG) aus, so ist ihm der Wert seiner Beteiligung abzufinden. Ob eine satzungsmäßige Begrenzung des Abfindungsanspruchs im Einzelfall hinzunehmen ist, hängt nach der Judikatur des BGH maßgeblich von der Diskrepanz zwischen dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsbetrag einerseits und dem tatsächlichen Anteilswert andererseits ab. Sogenannte Buchwertklauseln sind in der Praxis weit verbreitet. Danach soll der tatsächliche Anteilswert derjenige sein, den die Handelsbücher (Bilanz) als Eigenkapital-Anteil ausweisen. Aufgrund bestimmter Vorsichtsprinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung können die Buchwerte unter dem Wert liegen, den ein fremder Dritter bereit wäre, für den Anteil zu bezahlen. Buchwertklauseln sind deshalb nur zulässig, wenn sie den ausscheidenden Gesellschafter nicht unbillig benachteiligen. Anderenfalls wird der tatsächliche Anteilswert (gemeiner Wert/Verkehrswert) nach dem sogenannten Ertragswertverfahren zu bestimmen sein, wobei man sich bewusst machen muss, dass es auch ein einheitliches Ertragswertverfahren nicht gibt. Die Interessenlagen der bleibenden und des weichenden Gesellschafters sind gegenläufig. Zum Schutz der Liquidität des Unternehmens werden in den Gesellschaftsverträgen Regeln für möglichst niedrige Abfindungen gesucht. Da Abfindungsklauseln frei vereinbart werden können, sind sie grundsätzlich zulässig. Grenzen ergeben sich jedoch wegen Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit, § 138 Abs. 1, 242 BGB. Nur bei Sittenwidrigkeit ist die Abfindungsklauseln nichtig, sodass dann die gerade nicht gewünschte gesetzliche Regelung eingreift, die eine Abfindung des tatsächlichen Wertes, der nach Ertragswertmethode zu bewerten ist, verlangt. 1. Zulässigkeit der Buchwertklauseln Die Wirksamkeit einer abfindungsbeschränkenden Satzungsbestimmung hängt maßgeblich von der Diskrepanz zwischen der nach ihr ermittelten Abfindung einerseits und dem tatsächlichen Anteilswert des ausscheidenden Gesellschafters andererseits ab. Darüber hinaus sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber auch sämtliche sonstigen Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Allein mit diesen mehr allgemeinen Leitlinien kann jedoch in einem konkreten Streitfall die Zulässigkeit einer Satzungsklausel kaum hinreichend sicher beurteilt werden. Der Buchwert ist aus der Ertragssteuerbilanz oder einer, unter Wahrung der Bewertungskontinuität auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aufgestellten, Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. Nach herrschender Meinung umfasst die Buchwertabfindung ohne nähere Konkretisierung jedenfalls den anteiligen Gewinn für das laufende Geschäftsjahr, die Einlage auf dem Kapitalkonto, eventuelle Guthaben auf einem laufenden Konto sowie alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagencharakter. Davon abzuziehen sind gesamthänderische Verlustvortragskonten sowie Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auf seinem Privatkonto. Der Ausschluss des Firmenwertes und der stillen Reserven machen dabei die Klausel nicht unzulässig. Der II. Zivilsenat des BGH hat schon im Urteil vom 29. 5. 1978 klargestellt, dass abfindungsbeschränkende Satzungsklauseln grundsätzlich selbst dann zulässig sind, wenn sie in Abweichung vom Regelungsgehalt des § 738 I 2 BGB dem ausscheidenden Gesellschafter den Firmenwert und die stillen Reserven der Gesellschaft vorenthalten. Nach höchstrichterlicher Ansicht sind abfindungsbeschränkende Klauseln unter Berücksichtigung der Grundsätze von „Treu und Glauben“ (vgl. § 242 BGB) insbesondere dann zu korrigieren, wenn sie zum Nachteil des ausscheidenden Gesellschafters zu einer erheblich hinter dem wahren Anteilswert zurückbleibenden Abfindung führen. Entsprechendes gilt, wenn die mit der Abfindungsbeschränkung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile den ausscheidenden Gesellschafter sittenwidrig benachteiligen (§ 138 BGB) oder die in § 723 III BGB verbriefte Freiheit des Gesellschafters unangemessen einschränken, seine Gesellschaftsbeteiligung zu kündigen. Im Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 24. 9. 1984 wurde diesbezüglich ebenfalls klargestellt, dass ein (die Anwendung des § 723 III BGB rechtfertigendes) Missverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils nicht schon dann bejaht werden kann, wenn in großem Umfang stille Reserven vorhanden sind. Der wirkliche Wert der Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen entspreche nämlich nicht dem Ergebnis der Addition von Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden stillen Reserven. Bei der Bewertung einer abfindungsbeschränkenden Satzungsregelung stellt die Rechtsprechung maßgeblich auf den Grad der Abweichung der statuarischen von der gesetzlich geschuldeten Abfindung ab. So wird ein zur Unanwendbarkeit der gesellschaftsvertraglichen Klausel führendes Missverhältnis in einem Fall angenommen, in dem der Buchwert eines Kommanditanteils 100.000 DM und der wahre Wert unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens 376.000 DM betrug. Dies war eine Abweichung von 276/376 = 73,40 %. Ein erhebliches Missverhältnis besteht, wenn sich nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Abfindung unterhalb geleisteter Einlagen oder einbehaltener Gewinne errechnet. Eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene Abfindung für den aus einer GmbH ausscheidenden Gesellschafter weicht dann in vollkommen unangemessener Weise vom maßgeblichen Verkehrswert ab, wenn das an dem gesellschaftlichen Zweck ausgerichtete Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens eine derart weit gehende Beschneidung des Abfindungsrechts nicht erfordert. Die Beschränkung des Abfindungsrechts ist nach Ansicht des erkennenden Senats willkürlich und bar jeder sachlichen Rechtfertigung, wenn der an dem Unternehmenswert auszurichtende volle wirtschaftliche Anteilswert den satzungsmäßigen Abfindungsbetrag (im Streitfall den Nennwert) erheblich übersteigt und möglicherweise ein Vielfaches dieses (Nenn-Werts) ausmacht. Der BGH hat ein grobes Missverhältnis in einem Fall angenommen, in dem die Buchwertabfindung nur 35% - bzw. bei Einbeziehung des auf dem Privatkonto ausgewiesenen Guthabens 45% (hier sogar 22 %) - der nach dem Verkehrswert ermittelten (gesetzlichen) Abfindung betrug. Der ausscheidende Gesellschafter war im Streitfall über 80 Jahre alt, mehr als 53 Jahre Mitgesellschafter gewesen und auf die Verwertung seines Anteils zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen. Zudem konnte die Gesellschaft nach der Erkenntnis des BGH den Abfluss von Geldmitteln in Höhe eines über dem Buchwert liegenden Betrags verkraften. Dem ausscheidenden Gesellschafter war es daher nach Ansicht des II. Zivilsenats nach „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) nicht zuzumuten, sich mit dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Buchwert abfinden zu lassen. Ein Festhalten an der satzungsmäßigen Abfindungsklausel soll möglicherweise dann nicht zumutbar sein, wenn der Verkehrswert innerhalb von nur drei Jahren auf das Sechsfache des Nominalwertes ansteigt. Auch in dieser Entscheidung wurde freilich betont, dass die Anwendbarkeit einer satzungsmäßigen Abfindungsregelung nicht allein vom Verhältnis zwischen Bilanz- und Verkehrswert des Anteils abhängt, sondern sämtliche Umstände einzubeziehen sind. In einem Streitfall war gesellschaftsvertraglich ein Recht der verbleibenden Gesellschafter auf Übernahme der Anteile eines auf Grund eigener Kündigung ausscheidenden Gesellschafters vereinbart. Der Übernahmepreis sollte sich nach der Satzung nach dem Nennbetrag der Geschäftsanteile zuzüglich des darauf entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen (einschließlich des Gewinnvortrags) sowie der versteuerten stillen Reserven und abzüglich eines darauf entfallenden Anteils an einem etwaigen Verlustvortrag und der Hälfte des auf die Geschäftsanteile entfallenden Anteils am Gewinn des Unternehmens der letzten drei Jahre vor der Übertragung bemessen. Danach errechnete sich ein Übernahmepreis in Höhe von 289% des Nominalkapitals. Der Verkehrswert bewegte sich hingegen nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen 600% und 1000% des Nominalkapitals. Hierin sah der BGH ein außergewöhnliches Missverhältnis. Die in einer GmbH-Satzung enthaltene Buchwertklausel ist jedenfalls dann (noch) nicht anzupassen, wenn die nach ihr berechnete Abfindung 83% des möglichen Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters ausmacht. Dies wird weit unterschritten. 2. Ertragswertmethoden Bei einer Bewertung unter Ertragswertgesichtspunkten geht man aus Sicht des ökonomisch denkenden Investors davon aus, dass der Kaufpreis, statt damit das Unternehmen zu erwerben, alternativ am Markt angelegt werden könnte. Hierfür erzielte er einen Basiszins, etwa abgeleitet aus einer langfristigen Verzinsung einer konservativen Anlage, zum Beispiel Bundesschatzbriefe. Aus heutiger Sicht dürfte ein Basiszins von vier Prozent langfristig am Markt erzielbar sein. Es gibt nämlich Bundesschatzbriefe Typ B zu diesem Zinssatz. Wenn ein Investor stattdessen ein risikoreiches Unternehmen erwirbt, will er verständlicherweise einen höheren Verzinsungserfolg. Der Basiszinssatz ist demgemäß um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Zunächst wird der Jahresgewinn, in der Regel gemittelt aus den letzten fünf Jahren, um den sogenannten Unternehmerlohn vermindert, wenn der Investor oder verbleibende Gesellschafter selbst mitarbeitet. Der Unternehmerlohn entspricht dem Gehalt eines Fremdgeschäftsführers. Den durchschnittlichen Jahresumsatz kann man abweichend ermitteln, wenn die einzelnen Jahre unterschiedlich gewichtet werden, also jüngere Jahre stärker in die Bewertung einfließen als ältere, um die Entwicklung des Unternehmens abzubilden. Schließlich ist das Ergebnis auch um außerordentliche Erträge oder außerordentlichen Aufwand zu bereinigen, der in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Hierin liegt die hohe Kunst der Unternehmensbewertung, denn diese Faktoren sind die Stellschrauben, an denen der Unternehmenswert bei gleicher Bewertungsmethode erheblich variiert werden kann. Der Basiszinssatz wird um eine sogenannte Marktrisikoprämie erhöht. Stellt man zum Beispiel fest, dass in der Vergangenheit Aktienbesitzer (als typisierter Unternehmer kraft Ihrer Unternehmensbeteiligung) langfristig dafür belohnt wurden, in Unternehmensbeteiligungen investiert zu haben, indem sie zum Beispiel zwölf Prozent Durchschnittsrendite über Jahre hinweg erzielten, so betrüge die Marktrisikoprämie als Differenz zum angenommenen Basiszinssatz acht Prozent. Zusätzlich ist es nicht unerheblich, ob die Investition in ein relativ risikoarmes Unternehmen einer risikoarmen Branche erfolgt oder ob es sich um ein risikoreiches Unternehmen handelt. Mit dem sogenannten Betafaktor korrigiert man die Marktrisikoprämie je nach Ertragsschwankung des einzuschätzenden Unternehmens. Schwankt das Ergebnis des Unternehmens vergleichbar dem DAX so beträgt der Betafaktor Eins. Ist es schwankender als der DAX, so ist der Risikofaktor größer Eins. Ist es linear gewachsen, zeigt also keine Schwankungen, so tendiert der Betafaktor gen Null. Da natürlich kein Unternehmen zugleich allen DAX-Unternehmen gleicht, wird man zur Auswahl und Bemessung des Betafaktors nur vergleichbare Unternehmen identifizieren und auf deren Volatilität abheben. Diese sogenannten Peer-Companies sind dann auf ihre volatile Entwicklung zu analysieren und dem zu bewertenden Unternehmen gegenüber zu stellen. 3. Sonstige Unwirksamkeitsgründe Soweit nach der Rechtsprechung für die (Un-)Anwendbarkeit der satzungsmäßigen Abfindungsbeschränkung nicht allein das Verhältnis zwischen dem wahren Wert des Anteils einerseits und dem nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung ermittelten Abfindungsbetrag andererseits entscheidend ist, wurden bislang namentlich die folgenden Umstände in die Würdigung miteinbezogen: 3. 1 Auszahlungsmodalitäten Eine Unanwendbarkeit der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung insgesamt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn neben dem Missverhältnis zwischen dem wahren Anteilswert und der nach der Satzung ermittelten Abfindung durch die Auszahlungsmodalitäten weitere spürbare Einschränkungen des ausscheidenden Gesellschafters begründet werden. Nach der Gesetzeslage steht dem ausscheidenden Gesellschafter die Abfindung nämlich unverzüglich mit seinem Austritt in einem Betrag zu (vgl. § 271 I BGB). Im Interesse der Liquiditätssicherung der Gesellschaft kann zwar nach allgemeiner Ansicht gesellschaftsvertraglich ein abweichender Auszahlungsmodus wirksam vereinbart werden. In Betracht kommen insoweit beispielsweise langjährige Ratenzahlungsund Stundungsvereinbarungen. Da sich solche Regelungen für den ausscheidenden Gesellschafter jedoch ähnlich auswirken können wie eine Beschränkung der Abfindungshöhe, darf das Interesse der Gesellschaft an der Kapitalerhaltung insbesondere dann nicht einseitig über das Abfindungsinteresse gestellt werden, wenn die Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter einen Versorgungscharakter hat. a) Belastende Auswirkungen: Unzulässig sind daher in solchen Fällen namentlich langjährige Ratenzahlungsvereinbarungen; dies gilt umso mehr, wenn die ausstehenden Raten zudem weder oder nur niedrig verzinst werden, noch ihre Auszahlung im Fälligkeitstermin durch Bürgschaften, Grundpfandrechte oder ähnliche Mittel sichergestellt wird. Solche Regelungen schränken nämlich die Dispositionsmöglichkeit des ausscheidenden Gesellschafters über die Wiederanlage der durch seinen Austritt freigewordenen Mittel gravierend ein. Überdies setzen sie den Gesellschafter dem Risiko aus, den Abfindungsanspruch bei Fälligkeit nicht durchsetzen zu können (vgl. aber auch §§ 321, 775 I Nr. 1 BGB). Diese Wirkungen werden noch verstärkt, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Abtretungsverbot für die (Abfindungs-)Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft vorsieht (vgl. § 399 BGB). Denn dann können die ausstehenden Raten auch nicht als Sicherheit für etwaige (Bank-)Kredite verwendet werden, die der Gesellschafter gegebenenfalls zur Liquiditätsverbesserung aufnehmen muss. Zumeist wird bei der Gestaltung der Auszahlungsmodalitäten außerdem nicht ausreichend beachtet, dass die durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft entstehenden Steuerverpflichtungen relativ zeitnah erfüllt werden müssen, was den finanziellen Handlungsspielraum des ausscheidenden Gesellschafters weiter einengt und im Ergebnis den Austritt finanziell unmöglich machen kann. Die Höhe der Rate(-n) sollte daher aus Sicht des ausscheidenden Gesellschafters zumindest so bemessen sein, dass er seiner Steuerlast nachkommen kann. b) Rechtsprechung: Die Rechtsprechung hat sich bislang nur sehr sporadisch zu den (unzulässigen) Möglichkeiten der Gestaltung der Auszahlungsmodalitäten geäußert. Klare Konturen hinsichtlich der (Un-)Wirksamkeit von Auszahlungsregelungen lassen sich daraus kaum herleiten. Zudem waren bislang wesentliche Fragen, wie etwa die Beurteilung von Abtretungsverboten und die steuerlichen Auswirkungen, nicht Gegenstand der veröffentlichten Entscheidungen. Das RG hat im Urteil vom 17. 1. 1940 zwar Bedenken geäußert, ob eine statuarische Regelung noch zulässig ist, nach welcher die Auszahlung des Abfindungsguthabens, das sich nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nach der letzten vom Finanzamt genehmigten Vermögensbilanz richteten sollte, nur in zehn gleichen Jahresraten erfolgt. Die aufgeworfene Frage hat das RG letztendlich jedoch nicht beantwortet. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung ist unwirksam, die eine Auszahlung des Abfindungsguthabens in 15 gleichen Jahresraten vorsieht. Dies gilt nach Ansicht des BGH selbst dann, wenn der betroffene Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Zur Begründung hat der II. Zivilsenat ausgeführt, dass eine derartig lang bemessene Laufzeit der Raten den Abfindungsanspruch in seinem Gehalt in untragbarer Weise schmälert. Ausdrücklich offen gelassen wurde in der Entscheidung, ob eine zehnjährige Ratenzahlungsfrist noch zulässig ist. Der Kläger hatte nämlich lediglich eine Auszahlung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren verlangt (vgl. § 308 ZPO). Eine Regelung in der Satzung einer GmbH sei nicht unwirksam, wenn sie für den Fall des Ausscheidens oder des Ausschlusses eines Gesellschafters ein Abfindungsguthaben nach dem vollen Verkehrswert vorsieht, aber die Fälligkeit auf längstens sechs Jahre ohne Zinsbeilage hinausschiebt. Eine Abfindungsklausel sei nichtig (§ 138 BGB), nach welcher der ausscheidende GmbHGesellschafter sein Abfindungsguthaben in drei Raten erhalten soll, die erst nach fünf, acht und zehn Jahren nach der Kündigungserklärung fällig sind. Diese lange Vorenthaltung der Abfindung („Zwangsdarlehen“) benachteilige den Ausscheidenden nämlich in sittenwidriger Weise. Dabei sind Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine im Interesse der Unternehmenserhaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie werden allerdings problematisch, wenn hierbei das Abfindungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters - etwa durch Vereinbarung einer besonders langen Rückzahlungsdauer nicht ausreichend berücksichtigt wird. Längerfristige Ratenzahlungsvereinbarungen können sich dann für den ausscheidenden Gesellschafter durchaus ähnlich auswirken wie Abfindungsbeschränkungen. Dabei werden Zahlungszeiträume von zehn Jahren oder mehr in aller Regel wegen anstößiger Benachteiligung des Ausscheidungswilligen für unwirksam erachtet, während Auszahlungszeiträume unter fünf Jahren im Allgemeinen als unbedenklich angesehen werden (vgl. BGH, NJW 1989, 2685, 2686). Bei Auszahlungsaufschüben von fünf bis zehn Jahren kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Modalitäten der Verzinsung und der Auszahlung, die Berechnung der Abfindung (Buchwert, Unternehmenswert) und dergleichen in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 50 IV, S. 1476). c) Ansicht der Literatur: Vom Schrifttum werden längerfristige, den nötigen Zeitraum für die Berechnung des Anspruchs und die Beschaffung der erforderlichen Mittel deutlich übersteigende Auszahlungsfristen im Allgemeinen nur dann für unbedenklich gehalten, wenn sie mit einer angemessenen Verzinsung der ausstehenden Raten verbunden sind und dem Ausgeschiedenen auch im Übrigen unzumutbare Risiken hinsichtlich der späteren Durchsetzung seiner Ansprüche nicht auferlegt werden. Insoweit wird eine zehn Jahre übersteigende Abfindungszeit grundsätzlich für rechtlich unzulässig gehalten und lediglich darüber gestritten, ob eine Laufzeit der Abfindungsraten bis zu zehn Jahren noch sittengemäß und unter dem Blickwinkel der Kündigungsfreiheit (vgl. § 723 III BGB) hinzunehmen ist. Dies wird durchweg nur dann angenommen, wenn die Auszahlungsmodalitäten im Ganzen noch als sachgemäß anerkannt werden können, mithin zumindest eine angemessene Verzinsung und eine hinreichende Absicherung der ausstehenden Raten in der Satzung vereinbart wurde. Nach restriktiver(-er) Literaturansicht trägt indes allein eine erheblich kürzer bemessene Auszahlungsdauer den schutzwürdigen Interessen des abzufindenden Gesellschafters ausreichend Rechnung. Dabei wird zunehmend der Standpunkt eingenommen, Stundungsoder Ratenzahlungsvereinbarungen, welche die Zahlung der Abfindung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinaus erstrecken, seien allenfalls dann zulässig, wenn die übrigen Abfindungsklauseln gesellschafterfreundlich ausgestaltet sind und die Abfindung zum vollen Anteilswert erfolgt. Eine Streckung der Zahlungen auf bis zu fünf Jahren soll dann aber zulässig sein. 3.2 Absolute Höhe des Differenzbetrages Feste Grenzen, ab wann solch ein erhebliches Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindung anzunehmen ist, lassen sich kaum angeben. In der Literatur und Vertragsgestaltung wird als Faustregel vertreten, dass die Grenze für eine noch zulässige Abfindungsvereinbarung bei zwei Dritteln des wirklichen Anteilswerts zu ziehen sei; nach anderer Auffassung darf die Abfindung jedenfalls nicht unter 60% des anteiligen Ertragswerts liegen. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass neben dem prozentualen Missverhältnis auch der absolute Betrag gewichtet werden müsse, um den die gesellschaftsvertragliche Abfindung hinter dem wahren Wert des Anteils zurückbleibt. Dieser Differenzbetrag hängt von dem realen Wert des Unternehmens sowie von der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters ab. Er lässt Rückschlüsse zum einen darauf zu, ob der Gesellschaft die Auszahlung eines über dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Betrags finanziell möglich ist. Zum anderen wird erst hierdurch verdeutlicht, welche betragsmäßige Einbuße dem ausscheidenden Gesellschafter bei einem Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Regelung zugemutet wird. Dabei ist hier festzustellen, dass der Differenzbetrag die Gesellschaft zwar vor Probleme stellen mag, andererseits aber die Auszahlungsmodalitäten vom ausscheidenden Gesellschafter ein erhebliches Opfer verlangen. 3.3 Gläubigerschutz Vereinbarungen, die den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters für den Fall seines durch Gläubigerkündigung oder Insolvenzeröffnung bedingten Ausscheidens ausschließen oder in einem über vergleichbare Fälle des Ausscheidens hinausgehenden Maß beschränken, werden von der ganz h. M. als wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig angesehen. Die Praxis verwendet auf Klauseln, die die absolute Höhe nach vorstehenden Maßstäben begrenzen.