und Betreuungsvertrags
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und Betreuungsvertrags
Muster eines Wohn- und Betreuungsvertrags (als Anlage zu den Informationsunterlagen gem. § 3 WBVG) 1. Vertragspartner / Vertragsbeginn 1.1 Vertragspartner sind: Marienheim psychogeriatrisches Pflegeheim GmbH als Träger des Marienheim – Haus für psychisch Kranke vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Monika Hertle im Folgenden „Einrichtung“ genannt und Herr/Frau geboren am vertreten durch den/die Betreuer/in Herr/Frau Straße und Hausnummer PLZ und Ort im Folgenden „Bewohner“ genannt. 1.2 Vertragsbeginn: 1.3 Vorübergehende Aufnahme (Probewohnen) bis: 1 2. Leistungsumfang 2.1 Der Bewohner erhält Unterkunft im Marienheim – Haus für psychisch Kranke. Ihm stehen alle Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Ein Umzug innerhalb der Einrichtung im Rahmen der individuellen Förderplanung erfolgt im Interesse des Bewohners und im Einvernehmen mit seinem/seiner gesetzlichen Vertreter/in. 2.2 Über persönliches Eigentum, das von der Einrichtung in Verwahrung genommen werden soll, wird eine Liste angefertigt und von den Vertragspartnern unterschrieben. 2.3 Das sozialtherapeutische Angebot erstreckt sich im Rahmen der Maßnahmenpauschale und beinhaltet: 2.3.1 die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse des Bewohners, soweit dies unter sozialtherapeutischen Gesichtspunkten erforderlich und geboten ist. 2.3.2 die individuelle Leistung der Grundpflege und Betreuung entsprechend der Behinderung, sowie der ärztlichen und fachärztlichen Verordnungen. 2.3.3 die aktivierende Betreuung und sozialtherapeutische Leistungen. 2.3.4 die individuell gebotene sonstige Förderung und die fachliche Begleitung im lebenspraktischen Bereich, sowie bei der Selbstversorgung. 2.3.5 ebenso kleine persönliche Hilfestellungen, allgemeine Beratung und Angebote zur Gestaltung des Tagesablaufes, der Freizeit u.a. 2.3.6 Die Anwendungen pflegerischer, sozialpädagogischer und therapeutischer Hilfen zur Aktivierung und Rehabilitation werden zusammen mit dem Bewohner, Ärzten, Pflegefachkräften, sozialpädagogischen und therapeutischen Fachkräften abgestimmt. Zurzeit können folgende Hilfen angeboten werden: Arbeitstraining und Beschäftigungstherapie als tagesstrukturierende Maßnahme Bewegungstherapie, Sport- und Freizeitangebote Sozialpädagogische Förderung und Begleitung Einzel- und Gruppentherapie 2 2.4. Darüber hinaus erbringt die Einrichtung folgende Leistungen für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Grundpauschale: 2.4.1 Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee und Abendessen; Zwischenmahlzeiten bei Erfordernis. Spätmahlzeit nach medizinischer Indikation. Dazu werden Tee (ganztags), Kaffee und Milch/Kakao gereicht. 2.4.2 Reinigung, Mangeln und Instandhaltung von Bettwäsche und Handtüchern. Waschen, Bügeln und Instandhaltung von Leibwäsche. Für Kleidungsstücke, die nicht gekennzeichnet worden sind, wird keine Haftung übernommen. 2.4.3 die notwendigen Reinigungsarbeiten in allen Räumen. 2.4.4 Die Zimmer im Wohnbereich sind ihrem Zweck gemäß ansprechend möbliert und eingerichtet. Das Mitbringen eigener Möbel muss gesondert vereinbart werden. 2.4.5 Heizung, Warm- und Kaltwasserversorgung, Stromversorgung, Müllentsorgung etc. werden vom Heimträger erbracht. 2.5. Sonderleistungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 2.6. Kosten für Inkontinenzartikel, die nicht von Krankenversicherung oder Beihilfestellen übernommen werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Ärztliche Versorgung 3.1 Die ärztliche Betreuung wird von der Einrichtung veranlasst. 3.2 Grundsätzlich ist die freie Arztwahl nicht aufgehoben. 3.3 Die hausärztliche Betreuung ist zurzeit durch vier niedergelassene Ärzte sichergestellt. Ebenso hält ein Psychiater regelmäßig Visite. Weitere Fachärzte und Therapeuten können bei Bedarf hinzugezogen werden. 3.4 Leistungen der behandelnden Ärzte sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Nicht vom Leistungsumfang erfasst sind Sachleistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) von der zuständigen Krankenkasse zu erbringen sind. 4. Entgelte für Regelleistungen Nachstehende Regelleistungen sind mit der Entrichtung des täglichen Gesamtheimentgeltes bezahlt. Bei Verzicht auf einzelne Angebote ändert sich die Berechnung nicht. 3 4.1. Kosten der Unterkunft Enthalten sind die Vertragspunkte 2.1, 2.4.3 und 2.4.4. 4.2. Kosten der Grundpflege, der sozialtherapeutischen Betreuung und Versorgung sowie Personal- und Sachkosten. Enthalten sind die Vertragspunkte 2.3.1 bis 2.3.5 sowie 2.4. bis 2.4.2. 5. Höhe der Entgelte/ Fälligkeit und Zahlung 5.1 Das Gesamtheimentgelt beträgt täglich 98,87 Euro und gliedert sich wie folgt: Maßnahmenpauschale Grundpauschale Investitionspauschale 68,22 Euro 18,60 Euro 12,05 Euro 5.2 Das Gesamtheimentgelt ist monatlich im Voraus spätestens bis zum 5. Werktag zu zahlen. 5.3 Bankverbindung der Einrichtung Bank: Raiffeisenbank Pfaffenwinkel Konto: 203 777 Bankleitzahl: 701 695 09 5.4 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung an. Bei einem Zahlungsverzug von 2 Monaten werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes berechnet. 5.5 Das Gesamtheimentgelt wird von der Entgeltkommission des zuständigen Sozialhilfeträgers festgelegt und ist auch für Selbstzahler bindend. 5.5.1 Eine Erhöhung der unter Punkt 5.1 vereinbarten Entgelte ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die erhöhten Entgelte angemessen sind. Die Einrichtung ist durch einseitige Erklärung berechtigt, die Entgelte zu erhöhen. Die Einrichtung hat dem Bewohner gegenüber die Erhöhung der Entgelte spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. In diesem Fall kann sich die Einrichtung die Bezifferung der erhöhten Entgelte bis zur Mitteilung der vereinbarten Entgelte durch die Entgeltkommission des zuständigen Sozialhilfeträgers vorbehalten. Die Einrichtung kann zu erwartende Kostensteigerungen ab dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhungen wirksam werden, fordern, muss aber nach Festlegung der neuen Entgelte eine entsprechende Verrechung vornehmen. Festlegung und Änderung der Entgelte werden dem Bewohner schriftlich mitgeteilt. 4 5.6 Liegt für die Entgelte des Bewohners eine Kostenübernahmeerklärung eines öffentlichen Sozialhilfeträgers vor, entfallen die Regelungen über Zahlungsverpflichtungen des Bewohners. Die übrigen Bestimmungen des Heimvertrages bleiben unberührt. 5.7 Gleichzeitig mit dem Gesamtheimentgelt sind die Entgelte für Sonderleistungen zu bezahlen (siehe Vertragspunkt 2.5). 6. Entgeltregelung bei Abwesenheit des Bewohners Die Platzfreihaltegebühr wird zurzeit in Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger wie folgt berechnet: 6.1 Bei einer vorübergehenden Abwesenheit von bis zu 30 Kalendertagen wird vom 1. Tag der Abwesenheit an eine Platzfreihaltegebühr von 100% berechnet, wenn der Wohnplatz in diesem Zeitraum freigehalten wird. Der Rückkehrtag wird als Anwesenheitstag berechnet. 6.2 Nach jeder zusammenhängenden Anwesenheit des Bewohners von mindestens 10 Kalendertagen beginnt der 30-Tages-Zeitraum erneut. 7. Haftung 7.1 7.2 Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird dem Bewohner empfohlen, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Personenschäden und sonstige Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8. Barbetrag (Taschengeld) Die Einrichtung hält im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Barbeträgen monatlich für jeden Bewohner den ihm zustehenden Barbetrag zur Verfügung, sobald eine Kostenübernahme des betreffenden Kostenträgers vorliegt, bzw. bei Selbstzahlern ein Eingang auf unser Konto erfolgt ist. Der Barbetrag ist entsprechend den Verwendungsrichtlinien der Sozialhilfeträger zu verwenden. Die Auszahlung erfolgt an den Bewohner bzw. an den/die gesetzliche/n Betreuer/in, soweit der Betreuungsumfang die Vermögenssorge umfasst. 9. Vertragsdauer Der Wohn- und Betreuungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. In Einzelfällen kann eine befristete, vorübergehende Aufnahme des Bewohners schriftlich (siehe 1.3. dieses Vertrages) vereinbart werden. 10. Kündigung Der Bewohner kann den Wohn- und Betreuungsvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen. Er kann aus 5 wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: die Gültigkeit des richterlichen Unterbringungsbeschlusses endet, der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine Härte bedeuten würde, der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert, dass eine sachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist. Die Einrichtung ist nicht in der Lage, jegliche Anpassungen dieses Vertrages an einen sich ändernden Betreuungs- oder Pflegebedarf des Bewohners anzubieten. Hiernach ausgeschlossen ist die Versorgung aller Personen mit einem Bedarf jenseits des Leistungstyps W-T-E-S, da die konzeptionellen, die personellen, baulichen (das Marienheim kann nicht barrierefrei gestaltet werden) und sächlichen Voraussetzungen unserer Einrichtung nur auf die Versorgung des genannten Leistungstyps ausgerichtet sind. Tritt ein derartiger Betreuungs- oder Pflegebedarf nach Abschluss des vorliegenden Vertrages ein, kann die Einrichtung den Vertrag, gemäß Punkt 10.2.3. beenden. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder der Bewohner a.) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Entgelte oder eines Teiles der Entgelte, der die Entgelte für einen Monat übersteigt in Verzug ist oder b.) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Entgelte in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Entgelte für zwei Monate erreicht. In den Fällen des Punktes 10.2.5 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshändigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Entgelte die Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen. In den Fällen der Punkte 10.2.3 bis 10.2.5 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Punktes 10.2 ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. 6 Hat die Einrichtung nach Punkt 10.2.2 und 10.2.3 gekündigt, so hat sie dem Bewohner eine angemessene Unterbringung unter zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Eine Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages durch die Einrichtung zum Zwecke der Erhöhung der Entgelte ist ausgeschlossen. 11. Vertragsende Bis zum Vertragsende ist das volle Gesamtheimentgelt zu entrichten. Bei Abwesenheit des Bewohners gilt Punkt 6 dieses Vertrages. 11.2 Der Vertrag endet mit dem Tod des Bewohners. Wertsachen und Bargeld werden an die Erben nur gegen Vorlage eines Erbscheins herausgegeben. Die Höhe des Bargeldbestandes ergibt sich bei Endabrechnung des Taschengeldkontos nach Befriedigung noch ausstehender Ansprüche Dritter (Sozialhilfeträger, gesetzliche/r Betreuer/in, Krankenkassen, Rechnungen, u.a.) 11.3 Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen, von der Einrichtung gesetzten Frist von 4 Wochen, die Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann die Einrichtung die Räumung der eingebrachten Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. 12. Vertretung des Bewohners Die Einrichtung kann Entscheidungen für den Bewohner nur insoweit treffen, als sie durch eine schriftliche Vereinbarung mit ihm oder dem/der gesetzlichen Vertreter/in hierzu ermächtigt ist. 13. Heimbeirat Die Einrichtung wirkt darauf hin, einen Heimbeirat zu bilden, bzw. einen Heimfürsprecher einzusetzen. 14. Änderung/ Ergänzung des Vertrages/Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. 7 15. Datenschutz und Schweigepflichtentbindungserklärung 15.1 Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten des Bewohners. Es werden nur solche Bewohnerdaten gespeichert, die für die Erfüllung des Wohn- und Betreuungsvertrages erforderlich sind. 15.2 Der Bewohner erhält auf Wunsch Mitteilung, welche Bewohnerdaten geführt werden. Insbesondere hat der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter das Recht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Betreuungsdokumentation. 15.3 Der Bewohner willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Erfüllung des Wohn- und Betreuungsvertrages erforderlich sind, in der EDV-Anlage, bewohnerbezogenen Akten und der Bewohnerdokumentation gespeichert und ggfs. automatisch bearbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden nur Mitarbeitenden zugänglich gemacht, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages benötigen. Der Bewohner hat das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert sind bzw. werden. 15.4 Der Bewohner willigt darin ein, dass die ihn behandelnden Ärzte den Mitarbeitenden der Einrichtung die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Er entbindet die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht. Er willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. 15.5 Der Bewohner willigt darin ein, dass die Einrichtung für den Fall • • • • der ärztlichen Behandlung, einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung, der Verordnung von Medikamenten und Heilmitteln, der Ein-/Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesens oder in die Häuslichkeit, seine persönlichen, pflegerischen sowie die medizinisch- und soziotherapeutischen Daten, die zur weiteren Durchführung der Pflege, als auch der medizinisch- und soziotherapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils neu gewählten Leistungserbringer übermittelt. 15.6 Im Übrigen hat die Einrichtung die Mitarbeitenden schriftlich über deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von denen die Einrichtung bzw. die Mitarbeitenden Kenntnis erlangen. 16. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Weilheim in Oberbayern. 8