Amtliche Mitteilungen - Fachhochschule Dortmund

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Amtliche Mitteilungen - Fachhochschule Dortmund
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FH Dortmund
BPO Soziale Arbeit
Bachelor-Prüfungsordnung (BPO)
für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit
des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften
an der Fachhochschule Dortmund
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2010
sowie der Berichtigung vom 26. Juli 2010
(Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der Fachhochschule
Dortmund, 31. Jahrgang, Nr. 59 vom 30.07.2010)
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung
§ 2
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad
§ 3
Studienvoraussetzungen
§ 4
Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienberatung
§ 5
Aufbau und Umfang des Studiums
§ 6
Leistungspunktesystem
§ 7
Umfang und Gliederung der Bachelorprüfung
§ 8
Prüfungsausschuss
§ 9
Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer, Prüfungstermine
§ 10
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 11
Einstufungsprüfung
§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen, Bildung von Noten
§ 13
Wiederholung von Prüfungsleistungen, Kompensation
§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ordnungswidrigkeit
II.
Prüfungselemente
§ 15
Ziel, Umfang, Form und Anzahl der Modulprüfungen; Teilnahmenachweise als
Zulassungsvoraussetzung
§ 16
Zulassung zu Modulprüfungen
§ 17
Durchführung von Prüfungen
§ 18
Prüfungen in Form von Klausurarbeiten oder projektbezogenen Arbeiten
§ 19
Prüfungen in Form von mündlichen Prüfungen
§ 20
Hausarbeiten und Referate als weitere Prüfungsformen
III.
Praxismodul
§ 21
Praxismodul
FH Dortmund
3
IV.
Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 22
Bachelorarbeit
§ 23
Zulassung zur Bachelorarbeit
§ 24
Ausgabe und Bearbeitung der Bachelorarbeit
§ 25
Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit
§ 26
Kolloquium
V.
Ergebnis der Bachelorprüfung, Zusatzmodule
§ 27
Ergebnis der Bachelorprüfung
§ 28
Zeugnis, Gesamtnote, Diploma Supplement, Transcript of Records
§ 29
Zusatzmodule
§ 30
Bachelorurkunde
VI.
Schlussbestimmungen
§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32
Ungültigkeit von Prüfungen
§ 33
Widerspruchsverfahren
§ 34
Inkrafttreten und Veröffentlichung
BPO Soziale Arbeit
Anlage 1:
I.
Modulübersicht
II.
Module und Zeitpunkte der Modulprüfungen (MP), Teilgebiete (TG) in Semesterwochenstunden (SWS), Leistungspunkte (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS),
Teilnahmenachweise (TN), Leistungspunkte als Voraussetzung für die Zulassung zu
Modulprüfungen
Anlage 2:
Kompensationsmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 5 und 6
FH Dortmund
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BPO Soziale Arbeit
I. Allgemeines
§1
Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung
Diese Bachelor-Prüfungsordnung gilt für den Abschluss des Studiums im Bachelor-Studiengang
Soziale Arbeit des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule
Dortmund. Sie regelt gemäß § 64 Abs. 2 HG die Bachelorprüfung in diesem Studiengang.
§2
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad
(1)
Das zur Bachelorprüfung führende Studium (§ 5) soll unter Beachtung der allgemeinen
Studienziele (§ 58 HG) den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher
Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte vermitteln und sie befähigen,
individuelle und gesellschaftliche Probleme zu analysieren sowie die zu ihrer Lösung
grundlegenden Handlungskompetenzen anzuwenden und dabei auch außerfachliche
Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen, kommunikativen und
gestalterischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung
vorbereiten.
(2)
Die Bachelorprüfung (§ 7) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der
Studierende die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fach-,
Methoden- und Schlüsselkompetenzen erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.
(3)
Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Fachhochschule Dortmund den Grad
„Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“.
§3
Studienvoraussetzungen
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis
1. der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen
Hochschulreife oder einer durch die zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig
anerkannten Zugangsberechtigung oder einer durch Rechtsverordnung nach § 49
Abs. 6 HG geregelten weiteren Zugangsmöglichkeit und
2. einer einschlägigen praktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) von zwölf Wochen.
(2)
Das Vorpraktikum gilt mit dem Abschlusszeugnis einer Fachoberschule für Sozial- und
Gesundheitswesen als nachgewiesen.
(3)
Das Vorpraktikum ist vor der Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der
Einschreibung nachzuweisen. Wenn die Durchführung des vollen Vorpraktikums vor
Studienbeginn zu einer unzumutbaren Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums führen
würde, kann die Hochschule bei nur teilweise abgeleistetem Vorpraktikum in begründeten
Fällen eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber sechs Wochen des Vorpraktikums vor Aufnahme des
Studiums abgeleistet hat. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber muss die
fehlende Zeit des Vorpraktikums zum frühest möglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nachweis ist bis zum Ende des zweiten Semesters des Fachstudiums zu
führen.
FH Dortmund
(4)
5
BPO Soziale Arbeit
Über die Anerkennung praktischer Tätigkeiten als Vorpraktikum entscheidet die Dekanin
oder der Dekan des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften. Die Dekanin oder der
Dekan entscheidet ferner über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten auf das Vorpraktikum.
§4
Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienberatung
(1)
Das Studium im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit kann sowohl zum Wintersemester als
auch zum Sommersemester aufgenommen werden.
(2)
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen sechs Semester.
(3)
Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Fachhochschule Dortmund sowie durch
das Zentrum für Studieninformation und Beratung (ZIB) an der Universität Dortmund. Sie
erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie
umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische
Beratung.
(4)
Die Studienfachberatung obliegt dem Fachbereich. Sie unterstützt die Studierenden
insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und der Studientechniken.
(5)
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird vor allem empfohlen
- zu Beginn des Studiums;
- bei Wechsel des Studienganges oder der Hochschule;
- bei Nichtbestehen von Prüfungen;
- bei einer Unterbrechung des Studiums;
- vor Abbruch des Studiums.
§5
Aufbau und Umfang des Studiums
(1)
Das Studium ist modular aufgebaut. Module setzen sich in der Regel aus mehreren
Teilgebieten zusammen, die thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die
Module haben einen Umfang von vier bis maximal zehn Semesterwochenstunden (SWS)
und erstrecken sich über ein Semester, nur in Ausnahmefällen über zwei Semester.
(2)
Das Studium umfasst insgesamt einen Zeitaufwand von 5.400 Stunden
(1.800 Stunden/Jahr) einschließlich der Zeit für die Bearbeitung der Bachelorarbeit. Davon
entfallen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich insgesamt 106 Semesterwochenstunden (SWS)
auf den Präsenzanteil. Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung ist das Studium so
strukturiert, dass es in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und die zu
Prüfenden nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.
(3)
Die Lehrveranstaltungen finden in deutscher Sprache und im Fall von Auswahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Lehrveranstaltungen auch in anderen als der
deutschen Sprache statt.
(4)
Die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit
ergeben sich aus Anlage 1. Die inhaltliche Ausprägung und Beschreibung der Module ergibt
sich aus dem jeweils gültigen Modulhandbuch des Studiengangs Soziale Arbeit.
(5)
Die Anlage 1 der Bachelor-Prüfungsordnung enthält eine Empfehlung für einen
sachgerechten Aufbau des Studiums.
6
FH Dortmund
BPO Soziale Arbeit
§6
Leistungspunktesystem
(1)
Leistungspunkte werden für bestandene Prüfungen vergeben. Die Maßstäbe für die
Zuordnung der Leistungspunkte entsprechen dabei dem ECTS (European Credit Transfer
System). Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 180
Leistungspunkte erworben werden.
(2)
Die Anzahl der Leistungspunkte bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand für die jeweilige
Prüfungsleistung. Zum Arbeitsaufwand zählen insbesondere der Besuch der Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an
den Prüfungen, das Praktikum und die Bachelorarbeit.
(3)
Als Arbeitsaufwand pro Jahr werden 1.800 Stunden zu Grunde gelegt.
60 Leistungspunkten pro Jahr entspricht ein Leistungspunkt damit 30 Arbeitsstunden.
Bei
§7
Umfang und Gliederung der Bachelorprüfung
(1)
Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen sowie einer
Bachelorarbeit und einem dazugehörigen Kolloquium als abschließendem Prüfungsteil.
(2)
Das Prüfungsverfahren ist so zu gestalten, dass das Studium einschließlich aller Prüfungen
mit Ablauf der Regelstudienzeit (vgl. § 4 Abs. 2) abgeschlossen werden kann. Zu
berücksichtigen sind dabei auch die gesetzlichen Mutterschutzfristen, die Fristen der
Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch die Pflege oder Versorgung von Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder eines in gerader Linie
Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder
versorgungsbedürftig ist.
§8
Prüfungsausschuss
(1)
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben ist der Prüfungsausschuss „Soziale Arbeit“ zuständig. Die Verantwortung der
Dekanin oder des Dekans nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss ist ein Prüfungsorgan der Fachhochschule Dortmund. Er ist Behörde im Sinne
des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Prüfungsausschuss besteht
1.
aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden;
2.
deren Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw.
dessen Stellvertreter;
3.
zwei weiteren Professorinnen oder einer Professorin und einem Professor oder zwei
Professoren;
4.
einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HG);
5.
zwei Studierenden.
FH Dortmund
7
BPO Soziale Arbeit
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter oder
dessen Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des
Prüfungsausschusses nach Satz 6 Nr. 3 bis 5 werden vom Fachbereichsrat des
Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften gewählt. Die unter Satz 6 Nr. 1 und 2
Genannten müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren angehören. Für die unter
Satz 6 Nr. 3 bis 5 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 6 Nr. 1 bis 4 und ihrer
Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen
Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen dem Fachbereich Angewandte
Sozialwissenschaften angehören.
(2)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist
insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im
Jahr, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit. Er berichtet ferner über die Verteilung der Noten
in Bezug auf Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und das zugehörige Kolloquium und die
Gesamtnote. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, des
Modulhandbuches und des Studienplans. Maßnahmen des Prüfungsausschusses zur
Prüfungsorganisation bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für
Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn von den in Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 bis 3
Genannten mindestens drei Personen und von den in Absatz 1 Satz 6 Nr. 4 und 5
Genannten mindestens zwei Personen anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden. Im Falle, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht an der Sitzung
teilnimmt, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme von deren Stellvertreterin bzw.
deren Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter. Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder Bewertung von
Studien- oder Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern sowie
Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über
Angelegenheiten, welche die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene
Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht
teil.
(4)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen
zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der
gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
(5)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
FH Dortmund
(6)
8
BPO Soziale Arbeit
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner Vorsitzenden oder
seines Vorsitzenden sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Prüfling ist
vorher Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG), insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und
Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt
unberührt.
§9
Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer, Prüfungstermine
(1)
Für die Durchführung der Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss Prüferinnen oder
Prüfer und gegebenenfalls Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt. Zur Prüferin oder zum
Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder
eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat
und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt,
auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt
hat; sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin oder
ein Prüfer in dem betreffenden Modul gelehrt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf
nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat
(sachkundige Beisitzerin oder sachkundiger Beisitzer). Die Prüferinnen und Prüfer sind in
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2)
Für Modulprüfungen kann der Prüfling Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig
auf die Prüferinnen und Prüfer verteilt wird.
(3)
Für die Prüferinnen oder die Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt § 8 Abs. 5 Satz 2
und 3 entsprechend.
(4)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem
Prüfling die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die
Bekanntgabe soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe
der Bachelorarbeit erfolgen. Die Bekanntgabe erfolgt durch elektronischen oder
schriftlichen Aushang.
§ 10
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1)
Studienzeiten, Studien- und positive und negative Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen,
die im Rahmen eines Abkommens an ausländischen Partnerhochschulen erbracht worden
sind. Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen.
(2)
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden von Amts
wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Versuche zur Erbringung von Prüfungsleistungen werden bei der Zulassung zu
Modulprüfungen berücksichtigt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3).
Studienzeiten an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie
dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
FH Dortmund
9
BPO Soziale Arbeit
Auf Antrag können auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet
werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem
Studium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 HG sowie in
einem weiterbildenden Studium erbracht wurden.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiengangs Soziale
Arbeit der Fachhochschule Dortmund im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften.
Im Übrigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3)
Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung
gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester
aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach näherer Bestimmung des
§ 11 Abs. 2 und 3 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen.
(5)
Für Studien- und Prüfungsleistungen, die angerechnet werden, erhalten Studierende die
gemäß Anlage 1 vorgesehene Anzahl von Leistungspunkten.
(6)
Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und
Fachvertreter zu hören. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen innerhalb des ersten Semesters nach der Immatrikulation vorzulegen.
(7)
Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die
Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
§ 11
Einstufungsprüfung
(1)
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die für ein erfolgreiches Studium
erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben
haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 49 Abs. 11 HG
berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des
Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen
entgegenstehen.
(2)
Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können die dort nachgewiesenen Kenntnisse
und Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise angerechnet
werden. Eine Anrechnung auf Studien- und Prüfungsleistungen, die nach Anlage 1 zum
Ende des fünften oder sechsten Semesters stattfinden sollen, ist in der Regel
ausgeschlossen. Über die Anrechnung wird eine Bescheinigung erteilt.
(3)
Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt eine entsprechende
Ordnung der Fachhochschule Dortmund in der jeweils geltenden Fassung.
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FH Dortmund
BPO Soziale Arbeit
§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen, Bildung von Noten
(1)
Die Prüfungsleistungen sind von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer durch
Noten differenziert zu bewerten und festzusetzen oder durch "bestanden" bzw. "nicht
bestanden" zu beurteilen.
(2)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note
Bewertung
Bedeutung
1
Sehr gut
eine hervorragende Leistung
2
Gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt
3
Befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
4
Ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt
5
Nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte
Notenziffern gebildet werden. Die Noten „0,7“, „4,3“, „4,7“ und „5,3“ sind
ausgeschlossen.
(3)
Sind für eine Prüfung mehrere Prüferinnen oder Prüfer bestellt, so bewerten sie die gesamte
Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei
nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel
der Einzelbewertungen.
(4)
Wird eine Note aus dem arithmetischen Mittel von gewichteten oder ungewichteten
Einzelnoten berechnet, wird beim Ergebnis der Mittelwertbildung nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen. Dabei lautet die Bewertung der so ermittelten Note bei einem Mittel
bis
über
über
über
über
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1,5 bis 2,5.........
2,5 bis 3,5.........
3,5 bis 4,0.........
4,0......................
„sehr gut“,
„gut“,
„befriedigend“,
„ausreichend“,
„nicht ausreichend“.
§ 13
Wiederholung von Prüfungsleistungen, Kompensation
(1)
Die Bachelorprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als
nicht bestanden gilt, wiederholt werden.
(2)
Modulprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.
(3)
Die Bachelorarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium kann einmal wiederholt werden.
(4)
Eine Wiederholung bestandener Teile der Bachelorprüfung ist unzulässig.
(5)
Ist eines der in den Anlagen 1 aufgeführten Wahlpflichtmodule endgültig mit "nicht
ausreichend" bewertet worden, so kann dies mit einem anderen angebotenen Wahlpflichtmodul kompensiert werden. Diese Kompensation ist nur einmal möglich.
FH Dortmund
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BPO Soziale Arbeit
(6)
Ist eine Modulprüfung in einem der Vertiefungsmodule der Vertiefungsrichtungen nach der
Anlage 1 endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, so ist ein einmaliger Wechsel
der Vertiefungsrichtung möglich.
(7)
Kann der Prüfling zu einer nach Anlage 1 vorgesehenen Prüfung endgültig nicht mehr
zugelassen werden oder hat er eine nach Anlage 1 vorgesehene Prüfung unter
Berücksichtigung von Absatz 5 und 6 (Kompensation) endgültig nicht bestanden, erfolgt
eine Exmatrikulation.
§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ordnungswidrigkeit
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling
a)
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
b)
nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder
c)
die gestellte Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder aus der Art der Bearbeitung
offenkundig hervorgeht, dass ein ernsthafter Wille zur Lösung der gestellten Aufgabe
gefehlt hat oder
d)
eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbringt.
Satz 1 Buchstabe a) findet bei Modulprüfungen keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3).
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss
die Gründe an, so wird dem Prüfling dies schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt.
Gleichzeitig wird er darauf hingewiesen, dass er die Zulassung zu der entsprechenden
Prüfungsleistung erneut beantragen kann.
(3)
Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
von der jeweiligen Prüferin oder dem
Aufsichtführenden aktenkundig zu machen.
(4)
Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung
einer Hochschulprüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der
Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuchs
kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
(5)
Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen
Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach
Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den
Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(6)
Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantragen, dass Entscheidungen
nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B.
zu beeinflussen, gilt die betreffende
(5,0) bewertet. Der Täuschungsversuch ist
jeweiligen Prüfer oder der oder dem
FH Dortmund
12
BPO Soziale Arbeit
II. Prüfungselemente
§ 15
Ziel, Umfang, Form und Anzahl der Modulprüfungen; Teilnahmenachweise als
Zulassungsvoraussetzung
(1)
Eine Modulprüfung ist eine Prüfungsleistung in einem gemäß der Anlage 1 vorgesehenen
Pflicht- oder Wahlpflichtmodule. In der Modulprüfung soll festgestellt werden, ob der
Prüfling Inhalt und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen
beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig anwenden kann.
(2)
Prüfungen finden in der Regel jeweils zu dem Zeitpunkt statt, an dem die
Lehrveranstaltungen, auf die sie sich beziehen, abgeschlossen sind. Der
Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die
Prüfungsform und die zeitliche Dauer der Prüfung im Benehmen mit den Prüferinnen oder
Prüfern für alle Prüflinge der jeweiligen Modulprüfung einheitlich und verbindlich fest.
Inhaltliche Anforderungen der Prüfungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module im
Modulhandbuch.
(3)
Eine Modulprüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von
höchstens vier Zeitstunden oder aus einer mündlichen Prüfung von höchstens
fünfundvierzig Minuten Dauer oder einer projektbezogenen oder praktikumsbezogenen
Arbeit mit Dokumentation und deren Präsentation mit einer mündlichen Prüfung von etwa
dreißig Minuten Dauer.
Als weitere Prüfungsformen für Modulprüfungen sind wissenschaftliche Hausarbeiten und
Referate zulässig. Näheres regelt § 20.
(4)
Prüfungsleistungen in einer Modulprüfung können nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 durch
gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG ersetzt
werden.
(5)
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet
worden ist. Ist eine Modulprüfung gemäß Satz 1 bestanden, sind damit auch die nach
Anlage 1 zugeteilten Leistungspunkte erworben.
(6)
Als Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen können Teilnahmenachweise
verlangt werden. Mit Teilnahmenachweisen (TN) wird die erfolgreiche Teilnahme an
Veranstaltungen bescheinigt, die gemäß der Anlage 1.II (Studienplan) Teilgebiete der
Module sind. Mit Teilnahmenachweisen wird den Studierenden testiert, dass sie die
Bedingungen erfüllt haben, die von den Lehrenden im kommentierten
Vorlesungsverzeichnis zu Beginn des Semesters für die Erfüllung der Workload bekannt
gegeben wurden. Zu diesen Bedingungen zählen zum Beispiel die Anwesenheitspflicht, die
aktive Teilnahme an den Veranstaltungen, eigene Recherchen, Teilnahme an
Vorbesprechungen.
§ 16
Zulassung zu Modulprüfungen
(1)
Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fachhochschule Dortmund
immatrikuliert und nicht beurlaubt ist, wobei die Wiederholung einer Modulprüfung im
Fall einer Beurlaubung jedoch möglich ist;
FH Dortmund
13
BPO Soziale Arbeit
2.
eine praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgeleistet hat, soweit dies erforderlich
ist;
3.
insgesamt noch keine 3 Prüfungsversuche in diesem Modul bzw. einem gleichwertigen
Fach oder mehreren gleichwertigen Fächern an einer Fachhochschule in der
Fachrichtung Sozialwesen oder in einem Studium im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 HG unternommen und sich auch
nicht dazu angemeldet hat.
Für die Zulassung zu den Modulprüfungen des vierten bis sechsten Semesters ist eine
Mindestzahl an Leistungspunkten erforderlich. Die für die einzelnen Module erforderliche
Mindestzahl ergibt sich aus Anlage 1.
Bei Modulprüfungen, die nach Anlage 1 in der Regel zum Ende des fünften oder sechsten
Semesters stattfinden sollen, muss der Prüfling des Weiteren seit mindestens einem
Semester an der Fachhochschule Dortmund gemäß § 48 HG eingeschrieben oder gemäß
§ 52 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen sein.
(2)
Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin
schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Als schriftlicher Antrag gilt auch eine Anmeldung über das an der Fachhochschule
Dortmund nach Genehmigung eingesetzte Online-Verfahren „Online-Dienste für
Studierende (ODS) – Prüfungsanmeldung und Rücktritte“. Hierbei gilt eine Antragsfrist, die
drei Kalendertage vor dem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses festgesetzten Termin endet. Der Antrag kann für mehrere
Modulprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Modulprüfungen innerhalb
desselben Prüfungszeitraumes oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu
Beginn des folgenden Semesters stattfinden sollen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen
beizufügen oder bis zu einem vom
Prüfungsausschuss festgesetzten Termin
nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
1.
die Nachweise über die im Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2.
eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits in dem Diplom- oder BachelorStudiengang Soziale Arbeit oder in einem Studium im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 HG
a)
eine entsprechende Prüfung oder
b)
die Diplom- oder Bachelorprüfung
nicht oder endgültig nicht bestanden hat;
3.
eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern
widersprochen wird.
Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der
vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis
auf andere Art zu führen.
(3)
Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über die
Zulassung wird in der Regel zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gemacht. Die
Bekanntmachung erfolgt durch elektronischen oder schriftlichen Aushang.
(4)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss
festgesetzten Termin ergänzt worden sind oder
14
FH Dortmund
c)
BPO Soziale Arbeit
der Prüfling in dem Diplom- oder Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit oder in einem
Studium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 HG
ca) eine entsprechende Prüfung oder
cb) im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplom- oder Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden hat.
(5)
Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin
ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche schriftlich bei der
Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Modulprüfungen
abmelden. Als schriftliche Abmeldung gilt auch eine Abmeldung über das an der
Fachhochschule Dortmund nach Genehmigung eingesetzte Online-Verfahren „OnlineDienste für Studierende (ODS) – Prüfungsanmeldung und Rücktritte“. Unterbleibt eine
schriftliche Abmeldung von Modulprüfungen hat dies abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a) jedoch nicht zur Folge, dass die Prüfungsleistung unter Anrechnung auf die
Zahl der möglichen Prüfungsversuche als mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. Aus
Gründen der Planbarkeit der Modulprüfungen wird eine schriftliche Abmeldung jedoch
dringend empfohlen.
(6)
Legt der Prüfling mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Wahlpflichtmodulen ab, gilt die
zeitliche Reihenfolge für das Ergebnis der Bachelorprüfung, es sei denn, der Prüfling
benennt schriftlich, spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium, gegenüber
dem Prüfungsausschuss eine andere Reihenfolge. Die nicht berücksichtigten Module
können als Zusatzmodule gemäß § 29 im Zeugnis ausgewiesen werden.
§ 17
Durchführung von Prüfungen
(1)
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt.
Sie sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen
ausfallen. Sie sollen innerhalb von Prüfungszeiträumen liegen, die vom Prüfungsausschuss
festgesetzt und bei Semesterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters
bekannt gegeben werden. Die Prüfungszeiträume können auch nach Ablauf oder vor Beginn
der Vorlesungszeit liegen. Die Prüfungen in Form von projektbezogenen Arbeiten,
Hausarbeiten und Referaten können auch außerhalb von Prüfungszeiträumen liegen.
(2)
Der jeweilige Prüfungstermin wird dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor
der betreffenden Prüfung, bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch elektronischen
oder schriftlichen Aushang. Für projektbezogene Arbeiten, Hausarbeiten und Referate ist
der Zeitpunkt der Prüfungen unter Berücksichtigung der Höchstfristen für die Mitteilung der
Prüfungsbewertungen so festzusetzen, dass das Prüfungsergebnis spätestens sechs
Wochen nach Beginn des Folgesemesters vorliegt.
(3)
Der Prüfling hat sich auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers oder Aufsichtführenden
mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.
(4)
Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er
wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung einschließlich chronischer
Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu
gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er
hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine
Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern.
FH Dortmund
(5)
15
BPO Soziale Arbeit
Für alle Prüfungsleistungen, die ohne Aufsicht erbracht werden, insbesondere für
Abschlussarbeiten, Projektarbeiten und schriftliche Hausarbeiten, wird eine Versicherung
an Eides statt abgenommen, dass die Prüfungsleistung vom Prüfling selbstständig und
ohne fremde Hilfe erbracht worden ist.
§ 18
Prüfungen in Form von Klausurarbeiten oder projektbezogenen Arbeiten
(1)
In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln Probleme aus dem jeweiligen Modul mit den Methoden seiner
Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann.
(2)
Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln
entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Die zugelassenen Hilfsmittel werden dem Prüfling
rechtzeitig vor der Prüfung durch elektronischen oder schriftlichen Aushang bekannt
gegeben.
(3)
Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einer Prüferin oder einem
Prüfer gestellt.
(4)
In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einer Modulprüfung mehrere
Lehrgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von
mehreren Prüferinnen oder Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüferinnen
oder Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe entsprechend den Angaben
in Anlage 1 fest. Die Note wird anhand eines Bewertungsschemas festgelegt.
(5)
Eine Klausurarbeit ist in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten.
Klausurarbeiten, bei deren Nichtbestehen – abgesehen von der Möglichkeit der
Kompensation von Prüfungsleistungen gemäß § 13 Absatz 5 und 6 – ein Modul endgültig
nicht bestanden ist, sind von zwei Prüferinnen oder einer Prüferin und einem Prüfer oder
zwei Prüfern zu bewerten. Im Falle des Satzes 2 ergibt sich die Note der Klausurarbeit aus
dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(6)
Die Bewertung der Klausurarbeiten ist dem Prüfling jeweils nach spätestens sechs Wochen
mitzuteilen. Die Bekanntgabe erfolgt durch elektronischen oder schriftlichen Aushang.
(7)
Die Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 gelten für die projektbezogenen Arbeiten gemäß § 15 Abs. 3
entsprechend. Jede projektbezogene Arbeit ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 9 Abs. 1 zu bewerten.
§ 19
Prüfungen in Form von mündlichen Prüfungen
(1)
Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart
einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers (§ 9 Abs. 1 Satz 3) oder
vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfung oder als
Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Modul grundsätzlich nur von
einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder
der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer oder die anderen Prüferinnen oder Prüfer zu
hören. Ein Fragerecht steht der Beisitzerin oder dem Beisitzer nicht zu. In fachlich
begründeten Fällen, insbesondere wenn in einer Modulprüfung mehrere Lehrgebiete
gleichzeitig geprüft werden, kann die Prüfung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern
abgenommen werden. Dabei prüft jede Prüferin oder jeder Prüfer nur den dem jeweiligen
Lehrgebiet entsprechenden Anteil. In diesem Fall legen die Prüferinnen oder Prüfer die
Gewichtung der Anteile vor Beginn der Prüfung gemeinsam fest; für die Bewertung und das
Bestehen der Prüfung gilt in diesem Fall § 18 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. Mündliche
Prüfungen, bei deren Nichtbestehen – abgesehen von der Möglichkeit der Kompensation
FH Dortmund
16
BPO Soziale Arbeit
von Prüfungsleistungen gemäß § 13 Absatz 5 und 6 – ein Modul endgültig nicht bestanden
ist, sind von zwei Prüferinnen oder einer Prüferin und einem Prüfer oder zwei Prüfern zu
bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(2)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die
Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind von der Beisitzerin oder von dem Beisitzer in
einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an
die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(3)
Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer
zugelassen, sofern nicht ein Prüfling bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die
Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 20
Hausarbeiten und Referate als weitere Prüfungsformen
(1)
Als weitere Prüfungsformen für eine Modulprüfung können Hausarbeiten und Referate
vorgesehen werden.
(2)
Die weiteren Prüfungsformen gemäß Absatz 1 können auch in Form einer Gruppenarbeit
zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen
Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen (bei Hausarbeiten) oder
anderen objektiven Kriterien (bei Hausarbeiten und Referaten), die eine eindeutige
Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
(3)
Eine Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist eine Aufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden
selbstständig in schriftlicher Form zu bearbeiten. Das Thema und der Umfang der
Hausarbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer zu Beginn des Semesters festgelegt.
Hausarbeiten werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet.
(4)
Ein Referat (Vortrag auf der Basis einer schriftlichen Ausarbeitung) dient der Feststellung,
ob der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabe nach
wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig in schriftlicher Form zu
bearbeiten und zu präsentieren. Das Thema, der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung und
die Dauer des mündlichen Beitrags wird von der Prüferin oder dem Prüfer zu Beginn des
Semesters festgelegt. Die für die Benotung des Referates maßgeblichen Tatsachen sind in
einer gutachtlichen Stellungnahme zum Referat festzuhalten.
(5)
Hausarbeiten und Referate, bei deren Nichtbestehen – abgesehen von der Möglichkeit der
Kompensation von Prüfungsleistungen gemäß § 13 Absatz 5 und 6 – ein Modul endgültig
nicht bestanden ist, sind von zwei Prüferinnen oder einer Prüferin und einem Prüfer oder
zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen.
III. Praxismodul
§ 21
Praxismodul
(1)
In den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit ist ein Praxismodul integriert. Es soll die
Studierenden an die berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellung und praktische
Mitarbeit in Einrichtungen der sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Berufspraxis
heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten
Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.
FH Dortmund
17
BPO Soziale Arbeit
(2)
Das Praxismodul beinhaltet die Teilgebiete "Begleitseminar" und "Theorie-Praxis-Seminar"
sowie das Praktikum mit einem Umfang von 510 Stunden; die Teilnahme an allen drei
Teilgebieten ist verpflichtend. Für die Zulassung zum Praxismodul ist es erforderlich, dass
die Studierende oder der Studierende spätestens sieben Wochen nach Beginn des
Semesters, in dem das Praktikum überwiegend absolviert wird, die Modulprüfungen der
Semester 1 bis 3 gemäß Anlage 1 bis auf eine bestanden hat. Über die Zulassung
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3)
Während des Praktikums erstellen die Studierenden einen Praxisbericht und werden durch
die Hochschule begleitet.
(4)
Das Praxismodul ist bestanden, wenn das Praktikum abgeleistet wurde und die Teilgebiete
des Praxismoduls unter Einbeziehung der qualifizierten Bescheinigung der Praxisstelle und
des Praxisberichts mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Damit sind auch
die Leistungspunkte für das Praxismodul nach Anlage 1 erworben.
IV. Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 22
Bachelorarbeit
(1)
Die Meldung zum abschließenden Teil der Bachelorprüfung (Antrag auf Zulassung zur
Bachelorarbeit) soll in der Regel vor Ende des fünften Semesters erfolgen.
(2)
Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist eine Themenstellung aus dem thematischen Gebiet der Sozialen Arbeit auf der
Grundlage wissenschaftlicher Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit
wird als schriftliche Hausarbeit erstellt. Nach Maßgabe der Themenstellung sind
audiovisuelle, visuelle, auditive und interaktive Dokumente als Bestandteil der
Bachelorarbeit zugelassen und zu bewerten.
(3)
Für die Bachelorarbeit kann der Prüfling Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf den
Vorschlag des Prüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(4)
Die Bachelorarbeit wird von einer gemäß § 9 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten
Prüferin oder einem Prüfer ausgegeben und betreut. Auf Antrag des Prüflings kann der
Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin bzw. einen Honorarprofessor oder eine
Lehrbeauftragte bzw. einen Lehrbeauftragten gemäß § 9 Abs. 1 zur Betreuerin oder zum
Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Bachelorarbeit nicht
durch eine fachlich zuständige hauptamtlich Lehrende oder einen entsprechenden
Lehrenden betreut werden kann.
(5)
Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule durchgeführt
werden, wenn sie dort ausreichend begleitet werden kann.
(6)
Für die Themenstellung der Bachelorarbeit hat der Prüfling ein Vorschlagsrecht.
(7)
Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der
als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige
Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die
Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt.
18
FH Dortmund
BPO Soziale Arbeit
§ 23
Zulassung zur Bachelorarbeit
(1)
(2)
Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer
1.
alle Module der ersten drei Fachsemester bestanden hat;
2.
das Praxismodul bis auf das Theorie-Praxis-Seminar erfolgreich abgeschlossen hat;
3.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfungen des vierten bis sechsten
Fachsemesters gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt;
4.
in den sonstigen Modulprüfungen des vierten bis sechsten Fachsemesters mindestens
24 Leistungspunkte erreicht hat.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern
sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
1.
die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2.
eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits in dem Diplom- oder BachelorStudiengang Soziale Arbeit
a)
eine Diplomarbeit oder eine Bachelorarbeit oder
b)
die Diplom- oder die Bachelorprüfung
nicht oder endgültig nicht bestanden hat.
Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche Prüferin oder welcher
Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist. Für den Fall, dass der
Prüfling von seinem Vorschlagsrecht für die Themenstellung der Bachelorarbeit keinen
Gebrauch gemacht hat, sorgt die Betreuerin oder der Betreuer dafür, dass der Prüfling ein
Thema für die Bachelorarbeit erhält.
(3)
Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den
Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen
werden.
(4)
Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses und in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu
versagen, wenn
a)
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b)
die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder
c)
im Geltungsbereich des Grundgesetzes in dem Diplom- oder Bachelor-Studiengang
Soziale Arbeit
ca) eine entsprechende Diplomarbeit oder Bachelorarbeit des Prüflings unter
Berücksichtigung der Wiederholungsmöglichkeit mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet worden ist oder
cb) der Prüfling die Diplom- oder die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden hat.
Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt durch elektronischen oder schriftlichen Aushang.
FH Dortmund
19
BPO Soziale Arbeit
§ 24
Ausgabe und Bearbeitung der Bachelorarbeit
(1)
Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer der
Bachelorarbeit (§ 22 Abs. 4) gestellt. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt
über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der
Ausgabe gilt der Tag, an dem die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Prüfling das Thema bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig
zu machen.
(2)
Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der
Bachelorarbeit) beträgt 12 Wochen, bei empirischen Arbeiten sind es 16 Wochen. Der
konkrete Bearbeitungszeitraum wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers der Bachelorarbeit
festgesetzt und dem Prüfling bei der Ausgabe des Themas schriftlich mitgeteilt. Das Thema
und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit innerhalb
der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten
schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise einmalig um bis zu vier Wochen
verlängern. Die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit soll zu dem Antrag gehört
werden. Des Weiteren kann bei nachgewiesener Erkrankung während der Bearbeitungszeit
von der Frist zur Abgabe der Bachelorarbeit abgewichen werden.
(3)
Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen
der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der
Wiederholung gemäß § 13 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Prüfling bei der
Anfertigung seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hat.
(4)
Im Fall einer länger andauernden oder ständigen Behinderung einschließlich chronischer
Erkrankung des Prüflings findet § 17 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
§ 25
Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit
(1)
Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss oder einer von ihm hierfür
benannten Stelle in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Die Übermittlung ausschließlich
auf elektronischem Weg ist ausgeschlossen. Die Volltexte der Onlinequellen, die in der
Arbeit benutzt wurden, sowie der Text der Arbeit selbst, werden auf einer CD gespeichert
und gemeinsam mit der gedruckten Fassung der Arbeit abgegeben. Der Zeitpunkt der
Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der
Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 14 Abs. 1 als mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet.
Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Prüfling gemäß § 17 Abs. 5 an Eides statt zu
versichern, dass er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig angefertigt und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(2)
Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüferinnen oder einer Prüferin und einem Prüfer oder zwei
Prüfern zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll die Betreuerin oder der
Betreuer der Bachelorarbeit sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird vom
Prüfungsausschuss bestimmt; im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 2 (Honorarprofessorin oder
Honorarprofessor, Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter) muss die zweite Prüferin oder der
zweite Prüfer eine Professorin oder ein Professor sein. Eine der Prüferinnen oder einer der
Prüfer muss Professorin oder Professor im Fachbereich Angewandte Sozialwissenschaften
der Fachhochschule Dortmund sein.
FH Dortmund
20
BPO Soziale Arbeit
Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüferinnen oder die Prüfer wird die Note
der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 12 Abs.
3 gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die
Differenz 2,0 oder mehr wird vom Prüfungsausschuss für die Bachelorarbeit eine dritte
Prüferin oder ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der
Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die
Bachelorarbeit kann jedoch nur dann mit „ausreichend“ oder besser bewertet werden,
wenn mindestens zwei der Noten „ausreichend“ (4,0) oder besser sind.
Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Dem Prüfling wird spätestens acht Wochen
nach der Abgabe der Bachelorarbeit mitgeteilt, ob sie bestanden ist. Für die Bachelorarbeit
werden Leistungspunkte gemäß Anlage 1 vergeben.
(3)
Gemäß der Ordnung zur elektronischen Erfassung von Abschlussarbeiten in Bachelor- und
Masterstudiengängen sowie in Diplomstudiengängen an der Fachhochschule Dortmund
vom 27. Juli 2004 soll die Abschlussarbeit mit einem Abstract (Kurzfassung) in deutscher
und möglichst in englischer Sprache versehen werden, das den Umfang einer DIN-A4-Seite
nicht überschreiten soll.
§ 26
Kolloquium
(1)
Das Kolloquium ergänzt die Bachelorarbeit und ist eigenständig zu bewerten. Es dient der
Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Bachelorarbeit, ihre fachlichen
und methodischen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre
außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbstständig zu begründen und ihre
Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der
Bachelorarbeit mit dem Prüfling erörtert werden.
(2)
Zum Kolloquium kann der Prüfling nur zugelassen werden, wenn
1.
die in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit
(die Einschreibung gemäß § 48 HG oder die Zulassung als Zweithörer gemäß § 52
Abs. 2 HG jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium) nachgewiesen
sind,
2.
alle Modulprüfungen bestanden sind,
3.
die Teilnahme am Bachelorseminar nachgewiesen ist,
4.
die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss
nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung des
Kolloquiums abzugeben, sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen
wird. Der Prüfling kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur
Bachelorarbeit (§ 23 Abs. 2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum
Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss
vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im Übrigen § 23
Abs. 4 entsprechend.
Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt, in der der Prüfling zu Inhalt und
Ergebnissen der Bachelorarbeit mündlich eine geschlossene Darstellung zu geben hat, für
die alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Das Kolloquium wird von
den für die Bachelorarbeit bestimmten Prüfern gemeinsam abgenommen und bewertet. Im
Fall des § 25 Abs. 2 Satz 6 (dritte Prüferin oder Prüfer) wird das Kolloquium von den Prüfern
abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Bachelorarbeit gebildet worden
ist.
21
FH Dortmund
BPO Soziale Arbeit
Das Kolloquium dauert etwa dreißig Minuten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden
im Übrigen die für mündliche Modulprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung. Für das bestandene Kolloquium werden Leistungspunkte gemäß der Anlage 1
vergeben.
V. Ergebnis der Bachelorprüfung, Zusatzmodule
§ 27
Ergebnis der Bachelorprüfung
(1)
Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Modulprüfungen, die
Bachelorarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet
worden sind.
(2)
Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten
Prüfungsleistungen endgültig mit „nicht ausreichend“ (über 4,0) bewertet worden ist oder
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt und keine Kompensation nach § 13 Abs. 5
oder 6 möglich ist. Über die nicht bestandene Bachelorprüfung wird ein Bescheid erteilt,
der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation ein Zeugnis über
die insgesamt erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen aus.
§ 28
Zeugnis, Gesamtnote, Diploma Supplement, Transcript of Records
(1)
Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier
Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält
Angaben zum Studiengang und zur Vertiefungsrichtung, die Namen der Module, die Noten
der Modulprüfungen, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Note des
Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Im Zeugnis werden ferner die
erworbenen Leistungspunkte aufgeführt.
Prüfungsleistungen nach Satz 2, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 10
angerechnet worden sind, sind im Zeugnis kenntlich zu machen.
(2)
Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der
in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 12 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende
Notengewichte zugrunde gelegt:
Bachelorarbeit
Kolloquium
Durchschnitt aller Modulprüfungen
(3)
18 %
2%
80 %
Die Zuordnung der Gesamtnote zur ECTS-Bewertungsskala erfolgt nach den allgemeinen
Rahmenrichtlinien der Fachhochschule Dortmund.
FH Dortmund
(4)
22
BPO Soziale Arbeit
Soweit die Voraussetzungen nach den allgemeinen Rahmenrichtlinien der Fachhochschule
Dortmund gegeben sind, wird neben der Gesamtnote nach dem deutschen Notensystem
auch die Gesamtnote aufgrund der ECTS-Bewertungsskala (ECTS Grade) ermittelt und im
Zeugnis gemäß Absatz 1 und im Diploma Supplement gemäß Absatz 7 ausgewiesen. Für
die Bestimmung des ECTS Grade sind zuzuordnen:
-
dem Grade A die 10 % Prüfungsbesten,
dem Grade B die folgenden 25 %,
dem Grade C die folgenden 30 %,
dem Grade D die folgenden 25 %,
dem Grade E die verbleibenden 10 %.
(5)
Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte der in § 27 Abs. 1
genannten Prüfungsleistungen erbracht ist.
(6)
Mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden eine Urkunde über die staatliche
Anerkennung
ausgehändigt.
Darin
wird
die
staatliche
Anerkennung
als
Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge beurkundet.
(7)
Zusätzlich wird in englischer Sprache ein Diploma Supplement mit dem Datum des
Zeugnisses ausgestellt. Das Diploma Supplement enthält ergänzende Informationen über
das Studium, die mit dem Abschluss erworbenen Qualifikationen sowie die verleihende
Hochschule und wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(8)
Des Weiteren wird in englischer Sprache eine Datenabschrift (Transcript of Records) über
die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. Das Transcript of Records
enthält die Namen der Module bzw. der Lehrveranstaltungen und deren zeitliche Dauer
sowie die lokalen Noten und die Leistungspunkte.
§ 29
Zusatzmodule
Der Prüfling kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen sowie auf Antrag in
Modulen anderer Studiengänge der Fachhochschule Dortmund einer Modulprüfung unterziehen
(Zusatzmodule). Das Ergebnis dieser Modulprüfungen wird auf Antrag des Prüflings in das
Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 30
Bachelorurkunde
(1)
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung erhält der Prüfling eine Bachelorurkunde. Darin
wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2 Abs. 3 beurkundet.
(2)
Die Bachelorurkunde trägt das Datum des Zeugnisses (§ 28 Abs. 4). Sie enthält die Angabe
des Studiengangs. Die Bachelorurkunde wird vom Rektor der Fachhochschule Dortmund
unterschrieben und mit dem Siegel der Fachhochschule Dortmund versehen.
FH Dortmund
23
BPO Soziale Arbeit
VI. Schlussbestimmungen
§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder
Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2)
Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
oder des Bescheides über die nicht bestandene Bachelorprüfung bei der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gilt entsprechend. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme sowie die Person, in deren Gegenwart die Einsichtnahme
durchgeführt wird.
(3)
Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Modulprüfung beziehen,
wird dem Prüfling auf Antrag nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist
bei der Prüferin oder dem Prüfer binnen einem Monat nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 32
Ungültigkeit von Prüfungen
(1)
Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Bachelorzeugnisses oder des Zeugnisses nach § 27 Abs. 2 Satz 3
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Bachelorprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der
Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Bachelorzeugnisses oder des Zeugnisses nach § 27 Abs. 2 Satz 3 bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3)
Das unrichtige Bachelorzeugnis oder das unrichtige Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ist
einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Bachelorzeugnisses oder des Zeugnisses nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen.
§ 33
Widerspruchsverfahren
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der
Prüfungsausschuss, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung erfolgt die
Entscheidung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der an der Beurteilung
beteiligt gewesenen Personen.
FH Dortmund
24
BPO Soziale Arbeit
§ 34
Inkrafttreten und Veröffentlichung *
(1)
Diese Bachelor-Prüfungsordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(2)
Diese Bachelor-Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem
Wintersemester 2007/08 ihr Studium im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der
Fachhochschule Dortmund aufnehmen.
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Bachelorprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom
17. August 2007. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Änderungen ergeben sich aus den in der vorangestellten
Neubekanntmachung bezeichneten Änderungsordnungen. Die vorliegende Bekanntmachung enthält die vom 1. März
2010 an geltende Fassung der Bachelorprüfungsordnung.
25
FH Dortmund
BPO Soziale Arbeit
Anlage 1
I.
Modulübersicht
Modul-Nr.
Modul
01
02
03
04
05
06
07
08
Basismodule
Schlüsselqualifikationen
Arbeitsfelder, Geschichte und Theorieansätze in der Sozialen Arbeit
Psychologie, Psychiatrie und Sozialmedizin I
Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen der Sozialen Arbeit
Ethik und Erziehungswissenschaft
Recht und Administration I
Kultur und Medien
Sozialmanagement und Sozialpolitik
09
10
11
12
13
Erweiterungsmodule
Gesellschaft und Politik
Recht und Administration II
Bildung und Kultur
Theorien Sozialer Arbeit (Methodik und Didaktik)
Psychologie, Psychiatrie und Sozialmedizin II
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24-25
26-27
28-29
Wahlpflichtmodule
Planung, Organisation, Management
Öffentlichkeitsarbeit, Akquisition, Lobbyarbeit, Sponsoring
Internationale und europäische Sozialpolitik
Kooperation und Vernetzung
Gender Mainstreaming
Sprachenstudium
Global Social Work/Interkulturelle Kompetenz
Rechtsfragen in sozialen Diensten
Selbstmanagement und Gesundheitsmanagement
(14 bis 22: 4 sind zu wählen)
Praxismodul
Vertiefungsrichtungen
Module der Vertiefungsrichtung Lebenslagen / Lebensphasen
Module der Vertiefungsrichtung Ästhetik / Medien / Bildung / Interkulturalität
Module der Vertiefungsrichtung Organisation / Management /
Gesundheitsförderung
Studienabschluss
FH Dortmund
II.
26
BPO Soziale Arbeit
Module und Zeitpunkte der Modulprüfungen (MP), Teilgebiete (TG) in Semesterwochenstunden (SWS), Leistungspunkte (LP) nach dem European Credit Transfer System
(ECTS), Teilnahmenachweise (TN), Leistungspunkte als Voraussetzung für die Zulassung zu
Modulprüfungen
1. Das 1. bis 3. Semester
Modul- /
TG-Nr.
01
01.1
01.2
01.3
02
02.1
02.2
02.3
03
03.1
03.2
03.3
04
04.1
04.2
04.3
05
05.1
05.2
05.3
06
06.1
06.2
06.3
07
07.1
07.2
07.3
08
08.1
08.2
08.3
Modul / Teilgebiete
Basismodule
Schlüsselqualifikationen
Entwicklung von Ressourcen in methodischer
Kompetenz
Entwicklung von Ressourcen in sozialkommunikativer Kompetenz
Entwicklung von Ressourcen in persönlicher
Kompetenz
Arbeitsfelder, Geschichte und Theorieansätze
in der Sozialen Arbeit
Einführung in Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit
Soziale Arbeit im historischen Kontext
Theorieansätze in der Sozialen Arbeit
Psychologie, Psychiatrie und Sozialmedizin I
Sozial- und entwicklungspsychologische
Grundlagen Sozialer Arbeit
Sozialmedizinische Grundlagen Sozialer Arbeit
Grundlagen der Gesundheitsförderung
Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen
der Sozialen Arbeit
Strukturprobleme moderner Gesellschaften
und politische Willensbildung
Soziale Probleme und Interventionen
Soziales Handeln
Ethik und Erziehungswissenschaft
Erziehungswissenschaftliche und ethische
Grundlagen/Geschichte und Theorie
Ausgewählte Themen der
Erziehungswissenschaft/Ethik
Erziehungswissenschaftliche und ethische
Handlungsdimensionen in der Sozialen Arbeit
Recht und Administration I
Einführung in das Sozialrecht
Einführung in das Familien-, Kinder- und
Jugendhilferecht
Grundlagen der Sozialadministration
Kultur und Medien
Grundlagen ästhetischer und kommunikativer
Praxis in der Sozialen Arbeit
Grundlagen der Kulturarbeit und der
interkulturellen Arbeit
Grundlagen der Exklusion und Inklusion
Sozialmanagement und Sozialpolitik
Sozialpolitik
Sozialmanagement
Organisationstheorie
SWS
Zeitpunkte der
MP
6
2
MP 1/1. Sem.
TN
LP
7,5
2,5
2
2,5
2
2,5
6
2
2
2
6
2
2
2
6
MP 2/1. Sem.
MP 3/1. Sem.
MP 4/1. Sem.
7,5
2,5
2,5
2,5
7,5
2,5
2,5
2,5
7,5
2
2,5
2
2
6
2
2,5
2,5
7,5
2,5
MP 5/2. Sem.
2
2,5
2
2,5
6
2
2
2
6
2
MP 6/2. Sem.
MP 7/2. Sem.
7,5
2,5
2,5
2,5
7,5
2,5
2
2,5
2
6
2
2
2
2,5
7,5
2,5
2,5
2,5
MP 8/2. Sem.
27
FH Dortmund
Modul- /
TG-Nr.
09
09.1
09.2
10
10.1
10.2
11
11.1
11.2
12
12.1
12.2
13
13.1
13.2
Modul / Teilgebiete
Erweiterungsmodule
Gesellschaft und Politik
Modernisierung und Globalisierung
Sozialstaat und Integration
Recht und Administration II
Recht und Administration in Arbeitsfeldern der
Sozialen Arbeit
Rechtliche und administrative
Rahmenbedingungen der Arbeit mit
spezifischen Zielgruppen der Sozialen Arbeit
Bildung und Kultur
Handlungsmodelle der ästhetischen Bildung
und Medienpädagogik
Kultur und Interkulturalität als
Inklusionselemente in der Gesellschaft
Theorien Sozialer Arbeit (Methodik und
Didaktik)
Didaktik und Methodik in der Sozialen Arbeit
Theorien und Methoden der Sozialen Arbeit
Psychologie, Psychiatrie und Sozialmedizin II
Grundlagen der Klinischen Psychologie und
Psychiatrie
Prävention, Versorgung und Behandlung von
gesundheitsbeeinträchtigenden Zuständen
BPO Soziale Arbeit
SWS
Zeitpunkte der
MP
LP
4
2
2
4
2
MP 9/3. Sem.
6,0
3,0
3,0
6,0
3,0
MP 10/3. Sem.
2
4
2
3,0
MP 11/3. Sem.
2
4
2
2
4
2
6,0
3,0
3,0
MP 12/3. Sem.
MP 13/3. Sem.
2
6,0
3,0
3,0
6,0
3,0
3,0
Semester 1 bis 3:
Insgesamt 90 LP
FH Dortmund
28
BPO Soziale Arbeit
2. Das 4. bis 6. Semester
Modul- /
TG-Nr.
14
14.1
14.2
15
15.1
15.2
16
16.1
16.2
17
17.1
17.2
18
18.1
18.2
19
19.1
19.2
20
20.1
20.2
21
21.1
21.2
22
22.1
22.2
Modul / Teilgebiete
Wahlpflichtmodule
Planung, Organisation, Management
Organisationstheorie und
Organisationsentwicklung, Führung und
Organisationsmanagement
Sozialpolitik und Management bei freien
Trägern
Öffentlichkeitsarbeit, Akquisition,
Lobbyarbeit, Sponsoring
Sozialmarketing, Fundraising,
Sponsoring
Ressourcenmanagement und
Kommunikation
Internationale und europäische
Sozialpolitik
Idee, Geschichte, Institutionen
Grundzüge der europäischen und
internationalen Arbeits- und
Sozialordnung
Kooperation und Vernetzung
Grundlagen der Kooperation und
Vernetzung
Kritische Analyse von Policy-Netzwerken
Gender Mainstreaming
Genderkompetenz
Gender Mainstreaming als
Handlungsansatz
Sprachenstudium
Grundkurs
Aufbaukurs
Global Social Work/Interkulturelle
Kompetenz
Sozialarbeit und Globalisierung
Interkulturelles Lernen – Interkulturelle
Bildung
Rechtsfragen in sozialen Diensten
Schwerpunkt I: Zielgruppen der Sozialen
Arbeit
Schwerpunkt II: Fachkräfte der Sozialen
Arbeit
Selbstmanagement und
Gesundheitsmanagement
Selbstmanagement in Theorie und Praxis
Theorien und Methoden des
Gesundheitsmanagements
SWS
Zeitpunkte
der MP
TN
LP
4
2
6
3
2
3
4
6
2
3
2
4
2
2
4
2
2
4
2
2
4
2
2
4
2
2
3
Von den
Modulen
14 bis 22
sind 4 mit
einer
Modulprüfung
abzuschließen
(MP 14 bis
MP 17), so
dass
insgesamt
24 LP
erlangt
werden.
Die Module
können im
4. oder 5.
oder
6. Semester
gewählt
werden.
LP für die
Zulassung
6
3
3
6
3
3
6
3
3
TN
TN
6
3
3
6
3
3
4
2
6
3
2
3
4
6
2
2
3
3
72 LP
aus Sem.
1 bis 3
29
FH Dortmund
Modul- /
TG-Nr.
23
Modul / Teilgebiete
BPO Soziale Arbeit
SWS
Praxismodul
23.1 Praktikum
(510 Stunden im 4./5. Sem.)
23.2 Begleitseminar
23.3 Theorie-Praxis-Seminar
2
2
24/26/28
Vertiefungsrichtungen *
Modul I: Einführung und Theorien
6
25/27/29
Modul II: Konzepte und Methoden
10
Studienabschluss
30.1 Bachelorseminar
30.2 Bachelorarbeit im 6. Semester
30.3 Kolloquium im 6. Semester
* Zur Ausgestaltung siehe III.
Zeitpunkte
der MP
MP 18/ 5. o.
6. Sem.
2
MP 19/
4. o. 5. Sem.
MP 20/
5. o. 6. Sem.
TN
LP
23
TN
17
TN
TN
2
4
TN
9
TN
15
4
12
3
Semester 4 bis 6:
Insgesamt 90 LP
5. o. 6. Sem.
LP für die
Zulassung
82,5 LP aus
Sem. 1 bis 3
72 LP aus
Sem. 1 bis 3
TN
Vgl. § 23
FH Dortmund
30
BPO Soziale Arbeit
III. Ausgestaltung der Module der Vertiefungsrichtungen
1. Vertiefungsrichtung Lebenslagen / Lebensphasen
Modul- /
Vertiefungsrichtung Lebenslagen / Lebensphasen
TG-Nr.
24
Modul I: Einführung und Theorien
24.1 Menschen in spezifischen Lebenslagen/Lebensphasen
als Zielgruppen Sozialer Arbeit
24.2 Organisierte Hilfeangebote für besondere Zielgruppen
Sozialer Arbeit
24.3 Handlungsformen und Handlungsvoraussetzungen
25
Modul II: Konzepte, Methoden und Projekte
25.1 Konzepte und Methoden (Teil 1)
25.2 Konzepte und Methoden (Teil 2)
25.3 Projektphase des Vertiefungsmoduls
SWS
LP
6
2
9
3
2
3
2
10
2
2
6
3
15
3
3
9
2. Vertiefungsrichtung Ästhetik / Medien / Bildung / Interkulturalität
Modul- /
TG-Nr.
26
26.1
26.2
26.3
27
27.1
27.2
27.3
Vertiefungsrichtung Ästhetik /Medien/ Bildung /
Interkulturalität
Modul I: Einführung und Theorien
Einführung in die Handlungsfelder
Kunst/Bildung/Medien – Theoretische Ansätze
Interkulturalität – Theoretische Ansätze
Modul II: Konzepte, Methoden und Projekte
Konzepte und Methoden (Teil 1)
Konzepte und Methoden (Teil 2)
Projektphase des Vertiefungsmoduls
SWS
6
2
2
2
10
2
2
6
LP
9
3
3
3
15
3
3
9
3. Vertiefungsrichtung Organisation / Management / Gesundheitsförderung
Modul- /
TG-Nr.
28
28.1
28.2
28.3
29
29.1
29.2
29.3
Vertiefungsrichtung Organisation / Management /
Gesundheitsförderung
Modul I: Einführung und Theorien
Einführung in die Vertiefungsrichtung
Organisation/Management – Theoretische Ansätze
Gesundheitsförderung – Theoretische Ansätze
Modul II: Konzepte, Methoden und Projekte
Konzepte und Methoden des Sozialmanagements
Konzepte und Methoden der Gesundheitsförderung
Projektphase des Vertiefungsmoduls
SWS
6
2
2
2
10
2
2
6
LP
9
3
3
3
15
3
3
9
FH Dortmund
31
BPO Soziale Arbeit
Anlage 2
Kompensationsmöglichkeiten gemäß § 13 Ab. 5 und 6
Der Prüfungsausschuss legt das Wahlpflichtmodul und gegebenenfalls auch die Vertiefungsrichtung, mit dem beziehungsweise der kompensiert werden kann, im Benehmen mit der
Kandidatin oder dem Kandidaten fest.