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DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1474# letzte Aktualisierung: 25. Juni 2001 Uruguay; Ehevertrag; gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht I. Zum Sachverhalt Ein uruguayischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Paraguay und eine deutsche Staatsangehörige möchten in Deutschland die Ehe schließen. Noch vor Eheschließung soll in Deutschland ein Ehevertrag geschlossen werden, für welchen das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten soll. I. Ü. wollen es die Eheleute beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, jedoch unter bestimmten Umständen den Zugewinnausgleich im Falle einer Ehescheidung ausschließen. Auf Unterhalt soll gegenseitig weitestgehend verzichtet werden und auch der Versorgungsausgleich soll weitgehend gegenseitig ausgeschlossen sein. Daneben soll das Sorgerecht für zukünftige Kinder auf die Mutter übertragen werden. Schließlich wollen die Eheleute wechselseitig auf alle ehebedingten gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten. II. Fragestellung Ist der vorgesehene Ehevertrag im Hinblick auf die Auslandsberührung zulässig? Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31 / 3 55 76-0 • Telefax 09 31 / 3 55 76-225 e-mail: [email protected] • Internet: http://www.dnoti.de user/mr/pool/1474.doc Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Zum Ehevertrag a) aus der Sicht des deutschen Rechts Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht wird aus deutscher Sicht von Art. 15 EGBGB bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB gilt das Recht, das bei Eheschließung die allgemeinen Wirkungen der Ehe beherrschte. Art. 15 Abs. 1 EGBGB verweist also auf Art. 14 EGBGB. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB findet bei gemischt-nationalen Ehen primär das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vorliegend haben die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich noch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so dass Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hier allerdings nicht eingreift. Man käme aber möglicherweise über die Hilfsanknüpfung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 (engste gemeinsame Verbindung zum dem Recht eines Staates) zur Anwendung des deutschen Rechts, wenn nach der Eheschließung der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt alsbald in der Bundesrepublik Deutschland begründet werden sollte (vgl. hierzu MünchKomm-Siehr, 3. Aufl. 1998, Art. 15 EGBGB Rn. 19, 20). I. ü. ist die gemeinsame engste Verbindung u. a. anhand der folgenden Kriterien festzustellen: Herkunft der Eheleute, gemeinsame Kultur oder Sprache, berufliche Tätigkeit, gemeinsame objektiv feststellbare Zukunftspläne, Zugehörigkeit zu derselben Religionsgemeinschaft mit einem ausgebildeten Rechtssystem, der gewöhnliche Aufenthalt eines gemeinsamen Kindes und, sofern er nicht nur zufällig gewählt worden ist, der Ort der Eheschließung (MünchKomm-Siehr, a. a. O., Art. 14 EGBGB Rn. 37; Palandt/Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 14 EGBGB Rn. 10). I. ü. können die Eheleute – wie hier geschehen – gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EGBGB eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen. Unterhaltsansprüche aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft regelt das Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Unterhaltsabkommen 1973; abgedr. in Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 10. Aufl. 2000, S. 95 ff.). Dieses Abkommen ist am 01.04.1987 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und geht als Staatsvertrag gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB autonomem deutschen Recht, insbesondere Art. 18 EGBGB vor. Uruguay und auch Paraguay sind dem Unterhaltsabkommen 1973 zwar nicht beigetreten, dieses findet aber als loi uni- Seite 3 forme auch in Beziehung zu Nichtvertragsstaaten Anwendung (Art. 3 Unterhaltsabkommen 1973). In sachlicher Hinsicht unterliegen dem Anwendungsbereich des Unterhaltsabkommens 1973 regelmäßig nur gesetzliche Unterhaltsansprüche; das Unterhaltsabkommen muss jedoch auch dann maßgeblich sein, wenn sich eine vertragliche Vereinbarung - wie vorliegend - auf eine gesetzlich fixierte Unterhaltspflicht beziehen soll (MünchKommSiehr, 3. Aufl. 1998, Art. 18 EGBGB Anh. I Rn. 55). Nach Art. 4 Abs. 1 Unterhaltsabkommen 1973 ist für die in Art. 1 des Abkommens genannten Unterhaltspflichten grundsätzlich das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend, vorliegend also das deutsche Recht. Den nachehelichen Unterhalt im Falle einer Scheidung regelt allerdings Art. 8 Abs. 1 Unterhaltsabkommen 1973: (1) Abweichend von den Art. 4 - 6 ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderungen von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. (2) Abs. 1 ist auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe anzuwenden. Das auf den nachehelichen Unterhalt anwendbare Recht wird also an das vom im Einzelfall zuständigen Gericht auf die Ehescheidung angewendete Recht angekoppelt. Unterstellt man vorliegend, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben werden und auch eine Scheidung hier erfolgen würde, so wird das Scheidungsstatut nach Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB bestimmt. Gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB findet bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des gemeinsamen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Anwendung, dann also - vorbehaltlich eines Wohnsitzwechsels - deutsches Recht. Sollten die Eheleute im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB) ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, so würde ein deutscher Richter auf die Scheidung und damit auch auf den nachehelichen Unterhalt nicht das deutsche Recht, sondern das jeweilige Recht Seite 4 des gewöhnlichen Aufenthalts zur Anwendung bringen. Das deutsche Recht könnte in diesem Fall nur durch eine wirksame Rechtswahl zur Anwendung gebracht werden. Eine isolierte Rechtswahl allein zur Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsstatuts ist nicht möglich (a. A. allerdings der Hoge Raad, das Höchstgericht der Niederlande, welcher im Anwendungsbereich des Art. 8 Unterhaltsabkommen 1973 eine unmittelbare Rechtswahl des Scheidungsstatuts zugelassen hat, vgl. Mankowski, FuR 1997, 316). Durch eine Wahl des Ehewirkungsstatuts kann jedoch mittelbar das Scheidungsstatut und damit auch das für den nachehelichen Unterhalt geltende Recht bestimmt werden. Eine Wahl des Ehewirkungsstatuts ist nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht vorliegen, die Eheleute also kein gemeinsames Heimatrecht haben, und kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB) oder die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben (Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB kann auch vorsorgend schon dann getroffen werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rechtswahl zwar noch nicht gegeben sind, es aber möglich ist, dass diese später vielleicht einmal vorliegen (Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 120). Die vorsorgende Rechtswahl kann jedoch erst von dem Zeitpunkt an Wirkungen entfalten, in dem die vom Gesetz für eine Rechtswahl zwingend geforderten Tatbestandsmerkmale erstmals erfüllt sind (Schotten, a. a. O., Rn. 120 m. w. N.). Ein Formulierungsvorschlag für eine vorsorgende Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB findet sich bei Schotten (a. a. O., Rn. 132), welcher diesem Gutachten in Kopie anbeiliegt. Im Rahmen dieser vorsorglichen Vereinbarung über die Anwendung des deutschen Rechts kann problemlos zugleich eine Regelung für den nachehelichen Unterhalt nach deutschem Recht getroffen werden. Auf den Versorgungsausgleich findet gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich das Scheidungsstatut Anwendung, nach Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einer gemischt-nationalen Ehe - wie vorliegend - also grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung, wobei allerdings aus Gründen der Vorhersehbarkeit die Wirksamkeit auch nach derjenigen Rechtsordnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung maßgeblich war, genügen muss (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 17 EGBGB Rn. 19; a. M. Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 131). Seite 5 Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs gilt, dass eine unmittelbare Bestimmung des Versorgungsausgleichsstatuts durch Rechtswahl nicht möglich ist, wohl aber eine mittelbare durch eine vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wirksam getroffene Wahl des Ehewirkungsstatuts (Schotten, a. a. O., Rn. 234). Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Fragen des elterlichen Sorgerechts unterliegen aus der Sicht des deutschen IPR dem Kindschaftsstatut, Art. 21 EGBGB. Vorrangig ist allerdings insoweit das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA). Zu den Schutzmaßnahmen i. S. d. MSA gehört auch die Übertragung der elterlichen Sorge bei Scheidung (BGHZ 60, 68; BayObLGZ 1994, 106; 1978, 115). Maßgebend ist danach die lex fori des international zuständigen Gerichts gem. Art. 2 Abs. 1, 1 MSA. International zuständig wiederum sind die Gerichte des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich Eingriffen der Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen und vorbehaltlich gesetzlicher Gewaltverhältnisse. Sollte der gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland liegen, so kommt deutsches materielles Kindschaftsrecht zur Anwendung. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist insoweit nicht möglich. Die Form des Ehevertrags wird aus deutscher Sicht gesondert angeknüpft und beurteilt sich nach Art. 11 EGBGB. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB gelten alternativ die Geschäftsrechtsform und die Ortsform. Die Wahrung der Form des Rechts am Vornahmeort, vorliegend also des § 1410 BGB, reicht somit aus. b) aus der Sicht des uruguayischen Rechts Das uruguayische Kollisionsrecht ist in den Art. 2393 ff. urug. C. c. aus dem Jahre 1868 geregelt. Die allgemeinen Ehewirkungen, die Ehescheidung und die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern knüpft Art. 2396 urug. C. c. an den ehelichen Wohnsitz an, die ehegüterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten richten sich nach dem Recht des Staates des ersten ehelichen Wohnsitzes (Art. 2397 C. c.): Art. 2396. Art. 2396. La ley del domicilio matrimonial rige las relaciones personales de los cónyuges, la separación de cuerpos y el divorcio, y las de los padres Das Gesetz des ehelichen Wohnsitzes bestimmt die persönlichen Beziehungen der Ehegatten, die Ehetrennung und die Ehescheidung sowie Seite 6 con sus hijos. die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern. Art. 2397. Art. 2397. Las relaciones de bienes entre los esposos se determina por la ley del Estado del primer domicilio matrimonial en todo lo que no esté prohibido por la ley del lugar de la situación de los bienes, sobre materia de estricto carácter real. Die ehegüterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach dem Gesetz des Staates des ersten ehelichen Wohnsitzes in allem, was nicht durch das Gesetz des Ortes, wo die Sachen sich befinden, hinsichtlich rein dinglicher Angelegenheiten ausgeschlossen ist. (Gesetzestext und Übersetzung aus Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, Außereuropäische IPR-Gesetze, 1999, S. 910 f.) Sollten also die Eheleute ihren ersten ehelichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nehmen und diesen auch beibehalten, so wäre aus der Sicht des uruguayischen Rechts insgesamt ebenfalls das deutsche Recht berufen. Sollten jedoch die Eheleute ihren Wohnsitz in einem anderen Staat nehmen, so wäre das Recht dieses Staates berufen. Ergänzend soll daher kurz auf den gesetzlichen Güterstand nach uruguayischem Recht eingegangen werden: Das eheliche Güterrecht ist in den Art. 1938 ff. urug. C. c. geregelt. Der gesetzliche Güterstand ist die eheliche Gesellschaft (sociedad conyugal; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Uruguay, 111. Lfg. – abgeschl. am 31.3.1992, S. 14 Fn. 5). Die eheliche Gesellschaft entspricht in etwa der Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaft ist alles, was von der Gemeinschaft oder von jedem Ehegatten erworben wird, sei es durch den Beruf, die Arbeit, ein Gewerbe oder Handel oder durch Glücksfälle; desgleichen die Einnahmen aus Zinsen und Renten jeder Art und Arbeit und auch die Früchte des Nießbrauchs an dem Vermögen der Kinder oder aus einer anderen Ehe und schließlich auch die Wertsteigerungen eines während der Ehe gebauten Hauses (Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 14 Fn. 5).Vorbehaltsgut der Frau ist ihre Mitgift, Vorbehaltsgut des Mannes sein eigens Vermögen (Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 14 Fn. 5). Zu dem Vorbehaltsgut gehört darüber hinaus auch das Vermögen, das einer der Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft bzw. durch Vermächtnis erwirbt (Ema/Carozzi/Failde, Manual de la Sociedad Conyugal, Uruguay 1996, S. 128). Hinsichtlich des Vorbehaltsguts hat jeder Ehegatte die vollständige alleinige Verwaltungsund Verfügungsbefugnis (Ema/Carozzi/Failde, a. a. O., S. 198). Seite 7 Grundsätzlich können die Ehegatten vor der Eheschließung einen Ehevertrag schließen, der nach der Eheschließung unabänderlich ist und der eine Bezeichnung der eingebrachten Güter und eine Aufstellung der beiderseitigen Schulden enthalten muss. Die Wahl eines anderen Güterrechts ist nur zugelassen, wenn es nicht den guten Sitten widerspricht und den gesetzlichen Bestimmungen angepasst ist (Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 14 Fn. 5). c) aus der Sicht des paraguayischen Rechts Das auf die Ehe und die Scheidung anwendbare Recht ist in Art. 132 ff., 163 ff. parag. C. c. geregelt. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut: Art. 132. Art. 132. La capacidad para contraer matrimonio, la forma y validez del acto se regirán por la ley del lugar de su celebración. Die Ehefähigkeit, die Form und die Gültigkeit der Eheschließung richten sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie vorgenommen wird. Art. 133. Art. 133. Los derechos y deberes de los cónyuges se rigen por la ley del domicilio matrimonial. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten richten sich nach dem Recht des ehelichen Wohnsitzes. Art. 134. Art. 134. El régimen de los bienes situados en la República, de matrimonios contraídos en ella, será juzgado de conformidad con las disposiciones de este Código, aunque se trate de contrayentes que al tiempo de la disolución del matrimonio tuvieren su domicilio en el extranjero. Das Güterrecht hinsichtlich der in der Republik befindlichen Güter von Ehen, die in ihr geschlossen worden sind, beurteilt sich gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches, selbst wenn es sich um Eheschließende handelt, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz im Ausland haben. Art. 135. Art. 135. Los que teniendo su domicilio y bienes en la República, hayan celebrado el matrimonio fuera de ella, podrán, a su disolución en el país, demandar el cumplimiento de las convenciones matrimoniales, Diejenigen, die außerhalb der Republik die Ehe geschlossen haben, während sie in der Republik ihren Wohnsitz und Güter hatten, können, im Falle der Auflösung der Ehe im Inland, die Erfüllung der Ehe- Seite 8 siempre que no se opongan a las disposiciones de este Código y al orden público. verträge verlangen, sofern diese nicht den Vorschriften dieses Gesetzbuches und der öffentlichen Ordnung widersprechen. Podrá igualmente exigirse en la República el cumplimiento de las convenciones matrimoniales concertadas en el extranjero por contrayentes domiciliados en el lugar de su celebración, pero que al tiempo de la disolución de su matrimonio tuvieren su domicilio en el país, si aquellas convenciones no establecieren lugar de ejecución, ni contravinieren lo preceptuado por este Código sobre el régimen de los bienes. Ebenso kann in der Republik die Erfüllung von Eheverträgen verlangt werden, welche im Ausland von Eheschließenden mit Wohnsitz am Abschlussort, die aber zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz im Inland haben, eingegangen worden sind, wenn jene Verträge weder einen Erfüllungsort vorsehen, noch den Anordnungen dieses Gesetzbuches über das Güterrecht widersprechen. Capítulo VI - De la disolución del matrimonio Kapitel VI - Die Auflösung der Ehe Art. 163. Art. 163. El matrimonio válido celebrado en la República se disuelve por la muerte de uno de los esposos y por el divorcio vincular. Igualmente, se disuelve en el caso del matrimonio celebrado por el cónyuge del declarado presuntamente fallecido. Die wirksame Ehe, die in der Republik geschlossen worden ist, wird durch den Tod eines der beiden Ehegatten oder die Ehescheidung aufgelöst. Ebenso wird sie aufgelöst in dem Fall, dass der Ehegatte des für tot Erklärten wieder heiratet. Art. 164. Art. 164. El matrimonio celebrado en el extranjero no se disolverá en el Paraguay, si los cónyuges tienen su domicilio en él, sino conforme a lo dispuesto por este Código. Die Ehe, die im Ausland geschlossen worden ist, kann, wenn die Eheleute ihren Wohnsitz in Paraguay haben, nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzbuches aufgelöst werden. Art. 165. Art. 165. La disolución en el extranjero, de un matrimonio celebrado en la República, no habilitará a ninguno de los cónyuges para volver a casarse en ésta, sino de acuerdo con las normas de este Código. Die im Ausland vollzogene Auflösung einer in der Republik geschlossenen Ehe befähigt die Ehegatten nicht, sich in ihr [der Republik Paraguay] wiederzuverheiraten, außer nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches. Seite 9 Art. 166. Art. 166. La ley del domicilio conyugal rige la separación de los esposos, la disolución del matrimonio y los efectos de la nulidad del mismo. Das Recht des ehelichen Wohnsitzes regelt die Trennung der Ehegatten, die Auflösung der Ehe und die Wirkungen ihrer Nichtigkeit. (Gesetzestext aus Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, a. a. O., S. 646 ff.) Soweit danach vorliegend aus paraguayischer Sicht das paraguayische Recht zur Anwendung käme, so wäre gesetzlicher ehelicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 24 parag. C. c.). Auch das paraguayische Recht lässt allerdings den Abschluss von Eheverträgen zu, sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen (Art. 23 parag. C. c.). Nach Art. 22 lit. c parag. C. c. kann u. a. der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Der Abschluss von Eheverträgen ist in den Art. 25 ff. C. c. geregelt: Art. 25. Der Zivilregisterbeamte unterrichtet in jedem Fall die künftigen Ehegatten vor der Eheschließung, dass sie die Befugnis haben, den Güterstand auszuwählen, den sie wünschen, und wenn sie dies nicht ausdrücklich tun, ist Güterstand derjenige der Errungenschaftsgemeinschaft unter gemeinsamer Verwaltung. In allen Fällen ist in der Urkunde über die Eheschließung festzuhalten, ob ehevertragliche Vereinbarungen bestehen oder nicht. Art. 26. Die ehevertraglichen Vereinbarungen müssen öffentlich beurkundet sein und die Eheschließenden haben vor den erwähnten öffentlichen Beamten eine beglaubigte Abschrift hiervon vorzulegen. Dieser Umstand wird ausdrücklich in der Eheschließungsurkunde festgehalten, sofern sie ihre Erklärung nicht vor dem öffentlichen Beamten abgeben, was in der von dem Beamten, den Eheschließenden und den Zeugen unterschriebenen Urkunde festgehalten wird. Art. 27. Die ehevertraglichen Vereinbarungen und ihre Änderungen, sofern erfolgt, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung beider Ehegatten und, um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten, sind sie anschließend in der diesbezüglichen Abteilung der öffentli- Seite 10 chen Register einzutragen. Im Falle der Änderung ist ausdrücklich in der Änderungsurkunde die Art und die nähere Beschreibung der geänderten Urkunde anzugeben, und diese Änderung bedarf der gerichtlichen Bestätigung. Art. 28. Nichtig sind und als nicht geschrieben gelten die Klauseln in Eheverträgen, die den Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Erträge und Errungenschaften wie im Zahlungsbeitrag zu den Verbindlichkeiten berühren. (Gesetzestext in deutscher Übersetzung aus Bergmann/Ferid, a. a. O., Paraguay, Stand: 31.8.1995, S. 9) Nach Art. 135 Abs. 2 parag. C. c. wird aber wohl auch ein vor einem deutschen Notar beurkundeter Ehevertrag in Paraguay anerkannt werden, sofern er nicht einen Güterstand vorsieht, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes widerspricht. Da das paraguayische Recht die Zugewinngemeinschaft nicht kennt, würde ein entsprechender Ehevertrag in Paraguay wohl auch nicht anerkannt werden. 2. Zum Pflichtteilsverzicht a) Qualifikation und anwendbares Recht Auch wenn der Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht keine Verfügung von Todes wegen darstellt, wirkt er jedoch verändernd auf die zu erwartende gesetzliche Erbfolge ein. In Anbetracht dieser Rechtswirkungen wird der Verzicht erbrechtlich qualifiziert und daher gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers unterstellt (Staudinger/Dörner, Neuaufl. 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 373). Auf das Personalstatut des Verzichtenden kommt es hingegen nicht an. Hinsichtlich des Anknüpfungszeitpunktes wendet die h. M. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog an (Staudinger/Dörner, a. a. O., Art. 25 EGBGB Rn. 374; Palandt/Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 25 EGBGB Rn. 13; a. A. nur MünchKomm-Birk, 3. Aufl. 1998, Art. 26 EGBGB Rn. 148). Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich der Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht also grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers, der Verzicht nach der deutschen Staatsangehörigen also nach deutschem Recht und nach ihrem uruguayischen Ehemann nach dem Recht Uruguays. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist nur im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 EGBGB möglich, also lediglich bezogen auf das inländische unbewegliche Vermögen. Seite 11 Soweit für den Ehemann auf sein Heimatrecht verwiesen wird, ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB nun nicht das uruguayische Sachrecht unmittelbar berufen, sondern zunächst das IPR Uruguays danach zu befragen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Das autonome erbrechtliche Kollisionsrecht findet sich in Art. 2400 urug. C. c.: Art. 2400. Art. 2400. La ley del lugar de la situación de los bienes hereditarios al tiempo del fallecimiento de la persona de cuya sucesión se trate, rige todo lo relativo a la sucesión legítima o testamentaria. Das Gesetz des Ortes, an welchem sich die Nachlassgüter im Zeitpunkt des Todes der Person, um deren Nachlass es sich handelt, befinden, bestimmt alles, was sich auf die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge bezieht. (Übersetzung des Gesetzestextes aus Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, a. a. O., S. 910 f.) Für die Erbfolge wird demnach allseitig das Belegenheitsrecht berufen, so dass aus der Sicht Uruguays für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen das deutsche Erbrecht Anwendung findet und für das in Uruguay belegene Nachlassvermögen das Recht von Uruguay. Um ein die Gesamtverweisung durchbrechendes Einzelstatut i. S. d. Art. 3 Abs. 3 EGBGB dürfte es sich bei Art. 2400 C. c. allerdings nicht handeln, da sich diese Kollisionsregel nicht auf einzelne Gegenstände in einem Staat, sondern jeweils auf das gesamte, dort belegene Nachlassvermögen bezieht. Soweit danach das uruguayische Erbrecht berufen ist, ist zu fragen, ob dieses den Erbbzw. Pflichtteilsverzicht zulässt. b) Zulässigkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichts nach dem Recht Uruguays Nach uruguayischem Recht ist der Erbverzicht nicht zulässig, Art. 1285 urug. C. c. Dieses Verbot des Erbverzichts dürfte auch Teil des uruguayischen ordre public sein, da dies aus der Sicht der lateinamerikanischen Rechtsordnungen regelmäßig der Fall ist (Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, 1993, S. 38). Dann aber fände auch eine Rückverweisung auf das deutsche Recht nicht statt, so dass Seite 12 ein Verzicht der deutschen Staatsangehörigen auf das Erbrecht nach ihrem uruguayischen Ehemann nicht wirksam wäre. c) Ergebnis Bezüglich des Verzichts des uruguayischen Ehemannes auf sein Erbrecht nach seiner deutschen Ehefrau findet das deutsche Recht Anwendung, so dass hinsichtlich der Zulässigkeit desselben keine Bedenken bestehen. Aufgrund des in der uruguayischen Rechtsordnung bestehenden Verbots des Erbverzichts und des wahrscheinlichen ordrepublic-Charakters dieses Verbots findet bezüglich des Verzichts nach dem uruguayischen Staatsangehörigen eine (Teil-)Rückverweisung auf das deutsche Recht nicht statt, so dass ein Erbverzicht auch insoweit nicht wirksam wäre.