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Deutsches Notarinstitut
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Dokumentnummer:
1474#
letzte Aktualisierung:
25. Juni 2001
Uruguay; Ehevertrag; gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht
I. Zum Sachverhalt
Ein uruguayischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Paraguay und eine deutsche
Staatsangehörige möchten in Deutschland die Ehe schließen. Noch vor Eheschließung soll in
Deutschland ein Ehevertrag geschlossen werden, für welchen das Recht der Bundesrepublik
Deutschland gelten soll. I. Ü. wollen es die Eheleute beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, jedoch unter bestimmten Umständen den Zugewinnausgleich im
Falle einer Ehescheidung ausschließen. Auf Unterhalt soll gegenseitig weitestgehend verzichtet
werden und auch der Versorgungsausgleich soll weitgehend gegenseitig ausgeschlossen sein.
Daneben soll das Sorgerecht für zukünftige Kinder auf die Mutter übertragen werden. Schließlich wollen die Eheleute wechselseitig auf alle ehebedingten gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten.
II. Fragestellung
Ist der vorgesehene Ehevertrag im Hinblick auf die Auslandsberührung zulässig?
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III. Zur Rechtslage
1.
Zum Ehevertrag
a) aus der Sicht des deutschen Rechts
Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht wird aus deutscher Sicht von
Art. 15 EGBGB bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB gilt das Recht, das bei Eheschließung die allgemeinen Wirkungen der Ehe beherrschte. Art. 15 Abs. 1 EGBGB
verweist also auf Art. 14 EGBGB. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB findet bei gemischt-nationalen Ehen primär das Recht des Staates Anwendung,
in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vorliegend haben die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich noch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so dass Art. 14 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB hier allerdings nicht eingreift. Man käme aber möglicherweise über die
Hilfsanknüpfung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 (engste gemeinsame Verbindung zum dem
Recht eines Staates) zur Anwendung des deutschen Rechts, wenn nach der Eheschließung der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt alsbald in der Bundesrepublik Deutschland begründet werden sollte (vgl. hierzu MünchKomm-Siehr, 3. Aufl. 1998, Art. 15
EGBGB Rn. 19, 20). I. ü. ist die gemeinsame engste Verbindung u. a. anhand der folgenden Kriterien festzustellen: Herkunft der Eheleute, gemeinsame Kultur oder Sprache, berufliche Tätigkeit, gemeinsame objektiv feststellbare Zukunftspläne, Zugehörigkeit zu derselben Religionsgemeinschaft mit einem ausgebildeten Rechtssystem, der
gewöhnliche Aufenthalt eines gemeinsamen Kindes und, sofern er nicht nur zufällig
gewählt worden ist, der Ort der Eheschließung (MünchKomm-Siehr, a. a. O., Art. 14
EGBGB Rn. 37; Palandt/Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 14 EGBGB Rn. 10). I. ü. können die Eheleute – wie hier geschehen – gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EGBGB eine
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen.
Unterhaltsansprüche aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft regelt das Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Unterhaltsabkommen 1973; abgedr. in
Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 10. Aufl. 2000,
S. 95 ff.). Dieses Abkommen ist am 01.04.1987 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten und geht als Staatsvertrag gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB autonomem
deutschen Recht, insbesondere Art. 18 EGBGB vor. Uruguay und auch Paraguay sind
dem Unterhaltsabkommen 1973 zwar nicht beigetreten, dieses findet aber als loi uni-
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forme auch in Beziehung zu Nichtvertragsstaaten Anwendung (Art. 3 Unterhaltsabkommen 1973).
In sachlicher Hinsicht unterliegen dem Anwendungsbereich des Unterhaltsabkommens
1973 regelmäßig nur gesetzliche Unterhaltsansprüche; das Unterhaltsabkommen muss
jedoch auch dann maßgeblich sein, wenn sich eine vertragliche Vereinbarung - wie vorliegend - auf eine gesetzlich fixierte Unterhaltspflicht beziehen soll (MünchKommSiehr, 3. Aufl. 1998, Art. 18 EGBGB Anh. I Rn. 55).
Nach Art. 4 Abs. 1 Unterhaltsabkommen 1973 ist für die in Art. 1 des Abkommens genannten Unterhaltspflichten grundsätzlich das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend, vorliegend also das deutsche Recht. Den nachehelichen Unterhalt im Falle einer Scheidung regelt allerdings
Art. 8 Abs. 1 Unterhaltsabkommen 1973:
(1) Abweichend von den Art. 4 - 6 ist in einem Vertragsstaat, in
dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist,
für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten
und die Änderungen von Entscheidungen über diese Pflichten das
auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend.
(2) Abs. 1 ist auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe anzuwenden.
Das auf den nachehelichen Unterhalt anwendbare Recht wird also an das vom im Einzelfall zuständigen Gericht auf die Ehescheidung angewendete Recht angekoppelt.
Unterstellt man vorliegend, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben werden und auch eine Scheidung hier erfolgen würde, so wird das Scheidungsstatut
nach Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB bestimmt. Gem. Art. 14 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB findet bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des gemeinsamen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Anwendung, dann also - vorbehaltlich eines Wohnsitzwechsels - deutsches Recht.
Sollten die Eheleute im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB) ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik
Deutschland haben, so würde ein deutscher Richter auf die Scheidung und damit auch
auf den nachehelichen Unterhalt nicht das deutsche Recht, sondern das jeweilige Recht
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des gewöhnlichen Aufenthalts zur Anwendung bringen. Das deutsche Recht könnte in
diesem Fall nur durch eine wirksame Rechtswahl zur Anwendung gebracht werden.
Eine isolierte Rechtswahl allein zur Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsstatuts ist
nicht möglich (a. A. allerdings der Hoge Raad, das Höchstgericht der Niederlande, welcher im Anwendungsbereich des Art. 8 Unterhaltsabkommen 1973 eine unmittelbare
Rechtswahl des Scheidungsstatuts zugelassen hat, vgl. Mankowski, FuR 1997, 316).
Durch eine Wahl des Ehewirkungsstatuts kann jedoch mittelbar das Scheidungsstatut
und damit auch das für den nachehelichen Unterhalt geltende Recht bestimmt werden.
Eine Wahl des Ehewirkungsstatuts ist nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB dann möglich, wenn
die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht vorliegen, die Eheleute
also kein gemeinsames Heimatrecht haben, und kein Ehegatte dem Staat angehört, in
dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
EGBGB) oder die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat
haben (Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3
EGBGB kann auch vorsorgend schon dann getroffen werden, wenn die notwendigen
Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rechtswahl zwar noch nicht gegeben sind, es aber
möglich ist, dass diese später vielleicht einmal vorliegen (Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 120). Die vorsorgende Rechtswahl kann jedoch erst von dem
Zeitpunkt an Wirkungen entfalten, in dem die vom Gesetz für eine Rechtswahl zwingend geforderten Tatbestandsmerkmale erstmals erfüllt sind (Schotten, a. a. O., Rn. 120
m. w. N.). Ein Formulierungsvorschlag für eine vorsorgende Rechtswahl nach Art. 14
Abs. 3 EGBGB findet sich bei Schotten (a. a. O., Rn. 132), welcher diesem Gutachten
in Kopie anbeiliegt. Im Rahmen dieser vorsorglichen Vereinbarung über die
Anwendung des deutschen Rechts kann problemlos zugleich eine Regelung für den
nachehelichen Unterhalt nach deutschem Recht getroffen werden.
Auf den Versorgungsausgleich findet gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich das
Scheidungsstatut Anwendung, nach Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB
bei einer gemischt-nationalen Ehe - wie vorliegend - also grundsätzlich das Recht des
gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung, wobei
allerdings aus Gründen der Vorhersehbarkeit die Wirksamkeit auch nach derjenigen
Rechtsordnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung maßgeblich war,
genügen muss (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 17 EGBGB Rn. 19; a. M. Soergel/Schurig,
12. Aufl. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 131).
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Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs gilt, dass eine unmittelbare Bestimmung
des Versorgungsausgleichsstatuts durch Rechtswahl nicht möglich ist, wohl aber eine
mittelbare durch eine vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wirksam getroffene Wahl des Ehewirkungsstatuts (Schotten, a. a. O., Rn. 234). Es wird insoweit auf
die obigen Ausführungen verwiesen.
Fragen des elterlichen Sorgerechts unterliegen aus der Sicht des deutschen IPR dem
Kindschaftsstatut, Art. 21 EGBGB. Vorrangig ist allerdings insoweit das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem
Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA). Zu den Schutzmaßnahmen i. S. d. MSA gehört auch die Übertragung der elterlichen Sorge bei Scheidung
(BGHZ 60, 68; BayObLGZ 1994, 106; 1978, 115). Maßgebend ist danach die lex fori
des international zuständigen Gerichts gem. Art. 2 Abs. 1, 1 MSA. International zuständig wiederum sind die Gerichte des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich Eingriffen der Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen und vorbehaltlich gesetzlicher Gewaltverhältnisse. Sollte der gewöhnlichen
Aufenthalt der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland liegen, so kommt deutsches
materielles Kindschaftsrecht zur Anwendung. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist insoweit nicht möglich.
Die Form des Ehevertrags wird aus deutscher Sicht gesondert angeknüpft und beurteilt sich nach Art. 11 EGBGB. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB gelten alternativ die Geschäftsrechtsform und die Ortsform. Die Wahrung der Form des Rechts am Vornahmeort, vorliegend also des § 1410 BGB, reicht somit aus.
b) aus der Sicht des uruguayischen Rechts
Das uruguayische Kollisionsrecht ist in den Art. 2393 ff. urug. C. c. aus dem Jahre 1868
geregelt. Die allgemeinen Ehewirkungen, die Ehescheidung und die Beziehungen der
Eltern zu ihren Kindern knüpft Art. 2396 urug. C. c. an den ehelichen Wohnsitz an, die
ehegüterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten richten sich nach dem Recht des Staates
des ersten ehelichen Wohnsitzes (Art. 2397 C. c.):
Art. 2396.
Art. 2396.
La
ley
del
domicilio
matrimonial rige las relaciones
personales de los cónyuges, la
separación de cuerpos y el
divorcio, y las de los padres
Das Gesetz des ehelichen
Wohnsitzes bestimmt die persönlichen Beziehungen der
Ehegatten, die Ehetrennung
und die Ehescheidung sowie
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con sus hijos.
die Beziehungen der Eltern zu
ihren Kindern.
Art. 2397.
Art. 2397.
Las relaciones de bienes entre
los esposos se determina por la
ley del Estado del primer
domicilio matrimonial en todo
lo que no esté prohibido por la
ley del lugar de la situación de
los bienes, sobre materia de
estricto carácter real.
Die ehegüterrechtlichen Beziehungen
der
Ehegatten
bestimmen sich nach dem Gesetz des Staates des ersten ehelichen Wohnsitzes in allem,
was nicht durch das Gesetz des
Ortes, wo die Sachen sich befinden, hinsichtlich rein dinglicher Angelegenheiten ausgeschlossen ist.
(Gesetzestext
und
Übersetzung
aus
Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, Außereuropäische IPR-Gesetze, 1999, S. 910 f.)
Sollten also die Eheleute ihren ersten ehelichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland nehmen und diesen auch beibehalten, so wäre aus der Sicht des uruguayischen Rechts insgesamt ebenfalls das deutsche Recht berufen. Sollten jedoch die Eheleute ihren Wohnsitz in einem anderen Staat nehmen, so wäre das Recht dieses Staates
berufen. Ergänzend soll daher kurz auf den gesetzlichen Güterstand nach uruguayischem Recht eingegangen werden:
Das eheliche Güterrecht ist in den Art. 1938 ff. urug. C. c. geregelt. Der gesetzliche
Güterstand ist die eheliche Gesellschaft (sociedad conyugal; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Uruguay, 111. Lfg. – abgeschl. am 31.3.1992,
S. 14 Fn. 5). Die eheliche Gesellschaft entspricht in etwa der Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaft ist alles, was von der Gemeinschaft oder von jedem Ehegatten
erworben wird, sei es durch den Beruf, die Arbeit, ein Gewerbe oder Handel oder durch
Glücksfälle; desgleichen die Einnahmen aus Zinsen und Renten jeder Art und Arbeit
und auch die Früchte des Nießbrauchs an dem Vermögen der Kinder oder aus einer anderen Ehe und schließlich auch die Wertsteigerungen eines während der Ehe gebauten
Hauses (Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 14 Fn. 5).Vorbehaltsgut der Frau ist ihre Mitgift,
Vorbehaltsgut des Mannes sein eigens Vermögen (Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 14
Fn. 5). Zu dem Vorbehaltsgut gehört darüber hinaus auch das Vermögen, das einer der
Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft bzw. durch Vermächtnis erwirbt
(Ema/Carozzi/Failde, Manual de la Sociedad Conyugal, Uruguay 1996, S. 128). Hinsichtlich des Vorbehaltsguts hat jeder Ehegatte die vollständige alleinige Verwaltungsund Verfügungsbefugnis (Ema/Carozzi/Failde, a. a. O., S. 198).
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Grundsätzlich können die Ehegatten vor der Eheschließung einen Ehevertrag schließen, der nach der Eheschließung unabänderlich ist und der eine Bezeichnung der eingebrachten Güter und eine Aufstellung der beiderseitigen Schulden enthalten muss. Die
Wahl eines anderen Güterrechts ist nur zugelassen, wenn es nicht den guten Sitten widerspricht und den gesetzlichen Bestimmungen angepasst ist (Bergmann/Ferid, a. a. O.,
S. 14 Fn. 5).
c) aus der Sicht des paraguayischen Rechts
Das auf die Ehe und die Scheidung anwendbare Recht ist in Art. 132 ff., 163 ff. parag.
C. c. geregelt. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
Art. 132.
Art. 132.
La capacidad para contraer
matrimonio, la forma y validez
del acto se regirán por la ley
del lugar de su celebración.
Die Ehefähigkeit, die Form und
die Gültigkeit der Eheschließung
richten sich nach dem Recht des
Ortes, an dem sie vorgenommen
wird.
Art. 133.
Art. 133.
Los derechos y deberes de los
cónyuges se rigen por la ley del
domicilio matrimonial.
Die Rechte und Pflichten der
Ehegatten richten sich nach dem
Recht des ehelichen Wohnsitzes.
Art. 134.
Art. 134.
El régimen de los bienes
situados en la República, de
matrimonios contraídos en ella,
será juzgado de conformidad
con las disposiciones de este
Código, aunque se trate de
contrayentes que al tiempo de
la disolución del matrimonio
tuvieren su domicilio en el
extranjero.
Das Güterrecht hinsichtlich der
in der Republik befindlichen
Güter von Ehen, die in ihr
geschlossen
worden
sind,
beurteilt sich gemäß den
Bestimmungen
dieses
Gesetzbuches, selbst wenn es
sich um Eheschließende handelt,
die
zum
Zeitpunkt
der
Auflösung der Ehe ihren
Wohnsitz im Ausland haben.
Art. 135.
Art. 135.
Los que teniendo su domicilio
y bienes en la República, hayan
celebrado el matrimonio fuera
de ella, podrán, a su disolución
en el país, demandar el
cumplimiento
de
las
convenciones matrimoniales,
Diejenigen, die außerhalb der
Republik die Ehe geschlossen
haben, während sie in der Republik ihren Wohnsitz und
Güter hatten, können, im Falle
der Auflösung der Ehe im Inland, die Erfüllung der Ehe-
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siempre que no se opongan a
las disposiciones de este
Código y al orden público.
verträge verlangen, sofern
diese nicht den Vorschriften
dieses Gesetzbuches und der
öffentlichen Ordnung widersprechen.
Podrá igualmente exigirse en la
República el cumplimiento de
las
convenciones
matrimoniales concertadas en
el extranjero por contrayentes
domiciliados en el lugar de su
celebración, pero que al tiempo
de la disolución de su
matrimonio
tuvieren
su
domicilio en el país, si aquellas
convenciones no establecieren
lugar
de
ejecución,
ni
contravinieren lo preceptuado
por este Código sobre el
régimen de los bienes.
Ebenso kann in der Republik
die Erfüllung von Eheverträgen
verlangt werden, welche im
Ausland von Eheschließenden
mit Wohnsitz am Abschlussort,
die aber zum Zeitpunkt der
Auflösung der Ehe ihren
Wohnsitz im Inland haben,
eingegangen worden sind,
wenn jene Verträge weder
einen Erfüllungsort vorsehen,
noch den Anordnungen dieses
Gesetzbuches
über
das
Güterrecht widersprechen.
Capítulo VI - De la disolución
del matrimonio
Kapitel VI - Die Auflösung
der Ehe
Art. 163.
Art. 163.
El matrimonio válido celebrado
en la República se disuelve por
la muerte de uno de los esposos
y por el divorcio vincular.
Igualmente, se disuelve en el
caso del matrimonio celebrado
por el cónyuge del declarado
presuntamente fallecido.
Die wirksame Ehe, die in der
Republik geschlossen worden
ist, wird durch den Tod eines der
beiden Ehegatten oder die
Ehescheidung aufgelöst. Ebenso
wird sie aufgelöst in dem Fall,
dass der Ehegatte des für tot
Erklärten wieder heiratet.
Art. 164.
Art. 164.
El matrimonio celebrado en el
extranjero no se disolverá en el
Paraguay, si los cónyuges tienen
su domicilio en él, sino
conforme a lo dispuesto por este
Código.
Die Ehe, die im Ausland
geschlossen worden ist, kann,
wenn die Eheleute ihren
Wohnsitz in Paraguay haben,
nur gemäß den Vorschriften
dieses Gesetzbuches aufgelöst
werden.
Art. 165.
Art. 165.
La disolución en el extranjero,
de un matrimonio celebrado en
la República, no habilitará a
ninguno de los cónyuges para
volver a casarse en ésta, sino de
acuerdo con las normas de este
Código.
Die im Ausland vollzogene
Auflösung einer in der Republik
geschlossenen Ehe befähigt die
Ehegatten nicht, sich in ihr [der
Republik
Paraguay]
wiederzuverheiraten, außer nach
den
Vorschriften
dieses
Gesetzbuches.
Seite 9
Art. 166.
Art. 166.
La ley del domicilio conyugal
rige la separación de los
esposos, la disolución del
matrimonio y los efectos de la
nulidad del mismo.
Das Recht des ehelichen
Wohnsitzes regelt die Trennung der Ehegatten, die Auflösung der Ehe und die Wirkungen ihrer Nichtigkeit.
(Gesetzestext aus Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr,
a. a. O., S. 646 ff.)
Soweit danach vorliegend aus paraguayischer Sicht das paraguayische Recht zur Anwendung käme, so wäre gesetzlicher ehelicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 24 parag. C. c.). Auch das paraguayische Recht lässt allerdings den Abschluss von Eheverträgen zu, sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen
(Art. 23 parag. C. c.). Nach Art. 22 lit. c parag. C. c. kann u. a. der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Der Abschluss von Eheverträgen ist in den Art. 25 ff. C.
c. geregelt:
Art. 25.
Der Zivilregisterbeamte unterrichtet in jedem Fall die künftigen
Ehegatten vor der Eheschließung, dass sie die Befugnis haben,
den Güterstand auszuwählen, den sie wünschen, und wenn sie
dies nicht ausdrücklich tun, ist Güterstand derjenige der Errungenschaftsgemeinschaft unter gemeinsamer Verwaltung. In allen
Fällen ist in der Urkunde über die Eheschließung festzuhalten, ob
ehevertragliche Vereinbarungen bestehen oder nicht.
Art. 26.
Die ehevertraglichen Vereinbarungen müssen öffentlich beurkundet sein und die Eheschließenden haben vor den erwähnten öffentlichen Beamten eine beglaubigte Abschrift hiervon vorzulegen. Dieser Umstand wird ausdrücklich in der Eheschließungsurkunde festgehalten, sofern sie ihre Erklärung nicht vor dem öffentlichen Beamten abgeben, was in der von dem Beamten, den
Eheschließenden und den Zeugen unterschriebenen Urkunde festgehalten wird.
Art. 27.
Die ehevertraglichen Vereinbarungen und ihre Änderungen, sofern erfolgt, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung beider
Ehegatten und, um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten, sind
sie anschließend in der diesbezüglichen Abteilung der öffentli-
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chen Register einzutragen. Im Falle der Änderung ist ausdrücklich
in der Änderungsurkunde die Art und die nähere Beschreibung
der geänderten Urkunde anzugeben, und diese Änderung bedarf
der gerichtlichen Bestätigung.
Art. 28.
Nichtig sind und als nicht geschrieben gelten die Klauseln in
Eheverträgen, die den Grundsatz der Gleichberechtigung der
Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Erträge und Errungenschaften wie im Zahlungsbeitrag zu den Verbindlichkeiten berühren.
(Gesetzestext in deutscher Übersetzung aus Bergmann/Ferid, a. a.
O., Paraguay, Stand: 31.8.1995, S. 9)
Nach Art. 135 Abs. 2 parag. C. c. wird aber wohl auch ein vor einem deutschen Notar
beurkundeter Ehevertrag in Paraguay anerkannt werden, sofern er nicht einen Güterstand vorsieht, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes widerspricht. Da das paraguayische Recht die Zugewinngemeinschaft nicht kennt, würde ein entsprechender Ehevertrag in Paraguay wohl auch nicht anerkannt werden.
2.
Zum Pflichtteilsverzicht
a) Qualifikation und anwendbares Recht
Auch wenn der Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht keine Verfügung von Todes wegen darstellt, wirkt er jedoch verändernd auf die zu erwartende gesetzliche Erbfolge ein. In Anbetracht dieser Rechtswirkungen wird der Verzicht erbrechtlich qualifiziert und daher
gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers unterstellt (Staudinger/Dörner, Neuaufl. 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 373). Auf das Personalstatut des Verzichtenden kommt es hingegen nicht an. Hinsichtlich des Anknüpfungszeitpunktes wendet die h. M. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog an (Staudinger/Dörner,
a. a. O., Art. 25 EGBGB Rn. 374; Palandt/Heldrich, 60. Aufl. 2001, Art. 25 EGBGB
Rn. 13; a. A. nur MünchKomm-Birk, 3. Aufl. 1998, Art. 26 EGBGB Rn. 148). Gem.
Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich der Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht also grundsätzlich
nach dem Heimatrecht des Erblassers, der Verzicht nach der deutschen Staatsangehörigen also nach deutschem Recht und nach ihrem uruguayischen Ehemann nach dem
Recht Uruguays. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist nur im Rahmen
des Art. 25 Abs. 2 EGBGB möglich, also lediglich bezogen auf das inländische
unbewegliche Vermögen.
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Soweit für den Ehemann auf sein Heimatrecht verwiesen wird, ist gem. Art. 4 Abs. 1
S. 1 EGBGB nun nicht das uruguayische Sachrecht unmittelbar berufen, sondern zunächst das IPR Uruguays danach zu befragen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung
ausspricht.
Das autonome erbrechtliche Kollisionsrecht findet sich in Art. 2400 urug. C. c.:
Art. 2400.
Art. 2400.
La ley del lugar de la situación
de los bienes hereditarios al
tiempo del fallecimiento de la
persona de cuya sucesión se
trate, rige todo lo relativo a la
sucesión
legítima
o
testamentaria.
Das Gesetz des Ortes, an welchem sich die Nachlassgüter im
Zeitpunkt des Todes der
Person, um deren Nachlass es
sich handelt, befinden, bestimmt alles, was sich auf die
gesetzliche oder testamentarische Erbfolge bezieht.
(Übersetzung
des
Gesetzestextes
aus
Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, a. a. O., S. 910 f.)
Für die Erbfolge wird demnach allseitig das Belegenheitsrecht berufen, so dass aus der
Sicht Uruguays für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen das
deutsche Erbrecht Anwendung findet und für das in Uruguay belegene Nachlassvermögen das Recht von Uruguay. Um ein die Gesamtverweisung durchbrechendes Einzelstatut i. S. d. Art. 3 Abs. 3 EGBGB dürfte es sich bei Art. 2400 C. c. allerdings nicht
handeln, da sich diese Kollisionsregel nicht auf einzelne Gegenstände in einem Staat,
sondern jeweils auf das gesamte, dort belegene Nachlassvermögen bezieht.
Soweit danach das uruguayische Erbrecht berufen ist, ist zu fragen, ob dieses den Erbbzw. Pflichtteilsverzicht zulässt.
b) Zulässigkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichts nach dem Recht Uruguays
Nach uruguayischem Recht ist der Erbverzicht nicht zulässig, Art. 1285 urug. C. c. Dieses Verbot des Erbverzichts dürfte auch Teil des uruguayischen ordre public sein, da
dies aus der Sicht der lateinamerikanischen Rechtsordnungen regelmäßig der Fall ist
(Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, 1993, S. 38).
Dann aber fände auch eine Rückverweisung auf das deutsche Recht nicht statt, so dass
Seite 12
ein Verzicht der deutschen Staatsangehörigen auf das Erbrecht nach ihrem uruguayischen Ehemann nicht wirksam wäre.
c) Ergebnis
Bezüglich des Verzichts des uruguayischen Ehemannes auf sein Erbrecht nach seiner
deutschen Ehefrau findet das deutsche Recht Anwendung, so dass hinsichtlich der Zulässigkeit desselben keine Bedenken bestehen. Aufgrund des in der uruguayischen
Rechtsordnung bestehenden Verbots des Erbverzichts und des wahrscheinlichen ordrepublic-Charakters dieses Verbots findet bezüglich des Verzichts nach dem uruguayischen Staatsangehörigen eine (Teil-)Rückverweisung auf das deutsche Recht nicht statt,
so dass ein Erbverzicht auch insoweit nicht wirksam wäre.