stadt trier bebauungsplan bw 70

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stadt trier bebauungsplan bw 70
STADT TRIER
BEBAUUNGSPLAN BW 70-1 „DIEDENHOFENER STRASSE“
Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: Satzung (September 2009)
Bearbeitung:
Stadtplanungsamt Trier
Inhalt
1
Anlass und Erforderlichkeit der Planung -------------------------------------------------- 1
2
Beschreibung des Plangebietes -------------------------------------------------------------- 1
2.1
2.2
2.3
Lage und räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes --------------------------------------------1
Nutzung des Plangebiets und der Randbereiche ------------------------------------------------------2
Ver- und Entsorgung ------------------------------------------------------------------------------------------3
3
Verfahrensablauf ----------------------------------------------------------------------------------- 4
4
Übergeordnete Planungen ---------------------------------------------------------------------- 5
4.1
4.2
4.3
5
Ziele der Raumordnung --------------------------------------------------------------------------------------5
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ------------------------------------------------------------6
Fachplanungsrechtliche Vorgaben ------------------------------------------------------------------------6
Planungsziele --------------------------------------------------------------------------------------- 7
5.1
5.2
5.3
5.4
6
Erhalt und Stärkung des Gebietscharakters-------------------------------------------------------------7
Einschränkungen für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben ---------------------------------7
Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen --------------------------------------------------7
Gestalterische Aufwertung-----------------------------------------------------------------------------------8
Planinhalte und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte --------------------------- 8
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
7
Art der baulichen Nutzung -----------------------------------------------------------------------------------8
Maß der baulichen Nutzung ------------------------------------------------------------------------------- 11
Öffentliche Verkehrsflächen ------------------------------------------------------------------------------- 13
Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ------------------------------------------------ 13
Versorgungsflächen ----------------------------------------------------------------------------------------- 13
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen------------------------------------- 13
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für
Bepflanzungen sowie Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. V.
mit örtl. Bauvorschriften ------------------------------------------------------------------------------------ 14
Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen------------------------------------ 15
Kennzeichnungen-------------------------------------------------------------------------------- 16
7.1 Kennzeichnung immissionsbedingter Konfliktbereiche --------------------------------------------- 16
(§ 9 Abs. 5 BauGB) ------------------------------------------------------------------------------------------------- 16
7.2 Kennzeichnung von Altablagerungen------------------------------------------------------------------- 18
(§ 9 Abs. 5 BauGB) ------------------------------------------------------------------------------------------------- 18
8
Vermerk noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete /
Überschwemmungsgefährdeter Gebiete ------------------------------------------------ 20
9
Flächenbilanz-------------------------------------------------------------------------------------- 20
10
Auswirkungen und Umweltverträglichkeit des Bebauungsplans --------------- 20
10.1 Vorhandene Auswirkungen auf Menschen und Umweltfaktoren im Untersuchungsraum
sowie gegenwärtig planungsrechtlich zulässige Vorhaben ---------------------------------------- 21
10.2 Mögliche Auswirkungen der Planung BW 70-1 auf Menschen und Umwelt------------------- 24
11
Landespflegerische Zielvorstellungen --------------------------------------------------- 25
12
Bodenordnende Maßnahmen ---------------------------------------------------------------- 26
Anlage: Grafik der Planzeichnung
Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
1
Begründung
Anlass und Erforderlichkeit der Planung
Der gewerblich genutzte Bereich an der Diedenhofener Straße wurde auf der Grundlage
der Bebauungspläne BW 56 (Satzungsbeschluss vom 28.06.1979) und BW 56E (Satzungsbeschluss vom 19.12.1984) erstmalig baulich entwickelt. Der Bebauungsplan BW
56 leidet unter einem Ausfertigungsmangel und kann wegen seines in großen Teilen funktionslosen Inhalts nicht nachträglich in Kraft gesetzt werden.
Aktuell ist die Stadt Trier für das Gebiet an der Diedenhofener Straße mit verschiedenen
Anfragen zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben und bordellartigen Nutzungen konfrontiert. Eine Ansiedlung entsprechender Nutzungen stünde aber im Widerspruch zu den
Zielen des Einzelhandelskonzepts und wäre geeignet, die Attraktivität des Gebietes als
Standort des produzierenden Gewerbes und des Handwerks sowie einer sozialen Einrichtung zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund besteht das Erfordernis zur Aufstellung
eines Bebauungsplans für das Plangebiet.
Ziel der vorliegenden Planung ist es, im Rahmen der Aufstellung eines bestandssichernden Bebauungsplans die Entwicklung der Einzelhandelsnutzung zu kontrollieren und mit
den Belangen von produzierendem Gewerbe und Handwerk nutzungsverträglich zu gestalten. Neben den erforderlichen Einschränkungen bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben sollen Im Interesse der Vermeidung so genannter Trading-DownEffekte Vergnügungsstätten sowie Bordelle bzw. bordellartige Nutzungen ausgeschlossen
werden.
2
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Lage und räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen entlang der Niederkircher
Straße sowie beidseitig entlang der Diedenhofener Straße in Richtung Mosel und weist
eine Größe von insgesamt ca. 16 ha auf. Die genaue parzellenscharfe Abgrenzung des
Plangebietes ergibt sich aus der zugehörigen Planurkunde im Maßstab 1:1000.
Neben den Flächen des ursprünglichen Bebauungsplanes BW 56 (mit Ausfertigungsmangel) umfasst der BW 70-1 auch noch kleine Teilflächen des Bebauungsplanes BW 56 E
„Diedenhofener Straße - Erweiterung“ aus dem Jahr 1985 .
In südwestlicher Richtung wird der Geltungsbereich gegenüber dem Bebauungsplan
BW 56 geringfügig erweitert, um so für zusammenhängende Grundstücke eindeutiges
Planrecht zu schaffen.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Abbildung 1: Luftbildaufnahme des Plangebietes (2007)
Gegenüber der im Aufstellungsbeschluss vom 14.10.2004 vorgenommenen Abgrenzung
des Plangebietes ist der vorliegende räumliche Geltungsbereich um den Bereich im Umfeld der Eislaufhalle reduziert. Diese Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Trier als gemischte Baufläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ dargestellt,
so dass die Entwicklung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“
nicht möglich ist. Es ist vorgesehen, diesen Bereich in einem späteren Bebauungsplanverfahren nach Durchführung der Flächennutzungsplanänderung eigenständig zu überplanen.
Der vorliegende Bebauungsplan erhält aus diesem Grund die Bezeichnung BW 70-1
„Diedenhofener Straße“
2.2
Nutzung des Plangebiets und der Randbereiche
Bei dem Gebiet handelt es sich um einen nahezu vollständig bebauten, überwiegend gewerblich genutzten Bereich mit einer Durchmischung von Handwerks-, Produktions- und
Dienstleistungsbetrieben sowie vereinzelt Einzelhandelsnutzung (ohne Zentren- oder
Nahversorgungsrelevanz). Die Arten der verschiedenen Betriebe und Einrichtungen können der nachfolgenden Nutzungskartierung entnommen werden.
Auch die nördliche, westliche sowie die südliche Umgebung des Plangebietes sind gewerblich geprägt. Im Osten in Richtung Mosel schließt sich ein hauptsächlich zu SportSeite
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
und Freizeitzwecken genutzter Bereich (Eislaufhalle, „Indoor-Spielpark“ für Kinder, Soccerhalle etc.) an. Zudem befindet sich nördlich an das Plangebiet angrenzend eine Einrichtung der „Lebenshilfe“ (Behinderten-Werkstatt).
Im Norden sowie im Südosten in Richtung Mosel schließen sich Grünflächen sowie die
Moseluferflächen an, innerhalb derer auch der Moselradweg verläuft und denen ein maßgeblicher Erholungswert innerhalb des Stadtgebietes zukommt. Im Südosten befinden
sich zudem die Flächen des Schirrhafens mit den zugehörigen Betriebsgebäuden sowie
unmittelbar am Moselufer fünf Wohnhäuser (Betriebswohnen) im Eigentum der Wasserund Schifffahrtsverwaltung.
Abbildung 2: Nutzungsverteilung im Plangebiet
Aufgrund der Benachbarung des Unternehmens JTI wurde im Plangebiet des BW 70-1 in
die bisherigen Grundstückskaufverträge der Passus aufgenommen, dass Geruchsbelästigungen/Immissionen, die die Tabakqualität des Unternehmens JTI im Bereich von Produktion und Lagerhaltung beeinträchtigen könnten, zu vermeiden sind. Dies wird auch
Gegenstand künftiger Grundstücksverträge sein.
2.3
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist versorgungstechnisch durch die Stadtwerke Trier (AöR) vollständig erschlossen (Gas-, Wasser-, Strom- und Abwasserleitungen). Die Leitungstrassen werden
durch Einräumung sog. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
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Begründung
Verfahrensablauf
Aufgrund der bisherigen Unwirksamkeit des BW 56 handelt es sich beim BW 70-1 um die
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in einem Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, bei
dem die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entspricht. Die Planaufstellung soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB erfolgen, da sich mit der vorliegenden Planung der aus der Eigenart der näheren Umgebung
ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten vor. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, werden mit der vorliegenden Planung nicht vorbereitet.
Vor diesem Hintergrund soll ein vereinfachtes Planverfahren gem. § 13 BauGB mit Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
durchgeführt werden. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Abbildung 3: Planungsrechtliche Situation
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
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Übergeordnete Planungen
4.1
Ziele der Raumordnung
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Die Ziele der Raumordnung sind im Landesentwicklungsprogramm LEP IV, das im Oktober 2008 durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt wurde, sowie im Regionalen
Raumordnungsplan für die Region Trier niedergelegt.
Trier stellt gem. LEP IV (Teil B: Ziele und Grundsätze der Landesentwicklung; Entwicklung) als Oberzentrum den Kern eines sog. Entwicklungsschwerpunktes mit oberzentraler
Ausstrahlung dar. Als solches hat Trier die Region mit hochwertigen Einrichtungen des
spezialisierten höheren Bedarfs zu versorgen. In den Oberzentren soll insbesondere
durch geeignete Maßnahmen im Bereich der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
die Tragfähigkeit überörtlich bedeutsamer Einrichtungen sichergestellt werden.
Das bestehende Angebot an Industrie- und Gewerbeflächen soll vorrangig genutzt werden. Die gewerblich-industrielle Nutzung ist auf die planungsrechtlich gesicherten bzw.
brachliegenden Flächen zu konzentrieren.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig;
Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 qm kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist entsprechend dem städtebaulichen Integrationsgebot nur in städtebaulich integrierten Bereichen, d.h. in Innenstädten
und Stadt- sowie Stadtteilzentren zulässig. Der Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb städtebaulich integrierter Bereiche ist durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken.
Durch die Neuansiedlung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe darf die
Funktionsfähigkeit benachbarter zentraler Orte nicht gefährdet werden. Einzelhandelsbetriebe sind in der Regel im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den
zentralen Einkaufsbereichen zu errichten. Ausnahmsweise können auch großflächige
Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Lagen zugelassen werden. Dies setzt jedoch
voraus, dass es sich um Betriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten handelt, die
aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung auf große Ausstellungs- und Verkaufsflächen,
sowie aufgrund ihrer Vertriebsform auf Standorte mit guter Pkw-Erreichbarkeit angewiesen sind.
Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan soll diesen Zielen dahingehend
Rechnung getragen werden, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe hier generell nicht
zulässig sein sollen. Zum anderen soll die Zulässigkeit von Sortimenten mit Nahversorgungs- bzw. Cityrelevanz ebenfalls ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden um so
benachbarte Versorgungsschwerpunkte und auch die Innenstadt vor Kaufkraftabflüssen
zu schützen.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
4.2
Begründung
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Flächen des Plangebietes sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trier
(aus dem Jahr 1982) als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Der Bebauungsplan BW 701 ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.3
Fachplanungsrechtliche Vorgaben
4.3.1
Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Mosel
(Rechtsverordnung der Bezirksregierung Trier vom 10.12.1999). Nach dem neuen Verordnungsentwurf 2008 der SGD Nord zur „Feststellung des Überschwemmungsgebietes
an der Mosel“ liegt das das Plangebiet zu einem großen Teil innerhalb des geplanten Überschwemmungsgebiet gem. §§ 88 ff LWG (Basis: ein 100-jährliches Überschwemmungsereignis) bzw. den überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Diese Verordnung
ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.
Gem. § 9 Abs. 6a BauGB sollen noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c
des Wasserhaushaltsgesetzes im Bebauungsplan vermerkt werden. Diese Vorgaben sind
in der Planurkunde berücksichtigt (s. auch Kapitel 8 dieser Begründung).
Abbildung 4: Ausschnitt
aus dem „Entwurf der
Verordnung zur Feststellung
des
Überschwemmungsgebietes
an der Mosel“ (SGD
Nord, 2008)
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
5
Begründung
Planungsziele
Aufbauend auf den eingangs dargestellten grundsätzlichen Zielen hat die Analyse des
Plangebietes und der Rahmenbedingungen im Hinblick auf den städtebaulichen Regelungsbedarf zu folgenden konkreten Planungszielen geführt:
5.1
Erhalt und Stärkung des Gebietscharakters
Ein im Plangebiet zu beobachtender Umstrukturierungsprozess, gekennzeichnet durch
Betriebsaufgaben im produzierenden Gewerbe und in der Folge eine Nachfrage zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben und auch von bordellartigen Nutzungen auf den frei
werdenden Flächen machen die vorliegende Planung erforderlich. Ziel ist es, diesen Tendenzen durch entsprechendes Planrecht entgegenzuwirken und den Standort als klassisches Gewerbegebiet für nicht erheblich belästigende Produktions-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetriebe zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln.
5.2
Einschränkungen für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben
Bedingt durch die verkehrsgünstige Lage verfügt das Plangebiet auch über eine potentiell
hohe Attraktivität für Einzelhandelsnutzungen. Solche Einzelhandelsansiedlungen können
jedoch sowohl die Funktionsfähigkeit des Innenstadtzentrums der Stadt Trier wie auch
den Bestand benachbarter Versorgungsbereiche in Euren und Zewen beeinträchtigen.
Im Einzelhandelskonzept der Stadt Trier wird dementsprechend das Ziel formuliert, im Interesse des Erhalts und der Entwicklung der Attraktivität des Innenstadtzentrums, citybzw. zentrenrelevante Sortimente außerhalb des Alleenrings sowie der Bereiche Hauptbahnhof, Saarstraße und Paulinstraße von der Zulässigkeit auszuschließen. Des Weiteren wird ein Katalog nahversorgungsrelevanter Sortimente definiert. Die entsprechenden
Waren sollen vorrangig in den Nahversorgungsbereichen der Stadt Trier angesiedelt werden, zu denen auch Euren und Zewen gehören. Für den Bereich Niederkircher Straße/
Diedenhofener Straße formuliert das Einzelhandelskonzept das Ziel, Planrecht zu schaffen zum Ausschluss bzw. der Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen. „Die Gewerbegebiete in Trier-West, Euren und Zewen, die heute auch durch den Besatz mit großflächigem Einzelhandel gekennzeichnet sind, genießen Bestandsschutz. Zusätzliche Einzelhandelsentwicklungen sollten sich gemäß der Trierer Liste nur auf nicht zentrenrelevante
Sortimente beziehen.“
5.3
Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen
Die sich im Gebiet abzeichnenden Umnutzungsbestrebungen in Richtung Vergnügungsstätten und bordellähnlichen Nutzungen sind mit dem bestehenden bzw. auch dem künftig
angestrebten Gebietscharakter nicht vereinbar. Auch hierzu soll der Bebauungsplan entsprechende Regelungen treffen.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
5.4
Begründung
Gestalterische Aufwertung
Im vorliegenden Bebauungsplan sollen verschiedene Festsetzungen getroffen werden,
mit denen eine gestalterische Aufwertung des Gebietes bzw. die Vermeidung städtebaulicher Missstände erreicht werden soll. Dazu gehören unter anderem Festsetzungen zur
Höhenbegrenzung der Gebäude sowie verschiedene grünordnerische Festsetzungen.
6
Planinhalte und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf enthält gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
Vorschriften Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Der Plan erfüllt somit
die Anforderungen an einen „qualifizierten Bebauungsplan“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB.
Den folgenden Begründungen der Festsetzungen ist jeweils zunächst die Festsetzung in
kursiver Schrift vorangestellt.
6.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festsetzung
Das Gebiet wird gem. § 8 BauNVO als Gewerbegebiet GE 1 bis GE 5 festgesetzt.
1. In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 sind folgende Arten von Nutzungen gem. § 8
ƒ
ƒ
ƒ
2.
ƒ
ƒ
ƒ
Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig:
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke.
In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 können folgende Arten von Nutzungen gem.
§ 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind;
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke;
Einzelhandelsbetriebe mit cityrelevanten Sortimenten, wenn die Verkaufsfläche für
diese Sortimente der sonstigen Verkaufsfläche räumlich untergeordnet ist und ein
funktionaler Zusammenhang zwischen dem Hauptsortiment und dem Randsortiment
besteht und wenn die Verkaufsfläche für die cityrelevanten Sortimente eine Fläche
von 100 m² nicht überschreitet.
3. In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 sind folgende Arten von Nutzungen nicht zulässig:
ƒ Tankstellen (gem. § 1 Abs. 5 BauNVO)
ƒ Vergnügungsstätten (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
ƒ Bordellbetriebe (gem. § 1 Abs. 5 BauNVO)
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
ƒ
Begründung
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und cityrelevanten Sortimenten (gem.
§ 1 Abs. 9 BauNVO)
Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gehören: Lebensmittel, Genussmittel
(alkoholische Getränke, Tabakwaren), Getränke, Apothekenartikel, Drogerieartikel,
Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Parfümerieartikel, Zeitschriften, Schreib-/ Papierwaren, Schnittblumen
Zu den cityrelevanten Sortimenten gehören: Herrenbekleidung, Damenbekleidung,
Kinder- und Babybekleidung, Wäsche, Heimtextilien, Bettwaren, Meterware für Bekleidung oder Bekleidungszubehör, Kurzwaren / Handarbeitswaren, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Schmuck, Modeschmuck, Schul- und Büroartikel, Bücher, Hausrat, Porzellan, Schneidwaren / Bestecke , Feinkeramik / Glaswaren, Geschenkartikel, Rundfunkgeräte, Fernseh- und phonotechnische Geräte, Video- und DVD-Geräte, Digitalkameras, Optische Geräte (Sehhilfen, Ferngläser, Fotoapparate), Fotoartikel, Tonträger,
Speichermedien (Disketten, CDs, DVDs), Telefone, PC und Zubehör (Hard- und Software), Lampen und Leuchten, Elektrokleingeräte, Musikinstrumente und Musikalien,
Waffen, Munition, Jagdartikel, Anglerbedarf, Kunsthandwerkliche Gegenstände, Antiquitäten, Sammlerbriefmarken und Numismatikartikel, Spielwaren, Bastelbedarf, Modellbau, Sportartikel und Sportkleingeräte, Babyartikel, Fahrräder.
Begründung
Zwar leidet der Bebauungsplan BW 56 an einem Ausfertigungsmangel und ist zur Beurteilung von Bauvorhaben nicht heranzuziehen. Planungswille für das Gebiet des BW 56 war
jedoch faktisch die Entwicklung klassischer Gewerbegebietsflächen. Insofern erfolgt nach
Auffassung der Verwaltung durch die vorgesehenen künftigen Festsetzungen des BW 701 keine wesentliche Änderung des sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabes.
Die für das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes getroffene Festsetzung als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO erfolgt unter Berücksichtigung des bestehenden Charakters des
Plangebietes als Standort für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Der Katalog
der zugelassenen Nutzungen entspricht weitgehend dem des § 8 BauNVO für nicht eingeschränkte bzw. gegliederte Gewerbegebiete. Einschränkungen erfolgen bezüglich der
Zulässigkeit von Tankstellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben sowie Bordellbetrieben.
Die Ansiedlung von Tankstellen würde nicht dem Ziel der Entwicklung eines klassischen
Gewerbegebietes mit Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben entsprechen. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellbetrieben auf der
Grundlage von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sollen negative städtebauliche Auswirkungen
auf das Plangebiet vermieden werden. Das Gebiet soll in Zukunft nach den Vorstellungen
der Stadt Trier durch Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie durch hochwertige
Dienstleistungseinrichtungen geprägt werden. Vergnügungsstätten könnten demgegenüber - auch durch so genannte Trading-Down-Effekte - negative Auswirkungen auf die übrigen zulässigen und geplanten Nutzungen entfalten und den Gebietscharakter nachteilig
beeinflussen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt durch den Ausschluss dieser Betriebe gewahrt.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Von der Zulässigkeit innerhalb des Plangebietes sollen Einzelhandelsbetriebe mit citybzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. Primäres Interesse der Regelungen ist die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die oberzentrale
Funktion des Innenstadtzentrums von Trier sowie auf die Versorgungseinrichtungen in
den benachbarten Ortslagen von Euren und Zewen. Die Erforderlichkeit des Ausschlusses cityrelevanter Sortimente resultiert aus den Zielen des Einzelhandelskonzeptes der
Stadt Trier. Im Interesse der Erhaltung und Entwicklung der oberzentralen Versorgungsfunktion der Trierer Innenstadt sind in dem Konzept eine Vielzahl von Maßnahmen dargestellt, mit denen die Attraktivität der Trierer City erhalten und gesteigert werden soll. Dies
betrifft insbesondere eine Reihe so genannter Quartiersentwicklungskonzepte für Citylagen, Nutzungskonzepte für mindergenutzte Standortareale innerhalb der Trierer City sowie die Umsetzung eines städtebaulichen und räumlich funktionalen Plätzekonzeptes.
Die Ansiedlung von Märkten mit cityrelevanten Sortimenten innerhalb des Plangebietes
könnte auch unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit1 nachteilige Auswirkungen auf die
oberzentrale Funktion der Innenstadt haben. Durch so genannte Agglomerationseffekte also die Häufung kleinflächiger benachbarter Betriebe - könnte ein eigenes Zentrum entstehen, von dem beträchtliche Kaufkraftabflüsse auf die Innenstadt ausgehen.
Der Ausschluss umfasst die im Anhang zum Einzelhandelskonzept der Stadt Trier bestimmten zentrenrelevanten Sortimente. Sie definieren die Attraktivität von Haupteinkaufsbereichen. Es sind die Warengruppen und Sortimente, die traditionellerweise ihren
Standort in der Innenstadt oder in weiteren Haupteinkaufsbereichen einer Stadt haben
und als Magnete für Frequenz sorgen.
Darüber hinaus sind im Plangebiet Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Die Erforderlichkeit hierfür begründet sich - wie oben bereits angeführt - in einer möglichen Gefährdung der Ortskerne von Euren und Zewen. Die Zulassung von Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bebauungsplangebiet
wäre geeignet, diesen beiden Ortskernen Kaufkraft abzuziehen und in der Folge die dort
vorhandenen Betriebe existentiell zu beeinträchtigen. Dies würde zu erheblichen Nachteilen in der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) führen. Der Ausschluss von Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten umfasst
die im Anhang zum Einzelhandelskonzept entsprechend klassifizierten Sortimente. Sie
dienen der täglichen bzw. periodischen Bedarfsdeckung für die Bevölkerung.
Ergänzend zum Ausschluss innenstadt- und nahversorgungsrelevanter Sortimente werden Ausnahmen von dem Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen zugelassen. Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass in der Praxis häufig im Zusammenhang mit dem Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente (im Zusammenhang mit
Kfz-Handel bzw. Kfz-Handwerk z.B. Autoradios als phonotechnische Geräte) auch Randsortimente angeboten werden, die ohne weitere Regelungen nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans unzulässig werden. Mit der Aufnahme dieser Ausnahmeregelung soll
diesen praktischen betrieblichen Bedürfnissen besonders Rechnung getragen werden.
Durch die Bindung der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit an das Hauptsortiment so1
BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86, NVwZ 1987, 969 und BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4
B 29.04, UPR 2004, 447
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
wie die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 100 m² sind städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklungen ausgeschlossen.
Die Begrenzung der Verkaufsfläche zentrenrelevanter
2
Sortimente auf 100 m ist auch geeignet, die hier als vertretbar anzusehenden Anlagetypen eindeutig abzugrenzen. Diese betrifft z.B. Kioske oder die „Randsortimente“ handwerksorientierter Handelsnutzungen,
deren Verkaufsfläche für entsprechende Sortimente
2
den Schwellenwert von 100 m regelmäßig unterschreitet.
Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen ist
§ 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauGB; hiernach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen, bestimmt werden, dass bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen nicht oder nur als Ausnahme zulässig
sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann dieser Ausschluss
durch die Beschreibung der Ausstattungsmerkmale der betroffenen Anlagen und somit
auch über die Definition der nicht zulässigen Sortimente von Einzelhandelsbetrieben erfolgen.
Durch die vorliegende Planung erfolgt kein Eingriff in bisher ausgeübte Nutzungen, so
dass Entschädigungsansprüche gem. § 42 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sind. Auch im
Hinblick auf den Regelausschluss city- und nahversorgungsrelevanter Sortimente innerhalb des Gewerbegebietes werden Entschädigungsansprüche nicht gesehen.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
6.2.1
Grundflächenzahl
( §§ 17 und 19 BauNVO)
Festsetzung
Im gesamten Plangebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.
Begründung
Im gesamten Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Diese
entspricht der gem. BauNVO zulässigen Obergrenze für Gewerbegebiete und berücksichtigt die innerhalb des Baugebietes bereits aktuell vorhandene vergleichsweise hohe Versiegelung der Baugrundstücke. Bei der Ermittlung der GRZ werden Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sowie Nebenanlagen i.S. von § 14 BauNVO mitgerechnet. Weitergehende Regelungen im Sinne von § 19
Abs. 4 Satz 2 BauNVO werden nicht getroffen. Das heißt, dass Überschreitungen der
GRZ von 0,8 unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in
der Regel nicht zuzulassen sind. Andererseits besteht im Bereich von bereits aktuell zu
mehr als 80 % versiegelten Grundstücken eine Flexibilität in der Zulassung von geringfügigen Überschreitungen durch Nebenanlagen.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Auf die Festsetzung einer Baumassenzahl wird bewusst verzichtet, da diese Größe zur
Bestimmung des Bauvolumens nicht geeignet erscheint, insbesondere auf die Höhenentwicklung der Gebäude ausreichend Einfluss nehmen zu können.
6.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
( § 18 BauNVO)
Festsetzung
• Im gesamten Plangebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 12,0 m über der
nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Als Gebäudehöhe wird dabei das Maß zwischen der Straßenoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Oberkante der höchsten Stelle der Dachhaut definiert (bei Flachdächern Oberkante Attika, bei geneigten Dächern die Firsthöhe).
•
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen um 20 % ist zulässig
für technische Aufbauten, wenn die Grundfläche der Aufbauten höchstens 10% der
Grundfläche des Gebäudes beträgt. Ausnahmen hiervon bilden Schornsteine und Lüftungskamine, sie dürfen die maximale Gebäudehöhe überschreiten, wenn dies aus
technischen und gewerbeaufsichtlichen Gründen erforderlich ist.
•
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen kann gem. § 31 Abs. 1
BauGB ausnahmsweise zugelassen werden, wenn für bauliche Anlagen auf dem
Grundstück eine größere Höhe vor dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans bauaufsichtlich zugelassen war.
Begründung
Die Höhenentwicklung der Baukörper ist durch die Festsetzung der zulässigen Gesamthöhe baulicher Anlagen geregelt. Die Festsetzung einer maximalen Vollgeschosszahl erscheint städtebaulich nicht geeignet, da im Gewerbebau in der Regel nicht die üblichen
Geschosshöhen wie typischerweise im Wohnungsbau zum Tragen kommen. Die zulässige Gebäudehöhe von 12,0 m berücksichtigt die in dem überwiegend bebauten Gebiet bereits vorhandenen Höhen der Baukörper und beinhaltet für die betrieblichen Belange in
der Regel ausreichend Spielräume. Mit der Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhe soll
vermieden werden, dass Gebäude mit „Fernwirkung“ entstehen, welche das städtebauliche Erscheinungsbild hier beeinträchtigen könnten. Bezugspunkt der Höhenfestsetzung
ist die dem Vorhaben am nächsten gelegene öffentliche Verkehrsfläche.
Mit der Zulassung von Ausnahmen für technische Aufbauten kann besonderen betrieblichen Belangen Rechnung getragen werden, indem im Einzelfall auch Überschreitungen
der Regelhöhe beispielsweise für Antennen oder Aufzugsanlagen zugelassen werden.
Da es sich bei dem Plangebiet um einen bereits überwiegend bebauten Bereich handelt,
werden für bestehende oder bereits bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben Ausnahmen
zugelassen, um Einschränkungen durch das neue Baurecht zu vermeiden.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
6.3
Begründung
Öffentliche Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Festsetzung
s. Planzeichnung
Begründung
Die beiden Haupterschließungsstraßen im Plangebiet, die Niederkircher Straße sowie die
Diedenhofener Straße werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflächen festgesetzt. Die Aufteilung des Straßenquerschnittes mit straßenbegleitenden Park- und
Grünstreifen ist nicht Gegenstand dieser Festsetzung.
6.4
Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Festsetzung
s. Planzeichnung
Begründung
Im Plangebiet werden an verschiedenen Stellen „Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt“ von
privaten Grundstücksflächen auf die Straßen festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt zur
Sicherung eines möglichst störungs- und unfallfreien Verkehrsflusses im Bereich von
Kreuzungssituationen/Abbiegespuren sowie entlang der B 49.
6.5
Versorgungsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Festsetzung
s. Planzeichnung
Begründung
Die festgesetzten Versorgungsflächen befinden sich im Eigentum der Stadtwerke Trier
(AöR). Auf Ihnen befinden sich Transformatorenstationen bzw. ein Schmutzwasserpumpwerk.
6.6
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Festsetzung
s. Planzeichnung
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Begründung
Die im Bebauungsplan dargestellten Leitungsrechte sind zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger (SWT AöR (Entwässerung), SWT Versorgungs GmbH (Versorgung)) zu belasten. Diese Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, Leitungen ober- und unterirdisch herzustellen und zu unterhalten. Zur Sicherung der Leitungen vor Beschädigungen und zur Erhaltung der Zugänglichkeit müssen diese von jeglichen Bauten, Mauern und tiefwurzelnden und hochwachsenden Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern freigehalten werden. Ebenfalls dürfen keine schwer beweglichen Güter auf den beschriebenen Trassen gelagert werden, damit die Leitungen in Störungsfällen zugänglich sind.
6.7
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen sowie Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. V. mit örtl. Bauvorschriften
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB sowie § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. mit § 88 LBauO)
Festsetzung
1.
2.
3.
4.
5.
Die aufgrund der festgesetzten GRZ (0,8) nicht überbaubaren Grundflächen sind als
Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Je 400 m² nicht überbaubarer Grundfläche (s.o.) ist 1 zumindest mittelkroniger
Laubbaum (Mindestdurchmesser ausgewachsen 8 m) entsprechend der nachfolgend genannten Qualitätsanforderungen anzupflanzen. Bäume aus dem Stellplatzbereich können darauf angerechnet werden. Nadelgehölze sind nicht zulässig. Empfohlen werden Pflanzen der unten genannten Listen A und B.
Als Mindestqualität für anzupflanzende Bäume gilt: Hochstamm, 3 x verpflanzt,
Stammumfang mind. 14-16 cm. Die Pflanzung ist in offenen, begrünten Pflanzscheiben mit einer Mindestbreite von 2 m und einer Mindestgröße von 4 m² je Baum
durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind nachzupflanzen.
Für jeweils 8 ebenerdige private PKW-Stellplätze ist wenigstens ein mittelkroniger
Laubbaum (Mindestdurchmesser ausgewachsen 8 m) entsprechend der oben genannten Qualitätsanforderungen anzupflanzen. Bäume aus dem Stellplatzbereich
können auf die Festsetzung nach Nr. 2. angerechnet werden. Nadelgehölze sind
nicht zulässig. Empfohlen werden Pflanzen der unten genannten Listen A und B. Es
gelten die Anforderungen an Bäume, Baumscheiben, dauerhafte Erhaltung und
Nachpflanzung wie unter 2.
Für Einfriedungen mit Gehölzen sind ausschließlich Laubgehölze zulässig.
Die privaten Kfz-Stellplatzflächen sind mit Belägen zu versehen, die eine ausreichende Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ermöglichen. Diese
Beläge dürfen einen Abflussbeiwert von höchstens 0,6 (gem. DIN 1986-2) aufweisen.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Pflanzliste A - Standortgerechte großkronige Laubbäume, Mindestdurchmesser 12
m ausgewachsen, wie z. B.:
Spitzahorn - Acer platanoides
Gewöhnliche Esche - Fraxinus excelsior
Stieleiche - Quercus robur
Pflanzliste B - Standortgerechte mittelkronige Laubbäume , Mindestdurchmesser 8
m ausgewachsen, wie z. B.:
Feldahorn - Acer campestre
Hainbuche - Carpinus betulus
Baum-Hasel - Corylus colurna
Vogelkirsche - Prunus avium
Einblättrige Robinie - Robinia pseudoacacia „Monophylla“
Begründung
Die Begrünungsfestsetzungen, die für alle künftigen Vorhaben im Plangebiet gelten, sollen in dem dicht bebauten Gewerbegebiet eine Mindestdurchgrünung der Bauflächen sicherstellen und Bodenversiegelungen begrenzen, eine teilweise Niederschlagswasserversickerung erhalten, Temperaturextreme (Aufheizung) insbesondere auf größeren Stellplatzflächen mindern, standortangepasste Lebensräume für Pflanzen und Tiere erhalten
oder schaffen und, mittels eines vorgegebenen Rahmens, für eine ästhetisch ansprechende Wirkung der Bauflächen sorgen. Sie sind auch abgeleitet aus den unter Kapitel 5
dargestellten Zielen einer gestalterischen Aufwertung des Baugebietes; hierzu gehört in
hohem Maße auch die Begrünung eines Baugebietes.
Die festgesetzten Qualitätsanforderungen an die Vegetation stellen fachliche Mindestanforderungen dar. Dies gilt auch für die Mindestgröße der offenen Baumscheiben, welche
als absoluter fachlicher Mindeststandard zur Sicherung ausreichender Wuchsbedingungen der Bäume zu verstehen ist.
6.8
Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO)
Festsetzung
1.
Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung errichtet werden.
2.
Die Anbringung von Werbeanlagen oberhalb der Traufe ist unzulässig.
3.
Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind nicht zulässig.
4.
Selbständige Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht sind, dürfen eine
Höhe von 4 m und eine Gesamtwerbefläche von 10 m² nicht überschreiten.
Begründung
Mit der Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen sollen Beeinträchtigungen des
Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden. Entsprechende Anlagen werden nur zugelassen, wenn es sich um Einrichtungen an der Stätte der Leistung handelt. Mit dieser
Regelung soll der Entstehung und auch der zu befürchtenden Häufung von „gebietsfremSeite
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
den“ Anlagen entgegengewirkt werden. Aus dem gleichen Grund werden auch Anlagen
mit wechselndem oder bewegtem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Traufe von
Gebäuden, die Fernwirkung haben könnten, ausgeschlossen bzw. wird die Größe von
selbständigen Werbeanlagen beschränkt.
7
Kennzeichnungen
7.1
Kennzeichnung immissionsbedingter Konfliktbereiche
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der örtlichen bzw. überörtlichen Hauptverkehrsstraße B 49 (Luxemburger Straße). Dies führt in Teilbereichen zu Immissionsbelastungen über den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung
gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005. Für Gewerbegebiete liegen die schalltechnischen Orientierungswerte bei 65 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts. Im Rahmen der Lärmminderungsplanung für das Stadtgebiet Trier wurde auch für die Bundesstraße 49 eine Lärmkartierung durchgeführt. Die folgenden Abbildungen zeigen den Verlauf der maßgeblichen Isophonen bei Tag und Nacht.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Plangebiet um ein nahezu vollständig bebautes
und gewerblich genutztes Gebiet handelt, stellt sich hier die Frage nach der Vereinbarkeit
der vorhandenen bzw. geplanten Nutzung mit der festgestellten Belastung nicht. Auch die
Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen scheidet unter Berücksichtigung der damit
verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentliche Hand aus. Die Belastungssituation wird schließlich auch dadurch relativiert, dass die Beurteilungspegel in den quellenabgewandten Gebäudeseiten erfahrungsgemäß um mindestens 5 bis 10 dB (A) geringer
sind als bei Gebäudefronten. Zum Schutz vor den o.a. Einwirkungen sind bei den betroffenen Nutzungen besondere bauliche Vorkehrungen erforderlich (z.B. Schallschutzfenster
im Bereich von Betriebswohnungen); auf die Regelungen der DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ wird hingewiesen. Das erforderliche Maß für die Schalldämmung ergibt sich unter Berücksichtigung entsprechender Regelwerke, z.B. VDI Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Seite
Begründung
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
7.2
Begründung
Kennzeichnung von Altablagerungen
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
Im Bereich des Plangebietes BW 70-1 sind nachfolgende Ablagerungen im Abfalldeponiekataster Rheinland-Pfalz registriert:
Ablagerung Nr.: 21100000-259 "Bauschuttauffüllung Diedenhofener Str." (teilweise)
Ablagerung Nr.: 21100000-305 "Bauschuttauffüllung Diedenhofener Str." (teilweise)
Beide registrierten Ablagerungen wurden im Zuge der Bebauung bzw. Erschließung nutzungsbezogen untersucht. Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass für die Altablagerung 259 kein Gefährdungspotential in Bezug auf die damals vorhandene Nutzung
bestand. Für die Altablagerung 305 ergab sich ebenfalls auf den untersuchten Flächen
kein Gefährdungspotential in Bezug auf die damals vorhandene Nutzung.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Weiterer Untersuchungsbedarf wurde jedoch für die zur Altablagerung 305 gehörende
Parzelle 5/121 gesehen. Hier soll sich während des 2. Weltkrieges ein Öl- und Benzinlager befunden haben.
Zusammenfassend besteht für beide Altablagerungen folgender Handlungsbedarf:
Nutzungsänderungen, insbesondere Tiefbaumaßnahmen, sind vorher mit der SGD Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier abzustimmen.
Darüber hinaus sind Teile des Plangebietes dem ehemaligen Flugplatz Trier-Euren bzw.
Militärflughafen zuzurechen und somit auch als Altstandort zu bewerten.
Im Rahmen künftiger Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit Auflagen durch die Baugenehmigungsbehörde bezüglich der nicht auszuschließenden Bodenbelastungen zu rechnen.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
8
Begründung
Vermerk noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete / Überschwemmungsgefährdeter Gebiete
( § 9 Abs. 6 a BauGB)
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Mosel
(Rechtsverordnung der Bezirksregierung Trier vom 10.12.1999). Es liegt jedoch ein neuer
Verordnungsentwurf der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord aus 2008 vor, wonach das Plangebiet zu einem großen Teil vom Überschwemmungsgebiet gem. §§ 88 ff
LWG bzw. den überschwemmungsgefährdeten Bereichen überlagert wird. Diese Verordnung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Gem. § 9 Abs. 6 a BauGB werden diese Bereiche jedoch im Bebauungsplan vermerkt (s. auch Seite 6 dieser Begründung).
Bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sind die Vorgaben des § 31 b Abs.
4 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu berücksichtigen.
9
Flächenbilanz
Art der Nutzung
Fläche in ha
Gewerbegebiete
ca. 13,0 ha
öffentliche Verkehrsfläche
ca. 2,95 ha
Versorgungsflächen
ca. 0,05 ha
Gesamtfläche / räumlicher Geltungsbereich
ca. 16,0 ha
10
Auswirkungen und Umweltverträglichkeit des Bebauungsplans
Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Plangebiet entspricht faktisch einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO. Mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan BW 70-1 soll dieser
Gebietscharakter erhalten und gestärkt werden. Der Regelausschluss city- und nahversorgungsrelevanter Sortimente dient der nachhaltigen Erhaltung verbrauchernaher Versorgungsstrukturen (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) insbesondere innerhalb der Versorgungsbereiche Euren und Zewen sowie dem Schutz der oberzentralen Funktion der Trierer City.
Umweltverträglichkeit des Bebauungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplanes BW 70-1 erfolgt, wie unter Punkt 3 der Begründung
bereits beschrieben, im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Gem. § 13 Abs.
3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die Anwendung der Eingriffsregelung zur Ermittlung von Ausgleichsmaßnamen ist dabei gem. § 1a Abs. 3 nicht erforderlich, da durch den BW 70-1 keine neuen Baurechte geschaffen werden (Überplanung von
gem. § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen).
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Der weit überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits versiegelt oder teilversiegelt. Die
Funktionen als Lebensraum, Substrat, die Biotopbildungsfunktion sowie die Puffer und Filterfunktionen sind in diesen Bereichen somit bereits stark beeinträchtigt bzw. nicht mehr
vorhanden.
Im folgenden werden dennoch die Auswirkungen der Planung auf die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB dargestellt und beurteilt. Hierzu ist es erforderlich, bei den Angaben zu den Merkmalen, zum Standort und zu den Auswirkungen des
Vorhabens zuerst die gegenwärtig faktische und planungsrechtlich zulässige Situation
darzustellen und zu beurteilen, um sie dann mit der durch den BW 70-1 neu geregelten zu
vergleichen. Entsprechend dem faktischen Sachverhalt eines bereits baulich entwickelten
Standortes erfolgt die Bearbeitung verhältnisgemäß kurz gefasst.
10.1 Vorhandene Auswirkungen auf Menschen und Umweltfaktoren im Untersuchungsraum sowie gegenwärtig planungsrechtlich zulässige Vorhaben
a)
Menschen
Gewerbelärm
Geräuschbelastung durch gewerbliche Nutzung; bisher Beurteilung gem. § 34 Abs. 2
BauGB als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO. Wohnbebauung existiert im Plangebiet lediglich in Form von Betriebswohnungen im Sinne des § 8 BauNVO; südöstlich des Plangebiets am Moselufer fünf Wohngebäude.
Verkehrslärm
Vorbelastung durch die B 49 Luxemburger Straße, die Diedenhofener Straße sowie die
Niederkircher Straße; Anforderungen an den Schallschutz sind im Plangebiet gegenwärtig
planerisch nicht geregelt.
b)
Luft/ Klima
Vorbelastung durch Luftschadstoffe des Straßenverkehrs sowie durch Immissionen des
südlich liegenden Gewerbebetriebes JTI. Im Sommerhalbjahr überdurchschnittliche Erwärmung durch den hohen Flächenversiegelungsanteil des Planungsgebietes ohne nennenswerte Begrünung (s. auch Abbildung 7).
c)
Tiere
Prägung der Planungsfläche fast vollständig durch gewerbliche Nutzung, infolgedessen
handelt es sich nur noch um einen sehr eingeschränkten Lebensraum für wenig empfindliche Tierarten und Vogelarten. Besonders geschützte oder seltene Tiervorkommen sind
für das Plangebiet nicht bekannt. Die gegenwärtige faunistische Bedeutung des Gebietes
ist gering.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
d)
Begründung
Pflanzen/ Biotope
Nach der Biotoptypenkartierung des Plangebietes ist das Gebiet fast vollständig versiegelt. Unversiegelte Flächen existieren nur noch sehr untergeordnet in Form von kleineren
Rasenflächen teilweise mit Gehölzpflanzungen entlang von Grundstücksgrenzen. Die gegenwärtige biotopbezogene Bedeutung des Gebietes ist gering.
e)
Boden
Die Bodenfläche des Planungsgebietes ist fast vollständig versiegelt in Form von Verkehrserschließungsflächen, Kfz-Parkplätzen, Materiallagerflächen, Gewerbebauten und
Nebengebäuden. Wie aus der Luftbildaufnahme auf Seite 2 dieser Begründung ersichtlich, gibt es nur noch sehr wenige unversiegelte bzw. teilversiegelte Restflächen, die ebenfalls bereits anthropogen verändert sind (kleinere Rasen- und Gehölzflächen). Die gegenwärtige bodenbezogene Bedeutung des Gebietes ist bereits gering bis sehr gering.
f)
Wasser
Da das Plangebiet fast vollständig versiegelt ist, kommt der Versickerungswirkung für anfallendes Oberflächenwasser nur noch eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt ist die Wertigkeit für das Schutzgut Wasser des Planungsgebietes mit gering bis
sehr gering einzustufen.
Im Plangebiet sind bereits flächendeckend Mischwasserkanäle verlegt. Das Abwasser
wird dem Hauptklärwerk in der Metternichstraße zugeleitet. An dieser Konzeption soll
auch weiterhin festgehalten werden.
g)
Wasser
Da das Plangebiet fast vollständig versiegelt ist, kommt der Versickerungswirkung für anfallendes Oberflächenwasser nur noch eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt ist die Wertigkeit für das Schutzgut Wasser des Planungsgebietes mit gering bis
sehr gering einzustufen.
Im Plangebiet sind bereits flächendeckend Mischwasserkanäle verlegt. Das Abwasser
wird dem Hauptklärwerk in der Metternichstraße zugeleitet. An dieser Konzeption soll
auch weiterhin festgehalten werden.
h)
Landschafts-/ Ortsbild
Großvolumige und nur wenig gegliederte Baukörper sowie ausgedehnte versiegelte Flächen ohne größere Bepflanzungen prägen das Bild eines zeittypischen funktionalen Gewerbegebietes. Die gegenwärtige Bedeutung des Stadtbildes/ Ortsbildes des Planungsgebietes kann hinsichtlich der Vielfalt mit gering, der Durchgrünung mit gering und der Eigenart ebenfalls mit gering eingestuft werden. Eine Bedeutung in Bezug auf die landschaftsbezogene Erholung des Menschen ist nicht gegeben.
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
Abbildung 7: Ausschnitt Karte der klima- und immissionsökologischen Funktionen - Stadtgebiet Trier; Roter Kreis =Planungsgebiet
i)
Kultur- und sonstige Sachgüter
Für das Planungsgebiet sind Kultur- und sonstige Sachgüter in denkmalpflegerischem
Sinn nicht bekannt.
j)
Schutzgebiete
Europäisches Netz „Natura 2000“ /FFH- Gebiete /
europäische Vogelschutzgebiete gem. § 19a BNatschG ................
Naturschutzgebiete § 13 BNatschG ................................................
Nationalparke § 14 BNatschG .........................................................
Seite
Im Planungsgebiet:
nicht vorhanden
nicht vorhanden
nicht vorhanden
23
Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Biosphärenreservate § 14a BNatschG ............................................
Landschaftsschutzgebiete § 15 BNatschG ......................................
Gesetzlich geschützte Biotope § 24 LPflG ......................................
Geschützte Landschaftsbestandteile ..............................................
Naturdenkmale ................................................................................
Begründung
nicht vorhanden
nicht vorhanden
nicht vorhanden
nicht vorhanden
nicht vorhanden
10.2
Mögliche Auswirkungen der Planung BW 70-1 auf Menschen und Umwelt
a)
Menschen
Gewerbelärm
Eine Mehrbelastung zu den derzeit möglichen Einwirkungen ist nicht zu erwarten, da kein
Planrecht für über den jetzigen Störgard hinausgehende Nutzungsarten geschaffen wird.
Verkehrslärm
Eine Mehrbelastung zu den derzeit möglichen Einwirkungen ist nicht zu erwarten. Durch
den BW 70-1 wird die verkehrslärmbezogene bestehende Situation gekennzeichnet und
auf erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen hingewiesen.
b)
Luft
Eine Erhöhung der Gesamtbelastung durch Luftschadstoffemissionen bezüglich des Verkehrsaufkommens oder der relevanten Nutzungsart ist nicht zu erwarten, weil durch die
Planung des BW 70-1 kein zusätzliches oder verändertes Verkehrsaufkommen verursacht
wird und die bereits bestehenden immissionsrelevanten Nutzungsmöglichkeiten auf gleichem Niveau verbleiben.
c)
Klima
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich aufgrund der Unwirksamkeit des BW 56 bisher
nach § 34 BauGB. Faktisch ist bereits eine GRZ von mindestens 0,8 auf den Grundstücken vorhanden. Mit dem BW 70-1 wird diese GRZ nun auch planungsrechtlich gesichert
und ein höherer Versiegelungsanteil für künftige Vorhaben verhindert. Zudem wird für private Stellplatzflächen die Verwendung versickerungsfähiger Beläge vorgegeben, so dass
insgesamt künftig eher von einer Verbesserung der bisherigen ökologischen Situation
auszugehen ist.
d)
Landschaftsbild/Ortsbild
Gestalterische Anforderungen im Plangebiet waren bisher aufgrund der Unwirksamkeit
des BW 56 nur bedingt vorhanden. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtete sich lediglich danach, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Im BW 70-1 erfolgt nun eine Begrenzung der absoluten Gebäudehöhe auf 12,0 m. Zusammen mit weiteren grünordnerischen Festsetzungen werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Verbesserung der Landschaftsbild/ Ortsbild-Situation geschafSeite
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung
fen. Nach wie vor weist das unmittelbare Planungsgebiet aber keine Bedeutung für die
landschaftsbezogene Erholung des Menschen auf.
e)
Tiere
Geringfügig günstige Auswirkungen auf die Tierwelt, da für künftige Vorhaben Regelungen bzgl. Art und Umfang von Begrünungsmaßnahmen getroffen werden.
f)
Pflanzen / Biotope
Geringfügig günstige Auswirkungen auf die Pflanzenwelt/Biotope, da für künftige Vorhaben Regelungen bzgl. Art und Umfang von Begrünungsmaßnahmen getroffen werden.
g)
Boden
Geringfügig günstige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da für künftige Vorhaben
über das Maß der jetzigen Begrünungsfestsetzungen hinausgehende Regelungen getroffen werden (insbesondere Begrünung der nicht überbaubaren Flächen sowie Versiegelungsbegrenzung im Stellplatzbereich).
h)
Wasser
Geringfügig günstige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (siehe oben). Aus entwässerungstechnischer Sicht sind gegenüber der tatsächlichen Bestandssituation aufgrund
der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Kanalnetz zu erwarten.
i)
Kultur- und sonstige Sachgüter
Für das Planungsgebiet sind Kultur- und sonstige Sachgüter in denkmalpflegerischem
Sinn nicht bekannt und daher auch weder negative noch positive Veränderungen zu erwarten.
11
Landespflegerische Zielvorstellungen
Im folgenden werden landespflegerische Zielvorstellungen zur Verbesserung der örtlichen
Situation innerhalb des BW 70-1 formuliert. In Klammern wird das jeweilige, von der Maßnahme betroffene Schutzgut angegeben.
Es gelten:
a/b
=
ten/Biotope
•
Ar- l = Landschaftsbild/Erholung b = Bo- w = Wasser k = Kliden
ma
Verbesserung der Durchgrünung durch Festsetzung begrünter Stellplätze (a/b, l, k)
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Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
•
•
•
12
Begründung
Verringerung der Versiegelung durch Festsetzung von teilversickerungsfähigen
Stellplatzbelägen (b, w, k)
Verwendung von Großgrün (groß- bis mittelkronige Bäume) auf den nicht überbaubaren Grundflächen (a/b, l, k)
Generelle Verpflichtung zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundflächen
(a/b,l,b,w,k)
Bodenordnende Maßnahmen
Das Plangebiet ist derzeit zum überwiegenden Teil in Privateigentum sowie teilweise im
Eigentum der Stadt Trier. Es handelt sich um ein erschlossenes und bebautes Gebiet, für
das keine bodenordnende Maßnahmen erforderlich werden.
gez. S. Kaes-Torchiani
Trier, im September 2009
Seite
26
Bebauungsplan BW 70-1 „Diedenhofener Straße“
Begründung Anlage

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