Anlage 1 - Mustermietvertrag

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Anlage 1 - Mustermietvertrag
Hinweis:
Diese Zusammenfassung der bisherigen Verhandlungsergebnisse (o.ä.) hat keine
rechtlich bindende Wirkung. Die Vereinbarung kommt erst mit der rechtsverbindlichen
Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Vertragspartner zustande.
MIETVERTRAG
zwischen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXX
HRB XXXX, Amtsgericht XXXXX
Steuernummer: XXXXXX
 nachstehend "Mieterin" genannt 
und
Hamburg Port Auhtority AöR
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
vertreten durch Monika Krause und Herrn Jan Herzberg
Steuernummer: 27/257/01309
 nachstehend "Vermieterin" genannt 
2
INHALTSVERZEICHNIS
zum Mietvertrag
zwischen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
und
Hamburg Port Authority AöR
§ 1 Mietobjekt ...................................................................................................................................... 3
§ 2 Übergabe des Mietobjekts, Mietzweck und Betreibungsverpflichtung .......................................... 4
§ 3 Mietdauer ....................................................................................................................................... 6
§ 4 Kündigung ...................................................................................................................................... 7
§ 5 Miete und Wertsicherung ............................................................................................................... 8
§ 6 Zahlung der Miete ........................................................................................................................ 10
§ 7 Betriebs- und Nebenkosten ......................................................................................................... 10
§ 8 Unterhaltung und Benutzung des Objekts sowie des Mietobjekts .............................................. 13
§ 9 Untervermietung .......................................................................................................................... 14
§ 10 Ein- und Umbauten durch die Mieterin sowie Reklame und besondere Betriebseinrichtungen 16
§ 11 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch die Vermieterin ..................................... 16
§ 12 Haftung der Vermieterin  Störung durch Dritte ........................................................................ 17
§ 13 Versicherungen .......................................................................................................................... 18
§ 14 Zugang zum Mietobjekt ............................................................................................................. 18
§ 15 Beendigung des Mietvertrages .................................................................................................. 19
§ 16 Veräußerung des Objekts .......................................................................................................... 20
§ 17 Allgemeine Regelungen ............................................................................................................ 20
§ 18 Personenmehrheit als Mieterin; Vertretung – Vollmacht ........................................................... 21
3
§1
Mietobjekt
(1)
Der Vermieterin ist Eigentümerin des Grundstücks Dradenauer Deichweg in 21129 Hamburg, das im Folgenden auch als „Objekt“ bezeichnet wird.
(2)
Die Vermieterin vermietet an die Mieterin die im Raumbuch – Stand 21.08.2015 – genannten
Flächen zur ausschließlichen Nutzung als Werkstattgebäude, im Folgenden auch als „Mietobjekt“ bezeichnet:
Werkstatthalle
ca. 515,04 m²
Innenlager
ca. 74,70 m²
Werkstatt
ca. 27,02 m²
Meisterbüro
ca. 18,55 m²
Flur
ca. 11,77 m²
Bedarfsmaterial-Lager
ca.
1,95 m²
WC Herren
ca.
4,25 m²
WC Damen
ca.
4,25 m²
Haustechnik
ca.
26,71 m²
Die genaue Grundstücksgröße wird nach Vermessung des Grundstücks Bestandteil einer
Nachschrift zum Mietvertrag.
Die Grundrisse (Anlage XXXX), die Systemschnitte (Anlage XXXX) und der Lageplan (Anlage XXXX) sind Bestandteile des Mietvertrages.
(3)
Die Vermieterin wird die tatsächliche Größe der vermieteten Flächen nach den Richtlinien der
gif ermitteln lassen. Dabei ist die von der gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. herausgegebene „Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen
Raum (MF-G)“ in der als Anlage XXXX beigefügten Fassung zu Grunde zu legen. Die Vermieterin wird der Mieterin das Ergebnis der Flächenermittlung so bald wie möglich prüffähig
mitteilen.
(4)
Die Mieterin hat das Recht, bis zum Ablauf von drei Monaten ab Erhalt der Mitteilung zu
überprüfen, ob die Flächengrößen zutreffend ermittelt worden sind, und ggf. schriftlich zu widersprechen. Macht die Mieterin von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, ist die von
der Vermieterin mitgeteilte Flächengröße verbindlich.
4
(5)
Falls sich die Parteien über einen etwaigen, von der Mieterin form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch nicht einigen können, entscheidet auf Antrag einer der Parteien ein von der
gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. zu ernennender Sachverständiger als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung. Er entscheidet auch über die mit seiner
Einschaltung verbundenen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO.
(6)
Sofern die durch Aufmaß ermittelten Größen der Mietflächen von den gemäß § 1. Abs. (2)
unterstellten Größen nach oben oder unten abweichen, werden die Miete und die Nebenkostenvorauszahlung – rückwirkend ab dem Beginn der Mietzahlungspflicht – an das Ergebnis
der endgültigen Flächenermittlung wie folgt angepasst: Abweichungen von +/- 5 % haben
keinen Einfluss auf die Miethöhe. Ist die Abweichung größer als +/- 5 %, so ändert sich die
Höhe der Miete und der Betriebskosten entsprechend der tatsächlichen Fläche mit Wirkung
ab dem auf die Feststellung der tatsächlichen Mietfläche folgenden Monat. Die durch Aufmaß
ermittelten Mietflächen werden, wozu sich die Parteien bereits jetzt wechselseitig verpflichten,
zum Gegenstand einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag gemacht.
(7)
Bis die endgültigen Flächengrößen verbindlich feststehen, wird die Mieterin Zahlungen auf
der Grundlage der in § 1 Abs. (2) genannten ca.- Werte leisten. Etwaige Über- und Unterzahlungen werden gem. § 1 Abs. (6) in einer Nachtragsverhandlung geregelt und ausgeglichen.
(8)
Eine allgemeine Beschreibung des Neubauvorhabens sowie des von der Vermieterin geschuldeten Ausbaustandards und Ausstattungsumfangs ergibt sich aus der Anlage XXXX.
(9)
Da der Neubau des Mietobjektes noch nicht erfolgt ist, können sich im Zuge der Bauausführung noch Änderungen ergeben. Die Vermieterin stimmt Änderungen mit der Mieterin ab.
§2
Übergabe des Mietobjekts, Mietzweck und Betreibungsverpflichtung
(1)
Das Mietobjekt wird zum XXXX übergeben.
(2)
Sollten die Bauarbeiten vorher abgeschlossen werden, kann die Übergabe des Mietobjektes
nach Zustimmung durch die Mieterin früher stattfinden. Die Mieterin kann eine Übernahme
des Mietobjektes vor dem verbindlich mitgeteilten Übergabetermin verweigern.
(3)
Sofern sich die Neubauarbeiten über den XXXX hinausziehen und sich der unter § 2 Abs. (1)
genannte Termin verzögert, ist der Mieterin für den entsprechenden Zeitraum von der Entrichtung des Mietzinses und der Betriebskosten befreit.
5
Verzögern sich die vorstehend genannten Termine um mehr als sechs Monate, so steht der
Mieterin ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zu, sofern die Mieterin die Verzögerung nicht
zu vertreten hat. Entschädigungsansprüche der Vermieterin sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nach
Ablauf der vorstehend genannten sechs Monate, von der Mieterin schriftlich ausgeübt werden.
(4)
Die in diesem § 2 beschriebenen Rechte der Mieterin bestehen nicht, sofern und soweit die
Mieterin zu der Übergangsverzögerung durch einen Verstoß gegen etwaige Mitwirkungspflichten oder durch einen Änderungswunsch beigetragen hat.
(5)
Die Mieterin wird die Schlüssel am Übergabetag zum Zugang des Mietobjekts erhalten. Im
Falle, dass weitere Schlüssel benötigt werden, werden diese auf Kosten der Mieterin beschafft.
(6)
Die Mieterin wird für die Dauer dieses Mietvertrages das Mietobjekt im Sinne der Bestimmungen des Hafenentwicklungsgesetzes ausschließlich zu gewerblichen Zwecken mieten und
zwar nur zum Zwecke der Durchführung von Serviceleistungen im Sinne des Eisenbahnrechts. Die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten, insbesondere solche über
den diskriminierungsfreien Zugang. Jede Änderung der Art des im Mietobjekt betriebenen
Geschäftes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, die diese nur
aus wichtigem Grund verweigern darf. Es steht im alleinigen Verantwortungsbereich der Mieterin, dass sich das Mietobjekt für den hier vereinbarten Mietzweck wirtschaftlich eignet.
(7)
Im Rahmen der Nutzung des Mietobjekts ist durch die Mieterin sicher zu stellen, dass sie
ihren Lieferverkehr auf dem Mietgelände empfangen und abfertigen kann und somit einen
Rückstau auf der anliegenden Straße, Peutestraße verhindert.
(8)
Die Mieterin hat gewerbespezifische Genehmigungen und/oder Erlaubnisse auf ihre Kosten
einzuholen und während der Dauer des Mietvertrags aufrecht zu erhalten.
(9)
Die Vermieterin hat für das Objekt gemäß § 9 Abs. (2) UStG für die Umsatzsteuer optiert. Die
Mieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die nach den
bei Abschluss dieses Mietvertrages geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Vorsteuerabzug unterliegen. Eine Nutzung für steuerfreie Umsätze ist lediglich insoweit zulässig, als diese
nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen für die Vermieterin unschädlich ist. Im Falle einer
Untervermietung ist die Mieterin verpflichtet, ihrerseits für die Untervermietung zur Umsatzsteuer zu optieren und im Übrigen die vorstehenden Verpflichtungen auch an einen Untermieter dergestalt weiterzugeben, dass auch die Vermieterin aus der Vereinbarung der Mieterin mit
dem Untermieter unmittelbare Rechte gegen den Untermieter herleiten kann. Die Mieterin steht
der Vermieterin dafür ein, dass der Untermieter diese Verpflichtungen einhält. Sofern die Miete-
6
rin entgegen der vorstehenden Regelung in dem Mietobjekt Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, hat sie die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, der Vermieterin den durch den Verlust des Vorsteuerabzugs entstehenden Nachteil auszugleichen. Ferner wird die Mieterin der Vermieterin
auf deren begründetes Ersuchen eine schriftliche Erklärung darüber aushändigen, dass sie das
Mietobjekt in dem vorstehend vereinbarten Umfang nur für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Sofern die Vermieterin in diesem Zusammenhang gegenüber
der Finanzverwaltung weitergehende Nachweise zu erbringen hat, ist die Mieterin verpflichtet,
der Vermieterin die entsprechenden Nachweise zu liefern oder diese — sofern für die Erfüllung
der Verpflichtungen der Vermieterin ausreichend — unmittelbar gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen.
(10)
Behördliche Anordnungen und Auflagen, die ausschließlich auf der allgemeinen Beschaffenheit und/oder der Lage des Objekts beruhen, sind von der Vermieterin zu erfüllen. Soweit behördliche Auflagen oder die Einholung/Aufrechterhaltung behördlicher Genehmigungen ihre
Ursache in den persönlichen oder besonderen betrieblichen Verhältnissen der Mieterin oder
in den besonderen Verhältnissen seines Gewerbebetriebes haben beruhen, obliegen die damit verbundenen Maßnahmen und Kosten allein der Mieterin. Hierauf beruhende behördliche
Anordnungen und Auflagen hat die Mieterin auf eigene Kosten zu erfüllen, auch wenn sie gegen die Vermieterin gerichtet sein sollten.
§3
Mietdauer
(1)
Der Mietvertrag beginnt mit Übergabe des Mietobjekts ("Mietbeginn").
(2)
Der Mietvertrag wird für die Dauer von 5 Jahren gerechnet ab dem Mietbeginn, fest abgeschlossen ("feste Mietzeit").
(3)
Der Mieterin wird das Recht eingeräumt, die feste Mietzeit insgesamt um weitere 5 Jahre zu
verlängern, wobei der Mietvertrag dann zu den am Tage vor Eintritt der Verlängerung geltenden Bedingungen weiter gilt. Die Erklärung muss 12 Monate vor dem jeweiligen Mietende bei
der Vermieterin eingehen.
(4)
Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Festlaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraumes,
ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf.
(5)
Setzt die Mieterin nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Mietobjekts fort, gilt der Mietvertrag nicht als verlängert. § 545 BGB wird abbedungen.
7
(6)
Im Falle der völligen Zerstörung oder der Zerstörung des überwiegenden Teiles des Mietobjekts durch ein von der Vermieterin nicht verschuldetes Ereignis (z. B. Feuer etc.), obliegt es
der Entscheidung der Vermieterin, ob sie das Mietobjekt wieder aufbaut oder nicht. Entscheidet die Vermieterin sich für den Wiederaufbau, bleibt die Mieterin an diesen Mietvertrag gebunden, sofern ihr das Mietobjekt binnen zwölf (12) Monaten nach dem zerstörenden/beschädigenden Ereignis wieder zur Verfügung gestellt werden kann. Ansonsten obliegt
es der Mieterin zu entscheiden ob sie das Mietverhältnis fortsetzt oder mit Wirkung zum Zeitpunkt der Nichtnutzbarkeit beendet. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ruht/ermäßigt
sich jedoch solange, wie die Mieterin das Mietobjekt nicht/nur teilweise vertragsgerecht nutzen kann.
§4
Kündigung
(1)
Jede Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
(2)
Während der Festlaufzeit und dem etwaigen Verlängerungszeitraum ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(3)
Vermieterin und Mieterin können den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen vgl. §
314 BGB. Die Vermieterin kann den Mietvertrag ferner nach vorheriger erfolgsloser schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung außerordentlich fristlos kündigen, wenn
1.
die Mieterin für 2 (zwei) aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete im Verzug ist (§ 543 Abs. (2) Ziffer 3 a
BGB) oder
2.
die Mieterin in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 (zwei) Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die
Miete für 2 (zwei) Monate erreicht (§ 543 Abs. (2) Ziffer 3 b BGB) oder
3.
die Mieterin eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abzugeben hat, ein
außergerichtliches, der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat oder
4.
die Mieterin mit der Leistung der vereinbarten Mietsicherheit in Verzug ist und diese
Mietsicherheit nicht binnen einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen geleistet hat oder
5.
über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren beantragt wird.
8
§5
Miete und Wertsicherung
(1)
(2)
Die monatliche Miete setzt sich wie folgt zusammen:
Lagerflächen
XXX €/m²
€ XXXXXX
zzgl. Betriebskostenvorauszahlung
XXX €/m²
€ XXXXXX
Büro- und Sozialflächen
XXX €/m²
€ XXXXXX
zzgl. Betriebskostenvorauszahlung
XXX €/m²
€ XXXXXX
zusammen
€ XXXXXX
zzgl. Mehrwertsteuer 19%
€ XXXXXX
insgesamt
€ XXXXXX
Die Verpflichtung der Mieterin zur Zahlung der monatlichen Miete beginnt am XXXXX. Dasselbe gilt, wenn die Mieterin trotz rechtzeitiger Mitteilung des Übergabetermins durch die
Vermieterin der Übergabe des Mietobjekts fernbleibt oder die Übergabe wegen Nichtleistung
der Mietsicherheit unterbleibt.
(3)
Entfällt die Voraussetzung für die Umsatzsteueroption der Vermieterin nach § 9 Abs. 2 UStG,
weil die Mieterin das Mietobjekt ganz oder teilweise nicht entsprechend der in § 2 Abs. (7)
getroffenen Vereinbarungen verwendet, so ist die Vermieterin nicht mehr verpflichtet, die
Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Vielmehr wird in diesem Fall die bisherige Bruttomiete
(monatliche Miete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) in Zukunft als (neue) monatliche Miete geschuldet, ohne dass Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Sollte das Fehlen der Optionsvoraussetzung erst nachträglich bekannt werden, so ist die Vermieterin berechtigt, die bisher
ausgestellten Rechnungen nachträglich derart zu berichtigen, dass die bisher gezahlte vertragliche Bruttomiete nachträglich der monatlichen Miete (ohne Umsatzsteuerausweis) entspricht. Weitergehende Ansprüche der Vermieterin gemäß § 2 Abs. (7) bleiben unberührt.
(4)
Soweit der Mietvertrag im Laufe eines Kalendermonats oder Kalenderjahres beginnt oder
endet, werden Miete, Nebenkosten und Heizkosten zeitanteilig geschuldet.
9
(5)
Die in Ziffer 1 des Mietvertrages genannte Miete verändert sich erstmals zwei Jahre nach
Mietbeginn um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010 = 100 bzw. das jeweils gültige Basisjahr)
gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses verändert hat.
Maßgeblich für die Anpassung der Miete ist einerseits der Indexstand für den dem Beginn
des Mietverhältnisses vorausgegangenen Monat und andererseits der Indexstand für den
Monat, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis zwei Jahre besteht.
Nach der ersten Anpassung der Miete auf Basis des Verbraucherpreisindexes für Deutschland ändert sich die Miete jeweils nach Ablauf von einem 1 Jahr um den Prozentsatz, um den
sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der jeweils letzten Mietanpassung verändert hat.
Alle Änderungen der Miete auf Basis des Verbraucherpreisindexes für Deutschland erfolgen
unmittelbar und selbständig, ohne dass es hierzu weiteren Erklärungen oder Rechtshandlungen der Vertragsparteien bedarf. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Vermieterin
der Mieterin die Höhe der Miete nach Vollzug der Anpassung sowie die Fälligkeit einer eventuellen Nachzahlung schriftlich mitteilen wird. Ziffer 24 AVB-HI findet in diesem Fall keine
Anwendung.
(5)
Die Mieterin ist verpflichtet, eine Mietsicherheit in Höhe von drei Netto-Monatswarmmiete,
mithin in Höhe von
€ XXXXX
zur Sicherung aller Ansprüche der Vermieterin aus dem vorliegenden Mietvertrag oder anlässlich ihrer Beendigung bis zwei Wochen vor Mietbeginn beizubringen. Die Mietsicherheit
ist als unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen
Großbank oder Sparkasse nach dem Muster Anlage XXXX zu erbringen. Diese deutsche
oder europäische Großbank oder Sparkasse muss über den Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbands deutscher Banken oder einen ähnlichen Einlagensicherungsfonds abgesichert sein.
Alternativ kann ein Sparbuch mit Verpfändungserklärung zugunsten der Vermieterin in Höhe
von € XXXXXX netto bei der Vermieterin hinterlegt werden.
Die Rückgabe der Mietsicherheit erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach
Tilgung sämtlicher Verpflichtungen der Mieterin, insbesondere derjenigen auf Zahlung von
Mietzins, Betriebskosten und Instandsetzungskosten, sowie nach vollständiger Räumung und
Herausgabe der Mietsache, sobald feststeht, dass Verbindlichkeiten der Mieterin nicht beste-
 10 
hen. Die Mietsicherheit erfasst auch gegebenenfalls noch nachzuzahlende Betriebskosten,
die die Vermieterin noch nicht abgerechnet hat.
(7)
Im Falle einer Veräußerung des Objekts ist die Vermieterin berechtigt, die Sicherheit dem Erwerber auszuhändigen. Hiermit ist keine Entlassung der Vermieterin aus der Haftung gemäß
§ 578 BGB in Verbindung mit § 566 a BGB verbunden. Auf Verlangen der Vermieterin ist die
Mieterin jedoch verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihr, der Vermieterin oder
deren Rechtsvorgänger gewährten Sicherheit dem Erwerber des Objekts eine gleichartige Sicherheit nach näherer Maßgabe der vorstehenden Ziffer 6 zu übergeben. Nach Rückgabe der
von der Mieterin, der Vermieterin oder deren Rechtsvorgänger gewährten Sicherheit an die
Mieterin erlischt die Haftung der Vermieterin für die Rückgabe der Mietsicherheit aus § 578
BGB in Verbindung mit § 566 a Satz 2 BGB.
§6
Zahlung der Miete
(1)
Die Miete gemäß § 5 Abs. (1) ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. (dritten) Werktag
des Monats, auf das Konto der Vermieterin zu zahlen.
Die Bankverbindung des Vermieters lautet wie folgt:
IBAN:
BIC:
Bank:
Betreff:
DE76200000000020001574
MARKDEF1200
Deutsche Bundesbank
die noch zu vergebene Vertragsnummer
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an.
(2)
Die Mieterin hat die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem Umsatzsteuergesetz in der
jeweils gültigen Fassung zusammen mit der Miete zu zahlen. Zurzeit sind dies 19%.
Ein evtl. Nachzahlungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer ist am 21. Tag nach Unterzeichnung des
Mietvertrages fällig.
Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen werden jedoch erst 30 Werktage nach Vorlage der Abrechnung fällig.
 11 
§7
Betriebs- und Nebenkosten
(1)
Neben der Nettogrundmiete zuzüglich jeweils anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer (§ 5) hat
die Mieterin sämtliche für das gesamte Objekt anfallenden Betriebskosten im Sinne von § 2
der Betriebskostenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer anteilig zu tragen. Die Betriebskostenverordnung liegt diesem
Mietvertrag als Anlage XXXX bei.
(2)
Zusätzlich zu den in vorstehend Absatz 1 bezeichneten Betriebskosten trägt die Mieterin in
Ergänzung zu § 17 der Betriebskostenverordnung noch die folgenden weiter anfallenden Nebenkosten, auch diese zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer:
- Wartungskosten aufgrund von Wartungsverträgen für die im Inneren des Mietgegenstandes
vorhandenen technischen Einrichtungen, die ausschließlich von der Mieterin genutzt werden
- für den Brandschutz, insbesondere den Betrieb und die Wartung von Feuerlösch- und
Sprinkleranlagen sowie die Wartungskosten für Steigleitungen und Brandmelder,
- für die Wartung von luft- und sanitärtechnischen Anlagen,
- für die Wartung der Einbruchmeldeanlage,
- für die Wartung der Splitgeräte,
- für die Wartung der MSR-Technik,
- für die Wartung der Sole-Wasser-Wärmepumpe,
- für die Wartung der Gas-Dunkelstrahler in der Halle,
- für die Reinigung der Dachrinnen,
- für den Winterdienst,
- für Versicherungen im Sinne des nachfolgenden § 13 Abs. (1),
- für Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen von Gemeinschaftseinrichtungen
und technischen gemeinschaftlich genutzten Anlagen, wobei der auf die Mieterin entfallende jährliche Kostenanteil der Höhe nach auf einen Betrag von bis zu 10 % der jeweiligen
Nettojahresgrundmiete begrenzt ist
 12 
- für die Kosten der Objektverwaltung, wobei der auf die Mieterin entfallende jährliche Kostenanteil der Höhe nach auf einen Betrag von bis zu 3 % der jeweiligen Nettojahresgrundmiete begrenzt ist.
Hinweis:
Die Aufzählung der Betriebskostenarten ist noch nicht vollständig und muss noch
entsprechend ergänzt werden.
(3)
In Ergänzung zu § 17 der Betriebskostenverordnung wird zwischen den Parteien vereinbart,
dass sofern und soweit die Mieterin den bei ihr anfallenden Müll selbst entsorgt, diese Kosten
von den Betriebskosten ausgenommen werden und von der Mieterin zu zahlen sind. Die Mieterin hat dieses gegenüber der Vermieterin durch Vorlage des entsprechenden Vertrages mit
der Stadtreinigung Hamburg nachzuweisen.
(4)
Soweit die Vermieterin für einzelne Betriebs- und/oder Nebenkosten nach Abs. (1) oder (2) in
Vorlage treten muss, ist die Vermieterin berechtigt, angemessene monatliche Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Nebenkosten zu erheben und gegebenenfalls erhobene Vorauszahlungen bei Bedarf anzupassen. Über so anfallende Nebenkosten wird jeweils zum 31.12.
eines jeden Jahres von der Vermieterin eine Abrechnung erstellt, die der Mieterin nach Möglichkeit bis zum 31.12. des Folgejahres zugehen sollte. Die Parteien stellen klar, dass auch
im Falle einer verspäteten Abrechnung durch die Vermieterin, dies keine Auswirkungen/Anspruchsverlust bzgl. etwaiger vermieterseitiger Nachforderungen hat.
Sofern eine direkte Abrechnung nicht möglich ist, wird die Vermieterin die entsprechenden
Gebührenbescheide/Rechnungen unverzüglich an die Mieterin weiterleiten. Die Mieterin wird
diese Gebühren/Rechnungsbeträge fristgemäß bezahlen und die Vermieterin im Innenverhältnis von dessen Zahlungsverpflichtung freihalten.
(5)
Die Mieterin ist verpflichtet, die Verträge mit den Versorgungsunternehmen (Strom, Gas und
Wasser) direkt abzuschließen.
(6)
Soweit Betriebs- und/oder Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. (1) bzw. Abs. (2) im Rahmen
ordnungsmäßiger Bewirtschaftung entstehen/anfallen oder sich erhöhen, können sie von der
Vermieterin vom Zeitpunkt ihres Anfallens bzw. ihrer Erhöhung an auf die Mieterin umgelegt
und hierfür angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.
(7)
Sofern die Vermieterin über keinen aktuellen Grundsteuermessbescheid verfügt, treten an
deren Stelle Berechnungen der voraussichtlichen Grundsteuerbelastung. Nach Vorliegen der
bestandskräftigen Entscheidung zur Neufestsetzung von Einheitswert und Grundsteuer rech-
 13 
net die Vermieterin hierüber – auch rückwirkend – endgültig ab; ein Vorbehalt in der Nebenkostenabrechnung ist insofern nicht erforderlich.
(8)
Die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher durch ihren Mietgebrauch verursachten Abfälle
obliegt der Mieterin auf deren Kosten. Die vorübergehende ordnungsgemäße Aufbewahrung
dieser Abfälle bis zu deren Entsorgung ist gleichfalls Sache der Mieterin.
(9)
Grünanlagen sind von der Mieterin fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten. Die Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.
§8
Unterhaltung und Benutzung des Objekts sowie des Mietobjekts
(1)
Die Vermieterin übernimmt die Unterhaltung des Objekts unter Dach und Fach (äußere Unterhaltung) und trägt die hierfür entstehenden Kosten. "Dach" im Sinne dieser Bestimmung ist
die Dachkonstruktion mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten (Dachrinnen) einschließlich von Vor- und Neben- sowie Glasdächern sowie Zu- und Abgängen des
Daches. "Fach" im Sinne dieser Bestimmung sind die tragenden Teile des Gebäudes (alle
Fundamente, tragende Wände, Stützen, Pfeiler sowie Geschossdecken), die Fassade nebst
Fassadenbekleidung sowie der Schornstein
(2)
Vor dem Aufstellen und vor Änderungen von technischen Anlagen, die aufgrund der von
ihnen ausgehenden Einwirkungen (z. B. Erschütterungen, Geräusche, Gerüche, Schwingungen, Schadstoffe, Strahlen, Staub, Gase, Störströme, Magnetfelder) Dritte zu stören oder
Grundstück oder Gebäude zu gefährden geeignet sind, hat die Mieterin sich über die einschlägigen Vorschriften (einschließlich der der Berufsgenossenschaften) und Normen zu erkundigen und unter Vorlage dieser Informationen die schriftliche Zustimmung der Vermieterin
einzuholen. Auf die Erteilung dieser Zustimmung besteht ein Anspruch der Mieterin, wenn
nachteilige Auswirkungen auf Dritte, das Grundstück oder Gebäude ausgeschlossen sind.
Ergeben sich durch solche technischen Anlagen jedoch Störungen Dritter oder nachteilige
Auswirkungen auf Grundstück oder Gebäude, kann die Vermieterin die erteilte Erlaubnis widerrufen und die Entfernung dieser Anlagen verlangen. Entstehen durch solche Gegenstände
Schäden am Grundstück und/oder am Gebäude, so hat die Mieterin diese zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle der Aufstellung von schweren Apparaten, Maschinen, Geldschränken o. ä. im Mietobjekt hinsichtlich der hiervon ausgehenden Gefahren.
(3)
Sofern die Mieterin mit gefährlichen Stoffen oder mit gefährlichen Zubereitungen im Sinne
des § 3 a Chemikaliengesetz bzw. des § 4 Gefahrstoffverordnung oder mit Gefahrgut i.S. der
Anlage 1 zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 umgeht,
ist die Mieterin verpflichtet, alle einschlägigen Vorschriften für den Umgang mit diesen gefähr-
 14 
lichen Stoffen und Zubereitungen und Gefahrgut zu beachten und der Vermieterin von allen
hiermit zusammenhängenden Risiken und behördlichen Forderungen freizustellen. Die Vermieterin ist berechtigt, von der Mieterin den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer den
Umgang mit diesen Stoffen und Zubereitungen und Gefahrgut einschließenden angemessenen Haftpflichtdeckung zu verlangen. Den Abschluss, den Deckungsumfang und den Deckungsfortbestand wird die Mieterin auf Verlangen der Vermieterin jederzeit nachweisen. Die
Mieterin hat alle Schäden zu ersetzen, die durch eine ihm zuzurechnende Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und Gefahrgut (einschließlich deren Aufbewahrung/Lagerung) verursacht werden.
(4)
Schäden an Grundstück oder Gebäude sind der Vermieterin oder ihren Beauftragten anzuzeigen, sobald die Mieterin sie bemerkt. Bei Gefahr im Verzug wird die Mieterin selbst  soweit möglich  die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
(5)
Die Mieterin haftet der Vermieterin für alle Schäden, die durch Verletzung der der Mieterin
obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden, insbesondere auch bei unsachgemäßem
Umgang mit den in den Abs. (2) und (3) genannten Anlagen, Gegenständen oder Stoffen.
(6)
Die Mieterin wird Schäden, für die sie einstehen muss, unverzüglich in Abstimmung mit der
Vermieterin beseitigen. Kommt sie dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Vermieterin die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten der Mieterin vornehmen lassen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es der schriftlichen
Mahnung und Fristsetzung nicht.
(7)
Die Mieterin übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das Mietobjekt sowie für den Außenbereich insbesondere der Zuwegung. Dazu gehören sowohl die Reinigung als auch die
Beseitigung von Schnee und Eis und das Streuen vom abstumpfenden Mitteln bei Glätte.
§9
Untervermietung
(1)
Die vollständige und teilweise Überlassung des Mietobjekts an einen Dritten zu einem anderen als dem in § 2 Abs. (7) vereinbarten Mietzweck ist nicht zulässig. Für die vollständige
oder teilweise Überlassung des Mietobjekts an einen Dritten zu dem in § 2 Abs. (7) vereinbarten Mietzweck bedarf die Mieterin der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, der sie
vorab den Untermietvertrag vorlegen wird. Die Vermieterin kann ihre Zustimmung nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor,
wenn der Untermieter in dem Mietobjekt nicht ausschließlich (im Sinne des § 2 Abs. (10))
Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen sowie bei einer den Bestimmungen des
Hafenentwicklungsgesetzes nicht entsprechenden Nutzung, bei Nichteinhaltung des im Miet-
 15 
vertrag vereinbarten Nutzungszweckes, beim Zweifel an der Bonität des Untermieters/ Dritten, beim Verstoß gegen die Vereinbarung des Mietvertrages und bei Einschränkung der
Vielfalt des Angebots von Umschlagdienstleistungen oder der Wettbewerbsfähigkeit des Hafens. Ein wichtiger Grund liegt ferner auch dann vor, wenn in dem Untermietvertrag die nach
§ 9 Abs. (2) erforderliche Eintrittsklausel fehlt. Die Vermieterin kann eine gegebene Zustimmung widerrufen, wenn in der Person oder in dem Verhalten des Dritten Gründe vorliegen,
die, wenn sie in der Person der Mieterin vorlägen, der Vermieterin zur fristlosen Kündigung
berechtigten. Die Verweigerung und der Widerruf der vorstehend geregelten Zustimmung der
Vermieterin gewähren der Mieterin in solchen Fällen kein Kündigungsrecht.
(2)
Untermietverträge müssen vorsehen, dass die Vermieterin berechtigt ist, die Untermietverträge anstelle der Mieterin zu übernehmen, wenn dieser mit der Mieterin geschlossene Mietvertrag gleich aus welchem Rechtsgrund endet. Die entsprechende Klausel ist als ein echter
Vertrag zugunsten der Vermieterin zu gestalten.
(3)
Sowohl für den Fall der von der Vermieterin genehmigten als auch für den Fall einer ungenehmigten Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung tritt die Mieterin mit Unterzeichnung des Mietvertrages zur Sicherung aller Ansprüche der Vermieterin aus diesem
Mietvertrag seine Ansprüche gegen den Untermieter an die Vermieterin ab, die die Abtretung
annimmt.
(4)
Im Falle einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung haftet die Mieterin für
alle Handlungen und Unterlassungen des Untermieters/Nutzers ohne Rücksicht auf eigenes
Verschulden, wie wenn es sich um ihr eigenes Verhalten gehandelt hätte.
(5)
Das Recht zur weiteren Untervermietung ist ausgeschlossen. d.h. der Untermieter ist zu weiteren Untervermietungen / Überlassungen an Dritte nicht berechtigt.
(6)
Bei verweigerter Zustimmung aus wichtigem Grund steht der Mieterin kein Kündigungsrecht
gemäß § 540 Abs. (1) Satz 2 BGB zu.
(7)
Die Mieterin tritt bereits jetzt seine Mietansprüche gegen den Untermieter an die Vermieterin
sicherungshalber ab mit dem Recht, dass die Vermieterin die Zahlung der Untermiete direkt
an sich verlangen kann. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.
 16 
§ 10
Ein- und Umbauten durch den Mieterin sowie Reklame
und besondere Betriebseinrichtungen
(1)
Für Ein- und Umbauten im Mietobjekt einschließlich der Anbringung/Veränderung von fest
installierten Einrichtungen bedarf der Mieterin der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin,
die ihr vorab geeignete Pläne vorlegen wird. Entsprechendes gilt für die Anbringung/Veränderung von üblichen Reklameeinrichtungen, Schildern und sonstigen besonderen
Betriebseinrichtungen außerhalb des Mietobjekts. Die Vermieterin kann ihre Zustimmung zu
derartigen Maßnahmen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagen und unter derselben Voraussetzung widerrufen.
(2)
Die Beschaffung und Aufrechterhaltung der für die vorgenannten Maßnahmen erforderlichen
behördlichen Genehmigungen obliegt der Mieterin, die auch sämtliche mit der Durchführung
dieser Maßnahmen verbundenen Kosten zu tragen hat. Behördliche Genehmigungen sind
der Vermieterin vor Beginn der Maßnahmen vorzulegen. Soweit technische Anlagen einer
Abnahme und/oder regelmäßigen Überprüfung (z. B. durch den TÜV) unterliegen, sind Abnahme und Prüfung von der Mieterin auf eigene Kosten zu veranlassen und deren Durchführung sowie Ergebnisse der Vermieterin nachzuweisen.
(3)
Die von ihm installierten Einrichtungen sowie Reklameeinrichtungen, Schilder und sonstige
besondere Betriebseinrichtungen hat die Mieterin auch dann selbst zu warten, instandzuhalten, instandzusetzen und gegebenenfalls selbst zu ersetzen bzw. zu erneuern, wenn sie mit
dem Objekt dauerhaft fest verbunden sind.
(4)
Bauliche Veränderungen die durch die Mieterin vorgenommen wurden, werden bei Beendigung des Mietverhältnisses durch sie zurückgebaut.
§ 11
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch die Vermieterin
(1)
Vorbehaltlich einer rechtzeitigen Terminankündigung darf die Vermieterin auch ohne Zustimmung der Mieterin Ausbesserungen und bauliche Veränderungen vornehmen, die zur Erhaltung von Grundstück, Gebäude oder Wirtschaftseinheit, zur Abwendung drohender Gefahren
oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden. Soweit nicht Gefahr in Verzug ist, wird
die Vermieterin die Termine zur Durchführung der Arbeiten mit der Mieterin abstimmen. Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung (im Sinne einer Anpassung des Objekts an zeitgemäße Gebäudestandards) oder besseren Ausnutzung oder dem Ausbau (einschließlich Aufstockung) dienen, sind stets nur nach vorheriger Abstimmung mit der Mieterin zulässig. Hierzu gehören
 17 
auch Umbauarbeiten, die im Zusammenhang mit einer Neuvermietung einzelner Räume oder
einer Neugestaltung des Objekts erfolgen. § 578 BGB in Verbindung mit § 555e Abs. 1 und 2
BGB wird abbedungen. Ansprüche der Mieterin sind nach Maßgabe von § 12 begrenzt.
(2)
Die Vermieterin wird bei der Durchführung der Arbeiten auf die Belange der Mieterin die gebotene Rücksicht nehmen. Sie wird der Mieterin rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und baulichen Maßnahmen informieren und ihre Um- und/oder Ausbaupläne vorstellen. Die Mieterin
wird die durch diese Maßnahmen berührten Räume und Flächen des Mietobjekts im Rahmen
des ihr Zumutbaren zugänglich halten.
(3)
Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb des Mietobjekts wird die Mieterin
bei rechtzeitiger Terminabstimmung dulden, soweit ihr dies zugemutet werden kann. Die
Abs. (1) und (2) gelten entsprechend.
§ 12
Haftung der Vermieterin  Störung durch Dritte
(1)
Schadensersatzansprüche der Mieterin, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung,
können nur geltend gemacht werden, soweit sie
1.
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen
oder
2.
auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder
3.
auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden
fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder
4.
auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts oder
5.
auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen. Sofern und soweit die Vermieterin Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus
den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird die Mieterin
im Falle einer Haftung der Vermieterin bei Leistungsstörungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie der Vermieterin nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen. Die Mieterin hat einen Schaden unverzüglich sowohl der Vermieterin als auch unmittelbar dem beliefernden Versorgungsunternehmen mitzuteilen.
(2)
Die Vermieterin haftet nicht für Störungen des Mietgebrauchs, die von Dritten verursacht
werden. Sie wird sich jedoch bemühen, unter Berücksichtigung der Interessen der Mieterin
 18 
auf die Beseitigung ihr bekanntgegebener Störungen hinzuwirken. Dasselbe gilt für Störungen der Energieversorgung, insbesondere der Stromversorgung.
(3)
Minderungsansprüche und/oder Zurückbehaltungsrechte der Mieterin können nur geltend
gemacht werden, soweit sie
1.
auf rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder
2.
unstreitigen Ansprüchen oder
beruhen.
(4)
Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
§ 13
Versicherungen
(1)
Die Vermieterin ist - zu Lasten der Nebenkosten gemäß § 7 Abs. (2) - berechtigt, für das
Gebäude eine Allgefahren-Versicherung (sogenannte All-Risk-Deckung einschließlich Mietverlust-Versicherung) abzuschließen sowie Haftpflichtversicherungen in einem den Risiken
angemessenen Umfang vorzuhalten.
(2)
Die Versicherung der von der Mieterin eingebrachten Gegenstände, Lagergut, technischen
Anlagen, Werbeanlagen und Einbauten gegen Schäden aller Art obliegen der Mieterin. Es
liegt im Ermessen der Mieterin, eine Einbruchdiebstahlversicherung abzuschließen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Mieterin durch Einbruch und/oder Diebstahl entstehende Schäden.
§ 14
Zugang zum Mietobjekt
Die Vermieterin und deren Beauftragte dürfen zur Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts,
zur Prüfung des baulichen Zustandes des Mietobjekts sowie der Funktionsfähigkeit und Sicherheit von technischen Anlagen im Mietobjekt, zur Weitervermietung des Mietobjekts, zu
dessen Veräußerung oder in anderen ähnlichen Fällen das Mietobjekt mit Beteiligten, Sachverständigen oder Zeugen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Soweit nicht Gefahr im Verzug ist, ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.
 19 
§ 15
Beendigung des Mietvertrages
(1)
Die Vermieterin wird bis zur Beendigung des Mietvertrages in jedem Fall die durch die Nutzung während der Laufzeit dieses Mietvertrages durch die Mieterin verursachte Schäden, die
über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, auf Kosten der Mieterin beseitigen. Etwa
im Rahmen der Nutzung des Mietobjekts eingebrachte gefährliche Stoffe und Zubereitungen
sowie Gefahrgut sind der Mieterin zu beseitigen. Die Mieterin ist verpflichtet, die laufenden
Schönheitsreparaturen in den angemieteten Büro- und Sanitärräumen sowie in der Lagerhalle des Mietgegenstandes durchzuführen, deren Erforderlichkeit auf ihrem Mietgebrauch beruht. Spätestens einen Monat vor Beendigung des Mietvertrages wird ein gemeinsames Protokoll gefertigt, in das die durch die Nutzung entstandenen Schäden, fällige Schönheitsreparaturen (auch an Bodenbelägen) sowie die von der Mieterin zu entfernenden Ein- und Umbauten, Reklameeinrichtungen und/oder sonstigen Einrichtungen aufzunehmen sind.
(2)
Im Übrigen hat die Mieterin das Mietobjekt wie folgt zurückzugeben:
1.
Sämtliche beweglichen Einrichtungsgegenstände sowie alle von ihm vorgenommenen Einbauten/Umbauten einschließlich Beleuchtungskörper und Elektroverkabelung bis zur Verteilung sind herauszunehmen;
(3)
2.
sämtliche Außenwerbeanlagen sind zu demontieren;
3.
das Mietobjekt ist besenrein zurückzugeben.
Bei Beendigung des Mietvertrages wird die Mieterin das Mietobjekt ferner entsprechend den
Bestimmungen dieses Mietvertrages ordnungsgemäß geräumt mit allen Schlüsseln einschließlich etwaiger von der Mieterin gefertigter Nachschlüssel zu dem mit der Vermieterin
abgestimmten Termin zurückgeben. Geschieht dies trotz Mahnung und Nachfristsetzung
nicht, ist die Vermieterin berechtigt, die entsprechenden Schlösser auf Kosten der Mieterin
auszutauschen und Schlüssel neu anfertigen zu lassen. Die Vermieterin wird bei Rückgabe
des Mietobjekts ein detailliertes Protokoll über den Zustand des Mietobjekts anfertigen. Die
Mieterin wird bei der Erstellung des Protokolls persönlich mitwirken oder sich durch einen
schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
(4)
Sind die von der Mieterin durchzuführenden Arbeiten im Mietobjekt nicht bis zur Beendigung
des Mietvertrages ausgeführt, ist die Miete bis zu dem Ende des Monats weiterzuzahlen, in
dem diese Arbeiten beendet werden. Weitergehende Ansprüche der Vermieterin bleiben unberührt.
(5)
Bei vorzeitigem Auszug der Mieterin hat die Vermieterin das Recht, auch sonstige Instandsetzungs- und Umbauarbeiten im Mietobjekt vornehmen zu lassen, ohne dass der Mieterin
hieraus Ansprüche auf Gutschrift der Miete o. ä. zustehen.
 20 
§ 16
Veräußerung des Objekts
(1)
Die Vermieterin behält sich vor, das Objekt zu veräußern. Sie wird dabei den Erwerber veranlassen, am Tage der Übernahme des Objekts in alle Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag einzutreten. Dies vorausgesetzt, verzichtet die Mieterin mit Abschluss dieses Mietvertrages auf ihre Rechte aus § 578 BGB, aber nur in Verbindung mit § 566 Abs. (2) BGB (Haftung der das Mietobjekt veräußernden Vermieterin für die weitere Erfüllung des Mietvertrages
seitens des Erwerbers).
(2)
Im Falle einer Veräußerung des Objekts ist die Vermieterin berechtigt, der Mieterin unter Beifügung einer Aufstellung der Mietvertragsunterlagen um eine Vollständigkeitserklärung zu ersuchen. Die Mieterin ist dann verpflichtet, innerhalb von 4 (vier) Wochen schriftlich mitzuteilen, ob die Aufstellung der Vermieterin vollständig und sachlich zutreffend ist.
§ 17
Allgemeine Regelungen
(1)
Mehrere natürliche oder juristische Personen haften für alle Verbindlichkeiten aus diesem
Mietvertrag als Gesamtschuldner.
(2)
a) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Mietvertrages aus irgendeinem Grund
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit des Mietvertrages im Übrigen nicht berührt.
b) Die Parteien sind gehalten, in einem solchen Fall eine wirksame Vereinbarung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
c) Abs. (2) a) und b) gelten sinngemäß für die Feststellung und Ausfüllung von Vertragslücken.
(3)
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses
Mietvertrages sowie alle gegenüber der anderen Vertragspartnerin abzugebenden Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4)
Den Mietparteien sind die gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 578, 550, 126 BGB
bekannt. Sie verpflichten sich gegenseitig, jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträgen Ge-
 21 
nüge zu tun, und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der
Schriftform vorzeitig zu kündigen.
(5)
Die Mieterin wird der Vermieterin Änderungen ihrer Firmierung unverzüglich schriftlich mitteilen.
(6)
Die Mieterin wird darauf hingewiesen, dass die privaten Hochwasserschutzanlagen einschließlich ihrer beidseitigen 5 m-Schutzstreifen den Bestimmungen der Verordnung über
private Hochwasserschutzanlagen („Polderverordnung“) und des Hamburgischen Wassergesetzes in den jeweils gültigen Fassungen unterliegen.
.
§ 18
Personenmehrheit als Mieter; Vertretung – Vollmacht
(1)
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis als
Gesamtschuldner.
(2)
Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern
abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen W iderrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen.
Diese Vollmacht gilt nicht für Kündigungen und Mietaufhebungsverträge. Ein Widerruf der
Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden."
Die nachfolgenden Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages:
1) Raumbuch
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Aufzählung ist noch nicht vollständig
Hamburg, den ____________________
________________,den_______________
______________________________________
Hamburg Port Authority AöR
___________________________________
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

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