Altersteilzeit
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Altersteilzeit
Neuerungen 2013 Fünf Jahre max. Bezugsdauer und Ende der Altersteilzeit frei wählbar: Die maximale Dauer der Altersteilzeit beträgt seit 1. Jänner 2013 höchstens fünf Jahre. Wer keinen Frühpensionsanspruch hat, kann die Altersteilzeit somit erst frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter abschließen, d.h. für Frauen ab dem 55. und für Männer ab dem 60. Lebensjahr. Altersteilzeit Ermöglicht ein berufliches Ausgleiten ohne finanzielle Nachteile bei Pension oder Abfertigung! Ende der Altersteilzeit frei wählbar: Seit 1.1.2013 ist es möglich, eine vom AMS geförderte Altersteilzeitvereinbarung mit einem durchgängigen Modell bis zum Regelpensionsalter zu vereinbaren, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension, eine Korridorpension oder für ein Sonderruhegeld schon vorher erfüllt wären (die Maximaldauer von fünf Jahren darf jedoch nicht überschritten werden). Sonderregelung bei Blockzeitmodellen – hier endet die Altersteilzeit auch künftig ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für eine gesetzliche Pensionsleistung erfüllt werden. Im Falle eines Korridorpensionsanspruches ist der Weiterbezug des Altersteilzeitgeldes für ein Jahr über diesen Stichtag hinaus möglich (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer). Weitere Informationen finden Sie unter www.oeaab.com! Wo ist das Altersteilzeitgeld zu beantragen? Ihr Arbeitgeber muss das Altersteilzeitgeld bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Das Antragsformular und die zugehörige Ausfüllhilfe stehen im Internet unter www.ams.at unter "Download & Formulare" zur Verfügung und liegen auch bei den regionalen Geschäftsstellen auf. Hinweis: Sie müssen vor dem Altersteilzeitantrag einen aktuellen Pensionsstichtag vorweisen können. Bitte kontaktieren sie rechtzeitig ihre zuständige Geschäftsstelle der Sozialversicherung. Für Sie erreicht: Altersteilzeit für Frauen ab 53 Jahren und für Männer ab 58 Jahren möglich Ende der Altersteilzeit frei wählbar "Der ÖAAB hat erreicht, dass ein längeres Verbleiben im Erwerbsleben attraktiver gemacht wurde. Wir haben für die Altersteilzeit neue Rahmenbedingungen durchgesetzt. Ein flexibleres Ausgleiten aus dem Erwerbsleben in die Pension ist nun möglich. Über die Neuerungen informieren wir in diesem Folder." ÖAAB-Bundesobfrau BM Mag.a Johanna Mikl-Leitner ÖAAB-Bundesleitung, Lichtenfelsgasse 7, 1010 Wien, Tel.: 01/40141-0; [email protected]; www.oeaab.com Neue We Altersteilzeit - viele Vorteile für Arbeitnehmer/innen und Betriebe VORTEILE der Altersteilzeit: Voraussetzungen Berufliches Ausgleiten vor der Pension - mit der Altersteilzeit darf man die Arbeitszeit 40 bis 60 Prozent reduzieren. Das AMS fängt dabei 50 Prozent der entstandenen Lohneinbuße mit dem ATZ-Geld auf. D.h. wer um die Hälfte weniger arbeitet, erhält 75 Prozent seines einstigen Bruttoverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 4.440 Euro (2013), netto sogar etwas mehr. Berechnungsgrundlage ist der Jahresdurchschnittslohn vor Antritt der Altersteilzeit. Mindestalter: Frauen dürfen ab dem 53. und Männer ab 58. Lebensjahr maximal 5 Jahre in Altersteilzeit gehen (siehe Hinweise auf Rückseite). Volle Abfertigungs- und Pensionsansprüche - trotz Reduzierung der Arbeitszeit, weil der Arbeitgeber während der Altersteilzeit alle Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Basis des vorhergehenden (Voll)Verdienstes einbezahlt. Zuverdienst erlaubt: während der Altersteilzeit darf man im beschäftigten Betrieb bis zur Geringfügigkeitsgrenze (mtl. 386,80 Euro) und bei anderen Dienstgebern sogar in unbegrenzter Höhe dazuverdienen. Flexible Gestaltungsmöglichkeiten: Arbeitnehmerinnen und Neue Werte für 2013 Arbeitnehmer könnenNeue ihre Altersteilzeit Einvernehmen mit dem Werte fürim2013 Arbeitgeber frei gestalten z.B. mit Halbtagsarbeit, einer Dreitageswoche und Arbeitszeitschwankungen. Arbeitszeit-Schwankungen sind erlaubt, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr durchgerechnet werden, oder wenn die zeitlichen Abweichungen (vom Grundmodell) jeweils nicht mehr als 20 Prozent von der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt im Rahmen der Gesamtvereinbarung wieder ausgeglichen werden. Beispiel: Wer mit 38 Wochenstunden im Rahmen der Altersteilzeit die Arbeitszeit auf 19 Stunden reduziert, darf für die gesamte Dauer der Altersteilzeit wöchentlich zwischen 11,4 bis 26,6 Stunden arbeiten. Blockvariante – bei dieser Sonderform der Altersteilzeit arbeitet man auf Vollzeitbasis weiter und baut dadurch ein Zeitguthaben auf. So ist, ist ein früherer Ausstieg aus dem Beruf möglich. Die sogenannte Freizeitphase darf maximal 2,5 Jahre betragen. glichLebensbegleitendes Lernen zu fairen Bedingungen Mindestbeschäftigungsdauer: Vor Beginn der Altersteilzeit muss man mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein Erforderliche Berufsjahre: In den letzten 25 Jahren vor Übertritt in die Altersteilzeit sind 15 Jahre Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80) bzw. Arbeitslosenversicherungszeiten Voraussetzung. Kindererziehungszeiten, wo man nicht arbeitslosenversichert war, verlängern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eines Kindes den Beobachtungszeitraum von 25 Jahren. Beschäftigungsausmaß: Die Arbeitszeit muss vor Antragstellung ein Jahr lang mindestens 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden mind. 23,1 Stunden pro Woche. Zustimmung des Arbeitgebers ist Voraussetzung, um die Altersteilzeit beantragen zu dürfen. VORTEILE für Betriebe: Altersteilzeitkräfte kommen den Betrieben günstiger, da sie weniger Gehalt erhalten und geringere Lohnnebenkosten verursachen. Betriebe erhalten Ausgleichszahlungen für ihre Altersteilzeitkräfte und bekommen zusätzliche Aufwände für Lohnausgleich, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge vom AMS großteils ersetzt - zu 90% bei gleichbleibender Teilzeit- und zu 50% bei Blockzeitvereinbarungen. Ersatzkräfte nur bei Blockvariante: Seit 1. September 2009 müssen Betriebe keine Ersatzkraft mehr einstellen. Mit 1. Jänner 2013 wurde diese Regelung bei der Blockvariante zurückgenommen. Für alle neuen ATZ-Bezieher ist eine zusätzliche Arbeitskraft (die beim AMS vorgemerkt ist oder ein zusätzlicher Lehrling) aber erst spätestens ab der Freizeitphase erforderlich.