Satzung des Adendorfer Eishockey Club e

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Satzung des Adendorfer Eishockey Club e
Satzung des Adendorfer Eishockey Club e.V.
1.) Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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5.
Der Verein führt den Namen Adendorfer Eishockey Club e.V.
Der Name kann durch Vorstandsbeschluss ergänzt werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Adendorf und ist in das Vereinsregister einzutragen
Die Vereinsfarben sind Gelb-Blau.
Das Geschäftsjahr geht vom 1.5. - 30.4. jeden Jahres
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
2.) Zweck des Vereins
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7.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen
des Eissports und anderer dem Eissport ähnlicher Sportarten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und
die Betreuung von Mannschaften in möglichst unterschiedlichen Altersgruppen
und Sparten für die Sportarten, die Durchführung von und Teilnahme an
entsprechenden Wettkämpfen und Turnieren sowie die Errichtung einer
eigenen für solche Zwecke geeigneten Sportanlage und von dafür geeigneten
Geschäftsräumen. Ferner soll es mit ein Anliegen des Vereins sein, die
Öffentlichkeit zumindest im Grundsatz durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit
für die Belange des Eissports zu interessieren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für eigene
Auslagen, soweit sie im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören
etwa Telefon- und Portokosten sowie Fahrtkosten zu Auswärtsspielen, auch soweit jugendliche Spieler von ihren Eltern gefahren werden. Hierbei sind die steuerlichen Vorgaben zu
Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, die insoweit eine Obergrenze bilden.
Ansprüche können innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, solange im Einzelfall
nichts anderes vereinbart worden ist.
3.) Selbstständige Abteilung im Verein "Lizenzspielbereich"
und "Mitgliedschaft im NEV"
1.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und Mitglied seines Landesverbandes (NEV) und dieser wiederum Mitglied des DEB als dessen Dachverband
2.
Nach den Statuten -Satzungen und Ordnungen des DEB- und den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften ( z. B., BGB, AO, AEAO und einschlägige Steuervorschriften
ist die Abteilung "Lizenzspielerbereich" im Verein - "selbstständig") gestellt,
damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
Dieser Sportbereich ist unabdingbar ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb gem.
§14 i. V. m. §64 AO
3.) Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Abstammung und Religion.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
beschränkt Geschäftsfähigen.
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3.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßen Ermessen.
Vor der Beschlussfassung zur Ablehnung des Antrages muß der Vorstand dem Antragsteller
Gelegenheit geben zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt bei der Annahme des Antrages am Ersten des Monats,
in dem der Aufnahmeantrag eingereicht wurde.
5. Die Mitgliedschaft umfaßt das Recht, aktives oder passives Mitglied zu werden.
Benutzungsrecht für die Eisfläche haben nur aktive Mitglieder.
4.) Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen
ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Der Austritt kann nur zum Ende des Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von 6 Wochen einzuhalten ist.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung der Ausschluß angedroht
wurde. Das Mitglied kann dagegen Einspruch einlegen und es ist zu verfahren,
wie in §5.3 beschrieben.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb
eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss
entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des
Mitglieds.
5.) Beiträge und Aufnahmegebühr
1.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Diese Aufnahmegebühr
beträgt für aktive Mitglieder zwei Monatsbeiträge und ist fällig mit Beginn der Mitgliedschaft.
2. Höhe und Fälligkeit von der Aufnahmegebühr, Monatsbeiträgen auch -Spartenbeiträgeund Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus für drei Monate zahlbar.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden ( einschl. der Aufnahmegebühr ).
6.) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in
den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand
erlassenen Sport- und Hausordnung zu beachten.
7.) Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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8.) Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Es findet jeweils bis zum 1. September eines Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und wird wie folgt
vorgenommen:
a. Mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin durch Ankündigung des Termins
in der Landeszeitung Lüneburg
und
b. Mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin durch Aushang der Einladung mit
Tagesordnung im Eisstadion in Adendorf oder in der Geschäftsstelle.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches vom Präsidenten und einem weiteren geschäftsführenden
Vorstandsmitglied ( Protokollführer ) zu unterschreiben ist.
9.)
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf Antrag von mindestens 15% der wahlberechtigten Mitglieder muß der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muß eine Frist von zwei
Wochen liegen.
In der Einladung ist eine Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
10.)
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer
dem Präsidenten oder dem Vize Präsidenten und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist; auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Sofern es das Gesetz oder die Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung
mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Sollte eine Abstimmung geheim erfolgen, so muß mindestens ein stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragen.
11.)
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung wird durch die stimmberechtigten Mitglieder
ausgeübt.
2. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das volljährig ist.
3. Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4. Stimmrecht haben die Mitglieder, die zum Termin der Mitgliederversammlung mindestens
3 Monate Mitglied sind und Ihren Beitrag bezahlt haben.
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12.)
Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vize Präsidenten
3. dem Schatzmeister
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5.
13.)
1.
14.)
Diese drei Personen werden als geschäftsführender Vorstand in das Vereinsregister
des AG eingetragen.
Die Wahl des Präsidenten kann in geheimer Wahl erfolgen. Die Wahl der anderen
Positionen k a n n per Abstimmung erfolgen.
Wenn ein Mitglied geheime Wahl beantragt, muss geheim gewählt werden.
Der Präsident und der Vize Präsident und der Schatzmeister werden jeweils für 3 Jahre gewählt.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt,
bis zur Beendigung der laufenden Amtsdauer einen Nachfolger einzusetzen;
scheidet während seiner Amtszeit der Präsident und der Vize Präsident aus, so kann eine
Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl muß innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet.
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vize Präsidenten,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Leiter Nachwuchsabteilung.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand
Zum erweiterten Vorstand ohne Stimmrecht gehören der Kassenwart und der stellvertretenden
Leiter Nachwuchsabteilung. Diese Personen werden jeweils für 2 Jahre gewählt.
Der Sportliche Leiter wird vom Vorstand berufen und ist Mitglied im erweiterten Vorstand.
Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied
dies unter Angabe vom Gründen verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des sitzungsleitenden Vorsitzenden
den Ausschlag.
4. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch
den Vize Präsidenten.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.
5. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben ist.
15.)
Kassenprüfer und Rechnungsprüfer
1. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu
bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen
Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
16. ) Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
2. Eine Einberufung einer Auflösungsversammlung kann nur erfolgen, wenn
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6.
a) diese von 90% aller Mitglieder schriftlich gefordert wird
oder
b) der Vorstand mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder dies so beschlossen hat.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von mindestens 3/4 der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Vereins, werden der Präsident und der Vize Präsident
und Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach
§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adendorf, die es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Eissports verwenden muß.
Der Präsident hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim
Amtsgericht Lüneburg anzumelden.
17.) Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit dem 02..02.2011 genehmigt und tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
©Adendorfer Eishockey Club e.V.
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