Vorwort Fiskus trickst die Rentner aus

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Vorwort Fiskus trickst die Rentner aus
Vorwort
Den wohl unverschämtesten Zugriff in die Taschen der Rentner hat sich
der Fiskus geleistet. Seit Januar 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil
der gesetzlichen Rente mindestens 50%, für Neurentner des Jahres 2007
gar 54%! Bis 2004 waren es meist nur 27%. Die Folge: Etwa 1,3 Millionen
Rentner müssen nunmehr eine Steuererklärung abgeben, weil sie Einkünfte oberhalb der Steuerfreibeträge hatten. Mit dem Nachzahlungsbescheid erhalten sie zugleich einen Vorauszahlungsbescheid für das Folgejahr. Dies bedeutet: Steuern für zwei Jahre auf einen Schlag berappen,
Zahlungsfrist 4 Wochen, da kennt der Fiskus keine Gnade.
Damit alles reibungslos klappt, gibt es ein eigenes Steuerformular, die
Anlage R. Zudem wird der Überwachungsstaat auch auf Rentner ausgedehnt. Nicht nur, dass der Fiskus alle inländischen Bankkonten in einer
Datenbank speichert und fast alle EU-Staaten dem deutschen Fiskus für
die im Ausland kassierten Zinsen Kontrollmitteilungen schicken. Auch
über die Renten weiß der Fiskus künftig Bescheid, da er von den Rentenversicherungsträgern jährlich eine Rentenbezugsmitteilung bekommt.
Jetzt haben wir den Salat.
Dies bedeutet: Jeder Rentner mit Nebeneinkünften, sei es in Form einer
Betriebspension, aus Kapital oder Mietshausbesitz, wird prüfen müssen,
ob er von dem neuen Gesetz, das sich Alterseinkünftegesetz nennt, betroffen ist. Wenn ja, sollte er erstens eine Steuererklärung abgeben und
zweitens finanziell Vorsorge treffen für die Steuernachzahlung und die
Vorauszahlung für das Folgejahr.
Fiskus trickst die Rentner aus
Die ganze Misere der Rentenbesteuerung zeigt sich aber erst im Detail,
beschrieben im Kapitel »Die Anlage R«. Um nur einen Punkt herauszugreifen: Wenn oben von einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 50%
oder mehr die Rede ist, dann ist das nur die halbe Wahrheit. In Wirklichkeit wird der steuerfreie Teil in Euro als Festbetrag auf Dauer festgeschrieben. Dies bedeutet: Alle künftigen Rentenerhöhungen, wenn sie
denn kommen sollten, sind in voller Höhe steuerpflichtig. Das ist ein raffinierter Trick zur Täuschung der Rentner über das wahre Ausmaß der
Rentensteuer.
Die erste Steuererklärung ist immer die schwerste. Deshalb ist dafür Hilfe
vonnöten, entweder durch einen Steuerberater oder einen Steuerratgeber in Buchform. In diesem »Renten-Konz« werden die Steuerformulare,
soweit sie für Rentner wichtig sind, anhand von Eintragungsbeispielen
eingehend beschrieben, insbesondere das Rentnerformular, die Anlage
R. Wie von Franz Konz nicht anders zu erwarten, findet der Leser zusätzlich jede Menge Tipps, die Steuerlast zu mindern oder möglichst ganz zu
vermeiden.
17
Abkürzungen
AfA
AO
BB
BdF
BewG
BFH
BFH/NV
BGB
BMF
BStBl
BUKG
BV
BVG
DB
DStZ
EB-FAGO
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fl
flfl
= Für viele Steuerzahler besonders wichtig
18
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
Abgabenordnung
Betriebsberater
Bundesfinanzminister
Bewertungsgesetz
Bundesfinanzhof
nicht amtlich veröffentlichtes BFH-Urteil
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesministerium der Finanzen
Bundessteuerblatt
Bundesumzugskostengesetz
II. Berechnungs-Verordnung
Bundesverfassungsgericht
Der Betrieb
Deutsche Steuer-Zeitung
Ergänzende Bestimmungen zur FinanzamtsGeschäftsordnung
Entscheidungen der Finanzgerichte
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Einkommensteuergesetz
Amtliche Einkommensteuer-Hinweise
Amtliche Einkommensteuer-Richtlinien
Finanzamt
Finanzgericht
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
Kapitalertragsteuer
Lohnsteuerdurchführungs-Verordnung
Lohnsteuer-Richtlinien
nicht rechtskräftig
Neue Wirtschafts-Briefe, Herne
rechtskräftiges Urteil
Randziffer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuergesetz
Vermögensbildungsgesetz
Werbungskosten
Wohnungsbauprämien-Gesetz
Zinsabschlagsteuer
Zivilprozeßordnung
= Verdient ganz besondere Beachtung
Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen?
1
Ja, die Frage, ob Du wieder Zwangsmitglied im Club der Steuerzahler bist 1
und Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben musst, treibt
wohl nicht nur Dich, sondern auch Millionen anderer Rentner um.
Wenn man einmal ganz streng nach den Buchstaben des Gesetzes vorgeht, wird für 2007 eine Einkommensteuererklärung fällig, wenn Dein
Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Grenzbeträge übersteigt:
–
–
7 664 € (Alleinstehende)
15 329 € (Verheiratete)
Rentner, deren Besteuerungsanteil bei 50% liegt, müssen also eigentlich
eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Rente 15 328/30 658 € (Alleinstehende/Verheiratete) übersteigt. Wer 2007 erstmals Rente bezogen hat,
muss 54% seiner Einnahmen versteuern. Entsprechend mindern sich die
genannten Beträge geringfügig.
Die Hürde, ab der dann tatsächlich Steuern anfallen, ist aber wesentlich
höher. Bei der Berechnung der Steuer kannst Du nämlich auch als Rentner mindestens noch folgende Beträge steuersparend absetzen:
– Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 €
– Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1 500/3 000 € (Alleinstehende/Verheiratete)
– Pauschbetrag für Sonderausgaben 36/72 € (Alleinstehende/Verheiratete)
Berücksichtigt man diese Abzüge, liegt der Betrag der Renten, der noch
keine Steuer auslöst, bei etwa 18 900/37 800 € (Alleinstehende/Verheiratete) pro Jahr bzw. 1 575/3 150 € pro Monat. Du kannst als reiner Rentner
zunächst einmal aufatmen. Wie der größte Teil der Rentner bleibst damit
vermutlich auch Du von der Steuer verschont.
Nicht vergessen darfst Du zudem, dass sich bei vielen Rentnern weitere
Steuerermäßigungen ergeben, wie
– Abzug von Kosten für Haushaltshilfen
– Pauschbeträge wegen Behinderung
– Steuerermäßigungen wegen Krankheitskosten, Fahrtkosten etc.
2
Liegen solche Kosten vor, verschiebt sich der steuerfreie Rentenbetrag 2
automatisch weiter nach oben.
Allerdings darfst Du bei Deinen Überlegungen nicht vergessen, dass Du
zusätzlich zu Deiner Rente möglicherweise noch andere Einkünfte hast.
Mit zusätzlichen Nebeneinkünften z. B. aus Kapitalvermögen oder Ver19
mietung kommst Du nämlich ganz schnell über die steuerlichen Freibeträge mit der Folge: Du unterliegst der Steuerpflicht der Rente und der
Nebeneinkünfte. Wie hoch Deine Nebeneinkünfte sein dürfen, zeigt folgende Übersicht.
Maximal steuerfreie Nebeneinkünfte
Ledige Rentner
BruttoSteuerMaximal
jahresrente
pflichtige
steuerfreie
Einkünfte
Nebenaus Rente
einkünfte
(50%)
4 000
1 892
6 128
6 000
2 892
5 268
8 000
3 892
4 428
10 000
4 892
3 588
12 000
5 892
2 748
14 000
6 892
1 908
16 000
7 892
1 068
18 000
8 892
228
18 576
9 180
0
Rentner-Ehepaar
BruttoSteuerMaximal
jahresrente
pflichtige
steuerfreie
Einkünfte
Nebenaus Rente
einkünfte
(50%)
8 000
3 892
12 112
10 000
4 892
11 272
12 000
5 892
10 432
14 000
6 892
9 592
16 000
7 892
8 752
18 000
8 892
7 912
20 000
9 892
7 072
22 000
10 892
6 232
25 000
12 392
4 972
30 000
14 892
2 872
35 000
17 392
772
36 924
18 354
0
(Beträge in Euro)
Bei dieser Übersicht musst Du Folgendes beachten: Wer 2007 erstmals
Rente bezogen hat, muss nicht nur 50, sonder bereits 54% seiner Rentenbezüge versteuern. Entsprechend mindern sich auch die Beträge der Nebeneinkünfte, die zusätzlich zur Rente erzielt werden dürfen, ohne dass
eine Steuer anfällt.
3
Übrigens gut zu wissen: Einkünfte aus einem 400-€-Job sind nicht steuer- 3
pflichtig, wenn Dein Arbeitgeber dafür die minimale Pauschalsteuer von
2% übernimmt.
20
Das Beste geben die
Götter uns umsonst.
(Ernst Jünger)
1 Überblick
4
In diesem Kapitel zeige ich, welche Formulare Du benötigst. Außerdem erkläre ich einige wichtige Begriffe aus dem Steuerrecht.
4
1.1 Unter welchen Umständen eine Steuererklärung
abgeben?
5
6
Bevor Du Dich an Deine Steuererklärung machst und Dir die Formulare 5
zurechtlegst, spitz erst noch einmal die Ohren. Eine Steuererklärung wirst
Du nur dann abgeben, wenn Du es entweder musst oder wenn Du eine
Steuererstattung zu erwarten hast. Eine Steuererklärung musst Du abgeben, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert oder wenn der Gesamtbetrag Deiner Einkünfte 7 664/15 329 € (Alleinstehende/Verheiratete) übersteigt (§ 56 EStDV). Ohne eine solche Erklärungspflicht wirst Du eine
Steuererklärung abgeben, wenn Dir z. B. Abzugssteuern (Lohnsteuer,
Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer) einbehalten worden sind.
Dann stellst Du durch freiwillige Abgabe einer Steuererklärung einen
Antrag auf Veranlagung mit dem Ziel, die Steuerabzugsbeträge erstattet
zu bekommen. Dabei gilt es, eine Frist von zwei Jahren einzuhalten. Die
Steuererklärung für 2007 muss demnach spätestens bis Ende des Jahres
2009 beim Finanzamt eingegangen sein.
TIPP
Nicht immer sind Pensionäre zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
Entsprechend den Angaben in der Lohnsteuerkarte wird von Staats- und Betriebspensionen Lohnsteuer einbehalten. Durch den Abzug der Lohnsteuer
hast Du Deinen Obolus an Vater Staat bereits entrichtet. Die einbehaltene
Lohnsteuer entspricht normalerweise der Steuer, die sich bei Abgabe einer
Steuererklärung ergeben würde. Deshalb bist Du eigentlich nicht verpflichtet,
Jahr für Jahr auch noch eine Steuererklärung abzugeben. In manchen Fällen
führt das System der Lohnsteuerberechnung allerdings zu falschen Ergebnissen, indem zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.
Den Fiskus interessieren logischerweise nur die Fälle, in denen zu wenig
Lohnsteuer kassiert worden ist. Da fordert er eine Steuererklärung an (Quelle:
§ 46 EStG).
21
fifi
6
Und dies sind die Fälle, auf die der Fiskus sein begehrliches Auge richtet:
● sonstige steuerpflichtige Einnahmen von mehr als 410 € jährlich (z. B. als
Trainer oder Übungsleiter mit einer Vergütung von mehr als 2 100 € (§ 3
Nr. 26 EStG), Zinseinnahmen, Überschüsse aus Vermietung oder auch
Renteneinkünfte, ferner Provisionen aus Vermittlungsgeschäften),
● Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig (eine Lohnsteuerkarte
mit Steuerklasse VI),
● bei Ehegatten die Steuerklassen III/V statt IV/IV,
● Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
7
Allerdings: Das Finanzamt kann Dir erst dann eine Nachzahlung aufbrummen,
wenn es Deine Steuererklärung vorliegen hat. Also wirst Du die Steuererklärung möglichst spät abgeben. 7
Mehr zur Abgabefrist findest Du im Kapitel »Umgang mit dem Finanzamt« weiter hinten.
8
Steuererstattungsfälle
Im umgekehrten Fall, wenn also zu viel Lohnsteuer einbehalten worden 8
ist, musst Du selbst aktiv werden und mit Abgabe einer Steuererklärung
einen Antrag auf Veranlagung stellen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird
dann erstattet.
Dies sind die wichtigsten Fälle, die zu einer Steuererstattung führen können:
● Keine ununterbrochene Beschäftigung während des ganzen Jahres, z. B.
durch Nebentätigkeit bei Vorlage der Steuerkarte mit Steuerklasse VI
● Verluste aus einer anderen Einkunftsart, z. B. Vermietung,
● berufliche Ausgaben (Werbungskosten) von mehr als 920 €,
● Lohnsteuerabzug bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben,
nach Lohnsteuerklasse IV/IV. Je höher der Unterschied im Bruttoverdienst der Ehegatten ist, umso höher kann die Erstattung sein.
Egal, ob Du Einkommensteuerzahler bist, also Vorauszahlungen auf die
Steuer entrichten musst, oder ob Deine Steuer allein durch den monatlichen Lohnsteuerabzug erhoben wird: Es wird immer nach demselben
Schema gerechnet und auch dieselbe Steuertabelle angewendet.
9
Kein Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte?
Ein Antrag auf Veranlagung – durch Abgabe einer Steuererklärung – ist 9
auch dann zu stellen, wenn für Kapitalerträge kein Freistellungsauftrag
erteilt worden ist. Nur so können einbehaltene Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuern erstattet werden.
22
1.2 Formulare für die Einkommensteuererklärung
10
11
Das Hauptformular
Dieses vierseitige Formular ist für alle obligatorisch. Es fragt nach Deinen 10
persönlichen Daten und erfordert Deine Unterschrift. Hier beantragst
Du außerdem die persönlichen Steuerermäßigungen für
● Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge, Kirchensteuern, Spenden . . .
> Zeile 61–88),
● außergewöhnliche Belastungen (Behinderung, Heimunterbringung,
Krankheitskosten . . . > Zeile 91–105) und
● haushaltsnahe Dienstleistungen/Beschäftigungsverhältnisse, Pflege-, Betreuungs- sowie Handwerkerleistungen (> Zeile 106–114).
Die Anlage U benötigst Du für den Abzug von Unterhaltsleistungen an 11
den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben.
Arbeitnehmer/Pensionäre Anlage N
12
Zum Hauptformular gehören darüber hinaus zusätzliche Anlagen für
13 Sparer
13
Anlagen KAP und AUS
Die Anlage KAP ist nur auszufüllen, wenn
die Kapitalerträge 801 €, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1 602 € überschreiten
oder Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag oder
Körperschaftsteuer zu erstatten sind. Ausländische Zinsen, z. B. aus einer Beteiligung an
einem Investmentfonds, musst Du zusätzlich
in der Anlage AUS erklären.
12
14
Vermieter
Anlage V
15
Rentner
15
Anlage R
»R« steht für Renteneinkünfte. Auf zwei Seiten wird hier nach gesetzlichen und privaten
Renten gefragt. Auch Einnahmen aus RiesterVerträgen und der betrieblichen Altersversorgung gehören in das Formular.
16
Anleger/
Immobilienbesitzer
16
Anlage SO
SO steht für »Sonstige Einkünfte«. In dieses
Formular sind Erträge aus Spekulationsgeschäften (»privaten Veräußerungsgeschäften«) einzutragen.
17
14
Alle beigefügten Anlagen im Mantelbogen vermerken
Sei dem Fiskalritter mal gut und kreuze im Hauptformular in > Zeile 17
31–38 die entsprechenden Kästchen für die von Dir beigefügten Anlagen
23
an, damit er sieht, dass alles vollständig ist und er beruhigt seinen Haken
daran machen kann.
Die vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer
und Pensionäre
18
Eine große Zahl von Zeilen, Kennziffern und Fragen in den Steuerformu- 18
laren ist für die meisten Steuerzahler gar nicht relevant. Daher haben die
Fiskalbürokraten ihre verflixten Formulare einmal durchforstet und zusammengestellt, welche Kennziffern die meisten Arbeitnehmer/Pensionäre
überhaupt benötigen. Das Ergebnis ist die vereinfachte Steuererklärung.
Den vereinfachten Erklärungsvordruck können nur verwenden:
– Ehepaare und Singles, die nur Arbeitslohn bzw. Versorgungsbezüge
(ggf. Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld . . .) im Inland bezogen haben und
– die ausschließlich die im Formular bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Die Einfacherklärung scheidet für Dich aus, wenn Du:
– Sparer, Rentner oder Vermieter bist,
– ausländische Einkünfte bezogen hast,
– geschieden bist und Unterhaltsleistungen Deines Expartners versteuern musst,
– Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung oder Werbungskosten bei Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit
steuerlich geltend machen kannst,
– folgende Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen absetzen willst: zusätzliche Beiträge zur Pflegeversicherung, Renten, dauernde
Lasten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Aufwendungen für die Berufsausbildung, Parteispenden, Kosten für eine Haushaltshilfe und für Heimunterbringung sowie
Unterhalt an bedürftige Personen,
– einen Steuerbonus für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie Handwerkerleistungen beanspruchen möchtest.
Wie Du siehst, eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen kannst Du mit
der vereinfachten Steuererklärung gar nicht erst geltend machen. Da lässt
sich leicht erklären, warum der Vordruck aus nur zwei Seiten besteht.
Auf folgende Punkte musst Du besonders achten, wenn Du Dich trotzdem für die vereinfachte Steuererklärung entschieden hast:
24
– Eltern fügen dem Hauptformular für ihren Nachwuchs die Anlage/n
Kind bei.
– Darüber hinaus ist die Anlage VL (vermögenswirksame Leistungen)
und AV (Riester-Sparvertrag) mit einzureichen.
– Eintragungen der Lohnsteuerbescheinigung müssen, mit Ausnahme
der eTIN, nicht in das Formular übertragen werden, sie werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Seite 1
Allgemeine Angaben/Angaben zu Kindern/Altersvorsorgebeiträge/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit/Vorsorgepauschale
19 Auf der ersten Seite trägst Du Deine persönlichen Daten ein, außerdem 19
Deine Bankverbindung.
In der unteren Hälfte (> Zeile 20) wird angegeben, wie viele »Anlagen
Kind« abgegeben werden, und angekreuzt, ob man Anlagen AV (RiesterRente) abgibt. Schließlich folgen die Angaben zu Arbeitseinkünften bzw.
Lohnersatzleistungen in den > Zeilen 21–26.
Seite 2
Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
20 An Werbungskosten können ausschließlich eingetragen werden:
20
> Zeile 31–35 sowie > Zeile 37–41:
Angaben zur Entfernungspauschale (Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
> Zeile 36 und 42
Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Reisekosten und Beiträge zu Berufsverbänden
Für Versicherungsbeiträge, Kirchensteuerzahlungen und Spenden sind
die > Zeilen 43–51 vorgesehen. Verbleiben noch die > Zeilen 52 und 53
für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags sowie übriger
außergewöhnlicher Belastungen wie Ehescheidungskosten, Fahrtkosten
Behinderter, Krankheitskosten, Kurkosten und Pflegekosten.
Die Ausführungen und zahlreichen Tipps im Konz zu den entsprechenden
Eintragungen in den normalen Formularen (Hauptvordruck, Anlage N)
kannst Du natürlich auch beim Ausfüllen der vereinfachten Steuererklärung nutzen.
Aber lass Dich nicht täuschen. Bevor Du Dich mit der Einfacherklärung
zufrieden gibst, hier noch mein . . .
25
Guter Rat
Mit der vereinfachten Steuererklärung hast Du auch weniger Möglichkeiten, Deine Steuerlast zu senken. Daher rate ich Dir: Pfeif auf die vereinfachte Steuererklärung und studiere den Konz mit seinen zahlreichen
Steuertipps. Ich bin sicher, Du findest eine Reihe von Anregungen für
Deine Steuererklärung, die Dir bares Geld bringen und an die Du bei
Verwendung der vereinfachten Erklärungsvordrucke gar nicht erst gedacht hättest.
Wer werben will,
muss lächeln.
(Manager Schütte)
1.3 Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
1.3.1 Begriffe aus dem Steuerrecht
21
In diesem Buch werden Begriffe verwendet, die nicht allen Lesern geläu- 21
fig sind und deshalb noch der Erläuterung bedürfen:
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Zinsabschlag
Werbungskosten
26
Steuer, die natürliche Personen (also Du und ich)
nach ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen zu
entrichten haben.
Steuer, die juristische Personen (z. B. AG oder
GmbH) nach ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen zu entrichten haben.
Die vom Arbeitslohn einbehaltene Einkommensteuer. Die Lohnsteuer wird bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer angerechnet.
Die von Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften einbehaltene Einkommensteuer. Sie wird
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angerechnet.
Die Bank hält bei der Auszahlung von Zinsen den
Zinsabschlag ein, wenn Du ihr keinen Freistellungsauftrag erteilt hast. Der Zinsabschlag wird bei der
Veranlagung auf Deine Einkommensteuer angerechnet.
Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen der folgenden Einkunftsarten
4–7 stehen
Einkunftsarten
Einkünfte
Veranlagung
Lohnsteuerermäßigung
Steuersatz
Progressionsvorbehalt
Verheiratete
Alleinstehende
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. Selbständige Arbeit
4. Nicht selbständige Arbeit, auch aus Pensionen
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte (z. B. Renten)
Einkünfte sind
bei den Einkunftsarten 1–3 der Gewinn oder Verlust,
bei den Einkunftsarten 4–7 der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten oder Verlust.
Festsetzung einer Steuer durch Steuerbescheid
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Deine Steuer in % Deines zu versteuernden Einkommens
Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld usw. sind zwar steuerfrei, werden aber bei der
Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben
Unverheiratete; Ehegatten, die dauernd getrennt leben
1.3.2 Steuerbelastung 2007
1.3.2.1 Steuerbelastungstabellen
22
Hier findest Du zwei einfache, aber nützliche Tabellen, mit deren Hilfe 22
Du leicht feststellen kannst, wie viel Steuerersparnis Dir eine Ausgabe
bringt. Dazu brauchst Du nur in etwa die Höhe Deines zu versteuernden
Einkommens auszurechnen. Für die Berechnung verwendest Du am besten das Schema weiter unten.
Zugleich zeigt Dir die Tabelle in aller Deutlichkeit, wie unverschämt der
Fiskus in Deine Taschen langt.
Zur besseren Übersicht ist die Steuerbelastungstabelle in größeren Stufen aufgebaut, wobei die steuerliche Belastung der letzten 1 000 € des zu
versteuernden Einkommens angegeben wird.
Mit Hilfe der Steuerbelastungstabelle kannst Du schnell die steuerliche
Belastung (durch eine Einkommenserhöhung) oder Entlastung (durch
eine Einkommensminderung) veranschlagen.
27
Beispiel:
Durch zusätzliche Ausgaben wird sich Dein zu versteuerndes Einkommen für 2007 von 46 000 € um 3 000 € auf 43 000 € verringern.
Der Fiskus beteiligt sich an den
ersten 1 000 € mit
zweiten 1 000 € mit
dritten 1 000 € mit
Insgesamt mit
23
39,2% =
38,8% =
38,3% =
392 €
388 €
383 €
1 163 €
Steuerbelastungstabelle 2007 für den Grundtarif (ohne KiSt und SolZ)
(geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten)
Zu versteuerndes
Einkommen
€
7 000
8 000
9 000
10 000
11 000
12 000
13 000
14 000
15 000
16 000
17 000
18 000
19 000
20 000
22 000
24 000
26 000
28 000
30 000
32 000
34 000
28
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
%
0
51
216
398
598
816
1 051
1 294
1 542
1 794
2 051
2 313
2 579
2 850
3 405
3 978
4 569
5 179
5 807
6 454
7 119
0
0,6
2,4
4,0
5,4
6,8
8,1
9,2
10,3
11,2
12,1
12,9
13,6
14,3
15,5
16,6
17,6
18,5
19,4
20,2
20,9
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
15,6
17,4
19,1
20,9
22,7
24,1
24,5
25,0
25,5
25,9
26,4
26,8
27,3
28,2
29,1
30,0
31,0
31,9
32,8
33,7
Zu versteuerndes
Einkommen
€
36 000
38 000
40 000
42 000
44 000
46 000
48 000
50 000
55 000
60 000
65 000
70 000
75 000
80 000
85 000
90 000
95 000
100 000
110 000
120 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
7 802
8 503
9 223
9 961
10 717
11 492
12 285
13 096
15 186
17 286
19 386
21 486
23 586
25 686
27 786
29 886
31 986
34 086
38 286
42 486
%
21,7
22,4
23,1
23,7
24,4
25,0
25,6
26,2
27,6
28,8
29,8
30,7
31,4
32,1
32,7
33,2
33,7
34,1
34,8
35,4
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
34,6
35,5
36,4
37,4
38,3
39,2
40,1
41,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
23
24
Steuerbelastungstabelle 2007 für den Splittingtarif (ohne KiSt und SolZ)
(geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten)
Zu versteuerndes
Einkommen
€
7 000
8 000
9 000
10 000
11 000
12 000
13 000
14 000
15 000
16 000
17 000
18 000
19 000
20 000
22 000
24 000
26 000
28 000
30 000
32 000
34 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
%
0
0
0
0
0
0
0
0
0
102
262
432
610
796
1 196
1 632
2 102
2 588
3 084
3 588
4 102
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0,6
1,5
2,4
3,2
4,0
5,4
6,8
8,1
9,2
10,3
11,2
12,1
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
0
0
0
0
0
0
0
0
15,6
16,5
17,4
18,2
19,1
20,9
22,7
24,1
24,5
25,0
25,5
25,9
Zu versteuerndes
Einkommen
€
36 000
38 000
40 000
42 000
44 000
46 000
48 000
50 000
55 000
60 000
65 000
70 000
75 000
80 000
85 000
90 000
95 000
100 000
110 000
120 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
4 626
5 158
5 700
6 250
6 810
7 378
7 956
8 542
10 050
11 614
13 236
14 916
16 652
18 446
20 296
22 204
24 170
26 192
30 372
34 572
24
%
12,9
13,6
14,3
14,9
15,5
16,0
16,6
17,1
18,3
19,4
20,4
21,3
22,2
23,1
23,9
24,7
25,4
26,2
27,6
28,8
26,4
26,8
27,3
27,7
28,2
28,7
29,1
29,6
30,7
31,9
33,0
34,2
35,3
36,4
37,6
38,7
39,9
41,0
42,0
42,0
1.3.2.2 Die Grenzbelastung im Einkommensteuertarif 2007
25
Für Deine künftigen Planungen zeigt die Übersicht weiter unten in gra- 25
phischer Form die Einkommensteuerbelastung im Grenzbreich in Prozent für 2007.
Die Grenzbelastung ist für Fragen der Steuerersparnis maßgebend.
Der Prozentsatz zeigt Dir:
a) In dieser Höhe wird jeder zusätzlich verdiente Euro besteuert.
b) In dieser Höhe beteiligt sich der Fiskus an jedem Euro, den Du
zusätzlich einkommensmindernd abziehst.
Die Durchschnittsbelastung ist indessen niedriger als die Grenzbelastung,
weil sie den Grundfreibetrag und die Steuerprogression berücksichtigt.
Für Fragen der Steuerplanung ist indessen nur die Grenzbelastung maßgebend.
29
1.3.2.3 Aufbau des Einkommensteuertarifs 2007
26
Der Einkommensteuertarif 2007 unterteilt das zu versteuernde Einkom- 26
men in drei Zonen:
I. Steuerfreie Zone
II. Progressionszone
III. Proportionalzone
Steuersatz
0%
Steuersatz
15 bis 42%
Steuersatz
42%
Darunter fallen:
Darunter fallen:
Darunter fallen:
Ledige bis
7 664 €
Ledige mit
7 665 bis 52 151 €
Ledige ab
52 152 €
Verheiratete bis
15 328 €
Verheiratete mit
15 329 bis 104 303 €
Verheiratete ab
104 304 €
Jahreseinkommen*
Jahreseinkommen*
Jahreseinkommen*
* nach Abzug aller Freibeträge und Pauschalen
Reichensteuer ab 2007
Für Topverdiener mit mehr als 250 000 €/500 000 € Jahreseinkommen (Alleinstehende/Ehegatten) beträgt der Spitzensteuersatz 45 statt 42%.
Kennst Du überhaupt die Wirkung der Steuerprogression? Nein, nicht so
gut? Pass auf und sieh, wie Dir der Fiskus durch die Steuerprogression in
die Tasche langt:
Steuerprogression 2007
Einkommen
Steuer nach Grundtarif
durchschnittlicher Steuersatz
20 000 €
40 000 €
2 850 €
9 230 €
rd. 14,2%
rd. 23,0%
Also, bei doppelt hohem Einkommen beträgt die Steuer mehr als das Dreifache. Die
ganze Misere wird aber erst so recht deutlich, wenn Du Dir die Steuerbelastung für
die zweiten 20 000 € ansiehst. Dafür bittet Dich der Fiskus mit sage und schreibe
6 373 € zur Kasse. Das sind schon rund 32%.
1.3.2.4 Zum Grundfreibetrag
27
Nach einem Machtwort des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe darf 27
das Existenzminimum nicht besteuert werden. Als Existenzminimum
wird das angesehen, was Sozialhilfeempfängern auch ohne Beschäftigung
30
steuerfrei zusteht. Das Existenzminimum ist in den Steuertabellen als
Grundfreibetrag ausgewiesen.
Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch Dein zu versteuerndes Einkommen sein darf, damit bei Dir keine Steuer anfällt:
Entwicklung des Grundfreibetrags
und des Einkommensteuertarifs
Jahr
Grundfreibetrag
2001
Eingangssteuersatz
Spitzensteuersatz
14 093 DM
19,9%
48,5% ab 107 568 DM
2002/2003
7 235 €
19,9%
48,5% ab 55 008 €
2004
7 664 €
16,0%
45,0% ab 52 152 €
2005–2007
7 664 €
15,0%
42,0% ab 52 152 €
Die Grundfreibeträge sind in die Einkommensteuertabellen eingearbeitet.
Welche Beträge bleiben beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuerfrei?
28
Auch in den für den monatlichen Lohnsteuerabzug maßgebenden Tabel- 28
len sind die Grundfreibeträge berücksichtigt. Dein monatlicher Arbeitslohn, z. B. auch aus Staats- und Betriebspensionen, muss demnach folgende Grenze überschreiten, bevor bei Dir Lohnsteuer, Kirchensteuer
und der Soli-Zuschlag einbehalten werden:
Alleinstehender, Steuerklasse I
Alleinstehender (mit Kind), Steuerklasse II
Verheirateter, Steuerklasse III
Verheirateter, Steuerklasse IV
Verheirateter, Steuerklasse V
2007
896,99 €
1 031,99 €
1 700,99 €
896,99 €
74,99 €
Die steuerfreien Beträge setzen sich zusammen aus dem monatlichen
Grundfreibetrag, der anteiligen Vorsorgepauschale sowie dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
31