Stadt Esslingen am Neckar

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Stadt Esslingen am Neckar
Stadt Esslingen am Neckar
Dezernat III
12.06.2015
Sachbearbeiterin:
Frau Birgit Emberger
III/164a/2015
ERGÄNZUNGSVORLAGE
zu Vorlage III/164/2015 vom 22.05.2015
Werksausschuss
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
15.06.2015
15.06.2015
06.07.2015
27.07.2015
Betreff: Zukünftiges ÖPNV-Modell – steuerrechtliche Auswirkungen
I. Antrag
Vgl. Vorlage III/164/2015 vom 22.05.2015
II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung
Vgl. Vorlage III/164/2015 vom 22.05.2015
III. Ressourcenverbrauch
Entfällt
IV. Begründung
In Ergänzung zu den in Vorlage III/164/2015 bereits dargestellten finanziellen
Auswirkungen bei den einzelnen möglichen ÖPNV-Modellen aus Tarifgestaltung und OBus-Betrieb wurde noch eine steuerrechtliche Betrachtung angestellt.
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I.
IST-SITUATION
I.1
Holdingstruktur des Städtischen Verkehrsbetriebs (SVE)
Der SVE wird als städtische Holding geführt. Er hält Beteiligungen an folgenden
Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft
• Wohnbau Stadt Esslingen GmbH (WSE)
• Esslinger Wohnungsbau GmbH (EWB)
• Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH (EST)
• Neckarhafen Plochingen GmbH (Neckarhafen)
• Einkaufszentrale für öffentliche Bibliotheken GmbH (ekz)
• Stadtwerke Esslingen Verwaltungsgesellschaft mbH (SWE GmbH)
sowie in der Rechtsform der Personengesellschaft
• Stadtwerke Esslingen GmbH & Co. KG (SWE KG)
• Neckar Netze Bündel T GmbH & Co. KG
• GbR der Kooperationspartner des VRS
I.2
Steuerliche Behandlung des SVE
Der SVE wird steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit geführt; dies bedeutet, dass er grundsätzlich unbeschränkt
körperschaftssteuerpflichtig ist.
Steuerlicher Querverbund
Nach dem geltenden Körperschaftsteuerrecht ist es möglich, mehrere BgA zu einem
BgA zusammen zufassen und die Jahresergebnisse steuermindernd gegeneinander
aufzurechnen. Die gesetzlichen Vorschriften lassen dabei die Zusammenfassung von
BgA, die dem Verkehr und der Versorgung dienen, unbeschränkt zu. Als BgA gilt dabei
auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft. Den steuerlichen Querverbund
„BgA Versorgung und Verkehr“ bilden danach der
• Städtische Verkehrsbetrieb zusammen mit
• Stadtwerke Esslingen GmbH & Co. KG
• Neckar Netze Bündel T GmbH & Co. KG sowie
• GbR der Kooperationspartner des VRS
d.h. dass die Dividendenzahlungen von SWE KG, NNT und GbR mit dem Jahresverlust
des SVE in voller Höhe steuerlich verrechnet werden können und zusätzlich die auf den
Dividendenzahlungen lastende Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag in voller
Höhe erstattet wird.
Gewillkürtes Betriebsvermögen des SVE
Als weiteres „Steuersparmodell“ wurden in den SVE die Beteiligungen an den o.g.
Kapitalgesellschaften als sogenanntes „gewillkürtes Betriebsvermögen“ eingelegt.
Dies ist zulässig, wenn das eingelegte Wirtschaftsgut (die Beteiligung) für den SVE
gewinnbringend ist. Die Jahresergebnisse des BgA SVE können in diesen Fällen mit
den Ausschüttungen der Kapitalgesellschaften verrechnet werden, wobei faktisch 95%
der Dividenden durch die Regelungen von § 8b KStG steuerfrei gestellt werden.
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I.3
Fazit
Durch den steuerlichen Querverbund und die Einlage von Beteiligungen an diversen
Kapitalgesellschaften als gewillkürtes Betriebsvermögen konnte der Jahresverlust des
SVE in voller Höhe ausgeglichen und die Steuerbelastungen aus den Ausschüttungen
gegen Null geführt werden. Dies ist in der Anlage zu dieser ergänzenden Vorlage in der
Spalte „IST“ in vereinfachter Form dargestellt. Eine Ausschüttung aus dem Fonds ist
dabei nicht berücksichtigt. Es wurden vereinfacht ein SVE-Betriebs-defizit von 3,0 Mio. €
und überschlägig Dividendenzahlungen in gleicher Höhe gegenübergestellt.
II.
ZUKÜNFTIGE ÖPNV-MODELLE
Die möglichen zukünftigen ÖPNV-Modelle sind hinsichtlich deren monetären
Auswirkungen – mit Ausnahme der steuerlichen Auswirkungen - in der Anlage zur
Vorlage III/164/2015 auf Seite/Folie 22 zusammengefasst. Die steuerlichen
Konsequenzen wurden in der Anlage zu dieser Vorlage mit aufgenommen.
II.1
Unterschiede zur IST-Situation
Die zukünftigen ÖPNV-Modelle unterscheiden sich zur IST-Situation grundsätzlich in
folgenden Punkten:
II.1.1 Geringeres SVE-Defizit wegen Kostentragung durch den Landkreis (bei
allen Modellen)
Der Landkreis trägt ab 01.07.2018 die Kosten der Verkehrsleistung mit Ausnahme des
Tarifdeltas zwischen TV-N und WBO und der Kosten für die O-Busleitungen. Dadurch
verringert sich das Defizit des SVE – je nach Modell – auf rd. 1,5 bis 0,3 Mio. €. Bei
gleichbleibenden Dividendenerträgen erwirtschaftet der SVE auf Grund seiner
Holdungstruktur künftig Jahresüberschüsse, die – je nach Modell – zwischen 1,5 und
2,7 Mio. € liegen. Diese Jahresüberschüsse können an den Stadthaushalt
ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung unterliegt allerdings einer Kapitalertragsteuerund Soli-belastung von zusammen 15,825%, so dass sich der Ertrag bei der Stadt – je
nach Modell – auf 1,26 bis 2,268 Mio. € reduziert.
II.1.2 Keine Fortführung des BgA SVE bei den Modellen 5 – 7
Bei den Modellen 5 – 7 wird (im Unterschied zu den Modellen 1 – 4) der BgA SVE nicht
weitergeführt. Bei Modell 5 erfolgt eine Veräußerung des BgA SVE, bei den Modellen 6
und 7 handelt es sich um eine Betriebsaufgabe.
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Veräußerung des BgA SVE
Im Falle der Veräußerung des BgA SVE fallen die Wirtschaftsgüter, die nicht auf den
Erwerber übergehen, in das allgemeine Vermögen der Stadt zurück. Bei diesen
Wirtschaftsgütern handelt sich um die Beteiligungen an den genannten Kapital- und
Personengesellschaften. Für den Vermögensübergang auf die Stadt bedarf es keines
ausdrücklichen Beschlusses der Stadt oder des BgA SVE. Die Rückführung der
Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften muss zum Teilwert erfolgen, d.h. dass die
in diesen Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Die
Rückführung der Beteiligungen an den Personengesellschaften, die als BgA gelten,
kann zum Buchwert ohne Aufdeckung von stillen Reserven vollzogen werden.
Betriebsaufgabe
Bei einer Betriebsaufgabe gelten steuerlich sämtliche Wirtschaftsgüter und Schulden
des SVE als in den Hoheitsbereich der Stadt überführt, wobei die ggf. vorhandenen
stillen Reserven aufzudecken sind. Zu den Wirtschaftsgütern zählen neben den
Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften also auch das
komplette Vermögen und die Schulden des Betriebs selbst. Bezüglich der Rückführung
der Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gelten
hinsichtlich der Aufdeckung von stillen Reserven die Ausführungen unter B.2.1
entsprechend. Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern, bei denen es darüber hinaus zur
Aufdeckung von stillen Reserven kommen kann (Teilwertermittlung), zählen
• die Grundstücke und Gebäude des SVE
• die Anteile am SüdKA-SVE-Fonds und
• das sonstige Sachanlagevermögen.
II.1.3 Zusätzliche Steuerbelastung bei den Modellen 5 – 7 aus Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag
Im Falle der Veräußerung des BgA oder der Betriebsaufgabe nach II.1.2 gelten für alle
Leistungen an die Trägerkörperschaft Stadt steuerlich nach der sog. Verwendungsfiktion
zunächst die kapitalertragsteuerbehafteten Neurücklagen des SVE als verwendet. Diese
Neurücklagen betragen zum 31.12.2013 insgesamt 48.224.634 €. Sie sind aus dem
Verkauf der Neckarwerke-Aktien im Jahr 2002 entstanden; es handelt sich dabei um
den Veräußerungsgewinn, der beim SVE thesauriert wurde.
Sofern die Summe der Leistungen des SVE an die Stadt aus II.1.2 mindestens dem
Betrag der Neurücklagen von 48.224.634 € entspricht, fällt darauf einmalig
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von zus. 15,825% an; dies sind rd.
7.632.000 €.
Darüber hinausgehende Leistungen des SVE an die Stadt aus II.1.2 gelten als dem
steuerlichen Einlagenkonto entnommen. Im steuerlichen Einlagenkonto werden die
Beträge geführt, die die Stadt dem SVE ohne Steuerbelastung zugeführt hat, z.B.
Stammkapital, Kapitaleinlagen. Das steuerliche Einlagenkonto weist zum 31.12.2013
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einen Stand von 35.652.850 € aus. Die Entnahme aus dem steuerlichen Einlagenkonto
löst insoweit keine Belastung mit Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlag aus.
Bei den Modellen 1-4 fällt diese einmalige Steuerbelastung nicht an, da der BgA SVE
unverändert fortgeführt wird.
II.1.4 Darüber hinausgehende Steuerbelastungen bei den Modellen 5 – 7
Weitere mögliche Steuerbelastungen aus ggf Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer,
Umsatzsteuer etc. wurden nicht geprüft.
Referat für Beteiligungen
Finanzdezernat
Anlagen:
1.
ÖPNV-Modelle – steuerrechtliche Auswirkungen vom 12.06.2015
2.
Ergänzte Seite / Folie 22 der Anlage zu Vorlage III/164/2015
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