Stadt Esslingen am Neckar
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Stadt Esslingen am Neckar
Stadt Esslingen am Neckar Dezernat III 12.06.2015 Sachbearbeiterin: Frau Birgit Emberger III/164a/2015 ERGÄNZUNGSVORLAGE zu Vorlage III/164/2015 vom 22.05.2015 Werksausschuss Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat 15.06.2015 15.06.2015 06.07.2015 27.07.2015 Betreff: Zukünftiges ÖPNV-Modell – steuerrechtliche Auswirkungen I. Antrag Vgl. Vorlage III/164/2015 vom 22.05.2015 II. Haushaltsrechtliche Ermächtigung Vgl. Vorlage III/164/2015 vom 22.05.2015 III. Ressourcenverbrauch Entfällt IV. Begründung In Ergänzung zu den in Vorlage III/164/2015 bereits dargestellten finanziellen Auswirkungen bei den einzelnen möglichen ÖPNV-Modellen aus Tarifgestaltung und OBus-Betrieb wurde noch eine steuerrechtliche Betrachtung angestellt. 1 I. IST-SITUATION I.1 Holdingstruktur des Städtischen Verkehrsbetriebs (SVE) Der SVE wird als städtische Holding geführt. Er hält Beteiligungen an folgenden Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft • Wohnbau Stadt Esslingen GmbH (WSE) • Esslinger Wohnungsbau GmbH (EWB) • Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH (EST) • Neckarhafen Plochingen GmbH (Neckarhafen) • Einkaufszentrale für öffentliche Bibliotheken GmbH (ekz) • Stadtwerke Esslingen Verwaltungsgesellschaft mbH (SWE GmbH) sowie in der Rechtsform der Personengesellschaft • Stadtwerke Esslingen GmbH & Co. KG (SWE KG) • Neckar Netze Bündel T GmbH & Co. KG • GbR der Kooperationspartner des VRS I.2 Steuerliche Behandlung des SVE Der SVE wird steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt; dies bedeutet, dass er grundsätzlich unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig ist. Steuerlicher Querverbund Nach dem geltenden Körperschaftsteuerrecht ist es möglich, mehrere BgA zu einem BgA zusammen zufassen und die Jahresergebnisse steuermindernd gegeneinander aufzurechnen. Die gesetzlichen Vorschriften lassen dabei die Zusammenfassung von BgA, die dem Verkehr und der Versorgung dienen, unbeschränkt zu. Als BgA gilt dabei auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft. Den steuerlichen Querverbund „BgA Versorgung und Verkehr“ bilden danach der • Städtische Verkehrsbetrieb zusammen mit • Stadtwerke Esslingen GmbH & Co. KG • Neckar Netze Bündel T GmbH & Co. KG sowie • GbR der Kooperationspartner des VRS d.h. dass die Dividendenzahlungen von SWE KG, NNT und GbR mit dem Jahresverlust des SVE in voller Höhe steuerlich verrechnet werden können und zusätzlich die auf den Dividendenzahlungen lastende Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag in voller Höhe erstattet wird. Gewillkürtes Betriebsvermögen des SVE Als weiteres „Steuersparmodell“ wurden in den SVE die Beteiligungen an den o.g. Kapitalgesellschaften als sogenanntes „gewillkürtes Betriebsvermögen“ eingelegt. Dies ist zulässig, wenn das eingelegte Wirtschaftsgut (die Beteiligung) für den SVE gewinnbringend ist. Die Jahresergebnisse des BgA SVE können in diesen Fällen mit den Ausschüttungen der Kapitalgesellschaften verrechnet werden, wobei faktisch 95% der Dividenden durch die Regelungen von § 8b KStG steuerfrei gestellt werden. 2 I.3 Fazit Durch den steuerlichen Querverbund und die Einlage von Beteiligungen an diversen Kapitalgesellschaften als gewillkürtes Betriebsvermögen konnte der Jahresverlust des SVE in voller Höhe ausgeglichen und die Steuerbelastungen aus den Ausschüttungen gegen Null geführt werden. Dies ist in der Anlage zu dieser ergänzenden Vorlage in der Spalte „IST“ in vereinfachter Form dargestellt. Eine Ausschüttung aus dem Fonds ist dabei nicht berücksichtigt. Es wurden vereinfacht ein SVE-Betriebs-defizit von 3,0 Mio. € und überschlägig Dividendenzahlungen in gleicher Höhe gegenübergestellt. II. ZUKÜNFTIGE ÖPNV-MODELLE Die möglichen zukünftigen ÖPNV-Modelle sind hinsichtlich deren monetären Auswirkungen – mit Ausnahme der steuerlichen Auswirkungen - in der Anlage zur Vorlage III/164/2015 auf Seite/Folie 22 zusammengefasst. Die steuerlichen Konsequenzen wurden in der Anlage zu dieser Vorlage mit aufgenommen. II.1 Unterschiede zur IST-Situation Die zukünftigen ÖPNV-Modelle unterscheiden sich zur IST-Situation grundsätzlich in folgenden Punkten: II.1.1 Geringeres SVE-Defizit wegen Kostentragung durch den Landkreis (bei allen Modellen) Der Landkreis trägt ab 01.07.2018 die Kosten der Verkehrsleistung mit Ausnahme des Tarifdeltas zwischen TV-N und WBO und der Kosten für die O-Busleitungen. Dadurch verringert sich das Defizit des SVE – je nach Modell – auf rd. 1,5 bis 0,3 Mio. €. Bei gleichbleibenden Dividendenerträgen erwirtschaftet der SVE auf Grund seiner Holdungstruktur künftig Jahresüberschüsse, die – je nach Modell – zwischen 1,5 und 2,7 Mio. € liegen. Diese Jahresüberschüsse können an den Stadthaushalt ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung unterliegt allerdings einer Kapitalertragsteuerund Soli-belastung von zusammen 15,825%, so dass sich der Ertrag bei der Stadt – je nach Modell – auf 1,26 bis 2,268 Mio. € reduziert. II.1.2 Keine Fortführung des BgA SVE bei den Modellen 5 – 7 Bei den Modellen 5 – 7 wird (im Unterschied zu den Modellen 1 – 4) der BgA SVE nicht weitergeführt. Bei Modell 5 erfolgt eine Veräußerung des BgA SVE, bei den Modellen 6 und 7 handelt es sich um eine Betriebsaufgabe. 3 Veräußerung des BgA SVE Im Falle der Veräußerung des BgA SVE fallen die Wirtschaftsgüter, die nicht auf den Erwerber übergehen, in das allgemeine Vermögen der Stadt zurück. Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt sich um die Beteiligungen an den genannten Kapital- und Personengesellschaften. Für den Vermögensübergang auf die Stadt bedarf es keines ausdrücklichen Beschlusses der Stadt oder des BgA SVE. Die Rückführung der Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften muss zum Teilwert erfolgen, d.h. dass die in diesen Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Die Rückführung der Beteiligungen an den Personengesellschaften, die als BgA gelten, kann zum Buchwert ohne Aufdeckung von stillen Reserven vollzogen werden. Betriebsaufgabe Bei einer Betriebsaufgabe gelten steuerlich sämtliche Wirtschaftsgüter und Schulden des SVE als in den Hoheitsbereich der Stadt überführt, wobei die ggf. vorhandenen stillen Reserven aufzudecken sind. Zu den Wirtschaftsgütern zählen neben den Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften also auch das komplette Vermögen und die Schulden des Betriebs selbst. Bezüglich der Rückführung der Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gelten hinsichtlich der Aufdeckung von stillen Reserven die Ausführungen unter B.2.1 entsprechend. Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern, bei denen es darüber hinaus zur Aufdeckung von stillen Reserven kommen kann (Teilwertermittlung), zählen • die Grundstücke und Gebäude des SVE • die Anteile am SüdKA-SVE-Fonds und • das sonstige Sachanlagevermögen. II.1.3 Zusätzliche Steuerbelastung bei den Modellen 5 – 7 aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Im Falle der Veräußerung des BgA oder der Betriebsaufgabe nach II.1.2 gelten für alle Leistungen an die Trägerkörperschaft Stadt steuerlich nach der sog. Verwendungsfiktion zunächst die kapitalertragsteuerbehafteten Neurücklagen des SVE als verwendet. Diese Neurücklagen betragen zum 31.12.2013 insgesamt 48.224.634 €. Sie sind aus dem Verkauf der Neckarwerke-Aktien im Jahr 2002 entstanden; es handelt sich dabei um den Veräußerungsgewinn, der beim SVE thesauriert wurde. Sofern die Summe der Leistungen des SVE an die Stadt aus II.1.2 mindestens dem Betrag der Neurücklagen von 48.224.634 € entspricht, fällt darauf einmalig Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von zus. 15,825% an; dies sind rd. 7.632.000 €. Darüber hinausgehende Leistungen des SVE an die Stadt aus II.1.2 gelten als dem steuerlichen Einlagenkonto entnommen. Im steuerlichen Einlagenkonto werden die Beträge geführt, die die Stadt dem SVE ohne Steuerbelastung zugeführt hat, z.B. Stammkapital, Kapitaleinlagen. Das steuerliche Einlagenkonto weist zum 31.12.2013 4 einen Stand von 35.652.850 € aus. Die Entnahme aus dem steuerlichen Einlagenkonto löst insoweit keine Belastung mit Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlag aus. Bei den Modellen 1-4 fällt diese einmalige Steuerbelastung nicht an, da der BgA SVE unverändert fortgeführt wird. II.1.4 Darüber hinausgehende Steuerbelastungen bei den Modellen 5 – 7 Weitere mögliche Steuerbelastungen aus ggf Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer, Umsatzsteuer etc. wurden nicht geprüft. Referat für Beteiligungen Finanzdezernat Anlagen: 1. ÖPNV-Modelle – steuerrechtliche Auswirkungen vom 12.06.2015 2. Ergänzte Seite / Folie 22 der Anlage zu Vorlage III/164/2015 5