Einsatz von Desinfektionsmitteln - Berufsgenossenschaft Rohstoffe
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Einsatz von Desinfektionsmitteln - Berufsgenossenschaft Rohstoffe
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim industriellen Einsatz von Desinfektionsmitteln Wachsende Qualitätsanforderungen in der Industrie haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass der Verwendung von Desinfektionsmitteln eine zunehmende Bedeutung mit breitem Einsatzgebiet zukommt. Dies birgt neben den gewünschten positiven Effekten auch Gefahren für die Gesundheit der Anwender. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Brand- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsgefährdungen durch toxische Komponenten. Gerade eben hatte die Laborantin die mikrobiologische Sicherheitswerkbank intensiv mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel ausgewischt und obendrein auch noch eine ausgiebige Händedesinfektion vorgenommen. Beim Einschalten des Sicherheitsbrenners kam es dann zu einer spontanen Verpuffung. Die Flamme entzündete Oberflächenbereiche der Sicherheitswerkbank, die noch mit Desinfektionsmittel feucht benetzt waren und griffen auch auf eine Hand der Laborantin über. Der Brand konnte zwar schnell gelöscht werden und verlief relativ glimpflich, die Verbrennungen an der Hand führten aber dazu, dass der Unfall meldepflichtig wurde. Zudem saß der Schreck bei der betroffenen Mitarbeiterin tief. Situationen wie beim oben geschilderten Unfall sind in jedem mikrobiologischen Labor bekannt und bergen in sich auch das Risiko, schwerwiegendere Verletzungen zu verursachen. Bei den von Desinfektionsmitteln ausgehenden Risiken stehen aber nicht immer nur Unfälle im Vordergrund, sondern es sind teil weise auch akute- und chronisch toxische Wirkungen, die eine Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten darstellen und berufsbedingte Erkrankungen bis hin zu Berufskrankheiten verursachen können. Die Verwendung von Desinfektionsmitteln zielte ursprünglich im Wesentlichen darauf ab, eine von Krankheitserregern ausgehende Gefährdung für den Menschen zu verringern. Diesbezügliche klassische Anwendungsbereiche sind Krankenhäuser und Pflegebereiche, medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Einrichtungen sowie die Bio- und Gentechnologie. In zunehmendem Maße kommen Desinfektionsmittel aber auch in Bereichen zum Einsatz, in denen Qualitätsforderungen den Schutz des Produktes vor möglicherweise schädigenden Mikroorganismen fordern. Klassische Anwendungsbereiche sind hier die Nahrungsmittelindustrie, die pharmazeutische Industrie, aber auch wieder die Bio- und Gentechnologie, wenn es um den Schutz von empfindlichen Kulturen (z. B. Zellkulturen) geht. Bei Desinfektionsmitteln unterscheidet man zwischen Raumdesinfektionsmitteln, Desinfektionsreinigern wie Wisch- und Scheuerdesinfektionsmitteln, Flächendesinfektionsmitteln, Händedesinfektionsmitteln und Hautantiseptika. Desinfektionsmittel werden dabei als fertige Gebrauchslösungen oder als Konzentrate, die für ihre Verwendungszwecke erst verdünnt werden müssen, angeboten. Für welchen Einsatzzweck ein Desinfektionsmittel geeignet ist und gegen welche Mikroorganismen es wirksam ist, kann man speziellen, zum Teil amtlichen Listen entnehmen, wie z. B. der Liste des Robert Koch Instituts [1] oder der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie [2]. Desinfektionsmittel sind in der Regel Zubereitungen, die eine ganze Reihe von Bestandteilen beinhalten können. Hierzu gehören neben einer für die Wirkung verantwortlichen bioziden Komponente (bei den gebräuchlichsten Desinfektionsmitteln Alkohole, Aldehyde, Perverbindungen, Halogene, Azide, Phenolderivate, quartäre Ammoniumverbindungen oder Guanidine) auch eine Vielzahl von anderen Zusätzen wie z. B. waschaktive und rückfettende Substanzen sowie Duftstoffe. Die wichtigsten Auswahlkriterien für den Einsatz von Desinfektionsmitteln sind Wirkungsspektrum, Einwirkungsdauer, wirksame Endkonzentration, Stabilität, Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Protein, Materialverträglichkeit und Benetzungseigenschaften. Obwohl diese Aspekte normalerweise für den Anwender im Vordergrund stehen, hat der Unternehmer bei der Auswahl eines geeigneten Desinfektionsmittels auch darauf zu achten, die gesundheitliche Belastung für die Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten. Dabei ist insbesondere vor dem Einsatz zu prüfen, ob sich eine Reduzierung des Risikos nicht durch die Verwendung von Ersatzverfahren (z. B. Verwendung von thermischen Verfahren), Verfahrensänderungen (z. B. Automatisierung, Verzicht auf Arbeitsverfahren, bei denen Aerosole entstehen können) oder Ersatzstoffen (z. B. die Verwendung eines Desinfektionsmittels mit einem geringeren Gefährdungspotenzial) erreichen lässt. Ist die Wahl des Desinfektionsmittels bzw. -verfahrens getroffen, so ist dessen Einsatz mit Vorsicht und Umsicht zu gestalten; dabei mögliche Gefährdungen sind sorgfältig zu ermitteln. Durch ein breit gefächertes Konzept von Schutzmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Risiko für die Beschäftigten so niedrig wie möglich gehalten wird. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln können insbesondere folgende Gefährdungen auftreten: 1. Brand- und Explosionsgefahr bei der Verwendung von brennbaren (in der Regel alkoholischen) Desinfektionsmitteln 2. Gesundheitsgefährdungen durch toxische Bestandteile von Desinfektionsmitteln 1 Brand- und Explosionsgefahr bei der Verwendung von brennbaren Desinfektionsmitteln 1.1 Brandgefahr durch brennbare Desinfektionsmittel Viele Desinfektionsmittel basieren auf der desinfizierenden Eigenschaft von Alkoholen (Ethanol, iso- und n-Propanol). Liegt der Flammpunkt des Desinfektionsmittels aufgrund des hohen Alkoholgehaltes unterhalb von 21 Grad Celsius, so erfordert dies eine Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol F „leicht entzündlich". Dass auch bei der Verwendung von geringen Mengen alkoholischer Desinfektionsmittel Brandgefahren beim unsachgemäßen Umgang bestehen können, hat der einleitend geschilderte Unfall deutlich gezeigt. Daher muss nach der Händedesinfektion und dem Anwenden von Hautantiseptika - insbesondere vor dem Kontaktieren möglicher Zündquellen unbedingt das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf der Haut abgewartet werden. Ist es erforderlich, Alkohol zum Abflammen oder für Desinfektionszwecke in Bechergläsern bereit zu halten (z. B. zum Abflammen von Drigalski-Spateln), sollen Bechergläser wegen der Gefahr des Verschüttens nach Möglichkeit nur mit geringen Mengen Alkohol gefüllt sein. Die Bechergläser selbst sollen in diesem Fall aus beständigem und bruchsicherem Material bestehen. Sie sind nach der Entnahme sofort, in jedem Fall noch vor Beginn des Abflammvorganges, abzudecken. Wird der Alkohol nicht mehr benötigt, sind die Bechergläser umgehend zu entfernen. Eine besondere Gefährdung stellt der Havariefall dar, wenn Bechergläser mit brennbarem Desinfektionsmittel verschüttet werden oder zerbrechen und dadurch großflächige Lachen entstehen. In einem solchen Fall bieten sich folgende sofortige Maßnahmen an: • das Verdünnen mit Wasser • das Aufnehmen der verschütteten Lösung mit geeignetem Absorptionsmaterial • das Lüften des Raumes sowie • das Beseitigen von Zündquellen Grundsätzlich soll auf den Einsatz von Bechergläsern soweit als möglich verzichtet werden. Gute Alternativen sind Spritzflaschen oder noch besser Sprühflaschen, die eine gezielte Dosierung und großflächige Verteilung bei gleichzeitig niedrigem Verbrauch ermöglichen. Leichtentzündliche Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. Bei Desinfektionsmitteln kann es allerdings notwendig sein, nicht nur die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen vorrätig zu haben, sondern darüber hinaus auch für den Gefahrenfall, z. B. verschiedene Betriebsstörungen wie etwa dem Austreten von Kulturmedium, ausreichende Mengen bereit zu halten. Eine Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist oberhalb bestimmter Mengenschwellen allerdings nicht zulässig. Für leichtentzündliche Desinfektionsmittel gilt die Technische Regel für brennbare Flüssigkeit "Läger“ (TRbF 20) [3]. Für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen an brennbarer Flüssigkeit benötigt werden, ist das Bereithalten in nicht bruchsicheren Behältnissen bis 5 Liter bzw. in sonstigen Behältnissen bis zu 10 Liter Nennvolumen an geschützter Stelle zulässig. Bei der Bestimmung dieses Volumens ist die Vorratsmenge an leichtentzündlichen Desinfektionsmitteln mit einzubeziehen. Größere Mengen sind in separaten Lagerräumen oder in Sicherheitsschränken unterzubringen. Auch von alkoholischen Desinfektionsmitteln, die nicht mit dem Gefahrensymbol F „leicht entzündlich" gekennzeichnet sind, können Brandgefahren ausgehen. Alkohol entfaltet seine höchste biozide Wirkung nicht in konzentrierter Form, sondern im Bereich einer etwa 70 %igen wässrigen Zubereitung. Desinfektionsmittel sind aber erst dann mit dem Gefahrensymbol F „leicht entzündlich" zu kennzeichnen, wenn der Flammpunkt 21 Grad Celsius unterschreitet. Bei Ethanol wird diese Grenze zufälligerweise ebenfalls gerade bei einer Konzentration von etwa 70 Gew.-% erreicht. Eine alkoholische Zubereitung mit weniger als 70 Gew.-% Alkohol ist demzufolge nicht mit dem Gefahrensymbol F „leicht entzündlich" kennzeichnungspflichtig, so dass die brennbare Eigenschaft auf dem ersten Blick nicht zu erkennen ist. Liegt der Flammpunkt im Spektrum 21 - 55 Grad Celsius, muss im Sicherheitsdatenblatt auf diesen Sachverhalt allerdings mit dem R-Satz 10 „entzündlich" hingewiesen werden. Aufgrund des oben erläuterten Sachverhaltes handelt es sich bei Desinfektionsmitteln oftmals um alkoholische Zubereitungen mit einem Flammpunkt, der gerade knapp oberhalb von 21 Grad Celsius liegt. Obwohl die brennbare Eigenschaft bei solchen Desinfektionsmitteln nicht auf den ersten Blick am Flammensymbol zu erkennen ist, kann beim Umgang der Flammpunkt überschritten sein, wenn z. B. die Temperatur des Raumes bzw. Arbeitsbereiches den Flammpunkt des Desinfektionsmittels überschreitet. Auch bei der Händedesinfektion (die Temperatur der Hautoberfläche liegt normalerweise oberhalb von 30 Grad Celsius) können aus solchen alkoholischen Desinfektionsmitteln unter Umständen brennbare Dämpfe in so großer Menge entstehen, dass eine vorhandene Zündquelle zur Entzündung ausreicht. Beim Umgang mit solchen nicht kennzeichnungspflichtigen, alkoholischen Desinfektionsmitteln mit niedrigem Flammpunkt besteht zudem die Gefahr, dass getränkte oder benetzte Gewebe (z. B. ein benetzter Arbeitskittel oder feuchter Zellstoff, der für eine Wischdesinfektion verwendet wurde) sich aufgrund des Dochtverhaltens sehr bereitwillig entzünden lassen. Ist Arbeitskleidung mit Desinfektionsmittel benetzt so ist sie daher sofort zu wechseln, mit Desinfektionsmittel getränkte Wischlappen oder Zellstoff gehören umgehend und sachgerecht beseitigt. In Arbeitsbereichen, in denen brennbare Desinfektionsmittel eingesetzt werden, sind auch Maßnahmen zum Bekämpfen von Bränden von besonderer Bedeutung. Brandlöscheinrichtungen, wie Feuerlöscher und Löschdecken, sind an gut zugänglichen und gekennzeichneten Stellen bereitzuhalten. Anweisungen zur Verhütung von Bränden (z. B. Rauchverbot) und das Verhalten bei Bränden sind in einer Brandschutzordnung zusammenzufassen. Fluchtwege, Notausgänge und Einrichtungen zur Bekämpfung von Bränden sind in einem Flucht- und Rettungsplan übersichtlich zu dokumentieren. Das Verhalten der Beschäftigten soll unter diesem Aspekt auch Thema der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisungen sein und regelmäßig geübt werden. 1.2 Explosionsgefahr durch Dämpfe von brennbaren Desinfektionsmitteln Aus einem Mol Ethanol (Molekulargewicht 46 g) entstehen beim Verdampfen mehr als 22 Liter reiner Alkoholdampf. Die untere Explosionsgrenze von Ethanol liegt bei etwa 3,5 Vol.-%. In der Literatur werden 10 Liter eines explosiblen Gemisches als gefahrdrohende, explosionsfähige Atmosphäre bezeichnet [5]. Eine solche Menge lässt sich demnach rein rechnerisch herstellen, wenn man etwa 0,7 g Ethanol in einem abgegrenzten Volumen von 10 Litern komplett verdampft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die oben berechnete Menge Alkohol beim Einsatz in einem üblichen Arbeitsbereich in der Regel nicht ausreicht, um eine Explosion zu verursachen. Dies kann mit verdampfungsdynamischen Prozessen und Verdünnungseffekten aufgrund von individuellen Belüftungsverhältnissen erklärt werden. Eine Abschätzung, ab wann wirklich mit einer Explosionsgefahr gerechnet werden muss, ist insgesamt von vielfältigen Faktoren abhängig und daher schwierig durchzuführen. Als Grundregel kann den Explosionsschutz-Richtlinien [4] entnommen werden, dass bei einer reinen Wischdesinfektion die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre mit Alkohol nicht erreicht werden kann, wenn der Alkohol so verdünnt ist, dass der Flammpunkt der Mischung um 5 Grad oberhalb der Umgebungstemperatur liegt. Beispielsweise liegt der Flammpunkt einer wässrigen alkoholischen Mischung mit 30 Gew.-% Ethanol bei 29 Grad Celsius. Kann sichergestellt werden, dass die Umgebungstemperatur 24 Grad Celsius nicht überschreitet, so wäre eine Explosionsgefährdung bei der reinen Wischdesinfektion mit dieser Zubereitung auszuschließen. Alkoholische Zubereitungen mit einem höheren Flammpunkt sind noch entsprechend unkritischer einzuschätzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen allerdings gegebenenfalls das Vorhandensein von warmen Oberflächen oder höheren Umgebungstemperaturen berücksichtigt werden. Kritischer zu betrachten sind Sprühdesinfektionen. Gemäß den Vorgaben der BGR 206 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" [5] werden hierbei Explosionsgefahren vermieden, wenn z. B. beim Versprühen einer Gebrauchslösung mit 10 Gew.-% Ethanol eine Menge von 50 ml pro m2 behandelter Fläche bzw. 100 ml pro m2 Raumfläche Ethanol nicht überschritten wird. Beim Einsatz von hochprozentigen alkoholischen Desinfektionsmitteln ist äußerste Vorsicht geboten. Wie einleitend beschrieben, ist es bereits in so mancher mikrobiologischen Sicherheitswerkbank zu einer Verpuffung oder einem Brand gekommen, wenn eine exzessive Flächendesinfektion mit solchen Desinfektionsmitteln durchgeführt wurde. Als Sicherheitsmaßnahmen gelten in solchen Fällen: • Wisch- und Sprühdesinfektionen mit brennbaren Desinfektionsmitteln sollen nur mit kleinen Mengen durchgeführt werden, die nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. • Ethanol ist zur Desinfektion auf 70 % zu verdünnen. • Es dürfen mit dieser Gebrauchslösung nur Flächen bis zu einer Größe von 2 m2 desinfiziert werden. • Während der Verwendung dürfen keine Zündquellen (siehe auch Punkt 1 .3) in der Nähe sein. • Die zu desinfizierende Fläche darf nicht wärmer als 37 Grad Celsius sein. • Während der Desinfektion muss der Raum ausreichend be- und entlüftet sein. • Wird die Desinfektion in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt, muss diese eingeschaltet sein. Brand- und Explosionsgefahren vollkommen ausschließen kann man, wenn es möglich ist, ein nicht brennbares Desinfektionsmittel (z. B. auf der Basis von Aldehyden) einzusetzen. Bei Flächendesinfektionen ist dies häufig auch eine vom Wirkungsspektrum her gut geeignete Alternative. 1.3 Zündquellen für Brände und Explosionen Sind brennbare Dämpfe in ausreichendem Maße vorhanden, so ist zum Verursachen eines Brandes oder einer Explosion nur noch das Vorhandensein einer Zündquelle erforderlich. Es liegt in der Natur der Vielfältigkeit möglicher Zündquellen, dass deren konsequenter Ausschluss nicht immer möglich und praktikabel ist und das alleinig Bemühen um das Fernhalten einer Zündquelle oftmals nur eine unsichere Schutzmaßnahme darstellt. Eine besondere Gefährdung ist aber immer dann gegeben, wenn am Arbeitsplatz mit offener Flamme gearbeitet werden muss. Gerade in der Mikrobiologie herrscht die Meinung vor, dass der Einsatz einer Flamme für ein wirksames Fernhalten von Kontaminationen unvermeidbar ist. Dies äußert sich z. B. in offenen Abflammvorgängen nach jedem Öffnen des Kulturmediums, im Abflammen von Drigalski-Spateln beim Ausplattieren von Bakteriensuspensionen oder beim Ausglühen von Impfösen. Bei Arbeiten unter einer Sicherheitswerkbank ist es aber oftmals möglich, Sterilitätskriterien auch ohne Verwendung einer offenen Flamme einzuhalten. So ist z. B. die Möglichkeit zu überprüfen, steril verpackte Geräte wie Spatel, Ösen und Pipetten zu verwenden, bei deren Einsatz auf das Abflammen verzichtet werden kann. Ist der Einsatz einer Flamme unverzichtbar, so ist ein im Dauerbetrieb verwendeter Bunsenbrenner die ungünstigste Variante, weil er für die Dauer des Betriebes eine permanente Zündgefahr darstellt. Wird ein solcher Brenner in einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank betrieben, so ist seine Flamme zusätzlich auch noch eine Ursache für eine dauerhafte Irritation des laminaren Feldes, was zu einer deutlichen Herabsetzung der Schutzwirkung der Sicherheitswerkbank führen kann. Besser ist der Einsatz von sogenannten Sicherheitsbrennern , die nur kurz z. B. per Fußschalter gezündet werden und danach auch gleich wieder erlöschen. Sind solche Sicherheitsbrenner allerdings mit Sensoren ausgestattet, welche bei Annäherung die Zündung automatisch auslösen, kommt es auch beim geübten Benutzer gelegentlich zu Fehlauslösungen, was im günstigsten Fall nur zu einer Schreckreaktion führt, im ungünstigeren Fall aber auch schwerwiegendere Folgen wie Verbrennungen oder Verschütten von Kulturmedium verursachen kann. Der Betrieb von Sicherheitsbrennern im Sensor-Modus ist daher eher nicht zu empfehlen. Als Zündquelle im Labor in Betracht zu ziehen sind außerdem immer elektrische Schaltvorgänge und heiße Oberflächen. Die im Labor üblicherweise eingesetzten elektrischen Betriebsmittel sind in der Regel nicht explosionsgeschützt, so dass sie, z. B. bei Schaltvorgängen, zur Funkenbildung neigen. Treten brennbare Dämpfe (z. B. im Havariefall) in größerer Menge auf, ist daher zu erwägen, das Labor spannungslos zu schalten, was bei einem chemischen Labor gemäß den Vorgaben der Laborrichtlinie [6] über einen an gut zugänglicher Stelle befindlichen Hauptschalter möglich sein sollte. Das Besprühen von heißen Oberflächen (z. B. Herdplatten, Thermocycler) mit alkoholischen (auch verdünnten) Desinfektionsmitteln ist zu vermeiden. Werden solche Desinfektionsmittel versehentlich in größerer Menge verschüttet, sind heiße Oberflächen möglichst schnell zu entfernen oder abzukühlen. 2 Toxische Wirkungen von Desinfektionsmitteln 2.1 Akut toxische Wirkungen von Desinfektionsmitteln Besondere toxische Gefährdungen treten bei der Raumdesinfektion auf, bei der Desinfektionsmittel auch in größerer Menge verdampft oder vernebelt werden. Dabei können in den Räumen zumindest kurzzeitig auch Konzentrationen entstehen, die deutlich oberhalb der MAK-Werte liegen. Zur Raumdesinfektion von umschlossenen Räumen wie z. B. Krankenzimmern, Laboratorien und Tierhaltungen wird üblicherweise Formaldehyd verwendet. Dieser Stoff ist mit dem Gefahrensymbol T „giftig" gekennzeichnet und in die EG-Kategorie Canc. Cat. 3 eingestuft als Stoff, der wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis gibt. Daher sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Formaldehyd zur Raumdesinfektion streng reglementiert. In jedem Fall sind die Vorgaben der TRGS 522 „Raumdesinfektion mit Formaldehyd" [7] einzuhalten. Diese beinhalten neben technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen auch Vorgaben über die sorgfältige Planung der Begasung, Sachkunde des Begasungsleiters sowie eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Als interessante Alternative zur Raumdesinfektion mit Formaldehyd sind zwischenzeitlich auch Dekontaminatoren auf dem Markt erhältlich, die auf der Basis anderer Chemikalien wie z. B. Wasserstoffperoxyd arbeiten. Der Einsatz dieser Methode ist bisher allerdings auf Behälter und kleinere Räume begrenzt. Viele Desinfektionsmittel können eine ausgeprägte toxische Wirkung entfalten. Dabei sind die von Konzentraten ausgehenden toxischen Gefährdungen im Vergleich zu fertigen, bereits verdünnten Gebrauchslösungen höher einzuschätzen. Viele dieser Konzentrate sind von sich aus schon mit dem Gefahrensymbol C „korrosiv" gekennzeichnet und weisen damit auf eine unmittelbare Gefährdung für Augen, Haut und Schleimhäute hin. Müssen verdünnte Gebrauchslösungen ausgehend von solchen Konzentraten hergestellt werden, so sind zur Vermeidung von Hautkontakt möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Ist dies nicht möglich und erfolgt die Dosierung von Hand, so sind geeignete Hilfsmittel (z. B. Dosierpumpen, Hebehilfen) zur Verfügung zu stellen. Die erforderliche Endkonzentration ist nach Angaben des Herstellers strikt einzuhalten. Bei der Dosierung soll zur Vermeidung einer Gefährdung durch Spritzer neben einem Arbeitskittel und geeigneten Schutzhandschuhen unbedingt auch eine Schutzbrille getragen werden. Zur Minimierung einer inhalativen Belastung sollen Originalgebinde grundsätzlich sofort nach ihrem Gebrauch wieder fest verschlossen und an einem gut gelüfteten Platz aufbewahrt werden. Beim Mischen inkompatibler Desinfektionsmittel kann es zu chemischen Reaktionen und damit zur Freisetzung toxischer Gase kommen. Das Mischen unterschiedlicher Desinfektionsmittel darf deshalb nicht vorgenommen werden, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die Kompatibilität hin. Auch die meisten fertigen Gebrauchslösungen enthalten Komponenten mit deutlich toxischen Eigenschallen. Sie sind daher häufig mit den Gefahrensymbol Xi „reizend" oder Xn „gesundheitsschädlich gekennzeichnet. Auch wenn toxische Komponenten in Desinfektionsmitteln oftmals nur in geringer Konzentration vorliegen, können sie bei unsachgemäßer Anwendung zu gesundheitlichen Beschwerden beim Anwender führen. So beinhalten z. B. viele Flächendesinfektionsmittel Bestandteile, denen eine hohe toxische Wirkung zugeschrieben wird. In der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" [8] sind solche Bestandteile in der Regel an ihrem niedrigen Grenzwert zu erkennen. Beim Wischen und in noch stärkerem Maß beim Versprühen solcher Desinfektionsmittel kann es in der Umgebung zu einer Überschreitung des jeweiligen Grenzwertes kommen, auch wenn der Gehalt der toxischen Komponente im Desinfektionsmittel niedrig ist. Beispielsweise ist Glu taraldehyd ein häufig vorkommender Bestandteil von Flächendesinfektionsmitteln. Die für eine optimale Wirkung erforderliche Konzentration ist dabei vergleichsweise niedrig und liegt normalerweise im Bereich von 0,1 - 1,0 Gew.-%. Es ist davon auszugehen, dass es beim feinen und gleichmäßigen Versprühen solcher Zubereitungen zu einer annähernd vollständigen Verdampfung des enthaltenen Glutaraldehyds kommt. Bei Sprühdesinfektionen werden zudem unter dem Motto „viel hilft viel" häufig nicht unerhebliche Volumina solcher Desinfektionsmittel verbraucht, so dass es trotz des niedrigen Gehaltes an Glutaraldehyd zu einer deutlichen Belastung kommen kann. Beispielsweise wird beim Versprühen von 1 Liter eines 0,5 %-igen glutaraldehydhaltigen Desinfektionsmittels insgesamt 5 Gramm Glutaraldehyd freigesetzt. Der Grenzwert von Glutaraldehyd beträgt lediglich 0,4 mg/m3. Werden die beschriebenen 5 Gramm Glutaraldehyd in einem großen Labor oder Produktionsbereich mit einem Raumvolumen von 1000 m3 ausgebracht und spontan und gleichmäßig verdampft, so kann als rein rechnerisches Worst-case-Szenario ermittelt werden, dass die Konzentration des Grenzwertes zumindest kurzfristig um den Faktor 12,5 überschritten ist. Personen, die großflächige Desinfektionen mit einem solchen Desinfektionsmittel durchführen, müssen daher für die Dauer der Tätigkeit unbedingt geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Wahl des richtigen Atemschutzgerätes. Partikel filtrierende Halbmasken, die ausschließlich einen Schutz gegen Partikel oder Tröpfchenaerosole bieten, sind in diesem Falle mit Sicherheit nicht ausreichend. Erforderlich sind Atemschutzgeräte, die auch gegen Gase und Dämpfe wirken. Ungeschützte Personen dürfen sich während der Durchführung der Desinfektion im Arbeitsbereich nicht aufhalten. Bei Durchführung solcher Desinfektionen ist der Arbeitsbereich daher zu räumen und für die Dauer der Gefährdung gegen Betreten durch Unbefugte zu sichern. Bevor der Arbeitsbereich ohne persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitern wieder betreten werden darf, ist nach Abwarten der Einwirkungsdauer, durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Grenzwert unterschritten ist. Hierbei sind die Vorgaben des Herstellers unbedingt zu berücksichtigen. Bei bekanntem Luftwechsel und Luftaustauschgrad lässt sich der Verlauf der Konzentrationsabnahme mit einfachen Berechnungsverfahren auch annähernd abschätzen. In jedem Fall ist aber vor dem Wiederbetreten des Arbeitsbereiches ein Zeitraum mit ausreichender Sicherheitsreserve abzuwarten. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass nicht noch vorhandene großflächige Lachen oder Pfützen zu einer Nachverdampfung des Wirkstoffes führen können. Weitere Informationen über toxische Gefährdungen, die von Desinfektionsmitteln ausgehen können, sind den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen, die vom Hersteller angefordert werden können. Neben den Gefahrensymbolen bieten hier auch die im Abschnitt 3 „Mögliche Gefahren" aufgelisteten R-Sätze wichtige Hinweise, wo mit Schutzmaßnahmen angesetzt werden muss, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren. Die häufigsten R-Sätze, die bei Gebrauchslösungen vorgefunden werden, sind R 10 Entzündlich R 11 Leichtentzündlich R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 36 Reizt die Augen R 37 Reizt die Atemwege R 38 Reizt die Haut R 41 Gefahr ernster Augenschäden sowie R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen 2.2 Gefährdungen durch Haut und Atemweg sensibilisierende Komponenten von Desinfektionsmitteln Viele Flächendesinfektionsmittel können Bestandteile beinhalten, die eine allergisch bedingte Hauterkrankung verursachen können. Gerade bei aldehydhaltigen Desinfektionsmitteln muss mit dieser Eigenschaft gerechnet werden. Auch Duftstoffe gehören zu den Substanzen, die in der Liste der am häufigsten Allergie auslösenden Stoffe weit vorne stehen. Übersteigt der Gehalt der Haut sensibilisierenden Komponente 1 %, so sind solche Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol Xi „reizend" und mit dem R-Satz 43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich" zu kennzeichnen. Häufig liegt die Konzentration des Allergens aber so niedrig, dass eine entsprechende Kennzeichnung gerade eben nicht mehr erforderlich ist. Für bereits sensibilisierte Personen kann der Umgang mit solchen Zubereitungen trotzdem zu Gesundheitsbeschwerden führen. Sowohl bei als Haut sensibilisierend gekennzeichneten Desinfektionsmitteln, als auch bei Desinfektionsmitteln, die bekanntermaßen Haut sensibilisierende Stoffe beinhalten, ist der Hautkontakt beim Umgang so weit als möglich zu vermeiden. Beim Wischen sind geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist deren Eignung dabei im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit Sachverstand zu beurteilen. Zu beachten ist auch, dass herkömmliche Schutzhandschuhe keinen zeitlich unbegrenzten Schutz bieten. Werden Handschuhe als porös erkannt, so sind sie unbedingt und schnellstmöglich auszuziehen und einer weiteren Benutzung zu entziehen. Bei direkter Hautbenetzung mit solchen Desinfektionsmitteln ist eine sofortige Reinigung mit viel Wasser und Seife erforderlich. Verbreitet ist auch die Angewohnheit, Schutzhandschuhe zum Schutz des Produktes nochmals von außen mit einem Desinfektionsmittel einzusprühen. Hiervon ist grundsätzlich abzuraten, zumal die herkömmlichen Latex-Einmalhandschuhe häufig nicht oder nur kurzfristig gegen solche Desinfektionsmittel beständig sind. Während sich der Benutzer in Sicherheit wähnt, kann das Desinfektionsmittel durch den Schutzhandschuh dringen und zu einem langanhaltenden Hautkontakt führen. Dieser Effekt kann noch erhöht werden, wenn unter dem Gummihandschuh die eigentlich empfehlenswerten Unterziehhandschuhe aus Baumwolle getragen werden, welche sich bereitwillig mit dem Desinfektionsmittel voll saugen. Bei Sicherheitsrundgängen wurden schon Mitarbeiter vorgefunden, die mit vollkommen durchtränkten Baumwoll-Unterziehhandschuhen gearbeitet haben. Auf das Besprühen von Schutzhandschuhen mit Desinfektionsmitteln soll nach Möglichkeit verzichtet werden. In empfindlichen Bereichen kann dies z. B. dadurch erreicht werden, dass schon sterile Schutzhandschuhe von vornherein zum Einsatz kommen. Ist es unvermeidbar, Schutzhandschuhe mit Desinfektionsmittel einzusprühen, so sind die Handschuhe regelmäßig und möglichst gründlich auf Beschädigung zu kontrollieren und häufig zu wechseln. Grundsätzlich bieten Handschuhe aus Nitril - im Vergleich zu Handschuhen aus Latex oder Vinyl - aufgrund ihrer höheren Beständigkeit einen wesentlich besseren Schutz gegen die meisten gebräuchlichen Desinfektionsmittel. Atemweg sensibilisierende Bestandteile spielen im Vergleich zu den Haut sensibilisierenden Komponenten bei Desinfektionsmitteln eher eine untergeordnete Rolle. Viele Aldehyde und auch einige quartäre Ammoniumverbindungen stehen aber im Verdacht, das Entstehen eines allergischen Asthmas begünstigen zu können. Bei 3 % aller in der Chemie anerkannten Erkrankungen nach der Berufskrankheiten Nr. 4301 „Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung" wird Formaldehyd als ursächlicher Gefahrstoff angegeben. Das Einatmen von Dämpfen und Aerosolen von Desinfektionsmitteln soll daher auch aus diesem Grund so weit als möglich vermieden werden. 2.3 Hautgefährdung durch toxisch-degenerative Wirkung Auch ohne sensibilisierende Bestandteile stellt das häufige Desinfizieren der Haut eine deutliche Belastung dar. Insbesondere alkoholische Desinfektionsmittel können zur Entfettung der Haut beitragen, was deren Schutzwirkung deutlich beeinträchtigt. Gerade im Winter ist in den Betrieben zu beobachten, dass es bei häufiger Verwendung von Hand-Desinfektionsmittel verstärkt zur Bildung von rissiger Haut bis hin zu Ekzemen kommt. Bei der Auswahl des geeigneten Hand-Desinfektionsmitteln sind daher bevorzugt Produkte zu verwenden, die rückfettende Bestandteile beinhalten. Verstärkt wird diese Haut belastende Wirkung von Desinfektionsmitteln gegebenenfalls durch ungünstige, klimatische Einflüsse wie Kälte und Trockenheit, aber auch durch zusätzliche Haut belastende Faktoren, wie das Tragen von Schutzhandschuhen, den Umgang mit aggressiven Chemikalien wie Säuren und Lösungsmitteln oder die Erfordernis, sich häufig die Hände zu waschen. Selbst die Art der Hautreinigung kann den Hautstatus nachhaltig beeinflussen. Von großer Bedeutung ist dabei, dass eine hautverträgliche und milde Waschlotion für die Hautreinigung angeboten wird. Aggressive oder abrasive Reiniger (z. B. Rubbelcremes oder Handwaschpasten) sollen nur dann verwendet werden, wenn dies aufgrund der Verschmutzungssituation unbedingt erforderlich ist. Beim Einsatz von Hand-Desinfektionsmitteln ist insgesamt ein optimaler Hautschutz vorzusehen und strikt einzuhalten. Es empfiehlt sich dringend, im Rahmen eines Hautschutzplanes ein dreiteiliges Hautschutzkonzept, bestehend aus Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, schriftlich festzulegen. Diese Mittel sind an den Hauptwaschplätzen vorzugsweise in Form von Spendern zur Verfügung zu stellen. Wenn man als Unternehmer keine ausreichenden Erfahrungen und Kenntnisse bei der Aufstellung eines optimalen Hautschutzkonzeptes hat, so kann man sich auf diesem Gebiet durch den Betriebsarzt, aber auch von den namhaften Herstellern von Hautschutzmitteln sachkundig beraten lassen. Die Beschäftigten sind im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterweisung über die Notwendigkeit und die richtige Durchführung von Hautschutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie bietet zum Thema „Hautschutz – Hautreinigung - Hautpflege" auch Merkblätter und Schulungsmaterialien wie „bildgestützte Kurzinformationen" [9,10] an. Vordrucke für einen Hautschutz- und Hygieneplan sind in zahlreichen Merkblättern und Veröffentlichungen abgedruckt [11, 12, 13] und können auch als editierbare Mustervorlage (Word-Dokument) von der Homepage der BG Chemie unter Prävention/Laboratorien/Arbeitshilfen heruntergeladen werden. 3 Betriebsanweisungen, Unterweisungen Die Vielfalt der beschriebenen Gefährdungen macht deutlich, dass es flankierend zu den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dringend erforderlich ist, das Gefährdungsbewusstsein der Mitarbeiter gegenüber Desinfektionsmitteln zu erhöhen. Für kennzeichnungspflichtige Desinfektionsmittel ist die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Erstellung einer Betriebsanweisung nach § 20 GefstoffV [14] zwingend vorgeschrieben. Diese Maßnahme empfiehlt sich dringend auch für nicht kennzeichnungspflichtige Desinfektionsmittel, wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt oder aus den Erfahrungen beim Umgang erkennbar ist, dass Gefährdungen für die Beschäftigten auftreten können. Art und Ablauf von Desinfektionen sind in Form eines Hygiene- oder Desinfektionsplanes schriftlich zu fixieren. Die Beschäftigten sind anhand dieser schriftlichen Unterlagen regelmäßig über die bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln auftretenden Gefährdungen zu unterweisen. Richtige Verhaltensweise bei der Arbeit ist dabei zu erläutern und erforderlichenfalls zu üben. • Literatur [1] Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nichtübertragbare Krankheiten (Hrsg.): Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren. Bundesgesundheitsblatt 9/97 (1997) 344 mit Nachtrag 4/98 und Ergänzung 4/00 (2] Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (Hrsg.): Desinfektionsmittel-Liste der DGHM - Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren. mhp-Verlag, Wiesbaden 1997 [3] Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten: TRbF 20 „Läger" [4] Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften: BGR 104 (bisherige ZH 1/10) „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" [5] Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften: BGR 206 (bisherige ZH 1 /31) „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" [6] Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften: BGR 120 (bisherige ZH 1/119): „Richtlinien für Laboratorien" [7] Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 522 „Raumdesinfektion mit Formaldehyd" [8] Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" [9] Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie: Merkblatt M 042 „Hautschutz" [10] Berufsgenossenschah der chemischen Industrie: Merkblatt A 012 „Mehr Sicherheit durch Kommunikation" mit bildgestützten Kurzinformationen zum Thema „Hautschutz - Hautreinigung - Hautpflege" [11] Sicherer Umgang mit biologischen Agenzien, Teil 2 Arbeiten im Laboratorium. IVSS Broschüre 2000, ISBN 92-843-7138-4, ISSN 1015-8022 [12] Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie: Merkblätter „Sichere Biotechnologie"; B 002 „Ausstattung und organisatorische Maßnahmen: Laboratorien"; B 003 „Ausstattung und organisatorische Maßnahmen: Betrieb" [13] R. Simon, H.-V. Tichy, S. Gerbl-Rieger: Musterbetriebsanweisung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, - Forschung. Fb 838 (1999) [14] Verordnung zum Schutz gegen gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe Autor: Dr. Michael Glück Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Bereich Prävention, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg