Real Estate Insights
Transcrição
Real Estate Insights
www.pwc.de drucken schliessen Real Estate Insights Aktuelle Brancheninformationen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Juni 2015 drucken schliessen Inhalt Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, in der vorliegenden Ausgabe der Real Estate Insights informieren wir Sie über wichtige regulatorische Änderungen und deren Auswirkungen, weisen auf interessante Optionen zur Ausgestaltung Ihrer Geschäftstätigkeit hin und beleuchten ausgewählte Segmente des Immobilienmarktes. Mit IFRS 15 „Umsatzerlöse“ soll künftig die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen für die Errichtung von Immobilien vereinheitlicht werden. Je nachdem, ob der Vertrag zeitraumoder zeitpunktbezogen ausgestaltet wurde, bleibt die Umsatz realisierung nach Leistungsfortschritt aber weiterhin möglich. Mehr hierzu erfahren Sie im ersten Beitrag. Außerdem stellen wir Ihnen die novellierte Anlageverordnung vor, die Versicherungsunternehmen, Versorgungswerken und Anbietern von Immobilienfonds diverse Optionen bietet, die für die Portfolioeffizienz genutzt werden können. Nach der neueren Rechtsprechung über die Vertrags erfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in Bauverträgen dürfen künftig Sicherungsabreden in den AGB eines Auftraggebers den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Wir informieren Sie über die Details. Zudem geben wir erste Antworten auch auf die Frage, ob ein Anlagefonds mit direktem Grundbesitz in der Schweiz für Anleger eine interessante Option darstellt oder eher einen steuerlichen Papiertiger. Danach bleiben wir weiter im Schweizer Immobilienmarkt und bieten Ihnen einen Überblick über die aktuelle Situation auf dem Markt für Wohn- und Büroimmobilien vor dem Hintergrund niedriger Zinsen. Abschließend richten wir unseren Blick auf den Immobilien markt in Wien und befassen uns mit den Möglichkeiten von Investitionen in Wohnangebote für Studierende, die angesichts hoher Studentenzahlen und entsprechender Nachfrage ein interessantes Geschäftsfeld bieten. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre! Jochen Brücken Country Leader Real Estate Germany Uwe Stoscheck Global Real Estate Tax Leader, Real Estate Industry Leader EMEA Zudem steht der Entwurf einer Stellungnahme des Immobilienwirtschaftlichen Fachausschusses des IDW „Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz“ (IDW ERS IFA 2) im Fokus. Dieser konkretisiert, wie die in IDW S 10 „Grundsätze der Bewertung von Immobilien“ dargelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätze bei der Bewertung von Immobilien für Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu berück sichtigen sind. Eine Anwendung wird empfohlen. Ferner erörtern wir eine Frage, die das Finanzgericht BerlinBrandenburg in seinem Urteil vom 12. November 2014 – vorläufig – beantwortet hat: Wenn eine beschränkt steuer pflichtige Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmer bei Veräußerung ihrer Immobilie mit dem erzielten Erlös ein Gesellschafterdarlehen nicht komplett tilgen kann und ein Gesellschafter auf einen Teil seiner Forderungen verzichtet, sind dann die Erträge aus dem Darlehensverzicht in Deutschland steuerpflichtig? Real Estate Insights Juni 2015 2 drucken schliessen Inhalt Inhalt Vorwort��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������2 IFRS 15 ersetzt IAS 11 – was ändert sich an der Bilanzierung von Fertigungsaufträgen?�����������������������������������������������������������������������������������������������4 Die neue Anlageverordnung: wesentliche Aspekte für Immobilieninvestments�������6 Neuere Rechtsprechung zu Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in Bauverträgen�����������������������������������������������������������������������������������8 Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz nach IDW ERS IFA 2����������������������������������������������������������������������������������������������� 10 Ertrag aus Darlehensverzicht in Deutschland nicht steuerpflichtig �����������������������12 Anlagefonds mit direktem Grundbesitz – interessante Anlageform oder steuerlicher Papiertiger?���������������������������������������������������������������������������������������� 14 Die aktuelle Situation im Schweizer Immobilienmarkt������������������������������������������ 16 Studentenheime: Hype oder langfristige Investitionsstrategie am Wiener Immobilienmarkt?�������������������������������������������������������������������������������������18 Veröffentlichungen������������������������������������������������������������������������������������������������20 Veranstaltungen�����������������������������������������������������������������������������������������������������21 Ihre Ansprechpartner���������������������������������������������������������������������������������������������22 Bestellung und Abbestellung����������������������������������������������������������������������������������23 Real Estate Insights erscheint alle vier Monate. Frühere Ausgaben unseres Newsletters können Sie aus unserem Archiv über diesen Link herunterladen: www.pwc.de Real Estate Insights Juni 2015 3 drucken schliessen Inhalt IFRS 15 ersetzt IAS 11 – was ändert sich an der Bilanzierung von Fertigungsaufträgen? Die Realisierung von Umsatz erlösen ist – dem Grundgedanken des IFRS 15 folgend – an die Art und Weise der Leistungs erbringung gekoppelt. Wird eine Leistung über einen Zeitraum hinweg erbracht, dann erfolgt auch die Umsatzrealisierung zeitraumbezogen. Verträge über die Errichtung einer Immobilie können sowohl zeitraum- als auch zeitpunktbezogen ausgestaltet sein. IFRS 15 „Umsatzerlöse“ ersetzt die bisher gültigen Standards IAS 18 „Umsatzerlöse“ und IAS 11 „Fertigungsaufträge“ und vereinheitlicht die Bilanzierung von Erlösen aus Lieferungsund Leistungsbeziehungen. Der neue Standard ist erstmalig auf Geschäfts jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, anzuwenden. Die Anwendung erfolgt grundsätzlich rückwirkend und erfordert damit eine Überprüfung aller langfristigen Fertigungsaufträge. Fertigungsauftrag ist nicht gleich Fertigungsauftrag Fertigungsaufträge können die Über tragung der Verfügungsgewalt über die zu errichtende Immobilie entweder kontinuierlich, also zeitraumbezogen, oder zeitpunktbezogen vorsehen. Für den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung ist die Frage, wann die Übertragung der Verfügungsgewalt erfolgt, entscheidend. Insofern sind die Verträge dahingehend zu beurteilen, ob von einer zeitpunktoder zeitraumbezogenen Erfüllung der Leistungsverpflichtung auszugehen ist. Sind die Bedingungen für eine zeitraumbezogene Leistungsverpflichtung nicht erfüllt, ist von einer zeitpunktbezogenen Leistungsverpflichtung auszugehen. Eine zeitraumbezogene Leistungs verpflichtung liegt immer dann vor, wenn zumindest eines der nach folgenden Kriterien erfüllt ist: •Der Kunde erhält den Nutzen aus dem Vertrag, während die Leistung erbracht wird, und braucht insofern die bisher erbrachte Leistung nicht erneut zu erbringen. Die Realisierung von Umsatzerlösen nach Leistungsfortschritt für Fertigungsaufträge mit vertraglichen Meilensteinen und Teilabnahmen ist weiter möglich. Real Estate Insights Juni 2015 4 drucken schliessen •Der Kunde hat die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert, während dieser erstellt oder weiterentwickelt wird. •Eine alternative Nutzungsmöglichkeit für den Vermögenswert besteht nicht. Auf Fertigungsaufträge angewendet bedeutet dies, dass ein Kunde, der bisher unter Berücksichtigung der Kriterien des IFRIC 15 als die Partei identifiziert wurde, die Verfügungsmacht über den Fertigungsauftrag hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin von einer zeitraumbezogenen Leistungs erbringung ausgehen kann. Zeitraumbezogene Leistungs erbringung Erfolgt die Leistungserbringung über die Zeit, so sind die Umsatzerlöse entsprechend dem Leistungsfortschritt zu realisieren. Hierfür ist der Leistungs fortschritt an jedem Bilanzierungs stichtag erneut zu bewerten. Die hierfür anzuwendenden Verfahren müssen den mit der Leistungserbringung einher gehenden Übergang der Verfügungsmacht der Güter und Dienstleistungen abbilden. Für jede Leistungsver pflichtung ist nur ein Verfahren zu wählen, das dann stetig beizubehalten ist. Ändern sich die Bewertungsgrundlagen im Zeitablauf, so ist dies als Schätzungsänderung im Sinne des IAS 8 zu behandeln. Als Verfahren zur Ermittlung des Leistungsfortschritts können Output- wie auch Input-orientierte Methoden zum Einsatz kommen. Output-orientierte Methoden, denen der Standardsetter gegenüber Input-orientierten Methoden Vorrang einräumt, berücksichtigen unter anderem vertragliche Meilensteine oder (Teil-)Abnahmen der geleisteten Arbeiten. Input-orientierte Methoden berücksichtigen entstandene Kosten, aufgewendete Arbeitsstunden oder die Zeitdauer. In der Bilanzierungspraxis kommen zur Messung des Leistungs fortschritts von Fertigungsaufträgen bereits heute überwiegend Outputorientierte Methoden zum Einsatz. Zeitpunktbezogene Leistungs erbringung Erfolgt die Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so muss mit der Umsatzrealisierung für den Fertigungsauftrag gewartet werden, bis die Verfügungsmacht (z. B. das rechtliche Eigentum) über die Immobilie an den Auftraggeber übergeht. Fazit Die Beurteilung, ob eine Leistungs verpflichtung kontinuierlich erfüllt wird oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, erfordert umfangreiche Ermessens entscheidungen. Auch wenn Fertigungsaufträge grundsätzlich weiterhin als zeitraumbezogen eingestuft werden können, ist dennoch eine detaillierte Analyse der bestehenden Fertigungs aufträge unumgänglich, um den durch IFRS 15 neu eingeführten Kriterien zu entsprechen. Änderungen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Anita Dietrich, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Director im Service bereich Capital Markets & Accounting Advisory Services – Financial Services bei PwC in Frankfurt am Main und deutsche Vertreterin in der globalen IFRS Real Estate Industry Accounting Group von PwC. Carolin Stoek, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Manager im National Office – Financial Services bei PwC in Frankfurt am Main und Secretary der globalen IFRS Real Estate Industry Accounting Group von PwC. Real Estate Insights Juni 2015 5 Inhalt drucken schliessen Inhalt Die neue Anlageverordnung: wesentliche Aspekte für Immobilieninvestments Die novellierte Anlageverordnung bietet Versicherungsunternehmen neue Chancen, birgt aber auch Herausforderungen im Bereich der Vermögensanlage in Immobilien. Am 7. März 2015 ist die lang erwartete Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapital anlagenverordnung in Kraft getreten. Die Reform der Anlage verordnung (AnlV) und der Pensionsfonds-Kapitalanlagen verordnung war erforderlich, nachdem im Jahr 2013 das Investmentgesetz durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt worden war. Auswirkungen auf Immobilien fonds Die neue Anlageverordnung ermöglicht es Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken, bis zu 25 Prozent ihres Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens in Immobilien oder immobiliengleiche Rechte zu investieren. Damit wird die bisherige Anlagegrenze unverändert fortgeführt. Unverändert bleibt auch die Direktinvestition in Immobilien und Immobiliengesellschaften sowie in Real Estate Investment Trusts. Eine Änderung ergibt sich bei mittel baren Investments über Alternative Investmentfonds (AIFs), die aus schließlich in Immobilien investieren. Zulässig sind Anlagen über Spezial-AIFs oder als geschlossene Publikums-AIFs, die direkt oder indirekt in in- oder ausländische Immobilien investieren. Auf den Belegenheitsort der Immobilie kommt es dabei nicht an, sondern nur darauf, dass es sich um einen deutschen AIF oder einen vergleichbaren EU-AIF handelt, dessen Verwalter (AIFM) seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Dieser AIFM muss über eine AIFMVolllizenz verfügen, sodass Investitionen über einen sogenannten registrierten AIFM aufsichtsrechtlich nicht zulässig sind. Indirekte Investments müssen über Immobiliengesellschaften erfolgen, deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag Real Estate Insights Juni 2015 6 drucken schliessen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird weitere Konkretisierungen in einem Rundschreiben bekannt geben. Drittstaaten-Immobilien-AIFs und Drittstaaten-AIFM (z. B. eine U.S. L.P.) werden ohne strukturelle Anpassungen nicht unter die Immobilienquote fallen. Alternativ könnten solche Fonds so strukturiert werden, dass sie in die Beteiligungsquote nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a AnlV fallen, wobei die Beteiligungsquote nicht als Auffang tatbestand für alle sonstigen Immobilienfonds verstanden werden sollte, die nicht unter die Immobilienquote fallen. Weitere Strukturierungs alternativen Eine Alternative könnte ein offener Spezial-AIF mit festen Anlage bedingungen im Sinne des § 284 KAGB oder ein vergleichbares EU-Investmentvermögen sein. Bei diesen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV erfolgt eine Durchschau auf die vom AIF gehaltenen Vermögensgegenstände für Zwecke der Immobilienquote. Eine neue Anlagekategorie als Auffangtatbestand für solche Investmentver mögen, die nicht in den anderen Kategorien einzuordnen sind, bildet § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV. Diese Anlagen werden allerdings pauschal auf eine neu in die Anlageverordnung auf genommene „AIF-Quote“ von 7,5 Prozent des gebundenen Vermögens angerechnet. Registrierung oder AIFMVolllizenz Zu beachten ist, dass die Immobilien anlage über einen der oben erwähnten EU-AIFs immer eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 KAGB (AIFM-Volllizenz) erfordert. Dies kann für EU-AIFs einen strukturellen und finanziellen Mehr aufwand bedeuten. Steuerliche Implikationen Auch die steuerliche Behandlung des AIF ist zu beachten. Aufgrund des AIFMSteueranpassungsgesetzes erfasst das Investmentsteuergesetz nun neben den Investmentfonds auch die sogenannten Investitionsgesellschaften. Eine Überprüfung der steuerlichen Einordnung ist bei neuen wie auch bestehenden Strukturen angebracht. Gerade bei Vehikeln, die bisher steuerlich als ausländisches Investmentvermögen behandelt wurden, könnten sich auch für steuerbefreite Investoren steuerliche Nachteile ergeben. Inhalt Fazit Die an das veränderte regulatorische Umfeld angepasste neue Anlage verordnung bietet Versicherungsunternehmen, Versorgungswerken und Anbietern von Immobilienfonds verschiedene interessante Optionen, die für die Portfolioeffizienz genutzt werden können. Zugleich zeigt die Anlage verordnung wieder einmal, wie eng das Aufsichtsrecht und das Steuerrecht miteinander verzahnt sind. Michael Rinas, LL.M. (London), Rechtsanwalt, ist Senior Manager im Bereich Real Estate/Investment Management Legal & Tax Services bei PwC in Berlin. Daniel Krisch ist Senior Consultant im Bereich Real Estate/Investment Management Legal & Tax Services bei PwC in Berlin. Übergangsvorschriften Gemäß der Übergangsvorschriften besteht lediglich die Möglichkeit, dass Anteile an Immobiliensondervermögen im Sinne des KAGB sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die jeweils vor dem 8. April 2011 erworben wurden, im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und den Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 c AnlV zugeordnet werden. Real Estate Insights Juni 2015 7 drucken schliessen Inhalt Neuere Rechtsprechung zu Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in Bauverträgen Sicherungsabreden in den AGB eines Auftraggebers, die nach Abnahme kumuliert 5 Prozent der Auftrags- oder Abrechnungssumme übersteigen, sind unwirksam. Die Vereinbarung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungs sicherheiten in Bauverträgen ist heutzutage gang und gäbe – und für den Auftraggeber ein zentrales Instrument der Minimierung der Risiken aus dem Ausfall des Auf tragnehmers. Umso wichtiger ist es für den Auftraggeber, dass die Vereinbarungen zu den Sicherheiten (Sicherungsabreden) wirksam sind, damit sie bei Ausfall des Auftragnehmers voll verfügbar sind. Zwei neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) geben Anlass, die Sicherungsabreden in Bauverträgen unter die Lupe zu nehmen. Sicherungsabrede als AGB Sehr häufig werden zur Vereinbarung von Bauverträgen Formular- oder Musterverträge, also allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 BGB, verwendet. Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie die andere Partei unangemessen benachteiligen (Inhaltskontrolle gemäß 307 ff. BGB). Führt eine Sicherungsabrede zu einer solchen Benachteiligung, ist sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Sicherheit nicht geschuldet wird und gegebenenfalls zurückzugeben ist. Inhalt der Vertragserfüllungs- und der Gewährleistungssicherheit Üblich ist die Vereinbarung sowohl einer Vertragserfüllungssicherheit als auch einer Gewährleistungssicherheit. Als Sicherungsmittel werden regelmäßig Einbehalte vom Werklohn und Bankbürgschaften gewählt. Die Erfüllungssicherheit soll die Ansprüche des Auftraggebers auf eine vertragsgemäße Ausführung der Leistungen entsprechend dem Bauvertrag (Erfüllungsansprüche) absichern. Durch die Gewährleistungssicherheit werden typischerweise Mängelansprüche besichert. Die Unterscheidung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen ist jedoch nicht immer eindeutig: Solange der Auf- Real Estate Insights Juni 2015 8 drucken schliessen traggeber die Leistungen des Auftragnehmers noch nicht abgenommen hat, richten sich seine Erfüllungsansprüche auch darauf, dass die Leistungen mangelfrei erbracht werden. Ist eine Leistung also mangelhaft, aber noch nicht abgenommen, besteht ein Erfüllungsanspruch. Wurde die mangelhafte Leistung bereits abgenommen, besteht ein Mängelanspruch. Die Auftraggeber von Bauleistungen wollen ihre Ansprüche möglichst lückenlos absichern. Daher sehen viele Vertragsmuster vor, dass die Erfüllungssicherheit auch Mängelansprüche absichern soll. Sieht der Bauvertrag zudem vor, dass eine solche Erfüllungssicherheit auch nach Abnahme der Bauleistungen für eine gewisse Zeit bestehen bleibt und Mängelansprüche besichern soll und dass zeitweise parallel eine Gewährleistungssicherheit nach Abnahme zu stellen ist, werden etwaige Mängelansprüche zeitgleich durch die Erfüllungssicherheit und die Gewährleistungssicherheit besichert. Zeitweise zeitgleich bestehende Bürgschaften Zwei neuere Entscheidungen des BGH (Urteile vom 1. Oktober 2014 – Az. VII ZR 164/12 – und vom 22. Januar 2015 – Az. VII ZR 120/14) geben Anlass dazu, Vertragsmuster im Hinblick auf das Zusammenspiel von Vertragserfüllungsund Gewährleistungsbürgschaften genauer zu betrachten. Den Ent scheidungen lagen Sachverhalte zu grunde, in denen der Auftragnehmer eines Bauvertrags gemäß AGB verpflichtet war, dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme und eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 2 Prozent (bzw. im zweiten Fall 3 Prozent) der Abrechnungssumme zu stellen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sollte alle Ansprüche aus dem Bauvertrag und ausdrücklich auch die Mängelansprüche des Auftraggebers sichern. Die Gewährleistungsbürgschaft war ausschließlich als Sicherheit für Mängelansprüche vorgesehen. Aufgrund der weiteren Regelungen in den Vertragsmustern, die die Vertragsparteien in den vom BGH entschiedenen Fällen verwendet hatten, konnte es zu Situationen kommen, in denen die Vertragserfüllungsbürgschaft über einen nicht unerheblichen Zeitraum nach der Abnahme der Bauleistungen noch nicht an den Auftragnehmer zurückzugeben war, die Gewährleistungsbürgschaft aber bereits von diesem gestellt werden musste. In diesem Zeitraum hätten dem Auftraggeber daher zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche sowohl die Vertragserfüllungs- als auch die Gewährleistungsbürgschaft zur Verfügung gestanden. Schon in der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurden Vereinbarungen zur Absicherung von Ansprüchen des Auftraggebers für den Zeitraum nach der Abnahme, die einen Betrag von 5 Prozent der Auftrags- oder Abrechnungssumme übersteigen, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zumindest kritisch gesehen. In seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 hat der BGH nun klar entschieden, dass eine Sicherungsabrede in AGB unwirksam ist, wenn dem Auftraggeber durch eine Kumulation zweier Bürgschaften zweitweise Sicherheiten für Mängelansprüche in Höhe von 7 Prozent der Auftragsoder Abrechnungssumme zur Verfügung stehen. Im Urteil vom 22. Januar 2015 bestätigt der BGH diese Rechtsprechung im Kontext einer Sicherungshöhe von 8 Prozent der Auftrags- oder Abrechnungssumme. Inhalt 5 Prozent der Auftrags- oder Abrechnungssumme erreichen. Es lohnt sich daher, bei künftigen Bauverträgen darauf zu achten, dass die enthaltenen Sicherungsabreden diese Rechtsprechung berücksichtigen. Denn eine unwirksame Sicherungsabrede hat zur Folge, dass die betreffende Sicherheit zurückzugeben ist – worauf sich sowohl der Auftragnehmer als auch der Sicherheitengeber (z. B. der Bürge) berufen kann. Stefan Schmidt, ist Manager im Bereich Real Estate bei PwC Legal in Düsseldorf. Dr. Jörn-Michael Bartels, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ist Manager im Bereich Real Estate bei PwC Legal in Düsseldorf. Konsequenzen aus den Entscheidungen Nach diesen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass Vertragsklauseln in den AGB des Auftraggebers unwirksam sind, die den Auftragnehmer dazu verpflichten, eine Zeitlang zeitgleich eine Vertragserfüllungssicherheit, die auch Mängelansprüche absichert, und eine Gewährleistungssicherheit zu stellen, sofern beide Sicherheiten zusammen einen Wert von über Real Estate Insights Juni 2015 9 drucken schliessen Inhalt Bewertung von Immobilien des Anlage vermögens in der Handelsbilanz nach IDW ERS IFA 2 Im September 2014 wurde der Entwurf einer Stellungnahme des Immobilienwirtschaftlichen Fach ausschusses des IDW „Bewertung von Immobilien des Anlagever mögens in der Handelsbilanz“ (IDW ERS IFA 2) veröffentlicht. Gegenstand des Entwurfs ist die Zugangs- und Folgebewertung. IDW ERS IFA 2 konkretisiert dabei insbesondere, auf welche Weise die in IDW S 10 „Grundsätze der Bewertung von Immobilien“ dar gelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätze bei der Bewertung von Immobilien für Zwecke eines handelsrechtlichen Jahres abschlusses zu berücksichtigen sind. Insgesamt leistet der Entwurf im Rahmen einer Thematik, die überwiegend bilanzrechtlich aus diskutiert ist, hilfreiche Klar stellungen, lässt aber auch wichtige Fragen offen. Auch wenn die Entwurfsfassung noch keine abschließende Berufsauffassung darstellt, wird die Anwendung empfohlen (siehe IDW PS 201 Tz. 15). Der Entwurf ist daher schon jetzt im Rahmen der Rechnungslegung der Unternehmen zu beachten. IDW ERS IFA 2 konkretisiert, auf welche Weise die in IDW S 10 dargelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Immobilienbewertung handelsrechtlich im Rahmen des Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind. Sedes materiae sind insbesondere die §§ 252, 253 und 255 HGB. Der neue Standard löst die IDW Stellungnahme des Wohnungs wirtschaftlichen Fachausschusses 1/1993 „Abschreibungen auf Wohn gebäude des Anlagevermögens in der Handelsbilanz von Wohnungsunter nehmen“ und die IDW Stellungnahme IDW RS WFA 1 „Berücksichtigung von strukturellem Leerstand bei zur Vermietung vorgesehenen Wohn gebäuden“ ab und erweitert den Anwendungsbereich von Wohngebäuden auf alle Immobilien des Anlagever mögens, also auch Gewerbeimmobilien. Zugangsbewertung Beim Erwerb bebauter Grundstücke ist, weil handelsrechtlich zwei Vermögens gegenstände vorliegen und der Grundsatz der Einzelbewertung gilt, eine Aufteilung auf Grund und Boden und auf Gebäude erforderlich. Diese kann der kaufvertraglichen Aufteilung folgen, soweit diese sich nicht willkürlich dar stellt, oder im Verhältnis der (vor läufigen) Ertragswerte oder im Ver hältnis des (vorläufigen) Sachwerts des Gebäudes zum Verkehrswert des unbebauten Grundstücks erfolgen. Die Restwertmethode darf grundsätzlich nicht angewandt werden, wenn nur Der häufigste Anlass für die Immobilienbewertung sind Rechnungslegungsvorschriften. Real Estate Insights Juni 2015 10 drucken schliessen einer der beiden Vermögensgegenstände bewertet wird und sich der Wert des anderen aus der Differenz zum (Gesamt-)Kaufpreis ergibt. Eine Aus nahme gibt es aus Vereinfachungs gründen dennoch: wenn der Grund und Boden im Verhältnis zum Gebäude untergeordneten Wert hat oder um gekehrt. Liegt der Kaufpreis über dem Verkehrs wert, soll geprüft werden, ob der über steigende Teil ausschließlich dem Grund und Boden oder dem Gebäude zuzu ordnen ist, im Übrigen soll er grund sätzlich ebenfalls im Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt werden können. Folgebewertung Für nachträgliche Anschaffungskosten heißt es nur knapp, dass sie nach den für die Zugangsbewertung geltenden Grundsätzen aufzuteilen seien. Unmittel bar nach Veröffentlichung des Entwurfs wurde kritisiert, dass dies für nach trägliche Herstellungskosten nicht gelten solle, weil diese meist dem Boden oder dem Gebäude zugeordnet werden können. Unseres Erachtens wäre hier ein ausdrücklicher Hinweis sinnvoll, schließt der Entwurf diese Behandlung doch auch in der derzeitigen Fassung nicht aus. Für den Beginn der Absetzung für Abnutzungen (AfA) wird auf die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes abgestellt. Dies entspricht auch der bisher schon herrschenden Meinung. In Bezug auf die Nutzungs dauer bleibt es bei den bereits bekannten allgemeinen Hinweisen, wonach für Wohngebäude regelmäßig eine Nutzungsdauer von nicht unter 50 Jahren maßgeblich ist, für Gewerbe immobilien meist kürzere Nutzungs dauern und für gebrauchte Immobilien die vorsichtig geschätzte Restnutzungs dauer. Außerplanmäßige Ab schreibungen Die Bewertung der Immobilien zum Bilanzstichtag basiert stets auf der unternehmensinternen Planung zur weiteren Nutzung der Immobilie. Beabsichtigt der Bilanzierende die dauerhafte Nutzung im Unternehmen, ist der subjektive Immobilienwert maßgeblich. Der subjektive Immobilien wert berücksichtigt die individuellen Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie im Unternehmen; hierfür wird auf IDW S 10, Tz. 8, 120 ff. verwiesen. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, wenn der Wert nicht nur vorübergehend unter dem Buchwert liegt. Zeitlich wird eine Hilfestellung dahin gehend gegeben, dass ein Zeit raum von drei bis fünf Jahren für die Beurteilung heranzuziehen sei. Handelsund Steuerrecht bleiben insoweit ent koppelt, als Rechtsprechung und Finanz verwaltung steuerlich von einer dauerhaften Wertminderung nur dann ausgehen, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungs dauer unter dem planmäßigen Rest buchwert liegt. Inhalt abzustellen ist. Die Immobilie ist wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand zu behandeln. Die Kürze der Ausführungen ist nicht unproblematisch; sie lässt viele Fragen offen, so führt doch u. a. allein das Entstehen einer Verkaufsabsicht nicht zur Umgliederung von Anlage- in Umlaufvermögen, ebenso wenig wie bloß vorbereitende Verkaufs maßnahmen. Dr. Claus Herrmann ist Manager im Bereich Real Estate (Tax) bei PwC in München. Von 2011 bis 2013 war er zu PwC Mailand entsandt. WP StB Stephan Kleppich ist Senior Manager im Bereich Real Estate (Assurance) bei PwC in München. Praktisch nichts Neues, aber gleichwohl relevant ist der Hinweis, dass der Einzelbewertungsgrundsatz es verbietet, Wertminderungen bei einem Vermögens gegenstand (z. B. Grund und Boden) mit Werterhöhungen des anderen (z. B. Gebäude) zu verrechnen. Die Praxis ist vielfach versucht, hierüber hinweg zugehen oder Großzügigkeit zu zeigen, weil der Bodenanteil eher niedrig angesetzt wird (um die AfA zu maximieren) und wertstabil ist. In Veräußerungsszenarien ist nicht der subjektive, sondern der intersubjektiv nachprüfbare Wert maßgeblich, also der Wert, den ein beliebiger potenzieller Erwerber zu zahlen bereit wäre, das heißt der Verkehrswert im Sinne der Tz. 7 des IDW S 10. Dabei wird auf die für die Bewertung des Umlaufvermögens geltende Vorschrift des § 253 Abs. 4 HGB verwiesen, womit auf den Marktpreis Real Estate Insights Juni 2015 11 drucken schliessen Inhalt Ertrag aus Darlehensverzicht in Deutschland nicht steuerpflichtig Der Ertrag aus dem Darlehensverzicht eines Gesellschafters zugunsten einer in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ohne Betriebsstätte ist in Deutschland nicht steuerpflichtig. Besonders hohe Fremd finanzierungen bergen das Risiko, dass der Verkaufserlös bei Ver äußerung der Immobilie nicht ausreicht, um sämtliche Darlehen zu tilgen. Insbesondere die Gesellschafterdarlehen bleiben dann auf der Strecke. Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer um eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, stellt sich die Frage nach der Steuerpflicht der Erträge aus dem Darlehensverzicht in Deutschland. Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 12. November 2014 (Az. 12 K 12320/12) auseinander gesetzt. Der Ausgangsfall: Luxemburger Kapitalgesellschaft mit deutscher Immobilie Das FG Berlin-Brandenburg hatte den folgenden, in der Praxis häufig anzu treffenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin, eine in Luxemburg ansässige Société à responsabilité limitée (S.à.r.l.), erwarb 2007 ein Grundstück in Berlin, aus dem sie in Deutschland steuer pflichtige Vermietungseinkünfte erzielte. Den Erwerb des Grundstücks hatte die Klägerin mit Bank- und Gesellschafter darlehen finanziert. Die darauf ent fallenden Schuldzinsen machte sie als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Die Investment- und Finanzierungs struktur stellt sich grafisch wie folgt dar (siehe Abbildung). 2011 veräußerte die Klägerin die Immobilie. Der Veräußerungserlös reichte nicht aus, um das Gesellschafter darlehen zu tilgen. Daraufhin verzichtete die Gesellschafterin auf einen Teilbetrag ihrer Darlehensforderung. Den Ertrag aus diesem Forderungsverzicht behandelte das Finanzamt als in Deutschland steuerpflichtige Betriebs einnahme und erhob dafür von der Klägerin Körperschaftsteuer. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer Sprungklage beim FG. Real Estate Insights Juni 2015 12 drucken schliessen Inhalt Deutschland nicht steuerpflichtig sei. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es für die steuerliche Verstrickung von Wirtschaftsgütern Darlehensgewährung: 2006 unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG Luxemburg X S.à.r.l. Verzicht auf das darauf ankommen müsse, durch welche Darlehen: 2011 Wirtschaftsgüter die Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung aus Z S.à.r.l. geübt wird. Eine steuerliche Verhaftung der passiven Wirtschaftsgüter hätte nach Auffassung des FG zur Folge, dass die Klägerin in Deutschland wie die Deutschland Inhaberin einer Betriebsstätte behandelt würde. Eine solche soll jedoch durch die Vorschrift nicht fingiert werden und würde auch im Ausland nicht anerkannt. Das weite Verständnis der deutschen Darlehen zur Anschaffung: 2007 Bank Finanzverwaltung würde daher zu einer Finanzierung Verkauf: 2011 des Immobilienerwerbs doppelten Erfassung der Einkünfte führen, die mangels Betriebsstätte nicht durch das Doppelbesteuerungs Tätigkeit erzielt werden. verwaltenden abkommen abgedeckt wäre. Vermietete Immobilie begründet Hierdurch sollten gemäß der Gesetzes keine deutsche Betriebsstätte begründung steuerliche Gestaltungen Revision durch die Finanz Die Klage wäre von vornherein aus unterbunden und eine einheitliche verwaltung ist anhängig sichtslos gewesen, wenn die Klägerin in Gewinnermittlung für die Einkünfte Das FG hat die Revision wegen der Deutschland eine Betriebsstätte unter sichergestellt werden. allgemeinen Bedeutung der auf halten hätte. Dann wäre der Ertrag aus geworfenen Rechtsfrage zugelassen. dem Forderungsverzicht unstreitig eine Sie ist derzeit unter Aktenzeichen in Deutschland steuerpflichtige Betriebs Streit um Betriebsvermögen Es besteht Einigkeit zwischen der VII R 43/14 beim BFH anhängig. einnahme gewesen. Jedoch hatte die Finanzverwaltung und der Literatur, Betroffene Steuerpflichtige sollten Klägerin in Deutschland keine Betriebs dass die Neuregelungen nicht zur entsprechende Veranlagungen offen stätte. Sie war zwar Eigentümerin einer Begründung einer Betriebsstätte führen. halten. deutschen Immobilie, diese war jedoch Keine Einigkeit besteht in der Frage, ob an fremde Dritte vermietet. Nach der die Immobilie und die damit zusammen Dr. Michael A. Müller, Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hängenden Schulden Teil eines Betriebs Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, (BFH) qualifiziert eine vermietete vermögens sind oder nicht. Während die ist Partner im Bereich Real Estate Tax bei Immobilie nicht als Betriebsstätte. Die Finanzverwaltung dem Betriebs PwC. Klägerin erzielte deshalb keine vermögen sowohl den inländischen gewerblichen Einkünfte über eine Grundbesitz als auch die mit diesem im Alexandra Burg ist Managerin im Betriebsstätte. Zusammenhang stehenden Schulden Bereich Real Estate Tax bei PwC. zuordnen möchte, wird in der Literatur Immobilieneinkünfte sind fiktive die Auffassung vertreten, dass kein Einkünfte aus Gewerbebetrieb inländisches Betriebsvermögen besteht. Durch zwei Neuregelungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG aus den Ertrag aus Darlehensverzicht ist in Jahren 1994 und 2009 wurden per Fiktion die Einkünfte aus der Vermietung Deutschland nicht steuerpflichtig und Verpachtung sowie der Veräußerung In diesem Streit hat sich das FG der Literaturmeinung angeschlossen. Das von Grundbesitz in gewerbliche Ein FG gab der Klägerin Recht, dass der künfte umqualifiziert, auch wenn diese Ertrag aus dem Forderungsverzicht in im Rahmen einer vermögens Großbritannien Y L.P. Real Estate Insights Juni 2015 13 drucken schliessen Inhalt Anlagefonds mit direktem Grundbesitz – interessante Anlageform oder steuerlicher Papiertiger? Anlagefonds mit direktem Grund besitz sind kollektive Kapitalanlagen, die Eigentum an Liegen schaften direkt und nicht über Beteiligungen an Immobiliengesellschaften halten. Rechtlich können diese gemäß Kollektivanlagengesetz (KAG) in Form von vertraglichen Anlagefonds, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital oder Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gestaltet sein (siehe Abb. 1). In der Schweiz nutzen vermehrt institutionelle Anleger außerhalb der beruflichen Vorsorge solche Fonds. Besteuerungsgrundsätze Grundsätzlich sind kollektive Kapitalanlagen für direktsteuerliche Zwecke transparent. Die Vermögenswerte und Erträge des Fonds sind von den Anlegern zu versteuern, während für Verrechnungssteuerzwecke der Fonds selbst das Steuersubjekt ist. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz hingegen werden für ihre Steuerfaktoren aus Direktbesitz juristischen Personen gleichgestellt und unterliegen somit der Gewinnsteuer. Während bei einem indirekten Besitz Liegenschaftserträge auf Stufe der Immobiliengesellschaft der ordentlichen Besteuerung unterliegen, gilt bei den Anlagefonds mit Direktbesitz in vielen Kantonen sowie auf der Stufe des Bundes ein reduzierter Gewinnsteuersatz (siehe Abb. 2). Dieses Konzept kann für Investoren steuerlich interessant sein. In der Praxis ergeben sich teilweise unterschiedliche Interpretationen zu der konkreten Besteuerung solcher Anlagefonds. Daher erarbeitet die Arbeitsgruppe Unternehmenssteuern der Schweizerischen Steuerkonferenz zurzeit einheitliche Grundsätze; diese sind allerdings bislang noch umstritten. Abschluss nach KAG oder nach Obligationenrecht Kollektive Kapitalanlagen unterstehen den Buchführungsregeln nach dem KAG. Nur soweit dieses nichts anderes vor sieht, kommt das Obligationenrecht (OR) zur Anwendung. Abweichend vom OR sind die Grundstücke von Anlagefonds mit direktem Grundbesitz gemäß KAG zu Verkehrswerten einzustellen. Diese sind jedes Jahr durch Schätzungsexperten zu überprüfen. Veranlagungen auf KAG-Basis können somit in dualistischen Kantonen und auf der Im Schweizer Steuersystem werfen Anlagefonds mit direktem Grundbesitz diverse Spezialfragen auf. Real Estate Insights Juni 2015 14 drucken schliessen Abb. 1 Überblick über die kollektiven Kapitalanlagen dem Kollektivanlagengesetz unterstellte und dadurch regulierte kollektive Kapitalanlagen offene kollektive Kapitalanlagen mit Rückgaberecht geschlossene kollektive Kapitalanlagen ohne Rückgaberecht Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) vertraglicher Anlagefonds (FCP) nicht kotierte Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) Abb. 2 Überblick über die kantonalen Gewinnsteuersätze für kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz SH BS TG BL JU ZH AG AR SO SG AI Inhalt sich die Frage, wie unterjährige Liegenschaftserwerbe oder -verkäufe steuerlich zu behandeln sind. Dabei muss konsequenterweise eine Korrektur zwischen den Sparten im Verhältnis der Haltedauer erfolgen. Maßgebend muss sein, woher die Mittel kamen und wo sie hinfließen (Kauf aus bestehenden flüssigen Mitteln oder Ersatzbeschaffung). Zuständige Steuerbehörde Für die Veranlagung von Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ist der Sitz kanton der Fondsleitung zuständig. In der geltenden Praxis wird diesem Kanton kein steuerliches Präzipuum zugewiesen. Besitzen Anlagefonds keine Immobilien im Sitzkanton der Fondsleitung, so fällt typischerweise kein steuerbarer Gewinn in dem für die Veranlagung zuständigen Kanton an, obwohl dieser für die Ver anlagung einen wesentlichen Aufwand zu bewältigen hat. ZG LU NE SZ GL NW BE OW UR VD FR GR TI GE VS Gewinnsteuersatz < Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften Gewinnsteuersatz = Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften Gewinnsteuersatz > Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften Stufe des Bundes zur Besteuerung von unrealisierten Kapitalgewinnen führen. Um eine Gleichbehandlung mit den übrigen juristischen Personen zu gewährleisten, wurden in der Mehrheit der Kantone die nicht realisierten Kapitalgewinne bei der Veranlagung bislang ausgeblendet. Neuerdings soll es nun möglich sein, für Steuerzwecke einen Abschluss nach dem OR zu erstellen. Das kantonale Steueramt Zürich fordert seit 2013 grundsätzlich zwingend einen OR-Abschluss mit Über leitung zum Abschluss nach KAG. Dieser erfordert einen zusätzlichen administrativen Aufwand. Die Diskussion hierüber ist noch im Gang und der Ausgang ungewiss. Interkantonale Steuer ausscheidung Die Jahresrechnungen von Anlagefonds mit Direktbesitz beinhalten sowohl Positionen, die direkt beim Fonds steuer bar sind (Liegenschaften), als auch solche, die dem Anteilsinhaber (übrige) zuzurechnen sind. Steuerlich ist daher eine „Spartenrechnung“ nötig, die eine (anteilige) Zuweisung zum Fonds und zu den Anteilsinhabern erlaubt. Die korrekte Zuweisung der Positionen ist nicht immer offensichtlich. So etwa stellt Einkauf in laufende Nettoerträge Je nach geltender Praxis in den Kantonen werden heute Einkäufe in laufende Erträge beim Fonds besteuert, obwohl sie eigentlich als Einlagen anzusehen sind. In Zürich bleiben solche Einkäufe seit dem Steuerjahr 2013 steuerlich unberücksichtigt. Es ist aller dings noch unklar, ob die Zürcher Praxis generell umgesetzt wird. Fazit In den letzten Jahren wurden zahlreiche Anlagefonds mit Direktbesitz neu aufgelegt. Aufgrund der attraktiven Steuersätze in vielen Kantonen wurden diese zu interessanten Anlageformen. Aktuell bestehen jedoch viele Unklarheiten über die Besteuerung solcher Fonds. Mehr Sicherheit darf nach der Ver öffentlichung der neuen Besteuerungs grundsätze erwartet werden. Mit einer entsprechenden Regelung ist im Jahr 2015 zu rechnen. Dr. Beatrice Van der Haegen, diplomierte Steuerexpertin, ist Director im Bereich Corporate Tax bei PwC in Basel. Jochen Richner, diplomierter Steuerexperte, ist Senior Manager im Bereich Corporate Tax bei PwC in Basel. Real Estate Insights Juni 2015 15 drucken schliessen Inhalt Die aktuelle Situation im Schweizer Immobilienmarkt Der Immobilienmarkt profitiert derzeit von niedrigen Zinsen und einer steigenden Präferenz der Investoren für Immobilienanlagen. Schwächere Konjunkturaussichten sowie die Sparprogramme der Schweizer Unternehmen werden sich allerdings bald auch hier bemerkbar machen. Der Markt für Wohnimmobilien wird davon am wenigsten betroffen sein, auf den Markt für Büro- und Verkaufs flächen kommen jedoch schwierigere Zeiten zu. Lage der Schweizer Wirtschaft Die Unruhe nach der Aufhebung des Schweizer Franken Mindestkurses gegenüber dem Euro lässt sich im Rückgang der Konjunkturprognosen erkennen; zugleich ist die Zinskurve der Schweizer Bundesobligationen mehrheitlich unter die Nullgrenze gerutscht und die Schweizerische Nationalbank erwartet erst 2017 wieder eine positive Inflationsrate.1 Den Schlagzeilen zu Beginn des Jahres war zu entnehmen, dass der Immobilienmarkt von den aktuellen Veränderungen profitieren würde. So ist zum Beispiel die Negativverzinsung der Guthaben auf den Girokonten sicherlich ein Grund für die steigende Präferenz für Immobilieninvestitionen. Zudem könnten die nochmals gesunkenen Hypothekarzinsen als positives Signal für den Immobilien markt wahrgenommen werden. Wie lange hält dieser positive Effekt an? Wann wird die Verlangsamung der Schweizer Wirtschaft auch die Immobilienbranche einholen? In den verschiedenen Segmenten vermutlich unterschiedlich schnell. Gute Baukonjunktur hält voraus sichtlich weiter an Der nominale Bauindex der Credit Suisse und des Schweizer Baumeisterverbands sank Ende 2014 auf das tiefste Niveau seit 2009. Hierbei wirkte sich der stark rückläufige Wohnungsbau besonders negativ aus. Die Preise in der Bau branche sind im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls gesunken.2 Laut den Spezialisten der Credit Suisse wird die Verschlechterung der volks Infolge der niedrigen Zinsen steigt das Interesse der Investoren an Immobilien – und stützt so die Immobilienpreise. FPRE, Metaanalyse Konjunktur, März 2015. CS, Sector Handbook, Structures and Prospects, 3.2.2015. 1 2 Real Estate Insights Juni 2015 16 drucken schliessen wirtschaftlichen Perspektive aufgrund der Frankenstärke im kommerziellen Baugewerbe zu spüren sein. Die günstigen Finanzierungskosten entfalten hier eine positive Gegenwirkung, sodass anzunehmen ist, dass der allgemeine Bauboom in der Schweiz trotz der jüngsten Abschwächung der Baukonjunktur noch nicht vorüber ist.3 Eigenheimfinanzierung wird billiger, Nachfrage und Preise werden jedoch nicht steigen Die Eigenheimfinanzierung wird sich aufgrund der niedrigen Zinsen zumindest für die Fristen unter zehn Jahren weiter verbilligen. Ein Nachfrageschub für dieses Markt segment wird jedoch kaum erwartet. Einerseits sind die Hypotheken schon seit einiger Zeit sehr günstig, anderseits scheitert die Vergabe der Hypotheken meistens eher an den hohen Eigen mittelanforderungen oder dem kalkulatorischen Zins, der bisher weiterhin bei 4,5 bis 5 Prozent liegt.4 Die Prognosen für den Wohneigentumsmarkt fallen auch im Gesamtbild nach wie vor stabil aus.5 Nach vielen Jahren, in denen der Eigenheimmarkt durch ein knappes Angebot und eine hohe Nachfrage geprägt war, hat sich der Preis anstieg ersichtlich verringert. Ein aus geglichenes Verhältnis ist 2015 zu erwarten.6 CS, Sector Handbook, Structures and Prospects, 3.2.2015 NZZ, Immobilien werden eher noch attraktiver, 16.01.2015. FPRE, Metaanalyse Immobilien, erstes Quartal 2015. 6 CS, Sector Handbook, Structures and Prospects, 3.2.2015. 7 FPRE, Metaanalyse Immobilien, erstes Quartal 2015. 8 CS, Sector Handbook, Structures and Prospects, 3.2.2015. 9 CS, Retail Outlook 2015, Januar 2015 Marktmieten für Wohnflächen mit stabilen Aussichten Die Erwartungen für das Jahr 2015 bleiben stabil. Sowohl die Markt teilnehmer als auch die Volkswirte gehen von stabilisierten oder leicht steigenden Marktmieten für 2015 aus. Skeptisch bleibt hingegen der Markt für das gehobene Segment. Die Zuversicht auf dem Wohnimmobilienmarkt wird durch immer noch solide Zuwanderungszahlen gestützt. Wohnimmobilien außerhalb des gehobenen Segments werden als Anlageklasse weiterhin stark nach gefragt. 2015 wird über alle Regionen hinweg mit steigenden Marktwerten für diese Anlageklasse gerechnet.7 Büroimmobilienmarkt kämpft mit Leerständen und sinkenden Mieten Der Büroimmobilienmarkt in der Schweiz befindet sich im Abwärtstrend. Laut dem neusten Bericht der CSL Immobilien weist der Schweizer Büro markt das höchste Angebotsniveau (5,6 Prozent) seit Erhebungsbeginn auf. Hier ist jedoch anzumerken, dass diese Angebotsziffern nach wie vor weit unter dem im europäischen Ausland üblichen Niveau liegen. Die Agglomerations gebiete von Zürich und Bern sind besonders negativ betroffen. Für das Jahr 2015 erwarten auch die Volkswirte der Credit Suisse weiterhin steigende Leerstandszahlen, weil die Über produktion von Büroflächen anhält, die Nachfrage nach diesen Flächen jedoch aufgrund der schwachen Wirtschaft weiter gedämpft wird.8 Inhalt Verkaufsflächenmarkt weiterhin unter Druck Auf das Marktsegment für Verkaufsflächen kommen 2015 neue Heraus forderungen zu.9 Der Einkaufstourismus in benachbartes Euro-Ausland hat aufgrund der Parität des Schweizer Frankens zum Euro neu an Fahrt gewonnen. Die grenznahen Regionen bekommen die Abwanderung der Kaufkraft besonders stark zu spüren. Wie sehr sich dies auf Verkaufsmieten und Flächenpreise auswirken wird, bleibt abzuwarten. Marie Seiler ist Director und Leiterin des Bereichs Advisory Real Estate bei PwC Schweiz. Simran Thind ist Consultant im Bereich Real Estate Valuation bei PwC Zürich. 3 4 5 Real Estate Insights Juni 2015 17 drucken schliessen Inhalt Studentenheime: Hype oder langfristige Investitionsstrategie am Wiener Immobilienmarkt? Die Nachfrage nach Wohnraum in Wien ist groß – und wird es in absehbarer Zeit bleiben. Vor allem neu auf den Markt drängende Studierende haben es schwer, geeignete Objekte zu finden. Weniger als 10 Prozent aller Wiener Studierenden wohnen in einem sogenannten Studenten heim, angesichts hoher Wohnungs mieten ist die Nachfrage jedoch enorm. In den preisgünstigen Studentenheimen werden die Wartelisten immer länger, doch auch das Geschäft mit gut ausgestatteten, hochpreisigen Unter künften blüht. Die Betreiber verzeichnen Auslastungen von über 90 Prozent. Trotz hoher Neu bauaktivitäten ist weiterhin mit starker Nachfrage zu rechnen. Zahlen zum Markt Mit 20 Fachhochschulen und Universitäten und mehr als 190.000 Studierenden ist Wien die mit Abstand größte Universitätsstadt Zentraleuropas und des deutschsprachigen Raums. Knapp ein Viertel aller Studierenden kommt aus dem Ausland. Die größte Gruppe der nicht österreichischen Studierenden sind deutsche Staatsbürger mit rund 40 Prozent. Der Anteil der Studierenden an der Wiener Gesamtbevölkerung von rund 1,8 Millionen Einwohnern beträgt somit rund 10,5 Prozent. Zum Vergleich: In Berlin leben rund 160.000 Studierende, in München rund 110.000, in Hamburg rund 90.000 und in Zürich rund 62.000. Wohnformen Je nach Definition stehen den Wiener Studierenden rund 12.000 bis 14.000 Wohneinheiten in Studenten heimen zur Verfügung. Das heißt, nicht einmal 10 Prozent von ihnen wohnen in einer solchen Unterkunft. Den prozentual größten Anteil der sonstigen studentischen Wohnformen machen Wohngemeinschaften aus, gefolgt vom Wohnen bei den Eltern oder sonstigen Verwandten. Angebot Da die Wiener Universitäten und Fachhochschulen über das gesamte Stadtgebiet hinweg verteilt sind und Studierende grundsätzlich Wohn- Real Estate Insights Juni 2015 18 drucken schliessen gelegenheiten mit Nähe zum Studienort oder mit guter Verkehrsanbindung bevorzugen, besteht auch in der gesamten Stadt ein entsprechender Wohnbedarf, wenngleich eine Konzentration auf die inneren Bezirke feststellbar ist. Die meisten Studentenheime in Wien werden von gemeinnützen Organisationen betrieben. Nach den Bestimmungen des österreichischen Studentenheimgesetzes dürfen die Zimmer nur nach dem Grundsatz der Kostendeckung bewirtschaftet werden. Im Gegenzug hat die öffentliche Hand in der Vergangenheit Fördermittel zur Errichtung oder Sanierung der Heime zur Verfügung gestellt. In den letzten Jahren sind die Studentenheime zunehmend auch für Investoren interessant geworden, da die österreichische Bundesregierung 2010 beschlossen hat, die Förderungen einzustellen. Seitdem ist es teilweise zu einem Anstieg der Mietpreise gekommen, da die Betreiber den Wegfall der Förderung über höhere Mieten zu kompensieren versuchen. Folglich wurde es auch interessant, frei finanzierte Objekte zu errichten. Neue Objekte werden derzeit verstärkt rund um den neuen Campus der Wirtschaftsuniversität im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie entlang der Verlängerung der U-Bahnlinie 2 Richtung Osten (Stadterweiterungsgebiet) errichtet. Das erste Haus des Prime-Student-Home-Anbieters Milestone hat – mit 429 Apartments – bereits Ende 2013 eröffnet. Die rund 10.000 Quadratmeter große Immobilie wurde vor kurzem für rund 33 Millionen Euro an einen österreichischen Immobilienfonds verkauft. Eine Errichtung weiterer Häuser ist geplant. Auch in der von PwC und dem Urban Land Institute herausgegebenen Marktstudie Emerging Trends in Real Estate Europe® 2015 lagen die Studentenheime – wie bereits zur Zeit der Studie von 2014 – unter den Investitionsmöglichkeiten der befragten Experten jeweils im vorderen Bereich. Der gesamteuropäische Trend spiegelt sich somit auch in Wien wider. Konkurrenzsituation Der Großteil der Wiener Studierenden wohnt in Wohngemeinschaften oder mit dem Partner oder Freunden in Mietwohnungen. Nicht nur, dass die Wohnungen auf dem freien Mietmarkt aufgrund konstant steigender Nachfrage und der herrschenden Wohnungsknappheit in den letzten Jahren deutlich teurer geworden sind, auch rechtliche Aspekte müssen bei dieser Wohnform beachtet werden: Wie bereits erwähnt, kommt ein großer Teil der Studierenden aus dem Ausland. Da sie oft nur ein oder zwei Auslandssemester in Österreich verbringen, ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des österreichischen Mietrechtsgesetzes (MRG) ein mietrechtliches Problem. Das MRG sieht bei vorzeitiger Kündigung des Mieters eine Mindestvertragsdauer von 16 Monaten vor. Es ist somit rechtlich gar nicht möglich, eine Wohnung nur für die Dauer des Auslandsaufenthalts anzumieten. Inhalt Fazit Der Markt für studentisches Wohnen ist, wie der allgemeine Wohnungsmarkt in Wien, durch eine starke Nachfrage, vor allem nach günstigen Wohnungen, geprägt. Angesichts steigender Preise am Wohnimmobilienmarkt wird die Nachfrage nach günstigen Unterkünften auch weiterhin groß bleiben. Aber auch das höhere Preissegment mit seinen Paketangeboten (Apartment inklusive Betriebskosten, Internet, TV, Reinigung, Fitnesscenter usw.) kann aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen am Wohnungsmarkt für breitere Zielgruppen interessant werden. Da aktuell nicht einmal 10 Prozent aller Studierenden in Studentenheimen leben, kann somit weiteres Potenzial für den Studentenheimmarkt abgeleitet werden. Sebastian Kindel ist Consultant im Bereich Financial Services Real Estate bei PwC in Wien. Real Estate Insights Juni 2015 19 drucken schliessen Inhalt Veröffentlichungen Emerging Trends in Real Estate® – The global outlook for 2015 Urban Land Institute und PwC, März 2015, 46 Seiten, Softcover, Englisch Die aktuelle Publikation von PwC und dem Urban Land Institut aus der Reihe Emerging Trends in Real Estate® fasst die Ergebnisse und Trends der drei zuvor erschienenen regionalen Marktstudien aus Nordamerika, Asien und Europa für das Jahr 2015 zusammen und ergänzt diese durch aktuelle Interviews und Analysen von führenden Immobilienexperten. Erstmals wurde auch der afrikanische Markt in die Zusammenfassung einbezogen. Emerging Trends in Real Estate Sie können die Publikation kostenlos herunterladen, indem Sie auf das Cover klicken. ® The global outlook for 2015 March 2015 Real Estate Building the future of Africa It would be easy to underestimate the impact of global megatrends on Africa. After all, Africa’s real estate markets have traditionally lagged behind developed and many developing economies. However, our research suggests the impact of global megatrends on Africa will be huge. In this report we consider their impact on the African continent. Real Estate – Building the future of Africa PwC, März 2015, 99 Seiten, nur PDF, Englisch Die Studie baut auf den prognostizierten Megatrends der im vergangenen Jahr erschienenen Studie Real Estate 2020 – Building the future auf, die zukünftige Szenarien globaler demographischer und finanzwirtschaftlicher Entwicklungen auf die weltweiten Immobilienmärkte darstellte. Die Studie „Real Estate – Building the future of Africa“ gibt eine Ein schätzung zur Entwicklung der Immobilienmärkte auf dem afrikanischen Kontinent, ins besondere in zehn ausgewählten Ländern südlich der Sahara-Zone. Sie können die Publikation kostenlos herunterladen, indem Sie auf das Cover klicken. www.pwc.co.za/realestate European cities hotel forecast for 2015 and 2016 for 20 gateway cities from Amsterdam to Zurich March 2015 Room for growth www.pwc.com Room for growth: European cities hotel forecast for 2015 and 2016 PwC, März 2015, 58 Seiten, nur PDF, Englisch In der zum vierten Mal erhobenen Studie haben PwC-Experten die Marktsituation und Perspektiven von 20 wichtigen Hotelstandorten in Europa – von Amsterdam bis Zürich – untersucht. Wie die Studie zeigt, profitieren Europas Hotelmärkte weiterhin von der Erholung der Konjunktur und der weltweiten Reisefreudigkeit – wenngleich sich das Wachstum in den kommenden zwei Jahren leicht verlangsamen dürfte. Laut den Erwartungen werden die Hotels in fast allen der untersuchten 20 Städte auch 2015/16 ihre Auslastung verbessern und ihre Erlöse steigern. Ausnahme bilden allerdings Zürich und Genf, die den hoch notierenden Schweizer Franken zu spüren bekommen sowie der Standort Moskau, der unter den Sanktionen leidet. Sie können die Publikation kostenlos herunterladen, indem Sie auf das Cover klicken. Weitere Newsletter und Publikationen des internationalen Real-Estate-Netzwerks von PwC finden Sie auch unter „Publications“ auf www.pwc.com/realestate. Real Estate Insights Juni 2015 20 drucken schliessen Veranstaltungen Informieren Sie sich hier über Messen und Veranstaltungen, auf denen Sie Einblicke in aktuelle Entwicklungen erhalten und direkt mit unseren Experten ins Gespräch kommen können. EXPO REAL 2015 18. Internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen, 5.–7. Oktober 2015, München PwC Stand: Halle C2, Stand 312 European Real Estate Conference 2015 13. November 2015, Madrid, Spanien Die eintägige Veranstaltung (individuelle Einladung erforderlich) informiert über neueste Entwicklungen und Trends im Bereich Real Estate mit Fokus auf Europa. Real Estate Insights Juni 2015 21 Inhalt drucken schliessen Inhalt Ihre Ansprechpartner Im Bereich Real Estate von PwC arbeiten Immobilien ökonomen (ebs) und Immobilienbewerter, (MRICS, HypZert), Bankfachleute, Steuerberater, Juristen, Volks- und Betriebs wirte, Finanzanalysten, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsund Bauingenieure, Architekten und Projektentwickler, Ingenieure für Maschinenbau und Umwelttechnik, Branchen spezialisten (Hotel, Logistik und Flughafen) und IT-Experten interdisziplinär eng zusammen. Wenn Sie Anmerkungen und Fragen zu einzelnen Beiträgen oder zu unserem Newsletter im Allgemeinen haben, können Sie sich gern an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. PwC Deutschland Jochen Brücken Country Leader Real Estate Germany Tel.: +49 30 2636-1149 E-Mail: [email protected] Uwe Stoschek Global Real Estate Tax Leader, Real Estate Industry Leader EMEA Tel.: +49 30 2636-5286 E-Mail: [email protected] PwC Deutschland ist mit 9.400 Mitarbeitern und einer Gesamtleistung von rund 1,55 Milliarden Euro eine der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Beratungs gesellschaften. An 29 Standorten arbeiten Experten für nationale und internationale Mandanten jeder Größe. PwC bietet Dienstleistungen an in den Bereichen Wirtschafts prüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen (Assurance), Steuerberatung (Tax) sowie Beratung in den Bereichen Deals und Consulting (Advisory). PwC Österreich Wolfgang Vejdovsky Country Leader Real Estate Austria Tel.: +43 1 50188-1150 E-Mail: [email protected] PwC ist eines der führenden Beratungsunternehmen in Österreich und unabhängiges Mitglied im weltweiten Netzwerk von PwC. Wir bieten Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmens beratung. Die Marke PwC steht für ein Versprechen an unsere Klienten und Partner: Die Beziehung mit PwC hilft unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und unseren Kunden, den Nutzen und Wert zu finden, den sie anstreben. In Österreich gibt es acht PwC-Standorte mit rund 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 40 Partnerinnen und Partnern. Auf unsere Expertise vertrauen der öffentliche Sektor, Banken und lokal und global führende Unternehmen – vom Familienbetrieb bis zum Weltkonzern. Im Geschäftsjahr 2013/2014 hatte PwC Österreich einen Umsatz von 101,4 Mio. Euro. PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied von PricewaterhouseCoopers International Limited, wobei jedes deren Mitglieder eine eigenständige juristische Person ist. PwC Schweiz Kurt Ritz Country Leader Real Estate Switzerland Tel.: +41 58 792-1449 E-Mail: [email protected] PwC Schweiz unterstützt Unternehmen und Einzelpersonen dabei, Werte zu schaffen – mit über 2600 Mitarbeitern und Partnern an 14 verschiedenen Standorten in der ganzen Schweiz. Wir sind Teil eines Netzwerks von Mitgliedsfirmen in 157 Ländern mit über 195.000 Mitarbeitern, die sich dafür einsetzen, mit Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung sowie Wirtschafts beratung einen Mehrwert zu bieten. Sagen Sie uns, was für Sie von Wert ist. Erfahren Sie mehr auf www.pwc.ch. Real Estate Insights Juni 2015 22 drucken schliessen Inhalt Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Real Estate Insights bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail an [email protected]. Wenn Sie den PDF-Newsletter Real Estate Insights abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail an [email protected]. Fotos: iStockphoto Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Juni 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwc.de